Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.77

 

URTEIL

 

vom 15. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Mai 2022

 

betreffend Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölke-

rung i.S. des Epidemiengesetzes

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2022 wurde A____ (Berufungskläger) der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des Epidemiengesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2022 beantragt er einen vollständigen Freispruch sowie volle Entschädigung für seinen Aufwand. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Zusendung des schriftlichen Protokolls der erstinstanzlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von Dr. med. [...] vom Kantonsärztlichen Dienst, des fallführenden Staatsanwalts sowie der in die vorliegende Ermittlung involvierten Polizisten an einer Berufungsverhandlung beantragt. Mit Verfügung vom 19. August 2022 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärt noch eine Stellungnahme eingereicht hat. Zugleich ist die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Berufungskläger Frist bis zum 19. Sep­tem­ber 2022 zur Einreichung einer Berufungsbegründung angesetzt worden. Mit Verfügung vom 23. Sep­tem­ber 2022 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin festgestellt, dass innert Frist keine Berufungsbegründung eingegangen ist. Am 23. Februar 2023 hat sie dem Berufungskläger das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt und ihm Frist bis zum 23. März 2023 zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung angesetzt. Mit Verfügung vom 30. März 2023 ist schliesslich festgestellt worden, dass innert Frist keine solche eingegangen ist.

 

Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkularweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen ist. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. etwa AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020).

 

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a).

 

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von einem Tag, wegen Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) sowie Art. 6c Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand vom 2. November 2020; Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) und Art. 106 des Strafgesetzbuches. Der Berufungskläger ficht das Urteil vollumfänglich an. Er rügt zumindest sinngemäss die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und macht Rechtsfehler geltend (vgl. Be­ru­fungs­erklärung, Akten S. 123 f.). Somit bringt der Berufungskläger nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.

 

2.

Der Berufungskläger stellt in seiner Berufungserklärung mehrere Beweisanträge.

 

2.1

2.1.1   Zunächst wird die Einvernahme von Dr. med. [...] vom Kantonsärztlichen Dienst, des fallführenden Staatsanwalts sowie der in die vorliegende Ermittlung involvierten Polizisten beantragt (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 124).

 

2.1.2   Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, können im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet somit grundsätzlich aufgrund der bereits vor erster Instanz bestehenden Beweislage. Eine Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte. Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1 f., 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1, 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2, 6B 362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1).

 

2.1.3   Da der Berufungskläger die Einvernahme von Dr. med. [...] vom Kantonsärztlichen Dienst, des fallführenden Staatsanwalts sowie der involvierten Polizisten nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hat, kann die beantragte Einvernahme im vorliegenden Verfahren nicht durchgeführt werden.

 

2.2

2.2.1   Zudem wiederholt der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung mehrere «Beweisanträge», die er schon vor erster Instanz gestellt hat (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 124; Akten S. 69). Es handelt sich dabei um eine Liste mit folgenden Punkten: «Frage der Gerichts-Legitimation bzgl. öffentlich-rechtlicher Firma…?», «Frage der Legitimation des Richters bzgl. korrektem Amtseid mit vorgesehenen Sanktionen bei Vergehen gegen Amtseid…?»; «Beweis betreffend Sachverhalt zur Epidemie und einer ‹besonderen Lage›…», «Beweis betreffend realer Existenz und Gefährlichkeit dieses Virus Covid-19…», «Beweis für die Notwendigkeit von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-EPIDEMIE», «Beweis für die angebliche Übersterblichkeit», «Beweis für einen vorgetäuschten Spital-Notstand», «Beweis für die einwandfreie Funktion des PCR-Test zur Feststellung von Infektionen», «Beweis für die Korrektheit von ‹laborbestätigte Fälle›…», «Beweis für die Richtigkeit der täglich behaupteten Fallzahlen…», «Beweis für die Nützlichkeit der Masken gegen Virenbefall…», «Unschädlichkeits-Garantie für Masken bei Kindern…!», «Einhaltung der Arbeitsschutz-Bestimmungen (nach 2 Std. Maskentragen ist 30 min natürliches Atmen an der frischen Luft vorgeschrieben und zwingend nötig)».

 

2.2.2   Beweisanträge im Sinne der Strafprozessordung sind Anträge, die darauf abzielen, zum Nachweis eines bestimmten Umstands (einer sog. Beweistatsache) ein bestimmtes Beweismittel zu benutzen. Anträge, bei denen es entweder an einem bestimmt benannten Beweismittel oder an einer bestimmt benannten Beweistatsache fehlt, sind keine Beweisanträge im eigentlichen Sinne, sondern blosse Beweisermittlungsanträge. Ihnen ist nur dann zu folgen, wenn die Verfahrensleitung dies im Rahmen ihrer Pflicht, die relevanten Beweismittel zu ermitteln und zu erheben, für geboten erachtet (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 7; Vest/Hor­ber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 33). Demgegenüber dürfen Beweisanträge nur in eng begrenzten Fällen abgelehnt werden. Die Vorschrift, Beweise nicht zu erheben, wenn die Beweise ungeeignet (Art. 139 Abs. 1 StPO), oder die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 139 Abs. 1 StPO und Art. 318 Abs. 2 StPO), schränkt mithin nicht nur die Pflicht der Strafbehörden zur Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen ein, sondern beinhaltet gleichzeitig auch die Befugnis, entsprechende Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten abzulehnen. Ungeeignet sind Beweismittel, die offensichtlich untauglich sind und bei denen deshalb von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag. Unerheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie für die Entscheidung der materiell-rechtlichen Frage ohne Bedeutung ist (AGE BES.2021.4 vom 13. April 2021 E. 2.1; BGer 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.1; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 12 f.; Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 11, 33).

 

2.2.3   Die vom Berufungskläger schon vor erster Instanz gestellten «Beweisanträge» nennen keine bestimmten Beweismittel beziehungsweise keine bestimmten Beweistatsachen, so dass sie nicht als Beweisanträge im Sinne der Strafprozessordnung zu qualifizieren sind. Vielmehr handelt es sich um verschiedene Punkte, die in der Laienperspektive des Berufungsklägers für seine Verurteilung von den «Behörden» zu «beweisen» seien (insbesondere Fragen nach der Legitimation der involvierten Behörden sowie nach der Notwendigkeit der vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassenen Gesetze und Verordnungen). Soweit es sich um Beweisermittlungsanträge handelt, betreffen sie Tatsachen, die vorliegend für die Entscheidung der materiell-rechtlichen Fragen ohne Bedeutung und somit unerheblich im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO sind. Im Übrigen ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass die Vorinstanz diese «Beweisanträge» willkürlich abgelehnt hätte. Auszugehen ist folglich von der vorinstanzlichen Beweislage.

 

3.

3.1      In formeller Hinsicht zieht der Berufungskläger die Legitimation der involvierten Behörden in Zweifel. So wirft er in der Berufungserklärung die «Frage der Gerichts-Legitimation bzgl. öffentlich-rechtlicher Firma…?» und die «Frage der Legitimation des Richters bzgl. korrektem Amtseid mit vorgesehenen Sanktionen bei Vergehen gegen Amtseid…?» auf (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 124), ohne dies jedoch näher auszuführen. Da die Vorinstanz zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit zuständig war (§ 77 Abs. 1 GOG), sich der vorinstanzliche Spruchkörper gesetzesgemäss konstituiert hat (§ 79 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 GOG) und in dieser Hinsicht keinerlei Mängel ersichtlich sind, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.

 

3.2

3.2.1   Weiter moniert der Berufungskläger eine Verletzung seiner Verfahrensgarantien durch den vorinstanzlichen Richter, da dieser ihn «genötigt» hätte, sein mündliches Plädoyer zu kürzen und abzuschliessen (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 123).

 

3.2.2   Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Rahmen der Hauptverhandlung wird dieser Anspruch u.a. konkretisiert durch das in Art. 346 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 StPO verankerte Recht der beschuldigten Person auf einen Parteivortrag – und unter Umständen auch auf einen zweiten (Fingerhuth/Gut, in: Donatsch/Lieber/Summers et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 346 N 16). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn ein Beschuldigter in seinem mündlichen Vortrag vor Gericht deshalb unterbrochen oder zeitlich beschränkt wird, weil seine Ausführungen unnötig weitschweifig sind oder nicht zur Sache gehören (BGE 101 Ia 88 E. 2; Fin­ger­huth/Gut, in: Donatsch/Lieber/Summers et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 346 N 1 m.w.H.).

 

3.2.3   Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Verhandlung um 14:00 Uhr eröffnet und um 15:30 Uhr mit der Urteilsberatung begonnen wurde (Akten, S. 72, 84). Die Einvernahme der drei Mitbeschuldigten dauerte knapp vier Protokollseiten (Akten, S. 72–75), anschliessend konnten die Mitbeschuldigten plädieren. Der Berufungskläger wurde während seines Plädoyers durch den verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten insgesamt dreimal unterbrochen. Zunächst wurde er aufgefordert, bei der Sache zu bleiben («Herr A____, bitte bleiben Sie bei der Sache», Akten S. 76), und dann zweimal darum gebeten, zu einem Ende zu kommen («Darf ich Sie bitten, langsam zum Ende zu kommen? […] Wenn Sie vielleicht in den nächsten fünf Minuten zum Ende kommen könnten» [Akten S. 77] und «Herr A____, ich bitte Sie jetzt zu einem Ende zu kommen» [Akten S. 78]). Die von der Vorinstanz zu beurteilenden Fragen waren – wie sich auch aus den nachstehenden Erwägungen ergeben wird (vgl. unten E. 4 und 5) – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach. Selbst mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beschränkung des Umfanges der Redezeit hatte der Berufungskläger ausreichend Gelegenheit, sich zur Streitsache zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demnach nicht vor.

 

4.

4.1      Die Anklage, die sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2021 ergibt, wirft dem Berufungskläger vor, am 7. November 2020 auf dem Messeplatz in Basel an der Standkundgebung «Wiederherstellung der Demokratie und Grundrechte» teilgenommen und dabei – trotz vorgängigen Anweisungen seitens des Veranstalters sowie der anwesenden Polizei und ohne ein ärztliches Attest vorweisen zu können – bewusst keine vorgeschriebene Gesichtsmaske getragen zu haben (vgl. Straf­befehl, Akten S. 11). Das Strafgericht hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet (Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2022, Akten S. 108).

 

4.2      Der angeklagte Sachverhalt ist fotographisch belegt (Polizeirapport vom 13. November 2020, Akten S. 46 ff.) und wird vom Berufungskläger nicht bestritten (Plädoyer des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2022, Akten S. 63 f.). Er kann deshalb als erstellt gelten.

 

5.

5.1      In rechtlicher Hinsicht erklärte das Strafgericht den Berufungskläger der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage schuldig.

 

5.2      Der Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 123 f.). Zur Begründung führt er – sinngemäss und zusammengefasst – an, dass es die Behörden versäumt hätten, den Nachweis für die Existenz und die Gefährlichkeit des Coronavirus zu erbringen. Folglich seien weder die Voraussetzungen einer ausserordentlichen noch einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 bzw. Art. 7 EpG erfüllt gewesen. Die vom Bundesrat in der Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage angeordneten Massnahmen und Strafbestimmungen, insbesondere Art. 6c Abs. 2, seien deshalb ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und stellen im Übrigen eine durch Art. 36 BV nicht gerechtfertigte Einschränkung verschiedenster Grundrechte dar. Eine Verletzung von Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage sei deshalb gemäss Art. 1 StGB nicht strafbar (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 124; Plädoyer erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 67 f.). Im Übrigen brachte der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass er zum Zeitpunkt der fraglichen Kundgebung aufgrund besonderer Gründe im Sinne von Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage von der Maskenpflicht dispensiert gewesen sei (Plädoyer erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 64).

 

5.3

5.3.1   Gemäss dem in Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verankerten Legalitätsprinzip darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Das Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege) ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich verankert. Es ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 138 IV 13 E. 4.1).

 

Vorliegend ist zu prüfen, ob die fraglichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 1 lit. j, Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage) rechtlich überhaupt Bestand haben (nachfolgend E. 5.3.2), und ob sie allenfalls das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verletzten (nachfolgend E. 5.3.3).

 

5.3.2

5.3.2.1 Die vorliegend massgebliche Strafnorm ist Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wonach mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Diese Bestimmung erfasst nach Auffassung des Bundesgerichts auch vom Bundesrat in einer besonderen Lage gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassene Massnahmen (BGer 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Nachdem die Infektionskrankheit Covid-19 durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. März 2020 als Pandemie qualifiziert wurde, lag gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b EpG eine besondere Lage vor. Der Bundesrat war – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – demnach dazu befugt, in der Covid-19-Verordnung besondere Lage unter anderem festzulegen, dass jede Person – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage – eine Gesichtsmaske zu tragen habe, sobald sie an einer politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebung teilnehme (Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) oder es im öffentlichen Raum zu einer Konzentration von Personen komme, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden könne (Art. 3c Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Somit lag mit Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage zum Zeitpunkt der fraglichen Kundgebung am 7. November 2020 eine mit den Vorgaben des Epidemiengesetzes in Einklang stehende Grundlage zur Sanktionierung der Maskenpflicht vor.

 

5.3.2.2 Die Anordnung einer Maskenpflicht an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen stellt – wie der Berufungskläger zutreffend festhält – einen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV und das in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Recht auf persönliche Freiheit dar (AGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2 und 2.4). Der Eingriff ist als leicht zu bezeichnen (vgl. BGE 147 I 393 E. 4; BGer 6B_324/2022 vom 16. De­zem­ber 2022 E. 2.3.3). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht. Daneben verlangt das Legalitätsprinzip im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 147 I 450 E. 3.2.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3, 147 I 393 E. 5.1.1).

 

Die Maskenpflicht beruhte – wie bereits dargelegt – auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. oben Ziff. 5.3.2.1) und diente dazu, die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 zu bekämpfen. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass dieser Zweck im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.5, 6B_324/2022 vom 16. De­zem­ber 2022 E. 2.3.3). Da die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektionen erfolgt, ist eine Maskenpflicht zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus auch nach heutigem Kenntnisstand ein geeignetes Mittel (BGer 6B_324/2022 vom 16. De­zem­ber 2022 E. 2.3.3, 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.6). Die nur im Publikum, nicht aber auf der Bühne (Art. 3b Abs. 2 lit. f Covid-19 Verordnung besondere Lage), geltende Maskenpflicht ist – anlässlich einer Veranstaltung kurz vor dem Höhepunkt der zweiten Welle mit bis zu 100 Todesfällen pro Tag (covid19.admin.ch, Epidemiologischer Verlauf, Laborbestätigte Todesfälle [besucht am 3. April 2023]) – zudem als milde restriktive Massnahme zu bezeichnen (vgl. BGE 147 I 393 E. 4, 5.3). Insgesamt ist der mit der Maskenpflicht verbundene Grundrechtseingriff – unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz – daher als verhältnismässig zu qualifizieren (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2022 E. 3.2.2, Akten S. 110 f.). Somit kann festgehalten werden, dass die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage den Grundrechtskatalog der Bundesverfassung nicht verletzt.

 

5.3.3   Weiter hält eine Verurteilung wegen Nichttragens der Gesichtsmaske in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40, Art. 6 Abs. 2 EpG und Art. 3c Abs. 2 lit. b sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts auch dem Bestimmtheitsgebot, das als Teilgehalt des Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände fordert (nulla poena sine lege certa), stand (AGE SB.2020.48 vom 28. September 2022 E. 4.1.3).

 

5.3.4   Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB genügt.

 

5.4      Gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19 Verordnung besondere Lage waren Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, die den Nachweis erbrachten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten. Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson, die u.a. nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist, erforderlich. Auch Gründe nicht-medizinischer Natur können für die Dispensation von der Maskenpflicht geltend gemacht werden. Zu denken sind insbesondere an berufstätige Personen, die aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit keine Maske tragen können. Unzureichend sind hingegen Selbstdeklarationen von betroffenen Personen ohne Angabe eines einschlägigen besonderen Grundes im Sinne der vorliegenden Bestimmung (BStrGer SK.2021.29 vom 15. Juni 2022 E. 3.5c).

 

Vorliegend machte der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass er «nie eine solche Pseudo-Schutzmaske [trage], dies aus gesundheitlichen (BV Art. 10 u.w.), ethischen (BV Art. 7 u.w.), religiösen (BV Art. 15) und rechtlichen Gründen (BV Art. 5, 65, 8, 35, 36 u.w.)». Über ein «medizinisches Attest zur Befreiung [von der Maskenpflicht]» verfüge er nicht (Akten S. 64). Diese Ausführungen müssen entsprechend der zitierten Rechtsprechung als ungenügende Selbstdeklaration bezeichnet werden, die keine Befreiung von der Maskenpflicht zur Folge haben kann.

 

5.5      Wie in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, ist erstellt, dass der Berufungskläger am 7. November 2020 auf dem Messeplatz in Basel an der Standkundgebung «Wiederherstellung der Demokratie und Grundrechte» teilgenommen und dabei bewusst keine vorgeschriebene Gesichtsmaske getragen hat (vgl. oben Ziff. 4). Da die durch Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage vom Bundesrat statuierte – und gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbewehrte – Maskenpflicht dem Legalitätsprinzip in Art. 1 StGB standhält (vgl. oben Ziff. 5.3) und der Berufungskläger nicht von der Maskenpflicht dispensiert war (vgl. oben Ziff. 5.4), verstiess er gegen die Bestimmung von Art. 6c Abs. 2 Covid-19 Verordnung besondere Lage. Es ergeht deshalb Schuldspruch wegen Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19 Verordnung besondere Lage.

 

6.

In Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung äussert sich der Berufungskläger nicht. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist denn auch nicht zu beanstanden: Da das Verschulden des Berufungsklägers bei einer gesamthaften Beurteilung gering wiegt, ist eine Busse in Höhe von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe, angemessen.

 

6.1      Aus den vorgängigen Erwägungen ergibt sich, dass der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht ergangen und auch die ausgesprochene Strafe angemessen ist.

 

6.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten sowohl des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren hat der Berufungskläger eine Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 21 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des Epidemiengesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b des Epidemiengesetzes sowie Art. 6c Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand vom 2. November 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Bundesamt für Gesundheit

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.