Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.8

 

ZWISCHEN-URTEIL

 

vom 17. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____, geb. [...]                                                                  Privatklägerin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

C____, geb. [...]                                                                     Privatkläger 2

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

 

D____, geb. [...]                                                                     Privatkläger 3

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. November 2021 (SG.2021.40)

 

betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache

Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil eines

Kindes) sowie Drohung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2021 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil eines Kindes) sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Einrechnung von neun Tagen Untersuchungshaft vom 2. März 2020 bis 11. März 2020, mit einer zweijährigen Probezeit sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde er zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 2. März 2020 an B____ verurteilt. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 4'780.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten vor Februar 2020 zum Nachteil von C____ wurde A____ freigesprochen. Ebenfalls freigesprochen wurde er vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D____. Das Verfahren AS Ziff. 4.2 betreffend mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil von B____ wurde zufolge Verjährung eingestellt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch den Advokaten [...], am 25. Januar 2022 Berufung erklärt und beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und Drohung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Angefochten werde ausserdem die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an B____. Schliesslich sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Anschlussberufung erklärt mit dem Antrag, der Berufungskläger sei der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon 18 Monate bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– zu verurteilen. Die Berufung des Berufungsklägers sei kostenfällig abzuweisen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 hat die Rechtsvertreterin von B____ mitgeteilt, dass weder Anschlussberufung erhoben noch das Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde; jedoch sei der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

 

Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 28. Februar 2022 und vom 29. März 2022 wurde festgestellt, dass innert Frist die Privatkläger keine Anschlussberufung erklärt hätten und keine der Parteien Nichteintreten auf die erhobenen Rechtsmittel beantragt habe. Mit Berufungsbegründung vom 18. August 2022 beantragte der Berufungskläger, er sei wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____ zu einer angemessenen Busse zu verurteilen; von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung sei er hingegen freizusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, B____ sowie D____ und C____ seien an der Berufungsverhandlung erneut zu befragen; ihre bisherigen Aussagen seien nicht verwertbar. Schliesslich sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen. Mit Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2022 wurde beantragt, der Berufungskläger sei der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahre sowie zu einer Busse von CHF 3’000.– zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Beweisantrag des Berufungsklägers auf Entfernung der Einvernahme von B____ sei abzuweisen, ebenso seien D____ und C____ nicht nochmals zu befragen. Schliesslich sei die Berufung des Berufungsklägers kostenfällig abzuweisen.

 

Mit Schreiben vom 23. September 2022 teilte die Rechtsvertreterin von B____ mit, ihre Mandantin ziehe sämtliche Strafanträge gegen den Berufungskläger zurück und erkläre ihr Desinteresse an seiner weiteren strafrechtlichen Verfolgung. Mit E-Mail vom 26. September 2022 holte die Instruktionsrichterin beim Institut für Rechtsmedizin die Befunddokumentation im Rahmen der körperlichen Untersuchung von B____ ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. September 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen und die Beweisanträge des Berufungsklägers auf Ladung von B____ sowie C____ und D____ mit Begründung abgewiesen. Am 15. Februar 2023 ging der Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein. Mit Eingabe vom 15. März 2023 zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurück und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Als Beilage reichte sie ein Schreiben des Berufungsklägers vom 15. März 2023 ein, worin er eine schuldhafte Herbeiführung des Verfahrens anerkannte und sich mit einer vollständigen Kostenauferlegung einverstanden erklärte. Mit Verfügung vom 16. März 2023 entsprach die instruierende Präsidentin dem Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft.

 

An der Berufungsverhandlung vom 17. März 2023 hat der Berufungskläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat beantragt, es sei ein Zwischenentscheid betreffend die noch zu beurteilenden Anklagepunkte zu fällen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend ficht der Berufungskläger die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie Drohung an. Zudem sei die Genugtuungsforderung von B____ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Angefochten sind zudem das Strafmass sowie die Verurteilung zu einer Genugtuung. Unangefochten sind der Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ohrfeigen) zum Nachteil von B____ sowie der Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D____. Nicht angefochten ist zudem der Freispruch betreffend die Delikte zum Nachteil von C____. Diese Punkte sind im Berufungsverfahren nicht erneut zu beurteilen.

 

1.2.2   Den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C____ im Zusammenhang mit einem Schlag mit einem Kabel auf die Hand im Februar 2020 (AS Ziff. I.2) hat der Berufungskläger nicht angefochten. Dieser Schuldspruch betrifft einen einzelnen Vorfall, für den kein Strafantrag vorliegt. Weil Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB nur im Falle wiederholter Begehung ein Offizialdelikt darstellen, ist das diesbezügliche Verfahren von Amtes wegen einzustellen.

 

2.

2.1      Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, aufgrund des Rückzugs des Strafantrags von B____ seien sämtliche Anklagepunkte hinfällig; entsprechend sei das Verfahren gegen den Berufungskläger einzustellen (Prot. Berufungsverhandlung p. 2).

 

2.2      B____ hat am 23. September 2023 eine Desinteresseerklärung eingereicht und sämtliche Strafanträge gegen den Berufungskläger zurückgezogen. Begründet wurde diese Eingabe mit dem Umstand, dass sie sehr unter dem sich in die Länge ziehenden Strafverfahren leide und sie das Bedürfnis habe, mit der Vergangenheit abzuschliessen (Akten S. 476).

 

2.3      Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird die einfache Körperverletzung nur auf Antrag bestraft. Jedoch wird die Tat gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB unter anderem dann von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter sie an einer Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind. B____ war zum Zeitpunkt der Tat zwar 18 Jahre alt und damit volljährig. Jedoch wohnte sie noch in der elterlichen Wohnung, hatte ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen und war finanziell vom Berufungskläger abhängig (vgl. Auss. B____ Prot. HV Akten S. 338: «Ich war im dritten Lehrjahr, CHF 1'500.– habe ich verdient, nach Abzug CHF 1'300.–«). Dies ergibt sich aus den in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und ihrer Mutter (Akten S. 108), aus den Aussagen des Berufungsklägers und den Angaben von B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 336, 338 ff.) sowie aus dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 10. August 2021 (Akten S. 326-329). Bezeichnenderweise ging gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Streit, dessen Eskalation vorliegend zur Beurteilung steht, um den Umstand, dass der Berufungskläger der Ansicht war, seine Tochter verbrauche beim Duschen übermässig viel heisses Wasser und habe sich deshalb mit ihrem Lehrlingslohn an der Stromrechnung der Familie zu beteiligen (Auss. B____ Akten S. 338). Daraus folgt, dass B____ zum Tatzeitpunkt noch in häuslicher Gemeinschaft mit dem Berufungskläger wohnte, der als Familienvater für die Wohnkosten aufkam. Damit hatte sich B____ ungeachtet ihrer Volljährigkeit den vom Berufungskläger aufgestellten Hausregeln unterzuordnen. Zudem befand sie sich im dritten Lehrjahr und war aufgrund ihres geringen Einkommens finanziell abhängig vom Berufungskläger. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB für seine Tochter zu sorgen hatte und damit allenfalls ein Offizialdelikt vorliegt.

 

2.4

2.4.1   Gemäss der herrschenden Lehre liegt der Qualifikationsgrund von Art. 123 Ziff. 2 StGB in der besonderen Verwerflichkeit des Angriffs an sich bzw. im Falle von Schutzbefohlenen in der Verletzung der besonderen Pflicht, die dem Täter gegenüber dem Opfer obliegt, das ihm anvertraut ist. Zusätzlich rechtfertigt sich die Verfolgung von Amtes wegen, weil ein Schutzbefohlener, insb. ein Kind, oft gar nicht in der Lage ist, einen Strafantrag überhaupt zu stellen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 123 N 24, 26 mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der Obhut ist materiell zu verstehen. Erfasst sind alle Konstellationen, in denen der Täter faktisch für das Opfer zu sorgen hat (Ege, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 123 N 8 mit Hinweisen). Neben Kindern bis zum 18. Lebensjahr sind auch Erwachsene erfasst, namentlich erwähnt sind Bewohner von Alters- und Pflegeheimen sowie Arbeitnehmer (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 123 N 10; Ege, a.a.O. mit Hinweis auf BGer 6B_227/2019 vom 19. September 2019). Als Täter kommen Personen in Frage, welche von Gesetzes wegen die Verantwortung für Leben und Gesundheit eines anderen tragen oder denen eine entsprechende Pflicht aufgrund enger Lebensgemeinschaft obliegt (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 29 mit weiteren Hinweisen).

 

2.4.2   Gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) dauert die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind bei Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende (Erst-)Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Volljährigenunterhaltspflicht ist nicht Ausnahme, sondern Ausfluss der elterlichen Ausbildungspflicht (Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, Art. 277 N 1). Diese Unterstützungspflicht bezieht sich zwar rein auf den finanziellen Aspekt, wenn aber zusätzlich noch eine Lebensgemeinschaft besteht, ist ausserdem von einer emotionalen und auch faktischen Abhängigkeit auszugehen. Diesbezüglich zeigen sich Parallelen zu erwachsenen Lebenspartnerschaften, in denen der Gesetzgeber von einem potentiellen Machtgefälle ausgeht und die deshalb ebenfalls den Schutz der Offizialverfolgung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 ff. StGB geniessen. So sind Gewalttätigkeiten im häuslichen Bereich durch eine besondere Täter-Opfer-Beziehung gekennzeichnet. Zwar stehen sich erwachsene Menschen gegenüber, die ihre Rechte – namentlich die Stellung eines Strafantrags – grundsätzlich selbständig wahrnehmen können. Dies geschieht aber aus mannigfaltigen Gründen nur selten: der misshandelnde Partner setzt seine Macht zu seinem Vorteil ein und zwingt oder beeinflusst das Opfer, jegliche Schritte zur Einleitung oder Unterstützung der Strafverfolgung zu unterlassen. Hinzu kommen Schuld- und Schamgefühle des Opfers, emotionale, wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit, Hoffnung, Existenzängste und Angst um die Kinder (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 30). Die Ausdehnung des ex-officio-Schutzes auf Ehegatten, eingetragene Partnerschaft und Familie gründet auf der Überzeugung, dass in solchen Beziehungen sonst de facto ein rechtsfreier Raum herrschen würde, «weil die Opfer infolge moralischer Skrupel, Resignation, Abhängigkeit oder Angst vor ihren Partnern keinen Strafantrag stellen» (BBl 2003 1939).

 

2.5      Zwar war B____ zum Tatzeitpunkt als Volljährige in der Lage, ihre Rechte grundsätzlich selbständig wahrzunehmen. Jedoch war der Berufungskläger gegenüber seiner Tochter auch über die Volljährigkeit hinaus verpflichtet, sie bis zum Abschluss der Erstausbildung finanziell zu unterstützen. Fest steht damit, dass die zwar knapp volljährige B____, die zum Tatzeitpunkt noch bei ihren Eltern wohnte, mit ihrem Lehrlingslohn von CHF 1'300.– noch in starker wirtschaftlicher, sozialer auch emotionaler Abhängigkeit vom Berufungskläger stand. Es ist in dieser Konstellation klar von einem Machtgefälle zwischen Vater und Tochter auszugehen. Zwar hat B____ unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei requiriert und ungeachtet der Tatsache, dass es sich beim Aggressor um ihren Vater handelte, Strafantrag gegen ihn gestellt. Jedoch hat in der Folge das offensichtliche Machtgefälle zwischen ihr und dem Berufungskläger bzw. der von ihm ausgeübte Druck dazu geführt, dass B____ aus der Familienwohnung ausziehen musste und damit nicht nur finanzielle Einbussen, sondern auch eine massive Einschränkung ihres Kontaktes zur Mutter und zu ihren Brüdern hinnehmen musste (vgl. dazu Auss. B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «[weint] Zur Mutter habe ich Kontakt. [a.F.] Nur telefonisch. [a.F.] Zu den Geschwistern habe ich nicht wirklich Kontakt. [a.F.] Ja, es ist eine Trennung von der Familie. Gegenüber meinem Vater nicht. Aber meine Brüder vermisse ich schon»; vgl. zur Situation auch Bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 10. August 2021 Akten S. 326-329). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass B____ offenbar ausserordentlich unter dem Kontaktabbruch zu Mutter und Brüdern litt, auch wesentlich zum Rückzug ihrer Strafanträge beigetragen hat (vgl. dazu auch Desinteresseerklärung vom 23. September 2022 Akten S. 476). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das naturgemäss zwischen Eltern und ihren Kindern bestehende Erfahrungs- und Machtgefälle nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag endet. Auch in der Lehre wird betreffend die Dauer des Volljährigenunterhalts betont, dass der Eintritt der Volljährigkeit als blosse rechtliche Tatsache nicht dazu führen kann, die wirtschaftliche Situation und das persönliche Verhältnis der Beteiligten anders als vor der Volljährigkeit zu bewerten (Fountoulakis, a.a.O., Art. 277 N 8, mit Hinweisen). Dies muss vorliegend auch für die Beurteilung der Sorgeverpflichtung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB gelten. Aus diesem Grund muss im vorliegenden Fall trotz Volljährigkeit von einem besonderen Schutzbedürfnis der Tochter ausgegangen werden.

 

2.6      Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Rückzug der Strafanträge von B____ nicht ohne weiteres zu einer Verfahrenseinstellung betreffend die mutmasslich zu ihrem Nachteil begangenen Delikte führt. Vielmehr handelt es dabei gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB um Offizialdelikte, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind.

 

3.

3.1

3.1.1   Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; vgl. auch Jean- Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Aus dem Immutabilitätsprinzip folgt, dass die einmal eingereichte Anklage das gerichtliche Prozessthema grundsätzlich fixiert und später nicht geändert oder erweitert werden sollte. Dieses Prinzip findet allerdings in Art. 333 StPO eine gesetzliche Relativierung (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Niggli/Heer/Wiprächtier [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 333 N 2). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Weil die Abgrenzung verschiedener Straftatbestände nicht immer eindeutig ist, besteht die Möglichkeit, dass die Anklageschrift den Sachverhalt bloss bezogen auf einen einzelnen Tatbestand darlegt, eine Darstellung jener Tatbestandselemente jedoch fehlt, mit denen sich der gleiche Lebensvorgang unter einen anderen Tatbestand subsumieren liesse. Kommt das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass ein strafbares Verhalten aufgrund eines Sachverhaltes vorliegt, der nicht (in allen Teilen) mit jenem gemäss der Anklageschrift übereinstimmt, so weist es die Anklage zur entsprechenden Abänderung an die Staatsanwaltschaft zurück. Dies geschieht in einem förmlichen Verfahren, welches dem Schutz des Vertrauens in die Klarheit der Anklage dient; die beschuldigte Person kann sodann entsprechend neue Dispositionen treffen (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 333 N 4, vgl. dazu auch (Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 N 62; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 9 N 4).

 

3.1.2   Gemäss Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 bzw. Art. 333 StPO ist die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft auch im Rechtsmittelverfahren möglich (vgl. Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO, Art. 333 N 5b, sowie Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO Kommentar, Art. 379 N 15; BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2; Obergericht Zürich SB150349 vom 7. Mai 2018). Eine Rückweisung kann allenfalls aus Opportunitätsgründen ausser Betracht fallen und sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen, wenn die Verletzung nur einzelne Anklagepunkte beschlägt, die insgesamt nicht von wesentlichem Gewicht sind oder wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung erfolgen könne (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 2) beziehungsweise wenn es ohnehin einen Freispruch in Betracht zieht (Griesser, a.a.O., Art. 329 N 21 f.). Eine Rückweisung hat demnach nur zu erfolgen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine ergänzte Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird (AGE SB.2016.16 vom 21. Dezember 2016 E. 2.4, SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014 E. 4; Obergericht Zürich SB120447 vom 12. November 2013). Je grösser aber das öffentliche Interesse an der Ahnung eines Delikts ist, desto eher wird eine Rückweisung zur Änderung der Anklage gerechtfertigt sein (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 333 N 4).

 

3.2      Vorliegend gelangt das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zum Schluss, dass aufgrund des Sachverhalts ein Offizialdelikt gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB vorliegt, weil der Berufungskläger im Tatzeitpunkt für seine sich in Ausbildung befindende und in seinem Haushalt lebende Tochter zu sorgen hatte. Jedoch ist die Anklageschrift diesbezüglich unvollständig, werden doch die Umstände aufgrund derer der Berufungskläger für seine Tochter B____ sorgeverpflichtet war, nicht geschildert. Vorliegend handelt es sich um einen Fall von häuslicher Gewalt, wo der Berufungskläger als Familienoberhaupt und stärkere Person seine durch körperliche Überlegenheit und wirtschaftliche Abhängigkeit begründete Machtposition gegenüber der Tochter ausgespielt hat, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen. An der strafrechtlichen Ahndung solcher Taten besteht ein grosses öffentliches Interesse, was sich nicht zuletzt in der Ausgestaltung als Offizialdelikt in Art. 123 Ziff. 2 StGB niederschlägt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der genannten sorgepflichtbegründenden Punkte.

 

4.

4.1      Aus den Erwägungen folgt, dass das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO sistiert und der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben wird, die Anklageschrift vom 11. Februar 2021 betreffend die das Sorgeverhältnis begründenden Umstände zu ergänzen. Dafür erhält sie eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Zwischenurteils.

 

4.2      Für das vorliegende Zwischenurteil werden keine Kosten erhoben.

 

4.3      Gegen das vorliegende Zwischenurteil ist kein Rechtmittel ans Bundesgericht gegeben, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 118 N 2b; Mazzucchelli/ Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 118 N 12 f).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Verfahren gegen A____ betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes (C____) begangen nach Februar 2020 (Anklage Ziff. 2) wird mangels Strafantrags eingestellt.

 

Das Berufungsverfahren betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten und Drohung, alles zum Nachteil von B____, wird gemäss Art. 329 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 333 der Strafprozessordnung sistiert.

 

Der Staatsanwaltschaft wird Gelegenheit gegeben, die Anklageschrift vom 11. Februar 2021 innert 30 Tagen nach Zustellung des begründeten Zwischenurteils im Sinne der Erwägungen zu ergänzen.

 

Das Verfahren bleibt beim Berufungsgericht hängig.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatklägerin 1

-       Kinder- und Jugenddienst (KJD) für PK 2 und 3

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig