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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.81
BESCHLUSS
vom 24. August 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[...]
Gegenstand
Parteientschädigung
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt (Dreiergericht) vom 9. Mai 2023 wurde A____ vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung kostenlos freigesprochen. Es wurde entschieden, dem Beurteilten sei für einen Tag in Polizeigewahrsam eine Entschädigung von CHF 200.– auszurichten und das Kostendepot von CHF 514.50 zurückzuerstatten. Über eine weitere Parteientschädigung werde nach Eingang der Honorarnote des Verteidigers entschieden. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde dem Verteidiger dazu Frist bis zum 19. Juli 2023 gesetzt. Die Honorarnote ging am 18. Juli 2023 vorab per Mail ein. Das Gericht hat über die Parteientschädigung im Umfang der geltend gemachten Verteidigungskosten auf dem Zirkulationsweg entschieden.
Dass dem obsiegenden Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zusteht, wurde bereits mit dem Sachurteil entschieden. Der vorliegende Entscheid beschränkt sich demnach auf die Überprüfung des geltend gemachten Aufwands. Für das erstinstanzliche Verfahren wurden dafür vier Stunden Aufwand zuzüglich zehn Stunden Reisezeit ([...]-Basel-[...]) und Hauptverhandlung in Rechnung gestellt, für das zweitinstanzliche Verfahren drei Stunden Aufwand und erneut zehn Stunden für Berufungsverhandlung und Hin- und Rückreise. Der für Eingaben und Vorbereitung der Verhandlungen geltend gemachte Aufwand ist moderat ausgefallen und der Zeitaufwand für die Verhandlungstage ist bei einer reinen Fahrzeit von 3,36 Stunden pro Weg (gemäss Google-Maps) ebenfalls nicht zu beanstanden. Beim derzeitigen Wechselkurs von CHF 0,96/EUR (Stand 19.7.23) liegt der geltend gemachte Stundenansatz von EUR 250.– innerhalb der praxisgemäss ausgerichteten CHF 250.–/Stunde für Privatverteidiger. Auch die mit 0,42 Euro/Kilometer verrechneten Fahrtspesen und die deutsche MWST von 19 Prozent sind zu erstatten. Die geltend gemachte Parteientschädigung kann somit wie ausgewiesen zugesprochen werden. Insgesamt beläuft sie sich auf EUR 8’711.22.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird für seine Verteidigungskosten aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von EUR 8’711.22 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.