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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.88
URTEIL
vom 21. März 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
[...]
C____
[...]
D____
[...]
E____
[...]
F____
[...]
G____
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Clarahofweg 27,
4058 Basel
H____
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Spiegelgasse 6,
4001 Basel
Stadtpolizei Bülach
z. H. [...], Allmendstrasse 4A,
8180 Bülach
I____
c/o Stadtpolizei Bülach, Allmendstrasse 4A,
8180 Bülach
J____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. April 2022
betreffend versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand), Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer
Amtshandlung
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2022 wurde A____ der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von einem Tag, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 20. August 2020, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–. Zudem wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 100.– an I____ verurteilt, die Mehrforderung von CHF 400.– wurde abgewiesen. Auf die Schadenersatzforderung der Stadtpolizei Bülach wurde nicht eingetreten.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], am 16. August 2022 Berufung erklären lassen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freizusprechen und für die übrigen Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Eingabe vom 13. März 2023 verzichtete der Berufungskläger auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Am 15. März 2023 ging eine Meldung des Bundesamtes für Justiz ein, wonach am 4. März 2023 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Berufungskläger ein weiteres Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet worden sei. Am 22. August 2023 wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt. Mit Eingabe vom 22. September 2023 liess der Verteidiger dem Gericht ein im Strafverfahren SG.2023.181 eingeholtes, von Dr. K____ verfasstes forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. Juli 2023 zukommen.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. September 2023 wurde zunächst der Berufungskläger befragt und in der Folge Adjutant mbA I____ und Gfr L____ als Auskunftspersonen einvernommen. Schliesslich gelangten der Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Mit Zwischenurteil vom 26. September 2023 wurde das Verfahren zweigeteilt, der Berufungskläger von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) freigesprochen und betreffend die Frage einer Massnahme nach Art. 56 ff. des Strafgesetzbuches die Einholung einer das Gutachten vom 21. Juli 2023 ergänzenden forensisch-psychiatrischer Begutachtung angeordnet. Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 28. November 2023 wurde Dr. K____ als forensisch-psychiatrischer Sachverständiger eingesetzt und damit beauftragt, ein mündliches Ergänzungsgutachten zum Gutachten vom 21. Juli 2023 betreffend Schuldfähigkeit, Rückfallprognose/Legalprognose und Massnahmenbedürftigkeit des Berufungsklägers zu erstellen. Am 9. Januar 2024 wurde ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Waaghof betreffend den Berufungskläger eingeholt. Am 23. Februar 2024 ging ein aktueller Strafregisterauszug ein.
Am 21. März 2024 hat die zweite Berufungsverhandlung stattgefunden. Nach einer kurzen Befragung des Berufungsklägers zur Person ist der Sachverständige ausführlich befragt worden. Anschliessend sind der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Nach Massgabe von Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2 Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Zudem verlangt der Berufungskläger die Herabsetzung der Strafe und deren Aufschub zugunsten einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Unangefochten und damit rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung sowie die Entscheide betreffend die Zivilforderungen.
2.
2.1 Das Strafgericht hat erwogen, bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift sei gestützt auf die Aussagen der Polizisten I____ und L____ erstellt, dass der Berufungskläger einen Stein zwischen den beiden Polizisten gegen die Windschutzscheibe eines Polizeifahrzeugs geworfen habe. Mangels Konfrontation mit den Belastungszeugen sei zwar von der Version des Berufungsklägers auszugehen, wonach die Polizisten im Zeitpunkt des Steinwurfs nicht vor, sondern neben dem Auto gestanden seien. Gleichwohl sei ein Eventualvorsatz auf Verletzung eines der Polizisten zu bejahen, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt gelte (Urteil Akten S. 292 f.).
2.2 Der Berufungskläger machte im Berufungsverfahren geltend, er habe den Stein zwar auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs geworfen. Dabei habe er jedoch keine Verletzung der Polizisten in Kauf genommen, seien diese doch an den Seiten des Autos hinter den Türen gestanden und dadurch geschützt gewesen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 574, 576).
2.3
2.3.1 Der Berufungskläger hat den Tatvorwurf stets bestritten. In der Einvernahme vom 22. November 2020 teilte er mit, er habe den Stein über die Polizisten werfen wollen (Akten S. 93). Sie seien neben dem Fahrzeug gestanden, einer links und einer rechts. Er habe durch seinen Steinwurf das Fahrzeug beschädigen wollen und deshalb in die Mitte auf die Windschutzscheibe geworfen (Akten S. 95). Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger aus, er habe nicht auf die Polizisten gezielt, sondern auf das Auto. Er habe den Stein geworfen, als die Polizisten am Aussteigen gewesen seien und sich noch links und rechts hinter der jeweiligen Autotür befunden hätten. Der Stein habe die Polizisten daher gar nicht treffen können. Er habe nur das Auto kaputtmachen wollen (Akten S. 271 f.). Bei dieser Sachverhaltsversion blieb er auch an der Berufungsverhandlung vom 26. September 2023. Er habe den Stein auf das Auto geworfen, weil er das Fahrzeug habe beschädigen wollen, einen Verletzungsvorsatz habe er hingegen nicht gehabt. Die Polizisten seien an den Seiten des Autos, hinter den Türen gestanden (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 574).
2.3.2 Im Ermittlungsverfahren gab L____ an, er sei vor dem Dienstfahrzeug rechts in Fahrtrichtung gestanden, sein Kollege I____ links davon, als der Berufungskläger den Stein mit grosser Wucht gegen sie geworfen habe. Die beiden Polizisten seien keine Fahrzeugbreite auseinander gestanden. Der Stein sei zwischen ihnen durchgeflogen, sie seien instinktiv in Deckung gegangen (Einvernahme vom 21. November 2020 Akten S. 89). I____ gab an der Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 21. November 2020 zu Protokoll, er habe sich weggebückt, um seinen Kopf zu schützen, nachdem er gesehen habe, dass der Berufungskläger etwas in der Hand gehalten habe. Der Stein sei nahe an ihren Köpfen vorbeigeflogen. Wenn sie nicht in Deckung gegangen wären, hätte er sie erwischen können (Akten S. 85 f.). Die Auskunftsperson [...] schliesslich gab an, der Berufungskläger habe aus ca. drei Metern Entfernung einen Stein zwischen die Polizei geworfen. Diese seien höchstens einen halben Meter auseinandergestanden (Akten S. 105).
2.4
2.4.1 Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die beteiligten Polizisten als Zeugen einzuvernehmen. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs. 2 StPO). Zusätzliche Beweise sind zu erheben, soweit es erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; s. zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1, je m.w.H.).
2.4.2 Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je m. H.). Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil einer angeschuldigten Person verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung und gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481, 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit weiteren Hinweisen).
2.5
2.5.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2023 wurden die beiden Polizisten als Auskunftspersonen befragt. Adjutant I____ gab an, der Berufungskläger habe den Stein in ihre Richtung geworfen, als sie am Aussteigen gewesen seien. Er und sein Kollege seien seitlich neben den Autotüren gestanden, wo genau, könne er nicht mehr sagen, jedoch sicher nicht ganz vor dem Auto (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 574 f.). Der Gefreite L____ gab zu Protokoll, er wisse aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr, wo er genau gestanden sei, als der Berufungskläger den Stein geworfen habe (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 575).
2.5.2 Eine allfällige Verletzung des Konfrontationsrechts ist mit der Befragung der involvierten Polizisten vor Berufungsgericht geheilt. Da die beiden Polizisten ihre im Ermittlungsverfahren deponierten Aussagen, sie hätten sich ducken müssen, um von dem vom Berufungskläger geworfenen Stein nicht getroffen zu werden, jedoch nicht bestätigt haben, ist der angeklagte Sachverhalt nicht nachgewiesen. Im Zweifel ist vielmehr zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass die beiden aus dem Fahrzeug steigenden Polizisten sich noch hinter den Autotüren befanden, als der Berufungskläger den Stein gegen die Windschutzscheibe warf. In dieser Situation erscheint die Möglichkeit einer dadurch verursachten Verletzung – auch durch ein allfälliges Abprallen des Steins vom Fahrzeug oder durch Absplitterungen der berstenden Scheibe – verschwindend klein, muss doch davon ausgegangen werden, dass die Polizisten hinter der jeweiligen Autotür geschützt waren. Der von der Vorinstanz bejahte Eventualdolus auf Körperverletzung ist damit nicht erstellt. Somit ist der Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nicht erfüllt. Es ergeht somit in diesem Punkt ein Freispruch.
3.
3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2, 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1; AGE SB.2022.131 vom 18. Januar 2024 E. 3.4.3; SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Basel 2019, N 480 f. und 520).
3.2
3.2.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens gemäss Art. 47 StGB (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3; 6B_255/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen soll im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2; BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig beurteilt werden, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736; vgl. auch BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.7).
3.2.2 Der Berufungskläger wurde gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 23. Februar 2024 (Akten S. 626 ff.) mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 20. August 2020 der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Sachbeschädigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 180 Tagen Freiheitsentzug gemäss Art. 25 des Jugendstrafgesetzes (JStG) verurteilt. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 JStG aufgeschoben. Mit teilrechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2023 wurde er wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu 57 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse in Höhe von CHF 200.– verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben, welche in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Verfahren SG.2023.181; zur Teilrechtskraft vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 643 f.).
3.2.3 Während die Tatbestände der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung zwingend eine Geldstrafe vorsehen, erlauben die Strafrahmen für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die verübten Delikte wurden jeweils im Zuge von polizeilichen Anhaltungen begangen, anlässlich derer der Berufungskläger mit überschiessender Gewalt reagierte. Er ist einschlägig vorbestraft, die ihm bisher auferlegten Sanktionen (sowohl Freiheitsstrafen als auch eine Geldstrafe) haben – wie auch die gegen ihn geführten Strafverfahren – offenbar keine Verhaltensänderung bewirkt, sodass aus spezialpräventiven Gründen mit dem Strafgericht vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Dafür spricht auch der Umstand, angesichts seiner schlechten finanziellen Verhältnisse nicht zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe aus eigenen Mitteln überhaupt vollzogen werden könnte (vgl. Urteil Akten S. 294).
3.3
3.3.1 Der Berufungskläger wurde, wie bereits erwähnt, mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung vom 20. August 2020 der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Sachbeschädigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 180 Tagen Freiheitsentzug verurteilt. Da er die mit diesem Urteil geahndeten Delikte zwischen dem 20. April 2018 und dem 15. März 2019 beging, also bevor er mit dem vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 8. April 2022 verurteilt worden ist, und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist eine (teilweise) Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB; Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar JStG, Art. 3 N 12 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 49 N 12 ff.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1, 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1; AGE SB 2020.40 vom 15. Februar 2023 E. 11.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7).
3.3.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Das Zweitgericht hat zunächst eine Einzelstrafe für die von ihm neu zu beurteilende Tat festzusetzen und zu benennen. Hiernach hat es die vom Erstgericht verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für das neu zu beurteilende Delikt auszusprechende Strafen durch Anwendung des Asperationsprinzips zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 14; Ackermann, in: Basler Kommentar Art. 49 N 169, mit Beispielen).
3.3.3 Die Vorinstanz ist bei der Bildung der Zusatzstrafe zutreffend von der schwersten Straftat – in casu Vergewaltigung mit einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe – ausgegangen. Beim objektiven Tatverschulden bezüglich der am 20. Mai 2020 begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 2) ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht nur um sich geschlagen hat, sondern sich insofern besonders verwerflich gebärdet hat, als er einen Polizisten angespuckt und zudem versucht hat, ihn in die Hand zu beissen. Diesen Tatverschuldensmerkmalen erscheint als Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angemessen.
3.3.4 Für die nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich begangenen Straftaten (AS Ziff. 3) ist sodann ebenfalls eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden, die alsdann zur Zusatzstrafe zu asperieren ist. Dem Tatverschulden der am 21. November 2020 begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist eine Einsatzstrafe von ebenfalls vier Monaten angemessen. Hinzu kommt die Sachbeschädigung, für welche eine Strafe von zwei Monaten verschuldensadäquat erscheint. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe demnach um einen Monat zu erhöhen, so dass für diesen Tatkomplex insgesamt von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von fünf Monaten auszugehen ist.
3.3.5 Zusammen mit der Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich von vier Monaten ergibt sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, wovon aufgrund der Asperation wiederum zwei Monate abzuziehen sind, so dass sich eine Strafhöhe von sieben Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
3.3.6 Was die Täterkomponenten anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zwar einschlägig vorbestraft ist, sich jedoch – insbesondere auch vor Berufungsgericht – einsichtig, kooperativ und geständig gezeigt hat, so dass sich eine Strafreduktion von einem Monat rechtfertigt. Strafreduzierend fällt schliesslich die vom Sachverständigen festgestellte leicht- bis mittelgradig reduzierte Steuerungsfähigkeit und entsprechend eine verminderte Schuldfähigkeit zu den Tatzeitpunkten ins Gewicht (vgl. dazu unten E. 4.4.3). Dies führt zu einer weiteren Reduktion der Strafe um ein Drittel.
3.3.7 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände trägt somit eine Freiheitsstrafe von vier Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung.
3.4
3.4.1 Hinsichtlich der zwingend mit Geldstrafe zu ahndenden Taten (Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache Beschimpfung) stehen verschuldensmässig die hartnäckigen, äusserst abwertenden und rassistischen Beschimpfungen den Polizisten im Vordergrund. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen erscheint angemessen. Hinzu kommt die Hinderung einer Amtshandlung, welche mit der Vorinstanz mit zusätzlichen 15 Tagessätzen, in Anwendung des Asperationsprinzips zehn Tagessätzen veranschlagt wird. Auch betreffend diesen Tatkomplex hat der Berufungskläger ein Geständnis abgelegt und Reue bekundet, weshalb die Strafe von 70 auf 60 Tagessätze zu reduzieren ist. Eine weitere Reduktion um ein Drittel erfolgt nach Massgabe der leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten (vgl. dazu unten E. 4.4.3).
3.4.2 Alles in allem ergibt sich eine schuldangemessene Geldstrafe von 40 Tages-sätzen. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation des seit längerer Zeit inhaftierten Berufungsklägers wird die Tagessatzhöhe auf das absolute Minimum von CHF 10.– festgelegt.
3.5 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist zwar bei diesem Strafmass gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB formell möglich. Jedoch wird dem Berufungskläger aufgrund der noch unbehandelten schweren psychischen Störung eine hohe Rückfallgefahr attestiert (vgl. dazu unten E. 4.4.4), weshalb eine gute Legalprognose und damit die materielle Voraussetzung des bedingten Strafvollzugs nicht gegeben ist, zumal vorliegend aufgrund der Verurteilung vom 20. August 2020 gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB eine besonders günstige Prognose vorliegen müsste. Sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe sind folglich unbedingt zu vollziehen.
4.
4.1 Der Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft beantragen übereinstimmend, die Strafe sei zugunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufzuschieben (Plädoyers Berufungsverhandlung Akten S. 649 f.).
4.2
4.2.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB).
4.2.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das begangene Verbrechen oder Vergehen mit der Störung des Täters in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht unter denselben Voraussetzungen in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen (Art. 61 Abs. 1 StGB; dazu ausführlicher unten E. 4.5.4).
4.2.3 Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in Art. 56 in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung; Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; Erforderlichkeit der Massnahme, d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.
4.3 Das Erfordernis der Anlasstat ist zweifellos erfüllt: Der Berufungskläger hat – nebst der hier etwas weniger ins Gewicht fallenden Sachbeschädigung, welche ebenfalls ein Vergehen darstellt – den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) mehrfach erfüllt und damit mehrere Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB begangen.
4.4
4.4.1 Das Gericht stützt seinen Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf ein Sachverständigengutachten, das sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters zur Art und zur Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6). Dass die Begutachtung schriftlich zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht. Da eine eingehende Exploration der betroffenen Person Grundlage jedes fachgerechten Gutachtens bildet, versteht sich in der Regel von selbst, dass das Gutachten in schriftlicher Form ausgefertigt wird. Im vorliegenden Fall besteht jedoch bereits ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, das im Rahmen des Strafverfahren SG.2023.181 eingeholt wurde. Dieses Gutachten datiert vom 21. Juli 2023 und ist damit aktuell. Der Gutachter, Dr. K____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, hat vor dem Hintergrund des im Sommer 2023 verfassten Gutachtens deshalb im Einverständnis sämtlicher Parteien vor Berufungsgericht mündlich eine ergänzende Begutachtung des Berufungsklägers im Hinblick auf die vorliegenden Delikte vorgenommen. Dabei erhielten die Parteien und das Gericht Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen, die der Gutachter ausführlich beantwortete.
4.4.2 Der Gutachter stellte vor Berufungsgericht in Bezug auf den Berufungskläger die Diagnosen einer dissozialen und emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, eines Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) sowie einer Suchterkrankung mit Alkoholmissbrauch. Alle drei Diagnosen seien bereits im Gutachten vom 21. Juli 2023 sowie in einem jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 gestellt worden. Dazu führte der Gutachter aus, sowohl die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als auch das ADHS seien durch ein hohes Mass an emotionaler Instabilität, einem grossen Defizit an Emotionsregulation, verminderter Frustrationstoleranz, erhöhter Impulsivität, Reizbarkeit und Gewalttätigkeit gekennzeichnet. Hinzu komme der Alkoholkonsum, welcher zusätzlich enthemmend und aggressionsfördernd wirke. Die Kombination dieser drei Diagnosen erkläre das überschiessende Gewaltverhalten des Berufungsklägers zu den Tatzeiten. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte stünden in Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung, welche bereits zum Deliktszeitpunkt bestanden habe. Die im Gutachten aus dem Jahr 2020 geschilderte Medikation lasse vermuten, dass der Berufungskläger bereits im damaligen Zeitraum wegen ähnlicher Symptomatik behandelt worden sei (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 644 f.).
4.4.3 Zur Schuldfähigkeit führte der Gutachter aus, durch die geschilderten Störungen sei die Einsichtsfähigkeit des Berufungsklägers eigentlich nicht eingeschränkt gewesen, insbesondere, da jeweils keine massive Alkoholintoxikation festgestellt worden sei. Leicht- bis mittelgradig eingeschränkt sei hingegen aufgrund der verminderten Emotionsregulationsfähigkeit seine Steuerungsfähigkeit gewesen, wozu auch der Alkoholkonsum beigetragen habe. Dies sei nicht zuletzt aus der überschiessenden Gewalt ersichtlich, die der Berufungskläger jeweils eingesetzt habe. Jedoch sei die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben gewesen. Dass er sich bei dem Vorfall am 14. Februar 2020 gezielt mit den Füssen an einem Geländer festgehakt habe, um sich der Festnahme durch die Polizei zu widersetzen, spreche für eine gewisse Reststeuerungsfähigkeit. Dasselbe gelte für das Verhalten des Berufungsklägers bei der Festnahme am 20. Mai 2020, nachdem er aus dem Auto der Mutter geflüchtet war. Als er die Polizisten auf sich zukommen gesehen habe, sei er gezielt langsamer gegangen, um sie nicht auf sich aufmerksam zu machen. Auch habe er bei der Verbringung ins Polizeiauto die Beine ausgestreckt, mutmasslich um das Schliessen der Türen und so seinen Abtransport zu verhindern. Schliesslich habe er beim Delikt am 21. November 2020 den Stein gezielt gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeugs geworfen. Aus all diesen Beobachtungen ergebe sich, dass zu den Tatzeitpunkten durchaus eine gewisse Reststeuerungsfähigkeit vorhanden gewesen sei, weshalb von einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 645 f.).
4.4.4 Zur Frage nach der Rückfallprognose erläuterte der Gutachter, er sehe überhaupt keine Veränderungen zu seiner Einschätzung bezüglich der im Gutachten vom 21. Juli 2023 behandelten Delikte. Die Rückfallgefahr sowohl für Sexualdelikte als auch für Delikte mit nichtsexueller Gewalt sei als hoch einzuschätzen. Dabei bestehe die Möglichkeit von erheblicher überschiessender Gewalt bis hin zu Körperverletzungen, allenfalls auch mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen gegen Autoritätspersonen (etwa Polizei), aber auch gegen dem Berufungskläger bekannte (etwa Betreuende) und sogar geliebte Personen (etwa Familienangehörige). Insbesondere, wenn dem Berufungskläger unerwünscht Grenzen gesetzt würden und in Kombination mit Alkoholkonsum sei die Rückfallgefahr erhöht (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 646).
4.4.5 Der Gutachter empfahl aufgrund der ausgeprägten und schwerwiegenden psychischen Störung des Berufungsklägers eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Angesichts des überdauernden Charakters der Erkrankung, der Kombination der sich gegenseitig begünstigenden drei Diagnosen, des schweren Verlaufs und der bisher fehlenden Verbindlichkeit im Rahmen einer jugendrechtlichen Massnahme mit über 20 Platzierungswechseln ist nach Ansicht des Sachverständigen eine langfristige forensisch-psychiatrische stationäre Behandlung geeignet, die erforderliche intensive, multimodale Therapie von ausreichender Dauer zu gewährleisten und damit das Risiko für erneute Straftaten massgeblich zu beeinflussen. Die Institution sollte über spezialisiertes Fachpersonal und ein geschlossenes Behandlungssetting verfügen, von dem aus weitere Lockerungen entsprechend dem Behandlungsverlauf vorgenommen werden könnten. Die vom Berufungskläger favorisierte Justizvollzugsanstalt M____ erachtete der Gutachter als geeignet zur Durchführung der Massnahme, zumal der Kontakt mit den Eltern und weiteren Familienangehörigen dort leichter möglich sei und der familiären Unterstützung ein grosser Stellenwert zukomme (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 646 f.).
4.4.6 Die Aussagen des Gutachters sind schlüssig und differenziert. Der aktuelle Befund lässt sich auch ohne weiteres mit den früheren medizinischen Akten in Einklang bringen, insbesondere mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2023 und dem jugendforensischen Gutachten vom 23. März 2020. Zudem zeigte der Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung klar und nachvollziehbar auf, inwiefern die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom 21. Juli 2023 auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte übertragen werden können. Seinen Ausführungen kann somit ohne weiteres gefolgt werden.
4.5
4.5.1 Nach dem soeben Ausgeführten ist erstellt und vom Berufungskläger auch nicht bestritten, dass er an einer schweren psychischen Erkrankung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB leidet (E. 4.4.2). Ebenso unbestritten ist der Zusammenhang mit den vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten sowie die Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers (E. 4.4.2, 4.4.4).
4.5.2 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein (wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht). Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Heer, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 56 N 35; vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3;;je mit Hinweisen).
4.5.3 Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB setzt nach dem Gesagten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.1; vgl. 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4 f.; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die vom Sachverständigen empfohlene Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. oben E. 4.4.5). Aus den Ausführungen des Gutachters folgt, dass sich durch die empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Klinik, die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Berufungsklägers in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt, wobei eine Behandlungsdauer von mehreren Jahren veranschlagt wird. Im Rahmen einer solchen Massnahme ist zudem auch die Behandlung des Alkoholmissbrauchs miteinzuschliessen.
4.5.4 Was die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Der Berufungskläger war zur Tatzeit erst 21 Jahre alt, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB zu prüfen ist. Der Sachverständige hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass eine auf vier Jahre befristete Massnahme gemäss Art. 61 StGB angesichts der ausgeprägten und schwerwiegenden psychischen Störung des Berufungsklägers nicht ausreichend ist, die Rückfallgefahr wirksam zu bannen. Eine Massnahme nach Art. 61 StGB sei namentlich bei Störungen der Persönlichkeitsentwicklung angezeigt, welchen eher mit pädagogischen Mitteln und jugendtherapeutischen Massnahmen zu begegnen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr liege beim Berufungskläger eine schwere Persönlichkeitsstörung mit sexueller Auffälligkeit und Devianz vor, welche sich in den letzten Jahren verfestigt habe. Diese erfordere eine langjährige Behandlung in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Einrichtung mit medikamentöser Therapie sowie einer Behandlung der Alkoholabhängigkeit. Bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB bestehe die Gefahr von verfrühten Lockerungen des Vollzugsrahmens mit entsprechendem Rückfallrisiko; dies gelte es zu verhindern (E. 4.4.5). Wie der Gutachter festhält, sind die engen Strukturen einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des Störungsbildes des Berufungsklägers und zur Verbesserung seiner Legalprognose geeignet. Eine Massnahme nach Art. 61 StGB ist demnach aus den bereits ausgeführten Gründen nicht ausreichend. Damit erweist sich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB als notwendig.
4.5.5 Zur Massnahmenwilligkeit ist sodann festzuhalten, dass nachdem sich der Berufungskläger im Strafverfahren SG.2023.181 noch dezidiert gegen eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ausgesprochen hatte, er im vorliegenden Berufungsverfahren ausdrücklich eine solche beantragt hat (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 649). Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, eine anfänglich brüchige oder ambivalente Therapiemotivation stehe dem Behandlungserfolg grundsätzlich nicht entgegen. So bilde die Förderung der intrinsischen Therapiemotivation häufig einen Bestandteil der Behandlung. Der Berufungskläger habe glaubhaft dargelegt, dass er selber an seiner Problematik leide und bereit und willens sei, diese zu verändern. Er sei absprachefähig und nehme die ihm verordnete Medikation, was durchaus für eine bereits vorhandene intrinsische Behandlungsmotivation spreche (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 647).
4.5.6 Schliesslich ist auch eine geeignete Anstalt vorhanden. Der Verteidiger hat ausgeführt, der Berufungskläger favorisiere insbesondere wegen des sozialen Empfangsraums der Familie die Justizvollzugsanstalt (JVA) M____ (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 644). Die Anstalt verfügt nach Ansicht des Sachverständigen über spezialisiertes Fachpersonal und die notwendige Erfahrung mit der Komplexität schwerer Persönlichkeitsstörungen mit sexueller Auffälligkeit und Devianz; damit sei sie zum Vollzug der Massnahme geeignet. Zudem erhöhe sich die Akzeptanz der Massnahme und dadurch deren Erfolgschancen, indem der Berufungskläger Besuche von der Familie erhalten könnte und damit der soziale Empfangsraum für künftige Lockerungen bestehen würde. Die Massnahme ist daher vorzugsweise in der JVA M____ zu vollziehen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 647 f.).
4.6
4.6.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch: Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).
4.6.2 Die Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der verminderten Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für die betroffene Person zudem darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB zweifellos erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers eingreift.
4.6.3 Demgegenüber besteht ein dringendes Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers. Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut dem Sachverständigen im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schweren psychischen Störungen eine erhebliche Rückfallgefahr nicht nur im Sinne der Anlasstat, sondern auch weit schwerwiegenderer Delikte gegen Leib und Leben von «allen Personen, die ihn in emotional aufgeladenen Situationen einschränken wollen» (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 646) besteht. Zudem bestehe gemäss dem Sachverständigen neben der Rückfallgefahr in Bezug auf Delikte mit nichtsexueller Gewalt auch ein hohes Risiko für Sexualdelikte mit Gewaltanwendung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang neben den Ansprüchen des Berufungsklägers auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen. Insgesamt ist angesichts der zu befürchtenden Delikte eine stationäre Massnahme verhältnismässig (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3).
4.6.4 Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden oder geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB; Urteil 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; vgl. hierzu auch Lehner, Freiheitsentziehende Massnahmen im schweizerischen Strafrecht, in: recht 2017 S. 90; Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, Handbuch Strafrecht Psychiatrie Psychologie, Basel/Zürich 2022, N 1725 ff.).
4.6.5 Im vorliegenden Verfahren wird der Berufungskläger für seine Vergehen zwar mit einer Freiheitsstrafe von «lediglich» vier Monaten sanktioniert. Diese vergleichsweise tiefe Strafe ist darauf zurückzuführen, dass die Sanktion aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit um ein Drittel herabgesetzt wurde. Der Sachverständige zeigt aber überzeugend auf, dass beim Berufungskläger die Rückfallgefahr bezüglich erheblicher sexueller und nichtsexueller Gewalttaten bis hin zu Körperverletzungsdelikten, allenfalls auch mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen sehr hoch sei (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 646). Um zu erwartende "Bagatellkriminalität", die es im Rahmen von Art. 59 StGB auszugrenzen gilt (vgl. Urteil 6B_596/2011 vom 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; Heer, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB), geht es vorliegend somit klar nicht (BGer 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3). Vor dem Hintergrund der drohenden schweren Straftaten scheint vielmehr der mit der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB einhergehende Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers auch vor dem Hintergrund der Anlasstaten nicht unverhältnismässig.
4.7 Im Ergebnis sind nach dem Gesagten sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt.
4.8 Das Strafgericht Basel-Stadt hat mit teilrechtskräftigem Urteil vom 23. November 2023 im Verfahren SG.2023.181 bereits eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB; SR 311.01) ist auch die Anordnung von gleichen therapeutischen Massnahmen zulässig. Treffen diese beim Vollzug zusammen, gehen sie ineinander auf und werden wie eine einzige Massnahme vollzogen (vgl. dazu auch Heer, a.a.O., Art. 56a N 3, 6). Es ist deshalb vorliegend – ungeachtet der vom Strafgericht mit Urteil vom 23. November 2023 angeordneten Massnahme – die ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB aufzuschieben.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche bleiben – mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand – mangels Anfechtung bestehen. Dem Berufungskläger sind daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft für den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand keine eigenen Kosten ausgeschieden hat (vgl. den Kostenbogen i.S. Berufungskläger vom 17. November 2021). Aufgrund seines Obsiegens im Berufungsverfahren beträgt die Urteilsgebühr für die erste Instanz CHF 1'800.–.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich (Teilfreispruch, Reduktion des Strafmasses sowie Aufschub der Strafe zugunsten einer stationären Massnahme), weshalb die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (inklusive der Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von CHF 3'705.90) vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse gehen.
5.3
5.3.1 Aufgrund seines Obsiegens ist dem Berufungskläger zudem eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auszurichten. Massstab für die Beurteilung bildet das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom E. 7.2.1, SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist.
5.3.2 Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angesichts des Verfahrensausgangs die Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe von einem Viertel des mit Honorarnote vom 8. September 2023 (Akten S. 639 f.) geltend gemachten Verteidigeraufwandes angemessen. Daraus errechnet sich ein Honorar von total CHF 1'058.70, welches dem Berufungskläger als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
5.3.3 Für das zweigeteilte Berufungsverfahren wird dem obsiegenden Berufungskläger eine Parteientschädigung gemäss der vom Verteidiger eingereichten Honorarnoten vom 26. September 2023 (Akten S. 633 f.) sowie vom 20. März 2024 (Akten S. 635-638) von insgesamt CHF 7'394.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2022 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:
- Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung;
- Verurteilung zu CHF 100.– Genugtuung an Adjutant mbA I____; Abweisung der Mehrforderung;
- Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der Stadtpolizei Bülach.
A____ wird – in Gutheissung seiner Berufung – von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) freigesprochen.
Für die in Rechtskraft erwachsenen Delikte wird A____ verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21./22. November 2020 (1 Tag), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich 3. Abteilung vom 20. August 2020, und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 286, 49 Abs. 1, 2 und 3 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 3'322.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten für das Berufungsverfahren gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 1'058.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 7'394.55 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Gefängnis Bässlergut
- Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie (Sachverständiger Dr. K____)
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.