|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2022.74
URTEIL
vom 29. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Christoph A. Spenlé und
Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 18. November 2021
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und nachträgliche Verwahrung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 18. November 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde das gegen ihn geführte Verfahre hinsichtlich des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (im Anklagepunkt 2) sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Anklagepunkt 3) eingestellt. Zugleich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Ferner wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 4. Juli 2022 Berufung erklärt und dieselbe – innert mehrfach und nachperemptorisch erstreckter Frist – mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 begründet. Es wird beantragt, dass das Verfahren wegen des Verdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz in kostenfälliger Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Strafgerichtsurteils vollumfänglich einzustellen sei. Eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vollumfänglich freizusprechen und die mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2022 angeordnete (nachträgliche) Verwahrung aufzuheben. Gegebenenfalls seien die Polizeibeamten B____ und C____ an die mündliche Berufungsverhandlung zu laden. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Januar 2023 auf eine Berufungsantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde dem Antrag der Verteidigung auf Ladung und Befragung der Polizeibeamten B____ und C____ stattgegeben. Zudem wurden mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 23. März bzw. 4. April 2023 die Vollzugsakten bei der Vollzugsbehörde Basel-Landschaft (nachfolgend: Vollzugsbehörde) sowie ein aktueller Vollzugsbericht bei der JVA Bostadel eingeholt.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Juni 2023 wurden der Berufungskläger sowie die vorgeladenen Zeugen befragt. Danach gelangten der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert gesetzlicher Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche an.
Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung, das Dispositiv des Strafgerichts sei fehlerhaft, da im Anklagepunkt 3 einerseits ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergangen, andererseits aber das Verfahren im selben Anklagepunkt eingestellt worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 702). Die Staatsanwaltschaft klagte im Anklage-punkt 3 sowohl ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) als auch ein mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes an. Ersteres wegen des bei der Festnahme des Berufungsklägers vom 6. April 2017 festgestellten Besitzes von 49.4 Gramm Kokain (vgl. Anklageschrift, Akten S. 369, Anklagepunkt 3, Absätze 1 und 2), Letzteres aufgrund der bei der Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017 festgestellten Betäubungsmittel, nämlich 2 Gramm Kokain und 3.1 Gramm Marihuana (vgl. Anklageschrift, Akten S. 369, Anklagepunkt 3, Absatz 3). Wenngleich das Dispositiv des angefochtenen Urteils die gewünschte Präzision diesbezüglich vermissen lässt, geht daraus – jedenfalls in Verbindung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids – hinreichend klar hervor, dass sich die Verfahrenseinstellung lediglich auf den zweiten Vorwurf des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes bezog, nachdem die Vorinstanz abweichend von der rechtlichen Qualifikation der Staatsanwaltschaft von einer mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen und diese in der Zwischenzeit verjährt war, während in Bezug auf den ersten Vorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mit grosser Gesundheitsgefährdung, ein Schuldspruch erging. Dass dies auch der Verteidigung klar war, zeigt sich an ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung, in der sie die beantragte Verfahrenseinstellung in Bezug auf den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, aufgrund einer behaupteten Verletzung des «ne bis in idem» Grundsatzes (hierzu unten, E. 2.1), und nicht etwa aufgrund einer teilrechtskräftigen Verfahrenseinstellung, beantragt hat (Akten S. 697 ff.).
Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind folglich die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (im Anklagepunkt 2) und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Anklagepunkt 3 Absatz 3), sowie die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.3 Soweit die Verteidigung zufolge des eventualiter beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz beantragt, es sei zugleich die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 30. Juni 2020 (470 19 164) angeordnete (nachträgliche) Verwahrung aufzuheben, da sich ohne den Nachweis eines illegalen Waffenbesitzes eine rechtsgenügliche Gefährlichkeit des Berufungsklägers nicht begründen lasse, ist darauf – mangels Zuständigkeit und angesichts des hierüber gefällten Bundesgerichtsentscheids 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 (Akten S. 561 ff.) – nicht einzutreten. Unbehelflich ist dabei die Aufforderung der Verteidigung in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer, dass das Appellationsgericht «mutig sein» und sich als unabhängiges zweitinstanzliches Gericht eine eigene Meinung über die Frage der «Doppelzuständigkeit» bilden solle, da es nicht an den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gebunden sei, zumal er nicht in diesem Verfahren ergangen sei (siehe Protokoll, Akten S. 768, und Audioaufnahme ab 55:46). Eine solche verfahrensübergreifende Überprüfung eines in einem anderen Kanton ergangen und höchstrichterlich bestätigten Entscheids entspricht schlicht nicht dem strafprozessual vorgesehenen Instanzenzug. Soweit die Verteidigung die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur (nochmaligen) Überprüfung der (nachträglichen) Verwahrung schliesslich aus Art. 62a Abs. 1 StGB abzuleiten versucht, kann im Übrigen auf das unten in Erwägung 2.2 Ausgeführte verwiesen werden.
2.
2.1 Die Verteidigung rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des Grundsatzes von «ne bis in idem» und macht geltend, das gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren hätte spätestens vor Strafgericht folgenlos eingestellt werden müssen.
2.1.1 Unbestritten ist, dass der Berufungskläger mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020 (nachträglich) verwahrt wurde und dieser Beschluss – nach Abweisung der dagegen erhobenen Bundesgerichtsbeschwerde (BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, Akten S. 561 ff.) und trotz der Anfechtung des Bundesgerichtsentscheids beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – mittlerweile rechtskräftig ist (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 698).
2.1.2 In ihrer Berufungsbegründung macht die Verteidigung geltend, dass die zentralen beweisrechtlichen Grundlagen im vorliegenden Strafverfahren (insbesondere die Frage des Nachweises des Besitzes einer Waffe inkl. Munition) bereits im basellandschaftlichen Verfahren betreffend die nachträgliche Anordnung der Verwahrung verwendet und zum Nachteil des Berufungsklägers verwertet worden seien. Dieser sei «gestützt auf (angebliche) Delikte, die im vorliegenden Strafverfahren zur Diskussion stehen, nachträglich verwahrt worden», was eine eklatante Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle. Die Erwägungen des Kantonsgerichts in seinem Entscheid vom 30. Juni 2022 (recte: 2020) dokumentierten, dass der Verwahrungsentscheid mit tatsächlichen (strafrechtlich relevanten) Begebenheiten begründet worden sei, welche im vorliegenden Verfahren bestritten seien.
Wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat begangen habe (resp. ein entsprechender Verdacht bestehe), würden die Folgen der Nichtbewährung und auch die speziellen Zuständigkeitsregeln von Art. 62a Abs. 1 StGB greifen: Die Zuständigkeit für die Beurteilung der neuen strafrechtlichen Vorwürfe und die massnahmenrechtlichen Folgen würde deshalb im Kanton Basel-Stadt liegen. Sei das Bewährungsversagen eines bedingt Entlassenen verknüpft mit einer neuen Straftat, dann sei nämlich kein gerichtliches Nachverfahren einzuleiten, sondern ein ordentliches Strafverfahren durch die Behörden am Ort der Delinquenz zu eröffnen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe die wesentlichen auch im vorliegenden Verfahren relevanten Aspekte bereits gewürdigt und sei anschliessend zum Schluss gelangt, dass dem Berufungskläger die ihm im Kanton Basel-Stadt vorgeworfenen Straftaten zugerechnet werden könnten. Die erneute strafrechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz verletze deshalb den Grundsatz «ne bis in idem». Der Berufungskläger sei zwar im Kanton Basel-Landschaft formell nicht für die ihm in der Anklageschrift vom 10. Juni 2021 vorgeworfenen Straftaten verurteilt worden, doch habe die Rechtsfolge der Verwahrung klarerweise strafähnlichen Charakter und knüpfe diese an mehrere Vorwürfe in der Anklageschrift vom 10. Juni 2021 an. Es sei unzulässig, ihn quasi zweimal für das Gleiche zu bestrafen. Beim Grundsatz «ne bis in idem» resp. dem in diesem Zusammenhang bedeutsamen Begriff der «Straftat» gehe es bekanntlich weniger um die materiell-strafrechtliche Bewertung (d.h. Strafe oder Verwahrung), sondern um die Identität des tatsächlichen Verhaltens. Entscheidend sei der prozessual relevante Lebenssachverhalt, an welchen angeknüpft werde. Ausgangspunkt für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung durch das Kantonsgericht sei der Waffenfund in der Wohnung des Berufungsklägers und sein Kontakt mit Betäubungsmitteln gewesen. Wäre der Berufungskläger berechtigt gewesen, die Waffe zu besitzen, wäre er deswegen klarerweise nicht als «gefährlich» beurteilt und in der Folge (nachträglich) verwahrt worden. Es spiele dabei keine Rolle, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Rahmen des Verwahrungsentscheids hauptsächlich an die Gefährlichkeit resp. die Gefährlichkeitsprognose (und weniger an die Schuld) angeknüpft habe. Der Berufungskläger sei durch das Kantonsgericht auch deshalb als «gefährlich» beurteilt worden, weil ihm der Besitz der Waffe (inkl. Munition) strafrechtlich (und damit auch verschuldenstechnisch zugerechnet worden sei. Die gegenüber dem Berufungskläger in beiden Kantonen formulierten strafrechtlichen Vorwürfe und die Frage einer Verwahrung würden daher sehr eng zusammenhängen und hätten auch den gleichen Ursprung (nämlich die Delinquenz während der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug). Folglich hätten die straf- und massnahmenrechtlichen Folgen des Bewährungsversagens – so zumindest der Wortlaut von Art. 62a Abs. 1 StGB – auch nur von einem Gericht beurteilt werden sollen.
2.1.3 Der Grundsatz «ne bis in idem» wird garantiert durch Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101.07) und ist in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgehalten. Er lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten und ist in Art. 11 Abs. 1 der Strafprozessordnung verankert, wonach ein in der Schweiz rechtskräftig Verurteilter oder Freigesprochener wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden darf (BGer 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2). Wenngleich der Verteidigung darin zu folgen ist, dass es bei diesem Doppelbestrafungsverbot und dem in diesem Zusammenhang bedeutsamen Begriff der «Straftat» weniger um die materiell-strafrechtliche Bewertung (d.h. Strafe oder Verwahrung) sondern vielmehr um die Identität des tatsächlichen Verhaltens geht, wird vorliegend – wie zu zeigen sein wird – gerade nicht an denjenigen Lebenssachverhalt angeknüpft, der dem vollzugsrechtlichen Nachverfahren zugrunde lag. Die nachträgliche Verwahrung des Berufungsklägers wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020 gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet (Vollzugsakten Basel-Landschaft, Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 6, Akten S. 1792 ff.). Diesem Beschluss ging folgender Sachverhalt voraus:
2.1.3.1 Der Berufungskläger war mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. März 2005 der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Der Vollzug der damals ausgesprochenen Strafe (8 Jahre Zuchthaus) war zugunsten einer altrechtlichen stationären Massnahme (Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) aufgeschoben worden. Am 18. Juni 2008 hatte die Vollzugsbehörde die stationäre Massnahme wegen Undurchführbarkeit ein erstes Mal bereits aufgehoben und das Kantonsgericht Basel-Landschaft darum ersucht, im Nachverfahren die Anordnung weiterer Massnahmen, darunter die Verwahrung, zu prüfen, woraufhin aber die Weiterführung der stationären Massnahme mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2010 angeordnet wurde. In der Folge wurde die stationäre Massnahme mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Am 23. Dezember 2016 verfügte die Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung des Berufungsklägers aus dem Massnahmenvollzug. Dies verbunden mit einer dreijährigen Probezeit sowie der Anordnung von Bewährungshilfe und der Erteilung von verschiedenen Weisungen; darunter unter anderem ein – durch die Forensische Ambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (FAM UPK) zu überprüfendes – Alkohol- und Drogenkonsumverbot (inkl. Cannabis), sowie ein Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-, Waffentrag- und Waffenmitführverbot. Zudem wurden ihm die Weisungen auferlegt, eine Arbeitstagesstruktur von mindestens 50 % aufrecht zu erhalten, die psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen und die notwendigen Medikamente (Ritalin) nach Massgabe der FAM UPK einzunehmen.
2.1.3.2 Kurz nach seiner bedingten Entlassung wurde der Berufungskläger bereits am 9. Januar 2017 aufgrund eines nachgewiesenen Kokainkonsums verwarnt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere Verstösse gegen Weisungen, namentlich auch gegen die Einhaltung der geforderten Arbeitstagesstruktur, zu einer Rückversetzung in den Massnahmenvollzug führen könnten (Schreiben der Vollzugsbehörde vom 9. Januar 2017, Vollzugsakten, Weisungsvollzug, Ordner 1/2, Register 4).
Nach weiteren Verstössen gegen die ihm auferlegten Weisungen und «[a]ufgrund der ausgeprägten Verweigerungshaltung von A____ zur Kooperation im Hinblick auf legalprognostisch relevante Problembereiche» ersuchte die Vollzugsbehörde am 12. Januar 2017 Dr. med. D____ um eine fokale Risikoeinschätzung, welche dieser am 5. März 2017 – somit rund ein Monat vor den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikten – einreichte (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 11). Dr. med. D____ hielt darin fest, dass bereits der missbräuchliche Konsum von Alkohol und Ritalin für sich alleine ausreichen würde, um «das Risiko für deliktnahe oder erneute einschlägige Handlungen erheblich zu erhöhen». Ein zusätzlicher Kokainkonsum würde zu einer weiteren Risikoerhöhung führen (Vollzugsakten, Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 8, Gutachten von Dr. med. D____ vom 5. März 2017, S. 21). Der faktische Abbruch der Therapie mit Verweigerung der erforderlichen deliktorientierten Arbeit sowie der Verstoss gegen Auflagen und Vereinbarungen und der nun wieder zunehmende Konsum von Alkohol und Drogen seien «sehr ungünstige Indikatoren für eine ausgeprägte Risikoerhöhung früheren einschlägigen deliktnahen und schliesslich auch deliktischen Verhaltens» (a.a.O., S. 22). Dr. med. D____ kam zum Schluss, «[d]ass sich das Risiko für erneutes deliktnahes Handeln und für einschlägige Straftaten erheblich erhöht» habe (a.a.O., S. 23) und die Entwicklung «auf ein hohes Risiko erneuten einschlägigen deliktischen Verhaltens bereits kurzfristig […], also innerhalb von Wochen bis einigen Monaten» hindeute. Zudem sei mittelfristig mit einer weiteren Erhöhung des Risikos erneuter einschlägiger Delikte zu rechnen (a.a.O., S. 24 f.).
Nachdem der Berufungskläger die ihm erteilten Weisungen (namentlich betreffend die Weiterführung der Therapie, das Nachgehen einer 50 %-Tätigkeit und die Einhaltung der Abstinenzauflagen) weiterhin nicht eingehalten hatte, er nach wie vor ein Drogenkonsum förderndes Milieu aufzusuchen schien und er am 30. März 2017 positiv auf ETG (Alkohol) getestet worden war, äusserte er anlässlich eines gleichentags geführten Gesprächs gegenüber der Vollzugsbehörde, dass er auch künftig nicht willens sei, sich an die Weisungen, insbesondere die Abstinenzauflage, zu halten und er erwägen würde, sich ins Ausland abzusetzen, um sich den flankierenden Massnahmen zu entziehen (Gesprächsprotokoll vom 30. März 2017, Vollzugsakten, Weisungsvollzug, Ordner 1/2, Register 4). In der Folge und als Reaktion auf diese Äusserungen wurde er von der Vollzugsbehörde am 3. April 2017 zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde an die Polizei Basel-Landschaft vom 3. April 2017, Akten S. 140).
Beim Versuch, ihn – im Auftrag der Vollzugsbehörde – in seiner Wohnung zu verhaften, stellte die Kantonspolizei Basel-Landschaft am 5. April 2017 fest, dass der Berufungskläger – wiederum entgegen der ihm erteilten Weisungen – eine Pistole ("[...]") zuhause aufbewahrte. Gleichzeitig stellte die Polizei ein zu der Pistole passendes gefülltes Patronen-Magazin sowie diverse Munition für andere Schusswaffen sicher (50 Patronen "[...]", 60 Patronen "[...]" und 60 Patronen "[...]"). Bei seiner späteren Anhaltung in Basel-Stadt am 6. April 2017 war der Berufungskläger – wiederum entgegen der ihm erteilten Weisungen – im Besitz von 49,4 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 83 %). Am gleichen Tag, d.h. am 6. April 2017 stellte die Vollzugsbehörde beim Strafgericht Basel-Landschaft den Antrag auf Rückversetzung des Berufungsklägers in den stationären Massnahmenvollzug und leitete damit ein vollzugsrechtliches Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO in Basel-Landschaft ein.
Somit wird bereits aus dem zeitlichen Ablauf klar, dass die Waffe gefunden wurde, weil die Vollzugsbehörde den Berufungskläger im Hinblick auf ein Rückversetzungsverfahren wegen etlicher anderweitiger Weisungsverstösse festnehmen wolle (siehe unten, E. 2.1.4).
2.1.3.3 Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 beschloss die Vollzugsbehörde ein zweites Mal, die mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. März 2005 angeordnete stationäre Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zufolge Aussichtslosigkeit per sofort aufzuheben (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 757 ff.; vgl. zum ersten Aufhebungsentscheid vom 18. Juni 2008 bereits oben, E. 2.1.3.1). Diese – seitens des Berufungsklägers nicht angefochtene – Aufhebungsverfügung stützte die Vollzugsbehörde u.a. auf das bereits erwähnte Gutachten von Dr. med. D____ vom 5. März 2017 sowie insbesondere auf das weitere – im Rückversetzungsverfahren in Auftrag gegebene – Gutachten von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2017, in welchem Letztere unter Berücksichtigung des bisherigen Massnahmenverlaufs eine Rückversetzung in eine stationäre Massnahme mangels Erfolgsaussichten als nicht zweckmässig erachtet hatte. Wie bereits in ihrem Rückversetzungsantrag schloss die Vollzugsbehörde aufgrund des Vollzugsverlaufs, d.h. aufgrund des Bewährungsversagens des Berufungsklägers – und nicht (jedenfalls nicht primär) aufgrund seiner zwischenzeitlichen, im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delinquenz – auf die Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme. Dies geht aus den Erwägungen in der Aufhebungsverfügung eindeutig hervor, in der die Vollzugsbehörde festhält, dass sich der Berufungskläger «an keine einzige der Weisungen» gehalten habe; «auch nicht nach einmaliger Verwarnung […]. So wurde er wiederholt positiv auf Alkohol […] als auch auf Kokain getestet. Im weiteren wurde A____ bei seiner Verhaftung im April 2017 mit 49 Gramm Kokain bei einem Reinheitsgrad von 83 % angetroffen, was mitunter auch bestätigt, dass A____ Kontakte zum prokriminellen Milieu unterhält, was überdies von diesem auch zugestanden wird. Des Weiteren konnte bei ihm zu Hause eine Waffe gefunden werden mit Munition. Sodann hat A____ jegliche Kooperation in der Therapie bei der FAM UPK missen lassen und sich nicht auf eine forensische Therapie einlassen können. Im Weiteren hat A____ unmittelbar nach Entlassung aus der JVA St. Johannsen seine Arbeitstätigkeit aufgegeben» (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 772 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Nachdem die Verfügung der Vollzugsbehörde betreffend die sofortige Aufhebung der stationären Massnahme rechtskräftig geworden war, wurde das gerichtliche Rückversetzungsverfahren – entsprechend dem Antrag der Verteidigung vom 13. März 2018 (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 782/17) – eingestellt.
2.1.3.4 Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 beantragte die Vollzugsbehörde schliesslich mit Blick auf das Gutachten von Dr. med. E____ die nachträgliche Verwahrung des Berufungsklägers gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB (Vollzugsakten, Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 4, Akten S. 1 ff.), womit ein weiteres vollzugsrechtliches Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO in Basel-Landschaft eingeleitet wurde. Die Vollzugsbehörde wies in Bezug auf die Legalprognose darauf hin, dass «das Risiko für Straftaten, wie die, wegen denen A____ in der Vergangenheit verurteilt wurde insb. für gewalttätiges Verhalten» nach Einschätzung von Dr. med. E____ «sehr hoch sei» (a.a.O., Akten S. 11) und Letztere eine Fortsetzung der Behandlung momentan als nicht aussichtsreich erachte (a.a.O., S. 13). Dr. med. E____ wies in ihrem Gutachten insbesondere darauf hin, dass die von der Vollzugsbehörde verfügten Auflagen zwar grundsätzlich geeignet wären, das Rückfallrisiko zu vermindern, das Problem aber sei, dass der Berufungskläger nicht bereit sei, diese Auflagen einzuhalten und eine zuverlässige Kooperation mit ärztlich/therapeutischem Personal ablehne, wenn diese im Rahmen einer Massnahme stattfinde (Vollzugsakten, Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 8, Akten S. 727). Nach Einholung eines weiteren sachverständigen Gutachtens von Prof. Dr. med. F____ vom 17. April 2019 ordnete das Strafgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. Mai 2019 und in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB schliesslich die Verwahrung des Berufungsklägers an. Dieser Beschluss wurde in der Folge sowohl vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Juni 2020 als auch vom Bundesgericht im Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 (Akten S. 561 ff.) bestätigt.
2.1.4
2.1.4.1 Wie sich diesen Ausführungen entnehmen lässt, war das ursprüngliche Bewährungsversagen des Berufungsklägers – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delinquenz zurückzuführen. Vielmehr beruhte es primär auf der wiederholten Verletzung der ihm nach seiner bedingten Entlassung für die Dauer der Probezeit auferlegten flankierenden Massnahmen und seinem zunehmend unkooperativen Verhalten. Im neunseitigen Rückversetzungsantrag der Vollzugsbehörde vom 6. April 2017 wird denn auch lediglich – in einem einzigen Satz – ergänzend festgehalten, dass der Fund der Schusswaffe mit Munition das bereits erhöhte Rückfallrisiko weiter verstärke (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 13). Die Vollzugsbehörde stützte ihren Rückversetzungsantrag folgerichtig auf Art. 62a Abs. 3 bzw. auf Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 5 StGB (a.a.O., Akten S. 3). Die spezielle Zuständigkeitsregel von Art. 62a Abs. 1 StGB hätte nur dann gegriffen, wenn die Nichtbewährung des Berufungsklägers einzig auf die Begehung der hier zu beurteilenden Straftaten zurückzuführen gewesen wäre (so auch der Wortlaut von Art. 62a Abs. 1 StGB: «Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, […]» [Hervorhebungen hinzugefügt]), was vorliegend gerade nicht der Fall war. So kam Dr. med. D____ in seiner fokalen Risikoeinschätzung schon einen Monat vor den fraglichen Delikten zum Schluss, dass sich das Risiko erneuter einschlägiger Delikte aufgrund der Nichtbewährung des Berufungsklägers in der Probezeit erheblich erhöht habe (siehe oben, E. 2.1.3.2).
Auch die anschliessende Aufhebung der Massnahme und die Einleitung des weiteren vollzugsrechtlichen Nachverfahrens betreffend die nachträgliche Verwahrung beruhten nicht auf den hier zu beurteilenden Delikten, sondern im Wesentlichen auf dem – im Rückversetzungsverfahren beantragten – Gutachten von Dr. med. E____ und deren Einschätzung betreffend das Rückfallrisiko und die (mangelnden) Behandlungsaussichten des Berufungsklägers im Rahmen einer stationären Massnahme. Angesichts der diagnostizierten psychischen Störung, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 F61.0), sowie des erkannten schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Kokain (ICD-10 F10.1, F14.1), berücksichtigte Dr. med. E____ den gesamten Vollzugsverlauf und insbesondere auch die ablehnende Haltung des Berufungsklägers hinsichtlich einer weiteren stationären Therapie, seine fehlende Einsicht bzw. Motivation zu einer Verhaltensänderung und die Nichteinhaltung der ihm während seiner bedingten Entlassung auferlegten Auflagen (Vollzugsakten, Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 8, Akten S. 721 ff.). Dass auch Dr. med. E____ nicht bzw. jedenfalls nicht einzig aufgrund der hier zu beurteilenden Delikte auf die Gefährlichkeit (und Unbehandelbarkeit) des Berufungsklägers schloss, zeigt sich im Übrigen daran, dass sie sich in ihrem Gutachten dem Ergebnis der fokalen Risikoeinschätzung von Dr. med. D____ anschloss, welche – wie bereits erwähnt (E. 2.1.3.2) – vor den in Frage stehenden Delikten erstellt worden war. Folgerichtig wurde die nachträgliche Verwahrung des Berufungsklägers – unabhängig von der ihm zwischenzeitlich vorgeworfenen Delinquenz – von der Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB beantragt und vom Strafgericht bzw. vom Kantonsgericht Basel-Landschaft in einem nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO angeordnet. Abgesehen davon war die bisherige stationäre Massnahme im Zeitpunkt des Antrags der Vollzugsbehörde auf eine nachträgliche Verwahrung des Berufungsklägers vom 8. Februar 2018 (Vollzugsakten, Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 4, Akten S. 1 ff.) bereits mit der (im Übrigen unangefochten gebliebenen) Verfügung der Vollzugsbehörde vom 25. Januar 2018 aufgehoben worden (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 757 ff.), weshalb die Prüfung einer nachträglichen Verwahrung durch das Strafgericht Basel-Stadt gestützt auf die Zuständigkeitsvorschrift von Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass die beiden in Basel-Landschaft geführten nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO betreffend die Rückversetzung des Berufungsklägers in den stationären Massnahmenvollzug bzw. dessen nachträgliche Verwahrung – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht den gleichen Ursprung wie das vorliegende Strafverfahren in Basel-Stadt hatten. Auch der «sehr enge Zusammenhang», den die Verteidigung zwischen den vollzugsrechtlichen Nachverfahren in Basel-Landschaft und dem vorliegenden Strafverfahren in Basel-Stadt – zwecks Anwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschrift von Art. 62a Abs. 1 StGB – zu konstruieren versucht, besteht nicht: Ausgangspunkt für die vollzugsrechtlichen Nachverfahren betreffend die Rückversetzung des Berufungsklägers in den stationären Massnahmenvollzug bzw. dessen nachträgliche Verwahrung waren nämlich weder der Waffenfund noch die anlässlich seiner Anhaltung sichergestellten Betäubungsmittel, sondern vielmehr sein ursprüngliches Bewährungsversagen nach der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug, welches bereits vor den hier zu beurteilenden Delikten (mehrfach) festgestellt worden war. Erst dieses führte überhaupt zur Fahndung des Berufungsklägers, zur Hausdurchsuchung und zum Waffenfund sowie auch zu seiner Anhaltung im Besitz der Betäubungsmittel (E. 2.1.3.2). Folglich war das Bewährungsversagen des Berufungsklägers gerade nicht mit einer Straftat verknüpft, das Gegenteilige ist der Fall: Erst aufgrund des (wiederholten) Bewährungsversagens des Berufungsklägers kam es überhaupt zur Aufdeckung der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Straftaten. Folgerichtig wurden die Folgen der Nichtbewährung, nämlich die Prüfung der Rückversetzung bzw. der Aufhebung der stationären Massnahme und der Anordnung einer neuen Massnahme wie die Verwahrung, nicht gestützt auf Art. 62a Abs. 1 lit. a und b StGB, sondern – unter Beachtung des Durchlässigkeitsgedankens im Massnahmenrecht (BGE 145 IV 167 E. 1.7; BGer 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E 6.1) – gestützt auf Art. 62a Abs. 3 und Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 5 bzw. auf Art. 62c Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StGB beurteilt.
2.1.4.2 Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung waren auch die vorliegenden beweisrechtlichen Fragen – insbesondere betreffend die Verwertbarkeit der Beweise in Bezug auf den Nachweis des Waffenbesitzes – nicht Streitgegenstand des Nachverfahrens betreffend die nachträgliche Verwahrung. Diese Fragen konnten dort gerade offen bleiben, wurde doch der Berufungskläger nicht deshalb (nachträglich) verwahrt, weil er sich mit dem Waffenbesitz und den Betäubungsmitteln (möglicherweise) strafbar gemacht haben konnte (Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020, E. 4.4 e dd, Akten S. 117.66 ff.; «Die Vorinstanz knüpft dabei nicht an ein möglicherweise strafbares Verhalten an», BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2), sondern weil in den Gutachten von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2017 und (etwas abgeschwächt) von Prof. Dr. med. F____ vom 17. April 2019 – wenn auch tatsächlich unter anderem unter Mitberücksichtigung der sichergestellten Waffe und der beschlagnahmten Betäubungsmittel – auf seine Gefährlichkeit und Unbehandelbarkeit geschlossen worden war. Es ging im damaligen Nachverfahren aber nicht um die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel von Schuld und Strafe («Es geht nicht um ein Schuldurteil», BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2) und folglich – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht um die Fragen der strafrechtlichen Zurechenbarkeit der ihm vorgeworfenen Straftat bzw. der strafprozessualen Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Wie vom Bundesgericht festgehalten, wurde im nachträglichen Verwahrungsverfahren lediglich «an einen vom Beschwerdeführer mehrfach, auch an den vorinstanzlichen Verhandlungen, eingestandenen Sachverhalt […] der zweifelsfrei nachgewiesenen Sicherstellungen der Staatsanwaltschaften beider Basel» angeknüpft, ohne dass die Berücksichtigung dieser Sicherstellungen beim verwahrungsrechtlichen Prognoseentscheid die im vorliegenden Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung verletze (BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2).
Dass dies richtig ist, zeigt sich am hypothetischen Fall, in welchem der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren vor Berufungsinstanz – aus formellen Gründen bzw. aufgrund eines Beweisverwertungsverbots – freigesprochen werden würde: Ein solcher Freispruch würde die angenommene Gefährlichkeit und Unbehandelbarkeit des Berufungsklägers, welche im nachträglichen Verwahrungsverfahren relevant waren, gerade nicht tangieren (vgl. auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 755). So hält auch die Vorinstanz zu Recht fest, dass es im Verfahren betreffend die nachträgliche Verwahrung und der dort entscheidenden Gefährlichkeitsprognose keine Rolle spielte, ob der Berufungskläger die Waffe rechtmässig besessen habe (angefochtenes Urteil, S. 9). Weshalb die Verteidigung zu einer gegenteiligen Meinung gelangt, wonach der Beschwerdeführer klarerweise nicht als «gefährlich» beurteilt worden wäre, wenn er berechtigt gewesen wäre, die Waffe zu besitzen (Berufung, Akten S. 699), ist nicht ersichtlich: Der Waffenfund war für die Gefährlichkeitsprognose nicht deshalb relevant, weil dieser dem Berufungskläger strafrechtlich zuzurechnen war, sondern weil er damit – einmal mehr – eine Weisung, nämlich das Waffenbesitzverbot, missachtete, welche ihm nach seiner bedingten Entlassung für die dreijährige Probezeit unter Berücksichtigung seiner bisherigen Delinquenz und zur Erzielung einer hinreichend guten Legalprognose auferlegt worden war. So wies denn auch die Staatsanwaltschaft vor der Berufungsinstanz – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – darauf hin, dass die nachträgliche Verwahrung nicht aufgrund des Waffenfundes als solches, sondern aufgrund dessen, was der Berufungskläger – angesichts seiner Vorgeschichte – mit dieser Waffe anstellen könnte, angeordnet worden sei (Plädoyer, Akten S. 768; angefochtenes Urteil, S. 9). Neben den weiteren Umständen des Vollzugsverlaufs war somit der Waffenbesitz allein – und nicht dessen strafrechtliche Beurteilung – für die Einschätzung des Rückfallrisikos bzw. die Gefährlichkeit des Berufungsklägers ausschlaggebend. Selbst also wenn der Berufungskläger etwa einen Waffenschein hätte vorweisen können und der Waffenbesitz aus strafrechtlicher Sicht unbedenklich gewesen wäre, hätte er mit dem Waffenbesitz gegen die ihm auferlegten flankierenden Massnahmen während der Probezeit verstossen, weshalb dies an der Einschätzung des Rückfallrisikos bzw. dessen Gefährlichkeit nichts verändert hätte. Gleiches müsste für den Fall gelten, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Anhaltung nur eine geringfügige Menge Kokain zum eigenen Konsum mitgeführt hätte, wofür eine Bestrafung gemäss Art. 19b des Betäubungsmittelgesetzes von vornherein ausgeschieden wäre. Auch dann nämlich hätte sich der Berufungskläger mit dem Kokainbesitz einer Weisung widersetzt, was in Bezug auf seine Legalprognose im nachträglichen Verwahrungsverfahren zu seinen Lasten hätte berücksichtigt werden dürfen.
Soweit die Verteidigung schliesslich vorbringt, schon der Waffenbesitz allein habe dem Berufungskläger in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, weshalb sich die Beweisgrundlage des Kantonsgerichts Basel-Landschaft als bundesrechtswidrig erwiesen habe (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Waffenfund – wie gerade aufgezeigt wurde – gerade nicht der Hauptgrund für die Verwahrung war, betrifft dieses Vorbringen höchstens die Frage, welche Akten den sachverständigen Personen in den vollzugsrechtlichen Nachverfahren gestützt auf Art. 184 Abs. 4 StPO zu übergeben waren bzw. die Frage, ob die Rapporte in Bezug auf den Waffenfund angesichts deren bestrittenen Verwertbarkeit zuvor aus den Akten hätten entfernt werden sollen. Obgleich diese Frage bereits bundesgerichtlich geklärt wurde (BGer 6B_1427/20202 vom 28. Juni 2021 E. 5.2) und es nicht Aufgabe des hiesigen Berufungsgerichts sein kann, im vorliegenden Verfahren nochmals darüber zu befinden, ist immerhin anzumerken, dass im Zweifel immer für die Herausgabe eines Aktenstückes zu entscheiden ist (Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 184 N 44), während nur die Herausgabe von klar unverwertbaren – und nicht bloss strittigen – Akten zu verweigern ist (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 184 N 30 StPO). Dass die zufällig in der Wohnung des Berufungsklägers aufgefundenen Gegenstände einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen wären, welches von vornherein gegriffen und eine sofortige Entfernung aus den Akten gerechtfertigt hätte, hat aber schon das Bundesgericht verneint (BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2), weshalb es auch nicht zu beanstanden ist, dass die sachverständigen Personen diese Erkenntnisse in den eingeholten forensischen Gutachten berücksichtigt und das Straf- bzw. das Kantonsgericht Basel-Landschaft gestützt darauf die nachträgliche Verwahrung angeordnet haben, bevor das in Basel-Stadt befasste Sachgericht über die definitive materielle Verwertbarkeit der entsprechenden Rapporte befinden konnte. Dies wäre auch bei einer ungeteilten Zuständigkeit (etwa gestützt auf Art. 62a Abs. 1 StGB) nicht anders gewesen.
2.1.5 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend kein Verstoss gegen den Grundsatz von «ne bis in idem» auszumachen ist und die angefochtenen Schuldsprüche der Beurteilung durch das Appellationsgericht zugänglich sind.
2.2 In formeller Hinsicht macht die Verteidigung weiter geltend, dass sich die Beurteilung der vorliegenden Strafvorwürfe durch die Strafbehörden im Kanton Basel-Stadt auf die spezifische Zuständigkeitsnorm von Art. 62a Abs. 1 StGB stützen müsse, weshalb nicht nur die strafrechtliche Beurteilung der Delinquenz während der Probezeit, sondern auch die massnahmenrechtlichen Folgen zu thematisieren seien (vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766, wonach die einzige Zuständigkeitsvorschrift für den Kanton Basel-Stadt Art. 62a Abs. 1 StGB sei). Diese bundesrechtliche Vorschrift habe zur Folge, dass das Strafgericht auch die Frage der Rechtmässigkeit der vom Kanton Basel-Landschaft angeordneten Verwahrung überprüfen müsse (Berufung, Akten S. 700 f.).
Sollte die Verteidigung damit (tatsächlich) behaupten wollen, die Zuständigkeit der Strafbehörden im Kanton Basel-Stadt könne sich für die Beurteilung des vorliegenden Strafverfahrens nur aus Art. 62a Abs. 1 StGB ergeben, ist dem entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger am 6. April 2017 an der [...] in Basel-Stadt festgenommen worden ist und er bei dieser Festnahme im Besitze der zuvor erworbenen 49.4 Gramm Kokain war, welche dem Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) zugrunde lagen (vgl. Anklageschrift, Akten S. 369, Anklagepunkt 3, Absatz 2). Die Zuständigkeit der basel-städtischen Behörden ergibt sich hinsichtlich der Beurteilung dieses Tatvorwurfs folglich aus Art. 31 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand des Tatortes). Da dem Berufungskläger damit in Basel-Stadt «die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat» vorgeworfen wurde, waren die hiesigen Behörden gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO auch für die Beurteilung der übrigen Taten zuständig (vgl. die an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtete Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. August 2017, Akten S. 243 f., sowie die Gerichtsstandsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. September 2017, Akten S. 245).
Sofern die Verteidigung mit diesem separaten Vorbringen lediglich nochmals die Zuständigkeit der basel-städtischen Gerichte zur gleichzeitigen Beurteilung der vollzugsrechtlichen Belange begründen wollte, kann auf das oben unter E. 1.3 und E. 2.1.4.1 Ausgeführte verwiesen werden.
3.
3.1 Der Berufungskläger rügt in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die produzierten belastenden Beweisgrundlagen unterlägen in erster Linie einem absoluten Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 resp. 2 StPO. Gestützt auf die verschiedenen Berichte der Polizei Basel-Landschaft müsse – aufgrund der allgemeinen Lebens- und «Ermittlungserfahrung» – davon ausgegangen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft die Wohnung des Berufungsklägers (widerrechtlich) durchsucht hätten, obschon im Zeitpunkt, als die Polizeibeamten die Wohnung betreten hätten, kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Gestützt auf die lebensfremden und teilweise tatsachenwidrigen Ausführungen der Polizeibeamten in den entsprechenden Polizeirapporten bestehe die begründete Annahme, dass die involvierten Polizeibeamten aufgrund des Vorführungsbefehls der Vollzugsbehörde vom 3. April 2017 nicht nur nach dem Berufungskläger gesucht hätten, sondern die Wohnung gerade noch – zumindest oberflächlich – durchsucht resp. herumgestöbert und den Tresor schliesslich mit den Schlüsseln geöffnet hätten. Gestützt auf den Vorführungsbefehl vom 3. April 2017 habe die Polizei Basel-Landschaft zwar ein Betretungsrecht besessen, sei aber nicht befugt gewesen, ohne hinreichenden Tatverdacht und ohne separaten Hausdurchsuchungsbefehl nach sachlichen Beweismitteln zu forschen. Die damalige Pikett-Staatsanwältin habe auf die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls ausdrücklich verzichtet. Die Polizeibeamten seien deshalb nicht befugt gewesen, den «Kasten», in welchem die Waffe inkl. Munition angeblich gelegen habe, zu durchsuchen. Dass der Verdacht bestanden habe, dass sich der Berufungskläger in diesem «Kasten» versteckt haben soll, werde seitens der Ermittlungsbehörden zu Recht nicht geltend gemacht, da dies rein physisch nicht möglich sei. Die Durchsuchung des «Kastens» resp. des Safes ohne hinreichenden Tatverdacht und ohne Bewilligung der Staatsanwaltschaft durch die Polizeibeamten sei damit widerrechtlich gewesen, weshalb es sich beim Auffinden der Waffe und der Munition nicht um einen Zufallsfund handle (da keine rechtskonforme Grundzwangsmassnahme vorliege), sondern um eine klassische „fishing expedition“. Die Waffe inkl. Munition sei zufällig beim Herumstöbern in der damaligen Wohnung des Berufungsklägers gefunden worden. Solche unzulässigen Beweisausforschungen unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot (Berufung, Akten S. 701 f.).
3.2 Unbestritten und belegt ist, dass die Polizei Basel-Landschaft (Polizei Bubendorf) am 4. April 2017 einen Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde erhielt, wonach der Berufungskläger anzuhalten und festzunehmen sei. Dem Vorführungsbefehl konnte die Polizei entnehmen, dass der Berufungskläger wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und aus dem stationären Massnahmenvollzug bedingt entlassen worden war. Zudem wurden die ausführenden Polizeibeamten «ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten» (vgl. Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde an die Polizei Basel-Landschaft vom 3. April 2017, Akten S. 140 f.; Polizeirapport vom 24. April 2017, Akten S. 251). Weiter steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass anlässlich der Umsetzung dieses Vorführungsbefehls am 5. April 2017 in der Wohnung des Berufungsklägers eine Pistole (Marke [...], Modell 1[...]911) mit dazu passendem, gefülltem Magazin sowie diverse Munition für andere Schusswaffen gefunden wurden (Bericht vom 5. April 2017, Akten S. 268 ff.; hierzu bereits oben, E. 2.1.3.2). Vor Berufungsinstanz bestreitet der Berufungskläger auch nicht (mehr), dass er sich mit diesem Waffenbesitz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StGB strafbar gemacht hätte. Fraglich ist lediglich, ob die Erhebung der Beweisgrundlagen in Beachtung der strafprozessualen Vorgaben erfolgt ist und diese folglich verwertbar sind.
3.3 Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Als zufällig entdeckt gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch durchgeführten Zwangsmassnahme «zwangsläufig» entdeckt werden. Zufallserkenntnisse sind daher regelmässig unvermeidbar (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 13 StPO).
Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing-Expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Abgrenzung erfolgt dabei auf subjektiver Ebene: Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert war, bezwecken Fishing Expeditions gewissermassen Zufallsfunde. Diese sind geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Die Durchsuchung wird somit bewusst der Verdachtssteuerung entzogen, sie erfolgt aufs Geratewohl. Dabei gilt es zwischen drei Fallkonstellation zu unterscheiden: (1) Die Durchführung der Zwangsmassnahme ist nicht durch einen präexistenten hinreichenden Tatverdacht legitimiert; dieser wird erst mit den Ergebnissen der Durchsuchung begründet; (2) es besteht zwar ein Tatverdacht, doch besteht keine rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit, mit dem anzuwendenden Mittel den erstrebten Beweis zu finden; (3) eine grundsätzlich rechtmässige Durchsuchung wird dazu missbraucht, bezüglich anderer Straftaten auszuforschen (Gfeller/Thormann, a. a. O., Art. 243 N 15 StPO). Auch ein Missverhältnis zwischen der «Anlasstat», welche die Zwangsmassnahme begründete und dem eingesetzten Mittel ist ein Indiz auf eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein milderes, denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde (Verstoss gegen das Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der anordnenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/Thormann, a. a. O., Art. 243 N 18 StPO).
Während Lehre und Rechtsprechung von der grundsätzlichen Verwertbarkeit von Zufallsfunden ausgehen, sind aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1. m.w.H.; BGE 137 I 218 E. 2.3.2 m.w.H.) bzw. gilt dafür die allgemeine Regel des Art. 141 StPO betreffend die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 243 N 4).
3.4 In Bezug auf die Auffindesituation der Waffe ist zunächst festzustellen, dass sich den Akten – entgegen der Darstellung der Verteidigung – keinerlei Hinweise auf eine unzulässige Beweisausforschung entnehmen lassen.
3.4.1 Gemäss dem von B____ erstellten Polizeirapport vom 24. April 2017 habe sich die Polizei Basel-Landschaft am 5. April 2017 mit sieben Mitarbeitern nach [...] zum Wohnort des Berufungsklägers begeben. Es habe sich dabei um ein Mehrfamilienhaus gehandelt, wo der Berufungskläger im zweiten Obergeschoss eine Maisonette-Wohnung gemietet habe. Der Vermieter habe der Polizei Zugang zur Liegenschaft verschafft, wo sich vier Polizisten in das zweite Obergeschoss begeben hätten. Die Wohnungstüre sei unverschlossen gewesen und es habe sich niemand gemeldet. Die Polizei habe darauf die Wohnung betreten, um sich zu versichern, dass der Berufungskläger sich nicht vor ihr verstecke. «Während der Suche nach A____, kam in einem Schrank ein kleiner, unverschlossener und offenstehender Tresor zum Vorschein». Darin seien unter anderem die Waffe samt Munitionen gefunden worden, wobei diesbezüglich im Rapport der Hinweis «(Zufallsfund)» ergänzt ist (Akten S. 251). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei telefonisch über den Vorfall und die Zufallsfunde orientiert worden und es sei darauf verzichtet worden, einen Hausdurchsuchungsbefehl auszustellen, «weshalb die Wohnung nicht weiter durchsucht werden konnte» (Polizeirapport vom 24. April 2017, Akten S. 252).
Die Verteidigung sieht darin ein Eingeständnis dafür, dass eine unzulässige Beweisausforschung erfolgt sei: Dass die Polizei die Staatsanwaltschaft über die «Zufallsfunde» orientiert habe, sei wahrscheinlich im untechnischen Sinn gemeint, wenn man B____ dann aber beim Wort nehme, ergebe sich aus dem Wort «weiter», dass sie die Wohnung vorher schon «durchsucht» und dann damit aufgehört hätten (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766). Diese Argumentation kommt einer Rosinenpickerei gleich: Es ist nicht ersichtlich, weshalb das fachkundige Wort «Zufallsfund» im untechnischen Sinn verwendet worden sein soll, während das allgemein gebräuchliche Wort «durchsuchen» sich einzig auf eine strafprozessuale Hausdurchsuchung bezogen haben müsse. Vielmehr liegt die gegenteilige Annahme auf der Hand: Die Polizei hatte die Wohnung zuvor nach dem Berufungskläger «abgesucht», um sicher zu gehen, dass er sich darin nicht versteckt hielt. Hierfür erscheint auch die Verwendung des Worts «durchsuchen» durchaus gebräuchlich. Wenn die Polizei die Wohnung tatsächlich bereits vor dem Waffenfund (auch) nach möglichen Beweisen auf ein strafbares Verhalten durchsucht hätte, ist zudem nicht ersichtlich, weshalb sie dann für die weitere Durchsuchung einen Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft eingeholt hätte. Dass die Staatsanwaltschaft über den Fund informiert wurde und diese darauf verzichtete, einen Hausdurchsuchungsbefehl zu erlassen, deutet vielmehr darauf hin, dass es sich ursprünglich gerade nicht um eine Hausdurchsuchung, sondern einzig um die Suche nach dem Berufungskläger handelte (vgl. bereits angefochtenes Urteil, S. 5 f.).
3.4.2 In der Aktennotiz vom C____ vom 9. Mai 2017 werden sodann die Umstände des fraglichen «Waffenfunds» näher beschrieben. Hiernach habe die Polizei die Wohnung durch die unverschlossene Türe betreten. Beim Treppenaufgang in das erste Obergeschoss habe eine Türe eines Einbauschrankes offen gestanden. Diese habe geschlossen werden müssen, um überhaupt die Treppe hinaufgehen zu können. Beim Schliessen der Türe habe C____ im Innern des Schrankes einen offen stehenden Safe erblickt, in welchem eine Waffe gelegen sei. Bei genauerem Nachsehen seien eine Faustfeuerwaffe sowie ein dazugehöriges abgefülltes Magazin zum Vorschein gekommen. Zudem habe sich im Tresor unter anderem weitere dazugehörige Munition befunden (Akten S. 259).
Ausgehend von diesen Schilderungen handelt es sich beim Waffenfund klar um einen grundsätzlich verwertbaren Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Weshalb die Verteidigung behauptet, die Vorgehensweise der Polizisten sei – selbst wenn man von den Angaben in den Polizeirapporten ausgehe – unzulässig gewesen, da die Polizei aufgrund ihres Betretungsrechts nicht in den Schrank habe stöbern oder Schranktüren habe öffnen dürfen (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766), ist nicht ersichtlich, zumal sich diesen Rapporten gerade keine Hinweise für ein entsprechendes «Stöbern» entnehmen lässt. Die Türe des Einbauschranks wurde nicht geöffnet, sondern vielmehr geschlossen und dies auch nur, um die Suche nach dem Berufungskläger im ersten Obergeschoss fortsetzen zu können. Bei dieser Gelegenheit sei – zufällig – die Waffe im offenen Safe gesichtet worden. Hinweise dafür, dass der fragliche Kasten bzw. der Safe durchsucht worden seien, gibt es keine.
3.4.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzustellen, dass die Angaben im Polizeirapport von B____ und in der Aktennotiz von C____ keine unzulässige Beweisausforschung erkennen lassen und dass der Waffenfund gestützt darauf grundsätzlich verwertbar wäre. Das Betretungsrecht und die rechtmässige Suche nach dem Berufungskläger wurden nicht dazu missbraucht, dessen Wohnung bezüglich anderer Straftaten auszuforschen, womit insbesondere kein Fall der – vorliegend einzig in Frage kommenden – dritten Fallkonstellation einer unzulässigen Fishing Expedition (vgl. oben E. 3.3) vorliegt. Im Übrigen hat bereits das Bundesgericht im Sinne eines obiter dictums diesbezüglich festgehalten, dass «es sich um tatsächliche Feststellungen anlässlich der versuchten […] polizeilichen Festnahme» und nicht um eine unzulässige Beweisausforschung gehandelt hatte, die einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen würde (BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2).
3.5 Die Verteidigung macht im Weiteren eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe seitens des Gerichts nur dann auf einen inhaltlich bestrittenen Polizeirapport abgestellt werden, wenn die beschuldigte Person die Gelegenheit erhalten habe, die rapportierenden Beamten zu befragen. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Polizei den Schrank durchsucht und den Tresor mit den Schlüsseln in der Küche geöffnet habe. Nach Studium der Akten sei höchst fragwürdig, wie die Polizei in den Besitz der Waffe inkl. Munition gekommen sei. Aus diesen Gründen habe die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Konfrontation mit den beteiligten Polizisten beantragt; die Vorinstanz habe aber darauf verzichtet. Damit habe sie den Konfrontationsanspruch des Berufungsklägers, der grundsätzlich absoluten Charakter besitzt, verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirke der Beschuldigte seinen Konfrontationsanspruch selbst dann nicht, wenn er diesen (erst) im Rahmen der Berufung geltend mache. Wenn die Verteidigung einen Konfrontationsantrag erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stelle, erfolge dieser jedenfalls rechtzeitig. Auch das Argument der Vorinstanz, der Berufungskläger habe mit seinem Dispensationsgesuch auf sein Fragerecht implizit verzichtet, sei wenig überzeugend, könne der Konfrontationsanspruch des Angeklagten bekanntlich doch auch stellvertretend durch die amtliche notwendige Verteidigung im Rahmen einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme wahrgenommen werden. Die Verletzung des Konfrontationsrechts müsse als gravierender Verfahrensmangel im gerichtlichen Hauptverfahren taxiert werden und eine «Heilung» erscheine schwierig (Berufung, Akten S. 702 f.).
3.5.1 Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR. 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn jene berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen; BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.5, 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2, 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen).
3.5.2 Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, als auf inhaltlich bestrittene Rapporte nur dann abgestellt werden kann, wenn der Beschuldigte die rapportierenden Beamten befragen konnte (BGer 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2), und sie auch berechtigt war, diesen Beweisantrag noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. November 2021 zu stellen, ohne dass er zwischenzeitlich verwirkt wäre. Auch durfte nicht allein aufgrund des für die erstinstanzliche Hauptverhandlung gestellten Dispensationsgesuchs bzw. des Umstands, dass der Berufungskläger jegliche Aussagen zur Sache verweigert habe, von einem impliziten Verzicht auf den Konfrontationsanspruch ausgegangen werden, zumal dieser auch stellvertretend durch die amtlich bestellte Verteidigung wahrgenommen werden kann.
3.5.3 Der Umstand, dass die Verteidigung den Beweisantrag auf Konfrontation mit den beiden Polizeibeamten – trotz mehrfacher Aufforderung der erstinstanzlichen Verfahrensleiterin zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen – erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2021 gestellt hat, ist jedoch bei der Frage zu berücksichtigen, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung mit der Befragung von B____ und C____ anlässlich der Berufungsverhandlung noch geheilt werden konnte. Die Verteidigung stellt sich in ihrem Plädoyer auf den Standpunkt, das sei nicht möglich, da die Zeugen sich nach mehr als sechs Jahren an nichts mehr erinnert hätten und das Konfrontationsrecht somit auch nachträglich nicht hätte ausgeübt werden können (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766).
Dieser Einwand erscheint schon deshalb als treuwidrig, weil die Verteidigung die Konfrontation mit den beiden Polizisten überhaupt erst mehr als viereinhalb Jahren nach dem fraglichen Waffenfund gestellt hat und zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem ähnlichen Gedächtnisverlust der Polizisten zu rechnen war. Hätte die Verteidigung wirklich eine möglichst tatnahe Konfrontation beabsichtigt bzw. ein möglichst intaktes Erinnerungsvermögen der zu konfrontierenden Polizisten sicherstellen wollen, so hätte sie den entsprechenden Beweisantrag spätestens nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2017 (Akten S. 358) tun können, zumal sie selbst ausführte, es sei von Anfang an klar gewesen, dass das (nämlich die Fragen, wo und wie einfach die Waffe gefunden wurde) ein strittiger Punkt sei und der Berufungskläger von Anfang an auch die Version der Polizei bestritten habe, wonach man die Waffe und die Munition in einem offenen Schrank und in einem offenen Safe gefunden habe (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766). Indem die Verteidigung diesen Beweisantrag erst viereinhalb Jahre später stellte, hat sie zwar ihren Konfrontationsanspruch nicht verwirkt, doch kann sie nicht gleichzeitig geltend machen, dieser liesse sich aufgrund des Zeitablaufs bzw. des damit einhergehenden Gedächtnisverlustes der zu befragenden Personen nicht mehr ausüben, zumal im Zeitpunkt des Beweisantrags bereits mit einem ähnlichen Erinnerungs- bzw. Vergessensprozess zu rechnen war und sie es unterlassen hat, diesen entsprechend «rechtzeitig» zu stellen.
Abgesehen davon betrifft die Frage, ob das Konfrontationsrecht bei Erinnerungslücken von Zeugen wirksam ausgeübt werden konnte und in solchen Fällen auf die erste – unkonfrontierte – Aussage abgestellt werden darf, nicht die Verwertbarkeit, sondern ausschliesslich die Beweiswürdigung. Voraussetzung zur Wahrung des Konfrontationsrechts ist lediglich, dass die frühere Aussage dem Zeugen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vorgehalten wird und der Angeklagte bzw. der Verteidiger Fragen stellen können (Schleiminger Mettler, Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP, 8/2012, S. 1069 ff., 1073 f.). Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge daraufhin seine frühere Aussage bestätigt und auf Fragen zwar antwortet, der Inhalt der Antwort jedoch nicht über das eben Gelesene hinausgeht. Zu denken ist – wie im vorliegenden Fall – gerade an Personen, die aufgrund ihrer Arbeit routinemässig Informationen oder Vorgänge festhalten, z.B. Verkehrspolizisten, Inventurbeamte, Ärzte und dergleichen. Personen letzterer Kategorie vermögen sich oft nicht mehr oder nur ungenügend an die fraglichen Tatsachen erinnern, wohl aber daran, dass sie die Tatsachen damals korrekt aufgezeichnet oder zu Protokoll gegeben haben. In der Hauptverhandlung können diese Zeugen zumindest über ihre Routine Auskunft geben. Deshalb kann grundsätzlich nur die Aussagebereitschaft des Zeugen als Mindestvoraussetzung für eine wirksame Konfrontation gefordert werden. Folglich hat das Konfrontationsrecht als gewahrt zu gelten, wenn der Zeuge anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu seiner früheren Aussage Stellung nimmt und er die Beantwortung der Ergänzungsfragen nicht verweigert (vgl. Schleiminger Mettler, a.a.O., S. 1073 f.).
In casu ist festzustellen, dass beide befragten Polizisten anlässlich ihrer Befragung vor den Schranken des Appellationsgerichts auf die geschriebenen Rapporte verwiesen und folglich deren Wahrheitsgehalte bekräftigt haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 763 f.). B____ konnte sich immerhin daran erinnern, dass die Polizei Basel-Landschaft einen Auftrag hatte, den Berufungskläger dort anzuhalten – und nicht etwa dessen Wohnung zu durchsuchen. Auch konnte er sich daran erinnern, dass nicht er selber, sondern C____ die Waffe gefunden hatte; er sei der Einsatzleiter gewesen und habe deshalb C____ im Nachhinein aufgefordert, eine Aktennotiz über den Waffenfund zu verfassen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 763 f.). Auf Nachfrage der Verteidigung betonte B____, dass er den Auftrag von seinem damaligen Chef erhalten und den Einsatz mit sieben Leuten organisiert habe, weil sie das Haus umstellt hätten. Es sei «ein Anhaltungsauftrag» gewesen. Sie hätten das Haus nicht gekannt und auch nicht gewusst, welche Wohnung es war. Das sei das normale Vorgehen gewesen (Akten S. 764). Dies konnte auch C____ bestätigen: Wenn zwei Personen eine Aussensicherung machten, man zu viert reingehe und eine weitere Person die Gesamtführung innehabe, sei man schnell bei sieben Leuten. Als ihm die aktenkundige Fotodokumentation zum «Waffenfund» unterbreitet wurde, konnte er den Fall zwar nicht zuordnen; er führte jedoch erklärend aus, dass er schon «so viele offene Safes» und Einbrüche gesehen habe, dass dies kein Unterscheidungsmerkmal sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 765), was jedenfalls in Übereinstimmung mit seiner damaligen Aktennotiz steht, wonach er den Safe offen stehend vorgefunden habe (siehe oben, E. 3.4.2). Daraus erhellt, dass C____ im Nachhinein jedenfalls nicht der Meinung war, den Safe selber geöffnet zu haben und er vielmehr davon ausging, dass der Safe – wie bei einem Einbruch – offen stand.
Angesichts dieser Erinnerungen der beiden Zeugen, hätte die Verteidigung sie durchaus mit den Einwänden des Berufungsklägers konfrontieren können. So hätte sie C____ fragen können, ob er den – auf der Fotodokumentation abgebildeten – Safe auch selber geöffnet und sich hierzu der in der Küche liegenden Schlüssel bedient haben könnte. Da dieser seit Mitte November 2022 nicht mehr als Polizist arbeitet und entsprechend ungezwungen aussagen konnte, hätte sie ihn auch fragen können, ob er jemals – aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung hin – bestimmte Umstände einer Anhaltung bzw. einer Hausdurchsuchung in einem Rapport bzw. einer Aktennotiz abgeändert oder unterschlagen habe. Mit Blick auf die klare Erinnerung von B____, wonach es sich lediglich um einen Anhaltungs- und nicht um einen Durchsuchungsbefehl gehandelt habe, hätte sie diesen beispielsweise fragen können, auf welche Art und Weise eine Wohnung unter den gegebenen Umständen abgesucht werde bzw. ob im Falle einer Anhaltung bei einer entsprechenden Einsatzgrösse – üblicherweise – nicht nur nach der Person, sondern auch nach weiteren Hinweisen gesucht werde. Aufgrund der im Rapport kritisierten Wortwahl des «Zufallsfunds» (siehe oben, E. 3.4.1), hätte sie B____ auch fragen können, ob er diesen Begriff im strafprozessualen Sinne verstehe und unter welchen Voraussetzungen er ihn in einem Rapport verwenden würde. Auch hätte sie beide Zeugen fragen können, ob sich die Einsatzgrösse mit sieben Polizeibeamten – so wohl der sinngemässe Einwand der Verteidigung – nicht auch mit einer gleichzeitig beabsichtigten Durchsuchung der Wohnung erklären liesse. Auf entsprechend konfrontative Fragen haben der Berufungskläger und die Verteidigung jedoch gänzlich verzichtet und sich stattdessen mit den Rückfragen begnügt, ob beide Zeugen vor der Verhandlung in Kontakt gestanden seien oder nochmals die Akten gelesen hätten, was beide verneint haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 764 f.).
3.5.4 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Konfrontationsrecht vor Berufungsgericht insgesamt gewahrt und folglich auch die gerügte Gehörsverletzung geheilt wurde, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung auf die polizeilichen Rapporte abgestellt werden kann.
3.6 Im Übrigen kann in Bezug auf die Beweiswürdigung auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid, S. 5 f und 10 f.). Dabei ist mit der Vorinstanz insbesondere davon auszugehen, dass sich die Auffindesituation in Bezug auf die Waffe und die Munitionen wie in den Akten dargestellt präsentierte und es sich bei den halbherzig geäusserten Einwänden des Berufungsklägers, wonach der Safe eigentlich immer verschlossen sei, da sein Sohn von Sonntag bis Donnerstag bei ihm sei, und die Polizeibeamten diesen möglicherweise mit den in der Küche liegenden Schlüsseln geöffnet hätten (Einvernahme vom 5. Mai 2017, Akten S. 262), um blosse Schutzbehauptungen handelte. Dass der Berufungskläger nämlich den Safe aus Sicherheitsgründen immer geschlossen, gleichzeitig die Schlüssel zum Safe aber in der Küche frei zugänglich liegen gelassen hätte, ergibt wenig Sinn. Auch die übrigen Einwände der Verteidigung, wonach die rapportierte Situation zumindest «auffällig» sei, da man den Berufungskläger mit sechs, sieben Polizisten gesucht habe und dann sowohl die Wohnungstüre, wie auch die Schranktüre und der Safe offen gewesen seien, obwohl solche Türen im Allgemeinen zu seien (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766), vermögen keine ernsthaften Zweifel am vorliegend bestätigten Beweisergebnis der Vorinstanz zu wecken. Die Anzahl der am Einsatz beteiligten Polizisten wurde von beiden Zeugen – unabhängig voneinander – als üblich bezeichnet. Abgesehen davon, handelte es sich bei der anzuhaltenden Person um einen unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung Verurteilten, der sich zudem bis vor kurzem im stationären Massnahmenvollzug befunden hatte, was der beauftragten Polizei aufgrund des Vorführungsbefehls der Vollzugsbehörde auch bekannt war (siehe oben, E. 3.2), weshalb sich die Einsatzgrösse auch mit der nötigen Vorsicht mit Blick auf die geplante Anhaltung erklären lässt (vgl. auch das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 768). Dass Türen schliesslich für gewöhnlich zu seien, mag eine im Allgemeinen zutreffende Annahme darstellen, die jedoch nichts über den konkreten Einzelfall auszusagen vermag. So war die Wohnungstüre des Berufungsklägers etwa auch anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017 offen bzw. nicht abgeschlossen (Akten S. 216).
3.7 Schliesslich kann betreffend die (ohnehin unangefochten gebliebene) rechtliche Würdigung zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid, S. 11). Damit steht fest, dass der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes erfüllt ist.
3.8 Im Ergebnis ergeht anklagegemäss ein Schuldspruch wegen mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes.
4.
4.1 Bezüglich des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) rügt die Verteidigung lediglich die rechtliche Subsumption der Vorinstanz. Diese habe unter Wahrung des «in dubio pro reo» Grundsatzes nicht von einem (versuchten) Verkauf der Betäubungsmittel ausgehen dürfen. Der Berufungskläger sei höchstens wegen unbefugten Besitz, unbefugter Aufbewahrung und allenfalls unbefugtem Transport zu verurteilen (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kernsachverhalt, nämlich der Besitz von 49.4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 83 %, erstellt sei, während die genauen Hintergründe des Betäubungsmittelbesitzes offen bleiben müssten. Insbesondere erhelle sich aus den Akten nicht, was der Berufungskläger mit diesem vorgehabt habe und es liessen sich den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise auf konkrete Verkaufs- und Absatzhandlungen finden. Aufgrund der Umstände sowie der nicht unerheblichen Menge sei jedoch klar, dass das Kokain nicht nur zum Eigenkonsum bestimmt war.
4.2.2 In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Berufungskläger durch den Betäubungsmittelbesitz den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt habe. Zudem sei die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain um ein Mehrfaches überschritten worden. Für die Tatbestandsverwirklichung brauche es neben dem Besitz keiner weiteren Tatbestandselemente, damit man von einem qualifizierten Fall sprechen könne. Da es sich beim vorliegenden Tatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle, bestehe die abstrakte Gesundheitsgefährdung anderer Personen bereits beim Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, weil dadurch eine Weitergabemöglichkeit an andere Personen geschaffen werde. Der objektive Tatbestand sei somit gegeben und der Berufungskläger sei sich ferner um die ungefähre Menge des Kokains bewusst gewesen, womit auch die subjektive Komponente erfüllt sei.
4.3 Angesichts dieser vorinstanzlichen Erwägungen bleibt unklar, worauf die Verteidigung mit ihrer Kritik abzielt. In Übereinstimmung mit ihren Vorbringen ist zwar festzuhalten, dass dem Berufungskläger kein (versuchter) Verkauf von Betäubungsmittel zur Last gelegt werden darf. Dies wurde dem Berufungskläger aber im angefochtenen Entscheid auch nicht vorgeworfen. Im Gegenteil hielt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals ausdrücklich fest, dass offen gelassen werden müsse, was der Berufungskläger mit dem Kokain vor gehabt habe, der Besitz einer entsprechenden Menge allein aber für die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausreichen würde (angefochtenes Urteil, S. 12). Dies entspricht denn auch der herrschenden Lehre (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022, Art. 19 N 190 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.1), zumal vorliegend jedenfalls ausgeschlossen – und vom Berufungskläger im Übrigen auch nie behauptet worden – ist, dass der Besitz der entsprechenden Menge zum Eigenkonsum erfolgt ist. Er selbst behauptete anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017, dass es sich um einen Transport der Betäubungsmittel gehandelt habe (Akten, S. 216). Im Übrigen kann auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid, S. 12 f.).
4.4 Folglich ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) zu bestätigen.
5.
5.1 Der Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen.
5.2 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Der Berufungskläger stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für beide Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S. 14). Eine Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen einjährigen Mindeststrafe ohnehin aus. Angesichts der Vorstrafen des Berufungsklägers kommt aber auch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe nicht in Betracht.
5.4
5.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahren vorsieht.
In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im Besitz einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain war und damit die Schwelle von 18 g reines Kokain, ab welcher ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.5), um mehr als das Doppelte überschritten wurde. Zwar stellt die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge nur einen von vielen Strafzumessungsfaktor dar, der bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen ist (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Da dem Beschuldigten im vorliegenden Fall aber nicht mehr angelastet werden kann, als dass sich das Kokain in seinem Besitz befunden hat, ist – mangels näherer Kenntnisse über die weiteren konkreten Umstände – dennoch hauptsächlich auf die sichergestellte Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain abzustellen. Dabei fällt jedenfalls das Festsetzen der Mindeststrafe von 12 Monaten ausser Betracht, würde sich eine solche doch bereits bei einem Besitz von 18 Gramm reines Kokain rechtfertigen. Da vorliegend aber keine weiteren verschuldenserschwerenden Umstände bekannt sind, wiegt das objektive Verschulden des Berufungsklägers noch leicht und ist dieses – mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766) – an den unteren Rand des möglichen Strafrahmens anzusiedeln.
Nachdem das subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativieren vermag, erscheint für dieses Delikt die Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe von 14 Monaten angemessen.
5.4.2 Hinzukommt die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, für welche das Gesetz in Art. 33 Abs. 1 die Bestrafung des Täters mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.
In objektiver Hinsicht ist zunächst zu erwägen, dass eine Tatmehrheit vorliegt und der Berufungskläger nicht nur eine Waffe mit gefülltem Magazin, sondern auch noch diverse Munitionen für weitere Waffen besessen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die Waffe geladen war und sie gemäss dem Fundbericht des Waffenbüros vom 16. Juli 2021 nicht nur funktionsfähig («Beschuss war möglich», Akten S. 554), sondern auch in der Lage war, besonders scharfe Munition («45er Munition», Einvernahme des Berufungsklägers vom 5. Mai 2017, Akten S. 263; Fundbericht des Waffenbüros vom 16. Juli 2021, Akten S. 553) abzugeben. In subjektiver Hinsicht zeugt der Waffenfund – angesichts der Vorstrafen des Berufungsklägers – von einer erheblichen kriminellen Energie, was sich weiter verschuldenserschwerend auswirkt.
Das Tatverschulden wiegt insgesamt jedenfalls nicht mehr leicht und würde eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten rechtfertigen.
5.4.3 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a). In casu besteht zwar zwischen beiden Delikten ein enger zeitlicher Konnex (die Waffe inklusive Munitionen wurde am 5. April 2017 gefunden und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 6. April 2017 begangen), ansonsten stehen beide Straftaten aber in keinem engen zusammenhängenden Konnex zueinander. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich daher die Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 14 Monaten um weitere 5 Monate zu erhöhen.
5.4.4 Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 16), wobei insbesondere die völlige Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers und die mit diesen weiteren Delikten an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung negativ ins Gewicht fällt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die hypothetisch festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten unter Berücksichtigung der Täterkomponente um weitere vier Monate auf insgesamt 23 Monaten zu erhöhen wäre.
5.4.5 Der Berufungskläger macht sodann eine «klare» Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Das Verfahren habe ewig gedauert, das erste Auslieferungsbegehren sei fehlerhaft gemacht worden, weshalb das Verfahren habe sistiert werden müssen, die Anklage sei zurückgewiesen worden etc. Dass das Verfahren möglicherweise wegen des parallel in Basel-Landschaft geführten Verfahrens länger gedauert habe, könne dem Berufungskläger nicht angelastet werden. Die Verfahrensdauer erscheine auch deshalb zu lange, weil der Berufungskläger die ganze Zeit in Haft gewesen sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 767).
Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zwar festzustellen, dass sich das Auslieferungsverfahren mit den italienischen Behörden verzögernd auf die Dauer des Strafverfahrens ausgewirkt hat (Akten S. 246.4 ff.). Auslöser dieses langjährige Verfahren war aber die Absetzung des Berufungsklägers nach [...], weshalb er die damit einhergehenden Verzögerungen selbstverschuldet hat. Im Übrigen sind den Akten keine längeren Verfahrenspausen oder Unterbrüche zu entnehmen, die seitens der Staatsanwaltschaft verursacht worden wären. Sollte sich die Verteidigung auf die Dauer des Berufungsverfahrens bezogen haben, so ist festzustellen, dass sie ihre Berufungsbegründung erst innert nachperemptorisch erstreckter Frist – und somit rund vier Monate nach der mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. August 2022 ursprünglich gesetzten Frist bis zum 5. September 2022 – einreichte. Im Übrigen mag das Verfahren in Bezug auf die Anklagevorwürfe trivial erscheinen, nachdem die Verteidigung jedoch die Strafbehörden Basel-Stadt auch in Bezug auf die Beurteilung der sich stellenden vollzugsrechtlichen Fragen als zuständig erachtete bzw. sie in diesem Verfahren die Aufhebung der – in einem parallelen Vollzugsverfahren – angeordneten nachträglichen Verwahrung verlangte, wies das vorliegende Verfahren aber auch eine gewisse rechtliche Komplexität auf. Letztlich ist festzustellen, dass der Berufungskläger sich aktuell im Verwahrvollzug befindet und seine Inhaftierung unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren erfolgt ist (so der berechtigte Hinweis der Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 769).
Demnach lässt sich vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausmachen und folglich auch keine Strafmilderung begründen.
5.4.6 Im Ergebnis wäre vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten auszusprechen. Mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gilt es vorliegend jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten, weshalb die vorinstanzlich festgelegte Obergrenze der Gesamtfreiheitsstrafe bindend und im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen ist.
5.4.7 Bei diesem Strafmass ist schliesslich noch über die Modalitäten des Vollzugs zu befinden, zumal der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in formeller Hinsicht gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB möglich ist. Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs ist jedoch das Fehlen einer ungünstigen Prognose, was vorliegend zu verneinen ist. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 17) verwiesen werden. Der Einwand der Verteidigung, wonach dem Berufungskläger heute eine gute Prognose gestellt werden müsse, da er sich im Verwahrvollzug befinde oder dort mit Ritalin substituiert sei, weshalb auch der Konsum von Kokain kein Thema mehr sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen geht der Vollzug einer Freiheitsstrafe der Verwahrung grundsätzlich voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB) und hat der aktuelle Verwahrvollzug folglich für die Beurteilung der Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB unbeachtlich zu bleiben. Zum anderen wird der Berufungskläger vorliegend gerade nicht wegen Eigenkonsum verurteilt, sondern wegen des Besitzes einer qualifizierten Menge an reinem Kokain, das gerade nicht (nur) zum Eigenkonsum bestimmt war, weshalb die aktuell gewährleistete Substitution mit Ritalin in Bezug auf seine Prognose von Vornherein irrelevant erscheint.
6.
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Nachdem das vorinstanzliche Urteil vorliegend bestätigt wird, ist auch die erstinstanzliche Gebühr von insgesamt CHF 10'568.10 zu belassen. Da der Berufungskläger die volle erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt zudem Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 758 ff.), zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
18. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung des Verfahrens wegen des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz mangels Zuständigkeit (AS Ziff. 2);
- Einstellung des Verfahrens wegen der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zufolge Verjährung (AS Ziff. 3 Abs. 3);
- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'566.– und ein Auslagenersatz von CHF 64.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 279.55, somit total CHF 3'910.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).