Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.70

 

URTEIL

 

vom 14. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch B____,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

C____ AG

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. April 2022 (ES.2021.233)

 

betreffend Hausfriedensbruch

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. April 2022 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 31. März 2021 hin – des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Zivilforderung der C____ (Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem Berufungskläger wurden zudem Verfahrenskosten von CHF 310.60 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’000.– auferlegt. Darüber hinaus wurde er verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 832.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 14. April 2022 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 1. Juli 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). Die Forderungen der Zivilklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 2). Alles unter o/e-Kostenfolge (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zulasten des Staates, wobei der Privatklägerin auch im Falle eines Schuldspruchs keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben mit Berufungsantworten vom 20. Januar 2023 sowie 17. Februar 2023 Stellung bezogen und ersuchen um kosten- und (entschädigungs)pflichtige Abweisung der Berufung. A____ hat hierzu am 21. April 2023 replicando Stellung beziehen lassen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit B____ bewilligt (ab 9. Juni 2023) und am 26. Oktober 2023 – auf Beweisantrag des Berufungsklägers hin – den Rapport über eine Fahrzeugkontrolle des Basilea 61, der im Polizeirapport zum vorliegenden Fall erwähnt wird, bei der Kantonspolizei angefordert. Am 28. Dezember 2023 ging innert der von der Verfahrensleiterin angesetzten Nachfrist der sich bereits in den Akten befindliche Rapport zum streitgegenständlichen Vorfall ein. Mit Verfügung desselben Tages ersuchte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Kantonspolizei mit Frist bis 19. Januar 2024 darum, den in der Beweisverfügung vom 26. Oktober 2023 spezifizierten Rapport betreffend Verkehrskontrolle einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 informierte die Kantonspolizei darüber, dass ‒ da die entsprechende Verkehrskontrolle zu keinen polizeirelevanten Erkenntnissen geführt habe ‒ kein solcher Polizeirapport existiere.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. März 2023 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangten die amtliche Verteidigung und die substitutionsweise agierende Vertreterin der Privatklägerin (E____) zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

2.         Vorwurf gemäss Anklageschrift

 

Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 31. März 2021 Folgendes vorgeworfen:

 

«Der Beschuldigte betrat zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor 15:05 Uhr des 30. Dezembers 2020 gegen den Willen der Berechtigten die leerstehende und besetzte Liegenschaft an der [...] in Basel. Beim Verlassen des Gebäudes wurde er infolgedessen um 15:05 Uhr durch eine Patrouille der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert».

 

3.         Erwägungen des Strafgerichts

 

Das Strafgericht erwog zum Tatsächlichen und Rechtlichen Folgendes (vorinstanzliches Urteil S. 3 f.):

 

«Die bereits seit drei Jahren fortdauernde, aufgrund der barrikadierten Fenster und Banner von aussen erkennbare (Eingabe vom 9. Februar 2022, Akt. 144 ff.) Besetzung der Liegenschaft [...] gilt angesichts der Medienberichterstattung und politischen Aktivitäten der Besetzer in der gesamten Stadt Basel als bekannt und damit als gerichtsnotorisch. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte am 30. Dezember 2020 beim Verlassen des Eingangsbereichs der Liegenschaft [...] gesichtet wurde. Soweit der Verteidiger anführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte lediglich habe klingeln oder etwas einwerfen wollen, ist diesem Vorbringen zum einen entgegenzuhalten, dass auch der Hauseingang durch Art. 186 StGB geschützt wird. Zum anderen wurde die Liegenschaft gemäss den Angaben des Zeugen F____ durch die Polizeibeamten mehrere Minuten lang beobachtet, sodass registriert worden wäre, wenn sich jemand lediglich für eine kurze Zeit in den Eingangsbereich begeben hätte, zumal der Zeuge von selber und aus der eigenen Erinnerung heraus äusserte, gesehen zu haben, wie die Person aus dem Torbogen rauskam. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte sich hinter dem Torbogen und somit klarerweise auf privatem Boden aufhielt. In Bezug auf den Vorsatz ist in Anbetracht der allgemeinen Bekanntheit und äusserlichen Erkennbarkeit der Besetzung davon auszugehen, dass diese auch für den Beschuldigten ersichtlich war. Folglich war ihm auch bewusst, dass die Personen, die sich in der Liegenschaft aufhalten, nicht befugt sind, ihm Zutritt zu gewähren. Mangels Aussagen des Beschuldigten hat das Gericht keinerlei Hinweise für einen allfälligen Irrtum. Ein solches Schweigen darf in Situationen, die wie vorliegend nach einer Erklärung rufen, durchaus als belastend berücksichtigt werden (BGer 6B_299/2020 E. 2.3.3). Indem der Beschuldigte also die besetzte Liegenschaft an der [...] erwiesenermassen betrat, erfüllte er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Art. 186 StGB. Es erfolgt somit ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs».

 

4.         Würdigung

 

4.1      Standpunkt des Berufungsklägers

 

4.1.1   Der Berufungskläger macht geltend, es sei nicht bewiesen, dass er sich tatsächlich in der Liegenschaft an [...] befunden habe bzw. aus dieser herausgekommen sei. F____ habe anlässlich seiner Befragung vor Strafgericht (als Zeuge) auf Nachfrage der Verteidigung nämlich präzisiert, dass der Berufungskläger «aus dem Torbogen» der Liegenschaft – und nicht etwa aus dem Hauseingang, der von der Ecke [...] ohnehin nicht einsehbar sei – gekommen sei. Aber auch betreffend Torbogen sei nicht ganz klar, wie der Polizist sich sicher sein konnte, dass der Berufungskläger tatsächlich aus dem Torbogen der [...] und nicht der Hausnummer [...] oder [...] gekommen sei. Selbst wenn erstellt wäre, dass der Berufungskläger aus dem Torbogen der Liegenschaft [...] gekommen sei, bedeute das zudem noch nicht, dass er sich in der Liegenschaft aufgehalten hätte (Akten S. 266, 367).

 

4.1.2   Auch sei nicht nachgewiesen, wie die Fassade der fraglichen Liegenschaft am 30. Dezember 2020 tatsächlich ausgesehen habe. Auf Bildern von Google Street View vom November 2020 stehe jedenfalls nirgendwo «besetzt», sondern es seien nur Solidaritätsbanner sichtbar, die keinen direkten Hinweis auf eine Besetzung der Liegenschaft zuliessen. Dass im November 2020 zwei der Fenster und zwei Torbögen im Erdgeschoss zugemauert scheinen, sei ebenfalls kein klares Zeichen für eine Besetzung, zumal nicht alle Fenster und Zugänge verschlossen seien und die zugemauerten Fenster und Torbögen auch nicht «verbarrikadiert» aussehen würden, sondern so, als sei irgendwann entschieden worden, Räume anders zu gestalten. Farblich seien die verschlossenen Öffnungen angepasst an die jeweiligen Umrandungen, so dass es nicht wirke, als sei dies in Eile geschehen. Anzumerken sei schliesslich, dass selbst F____ angegeben habe, dass er, bevor ihn sein Vorgesetzter informiert habe, dass es sich um eine besetzte Liegenschaft handle und ein Strafantrag gestellt worden sei, nicht sicher gewesen sei, dass sich die Situation so darstelle. Dass das Strafgericht die Besetzung der Liegenschaft als «gerichtsnotorisch» bezeichne, bedeute im Übrigen nur, dass das Gericht darüber Bescheid wisse. Es sage aber nichts darüber aus, ob der Berufungskläger es gewusst habe und nur darauf komme es an. Demgemäss könne A____ auch nicht angelastet werden, dass er die Besetzung anhand des Erscheinungsbilds der Liegenschaft hätte erkennen müssen (Akten S. 267 f., 368 f.).

 

4.2      Polizeirapport

 

Gemäss Polizeirapport vom 30. Dezember 2020 konnte der Berufungskläger während einer Fahrzeugkontrolle in der [...] durch G____, H____ und F____ beobachtet werden, wie er «die besetzte Liegenschaft ([...])» verlassen habe (Akten S. 12). Ihm sei anlässlich der darauf folgenden Personenkontrolle «der Kontrollgrund (betreten und verlassen einer besetzten Liegenschaft)» mündlich mitgeteilt worden, was er den Polizeibeamten gegenüber bestätigt habe. Ansonsten habe der Berufungskläger keine Angaben gemacht (Akten S. 13). Zu jenem Zeitpunkt lag bereits eine Anzeige der Privatklägerin wegen unter anderem Hausfriedensbruchs vor.

 

4.3      Aussagen F____

 

4.3.1   F____ wurde vor erster Instanz als Zeuge befragt. Er konnte sich an die Personenkontrolle erinnern. Sie seien mehrere Polizisten im Fahrzeug gewesen und hätten angehalten, um ein Auto zu kontrollieren. Während seine Kollegen mit der Kontrolle beschäftigt gewesen seien «haben wir festgestellt, wie eine Person die Liegenschaft, die Sie vorhin genannt haben, verlassen hat und in unsere Richtung gelaufen ist. Richtung [...], Ecke [...]». Die Fahrzeugkontrolle hätten sie genau in diesem Verzweigungsgebiet durchgeführt. Er sei in der Ecke gestanden, die Distanz zur Liegenschaft an der [...] könne er schwer einschätzen. Er habe gesehen, wie jemand aus der Liegenschaft gekommen sei; soweit er sich erinnere, sei es (nur) eine Person gewesen. Ihnen sei bekannt gewesen, dass Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt worden sei, deswegen hätten sie sich zur Kontrolle dieser Person entschlossen (Akten S. 204). Auf die Frage, ob er beschreiben könne, ob er selbst an der Liegenschaft etwas Besonderes gesehen habe, meint der Polizist, Nein, das könne er nicht beschreiben (Audioprotokoll 08:20 ff.). Es sei ihm bekannt gewesen, dass es sich um eine besetzte Liegenschaft gehandelt habe. Er könne aber nicht sagen, ob die Besetzung von aussen erkennbar gewesen sei, da er nicht vor der Liegenschaft gestanden habe (Akten S. 204). Der bei der Kontrolle ebenfalls anwesende Vorgesetzte habe bekannt gegeben, dass es sich um eine besetzte Liegenschaft gehandelt habe, und es sei dann die Order ergangen, den Berufungskläger zu kontrollieren. Er selbst habe zuvor nicht zu 100 % gewusst, dass die Liegenschaft besetzt gewesen sei, habe es aber auch gemeint, dass da Strafantrag gestellt worden und die Liegenschaft besetzt gewesen sei; gelesen habe er es nirgends (Akten S. 204 f.). Er konnte auf Rückfrage des Gerichtspräsidenten nicht sagen, wie die Liegenschaft am fraglichen Tag ausgesehen hat und ob die Besetzung für einen Aussenstehenden – etwa für den Präsidenten oder die Gerichtsschreiberin – erkennbar gewesen sei. In den Wochen zuvor habe es aber Plakate und Banner mit politischen Parolen an der Fassade gehabt (Audioprotokoll 13:15 ff.). Er wisse nicht mehr genau, wann dies gewesen sei, auch nicht auf einen Monat oder ein Jahr genau (Audioprotokoll 19:00 ff.).

 

4.3.2   Der Zeuge war sich auf entsprechende Frage sicher, dass der Berufungskläger aus der Liegenschaft gekommen sei und dass es sich beim Kontrollierten um die rapportierte Person gehandelt habe (Audioprotokoll 11:00). Auf Frage des Verteidigers beschrieb er, dass der Berufungskläger «aus dieser Liegenschaft gekommen ist, aus dem Torbogen», und in Richtung der Polizei gegangen sei. Auf Rückfrage, wo dieser Torbogen gewesen sei, meinte der Zeuge: «Also, der Hauseingang. Es war einfach so ein... ich kann die genaue Bezeichnung für den Hauseingang nicht wiedergeben» (Audioprotokoll 16:33 ff.). Hintendran habe es noch eine Türe, aber er sei selbst nie hinter dem Tor gewesen (Akten S. 207). Er habe nicht gesehen, wie die Türe auf- oder zugegangen sei. Auf Frage des Verteidigers, ob es sein könnte, dass der Kontrollierte einfach versucht habe, zu klingeln oder etwas einzuwerfen, meinte der Zeuge, das könne er nicht beurteilen. Sie hätten während der Fahrzeugkontrolle in jene Richtung geschaut, das sei mehrere Minuten gewesen, und in dieser Zeit sei keine Person dort hineingegangen, in diesen Torbogen (Audioprotokoll 17:30 ff.). Und auf den Einwand des Verteidigers, man schaue doch während einer Fahrzeugkontrolle nicht mehrere Minuten lang in Richtung eines Hauseingangs, erwiderte der Zeuge, sie seien wie gesagt mehrere Personen gewesen. Zwei Personen hätten das Fahrzeug kontrolliert, die anderen die restliche Umgebung (Akten S. 206). Ausser ihm habe sicher auch sein Vorgesetzter G____ den Kontrollierten aus dem Torbogen kommen sehen, bei einem weiteren Polizisten sei er sich nicht sicher. Der Vorgesetzte sei nicht mit der Fahrzeugkontrolle beschäftigt gewesen (Akten S. 207).

 

4.3.3   Die Aussagen des Zeugen F____ sind – auch wenn seitens der Privatklägerin mehrfach bei der Polizei interveniert worden sein mag (Akten S. 265 f., 297, 365 f.) – schlüssig und nachvollziehbar. Er verzichtet auf jegliche Aggravation und räumt ein, wenn er etwas nicht genau weiss oder sich nicht mehr erinnert. Es tun sich keine Ungereimtheiten oder Widersprüche auf, auch nicht im Vergleich zum Rapport (den der Zeuge allerdings 45 Minuten vor der Einvernahme nochmals durchgelesen hatte). Zudem vermag der Zeuge Nachfragen überzeugend und ohne Ausweichen zu beantworten. Es kann demnach als erstellt gelten, dass der Berufungskläger dabei beobachtet wurde, wie er um 15:05 Uhr aus dem Torbogen der Liegenschaft [...] trat, den er zuvor während mehrerer Minuten (wie viele ist aber unklar) nicht betreten hatte. Nicht bewiesen ist aufgrund der Aussagen des Polizisten dagegen, ob der Berufungskläger den Torbogen aus der hinten befindlichen Tür heraus betreten hatte. Vielmehr wäre es, wie aus den Zeugenaussagen, aber auch aus dem aktenkundigen Foto des Torbogens erhellt (Akten S. 271 f.), denkbar, dass er den Torbogen zuvor und noch vor der Beobachtung durch die Polizei von der Strassenseite her betreten und sich anschliessend einige Minuten im hinteren Bereich aufgehalten hatte. Ebenfalls nicht hinreichend erstellt dürfte schliesslich sein, ob zum Tatzeitpunkt für einen Aussenstehenden ohne spezielles Vorwissen erkennbar war, dass es sich bei der Liegenschaft um ein besetztes Haus handelte. F____ konnte entsprechende Hinweise auf Plakaten oder Bannern zwar benennen, jedoch nicht einmal auf das Jahr genau verorten, wann sie angebracht waren. Insofern kann dem Berufungskläger mangels Hinweisen auf das Aussehen der Fassade am 30. Dezember 2020 ein entsprechendes Wissen nicht zugerechnet werden, zumal aufgrund der teilweise zugemauerten Fenster auch eine Umnutzung der Liegenschaft denkbar gewesen wäre und – wie der Berufungskläger zu Recht einwendet (Akten S. 298 f.) – es in der Stadt Basel mehrere Liegenschaften gibt, die ähnlich aussehen, indes nicht besetzt sind.

 

4.4      Aussagen des Berufungsklägers

 

4.4.1   Der Berufungskläger machte im gesamten Verfahren (auch in der Berufungsverhandlung [Akten S. 386 ff.]) zur Sache keine Aussagen (was der Berufungskläger bei der Polizeikontrolle «bestätigte» [Akten S. 13] ist, wie die Verteidigerin zutreffend einwendet [Akten S. 267, 298], nicht klar und kann nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden). Die Vorinstanz hat aus diesem Schweigen dennoch Schlüsse gezogen und auf eine Ausnahme vom Prinzip «nemo tenetur se ipsum accusare» erkannt, mit der Begründung, dass ein «Schweigen in Situationen, die wie vorliegend nach einer Erklärung rufen, durchaus als belastend berücksichtigt werden» dürfe (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Die Verteidigerin hält dem entgegen, eine solche Situation dürfe nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden und sei hier nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich in der vorliegenden Situation, in der keine weiteren Indizien ausser den Aussagen von F____ für die Erfüllung des Tatbestands sprächen, eine Erklärung seitens des Beschuldigten aufdränge. Folglich könne die fehlende «Erklärung» auch nicht zum Nachteil des Berufungsklägers gewertet werden (Akten 269 f., 299).

 

4.4.2   Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten und in Art. 113 StPO statuierten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt ihn sein Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f., 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, Schlauri, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral registriert und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 113 N 1). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und dem Bundesgericht denn auch «nicht "absolut": Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. […]». Es ist «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).

 

4.4.3   In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und diesem sein gesamtes Aussageverhalten zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips immer wieder hingewiesen. Bereits im zuvor zitierten Leitentscheid von 2014 hat es festgehalten, dass «die Verpflichtung, eine Tatsache bekannt zu geben, nicht immer bereits eine unzulässige Selbstanschuldigung bedeutet» und dass es zulässig sei, wenn etwa ein Fahrzeughalter unter Strafandrohung zur Angabe des zur Tatzeit verantwortlichen Lenkers verpflichtet werde (BGE 140 II 384 E. 3.3.3; BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3, 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Seither hat das Bundesgericht immer wieder erwogen, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde], wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). Im vorinstanzlich zitierten Entscheid aus dem Jahr 2020 hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem nemo tenetur-Prinzip befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo» sei zwar verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei es «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; vgl. auch BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1).

 

4.4.4   Das Schweigen der beschuldigten Person darf mithin in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung anschaulich wie folgt dargestellt: «C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable»; Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist [BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3]). Das alles gilt nach dem Gesagten insbesondere auch in Bezug auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente. Zwar ist Lügen dem Beschuldigten ebenso erlaubt wie Schweigen. Wenn er aber etwas nicht erklärt, was er ohne weiteres erklären könnte, um einen naheliegenden Verdacht zu entkräften, dann kann das bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, um die materielle Wahrheit zu ermitteln. Das führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die vorhandenen belastenden Beweise abgestellt werden darf (BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4).

 

4.4.5   Das Bundesgericht hat sich jüngst mit einem Fall befasst, der ähnlich gelagert ist wie der vorliegende. In jenem Fall wurde den Beschuldigten Hausfriedensbruch vorgeworfen, weil sie ein Baustellenareal betreten hätten, bei dem sie – infolge Absperrungen – hätten wissen müssen, dass ihnen der Zutritt verboten war. Die Beschuldigten wurden von der Polizei noch in der Nähe zum Tatort einer Kontrolle unterzogen und weigerten sich in der Folge, irgendeine Aussage zum Sachverhalt zu machen. Das Bundesgericht erkannte darin eine Weigerung, zur Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte. Die Beschuldigten hätten auf die Frage, was sie in der Gegend gemacht hätten, keine Auskunft gegeben und in der Folge jegliche Aussage und Mitwirkung verweigert. Auch bei der Befragung durch die Erstinstanz hätten sie keine Angaben zur Sache gemacht. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass die Beschuldigten ihren nächtlichen Aufenthalt in der Nähe der Baustelle nicht erklärten, obwohl sie spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis von den belastenden Aussagen des Zeugen gehabt hätten. Die von der Verteidigung vorgebrachten möglichen Erklärungen habe die Vorinstanz alle als nicht nachvollziehbar erachtet. Sie habe ausgeführt, dass aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten in der Nähe des Tatorts und der Aussagen des Zeugen eine Erklärung hätte verlangt werden dürfen. In Ermangelung einer einleuchtenden Erklärung habe die Vorinstanz dann im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die belastenden Indizien abgestellt (BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.2).

 

4.4.6   Obwohl jener Fall mit dem vorliegenden vergleichbar ist, bestehen doch einige Unterschiede. So wurden die Beschuldigten im zitierten Fall durch verschiedene schwer wiegende Indizien erheblich belastet (Betreten eines abgesperrten Baustellenareals, Anwesenheit zu nächtlicher Stunde, Ausrüstung mit dunklen Mützen und Stirnlampen), was beim Berufungskläger nicht zutrifft. Zwar wurde dieser gewissermassen «in flagranti» beim Verlassen des zur Liegenschaft gehörigen Torbogens ertappt, nachdem er gemäss den Aussagen des Belastungszeugen während «mehrerer» Minuten nicht beim Hineingehen gesichtet worden war. Das belegt aber noch keinen Aufenthalt hinter dem Torbogen und es besagt im Unterscheid zum vorzitierten Fall des Bundesgerichts auch nichts über das erforderliche Wissen und den Willen, einen Hausfriedensbruch zu begehen, zumal die Liegenschaft in dubio auch nicht nach aussen ersichtlich besetzt war (vgl. dazu E. 4.3.3). Im Unterschied zum anderen Fall lässt der Berufungskläger sodann durch die Verteidigung mögliche Erklärungen vorbringen, die entgegen der Ansicht der Privatklägerin (Akten S. 284) nicht zum Vornherein als unglaubhaft abgetan werden können. Er stellt sich auf den Standpunkt, er könnte sich auch bloss innerhalb des Torbogens aufgehalten haben, ohne im verschlossenen Teil der Liegenschaft gewesen zu sein. Hierzu lässt er verschiedene denkbare Varianten angeben: Vielleicht habe er dort ein angeklebtes Plakat gelesen oder sich Sachen angeschaut, die «zum Verschenken» dort deponiert wurden. Vielleicht habe er den Ort auch aufgesucht, weil er auf einer Internetplattform etwas gratis zum Abholen gefunden und auf eine Person gewartet habe, die es ihm übergeben sollte. Er müsse also als Grund für seine Anwesenheit nicht einmal eine Person aus der Liegenschaft gekannt haben. Man kenne den Grund für einen allfälligen Aufenthalt dort einfach nicht (Akten S. 266 f.).

 

4.4.7   Dem Berufungskläger kann nach dem soeben Erwogenen nicht mehr angelastet werden, als das Heraustreten aus dem Torbogen, den er während mehrerer Minuten nicht in umgekehrter Richtung betreten hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht statthaft, von ihm eine konkrete Erklärung für sein Verhalten zu verlangen. Sein blosses mehrminütiges Verweilen im Torbogen bzw. in dessen hinterem Bereich lässt sich noch nicht als derart verdächtiges Gebaren in Bezug auf den hier erhobenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs bezeichnen, dass es nach einer Erklärung rufen würde, die über die vorgebrachten möglichen Erklärungen hinausgeht. Denn dürfte bei jedem einigermassen plausiblen Verdacht auf eine strafbare Handlung gefordert werden, dass der Beschuldigte die bestmögliche Begründung zu seiner Entlastung vorbringt, so würde der nemo-tenetur-Grundsatz ausgehebelt und letztlich dann doch eine unzulässige Beweislastumkehr bewirkt. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers bzw. sein vollständiges Schweigen darf daher nicht als Indiz zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob das Strafgericht dem Berufungskläger – wenn es tatsächlich eine Ausnahme vom nemo tenetur-Prinzip annehmen wollte – dies hätte mitteilen müssen, damit er sich danach noch einmal hätte überlegen können, Aussagen zu machen (Akten S. 270).

 

4.5      Tatbestand des Hausfriedensbruchs

 

4.5.1   Durch Art. 186 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird das sogenannte Hausrecht, also die Freiheit des Berechtigten (der auch eine juristische Person sein kann), darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen (im Sinne von Art. 186 StGB) aufhalten darf, geschützt. Als «Raum» kommt neben einem Haus, einer Wohnung oder einem abgeschlossenen Teil davon gemäss Art. 186 StGB auch der unmittelbar dazugehörige umfriedete Patz, Hof, Garten oder ein Werkplatz in Betracht. Vom Hausrecht erfasst ist damit auch das Umfeld eines Hauses, sofern es umfriedet ist. Das bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch einen Zaun, eine Mauer oder eine Hecke. Diese Abgrenzung muss nicht lückenlos sein; massgeblich ist jedoch, dass sie erkennbar ist. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den von Art. 186 StGB geschützten Objekten (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4; BGer 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1; Trechsel/ Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 186 N 1 ff.; Nydegger, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 186 N 7). In subjektiver Hinsicht reicht dolus eventualis. Es genügt demnach, wenn der Betroffene bloss in Kauf genommen hat, ein Hausrecht zu verletzen (BGer 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3, 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.1; zum Ganzen: Nydegger, a.a.O., Art. 186 N 10).

 

4.5.2   Nach dem vorstehenden Beweisergebnis (vgl. dazu E. 4.4.7) kann dem Berufungskläger angelastet werden, dass er sich während mehrerer Minuten im Torbogen der Liegenschaft [...] befunden hat, bevor er diesen in Richtung der kontrollierenden Polizisten verliess. Dass er sich tatsächlich in der Liegenschaft befunden hatte bzw. «aus der Liegenschaft» gekommen war, wie von der Polizei zunächst geschildert, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Gemäss der aktenkundigen Fotografie des Torbogens (Akten S. 271 f.; zu finden auch auf Google Maps [...], zuletzt besucht am 1. Juli 2024) ist nicht ohne weiteres klar, ob es sich um einen öffentlichen Zu- oder Durchgang handelt, zumal es nicht nur an einem Tor oder einer sonstigen Abgrenzung mangelt. Es fehlt auch eine Hausnummer (sie dürfte, wie genaueres Hinsehen auf dem Foto ergibt, abgefallen oder entfernt worden sein), es sind keine Briefkästen ersichtlich und es ist auch kein Hinweisschild angebracht (wie etwa «kein Durchgang» oder «Privatgrundstück»). Damit stellt sich die Frage, ob es sich bei diesem Torbogen um eine zum Haus gehörige Fläche handelt, die erkennbar abgegrenzt ist oder um einen Fläche, die als Eingangsbereich zu erkennen ist. Beides ist – auch wenn eine minime Erhöhung vom Bürgersteig erkennbar ist – zu verneinen. Es ist durchaus denkbar, dass Passanten diesen Bereich in der berechtigten Annahme, er sei nicht privat, betreten würden, etwa um zu sehen, ob es hinten einen Durchgang gibt, um die dort abgestellten Möbel zu inspizieren oder auch einfach aus Neugier oder als Unterstand bei Regenschauern. Insofern ist der Bereich des Torbogens (vor einer verschlossenen Türe) nicht vom Hausrecht erfasst und der objektive Tatbestand von Art. 186 StGB ist nicht erfüllt, womit ein Freispruch von der Anklage wegen Hausfriedensbruchs zu ergehen hat. Abgesehen davon dürfte – wie zuvor ausgeführt (vgl. dazu E. 4.3.3) – zum Tatzeitpunkt in dubio nicht erkennbar gewesen sein, dass die fragliche Liegenschaft Objekt einer Hausbesetzung war, womit auch aus subjektiven Gründen ein Freispruch zu ergehen hätte.

 

5.         Zivilforderung

 

Die Privatklägerin machte mit Eingabe vom 9. Februar 2022 an das Strafgericht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von insgesamt CHF 53'054.50 (zuzüglich jeweils 5 % Zins) geltend (Akten S. 99 ff.). Der Berufungskläger bringt diesbezüglich zu Recht vor (Akten S. 370), die Zivilklägerschaft mache unter diesem Titel Kosten geltend, welche zur Verhinderung einer Besetzung aufgewendet worden seien (Bewachung durch die Securitas und das Unbewohnbar-Machen der Liegenschaft durch Umbauten). Dem Berufungskläger sei jedoch nie vorgeworfen worden, aktiv an der Besetzung der Liegenschaften mitgewirkt zu haben oder gar in der Liegenschaft zu wohnen. Wie den Rechnungen zu entnehmen sei, seien die Arbeiten um und an der Liegenschaft allesamt in den Jahren 2018 und 2019 getätigt worden, mithin vor dem Datum, an welchem er sich allenfalls im Torbogen aufgehalten haben soll. Es fehlt damit – gestützt auf den durch die Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt – der Kausalzusammenhang zwischen der allfälligen Straftat (unabhängig davon, dass der Berufungskläger ohnehin freigesprochen wird) und den entstandenen Kosten bei der Privatklägerin, da die vorgeworfene Straftat nicht die Ursache für die entstandenen Kosten darstellt und dem Berufungskläger auch keine mittäterschaftlich oder per Teilnahme erfolgte Straftat vorgeworfen wird (wofür er allenfalls solidarisch haften würde). Demgemäss ist die Zivilforderung der Privatklägerin gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen (im Fall von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO ist ein ordentliches Verfahren nach Art. 328 ff. bzw. Art. 398 ff. StPO ff. ohne die Besonderheiten von Art. 356 StPO durchzuführen [Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 356 N 1; Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 356 StPO N 3]).

 

6.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ab dem 9. Juni 2023 wurde ihm die amtliche Verteidigung bewilligt, sodass die Bemühungen seiner Vertreterin ab diesem Datum unter diesem Titel zu entschädigen sind. Für den geltend gemachten Aufwand kann auf die entsprechenden Honorarnoten abgestellt werden (Akten S. 372 ff.). Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

6.2      Der Antrag der Privatklägerschaft, es sei ihr für die erste und zweite Instanz zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung auszurichten, ist zufolge vollständigen Unterliegens abzuweisen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Auf eine Kostenauflage im Sinne von Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verzichten, da durch ihre Anträge zum Zivilpunkt keine kausal verursachten Verfahrenskosten entstanden sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung wird gutgeheissen und A____ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.

 

Die Zivilforderung der C____ wird abgewiesen.

 

Die Anträge der C____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz werden abgewiesen.

 

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'395.90 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 3'245.50 für das zweitinstanzliche Verfahren (bis zum 8. Juni 2023) aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils einschliesslich Auslagen und MWST).

 

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für ihre Bemühungen ab dem 9. Juni 2023 ein Honorar von CHF 1'300.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 17.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 106.‒ (7,7 % auf CHF 191.45 sowie 8,1 % auf CHF 1’126.35), somit total CHF 1‘423.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils an:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.