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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.91
URTEIL
vom 18. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokatin, Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 11. März 2022
betreffend Förderung der Prostitution, mehrfache Pornografie (sexuelle
Handlungen mit Tieren, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjäh-
rigen), mehrfache Gewaltdarstellungen sowie Tätlichkeiten
Mit Urteil des Dreiergerichts des Strafgerichts vom 11. März 2022 wurde A____ der Förderung der Prostitution, der mehrfachen harten Pornographie (Konsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexuelle Handlungen mit Tieren), der mehrfachen Gewaltdarstellungen sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Zudem wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), Abteilung Strafvollzug, mit Verfügung vom 6. Februar 2018 gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug betreffend das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2007 (Reststrafe 335 Tage) wurde nicht widerrufen und auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug verzichtet. Ausserdem wurde A____ dazu verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Dezember 2019 zu bezahlen. Die Mehrforderung der Privatklägerin von CHF 800.– wurde abgewiesen. Schliesslich wurde A____ verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Gericht dessen Auslagen für die Bezahlung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin zurückzubezahlen. Dasselbe wurde auch für die von der Gerichtskasse übernommenen Kosten der amtlichen Verteidigung von A____ angeordnet. Zudem wurde das A____ gehörende und beschlagnahmte Mobiltelefon zur Vernichtung eingezogen.
Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 25. Januar 2023 begründet. Er beantragt die teilweise Aufhebung des Strafurteils, wobei er vom Vorwurf der Förderung der Prostitution, der mehrfachen harten Pornographie, der mehrfachen Gewaltdarstellungen und der Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen und keine Landesverweisung auszusprechen sei. Aufzuheben seien auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin sowie die angeordneten Rückzahlungsverpflichtungen für Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung sowie der amtlichen Verteidigung und es sei ihm die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu gewährten. Ausserdem sei ihm das beschlagnahmte Mobiltelefon auszuhändigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt er die Zeugenbefragung von E____, einer Mitarbeiterin der [...] Bar, sowie eine amtliche Erkundigung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (AWA) «bezüglich Meldebestätigungen und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen zugunsten von B____» beantragen. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2022 ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt worden.
Mit Berufungsantwort vom 9. Februar 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2023 lässt auch die Privatklägerin die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragen und ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2023 ist der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden.
Mit Replik vom 24. Juli 2023 hält der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren sowie am Beweisantrag fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2023 ist der Antrag auf Zeugenbefragung von E____ vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen worden und ist eine amtliche Erkundigung beim AWA zur Frage «inwiefern ein Arbeitsplatzverlust im Erotikgewerbe bzw. in einer Kontaktbar allenfalls Auswirkungen auf die Aufenthaltsbewilligung der betroffenen Person hat» angeordnet worden. Mit telefonischer Auskunft vom 16. November 2023 wurde die dem AWA gestellte Frage beantwortet.
An der Gerichtsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt worden und sind sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. An sämtlichen Rechtsbegehren sowie an den Beweisanträgen ist festgehalten worden. In Bezug auf die Einholung von Auskünften beim AWA hat der Verteidiger auf einer über die generelle Fragestellung des Instruktionsrichters hinausgehenden Anfrage betreffend eine im Nachgang zur Anstellung der Privatklägerin in der [...] Bar erfolgte Anstellung in der Bar «[...]» beharrt. Die fakultativ geladene Privatklägerin und deren Rechtsbeiständin haben an der Verhandlung nicht teilgenommen. Für die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
1.1 Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen ebenfalls als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Strafurteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
1.2 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft. Betreffend die in Rechtskraft erwachsenen Inhalte des angefochtenen Strafurteils vom 11. März 2022 wird auf das Dispositiv verwiesen.
2.
2.1 Der Berufungskläger lässt die Zeugeneinvernahme von E____ sowie eine amtliche Erkundigung beim AWA, ob die Privatklägerin im Dezember 2019 nach Beendigung ihrer Arbeit im der [...] Bar in der Kontaktbar [...] gearbeitet habe, beantragen. Dabei soll die angerufene Zeugin Angaben betreffend die dem Berufungskläger vorgeworfene Tätlichkeit zu Lasten der Privatklägerin machen können und soll die Auskunft beim AWA aufzeigen, dass es der Privatklägerin entgegen den Erwägungen im angefochtenen Strafurteil durchaus möglich gewesen sei, umgehend nach ihrem Rauswurf aus der [...] Bar wieder eine Arbeitsstelle zu finden.
2.2 Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 139 N 48 ff.).
2.3 Bei der gemäss Antrag als Zeugin zu befragenden E____ handelt es sich um eine zum Tatzeitpunkt und gemäss unbestrittener Behauptung der Staatsanwaltschaft auch zum heutigen Zeitpunkt in der [...] Bar angestellte Mitarbeiterin. Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden, dass es sich nicht um eine unabhängige Zeugin handelt, was den Beweiswert ihrer Depositionen beschränken würde. Ohnehin aber sind seit dem strittigen Vorfall über 4 Jahre vergangen, weshalb erfahrungsgemäss davon auszugehen ist, dass sich E____ - wenn überhaupt - nicht mehr präzis an den dynamischen Vorfall zu erinnern vermag. Ihre Zeugenbefragung wäre dem Gesagten nach kaum ergiebig. Der Beweisantrag wird deshalb abgelehnt.
2.4 Betreffend die beantragte, beim AWA einzuholende Auskunft ist festzustellen, dass dem Gericht die generelle Aussage zur Arbeitssituation von Sexarbeiterinnen aus der Europäischen Union in der Schweiz genügt. Aufgrund des Resultats der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung ist der Beweisantrag ohnehin obsolet (s. unten E. 3.).
3.
3.1 Dem Berufungskläger wird mit der Anklage zusammengefasst nebst anderem vorgeworfen, er habe sich als faktischer Geschäftsführer der [...] Bar in der Zeit vom 18. bis 23. Dezember 2019 der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. Dies indem die Privatklägerin verpflichtet worden sei, die von ihr ausgeübte Arbeit als Sexarbeiterin entsprechend den verbindlichen Weisungen des Berufungsklägers anzubieten und zu erfüllen. Die Privatklägerin habe sich gegen die Arbeitsbedingungen nicht wehren können, da sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Berufungskläger gestanden sei. Der Berufungskläger habe sich gegenüber der Privatklägerin in einer wirtschaftlichen und sozialen Machtposition befunden, da sie ihm aufgrund ungenügender finanzieller Mittel sowie in Ermangelung von Kenntnissen der hiesigen Sprache und rechtlichen Gepflogenheiten unterlegen bzw. ausgeliefert gewesen sei.
3.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf die von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet. Sie führt dazu aus: «Ob die blosse Vorschrift, nach der die Sexarbeiterin erst mit einem Freier aufs Zimmer gehen durfte, wenn dieser sie zu Gunsten der Bar zu einem Getränk von mindestens CHF 15.– eingeladen hat, bereits den Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllt, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte durch weitere Massnahmen wie das Bussen- und Überwachungssystem derart bestimmenden Einfluss auf die Privatklägerin ausübte, dass ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt war. Insgesamt war B____ in ihrer Entscheidung, wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht mehr frei [...]». Zu diesem Schluss kommt die Vorinstanz, indem sie für erstellt erachtet, dass sich der Berufungskläger nicht damit begnügt habe, der Privatklägerin die Arbeitszeiten vorzuschreiben und die Zimmermiete respektive eine Gewinnbeteiligung zu regeln. Vielmehr habe das Beweisverfahren ergeben, dass in dem vom Berufungskläger geführten Etablissement die Weisung gegolten habe, wonach der Sexarbeiterin der Zugang zu einem Zimmer und damit zur Ausübung der Prostitution nur gewährt worden sei, wenn der Freier der Frau ein Getränk zum Preis von mindestens CHF 15.– offeriert habe. Darüber hinaus habe der Berufungskläger die Dauer des Aufenthalts der Sexarbeiterin im Zimmer zur Ausübung ihres Berufs bestimmt. Dies indem das zulässige Zeitfenster gemäss Anordnung des Berufungsklägers von der Menge der vorgängig bezogenen Getränke an der Bar abgehangen sei. Die Einhaltung des zulässigen Zeitfensters habe der Berufungskläger sodann von der Bardame überwachen lassen, indem die Zimmerschlüssel bei dieser hätten bezogen werden müssen. Auch seien die Anwesenheiten mit Kameras überwacht und kontrolliert worden. Ähnliche Vorgaben habe er bezüglich der Arbeitstage der Frauen gemacht. Sofern eine Sexarbeiterin ihren freien Tag nicht rechtzeitig angekündigt oder aber aus anderen Gründen einen Tag nicht gearbeitet habe, habe sie als Sanktion eine Busse von CHF 150.– bis 200.– bezahlen müssen. Diese Bussen und Extragelder hätten die Sexarbeitenden unter einen starken und anhaltenden Druck gesetzt, da die Sanktionen im Verhältnis zu den Einnahmen der Frauen (bei einem Basistarif von CHF 50.– bis 100.– für sexuelle Dienstleistungen) hoch ausgefallen seien und deswegen mit «Gratis-Sex» hätten abgearbeitet werden müssen. Hinzu komme, dass die Sexarbeiterin ohnehin bereits eine Zimmermiete von CHF 50.– pro Tag hätten zahlen müssen. Für die Privatklägerin habe sich der ausgeübte Druck noch erhöht, da ihr die Änderungen der Arbeitsbedingungen vor ihrem Arbeitseinsatz im Dezember 2019 nicht mitgeteilt worden seien. Dies habe sie zum Mitmachen gezwungen, das sie ansonsten während des von ihr geplanten dreiwöchigen Aufenthalts in Basel nichts verdient hätte. Aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Situation an ihrem Wohnsitz in Spanien sei sie sodann auf den in Basel erhofften Verdienst angewiesen gewesen. Auch habe die Privatklägerin sich nicht einfach einen anderen Arbeitsplatz suchen können, da ihre Aufenthaltsbewilligung mit der Arbeit in der [...] Bar verknüpft gewesen sei (Strafgerichtsurteil act. 525 f.).
3.3
3.3.1 Der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c Strafgesetzbuch (StGB, SR. 311.0) macht sich die Täterschaft schuldig, welche die Handlungsfreiheit einer die Prostitution ausübenden Person dadurch beeinträchtigt, dass sie sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Das geschützte Rechtsgut dieser Strafnorm ist das Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person. Das Gesetz sanktioniert mit dieser Bestimmung zwei Tatbestandsvarianten, wobei die zweite Variante (die Festlegung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer Umstände der Arbeitsausübung) letztlich eine Präzisierung der unzulässigen Überwachung darstellt. Die Strafbestimmung setzt das Vorhandensein eines gewissen faktischen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der sich prostituierenden Person und der Täterschaft voraus, welches sich regelmässig aus der oft prekären wirtschaftlichen und/oder migrationsrechtlichen Situation der sich prostituierenden Person ergibt. Verlangt ist ein über den Schutz der prostituierenden Person hinausgehendes Kontrollieren und Überwachen. Von der Strafbestimmung wird erfasst, wer sich gegenüber den Sexarbeitenden in einer Machtposition befindet, die es ermöglicht, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihre Tätigkeit im Einzelnen auszuüben haben, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die sich prostituierende Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass ihre Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2). Konkret geht es darum, sich prostituierende Personen davor zu schützen, dass sie bei der Ausübung ihres Berufs jemandem regelmässig Rechenschaft über ihre Tätigkeit und den erlangten Lohn ablegen zu müssen. Tatbestandsmässig können etwa Anweisungen sein, wie die prostituierende Person ihren Beruf auszuüben hat, indem ihr zum Beispiel Regeln hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit, der Dauer, der anzunehmenden Kunden, der auszuübenden Sexualpraktiken, dem Gebrauch von Hilfs- und Schutzmitteln, die Einhaltung von Tarifen oder das Ausmass des abzuliefernden Verdienstanteils auferlegt werden. Solche Einschränkungen müssen aber immer ein solches Ausmass annehmen, dass nicht mehr von einer selbstbestimmten Ausübung des Berufs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen: Isenring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 195 StGB N 23 ff.). Ob unzulässiger Druck im Sinne der Strafbestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles (BGE 129 IV 81 E. 1.2).
3.3.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es hat folglich unabhängig von Beweisregeln, Beweise auf ihre Aussagekraft hin zu bewerten, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen. (Tophinke, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 41). Es gibt dazu keinen numerus clausus der Beweismittel, das heisst die freie Beweiswürdigung gilt für alle tatsächlich vorliegenden und rechtlich zulässigen Beweismittel (Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 47). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).
3.4 Soweit der Berufungskläger bestreitet, überhaupt als (faktischer) Geschäftsführer in der [...] Bar tätig gewesen zu sein, kann auf die richtige und ausführliche Erwägung der Vorinstanz dazu verwiesen werden (Strafurteil act. 519 f.). Zusammenfassend ist einzig festzuhalten, dass der Berufungskläger im inkriminierten Zeitraum nachweislich Kontaktperson für Sexarbeitende war, die in der [...] Bar arbeiten wollten und er dazu seine Kontaktdaten verbreitete (act. 80) sowie die Unterlagen zur Arbeitsanmeldung zusammenstellte (act. 82). Dementsprechend meldete sich auch die Privatklägerin beim Berufungskläger, um von ihm die Zusage für einen Arbeitseinsatz in der [...] Bar im Jahr 2019 zu bekommen (act. 278 ff.). Der Berufungskläger hat sodann eingestanden, in der [...] Bar manchmal die Tagesabrechnung zu erstellen oder zu kontrollieren (act. 80). Gemäss seinen Aussagen tat oder tut er dies auch oder gerade dann, wenn der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer, (C____), nicht in der Bar anwesend ist. Diese Umstände sprechen für sich allein bereits für eine faktische Geschäftsführereigenschaft, zumindest in wichtigen Teilbereichen der Geschäftsführung. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger bei Polizeikontrollen regelmässig von der Polizei vor Ort betroffen werden konnte und dabei nicht wie ein Kunde der Bar auftrat (act. 254 ff.) sowie die Tatsache, dass er im Jahr 2018 eine Grenzgängerbewilligung beantragte und selber ausgesagt hat, dabei sei es um seine Anstellung als Geschäftsführer der [...] Bar gegangen (Prot. HV Strafgericht act. 439). An der Berufungsverhandlung hat er die Frage, ob er für seine Tätigkeit in der Bar entschädigt werde zwar verneint, hingegen ausgeführt, er gehe als Gegenleistung manchmal auf Kosten des offiziellen Geschäftsführers mit diesem in die Ferien (Prot. HV act. 716). Im Übrigen spricht auch die vor Strafgericht als Zeugin befragte D____, die als Bardame in der [...] Bar tätig ist, von dem Berufungskläger als ihrem Chef (Prot. HV Strafgericht act. 716). Es spricht folglich alles für die Ausübung der faktischen Geschäftsführung durch den Berufungskläger. Ob er dafür nun mit Geld oder Naturalien entschädigt wird, ist unerheblich.
3.5 Das Strafgericht hat für die Erstellung des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin, des Berufungsklägers und der an der Strafgerichtsverhandlung als Zeugin befragten Mitarbeiterin der [...] Bar, D____, abgestellt. Das Strafgericht erachtet dabei die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft, verweist auf die widersprüchlichen und oft unglaubhaften Angaben des Berufungsklägers und würdige die Aussagen von D____ «mit grosser Vorsicht», da sie davon ausgeht, dass diese den Berufungskläger zu schützen versuche. Das Berufungsgericht pflichtet dem Strafgericht in dieser Beweiswürdigung bei, wobei auf die ausführliche Begründung dazu im Strafurteil verwiesen werden kann (Strafurteil act. 514 ff., 519 ff., 521 f.). Allerdings zieht das Berufungsgericht aus diesen Depositionen, insbesondere aus denjenigen der Privatklägerin, andere Schlussfolgerungen (s. unten 3.6 ff.).
3.6
3.6.1 Offen lässt das Strafgericht die Frage, ob allein die Voraussetzung mit dem Freier erst auf ein Zimmer in den oberen Stockwerken des Hauses (in welchem sich im Erdgeschoss die [...] Bar befindet) gehen zu dürfen, nachdem dieser der Privatklägerin ein Getränk für mindestens CHF 15.– bezahlt habe, bereits tatbestandsrelevant sei. Allerdings stört es sich daran, dass nach dieser finanziellen Ausgabe zugunsten der Bar das Zimmer nur für eine halbe Stunde genutzt werden dürfe, andernfalls wiederum eine Getränkekonsumation für CHF 15.– fällig werde und die Prostituierenden überdies (zusätzlich zu den mittels Getränkeverkauf geleisteten Zahlungen) CHF 50.– oder 30.– für die Benutzung des Zimmers pro Nacht bezahlen müssten.
3.6.2 Die Privatklägerin hat dazu im Vorverfahren ausgesagt: «Die Regeln von A____ an der Bar sind folgende: Die Frauen müssen Champagner, Piccolo (CHF 40.–) oder ein Getränk im Wert von CHF 15.– an der Bar bestellen, bevor wir eine Dienstleistung den Kunden anbieten. Wenn eine Frau 15 – 20 Minuten länger arbeitet, muss sie CHF 15.– bis 100.– bezahlen […] » (act. 210). An der Strafgerichtsverhandlung hat sie allerdings angegeben, bei ihrem Arbeitseinsatz im Dezember 2019 habe sie, nachdem ein Kunde ein solches Getränk bezahlt habe, diesen in einem Zimmer bedient. Als sie danach wieder in die Bar zurück sei, sei sie vom Berufungskläger angeschrien worden, sie müsse nochmals ein Getränk bezahlen, weil sie «über der Zeit» gewesen sei. Schliesslich habe ein anderer Kunde ein zusätzliches Getränk für sie bezahlt (Prot. HV Strafgericht act. 444). Diesen spezifischen Vorfall hatte sie bereits im Vorverfahren geschildert (act. 209). Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin sich in der ersten zitierten Deposition ungenau ausdrückte und auch dort gemeint war, dass jeweils die Kundschaft ein Getränk für die Sexarbeiterin zu bezahlen hat, bevor diese ihre sexuelle Dienstleistung in einem der Zimmer anbieten kann. Inwieweit diese finanzielle Regelung sich gegenüber den Regeln bei ihren früheren Arbeitseinsätzen in der [...] Bar geändert haben soll, bleibt allerdings unklar. So hat die Privatklägerin vor dem Strafgericht zwar ausgesagt, man müsse nun neu nicht irgendein Getränk, sondern Champagner bestellen. Wolle der Kunde einen Service von einer Stunde, müsse er «einen weiteren Drink bezahlen». Allerdings gab sie auch an: «Die früheren Male bezahlte man einen Drink und konnte dann für eine halbe Stunde auf dem Zimmer bleiben» (Prot. HV Strafgericht act. 447). Im Vorverfahren hat sie allerdings bereits ausgesagt, dass auch ein Getränk für CHF 15.– ausreicht, um eine halbe Stunde auf ein Zimmer zu gehen. Schliesslich gab sie im Vorverfahren zusätzlich an, dass die Sexarbeiterinnen einen Anteil an den Getränken mitverdienen würden: « […] Die Frauen erhalten für den Verkauf des Bieres CHF 2.– und für den Verkauf eines Piccolo CHF 5.–. Eine Flasche Champagner habe ich noch nie verkauft, aber ich glaube, dann wären es vielleicht CHF 10.– bis 15.– [...] » (act. 211 f.). Durch die Zeugin D____ bestätigt (Prot. HV Strafgericht act. 460) wurde die Aussage der Privatklägerin, wonach die Sexarbeiterinnen pro Nacht für die Benutzung eines Zimmers CHF 50.– zu bezahlen haben bzw. CHF 30.–, wenn sie es nicht auch als Wohnort nach der Arbeit benutzen würden (act. 212; Prot. HV act. 446). Schliesslich hat die Privatklägerin auch ausgesagt, sie habe den Preis für ihre sexuellen Dienstleistungen immer selber bestimmen können und auch frei entschieden, ob sie einen Kunden bedienen wollte oder nicht (Prot. HV Strafgericht act. 454 f.).
Der Berufungskläger hat grundsätzlich bestätigt, dass vor Ausführung einer sexuellen Dienstleistung seitens der Kundschaft ein Getränk für ca. CHF 10.– bis 15.– bezahlt werden müsse, das Zimmer danach aber nicht für unbeschränkte Zeit zur Verfügung stehe (act. 61, 63).
Die Zeugin D____ hat ebenfalls bestätigt, dass es einen Zusammenhang zwischen der vom Kunden verlangten Getränkekonsumation und der Dauer der Zimmernutzung gibt. Im Minimum müsse ein «normales» Getränk für CHF 15.– bestellt werden, bevor der Kunde mit der Sexarbeitenden ein Zimmer benutzen könne. Je mehr man konsumiere, desto länger dürfe man bleiben. Die Prostituierten würden entscheiden, wie lange sie mit einem Kunden auf einem Zimmer bleiben würden. Was aber nicht möglich sei, dass bloss ein Getränk für CHF 15.– bezahlt und das Zimmer die ganze Nacht benutzt werde. Diese Zimmerbenutzungsregel sei schon immer so praktiziert worden, auch unter dem vorgehenden Besitzer der [...] Bar (Prot. HV Strafgericht act. 461 f.).
3.6.3 Damit kann in dubio pro reo einzig als erstellt gelten, dass Sexarbeitende in der [...] Bar zum inkriminierten Zeitpunkt eine Miete von CHF 50.– bzw. 30.– pro Nacht für die Berufsausübung in einem Zimmer zahlen mussten und die Kundschaft zusätzlich dazu pro halbe Stunde mindestens ein Getränk für CHF 15.– finanzieren musste. Für die prostituierende Person entstanden demnach mit dem «Zwang» zur Getränkebestellung keine Mehrkosten, sondern sie verdiente an dem Getränkeverkauf sogar einen Anteil um die 5 % bis 10 % mit. Weshalb dieser Mitverdienst den Druck auf die Sexarbeitenden erhöhen soll, wie dies in der Anklageschrift ausgeführt wird, erhellt sich dem Berufungsgericht nicht. Allerdings hatten wohl die Sexarbeitenden den Kunden über diese Konditionen zu informieren. Welche Kundschaft sie bedienen wollten sowie den Preis für die sexuellen Dienstleistungen festlegen, konnten die Prostituierten gemäss Aussage der Privatklägerin jeweils selbst. Nicht als erstellt gelten kann aber, dass die Sexarbeitenden bzw. die Privatklägerin gezwungen worden sein sollen, bei einer über eine halbe Stunde hinaus dauernden Benutzung eines Zimmers weitere Kosten zu tragen. Unklar bleibt nämlich etwa, ob die Privatklägerin für die geschilderte, über eine halbe Stunde hinausgehende Benutzung des Zimmers zur Zahlung aus eigener Tasche aufgefordert wurde, weil der bediente Kunde bereits weg war oder sie das so oder so aus eigener Tasche hätte übernehmen müssen. Gegen die zweite Version spricht allerdings, dass die Privatklägerin selbst im Zusammenhang mit der Gewinnbeteiligung der Sexarbeiterinnen am Getränkeverkauf von einer Gegebenheit erzählt hat, wo offenbar die Kundschaft für den gesamten Getränkekonsum aufgekommen ist, damit das Zimmer länger als eine halbe Stunde benutzt werden durfte (vgl. act. 212: « […] Eine Frau erzählte mir mal, dass sie zu dritt (Frauen) und ein Kunde 5 Flaschen Champagner getrunken haben. Die Frauen verdienten jedoch je nur CHF 7.–, obwohl die Flaschen je ca. CHF 150.– bis 200.– kosten und die Frauen die ganze Nacht mit dem Kunden verbracht haben. A____ will darum, dass die Kunden Champagner kaufen […] »). Naheliegender erscheint damit sogar das Gegenteil, nämlich, dass immer der Kunde die Kosten für genügenden Getränkekonsum im Zusammenhang mit der Zimmernutzung zu tragen hatte. Damit erscheint die Freiheit der Prostituierenden aufgrund dieser Regelung der Zimmerkosten nicht genügend einschränkend, als das allein deswegen von einem unzulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Sexarbeitenden bzw. der Privatklägerin ausgegangen werden kann. Letztlich profitierten auch die sich prostituierenden Personen von der Bar als Ort des Kontaktes zu den Freiern. Von einem erzwungenen Beitrag an die Bar aufgrund von verlangten Getränkebestellungen durch die Kundschaft, in dem Ausmass, dass die Privatklägerin ihre Kundschaft nicht mehr unabhängig vom Willen des Berufungsklägers auswählen konnte, kann demnach nicht ausgegangen werden (vgl. dazu BGer 6S.446/2000 vom 29. März 2001 E. 3d).
3.7
3.7.1 Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass die Einhaltung der Zeitspanne der Zimmernutzung durch die Bardame streng kontrolliert worden und zusätzlich die Anwesenheit der Sexarbeitenden mit Kameras überwacht worden sei. Dies ist für die Vorinstanz ein weiterer Umstand, der zur Bejahung der Täterschaft des Berufungsklägers im Sinne der Anklage führte.
3.7.2 Die Privatklägerin hat dazu in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt: « […] Jede Frau bekommt ein Zimmer und einen Schlüssel. Die Schlüssel müssen die Frauen hinter der Bar abgeben. A____ und die Bardame kontrollieren, wann welche Frau mit einem Kunden raufgeht. Wir haben eine Nummer, sie notieren das im Heft» (act. 214). An der Strafgerichtsverhandlung hat sie angegeben: «Wenn man raufgeht, holt man den Schlüssel und sagt es der Bardame. Die Bardame schreibt auf, welche Frau in welchem Zimmer ist. Weil wenn etwas passiert, kann man schauen, welche Frau in diesem Zimmer war. Und wer vorher und nachher im Zimmer war». Ob auch die Dauer des Aufenthalts in einem Zimmer aufgeschrieben werde, wisse sie nicht, sie gehe aber davon aus (Prot. HV Strafgericht act. 450).
D____ hat demgegenüber auf die Frage, ob sie für die Schlüsselherausgabe zuständig sei, ausgeführt: «Ich habe keinen Schlüssel. Die sind dort an einem Ort und wenn sie fragen, welches Zimmer frei ist, sage ich: "Schau, welcher Schlüssel frei ist" und dieses Zimmer ist dann frei». Im Zusammenhang mit den Fragen rund um die Getränkekonsumationspflicht hat sie allerdings eingeräumt, dass eine Kontrolle der Dauer der Zimmerbenutzung durch sie und C____ erfolge. C____ könne die Dauer der Zimmernutzung vom Restaurant im oberen Stock über die Kamera kontrollieren. Möglich sei das aber auch, indem sie (D____ und C____) miteinander telefonierten oder die Treppe hoch und runtergingen (Prot. HV Strafgericht act. 461).
3.7.3 Hierzu ist festzustellen, dass mit den Akten nicht erstellt ist, wo überall Kameras in den Räumlichkeiten der [...] Bar bzw. der gesamten Liegenschaft im relevanten Zeitraum installiert waren. Aus den Aussagen von D____ lässt sich einzig schliessen, dass zumindest die Sicht vom Restaurant auf das Treppenhaus und den Flur durch eine Kamera möglich gewesen sein muss, da ja gemäss ihren Angaben darüber festgestellt werden konnte, wann eine Sexarbeiterin in ein Zimmer ging und wann sie dieses wieder verliess. Es gilt in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten, dass eine solche Kontrolle auch dem Schutz von Sexarbeitenden dienen kann, indem etwa überprüft werden kann, ob alles in Ordnung ist, wenn eine Prostituierte aussergewöhnlich lange mit der Kundschaft in einem Zimmer verbleibt. Dazu hat die Privatklägerin schliesslich selbst ausgesagt, dass mit diesem System (auch) kontrolliert werde, dass ein benutztes Zimmer jeweils wieder aufgeräumt und sauber verlassen werde oder das so liegen gelassene Sachen wieder den Weg zur Eigentümerschaft finden könnten (Prot, HV Strafgericht act. 450). Auch dies vermag für sich allein demnach nicht den eindeutigen Schluss zu, dass ein unzulässiger Eingriff in die Art und Weise der Berufsausübung sowie Dauer der Dienstleistung im inkriminierten Zeitraum vorlag. Ob der Berufungskläger überhaupt mit der geschilderten Überwachung etwas zu tun hat (D____ hat in diesem Zusammenhang ja ausschliesslich von C____ gesprochen) kann bei diesem Resultat der Beweiswürdigung offen bleiben.
3.8
3.8.1 Weiter geht das Strafgericht davon aus, dass zur Durchsetzung der Regeln in der [...] Bar ein unzulässiges Bussensystem existiert habe. In der Anklageschrift wird dazu ausgeführt: «Während der Dauer ihres Engagements im [...] Bar musste die Sexarbeiterin grundsätzlich während sechs von sieben Tagen die Woche, sonntags bis donnerstags 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr, freitags und samstags 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, zur Verfügung stehen, wobei der Fokus auf dem umsatzgenerierenden und damit für den Beschuldigten lukrativen Einsatz in der Bar und nicht auf der Erbringung sexueller Dienstleistungen lag, da die Einkünfte aus den sexuellen Dienstleistungen in die Taschen der Sexarbeiterin flossen und dieser Teil des Einsatzes damit für den Betreiber der Bar nicht rentabel war. Der zugesicherte eine Freitag (= freie Tag) pro Woche war mindestens ein Tag im Voraus beim Beschuldigten anzumelden, ansonsten eine Busse an den Beschuldigten zu entrichten war. Wenn sie - aus welchem Grund auch immer - einen Tag mit der Arbeit aussetzen wollte oder musste, war ebenfalls eine Busse von CHF 150.– bis 200.– an den Beschuldigten fällig».
3.8.2 Im Vorverfahren hat die Privatklägerin, auf die Frage, warum sie sich an «Aliena» (Fachstelle für Frauen im Sexgewerbe) gewandt habe, ausgesagt: «Ja, ich bin am 18. Dezember (2019) in die Schweiz gekommen. Wie immer, bin ich in die [...] Bar arbeiten gegangen. Am 19. Dezember konnte ich nicht arbeiten, weil ich mich schlecht fühlte. Und habe dann den Chef A____ informiert, dass ich an diesem Tag nicht arbeiten konnte. Er schrieb mir ein WhatsApp und fragte, wieso ich nicht arbeiten kann und ich antwortete, dass ich mich krank fühle. Am 20. Dezember bin ich arbeiten gegangen. Als ich die Treppe hinunterging, kam eine Bardame und sagte mir, dass A____ gesagt hatte, dass wenn ich weiter arbeiten wollte, musste ich eine Busse von CHF 200.– bezahlen. Ich sagte, dass ich das nicht bezahlen werde, da ich krank war und sonst werde ich gehen. Sie sagte, es sei besser, wenn ich mit A____ direkt sprechen würde. Im zweiten Stock gibt es ein Restaurant, wo ich mit ihm sprach. Er sagte, er habe sich geirrt. Ich musste die Busse nicht bezahlen» (act. 209). In allgemeiner Form hat die Privatklägerin zu diesem Thema ausgeführt: « […] Wenn man einen Tag nicht arbeiten geht, muss man zwischen CHF 150.– bis 200.– bezahlen. Wenn man damit nicht einverstanden ist, muss man gehen. Er (A____) will immer eine Busse für alles! […] » (act. 210). Auf die Frage nach Vorschriften betreffend die Arbeitszeiten gab sie an: «Ja, das ist auch obligatorisch. Von Sonntag bis Donnerstag von 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr morgens. Und man muss bis am Schluss bleiben. Von Freitag bis Samstag von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Pro Woche hat man einen Tag frei. Man muss dies aber mindestens einen Tag im Voraus sagen, sonst bekommt man eine Busse» (act. 215). Vor Strafgericht hat die Privatklägerin dazu deponiert: « […] Am Tag darauf, am Donnerstag, konnte ich nicht arbeiten, weil ich die Monatsblutung bekommen habe. Am Donnerstag hatte ich die Blutung und schickte eine Nachricht, ich könne nicht arbeiten, weil ich die Periode habe. Als ich am Freitag um acht Uhr arbeiten ging, sagte mir die Serviertochter - dort im Bereich, wo wir uns aufhalten und umziehen - wenn ich arbeiten wolle, müsse ich eine Busse zahlen von CHF 200.–. Er (A____) sagte, das sei ein Irrtum. Es sei überhaupt kein Problem, ich könne arbeiten gehen. Ich war überrascht, ging runter und zog mich dann um und der Abend hat angefangen und ich habe gearbeitet […] » (Prot. HV Strafgericht act. 443). Auf die Frage, wie sie von diesem Bussensystem erfahren habe, hat sie gesagt: «Ich hörte das, wenn die Frauen miteinander geredet haben. Ich hatte nicht viel Kontakt mit den anderen Frauen. Aber ich hörte, wie die anderen Frauen darüber geredet haben. Ich hörte andere darüber reden, dass sie Bussen bis zu CHF 300.– hatten und ich dachte, das ist ja wahnsinnig. Und daher war ich auch so überrascht, dass ich die CHF 200.– zahlen sollte». Ausserdem hat sie auf Nachfrage nochmals bestätigt, dass sie die Busse nicht habe bezahlen müssen (Prot. HV Strafgericht act. 448).
Der Berufungskläger hat das Bestehen eines solchen Bussensystems stets bestritten. Im Vorverfahren hat er dazu angegeben: «Nein, es gibt etwas Ähnliches. Ich habe C____ so etwas empfohlen. Wenn eine dort arbeiten möchte, hat sie einen Tag pro Woche frei. Dann gibt es die schlauen Mädchen, die an einem Tag einen Freier haben und dann nicht kommen wollen. C____ macht auch Pläne, damit er weiss, wann wer arbeitet. Ich habe C____ geraten, dass ein Freier, welcher ein Mädchen einen Tag hat, CHF 100.– oder 150.– an die Bar zahlt, weil das Mädchen nicht da ist. Er könnte dann ja ein anderes Mädchen anstellen» (act. 65). An der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, hat er bestätigt, C____ ein solches System empfohlen zu haben. Er hat allerdings betont, dass der Gast diesen Betrag bezahlen sollte, wenn er mit einer der in der [...] Bar arbeitenden Prostituierten anderswo hingehen wolle (Prot. HV act. 722). Auf die Frage im Vorverfahren, weshalb die Sexarbeitenden nur einen Tag in der Woche frei bekommen würden, hat der Berufungsklägern erwidert: «Das ist so üblich im Gewerbe. Die meisten arbeiten 7 Tage. Die wollen den Freitag gar nicht […] » act. (66).
D____ hat vor Strafgericht ausgeführt, sie habe der Privatklägerin an jenem 20. Dezember nur gesagt, «sie soll zum Chef rauf und ihm erklären, was der Grund war, weshalb sie am Tag zuvor nicht gekommen ist» (Prot. HV Strafgericht act. 462).
3.8.3 Es ist damit festzustellen, dass die Privatklägerin lediglich über die anderen in der [...] Bar arbeitenden Sexarbeitenden von dem Bussensystem erfahren haben will. In der einen Situation, in welcher sie befürchtete, das (neue) Bussensystem komme nun zum Tragen, musste sie aber gemäss eigener Aussage nichts zahlen und es sei ihr mitgeteilt worden, dass es sich dabei um einen Irrtum handle. Auch hat sie nicht behauptet, selber Zeugin davon geworden zu sein, wie eine andere Sexarbeiterin eine solche Busse habe bezahlen müssen, sei es nun krankheitsbedingt oder aber wegen einem zu spät gemeldeten freien Arbeitstag. Vielmehr beruhen alle diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin auf dem «Hörensagen», mithin auf Gerüchten. Auch wenn das Berufungsgericht um die grossen Schwierigkeiten weiss, von Sexarbeiterinnen - die regelmässig illegal in der Schweiz arbeiten und deswegen nicht mit den Behörden in Kontakt kommen wollen - Aussagen über ihre oftmals prekären bis hin zu rechtswidrigen Arbeitsverhältnisse zu erhalten, kann deswegen nicht das Beweismass für die Feststellung von Sachverhalten gesenkt werden. Deshalb ist hierzu festzuhalten, dass nicht mit genügend sicherer Wahrscheinlichkeit auf das Bestehen eines Bussensystems entsprechend der Anklage geschlossen werden kann, wenn die Privatklägerin von diesem Bussensystem nur gehört haben will, ihr im konkreten «Anwendungsfall» aber gesagt wurde, sie habe sich geirrt. Vielmehr ist die Existenz eines solchen Bussensystems klarerweise nicht erstellt. Folglich kann auch daraus nicht auf eine rechtswidrige Einflussnahme und Kontrolle der Berufsausübung der Sexarbeitenden bzw. der Privatklägerin in der [...] Bar geschlossen werden.
3.9 Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Privatklägerin, welche die gemäss ihren Aussagen neuen Arbeitsbedingungen in der [...] Bar (in welcher sie bereits in früheren Jahren wochenweise gearbeitet hatte und dafür jeweils für ein paar Wochen von Spanien in die Schweiz gekommen war) vor ihrem Arbeitseinsatz im Dezember 2019 nicht kannte, aufgrund ihrer prekären finanziellen und aufenthaltsrechtlichen Situation gezwungen gewesen sei, die neuen Rahmenbedingungen zu akzeptieren, muss dem entgegen gehalten werden, dass sich diese Abhängigkeitslage mit der Auskunft des AWA nicht bestätigt hat. Vielmehr ist es der Privatklägerin als EU-Bürgerin grundsätzlich erlaubt, während der Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz zu arbeiten. Bei einem Stellenwechsel muss der neue Arbeitgeber lediglich eine neue Meldebestätigung beim AWA einholen. Selbstredend ist nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin dazu ausgeführt hat, sie habe keinen anderen Ort gekannt, wo sie habe arbeiten können, da sie in Basel-Stadt immer in der [...] Bar gearbeitet habe (Prot. HV Strafgericht act. 452). Allerdings begründet dieser Umstand noch kein derartiges Machtgefälle, dass von einer Abhängigkeit zum Arbeitgeber gesprochen werden kann. Die Situation ist mithin nicht vergleichbar mit der Abhängigkeit einer Sexarbeiterin, die über keinen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt bzw. sich illegal in der Schweiz aufhält, deswegen ohne Arbeitsbewilligung arbeitet und möglicherweise gar gegenüber dem Arbeitgeber verschuldet ist (vgl. etwa die Situation der Sexarbeitenden in BGE 129 IV 81 E. 1.4.).
3.10 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass gestützt auf die Würdigung der Aussagen sowie den übrigen Beweisen und Indizien in den Akten eine unzulässige Einschränkung der Berufsausübung im Sinne von Art. 195 lit. c StGB nicht als erstellt gelten kann, nachdem sich die einzelnen Vorhalte als nicht erstellt oder nicht genügend einschränkend erwiesen haben, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf der Förderung der Prostitution freizusprechen ist.
4.
4.1 Weiter wird dem Berufungskläger mit der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich am 21. Dezember 2019 der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. Nachdem es in den Tagen zuvor bereits Unstimmigkeiten zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger gegeben habe, sei es an diesem Tag zu einem Streit gekommen. Der Berufungskläger habe die Privatklägerin vor den anderen Mitarbeitenden und der Kundschaft schreiend in die Schranken gewiesen und sie aufgefordert, zu gehen, wenn es ihr in der [...] Bar nicht passe. Als die Privatklägerin ihre Sachen habe holen wollen, habe er sie von hinten gepackt, sie umher gestossen und ihr schliesslich mit der flachen Hand eine Ohrfeige auf die rechte Gesichtshälfte verpasst. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gestützt auf die Angaben der Privatklägerin als erstellt.
4.2 Der Berufungskläger wehrt sich auch gegen diesen Schuldspruch. Er lässt ausführen, der Schuldspruch basiere einzig auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese habe allerdings nachweislich gelogen, indem sie abgestritten habe, an jenem Abend die Bardame geschlagen zu haben. Er lässt dazu zwei Fotos aus der [...] Bar vom 21. Dezember 2019, 23.28 Uhr, einreichen, auf welchen zu sehen sein soll, wie die Privatklägerin die Bardame hinter der Bar von hinten schlägt. Die Bardame D____ hat dazu vor Strafgericht ausgesagt, es habe einmal einen Vorfall zwischen ihr und der Privatklägerin gegeben: «Ich war dabei einen Drink vorzubereiten und sie kam von hinten und schlug mich» (Prot. HV Strafgericht act. 458). An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger auf den Vorfall angesprochen ausgesagt: «Weil sie (die Privatklägerin) geschlägert hat mit der hinter der Bar. Dann bin ich dazwischen gegangen und habe sie auseinandergenommen. Und jetzt soll ich sie abgeschlagen haben oder weiss auch nicht, was sie erzählt hat. Ich habe noch nie eine Frau angefasst. Wie gesagt, ich habe tausende von Frauen vermittelt, nicht wenig. Und sie ist die einzige, die je etwas über mich gesagt hat. Nur eine. Das sagt alles» (Prot. HV act. 719).
4.3 Mit dieser Argumentation übersieht der Berufungskläger, dass die Privatklägerin ihre dem angeklagten Schlag in ihr Gesicht vorausgehende tätliche Auseinandersetzung mit D____ sehr wohl zugegeben hat. An der Strafgerichtsverhandlung hat sie dazu erklärt: «Nein, sie (D____) hat versucht mich zu schubsen, aber es gelang ihr nicht. Ich schubste sie, drehte mich um und ging. Dort begegnete ich A____ und er schubste mich ziemlich fest, damit ich gehe und ich holte meine Sachen und ich ging. Er schubste mich immer wieder und ich sagte ihm, er soll mich nicht anfassen, aber er machte immer weiter. Und dann kam der Moment, wo ich die Hände so hochschlug, dort als ich merkte, dass ich einen Schlag an die Wange bekam» (Prot. HV Strafgericht act. 445). Auf den vom Berufungskläger eingereichten Fotos, sind die Privatklägerin und D____ hinter der Bar zu sehen, wobei die Privatklägerin und D____ sich wohl streiten, jedenfalls scheint die Privatklägerin ihren rechten Arm in Richtung des Kopfes von D____ zu erheben. Der Berufungskläger ist auf den zwei Fotos allerdings nirgends zu sehen. Damit erscheint seine Version, wonach er die zwei Frauen getrennt haben soll, wenig glaubhaft. Vielmehr überzeugt die Aussage der Privatklägerin, wonach sie erst nach Verlassen des Barbereichs auf den Berufungskläger gestossen sein will und dieser sie zum Gehen aufgefordert und dann geschlagen haben soll. Letztlich stimmt dieser Ablauf auch mit der diesbezüglichen Schilderung von D____ überein, die vor Strafgericht ausgesagt hat: «Ich hatte vor mir zwei Arbeitskolleginnen und die Security stand dort und brachte sie (die Privatklägerin) raus, weil sie kam hinter den Tresen. […] Der Security tat sie raus und er (der Berufungskläger) war dort […] » (Prot. HV Strafgericht act. 463). Es bleibt folglich beim Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, da eine Ohrfeige ins Gesicht diesen Tatbestand ohne Weiteres erfüllt, zumal die Privatklägerin dazu aussagte, ihr Gesicht sei danach geschwollen gewesen (Prot. HV Strafgericht act. 452; Roth/Keshelava, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 3).
5.
5.1 Zu den Schuldsprüchen wegen mehrfacher harter Pornographie und wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen lässt der Berufungskläger einen Freispruch beantragen, weil er nicht gewusst haben will, dass sich verbotenes Film- und Fotomaterial auf seinem Mobiltelefon befindet. An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger zum Vorwurf der Gewaltdarstellungen ausgesagt: «Ich habe sie über Facebook bekommen und dann weitergeleitet, das habe ich nie bestritten […] ». Betreffend die harte Pornographie hat er angegeben, er habe diese Filme über Facebook erhalten. Diese würden auf dem Handy verbleiben, auch wenn er sie nicht heruntergeladen habe (Prot. HV act. 720).
5.2
5.2.1 Des Besitzes von strafrechtlich verbotener harter Pornographie, die im Internet erhältlich gemacht werden kann, macht sich gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig, wer entsprechende Darstellungen auf einen eigenen Datenträger herunterlädt (Download). Gemäss dem Bundesgericht ist der Tatbestand allerdings auch dann erfüllt, wenn Dateien automatisch gespeichert werden und der Besitzer um diesen Speichervorgang weiss und die Daten im Nachhinein nicht löscht (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197 StGB N 52l). Unter die sogenannte «harte» Pornographie fallen gemäss der Gesetzesbestimmung (nebst anderem) Ton- oder Bildaufnahmen von sexuellen Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen sowie tatsächliche oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen. Diese Art von Pornographie ist ausnahmslos verboten (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197 N 47a).
5.2.2 Strafbar nach Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB sind (nebst anderem) der Besitz sowie das Zugänglichmachen oder Überlassen von Ton- oder Bildaufnahmen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen ohne gleichzeitig einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben. Für die Tatbestandserfüllung erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender Gewalttätigkeiten (Godenzi, in: Wohlers/ Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 135 N 2). Das Kriterium der Grausamkeit entfaltet eine eingrenzende Wirkung. Zu beachten sind die möglichen Auswirkungen der Tathandlungen auf das Opfer, die Art und Weise der Gewaltanwendung und die innere Haltung der Täterschaft bei der Gewaltanwendung (Hagenstein, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 135 StGB N 24).
5.3 Zu Recht bestreitet der Berufungskläger nicht, dass die auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen und zu Anklage gebrachten Videodateien harte Pornographie sowie Gewaltdarstellungen gemäss den genannten Gesetzesbestimmungen zum Inhalt haben (s. auch Aktennotiz zum Inhalt der angeklagten Dateien act. 134 ff.). Sämtliche Dateien befanden sich bei der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers abgespeichert auf demselben (act. 122 ff.). Letztlich hat der Berufungskläger aber auch zugegeben, dass er die inkriminierten Videodateien selbst gesichtet hatte, indem er bereits im Vorverfahren dazu angab: «Ich bekomme so viele Scheissvideo. Die habe ich bekommen. Über Facebook oder so. Manchmal schaue ich es nicht mal an» und «Wenn ich sie bekomme, schaue ich sie einmal an. Dann aber nicht mehr» (act. 75). Allein die zugestandene Tatsache, dass er ein Gewaltvideo nachweislich weiterversandte (act. 75), beweist sodann, dass er sich der Tatsache, dass diese nach der Sichtung auf seinem Gerät vorhanden bleiben, sofern er sie nicht aktiv löscht, bewusst sein muss. Damit ist er nicht zu hören, wenn er um deren Existenz auf seinem Gerät nicht im Bild gewesen sein will. Damit hat er sich in beiden Fällen (Gewalt und Pornographie) ohne Weiteres des Besitzes strafbar gemacht, mit dem Weiterversenden einer Videoaufnahme mit widerrechtlicher Gewaltdarstellung hat er sich ausserdem des Zugänglichmachens oder Überlassens einer entsprechenden Datei schuldig gemacht. Entsprechend diesen Ausführungen ist auch erstellt, dass er dabei wissentlich und willentlich gehandelt hat. Damit sind die Schuldsprüche wegen Pornographie und verbotener Gewaltdarstellung zu bestätigen.
6.
6.1 Wird jemand wegen verbotener Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB verurteilt, so ist gegen diese Person ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auszusprechen, sofern die verbotene Pornographie sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Diese Bestimmung ist zwingend, mithin besteht für das Gericht kein Ermessensspielraum, ausser es handelt sich um einen «besonders leichten Fall» im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB. Auf ein Tätigkeitsverbot verzichtet werden kann damit einzig, wenn die begangene Tat als besonders leicht erachtet werden kann und zusätzlich die Anordnung eines Tätigkeitsverbots auch aus präventiven Gründen nicht erforderlich scheint (Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 67 N 17).
6.2 Das Strafgericht hat ein entsprechendes Verbot nicht angeordnet und es findet sich auch keine Begründung dazu, weshalb es nicht angeordnet worden ist. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Verhängung des Tätigkeitsverbots nicht beantragt (Plädoyer Staatsanwaltschaft act. 484 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass eine Prüfung dieser Bestimmung vergessen gegangen ist. Allerdings bedarf es aufgrund der zwingenden Natur der Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 StGB keines Antrags, damit das Strafgericht das Tätigkeitsverbot anordnen kann. Vielmehr ist ein solches von Amtes wegen zu thematisieren (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Ausserdem handelt es sich bei der Anordnung eines Tätigkeitsverbots - wie bei der Eintragung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) - um eine Anordnung polizeirechtlicher Natur, da das Tätigkeitsverbot nicht die begangene Tat sanktioniert, sondern der Gefahrenabwehr in der Zukunft dient (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 33). Auch das im vorliegenden Verfahren geltende Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) kann - analog der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall, dass die Anordnung der Eintragung einer Landesverweisung im SIS vor Strafgericht vergessen ging - keine Rolle spielen (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 3.3.5). Vielmehr hat das Berufungsgericht die Anordnung von Amtes wegen zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen.
6.3 Wie dargelegt, kann einzig die Annahme eines leichten Falls zu einem Absehen von der Eintragung eines Tätigkeitsverbotes führen. Ein leichter Fall kann vorliegend nicht angenommen werden. Zwar handelt es sich nicht um eine riesige Datenmenge mit illegalem pornographischem Inhalt, die auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers sichergestellt werden konnte. Allerdings handelt es sich durchwegs um pornographische Videodateien, die tatsächliche Handlungen mit (Klein)kindern zeigen. Als besonders gravierend müssen sodann die Dateien bezeichnet werden, die Kinder zeigen, die sexuelle Handlungen an Tieren vornehmen. Ausserdem ist der Berufungskläger Geschäftsführer einer Kontaktbar und damit in einem Umfeld tätig, in welchem Menschen sexuelle Dienstleistungen erbringen. Als Geschäftsführer ist er sodann insbesondere für die Vermittlung und Einstellung der Frauen zuständig, die sich in der [...] Bar prostituieren wollen. Damit wiegt besonders schwer, dass er den Inhalt verbotener Kinderpornographie verharmlost und sich um deren schwer kriminellen Hintergrund offenbar foutiert, schliesslich hat er sogar vor dem Berufungsgericht noch ausgesagt, er habe die Filme zuerst «irgendwie lustig» gefunden (Prot. HV act. 721). Diese Haltung erscheint vor seinem beruflichen Hintergrund besonders bedenklich. Das Verbot ist deshalb anzuordnen.
7.
7.1 Da der Berufungskläger von der Förderung der Prostitution freizusprechen ist, ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. Diese bemisst sich nach dem Verschulden der Täterschaft und berücksichtigt deren persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf deren Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterschaft sowie nach deren Möglichkeit, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 StGB).
7.2 Dem Strafgericht ist zuzustimmen, dass vorliegend unabhängig davon, ob das Aussprechen einer Geldstrafe aufgrund der Höhe des Strafmasses noch möglich ist oder nicht (Art. 34 Abs. 1 StGB), eine Freiheitsstrafe anzuordnen ist. Dies einerseits aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Berufungsklägers (s. Strafregisterauszug vom 15. März 2024 act. 679 ff.; Aussagen des Berufungsklägers zu Strafe in Frankreich: act. 5, Prot. HV Strafgericht act. 438), der sich auch von einer langjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe nicht hat beeindrucken lassen, und andererseits aufgrund der finanziellen Situation des Berufungsklägers, der massive Schulden (act. 15) und kein (offizielles) Einkommen hat (act. 7; Prot. HV act. 715). Damit kommt aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Davon ausgenommen ist die für die Tätlichkeiten anzuordnende Strafe. Für diese Übertretung ist eine Busse auszusprechen (Art. 126 Abs. 1 StGB).
7.3 Der Straftatbestand des Überlassens oder Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und derjenige der Pornographie, welche tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat (Art. 197 Abs. 5 StGB letzter Satz), sehen je einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der ausschliessliche Besitz von Gewaltdarstellungen wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 135 Abs. 2 StGB), ebenso der Besitz von Pornographie beinhaltend sexuelle Handlungen mit Tieren (Art. 197 Abs. 5 StGB). Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so bemisst das Gerichts die Strafe für die schwerste Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
7.4 Als schwerste Straftat erachtet das Berufungsgericht das Weiterversenden des Gewaltvideos, beinhaltend brutalste Gewalt gegen zwei Kleinkinder (schlagen, auf den Boden werfen, fast bis zur Bewusstlosigkeit würgen), welches der Berufungskläger am 25. Juli 2018 dem [...] Basel (Durchgangs- und Beobachtungsstation sowie Wohnheim für weibliche Jugendliche) hat zukommen lassen. Weshalb er ein so grausames Video an diese Institution weiterleitete, wo sich zu diesem Zeitpunkt seine Tochter aufhielt, kann sich der Berufungskläger selbst nicht wirklich erklären (act. 75: «Ich weiss es nicht mehr. Wenn Sie sagen, dass ich es geschickt habe, wird es so sein. Vielleicht weil man sieht, wie Kinder behandelt werden. Ich kann es aber nicht sagen. Normalerweise sende ich so Sachen nicht weiter. Ich finde so Sachen nicht gut»). In diesem Handeln zeigt sich eine Rücksichts- und Empathielosigkeit; zum einen gegenüber den misshandelten Kindern auf der Aufnahme, zum anderen gegenüber den Empfindungen der Empfängerin. Allein dafür erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angezeigt. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte asperiert um einen Monat zu erhöhen, wobei herauszustreichen ist, dass hier insbesondere die Videodateien mit Aufnahmen tatsächlicher sexueller Handlungen mit Kinder besonders ins Gewicht fallen. Wie das Strafgericht ausführlich erwägt (Strafurteil act. 530 f.), hat die Berücksichtigung der Täterkomponente ebenfalls zu einer Erhöhung des Strafmasses zu führen. Dies aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Berufungsklägers sowie der Delinquenz während laufender Probezeit aus der bedingten Entlassung. Das dem Berufungskläger aus gesundheitlichen Gründen eine erhöhte Strafempfindlichkeit zuzugestehen ist, kann dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen, weshalb eine Erhöhung der Strafe um einen Monat angemessen erscheint. Das Verschulden kann insgesamt nur deshalb als leicht erachtet und das Strafmass im unteren Bereich der möglichen Höchststrafe angesiedelt werden, weil es sich um eine sehr geringe Datenmenge verbotener Videoaufnahmen handelt. Die Freiheitstrafe ist bedingt auszusprechen, da eine andere Anordnung aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht zulässig ist. Allerdings hat es bei der Anordnung der maximalen Probezeit von 5 Jahren zu bleiben (Art. 44 Abs. 1 StGB).
7.5 Für die Ohrfeige zum Nachteil der Privatklägerin hat das Strafgericht angesichts der bloss vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Privatklägerin eine Busse von CHF 300.– angeordnet. Diese Sanktion erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angeordnet (Art. 106 Abs. 2 StGB).
8.
Mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen Förderung der Prostitution ist keine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) mehr anzuordnen. Die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) erscheint angesichts der Taten und des Strafmasses unverhältnismässig.
9.
Der Berufungskläger wehrt sich auch gegen die zu Gunsten der Privatklägerin angeordneten Genugtuungszahlung von 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Dezember 2019. Nachdem das Strafurteil betreffend die Tätlichkeiten zu Lasten der Privatklägerin allerdings bestätigt wird, erscheint die Bestätigung der Zivilforderung sachgerecht. Für die Begründung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafurteil act. 536). Zusammenfassend ist einzig hervorzuheben, dass die Vorinstanz zu Recht die Tätlichkeit als in physischer Hinsicht wenig gravierend beurteilt, gleichzeitig aber festhält, dass das Austeilen einer Ohrfeige durch den Vorgesetzten vor Mitarbeiterinnen und Kundschaft als psychisch belastend zu erachten ist.
10.
Anders als vom Berufungskläger beantragt, ist auch die Einziehung und Vernichtung seines beschlagnahmten Mobiltelefons, auf welchem sich die illegalen Videodateien befinden, zu bestätigen (Art. 69 StGB).
11.
Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren teilweise, weshalb er dessen Kosten nach der Massgabe seines Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StGB). Mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen Förderung der Prostitution, dem schwersten aller erhobenen Strafvorwürfe, rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger eine Kostentragungspflicht von 40 % aller Kosten aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger hat seine Honorarnote eingereicht, welche sich als angemessen erweist, weshalb er im beantragten Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Dasselbe gilt für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerin. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 11. März 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Der Verzicht auf den Widerruf des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements, Abteilung Strafvollzug, vom 6. Februar 2018 betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Reststrafe von 335 Tagen resultierend aus dem Urteils des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2007), unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr, in Anwendung von Art. 89 Abs. 2 StGB;
- Die Aktennahme der CD mit Videodatei und Chat sowie des USB-Sticks mit der Mobiltelefonauswertung;
- Die Abweisung der Mehrforderung der Privatklägerin B____ von CHF 800.–;
- Die Auszahlung eines Honorars und eines Auslagenersatzes, zuzüglich 7,7 % MWST, von total CHF 6'974.40 an die amtliche Verteidigerin [...], Advokatin, aus der Gerichtskasse;
- Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessvertretung der Privatklägerin durch [...], Advokatin, substituiert durch [...], für das erstinstanzliche Verfahren;
- Die Auszahlung eines Honorars und eines Auslagenersatzes, zuzüglich 7,7 % MWST, von total CHF 3'370.90 an die unentgeltliche Prozessvertretung der Privatklägerin aus der Gerichtskasse.
Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der mehrfachen Pornographie (Konsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexuelle Handlungen mit Tieren), der mehrfachen Gewaltdarstellungen sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 197 Abs. 5, Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis, Art. 126 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 106 StGB.
Von der Anklage der Förderung der Prostitution wird der Berufungskläger kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten,
in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Dezember 2019, an die Privatklägerin, B____ verurteilt.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Pos. 1001, Verz. 129707) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, inklusive der erstinstanzlichen Urteilsgebühr, von total CHF 9'523.30, im reduzierten Umfang von 40% Prozent und damit im Betrag von CHF 3'809.30 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Für das Berufungsverfahren werden dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, ein Honorar von CHF 5'020.– und Auslagenersatz von CHF 61.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 391.30 (Aufwand bis 31. Dezember 2023) und ein Honorar von CHF 1'060.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.80 (Aufwand ab 1. Januar 2024), aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 40 % vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung, [...], Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 40 % vorbehalten.
Für das Berufungsverfahren werden der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, ein Honorar von CHF 688.– und ein Auslagenersatz von CHF 20.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 54.50, aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Berufungskläger hat dem Gericht diese Kosten im Umfang von 40 % zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung aus der Gerichtskasse für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren von total CHF 3'370.90 hat der Berufungskläger dem Gericht im Umfang von 40 % zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.