|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2022.73
URTEIL
vom 13. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 24. Februar 2022
betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässi-
gem Vorgehen), mehrfache Geldwäscherei, rechtswidrige Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Februar 2022 wurde A____ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen), der mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 17. Februar 2021. Es wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren mit Eintrag ins Schengener Informationssystem SIS angeordnet. Es wurde verfügt, von den beigebrachten Gegenständen seien dem Beurteilten der Plastikbeutel mit diversen schriftlichen Unterlagen sowie die Kleidungsstücke und Schuhe auszuhändigen. Das restliche Beschlagnahmegut sei einzuziehen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 17’433.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ ausgerichtet. Der damalige amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 4. Juli 2022 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, es sei Absatz 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Februar 2022 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen, Art. 19 Abs. 2 BetmG), der mehrfachen Geldwäscherei sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen. Er sei des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) schuldig zu sprechen und die vorinstanzlich angeordnete Freiheitsstrafe sei entsprechend zu reduzieren. Dem folgend sei eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Es sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Verteidigerin [...] zu gewähren. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 wurde eine ergänzende Berufungserklärung eingereicht, wonach von der Landesverweisung mit Eintrag im SIS abzusehen sei.
Die Staatsanwaltschaft hat am 20. Juli 2022 Anschlussberufung erklärt. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei im Schuldpunkt in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch des schweren Falls von Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Davon unabhängig sei die von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen, ebenso wie die Dauer der Landesverweisung. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Die Anschlussberufungsbegründung datiert vom 1. November 2022, die Berufungsbegründung vom 9. Januar 2023. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Stellung zur Berufungsbegründung genommen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2023 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten, und diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Tatsächliches und Rechtliches
2.1 Verbrechen gegen das BetmG (Anklageziffer 1.)
2.1.1 Die Verteidigung bestreitet zunächst in tatsächlicher Hinsicht die Richtigkeit der dem Berufungskläger zur Last gelegten Betäubungsmittelmengen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz auf eine Weitergabe von fünf Kilogramm Heroin- und 116 Gramm Kokaingemisch gekommen seien. Diese konkrete Menge sei von Seiten des Berufungsklägers nicht zugestanden worden (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 1915).
Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Berechnung der Betäubungsmittelmengen auf die Erkenntnisse der polizeilichen Ermittlungen ‒ namentlich die Observationen rund um die Liegenschaft [...], die anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Positionen (Notizen, Bargeld, Utensilien zur Betäubungsmittelverarbeitung, Heroin, Kokain und Streckmittel), die Gutachten des IRM zum Wirkstoffgehalt und vor allem die auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers aufgefundenen Chats (siehe im Einzelnen erstinstanzliches Urteil S. 14). Der Berufungskläger hat die Aufstellung der Staatsanwaltschaft keineswegs bestritten, sondern lediglich angemerkt, er könne die Zahlen nicht bestätigen, da er selbst nicht Buch über die gehandelten Mengen geführt habe (Akten S. 1368). Hingegen hat er die Richtigkeit der konkreten und detaillierten Vorhalte ab der Einvernahme vom 25. Mai 2021 weitestgehend bestätigt (Einvernahmen vom 25. Mai 2021, Akten S. 1033 ff.; vom 28. Mai 2021, Akten S. 1138 ff.; vom 1. Juni 2021, Akten S. 1355 ff.). Die darauf basierende Berechnung ist nicht zu beanstanden.
2.1.2 In rechtlicher Hinsicht wird bezüglich der mengenmässigen Qualifikation geltend gemacht, es liege keine Handlungseinheit vor, womit die weitergegebenen Betäubungsmittel nicht addiert werden könnten. Die Vorinstanz stütze sich in diesem Punkt einzig auf den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang und den angeblichen Entschluss des Berufungsklägers, seine Schulden von CHF 10’000.‒ mit dem monatlichen Entgelt von CHF 2’000.‒ aus dem Drogenhandel abzuzahlen Die erforderliche Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sei zudem nicht gegeben, da die Betäubungsmittel an bereits Süchtige weitergegeben worden seien. Für die Berechnung des Wirkstoffgehalts sei in dubio pro reo statt auf den Hydrochloridgehalt auf die tiefsten Base-Werte abzustellen (Berufungsbegründung Rz. 8-10, Akten S. 1915 f.).
Dass der Berufungskläger nur an bereits süchtige Abnehmer verkauft haben soll, trifft nicht zu, hat er doch nicht nur Endabnehmer beliefert, sondern im Fall von B____ und weiteren Grossabnehmern klarerweise auch Zwischenhändler. Aber auch bei der Weitergabe von kleinen Mengen war ihm unbekannt, wer die Betäubungsmittel letztlich konsumierte. Ohnehin handelt es sich bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt daher nicht darauf an, wie viele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet worden sind, sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Desgleichen spielt keine Rolle, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise von (noch) nicht süchtigen Personen erschlossen werden oder ob die vermittelten Abnehmer bereits Süchtige sind. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich eingetreten oder vom Täter gewollt gewesen ist, ist nicht erforderlich (BGE 118 IV 200 E. 3f, 117 IV 58 E. 2, 111 IV 31 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Auflage 2016, Art. 19 N 227 ff.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäss Bundesgericht einzig dann, wenn eine Konstellation vorliegt, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit besteht, dass diese die Drogen selber konsumiert und nichts an Dritte weitergibt. Nur diesfalls kann die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbestimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachlässigt werden. Im betreffenden Fall ging es um die Weitergabe von Drogen an die betäubungsmittelabhängige Freundin des Täters im Bestreben, ihr aus ihrer verfahrenen Situation herauszuhelfen, und in der Hoffnung, sie mittels allmählicher Reduzierung der Dosierung von ihrer Sucht zu befreien. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich dieser Fall wesentlich von der Tätigkeit des gefährlichen Drogenhändlers unterscheide, der – sei es aus ausschliesslich finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu befriedigen – gegen Entgelt an mehrere oder gar unbestimmt viele Konsumenten Drogen verkaufe. Diesen wolle der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG treffen. Wo aber der Partner eines (drogensüchtigen) Paares Stoff für den Konsum des andern besorge, erfülle die Weitergabehandlung den schweren Fall hingegen nicht, auch wenn die weitergegebene Menge die Grenze des schweren Falles überschreite (BGE 120 IV 334 E. 2; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH SB210225 vom 15. Februar 2022 E. 1.3.1). Eine solche Konstellation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.
Weshalb die im Rahmen der Tätigkeit für «C____» verkauften Betäubungsmittelmengen sodann nicht addiert werden können sollten, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Berufungskläger gedachte, seine Schulden durch seine Tätigkeit im Drogenhandel abzuzahlen, ist naheliegend, da er angibt, CHF 10’000.‒ Schulden gehabt zu haben und deshalb auf unbestimmte Zeit für monatlich CHF 2’000.‒ die zugestandene Funktion im Betäubungsmittelhandel übernommen habe (Protokoll Strafgericht, Akten S. 1748). Auch die vorliegend gehandelten verschiedenen Betäubungsmittelarten sind zu addieren. Werden verschiedene Betäubungsmittelarten sichergestellt, sind nicht die Mengen der einzelnen Arten massgebend, sondern die Gesamtmenge aller Drogen. Die Grenze zu einem schweren Fall kann somit auch überschritten werden, wenn die einzelnen Betäubungsmittelarten die von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte nicht erreichen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen).
Schliesslich entspricht es einer ständigen und vom Bundesgericht nicht kritisierten Praxis, auf den als Hydrochlorid berechneten Wirkstoffgehalt abzustellen, weshalb auch dieser Einwand der Verteidigung ins Leere geht.
2.1.3 Der Berufungskläger verneint sodann die bandenmässige Begehung. Es sei notorisch, dass Personen am untersten Rand der Hierarchie instrumentalisiert würden und als weisungsgebundene, exponierte Werkzeuge benutzt gerade nicht Teil der Bande seien. Dass er mit dem Wissen in die Schweiz gekommen sei, im Betäubungshandel mitzuwirken, sei unbelegt. Wie die Aussagen des Berufungsklägers und die vorliegenden Chatverläufe belegten, habe er ausschliesslich auf konkrete Anweisung von C____ gehandelt. Die einzelnen Läufer hätten häufig gewechselt, wie sich aus den Aussagen des Abnehmers B____ ergebe. Die Läufer hätten keinen direkten Kontakt zu den Abnehmern gepflegt, sondern seien ohne Einfluss darauf zu haben an verschiedene Orte geschickt worden. Es habe sich bei den eingesetzten Läufern somit um Gehilfen gehandelt (Berufungsbegründung Rz. 2-4, Akten S. 1914). Dass er in Basel von einem Jungen in seine Tätigkeit eingeführt worden sei und er diesen dann ersetzt habe, zeige, dass er nur in einem kleinen Teilbereich eingesetzt worden sei. Dass er in regem Austausch mit dem ihm vorgesetzten C____ gestanden habe, belege sodann, dass ihm kein Ermessungsspielraum oder Planungsmöglichkeit eingeräumt worden sei und er die Organisationsstruktur nicht gekannt habe. Da er wie ein einfacher Angestellter austauschbar gewesen sei und einen fixen Lohn erhalten habe, könne vorliegend nur Gehilfenschaft angenommen werden. Weder habe er den Vorsatz gehabt, sich einer Bande anzuschliessen, noch habe er fortgesetzt Drogen verkaufen wollen (Berufungsbegründung Rz. 12 ff., Akten S. 1916 ff.).
Die Verteidigung zeichnet mit dieser Argumentation das Bild eines Drogendealers unterster Stufe, welches offensichtlich unzutreffend ist: Der Berufungskläger war nicht nur für den Verkauf von Kleinstmengen zuständig, sondern belieferte auch Zwischenhändler. Er war mit einer konspirativen Wohnung betraut, auf unbestimmte Zeit für das Strecken und die Weitergabe erheblicher Betäubungsmittelmengen sowie die Entgegennahme und Weiterleitung namhafter Beträge aus dem Deliktserlös zuständig, was das ihm entgegengebrachte Vertrauen belegt. Dass er diesbezüglich nicht engmaschig überwacht wurde, hat sich auch darin gezeigt, dass er entgegen den Anweisungen seiner übergeordneten Kontaktperson Betäubungsmittel aus dem ihm anvertrauten Drogendepot an weitere Personen abgeben konnte (siehe dazu E. 2.3). Der feste Lohn von CHF 2’000.‒ pro Monat zuzüglich Tagesspesen entspricht auch nicht der Entlöhnung von Dealern unterster Stufe, welche in der Regel auf Kommissionsbasis arbeiten. Relativierend hat die Vorinstanz jedoch zutreffend berücksichtigt, dass nicht ersichtlich sei, dass er über vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur verfügt hätte, dass er streng weisungsgebunden agiert und mit C____ innerhalb der Organisation über nur eine Kontaktperson verfügt habe. Er sei durch häufiges Auftreten in der Öffentlichkeit auch einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt gewesen, was gegen eine verantwortliche Stellung innerhalb der Organisation spreche.
Nach Ansicht der Verteidigung soll der Berufungskläger aufgrund der strikten Weisungsgebundenheit und der festen Entlöhnung ohne anteilsmässiges Partizipieren am Gewinn lediglich als Gehilfe behandelt werden. Die Argumentation, dass die Annahme von Mittäterschaft erfordern würde, dass die vorliegenden Straftaten ohne das Zutun des Berufungsklägers nicht hätten stattfinden können, verfängt nicht. Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken innerhalb des Drogenhandels ist eine bestimmte Aufgabe nur in den seltensten Fällen an individuelle und somit unersetzliche Fähigkeiten der einzelnen Person gebunden. Denkt man die vom Berufungskläger versehene Funktion weg, besteht indes kein Zweifel, dass der so organisierte Drogenhandel ohne sein Zutun nicht hätte stattfinden können, versah er doch eine wichtige Funktion sowohl bei der Entgegennahme und Bezahlung der Ware sowie dem Strecken und der Distribution derselben.
Das Bundesgericht hat in BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 festgestellt, der Gehilfe fördere eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstütze (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Dies könne beispielsweise bei einer Pannenhilfe (BGE 113 IV 90 E. 2b) oder der blossen Zurverfügungstellung einer Garage der Fall sein (Urteile 6P.110/2004 und 6S.326/2004 vom 21. Dezember 2004 E. II/3). Im Rahmen des BetmG sei Gehilfenschaft indes nur zurückhaltend anzunehmen. Art. 19 Abs. 1 BetmG umschreibe nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlungen. Es seien eigene Straftatbestände, so dass Täter ist und der vollen Strafandrohung unterstehe, wer einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfülle (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a). Eine Qualifikation als Gehilfenschaft fällt somit ausser Betracht.
Nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, «wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken» (BGer, KassH, 24. 3. 2005, 6P.104/2004, E. 3; ähnlich BGer, KassH, 2. 10. 2006, 6S.59/2005, m. Hinw.; BGer, StrA, 18.2.2010, 6B_861/2009, E. 3.1). Dadurch, dass sich der Berufungskläger für die genannten Tätigkeiten im Rahmen des organisierten Betäubungsmittelhandels zur Verfügung gestellt hat, ist nach dieser Definition klar Bandenmässigkeit gegeben. Der Berufungskläger hat angegeben, er sei davon ausgegangen, dass er im Betäubungsmittelhandel tätig sein werde, wenn er auch nicht mit Heroin, sondern mit Kokain gerechnet habe (Akten S. 1337). Wie konkret sein Vorsatz auf eine Betätigung innerhalb einer Bande bereits vor seiner Einreise war, ist nicht entscheidend: Spätestens anlässlich seiner Einführung in die ihm übertragenen Geschäfte hat er konkludent seinen Willen geäussert, inskünftig für eine unbestimmte Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten innerhalb der bereits existierenden Strukturen mit C____ und weiteren für die Organisation tätigen Personen zusammenzuwirken.
2.1.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit a und b BetmG angenommen, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
2.2 Geldwäscherei
2.2.1 Der Berufungskläger argumentiert, selbst wenn er sich der Geldwäscherei strafbar gemacht hätte, so stellte diese eine mitbestrafte Nachtat zum Betäubungsmitteldelikt dar. Dies sei beim Bezahlen der Miete oder von Schulden offensichtlich ‒ die direkte Geldausgabe stelle ein typisches Begleitdelikt und eine mitbestrafte Nachtat dar. Zudem fehle es am Vorsatz, da der Berufungskläger weder die [Ermittlung der] Herkunft noch das Einziehen oder Auffinden der Vermögenswerte habe vereiteln wollen. Das Verstecken von Geld sei ebenfalls bereits dem Betäubungsmitteldelikt inhärent. Im von der Vorinstanz zitierten BGE habe eine Person Geld versteckt, die sich nicht am Betäubungsmittelhandel beteiligt habe, weshalb dort die Konkurrenz kein Thema gewesen sei. Es erfolge denn auch regelmässig kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Geldwäscherei, nur weil eine Person im Rahmen des Drogenhandels Geld in einer konspirativen Wohnung verstecke. Auch hier mangle es zudem am Vorsatz. Schliesslich gelte auch für die Kategorie «Geldweitergaben», dass diese bereits im Betäubungsmitteldelikt enthalten seien, da die Übergabe von Geld als Gegenwert der Betäubungsmittel notorischerweise der Zweck des Betäubungsmitteldelikts sei. Es sei zudem nicht erstellt, dass dieses Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingespeist werden sollte, sei doch davon auszugehen, das damit weiteres Heroin und Kokain gekauft worden sei. Hätte der Berufungskläger das Geld nicht weisungsgemäss weitergegeben, hätten ihm schwere Nachteile gedroht. Dieses Alternativverhalten wäre denn auch nutzlos gewesen, da dann eine andere Person aus der Gruppierung das Geld geholt hätte ‒ nötigenfalls mit Gewalt. Der Berufungskläger habe nie eine Verschleierungsabsicht gehabt, sondern einzig einen Gehorsamswillen gegenüber dem ihm übergeordneten C____ (Berufungsbegründung Rz. 17-23, Akten S. 1918 ff.).
2.2.2 Geldwäschereihandlungen
2.2.2.1 Hinsichtlich der Weitergaben von Deliktserlös wird bestritten, dass dieses Geld überhaupt in den legalen Wirtschaftskreislauf eingespeist werden sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass damit neue Betäubungsmittel gekauft worden seien. Eine vollumfängliche Verwendung für die Beschaffung neuer Betäubungsmittel kann indes ausgeschlossen werden. Ein solches Geschäftsmodell würde es nicht erlauben, Gewinn an die Beteiligten Bandenmitglieder auszuschütten und diese müssten ihre Lebenshaltungskosten aus anderer Quelle bestreiten. Dass dies nicht so gehandhabt wurde, ergibt sich bereits daraus, dass bereits der auf relativ tiefer Hierarchiestufe agierende Berufungskläger einen Fixlohn von immerhin CHF 2’000.‒ pro Monat zuzüglich Spesen bezog.
2.2.2.2 Bezüglich der Geldausgaben moniert die Verteidigerin, sowohl das Zahlen von Schulden als auch das Bezahlen der Miete stelle eine gewöhnliche Verwendung seines Lohnes dar. Dabei wird allerdings übersehen, dass er die Wohnung weder für sich selbst noch aus dem auf ihn entfallenden Deliktserlös mietete, sondern als Depotwohnung für die Organisation, für welche er sich im Betäubungsmittelhandel betätigte. Seinen Lohn von CHF 2’000.‒ liess er über die Kanäle der Drogenbande nach Albanien transferieren, womit dieses Geld zweifellos dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen wurde.
2.2.2.3 Zum Verstecken des Geldes in der Wohnung äussert die Verteidigern, dieses sei dem Betäubungsmittelhandel inhärent. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 119 IV 59 ff. behandle den Fall, in welchem die der Geldwäscherei beschuldigte Person gar nicht selbst am Betäubungsmittelhandel teilgenommen habe, womit sich die Frage der Konkurrenz der Tatbestände gar nicht gestellt habe. Hingegen belegten zahlreiche Fälle, in welchen der Täter das Geld in einer konspirativen Wohnung oder im Auto versteckt habe, dass normalerweise kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Geldwäscherei ergehe. Es trifft zu, dass der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid zu vergleichen ist, wo der Geldwäscher die Vortat nicht begangen hatte. Vorliegend ist zu bestimmen, ob die Art der Lagerung des Deliktserlöses noch als «Aufbewahren» zu qualifizieren ist, welches nach herrschender Lehre noch keine tatbestandsmässige Handlung darstellen würde oder bereits als tatbestandsmässiges «Verstecken». Solches wurde etwa durch das Bezirksgericht Zürich beim Verstecken in unüblichen, tarnenden Behältnissen bejaht und von Drogengeld im Sicherungskasten (dazu Pieth, in Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art 305bis N 46). Das Verstecken des Geldes in Büchern erfüllt diese Kriterien, und das Verstecken des aus qualifizierten Drogendelikten stammenden Deliktserlöses ist demnach ebenfalls als tatbestandsmässige Handlung im Sinne des Geldwäschereitatbestandes zu werten.
2.2.3 Die Verteidigung bestreitet generell, dass es dem Vorsatz des Berufungsklägers entsprochen habe, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Hinsichtlich der angeordneten Weitergaben des Deliktserlöses sei er auch nicht frei gewesen in seiner Entscheidung, sondern hätte mit schweren Nachteilen rechnen müssen, wenn er sich widersetzt hätte. Er habe keine Verschleierungsabsicht gehabt, sondern einzig einen Gehorsamswillen gegenüber dem hierarchisch übergeordneten C____.
Hierzu ist zu sagen, dass sich der Berufungskläger im Zuge seiner Einarbeitung ebenso mit den ihm zugedachten Tätigkeiten im Betäubungsmittelhandel einverstanden erklärt hat wie mit dem Verstecken und er Weitergabe von Deliktserlös sowie der Vornahme von Mietzahlungen betreffend die für den Drogenhandel genutzte Wohnung. Ohne Zweifel wusste er, dass der Deliktserlös vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden in Sicherheit gebracht werden sollte und seine Tatbeiträge diesem Zweck dienten. Es ist kaum vorstellbar, dass der Berufungskläger bei seinem Entschluss, sich in den Dienst einer Drogenbande zu stellen, Vorbehalte hatte, innerhalb dieser Tätigkeit auch an der Geldwäscherei mitzuwirken. Aber auch wenn er die Geldwäscherei lediglich als unerwünschtes, aber unvermeidliche Begleitdelikt betrachtet haben sollte, handelte er noch immer mit direktem Vorsatz, wenn auch zweiten Grades (dazu Killias/Markwalder/Kuhn/Dangois, in: Grundriss des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, 2. Auflage 2017, Verschiedene Grade des Vorsatzes, Rz. 321). Dass er bei einer Weigerung der Weitergabe des Deliktserlöses mit Nachteilen zu rechnen gehabt hätte (wie auch nach vereinbarungswidrigen Verhalten im Rahmen legaler Geschäftstätigkeit), ist anzunehmen, für seinen bereits zuvor gefassten Vorsatz und seine Bereitschaft, diese Tätigkeit auszuführen, ist dies jedoch nicht von Relevanz.
2.2.4 Auch das Argument des «nutzlosen Alternativverhaltens» verfängt nicht. Die Verteidigung argumentiert, wenn der Berufungskläger den Delikterlös nicht weisungsgemäss weitergegeben hätte, wäre dieser dennoch von Mitgliedern der Bande abgeholt worden – notfalls mit Gewalt. Auf das Argument der Austauschbarkeit der Akteure wurde bereits eingegangen (siehe E. 2.1.4). Organisiertes Verbrechen könnte in Anwendung dieses Konstrukts nur noch auf der allerobersten Ebene bestraft werden. Tatsache ist, dass sich der Berufungskläger für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellt hat und demnach wissentllich und willentlich an der Geldwäscherei des Deliktserlöses der zuvor mit Verbrechen gegen das BetmG erzielen Deliktserlöses mitgewirkt hat.
2.2.5 Bandenmässigkeit
Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Qualifikation als Geldwäscherei im Grundtatbestand an. Der Berufungskläger habe von Anfang an gewusst, dass er neben dem Betäubungsmittelhandel auch an der Verschleierung des Drogenerlöses mitwirken würde. Die Wiedereinspeisung des Geldes in den legalen Wirtschaftskreislauf sei arbeitsteilig organisiert gewesen, und der Berufungskläger habe die eingespielten Abläufe gar dazu genutzt, seinen eigenen Verdienst aus dem Drogenhandel über die bandeneigenen Kuriere ausser Landes schaffen zu lassen. Es liege demnach infolge Bandenmässigkeit ein schwerer Fall von Geldwäscherei vor (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1904). Die Vorinstanz hat dies verneint und lediglich auf mehrfache Geldwäscherei im Grundtatbestand erkannt, denn es stehe zwar fest, dass sich der Berufungskläger einer im internationalen Betäubungsmittelhandel tätigen Bande angeschlossen habe, nicht aber, dass sich sein Tatentschluss darüber hinaus darauf gerichtet habe, als Mitglied einer Gruppierung zu handeln, deren Zweck in der fortgesetzten Geldwäscherei bestehe.
Während die Vorinstanz die Bandenmässigkeit betreffend Geldwäscherei verneint, sieht sie diese bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz als gegeben an. Sie hat zur Bandenmässigkeit im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel festgestellt, es lägen in casu genügend Anhaltspunkte für die Bejahung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit vor. Der Berufungskläger habe zugestanden, dass er im Wissen darum, dass er hier im Betäubungsmittelhandel tätig würde, in die Schweiz gekommen sei und den Willen gehabt habe, dieser Beschäftigung mindestens einige Monate lang nachzugehen. Bereits zum Zeitpunkt seiner Einführung in die Geschäfte durch den «Jungen», den er in der Wohnung an der [...] getroffen und den er vermutlich ersetzt habe, hätten fixe Organisationsstrukturen bestanden, in die der Beschuldigte eingegliedert worden sei. Es habe ein arbeitsteiliges Vorgehen gegeben, indem verschiedene Personen für die Beschaffung der Betäubungsmittel, für die Lieferung in die Wohnung [...], den Absatz an Abnehmer, die Geldeinnahme und die Weitergabe des Drogenerlöses zuständig gewesen seien. Der Beschuldigte habe eine wichtige und genau definierte Rolle übernommen, indem er in der Wohnung Betäubungsmittel entgegengenommen habe, sie konfektioniert und dann an die ihm per Chat mitgeteilten Abnehmer verteilt und das Geld schliesslich eingezogen habe. Dabei habe er in C____ einen hierarchisch klar übergeordneten Befehlsgeber gehabt, mit dem er in höchst intensivem Austausch gestanden und mit dem ihn eine stabile Arbeitsbeziehung verbunden habe. Nach diesen zutreffenden Erwägungen überzeugt es nicht, dass die Vorinstanz die Bandenmässigkeit für die Betäubungsmitteldelinquenz bejaht, sie aber hinsichtlich der Geldwäscherei verneint hat. Der Berufungskläger will sich ohne exakte Kenntnis der Umstände vor Ort für eine illegale Tätigkeit entschieden haben, wobei er von Kokainhandel ausgegangen sei. Im Zuge seiner Einführung konkretisierte sich seine Rolle innerhalb einer professionellen Organisation nicht nur hinsichtlich der Abgabe von Betäubungsmittel, sondern auch des Versteckens und der Weitergabe von Deliktserlös. Auch bezüglich der Geldwäscherei ist somit Bandenmässigkeit anzunehmen.
2.2.6 Konkurrenzen
Die Verteidigerin vertritt die Ansicht, dass die Geldwäscherei als mitbestrafte Nachtat straflos sei. Obschon sie diese Ansicht mit zahlreichen Autoren in der Lehre teilt (siehe dazu Pieth, a.a.O, N 69-71; Damian K. Graf, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 305bis N 4), geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung von echter Konkurrenz aus, weshalb ein zusätzlicher Schuldspruch wegen bandenmässiger Geldwäscherei zu ergehen hat.
Der Berufungskläger hat einerseits im Rahmen des organisierten Betäubungsmittelhandels an der bandenmässigen Geldwäscherei mitgewirkt und im Auftrag von C____ die Miete für die konspirative Wohnung und Schulden bei Dritten bezahlt. Der Transfer des ihm ausbezahlten Deliktserlöses erfolgte hingegen nicht innerhalb der Bandenmässigkeit, sondern im eigenen Interesse. Hier liegt eine weitere Geldwäschereihandlung im Grundtatbestand vor, die aber nicht separat angeklagt worden ist, weshalb kein zusätzlicher Schuldspruch ergeht.
2.3 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 2.)
Der Berufungskläger macht geltend, er sei nicht erstellt, dass die gehandelten Betäubungsmittel eine qualifizierte Menge erreicht hätten. Die Betäubungsmittel stammten aus einer anderen Quelle, weshalb der Reinheitsgrad nicht aus dem anderen Anklagekomplex übernommen werden könne. Die weiteren Ausführungen zur Weisungsgebundenheit gegenüber «[...]» sind für die rechtliche Qualifikation nicht von Relevanz (Berufungsbegründung Rz. 24, Akten S. 1922).
Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers verkaufte er als Gefälligkeit gegenüber «[...]» ausserhalb seiner Tätigkeit für C____ Kokain an weitere Personen, weshalb er die nicht weisungsgemäss verwendeten Betäubungsmittel aus anderer Quelle wieder habe ersetzen müssen (dazu Erwägungen Vorinstanz mit Verweis auf die Einvernahmen des Berufungsklägers: Akten S. 1799). Es ist der Verteidigung somit beizupflichten, dass die zu diesem Zweck bezogenen Betäubungsmittel von einem anderen Lieferanten stammten und daher nicht ohne Weiteres die Reinheitsgrade des beschlagnahmten Heroins und Kokains übernommen werden können. Allerdings handelte es sich um Ersatzkäufe des Berufungsklägers, mit welchen er entwendete Betäubungsmittel ersetzte. Dieser Verwendungszweck erforderte Ware von vergleichbarer Qualität, weshalb auch von einem ähnlichen Reinheitsgrad ausgegangen werden kann. Mit Sicherheit hätte sich Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgrad von 91,8 % nicht durch solches mit nur halb so hohem Reinheitsgrad ersetzen lassen, ohne dass dies von der Abnehmerseite moniert worden wäre. Selbst dann wäre jedoch noch knapp 23 Gramm reines Kokain verkauft bzw. Anstalten dazu getroffen worden, sodass noch immer ein mengenmässig qualifizierter Fall vorläge ‒ das Heroin noch nicht miteingerechnet. Es ergeht somit auch in diesem Punkt Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19. Abs. 2 lit. a BetmG.
2.4 Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
Der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts wurde zwar mit der Berufungserklärung angefochten, in der Begründung indes nicht mehr thematisiert. Sie ist denn auch klarerweise erfüllt, nachdem der albanische Berufungskläger zugestandenermassen am 8. Januar 2021 ohne Visum in die Schweiz eingereist und sich bis zu seiner Festnahme vom 17. Februar 2021 hier aufgehalten hat. Es ergeht demnach Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts.
3. Strafzumessung
3.1 Der Berufungskläger macht neben den bereits behandelten Argumenten, wonach einzig eine Bestrafung wegen nicht qualifizierter Betäubungsmitteldelikte zu ergehen habe und der Berufungskläger maximal wegen Gehilfenschaft zu bestrafen sei, geltend, dass er auf jeden Fall der untersten Hierarchiestufe angehört habe. Es habe keine weiteren Personen unter ihm gegeben, und er habe weder auf eigene Rechnung gehandelt, noch sei er entscheidungsbefugt gewesen. Es habe lediglich ein einziger Kontakt nach Albanien bestanden, was für die unterste Hierarchiestufe notorisch sei. Er sei denn auch jederzeit leicht austauschbar gewesen, habe keinerlei Kenntnis von den Strukturen gehabt und habe nicht einmal Bestellungen entgegennehmen dürfen. Er habe vielmehr als eine Art Werkzeug ohne selbstständige Eigenschaft agiert und nicht als Mitglied einer Organisation. Es seien denn auch keinerlei Vorkehrungen getroffen worden, um sein Entdeckungsrisiko zu minimieren. Er habe vielmehr das gesamte Risiko getragen und sich durch den direkten Verkauf auf der Gasse exponiert. Im Übrigen spreche es gemäss Eugster/Frischknecht ebenfalls dafür, dass jemand auf der untersten Hierarchiestufe angesiedelt sei, wenn er eine pauschale Entlöhnung bekomme. Der Berufungskläger sei nicht am Gewinn beteiligt gewesen und habe das Geld jeweils sofort an andere Personen weitergeben müssen ‒ die grösseren Geldbeträge seien ihm eben gerade nicht einfach überlassen worden. Er sei streng weisungsgebunden gewesen und aus der belegten engmaschigen Kommunikation sei ersichtlich, dass er stets überwacht worden sei. Er habe demnach überhaupt keine Vertrauensstellung genossen. Seine Tätigkeit sei auch nicht auf längere Dauer angelegt gewesen ‒ er habe einzig seine Schulden zurückzahlen wollen. Er müsste somit auf Stufe 5 angesiedelt werden, womit die Einsatzstrafe maximal bei 3 Jahren liegen dürfe. Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtige die Vorinstanz die Geständigkeit des Berufungsklägers zu wenig. Diese sei so weit gegangen, dass er angegeben habe, er sei der Auffassung, dass zwei Pakete mit Heroin noch nicht gefunden worden seien. Dies habe schliesslich zu einer weiteren Hausdurchsuchung geführt. Gemäss der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte für dieses Geständnis ein Abzug bis zu einem Drittel gewährt werden müssen (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Strafreduzierend sei zudem zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger erheblich unter dem Verfahren gelitten habe. Insbesondere während der Untersuchungshaft habe er erhebliche Einschränkungen erlitten und seither erhebliche gesundheitliche Probleme. Er sei daher neu auf eine äusserst starke Brille angewiesen. Alles in allem erscheine eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Diese wäre aufgrund der günstigen Legalprognose und der Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers bedingt auszusprechen, diese Strafe sei jedoch bereits durch die Untersuchungshaft respektive den vorzeitigen Strafvollzug verbüsst. Für die Überhaft sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 Prozent ab mittlerem Verfall zuzusprechen (Berufungsbegründung Rz. 25-30, Akten S. 1922 ff.).
3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil um ein halbes Jahr erhöhte Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren. Die vorinstanzliche Strafzumessung sei generell überzeugend, jedoch müsse schwerer gewichtet werden, dass der Berufungskläger nebst seiner Bandenmässigkeit auch auf eigene Rechnung tätig geworden sei. Aus der aktenkundige Kommunikation des Berufungsklägers mit seinem Bruder gehe hervor, dass er keineswegs durch unglückliche Umstände in diese Geschäfte hineingeraten sei, sondern nach dem Vorbild der Bande, und nachdem er Einblick in die hiesigen Drogenhandelsstrukturen erhalten habe, mit Unterstützung seines einschlägig erfahrenden Bruders auf eigene Rechnung im lukrativen BM-Handel habe mitwirken wollen. Die Geständigkeit sei taktisch motiviert gewesen und habe die Ermittlungen nicht vorangebracht. Er habe sich mehrerer Verbrechen gegen das BetmG strafbar gemacht und sich ausschliesslich aus monetären Interessen im Betäubungsmittelhandel betätigt. Der Berufungskläger habe zwar im Rahmen seiner Bandentätigkeit nur Weisungen befolgt, seine Tatbeiträge seien jedoch von zentraler Bedeutung gewesen, und dafür habe er im Vergleich zu anderen Bandenmitgliedern gleicher Stufe einen geradezu fürstlichen Lohn erhalten. Er sei ‒ obschon er punktuell sogar Kriterien der Stufe 3 erfülle ‒ grundsätzlich auf Stufe 4 des für die Strafzumessung heranzuziehenden Stufenmodells von Luzius Eugster und Tom Frischknecht anzusiedeln (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1905 f.).
3.3
3.3.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
3.3.2
3.3.2.1 Bei der Strafzumessung ist anhand des schwersten Delikts eine Einsatzstrafe zu bilden. Vorliegend hat sich der Berufungskläger des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe schuldig gemacht. Aufgrund der mehrfachen Qualifikation ist die Einsatzstrafe anhand der unter Anklageziffer I.1 geschilderten sowohl mengen- als auch bandenmässigen Verbrechens gegen das BetmG zu bemessen.
3.3.2.2 Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des objektiven Tatverschuldens berücksichtigt, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne vom 12. Januar bis zum 17. Februar 2021 rund 5 Kilogramm Heroingemisch mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 9,5% (entsprechend mindestens 475 Gramm reinen Heroins) sowie 116 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 91,8% (entsprechend 106 Gramm reinen Kokains) an eine Vielzahl von Käufern abgegeben habe. In Bezug auf weitere gut 1,2 Kilogramm Heroingemisch (entsprechend mindestens 112 Gramm reinen Heroins) sei es beim Anstaltentreffen zum Verkauf geblieben. Der Drogenmenge komme indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu.
Die Vorinstanz hat weiter auf das bewährte Hierarchiestufenmodell von Eugster/Frischknecht zurückgegriffen, auf welches sich im Berufungsverfahren auch die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft bezogen haben. Zu berücksichtigen seien hier die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidungsbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der Organisation korrespondiere. Diesen Elementen komme tendenziell grössere Bedeutung zu als dem Kriterium der umgesetzten Menge. Der Beschuldigte sei während eines guten Monats in eine international operierende Drogenorganisation integriert gewesen, wobei seine Tätigkeit auf längere Dauer ausgelegt gewesen und nur durch die Festnahme beendet worden sei. Er sei innerhalb der Organisation primär für die Feinverteilung an Endabnehmer bzw. Gassenverkäufer zuständig gewesen, habe fallweise aber auch grössere Mengen an Zwischenhändler abgegeben. Er habe dabei Betäubungsmittel entgegengenommen, diese portioniert und gestreckt und sie gegen Bezahlung an die Käufer weitergegeben. Dabei habe er einerseits so viel Vertrauen genossen, dass ihm namhafte Drogen- und Geldmengen überlassen worden seien, andererseits aber streng weisungsgebunden gehandelt, ohne Einfluss auf die umgesetzten Drogenmengen oder die eingenommenen Gelder zu haben. Dass er vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur gehabt hätte, sei ebenfalls nicht ersichtlich; sein einziger Kontakt habe zu C____ bestanden. Durch sein häufiges Auftreten in der Öffentlichkeit beim Abwickeln der Drogengeschäfte sei er einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt gewesen, was ebenfalls gegen eine verantwortliche Stellung spreche. In subjektiver Hinsicht wurde berücksichtigt, dass der Berufungskläger selbst keine Betäubungsmittel konsumiert und somit nicht etwa zur Finanzierung der eigenen Sucht gehandelt habe. Hingegen sei davon auszugehen, dass er seine Rolle im organisierten Drogenhandel aufgrund einer gewissen finanziellen Notlage aufgenommen habe, um mit der Entlöhnung von CHF 2’000.‒ pro Monat Schulden bei einem Schlepper zurückzuzahlen. Unter Berücksichtigung dieser Elemente wurde er im System Eugster/Frischknecht auf der vierten und somit zweituntersten Hierachiestufe verortet. Angesichts des weiten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG entspreche dies einem vergleichsweise leichten Tatverschulden, für welches eine Einsatzstrafe von drei bis fünf Jahren als der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend erachtet werde. Unter Berücksichtigung der zwei vorliegenden Qualifikationsgründe wurde eine Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren für angemessen erachtet.
Die von der Vorinstanz bemessene Einsatzstrafe ist mithilfe der Hierarchiestufen von Eugster/Frischknecht überzeugend begründet worden. Die dort umschriebene Hierarchiestufe 4 ist vorgesehen für in die Organisation auf eine bestimmte Zeit integrierte Mitglieder, die risikoreichere und damit tiefer angesiedelte Tätigkeiten in der Regel gewerbsmässig ausüben, darunter Feinverteilung, den Verkauf an Endverbraucher oder sonstige Helferdienste, namentlich Um- oder Abpacken, Strecken und Geldüberweisungen ins Ausland. Es bestehen auf dieser Stufe keine Kenntnisse der Organisationsstruktur und meist bloss Kontakt zu einer hierarchisch direkt übergeordneten Person, das Handeln ist vorwiegend weisungsgebunden, und es fehlt an Selbständigkeit. Unterstellte sind nicht vorhanden und somit auch keine Weisungsbefugnis. Es besteht kein direkter Zugriff auf grössere Mengen, respektive keine selbständige Verfügungskompetenz über gelagerte Ware. Nach aussen ist der Betroffene exponiert, nach einer Enttarnung ist er leicht auswechselbar, und es wird kein bedeutender Aufwand für Sicherheitsvorkehrungen finanzieller oder organisatorischer Art betrieben. Die Qualifikation des Tatbestandes über die Betäubungsmittelmenge ist die Regel, oft liegt auch gewerbsmässiger Handel vor, eher selten Bandenmässigkeit. Die vom Berufungskläger innerhalb des organisierten Betäubungsmittelhandels versehenen Aufgaben decken sich weitestgehend mit diesen Kriterien der Stufe 4. Dass die von der Verteidigung verlangte Einordnung in Stufe 5 der Stellung des Berufungsklägers nicht gerecht wird, ergibt wiederum klar aus dem Kriterienkatalog von Eugster/Frischknecht. So ist diese unterste Stufe in der Regel süchtigen Tätern in der Endverbraucherszene vorbehalten, also den Strassendealern unterster Stufe. Sie erzielen einen geringen, meist pauschalen Verdienst. Üblicherweise erfolgt die Qualifikation einzig über die Menge und weder über Gewerbs- noch Bandenmässigkeit. Zwar hat der Berufungskläger auch Kleinmengen verkauft und sich entsprechend exponiert, nach dem Gesagten hat er aber Aufgaben versehen, welche klar nicht der untersten Hierarchiestufe entsprechen (vergleiche Hierarchiestufen nach Eugster/Frischknecht: AJP 2014, S. 327 ff.).
Zu den weiteren Einwänden der Verteidigung ist anzumerken, dass dem Berufungskläger durchaus ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wurde, indem er alleine für Verarbeitung und Weitergabe erheblicher Betäubungsmittelmengen zuständig war. Dass er dabei nicht lückenlos überwacht wurde, ergibt sich schon daraus, dass es ihm möglich war, sich aus diesen Vorräten zu bedienen und Abnehmer ausserhalb des Kundenkreises der Bande zu beliefern. Unterschiedlich gewertet wird die Entlöhnung des Berufungsklägers, der für seine Dienste monatlich CHF 2’000.‒ erhalten hat: Die Staatsanwaltschaft bezeichnet dieses Entgelt als «fürstlich», während die Verteidigung im Plädoyer die Ansicht vertreten hat, ein solcher Monatsverdienst sei auch in der Heimat des Berufungsklägers (Albanien) kein fürstlicher Lohn (Akten S. 1988). Ein monatliches Entgelt dieser Höhe ist durchaus als gute Bezahlung für vergleichbare Tätigkeiten im Drogenhandel anzusehen, zumal der Berufungskläger keine Wohnkosten hatte und nach eigenen Angaben zusätzlich täglich CHF 20.‒ bis 30.‒ für seine laufenden Kosten erhielt (Akten S. 1342). Die Feststellung, dass dieser Betrag gemessen an den legalen Verdienstmöglichkeiten des Berufungsklägers in Albanien hoch gewesen ist, ist zudem entgegen der Darstellung der Verteidigerin ohne Zweifel zutreffend. Das jährliche Bruttonationaleinkommen pro Person belief sich im Jahr der Tatbegehung (2021) auf USD 6’110 (https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/ Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html [zuletzt besucht am 29.8.2023]).] Auch dass die Tätigkeit des Berufungsklägers gemäss Verteidigung nicht auf Dauer angelegt gewesen sei, ist nicht korrekt. Der kurze Deliktszeitraum vom 12. Januar bis 17. Februar 2021 war einzig dem Umstand geschuldet, dass der Berufungskläger festgenommen wurde. Nach seinen eigenen Angaben wollte er mit dieser Tätigkeit Schulden in der Höhe von EUR 10’000.‒ zurückzahlen, was eine weitaus längere Tätigkeit erfordert hätte.
Es ist nach dem Gesagten weder eine Reduktion der vorinstanzlich bemessenen Einsatzstrafe angezeigt noch eine Erhöhung auf vier Jahre, wie sie die Staatsanwaltschaft beantragt. Die vorinstanzlich bemessene Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren erweist sich als angemessen.
3.3.2.3 Eine Korrektur der Einsatzstrafe aufgrund des subjektiven Tatverschuldens ist nicht erforderlich. Zwar ist der Berufungskläger selbst nicht drogenabhängig, jedoch hat er ohne Zweifel aus einer gewissen finanziellen Notlage heraus gehandelt. Eine solche ist jedoch als übliche Voraussetzung dafür anzusehen, dass sich jemand überhaupt für eine risikobehafte Tätigkeit im Drogenhandel zur Verfügung stellt.
3.3.2.4 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dabei hat die Vorinstanz korrekterweise zunächst die hypothetischen Strafen für jede einzelne Tat bemessen und im Anschluss asperierend die Einsatzstrafe erhöht. Für das weitere Verbrechen gegen das BetmG hat die Vorinstanz eine hypothetische Sanktion von 14 Monaten Freiheiheitsstrafe für angemessen befunden. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die angesetzte Menge zwar die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall klar überschritten habe, aber dennoch nicht sehr gross sei. Es wurde dem Berufungskläger zugutegehalten, dass es nicht sein Ansinnen gewesen sei, einen von der Bande unabhängigen Drogenhandel aufzuziehen, sondern er lediglich auf Bitte eines spanischen Kontakts gehandelt habe. Während die Verteidigung betont, es habe sich hierbei wiederum um eine Zwangslage gehandelt, erblickt die Anklage im Verhalten des Berufungsklägers den Beweis dafür, dass er nach Einblick in die hiesigen Drogenhandelsstrukturen mithilfe seines einschlägig erfahrenen Bruders auf eigene Rechnung habe am lukrativen Betäubungsmittelhandel teilnehmen wollen. Diese kriminelle Energie lässt sich dem Berufungskläger nicht nachweisen und die Vorinstanz hat daher zu seinen Gunsten in überzeugender Weise erwogen, dieser separat geführte Drogenhandel sei eher als eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Die angemessene Einzelstrafe für diese mengenmässig ebenfalls qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG wurde auf 14 Monate Freiheitsstrafe beziffert und asperierend eine Straferhöhung um 8 Monate vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist.
Auch die hypothetischen Einzelstrafen von je einem Monat Freiheitsstrafe für rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, welche in der Asperation mit gesamthaft einem Monat Freiheitsstrafe berücksichtigt wurden, erweisen sich als angemessen.
Die Vorinstanz hat für die Geldwäscherei eine Straferhöhung von lediglich 3 Monaten vorgenommen, da es sich um eine nahezu unvermeidliche Begleiterscheinung der Betäubungsmitteldelikte gehandelt habe. Dieser Argumentation kann zwar gefolgt werden, dennoch ist in diesem Punkt eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil deutliche Straferhöhung angezeigt, da hier entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine Umqualifizierung von mehreren Begehungen im Grundtatbestand in einen schweren Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. b. StGB erfolgt. In der Asperation ist eine Straferhöhung um 9 Monate angezeigt.
Daraus resultiert als Zwischenfazit eine gemäss Art 49 Abs. 1 StGB gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 63 Monaten, entsprechend 5 ¼ Jahren.
3.3.2.5 Im Rahmen der Täterkomponente wurde vorinstanzlich positiv berücksichtigt, dass der Berufungskläger nach anfänglicher Aussageverweigerung ein umfangreiches Geständnis abgelegt und sich äusserst kooperativ gezeigt habe, wenn die Ermittlungen angesichts der bereits vorliegenden objektiven Beweismittel dadurch auch nicht entscheiden vorangekommen seien. Aufgrund dieses positiven Nachtatverhaltens wurde die Strafe um sechs Monate reduziert, was nicht zu beanstanden ist. Eine weitergehende positive Berücksichtigung der Kooperation ist hingegen nicht angezeigt ‒ der von der Verteidigung angeführte Hinweis des Berufungsklägers, wonach sich in der Wohnung weitere, noch nicht sichergestellte Pakete mit Heroin befinden müssten (Aktennotiz S. 274), erfolgte erst in der Einvernahme vom 25. Mai 2021 und damit über drei Monate nach seiner Festnahme und der ersten Hausdurchsuchung. Es muss offenbleiben, ob diese Pakete existierten, hatten die in den Drogenhandel involvierten Personen doch reichlich Zeit, diese zu behändigen, und die Hausdurchsuchung vom 26. Mai 2021 blieb erfolglos. Die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers wurde korrekterweise neutral gewertet.
Die Verteidigung bringt vor, dass der Berufungskläger im Rahmen der Untersuchungshaft erhebliche Einschränkungen erlitten und gravierende gesundheitliche Probleme in Form starker Augenprobleme entwickelt habe. Es ist anzuerkennen und von der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung noch nicht berücksichtigt worden, dass sich der Berufungskläger in Untersuchungshaft über lange Zeit in einem restriktiven Haftregime befand ‒ gemäss Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin hatte er bis zur Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug fünf Monate keinerlei Kontakt zu Mitgefangenen (Akten S. 180). Wenn dies auch mit den damals erforderlichen Coronamassnahmen zusammenhing und unklar ist, ob die damit einhergehende psychische Belastung in einem Zusammenhang mit den aufgetretenen Augenproblemen stehen, wurde glaubhaft geschildert, dass diese Haftphase für den Berufungskläger ausserordentlich belastend war, was in der Strafzumessung berücksichtigt wird. Hinzu kommt der gute Führungsbericht für den bereits verbüssten Strafvollzug und der Umstand, dass er aus seinem Gefangenenlohn freiwillige Zahlungen an die Organisation «Sucht Schweiz» leistet (Vollzugsbericht: Akten S. 1932 ff.). Diese mit der Haft zusammenhängenden Umstände werden gesamthaft mit einer Strafreduktion von sechs Monaten berücksichtigt.
Es ist somit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren auszusprechen.
4. Landesverweisung
Der Berufungskläger ist albanischer Staatsangehöriger und wurde vorinstanzlich zu einer 10-jährigen Landesverweisung mit Eintragung ins Schengener Informationssystem (SIS) verurteilt. Die Verteidigung hat zur Landesverweisung angemerkt, da keine Katalogtat vorliege, sei darauf zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von 11 Jahren.
Nach dem oben Dargelegten hat sich der Berufungskläger des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und damit Katalogstraftaten nach Art. 66a lit. o. StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde. Der Berufungskläger hat keinerlei schützenswerten Bezug zur Schweiz und das Vorliegen eines Härtefalles wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat zu Recht eine obligatorische Landesverweisung mit Eintrag ins SIS ausgesprochen. Auch deren Dauer von 10 Jahren erweist sich bei einer ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (AGE SB.2022.28: 3 Jahre Freiheitsstrafe, 8 Jahre Landesverweisung; AGE SB.2021.40: 4 Jahre Freiheitstrafe, 9 Jahre Landesverweisung) als angemessen.
5. Kosten
5.1 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung und hat bei diesem Verfahrensausgang die vorinstanzlichen Kosten und Urteilsgebühren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.2 Dem Berufungskläger wird für das Berufungsvefahren antragsgemäss die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren bewilligt. Über die Höhe der auszurichtenden Vergütung und den Rückforderungsvorbehalt wird mit separatem Beschluss entschieden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 24. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung vieler Menschen sowie teilweise bandenmässigem Vorgehen), der Geldwäscherei (schwerer Fall infolge Bandenmässigkeit), der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 17. Februar 2021,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, 115 Abs. 1 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 305bis Ziff. 2 lit. b, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 17’433.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Über das Honorar der amtlichen Verteidigerin, [...], wird mit separatem Beschluss entschieden.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.