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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.99
URTEIL
vom 30. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
G____
H____
I____
J____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 24. Mai 2022 (SG.2022.32)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache
Körperverletzung
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2022 der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Diebstahls, der Hehlerei, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt. Die gegen A____ am 26. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1.-2. September 2021 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem vom 25. September 2021, unter Einbezug der vollziehbar erklärten (Geld-)Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu einer Busse von CHF 1'800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021. Ausserdem wurde A____ bei der Anerkennung der Parteientschädigung der B____ im Betrage von CHF 4'004.35 und der Parteientschädigung des C____ (im Strafgerichtsurteil irrtümlicherweise als «[...]» bezeichnet, recte «C____») im Betrage von CHF 571.15 behaftet. Weiter wurde A____ bei der grundsätzlichen Anerkennung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen je von B____ und C____ behaftet; bezüglich der Höhe ihrer Ansprüche wurden B____ und C____ auf den Zivilweg verwiesen. Sodann befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte sowie die Aufzeichnungen von Videoüberwachungen, überband A____ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 21. September 2022 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten werde. Hierbei hat er – nebst Verfahrensanträgen – folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs kostenlos freizusprechen; es sei eine angemessene Strafe auszufällen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Vollzug anzurechnen seien; es sei die ausgefällte Strafe zugunsten einer allenfalls stationär einzuleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB aufzuschieben und es sei der Berufungskläger von der Bezahlung der Verfahrenskosten bzw. der Urteilsgebühr im je hälftigen Umfang zu befreien; dies alles unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht. Von den übrigen Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden. Mit Berufungsbegründung vom 31. März 2023 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet, die Berufung hinsichtlich der Schuldsprüche des mehrfachen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zurückgezogen sowie den Antrag gestellt, die Verfahrenskosten seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen.
Mit Berufungsantwort vom 21. April 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufung hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung sei vollumfänglich abzuweisen; über die Zivilklagen und weiteren Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden; unter o/e-Kostenfolge.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokat, bewilligt. Sodann hat die Instruktionsrichterin den Verteidiger mit Verfügung vom 1. Juni 2023 gebeten, dem Appellationsgericht innert Frist mitzuteilen, ob er mit dem Antrag auf Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme implizit den Antrag auf Einholung eines Gutachtens stelle. Dies hat der Verteidiger mit Eingabe vom 30. Juni 2023 bestätigt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 20. Juli 2023 hierzu die Abweisung des Antrags auf ein Gutachten beantragt. Mit Replik des Verteidigers vom 7. August 2023 hat dieser mitgeteilt, nach Rücksprache mit dem Berufungskläger könne er mitteilen, dass letzterer in eigener Initiative eine vollzugsbegleitende Therapie begonnen habe und dementsprechend seinen Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme zurückziehe, womit auch die Notwendigkeit einer Begutachtung entfalle. Entsprechend hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. August 2023 die Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Einholung eines Gutachtens im Zusammenhang mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme festgestellt.
Mit Verfügung vom 19. September 2023 bzw. Vorladung vom 28. September 2023 sind der Berufungskläger, dessen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie fakultativ die Privatkläger B____ und C____ mit Rechtsvertretung zur Hauptverhandlung am 30. Januar 2024 geladen worden.
Im Instruktionsverfahren ist sodann eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Juni 2023 eingegangen, wonach eine gegen den Berufungskläger geführte Strafuntersuchung betreffend Entwenden eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der vorliegend vom Appellationsgericht zu beurteilenden Sache sistiert wurde. Ausserdem sind ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. Dezember 2023 sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 3. Januar 2024 eingegangen. Die genannten Unterlagen wurden zu den Akten genommen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2024 ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Verteidiger des Berufungsklägers und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger hat daraufhin repliziert. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Im Gegensatz zu den schriftlich gestellten Anträgen hat der Verteidiger an der Berufungsverhandlung beantragt, der Berufungskläger sei wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür sowie für die nicht angefochtenen Schuldsprüche zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 27 Monaten, nebst der vom Strafgericht ausgesprochenen, nicht angefochtenen Gesamtgeldstrafe und Busse; alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung gegen seinen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung. Diesbezüglich sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und er sei der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür sowie für die nicht angefochtenen Schuldsprüche zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 27 Monaten, nebst der vom Strafgericht ausgesprochenen, nicht angefochtenen Gesamtgeldstrafe und Busse. Alles unter o/e-Kostenfolge. Nicht angefochten wurden mithin die Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz. Diese sind folglich in Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht mehr zu überprüfen. Schliesslich sind mangels Anfechtung die Vollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 26. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, die Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der B____ sowie der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des C____ (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 2213 f.), die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte sowie über die Aufzeichnungen der Videoüberwachungen sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Über diese Punkte ist folglich nicht mehr zu befinden.
2.
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.
3.1 Das Strafgericht erachtete es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die noch strittigen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung als erstellt, dass sich der Berufungskläger am 1. September 2021 nach dem kombinierten Konsum von Kokain und Heroin hinter das Steuer eines von ihm zuvor entwendeten Personenwagens (ausführlich hierzu erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1974 f.) setzte, obschon er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügte, und sich über die Autobahn auf den Weg ins Gassenzimmer im Kleinbasel machen wollte. Von der Autobahnausfahrt herkommend habe er vor der auf Rot geschalteten Lichtsignalanlage an der Verzweigung St. Jakobs-Strasse/Sevogelstrasse – auf dem Geradeaus-Fahrstreifen – hinter einem bereits dort stehenden Lieferwagen angehalten und die Flucht ergriffen, als er einen sich seinem Fahrzeug von hinten nähernden Beamten der Grenzwache bemerkt habe. Dabei sei er über einen Radstreifen sowie das rechtsseitige Trottoir der St. Jakobs-Strasse gefahren, um am Lieferwagen vorbeizukommen, habe das immer noch auf Rot geschaltete Lichtsignal missachtet und sei quer über sämtliche Fahrspuren der St. Jakobs-Strasse nach links in Richtung Münchensteinerstrasse abgebogen. Entlang der Münchensteinerstrasse habe er seine Fluchtfahrt mit übersetzter Geschwindigkeit auf dem Tramtrassee in Richtung Nauenstrasse fortgesetzt. Bei der Kreuzung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse/Grosspeterstrasse habe er erneut das Rotlichtsignal missachtet, sei mit einer Durchschnittgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) auf die genannte Verzweigung zugefahren und um ca. 18:40 Uhr mit dem von der Nauenstrasse herkommenden sowie vortrittsberechtigten Personenwagen der D____ und E____ kollidiert, sodass deren Personenwagen nach rechts in Richtung Münchensteinerbrücke weggeschleudert worden und erst nach ca. 30 Metern zum Stillstand gekommen sei. Durch die Wucht der Kollision sei das vom Berufungskläger gelenkte Fahrzeug mit einer Verkehrsinsel kollidiert, sodass es sich mehrmals überschlagen habe, dabei die auf dem Radstreifen der Münchensteinerstrasse in Richtung St. Jakobs-Strasse vor der auf Rot geschalteten Lichtsignalanlage wartende Fahrradfahrerin B____ getroffen und schliesslich mit dem auf der Rechtsabbiegespur der Münchensteinerstrasse in Richtung Grosspeterstrasse stehenden Personenwagen von C____ kollidiert sei. Bei diesem Unfall seien D____, E____, B____, C____ sowie der Beschuldigte verletzt worden (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1977 f.). Zu den Verletzungen der Beteiligten führte das Strafgericht im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen aus, D____ und E____ hätten sich je eine Halswirbelsäulendistorsion zugezogen, während C____ eine Weichteilverletzung des linken Unterschenkels erlitten und unter starken Schmerzen gelitten habe. Der zum Unfallzeitpunkt bereits zu 100% arbeitsunfähige C____ habe nach Angaben seines behandelnden Arztes an sich aufgrund der Unfallfolgen ca. 10 bis 14 Tage krankgeschrieben werden müssen. Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift habe sich C____ allerdings den aktenkundigen Rippenbruch anlässlich eines Sturzes Ende Juli 2022 und nicht beim verfahrensgegenständlichen Unfall zugezogen (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1978). B____ habe sodann eine mehrfragmentäre Fraktur des rechten Schulterblattes, eine geringe dislozierte Fraktur des rechten Schlüsselbeins, eine akute Deckplattenimpression des Brustwirbelkörpers 5, eine gering dislozierte Fraktur des rechten Querfortsatzes des Lendenwirbelkörpers 5 sowie eine Beckenringfraktur mit einer Fraktur am Kreuzbein erlitten. Ihre Verletzungen hätten mehrere operative Eingriffe erfordert und sie sei vom 1. September 2021 bis 10. November 2021 im [...] bzw. in [...] hospitalisiert und während der genannten Zeit auch arbeitsunfähig gewesen (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1979). Im Ergebnis erachtete das Strafgericht den in der Anklageschrift vom 10. Februar 2022 in Ziffer 9 geschilderten Sachverhalt unter Berücksichtigung der erwähnten Korrektur als erstellt (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1978).
3.2 Dieser (äussere) Sachverhalt ist vom Berufungskläger mit seiner Berufung grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden.
3.2.1 Allerdings machte der Berufungskläger anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung geltend, er habe nicht erkannt, dass die hinter ihm an der Ampel aussteigende Person ein Mitarbeiter der Grenzwache oder der Polizei gewesen sei. Er habe nur gesehen, dass ein Mensch schnell auf sein Auto zukomme, und Panik bekommen (Akten S. 2212).
Das bisherige Aussageverhalten des Berufungsklägers zur Thematik präsentiert sich folgendermassen: Im Polizeirapport vom 2. September 2021 wird ausgeführt, der Berufungskläger habe während des Transports in das Universitätsspital gegenüber einer Sanitäterin folgende Angaben gemacht: «Vor einigen Tagen habe ich das Auto gestohlen. Als ich heute beim Autofahren verfolgt wurde, bekam ich Panik und flüchtete. Dann kam es zum Unfall. Ich weiss eigentlich, dass ich nicht Autofahren [sic] darf. Ich habe keinen Führerausweis mehr» (Akten, S. 812); sodann gab der Berufungskläger während der Spitalbewachung gegenüber der Verfasserin des Polizeirapports an: «Ich bekam Panik und flüchtete mit dem Auto. [...]» (Akten, S. 813). Direkt zu Beginn seiner ersten Einvernahme vom 2. September 2021 antwortete der Berufungskläger auf die Frage: «Was hat sich aus Ihrer Sicht am 01.09.2021 ereignet?» in freier Rede: «[...] Nach der Ausfahrt musste ich wegen einem Rotlicht in erster Position anhalten. Als die Lichtsignalanlage kurz darauf wieder auf grün schaltete, bemerkte ich zwei polizisten [sic] welche zurück zu ihrem Auto rannten. Das Auto der Polizei befand sich hinter mir. Da ich mit einem ausgeschriebenen Fahrzeug unterwegs war, war mir klar [,] was die Polizisten von mir wollten. Da ich Panik bekommen habe [,] fuhr ich davon» (Akten, S. 369). Nochmals konkret nach seiner Absicht gefragt, gab der Berufungskläger an: «Ich hatte Panik und wollte von [sic] der Polizei flüchten» (Akten, S. 374). An seiner zweiten Einvernahme vom 26. September 2021 wurde der Berufungskläger primär zu den vom Strafgericht rechtskräftig beurteilten, späteren Vorfällen vom 25. September 2021 (Fluchtfahrt vor der Polizei, siehe erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1987 ff. sowie unten E. 4.2.6.4) befragt. In diesem Zusammenhang wurde ihm vorgehalten, er sei ja bereits am 1. September 2021 vor dem Grenzwachkorps geflohen, welches er gemäss seinen Aussagen für die Polizei gehalten habe. Auf die Anschlussfrage, weshalb er einige Tage später praktisch genau das Gleiche in ähnlicher Form gemacht habe, antwortete der Berufungskläger mit «Ich weiss nicht, das gleiche [sic] fragte ich mich» (Akten, S. 390). Anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2021 antwortete der Berufungskläger sodann auf die Frage, ob er sehen konnte, dass ihm die Grenzwache folge, nachdem er davongefahren sei, mit «Nach einer gewissen Zeit, [sic] habe ich es schon mitbekommen» sowie auf die Frage «Woher wussten Sie, dass es sich um die Grenzwache handelte?» mit «Nein, ich habe nicht gewusst, dass es die Grenzwache war. Ich war der Meinung, es sei die Polizei» (Akten, S. 429). Den weiteren Einvernahmen des Berufungsklägers vom 30. September 2021 (Akten, S. 392 ff.), 29. November 2021 (Akten, S. 406 ff.) und 19. Januar 2022 (Akten, S. 445 ff.) sind keine Einzelheiten zu dieser Frage zu entnehmen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger auf Nachfrage, wieso er geflüchtet sei, aus: «Ich hatte Panik und Herzrasen. Ich wusste, dass das Auto nicht mir gehört». Auf konkrete Nachfrage gab er sodann an: «Ich wusste nicht, dass es die Grenzwache war». Er habe auch nicht gemerkt, dass sie ihm nachgefahren seien; es sei ein ziviles Fahrzeug gewesen (zum Ganzen Akten, S. 1920).
Im Rahmen seiner Befragung zu den Vorfällen an der Berufungsverhandlung erläuterte der Berufungskläger von sich aus: «Ich dachte, es ist eine Frau, aber jetzt weiss ich, es ist ein Mann. Ich weiss nur, dass jemand plötzlich hinten auf der Strasse stand und in meine Richtung gelaufen ist» (Akten, S. 2211). Auf Nachfrage des Gerichts hin, wovor er Angst gehabt habe, gab er an: «Jemand ist hinter Ihnen auf der Strasse und will an Ihr Auto kommen – das war eine Reaktion. Vielleicht war ich auch «plem» [wischt sich mit der Hand waagerecht vors Gesicht]. Ich kann Ihnen nicht auf alles Antwort geben» (Akten, S. 2211). Auf konkreten Vorhalt des Gerichts, die Grenzwache sei zwar in zivil unterwegs gewesen, aber der Berufungskläger sei dennoch davon ausgegangen, dass das die Polizei sei, erwiderte der Berufungskläger: «Nein, das war mir nicht klar, sie waren in einem Zivilauto, zivil gewesen, das ist mir doch nicht klar. Ich arbeite nicht für den Staat oder die Polizei [...]. Ich habe nur gesehen, dass ein Mensch schnell auf mein Auto zukommt» (Akten S. 2212). Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er dann Panik bekommen habe, antwortete der Berufungskläger, er haue ab, wenn jemand mitten auf der Strasse auf sein Auto zu komme und es aufmachen wolle. Auf den Philippinen gäbe es ständig Carjacking. Er habe sich einfach geschützt, indem er abgehauen sei. Auf konkrete Nachfrage des Gerichts bestritt er sodann, daran gedacht zu haben, dass er das Auto entwendet habe (Akten, S. 2212). Von der Staatsanwaltschaft mit dem Umstand konfrontiert, dass die Mitarbeiter des Grenzwachtkorps uniformiert gewesen seien und der Berufungskläger kurz nach dem Unfall ausgesagt habe, er könne sich schon vorstellen, was die Polizei von ihm wolle, weil er mit einem entwendeten Auto unterwegs gewesen sei, sagte der Berufungskläger aus: «Dort habe ich einfach gesagt, was sie hören wollten, damit es schnell vorbei ist. Ich war auf Entzug [...] ich wollte weg» (Akten, S. 2213).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger zu Beginn der Ermittlungen schilderte, dass er «Polizisten» hinter seinem Auto sah und floh, weil ihm bewusst war, dass er in einem entwendeten Auto bzw. ohne gültigen Führerausweis unterwegs war. Dies bestätigte der Berufungskläger während des gesamten Ermittlungsverfahrens anlässlich verschiedener Einvernahmen. Dass er die Amtspersonen hierbei fälschlicherweise als Polizisten und nicht konkret als Angehörige des Grenzwachkorps identifizierte, spielt keine Rolle. Relevant ist, dass der Berufungskläger eingestand, im Bewusstsein um seine diversen Verfehlungen Angst vor einer amtlichen Kontrolle gehabt zu haben und daher geflüchtet zu sein. Die blosse Aussage des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe nicht gewusst, dass es die Grenzwache gewesen sei, bedeutet noch nicht, dass ihm nicht bewusst war, dass es sich hierbei um Amtspersonen (welcher Art auch immer) handelte – zumal er seine Flucht auch bei dieser Befragung damit begründete, dass er Panik bekommen habe, da er wusste, dass das Auto nicht ihm gehöre (zum Ganzen Akten, S. 1920) und er bereits an seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2021 aussagte, er habe nicht gewusst, dass es die Grenzwache war; er sei der Meinung gewesen, es sei die Polizei (Akten, S. 429). Bezeichnenderweise ging anschliessend die Verteidigung in ihrem erstinstanzlichen Protokoll (Akten, S. 1931) sowie ihrer schriftlichen Berufungsbegründung (Akten, S. 2119 f.) weiterhin davon aus, der Berufungskläger sei aufgrund seines durch das Erblicken der Uniformträger ausgelösten Panikausbruchs geflohen – was der Berufungskläger auch nicht korrigierte (etwa anlässlich des letzten Wortes an der erstinstanzlichen Verhandlung; dort gab der Berufungskläger vielmehr an: «Es ist alles gesagt», Akten, S. 1934). Erst an der Berufungsverhandlung, fast 2 ½ Jahre nach dem Vorfall, bestritt der Berufungskläger also, überhaupt Amtspersonen erkannt zu haben. Diese plötzliche Kehrtwende überzeugt angesichts seiner bisherigen klaren und konstanten Aussagen in keiner Weise – zumal der aussteigende Mitarbeiter der Grenzwache uniformiert (Akten, S. 805, 807, 1923) und daher leicht als Amtsperson erkennbar war. Unerheblich ist daher auch, dass die Grenzwache – wie der Berufungskläger zutreffend ausführt – in einem zivilen Fahrzeug unterwegs war (Akten, S. 807). Konfrontiert mit seinen ersten Aussagen, gab der Berufungskläger zwar an, er habe an seiner ersten Einvernahme wegen seines Entzugs gesagt, was man von ihm habe hören wollen. Dies überzeugt wiederum nicht, da der Berufungskläger an seiner ersten Einvernahme die Gründe für seine Flucht vor der «Polizei» nicht etwa auf Vorhalt oder konkrete Nachfrage hin, sondern in freier Rede – direkt nach Verlesung der vorgeworfenen Tatbestände und der Rechtsbelehrung – schilderte (Akten, S. 369) und diesen Tathergang wie erwähnt in der Folge mehrfach bestätigte. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger explizit eingestand, durch seine Fluchtfahrt die Hinderung einer Amtshandlung – und zwar einer Kontrolle – begangen zu haben (Akten, S. 372 und 429), und diesen erstinstanzlichen Schuldspruch auch nicht angefochten hat.
Angesichts des Erwogenen ist die jüngste Darstellung des Berufungsklägers, er habe eine nicht näher definierbare weibliche Person aus dem Auto hinter ihm steigen und auf ihn zukommen sehen und sei aus diffuser Angst vor einem Überfall («Carjacking») durch diese geflohen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren – zumal eine solche Befürchtung in Basel bei dichtem Feierabendverkehr und an einer roten Ampel stehend reichlich lebensfremd anmutet. Möglicherweise ist die Kehrtwende des Berufungsklägers dadurch motiviert, dass die Vorinstanz die Flucht vor einer Kontrolle der Grenzwächter im Rahmen der Strafzumessung betreffend die Körperverletzungsdelikte erschwerend berücksichtigte (vgl. erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1993 f.). Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Berufungskläger hinter sich uniformierte Amtspersonen erblickte, Angst davor bekam, dass er wegen des entwendeten Fahrzeugs kontrolliert werde bzw. dass bei einer (zufälligen) Kontrolle in Erfahrung gebracht werde, dass er ohne Fahrausweis und auf Drogen einen Personenwagen lenkte, und anschliessend vor diesen Amtspersonen floh, um eine (berechtigte) Kontrolle zu verhindern.
3.2.2 Sodann gehen die Aussagen des Berufungsklägers und der Mitarbeiter der Grenzwache dazu auseinander, ob der aussteigende Grenzwächter auf das am ersten Rotlicht haltende Fahrzeug des Berufungsklägers zugegangen oder zugerannt sei. Nach Auffassung des Appellationsgerichts ist mit den überzeugenden Aussagen der Grenzwächter (Akten, S. 805, 807, 1923) davon auszugehen, dass der aussteigende Grenzwächter einige wenige Schritte auf das Fahrzeug des Berufungskläger zugegangen war, mag dies auch schnellen Schrittes gewesen sein, bevor der Berufungskläger die Flucht ergriff – zumal letzterer an seiner fünften Einvernahme erstmalig geltend machte, eine Person sei auf ihn zugerannt (Akten, S. 428 f., 431; siehe weiter Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten, S. 1920) und im Übrigen widersprüchliche Angaben machte (die Grenzwächter seien zurück zu ihrem Auto gerannt, Akten, S. 369 und 1920; der Grenzwächter sei in seine Richtung «gelaufen» (Akten, S. 2211), «ziemlich schnell gekommen» (Akten, S. 2211) bzw. «fast rennend» (Akten, S. 2212). Letztlich erscheint dieses Detail aber nicht zentral, da das Erblicken einer auf den Berufungskläger zugehenden oder -rennenden Amtsperson keine wesentlich andere Beurteilung der vom Berufungskläger geltend gemachten Angstsituation (siehe hierzu unten E. 4.2.6.4 und 4.2.7.6) rechtfertigt.
3.2.3 Zuletzt bestreitet der Berufungskläger, mit (Eventual-)Vorsatz betreffend Körperverletzungsdelikte gehandelt zu haben. Diese Frage wird vorliegend entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil im Rahmen der rechtlichen Erwägungen untersucht (unten E. 4.2).
3.3 An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass der äussere Sachverhalt entsprechend den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 20-22) mit den soeben dargelegten Präzisierungen (E. 3.2) erstellt ist. Zu ergänzen ist in sachverhaltlicher Hinsicht, dass sich der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge bei Fahrtantritt «normal» fühlte (Akten, S. 369 f.) und die Fahrt des Berufungsklägers bis zur Lichtsignalanlage gemäss den Wahrnehmungen der beiden Grenzwächter unauffällig verlief (Akten, S. 807 und 1922). Weiter ist zu betonen, dass der Berufungskläger das zweite Rotlicht und mithin die Kreuzung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse/Grosspeterstrasse bei Feierabendverkehr (Akten, S. 373, 785, 963 f., 971, 984, 1015 und 1923) sowie ungebremst (Akten, S. 808) befahren hat. Insbesondere erwies sich der Verkehr auf den Fahrspuren, welche zum Unfallzeitpunkt im Gegensatz zum Berufungskläger Grünlicht hatten, als stark und stockend (Akten, S. 433, 964, 1015), sodass der Berufungskläger letztlich in eine dichte Kolonne Kreuzungsverkehr hineingefahren ist. Bei der genannten Kreuzung handelt es sich sodann um eine grosse, unübersichtliche, mehrspurige Kreuzung (Akten, S. 781 ff., 804). Ausserdem war dem Berufungskläger zum Unfallzeitpunkt der Fahrausweis bereits seit über zwei Jahrzehnten entzogen worden (Akten, S. 19 ff.). Zudem hat der Berufungskläger eingeräumt, sich in Basel und auch am Unfallort nicht auszukennen (Akten, S. 432, 1925). Zu erwähnen ist zu guter Letzt, dass der Berufungskläger vom Unfall selbst multiple Kontusionen davontrug (Akten, S. 891 f.).
4.
4.1 In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist, dass D____, E____, C____ sowie B____ objektiv betrachtet lediglich einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vom Unfall davontrugen. Die Verletzungen von B____ erweisen sich zwar als einigermassen gravierend, erreichen allerdings objektiv noch nicht die Schwere einer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1978 f.). In Anbetracht des Unfallhergangs und der daraus resultierten Verletzungen sind die objektiven Voraussetzung des Tatbestands der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt.
4.2
4.2.1 Streitig ist hingegen, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Dies einerseits mit Blick auf die bei D____, E____, C____ und B____ tatsächlich eingetretenen einfachen Körperverletzungen (Art. 123 Ziff. 1 StGB); andererseits aber auch mit Blick auf eine mangels Vollendung bloss versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B____ (zum subjektiven Tatbestand als Erfordernis sowohl des vollendeten als auch des bloss ins Versuchsstadium gelangten (Vorsatz-)Delikts siehe Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 1 mit Hinweis). Dass konsequenterweise auch eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der übrigen Unfallverletzten zu prüfen gewesen wäre, dies vorliegend aber nicht angeklagt ist, hat bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1983).
4.2.2 Vorauszuschicken ist, dass der Berufungskläger – entgegen der Einschätzung des Strafgerichts (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1978) – das Vorliegen eines Eventualvorsatzes betreffend Körperverletzungsdelikte nicht seit Beginn des Ermittlungsverfahrens konsequent in Abrede gestellt hat. Zwar hat er teilweise auf entsprechende Vorhalte hin beteuert, er würde nie anderes Leben vorsätzlich in Gefahr bringen (Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021, Akten, S. 374) bzw. die Aussage verweigert (Einvernahme vom 10. Dezember 2021, Akten, S. 434). Allerdings hat er in seinen Einvernahmen auf entsprechende Vorhalte hin verschiedentlich auch zustimmend bzw. einsichtig reagiert («Vorhalt: Sie verletzten vorsätzlich elementare Verkehrsregeln mit Unfallfolge und unter Inkaufnahme von Schwerverletzten oder Todesopfern, durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und waghalsigen Fahrmanövern. Dadurch verursachten Sie vier Kollisionen, namentlich mit zwei anderen korrekt fahrenden PWs, einem Verkehrsteiler und einer korrekt am Rotlicht auf dem Radstreifen wartenden Fahrradfahrerin. Antwort: Ja, das stimmt» [Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021, Akten, S. 373]; «Frage: Sie haben am 01.09.2021 beim Verkehrsunfall bereits drei korrekt fahrende Verkehrsteilnehmer verletzt und eine Fahrradfahrerin schwer verletzt. Schon dort hätten Sie wissen müssen und können, dass Sie dadurch Schwerverletzte und Tote in Kauf nehmen. [....] Dennoch hinderte Sie dies nicht dran, das Ganze in ähnlicher bzw. fast identischer Art und Weise zu wiederholen. Warum? Antwort: Das kann ich nicht beantworten. Das stimmt alles da haben Sie recht. Die Frage ist so dämlich und überflüssig, dass ich sie nicht beantworten werde» [Einvernahme vom 26. September 2021, Akten, S. 390 f.]; vgl. ferner Akten, S. 438). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich der Berufungskläger gar nicht zum Vorliegen oder Fehlen seines Körperverletzungsvorsatzes (vgl. Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten, S. 1920 ff.). An der Berufungsverhandlung schliesslich erklärte er sich mit der Bejahung des Vorsatzes durch die Vorinstanz als nicht einverstanden. Er «hätte nie in Kauf genommen, bewusst einen Menschen zu verletzten oder sogar totzufahren» (Akten, S. 2211 f.).
4.2.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Es handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB (zum Ganzen BGE 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.3). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (eingehend BGE 96 IV 99 mit weiteren Hinweisen). Vielmehr erfasst die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes wie erwähnt auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1, 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. bereits BGE 119 IV 193 E. 2.cc).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 133 IV 1 E. 4, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.4; vgl. auch 125 IV 242 E. 3c und 3f mit weiteren Hinweisen).
Im Strassenverkehr droht ein Fahrzeuglenker durch sein Fahrverhalten meist selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unter- und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (zum Ganzen BGer 6B_500/2023 Urteil vom 20. November 2023 E. 2.3.5, mit zahlreichen Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Eine Zusammenschau der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Thematik ergibt, dass im Bereich von Strassenverkehrsunfällen und den damit einhergehenden Verletzungsfolgen namentlich dann von Eventualvorsatz auszugehen ist, wenn ein Unfall mit schwerwiegenden Folgen für Fahrer, Passagiere und andere Verkehrsteilnehmer etwa aufgrund der mit sehr hohen Geschwindigkeiten durchgeführten Fahrmanöver sowie der örtlichen Verhältnisse höchstwahrscheinlich und selbst durch grosses fahrerisches Können nicht mehr zu verhindern ist (BGE 133 IV 1 E. 4.4 mit Hinweisen). Ist der Eintritt des Erfolgs hingegen sowohl objektiv als auch nach den subjektiven Vorstellungen des Täters bloss möglich, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa von Eventualvorsatz auszugehen, wenn der Fahrzeuglenker das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und die Opfer keinerlei Abwehrchancen haben, d.h. keine reelle Möglichkeit, einen Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen durch eine zweckmässige Reaktion abzuwenden (BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen auf die HIV-Rechtsprechung des Bundesgerichts; BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4.2). Muss es der Fahrzeuglenker letztlich Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1) und erscheint der weitere Verlauf des Geschehens nicht mehr als offen bzw. nicht mehr in den Händen des Fahrzeuglenkers (etwa, weil der Eintritt einer Frontalkollision einzig mit dem Auftauchen von Gegenverkehr steht und fällt oder weil sich Fahrzeuglenker mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rennen liefern), so mag der Fahrzeuglenker zwar auf das Ausbleiben eines Unfalls hoffen; allerdings liegt darin nur die blosse Hoffnung, dass sich der Tatbestand dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen werde, welche die Inkaufnahme des Erfolgs nicht ausschliesst (BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4; vgl. auch 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.5.3, 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Wenn der Fahrzeuglenker das Geschehen also gleichsam «aus der Hand gibt», es nicht mehr in der Hand hat, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene Machtmittel zu vermeiden, bzw. wenn sich der noch glimpfliche Ausgang alleine dem glücklichen Zufall zuschreiben lässt, ist folglich nach der Rechtsprechung – ungeachtet der damit einhergehenden Selbstgefährdung des Fahrzeuglenkers – eine Inkaufnahme des Unfalls im Sinne des Eventualdolus anzunehmen (BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
4.2.4 Das Appellationsgericht hatte sich bereits verschiedentlich mit einschlägigen Fällen, d.h. Rotlichtfahrten bzw. dem Befahren von Kreuzungen mit übersetzter Geschwindigkeit im städtischen Gebiet durch Lenker von Personenkraftwagen zu beschäftigen.
So hat das Appellationsgericht in seinem Urteil vom 9. März 1994 in Sachen P.B. E. II. 2 ausgeführt, wer während geraumer Zeit mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h im städtischen Gebiet fahre und dabei Rotlichter missachte, müsse als «Kamikazefahrer am Steuer einer rollenden Bombe» bezeichnet werden, weshalb die Bejahung von Eventualvorsatz zu erwägen sei (was in casu allerdings wegen des Verbots der reformatio in peius ausser Betracht fiel).
Sodann hatte das Appellationsgericht in AGE SB.2011.46 vom 24. Oktober 2012 einen Fall zu beurteilen, in dem der Beschuldigte nach dem Konsum von Alkohol, Amphetamin und Ecstasy an einem Samstag zwischen 00:00 und 01:00 Uhr morgens das Fahrzeug eines Kollegen auf einem Parkplatz gestartet hatte und anschliessend mit massiv übersetzter Geschwindigkeit durch mehrere Strassen im Gundeldingerquartier gerast war, bevor er mit einer Geschwindigkeit zwischen 103 und 109 km/h auf einer Kreuzung ungebremst in die Beifahrerseite eines von einem anderen Verkehrsteilnehmer gelenkten Wagens gefahren war, wobei die Kollision zum Tod des Beifahrers dieses anderen Verkehrsteilnehmers, zu gravierenden Verletzungen des anderen Verkehrsteilnehmers mit hoher potentieller Lebensgefahr sowie zur Verletzung der Mitfahrer des Beschuldigten geführt hatte (a.a.O., E. 2.4). Das Appellationsgericht erwog, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer in dieser Situation nicht mit einem (an sich vorfahrtsberechtigten) Fahrzeug von rechts rechnen mussten, das mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit durch die Güterstrasse fährt, und daher auch keine Anstalten treffen konnten, um eine Kollision zu vermeiden (a.a.O., E. 5.4). Es sei eine Frage des Zufalls gewesen, ob dem Beschuldigten eine Fussgängerin oder ein Fussgänger, eine Velofahrerin oder ein Velofahrer oder ein Motorfahrzeug in die Quere kam. Im belebten Gundeldingerquartier könne ein ungebremstes Befahren der Kreuzung mit mehr als 100 km/h nicht anders gewertet werden, als dass es dem Lenker absolut gleichgültig sei, ob es zu einer Kollision mit Todesfolgen komme oder nicht. Das hohe Tempo lasse den anderen Verkehrspartnern bei nächtlicher Dunkelheit und den engräumigen städtischen Strassenverhältnissen nur ein Minimum an Abwehrchancen, so dass darauf geschlossen werden müsse, dass sich dem Beschuldigten das Risiko einer Kollision mit Todesfolge damals als wahrscheinlich aufdrängte, er eine Kollision mit Todesfolgen für möglich hielt und in Kauf nahm. In der Folge schützte das Appellationsgericht die Schuldsprüche der Vorinstanz unter anderem wegen eventualvorsätzlicher Tötung sowie mehrfacher versuchter eventualvorsätzlicher Tötung (a.a.O., E. 5.5 f.).
Schliesslich ging es in einem jüngeren einschlägigen Entscheid des Appellationsgerichts um einen Beschuldigten, der nachts von der Eulerstrasse kommend entlang der Schützenmattstrasse einen Mietwagen während eines kurzen Streckenabschnittes mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 92 km/h (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) gelenkt hatte, bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse das Rotlicht einer Lichtsignalanlage missachtet hatte, welche bereits seit 4.5 Sekunden auf Rot gestanden war, und kurz vor 01:43 Uhr bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse frontal mit der hinteren Seite des von der Austrasse mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h herkommenden und vortrittsberechtigten Personenwagens kollidiert war. Bei diesem Unfall waren die beiden Fahrzeuginsassen – teilweise schwer – verletzt worden. Der Beschuldigte hatte bei der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.11 ‰ aufgewiesen (AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 2.1 f.). Auf Nachfrage, weshalb er dies getan habe, hatte der Beschuldigte ausgeführt, er habe die rote Ampel vermeiden wollen, vielleicht, weil er schnell nach Hause habe kommen wollen (a.a.O., E. 2.3). Das Appellationsgericht entschied, aufgrund der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit und dem Überfahren des Rotlichts habe dieser um die grosse Gefahr einer Kollision mit einem von links kommenden Verkehrsteilnehmer gewusst. Eine solche Kollision sei sodann zweifelsohne geeignet, schwerste Körperverletzungen zu verursachen oder in allfälligen Todesfolgen zu enden, was für den Beschuldigten auch ohne Weiteres vorauszusehen gewesen sei (a.a.O., E. 3.3.2). In Bezug auf das Willenselement des subjektiven Tatbestands hielt das Appellationsgericht fest, der Beschuldigte habe selbst um diese Uhrzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen müssen und nicht darauf vertrauen können, dass kein anderes Auto auf die unübersichtliche Kreuzung fahre. Bei der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit habe er bei dieser Ausgangslage nicht auf seine fahrerischen Fähigkeiten vertrauen können, um eine Kollision zu verhindern, zumal seine Reaktionsfähigkeit aufgrund seines alkoholisierten Zustands beträchtlich eingeschränkt gewesen sein musste. Der von der Austrasse herkommende Fahrer habe aufgrund der in seine Fahrtrichtung auf Grün stehenden Ampel nicht mit dem Beschuldigten rechnen müssen. Ob es zu einer Kollision komme, sei somit einzig vom Zufall abhängig gewesen. Zudem sei bei der vorliegend zu beurteilenden Kollision, nicht zuletzt auch aufgrund der massiven Geschwindigkeit des Beschuldigten, die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung der am Unfall beteiligten Personen äusserst gross gewesen. Das Appellationsgericht bejahte in der Folge den Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung (a.a.O., E. 3.3.3.1) und verurteilte den Beschuldigten u.a. wegen schwerer Körperverletzung sowie versuchter schwerer Körperverletzung (a.a.O., E. 3.4). Diese Einschätzung wurde vom Bundesgericht geschützt (BGer 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.4).
4.2.5 Der Berufungskläger ist entgegen der Vorinstanz der Ansicht, dass ihm bezüglich der Körperverletzungsdelikte kein (Eventual)-Vorsatz vorgeworfen werden könne (schriftliche Berufungsbegründung, Akten, S. 2118 ff.; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 2211 ff.; Plädoyer AV, Akten, S. 2214 ff.). Aus diesem Grund weist er die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung sowie mehrfachen einfachen Körperverletzung zurück und beantragt diesbezüglich lediglich eine Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2216).
4.2.6
4.2.6.1 Das Strafgericht kam betreffend die Wissensseite des Vorsatzes zum Schluss, unter den gegebenen Umständen habe der Berufungskläger bei seinen Fahrmanövern um die grosse Gefahr einer Kollision mit einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer gewusst. Eine solche sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens unter den gegebenen Umständen sodann auch zweifelsohne geeignet, schwerste Körperverletzungen zu verursachen oder in allfälligen Todesfolgen zu enden, was für den Beschuldigten auch ohne weiteres vorauszusehen gewesen sei. Die Wissensseite des subjektiven Tatbestands sei damit erfüllt (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1980 ff.).
4.2.6.2 Dem widerspricht der Berufungskläger. So machte er an der Berufungsverhandlung geltend, die Inkaufnahme setze voraus, zuvor an den entsprechenden Erfolg zu denken («Wenn du etwas in Kauf nimmst, heisst das, du denkst an das. Sonst nimmst du es nicht in Kauf, weil es ist dir ja nicht im Kopf», siehe Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 2211). Er habe aber nur Herzklopfen bekommen und Gas gegeben, das wisse er (a.a.O.). Die Verteidigung rügt in diesem Zusammenhang, dass dem Berufungskläger unterstellt werde, er habe um die Gefahr einer Kollision wissen müssen. Wenn man aus heutiger Sicht retrospektiv annehme, der Berufungskläger habe, als er am Rotlicht stand und einfach so losgefahren sei, wissen müssen, dass es zum Unfall kommt und Verletzte gibt, werde dies der Situation nicht gerecht (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2214 und 2217). Denn der Berufungskläger habe von Anfang an immer gesagt und es sei erstellt, dass er am Rotlicht gestanden sei und jemanden zumindest schnellen Schrittes habe kommen sehen. Er habe Herzrasen bekommen, es sei alles schwammig geworden, er habe angefangen zu schwitzen und Angst bekommen. Der Berufungskläger habe damit eine typische Paniksituation erlebt. Infolgedessen habe bei ihm eine in der DNA einprogrammierte Reaktion eingesetzt, die jeder Mensch in sich trage: Kampf, Flucht oder Verstecken. Verstecken habe der Berufungskläger sich nicht mehr können und sei daher geflohen. Nachdem die Panik vorbei gewesen sei und die Realität eingesetzt habe, habe sich ganz deutlich gezeigt, dass der Berufungskläger gegenüber Leib und Leben anderer Menschen nicht gleichgültig sei, sondern es sofort bedauert und sich um die anderen gekümmert habe. Wenn er den Erfolg in dem Moment bedacht und sich die Möglichkeit vorgestellt hätte, dann hätte er nicht so reagiert (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2215 f.).
4.2.6.3 Soweit der Berufungskläger geltend macht, die Wissensseite des Vorwurfs setze voraus, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Vornahme der Tathandlung über die möglichen Folgen seines Handelns nachdenken müsse, so ist zu betonen, dass es für die Annahme des Wissenselements genügt, wenn der Täter bei der Tat ein «sachgedankliches (Mit-)Bewusstsein» bzw. «dauerndes Begleitwissen» über die relevanten Tatumstände hat, auch wenn er sie bei der Tatausführung nicht besonders bedenkt bzw. nicht ausdrücklich reflektiert (Stratenwerth, Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 74 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der Wissensseite des Eventualvorsatzes bei Strassenverkehrsunfällen geht die Rechtsprechung sodann regelmässig von dem aus, was jedem Verkehrsteilnehmer klarerweise vor Augen stehen muss (vgl. etwa BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2.1, 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3, 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 2. September 2021 auf den Vorhalt, er habe zum wiederholten Male die Lichtsignalanlage missachtet und sei bei Rot auf die Verzweigung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse gefahren, antwortete: «Ja das stimmt». Auf Hinweis, dass die Lichtsignalanlagen überprüft worden seien und einwandfrei funktionierten, sodass er bei Rot auf die Verzweigung gefahren sein müsse, antwortete der Berufungskläger ebenfalls «Ja, das stimmt» (zum Ganzen Akten, S. 372). Gleichlautend antwortete er auf den entsprechenden Vorhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2021 (Akten, S. 433). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Berufungskläger aus, er wisse noch, dass er Gas gegeben habe und nach links abgebogen sei, auf ein Rotlicht zu. Er sei nach «oben» (d.h. an der Kreuzung seiner zweiten Rotlichtfahrt) gefahren, dort habe es viele Autos gegeben. Er sei über Rot gefahren und deshalb habe es «geklöpft». Auf konkrete Nachfrage hin, ob er wahrgenommen habe, dass die Ampel rot gewesen sein, stellte der Berufungskläger klar, dass er wisse, dass es rot gewesen sein müsse, ansonsten das Auto, mit welchem er kollidierte, dort nicht durchgefahren wäre. Er habe aber gar nicht gesehen, dass es rot gewesen sei, er habe sich nicht darauf geachtet (Akten, S. 1920). An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger aus: «Was mir unbegreiflich ist, dort oben ist die Strasse, es hat so viel Verkehr. Ich versteh nicht, wieso ich rausgefahren bin, in den Verkehr» (Akten, S. 2211). Auf konkrete Nachfrage hin, ob er sich daran erinnern könne, dass er bei der zweiten Ampel über Rot gefahren sei, machte er geltend, er wisse nicht mehr genau, was passiert sei (Akten, S. 2212). In einer Gesamtbetrachtung dieser Aussagen des Berufungsklägers und angesichts der damaligen Verkehrssituation ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, als er sehenden Auges ungebremst mit um 10-20 km/h übersetzter Geschwindigkeit, im dichten Feierabendverkehr sowie ein Rotlicht missachtend über eine grosse, unübersichtliche und vielseitig (d.h. auch durch Fahrradfahrer und Passanten) genutzte, mehrspurige Kreuzung und direkt in eine dichte Kolonne Kreuzungsverkehr fuhr (siehe oben E. 3.1 und 3.3), zumindest im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins das Begleitwissen hatte, dass er gerade nicht vortrittsberechtigt war und mithin Rot haben musste. Ist dies aber erstellt, so kann sich der Berufungskläger zur Verneinung der Wissensseite des Vorsatzes, d.h. der Frage, ob er die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannte, nicht drauf berufen, er habe nicht darauf geachtet, ob er Rot habe, und auch nicht ausdrücklich darüber nachgedacht, möglicherweise einen Verkehrsunfall mit (Schwer-)Verletzten zu verursachen. Denn die Möglichkeit einer heftigen Kollision mit Personenwagen, Fahrradfahrern und Fussgängern, mithin eines Unfalls mit (Schwer-)Verletzten, steht bei solch einer halsbrecherischen Fahrweise jedem Verkehrsteilnehmer zweifellos in klarer Weise vor Augen. Dass der Berufungskläger um die Möglichkeit des Erfolgseintritts hätte wissen müssen und können, räumte er anlässlich seiner Einvernahme vom 26. September 2021 letztlich auch ein («Frage: Sie haben am 01.09.2021 beim Verkehrsunfall bereits drei korrekt fahrende Verkehrsteilnehmer verletzt und eine Fahrradfahrerin schwer verletzt. Schon dort hätten Sie wissen müssen und können, dass Sie dadurch Schwerverletzte und Tote in Kauf nehmen. [....] Dennoch hinderte Sie dies nicht dran, das Ganze in ähnlicher bzw. fast identischer Art und Weise zu wiederholen. Warum? Antwort: Das kann ich nicht beantworten. Das stimmt alles da haben Sie recht. Die Frage ist so dämlich und überflüssig, dass ich sie nicht beantworten werde», Akten, S. 390 f.). Der Berufungskläger mag sich seinen anderweitigen Angaben zufolge zwar mit dieser zweifellos vorhersehbaren Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht auseinandergesetzt haben («Mein Kopf war irgendwie voller Gedanken und gleichzeitig leer. Ich habe das irgendwie gemacht», Akten, S. 396; «Es war eine Dummheit gewesen. Ich habe nichts überlegt dabei», Akten, S. 428; «Das war eine Reaktion. [...] Ich versteh nicht, wieso ich rausgefahren bin, in den Verkehr. Ich versteh es nicht, ich kann es nicht verstehen. [...], Akten, S. 221; «Wenn du etwas in Kauf nimmst, heisst das, du denkst an das. Sonst nimmst du es nicht in Kauf, weil es ist dir ja nicht im Kopf. Ich hab nur Herzklopfen bekommen [...] und habe Gas gegeben», Akten, S. 2211). Dies entlastet ihn aber nicht. Vielmehr manifestiert sich darin eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Taterfolg, welche nach der Rechtsprechung dafür spricht, dass er es im Sinne des Eventualvorsatzes «darauf ankommen liess», dass dieser eintritt (zum Ganzen BGer 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3; Näheres hierzu unten im Rahmen der Willensseite des Vorsatzes E. 4.2.7.5).
4.2.6.4 Es stellt sich die Frage, ob die vom Berufungskläger geltend gemachte «Paniksituation» etwas an dieser Einschätzung ändert. Das Appellationsgericht ist aufgrund der konstanten und nachvollziehbaren Aussagen des Berufungsklägers (Akten, S. 812, 369, 372, 374, 428, 431, 1920, 2211 f.) zwar überzeugt, dass bei ihm unmittelbar vor und während seiner Fluchtfahrt «Panik» im umgangssprachlichen Sinne, d.h. ein plötzlich auftretender Angstzustand mit erhöhter Anspannung, beschleunigtem Herzschlag und einem gewissen Adrenalinschub, vorlag. Eine ausgewachsene «Panikattacke» im medizinischen Sinne – welche mit blosser Angst nicht gleichzusetzen ist – hat der Berufungskläger aber selbst nie geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. So schilderte der Berufungskläger die meisten der von der Verteidigung im Zusammenhang mit einer Panikattacke geschilderten Symptome (z.B. Herzrasen, Schwindelgefühle, Atemnot, Übelkeit, Schweissausbrüche, Zittern, siehe schriftliche Berufungsbegründung, Akten, S. 2120) selbst gar nicht. Der Berufungskläger sprach stets nur von «Panik» und «Herzklopfen» bzw. ein Mal von «Herzrasen» (Akten, S. 812 f., 369, 372, 374, 428, 431, 1920, 2211 f.).
Der mithin für das Appellationsgericht erstellte, nicht weiter ungewöhnliche Angstzustand des Berufungsklägers vermag das Wissenselement des Eventualvorsatzes nicht auszuschliessen. So müssen gerade im Strassenverkehr Einschätzungen und Entscheidungen oftmals in Sekundenschnelle und durchaus auch in gefährlichen, mithin beängstigenden Situationen erfolgen. Dass der geschilderte Angstzustand des Berufungsklägers aber etwas daran geändert haben soll, was ihm als Verkehrsteilnehmer innert Sekundenbruchteilen klar vor Augen stehen musste, überzeugt nicht. Nur weil der Berufungskläger in einer Stresssituation impulsiv, überstürzt und unvernünftig reagierte, schliesst dies nicht aus, dass ihm hierbei sehr wohl klar war, was seine Handlung für mögliche Folgen haben könnte. Auch dass der Berufungskläger – wie die Verteidigung geltend macht – nach dem Unfall von den möglichen Folgen seines Tuns erschüttert war (Akten, S. 2216), ändert daran nichts. Ungeachtet dieses erschütternden Eindrucks liess sich der Berufungskläger rund drei Wochen später, am 25. September 2021, erneut unter dem Einfluss von Heroin sowie Kokain zu einer äusserst gefährlichen Fluchtfahrt vor der Polizei durch mehrere belebte Basler Stadtquartiere mit um 70-90 km/h übersetzter Geschwindigkeit, mehreren Rotlichtfahrten, einem Überholmanöver trotz Gegenverkehr und weiteren hochriskanten Fahrmanövern hinreissen, welche nur aufgrund eines Selbstunfalls des Berufungsklägers ein Ende fanden (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1987 ff.). Selbst die unmittelbare Erfahrung der möglichen Auswirkungen eines solchen Verhaltens, eines effektiv eingetretenen Unfalls mit gravierenden Verletzungen für Dritte am 1. September 2021, vermochten den Berufungskläger keine Lektion zu lehren und ihn von einer erneuten Entscheidung für eben dieses Verhalten abzuhalten – was er auf Vorhalt auch einräumte (Einvernahme vom 26. September 2021, Akten, S. 390 f., Näheres hierzu bereits oben E. 4.2.2). Damit steht für das Appellationsgericht fest, dass der Berufungskläger sich nicht etwa durch ein fehlendes Bewusstsein für die möglichen Folgen einer halsbrecherischen Fluchtfahrt dazu hinreissen liess. Vielmehr war er sich der möglichen Folgen seines Tuns (auch bei seiner ersten Fluchtfahrt) mit hinreichender Deutlichkeit bewusst. Ob der Angstzustand des Berufungsklägers hingegen im Sinne einer Drucksituation das Willenselement des Vorsatzes entfallen lässt, ist an gegebener Stelle zu erörtern (siehe unten E. 4.2.7.5).
4.2.6.5 Auch der Hinweis der Verteidigung auf die Lebensumstände des Berufungsklägers zeichnet kein anderes Bild. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, der Berufungskläger sei infolge der Covid-19-Pandemie von seiner auf die Philippinen verreisten Familie getrennt gewesen, in eine Lebenskrise gefallen und über einen Kollegen dem Drogenkonsum verfallen (schriftliche Berufungsbegründung, Akten, S. 2120; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten, S. 10). Darin liegen aber lediglich Gründe für den Drogenkonsum des Berufungsklägers, welche für sich genommen nichts am Vorsatz, mithin dem Wissen des Berufungsklägers um die Möglichkeit der Erfolgsverwirklichung sowie dessen Inkaufnahme zur Gewährleistung der Flucht vor der Grenzwache, ändern.
4.2.6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – wie bereits vom Strafgericht zutreffend erwogen und begründet wurde – das Vorliegen des Wissenselements des subjektiven Tatbestands betreffend Körperverletzungsdelikte zu bejahen ist.
4.2.7
4.2.7.1 Auch in Bezug auf das Willenselement des subjektiven Tatbestands der Körperverletzungsdelikte beruft sich der Berufungskläger auf seine Paniksituation. Er hätte nie in Kauf genommen, bewusst einen Menschen zu verletzen oder sogar totzufahren (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 2212). Die Verteidigung führt hierzu aus, bezeichnenderweise könne der Berufungskläger bis heute nicht sagen, warum er die Tat begangen habe. Er könne nur sagen, er habe weggewollt, weg von der Situation, er habe Angst und Panik gehabt. Bei Betrachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde beim Eventualvorsatz immer auch berücksichtigt, wie der Beschuldigte zum Taterfolg stehe, ob er diesem gegenüber eher gleichgültig sei oder ob ihn dieser belaste. Unmittelbar nach dem Unfall habe man den «wahren Herrn A____» gesehen und was das für ihn bedeutet habe, als er dachte, er habe jemanden umgebracht (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2216; siehe auch oben, E. 4.2.6.2).
4.2.7.2 In Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Willenselement des Eventualvorsatzes (siehe oben E. 4.2.3) ist zunächst mit dem Strafgericht zu konstatieren, dass die vom Berufungskläger begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen schwer wiegen und gröbere Sorgfaltspflichtverletzungen kaum denkbar sind (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1982). Dem Strafgericht ist sodann darin zuzustimmen, dass der Unfall für keinen der Beteiligten mehr mittels fahrerischen Könnens bzw. einer bewussten Reaktion zu verhindern gewesen war, nachdem der Berufungskläger sich erst einmal dazu entschlossen hatte, in starkem, teilweise stockendem Feierabendverkehr und bei Rot mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h ungebremst die mehrspurige Kreuzung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse/Grosspeterstrasse zu befahren. Dies räumten sowohl der Berufungskläger als auch die anderen Verkehrsbeteiligten ein (Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021: «Ich konnte die Kollision nicht verhindern, da ich das korrekt fahrende Auto nicht sah» [Akten, S. 373]; Einvernahme E____: «Frage: Hätte die Kollision verhindert werden können? Antwort: Von meiner Seite aus nicht, nein», Akten, S. 964; Einvernahme D____: «Frage: Hätte die Kollision verhindert werden können? Antwort: Ich glaube nicht. Wenn der andere schon sicher über Rot gefahren ist und nicht uns erwischt hätte, wäre es zehn Sekunden später ein anderes Auto gewesen», Akten, S. 972; Einvernahme B____: «[...] bei dritten Mal [Überschlagen] hat er mich voll mitgenommen. Ich konnte auch nicht ausweichen, weil ich nicht wusste, wo er durchfliegt und ich hatte jeweils ein Bein links und rechts vom Fahrrad, als ich dort stand. Und es ging so schnell, so schnell kann man gar nicht reagieren», Akten, S. 984, «Frage: Hätte diese erste Kollision verhindert werden können? Antwort: Hätte der Unfallverursacher, Herr A____ abgebremst, dann ja. Er hätte eine Vollbremsung machen können an der Roten [sic] Ampel», Akten, S. 985). Der Berufungskläger konnte sich ohnehin nicht auf besonderes fahrerisches Können verlassen, ganz im Gegenteil. Schliesslich war ihm – wie das Strafgericht zutreffend erwog – zum Unfallzeitpunkt der Führerausweis bereits seit über zwei Jahrzehnten entzogen worden, sodass er kaum über Fahrpraxis verfügte. Zudem war er in einem entwendeten und mithin für ihn fremden Fahrzeug unterwegs, stand weiter unter dem Einfluss von Heroin und Kokain und kannte sich eigenen Angaben zufolge in Basel nicht aus. Die anderen Verkehrsbeteiligten, namentlich die Fahrer der Kollisionsfahrzeuge und die betroffene Fahrradfahrerin, erblickten das Fahrzeug des Berufungsklägers erst, als es bereits zu spät für eine Reaktion war (Einvernahme E____, «Frage: Wann nahmen Sie das andere Fahrzeug zum ersten Mal wahr, bevor diese mit dem von Ihnen gelenkte Fahrzeug kollidierte? Antwort: Nur beim Aufprall, das war das erste Mal, als ich es bemerkt habe», Akten, S. 963 f.; Einvernahme D____: «Gerade dann bei der Kollision selbst. Wir sahen es wirklich gar nicht. Es war plötzlich da», Akten, S. 971). Umgekehrt gilt freilich das Gleiche (siehe Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021: «Ich habe die Fahrzeuge bei der Kollision zum ersten Mal wahrgenommen» [Akten, S. 373], «Ich sah diese Fahrradfahrerin nie, erst nach dem Unfall bekam ich mit, dass eine Radfahrerin involviert war» [Akten, S. 374]; bestätigt an der Einvernahme vom 10. Dezember 2021 [Akten, S. 433]). Der Berufungskläger selbst räumte ein, dass er den Unfall nur hätte verhindern können, indem er gar nicht erst seine Fluchtfahrt angetreten hätte (Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021: «Frage: Hätte die Kollision verhindert werden können? Wenn ja, wie? Antwort: Ja, wenn ich nicht in der Panik davongefahren wäre» [Akten, S. 373]). Damit steht fest, dass der Berufungskläger das Geschehen in jenem Moment, als er sich dazu entschloss, die Kreuzung zu befahren, aus der Hand gab. Ab diesem Zeitpunkt konnte er das ihm bekannte (siehe oben E. 4.2.6) Risiko einer schweren Kollision in keiner Weise mehr kalkulieren bzw. dosieren und liess auch den anderen Verkehrsteilnehmer keinerlei reelle Möglichkeit mehr, einen Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen durch eine zweckmässige Reaktion abzuwenden. Ob eine Kollision eintrat und welche Art von Verletzungen bei den anderen Verkehrsbeteiligten die Folge wären, überliess der Berufungskläger damit Glück oder Zufall – was im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.3) klar für die Annahme von Eventualvorsatz spricht.
Bemerkenswert erscheint denn auch, dass die vorliegend zu beurteilende Fluchtfahrt verglichen mit den einschlägigen Fällen des Appellationsgerichts, in denen Eventualvorsatz angenommen wurde (siehe oben E. 4.2.4), zumindest vergleichbar gefährlich und unberechenbar bzw. tendenziell sogar noch gefährlicher erscheint. So war der Berufungskläger zwar nicht ganz so schnell unterwegs (mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) wie die Beschuldigten in den oben dargelegten Fällen (über 100 km/h bzw. durchschnittlich 92 km/h). Allerdings fuhr der Berufungskläger im Gegensatz zu den oben geschilderten Fällen nicht nachts, sondern werktags und bei dichtem Feierabendverkehr sehenden Auges in eine Kolonne Kreuzungsverkehr hinein. Die Gefahr einer Kollision mit Schwerverletzten war angesichts dessen vorliegend besonders hoch und konkret, was nach der Rechtsprechung ebenfalls für die Annahme von Eventualvorsatz spricht (siehe oben E. 4.2.3).
4.2.7.3 Zu den Umständen, welche nach der Rechtsprechung bei der Schlussfolgerung auf Eventualvorsatz zu berücksichtigen sind, gehören sodann die Beweggründe des Täters (siehe oben E. 4.2.3). Vorliegend wird eine Verletzung Dritter zwar fraglos nicht das eigentliche Handlungsziel des Berufungsklägers gewesen sein. Als primäres Ziel des Berufungsklägers ist vielmehr die Flucht vor einer Kontrolle und mithin die Vermeidung unangenehmer Ermittlungshandlungen ihm gegenüber auszumachen (siehe oben E. 3.2.1). Die drohende Kontrolle hatte der Berufungskläger allerdings durch seine Fahrzeugentwendung selbst ausgelöst und deren Verhinderung stellte bereits in sich eine Straftat (Hinderung einer Amtshandlung) dar. Die Beweggründe des Berufungsklägers erweisen sich damit letztlich als egoistisch (so auch zurecht das Strafgericht, erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1983), illegal und gegenüber den auf dem Spiel stehenden Interessen der anderen Verkehrsbeteiligten als geradezu nichtig.
4.2.7.4 Damit sprechen auch die Beweggründe des Berufungsklägers und mithin sämtliche in der Rechtsprechung genannten relevanten Umstände für die Annahme von Eventualvorsatz. Und auch die in der Rechtsprechung geforderte Betrachtung des gesamten Geschehens (siehe oben E. 4.2.3) führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
4.2.7.5 Der Berufungskläger hat verschiedentlich sein Bedauern für die Verletzungsfolgen seiner Fluchtfahrt bei den anderen Verkehrsbeteiligten, insbesondere bei B____, zum Ausdruck gebracht (Akten, S. 374, 434, 438, 1920 f., 1929). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, als er an der Unfallstelle das Fahrrad gesehen habe, habe er gedacht, er habe jemanden umgebracht, was das Schlimmste für ihn gewesen sei (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 2213). Allerdings erfasst die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes wie erwähnt nach der Rechtsprechung auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (siehe oben E. 4.2.3). Vorliegend lag der alleinige Fokus des Berufungsklägers auf der Gewährleistung seiner Flucht; dies stellte sein primäres Handlungsziel dar, dem er die Verkehrssicherheit und den Schutz anderer Verkehrsbeteiligter offensichtlich unterordnete. Selbst wenn anzunehmen wäre, der Berufungskläger habe bewusst auf das Ausbleiben eines – unerwünschten – Unfalls gehofft, so läge darin die blosse Hoffnung, dass sich der Tatbestand dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen werde, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Inkaufnahme des Erfolgs nicht ausschliesst (siehe oben E. 4.2.3). Die Angaben des Berufungsklägers lassen aber weniger auf seine bewusste Hoffnung auf das Nichteintreten des Taterfolgs schliessen, sondern vielmehr darauf, dass er über die Nebenfolgen seines Tuns gar nicht ausdrücklich reflektierte. Wie bereits ausgeführt, entlastet ihn aber auch dies nicht. Angesichts des offensichtlichen äusserst hohen Unfallrisikos und des aleatorischen Charakters seines Tuns kann in einer derartigen Ausblendung jeglicher Konsequenzen zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels (Flucht) nur eine frappierende Gleichgültigkeit gegenüber anderen Rechtsgütern gesehen werden, welche nach der Rechtsprechung dafür spricht, dass er es im Sinne des Eventualvorsatzes «darauf ankommen liess» (siehe zum Ganzen oben E. 4.2.3 und 4.2.6.3). Auch in diesem Zusammenhang ist auf die zweite Fluchtfahrt des Berufungsklägers wenige Wochen später hinzuweisen (siehe oben E. 4.2.6.4). Angesichts seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit muss ihm durchaus eine gewisse Rücksichtslosigkeit bzw. Gleichgültigkeit in Bezug auf Leib und Leben anderer Menschen attestiert werden, wenn es um die Erreichung seiner jeweiligen persönlichen Handlungsziele geht. In einem solchen Fall kann freilich auch das nachträgliche Bedauern eines bereits eingetretenen Taterfolgs den Vorsatz zum Zeitpunkt der Vornahme einer Tathandlung nicht ausschliessen. Das glaubhafte Bedauern und die Reue des Berufungsklägers kann unter diesen Umständen nur – aber immerhin – im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden (siehe dazu unten E. 6.3.7).
4.2.7.6 Der Berufungskläger macht weiter geltend, sein Panikzustand lasse (auch) das Willenselement des Vorsatzes entfallen. Hierzu ist zu bemerken, dass das Bundesgericht mit Blick auf den Spezialtatbestand der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) festgehalten hat, das Gericht müsse einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand ausschliessen zu können. Als Beispiele für solche Situationen hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei es darauf hinwies, gewisse Autoren würden in diesem Zusammenhang auch von Rechtfertigungsgründen sprechen (BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 137 E. 10.1 f.; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 165 mit Hinweis, der in diesem Zusammenhang freilich von einem Handeln ohne Verschulden spricht). In gewissen Drucksituationen soll damit nach Auffassung des Bundesgerichts der Vorsatz entfallen können, wobei die genannten Beispiele (Geiselnahme, Drohung) deutlich machen, dass hierbei an extreme und vom Betroffenen vollkommen unverschuldete Situationen zu denken ist. Vorliegend aber war der Berufungskläger ohne gültigen Fahrausweis unter Heroin- und Kokaineinfluss in einem von ihm entwendeten Fahrzeug unterwegs – allesamt Umstände, die er sich selbst zuzuschreiben hatte. In die Situation, dass er aufgrund des entwendeten Fahrzeugs im Rahmen einer Fahndung von der Grenzwache entdeckt und verfolgt wurde und sich ihm bei einem Rotlicht stehend ein Mitarbeiter der Grenzwache näherte, hatte sich der Berufungskläger selbst begeben. Seine Angst resultierte daraus, dass er sich der diversen Delikte bewusst war, welche er gerade beging bzw. begangen hatte (siehe oben 3.2.1). Sein Ziel, vor einer Kontrolle zu fliehen, stellte seinerseits eine illegale Hinderung einer Amtshandlung dar. Eine solche selbstverschuldete, aus illegalen Handlungen resultierende Drucksituation mit wiederum illegalem Handlungsziel kann nach dem Gesagten jedoch keinen strafrechtlichen Zurechnungs- bzw. Vorsatzausschluss begründen. Entgegen gewissen Andeutungen der Verteidigung kann der Grenzwache auch kein gänzlich unvorbereitetes, unkoordiniertes Verhalten vorgeworfen werden (schriftliche Berufungsbegründung, Akten, S. 2117 f.), das die Verantwortung des Berufungsklägers relativieren würde. Sodann ist auch in diesem Zusammenhang auf die zweite Fluchtfahrt des Berufungsklägers hinzuweisen (siehe oben E. 4.2.6.4). Diese Wiederholung der Vorfälle verdeutlicht, dass dabei nicht etwa von einem einmaligen Totalaussetzer infolge eines medizinischen Ausnahmezustands auszugehen ist, sondern vielmehr von einer eingeschliffenen, für Rechtsgüter Dritter gefährlichen Bewältigungsstrategie des Berufungsklägers auf Drucksituationen. Bezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang auch eine Aussage des Berufungsklägers zum zweiten Vorfall vom 25. September 2021: «[...] Was haben die das Gefühl? Ich war auf der Flucht und ich halte doch dann nicht am Rotlicht an. [...]» (Akten, S. 388). Diese Selbstverständlichkeit, mit welcher der Berufungskläger die Verwirklichung seiner unmittelbaren Handlungsziele ohne Rücksicht auf Verluste propagiert, entspringt offenbar eher einer inneren Einstellung denn blinder Panik. In Anbetracht dieser Umstände erreicht der – ohnehin selbstverschuldete – Angstzustand des Berufungsklägers auch nicht die Intensität einer Drucksituation, welche allenfalls den Vorsatz oder die Schuld auszuschliessen vermöchte.
4.2.7.7 Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Verteidigung, der Eventualvorsatz betreffe innere Tatsachen, der Berufungskläger sei von Anfang an geständig gewesen und habe glaubhafte Aussagen gemacht, weshalb ihm auch in Bezug auf diese inneren Tatsachen zu glauben sei, welche sich von vornherein nicht objektiv überprüfen liessen (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten, S. 2217). Einerseits beruht die Ermittlung des Sachverhalts vorliegend nebst den Aussagen des Berufungsklägers auf zahlreichen objektiven Beweismitteln und Aussagen anderer Beteiligter (siehe oben E. 3). Sodann hat der Berufungskläger durchaus nicht immer die Wahrheit (siehe etwa sein schwankendes Aussageverhalten in Bezug auf das Überfahren des ersten Rotlichts, Akten, S. 369, 373, 431, 432, 1920 und 2211) und auch sonst nicht immer konstant und widerspruchsfrei ausgesagt (siehe etwa oben E. 3.2.1 und 3.2.2). Vor allem aber hat die Rechtsprechung gerade aufgrund des Umstandes, dass der Vorsatz innere Tatsachen betrifft, ausführliche Grundsätze dazu entwickelt, wann aufgrund der Umstände auf Vorsatz zu schliessen ist (siehe oben E. 4.2.3). Wie oben dargelegt, spricht die Anwendung dieser Grundsätze vorliegend klar für die Bejahung auch des Willenselements und mithin für die Annahme von Eventualvorsatz.
4.2.8 Soweit der Berufungskläger und die Verteidigung die Fluchtfahrt des Berufungsklägers sogar als unmittelbare, nicht steuerbare, physiologische Reaktion des Berufungsklägers auf seinen Panikausbruch erklären wollen (vgl. Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2215 f.; deutlicher in diese Richtung die schriftliche Berufungsbegründung, Akten, S. 2120 f.), so wird dogmatisch gesehen nicht mit fehlendem Vorsatz, sondern mit dem Fehlen einer zurechenbaren Handlung im strafrechtlichen Sinne bzw. eventualiter mit fehlender Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit, d.h. Schuldunfähigkeit, argumentiert. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach der herrschenden finalen Handlungslehre eine zurechenbare Handlung im strafrechtlichen Sinne «ein vom zwecktätigen Willen beherrschtes, final – auf ein Ziel hin – gesteuertes Geschehen» voraussetzt (Stratenwerth, a.a.O., § 7 N 6). Ausgeschlossen ist eine strafrechtlich relevante Handlung demgegenüber etwa in Fällen absoluten Zwangs, instinktgeleiteten Schreckreaktionen, Reflexen oder bei Tätigkeiten unter Hypnose (Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Basel 2021, N 95). Als Körperreflexe werden wiederum nur Reaktionsweise verstanden, die unmittelbar durch einen das Nervensystem treffenden Reiz ausgelöst werden, während sich etwa auch unbewusst ablaufende Verhaltensweisen durchaus als im Sinne der finalen Handlungslehre gesteuert erweisen können (Stratenwerth, a.a.O., § 7 N 7). Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger die ihm vorgeworfene Handlung mit dem Motiv, vor der Grenzwache (seiner Vorstellung nach vor der Polizei) zu fliehen und sich einer Kontrolle zu entziehen, begangen hat (siehe oben E. 3.2.1). Damit lag beim Berufungskläger zweifellos ein willensgesteuertes Verhalten, mithin eine ihm zurechenbare Handlung im strafrechtlichen Sinne vor. Sein Verhalten kann angesichts des klaren Fluchtmotivs namentlich weder als reiner Körperreflex betrachtet werden, noch kann die Fluchtfahrt mit mehreren Manövern und über mehrere Kreuzungen hinweg als rein instinktgeleitete Schreckreaktion qualifiziert werden. Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers erfolgen unten (E. 4.5).
4.2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Berufungskläger hinsichtlich der (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil der B____ eventualvorsätzlich gehandelt hat. Gleiches gilt mit Blick auf die (vollendeten) einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von E____ und D____ sowie C____.
4.3 Was die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____ angeht, so setzt deren objektives Unrechtselement zudem den Beginn der Ausführungshandlung voraus (Art. 22 Abs. 1 StGB; Geth, a.a.O., N 325). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zählt zur Ausführung der Tat «jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N 10; je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Berufungskläger mit seiner halsbrecherischen Fluchtfahrt und spätestens im Moment, als er ungebremst über das zweite Rotlicht auf eine mehrspurige, stark befahrene Kreuzung fuhr, den Eintritt eines Unfalls und entsprechender Unfallfolgen dem Zufall überlassen, das Geschehen aus der Hand gegeben (siehe auch oben E. 4.2.7.2) und damit zweifelsohne den letzten entscheidenden Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung einer schweren Körperverletzung getan.
4.4 Da die Paniksituation des Berufungsklägers wie bereits erwähnt aus illegalen Handlungen des Berufungsklägers resultierte, mithin selbstverschuldet war, und die durch den Berufungskläger angestrebte Flucht ihrerseits ein illegales Handlungsziel darstellte, kann in dieser Situation auch kein Rechtfertigungsgrund zugunsten des Berufungsklägers gesehen werden. Das Verhalten des Berufungsklägers erweist sich vielmehr als rechtswidrig.
4.5 Was sodann die Schuld des Berufungsklägers angeht, so hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass beim Berufungskläger von keiner nennenswerten bewusstseinstrübenden Wirkung durch die von ihm zuvor konsumierten Betäubungsmittel auszugehen ist, da es ihm vor seiner Flucht gelang, das Fahrzeug unauffällig und unfallfrei auf der Autobahn sowie durch die Stadt zu führen, er also seine Fahrt durchaus konzentriert unternahm (vgl. erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 36; siehe auch oben E. 3.3). Auch können den Akten keine Anzeichen entnommen werden, welche Zweifel an der Schuldfähigkeit des durchaus zielgerichtet handelnden Berufungsklägers im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB wecken würden. Zwar macht die Verteidigung einen beginnenden Entzug beim Berufungskläger geltend (Plädoyer AV, Akten, S. 2215). Allerdings hat der Berufungskläger selbst nie geltend gemacht, während seiner Fluchtfahrt auf Entzug gewesen zu sein. Vielmehr gab er an, sich vor Antritt der Fahrt «normal» gefühlt zu haben (siehe oben E. 3.3). Zudem hatte er zu dem Zeitpunkt noch pharmakologisch wirksame Betäubungsmittelmengen Kokain und Heroin/Morphin im System, wobei die Kokain-Konzentration zusätzlich über dem ASTRA-Grenzwert lag (Akten, S. 879). Sodann spricht die konzentrierte, längere unfallfreie Fahrt vor der durch das Erblicken der Grenzwache ausgelösten Flucht des Berufungsklägers auch klar gegen einen Entzugszustand mit schuldvermindernder oder –ausschliessender Wirkung zum Tatzeitpunkt und lässt vielmehr darauf schliessen, dass der Berufungskläger durchaus in der Lage war, systematisch zu handeln.
Abgesehen davon wäre beim Berufungskläger die Rechtsfigur der actio libera in causa zu beachten (Art. 19 Abs. 4 StGB), welche die Anwendung der Regeln zur Schuldunfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit ausschliesst. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger die Betäubungsmittel vorsätzlich einnahm (vgl. Akten, S. 375) und bereits rechtskräftig infolge des Lenkens eines Fahrzeugs unter Heroin- und Kokaineinfluss mit anschliessender Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt wurde (Akten, S. 13 und 15 f.), sodass der Berufungskläger durchaus mit weiteren vergleichbaren Delikten unter Drogeneinfluss bzw. dem Einfluss eines allfälligen Entzugs rechnen musste.
Zuletzt sei nochmals darauf hingewiesen, dass auch der Angstzustand des Berufungsklägers seine Schuld nicht auszuschliessen vermag – und zwar aufgrund der bereits im Rahmen des Vorsatzes erörterten Umstände (eingehend oben E. 4.2.6.4 und 4.2.7.6). So entsteht nicht etwa der Eindruck einer aussergewöhnlichen, entschuldigenden Drucksituation beim Berufungskläger, welche die Unzumutbarkeit rechtmässigen Verhaltens zur Folge haben könnte (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 11 N 60 ff.), sondern vielmehr der Eindruck eines Verhaltensmusters des Berufungsklägers in Reaktion auf eine gewöhnliche (und überdies selbstverschuldete) Angstsituation. Auch die Verteidigung räumt im Ergebnis ein, es werde kein Schuldausschlussgrund aufgrund der Panik geltend gemacht; soweit solle es gar nicht gehen (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2214; Audioaufzeichnung Berufungsverhandlung, Laufzeit 29:10-29:27 Minuten).
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Berufungskläger auch schuldhaft gehandelt hat.
5.
Nach dem Gesagten ergehen gegen den Berufungskläger – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – Schuldsprüche wegen (eventualvorsätzlicher) versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher (eventualvorsätzlicher) einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Zu ergänzen ist, dass die bei B____ tatsächlich eingetretene einfache Körperverletzung gegenüber der versuchten schweren Körperverletzung zu ihrem Nachteil im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 122 StGB N 28 mit weiteren Hinweisen). Diese Schuldsprüche treten neben die bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche (siehe oben E. 1.2.2), betreffend welche auf die unangefochten gebliebenen rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1983–1992).
6.
6.1 Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 1'800.– ausgesprochen. Die Verteidigung beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, dass der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten zu verurteilen sei. Dies jedoch gestützt auf den Umstand, dass sie anstelle des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung eine Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung beantragt (Plädoyer AV, Akten, S. 2216 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Strafzumessungsentscheids (Plädoyer StA, Akten, S. 2203).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
6.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., N 480 f. und 520).
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
6.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
6.3
6.3.1 Der Berufungskläger hat sich vorliegend unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht, für die Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, womit die Ausfällung einer Geldstrafe diesbezüglich nicht möglich ist (siehe zum fakultativen Strafmilderungsgrund beim Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB unten E. 6.3.2). Weiter hat sich der Berufungskläger der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldigt gemacht, für die Art. 90 Abs. 3 SVG ebenfalls nur Freiheitsstrafe (von einem bis zu vier Jahren) vorsieht. Auch diesbezüglich kommt von vornherein keine Geldstrafe in Betracht.
Für die ebenfalls gefällten Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits am 26. Mai 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt wurde (Strafregisterauszug vom 28. Dezember 2023, Akten, S. 2193 ff.; Strafbefehl vom 26. Mai 2021, Akten, S. 15 f.). Aus dem betreffenden Strafbefehl ergibt sich unter anderem, dass der Berufungskläger – jeweils ohne Führerausweis – in einem Personenwagen innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritt sowie nach verbotenem Konsum von Heroin und Kokain in fahrunfähigem Zustand einen Personenwagen lenkte und anschliessend die Durchführung der angeordneten Blutprobe, d.h. die Feststellung der Fahrunfähigkeit, vereitelte (Akten, S. 16). Die ihm damals auferlegte Geldstrafe hat ihn nicht vor erneuter Straffälligkeit – noch dazu während laufender Probezeit – abhalten können, sodass von der erneuten Verhängung einer Geldstrafe keine genügend abschreckende Wirkung zu erwarten ist. Insbesondere mit Blick auf die vorliegend zu beurteilenden zahlreichen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz und die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (vgl. dazu auch unten E. 6.4) erscheint diese Vorstrafe als einschlägig. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher jedenfalls für diese Delikte als notwendig, der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Mit Blick auf die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte allgemein ist sodann zu bemerken, dass gegen den Berufungskläger gemäss den Akten bereits für den Zeitraum bis zum 23. November 2021 Betreibungen von CHF 84'480.14 und Verlustscheine in Höhe von CHF 72'182.10 bestehen, wobei ins Auge fällt, dass unter anderem auch eine Forderung der Zentralen Gerichtskasse Staat Solothurn unbezahlt geblieben ist (Akten, S. 23 ff.). Weiter wies der Berufungskläger gemäss seiner Steuerveranlagung aus dem Jahre 2020 ein steuerbares Gesamteinkommen von lediglich CHF 9'189.– auf (Akten, S. 30; vgl. auch Leumundsbericht, Akten, S. 28). Eigenen Angaben zufolge war er wegen der Covid-19-Pandemie seit März 2020 erwerbslos und wurde von seiner Ehefrau unterstützt (Akten, S. 4 ff., 1917 f.). Seit seiner Verhaftung am 25. September 2021 wurde dem Berufungskläger die Freiheit entzogen. Das während des Strafvollzugs angehäufte Arbeitsentgelt (vgl. Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2023, Akten, S. 2187 ff.) kann gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB weder gepfändet noch mit Arrest belegt werden, was angesichts der anzustrebenden Resozialisierung auch nicht sinnvoll erschiene. Mit Blick auf die Vielzahl der betreffenden Delikte des Berufungsklägers wäre hierfür an sich eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen, welche das Höchstmass von 180 Tagessätzen erreichen bzw. übersteigen würde (vgl. unten E. 6.3.3 und 6.3.6, freilich unter Berücksichtigung der Asperation). Hinzu käme die in jedem Fall daneben auszufällende, beachtliche Busse für die Vielzahl der vom Berufungskläger begangenen Übertretungen (siehe unten E. 6.3.6). Vor diesem Hintergrund wäre der Vollzug dieser Geldstrafe beim Berufungskläger im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich, weshalb eine Geldstrafe auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos erscheint (vgl. zum Ganzen Mazzuchelli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2, SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5). Damit ist gegen den Berufungskläger auch für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Die Wahl der Sanktionsart durch die Vorinstanz wurde vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung denn auch nicht beanstandet; vielmehr beantragt auch die Verteidigung implizit die Verhängung einer Freiheitsstrafe für diese Delikte (Plädoyer, Akten, S. 2216 f.).
Wie sodann die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind von Gesetzes wegen die Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe und die geringfügigen Vermögensdelikte sowie die Übertretungen des Strassenverkehrs-, des Betäubungsmittel- sowie des Personenbeförderungsgesetzes mit Busse zu ahnden.
6.3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend die versuchte schwere Körperverletzung ist, welche gemäss Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung kommt vorliegend nicht zum Zuge, ist es doch lediglich dem Zufall zu verdanken, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen ist (zum Versuch als Strafminderungsgrund siehe unten). Ergänzend sei erwähnt, dass die Verschärfung der Mindeststrafe für die schwere Körperverletzung per 1. Juli 2023 (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) vorliegend infolge des Gesetzmässigkeitsprinzips und des Rückwirkungsverbots (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 StGB) nicht anwendbar ist.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie das Strafgericht zutreffend festgehalten hat, trug vorliegend B____ massive Verletzungen vom Unfall davon. Konkret erlitt sie eine mehrfragmentäre Fraktur des rechten Schulterblattes, eine geringe dislozierte Fraktur des rechten Schlüsselbeins, eine akute Deckplattenimpression des Brustwirbelkörpers 5, eine gering dislozierte Fraktur des rechten Querfortsatzes des Lendenwirbelkörpers 5 sowie eine Beckenringfraktur mit einer Fraktur am Kreuzbein. Die Verletzungen erforderten mehrere operative Eingriffe. Vom 1. September 2021 bis am 10. November 2021 war sie im Universitätsspital Basel bzw. in der Reha [...] hospitalisiert und während der genannten Zeit auch zu 100% arbeitsunfähig (Akten S. 1979). Demgegenüber sind die bei den anderen Verkehrsteilnehmern eingetretenen Verletzungen ausschliesslich im Rahmen der Strafzumessung betreffend die (mehrfache) einfache Körperverletzung zu berücksichtigen. Leicht zugunsten des Berufungsklägers ist sodann zu berücksichtigen, dass er vom Unfall selbst multiple Kontusionen davontrug. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht das Tatvorgehen des Berufungsklägers erschwerend berücksichtigt. So entzog sich der Berufungskläger durch seine Fluchtfahrt einer Kontrolle der Grenzwächter und missachtete dabei zahlreiche, fundamentale Verkehrsregeln. Unmittelbar vor dem Unfall fuhr er sehenden Auges ungebremst mit um 10-20 km/h übersetzter Geschwindigkeit, im dichten Feierabendverkehr sowie ein Rotlicht missachtend über eine grosse, unübersichtliche und vielseitig (d.h. auch von Fahrradfahrern und Passanten) genutzte, mehrspurige Kreuzung und direkt in eine dichte Kolonne Kreuzungsverkehr hinein. Bei diesem Vorgehen hätte B____ ohne weiteres auch schwerste Verletzungen erleiden können. Dass dies nicht geschehen ist, ist lediglich dem Zufall zu verdanken. Bei seinem Fahrmanöver beliess der Berufungskläger den anderen, sich korrekt verhaltenden Verkehrsbeteiligten, konkret B____, keinerlei Abwehrchancen. Vielmehr bemerkte sie das Fahrzeug des Berufungsklägers erst bei der Kollision (siehe oben E. 4.2.7.2). Das objektive Verschulden des Berufungsklägers liegt angesichts dieser Umstände und mit Blick auf den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren im mittleren Bereich des unteren Drittels.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten sind zunächst in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Beweggründe des Berufungsklägers erschwerend zu berücksichtigen. So stand das Motiv des Berufungsklägers für seine Tat (Flucht vor einer Kontrolle durch die Grenzwache) in einem krassen Missverhältnis zu den Interessen sämtlicher Verkehrsteilnehmer und auch von B____. Wie oben ausgeführt, erweist sich dieses Motiv überdies als widerrechtlich und selbstverschuldet (siehe oben E. 4.2.6.4 und 4.2.7.6). Die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts sind allerdings zu relativieren: So ist dem Berufungskläger zuzugestehen, dass er sich bei seiner Flucht in einer – wenngleich durch deliktisches Verhalten selbstverschuldeten – emotionalen Druck- und Stresssituation befunden hat (siehe oben E. 4.2.6.4), was sein Verschulden wiederum leicht mindert. Sodann ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bezüglich des Erfolgs einer schweren Körperverletzung bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat (siehe oben E. 4.2). Dies wird wiederum dadurch relativiert, dass der Berufungskläger sich gar nicht erst mit den – offensichtlichen und sehr wahrscheinlichen – Folgen seines Handelns auseinandergesetzt hat und mithin eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern Dritter an den Tag gelegt hat (siehe oben E. 4.2.7.5): Zudem hat er sich im vollen Bewusstsein unter der kombinierten Wirkung mehrerer Betäubungsmittel stehend, ohne gültigen Führerausweis und mithin ohne Fahrpraxis an das Steuer eines fremden Wagens gesetzt und in einer ihm nicht gut bekannten Gegend mehrere fundamentale Verkehrsregeln verletzt, was ihm das Strafgericht infolge des darin liegenden erheblichen Gefährdungspotenzials zu Recht als weiteren Ausdruck seiner Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit ausgelegt hat. Insgesamt reduziert sich das Verschulden mit Blick auf den Eventualvorsatz mithin nur in leichtem Umfang. Zuzustimmen ist dem Strafgericht wiederum darin, dass der Berufungskläger aus seinem Betäubungsmittelkonsum nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie oben aufgezeigt wurde (E. 4.5), ist vielmehr davon auszugehen, dass beim Berufungskläger keine nennenswerte verschuldensmindernde Wirkung aufgrund der konsumierten Betäubungsmittel vorlag. Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich daher im Ergebnis im unteren Bereich des unteren Drittels.
Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers für die versuchte schwere Körperverletzung nicht mehr am untersten Rand angesiedelt werden. In Würdigung der Umstände rechtfertigt sich für dieses Delikt – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung und der Täterkomponenten – die Festsetzung einer (hypothetischen) verschuldensangemessenen (Erfolgs-)Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe.
Die schwere Körperverletzung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt, was nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu einer Strafreduktion führen muss (BGE 121 IV 49 E. 1; Mathys, a.a.O., N 298 ff.). Ist allerdings – wie hier – beispielsweise beim Versuch einer schweren Körperverletzung zusätzlich eine einfache Körperverletzung eingetreten, welche im Rahmen der unechten Konkurrenz zurücktritt, und erweist sich die mitverursachte Körperverletzung als ausgeprägt, so kann auf eine Strafreduktion betreffend die versuchte Tat verzichtet werden (Mathys, a.a.O., N 302 mit Hinweis auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend handelt es sich um einen vollendeten, tauglichen Versuch, da der Berufungskläger alles aus seiner Sicht dafür Nötige getan hat, damit der Erfolg eintreten kann (Mathys, a.a.O., N 119 ff., 298 ff.). Weiter ist von einer grossen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts auszugehen, was sich auch daran zeigt, dass die massiven Verletzungen, welche sich B____ zugezogen hat, durchaus in die Nähe einer schweren Körperverletzung gerückt sind. Letztlich ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass B____ keine schwereren Verletzungen davongetragen hat. Insbesondere mit Blick auf die tatsächlich eingetretenen massiven Verletzungen bei B____ ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Strafminderung infolge des Versuchs vorzunehmen. Es bleibt mithin bei einer Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe.
6.3.3 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für die mehrfachen (drei) einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von D____, E____ sowie C____ festzusetzen, wobei Art. 123 Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Auf der objektiven Seite ist auch hier zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Diesbezüglich ist mit dem Strafgericht festzuhalten, dass sich D____ und E____ durch den Unfall je eine Halswirbelsäulendistorsion zuzogen (Akten, S. 966 und 975). Demgegenüber erlitt C____ eine Weichteilverletzung des linken Unterschenkels. Zwar war er zum Unfallzeitpunkt bereits zu 100 % arbeitsunfähig, allerdings hielt sein Arzt fest, dass er aufgrund der durch den Unfall erlittenen Blessuren rund zwei Wochen hätte krankgeschrieben werden müssen (Akten, S. 1663 f.). Die Körperverletzungen erscheinen vom herbeigeführten Erfolg her verschuldensmässig vergleichbar. Bezüglich der weiteren objektiven Bewertungskriterien sowie in subjektiver Hinsicht kann auf die Ausführungen betreffend die versuchte schwere Körperverletzung verwiesen werden (E. 6.3.2 oben), da diese Delikte auf ein und derselben Handlung des Berufungsklägers beruhen. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden für die mehrfachen einfachen Körperverletzungen als eher leicht, das subjektive Tatverschulden hingegen als leicht zu bezeichnen. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers für die mehrfache einfache Körperverletzung im unteren bis mittleren Bereich des unteren Drittels einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher für jede der drei einfachen Körperverletzungen eine hypothetische Freiheitsstrafe im Umfang von vier Monaten angemessen. Bei der Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist bezüglich dieser Delikte zu beachten, dass diese sich zwar gegen unterschiedliche Rechtsgüter richteten, jedoch in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zueinander sowie zur Einsatzstrafe stehen und eine geringe Selbständigkeit aufweisen. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag erheblich. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 16 Monaten für die einfachen Körperverletzungen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – je um zwei Monate, d.h. um insgesamt 6 Monate zu erhöhen.
6.3.4 Was sodann den unangefochten gebliebenen Schuldspruch betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln wegen der Vorfälle vom 1. September 2021 (AKS, Ziff. 9, zum Sachverhalt siehe oben E. 3) angeht, so hat das Strafgericht erwogen, dass der Berufungskläger durch seine Fluchtfahrt eine hohe abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe, welche sich letztlich in mehreren Kollisionen realisierte. Dabei sei es nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass bei den Kollisionsopfern keine schwereren Verletzungen eingetreten seien. Zu Gunsten des Berufungsklägers sei zu berücksichtigen, dass er nicht mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit das Fahrzeug lenkte, sondern die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10 bis 20 km/h überschritt und sich diese Geschwindigkeitsüberschreitung zudem auf einer relativ kurzen Strecke ereignet habe. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrsaufkommen und die Übersicht der Fahrbahn ungünstig waren. Komme hinzu, dass der Beschuldigte unter Einfluss von Betäubungsmitteln das Fahrzeug lenkte. Überdies habe das Manöver in relativ stark frequentierten Strassen stattgefunden, wo grundsätzlich zu jeder Zeit mit Verkehr und Passanten zu rechnen sei, zumal sich auch in unmittelbarer Nähe des Unfallortes die Autobahneinfahrt bzw. Ausfahrt nach Basel, Tramstationen, Fussgängerstreifen sowie ein Hotel befinden. In subjektiver Hinsicht sei von direktvorsätzlichem Handeln in Bezug auf die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung auszugehen. So habe der Berufungskläger den Wagen bewusst beschleunigt und gewollt mehrere elementare Verkehrsregeln missachtet, wobei er ein hohes Risiko eines Unfalls eingegangen sei. Die Beweggründe für sein rücksichtsloses Verhalten (Flucht vor der Kontrolle) seien rein egoistischer Natur gewesen. Dass der Berufungskläger unter Drogeneinfluss stand, habe sicherlich zu einer gewissen Enthemmung geführt, was marginal entlastend zu berücksichtigen sei. Ebenso wirke sich leicht zu Gunsten des Berufungsklägers aus, dass auch er bei diesem Unfall verletzt worden sei. Vor diesem Hintergrund erachtete das Strafgericht eine (hypothetische) Strafe von 12 Monaten und damit am unteren Rand des Strafrahmens als angemessen.
Diesen Erwägungen kann grundsätzlich gefolgt werden und die von der Vorinstanz am unteren Rand des Strafrahmens bemessene hypothetische Strafe von 12 Monaten erscheint dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Auch dieses Delikt steht in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zu den bereits abgehandelten Delikten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz hierfür in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 6 Monate erhöht hat.
6.3.5 Mit Blick auf den unangefochten gebliebenen Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln wegen der Vorfälle vom 25. September 2021 (AKS, Ziff. 14) ist unter Abstützung auf den ebenfalls nicht angefochtenen strafzumessungsrechtlich relevanten Sachverhalt (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1986-1989) das Tatvorgehen des Berufungsklägers deutlich erschwerend zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger auf Strassen mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h diese um mindestens 70 km/h überschritt und auf Strassen mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bis auf 140 km/h beschleunigte – was massivste Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellt. Die Tat ereignete sich an einem Samstagnachmittag und der Berufungskläger führte dabei das Fahrzeug durch zwei dicht bewohnte und belebte Quartiere (Klybeck und St. Johann), auf stark befahrenen Strassen sowie Verzweigungen der Stadt Basel – mithin in einem sensiblen Umfeld mit besonders verletzlichen Verkehrsteilnehmern (Fussgängern, Fahrradfahrern). Er legte nicht nur unter Einfluss von Kokain und somit in fahrunfähigem Zustand eine lange Strecke mit massiv übersetzter Geschwindigkeit zurück, sondern lenkte trotz Entzuges seines Führerausweises ein ihm nicht vertrautes Fahrzeug. Während seiner Fluchtfahrt missachtete er vielfach elementare Verkehrsregeln. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass sich zu Lasten des Berufungsklägers auswirkt, dass er nicht nur eine hohe abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf, sondern auch für seinen Beifahrer; dies obwohl Letzterer ihn mehrmals vergeblich um das Beenden der Fluchtfahrt gebeten hatte. Es ist bloss dem Zufall sowie der Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer (Ausweichen) zu verdanken, dass niemand verletzt wurde. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich für dieses Delikt im mittleren bis oberen Bereich des mittleren Drittels.
Sodann hat das Strafgericht in subjektiver Hinsicht zu Recht das Motiv des Berufungsklägers (erneut die Flucht vor der Polizei) für die äusserst gefährliche Fahrt des Berufungsklägers erschwerend in Rechnung gestellt, welches von ausgesprochener Rücksichts- und Hemmungslosigkeit zeugt. Weiter hat das Strafgericht zutreffend erschwerend berücksichtigt, dass der Berufungskläger betreffend die Verkehrsregelverletzung direktvorsätzlich gehandelt hat und seine wiederholte Delinquenz innert kürzester Zeit nach dem Unfall vom 1. September 2021 von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. Auch hier kann der Berufungskläger aus der allenfalls enthemmenden Wirkung der Betäubungsmittel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Leicht verschuldensmindern ist demgegenüber auch hier die psychische Drucksituation des Berufungsklägers berücksichtigen. Insgesamt ist das subjektive Verschulden im mittleren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln.
Insgesamt bewegt sich das Verschulden des Berufungsklägers für dieses Delikt im mittleren Bereich des mittleren Drittels. Isoliert betrachtet erscheint hierfür in Übereinstimmung mit dem Strafgericht eine Strafe im Umfang von 24 Monaten angemessen. Dieses Delikt erweist sich gegenüber den bisher abgehandelten als zeitlich und situativ selbstständig und betraf auch andere Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hierfür in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 16 Monate erhöht hat.
6.3.6 Die Vorinstanz hat sodann bezüglich der rechtskräftigen Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz unter Abstützung auf den nicht angefochtenen strafzumessungsrechtlich relevanten Sachverhalt (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1974 ff.) ausgeführt, dass diese zwar angesichts der Verkehrsunfälle und der damit verbundenen Körperverletzungsdelikte in den Hintergrund rücken, dennoch aber zeigten, dass sich der Berufungskläger nicht um die hiesigen Regeln des Strassenverkehrs kümmere. Die Taten würden das fehlende Verantwortungsbewusstsein sowie die Gleichgültigkeit für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer des Berufungsklägers eindrücklich unter Beweis stellen. Insgesamt erachtete die Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine asperierte Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen, was von keiner Partei beanstandet wurde. Vielmehr hat die Verteidigung eine Bestätigung der für die nicht angefochtenen Schuldsprüche bemessenen Strafe beantragt (Plädoyer AV, Akten, S. 1998 f.). Auch den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mass die Vorinstanz zu Recht eher untergeordnete Bedeutung bei. Das Verschulden siedelte die Vorinstanz jeweils im unteren Drittel an und veranschlagte hierfür insgesamt eine asperierte Freiheitsstrafe von 2 Monaten, was angemessen ist. Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung veranschlagte die Vorinstanz sodann eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, welche ebenfalls angemessen ist. Diese Geldstrafe ist mit der im Urteil vom 26. Mai 2021 (Akten, S. 15 ff.) ausgefällten bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– zu einer Gesamtgeldstrafe zu verbinden, weil die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise vor dieser Verurteilung begangen wurden. Im Strafbefehl vom 26. Mai 2021 geht es um Geschwindigkeitsüberschreitungen um 29 km/h mit einem Personenwagen innerorts, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis, Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Akten, S. 15 f.). Die Vorinstanz hat mit Blick auf den Umstand, dass sowohl die Vorstrafe als auch zahlreiche der vorliegend zu beurteilenden Delikte ein ähnliches Tatvorgehen aufweisen, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt (siehe erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 2000 f.) – was angemessen erscheint.
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz für die Geschwindigkeitsüberschreitungen praxisgemäss eine Busse in der Höhe von CHF 380.– veranschlagt hat. Auch die von der Vorinstanz bemessenen Bussen von CHF 300.– und CHF 1'000.– für die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittel- bzw. das Personenbeförderungsgesetz, die Busse von CHF 300.– für den geringfügigen Diebstahl zum Nachteil der [...] (AKS vom 10. Februar 2022, Ziff. 7), die Busse von CHF 150.– für die abgebissene Salami (ergänzte AKS vom 22. März 2022, Ziff. 5) sowie die Busse von CHF 1'000.– für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von H____ (AKS vom 10. Februar 2022, Ziff. 6) sind angemessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die gegen den Berufungskläger zu verhängende Busse unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf insgesamt CHF 1’800.– festzusetzen.
6.3.7 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Berufungskläger am [...] geboren sei. Seine Aussage anlässlich der Einvernahme zur Person, wonach er sehr gewalttätig aufgezogen worden sei (Akten, S. 4), widerspricht seiner Angabe vor Appellationsgericht, wonach er tolle Eltern gehabt habe (Akten, S. 2209). Angesichts des mittleren Alters des Berufungsklägers ist seine Kindheit allerdings ohnehin von nachrangiger Bedeutung für die Strafzumessung. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge eine Anlehre als Maler. Er war Trainer in […] und unterrichtete privat fernöstliche Kampfsportarten. Seit März 2020 konnte er aufgrund der Covid-19-bedingten Einschränkungen seiner Arbeit als Trainer nicht mehr nachgehen und ist seither arbeitslos. Er bezieht weder eine Arbeitslosenentschädigung noch Sozialhilfeleistungen, sondern wird von seiner Frau unterstützt, die sich zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern seit einigen Jahren auf den Philippinen aufhält, zunächst um ihre kranke Mutter zu pflegen, anschliessend wegen der Covid-19-bedingten Reisebeschränkungen und zuletzt aufgrund des Umstands, dass sich der Berufungskläger in Haft befindet (Akten, S. 4 ff., 27, 1917 f., 2209). Wie bereits erwähnt weist der Beschuldigte Betreibungen und Verlustscheine in erheblicher Höhe auf (Akten, S. 23 ff.). Gemäss eigenen Angaben geriet der Berufungskläger im Spätherbst 2020 «aus Dummheit» auf die schiefe Bahn. Er habe nach der Abreise seiner Familie zunächst im […] logiert, habe dann aber etwas Privatsphäre gebraucht und sei deshalb zu einem Kollegen nach Basel. Dieser sei ein schlechter Kontakt gewesen, er habe «Drogenzeugs zu Hause» gehabt. Nach mehreren Tagen bei seinem Kollegen sei der Berufungskläger mit Heroin eingestiegen und ein paar Wochen später sei Kokain dazugekommen (Akten, S. 439 f., 1917 f., 2209). Seit November 2020 konsumierte der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge täglich ca. 1 Gramm Heroin und zwischendurch ein halbes Gramm oder ein Gramm Kokain (Akten, S. 375, 382, 416, 439, 512). Dessen ungeachtet hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger nicht dem typischen Drogenkonsumenten entspricht, der, ohne soziales Netz und Perspektive, einem stetigen Suchtdruck unterworfen ist und fortwährend nach Mitteln sucht, diesen zu befriedigen. Mit seiner Lebenspartnerin, den gemeinsamen Kindern und seiner Tätigkeit als Trainer verfügt er vielmehr über ein intaktes Umfeld, das ihn unterstützt und ihm die Grundlage für ein geordnetes Leben bietet. Zwar sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger trotz des kalten Entzuges in der Haft keinen Suchtdruck verspüre (Akten, S. 1916 f.), angesichts des Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. Dezember 2023, wonach der Berufungskläger für den Berichtszeitraum vom 14. Juni 2022 bis zum 13. Dezember 2023 zwei Disziplinarverfügungen wegen positiver Drogentests (eine vom 9. März 2023 [Cannabis] sowie eine vom 1. November 2023 [Cannabis und Kokain, Akten, S. 2186]) aufweist, teilweise zu relativieren. Gleichwohl scheinen der Drogenkonsum und die eng in diesem Zusammenhang stehende Delinquenz des Berufungsklägers ganz erheblich auf seiner schwierigen sozialen und beruflichen Ausgangslage ab 2020 zu gründen, welche eine eigentliche Ausnahmesituation darstellte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ungeachtet der Disziplinarverfügungen der Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2023 dem Berufungskläger einen insgesamt positiven Vollzugsverlauf attestiert. Der Berufungskläger übernehme insbesondere Verantwortung für seine Delikte, äusserte, dass es ein grosser Blödsinn gewesen sei, stehe zu seinen Fehlern und bereue, damit unschuldige Menschen verletzt zu haben. Vom 4. Mai 2023 bis zum 18. Dezember 2023 unterzog sich der Berufungskläger zudem einer freiwilligen, psychiatrisch-psychologischen Behandlung (Akten, S. 2186, 2188 und 2190). Vor diesem Hintergrund fallen die vereinzelten Verstösse gegen die Drogenabstinenz bzw. die Hausordnung nicht stark ins Gewicht und der Vollzugsverlauf ist dem Berufungskläger insgesamt positiv anzurechnen.
Die Vorinstanz hat sodann betont, dass sich der Berufungskläger selbst als Auto- respektive BMW-Liebhaber bezeichnet und am 25. September 2021 Schlüssel von zwei weiteren Personenwagen seines Sportvereins bei sich hatte, was ihm zumindest die Möglichkeit verschaffte, diese ebenfalls für Fahrten zu benutzen (Akten, S. 1921 und 1926). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Berufungskläger 1995 erstmals wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand auffiel und ihm – nach zwei weiteren Vorfällen unter anderem wegen Angetrunkenheit am Steuer – am 12. März 1998 der Führerausweis bis auf Weiteres entzogen wurde (Akten, S. 19 ff.). Negativ berücksichtigt hat die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021 wegen teilweise einschlägiger Delikten zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt wurde (Akten, S. 7 f., 15 ff., 2194 ff.). Überdies habe er während der laufenden Probezeit von 2 Jahren bzw. am 1. September 2021 die vorliegend schwersten Delikte begangen, weshalb von einem krassen Rückfall und einer Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers auszugehen sei. Dies ist insofern zu relativieren, als die Vorstrafe Taten vom 18. September und 4. November 2020 betrifft, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum des Berufungsklägers stehen, weshalb sich seine anschliessenden Delikte weniger als Rückfall denn als eskalierende Fortsetzung mangels Ausbruch aus dem Drogenkreislauf präsentieren.
Die Vorinstanz hat sodann zur grundsätzlichen Geständigkeit des Berufungsklägers zutreffend ausgeführt, dass ihm die vorliegenden Delikte insbesondere angesichts seiner Aussagen nachgewiesen werden konnten. Zum anderen hat er mit seiner Kooperationsbereitschaft das Verfahren vereinfacht, weshalb dafür eine Strafreduktion angezeigt erscheint. Weiter ist dem Berufungskläger – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – seine Reue zugute zu halten. Sowohl im Vorverfahren als auch vor der Vorinstanz erkundigte er sich nach dem Zustand der verletzten Velofahrerin und entschuldigte sich mehrmals für seine Tat (Akten, S. 374, 389, 434, 438, 1920 f., 1929). Dieser Eindruck setzte sich auch in der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht fort, wo sich der Berufungskläger über seine Taten bestürzt zeigte (Akten, S. 2211, 2213). Auch wenn die Beweggründe für seine Taten nicht nachvollziehbar sind, werden sie von ihm immerhin nicht beschönigt (siehe etwa Akten, S. 1925 f.). Schliesslich hat das Strafgericht dem Berufungskläger zu Recht positiv angerechnet, dass dieser die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatkläger diskussionslos anerkannt hat (Akten, S. 1929).
Vor diesem Hintergrund sind die Täterkomponenten mit der Vorinstanz insgesamt als strafmindernd zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um 4 Monate ist im Lichte der dargelegten Umstände angemessen, sodass sich diese auf 3 Jahre und 10 Monate reduziert.
6.4 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist im Ergebnis über den Berufungskläger zunächst eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus.
Was sodann die Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen angeht, ist angesichts der oben beschriebenen persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Tagessatz auf CHF 30.– festzusetzen – zumal der Berufungskläger keine Unterschreitung dieses Mindestansatzes geltend macht. Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger unter anderem wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbestraft. Da dieser Tatbestand in erster Linie dem Schutz des geordneten Gangs der Rechtspflege bzw. der Durchsetzung der strafrechtlichen und administrativrechtlichen Sanktionsnormen (Weissenberger, a.a.O., Art. 91a N 2) dient, und auch der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Vor Art. 285 N 1) und die Durchsetzung der Rechtsordnung gewährleisten soll (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 285 StGB N 2), erscheint diese Verurteilung als einschlägig. Die vorliegend zu beurteilende Hinderung einer Amtshandlung hat der Berufungskläger noch während der entsprechenden Probezeit begangen. Vor diesem Hintergrund ist beim Berufungskläger von einer insgesamt schlechten Prognose bezüglich solcher Delikte auszugehen, weshalb das Strafgericht die Geldstrafe zu Recht unbedingt ausgesprochen hat.
Schliesslich ist der Berufungskläger zu einer Busse in Höhe von CHF 1’800.– zu verurteilen. Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.
7.
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 28'451.50. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 11'200.– ist zu bestätigen.
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Vorliegend wurden die Zivilansprüche der Privatkläger vom Berufungskläger anerkannt (Akten, S. 1929), sodass erstere einen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 13). Tritt die Behörde auf den Entschädigungsanspruch ein, wird darüber im Endentscheid entschieden, der Anspruch kann nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 StPO N 8). Daher ist der Berufungskläger – entgegen der Vorinstanz – nicht auf der Anerkennung der Parteientschädigungen von B____ in Höhe von CHF 4'004.35 und von C____ in Höhe von CHF 571.15 zu behaften, sondern zu deren Bezahlung zu verurteilen (vgl. Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 2214).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 428 StPO N 6). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird, etwa wenn die Rechtsmittelinstanz die Dauer oder Höhe einer Sanktion gegenüber dem angefochtenen Entscheid geringfügig abändert (BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.4; Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 21, mit Hinweisen).
7.2.2 Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich sowohl gegen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung als auch die Strafzumessung betreffend die Körperverletzungsdelikte. Vor Appellationsgericht ist der Berufungskläger im Schuldpunkt und in der rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens vollumfänglich unterlegen. Auch betreffend die Folgen seines Schuldspruchs unterliegt der Berufungskläger mehrheitlich. Wie vorgehend gesehen (E. 6.4), wird die ihm auferlegte Strafe von 4 Jahren auf 3 Jahre und 10 Monate, mithin einzig um 2 Monate bzw. 1/24, reduziert. Insgesamt hat der Berufungskläger mit seiner Berufung damit nur eine marginale Strafreduktion und damit eine unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erwirkt, weshalb es sich in Bezug auf das Berufungsverfahren rechtfertigt, ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die vollen Kosten aufzuerlegen. Somit sind dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die Kosten von CHF 1'800.– zu überbinden (vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
7.2.3 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 29. Januar 2024 abgestellt werden kann (Akten, S. 2204 ff.). Hierzu werden 2 ¾ Stunden für die Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2024 sowie ½ Stunde für die Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 6'334.– und ein Auslagenersatz von CHF 538.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 538.50 (7,7 % auf CHF 4'536.– sowie 8,1 % auf CHF 2'336.10), somit total CHF 7'410.60 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Da dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die volle Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 7).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 24. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen
- mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 teilweise in Verbindung mit 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes,
- mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches,
- Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches,
- mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches,
- mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes,
- mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes,
- mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes,
- mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes,
- mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches,
- mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
- mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) gemäss Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
- mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung,
- mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie
- mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes;
- Vollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 26. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe;
- Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der B____;
- Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des C____;
- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie über die Aufzeichnungen der Videoüberwachungen;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. bis 2. September 2021 (1 Tag), der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 25. September 2021 bis 27. März 2022 und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 28. März 2022,
unter Einbezug der vollziehbar erklärten (Geld-)Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu einer Busse von CHF 1'800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 123 Ziff. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 28'451.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 11'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'334.– und ein Auslagenersatz von CHF 538.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 538.50 (7,7 % auf CHF 4'536.– sowie 8,1 % auf CHF 2'336.10), somit total CHF 7'410.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.
Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 4'004.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Dem Privatkläger C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 571.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin B____ (nur Sachverhalt, E. 1-5 und 7.1, Dispositiv)
- Privatkläger C____ (nur Sachverhalt, E. 1-5 und 7.1, Dispositiv)
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerin D____ (nur Sachverhalt, E. 1-5, Dispositiv)
- Privatkläger E____ (nur Sachverhalt, E. 1-5, Dispositiv)
- Privatkläger F____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
- Privatklägerin G____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
- Privatklägerin H____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
- Privatklägerin I____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
- Privatkläger J____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
- Privatkläger K____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.