Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.73

 

BESCHLUSS

 

vom 29. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid,

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, Advokatin,                                                    Amtliche Verteidigerin

[...]

 

B____                                                                                Berufungskläger

[...]

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

 

 

Gegenstand

 

Honorar der amtlichen Verteidigerin

 


Sachverhalt

 

Am 13. Juni 2023 fand vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) die Berufungsverhandlung betreffend B____ statt. Dieser war amtlich verteidigt, und seine Rechtsvertreterin reichte für ihre Bemühungen zwei Honorarnoten mit Beträgen von CHF 3’005.70 und CHF 8’116.50 (ohne Berufungsverhandlung) ein. Im Rahmen der Urteilsberatung wurde der geltend gemachte Aufwand für zu hoch befunden und der Anwältin hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Sie führte zu den in Rechnung gestellten Dolmetscherkosten aus, dass sie den Übersetzer für die Klientenbesuche in der JVA Bostadel jeweils selber habe organisieren und bezahlen müssen. Zu den Verteidigungskosten von lediglich CHF 4’600.‒ von RA [...] im erstinstanzlichen Verfahren führte sie aus, dass dieser nicht von Anfang an mandatiert gewesen sei. Auch habe sie nicht ihren gesamten Aufwand in Rechnung gestellt.

 

Es wurde in der Folge im Urteil verfügt, dass über das Verteidigungshonorar mit separatem Beschluss befunden werde. Dieser ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die ausgewiesenen Dolmetscherkosten wurden durch die amtliche Verteidigerin überzeugend erklärt, und das in Rechnung stellen durch die Verteidigung entspricht gemäss gerichtsinterner Abklärung dem üblichen Vorgehen.

 

1.2      Der geltend gemachte Verteidigungsaufwand erscheint verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen ausserordentlich hoch. Dies nicht zuletzt, weil das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten stets unbestritten war. Da der Verteidigungsaufwand somit zu seinem grossen Teil auf Ausführungen zum Rechtlichen entfiel, ist nicht ersichtlich, weshalb es sowohl im Mai als auch im Juni 2023 jeweils eines Besuches in der Strafanstalt bedurfte, zumal aus der Kostennote ersichtlich ist, dass zwischen den beiden Besuchen mit Ausnahme von Aktenstudium und eines Telefonats keine Aktivitäten der Verteidigung stattgefunden haben. Der Besuch in der JVA Bostadel vom 1. Mai 2023 ist somit nicht zu vergüten. Dies entspricht einer Honorarkürzung um 4 Stunden (1,5 Stunden Besuch, 2,5 Stunden Fahrt). In Abzug zu bringen sind auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Dolmetscherkosten von CHF 578.60 und CHF 161.‒ Fahrtspesen. Der Klientenbesuch vom 6. Juni 2023 ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, er ist jedoch mit 2,5 Stunden Dauer ‒ bei unbestrittenem Sacherhalt ‒ zu lange ausgefallen und um eine Stunde zu kürzen. Die Fahrtkosten wurden bei diesem Besuch nur hälftig in Rechnung gestellt, da noch ein weiterer Klient besucht worden sei, allerdings sind dann auch die Fahrtspesen zu halbieren. Nach Wegfall des Besuchs vom 1. Mai 2023 verbleiben somit nur noch ein Viertel der aufgestellten Fahrtkosten von CHF 322.‒, also CHF 80.50. Eine weitere Kürzung erfolgt beim Aufwand für das Verfassen von Berufungsbegründung (5 Stunden) und die Vorbereitung der Hauptverhandlung inklusive Plädoyer (2,75 Stunden). Gesamthaft erscheint dafür ein um drei Stunden gekürzter Aufwand angemessen.

 

Ansonsten werden Honorar und Spesenvergütung gemäss Aufstellung ausgerichtet. Hinzu kommen die darin noch nicht enthaltenen vier Stunden für die Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2023.

 

1.3      Nach dem Gesagten bleibt die Teilrechnung über CHF 3’005.70 (Zeitraum vom 31. März bis 9. August 2022) unangetastet. Aufgrund der dargelegten Kürzungen ist der amtlichen Verteidigerin zusätzlich ein um 8 Stunden gekürztes Honorar von 25,5 Stunden zu CHF 200.‒ auszurichten (CHF 5'100.‒). Hinzu kommen allgemeine Spesen von CHF 153.‒ (3 % des Honorars), CHF 80.50 Fahrspesen, CHF 558.60 Dolmetscherkosten und 7,7 % MWST von insgesamt CHF 453.70.

 

1.4      Der im Berufungsverfahren unterlegene Berufungskläger ist im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung in vollem Umfang rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der amtlichen Verteidigerin, A____, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 7’100.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 1’582.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 668.50, insgesamt also CHF 9’350.60 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Berufungskläger B____

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten ag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).