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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2023.10
URTEIL
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. November 2022 (ES.2022.28)
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. November 2022 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 250.–) auferlegt. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, privat verteidigt durch [...], am 4. November 2022 Berufung angemeldet. Am 17. Januar 2023 hat er die Berufungserklärung eingereicht und seine Anträge gleichzeitig begründet. Es wird beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen, lediglich wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz schuldig zu erklären und zu einer Busse von höchstens CHF 300.– zu verurteilen. All dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Staates und unter Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Von der Staatsanwaltschaft ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten beantragt worden. Sie hat in ihrer Berufungsantwort vom 26. Mai 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt.
An der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2023 hat der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen. Der fakultativ geladene Staatsanwalt ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat seine schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.1 Die Vorinstanz ist – im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl – zusammengefasst davon ausgegangen, dass der Berufungskläger auf der Autobahn A3 in Basel in Fahrtrichtung Frankreich die Autobahnausfahrt verpasst habe und deshalb auf der Autobahn weiter in Richtung Frankreich gefahren sei. Beim Grenzübergang Basel St. Louis habe der Berufungskläger sein Fahrzeug linksabbiegend gewendet und sei anschliessend in falscher Richtung auf der Autobahn durch den St. Johannstunnel gefahren. Erst als ihm ein korrekt fahrendes Auto entgegengekommen sei, habe er dies bemerkt und im Tunnel erneut gewendet. Daraufhin habe er die Autobahn bei der nächsten Gelegenheit verlassen. Dieser Geschehensablauf wird vom Berufungskläger grundsätzlich auch nicht bestritten (Berufungsbegründung, Akten S. 153).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger durch das Wenden seines Fahrzeugs beim Zollübergang Basel/St.Louis-Autobahn und die Auffahrt bzw. Fahrt in falscher Fahrtrichtung auf der Autobahn A3 den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) erfüllt habe.
Die Beschilderung sei nach Ansicht der Vorinstanz ausreichend gewesen und der Berufungskläger hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Verkehrssituation korrekt erfassen können. Aufgrund der Signalisation habe er nicht davon ausgehen können, dass der Wegweiser auch für die zweite Verzweigung gelte und er beim Stopp links abbiegen dürfe. Weiter sei die Aufmerksamkeit des Lenkers primär auf die Strassensignalisation zu richten und nicht auf das Navigationsgerät, das den Berufungskläger gemäss Einwand des Verteidigers in die falsche Fahrtrichtung geführt habe. Bei ausreichender Analyse der Verkehrssituation hätte der Berufungskläger ferner bemerken müssen, dass sich der Gegenverkehr nicht wie üblich auf der linken, sondern auf der rechten Seite befunden habe. Nicht zuletzt sei es notorisch, dass bei Grenzübertritten auf Autobahnen jeweils auf beiden Seiten ein Zollgebäude stehe. So hätte der Berufungskläger nach der Durchfahrt beim französischen Zollgebäude bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass der schweizerische Grenzposten gegenüber der Stoppstrasse stationiert gewesen sei. Schliesslich hätte er spätestens im Zeitpunkt, als ihm ein Auto entgegengekommen sei, bemerken müssen, dass er in die falsche Fahrtrichtung gefahren sei.
Gemäss Vorinstanz sei der Berufungskläger somit über eine längere Strecke derart unaufmerksam gefahren, dass er sämtliche Hinweise bezüglich der Verkehrssituation ignoriert habe. Er habe mit einem erheblichen Mass an Unaufmerksamkeit und somit grobfahrlässig eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet (Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) und – wenn auch unbewusst – damit die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 132 f.).
2.2.2 Der Verteidiger des Berufungsklägers macht vor der 2. Instanz geltend, dass die Vorinstanz seine Depositionen, namentlich die fehlende Signalisation bis zum Wendepunkt des Berufungsklägers auf der falschen Fahrbahn sowie die Richtung des Wegweisers «Suisse», falsch gewürdigt habe. Er sei ortsunkundig und habe weder ein Signal missachtet noch sei er unaufmerksam gewesen. Vielmehr habe der einzig sichtbare Wegweiser nach links gezeigt und dorthin sei der Berufungskläger gefahren (Berufungsschreiben, Akten S. 153 f., Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 184). Auch wenn sich vor der Auffahrt auf die Gegenfahrbahn eine Schranke befunden habe, sei der grössere Teil der Zufahrt völlig frei gewesen. Es sei normal und üblich, dass bei Grenzdurchgängen bewusst gewisse Hindernisse wie Kegel, Pfosten oder Barrieren eingebaut würden, damit die Autos Slalom fahren und abbremsen müssten (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 185). Der Berufungskläger habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden und es sei zudem in einer Detailanalyse nach einem Vorfall sowie aus der Vogelperspektive stets einfacher, eine Situation zu beurteilen, als im Zeitpunkt des Vorfalls, wo man in Sekundenbruchteilen entscheiden müsse (Berufungsschreiben, Akten S. 156).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der Bestimmung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96, BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1, je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90 N 62; Fiolka, in Niggli/ Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N 41 ff.).
Subjektiv erfordert der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme hier nicht Eventualvorsatz, sondern grobe Fahrlässigkeit meint (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 93). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96, BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejaht ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgüter offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1, je m.H.). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei sogenannter unbewusster Fahrlässigkeit. Zieht der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht, handelt er also unbewusst fahrlässig, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist einzig gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 69; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 118 IV 285 E. 4).
Art. 43 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren dürfen. Zudem ist gemäss dieser Bestimmung die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Weiter sieht Art. 36 Abs. 1 VRV vor, dass auf Autobahnen und Autostrassen das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet ist und Wenden und Rückwärtsfahren untersagt ist. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich diskussionslos um wichtige Verkehrsregelvorschriften.
2.3.2 Es ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als der Berufungskläger den Tatbestand der schweren Verletzung der Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht an sich erfüllt hat, indem er an einer falschen Stelle auf die Autobahn gefahren ist, als Falschfahrer unterwegs war und sein Fahrzeug auf der Autobahn gewendet hat – wobei dies als Tateinheit angeklagt wird, da nicht von einer mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung gesprochen wird. Durch seine Fahrweise hat er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und ausserdem die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernstlich gefährdet. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, dass er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden und mithin ohne Vorsatz gehandelt habe. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
2.3.3 Ein Sachverhaltsirrtum liegt gemäss Art. 13 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) vor, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt. Das Gericht beurteilt die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Nach Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorstellung hätte vermeiden können. Der Begriff des Sachverhaltsirrtums wird normalerweise in einem engeren Sinn, zugunsten des Täters, verwendet. Damit ist gemeint, dass die Vorstellung des Täters vom Sachverhalt überhaupt keinem, oder einem weniger schwerwiegenden, Sachverhalt entsprach als dem objektiv wirklich erfüllten (Donatsch/Godenzi/Tag in Jositsch [Hrsg.], Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Auflage 2022, § 10 Ziff. 2.). Der Sachverhaltsirrtum (auch Tatbestandsirrtum) wird unter dem subjektiven Tatbestand geprüft. Der Vorsatz kann sich auch auf Tatumstände erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für möglich, nicht für sicher hält. In diesen Fällen stellt sich die Frage, worauf der Wille des Täters gerichtet war. Dennoch sind in solchen Fällen gewisse Minimalanforderungen auch an die Wissensseite zu stellen, wobei es darauf ankommt, was der Täter nicht nur als abstrakte Gefahr bedenkt, sondern im konkreten Fall auch tatsächlich für möglich hält – für eine irreale Eventualität entscheidet man sich nicht. Wenn diese Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale in irgendeiner Weise nicht erfüllt sind, so kann auch der Vorsatz nicht gegeben sein (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage 2011, § 9 Ziff. 2. cc) f.).
2.3.4 Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhaltsirrtum mit der Begründung verneint, dass die Annahme eines Sachverhaltsirrtums vorliegend zu keinem anderen Resultat führen würde, da der Berufungskläger den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen müssen, womit dieser vermeidbar gewesen wäre und sich der Berufungskläger wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar gemacht hätte (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 133 f.). Nachfolgend ist somit der vom Berufungskläger geltend gemachte Sachverhalt nochmals sorgfältig anzuschauen und abzuwägen, ob er mit seiner Vorstellung in der damaligen konkreten Situation die von der Vorinstanz festgehaltenen Hinweise bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit tatsächlich hätte erkennen können, und ob sein Verhalten unter den gegebenen Umständen ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten darstellt, mithin also grobfahrlässig ist womit der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt wäre.
2.3.5 Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger seine vor der Vorinstanz gemachten Aussagen grundsätzlich bestätigt. Nach dem Überqueren des Zolls, habe ihm das Navigationsgerät angezeigt zu wenden (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 114; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 196). Er habe dann den gelb-orangen Wegweiser «Suisse» gesehen und sei diesem gefolgt. Dieser habe in seiner Wahrnehmung nach links gezeigt, und es sei für ihn als ortsunkundigen Lenker der einzige Orientierungspunkt gewesen. Er sei deshalb an der ersten Verzweigung beim Stopp nach links abgebogen, zumal es dort auch kein Schild gehabt habe, welches das Abbiegen oder die Einfahrt verboten hätte. Er sei dann links zum Zollhäuschen gekommen, wo es eine Schranke gehabt habe. Hindernisse am Zoll seien nicht ungewöhnlich, deshalb habe er sich nichts dabei gedacht, zumal eine Durchfahrt neben der Schranke problemlos möglich gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, auf einer Nebenstrasse zu sein, weshalb es für ihn auch normal gewesen sei, dass ihn am Zollhäuschen auf der anderen Fahrbahn ein Auto gekreuzt habe (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 199). Ausserdem sei es an diesem Vormittag des Feiertags 1. Mai 2021 sehr ruhig auf den Strassen gewesen. Es habe kaum Verkehr gehabt, was man auch daran sehe, dass er 1.3 km habe fahren können, ohne einem Auto zu begegnen. Als er den St. Johanns-Tunnel gesehen habe, habe er zum ersten Mal ein mulmiges Gefühl bekommen und überlegt, was falsch gelaufen sein könnte. Vor dem Tunnel sei ihm dann noch ein anderes Auto entgegengekommen und habe gehupt und er habe realisiert, dass er falsch unterwegs sei. Erst da habe ihm auch das Navigationsgerät angezeigt, zu wenden (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 197). Er habe dann den Warnblinker eingeschaltet und das Auto gewendet, weil ihm dies als das kleinere Übel erschienen sei (Akten S. 41 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 114 ff.; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 196 ff.).
2.3.6 Es ist zunächst festzuhalten, dass der Wegweiser «Suisse» nach dem Zollübergang Basel/St. Louis nach Ansicht des Berufungsgerichts für sich alleine genommen insofern missverständlich ist, als nicht ganz klar ist, ob er nach links oder geradeaus zeigt. Auch ist festzuhalten, dass an der zweiten Verzweigung, wo richtigerweise abgebogen werden sollte, kein weiteres Schild steht (vgl. Fotos, Akten S. 41 f.; Akten S. 73 f.). Die Kantonspolizei hat auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft am 4. November 2021 ausgeführt, dass sie die Wegführung nach dem französischen Zoll als eindeutig qualifiziere, insbesondere, weil eine Schranke vor der Gegenfahrbahn stehe, die aufwendig umfahren werden müsse, um überhaupt auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Daraus ergibt sich, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Kombination des Wegweisers mit der Schranke dazu führt, dass eine Zufahrt an dieser Stelle klarerweise nicht erlaubt ist (Akten S. 71 ff.). Auch die Vorinstanz hat die Signalisation in Kombination mit den aufgezeigten weiteren Hinweisen als eindeutig qualifiziert (vgl. oben E. 2.2.1; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 133). Demgegenüber hat der Berufungskläger stets angegeben, dass die Schranke zwar unten gewesen sei, links davon aber alles offen gewesen sei und man ungebremst habe durchfahren können. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass es sich um eine an Grenzübergangen übliche Umfahrung handle, in Chiasso habe es beispielsweise Betonklötze am Boden und zudem stehe die Zollhäuschen beider Länder in der Mitte (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 115; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 196; S. 198). Diese konstante Aussage des Berufungsklägers lässt sich schlicht nicht mit den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz in Einklang bringen, weshalb das Berufungsgericht nochmals sämtliche Fotos in den Akten genau überprüft hat. Dabei ist aufgefallen, dass sich die konkrete Situation bei der Schranke auf den Fotos vom Tattag am 1. Mai 2021 anders darstellt, als diejenige, welche anlässlich des Ermittlungsauftrags im November 2021 eingereicht wurde (vgl. Polizeirapport, Akten S. 27 vs. Ermittlungsauftrag, Akten S. 73 f.). Tatsächlich versperrt auf dem Foto vom November 2021 ein Pylon die Zufahrt, und es ist aufgrund dieses Fotos klar, dass man nicht neben der Barriere durchfahren darf. Eine Durchfahrt wäre in dieser Situation nur möglich gewesen, wenn man angehalten und den Pylon entfernt hätte. Wäre die Verkehrssituation am Tattag so gewesen, hätte auch offenbleiben können, ob der Wegweiser «Suisse» klar genug ist, da die Situation bei der Schranke zweifellos eine Zufahrt an dieser Stelle verhindern sollte. Allerdings handelt es sich bei diesen Aufnahmen um nachträglich aufgenommene Bilder, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Verkehrssituation an der entsprechenden Stelle an einem Tag Anfang November 2021 erstellt worden sind. Somit können diese Aufnahmen nicht tel quel für die Beurteilung der Situation massgebend sein. Vielmehr sind die Fotos von derselben Stelle am Tattag, welche sich ebenfalls in den Akten befinden, relevant. Einzig diese Bilder vom 1. Mai 2021 können und dürfen für die Beurteilung der effektiven Verkehrssituation ausschlaggebend sein. Auf diesen Bildern ist hingegen deutlich zu sehen, dass neben der Barriere ausreichend Platz vorhanden ist, um daran vorbeizufahren. Die Schranke ist zwar auch am Tattag unten, doch versperrt weder ein Pylon noch ein sonstiges Hindernis die Zufahrt auf die Gegenfahrbahn, sondern ist eine freie Durchfahrt – wie der Berufungskläger stets sagte – problemlos möglich. Entsprechend sind denn auch die Aussagen des Berufungsklägers, die Schranke als Umfahrung und nicht als Verbot wahrgenommen zu haben, plausibel. Aus diesem Grund sowie wegen der nicht gänzlich eindeutigen Richtungsanzeige und mangels weiterer Signalisation ist in dubio die vom Berufungskläger vorgenommene Interpretation der Verkehrssituation nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger ortsunkundig und das Verkehrsaufkommen am Morgen des Feiertags gering war, weshalb der Berufungskläger sein Versehen auch nicht sofort bemerken konnte. Aus der Perspektive des Berufungsklägers ex ante – und nur diese ist relevant – ist der Sachverhalt, den sich der Berufungskläger vorgestellt hat, somit zumindest nicht abwegig. Vor diesem Hintergrund ist im Zweifel von der Version des Berufungsklägers auszugehen und festzuhalten, dass sich der Berufungskläger in einem Sachverhaltsirrtum befunden hat. Mangels (gemäss seinen Vorstellungen) pflichtwidrigen Verhaltens kann dieses Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auch nicht als rücksichtslos eingestuft werden und ist somit nicht grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Ferner war der Irrtum entsprechend der Vorstellung des Berufungsklägers auch nicht vermeidbar und eine Strafe wegen fahrlässiger Tatbegehung fällt auch aus diesem Grund ausser Betracht.
Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt und der Berufungskläger ist vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung kostenlos freizusprechen.
3.
3.1. Der Berufungskläger dringt mit seinem Begehren durch und er wird von der Anklage der groben Verkehrsregelverletzung kostenlos freigesprochen.
3.2 Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruchs. Somit ist dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 7'176.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Gutheissung seiner Berufung – von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 4'176.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'999.75 für das zweitinstanzliche Verfahren (je inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.