Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.93

 

ZWISCHEN-ENTSCHEID

 

vom 20. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Berufungskläger 1

[...]                                                                                         Privatkläger 6

 

gegen

 

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 2

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]    

 

C____, geb. [...]                                                          Berufungsklägerin 3

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]    

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. April 2022 gegen B____ und C____

 

betreffend ad 1 und 2: Wucher

 

Prüfung der Rechtzeitigkeit und Gültigkeit der Berufungsanmeldung des Privatklägers A____

 


Sachverhalt

 

In einem Strafverfahren gegen B____ und C____ führte das Strafgericht am 28. April 2022 die Hauptverhandlung durch und verurteilte beide Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Wuchers zu bedingten Geldstrafen von je 240 Tagessätzen.

 

A____ war einer der Geschädigten des den Verurteilten vorgeworfenen Wuchers. Er war von der Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2015 einvernommen worden und hatte sich gleichentags als Privatkläger konstituiert. Als seine Adresse hatte er «[...]» angegeben (Akten S. 265). Am 8. Mai 2015 hatte Advokat [...] der Staatsanwaltschaft eine Vollmacht von A____ eingereicht und um eine Abschrift des Einvernahmeprotokolls gebeten (Akten S. 266 ff.).

 

Am 2. Februar 2022 war den insgesamt 15 Privatklägern vom Strafgericht mitgeteilt worden, dass die Verhandlung gegen B____ und C____ am 27. April 2022 stattfinden werde und sie freiwillig an der Verhandlung teilnehmen könnten. Allfällige Entschädigungsforderungen seien spätestens in der Verhandlung zu beziffern. Ob dieses Schreiben A____ zuging, ergibt sich aus den Akten nicht. Er nahm jedenfalls an der Verhandlung nicht teil.

 

Gegen das Urteil des Strafgerichts erhoben B____ und C____ fristgemäss Berufung. Mit Verfügung vom 9. September 2022 stellte die Verfahrensleiterin des Berufungsgerichts den übrigen Parteien die Berufungserklärungen zu und belehrte sie über ihre Möglichkeiten, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erheben. Dieses Schreiben wurde A____ zunächst am 21. November 2022 per Einschreiben und – nachdem es nicht abgeholt und von der Post zurückspediert worden war – am 13. Dezember 2022 mit A-Post und an die Adresse «[...]» geschickt.

 

Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 beantragte A____ beim Strafgericht, «das Urteil vom 28.04.22 aufzuheben, die versäumte zehntägige Frist für die Berufungsanmeldung wiederherzustellen und infolgedessen das Gesuch um Berufungsanmeldung sowie Urteilsbegründung gutzuheissen». Gleichzeitig meldete er Berufung gegen das erwähnte Urteil an. Eine Kopie dieser Schreiben liess er am 6. Januar 2023 dem Appellationsgericht zukommen. Das Strafgericht überwies das Schreiben von A____ seinerseits «zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht, inbes. zur Prüfung der fristgerechten Anmeldung der Berufung».

 

Der vorliegende Entscheid ist in Anwendung von Art. 403 StPO im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

 

2.

2.1      A____ möchte gegen das Urteil des Strafgerichts vom 28. April 2022 gegen B____ und C____ Berufung erheben. Er macht geltend, ihm sei das Urteil nicht rechtsgültig zugestellt worden, so dass er auch jetzt noch Berufung anmelden könne. Die Frage der Rechtzeitigkeit seiner Berufungsanmeldung stellt sich jedoch nur, wenn A____ im Strafverfahren gegen B____ und C____ überhaupt zur Berufung legitimiert ist. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

 

2.2      Gemäss Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Abs. 1). Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Abs. 2).

 

A____ führte in den Jahren 2014 und 2015 in Bezug auf das dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegenden Mietverhältnis mehrere Zivilverfahren gegen B____ und C____. Anlässlich der Verhandlung vor Zivilgericht vom 7. Dezember 2015 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:

 

1.           Die Beklagten und Widerkläger [B____ und C____] bezahlen dem Kläger und Widerbeklagten [A____] in solidarischer Verbindung CHF 955.00 per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis betreffend ein möbliertes Zimmer in der Liegenschaft [...] (Mietvertrag vom 13. September 2012). Die Zahlung erfolgt auf das […]-Konto […]. 

 

2.           Die Parteien stellen fest, dass mit dieser Zahlung auch die Schuld der Beklagten und Widerkläger gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 21. November 2014 getilgt ist.

 

[…]

 

5.           Der Kläger und Widerbeklagte erklärt gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aufgrund der vorliegenden zivilrechtlichen Einigung sein Desinteresse an den gegen die Beklagten und Widerkläger geführten Strafverfahren V [...].

 

[…]

 

Mit Entscheid EB.2016.14 vom 25. Januar 2017 hat das Zivilgericht Basel-Stadt festgestellt, dass B____ und C____ ihren Verpflichtungen gemäss der Vereinbarung vom 7. Dezember 2015 nachgekommen sind. Demgegenüber ist A____ seiner Verpflichtung, bei der Staatsanwaltschaft sein Desinteresse am Strafverfahren zu erklären, nicht nachgekommen, weshalb er in den Akten nach wie vor als Privatkläger im Verfahren gegen B____ und C____ geführt wird. Aus der genannten Vereinbarung ergibt sich jedoch, dass A____ kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils vom 28. April 2022 mehr hat.

 

2.3      Daraus folgt, dass auf die Berufung von A____ nicht einzutreten ist. Die Desinteresseerklärung gegenüber den Strafbehörden, zu der er sich verpflichtet hat, ist durch diesen Entscheid zu ersetzen. A____ hat somit keine Stellung als Privatkläger mehr, sodass ihm weder weitere Korrespondenz in diesem Verfahren noch das Urteil des Strafgerichts und das im Berufungsverfahren i.S. B____ und C____ ergehende Urteil zuzustellen sind.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Berufung von A____ gegen das Urteil SG.2016.26 vom 28. April 2022 gegen B____ und C____ wird nicht eingetreten.

 

Es wird festgestellt, dass A____ im genannten Verfahren keine Stellung als Privatkläger mehr hat.

 

Für das vorliegende Zwischenverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       B____

-       C____

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.