Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2022.94

 

URTEIL

 

vom 17. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg,                                                                Beschuldigter

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg 1

vertreten durch [...], Advokat, [...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                               Anschlussberufungskläger

[...]                                                                                            Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 6. Mai 2022

 

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

 


 

Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 23. September 2021. Des Weiteren wurde A____ für 9 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. Sodann wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet. Die unbezifferte Schadenersatzforderung des Privatklägers wurde ferner auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurde ausserdem zu CHF 10'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 22. September 2021 sowie CHF 6'649.30 Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MWST) an den Privatkläger verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 10'000.– wurde abgewiesen. Überdies wurden das beschlagnahmte Messer eingezogen, die beigebrachte Jeanshose mit Gurt, die Jacke der Marke [...], der Kapuzenpullover der Marke [...] sowie die Schuhe der Marke [...] (Verzeichnis [...], Pos. 005-007) unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ sowie sämtliche übrigen beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme A____ zurückgegeben. Des Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 30'753.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt. Schliesslich wurde der Zeuge C____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 8. September 2022 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2022 teilweise aufzuheben sei. So sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter wegen schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Seine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren sei aufzuheben und er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Des Weiteren sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, eventualiter sei im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Ausserdem sei die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September 2021 an B____ (nachfolgend: Privatkläger) und die Verurteilung zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger von CHF 6'649.30 seien aufzuheben. Ferner sei die Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu Lasten des Beschuldigten sowie der Vorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufzuheben, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

 

Mit Anschlussberufungsbegründung vom 4. Oktober 2022 hat der Privatkläger folgende Anträge gestellt: Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. September 2021 an den Privatkläger zu verurteilen. Ausserdem sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz zu verurteilen, wobei dessen genaue Bezifferung vorbehalten bleibe, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.

 

Mit Berufungsbegründung vom 16. Februar 2023 hat der Beschuldigte seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. In beweisrechtlicher Hinsicht hat er beantragt, es seien anlässlich der Berufungsverhandlung der Privatkläger, C____ sowie D____ als Zeugen, eventualiter als Auskunftspersonen zu befragen. Des Weiteren sei bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, ein Bericht einzuholen, welcher Auskunft darüber gebe, ob und inwiefern davon auszugehen sei, dass der Privatkläger im Raum Basel mit illegalem Geldspiel und illegalen Sportwetten zu tun gehabt habe. Sodann seien bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Akten VT.[...] der gegen den Privatkläger wegen des Vorwurfs von Delikten zum Nachteil des Beschuldigten geführten Strafuntersuchung beizuziehen. Ferner sei bei der Leitung der JVA Lenzburg auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten sowie beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst der JVA Lenzburg auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein aktueller Bericht zur ambulanten psychiatrischen Behandlung einzuholen.

 

Mit Berufungsantwort vom 3. April 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Des Weiteren seien sämtliche Beweisanträge abzuweisen. Der Privatkläger beantragt mit Berufungsantwort vom 24. April 2023, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es sei auf die Befragung des Privatklägers zu verzichten. Eventualiter sei davon abzusehen, dass der Privatkläger mit dem Beschuldigten konfrontiert werde.

 

Mit Verfügung vom 25. September 2023 (Rektifikat vom 4. Oktober 2023) hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Sodann ist verfügt worden, dass bei der JVA Lenzburg ein Führungs- und ein Therapiebericht eingeholt wird. Die Staatsanwaltschaft ist zudem gebeten worden, die Akten VT.[...] den Privatkläger betreffend einzureichen. Die übrigen Beweisanträge sind – unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts – abgewiesen worden. Mit Vorladung vom 26. Oktober 2023 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 17. Januar 2024 geladen worden.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2024 ist der Beschuldigte befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.

 

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, der Privatklägerin nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung resp. die Anschlussberufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Der Beschuldigte beantragt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2022 teilweise aufzuheben sei. So sei er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter wegen schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Seine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren sei aufzuheben und er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Des Weiteren sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, eventualiter sei im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Ausserdem seien die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September 2021 an B____ (nachfolgend: Privatkläger/Opfer) und die Verurteilung zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger von CHF 6'649.30 aufzuheben. Ferner seien die Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu Lasten des Beschuldigten sowie der Vorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aufzuheben, dies alles unter o/e-Kostenfolge. In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Die Einziehung des beschlagnahmten Messers der Marke [...] (Verzeichnis KTA) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), die Rückgabe der beigebrachten Jeanshose mit Gurt, der Jacke der Marke [...], des Kapuzenpullovers der Marke [...] sowie der Schuhe der Marke [...] (Verzeichnis [...], Pos. 005-007) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Privatkläger, die Rückgabe der übrigen beigebrachten Gegenstände (Verzeichnis [...], Pos. 1001, Verzeichnis [...], Pos. 001, Verzeichnis [...], Pos. 004) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beschuldigten, der Verbleib der Datenträger (4 USB-Sticks und 3 CDs) bei den Akten, die Ordnungsbusse von CHF 100.– gegen den Zeugen C____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 205 Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StPO sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

2.         Verfahrensanträge/Vorfragen

 

2.1      Der Beschuldigte beantragt – neben den bereits gutgeheissenen resp. nicht erneut im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebrachten Anträgen – in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst, es seien anlässlich der Berufungsverhandlung der Privatkläger, C____ sowie D____ als Zeugen, eventualiter als Auskunftspersonen zu befragen.

 

2.1.1   Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.).

 

Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). In diesem Zusammenhang verankert Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich aber, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1). Das Bundesgericht erkannte etwa in Fällen auf eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO, in denen der betreffende Zeuge weder von der ersten Instanz noch vom Berufungsgericht befragt worden war sowie «diverse […] Widersprüche und Ungereimtheiten» in den Zeugenaussagen vorlagen (BGer 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.1 f., B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5).

 

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich und notwendig erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre – nicht erschüttert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch das die Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen.

 

2.1.2   Abzuweisen ist zunächst die beantragte (erneute) Befragung des Privatklägers bzw. des Opfers. Zwar handelt es sich vorliegend zu einem grossen Teil um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, bei der die Schilderungen des Opfers ein entscheidendes Beweismittel darstellen, jedoch wurde das Opfer bereits vor dem Strafgericht (erneut) befragt, wobei der Beschuldigte mittels indirekter Konfrontation mit den Aussagen konfrontiert wurde und über seine Verteidigung Anschlussfragen stellen konnte. Von diesem Recht hat er denn auch Gebrauch gemacht (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1369 ff.). Die Befragung vor der ersten Instanz wurde zudem mittels Audioaufnahme aufgezeichnet. Das Berufungsgericht konnte sich entsprechend durch die Konsultation der Aufnahme selbst ein Bild vom Aussageverhalten des Opfers machen. Zudem moniert der Beschuldigte auch – zu Recht – nicht, dass die vorinstanzliche Beweisabnahme nicht ordnungsgemäss erfolgt sei. Sofern der Beschuldigte Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Opfers geltend macht, ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass keine gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten in den Opferaussagen vorliegen (vgl. dazu eingehend hinten E. 3.5.1, 4.3). Entsprechende Vorbringen des Beschuldigten sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu thematisieren und berühren nicht den Aspekt einer zureichenden und verwertbaren Beweiserhebung. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um ein reines Vier-Augen-Delikt handelt. Neben den Opferaussagen liegen auch diverse medizinische und kriminaltechnische Abklärungen und Unterlagen sowie weitere Zeugenaussagen vor (vgl. hinten E. 3.5.3, 4.3.2 f.).

 

Im Ergebnis kann somit – ohne Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO – auf die Aussagen des Opfers in der Untersuchung abgestellt werden. Ob diese schliesslich ausreichend für einen Schuldspruch sind, ist eine Frage der folgend vorzunehmenden Beweiswürdigung.

 

2.1.3   Hinsichtlich der durchzuführenden Einvernahme von C____ gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser keine Aussagen zum Kerngeschehen machen konnte, die nicht auch von anderen Zeugen beobachtet werden konnten. Er kam vielmehr erst zum Ende der Auseinandersetzung hinzu und schilderte insbesondere, wie er das Opfer und den Beschuldigten voneinander getrennt habe (vgl. Akten S. 580 ff., 795). Entsprechend erweist sich die Beweiserhebung nicht als erforderlich.

 

Was schliesslich die beantragte Befragung von D____ anbelangt, gilt es festzuhalten, dass von ihm keine den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhellenden weiteren Informationen zu erwarten sind. D____ konnte so keine unmittelbaren Angaben zum Tathergang machen. Dies bestreitet auch der Beschuldigte nicht. Sofern er jedoch vorbringt, der Zeuge könne bestätigen, dass der Beschuldigte regelmässiger Gast in der Bar [...] an der [...] gewesen und 2-3 Mal im Monat dort vorbeigegangen sei, sowie, ob und inwiefern er das Opfer bereits vor dem 22. September 2021 in der Nähe der [...] Bar an der [...] gesehen habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für den vorliegenden Fall von Relevanz sein sollte. Dies wird denn auch nicht vom Beschuldigten dargelegt. Dass der Beschuldigte ein regelmässiger Gast der [...] Bar gewesen sein und das Opfer sich bereits vor dem 22. September 2021 in dieser Umgebung aufgehalten haben sollte, wird ferner auch vom Opfer nicht bestritten.

 

Im Ergebnis sind mithin auch die Anträge auf Befragung von C____ sowie D____ in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

 

3.         Tatsächliches

 

3.1      Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte bezüglich des äusseren Geschehensablaufs im Wesentlichen geständig sei. Die abweichenden Behauptungen hinsichtlich einzelner Punkte, so vor allem bezüglich einer Notwehrsituation, würden allerdings nicht zu überzeugen vermögen. Hingegen präsentierten sich die Depositionen des Opfers als glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb auf diese abgestellt werden könne. Zudem lägen Aussagen von weiteren Anwesenden sowie diverse objektive Beweismittel vor, welche die Version des Opfers stützten. Somit sei neben der Tat auch der Tathergang, wie er in der Anklageschrift geschildert werde, als erstellt zu erachten. Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer habe der Beschuldigte sein Messer gezückt und mehrfach wuchtig auf diesen eingestochen. Im dynamischen Geschehen habe der Beschuldigte dem Opfer dabei nicht nur lebensgefährliche Stiche bzw. Schnitte in der Brustgegend versetzt, sondern auch im Bereich der Lippe und der linken Hand.

 

3.2      Der Beschuldigte geht dagegen von einem anderen Sachverhalt aus. So habe er am 22. September 2021, ca. 17.00 Uhr, in der [...] Bar einen Kaffee getrunken, als er unerwartet das Opfer gesehen habe, wie sich dieses in das Lokal nebenan ([...] Bar) begeben habe. Der Beschuldigte sei zunächst in der [...] Bar sitzengeblieben und habe noch seinen Kaffee fertiggetrunken, als er sich dann entschlossen habe, das Opfer auf den seit Sommer 2018 nicht ausbezahlten Wettgewinn anzusprechen. Letzterer und dessen Familie hätten seit vielen Jahren im Raum Basel mit illegalem Geldspiel und illegalen Sportwetten zu tun. Während der Fussball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland habe der Beschuldigte bei einer vom Opfer und dessen Familie betriebenen Annahmestelle für Sportwetten eine erfolgreiche Wette abgeschlossen und aus dieser Wette einen Gewinnanspruch von beinahe CHF 200'000.–. Als der Beschuldigte seinen Gewinn eingefordert habe, sei ihm die Auszahlung verweigert und seitens des Opfers und dessen Familie stattdessen das Angebot gemacht worden, wonach ihm pauschal ein Betrag von CHF 30'000.– ausbezahlt werde. Der Beschuldigte habe diesen Kompromiss als zu gering abgelehnt. Es sei zu Drohungen und gewalttätigen Übergriffen zum Nachteil des Beschuldigten gekommen, weswegen er sich am 19. September 2018 zur Kantonspolizei Basel-Stadt begeben und eine Anzeige erstattet habe. Allerdings habe der Beschuldigte am Tage danach bei einem erneuten Besuch auf der Polizeiwache einen Strafantrag mit Bedenkfrist unterzeichnet. Gemäss dem Bericht im Polizeirapport solle dies erfolgt sein, «da er [der Beschuldigte] von drei Männern dazu gedrängt worden sei». In der Folge habe der Beschuldigte sein Wettguthaben ruhen lassen, bis ihm drei Jahre später am 22. September 2021 unerwartet das Opfer begegnet sei, als dieses sein neues Lokal ([...] Bar) aufgesucht habe. Dies habe für den Beschuldigten die Möglichkeit ergeben, das Opfer wegen des noch immer nicht ausbezahlten Wettgewinns erneut anzusprechen. Er habe sich deshalb vor den Eingang des Lokals begeben und das Opfer ersucht, herauszukommen. Das Opfer habe zwar grimmig geschaut, aber die Bar verlassen und sei auf die Strasse herausgekommen. Es sei zwischen den beiden zu einem Gespräch gekommen. Man habe sich auf Türkisch unterhalten und sei zusammen auf dem Trottoir der [...] ca. 50 Meter bis zur Kreuzung [...] gelaufen. Der Beschuldigte habe zum Opfer, als sie die Ecke [...] erreicht gehabt hätten, gesagt: «Schau B____, wir kennen uns schon sehr lange. Wieso tust Du mir das Alles an, hast mich betrogen, bedroht und mich auch noch mit Deinen Kollegen verprügelt. Du hast mir nicht einmal meinen Einsatz zurückgegeben. Was habe ich dir angetan?» Das Opfer habe auf seine Zähne gebissen und den Beschuldigten angeschrien: «Hast Du nicht genug, willst Du noch mehr Schläge, verpiss Dich». Wegen diesen Äusserungen sei der Beschuldigte wütend geworden und habe das Opfer von sich weggestossen, worauf das Opfer ein Messer gezogen und den Beschuldigten damit im rechten Augenbereich getroffen habe. Der Beschuldigte sei schockiert gewesen und haben das Opfer an der Hand gegriffen, ihn am Handgelenk gepackt und das Messer weggenommen. Das Opfer habe seinerseits den Beschuldigten mit der Faust in den Kopfbereich geschlagen, wobei das Messer des Opfers bereits vorher auf den Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe einen Schritt zurück gemacht und sein eigenes Messer gezückt. Seit den Ereignissen im Spätsommer 2018, als er bedroht und geschlagen worden sei, habe der Beschuldigte jeweils ein Sackmesser dabei, wenn er ins Kleinbasel gegangen sei. Das Opfer sei auf den Beschuldigten zugekommen, welcher mit seinem Messer von unten nach oben eine schwunghafte Bewegung gegen diesen gemacht habe. Der Beschuldigte habe das Opfer mit dem Messer an der Lippe getroffen. Da der Beschuldigte mit seinem Messer auch die Zähne des Opfers getroffen habe, sei das Messer auf den Boden gefallen. Im diesem Moment hätten sowohl das Messer des Beschuldigten als auch dasjenige des Opfers auf dem Boden gelegen. In diesem Moment habe das Opfer dem Beschuldigten einen Kick gegeben, welcher dadurch das Gleichgewicht verloren und rückwärts auf den Boden gefallen sei. Am Boden sitzend habe der Beschuldigte ein Messer unter seiner Hand gespürt und dieses gepackt. Er sei dem Opfer nachgerannt, welcher von der Ecke [...] in Richtung seines Lokals [...] Bar weggerannt sei. Der Beschuldigte habe aber nicht die Absicht gehabt, das Opfer nochmals anzugreifen, geschweige denn zu töten. Er habe dem Opfer klarmachen wollen, dass er «mit dem Scheiss aufhören soll». Zu keinem Zeitpunkt, als der Beschuldigte dem Opfer nachgerannt sei, habe er diesem hinterhergerufen, er solle nicht wegrennen und er würde ihn umbringen. Als der Beschuldigte das Opfer auf der Höhe des Lokals [...] Bar eingeholt habe, habe er dieses von hinten an der Jacke gepackt und umgedreht. Das Opfer habe auf dieses Packen reagiert und den Pullover des Beschuldigten an der Kapuze ergriffen und diesem die Kapuze über den Kopf gezogen und ihn nach unten gedrückt. Der Beschuldigte habe nichts mehr gesehen und nur noch Schläge gespürt. Er habe noch immer das Messer in der Hand gehabt, welches er an der Ecke [...] vom Boden aufgehoben habe. Mit diesem Messer habe der Beschuldigte Bewegungen gemacht in der Hoffnung, dass das Opfer ihn loslasse. Auf irgendeine Art und Weise habe der Beschuldigte das Opfer am linken Ellenbogen packen und ihn nach links ziehen können. Der Beschuldigte habe seinen linken Schuh verloren und er und das Opfer seien zu Boden gestürzt. In diesem Moment sei dem Beschuldigten das Messer aus der Hand gefallen. Die Auseinandersetzung sei weitergegangen, bis andere Personen die beiden Streitenden getrennt hätten.

 

Der Geschehensablauf gemäss den Schilderungen des Beschuldigten stehe in Übereinstimmung mit den objektiven Beweisen. So gebe es nicht nur keine Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschuldigten und den medizinischen und kriminaltechnischen Abklärungen, sondern diese Abklärungen stützten auch den von ihm geltend gemachten Geschehensablauf. So sei auf die ca. 22 Stunden nach dem Ereignis durchgeführte körperliche Untersuchung des Beschuldigten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel hinzuweisen. Es seien Verletzungen am rechtseitigen Augenoberlid und Schnittverletzungen an Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand festgestellt und fotografisch festgehalten worden. Gemäss dem Bericht des IRM sei es wahrscheinlich, dass die letzteren Verletzungen mit einer einmal tangential über die Haut geführten Messerklinge zugefügt worden seien.

 

Zudem seien die Aussagen des Opfers keineswegs glaubhaft. Sein Aussageverhalten zeichne sich nicht durch Offenheit und Ehrlichkeit aus. So sage es bezüglich der Vorgeschichte nicht die Wahrheit und behaupte eine Darlehensgeschichte, welche nicht nur nicht plausibel sei, sondern als Lüge entlarvt werden könne. Es sei völlig widersinnig, dass der Beschuldigte im Jahre 2018 über einen Betrag von CHF 10'000.– verfügt habe, den er dem Opfer hätte leihen können, und dass das Opfer das Darlehen einer ihm nicht näher bekannten Drittperson ohne Quittung zurückbezahlt habe, deren Namen, Adresse, etc. es nicht kenne. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts handle es sich bei den Aussagen des Opfers nicht um anschauliche und überzeugende Schilderungen, welche eine Vielzahl von Realkriterien enthielten. Die Opferaussagen seien nicht dergestalt, dass sie die Nullhypothese umstossen liessen. Das Strafgericht führe denn auch in seinem Urteil in keiner Art und Weise aus, aus welchen Gründen sich die Nullhypothese nicht mehr halten lasse. Auf die Aussagen des Opfers könne deshalb nicht abgestellt werden und schon gar nicht in entscheidender Weise.

 

Schliesslich stehe der Geschehensablauf gemäss den Schilderungen des Beschuldigten auch in Übereinstimmung mit den Aussagen der weiteren befragten Personen.

 

3.3      Die Staatsanwaltschaft verweist grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid. Die Schilderungen des Beschuldigten seien teilweise widersprüchlich bzw. liessen sich nicht durch die objektiven Beweismittel untermauern; vielmehr stünden sie teilweise im Widerspruch dazu: So sei am rechten Augenlid gerade keine Schnittverletzung festgestellt, seine DNA sei am Schliessmechanismus des Messers gefunden und ein zweites Messer am Tatort gerade nicht aufgefunden worden. Sämtliche befragten Personen hätten nicht zwei Messer gesehen. Des Weiteren habe die Vorinstanz im Urteil ausführlich dargelegt, weshalb die Opferaussagen in Bezug auf das Kerngeschehen glaubhaft seien. Hinzu komme, dass die Aussagen des Opfers mit den objektiven Beweismitteln untermauert würden; es bestehe kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit jener Aussagen, weshalb darauf abzustellen sei.

 

3.4      Für die beweisrechtliche Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gilt es zunächst auf die Aussagen des Opfers (sogleich E. 3.5.1, 4.3), der übrigen Zeugen (hinten E. 3.5.3, 4.3.2), die weiteren (objektive) Beweismittel und Indizien (hinten E. 4.3.3) sowie die Schilderungen des Beschuldigten selbst einzugehen (hinten E. 3.5.2, 4.3.4).

 

3.5

3.5.1   Was die Aussagen des Opfers betrifft, so wurde es zwei Mal zum Vorfall befragt.

 

3.5.1.1 In der ersten Einvernahme vom 23. September 2021 führte es aus, es habe sich an besagtem Tag in seinem Lokal der [...] Bar befunden, als es der Beschuldigte nach draussen gerufen und mit ihm habe sprechen wollen. Sie seien zusammen in Richtung Ecke [...] spaziert. In dem Gespräch sei es um eine alte Geschichte wegen eines Darlehens des Beschuldigten in der Höhe von ca. CHF 5'000.– gegangen. Dies sei jedoch schon mehrere Jahre her gewesen und das Opfer persönlich habe seither nie mehr etwas von dem Beschuldigten gehört. Letzterer habe demgegenüber die Ansicht vertreten, dieses Geld nie erhalten zu haben. Das Opfer habe ihm dann erklärt, dass es das Geld einer Person namens [...] übergeben habe, welche es ihm habe weiterleiten sollen. Es habe dem Beschuldigten weiter mitgeteilt, dass für das Opfer die Angelegenheit erledigt sei und er sich doch an den Mittelsmann wenden solle. Weiter schilderte das Opfer, dass es dem Beschuldigten mehrfach gesagt habe, dass es ihm kein Geld mehr schulde, plötzlich habe dieser ein Klappmesser mit einem Holzgriff gezückt und damit in Richtung seines Halsbereichs gezielt. Das Opfer sei zurückgewichen und der Beschuldigte habe es mit dem Messer an der Lippe erwischt und diese aufgeschlitzt. Es sei unter Schock gestanden und habe massiv an der Lippe geblutet. Es habe dann versucht mit der linken Hand das Messer in der rechten Hand des Beschuldigten zu greifen, damit dieser nicht weiter zustechen könne. Im gleichen Moment habe dieser das Opfer jedoch in die linke Hand geschnitten und dabei sein Handgelenk getroffen. Überall sei Blut gewesen. Anschliessend sei es weggerannt, um nicht noch mehr Stiche abzubekommen. Der Beschuldigte sei ihm jedoch nachgerannt und habe ihm zudem hinterhergerufen, es solle nicht wegrennen, er bringe es um. Auf Höhe seines Geschäfts habe der Beschuldigte das Opfer bei den Tramgleisen von hinten zu fassen bekommen. Es habe sich abgedreht und sogleich einen Messerstich im Brustkorb gespürt. Danach sei es ihm gelungen, die Jacke des Beschuldigten zu greifen und ihm diese über den Kopf zu ziehen. Sie seien zu Boden gegangen, dabei habe der Beschuldigte das mitgeführte Messer verloren. Sie hätten auf dem Boden noch einige Sekunden weitergekämpft, bevor weitere Personen dazu gestossen seien und sie voneinander getrennt hätten. Das Opfer sei dann zurück in sein Lokal, daher wisse es auch nicht, wohin der Beschuldigte danach gegangen sei. Seine Servicemitarbeiterin habe ihm geholfen das Blut zu stoppen und eine andere Person habe die Ambulanz verständigt. Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen gab das Opfer an, dass der Beschuldigte drei Stichbewegungen mit dem Messer gemacht und es dabei an der Lippe, am linken Handgelenk sowie dem Brustbereich verletzt habe. Mit den Fäusten habe der Beschuldigte hingegen nicht auf es eingewirkt. Damit konfrontiert, dass der Beschuldigte die Auffassung vertrete, von ihm ebenfalls verletzt worden zu sein, gab das Opfer an, dazu gar keine Chance gehabt zu haben, es sei alles so schnell gegangen. Verletzungen beim Beschuldigte habe es keine wahrnehmen können, davon abgesehen sei es selbst auch gar nicht bewaffnet gewesen (Akten S. 599 ff.).

 

3.5.1.2 An der Konfrontationseinvernahme im Rahmen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 6. Mai 2022 gab das Opfer erneut zu Protokoll, dass es wegen des angeblich geschuldeten Geldes zur Eskalation gekommen sei und es insgesamt drei Messerstiche von dem Beschuldigten abbekommen habe. Den Beschuldigten kenne es schon seit vielen Jahren, sie hätten auch schon zusammen bei einem Paketkurier gearbeitet. Zur Vorgeschichte führte das Opfer präzisierend aus, dass es das Darlehen des Beschuldigten für die geplante Eröffnung eines Cafés benötigt habe, dies müsse im Sommer 2018 gewesen sein. Es habe dann von einem Bekannten erfahren, dass der Beschuldigte das geschuldete Geld nicht erhalten habe und damit drohe, dass er ihm etwas antun werde. Das Opfer habe diese Drohung jedoch nicht ernst genommen und drei Jahre nichts vom Beschuldigten gesehen oder gehört. Auf Nachfrage gab es weiter an, dass es sich bei der Tatwaffe um eine Art Klappmesser von insgesamt etwa 10 Zentimetern Länge gehandelt habe, die Farbe konnte es hingegen nicht benennen. Dem Opfer wurde anschliessend das sichergestellte Messer vorgehalten, welches dieses dem Tatmesser als ähnlich bezeichnete. Dass das Opfer den Beschuldigten verletzt haben soll, wies es vehement von sich und führte aus, dass allfällige Verletzungen vom Gerangel auf dem Boden oder vom Beschuldigten selber stammen könnten. Ohnehin trage das Opfer nie eine Waffe auf sich. Dem Vorhalt, wonach die DNA auf dem Klingenrücken des Tatmessers (Mischprofil) darauf hindeute, dass das Opfer dieses angefasst habe, hielt das Opfer entgegen, dass die Blutspuren vermutlich von dem Angriff des Beschuldigten stammten, als dieser mit dem Messer auf es eingestochen habe. Zu den Verletzungsfolgen äusserte sich das Opfer dahingehend, dass es zu einer Kurzatmigkeit wegen der Brustverletzung gekommen sei, diese Behandlung sei inzwischen abgeschlossen. Wegen der Handverletzung befände es sich hingegen nach wie vor in ärztlicher Behandlung und müsse wöchentlich in die Ergotherapie (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1369 ff.).

 

3.5.2   Der Beschuldigte selbst wurde zwei Mal im Vorverfahren sowie vor dem Straf- und Appellationsgericht befragt.

 

3.5.2.1 Im Rahmen der ersten Einvernahme vom 23. September 2021 gab er an, das Opfer zufällig gesehen zu haben, er habe mit ihm sprechen wollen. Dieses würde ihm schon seit längerem eine hohe Summe Geld – genauer gesagt etwa CHF 162'000.– aus illegalen Sportwetten schulden, er habe deswegen auch eine Anzeige gemacht, diese später jedoch wieder zurückgezogen. Er habe das Opfer darauf angesprochen. Dieses sei jedoch frech geworden, was ihn aggressiv habe werden lassen und er habe es weggestossen. Sein Gegenüber habe dann ein Messer hervorgenommen und ihn am rechten Auge verletzt. Es sei ein Hin und Her gewesen, das Opfer habe sein Messer verloren, er habe seines hervorgenommen und es ebenfalls irgendwie getroffen. Da alles so schnell gegangen sei, wisse er nicht, wie genau es passiert sei. Es sei auch möglich, dass sich der andere selber gestochen habe oder die Verletzungen durch den Fall auf den Boden entstanden seien (Akten S. 656 ff.).

 

3.5.2.2 Am 9./12. November 2021 wurde der Beschuldigte erneut zum Vorgefallenen einvernommen und blieb bei seiner Version, wonach ihn das Opfer zuerst angegriffen und er sich nur verteidigt habe. Weiter gab er an, sich nicht an einen Messerstich erinnern zu können. Damit konfrontiert, dass sich seine DNA-Spuren am Haltegriff des Tatmessers befunden hätten, versuchte er dies damit zu erklären, dass es ein Hin und Her gewesen sei, er die Wahrheit sage und das Opfer gelogen habe. Des Weiteren führte er aus, dass es sich bei dem sichergestellten Messer nicht um seines handle. Ausserdem brachte der Beschuldigte abermals vor, dass er vom Opfer verletzt worden sei, dieses habe ihm mit der Kante des Messers gegen die Augenbraue geschlagen (Akten S. 783 ff.).

 

3.5.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Schilderungen im Ermittlungsverfahren. Erneut äusserte er sich eingehend zur Vorgeschichte und gab im Weiteren an, dass das Opfer sein Messer gezückt und ihn zuerst angegriffen habe. Daraufhin habe er die Hand des Opfers gegriffen und das Messer sei zu Boden gefallen. Er habe anschliessend sein eigenes Messer – welches er seit einem Vorfall im 2018 im Kleinbasel immer auf sich trage – genommen und sein Gegenüber am Mund getroffen. Dann seien sie zu Boden gegangen und hätten dort weiter geprügelt. Anschliessend sei er gemütlich davon spaziert und habe seine Jacke entsorgt, da sie beschädigt gewesen sei. Hätte er von den schweren Verletzungen gewusst, hätte er dem Opfer schon geholfen, er habe auch nicht die Absicht verfolgt, dieses umzubringen. Er habe jedoch nur die Verletzungen am Mund gesehen. Dass es sich bei dem sichergestellten Messer um das seinige handeln solle, wurde vom Beschuldigten vehement bestritten. Seine darauf festgestellten DNA-Spuren erklärte er sich damit, dass er am Boden ein Messer gespürt habe und nachgesehen habe, ob es seines sei, es sei daher möglich, dass er es kurz in der Hand gehalten habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1382 ff.).

 

3.5.2.4 Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte schliesslich ebenfalls entsprechende Aussagen. Er sei in der [...] Bar gesessen, als er das Opfer gesehen habe, wie dieses nebenan ins Lokal gegangen sei. Er habe dieses sicher drei Jahre nicht mehr gesehen gehabt. Er habe mit ihm sprechen wollen und dieses aufgefordert, herauszukommen. Das Opfer sei herausgekommen und habe gefragt, was er wolle. Sie seien dann zusammen gelaufen und er habe das Opfer gefragt, warum dieses ihm das antue, sie seien gute Kollegen gewesen, er bekomme aber nicht einmal seinen Einsatz zurück. Das Opfer habe ihm dann – nach den Vorkommnissen von 2018 – weitere Schläge angedroht. Er sei daraufhin gereizt gewesen und habe das Opfer weggeschubst. Das Opfer habe ein Messer gezogen und ihn am Auge getroffen. Dann habe er das Opfer gepackt und das Messer sei zu Boden gefallen. Das Opfer habe ihn mit der Faust schlagen wollen, in dem Moment habe er sein eigenes Messer, dass er seit dem Vorfall 2018 bei sich trage, hervorgeholt. Das Opfer sei auf ihn losgegangen, der Beschuldigte habe nur eine Bewegung gemacht «dass er zurückgeht». Er habe das Opfer dann am Zahn oder der Lippe getroffen. Sein Messer sei dabei auch zu Boden gefallen und das Opfer habe ihm noch einen Tritt gegeben, so dass der Beschuldigte ausgerutscht sei. Dann habe er nur noch ein Messer unter der Hand gespürt. Er habe es gepackt, weil das Opfer noch habe weiterschlagen wollen. Als der Beschuldigte das Messer gepackt habe, sei das Opfer weggerannt und der Beschuldigte sei ihm hinterhergegangen. Er habe das Opfer eingeholt, er habe es umgedreht und sagen wollen, es solle «mit dem Scheiss» aufhören. In dem Moment habe das Opfer ihn mit beiden Händen an der Kapuze gezogen und seinen Kopf runtergedrückt. Er habe nichts mehr gesehen, aber noch ein Messer in der Hand gehabt. Er habe in der Folge Fuchtelbewegungen mit der Hand gemacht, sodass das Opfer ihn loslasse. Es könne schon sein, dass die Hand- und Brustverletzungen dadurch entstanden seien. Irgendwann habe er das Messer fallen lassen müssen, da das Opfer weiter auf ihn eingeschlagen und getreten habe. Er habe das Opfer dann gepackt und sie seien beide zu Boden gefallen. Daraufhin seien schon andere Leute gekommen und hätten sie auseinandergenommen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1725 ff.).

 

3.5.3   Neben dem Opfer und dem Beschuldigten wurden sodann diverse weitere Personen befragt.

 

3.5.3.1 So sagte die Zeugin E____, welche zum Tatzeitpunkt in der [...] Bar als Serviceangestellte arbeitete, zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte in das Lokal gekommen und ihren Chef gesucht habe. Dieser habe zuerst nicht gewollt, sei dann aber doch nach draussen gegangen. Sie habe gehört, wie der Mann ihren Chef gefragt habe, ob er seine Sachen erledigt habe. Über die Vorgeschichte kenne sie keine Details. Sie wisse nur, dass die Angelegenheit etwa zwei bis drei Jahre her sei und es um Geld gehe. Die beiden Männer hätten sich anschliessend zur linken Seite begeben. Was sich dort abgespielt habe, habe sie nicht beobachten können. Nach wenigen Minuten seien die beiden jedoch wieder zurückgekehrt. Das Gesicht des Opfers sei voller Blut gewesen. Die beiden seien auf die Tramschienen gestürzt und hätten sich geprügelt. Sie sei dann ebenfalls nach draussen gegangen und habe geschrien, dass jemand helfen solle. Ihr Abstand zu den beiden habe etwa zwei bis drei Meter betragen. Danach seien Personen zu Hilfe gekommen und hätten die beiden Männer getrennt (Akten S. 504, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1388). Im Weiteren schilderte E____, dass sie den Beschuldigten mit einem Klappmesser in der Hand gesehen habe, ein zweites Messer habe sie hingegen nicht wahrgenommen (Akten S. 504, 508, 800 ff., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1388 f.). Sie habe nicht erkennen können, dass der Beschuldigte auf den Tramgleisen mit dem Messer noch etwas gemacht habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1389).

 

3.5.3.2 F____ sagte aus, dass er sich in seinem Geschäft gegenüber des Tatortes befunden habe. Wie der Streit zwischen den beiden Männern – die er schon lange kenne – angefangen habe, wisse er nicht. Er habe die beiden erst gesehen, als der eine dem anderen vor dem Laden nachgerannt sei. Sein Geschäftspartner C____ habe ihn dann darauf aufmerksam gemacht, dass das Opfer verletzt sei und habe das Geschäft verlassen. Auch er sei nach draussen geeilt, die beiden Männer hätten sich auf der Strasse geprügelt. Sein Geschäftspartner habe den Verletzten festgehalten und er habe den anderen Beteiligten zurückgehalten. Auf die sichergestellte Tatwaffe angesprochen, gab F____ zu Protokoll, nicht gesehen zu haben, in wessen Hand sich das Messer befunden habe. Er habe das Messer erstmals gesehen, als es zu Boden gefallen sei. Das Messer sei zwischen den beiden Männern gelegen. Der Beschuldigte habe nach dem Messer greifen wollen, er habe dieses jedoch mit dem Fuss weggestossen, anschliessend aufgenommen und in seine Hosentasche gesteckt. Danach habe er das Messer im Laden des Opfers hinter dem Tresen deponiert. Letzterer habe sehr stark geblutet und eine junge Dame habe daher den Notfalldienst verständigt. Verletzungen beim Beschuldigten habe er keine erkennen können (Akten S. 638 f., 642). Diese Version schilderte er auch im Rahmen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1378 f.).

 

3.5.3.3 Der Zeuge G____, der gemäss eigenen Aussagen weder den Beschuldigten noch das Opfer näher gekannt haben will, gab im Ermittlungsverfahren zu Protokoll, dass er in seinem Lokal [...] gewesen sei und lautes Geschrei gehört habe. Den Anfang der Auseinandersetzung habe er nicht gesehen, er habe jedoch beobachten können, dass zwei Männer aneinander gezerrt hätten. Es habe ausgesehen, als hätten die beiden Männer an einer Jacke oder einem Rucksack gerissen. Dann habe der «Täter» nach dem Opfer gegriffen, es habe gewirkt, als habe er eine Stichbewegung ausgeführt, das Opfer sei dann rückwärts auf den Boden gefallen. Ein Klappmesser habe er hingegen nicht gesehen. Der «Täter» habe den Ort des Geschehens verlassen und sei in Richtung [...] davongegangen. Weiter schilderte G____, dass alles voller Blut gewesen sei, insbesondere die Treppe vor dem Lokal des Opfers (Akten S. 707, 716, 791). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb G____ bei seinen Aussagen, relativierte diese jedoch dahingehend, dass sein Abstand zum Geschehen etwa 20-30 Meter betragen und er nicht gesehen habe, wie die Verletzungen des Opfers zustande gekommen seien. Er habe lediglich gesehen, dass die ganze Treppe vor der [...] Bar voller Blut gewesen sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1376 ff.).

 

3.5.3.4 Was die Zeugin H____ betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass sie zwar unter Gewährung der Teilnahmerechte befragt, jedoch nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde. Da eine Konfrontation jedoch bis und mit Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde, sind ihre Aussagen gleichwohl verwertbar (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; BGer 6B_1196/2018 E. 3.1 m.w.H.).

 

Gemäss ihren Schilderungen sei sie vom [...] her in Richtung [...] gelaufen. Sie habe zwei Männer gesehen, die im Streit beide die Hände aneinander gehabt hätten. Sie habe zuerst gedacht, dass sie sich begrüssten, dann habe sie aber gemerkt, dass es ein Gerangel gewesen sei. Das Ganze sei wie in Zeitlupe gewesen, sie habe «wie eine Art schupfen» gesehen, eine Art Kräftemessen. Derjenige, der rechts von ihr gestanden sei, habe «etwas Silbernes» hervorgeholt. Sie habe erkannt, dass es ein Messer gewesen sei. Dieses sei «ein riesen Ding» gewesen. Die andere Person sei davongerannt. Sie sei dann weggelaufen und habe die Polizei angerufen. Als sie am Telefon mit der Polizistin gewesen sei, habe diese sie gefragt, ob es Verletzte gebe, weshalb sie nochmals zurückgegangen sei. Dabei habe sie den Mann mit den grauen Haaren gesehen, der sich den Bauch mit beiden Händen gehalten habe (Akten S. 772 f.).

 

3.5.3.5 Was schliesslich die Aussagen weiterer Personen anbelangt (bspw. D____, I____ oder J____), konnten diese keine Angaben zum Kerngeschehen oder sonstigen umstrittenen Punkten machen. Die Schwester des Beschuldigten, K____, war nicht vor Ort und gab im Folgenden wenig überraschend die Version ihres Bruders wieder, welcher sie noch am Tag des Vorfalls in ihrer Wohnung aufsuchte (Akten S. 623 ff.). Belastende Aussagen ihrerseits wären zudem vorliegend aufgrund der nicht gewährten Teilnahmerechte in ihrer Einvernahme nicht verwertbar.

 

4.

4.1      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).

 

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

 

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

 

4.2      Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).

 

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

 

4.3      Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen des Opfers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten (E. 4.3.4) sowie der übrigen Zeugen zu würdigen (E. 4.3.4).

 

4.3.1

4.3.1.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).

 

Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Seine Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen.

 

4.3.1.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).

 

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effekte wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das Opfer bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass sehr wohl ein Motiv für Falschaussagen seitens des Opfers erkennbar sei. So wolle das Opfer dem Beschuldigten eine möglichst lange Gefängnisstrafe bescheren, sodass er seine Wettschulden nicht einlösen müsse. Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Opfers für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem ist auch die vom Beschuldigten genannte Hypothese für ein mögliches Motiv im Besonderen nicht überzeugend, da keinerlei konkrete Anzeichen hierfür erkennbar sind. Wäre es die Absicht des Opfers gewesen, den Beschuldigten zwecks Verhinderung einer Auszahlung falsch zu beschuldigen, hätte er dies schon weitaus früher veranlassen können, liegen doch die angeblichen Wettschulden – gemäss Aussagen des Beschuldigten – bereits mehrere Jahre zurück. Zudem wurde das Aufeinandertreffen vor der [...] Bar vom Beschuldigten, und nicht vom Opfer, initiiert. Im Ergebnis bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte einer Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch das Opfer.

 

4.3.1.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen des Opfers viele Realkriterien in hohem Mass erfüllen. So beschreibt er Interaktionen zwischen sich und den übrigen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen: «Er sagte nein ich schulde ihm das Geld. Ich sagte nochmals zu ihm ich schulde Ihm kein Geld. Plötzlich nahm er ein Messer aus dem Sack. Es ging alles so schnell. Er öffnete das Messer direkt von mir, es ging alles so schnell, ich hatte keine Zeit ihm an die Hand zu greifen. Er hat mir exakt mit dem Messer auf meinen Hals gezielt. Ich zog mich direkt zurück und da hat er noch meine Lippe mit dem Messer erwischt. Meine Lippe wurde da richtig verletzt, also aufgeschnitten. Im gleichen Moment schnitt er in meine linke Hand, also die ganze linke Hand wurde dabei verletzt» (Akten S. 600); «Er rannte hinter mir her und wollte mich weiter stechen. Er konnte mich von Hinten fassen und ich drehte mich ab und spürten einen Stich an meinem Herz» (Akten S. 601); «Ich konnte seine Jack greifen und ihm die Jacke über den Kopf ziehen» (Akten S. 601); «Ich zog ihn runter und er fiel auf mich und verlor dabei sein Messer. Das Messer fiel zu Boden. Wir haben auf dem Boden noch zusammen gekämpft. Dies war zwei oder drei Sekunden lang. Es kamen weitere Leute hinzu, welche uns trennten. Er ging zur Seite und ich rannte ins Kaffee hinein» (Akten S. 601); «Ich blutete extrem. Ich wollte seine Hand packen, damit er mich nicht weiter sticht. Er traf dabei mein Handgelenk. Er hat richtig geschlitzt. Die Arterie und Nerven waren zerschnitten, es blutete stark. Danach wollte ich wegrennen, um mein Leben rennen» (Akten S. 615); «Ich wollte zur [...] Bar rennen und Hilfe zu holen. Von Hinten konnte mich A____ an der Jacke packen. Ich drehte mich ab zu ihm und in diesem Moment verspürte ich einen Stich am Brustkorb. Auf dies zog ich ihn an der Jack und zog diese über den Kopf. Er fiel auf mich und das Messer fiel ihm aus der Hand zu Boden […] Ich hielt ihn an der Jacke fest und er konnte so nicht weiterkämpfen. Leute kamen mir zu Hilfe» (Akten S. 615); «Ich wollte nur seine Hand halten. In diesem Moment schnitt er mir ins Handgelenk. Ich rannte danach weg» (Akten S. 615); «Ich sagte: ich gebe dir keinen Rappen. In dieser Sekunde hat er das Messer rausgenommen und mich direkt angegriffen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Er hat mich an der Lippe getroffen. Diese ging direkt auf» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Ich drehte mich um und rannte weg. Er ist hinterher. Er schrie: ich bringe dich um, renn nicht weg» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Wir sind dann auf den Boden gefallen. Er hat dabei das Messer aus der Hand verloren. Die Leute auf der Strasse nahmen uns auseinander. Es ist alles in kurzer Zeit passiert. Zum Glück hatte ich eine gute Reaktion mit der Jacke» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Er sagte, er habe das Geld nicht bekommen. Der Kollege sei nicht mehr in der Schweiz. Und dann nahm er direkt das Messer aus der Tasche und hat mich angegriffen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1371); «Es war ein Hin und Her. Er hat dann das Messer rausgenommen und angegriffen […] Es ging zu schnell. Er hat direkt gegen den Hals gezielt. Aus Reaktion habe ich etwas zurückgezogen. Nur minimal. Aber er hat direkt so gemacht […] Dann wollte ich ihn an der Hand packen, dann hat er mich an der Hand getroffen […] Die Hand, mit welcher er das Messer hielt, wollte ich packen und er hat mich hier geschlitzt» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1372); «Er lief hinterher und sagte: renn nicht weg, ich bringe dich um. Er packte mich dann von hinten und hat noch einen Stich in den Brustkorb gegeben. Aus Reaktion habe ich seine Jacke gepackt. Wir sind dann zu Boden. Das Messer ist ihm dann weggerutscht» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373); «Ich versuchte nur die Hand zu halten und dann wurde ich geschlitzt. Dann ist er mir hinterhergerannt und gab nochmals einen Stich. Dann habe ich an der Jacke gezogen und dann gingen wir zu Boden» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).

 

Des Weiteren gibt das Opfer auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Er sagte noch hinter mir, renn nicht weg ich bringe dich um» (Akten S. 600); «Er sagte zu mir komm heraus. Als ich draussen war, sagte er zu mir komm wir gehen nach hinten. Ich dachte mir zuerst nur wir reden zusammen. Er erwähnte mir dies wegen den Geldschulden […] Er war aggressiv ich bemerkte dies direkt. Ich sagte aber nichts dazu. Ich versuchte ihm dies nochmals zu erklären» (Akten S. 614); «Als ich rannte hörte ich noch wie er sagte renn nicht weg ich tötet dich […]» (Akten S. 615); «Ich sagte: das Geld habe ich über einen Kollegen geschickt. Er sagte: ich habe nichts bekommen, der Kollege ist nicht mehr in der Schweiz. Er sagte: du gibst mir das Geld. Ich sagte: ich gebe dir keinen Rappen. sagte: das Geld habe ich über einen Kollegen geschickt. Er sagte: ich habe nichts bekommen, der Kollege ist nicht mehr in der Schweiz. Er sagte: du gibst mir das Geld. Ich sagte: ich gebe dir keinen Rappen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Er schrie: ich bringe dich um, renn nicht weg» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Plötzlich tauchte er auf. Ich sagte ihm, dass ich das Geld geschickt habe. Er sagte, er habe das Geld nicht bekommen. Der Kollege sei nicht mehr in der Schweiz» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1371); «Ich sagte: ich zahle dir keinen Rappen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1372); «Er lief hinterher und sagte: renn nicht weg, ich bringe dich um» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).

 

Ausserdem schildert er auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Er öffnete das Messer direkt von mir, es ging alles so schnell, ich hatte keine Zeit ihm an die Hand zu greifen» (Akten S. 600); «Er war aggressiv ich bemerkte dies direkt. Ich sagte aber nichts dazu. Ich versuchte ihm dies nochmals zu erklären» (Akten S. 614); «Ich blutete extrem. Ich wollte seine Hand packen, damit er mich nicht weiter sticht. Er traf dabei mein Handgelenk. Er hat richtig geschlitzt. Die Arterie und Nerven waren zerschnitten, es blutete stark. Danach wollte ich wegrennen, um mein Leben rennen» (Akten S. 615); «Ich wollte zur [...] Bar rennen und Hilfe zu holen. Von Hinten konnte mich A____ an der Jacke packen. Ich drehte mich ab zu ihm und in diesem Moment verspürte ich einen Stich am Brustkorb» (Akten S. 615); «Dann wollte ich ihn an der Hand packen, dann hat er mich an der Hand getroffen […] Die Hand, mit welcher er das Messer hielt, wollte ich packen und er hat mich hier geschlitzt» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1372); «Ich versuchte nur die Hand zu halten und dann wurde ich geschlitzt» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).

 

Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie psychischer Vorgänge des Beschuldigten vor. So sagte das Opfer unter anderem aus: «Ich habe die Aggression von ihm gespürt, dass sicher etwas passieren würde» (Akten S. 600); «Ich war unter Schock und versuchte noch seine rechte Hand, wo sich das Messer befand, mit meiner linken Hand zu greifen» (Akten S. 600); «Ich fing an wegzurennen, damit ich nicht noch mehr Stiche erhalte. Ich habe extrem geblutet und wollte nur noch wegrennen» (Akten S. 600); «Er wollte mich wirklich umbringen» (Akten S. 601); «Er war aggressiv ich bemerkte dies direkt. Ich sagte aber nichts dazu. Ich versuchte ihm dies nochmals zu erklären» (Akten S. 614); «Aus dem Nichts, es ging alles sehr schnell. Ich war unter Schock» (Akten S. 614); «Ich war in einem Schockzustand, ich wollte ihn mit der linken Hand halten, er hat die ganze Hand aufgeschlitzt. Ich sah nur, wie Blut spritzte. Ich war weg. Ich wusste, ich muss wegrennen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Ich ging mit, weil ich wissen wollte, was sein Problem war […] Er war in diesem Moment etwas aggressiv» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1372); «Meine Energie war im Keller. Mein Unterbewusstsein dachte, ich muss wegrennen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373); «Ich ging davon aus, dass er Rechtshänder ist» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).

 

Auch entlastet das Opfer den Beschuldigten teilweise: «[Frage: Wurden Sie durch A____ geschlagen?] Nein nur mit dem Messer, mit der Faust war nichts» (Akten S. 615).

 

Ausserdem schildert das Opfer ausgefallene Einzelheiten: «Ich glaube er hat es aus dem Jackensack genommen […] ein Klappmesser. Er hielt das Messer in seiner rechten Hand. Ich glaub der Griff war aus Holz. Die Messerklinge öffnete er mit der anderen Hand» (Akten S. 614); «Das Blut spritzte so richtig. Meine Energie war im Keller» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).

 

Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Ich zog ihn runter und er fielt auf mich und verlor dabei sein Messer. Das Messer fiel zu Boden. Wir haben auf dem Boden noch zusammen gekämpft. Dies war zwei oder drei Sekunden lang. Es kamen weitere Leute hinzu, welche uns trennten. Er ging zur Seite und ich rannte ins Kaffee hinein» (Akten S. 601); «Ich war in der [...] Bar (auf Karte A) und traf A____ vor der Bar. Wir sind nach vorne zur Ecke [...] (zeigt die Stelle auf dem Kartenausschnitt). Dort bei B (Tatort 1) auf der Karte vor dem Coiffeur kam es zur Eskalation. Dort sprach ich zuerst und A____ zog das Messer und verletzte mich zuerst an der Lippe und an der linken Hand. Ich rannte weg als ich verletzt war zur [...] Bar (Tatort 2 C) zurück. Dort stach er mir mit dem Messer ins Herz. Ich war bei der Tramschiene» (Akten S. 610); «Das war genau hier auf dem Tramgeleis. Dort konnte er mich von Hinten festhalten, ich drehte mich ab und in diesem Moment stach er mir mit dem Messer ins Herz» (Akten S. 610); «Er verlor da Messer, als er zu Boden fiel. Das Messer lag dort wo wir umgefallen sind» (Akten S. 614); «Auf der Höhe des Cafés hat er mich von hinten gepackt und nochmals angegriffen. Ich habe ihn an der Jacke gehalten und die Kapuze über den Kopf gezogen. Wir sind dann auf den Boden gefallen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Der Angriff kam von der rechten Seite. Ich ging davon aus, dass er Rechtshänder ist. Wegen der Perspektive. Es war so schnell» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).

 

4.3.1.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Opfers zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

 

Das Opfer hat zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht (wobei minimale Abweichungen in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen für eine fehlenden Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reicht über die Vorgeschichte hinsichtlich des Darlehens über ein «paar tausend Franken» bzw. «CHF 5'000.–», über die daraus entstandene Eskalation sowie der insgesamt drei Messerstiche, die es vom Beschuldigten im Verlauf der Auseinandersetzung abbekommen habe (vgl. dazu vorne E. 3.5.1). Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde vom Opfer nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar.

 

Im Ergebnis kann mithin die Konstanz der Aussagen des Opfers ebenfalls bejaht werden.

 

4.3.1.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Opfers vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

 

Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehenden Ausführungen) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall: So machte das Opfer einerseits qualitativ vergleichbare Aussagen zu einerseits den Vorkommnissen, bevor der Beschuldigte es aus der Bar herausrief sowie anderseits zu den Ereignissen nach den Messerstichen: «Ich war in der Bar. Gegen 5 Uhr. Meine Serviertochter war auch da. Als ich kam, war ihr Vater noch da wir haben uns dann unterhalten. Etwa 30 Minuten. Er ging dann. Ich hatte noch einen Termin und musste daher das Café auch verlassen, um die Sachen zu erledigen. Vor der Türe rief mich jemand» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Im Kaffee sass ich und die Serviertochter half mir mein Blut zu stoppen. Die Ambulanz und Polizei kam an Ort. Eine Frau die mich auf der Strasse sah, telefonierte der Ambulanz. Ich sagte noch zu ihr es gehe mir nicht gut» (Akten S. 601).

 

4.3.1.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).

 

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Opfers kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass er durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der mehrfachen Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von rund 7 ½ Monaten und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt und der entsprechenden Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1) zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers.

 

4.3.1.7 Was die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Opferaussagen durch die Vorinstanz hinsichtlich fehlender Realitätskriterien betrifft, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (s. insb. vorne E. 4.3.1.3). Zu ergänzen ist lediglich, dass nicht erhellt, weshalb – gemäss Ausführungen der Verteidigung im Plädoyer im Rahmen der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1728) – eine Schilderung des Opfers betreffend eine Aussage des Beschuldigten kein Realkriterium darstellen soll, nur, weil das Opfers die Aussage «selbst immer wieder ungefragt wiederholt» habe.

 

4.3.1.8 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen des Opfers festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.

 

4.3.2   Die Aussagen des Opfers werden sodann auch durch die diversen Zeugen bestätigt. Wenngleich keine der befragten Personen den Messereinsatz des Beschuldigten konkret beobachten konnte, decken ihre jeweiligen Aussagen verschiedene Abschnitte ab und ergeben ein stimmiges Gesamtbild (vgl. vorne E. 3.5.3 sowie die Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 1420 ff.). Hervorzuheben sind hierbei einerseits insbesondere die Aussagen von E____, die bei der finalen Auseinandersetzung den Beschuldigten mit einem Klappmesser in der Hand gesehen habe, ein zweites Messer habe sie hingegen nicht wahrgenommen (Akten S. 504, 508, 800 ff., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1388 f.; obgleich sie zum Tatzeitpunkt beim Opfer arbeitete, kann ihre Aussage keineswegs als parteiisch angesehen werden, arbeitete sie doch erst rund eine Woche bei ihm, hatte nach dem Vorfall keinen Kontakt mehr zum Opfer resp. gab ihre Arbeit dort auf [vgl. Akten S. 803] und belastete sie den Beschuldigten auch nicht übermässig). Der Zeuge G____ sagte ferner aus, dass er den Anfang der Auseinandersetzung zwar nicht gesehen habe, er habe jedoch beobachten können, dass zwei Männer aneinander gezerrt hätten. Es habe ausgesehen, als hätten die beiden Männer an einer Jacke oder einem Rucksack gerissen. Dann habe der Täter nach dem Opfer gegriffen, es habe gewirkt, als habe er eine Stichbewegung ausgeführt, das Opfer sei dann rückwärts auf den Boden gefallen (Akten S. 791 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schilderte sehr wohl auch eine Zeugin den Beginn der Auseinandersetzung an der Ecke [...]. So berichtete H____ von nur einem – silbernen – Messer, das von der einen Person gezogen worden sei, woraufhin die andere Person davongerannt sei. Ein zweites Messer wurde von auch von ihr nicht erwähnt (vgl. vorne E. 3.5.3.4). Gestützt auf diese Aussagen handelt es sich um ein starkes Indiz dafür, dass das silberne (Tat-)Messer vom Beschuldigten – ohne einen zuvor erfolgten Messereinsatz des Opfers – gezogen worden sein musste, ergriff die andere Person – d.h. das Opfer – doch daraufhin unbestrittenermassen die Flucht und wurde vom Beschuldigten verfolgt.

 

4.3.3   Wie das Strafgericht des Weiteren zutreffend dargelegt hat, werden die Ausführungen des Opfers auch durch verschiedene objektive Beweise untermauert und ergänzt. Aktenkundig ist zunächst der Polizeirapport vom 22. September 2021 (Akten S. 489 ff.). Beschlagnahmt wurde ferner das Messer, welches unzweifelhaft durch den Beschuldigten als Tatwaffe eingesetzt und von den Polizeibeamten auf der Theke der [...] Bar aufgefunden wurde (Akten S. 502). Dieses Messer wurde von F____ anlässlich der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten von der Strasse mitgenommen und an besagtem Ort deponiert (vgl. Akten S. 638 ff, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1378 f.). Die kriminaltechnische Untersuchung hat ergeben, dass es sich dabei um ein Klappmesser der Marke [...] mit einer Klingenlänge von 9.5 cm und einer Grifflänge von 11.5 cm – somit einer Gesamtlänge von 21 cm – handelt. Es konnten blutverdächtige Antragungen an der Klinge und dem Griff des Messers festgestellt werden. Die DNA-Auswertung ergab im Folgenden, dass sich an der Spitze des Messers Blutantragungen befanden, die mit der DNA (Hauptprofil) des Opfers übereinstimmen. Weiter fanden sich am Griff des Kipphebels DNA-Spuren (Hauptprofil) des Beschuldigten. Zudem konnten an dem Rücken der Klinge sowie der linken Seite DNA gefunden werden, welche mit den Hauptprofilen des Beschuldigten sowie des Opfers übereinstimmen und an der rechten Seite des Klingenbereichs DNA, welche im Hauptprofil vom Opfer stammt, wobei der Beschuldigte als Mitspurengeber im Nebenprofil nicht ausgeschlossen werden kann (Akten S. 813 ff., 837 ff.). Die DNA-Spuren des Opfers an der Messerspitze sowie diejenige des Beschuldigten am Kipphebel stützen hierbei die vom Opfer geschilderte Version des Geschehensablaufs. Zwar bringt der Beschuldigte zu Recht vor, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass seine DNA am Schliessmechanismus auch vom Umstand, dass er das Messer (am Griff) in seiner Hand hielt, stammen könnte. Jedoch kann der Beschuldigte daraus insofern nichts zu seinen Gunsten ableiten, als dies keinen Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen des Opfers darstellt.

 

Was die Verletzungen des Opfers angeht, können dem Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 28. September 2021 sowie dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 22. Oktober 2021 zusammenfassend entnommen werden, dass das Opfer diverse Verletzungen davontrug, namentlich eine Schnittwunde an der Unterlippe (Spaltung der Unterlippe), eine Messerstichverletzung in den Brustkorb in unmittelbarer Nähe der linken Brustwarze (3.6 cm lange und bis zu 0.9 cm breite Stichwunde) sowie eine Schnittwunde an der linken Handinnenseite mit Durchtrennung wichtiger Nerven sowie der Ellenschlagader. Sodann wurde im Gutachten festgehalten, dass die Verletzungen am Brustkorb und an der linken Hand als schwerwiegend und lebensgefährlich einzustufen sind und dringend behandlungsbedürftig waren. Dabei bestand Lebensgefahr einerseits aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffversorgung des Körpers infolge der Schädigung des linkseitigen Lungenflügels, andererseits aufgrund der Gefahr eines Verblutens infolge der Durchtrennung der linken Ellenschlagader (Akten S. 913 ff., 938 ff.). Weiter wird im Gutachten erläutert, dass die Brustverletzung Folge eines aktiv gegen den Körper geführten Stichwerkzeugs war, wobei die Morphologie der Einstichstelle in der Haut für ein einschneidiges Klingenwerkzeug spricht. Die Schnittverletzungen an der Hand und der Unterlippe seien zudem zweifelsfrei mit der Anwendung scharfer Gewalt vereinbar (Akten S. 957 f.). Dokumentiert wird der Befund durch Fotoaufnahmen, auf welchen die Folgen der Einwirkung eines scharfen Tatwerkzeuges auf den Körper des Opfers klar zu erkennen sind (Akten S. 961 ff.), sowie durch eine Fotodokumentation und den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 28. Oktober 2021, welche über die Beschädigungen des vom Opfer im Tatzeitpunkt getragenen Kleidungsstückes Aufschluss geben. Demnach wiesen die Jacke und der Kapuzenpullover des Opfers diverse Schnitt-/Stichbeschädigungen sowie blutverdächtige Antragungen auf (Akten S. 857 ff., 862 ff.). Auch diese lassen sich mit dem Anklagesachverhalt in Einklang bringen.

 

Ferner liegt ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht hinsichtlich des Tatorts an der [...] vor, aus welchem sich erschliesst, dass der Kapuzenpullover des Beschuldigten in Tatortnähe an der [...] auf einem Abfallsack aufgefunden und sichergestellt wurde. Weiter kann dem Bericht inkl. Fotodokumentation entnommen werden, dass sich eine Bluttropfenspur von dem Trottoir Ecke [...] bis vor die [...] Bar zog und weitere Blutspuren auf der Strasse vor der [...] Bar – zugleich Fundort des Tatmessers – festgestellt werden konnten (Akten S. 892 ff., 900 ff.). Die Untersuchung des aufgefundenen Kapuzenpullovers des Beschuldigten ergab überdies, dass es sich bei den diversen aufgerissenen Stellen nicht um Schnitt- respektive Stichbeschädigungen handelt. Jedoch konnten umfangreiche Blutantragungen, insbesondere vorne an den beiden Ärmeln, an der Schulter rechts, an der Kapuze sowie dem Rücken festgestellt werden (Akten S. 820 ff., 824 ff.). Ferner ergaben die Abklärungen, dass sich einzelne blutverdächtige Antragungen in Form von ungeformten Kontaktspuren im Vorderschuhbereich, an der Schuhspitze sowie der Sohle des Beschuldigten befanden (Akten S. 845 ff.). Hinsichtlich der Verletzungen des Beschuldigten hielt das rechtsmedizinische Gutachten im Weiteren fest, dass es sich dabei ausschliesslich um oberflächige Verletzungen handelt. Hauptbefundlich konnte eine Schwellung und Hautunterblutung des rechtsseitigen Augenoberlids mit begleitender Hautabschürfung festgestellt werden, welche sowohl durch einen Schlag als auch einen Sturz entstanden sein könnten, wobei bei einem Sturzgeschehen weitere Verletzungen an prominenten Gesichtsregionen zu erwarten wären. Gemäss Gutachten kam es zudem zu Schnittverletzungen an Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand, welche eine Tiefe von 0.1 cm aufwiesen und durch scharfe Gewalteinwirkung, wie bspw. eine Messerklinge, entstanden (Akten S. 938 ff.). Diesbezüglich hat bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass das Verletzungsbild dafür spricht, dass der Beschuldigte vom Opfer nicht aktiv mit einem Messer angegriffen wurde, da es sich hierbei nicht um mit Wucht zugeführte Verletzungen handelt, was bei einem Angriff jedoch zu erwarten wäre. Mithin kann offen gelassen werden, woher die Verletzungen genau stammen, ist es jedoch denkbar, dass diese während des Gerangels zwischen den beiden Kontrahenten, als das Messer an der [...] zu Boden fiel, entstanden sein könnten.

 

4.3.4   Was demgegenüber die Aussagen des Beschuldigten betrifft, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach dieser vordergründig zwar teilweise geständig war, seine Zugeständnisse sich jedoch nur auf Komponenten erstreckten, welche ihm anhand der objektiven Beweise ohnehin nachgewiesen werden konnten. Insgesamt sind seine Depositionen als beschönigend zu qualifizieren. So gestand der Beschuldigte zwar grundsätzlich ein, mit dem Opfer einen Disput gehabt zu haben, versuchte jedoch seine Schuld zu externalisieren bzw. dem Opfer eine Mitverantwortung zuzuschieben, indem er geltend machte, in Notwehr gehandelt zu haben. Seine Schilderungen sind dabei nicht frei von Widersprüchen und können teilweise auch nicht mit den objektiven Befunden in Einklang gebracht werden. Abgesehen davon, dass kein konkretes Motiv für einen Messerangriff des Opfers ersichtlich ist (vgl. auch vorne E. 4.3.1.2), fehlen beispielsweise jegliche Anhaltspunkte für ein zweites Messer. So wurde weder ein zweites Messer gefunden, noch hat eine der befragten Personen je ein Messer beim Opfer gesehen. Auch die H____, die als einzige Zeugin den Beginn der Auseinandersetzung an der Ecke [...] beobachten konnte, berichtete nur von einem – silbernen – Messer, dass von der einen Person gezogen worden sei, woraufhin die andere Person davongerannt sei. Mithin muss das vorgefundene Messer aufgrund der Beweislage dem Beschuldigten zugeordnet werden. Das Opfer blieb zudem schwer verletzt zurück, was es ihm verunmöglichte, ein allfälliges zweites Messer unbemerkt verschwinden zu lassen. Darüber hinaus weist der Beschuldigte keine Messerstich- oder substantiellen Messerschnittverletzungen auf. Die aktenkundigen oberflächlichen geringfügigen Schnitte an der Hand des Beschuldigten wurden – wie bereits ausgeführt – nicht mit Wucht zugeführt, was bei einem Angriff jedoch zu erwarten wäre (Akten S. 944).

 

Zudem passte der Beschuldigte seine Aussagen zu seinen eigenen Verletzungen dem jeweiligen Beweisergebnis an, sagte er doch zunächst aus, dass ihm «fast das Auge rausgestochen» worden sei (Akten S. 661). Als ihm jedoch die Ergebnisse des IRM-Gutachtens vorgehalten wurden, wonach seine Augenverletzung lediglich durch einen Schlag oder einen Sturz entstanden sein könnten, schilderte er nun, dass die Verletzung durch die «Stumpfe Seite des Messers» entstanden sei (Akten S. 779, 786). Sodann ist auf die Aussagenpassung hinzuweisen, dass er in den ersten Einvernahmen mit keinem Wort erwähnte, dass er das Messer des Opfers aufgehoben und benutzt hatte, nachdem letzterer es verloren gehabt habe, sondern nur angab, sein eigenes Messer eingesetzt zu haben (vgl. Akten S. 657 ff., 777 ff.). Die Version, dass er bei der anfänglichen Auseinandersetzung an der Ecke [...] auch sein eigenes Messer verloren und daher dasjenige des Opfers aufgehoben und mitgenommen habe, brachte der Beschuldigte erst vor dem Strafgericht vor, nachdem er gefragt worden sei, weshalb seine DNA am Messergriff habe nachgewiesen werden können (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1383). Des Weiteren konnte der Beschuldigte auch nicht schlüssig erklären, weshalb er das Opfer verfolgt hatte, wenn er doch zuvor von diesem angegriffen worden sein will. So mutet seine Angabe, dass er die Sache mit dem Opfer «auf einem guten Weg» habe klären wollen (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1725) äusserst lebensfremd an, wenn er dieses – zugegebenermassen – mit einem Messer in der Hand verfolgte. Im Gegensatz zu diesen Aussagen an der Berufungsverhandlung sagte er zudem noch vor der ersten Instanz aus, dass er dem Opfer nachgerannt sei um ihm zu «drohen» und zu «packen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1385).

 

Des Weiteren erhellt auch nicht, weshalb der Beschuldigte – wenn er gemäss eigenen Aussagen eine derart grosse Angst vor dem Opfer gehabt habe und aus diesem Grund immer ein Messer bei sich trage – dieses aktiv aufsuchte, «nur» um dieses nach dem angeblich geschuldeten Geld zu fragen, obgleich er hierfür vor ein paar Jahren doch verprügelt und bedroht worden sein soll. So sagte er denn auch in der ersten Einvernahme vom 23. September 2021 aus, dass er «immer geschaut [habe], dass [er] die Plätze meide, wo die verkehren» (Akten S. 659).

 

Sofern der Beschuldigte weiter vorbringt, dass niemand seine angebliche Todesdrohung während der Verfolgung des Opfers gehört habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass keiner der Zeuginnen und Zeugen die ganze Verfolgung beobachten konnte. Zudem redeten der Beschuldigte und das Opfer gemäss eigenen Angaben Türkisch miteinander, weshalb der Inhalt des Ausrufs des Beschuldigten für die meisten Beobachter ohnehin nicht verständlich gewesen wäre.

 

Im Ergebnis sind somit die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten nicht glaubhaft, wonach er das Opfer versehentlich bzw. beim Abwehrversuch mit dem Messer verletzt habe. Vielmehr scheint diese Darstellung eine Schutzbehauptung zu sein, welche nirgends eine Stütze findet. Immerhin zeigt die Vorgeschichte auf, das Anlass für die Tat ein schwelender Konflikt hinsichtlich einer ursprünglich bestandenen Geldforderung – welcher Art auch immer – war. Durch die Reaktion des Beschuldigten – und auch seine Vorgeschichte – wird dadurch auch verdeutlicht, dass bei Umständen, die seinem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen, mit einer impulsiven Reaktion seinerseits gerechnet werden kann.

 

4.3.5   Zusammengefasst kann entsprechend in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festgehalten werden, dass der Beschuldigte bezüglich des äusseren Geschehensablaufs teilweise geständig ist. Die abweichenden Behauptungen hinsichtlich einzelner Punkte, so vor allem bezüglich einer «Notwehrsituation» und einer nicht gezielt zugefügten Stichverletzung im Brustbereich vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Hingegen präsentieren sich die Depositionen des Opfers als glaubhaft, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Zudem liegen Aussagen von weiteren Anwesenden sowie diverse objektive Beweismittel vor, welche die Version des Opfers zu stützen vermögen. Somit ist neben der Tat auch der Tathergang, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, als erstellt zu erachten. Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer zückte der Beschuldigte sein Messer und verletzte dieses zunächst im Bereich der Lippe und der linken Hand, worauf das Opfer die Flucht ergriff. Der Beschuldigte verfolgte das Opfer jedoch, holte es ein und versetzte diesem einen wuchtigen Stich in der Brustgegend.

 

5.         Rechtliches

 

5.1      Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

 

5.1.1   Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 22. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass die Stichverletzungen am Brustkorb und der linken Hand (Ellenschlagaderdurchtrennung) schwerwiegend sowie lebensgefährlich waren und einer zeitnahen operativen Versorgung bedurften. Daneben konnten weitere Verletzungen festgestellt werden, namentlich eine massive Schnittwunde an der Unterlippe (Spaltung der Unterlippe) sowie Nervenverletzungen im Handbereich (Akten S. 948 ff.). Objektiv haben die Läsionen des Opfers somit klarerweise die Schwere einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs.1 StGB erreicht. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der geforderten Qualifikation als versuchte vorsätzliche Tötung zu klären, ob der Vorsatz des Beschuldigten lediglich auf die tatsächlich eingetretenen Körperschädigungen gerichtet war oder ob er die Möglichkeit des Todeseintritts wollte oder diese zumindest in Kauf genommen hat. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen mit direktem Vorsatz, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält oder in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt eventualvorsätzlich, wer den Eintritt des Erfolgs respektive die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Fehlt es an einem Geständnis, muss sich das Gericht regelmässig auf äussere Umstände stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Konsequenz hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.a). Das Bundesgericht hat bezüglich unkontrollierter Messerstiche in den Schulter-, Brust- und Bauchbereich wiederholt festgehalten, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung in dynamischen Auseinandersetzungen auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen sei. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei somit vom Vorsatz erfasst. Bei einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen hänge es namentlich von der Klingenlänge, der Lokalisation des Stichs, der Wucht, mit der dieser ausgeführt wurde, und der Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens und Stellung der Kontrahenten) ab, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden könne (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2, 6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 3.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 2 f., 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; vgl. auch AGE SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4).

 

5.1.2   Wie in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt wurde, hat der Beschuldigte bereits im Vorfeld der Auseinandersetzung ein Messer mit sich getragen und damit mehrere Stiche in äusserst sensible Bereiche des Opfers ausgeführt. So hat er seinem Widersacher zunächst eine Schnittwunde an der Unterlippe sowie eine Stichverletzung an der linken Hand zugefügt. Danach hat er diesem mit einem Messer in den Brustbereich gestochen. Der Stich in den Brustkorb muss durch eine aktive Führung des Tatwerkzeuges respektive mit einer gewissen Wucht versetzt worden sein, ansonsten der von Kleidung und Haut entgegengesetzte Widerstand nicht überschritten worden wäre. Dabei bestand Lebensgefahr einerseits aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffversorgung des Körpers infolge der Schädigung des linksseitigen Lungenflügels (Hämatopneumothorax, zudem in unmittelbarer Nähe des Herzens und grosser Blutgefässe), andererseits aufgrund der Gefahr eines Verblutens infolge der Durchtrennung der linken Ellenschlagader (Akten S. 959). Unter den gegebenen Voraussetzungen war der Beschuldigte nicht in der Lage, eine tödliche Verletzung gezielt zu vermeiden. Der dynamische Einsatz eines Messers in einem körperlich geführten Kampf ist nicht nur an sich äusserst gefährlich, sondern auch weder adäquat kontrollierbar noch bezüglich seiner Wucht dosier- bzw. steuerbar. Der Beschuldigte hat sich eines Tatinstruments bedient, welches in allgemein bekannter Weise zur Tötung eines Menschen genutzt werden kann. Dass das Opfer nur die tatsächlich erlittenen Verletzungen davongetragen hat, ist reiner Zufall respektive der sofortigen medizinischen Versorgung zu verdanken.

 

In casu musste der Beschuldigte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wissen, dass ein Stich gegen die Hand schnell folgenreich sein kann, handelt es sich hierbei doch um ein wichtiges Körperglied, in dem viele Sehnen, Muskeln, Nervenbahnen und vor allem auch – vital – die Schlagader auf kleiner Fläche verlaufen. Doch auch wenn man für diese Verletzung das Wissen um eine lebensgefährliche Verletzung noch verneinen sollte, so ist spätestens bei einem nicht kontrollierbaren heftigen Stich mit einem Messer in den Oberkörper eines Menschen im Sinne eines sicheren Wissens allgemein bekannt, dass das Risiko des Todeseintritts als hoch einzustufen ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte eine Stich- respektive Schnittbewegung in Richtung der Kopf-Halsregion ausgeführt hat – was zu einer Spaltung der Unterlippe führte – und ebenfalls als äusserst gefährlich einzustufen ist. Darüber hinaus gilt es den weiteren Verlauf nach den ersten beiden Stichverletzungen zu würdigen. Anstatt von diesem abzulassen, ist der Beschuldigte dem verletzten und flüchtenden Opfer nachgerannt und hat dieses in den Brustbereich gestochen, mit der Absicht, zu beenden, was er angefangen hatte, wodurch er den Erfolg anstrebte. Spätestens mit dem hartnäckigen Nachsetzen lässt der Beschuldigte seine innere Haltung nachdrücklich nach aussen treten, wodurch von der Wissens- auf die Willensseite geschlossen werden kann. Verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass der Beschuldigte seinem Opfer noch nachrief, dass es nicht wegrennen solle, da er es umbringen werde. Anschliessend verliess der Beschuldigte den Tatort, ohne sich um den Verletzten zu kümmern und entledigte sich seiner blutverschmierten Kleidung. Aufgrund des Gesagten kann der Beschuldigte nicht für sich in Anspruch nehmen, bloss mit Eventualvorsatz – oder nur mit dolus directus 2. Grades, der auf der Willensseite auch lediglich eine Inkaufnahme voraussetzt (Niggli/Mäder, in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 12 StGB N 47) – gehandelt zu haben. Vielmehr lassen die Gesamtumstände keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit dolus directus 1. Grades in Tötungsabsicht gehandelt hat.

 

Zu Recht hat das Strafgericht schliesslich ausgeführt, dass eine Notwehrsituation aufgrund des Beweisergebnisses ausser Betracht fällt. So stellte das Verhalten des Opfers keinen Angriff dar, vielmehr verteidigte es sich gegen einen Angriff des Beschuldigten, der den Streit initiierte und eskalieren liess. Selbst nach der Version des Beschuldigten selbst stellte der letzte Stich keine Reaktion auf einen bestehenden Angriff dar, da er das Opfer nach der ersten Auseinandersetzung mit dem Messer in der Hand verfolgte und ihm erst dann den letzten Stich in die Brustgegend zufügte.

 

5.2      Die vom Beschuldigte dagegen vorgebrachte Kritik beruht insbesondere darauf, dass dieser von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als vorliegend als erstellt angesehen wird. Mithin ist auf die entsprechenden Punkte nicht weiter einzugehen. Ergänzend festzuhalten gilt es jedoch einerseits im Hinblick auf das Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte im Falle einer – von ihm bestrittenen – Tötungsabsicht in verschiedenen Phasen anders gehandelt und zugestochen hätte (vgl. Plädoyer, Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1729), dass sich auch dies nicht mit dem Beweisergebnis in Einklang bringen liesse, flüchtete das Opfer doch nach den ersten Verletzungen und wurde vom Beschuldigten in die Brust gestochen, sobald es von letzterem eingeholt werden konnte. Dass der Beschuldigte zuerst das Opfer packte, um den Stoss ausführen zu können, lässt ebenfalls nicht den Ausschluss des direkten Vorsatzes zu, kann ein Messerstoss von hinten gegen ein sich wegbewegendes Opfer doch nicht gleich wuchtig ausgeführt werden, wie wenn es mit der anderen (nicht das Messer führenden) Hand festgehalten wird. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass nicht der Beschuldigte das Opfer nach dem Zupacken umdrehte, sondern sich dieses selbst zum eigenen Schutz abdrehte, um dem Beschuldigten nicht den Rücken zuzuwenden (vgl. Akten S. 615, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373). Sofern die Verteidigung andererseits einen direkten Vorsatz des Beschuldigten bestreitet, weil «dann [der Beschuldigte] nicht die Möglichkeit erhalten [hätte], die Kapuze über den Kopf zu ziehen» (Plädoyer, Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1729), so gilt es darauf hinzuweisen, dass das Opfer dem Beschuldigten nach dem Messerstich in den Brustkorb die Kapuze über den Kopf zog, um nicht weiteren Angriffen ausgesetzt zu sein (vgl. Akten S. 615, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).

 

Der Beschuldigte hat demnach den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

 

6.         Strafzumessung

 

6.1      Der Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz wegen versuchter Tötung schuldig erklärt.

 

6.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

6.3      Vorliegend ist beim Tatbestand der versuchten Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nur das Aussprechen einer Freiheitsstrafe (nicht unter fünf Jahren) möglich (sofern aufgrund des Milderungsgrunds des Versuchs nicht die Mindeststrafe unterschritten oder auf eine andere Strafart erkannt werden sollte).

 

6.4

6.4.1   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. So hat der Beschuldigte mehrere Messerstiche gegen den Kopf-, Hand- und Brustbereich des Opfers ausgeführt, wodurch dieses schwerwiegende sowie lebensgefährliche Verletzungen erlitt (vgl. vorne E. 4.3.3). Bereits ein im Rahmen eines dynamischen Kampfgeschehens hinsichtlich Lokalisation und Eindringtiefe nicht kontrollierbarer Stich hätte für das Opfer tödlich enden können. Vom Verletzungserfolg her sind die erlittenen Verletzungen der körperlichen Integrität mithin keinesfalls unerheblich, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Bei der Begehungsweise ist vorliegend des Weiteren die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu behandeln. In deren Rahmen gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2; Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend aus. Durch den mehrmaligen und wahllosen Messereinsatz hat der Beschuldigte ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit aufgezeigt. Letztlich ist es nur einem glücklichen Zufall sowie dem sofortigen Eingreifen der Rettungskräfte zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Mit seinem Messereinsatz manifestierte der Beschuldigte eine grosse Gewaltbereitschaft. So folgte auf die erste gewalttätige Einwirkung durch den Beschuldigten mittels eines Messereinsatzes gegen die Kopf-/Halsregion des Opfers ein Schnitt gegen dessen Handregion. Sodann stach der Beschuldigte nach der Verfolgungsjagd erneut auf das Opfer ein und verpasste ihm erst dort den Stich in die Brustgegend, womit er ein nicht berechenbares Risiko für die Gesundheit des Opfers geschaffen hat. Durch die Verfolgung des Opfers zeigte der Beschuldigte auf, dass er das Ziel, nämlich die Tötung des Opfers, trotz dessen Flucht zu Ende bringen wollte, was eine hohe kriminelle Energie offenbart. Das Mass an krimineller Energie des Beschuldigten belegt ausserdem der Umstand, dass er die Tat in der Öffentlichkeit an der zum Tatzeitpunkt durch Passanten frequentierten [...] durchführte und sich durch die etlichen Augenzeugen nicht in seinem Vorgehen beirren liess. Nicht entlastend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte das Opfer nach dem Stich in die Brust nicht mit weiteren Stichen/Schnitten verletzte, nahm er doch erst von seinem Vorhaben abstand, als Dritte die beiden Kontrahenten trennten. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers ist daher im Ergebnis als mindestens mittelschwer zu werten.

 

6.4.2   In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten erschwerend hervorzuheben, dass das Motiv für den gewalttätigen Übergriff, nämlich die Durchsetzung einer Geldforderung resp. die Wut über eine abschlägige Antwort, als besonders verwerflich zu werten ist, steht sein Beweggrund doch in keinerlei Verhältnis zur beabsichtigten Tötung des Opfers. Entsprechend kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er die Vorgeschichte der Auseinandersetzung mehr in der Strafzumessung berücksichtigt haben will. Vielmehr ist sein rein monetäres Motiv verschuldenserhöhender zu bewerten, als dies durch das Strafgericht geschehen ist. Die Behauptung, dass er vom Opfer einige Jahre vor der Tat bedroht und geschlagen worden sei, hat zudem als nicht erwiesen zu gelten, da bislang keine entsprechende Verurteilung des Opfers vorliegt. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen der Umstand zu würdigen, dass er die Tat nicht von vornherein geplant hatte, sondern es sich um einen mehr oder weniger spontanen Entschluss zur Gewaltausübung aufgrund seiner Wut über die abschlägig beantwortete Geldforderung handelte. Diesbezüglich bringt der Beschuldigte denn auch zu Recht vor, dass ihm mithin auch keine Hinterhältigkeit attestiert werden kann. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte jedoch in Bezug auf den Grad des Vorsatzes ableiten, da er mit dolus directus 1. Grades handelte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten jedoch nicht entgegengehalten werden, dass er «den Tatort verlassen hat, ohne dem Verletzten Hilfe zukommen zu lassen». Dabei handelt es sich um eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots (Seelmann, Strafzumessung und Doppelverwertung, Zürich 2023, 390 f.; vgl. auch Trechsel/Seel­mann, a.a.O., Art. 47 N 34), da dem Beschuldigten damit implizit vorgeworfen wird, sich nicht dafür eingesetzt zu haben, den möglichen Taterfolg zu verhindern. Bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts wird dem Täter aber der Eintritt des Taterfolges bzw. der Versuch der Verwirklichung vorgeworfen. Eine zusätzliche straferhöhende Berücksichtigung des Erfolgseintritts bzw. des Nicht-Verhinderns des Erfolgs würde diesen Umstand entsprechend doppelt berücksichtigen. Was schliesslich die Möglichkeit des Beschuldigten anbelangt, die Gefährdung oder Verletzung nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, so hätte er problemlos von der Auseinandersetzung absehen können, initiierte er doch selbst das Aufeinandertreffen mit dem Opfer und musste er doch – auch bei der von ihm geltend gemachten Vorgeschichte – damit rechnen, keine positive Antwort auf seine Forderung zu erhalten (auch liegt keine drogen- und alkoholinduzierte beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit vor).

 

6.4.3   Die vorsätzliche Tötung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nur marginal entlastend aus, war es letztlich doch nur dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer nicht verstorben ist. Der Umstand des Versuchs ist somit lediglich in sehr geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

 

6.4.4   Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten daher als mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, eine Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe als schuldangemessen. Eine solche Einsatzstrafe ist – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht als zu hoch anzusehen, ist doch aufgrund des Vorliegens des dolus directus 1. Grades ein ungleich höheres Verschulden gegeben als bei Fällen von Eventualvorsatz (vgl. zu Einsatzstrafen mit Eventualvorsatz bei Schuldsprüchen wegen versuchter Tötung mit Messereinsatz: Durchtrennung des Daumen-Streckmuskels an der rechten Hand sowie Schnitt und acht Zentimeter tiefer Stich in die linke Rückenhälfte: Einsatzstrafe 5 ½ Jahre [SB.2021.47]; zwei Stiche in den Oberkörper: Einsatzstrafe von 7 ½ Jahre [ohne Berücksichtigung der Motive und des Versuchs, SB.2021.37]: ein Stich, nicht besonders wuchtig, Tat nicht geplant, keine medizinischen Massnahmen zum Abwenden eines akut lebensbedrohlichen Zustandes nötig, jedoch sei eine potentielle Lebensgefahr gegeben gewesen, 4 ½ Jahre [SB.2014 84]; mehrere Stiche in den Brustbereich, 4 ½ Jahre [SB.2012.49]).

 

6.5      In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte als zehnjähriger Junge mit seinen Eltern in die Schweiz zog und hier die Schule besuchte. Er hat zwei gescheiterte Ehen hinter sich und ist Vater eines Sohnes. In beruflicher Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte sowohl das Gymnasium als auch eine Lehre zum Chemikant abgebrochen und sich anschliessend mit diversen Jobs über Wasser gehalten hat. Nachdem er eine Zeit lang Unterstützung vom Sozialamt bekam, erhielt der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge vor seiner Inhaftierung keinerlei staatliche Unterstützung mehr (Akten S. 5 f., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1366 ff.). Zuungunsten des Beschuldigten fallen seine zahlreichen Vorstrafen ins Gewicht, handelt es sich hierbei doch überwiegend um Gewaltdelikte oder deren Vorfeld. Berücksichtigt werden kann immerhin, dass sich diese im Bagatellbereich befinden. Zuletzt wurde der Beschuldigten mit Strafbefehlen vom 7. Juni 2016 wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung, vom 17. Dezember 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und Beschimpfung, sowie mit Strafbefehlen vom 13. Juli 2021 wegen Beschimpfung und Drohung verurteilt (Akten S. 1686 ff.). Auch unbedingte Geldstrafen konnten ihn dabei nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Bedenklich ist ausserdem die zu beobachtende Steigerung der kriminellen Energie nunmehr bis zur Anwendung von massiver Gewalt unter Einsatz eines Messers. Ferner gilt es dem Suchtmittelkonsum des Beschuldigten Rechnung zu tragen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 5). Zu Gunsten des Beschuldigten gilt zu berücksichtigen, dass seine Impulsivität bis zu einem gewissen Grad krankheitsbedingten Ursprungs ist, wenngleich nicht von einer Schwere im Sinne einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist (vgl. Akten S. 1108 f.). Hinsichtlich des Nachttatverhalten ist zu erwägen, dass sich die oberflächlich gebliebene Einsicht und Reue nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten auf das Strafmass auswirkt, gab er doch nur gerade das zu, was ihm objektiv nachgewiesen werden konnte. Insgesamt ist aufgrund der vorgenannten Täterkomponenten die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen, was zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren führt.

 

6.6      In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten somit eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 7 Jahren auszufällen. Der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

 

7.         Massnahme

 

Was die von der Vorinstanz angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung des Beschuldigten während des Strafvollzugs gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB betrifft, so wurde diese selbst vom Beschuldigten nicht in Frage gestellte. Da auch der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie die Strafhöhe bestätigt wird, ist auch die Anordnung der Massnahme zu bestätigen. Hierfür kann vollumfänglich auf die strafgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids).

 

8.         Landesverweisung

 

Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von neun Jahren des Landes verwiesen, wogegen sich ebenfalls die Berufung des Beschuldigten richtet.

 

8.1      So bringt er vor, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Zudem überwiege sein Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Alter von zehn Jahren in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen sei. Er habe die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Der Beschuldigte sei in Basel verwurzelt, wo auch seine nächsten Familienangehörigen lebten. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Landeverweisung sei das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 BV) gebührend zu berücksichtigen. Eine Landesverweisung würde dem Beschuldigten die nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, insbesondere zu seinem Sohn, nicht nur beeinträchtigen, sondern geradezu verunmöglichen.

 

8.2      Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, dass der vorinstanzliche Landesverweis zu bestätigen sei. Im Rahmen der Hauptverhandlung der Vorinstanz habe sich der Beschuldigte vor den Schranken wie folgt geäussert: «Für mich ist es egal. Ich kann die Schweiz schon verlassen, ich habe nichts dagegen». Nunmehr wolle er doch plötzlich weiterhin in der Schweiz leben und betrachte sich als Härtefall – das sei nicht nur sehr widersprüchlich, sondern v.a. auch sehr unglaubhaft. Der Beschuldigte sei nicht nur mehrfach vorbestraft, sondern auch verschuldet, habe von der Sozialhilfe gelebt und sei nur sporadisch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Unabhängig von einem Härtefall überwiege bei diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Es sei im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz zu verweisen.

 

8.3

8.3.1   Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB (i.V.m. Art. 22) StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

 

8.3.2   Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehende versuchten Tötung nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird auch zweitinstanzlich nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

 

8.4

8.4.1   Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).

 

Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).

 

8.4.2   Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls noch die Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Art. 66a StGB ist EMRK konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34, M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49-51; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht, publ. in: BGE 147 IV 340). Diese Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung bzw. der dieser nachfolgenden Interessenabwägung zu prüfen sein. Einen weiteren Hinderungsgrund kann sodann das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) darstellen.

 

8.5

8.5.1   Was die persönliche und familiäre Situation des Beschuldigten betrifft, so ist er türkischer Staatsbürger und [...] mit zehn Jahren zusammen mit seiner Familie in die Schweiz eingereist. Der Beschuldigte ist ferner im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Grossteil der Familienangehörigen des Beschuldigten lebt in der Schweiz, so auch sein zum Urteilszeitpunkt knapp 12-jähriger Sohn, der bei seiner Ex-Ehefrau wohnt und den er eigenen Angaben zufolge regelmässig, in Haft etwa 1-2 Mal im Monat, sehe und es gut mit ihm habe. Soweit ersichtlich, befindet sich der Beschuldigte derzeit nicht in einer partnerschaftlichen Beziehung, er brachte jedoch vor, dass auch seine zweite Ehe auseinandergegangen sei. Ferner gab der Beschuldigte an, dass einige seiner Tanten und Onkel in Deutschland und der Türkei wohnen würden und er mit dem Sohn auch türkische Ferienorte besucht habe (Akten S. 5, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1366 f., Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1724 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug liegen total 16 Betreibungen in Höhe von CHF 32'666.15 sowie 53 offene Verlustscheine in Höhe von CHF 89'132.45 gegen den Beschuldigten vor (Akten S. 28 f.). Mithin wurden ihm bereits mit mehreren Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt Verwarnungen resp. Infoschreiben wegen seiner Schulden bzw. schlechten finanziellen Integration zugeschickt (vgl. Akten S. 75, 76). Auch bezog der Beschuldigte bereits Sozialhilfe (vgl. Akten S. 74).

 

8.5.2   Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten ist des Weiteren relevant, dass er die Schule und auch eine Berufslehre abgebrochen und entsprechend keinen Berufsabschluss hat und vor seiner Inhaftierung arbeitslos war. Von einer gelungenen Integration des Beschuldigten in die Arbeitswelt kann demnach nicht ausgegangen werden. Was eine (berufliche) Eingliederung in der Türkei anbelangt, so verfügt der Beschuldigte dort mit Tanten und Onkeln einerseits über Verwandte, die ihm bei der beruflichen Eingliederung in seinem Heimatland behilflich sein können. Was die Sprache anbelangt, so ist er des Türkischen mächtig (Protokoll 1. Instanz, Alten S. 1367). Anderseits gibt der Beschuldigte auch an, in der Türkei, wo er regelmässig hinreise, etwas aufbauen zu wollen. Er wolle aufgrund seiner Sprachkenntnisse in einer Touristenstadt eine Arbeit finden, eventuell als Manager in einem Hotel (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1725). Aufgrund seiner Intelligenz – in Basel absolvierte er die Primär- Realschule und das Gymnasium, das er jedoch im 3. Jahr abbrach (vgl. Akten S. 5) – wäre ihm dies auch durchaus zuzutrauen. Somit wäre dem Beschuldigten der Aufbau einer neuen Existenz in der Türkei grundsätzlich zumutbar.

 

Der Beschuldigte ist überdies in der Schweiz bereits straffällig geworden (zuletzt wurde er mit Strafbefehlen vom 7. Juni 2016 wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung, vom 17. Dezember 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und Beschimpfung, sowie mit Strafbefehlen vom 13. Juli 2021 wegen Beschimpfung und Drohung verurteilt, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten kann. Die bisher ausgesprochenen – teilweise auch unbedingt vollzogenen – Strafen haben den Beschuldigten mithin nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Auch wurde er mit Schreiben des Migrationsamtes vom 20. November 2017 bereits darauf hingewiesen, dass er wegen seiner Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung vom 7. Juni 2016 mit einem Widerruf seiner Bewilligung rechnen müsse, sofern er weitere Straftaten begehen sollte (Akten S. 73). Dieser Umstand sowie die fehlenden beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen in der Schweiz erheblich. Insgesamt muss seine Integration folglich als nicht gelungen bezeichnet werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht vorausgesetzten besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur.

 

8.5.3   Nach Prüfung der relevanten Kriterien ist bereits das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles fraglich. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, lebt der Beschuldigte zwar seit nunmehr rund 30 Jahren in der Schweiz und weist somit eine nicht zu vernachlässigende Aufenthaltsdauer vor. Hingegen ist seine Integration nicht als gelungen zu bezeichnen, verfügt er doch über mehrere Vorstrafen und ging er jeweils nur sporadisch und zuletzt gar keiner Arbeitstätigkeit mehr nach. Darüber hinaus vermittelte der Beschuldigte im Rahmen der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen den Eindruck, keinerlei Interesse an einem Verbleib in der Schweiz – und auch bei seinem Sohn – mehr zu haben. So gab dieser auf Nachfrage hinsichtlich der drohenden Landesverweisung zu Protokoll, dass ihm dies egal sei, er die Schweiz schon verlassen könne und er nichts dagegen habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1390). Zwar werde er seinen Sohn vermissen, dieser könne ihn aber immer in den Ferien besuchen. Er wolle in seine Heimat zurückkehren (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1725).

 

Doch selbst wenn vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles auszugehen wäre, fällt die nachfolgend in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu seinem Nachteil aus.

 

8.6

8.6.1   Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je m.H.; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu seiner längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1; je m.H.) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).

 

8.6.2   Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter Tötung im öffentlichen Raum zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, was bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter ist nur ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat vertretbar. Auch wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, wobei er auch hier schon (wenn auch weniger schwerwiegende) Delikte gegen Leib und Leben begangen hat. Seine wiederholte und zum Teil einschlägige Delinquenz illustriert eine anhaltende Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und begründet damit erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Anlass zur Sorge bereitet insbesondere die offensichtliche Aggravationstendenz, die sich in der vorliegend zu behandelnden Straftat der versuchten Tötung manifestiert hat. Auch das bis zur Tat vorliegende – und gemäss seinen Aussagen gute – Verhältnis zu seinem Sohn hat ihn nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten, womit auch seine diesbezüglichen Resozialisierungschancen als äusserst gering einzusteigen sind. Im Ergebnis besteht mithin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren (Gewalt-)Delikten des Beschuldigten.

 

8.6.3   Das dargelegte öffentliche Interesse ist nun nachfolgend gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib abzuwägen. Dieser lebt seit 30 Jahren in der Schweiz, womit ihm grundsätzlich ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib zuzubilligen wäre. Stark relativierend gilt es aber anzumerken, dass der Beschuldigte selbst vorbringt, in seine Heimat zurückkehren und sich dort ein neues Leben aufbauen zu wollen. Zwar werde er seinen Sohn vermissen, dieser könne ihn jedoch in den Ferien besuchen. Wie zudem bereits ausgeführt wurde, vermochte sein persönliches und familiäres Umfeld ihn nicht vor Delinquenz abzuhalten. Es ist dem Beschuldigten denn auch zumutbar und möglich, die Beziehung zu seinem Sohn einerseits durch Besuche in der Türkei, die dem Sohn aus früheren Urlauben auch bereits bekannt ist, und andererseits ist es dem Beschuldigten zumutbar, während der Dauer der Landesverweisung den übrigen Kontakt mittels elektronischer Kommunikationsmittel sowie Briefverkehr aufrecht zu erhalten (vgl. BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4). Zu beachten ist hierbei zusätzlich, dass der Sohn bereits 15 Jahre alt sein wird, sofern der Beschuldigte frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ausgeschafft werden sollte. Zudem hat der Beschuldigte momentan keine Partnerin, die sein privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz erhöhen würde. Auch die familiäre Beziehung zu seinen Eltern und seinen Geschwistern kann nicht gross zu Gunsten des Beschuldigten herangezogen werden. Sofern er mit ihnen in regelmässigem Kontakt bleiben will, ist ihm zuzumuten, dies für die Dauer der Landesverweisung ebenfalls mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen Besuchen ihrerseits zu bewerkstelligen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine wirkliche berufliche Perspektive besitzt bzw. er seine bisherigen Chancen wiederholt nicht genutzt hat, brach er doch die Schule sowie eine Berufslehre ab. Zudem häufte er eine erhebliche Menge an Schulden an und bezog zeitweise Sozialhilfe. Entscheidend ist, dass er sich in der Schweiz keine berufliche Existenz aufbauen konnte, die er im Falle einer Landesverweisung verlöre. Das oftmals gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. allenfalls die hiesigen Sozialleistungen nutzen respektive in Anspruch nehmen zu können, vermag die Interessenabwägung regelmässig nicht zu Gunsten der betroffenen Person ausgehen zu lassen (BGE 139 II 393 E. 6; BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2, 2C_187/2010 vom 21. April 2010 E. 3.2.4). Seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in der Türkei dürften angesichts seiner Schulbildung zumindest intakt sein. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in seinem Heimatland jedenfalls nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz. Auch beherrscht er die dortige Sprache, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, wie seine Tanten und Onkel, und ist ihm aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte in seinem Heimatland die dortige Kultur und Lebensweise bestens bekannt. Schliesslich haben ihn auch die diversen Vorstrafen bisher nicht davon abgehalten, weiterhin zu delinquieren, womit auch seine diesbezüglichen Resozialisierungschancen als äusserst gering einzuschätzen sind.

 

Wenn der Beschuldigte die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde ihn diese Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle besitzt und sein soziales Netz – sofern es denn vorhanden ist – ihn nicht vor Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte, aussichtsreiche Perspektiven hätte, während er sich umgekehrt in seinem Heimatland durch einen – selbst gewünschten – Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten oder sogar eine Ausbildung abschliessen könnte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge nicht übermässig ausfällt (s. sogleich E. 7.8) und es dem Beschuldigten nach deren Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Auch stehen der Landesverweisung keine medizinischen Gründe entgegen. Zwar leidet er an psychischen Problemen sowie Diabetes, jedoch wären mit grösster Wahrscheinlichkeit die dafür benötigten Medikamente resp. Therapien auch in seinem Heimatland verfügbar, ist gemäss EDA die medizinische Grundversorgung in der Türkei doch gut (https://www.eda.admin.ch/countries/turkey/de/home/reisehinweise/vor-ort.html#eda6d3427). Zudem wür­de sogar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, die Landesverweisung nicht hindern (vgl. dazu Urteile 6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4, 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1). Schliesslich ist ein Vollzug der Landesverweisung gemäss Bericht des Migrationsamtes Basel-Stadt auch faktisch möglich (Akten S. 65).

 

Im Ergebnis überwiegen vorliegend demnach aufgrund der nur beschränkten familiären und wirtschaftlichen resp. beruflichen Integration, der Schwere der begangenen Delikte, der Vorstrafen sowie des Rückfallrisikos des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz (es ist denn auch erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst wiederholt angab, dass der Landesverweis für ihn kein Problem sei). Die Landesverweisung erweist sich demnach als verhältnismässig.

 

8.7      Schliesslich gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) oder die EMRK der Landesverweisung entgegenstehen. Auf das FZA kann sich der Beschuldigte als türkischer Staatsangehöriger nicht berufen (Art. 1 FZA). Was die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese bereits im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt (s. vorne E. 8.6).

 

8.8      Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 9 Jahre festgelegt. Diese Dauer wird vom Beschuldigten – aufgrund des beantragten Verzichts auf eine Landesverweisung – nicht angefochten.

 

8.8.1   Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

 

8.8.2   Zugunsten des Beschuldigte ist vorliegend zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 30 Jahren in der Schweiz aufhält. Wie mehrfach dargelegt wurde, kann jedoch nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden (vgl. vorne E. 8.5 ff.). Auch wenn es für den Beschuldigte unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein wird, des Landes verwiesen zu werden, stellt er aufgrund seiner verschuldeten Verletzung des höchsten Rechtsguts Leib und Leben und der Rückfallgefahr ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist er mehrfach vorbestraft. Auch drückt die im vorliegenden Fall ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe ein erhebliches Verschulden aus (vgl. vorne E. 6). Die bereits von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 9 Jahren erweist sich auch unter Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten an einer Wiedereinreise gegen das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangenen Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig.

 

8.9

8.9.1   Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Selbst wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

 

Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9).

 

8.9.2   Durch die vorliegende Verurteilung wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Es bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der Beschuldigte hat sich mit der versuchten Tötung einer schweren Straftat schuldig gemacht. Sodann ist dem Beschuldigten aufgrund der bereits mehrfach erwähnten einschlägigen Vorstrafen eine getrübte Legalprognose zu attestieren. Von ihm geht aufgrund dieser Umstände eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vorliegend ist nicht mithin ersichtlich – und vom Beschuldigten auch nicht dargelegt worden – aus welchen Gründen vorliegend auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 8.5 ff.).

 

8.9.3   Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR 362.0]).

 

9.         Zivilforderungen

 

9.1      Die Vorinstanz hat dem Opfer zu Lasten des Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zugesprochen und seine unbezifferte Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Das Opfer beantragt diesbezüglich jedoch, dass ihm insgesamt eine Genugtuung von CHF 20'000.– zuzusprechen und der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz zu verurteilen sei, wobei dessen genaue Bezifferung vorbehalten bleibe.

 

9.2      Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rz. 403).

 

9.3      Es steht, wie es bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat, aufgrund des genannten Schuldspruches und der ausgestandenen seelischen Unbill des Opfers ausser Zweifel, dass vorliegend eine Genugtuung geschuldet ist. Entgegen den Vorbringen des Opfers ist die vom Strafgericht als angemessen erachtete Genugtuungssumme von CHF 10'000.– im Vergleich mit Präjudizien nicht als zu tief bemessen anzusehen (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 23, Beispielfälle 38, 40, 41, 43, 44, 46, 53, 54).

 

Entsprechend wird der Beschuldigte zur Zahlung von CHF 10'000.– Genugtuung (zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September 2021) an den Privatkläger verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 10'000.– wird abgewiesen.

 

9.4      Was des Weiteren den durch das Opfer geltend gemachten Schadenersatz betrifft, so liegen weiterhin keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Schaden vor bzw. wurde dieser nicht substantiiert, weshalb die unbezifferte Schadenersatzforderung des Opfers auf den Zivilweg verwiesen wird.

 

10.      Kosten

 

10.1    Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 30'753.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

 

10.2    Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat.

 

10.3    Die Anschlussberufung des Opfers ist ebenfalls vollumfänglich abzuweisen, weshalb auch es die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Da sich die Anschlussberufung auf seine Genugtuungs- und Zivilforderung beschränkt und diese insgesamt nur in sehr untergeordnetem Umfang Aufwand generierte, werden dessen Kosten mit Einschluss der Urteilsgebühr auf CHF 500.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

11. Parteienschädigungen und Honorare

 

11.1    Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Entsprechend ist dem Opfer auch zweitinstanzlich für das erstinstanzliche Verfahren die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen.

 

11.2    Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden schliesslich für die zweite Instanz antragsgemäss ein Honorar von CHF 8’560.– und ein Auslagenersatz von CHF 186.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 679.80 (7,7 % auf CHF 7'156.10 sowie 8,1 % auf CHF 1'590.40), somit total CHF 9'426.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Einziehung des beschlagnahmten Messers der Marke [...] (Verzeichnis KTA) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-       Rückgabe der beigebrachten Jeanshose mit Gurt, der Jacke der Marke [...], des Kapuzenpullovers der Marke [...] sowie der Schuhe der Marke [...] (Verzeichnis [...], Pos. 005-007) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Privatkläger;

-       Rückgabe der übrigen beigebrachten Gegenstände (Verzeichnis [...], Pos. 1001, Verzeichnis [...], Pos. 001, Verzeichnis [...], Pos. 004) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beurteilten;

-       Verbleib der Datenträger (4 USB-Sticks und 3 CDs) bei den Akten;

-       Ordnungsbusse von CHF 100.– gegen den Zeugen C____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung von B____ wird ebenfalls abgewiesen.

 

A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft seit dem 23. September 2021,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet.

 

Der Beurteilte wird zu CHF 10'000.– (zzgl. 5 % Zins seit dem 22. September 2021) Genugtuung an den Privatkläger verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 10'000.– wird abgewiesen.

 

Die unbezifferte Schadenersatzforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 30'753.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

 

B____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

B____ wird zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8’560.– und ein Auslagenersatz von CHF 186.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 679.80 (7,7 % auf CHF 7'156.10 sowie 8,1 % auf CHF 1'590.40), somit total CHF 9'426.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.