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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.95
URTEIL
vom 8. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger-
schaft
B____
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 19. Juli 2022 (SG.2022.104)
betreffend Landesverweisung
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Juli 2022 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. A____ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14. August bis 16. August 2021 und vom 20. bis 21. Februar 2022 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. März 2022, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 sowie vom 21. September 2021, verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem übertrug das Strafdreiergericht A____ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigerin fest.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokatin [...], am 20. Juli 2022 Berufung angemeldet und diese am 12. September 2022 erklärt. In seiner Berufungserklärung beantragt er, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Juli 2022 teilweise aufzuheben und auf eine Landesverweisung sowie auf eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten (Ziff. 1a und 1b). Ferner sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 2). Dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 hat der Berufungskläger unter Festhaltung an seinen Rechtsbegehren seine Berufung begründet und in beweisrechtlicher Hinsicht beantragt, es seien seine Akten beim Amt für Migration und Bürgerrecht Baselland (AFMB) einzuholen und zu den Akten zu nehmen (Ziff. 1). Des Weiteren sei beim AFMB ein Bericht betreffend eine allfällige Landesverweisung einzuholen und ebenfalls zu den Akten zu nehmen (Ziff. 2). Schliesslich seien die ihn betreffenden Akten des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu vervollständigen und den Strafakten hinzuzufügen (Ziff. 3). Mit Datum vom 3. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort eingereicht und beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen sowie das Urteil der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 zu bestätigen (Ziff. 1 und 2). Die Beweisanträge seien ebenfalls abzuweisen (Ziff. 3), alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers (Ziff. 4). Der Berufungskläger hat innert Frist keine Replik eingereicht.
Während des Instruktionsverfahrens hat der Berufungskläger zwei Drittel der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst. Aus diesem Grund hat der Straf- und Massnahmenvollzug mit Schreiben vom 21. Februar 2023 einen Führungsbericht des Gefängnisses [...] eingereicht, mit der Empfehlung, den Berufungskläger per 7. März 2023 zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft zu entlassen. Nachdem seitens der Parteien diesbezüglich kein Gegenbericht eingereicht wurde, hat der Verfahrensleiter am 2. März 2023 die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 7. März 2023 zu Handen des Migrationsamts bzw. des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft (SMV BL) verfügt.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 hat Advokatin [...] mitgeteilt, dass sie ihre Anwaltstätigkeit per […] 2023 beende, weshalb sie um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung ersuche und ihre Kostennote einreiche. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass gegen den Berufungskläger ein neues Strafverfahren laufe und ihre Partnerin, Advokatin [...], in diesem als amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei. Letztere sei auch bereit, die Vertretung des Berufungsklägers im laufenden Berufungsverfahren zu übernehmen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt worden.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 bzw. Vorladung vom 5. Juli 2023 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 8. November 2023 geladen worden. Zudem hat der Verfahrensleiter den Beweisantrag des Berufungsklägers auf Einholung der Migrationsakten sowie eines aktuellen Berichts betreffend die Landesverweisung bewilligt. Ebenfalls ist festgestellt worden, dass der Asylentscheid und das Protokoll der Anhörung in den physischen Akten vollständig vorhanden und diese dem Berufungskläger nochmals zur Einsicht (elektronisch) zuzustellen seien. Sodann ist – aufgrund der Meldungen des Bundesamts für Justiz vom 24. respektive 27. Mai 2023 betreffend die Eintragung neuer hängiger Strafverfahren gegen den Berufungskläger im Strafregister – die Einholung der Akten (elektronisch) über die neu eröffneten Verfahren [...] und [...] bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verfügt worden. In ihrer Eingabe vom 28. Juni 2023 hat auch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Durchführung einer neuen Strafuntersuchung ([...]; 13 Sachverhaltskomplexe umfassend, begangen ab 29. März 2023 bis 13. April 2023) gegen den Berufungskläger bestätigt. Den Parteien ist Akteneinsicht in die eingeholten Migrationsakten und die Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. Basel-Stadt bewilligt worden. Schliesslich wurden den Parteien Kopien des Strafregisterauszugs vom 9. Oktober 2023 und des Führungsberichts des Gefängnisses [...] vom 11. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2023 ist der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind die Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2 Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung und die damit verbundene Eintragung im Schengener Informationssystem angefochten. Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind damit einerseits die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und andererseits der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung (in Bezug auf Ziff. 5 der Anklageschrift). Gleiches gilt für die Bemessung der Strafe, die Verurteilung zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 1'500.– an die C____, die Verweisung deren Mehrforderung von CHF 2'290.– sowie der Schadenersatzforderung der B____ in der Höhe von CHF 200.– auf den Zivilweg, die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und schliesslich das erstinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigerin. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.
2. Ausgangslage und Rechtliches
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen und die Eintragung der ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
2.1 Der Berufungskläger hat beantragt, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Bei seiner Einreise im November 2015 sei er gerade einmal knapp achtzehn Jahre alt gewesen, nachdem er sich als Minderjähriger zusammen mit seinem Bruder auf die mehrmonatige Reise begeben habe. Im Laufe dieser Reise habe er seinen Bruder aus den Augen verloren und ihn nicht wiedergefunden. Auch dies müsse im Rahmen der Aufenthaltsdauer berücksichtigt werden. Die Annahme des Strafdreiergerichts, er habe in der Schweiz weder Verwandte noch Bekannte, treffe ebenfalls nicht zu. Seine ältere Schwester lebe mit ihrer Familie in […]. Sie pflegten engen Kontakt zueinander und besuchten ihn regelmässig im Vollzug. Selbstverständlich habe er auch Bekannte und Freunde in der Schweiz. Darüber hinaus verstehe und spreche er auch Deutsch. Er habe während der Hauptverhandlung mehrmals auf Deutsch geantwortet bzw. vor der Übersetzung Antwort gegeben. Dies unterstreiche seine Sprachkenntnisse. Weiter hält der Berufungskläger den Ausführungen des Strafdreiergerichts entgegen, dass lediglich zwei Strafbefehle mit geringen Strafen vorlägen, wobei fraglich sei, ob ihm bewusst gewesen sei, was er getan habe. Denn er sei zu den Tatzeitpunkten von Drogen abhängig gewesen, weshalb es sich offensichtlich um Beschaffungskriminalität gehandelt habe. Nachdem sein Vorlehrvertrag seitens des Lehrbetriebs gekündigt und sein Asylantrag mit Entscheid vom 1. Mai 2018 abgewiesen worden seien, habe sich seine Lebenssituation als hoffnungslos präsentiert. Danach sei er mit den falschen Personen in Kontakt gekommen und schliesslich in die Sucht abgeglitten, was zum Beschaffungszwang bzw. in die Kriminalität geführt habe. Die Drogensucht sei eine Krankheit und könne einen Härtefall begründen. Dies sei bei der Prüfung ebenfalls zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die intakten Resozialisierungschancen. So sei er während des Vollzugs von der Sucht weggekommen und habe wieder Freude am Leben gefunden. Seine Situation und die Gründe für sein Abgleiten in die Beschaffungskriminalität müssten in ihrer Gesamtheit und in Berücksichtigung aller Umstände erfasst werden. Er habe nur eine sehr geringe Schulbildung und sei sehr früh Halbwaise geworden. Danach seien er, seine Mutter und die Geschwister vom Onkel väterlicherseits aufgenommen, jedoch sehr schlecht behandelt worden. Als seine Mutter gestorben sei, habe er mit ca. zwölf Jahren nicht mehr zur Schule gedurft und für den Onkel arbeiten müssen. Um dem Militärdienst zu entgehen, habe er sich als Minderjähriger auf den gefährlichen Weg nach Europa begeben. Aus all diesen Gründen sei von einem Härtefall auszugehen. Sodann seien auch geltend gemachte Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen. Die Lage in Afghanistan habe sich dramatisch verschlechtert. Nach der erneuten Machtübernahme der Taliban sei davon auszugehen, dass für Rückkehrer eine Gefahr für Leib und Leben bestehe sowie die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe (Art. 2 und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Schliesslich sei bei der Gegenüberstellung der öffentlichen mit den privaten Interessen zu berücksichtigen, dass es um Fahrraddiebstähle bzw. Entwendungen von Fahrrädern zum Gebrauch und um Ladendiebstähle im geringfügigen Bereich gehe. Ihm würden keine Gewaltdelikte vorgeworfen und er habe auch keine Vorstrafen in diesem Bereich. Ausserdem habe er jetzt einen Entzug durchgemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er keine derartigen Delikte mehr begehen werde. Seine Taten erreichten keinen Schweregrad, der die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheinen lasse. Das private Interesse an einem gesicherten Verbleib in der Schweiz sei als sehr hoch einzustufen (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 1536 ff.).
Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung hebt die Verteidigung unter Verweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide hervor, dass bereits das Sachgericht im Rahmen des Entscheides über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu treffen habe. Wegweisungen nach Afghanistan würden seit rund drei Jahren aus faktischen und völkerrechtlichen Gründen nicht mehr vollzogen. Eine Verbesserung der Situation sei seit der nunmehr gefestigten Machtübernahme der Taliban, die anhaltend gravierende Menschenrechtsverletzungen begingen, nicht absehbar. Der Vollzug der Landesverweisung wäre im Fall des Berufungsklägers ohne Verletzung des völkerrechtlich zwingenden Non-Refoulement-Gebots bis auf Weiteres nicht möglich. Das Berufungsgericht müsse berücksichtigen, dass eine solche Abschiebung nicht vollzogen werden könne, weshalb auf die Landesverweisung zu verzichten sei (vgl. Plädoyer AV, Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1624 f.).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber beantragt, dass der vorinstanzliche Landesverweis für die Dauer von sieben Jahren zu bestätigen sei. Unter Verweis auf die Begründung des Strafdreiergerichts hebt sie in ihrer Berufungsantwort hervor, dass der Berufungskläger auch in Afghanistan über nahe Angehörige, unter anderem eine weitere Schwester, verfüge, weshalb die familiäre Situation der Landesverweisung nicht entgegenstehe. Zudem weise der Berufungskläger drei rechtskräftige Vorstrafen auf, die keineswegs nur mit einer geringfügigen Strafe sanktioniert worden seien. Zu beachten sei ferner, dass er wegen verschiedenen Delikten verurteilt worden sei, was umso mehr für seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung spreche. Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich in keiner Weise verändert, von einer gelungenen Integration könne keine Rede sein. Im Weiteren mache der Berufungskläger geltend, er habe seine angebliche Drogensucht mittlerweile überwunden. Dies spreche umso mehr dafür, dass sein Gesundheitszustand einer Landesverweisung nicht entgegenstehe. Beim gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB handle es sich um ein Verbrechen, entsprechend hoch sei das öffentliche Interesse an der Rückführung. Ob die Rückführung effektiv zu vollziehen sei, sei dannzumal durch die Vollzugsbehörde zu prüfen. Zusammengefasst bestehe durchaus auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Landesverweisung, auch weil das Verschulden des Berufungsklägers keinesfalls leicht wiege, was sich in der nicht unerheblichen, vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe niederschlage. Selbst wenn vom Vorliegen eines Härtefalls ausgegangen würde, würden die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen deutlich überwiegen (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 1562).
2.3 Das Strafdreiergericht hält in seinen Erwägungen zur Landesverweisung im Ergebnis fest, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, weshalb sich eine Gegenüberstellung der privaten und öffentlichen Interessen erübrige. Jedoch müsse das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht prüfen, ob diese unter den konkreten Umständen verhältnismässig sei. Die Verhältnismässigkeitsprüfung dürfe nicht der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen werden, wenn ein Rückweisungsverbot oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstünden. In Bezug auf diese Frage und unter Verweis auf den Entscheid des SEM vom 1. Mai 2018 hält das Strafdreiergericht fest, dass der Berufungskläger die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus diesem Grund sei das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar. Den Akten liessen sich zudem keine Hinweise entnehmen, dass dem Berufungskläger im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohen würde, andernfalls sein Asylgesuch nicht rechtskräftig abgewiesen worden wäre. Folglich stünden keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Landesverweisung entgegen. Es sei zwar zutreffend, dass die aktuelle Lage in Afghanistan nach dem Abzug der US-Truppen und der Machtübernahme durch die Taliban äusserst volatil und die zukünftige Entwicklung entsprechend ungewiss sei. Dass aktuell Wegweisungen nicht vollzogen werden könnten bzw. zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden könne, wie sich die Situation in Afghanistan entwickeln werde und ob Rückführungen in naher Zukunft möglich sein würden, stehe der Anordnung der Landesverweisung jedoch nicht entgegen. Vielmehr werde diese Frage zu gegebener Zeit von der Vollzugsbehörde zu prüfen sein, die über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfüge, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Zum gegenwertigen Zeitpunkt erscheine die Landesverweisung jedenfalls nicht unverhältnismässig. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der einschlägigen Vorstrafen sei eine solche für die Dauer von sieben Jahren auszusprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 38 f., Akten S. 1464 ff.).
2.4
2.4.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).
2.4.2 Der Berufungskläger ist afghanischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt, mithin zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind somit erfüllt.
2.5
2.5.1 Von der Landesverweisung kann damit vorliegend nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019, S. 698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang betont das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. (…) Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer stets anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Ist eine längere Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz ggf. absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einer unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien jedenfalls auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in beruflicher noch in finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, sondern etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).
2.5.2 Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben, das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
2.5.3 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3).
2.5.4 Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 145 E. 2.1; je mit Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).
2.5.5 Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).
Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AslyG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).
2.6
2.6.1 In Anbetracht der Tatsache, dass die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a StGB in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE obsolet wird, wenn der Anordnung einer Landesverweisung bereits völkerrechtliche Garantien entgegenstehen (vgl. Massara/Reusser, Völkerrechtliche Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter 17. April 2023, S. 4), ist zunächst auf den Einwand der Vollzugshindernisse des Berufungsklägers einzugehen. Der Berufungskläger macht geltend, dass Wegweisungen nach Afghanistan zurzeit (und bereits seit Längerem) aus faktischen und völkerrechtlichen Gründen nicht mehr vollzogen würden. Eine Verbesserung der Situation sei nicht absehbar. Der Vollzug der Landesverweisung wäre in seinem Fall somit ohne Verletzung des völkerrechtlich zwingenden Non-Refoulement-Gebots bis auf Weiteres nicht möglich, weshalb bereits im Berufungsverfahren auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten sei.
Unbestritten und allgemein bekannt ist, dass die aktuelle Situation in Afghanistan angespannt, äusserst volatil und die künftige Entwicklung der Lage ungewiss ist. Auch das SEM hat am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen bis auf Weiteres ausgesetzt. Es werden daher keine Rückführungen mehr durchgeführt und im Asylverfahren keine Wegweisungsvollzüge mehr verfügt (vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html). Wie bereits vom Strafdreiergericht zutreffend hervorgehoben (vgl. S. 39, Akten S. 1465), hält das SEM jedoch ausdrücklich fest, dass für Personen, bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückführung bestehe – dies trifft u.a. bei (schwer) straffälligen Personen zu –, die Vollzugshandlungen vorsorglich weitergeführt werden, auch wenn eine Rückführung auch bei dieser Personengruppe bis auf Weiteres nicht möglich sei.
Der vom Berufungskläger gestellte Beweisantrag wurde gutgeheissen und beim AFMB ein Bericht betreffend die Landesverweisung eingeholt. Das AFMB hat daraufhin mit E-Mail-Nachricht vom 22. Juni 2023 einen Auszug betreffend «Rückkehrdokumentation Afghanistan» eingereicht und für weitere Fragen bezüglich des Vollzugs nach Afghanistan auf das SEM verwiesen. Der Auszug enthält diverse Informationen und Hinweise zur aktuellen Lage in Afghanistan. So wird etwa festgehalten, dass die Lage vor Ort volatil sei und sich rasch weiterentwickle. Das SEM fördere angesichts der aktuellen politischen Lage vor Ort keine Ausreise nach Afghanistan. Dennoch sei seit dem 1. Juli 2022 die Papierbeschaffung und Ausreiseorganisation für Freiwillige wieder möglich. Begleitete Rückführungen seien hingegen bis auf Weiteres ausgesetzt. Das SEM habe noch keine Ausschaffungen, die Rückkehr von nicht freiwilligen Personen mit kriminellem Profil (mindestens 1 Jahr Strafhaft verbracht) nach Afghanistan vollzogen, dies jedoch insbesondere aus operationellen Gründen. Ein Flug mit Polizeibegleitung würde erfordern, mit einer afghanischen Fluggesellschaft zu fliegen, die aber sowohl in der Schweiz als auch in Europa auf der schwarzen Liste stehe. Ebenso wären die Interventionsmöglichkeiten der Schweiz sehr gering, sollte eine polizeiliche Begleitung während der Rückführung ein Problem beim Transit in Kabul haben. Schliesslich seien die Angaben zur effektiven Sicherheitslage am Flughafen Kabul zu ungewiss. Das SEM bleibe mit der afghanischen Vertretung in Genf in Kontakt und beobachte die Entwicklung der Lage weiterhin eng. Bei Bedarf würden die Kantone entsprechend informiert (vgl. Akten S. 1588).
Das SEM hat seine Asylpraxis zu Afghanistan zuletzt per 17. Juli 2023 angepasst, jedoch explizit nur in Bezug auf Frauen und Mädchen (vgl. Faktenblatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» vom 26. September 2023, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html): «Die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme der Taliban in vielen Lebensbereichen kontinuierlich verschlechtert. Die zahlreichen Einschränkungen und auferlegten Verhaltensweisen haben gravierende Auswirkungen auf ihre fundamentalen Menschenrechte und schränken ihre Grundrechte massiv ein. Neu können weibliche Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden – wenn nicht ohnehin andere flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive zum Tragen kommen. Ihnen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.» Jedoch hält das SEM auch diesbezüglich ausdrücklich fest, dass dies nicht automatisch geschehe und die Gesuche weiterhin einzelfallspezifisch geprüft würden.
Das Asylgesuch des Berufungsklägers wurde am 1. Mai 2018 rechtskräftig abgewiesen, die Wegweisung hingegen zufolge Unzumutbarkeit im Zeitpunkt des Asylentscheids nicht vollzogen und der Berufungskläger lediglich vorläufig in der Schweiz aufgenommen (Ausweis F; Akten S. 87 ff.). Den Migrationsakten ist sodann zu entnehmen, dass das AFMB dem SEM am 23. November 2022 mitteilte, dass der Berufungskläger seit dem 24. März 2022 verschwunden sei. Infolge der Nicht-Erreichbarkeit des Berufungsklägers stellte das SEM mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. Nachdem der Aufenthaltsort des Berufungsklägers wieder festgestellt werden konnte, wurde ihm mit Schreiben des SEM vom 26. April 2023 nachträglich das rechtliche Gehör zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme gewährt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 wurde dies nochmals wiederholt (vgl. Migrationsakten, USB-Stick, S. 211 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte weder die Verteidigung noch die Staatsanwaltschaft weiterführende Informationen hierzu tätigen, sodass der Stand um das Verfahren betreffend das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme nicht abschliessend geklärt werden konnte (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1623). Jedenfalls steht damit fest, dass der Berufungskläger als abgewiesener Asylbewerber mit dem (ehemaligen) Status der vorläufigen Aufnahme über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, wie dies bereits vom Strafdreiergericht zutreffend festgehalten wurde. Folglich kann der Berufungskläger ausländerrechtlich unter den Voraussetzungen der Zumutbarkeit jederzeit ausgewiesen werden.
Anhaltspunkte, wonach der Berufungskläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland inzwischen mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, liegen keine vor; andernfalls hätte sein Asylgesuch angenommen werden müssen. Gemäss SEM droht dem Berufungskläger keine Verfolgung, alle von ihm im Rahmen des Asylverfahrens aufgeführten Gründe geben keine persönliche Gefährdungssituation wieder. Vielmehr erörtert der Berufungskläger lediglich die generelle Lage im Heimatland, ohne irgendwelche individuell konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder zu substanziieren. Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat genügen gemäss geltender Rechtsprechung die sich aus einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ergebenden Risiken für Leib und Leben grundsätzlich nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. Massara/Reusser, a.a.O., S. 12). Inwiefern beim Berufungskläger aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine konkrete, ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bedeuten würden, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1). Zur Würdigung der Sicherheitslage im Heimatland verlangt die Rechtsprechung jedoch, dass der Beurteilte sich individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation beruft (BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4), wobei ihn bezüglich der Feststellung solcher Umstände (trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes) eine Mitwirkungspflicht trifft (BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis). Auch unter Berücksichtigung der erschwerten Lebensumstände aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban seit August 2021 kann eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Berufungsklägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit nicht nachgewiesen werden.
Darüber hinaus lassen sich in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall des Berufungsklägers aus den oben dargelegten Grundlagen die nachfolgenden Schlussfolgerungen ziehen: Zum einen zeigt sich, dass die landesspezifische Situation in Afghanistan vom SEM stets beobachtet und die Praxis hierzu den Umständen entsprechend laufend aktualisiert und angepasst wird. Andererseits wird dadurch verdeutlicht, dass die Situation in Afghanistan noch nicht als stabil und definitiv bestimmbar im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.5.5) angesehen wird. Insbesondere steht als Problem der Rückführung nicht die politische Lage im Zielland, sondern primär die operationelle Durchführbarkeit und die Sicherheit der Polizeibegleitung im Vordergrund. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht mit definitiver Bestimmtheit ausgeschlossen werden, dass sich die Lage langfristig betrachtet nicht wieder ändern wird. Dass die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation in Afghanistan letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (vgl. BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Insofern ist übereinstimmend mit dem Strafdreiergericht festzuhalten, dass letztlich die zuständige Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der hängigen Strafverfahren, allfälliger noch (vollständig) zu vollziehender Freiheitsstrafen sowie der spezifischen Kenntnisse zum aktuellen politischen Geschehen die Frage des (definitiven) Vollzugs der Landesverweisung zu prüfen und abschliessend darüber zu befinden haben wird.
2.6.2 Was sodann die persönliche und familiäre Situation des Berufungsklägers betrifft, so ist dieser in Afghanistan geboren. Er hat in Afghanistan – wenn auch nur für eine kurze Zeit von drei Jahren – die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt und war dort als Hirte für seinen Onkel tätig (vgl. Migrationsakten, USB-Stick, S. 20; Akten S. 7). Bezüglich der familiären Beziehungen gab der Berufungskläger an, dass eine seiner Schwestern mit ihrer Familie hier in der Nähe in […] lebe. Seine Ausführungen zur Beziehung zu dieser Schwester sind jedoch diffus und widersprüchlich. Zwar macht er im Rahmen seiner Berufungsbegründung einen engen Kontakt zu ihr geltend (Berufungsbegründung, S. 4, Akten S. 1537). Allerdings hat er anlässlich der Berufungsverhandlung sämtliche Fragen zu ihrer Person und zum gemeinsamen Kontakt nur äusserst oberflächlich und ausweichend beantwortet (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1623). Ferner sind weder die geltend gemachten regelmässigen Besuche der Schwester im Strafvollzug noch ein sonstiger Kontakt mit dieser, etwa in Form eines brieflichen Austausches, aktenkundig nachgewiesen. Weitere sich in der Schweiz oder im europäischen Raum befindliche Verwandte werden keine genannt. Gemäss Akten ist der Berufungskläger ausserdem ledig und hat keine eigenen Kinder. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass sich seine eigentliche Kernfamilie hier in der Schweiz befindet. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz war der Berufungskläger bereits achtzehn Jahre alt. Sein Asylgesuch wurde, wie bereits dargelegt, abgewiesen. Der Berufungskläger hält sich seit 2015 und damit – im Unterschied zu Personen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind – erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz auf. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Heimatland verbracht und ist entsprechend mit der heimatlichen Kultur und Sprache weit besser vertraut als mit der hiesigen. Auch wenn der Berufungskläger geltend macht, dass das Bundesgericht nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgehe und demnach nicht eine bestimmte Anzahl Jahre erforderlich sei, nach deren Ablauf erst von einer Verwurzelung ausgegangen werden könne, rechtfertigt dies unter den vorgenannten Bedingungen noch keine Annahme eines Härtefalls. Der Berufungskläger nennt nebst der mittlerweile achtjährigen Aufenthaltsdauer keine aussagekräftigen Gründe, die die Annahme einer gefestigten Verwurzelung in der Schweiz zu unterstreichen vermögen. Insofern der Berufungskläger darüber hinaus moniert, dass auch die Flucht aus Afghanistan sowie die Trennung von seinem Bruder auf der Reise nach Europa bei der Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen seien, kann dies nicht nachvollzogen werden. Diese Behauptung wird vom Berufungskläger auch nicht weiter begründet.
2.6.3 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Berufungsklägers ist relevant, dass er es nicht geschafft hat, sich in dieser Hinsicht zu integrieren. Auch wenn der Berufungskläger zwischenzeitlich gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat, spricht dies nicht für eine gelungene Integration. Insbesondere ersetzt dies nicht die restlichen fehlenden Voraussetzungen, denn er hat weder beruflich noch sozial Fuss gefasst. Vielmehr konsumiert er auf freiem Fuss regelmässig Drogen, lebt von der Sozialhilfe und tritt desinteressiert auf. Die berufliche Integration des Berufungsklägers in der Schweiz muss als gescheitert angesehen werden, hat er doch keine Ausbildung absolviert. Sein Vorlehrvertrag wurde seitens des Lehrbetriebs nach etwas mehr als einem halben Jahr aufgrund der (mangelhaften) Arbeitseinstellung respektive -motivation des Berufungsklägers wieder aufgelöst (vgl. Migrationsakten, USB-Stick, S. 33). Alles in allem ist nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit ausüben wird, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Was die soziale Eingliederung anbelangt, gab er an, selbstverständlich auch über Freunde und Bekannte zu verfügen, ohne diesbezüglich jedoch konkrete Verbindungen hervorzuheben. Anhaltspunkte für ein tragfähiges Sozialnetz in der Schweiz liegen somit keine vor. Auch sein unflätiges Verhalten – sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – kann ihm nicht zugutegehalten werden (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1354 ff.; Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1621 ff.).
Zudem ist der Berufungskläger bereits mehrfach in der Schweiz straffällig geworden, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten kann. So sind seinem Strafregisterauszug (vgl. Akten S. 1594) drei (teilweise einschlägige) rechtskräftige Vorstrafen zu entnehmen, wobei er jeweils wegen verschiedenen Delikten verurteilt wurde. Neben diversen Verurteilungen wegen Diebstahls wurde der Berufungskläger u.a. auch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges Vermögensdelikt), Beschimpfung (mehrfache Begehung), mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung) sowie Drohung verurteilt. Weder die bisher ausgesprochenen Sanktionen noch das vorliegende Verfahren haben den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abgehalten, weshalb auch die Rückfallgefahr zu bejahen ist. Insbesondere zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass am 24. respektive 27. Mai 2023 zwei Meldungen des Bundesamts für Justiz eingegangen sind, wonach neue hängige Strafverfahren gegen den Berufungskläger im Strafregister eingetragen wurden (Akten S. 1580 und 1583). Der Verfahrensleiter hat daraufhin mit Verfügung vom 14. Juni 2023 die Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dieser hängigen Strafverfahren beigezogen. Ebenfalls hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Berufungsgericht mit Schreiben vom 28. Juni 2023 über eine neue Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger in Kenntnis gesetzt und die entsprechenden Akten elektronisch eingereicht (vgl. Akten S. 1589). Aus diesen wird ersichtlich, dass – bereits wenige Tage nach seiner vorzeitigen Entlassung am 7. März 2023 betreffend die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe – eine neue Strafuntersuchung u.a. wegen Verdachts auf Raub, eventualiter Entreissdiebstahl, gewerbsmässigen Diebstahl und Betäubungsmittelkonsum eröffnet wurde. Es trifft, wie vom Berufungskläger eingewendet (Plädoyer AV, Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1624), zwar zu, dass die Strafuntersuchung noch im Gange ist und für den Beschuldigten insofern die Unschuldsvermutung gilt. Nicht gefolgt werden kann ihm jedoch darin, dass die Erkenntnisse aus diesen Akten im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden dürften. So ergibt sich aus diesen Strafakten – unabhängig der vom zuständigen Sachgericht vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation –, dass der Berufungskläger bei seinem Vorgehen zunehmend Gewalt an den Tag legt (vgl. etwa den Vorfall vom 13. April 2023 in der Schalterhalle des Bahnhof SBB). Dieser Umstand sowie die fehlenden beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen erheblich. Der Berufungskläger hat im Rahmen des Berufungsverfahrens auch keine positive Veränderung seiner Lebensumstände vorgebracht. Insgesamt muss seine persönliche und wirtschaftliche Integration als nicht gelungen bezeichnet werden und die Vorinstanz hat den persönlichen Härtefall beim Berufungskläger unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu Recht verneint (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 38 f., Akten S. 1464).
2.6.4 Der Berufungskläger macht zudem eine Drogensucht geltend. Nach Verlust der Lehrstelle und Erhalt des negativen Asylentscheids habe sich seine Lebenssituation stark verschlechtert. Danach sei er mit den falschen Personen in Kontakt gekommen und schliesslich aufgrund von schlechten Einflüssen in seinem Umfeld in die Sucht abgeglitten, was zum Beschaffungszwang bzw. in die Kriminalität geführt habe. Er sei drogenabhängig gewesen, als er die verfahrensgegenständlichen Delikte begangen hatte. Zu prüfen ist deshalb, ob die Landesverweisung für den Berufungskläger auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellt (vgl. zu den Kriterien, oben E. 2.5.3).
Den Akten lassen sich hinsichtlich der behaupteten Drogenabhängigkeit die folgenden Anhaltspunkte entnehmen:
Anlässlich der vorläufigen Festnahme vom 12. Mai 2021 hat er bei der Befragung zum Gesundheitszustand noch keine Drogensucht angegeben. Unter «Sonstiges» ist zudem Folgendes vermerkt: «Nach seinen Aussagen braucht er keine Medikamente und ist gesund» (vgl. Bericht Freiheitsentzug der Polizei Basel-Landschaft vom 12. Mai 2021, Akten S. 116). Auch als es am 14. August 2021 zu einer weiteren vorläufigen Festnahme kam, gab der Berufungskläger nicht an, drogensüchtig zu sein (vgl. Bericht Freiheitsentzug-Nachtrag der Polizei Basel-Landschaft vom 14. August 2021, Akten S. 127). Im Rahmen der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 14. März 2022 war ebenfalls noch keine Rede von einer allfälligen Drogensucht; Entsprechendes wurde vom Berufungskläger sogar bestritten. Auf Nachfrage der Präsidentin verneinte er den Konsum von Betäubungsmitteln. Auf den Vorhalt, dass man Betäubungsmittel bei ihm gefunden habe, antwortete er: «Ich kann mich nicht daran erinnern. Es stimmt alles nicht» (vgl. Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht, Akten S. 172). Erst anlässlich der Einvernahme zur Person am 30. März 2022 gab der Berufungskläger an, dass er seit ca. drei bis vier Monaten drogensüchtig sei, die Einnahme von Schmerzmitteln hat er dagegen wiederum verneint. Ebenfalls sei er nicht in ärztlicher Behandlung (Akten S. 4).
Im Rahmen der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führt der Berufungskläger zwar ins Feld, privat viele Probleme zu haben, macht aber – auch auf explizite Nachfrage hin, ob es ihm gesundheitlich nicht gut gehe – keine Drogenabhängigkeit geltend (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1364 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger nochmals ausführlich zu seinem allgemeinen Gesundheitszustand und insbesondere auch zu seinem Drogenkonsum befragt worden. Auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, hat er geantwortet, dass es ihm vorläufig gut gehe. Er sei jedoch verletzt, da ihn die «Momo» (gemeint ist die Polizei) angeblich geschlagen habe. In ärztlicher Behandlung sei er aber nicht, da es im Gefängnis seiner Ansicht nach keine solche gebe. Die Einnahme von Medikamenten hat er verneint. In Bezug auf seinen Drogenkonsum führt er aus, dies sei nun besser. Auch Entzugserscheinungen hat er verneint und wiederholt, dass es ihm gut gehe. Zu Beginn sei es schwieriger gewesen, er habe Kopfschmerzen gehabt, danach sei es ihm bessergegangen. Auf die mehrfache Nachfrage, ob er auch körperliche Beschwerden habe, hat er entgegnet, dass er schon Beschwerden gehabt habe, wenn er sich sportlich betätigt habe, sei es ihm jedoch wieder bessergegangen (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1622 f.).
Interessant ist in diesem Zusammenhang weiter der seitens des Amts für Justizvollzug, Gefängnis [...], eingereichte Führungsbericht vom 11. Oktober 2023, gemäss welchem sich der Berufungskläger seit dem 22. August 2023 in dieser Institution befindet. Unter «2. Gesundheit (inkl. Sucht)» wird Folgendes festgehalten: «Laut dem medizinischen Dienst ist Herr A____ grundsätzlich in einer guten psychischen und physischen Verfassung. Medikamente wurden ihm vom Arzt keine verordnet. Keine Abstinenzkontrollen durchgeführt» (vgl. Akten S. 1600 f.).
In Bezug auf die vom Berufungskläger ins Feld geführte Drogensucht ergeben sich demnach zahlreiche Widersprüche. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger zwar unbestrittenermassen Drogen konsumiert. So macht er im Rahmen der Einvernahmen auch immer wieder seinen Drogenkonsum für die Delinquenz verantwortlich. Allerdings sind den Akten keine Hinweise auf ein relevantes respektive schweres Suchtverhalten zu entnehmen. Selbst wenn im Übrigen von einer ernsthaften Drogenabhängigkeit des Berufungsklägers auszugehen wäre, vermöchte diese für sich genommen keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen, denn Drogensucht stellt keine seltene Erkrankung dar, die nur in der Schweiz behandelt werden könnte. Ebenfalls gibt es keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass ihm der Entzug im Rahmen des Strafvollzugs schwerfalle oder er gar auf eine Suchttherapie angewiesen wäre. Wenn der Berufungskläger keine Schwierigkeiten hat, seinen Drogenkonsum in der Schweiz zu behandeln, darf angenommen werden, dass ihm dies auch in der Heimat problemlos gelingen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle seiner Wegweisung eine rapide Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation drohen könnte. Im Übrigen hat der Berufungskläger auch nicht geltend gemacht, dass es sich beim vorgebrachten gesundheitlichen Problem der Drogensucht um eine Krankheit handle, die in seiner Heimat nicht behandelt werden könnte (vgl. BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.8). Jedenfalls darf davon ausgegangen werden, dass auch in Afghanistan eine angemessene Behandlung dieses Leidens, u.a. durch die Unterstützung privater Organisationen (siehe die diesbezügliche Berichterstattung im Internet), ermöglicht wird. Nachdem der Berufungskläger zudem selbst vorbringt, er habe jetzt einen Entzug durchgemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er keine derartigen Delikte mehr begehen werde, steht diese der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Allfällige psychische Probleme sind seitens der Verteidigung erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht worden. Allerdings lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, die diese Behauptungen zu stützen vermögen. Zwar kann eine gewisse Auffälligkeit in Bezug auf das Verhalten des Berufungsklägers nicht geleugnet werden, wie sich dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigt hat. Jedoch trifft den Berufungskläger bei der Feststellung solcher Umstände eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Blosse Behauptungen einer psychischen Erkrankung reichen nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. Nach dem Gesagten sprechen somit auch die gesundheitlichen Aspekte nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB.
2.6.5 Nach Prüfung der relevanten Kriterien ist die Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung somit zu verneinen.
2.7
2.7.1 Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Ein solches wäre jedoch klar zu verneinen.
2.7.2 Hinsichtlich der privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Insgesamt kann weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden (vgl. oben, E. 2.6.2 f.). Auch ein wirklicher Bezugspunkt zur Schweiz ist nicht ersichtlich. Weder ein familiärer Bezug noch eine ausgesprochen lange Aufenthaltsdauer sprechen für einen Verbleib in der Schweiz. Der angeblich gute Kontakt zu seiner in […] wohnhaften Schwester konnte nicht bestätigt werden. Der Berufungskläger lebt zwar seit knapp acht Jahren in der Schweiz, doch ist er hier nie einer regelmässigen und beständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen oder hat er sich um eine Ausbildung bemüht. Über sein Bekanntennetz in der Schweiz ist wenig bekannt. Obwohl er über lose Freundschaften verfügt, hat er keine nennenswerten engen Beziehungen oder Bezugspersonen. Vielmehr ist er in die Drogen abgerutscht und hat sich in dieser Szene bewegt. Sicherlich ist es für den Berufungskläger nicht einfach, nach mehrjähriger Abwesenheit in seinem Heimatstaat Afghanistan wieder Fuss zu fassen, doch hat er immerhin die ersten achtzehn Jahre seines Lebens und somit seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht und kennt die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Zudem hat er nach eigenen Angaben eine Schwester und mindestens zwei Onkel (vgl. Akten S. 74), die noch immer in Afghanistan leben und zu denen er den Kontakt wiederaufnehmen könnte, zumal er auch mehrere Jahre bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen ist. Auch ohne zum Onkel väterlicherseits zurückzukehren, verfügt er damit in der Heimat über ein partielles Beziehungsnetz (Schwester, Onkel mütterlicherseits), das ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen könnte. Wie oben bei der Härtefallprüfung ausgeführt, spricht auch sein Gesundheitszustand nicht für die Annahme eines Härtefalls. Insgesamt ist das private Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen.
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist festzustellen, dass allein schon die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafhöhe von gesamthaft 18 Monaten Freiheitstrafe für ein erhöhtes öffentliches Interesse spricht. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger über einen nicht unbedeutenden Katalog an Vorstrafen verfügt. Es handelt sich zwar vorliegend primär nicht um Gewaltdelikte, allerdings ist der Berufungskläger auch bei seinen Vorstrafen mit einer gewissen Aggressivität, vor allem der Polizei gegenüber, aufgefallen. Die hartnäckige Delinquenz zeigt insbesondere, dass der Berufungskläger nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. In der Zwischenzeit sind zudem weitere Strafuntersuchungen gegen den Berufungskläger eröffnet worden, denen eine gesteigerte Konfrontationsbereitschaft des Berufungsklägers zu entnehmen ist. Daraus ergibt sich eine nicht nur gegenwärtige, sondern auch zunehmende Gefahr für die Öffentlichkeit. Im Ergebnis besteht mithin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren (Gewalt-)Delikten des Berufungsklägers.
Aufgrund der Schwere der begangenen Delikte, der Vorstrafen, der Rückfallgefahr sowie der nicht vorhandenen sozialen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung würde sich in jedem Fall auch als verhältnismässig erweisen.
2.8
2.8.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 66a StGB N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).
2.8.2 Zur vorinstanzlichen Bemessung der Landesverweisung hat sich der Berufungskläger nicht geäussert, die Staatsanwaltschaft hat deren Bestätigung beantragt. Angesichts des Verschuldens, seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der Häufigkeit und der Schwere der Delinquenz erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von sieben Jahren als angemessen.
2.9
2.9.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3; De Weck, in: Marc Spescha [Hrsg.] OFK Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.).
2.9.2 Der Beschuldigte ist als afghanischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Es genügt, wenn der Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 370). Im vorliegenden Fall sieht der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Abs. 2 StGB (gemäss der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung des StGB) eine Strafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 18 Monaten deutlich über der Jahresschwelle. Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom Berufungskläger auch nicht zureichend dargelegt worden – aus welchen Gründen auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Den Akten lassen sich auch keinerlei Hinweise zu im grenznahmen Umfeld zur Schweiz lebenden Verwandten des Berufungsklägers entnehmen, deren Existenz für einen Verzicht auf den Eintrag sprechen würde. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger am 11. April 2023 bereits einmal wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland aufgegriffen worden ist (vgl. Migrationsakten, USB-Stick, S. 228). Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann im Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden.
2.9.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im N-SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip auferlegt. Da die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der der Höhe von CHF 7'805.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.–.
3.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).
3.3 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr von CHF 1'500.–, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs.1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
3.4 Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, [...], ist aufgrund der Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit bereits mit Verfügung vom 15. Mai 2023 ein Honorar samt Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2'809.30 für ihre anwaltlichen Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens aus der Gerichtskasse entrichtet worden. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vollumfänglich vorbehalten.
3.5 Der (neuen) amtlichen Verteidigerin, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden betreffend die Vorbereitungshandlungen zur Berufungsverhandlung vollkommen angemessen erscheint. Für die Hauptverhandlung werden ihr überdies zusätzlich 2.5 Stunden bezahlt. Somit werden der Verteidigerin für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'500.– (Aufwand Honorarnote zuzüglich 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 8.20, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 116.15, somit total CHF 1'624.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vollumfänglich vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 19. Juli 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, 186 und 286 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 1 lit. c und 94 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
- die Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14. bis 16. August 2021 (2 Tage) und vom 20. bis 21. Februar 2022 (1 Tag), der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs ab dem 11. März 2022, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- die Freisprüche von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 5);
- der Verweis der Schadenersatzforderung der B____ in der Höhe von CHF 200.– auf den Zivilweg;
- die Verurteilung zu Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'500.– an die C____ (Mehrforderung von CHF 2'290.– auf den Zivilweg verwiesen);
- die Einziehung der beschlagnahmten Beisszange (Verzeichnis Nr. […]) sowie der beigebrachten Fahrräder ([…]) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 7'805.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Es wird festgestellt, dass der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, [...], mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 15. Mai 2023 ein Honorar samt Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2'809.30 (vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung) aus der Gerichtskasse ausgerichtet wurde.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 8.20 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 116.15, somit insgesamt CHF 1'624.35, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von100% vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerschaft (nur Dispositiv)
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- [...] AG
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Mateja Smiljic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).