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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.81
URTEIL
vom 9. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. April 2022
betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. April 2022 wurde A____ der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 140.‒ verurteilt, abzüglich 1 Tagessatz Polizeigewahrsam vom 26. bis 27. Februar 2020, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’250.‒ (ev. 12 Tagessätze Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurde verfügt, die beschlagnahmte Aufenthaltsbewilligung B sei einzuziehen und zu vernichten. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 1’152.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 700.‒ auferlegt. Es wurde verfügt, das Kostendepot von CHF 514.50 sei mit der Busse, den Kosten und Gebühren zu verrechnen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2022 Berufung erklären und begründen lassen. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, der Beschuldigte freizusprechen und die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen des Beschuldigten, insbesondere die Kosten seiner Verteidigung, der Staatskasse aufzuerlegen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2023 ist der Berufungskläger antragsgemäss vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden.
Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist frist- und formgerecht erklärt worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
2.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 hat die Verfahrensleiterin den Antrag des Berufungsklägers auf nochmalige Befragung des Zeugen B____ abgewiesen, da eine solche Befragung bereits unter Wahrung des Konfrontationsrechts vor erster Instanz stattgefunden hat. Hingegen wurden antragsgemäss C____ und zusätzlich [...] als Zeugen vorgeladen, da diese vor Strafgericht nicht befragt worden waren. Nachdem die aufgerufene Zeugin [...] bekanntgegeben hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht vor Gericht erscheinen zu können, ist sie nach Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Attests mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2023 vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden.
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger dem Notar [...] einen Mietvertrag über die Wohnung an der [...] in Basel sowie die Bestätigung des Einwohneramts des Kantons Basel-Stadt vorgelegt und so in täuschender Absicht vorgegeben hat, seinen Wohnsitz in Basel zu haben. Der Notar habe sich somit über diese Tatsache im Irrtum befunden und in der Folge im Errichtungsakt der [...] GmbH rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beglaubigt. Dadurch habe der Berufungskläger den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung erfüllt. Gegen eine effektive Wohnsitznahme in der Schweiz spreche zunächst, dass C____ ‒ der Vertreter der Vermieterin der Wohnung an der [...], der sein Büro in der gleichen Liegenschaft gehabt habe ‒ mehrfach angegeben habe, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011 nie an besagter Adresse gewohnt habe. Auch die Inhaber des [...], [...], [...], mit denen der Beschuldigte einen Domizilvertrag vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 abgeschlossen hatte, hätten den Wohnsitz des Beschuldigten in der Schweiz nicht bestätigen können. Der Beschuldigte habe keine einzige Nacht an seinem dortigen gegenüber dem Einwohneramt gemeldeten Wohnsitz verbracht. Der Zeuge B____ habe angegeben, dass der Beschuldigte ein sehr hohes Einkommen gewohnt gewesen sei. Die Auskunftspersonen [...] und [...] hätten zudem angegeben, dass er «einen dicken Mercedes GL» gefahren sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es unglaubwürdig, wenn der Beschuldigte für den festen Wohnsitz in Basel eine bescheidene Einzimmerwohnung gemietet haben solle.
3.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe eine einseitige Auswahl und Bewertung von Indizien vorgenommen. Es liege in der Natur seines Berufes, dass er als Vertriebler viel innerhalb der Schweiz unterwegs gewesen und deshalb oft nicht in seiner Wohnung gewesen sei. C____ habe lediglich angegeben, den Berufungskläger nie dort gesehen zu haben, nicht aber, dieser habe nie dort gewohnt. Der Zeuge B____ habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert, dass er seinerzeit eine intensive geschäftliche Beziehung zum Berufungskläger gepflegt habe und ihn für eine gemeinsame geschäftliche Unternehmung in der Schweiz gewonnen habe. Der Berufungskläger habe aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Deutschland in der Schweiz neu anfangen wollen. B____ habe ihm daraufhin den Kontakt zu C____ zur Anmietung einer Wohnung verschafft und ihn regelmässig an seinem Wohnort getroffen. Zur Urteilsbegründung würden Indizien herangezogen, die zeitlich nach dem relevanten Zeitpunkt der Beurkundung vom 25. Oktober 2011 zu verorten seien, etwa die Wohnverhältnisse des Angeklagten von Juli bis Ende Dezember 2012, Kontakte zu den Auskunftspersonen [...] und [...] aus einem geschäftlichen Kontakt im Jahre 2012 oder Versuche der Betreibung von Schulden, die ebenfalls erst im Jahre 2012 unternommen worden seien. Dass aus den Akten nichts zu privaten sozialen Kontakten des Angeklagten in der Schweiz hervorgehe, könnte darin begründet sein, dass dieser beruflich viel unterwegs gewesen ist. Nicht der Angeklagte müsse beweisen, dass er vor mehr als zehn Jahren tatsächlich in Basel gewohnt habe, sondern es müsste ihm nachgewiesen werden, dass er entgegen seinen damaligen Angaben gegenüber dem Notar zu dieser Zeit nicht dort gewohnt habe.
3.3 Laut der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.4 Die entscheidende Frage ist, ob dem Berufungskläger rechtsgenüglich nachzuweisen ist, dass er am 25. Oktober 2011 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und dass er namentlich nicht an der [...] in Basel wohnte. Die Vorinstanz hat diesen Beweis als erbracht angesehen und zunächst auf die Angaben von C____ abgestellt. Dieser wurde in der Berufungsverhandlung als Zeuge befragt und konnte sich an den bereits über elf Jahre zurückliegenden Sachverhalt nur noch bruchstückhaft erinnern. Mit Bestimmtheit sagen konnte er jedoch, dass tatsächlich ein Mietvertrag geschlossen worden sei und der Berufungskläger daher mit Sicherheit einen Schlüssel erhalten habe. Es treffe zu, dass er ihn in der Liegenschaft nie angetroffen habe, dies gelte jedoch auch für zahlreiche andere Mieter, zumal sich C____ lediglich an Werktagen und zu Bürozeiten dort aufgehalten habe. Er habe dem Berufungskläger auf Ende November 2011 gekündigt, nachdem die Miete nicht mehr bezahlt worden sei, und es seien Mietausstände im Umfang von vier bis fünf Monatsmieten aufgelaufen. Zuvor ‒ also von August 2009 bis im Sommer 2011 ‒ sei die Miete jedoch bezahlt worden (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 391 f.). Aus diesen Angaben lässt sich nicht ableiten, dass der Berufungskläger, der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit oft in Hotels und Firmenwohnungen übernachtet haben will, die Wohnung nicht genutzt hat. Auch die früheren Aussagen C____ stützen die These der Staatsanwaltschaft nicht in der von der Vorinstanz angenommenen Deutlichkeit: C____s Aussage, wonach der Berufungskläger die Wohnung gar nie bezogen und auch keine Schlüssel dazu erhalten habe, findet sich lediglich als Zusammenfassung im Polizeirapport vom 1. Dezember 2012 (Akten S. 63). In seiner formellen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. September 2013 hat er dann zunächst angegeben, der Berufungskläger habe einen Schlüssel zur Wohnung erhalten, worauf er sich auf Nachfrage wieder unsicher gezeigt hat. Der Zeuge hat damals nicht behauptet, dass der Berufungskläger nie an der [...] gewohnt habe. Er hat lediglich angemerkt, «eigentlich kann es sein», dass er nie dort gewohnt habe, da er ihn nie gesehen habe (Akten S. 147 ff.).
Als weitere Indizien gegen eine Wohnsitznahme des Berufungsklägers in Basel führt die Vorinstanz an, dass er nach der Kündigung der Wohnung an der [...] vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 einen Domizilvertrag mit dem [...] geschlossen habe, dort aber nach Aussagen der Betreiberin [...] keine einzige Nacht verbracht habe, obschon ihm monatlich zwei Übernachtungen zugestanden hätten. Für die Buchhalter, welche die Post des Berufungsklägers entgegengenommen hätten, sei er nur schwer zu erreichen gewesen, und wenn er vorbeigekommen sei, dann in einem Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen. Aus den Akten gingen keinerlei soziale Kontakte in der Schweiz hervor, und auch der von der Vorinstanz befragte Zeuge B____ habe ausgesagt, den Berufungskläger zwar in Basel getroffen zu haben, aber rein geschäftlich und nie in dessen Wohnung, sondern in einem Café. Die angemietete Einzimmerwohnung entspreche denn auch nicht der gewohnten Lebenshaltung des Berufungsklägers. Auch hätten ihm Zahlungsbefehle nicht an der [...] zugestellt werden können.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Berufungskläger nur zum Schein Wohnsitz an der [...] genommen hat. Es gibt jedoch auch Gegenindizien; zunächst die Tatsache, dass die Wohnung tatsächlich angemietet und die Miete auch gemäss dem Zeugen C____ während beinahe zwei Jahren bezahlt wurde. Die Aussage des Zeugen B____, er habe den Berufungskläger des Öfteren in Basel getroffen (Prot. Vorinstanz, Akten S. 275) spricht ebenfalls für eine hiesige Wohnsitznahme ‒ dass die Treffen der beiden Geschäftspartner statt in der privaten Einzimmerwohnung des Berufungsklägers im gegenüberliegenden Café stattgefunden haben sollen, erscheint nicht ungewöhnlich. Es ist auch plausibel, dass der Berufungskläger in seiner geschäftlichen Funktion oft in Hotels übernachtete und die Wohnung daher selten nutzte. Wenn dem so war, ist auch nachvollziehbar, dass die Kosten für die selten genutzte Wohnung tief gehalten wurden, weshalb auch der gewohnte Lebensstandard nicht gegen die Anmietung einer kleinen, günstigen Wohnung spricht.
Der Wohnsitz nach Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) befindet sich an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Die Absicht dauernden Verbleiben muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben. Ändert sich diese Absicht, so bleibt der einmal erworbene Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen (Staehelin, in: Basler Kommentar ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 23 N 6-7). Es liegt auf der Hand, dass nach einem geschäftlich bedingten Umzug einer Einzelperson in die Schweiz zunächst kein soziales Netz vorhanden ist und der Aufbau eines solchen lange dauert, zumal wenn die Geschäftstätigkeit häufige Reisetätigkeit mit sich bringt. Klar ist, dass es möglich sein muss, auch bei nicht vorbestehenden persönlichen Anknüpfungspunkten den Wohnsitz zu verlegen, auch wenn die Verbindungen zum vormaligen Wohnort in der ersten Phase regelmässig stärker sein werden als zum neuen Wohnsitz. Für die Annahme eines strafbaren Verhaltens in der angeklagten Weise müsste dem Berufungskläger nachgewiesen werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt am 25. Oktober 2011 entgegen seiner Behauptung nicht in der Schweiz hatte, sondern im Ausland ‒ naheliegenderweise noch immer in Deutschland. Ein konkreter anderer Aufenthaltsort des Berufungsklägers, welcher als Wohnsitz infrage kommen könnte, wird von Seiten der Strafverfolgung jedoch nicht präsentiert. Es kann dem Berufungskläger somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er nicht Wohnsitz in der Schweiz genommen und den Notar anlässlich des Errichtungsakts der [...] GmbH getäuscht hat, weshalb er vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung kostenlos freizusprechen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die beschlagnahmte Aufenthaltsbewilligung B, lautend auf A____, an diesen zurückzugeben. Das Kostendepot von CHF 514.50 wird dem Beurteilten zurückerstattet.
5.
5.1 Die erstinstanzlichen Kosten und Gebühren gehen zufolge kostenlosen Freispruchs zu Lasten des Staates. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
5.2 Der Beurteilte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang seiner Verteidigungskosten. Über deren Höhe wird nach Eingang der Kostennote des Verteidigers entschieden.
5.3 Weiter ist dem Beurteilten eine Entschädigung von CHF 200.‒ für einen Tag in Polizeigewahrsam vom 26. bis zum 27. Februar 2020 auszurichten.
5.4 Der Zeuge C____ hat eine Zeugenentschädigung im Umfang der ihm entstandenen Reisekosten (CHF 205.‒) geltend gemacht. Diese ist ihm aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung seiner Berufung kostenlos freigesprochen.
Die beschlagnahmte Aufenthaltsbewilligung B wird dem Beurteilten zurückgegeben. Das Kostendepot von CHF 514.50 wird ihm zurückerstattet.
Für den ausgestandenen Tag in Polizeigewahrsam wird dem Beurteilten eine
Entschädigung von CHF 200.‒ ausgerichtet. Es wird ihm zudem für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung ausgerichtet. Über deren Höhe wird nach Eingang der Kostennote des Verteidigers entschieden.
Dem Zeugen C____ wird aus der Gerichtskasse eine Zeugenentschädigung von CHF 205.‒ ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.