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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer
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SB.2023.47
URTEIL
vom 31. Mai 2024
REKTIFIKAT
betreffend Zusatzstrafe
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
c/o JVA Cazis Tignez, Tignez 1, 7408 Cazis Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
c/a JVA Pöschwies, Beschuldigter 2
Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger 1
[...]
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin 3
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger 2
[...]
Privatklägerschaft
D____
E____
F____
G____
H____
I____
J____
K____
L____
M____
N____
O____
P____
Q____
R____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 29. November 2022
betreffend
ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverlet-
zung, Raufhandel und rechtswidrige Einreise
ad 2: gewerbsmässigen Diebstahl, Raufhandel, mehrfache Sachbeschä-
digung, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei-
tungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen versuchten
Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie
mehrfache Verletzung der Maskentragpflicht
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. Oktober 2021. Demgegenüber wurde er von der Anklage der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) freigesprochen. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 10 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem eingetragen. Sodann wurde A____ zur Zahlung von CHF 4'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Oktober 2021 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 6'000.– wurde abgewiesen. Ausserdem wurde A____ zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2021 an C____ verurteilt, die Mehrforderung von CHF 3'000.– wurde abgewiesen. Überdies wurden die Kleidung ([...]), das Mobiltelefon [...] ([...]) und der Rucksack ([...]) an A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 resp. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 23'831.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.
Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wurde B____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des Raufhandels, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie der mehrfachen Verletzung der Maskentragpflicht i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10. September 2021 (1 Tag), 19. bis 21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober 2021 (1 Tag) und seit dem 5. Januar 2022, sowie zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde B____ von der Anklage des Raubes gemäss AS Ziff. 15 freigesprochen. Von einer Landesverweisung wurde ferner in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abgesehen. Des Weiteren wurde B____ zu folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt: CHF 30.– an D____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 634.– auf den Zivilweg, CHF 80.– an [...], CHF 1'616.30 an N____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 735.– auf den Zivilweg, CHF 40.90 an die [...] AG (Ziff. 39 erg. AS) und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 200.– auf den Zivilweg. Überdies wurden die gegenüber B____ geltend gemachten weiteren Schadenersatzforderungen der L____ AG in Höhe von insgesamt CHF 600.– (erg. AS Ziff. 18, 34 und 40) auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurden die Kleidung ([...]) und die Turnschuhe [...] ([...]) an B____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 resp. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Schliesslich wurden B____ die Verfahrenskosten von CHF 28'651.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.
Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und die Staatsanwaltschaft jeweils am 20. Juni 2023 Berufung erklärt. Der Beschuldigte 1 ficht das Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2022 teilweise an. Er beantragt, es sei das Urteil insofern abzuändern sei, als er vom Vorwurf der versuchten Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Des Weiteren richtet sich seine Berufung auch gegen die Art und Bemessung der Strafe, die Modalitäten des Vollzugs sowie gegen die angeordnete Landesverweisung und die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Der Beschuldigte 2 ficht das vorinstanzliche Urteil ebenfalls teilweise in Bezug auf die Verurteilung wegen Raufhandels, die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sowie die Strafzumessung an. So sei er vom Vorwurf des Raufhandels und des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und es sei die ausgesprochene Strafe angemessen zu mindern, allenfalls sei eine Zusatzstrafe zum Verfahren SB.2022.19 auszusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Das Urteil des Strafgerichts wird schliesslich auch von der Staatsanwaltschaft teilweise angefochten, wobei sich die Berufung gegen die den Beschuldigten 2 betreffenden Teile des Urteils richtet und sich diesbezüglich auf die Bemessung der Strafe sowie den Verzicht auf das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung beschränkt. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte 2 sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der im vorliegenden Verfahren bisher ausgestandenen Haft. Ausserdem sei er für 6 Jahre des Landes zu verweisen und die angeordnete Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen. In allen übrigen, den Beschuldigten 2 betreffenden Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 hat der Beschuldigte 2 des Weiteren Anschlussberufung in Bezug auf den Zivilpunkt (Höhe der Genugtuung) erklärt. Wie vor der Vorinstanz wird eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. Zins in der Höhe von 5 % seit dem 29. Oktober 2021 sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und die Abweisung der Berufung des Beschuldigten 1 beantragt.
Mit Schreiben vom 5. August 2023 hat [...] sinngemäss ihren Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 zurückgezogen.
Die Beschuldigten 1 und 2 haben auf die Einreichung einer Berufungsbegründung verzichtet, wohingegen die Staatsanwaltschaft ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 begründet hat. Sie hat zusätzlich beantragt, dass beim Gefängnisarzt in der JVA Pöschwies abzuklären sei, welche Medikamente der Beschuldigte 2 – sollte er nach Kenia ausgewiesen werden – zwingend erhalten müsste, damit eine minimale Grundversorgung aufrechterhalten werden könnte und sich sein Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid und irreversibel verschlechtern würde. Es sei zudem beim SEM abzuklären, ob diese Medikamente (oder analog wirksame) in Kenia erhältlich seien. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 hat der Beschuldigte 2 eine Berufungsantwort eingereicht. Darin beantragt er unter anderem, die soeben genannten Anträge der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Der Beschuldigte 1 hat auf das Einreichen einer Berufungsantwort verzichtet.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Februar 2024 ist dem Beschuldigten 2 die bedingte Entlassung zum 2/3-Termin vom 28. Februar 2024 nicht bewilligt worden. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren sind die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft bewilligt und es ist unter anderem bei der JVA Pöschwies ein entsprechender Bericht eingeholt worden. Mit Vorladung vom 14. März 2024 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 31. Mai 2024 geladen worden. Mit Verfügung vom 24. April 2024 ist das SEM des Weiteren zur Einreichung eines Berichts über die allgemeine gesundheitliche bzw. medizinische Versorgungssituation in Kenia gebeten worden. Mit Eingabe vom 25. April 2024 hat die psychiatrische Gefängnisversorgung, PUK Zürich, ihren Bericht eingereicht. Mit E-Mail vom 21. Mai 2024 hat Dr. med. [...], überdies mitgeteilt, dass die Abklärung und Aufnahme der therapeutischen Behandlung des Beschuldigten 2 innerhalb der nächsten zwei Wochen beginnen würden. Hinsichtlich der beiden Beschuldigten sind ferner Führungsberichte der jeweiligen Justizvollzugsanstalten eingeholt worden. Schliesslich hat das SEM mit Eingabe vom 23. Mai 2024 seine Stellungnahme eingereicht.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2024 hat der Verteidiger des Beschuldigten 2 im Rahmen der Vorfragen den Antrag gestellt, dass betreffend das Gesundheitssystem bzw. seine Behandlungsmöglichkeiten in Kenia umfassendere Abklärungen zu treffen seien. Des Weiteren sei das Strafverfahren betreffend [...] aufgrund des Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung des ersten Antrags beantragt. Im Anschluss sind die beiden Beschuldigten befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft, die jeweilige amtliche Verteidigung sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers B____ zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten bzw. diese präzisiert. Die Staatsanwaltschaft sowie die jeweilige amtliche Verteidigung der Beschuldigten haben daraufhin repliziert. Den Beschuldigten kam schliesslich das letzte Wort zu.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die beiden Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Des Weiteren ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Beschuldigte 1 beantragt, dass das Urteil der Vorinstanz teilweise aufzuheben und abzuändern sei. So sei er vollumfänglich und kostenlos von der Anklage der versuchten Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels freizusprechen. Demgegenüber sei er des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe mit bedingtem Vollzug zu bestrafen. Sodann sei er aus dem vorzeitigen Vollzug zu entlassen, sofern die Strafe nach dem Urteil verbüsst wäre. Des Weiteren sei auf das Aussprechen eines Landesverweises zu verzichten. Schliesslich seien die Genugtuungsforderungen sowie die Anschlussberufung abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Der Beschuldigte 2 beantragt, er sei von der Anklage des Raufhandels und des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen. Das Strafverfahren betreffend [...] sei einzustellen. Des Weiteren sei die Strafe angemessen zu mindern. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und es sei von einer Landesverweisung abzusehen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei die Berufung des Beschuldigten 1 abzuweisen und es sei dem Beschuldigten 2 eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2021 zuzusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten Beschuldigten 1, eventualiter zu Lasten des Staats.
Die Staatsanwaltschaft beantragt schliesslich betreffend den Beschuldigten 1 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter o/e Kostenfolge. In Bezug auf den Beschuldigten 2 sei dieser zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 ¼ Jahren sowie einer Busse von CHF 550.– zu verurteilen. Zudem sei er für 6 Jahre des Landes zu verweisen und der Landesverweis im Schengener Informationssystem einzutragen.
In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen rechtswidriger Einreise; Freispruch des Beschuldigten 1 von der Anklage der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG; Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie mehrfacher Verletzung der Maskentragpflicht i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage; Freispruch des Beschuldigten 2 von der Anklage des Raubes (AS Ziff. 15); Verurteilung des Beschuldigten 2 zu Schadenersatz in Höhe von CHF 30.– an D____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 634.– auf den Zivilweg, Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 80.– an [...], Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 1'616.30 an N____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 735.– auf den Zivilweg, Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 40.90 an die L____ AG (Ziff. 39 erg. AS) und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 200.– auf den Zivilweg; Verweisung der gegenüber dem Beschuldigten 2 geltend gemachten weiteren Schadenersatzforderungen der [...] AG in Höhe von insgesamt CHF 600.– (erg. AS Ziff. 18, 34 und 40) auf den Zivilweg; Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– von C____; Rückgabe der Kleidung ([...]), des Mobiltelefons [...] ([...]) und des Rucksacks ([...]) an den Beschuldigten 1 und der Kleidung ([...]) und der Turnschuhe [...] ([...]) an den Beschuldigten 2, jeweils unter Aufhebung der Beschlagnahme; Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und des Bargelds in Höhe von CHF 40.– in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 resp. 70 Abs. 1 StGB; Entschädigung der jeweiligen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 für das erstinstanzliche Verfahren.
2. Verfahrensanträge/Vorfragen
2.1 Der Beschuldigte 2 beantragt, dass sein Gesundheitszustand und seine medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kenia eingehender von einer sachverständigen Person abzuklären seien, da der Bericht des SEM zu letzterem Punkt unbrauchbar sei. Die Staatsanwaltschaft stimmt dem Beschuldigten 2 diesbezüglich insofern zu, als der Bericht des SEM «dürftig» sei, jedoch gehe aus diesem hervor, dass die Medikamente, die er brauche, in Kenia verfügbar seien, was ebenso für Suchtkliniken gelte. Auch gebe es Hinweise auf Versicherungen, die von ihm finanzierbar seien.
Vorliegend ist der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 aufgrund der bereits bestehenden Gutachten sowie der Vollzugsberichte bereits ausreichend bekannt. Auf die diesbezüglichen nachfolgenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. hinten E. 7.5). Gleiches gilt auch für die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kenia.
2.2 Der Beschuldigte 2 beantragt sodann, dass das Strafverfahren betreffend [...] aufgrund des Rückzugs des Strafantrags einzustellen sei.
Diesbezüglich lässt sich zunächst festhalten, dass die Schuldsprüche betreffend erg. AS Ziff. 1 Nr. 5 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung (dortiger Geschädigter ist ohnehin J____) mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Was den Diebstahl des Einkaufswagens anbelangt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass eine Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB bei gewerbsmässigem Handeln nicht zur Anwendung gelangt (Art. 172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e). Entsprechend ist es beim Diebstahl als Offizialdelikt unerheblich, ob der Strafantrag von [...] zurückgezogen wurde, weshalb keine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat.
3. Tatsächliches
3.1 Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht bezüglich des Beschuldigten 1 zusammengefasst festgehalten, dass die Aussagen der beteiligten Personen in sich nicht immer stimmig seien und nicht nur im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 einerseits und dem Beschuldigten 2, C____ und S____ andererseits sowie zu T____, sondern auch zwischen dem Beschuldigten 2, C____ und S____ selbst zum Teil deutlich voneinander abweichen würden. Dazu würden sie insbesondere vor dem Hintergrund der vorhandenen Videoaufzeichnungen nicht damit übereinstimmende bzw. in Einklang zu bringende Geschehensabläufe bergen. Was zunächst die Aussagen der Beschuldigten 1 betreffe, sei insgesamt zu konstatieren, dass seine Aussagen in vielen Punkten widersprüchlich oder sogar falsch seien, so dass sie insgesamt als unzuverlässig einzustufen seien und daher nicht auf sie abgestellt werden könne. Dies gelte umso mehr, als seine mit bis zu 1,55 Promille erheblich Alkoholisierung zur Tatzeit seine Merkfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt haben dürfte. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten 2 sei zu konstatieren, dass sich Schilderungen fänden, die sich offensichtlich nicht mit objektiven Beweismitteln in Einklang bringen liessen. Entsprechend könnten seine Aussagen nicht vorbehaltlos übernommen werden, bzw. nur soweit, als es um die ihm selbst zugefügte Messerverletzung gehe. Diese habe er von Anfang an immer gleich geschildert und, da er den Schnitt gespürt habe, sei davon auszugehen, dass er wisse, wo diese Handlung stattgefunden habe. Ausserdem werde seine Aussage in diesem Punkt durch jene Sequenz in der Videoaufnahme gestützt, in welcher der Beschuldigte 1 beim Taxistandplatz seinen Arm gehoben habe, woraufhin der Beschuldigte 2, offensichtlich von etwas getroffen, nach unten weg- und zurückgewichen sei. Demgegenüber seien die Schilderungen von C____ mehrheitlich stimmig und im Gegensatz zu den Depositionen der anderen Beteiligten hätten sie auch durch einen weitestgehend schlüssigen Handlungsablauf überzeugt, auch wenn er bei seinen Aussagen zu Übertreibungen neige. Gesamthaft betrachtet würden seine Schilderungen weitgehend belastbar erscheinen. S____ Aussagen hingegen seien mit Blick auf die aus den Videoaufnahmen gewonnenen Erkenntnissen geradezu abwegig, weshalb diese keine glaubhafte Basis für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts böten und nicht darauf abgestellt werden könne. U____, der als Taxifahrer am Taxistandplatz [...] auf Kundschaft gewartet habe, habe von einem lauten Streit bei den Toiletten berichtet, ohne dass er verstanden habe, worum es gegangen sei. Alsdann hätten drei Personen eine vierte Person verfolgt. Sie seien zu den Taxis gelaufen, wo die vierte Person, nachdem sie um das hintere Taxi herum und an seinem Fahrzeug vorbeigelaufen seien, auf den Boden gefallen und von den Angreifern Richtung Oberschenkel und Gesäss getreten worden sei. Mehr könne er nicht sagen. T____ könne schliesslich aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte 1 der Verlobte seiner Schwester sei, mit welcher er auch ein Kind habe, und des sich daraus ergebenden Interessenskonflikts, nicht als unbefangener Zeuge gelten, und liessen sich seine Aussagen nicht zuletzt deshalb nicht unbesehen übernehmen.
Im Ergebnis sei deshalb hinsichtlich des Kerngeschehens davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 und T____ nach Mitternacht durch die [...] gelaufen seien, wo sie längere Zeit verweilt hätten. Der Beschuldigte 1 sei dabei im Besitz eines Taschenmessers gewesen, das er jedoch erst beim [...] hervorgenommen habe. In der [...] seien die Beteiligten ein erstes Mal aufeinandergetroffen. Bei der [...] Bar sei der Beschuldigte 2 alsdann in einen Streit mit einer männlichen Person geraten, während C____ und S____ das Geschehen aus der Entfernung beobachtet hätten und S____ einmal vergeblich versuchte habe, den Beschuldigten 2 wegzuziehen. Daraufhin sei der Beschuldigte 1, der damit nichts zu tun gehabt habe, auf S____ zugegangen und habe mit ihm, sichtlich agitiert, sich offenkundig über das Verhalten des Beschuldigten 2 ärgernd, eine Diskussion begonnen. Die Situation sei zu diesem Zeitpunkt aber grundsätzlich ruhig geblieben. Weder von S____ noch C____ und T____ sei zu diesem Zeitpunkt irgendeine Aggressivität ausgegangen. Schliesslich hätten sich der Beschuldigte 1 und T____ Richtung [...] entfernt. Erst rund zweieinhalb Minuten später sei es S____ dann gelungen, den Beschuldigten 2 von der [...] Bar wegzuziehen, und die drei hätten sich ebenfalls in Richtung [...] entfernt. Dabei hätte es sich angesichts der verstrichenen Zeit und der eher langsamen Gangart des Trios nicht um ein bewusstes Hinterherlaufen gehandelt. Hätte der Beschuldigte 1, wie er es vorgehabt haben wolle, am [...] ein Taxi genommen, wäre es dort nie zu der Auseinandersetzung gekommen. Damit es am [...] überhaupt zu einem weiteren Aufeinandertreffen gekommen sei, müsse der Beschuldigte 1 mithin dort verweilt oder gewartet haben. Damit würden seine sämtlichen Behauptungen, mit denen er eine Verfolgung zum Zwecke des Raubes zu konstruieren versucht habe, in sich zusammenfallen. Aber auch die Version des Beschuldigten 2 von Geldschulden aus einem Veloverkauf und der Aufforderung des Beschuldigten 1, mit ihm mitzugehen, habe vor diesem Hintergrund keinen Bestand. Allen Aussagen sei gemein, dass die Beschuldigten bei der Ecke [...]/[...], im Bereich [...]-Filiale/Kiosk/Toiletten, wieder aufeinandergestossen seien. Fest stehe, dass der Beschuldigte 1 und 2 einen verbalen Disput gehabt hätten. Der Grund dafür bleibe unklar.
Dabei müsse es zu ersten Tätlichkeiten gekommen sein, ohne dass sich zweifelsfrei feststellen liesse, von wem diese ausgegangen seien bzw. wer wen auf welche Weise angegangen habe. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 von hinten, noch dazu mit einer Flasche, geschlagen oder sonst schwerwiegend traktiert worden sei. Umgekehrt kann auch der Beschuldigte 2 dort nicht massiv geschlagen worden sein, da er zum einen nichts Derartiges geltend gemacht und er andererseits ebenfalls keine entsprechenden Verletzungen davongetragen habe. Allerdings müsse etwas passiert sein, da nicht nur letzterer, sondern auch C____ und S____ die Verfolgung des davonrennenden Beschuldigten 1 und T____ aufgenommen hätten, denn sowohl C____ als auch S____ hätten sich bis zu diesem Zeitpunkt stets etwas abseits gehalten und seien ruhig, um nicht zu sagen gelangweilt gewesen, ohne den Kontakt mit dem Beschuldigten 1 zu suchen. Die Art und Weise, in der C____ den Beschuldigten 1 beim [...] hinterhergestürmt sei und ihn bei den Taxis heftig am Rucksack gerissen und zu Boden gebracht habe, zeuge von einer beträchtlichen Wut ihm gegenüber, wie auch C____ in seiner ersten Befragung bestätigt habe. Demnach sei er sehr wütend gewesen, dass der Beschuldigte 1 ihm grundlos einen Messerstich verpasst habe. Die immer gleichlautenden, keine Zweifel daran offenlassenden und den Handlungsablauf am [...] am schlüssigsten wiedergebenden Schilderungen von C____, dass er bei den Toiletten resp. dem Kiosk vom Beschuldigten 1 mit dem Messer verletzt worden sei, als er sich ihm und dem Beschuldigten 2 genähert habe, um die beiden zu trennen, seien daher folgerichtig und überzeugend. Hinzu komme, dass sich keine Anhaltspunkte ergäben, dass ihm die Wunde später zugefügt worden sei. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten 2 sei nicht zuverlässig und S____ wolle die Tat selbst nicht gesehen haben. Auch aus den Videoaufnahmen lasse sich nichts dergleichen ableiten; ein Zurückweichen, wie es beim Beschuldigten 2 zu sehen sei, finde sich bei C____ nicht. Die Verletzung des Beschuldigten 2 seien demgegenüber erst an der Ecke beim Taxistandplatz erfolgt. Nachdem es auf dem Weg dorthin zu einer Verfolgungsjagd gekommen sei, bei welcher Müllsäcke und einmal auch ein Rucksack geworfen worden seien, sei der Beschuldigte 1 bei den Taxis kurz stehengeblieben, habe sich umgedreht und seinen Arm gegen die Verfolger ausgestreckt. Diese seien noch kurze Zeit auf Distanz geblieben und man habe versucht, sich mit Müllsäcken zu bewerfen. Daraufhin sei man zusammengekommen und der Beschuldigte 1 habe mit seinem ausgestreckten Arm eine Bewegung in die Gruppe hineingemacht, worauf der Beschuldigte 2 nach unten weg- und ein, zwei Schritte zurückgewichen sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte 2 in diesem Moment von dem Messer getroffen worden sei; die Armführung des Beschuldigten 1, die dokumentierte Schnittverletzung am Hals des Beschuldigten 2 und dessen Reaktion auf die Bewegung des Beschuldigten 1, zusammen mit den Aussagen des Beschuldigten 2 zum Ort seiner Verletzung, liessen sich nur so erklären. Weil der Beschuldigte 1 darauffolgend davongerannt sei, habe sich das Ganze auf die Strasse verlagert, wo der Beschuldigte 1 bei/vor den Taxis von C____ eingeholt, gepackt und zu Boden geworfen worden sei. Der Beschuldigte 2 habe sich zu diesem Zeitpunkt weiter weg befunden und seinen Rucksack aufgehoben. Derweil seien der Beschuldigte 1 und C____ am Boden liegen geblieben, wobei offenbleiben müsse, wie sie sich dort verhalten hätten. S____ wiederum habe begonnen, auf den Beschuldigten 1 einzuschlagen und zu treten, ehe auch der Beschuldigte 2 dazugekommen sei und, bis sich die Polizei eingeschaltet habe, ebenfalls auf den Beschuldigten 1 eingeschlagen habe.
3.2 Der Beschuldigte 1 führt hierzu aus, dass die Ausgangssituation kompliziert sei. Die diversen Beschuldigten würden im Strafverfahren jeweils Eigeninteressen verfolgen. Obgleich auch Videoaufnahmen vorlägen, gebe es keine gesicherten Erkenntnisse darüber, was man sehe bzw. wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Das Video stehe vielmehr im Widerspruch zur Anklage. Drei Personen verfolgten eine weitere Person und würden sie zusammenschlagen, während sie am Boden liege. Der einzige unabhängige Zeuge, ein Taxifahrer, habe ebenfalls ausgesagt, dass drei Personen auf eine Person losgegangen seien. Daneben würden die Aussagen der Beschuldigten in wichtigen Punkten diametral voneinander abweichen. Auch bei den Aussagen des Beschuldigten 2 bei der Berufungsverhandlung bleibe viel offen. Er könne viele Fragen nicht ansatzweise beantworten. Die Probleme habe das Strafgericht zwar erkannt, aber es habe es sich zu einfach gemacht und sich über Beweisschwierigkeiten hinweggesetzt. Das Strafgericht stütze sich zwar insbesondere auf die Aussagen von C____, jedoch sei keine Realkennzeichenanalyse vorgenommen worden, es finde sich auch keine Erwähnung der Widerlegung der Nullhypothese und es liege auch keine geschlossene Indizienkette vor. Vielmehr handle es sich um eine unwissenschaftliche und willkürliche Würdigung, bei der am Ende einzelnen Sachverhaltskriterien ein Glaubwürdigkeitsprädikat verliehen werde. Zudem lägen diverse Widersprüche vor. Die Vorinstanz führe selbst aus, dass die Aussagen der Beteiligten nicht stimmig seien. Diese würden denn auch deutlich voneinander abweichen. Auch der Beschuldigte 1 weise in seinen Schilderungen Unstimmigkeiten auf. Jedoch habe eine massive Stresssituation vorgelegen und es seien Alkohol und Drogen im Spiel gewesen. Auch der Beschuldigte 1 habe im vorliegenden Verfahren – wie auch die übrigen Beteiligten – Eigeninteressen. Das Strafgericht bediene sich eines einfachen Kniffs, dass alle Personen nicht glaubhaft seien, C____ sei sodann jedoch als Kronzeuge ausgesondert worden. Der Geschehensablauf werde auf seinen Aussagen aufgebaut. Bei diesem würden aber sehr selektiv nur einzelne Aussagen hervorgehoben. Alles andere werde unter den Tisch gekehrt. Auch C____ verfolge jedoch massive Eigeninteressen. Wenn ein Beschuldigter Kronzeuge sei, dürfe dieser jedoch keine Angriffsfläche bieten, es müsse sich vielmehr um ein Zeugnis von überragender Qualität handeln. C____ habe ausgesagt, es sei zu Beginn um Kokain gegangen. Dies werde im Urteil jedoch nicht gestützt. Er habe weiter geschildert, dass er das Messer schon früher gesehen habe. Später verneinte er dies in der gleichen Einvernahme jedoch wieder. Ausserdem habe er vorgebracht, dass er beim Kiosk mit einem Messer verletzt worden sei, was jedoch keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden habe. Er habe gesagt, er habe den Beschuldigten 2 schon bei der Verfolgung am Hals bluten sehen. Auch lägen Widersprüche betreffend die Anzahl Faustschläge vor. Zudem habe er ausgesagt, der Beschuldigte 1 habe das Messer der Polizei selbst übergeben. Dies finde sich aber nicht im Polizeirapport. Es sei lebensfremd, dass die Polizei so etwas nicht rapportiere. C____ sei sodann unter Einfluss von Kokain und THC gestanden. Bei solchen massiven Abweichungen im Kerngeschehen könne er nicht die entscheidende Belastungsfigur sein. Das Strafgericht habe ausgeführt, C____ habe seine eigene Verletzung konstant geschildert. Es stelle sich jedoch auch hier die Frage, weshalb er nicht eine vorteilhafte Aussage für sich selbst hätte machen sollen. Es gebe keine Realkennzeichen-, sondern es sei nur eine Konstanzanalyse durchgeführt worden. Die Nullhypothese könne man damit nicht widerlegen. Anders als bei C____ solle die Motivlage bei T____ aufgrund der Nähe zum Beschuldigten 1 dann wieder eine Rolle spielen. Es sei absurd, dass seine Aussagen nicht gleich wie die von C____ behandelt würden. Die Belastungen hielten der Realkennzeichenanalyse nicht stand. Des Weiteren sei nicht zweifelsfrei belegt, dass das Video die Messerattacke zeige. Es sei reine Spekulation, wo, wie und wann die Verletzungen zugefügt worden seien. Der Sachverhalt sei auch sonst nicht plausibel. Es sei lebensfremd, dass eine Person verfolgt und in den Nahkampf übergegangen werde, wenn die Verfolger gewusst haben sollen, dass der Verfolgte ein Messer auf sich trage und man schon verletzt worden sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt versuche man zu flüchten. Das Video zeige das Gegenteil. Die Vorinstanz suggeriere, dass es damit erklärbar sei, dass man den Beschuldigten 1 habe entwaffnen und dingfest machen wollen. Diese Hypothese werde klar widerlegt, wenn man die Videos sehe. Man erkenne dort, dass es offensichtlich darum gegangen sei, den Beschuldigten 1 zu traktieren. Sie hätten nicht von allein aufgehört, sondern erst, als die Polizei gekommen sei. Man wisse nicht, wann die Verletzungen entstanden seien, in dubio sei dies jedoch zu einem späten Zeitpunkt gewesen. Vielmehr sei der Beschuldigte 1 angegriffen worden.
3.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass sich die Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er vom Beschuldigten 1 bei den Taxistandplätzen mit dem Messer am Hals geschnitten worden sei, mit den Videoaufnahmen vom [...] in Einklang bringen liessen. Auf der Videosequenz sei nämlich zu erkennen, dass der Beschuldigte 1 seinen Arm hebe und den Beschuldigten 2 – offensichtlich von etwas getroffen – nach unten weg- und zurückweiche. Der Beschuldigte 2 sei entsprechend zu diesem Zeitpunkt vom Beschuldigten 1 mit dem Messer verletzt worden. Nachdem der Beschuldigte 1 in seiner ersten Einvernahme nichts von einem Messer und dem Tatvorwurf, jemanden verletzt zu haben, habe wissen wollen, habe er ab der dritten Einvernahme ausgesagt, dass es durchaus möglich sei resp. in Bezug auf den Beschuldigten 2, dass es zutreffe, dass er C____ und den Beschuldigten 2 mit einem Messer verletzt habe, jedoch wolle er zu diesem Zeitpunkt am Boden gelegen und von mehreren Personen geschlagen worden sein, was aufgrund der Videoaufnahmen und den damit übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 2 und C____ nicht zutreffen könne, zumal sich der Beschuldigte 2 am Ende gar nicht mehr so nah am Beschuldigten 1 befunden habe, dass dieser ihn wie dokumentiert hätte verletzen können. Dementsprechend sei der Sachverhalt, so wie vom Strafgericht als erstellt betrachtet, zu bestätigen. Auch habe das Strafgericht schlüssig dargelegt, wieso C____ als erstes mit dem Messer verletzt worden sein müsse. Zum einen seien seine Aussagen in Bezug auf den Handlungsablauf beim [...] grundsätzlich schlüssig, zum andern habe seine DNA nicht mehr auf dem Messer gesichert werden können, was dafürspreche, dass der Beschuldigte 2 nach ihm mit dem Messer verletzt worden sein müsse. Auch habe C____ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er nach dem Schnitt mit dem Messer wütend geworden sei, den Beschuldigte 1 verfolgt und schliesslich zu Boden gerissen habe. Wäre C____ nicht zuvor mit einem Messer verletzt worden, so hätte er keinen Grund gehabt, den Beschuldigten 1 zu verfolgen und auf den Boden zu reissen, was C____ im Übrigen von Anfang an zugestanden habe. Demgegenüber würden die Aussagen vom Beschuldigten 1 nicht zu überzeugen vermögen und seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch hier werde demnach beantragt, den Sachverhalt gemäss Urteil des Strafgerichts zu bestätigen.
3.4
3.4.1 Auch gemäss dem Beschuldigten 2 sei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen. Es sei klar, dass er vom Beschuldigten 1 geschnitten worden sei. Die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten 2 seien sodann bei seinem damaligen körperlichen Zustand zu erwarten gewesen. Was demgegenüber den gegen ihn selbst erhobenen Vorwurf des im gleichen Zusammenhang stehenden Raufhandels betreffe, so sei dort zu beachten, dass es zwei Phasen gegeben habe. Die erste Phase habe sich bei der Ecke [...] abgespielt, die zweite Phase beim Taxistandplatz. Es sei von der Vorinstanz vermischt worden, dass der Raufhandel bereits zuvor angefangen habe. Es sei jedoch eine klare Trennung vorzunehmen. Der Beschuldigte 2 habe klar konstant ausgesagt, dass er bei den Taxis gestochen worden sei. Auf den Videoaufnahmen sehe man eine Handbewegung und das Zurückweichen des Beschuldigten 2. Danach habe er sich kurz gefasst und gemerkt, dass etwas passiert sei. Daraufhin habe er den Beschuldigten 1 ans Bein getreten.
3.4.2 Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass beim Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls der Sachverhalt vom Beschuldigten 2 nicht bestritten, sondern lediglich dessen rechtliche Qualifikation angefochten wird (s. hierzu hinten E. 5.4).
3.5 Für die beweisrechtliche Beurteilung der den beiden Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gilt es zunächst auf die Aussagen der beteiligten Personen, des Zeugen U____ (hinten E. 3.6.1 ff., 4.3 ff.) sowie die weiteren (objektiven) Beweismittel und Indizien (hinten E. 4.3.7) einzugehen.
3.6
3.6.1 Was die Aussagen des Beschuldigten 1 betrifft, so wurde er vier Mal zum Vorfall befragt.
3.6.1.1 In der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 machte der Beschuldigte 1 nur wenige Angaben. Danach hätten ihn sechs Leute angegriffen, die er nicht kenne. Davon abgesehen bestritt er sämtliche Tatvorwürfe. Er wollte auch nichts von einem Messer wissen, mit dem er jemanden verletzt habe. Vielmehr habe C____ ein solches gehabt (Akten S. 1093 ff.).
3.6.1.2 Bei seiner zweiten Einvernahme vom 30. November 2021 gab er zu Protokoll, dass er mit T____ am Morgen nach Basel gekommen sei und sie sich an den Rhein begeben hätten. Er habe 10 Flaschen/Dosen Bier gekauft. Später habe er am [...] ein Taxi nach Hause nehmen wollen. Die Person mit der weissen Mütze, S____, habe ihn angesprochen und ihm auch auf den Rücken und die Hand geschlagen; dieser habe das Geld des Beschuldigten 1 gesehen und es ihm abnehmen wollen. Dies seien insgesamt EUR 450.– gewesen. S____ habe von dem Geld gewusst, weil der Beschuldigte 1 habe Bier kaufen wollen, aber nur Wechselgeld in Schweizer Franken erhalten hätte, worauf S____, der dies mitbekommen habe, ihm geraten habe, es beim Kebab-Stand zu versuchen. Er habe keinen der anderen Beschuldigten gekannt. Als er das Taxi habe nehmen wollen, hätten ihn vier Leute geschlagen, darunter der Beschuldigte 2 mit drei bis vier Schlägen auf den Kopf. Zur Sequenz in der [...] (in welcher er auf der Videoaufnahme gestikulierend zu sehen ist) meinte er, dass S____ ihn da gerufen und ihn gezwungen habe, zu diesem Kebab-Laden zu gehen und sein Geld zu wechseln, was er aber nicht gewollt habe, da er gewusst habe, dass dieser ihm folgen würde. Er habe ihm gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Der Mann daneben, C____, sei jener, der ihn mit der Flasche geschlagen habe. Die Angreifer seien ihm gefolgt, nachdem er und T____ weggegangen seien, weil sie sein Geld hätten stehlen wollen. Schon bevor er zum Taxi gerannt sei, sei er von ihnen geschlagen worden. Vor dem Taxi hätte sie ihn dann zu Boden geschlagen. Sie hätten ihn einfach angegriffen, ohne etwas zu sagen (Akten S. 1174 ff.).
3.6.1.3 Auch in seiner dritten Einvernahme vom 9. Dezember 2021 gab der Beschuldigte 1 an, dass er wegen seines Geldes angegriffen worden sei. Zusammenfassend erklärte er, dass die Angreifer ihm gefolgt seien, sie ihm, als er zum Taxistandplatz gelaufen sei (bzw. an anderer Stelle in der Einvernahme, bei den Toiletten und diesmal mit Flaschen), auf den Hinterkopf und die Hand geschlagen, ihn zu Boden gebracht und auf seinen Kopf sowie mit den Füssen auf seinen Bauch eingewirkt hätten, um seinen Rucksack zu entwenden. Er habe kurz das Bewusstsein verloren. Als er zu Boden (resp. an anderer Stelle: auf den Hinterkopf) geschlagen worden sei, habe er ein Messer gezogen, welches er – einmal mit einer geöffneten, ein anderes Mal mit zugeklappten Klingen – «am gleichen Ort» am Boden gefunden habe, d.h. auf Nachfrage, dort, wo sie ihn das erste Mal mit der Flasche geschlagen hätten. Es müsse einem der Angreifer gehört haben. Er habe niemanden verletzen wollen, sich aber mit den Händen gewehrt resp. verteidigt, weil sie ihn hätten umbringen wollen. Das mit dem Messer sei nicht seine Absicht gewesen, aber was hätte er sonst tun sollen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte 1, an beiden Orten geschlagen worden zu sein, bei den Toiletten, wo ihn S____ auf den Kopf geschlagen habe, und dem Taxistandplatz, wohin die Angreifer ihm nachgerannt seien und sie ihn alle geschlagen und mit den Füssen auf seinen ganzen Körper eingetreten hätten. Es seien mehr als vier gewesen, zwei Schwarze und vielleicht drei Weisse. Auch der Beschuldigte 2 habe ihn mit einer Flasche geschlagen und ihm mehrere Abfallsäcke angeworfen. Einmal habe auch er einen Abfallsack zurückgeworfen. Zur Videoaufnahme kommentierte er im Wesentlichen, dass er, nachdem er mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden sei, in Richtung Taxi gerannt sei, wo man ihm erneut eine Flasche angeworfen habe und er schliesslich am Boden liegend geschlagen worden sei. Auf Nachfrage schloss er erneut nicht aus, dass er C____ mit dem Messer verletzt habe, als er sich mit den Händen gewehrt habe. In Bezug auf den Beschuldigten 2 bestätigte er dies gar explizit. Allerdings sei er zu diesem Zeitpunkt am Boden gelegen und habe nichts sehen können, weil sie auf ihn eingeschlagen hätten (Akten S. 1219 ff.).
3.6.1.4 Vor dem Strafgericht gab der Beschuldigte 1 schliesslich zu Protokoll, er sei an jenem Tag nach Basel gekommen, um mit einem [...] Geburtstag zu feiern. Er habe von zuhause drei Flaschen Bier mitgenommen und hier von seinen mitgeführten EUR 500.– weitere zehn Flaschen [...] gekauft und dabei S____ getroffen. Mit T____ sei er zum Flussufer gegangen, wo sie mit [...] und weiteren Freunden bis ca. 23.00/24.00 Uhr Bier getrunken hätten. Anschliessend hätten er und T____ am [...] ein Taxi nehmen wollen. Auf dem Weg dorthin hätten sie in der [...] noch ein Bier trinken wollen. Er habe dann mit D____ gesprochen. Dieser habe mit ihm zum Kebab-Stand gewollt, um die Euros zu wechseln, was er abgelehnt habe. T____ und er hätten dann beschlossen, zu den Taxis zu laufen, worauf die anderen ihnen mit Waffen gefolgt seien. Bevor er etwas realisiert habe, hätten sie Müllsäcke nach ihm geworfen. Er habe die drei Leute auf ihn zukommen gesehen; sie hätten «wieder» angefangen zu schubsen, zu ziehen und zu schlagen. Bei den Toiletten habe ihn S____ von hinten auf den Kopf und die Hand geschlagen. Nachdem er vergeblich versucht habe, mit ihnen zu reden, sei er zum Taxi gerannt, doch sei dessen Türe verschlossen gewesen. Der Beschuldigten 2 sei noch vor ihm beim Taxi angekommen und habe auf seine Frage, was das Problem sei, nicht reagiert. Alsdann seien auch die beiden anderen dazu gerannt und ihm sei von einem der beiden mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden. Als der Beschuldigte 2 und C____ verletzt worden seien, habe er am Boden gelegen, doch könne er nicht genau sagen, wie die Verletzungen zustande gekommen seien. Es könne sein, dass er das war, doch sei dies nicht seine Absicht gewesen. Das Messer habe er vor dem «Problem» bei der Treppe gefunden, wo er mit T____ gesessen sei. Als er zu Boden gestürzt sei, habe es sich in seiner Jackentasche befunden. Er habe grosse Angst um sein Leben gehabt. Die anderen hätten ihm sein Geld stehlen wollen und hätten seinen Körper abgesucht. Er habe sein Handy verloren und sein Geld (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2564 ff. 2572 ff., 2598 ff.).
3.6.1.5 Vor dem Appellationsgericht machte der Beschuldigte 1 keine weiteren Aussagen mehr zur Sache (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3506).
3.6.2 Der Beschuldigte 2 wurde zwei Mal im Vorverfahren sowie vor dem Straf- und Appellationsgericht befragt, wobei die Aussagen vom 7. Januar 2022 nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertet werden dürfen (vgl. das vorinstanzliche Urteil, Akten S. 2754).
3.6.2.1 Im Rahmen der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 – damals noch als Auskunftsperson befragt – gab er an, dass er den Beschuldigten 1, der ihm aus einem Veloverkauf einige Wochen zuvor noch Geld geschuldet habe, in jener Nacht im Beisein von C____ und S____ bei der [...] Bar getroffen und ihn auf das ausstehende Geld angesprochen habe. Auf dessen Aufforderung hin, mitzukommen, er werde ihm das Geld geben, seien er und seine Kollegen mit ihm bis zum [...] gelaufen. Hinter dem Kiosk habe er dem Beschuldigten 1 einen Abfallsack angeworfen, woraufhin letzterer ein Messer hervorgenommen und damit Richtung Taxistandplätze davongegangen sei. Bei den Taxistandplätzen, wohin sie ihm gefolgt seien, habe der Beschuldigte 1 ihn dann mit dem Messer am Hals geschnitten. Danach habe er selbst nichts mehr mit ihm zu tun gehabt; er habe den Messerangriff abzuwehren versucht und sei weggerannt. Geschlagen habe er den Beschuldigten 1 nicht. Was C____ und T____ noch getan hätten, wisse er nicht (Akten S. 1047 ff.).
3.6.2.2 Bei der – nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertbaren – Aussage vom 7. Januar 2021 erklärte der Beschuldigte 2 erneut, dass er beim Beschuldigten 1 Geld aus einem Fahrradverkauf eingefordert hätte, welches dieser ihm geschuldet habe, und dass der Beschuldigte 1 ihn aufgefordert habe, mit ihm mitzugehen, und er beim Taxistand, nachdem er dem Beschuldigten 1 einen Abfallsack angeworfen habe, mit dem Messer von diesem verletzt worden sei. An die Vorgänge in der [...] wollte er – selbst auf Vorlage von Videostandbildern – keine Erinnerung haben. Dass er mit C____ und S____ bei der Ecke [...]/[...] auf den Beschuldigten 1 losgegangen und ihm gar eine Bierflasche aus der Hand geschlagen habe, stimme jedoch nicht, auch nicht, dass sie mit Flaschen auf ihn losgegangen seien und ihn damit geschlagen hätten. Er habe nur nach seinem Geld gefragt, worauf der Beschuldigte 1 davongelaufen sei und sie ihn verfolgt hätten, und es könne sein, dass sie ihm in der Folge Abfallsäcke anwarfen. Dass sie ihm Geld hätten wegnehmen wollen, treffe nicht zu; er habe gar kein Geld bei ihm gesehen. Beim Taxistandplatz habe der Beschuldigte 1 das Messer hervorgenommen und ihn, von oben nach unten, sogleich geschnitten. Als C____ ihm habe helfen wollen, habe der Beschuldigte 1 auch ihn in die Brust gestochen. Dass er – auf Vorhalt der Videoaufnahme – am Schluss selbst mit Fäusten und Fusstritten auf den am Boden liegenden Beschuldigten 1 geschlagen habe, sei korrekt. Er habe diesem aber weder Geld noch ein Handy gestohlen (Akten S. 1213 ff.).
3.6.2.3 Daran, dass der Beschuldigte 1 ihm Geld aus dem Verkauf eines Velos geschuldet habe, hielt der Beschuldigte 2 auch vor dem Strafgericht fest. Als er ihn in der [...] gesehen und danach gefragt habe, habe dieser davon nichts wissen wollen. Was danach passiert sei, wisse er nicht mehr genau. Er glaube, dass der Beschuldigte 1 und T____ Richtung [...] davongelaufen seien, woraufhin er C____ und S____ aufgefordert habe, ihnen zu folgen und den Beschuldigten 1 nach dem Geld zu fragen. Auf der Höhe des [...] habe er einen Abfallsack aufgehoben und ihn Richtung des Beschuldigten 1 geworfen, ohne ihn zu treffen. Bei den Toiletten sei überhaupt nichts passiert; der Beschuldigte 1 und T____ seien schnurstracks Richtung Taxistandplatz gelaufen. Als er selbst dort angekommen sei, habe ihn der Beschuldigte 1 mit dem Messer verletzt, von welchem er nicht gesehen habe, dass er es in der Hand gehalten habe. C____ habe ihm helfen wollen und auch etwas abbekommen. S____ bzw. andernorts, C____, habe den Beschuldigten 1 dann überwältigen können und die beiden seien zu Boden gegangen. Dann habe er selbst noch ein-, zweimal bzw. zwei- bis dreimal auf den Beschuldigten 1 eingetreten, während C____ nichts habe machen können (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565, 2567, 2573).
3.6.2.4 Schliesslich gab der Beschuldigte 2 auch vor dem Appellationsgericht an, dass der Beschuldigte 1 Geldschulden wegen eines Velos bei ihm gehabt habe. Er sei in der [...] angekommen, habe letzteren dort gesehen und mit ihm darüber reden wollen, was mit dem Geld sei. Er könne aber nicht mehr genau sagen, ob sie dort darüber gesprochen hätten. Sie hätten sich beschimpft und Sachen seien geflogen, sie seien einander nachgerannt. Er habe ihn nachher wegen des Geldes gefragt. Dies sei um die Ecke gewesen, wo man es nicht sehe. Er selbst habe die Verletzung beim Taxi erhalten, es sei sehr schnell gegangen. Er wisse nur, dass sie dem Beschuldigten 1 von der [...] Richtung [...] nachgelaufen seien. Dort habe er ihn wegen des Geldes gefragt. Beim [...] seien sie ihm dann nachgerannt. Dies sei wegen des Geldes gewesen. Der Beschuldigte 1 sei davongelaufen und habe C____ gestochen. Dies habe er aber nicht mitbekommen. Er wisse aber nicht mehr genau, was beim [...] passiert sei, genau könne er es nicht mehr sagen. Beim Taxi sei er auf den Beschuldigten 1 zugelaufen, dann habe es «zack» gemacht. Er habe etwas gespürt und gemerkt, dass etwas «nicht gut» gewesen sei, ein Messer habe er jedoch nicht gesehen. Er sei dann zur Seite gegangen und die anderen seien hinzugekommen, worauf es zu einer Konfrontation gekommen sei. Der Beschuldigte 1 sei mit S____ am Boden in einem Gerangel gewesen, er selbst habe den Beschuldigten 1 dann auch noch gegen die Beine getreten. Konkret auf den Messerschnitt sei er erst von einem Polizisten hingewiesen worden (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3508 f.).
3.6.3 C____ wurde zwei Mal im Vorverfahren sowie vor dem Strafgericht befragt, wobei die Aussagen vom 7. Januar 2022 nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertet werden dürfen (vgl. das vorinstanzliche Urteil, Akten S. 2754).
3.6.3.1 Am 29. Oktober 2021 wurde C____ zunächst als Auskunftsperson befragt. Demnach sei der Beschuldigte 1, als sie zu dritt Richtung [...] gelaufen seien, auf sie zugekommen und habe dem Beschuldigten 2 zugerufen, worauf dieser zu ihm hingegangen sei. Er und S____ seien da noch rund 50 Meter entfernt gewesen. Sie seien dann zu den Toiletten gegangen und hinter dem Kiosk, wo der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2, nunmehr in ihrer unmittelbaren Nähe, aufgeregt miteinander – worüber, wisse er nicht – gesprochen hätten, habe der Beschuldigte 1 plötzlich auf den Beschuldigten 2 – mit einem Faustschlag an den Hals – eingeschlagen; wie oft, könne er nicht sagen. Als C____ die beiden habe trennen wollen, habe der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten 2 abgelassen, sich umgedreht und ihm, C____, von oben nach unten in die Brust geschnitten. Ausserdem habe er ihm einen Faustschlag auf die Nase gegeben bzw., an anderer Stelle in der Einvernahme, drei oder vier Faustschläge ins Gesicht verabreicht. Daraufhin sei der Beschuldigte 1 weg- und sie ihm zum Taxistandplatz nachgerannt, wo er, C____, ihn habe greifen und zu Boden werfen und dort festhalten können. Zum Messer machte C____ unterschiedliche Aussagen. Nachdem er einmal erklärte, ein Messer in der geschlossenen Hand des Beschuldigten 1 erblickt zu haben, gab er beinahe umgehend – und danach gleichbleibend – zu Protokoll, dass er nicht gesehen habe, ob dieser in seiner Hand ein Messer gehalten habe. In der Folge gab er bekannt, dass er das Messer erst in den Händen der Polizei gesehen habe. Als der Beschuldigte 1 ihn gestochen habe, sei er sich dessen nicht gewahr gewesen; die Bewegung sei wie ein Faustschlag gewesen und er habe einfach bemerkt, dass er blute. Er selbst habe den Beschuldigten 1 nicht geschlagen; er habe ihm nur ein Feuerzeug angeworfen, ihn aber nicht getroffen. Der Beschuldigte 1 wiederum habe ihnen Abfallsäcke angeworfen. Dass sie ihm Geld geraubt hätten, stimme nicht (Akten S. 1068 ff.).
3.6.3.2 Bei seiner – nicht zulasten des Beschuldigten 1 verwertbaren – Befragung vom 7. Januar 2022, blieb C____ im Wesentlichen bei seinen früheren Angaben. Demnach hätten sie keinerlei Raubabsichten gehabt und dem Beschuldigten 1 auch nichts weggenommen. Zu den Messerverletzungen sei es gekommen, nachdem der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 in der [...] aufgefordert habe, mitzukommen und die beiden sich, von ihm mit rund 50 Metern Abstand gefolgt, entfernt hätten, bzw., nach Vorlage der Videostandbilder, der Beschuldigte 1 und sein Kollege vorausgelaufen und sie drei ihnen gefolgt seien. Während S____ und er etwas weiter weggestanden seien, hätten der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 hinter dem Kiosk wütend miteinander gesprochen und plötzlich habe der Beschuldigte 1 einen Faustschlag verpasst resp., an anderer Stelle in der Befragung, hätten sich die beiden mit den Händen angegriffen; ein Messer habe C____ da aber nicht gesehen. Er sei zu den beiden hingegangen, um sie zu trennen, doch sei er umgehend vom Beschuldigten 1 mit dem Messer mittels einer Bewegung von oben nach unten an der linken Brust verletzt worden. Dieser sei daraufhin weggerannt und sie hätten ihn zu dritt verfolgt. Dabei hätten sie sich gegenseitig Abfallsäcke angeworfen. Beim Taxistandplatz, hinter den geparkten Autos, habe er ihn dann am Hals packen und zu Boden reissen können. Er habe ihn festgehalten, bis die Polizei erschienen sei, und ihm nichts weiter getan. Dass sie mit Flaschen auf den Beschuldigten 1 losgegangen und ihn damit auf Kopf, Rücken und Hand geschlagen hätten, stimme nicht. Im Übrigen sei er aber ganz sicher, dass der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 beim Kiosk mit dem Messer verletzt worden sei. Er habe gesehen, wie sich der Beschuldigte 2 an den Hals gefasst habe, und als sie dem Beschuldigten 1 nachgerannt seien, habe er den Beschuldigten 2 am Hals bluten sehen (Akten S. 1353 ff.).
3.6.3.3 Vor dem Strafgericht führte C____ aus, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 noch in der [...] bedroht habe; womit, wisse er allerdings nicht, er könne nicht sagen, worüber sie gesprochen hätten. Dann habe der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 aufgefordert, mit ihm zum [...] mitzugehen und S____ und er seien ihnen bis zur [...]-Filiale gefolgt, bzw., an anderer Stelle, sei der Beschuldigte 1 auf dem Weg zum [...] provozierend vor ihnen gelaufen, indem er immer wieder gesagt habe «komm, komm». Während er mit S____ beim [...] gestanden habe, hätten der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 1 bei der Ecke [...]/Toiletten alleine miteinander gesprochen. Plötzlich habe der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 einen Faustschlag gegen den Kopf erhalten. Als C____ sich ihnen daraufhin genähert habe, habe er vom Beschuldigten 1 einen Messerstich in die Brust abbekommen. Zusammen mit seinem Kollegen sei der Beschuldigte 1 alsdann in Richtung Taxistandplatz geflüchtet. In dieser Zeit habe er einen Abfallsack aufgehoben und ihn dem Beschuldigten 1 nachgeworfen, ohne ihn zu treffen. Dieser habe ihn seinerseits aufgenommen und ihn zurückgeworfen. Beim Taxi habe er den Beschuldigten 1 schliesslich halten und zu Boden werfen können. Danach seien S____ und der Beschuldigte 2 dazugekommen und hätten dem Beschuldigten 1 jeweils einen Fusstritt verpasst. Das Messer habe er nicht gesehen, sondern nur den Schlag gegenüber dem Beschuldigten 2 und er habe zunächst auch nur an einen Faustschlag gedacht, bis er sich ihm genähert und die Verletzung gesehen habe. Die Messerverletzungen hätten sich vor der Szene bei den Taxis, auf der Höhe des Kiosks, ereignet (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 ff., 2573 ff.).
3.6.4 S____ wurde einmal im Vorverfahren sowie vor dem Strafgericht befragt, wobei die Aussagen vom 30. Dezember 2021 nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertet werden dürfen (vgl. das vorinstanzliche Urteil, Akten S. 2754).
3.6.4.1 In der ersten Einvernahme gab er an, dass er, der Beschuldigte 2 und C____ den Beschuldigten 1 in der Strasse, wo sich die [...] Bar befinde, getroffen hätten. Der Beschuldigte 1 habe die ganze Zeit ein Messer in der Hand gehabt und damit gespielt. Während sich der Beschuldigte 2 bei der Liegenschaft mit einer anderen Person gestritten habe, sei der Beschuldigte 1 auf S____ zugekommen und habe provoziert und gedroht. Sie hätten sich dann zu der Sitzbank bei der [...] (in der [...]) begeben und dort etwas gegessen. Da sei der Beschuldigte 1 wiedergekommen, habe S____ mit einem Messer bedroht und sei dann mit seinem Begleiter weiter zum [...] gegenüber und von dort zur Bank bei der Ecke gegangen. Nach rund 15 bis 20 Minuten hätten der Beschuldigte 2, C____ und er sich ihrerseits zu den Toiletten am [...] begeben. Dort seien sie erneut auf den Beschuldigten 1 getroffen. Sie selbst hätten ihm da nichts angetan und ihn auch nicht mit einer Flasche geschlagen. Vielmehr sei er wieder auf sie zugekommen und habe erneut versucht, Probleme zu machen. Als der Beschuldigte 2 ihn nach dem Grund gefragt habe, sei er auf diesen los und habe ihn (an anderer Stelle: und C____) auf dem Weg zu den Taxis mehrmals mit dem Messer attackiert. Der Beschuldigte 2 (an anderer Stelle: und C____) habe sich mit einem Abfallsack zu schützen und zu verteidigen versucht, bis der Beschuldigte 1 ihn bei den Taxis mit einem Messer am Hals getroffen habe. Daraufhin habe er auch C____ an der Brust verletzt. Beides habe er aber nicht selbst gesehen, sondern nur, dass sie danach verletzt gewesen seien. Der Beschuldigte 1 und C____ hätten sich gestritten, bis C____ zu Boden gefallen sei, mit dem Beschuldigten 1 auf ihm drauf. S____ habe alles versucht, die beiden zu trennen resp. den Beschuldigten 1 von C____ wegzureissen. Geschlagen habe er den Beschuldigten 1 da nicht. Dass sie versucht hätten, das Geld des Beschuldigten 1 zu rauben, sei unwahr. Er habe gar nicht gewusst, dass dieser Geld gehabt habe, und auch nie von ihm verlangt, bei einem Kebab-Stand Geld zu wechseln (Akten S. 1272 ff.).
3.6.4.2 In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung äusserte sich S____ dahingehend, dass der Beschuldigte 1 in der [...] mehrmals auf ihn zugekommen sei und ihn bedroht habe. Er habe immer wieder gefragt, warum der Beschuldigte 2 an der Tür stehe, was sie hier zu suchen hätten und S____ habe ihm gesagt, er solle weggehen. Zu einer Interaktion zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 1 sei es erst später, beim [...], gekommen. Was die beiden dort gesprochen hätten, wisse er aber nicht; er glaube, es sei um Geld gegangen. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 ein Messer habe, da dieser ihn zuvor damit bedroht habe. Sie seien dem Beschuldigten 1 und seinem Freund nachgelaufen, weil er immer wieder gerufen habe «kommt her, kommt her». Dabei habe der Beschuldigte 1 ihm einen Abfallsack nachgeworfen. Beim Taxistandplatz habe der Beschuldigte 1 zuerst den Beschuldigten 2 mit dem Messer verletzt und dann auch C____, der seine Hände an die Brust gehalten habe. Er sei mit dem Messer auch auf S____, zugelaufen, doch sei er ausgewichen und habe den Beschuldigten 1, als er an ihm vorbeigelaufen sei, am Rucksack gezogen. Da der Beschuldigte 1 in diesem Moment versucht habe, ihn mit dem Messer zu verletzen, habe er ihn gekickt. Aus Angst, dass er C____ nochmals mit dem Messer verletze, habe er dann auf seine Hand geschlagen, um ihn zu entwaffnen. Dass er dabei gewesen sei, als der Beschuldigte 1 Bier gekauft habe, stimme nicht (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 12 ff., 19, 21, 45).
3.6.5 T____, der Begleiter des Beschuldigten 1, wurde im Ermittlungsverfahren am 5. November 2021 sowie vor dem Strafgericht zu den Ereignissen befragt.
3.6.5.1 In der ersten Einvernahme gab er zur Vorgeschichte in der [...] lediglich an, dass die drei Typen aus der Bar geworfen worden seien, der Afrikaner mit den Händen dann gegen die Türe der Bar geschlagen habe und der Beschuldigte 1 ihm gesagt habe, er solle nicht so laut sein. Dann sei es plötzlich losgegangen. An der Ecke der Bank hätten die anderen sie eingeholt und dem Beschuldigten 1 sei vom Afrikaner die Bierdose aus der Hand geschlagen worden. Dabei sei auch gesprochen worden, ohne dass er es verstanden hätte. Es seien – gegenseitig – Abfallsäcke herumgeworfen worden, ebenso – durch den Afrikaner – ein City-Roller. Der Italiener habe auch einen steinernen Schirmständer genommen, um ihn dem Beschuldigten 1 nachzuwerfen, habe es dann aber sein lassen. Der Beschuldigte 1 und er seien, verfolgt von den anderen, zu den Taxis gerannt, wo der Beschuldigte 1 noch über ein Taxi geflogen sei. Der Italiener habe diesen dort gepackt und ihn in den Schwitzkasten genommen. Dann sei es auf dem Boden weitergegangen, wo sie zu dritt auf den Beschuldigten 1 eingeschlagen resp. in die Rippen geboxt hätten, ehe die Polizei gekommen sei. Dass es hinter dem Kiosk eine Schlägerei gab, habe er nicht gesehen. Die Schnittverletzungen habe er nicht gesehen. Das mit dem Messer habe er nicht gesehen; er habe das nicht so richtig mitbekommen. Soviel er wisse, habe der Beschuldigte 1 kein Messer dabeigehabt. Er habe ihn noch zuhause angehalten, sein Messer dort zu lassen. Ob der Beschuldigte 1 es dennoch eingesteckt habe, könne er nicht sagen (Akten S. 1112 ff.).
3.6.5.2 Vor dem Strafgericht gab T____ zu Protokoll, dass er die drei anderen das erste Mal gesehen und Kontakt mit ihnen gehabt habe, als sie in der [...] Stress gemacht, d.h. gegen die Türe geboxt hätten, weil sie wahrscheinlich aus der Bar rausgeflogen seien. Davor sei er mit dem Beschuldigten 1 alleine gewesen. Der Beschuldigte 1 habe sie aufgefordert, aufzuhören. Weshalb er sich eingemischt habe, könne er aber nicht sagen. Es habe ihn halt genervt. Sie seien dann weggegangen und ein paar Minuten später seien die anderen hinter ihnen her und sie hätten bei der Bank laut weiterdiskutiert, wer und worüber, erinnere er sich nicht bzw. könne er nicht sagen. Dann sei es wieder losgegangen. Es seien Bierflaschen geflogen und ein Cityroller und sie hätten sich gegenseitig Abfallsäcke angeworfen. Zudem habe einer einen Schirmständer aus Stein nehmen und auf den Beschuldigten 1 werfen wollen. Den Grund für die Eskalation kenne er nicht. Er könne auch nicht sagen, wer angefangen habe. Auf Aufforderung des Beschuldigten 1 seien sie dann weggerannt und die anderen hinterher. Der Beschuldigte 1 sei noch über ein Taxi geflogen und dann sei er am Boden gelegen und von den anderen geschlagen bzw. mit Tritten traktiert worden. Dass jemand verletzt wurde, habe er nicht beobachtet, auch nicht, dass jemand mit Flaschen oder Gegenständen geschlagen wurde. Ein Messer habe er ebenfalls nicht gesehen; der Beschuldigte 1 habe keines in der Hand gehabt. Sein Messer habe der Beschuldigte 1 zuhause gelassen; dessen sei er sich sicher, weil es noch dort liege. Auf allfällige Faustschläge, bevor der Beschuldigte 1 am Boden gelegen sei, habe er nicht geachtet. Daran, dass dem Beschuldigten 1 eine Bierdose aus der Hand geschlagen wurde, könne er sich, so auf Nachfrage, erinnern, doch wisse er nicht mehr, wer dies getan habe. Es sei nicht darum gegangen, Geld zu wechseln und davon, dass man den Beschuldigten 1 habe berauben wollen, wisse er nichts (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 15 ff.).
3.6.6 Der Zeuge U____, der als Taxifahrer am Taxistandplatz [...] auf Kundschaft wartete, berichtete schliesslich von einem lauten Streit bei den Toiletten. ohne dass er verstanden habe, worum es gegangen sei. Alsdann hätten drei Personen eine vierte Person verfolgt. Sie seien zu den Taxis gelaufen, wo die vierte Person, nachdem sie um das hintere Taxi herum und an seinem Fahrzeug vorbeigelaufen seien, auf den Boden gefallen und von den Angreifern Richtung Oberschenkel und Gesäss getreten worden sei. Mehr könne er nicht sagen (Akten S. 1141 ff.).
4.
4.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
4.2 Im vorliegenden Sachverhaltskomplex [...]/[...] stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.3 Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen der beiden Opfer der Messerstiche (C____ und der Beschuldigte 2) sowie der übrigen (anderen) beteiligten Personen einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.1 ff.). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten 1 (E. 4.3.6) sowie die übrigen (objektiven) Beweise zu würdigen (E. 4.3.7).
4.3.1
4.3.1.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Opfer ist dessen jeweilige Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).
Im vorliegenden Fall sind bei C____ keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten 1 auch nicht dargetan, durch welche seine Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar wurden in seinem Blut betreffend den in Frage stehenden Zeitpunkt THC und Kokain nachgewiesen, die ermittelte THC-Blutkonzentration ist jedoch gemäss Gutachten als niedrig einzustufen, weshalb «eher von keiner Wirkung» auszugehen sei (vgl. Akten S. 1743). Was die Wirkung des Kokains anbelangt, so hält das Gutachten nicht fest, dass dadurch seine Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Es wird lediglich ausgeführt, dass sich die Frage der konkreten Wirkung auf C____ und ggf. auch den Ereignisablauf nur unter Einbezug der gesamten Ermittlungsunterlagen beantwortet werden könne. Dies wird entsprechend auch Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung sein. Seine Aussagetüchtigkeit ist daher – unter diesem Vorbehalt – zu bejahen.
4.3.1.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).
Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf die beiden Opfer bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten 1 geltend gemacht.
Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte 1 jedoch vor, dass sehr wohl ein Motiv für Falschaussagen resp. Falschbeschuldigungen seitens der Opfer erkennbar seien. So verfolge C____ – wie auch die anderen (damals) beschuldigten Personen – massive Eigeninteressen, da er sich selbst durch seine Aussagen entlasten wolle. Zunächst gilt es grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen eines Opfers für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zwar ist grundsätzlich mit dem Beschuldigten 1 übereinzustimmen, dass im selben Verfahren ebenfalls beschuldigte Personen ein Interesse daran haben, sich durch eigene Aussagen zum Geschehensablauf, an welchem sie selbst beteiligt waren, nicht selbst (übermässig) zu belasten, jedoch verfangen diese Vorbringen insbesondere bei C____ nicht. So schilderte er seine Beteiligung an der Auseinandersetzung beim [...] bereits in der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 resp. belastete sich dadurch auch selbst, als er angab, dass er den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 bei den WCs habe trennen wollen und den Beschuldigen 1 sodann beim Taxistandplatz ergriffen, am Hals gepackt ihn zu Boden geworfen habe (Akten S. 1071, lediglich einen durch ihn ausgeführten Faustschlag erwähnte er erst bei späteren Einvernahmen, vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574). Damit übereinstimmend erweisen auch seine in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung geäusserten Schilderungen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568, 2574, vgl. zur Konstanz auch hinten E. 4.3.1.4). Anders als andere befragten Beteiligten änderte er seine Aussagen nicht ab, als ihm schliesslich ein Video der Auseinandersetzung am [...] gezeigt wurde (vgl. Akten S. 1386 f.). Auch konnte C____, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, als einziger eine nachvollziehbare Erklärung für die plötzliche Verfolgung des Beschuldigten 1 bzw. die Eskalation der Situation abgeben. So folgte denn auch der von ihm dargelegte Handlungsstrang beim [...], mithin das von ihm beim Kiosk beschriebene Aneinandergeraten der Beschuldigten 1 und 2 bzw. seine eigene Verletzung und die Wut darüber als Ursache für die anschliessende Verfolgung einer inneren Logik. Im Ergebnis bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte einer Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten 1 durch C____.
4.3.1.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen von C____ viele Realkriterien in hohem Mass erfüllen. So beschreibt es Interaktionen zwischen sich und den übrigen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen: «Wir gingen in dieser Strasse in Richtung [...]. Bevor wir dort waren, ist ein junger Mann, ich kann nicht sagen wie alt er ist, auf uns zu. Er rief ‹B____› […] ‹B____› ging zu diesem jungen Mann hin» (Akten S. 1068); «Dieser junge […] fing an ‹B____› zu bedrohen. Ich und mein Bekannter gingen in Richtung ‹B____› um zu schauen was los ist […] Der Junge sah, wie wir in seine Richtung kamen und hatte uns auch bedroht» (Akten S. 1068, 1071); «Plötzlich hat dieser junge eine Faust geschlagen […] Er hat immer kräftiger zugeschlagen. Ich ging gleich nachschauen und wollte B____ und diesen Jungen trennen. In diesem Moment hat der Junge von B____ abgelassen, drehte sich um und stach in meine linke Brust. Ergab mir auch einen Faustschlag auf die Nase. Der Junge rannte Richtung Post davon» (Akten S. 1071); «Ich wurde mit dem Messer ja bei der Brust verletzt und B____ wurde am Hals verletzt. Wir rannten dem Jungen nach, bis zum Taxistand. Dort konnte ich ihn greifen und packte ihn um den Hals und warf ihn zu Boden» (Akten S. 1071); «Er wollte sich am Boden befreien, ich habe ihn aber nicht losgelassen» (Akten S. 1071); «Der Junge hat auf den B____ eingeschlagen. Ich ging dazu, der Junge […] drehte sich um und der […] stach auf mich ein» (Akten S. 1074 f.); «Er hielt das Messer in der Hand und machte eine Bewegung von oben nach unten. Dabei traf er mich bei der Brust. Meine Kleidung wurde dabei zerschnitten […] Ich wurde geschnitten» (Akten S. 1076); «Ich habe gesehen, wie diese junge Mann dem B____ einen Faustschlag an den Hals gab. Ich habe aber das Messer nicht gesehen. Erst als B____ am Hals blutete, sah ich das er verletzt war» (Akten S. 1077); «Dann kam [der Beschuldigte 1] zu B____ und begann ihn zu bedrohen, ich weiss nicht mit was, er bedrohte ihn nervös und B____ sagte immer, geh weg, geh weg. Er insistierte bis er… Ich weiss nicht, worüber sie sprachen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Und plötzlich sah ich, wie er B____ einen Faustschlag gegen den Kopf gab. Ich sah dann, B____ hielt sich die Hand an den Kopf und ich näherte mich, denn auch ich sah nicht, dass er ein Messer in der Hand hielt. Ich begab mich zu der Szene hin, ich wollte die ganze Situation beruhigen, und dann gab er mir mit der rechten Hand einen Messerstich hierher» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568); «Nach dieser Messerstecherei wollte er mit seinem Kollegen zum Taxi flüchten. Als er flüchtete, nahm ich einen Müllsack und warf ihn gegen ihn, erwischte ihn aber nicht. Er nahm ihn auf und warf ihn gegen mich, traf mich aber auch nicht. Er flüchtete weiter. Beim Taxi wollte er hinter das Taxi. Ich konnte ihn halten und warf ihn zu Boden, dann kam S____ und gab ihm einen Fusstritt und dann kam B____ und gab ihm einen Fusstritt. Ich hielt ihn eine Minute lang, ich konnte ihn ja nicht loslassen, er hatte mir schon einen Messerstich verpasst. Dann kam die Polizei» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568); «Ich ging zu B____ und wollte ihn fragen, was los ist und er ging so auf ihn los, ich sah allerdings nur die Faust, ich sah, wie er ihm eine Faust gab» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574).
Des Weiteren gibt C____ auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Er sagte zu uns, wir sollen dort hin zum WC kommen» (Akten S. 1071); «Dann kam [der Beschuldigte 1] zu B____ und begann ihn zu bedrohen, ich weiss nicht mit was, er bedrohte ihn nervös und B____ sagte immer, geh weg, geh weg» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Nach 2 Minuten rief er seinem Freund und B____ und sagte, komm, wir begeben uns Richtung [...]. Er bedrohte ihn, komm mit, komm mit, nicht in dieser Strasse, wir gehen in eine andere Strasse» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Von der [...] Richtung [...] provozierte [der Beschuldigte 1] immer, in dem er immer sagte, komm, komm» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565); «Ich bin ihm dann nachgerannt und sagte zu B____, ‹he, den dürfen wir nicht weglassen›» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568).
Ausserdem schildert er auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Ich ging gleich nachschauen und wollte B____ und diesen Jungen trennen. In diesem Moment hat der Junge von B____ abgelassen, drehte sich um und stach in meine linke Brust. Er gab mir auch einen Faustschlag auf die Nase» (Akten S. 1071); «Ich begab mich zu der Szene hin, ich wollte die ganze Situation beruhigen, und dann gab er mir mit der rechten Hand einen Messerstich hierher» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568).
Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie psychischer Vorgänge des Beschuldigten 1 vor. So sagte es unter anderem aus: «Wir haben alle auch schon ein gewisses Alter und wir wollten zu diesem ‹Kind› um zu schauen was er von uns will» (Akten S. 1071); «Ich war sehr wütend, da er mir grundlos einen Messerstich verpasst hat» (Akten S. 1071); «Er wollte sich am Boden befreien, ich habe ihn aber nicht losgelassen. Ich hatte aber Angst, da ich nichts dabei hatte, um mich zu verteidigen» (Akten S. 1071); «Ich ging dazu, der junge meinte vermutlich, dass ich meinem Freund helfen möchte, weil er ihn schon gestochen hatte» (Akten S. 1074 f.); «(Zu welchem Zeitpunkt nahm [der Beschuldigte 1] das Messer hervor?) Ich denke er hatte es schon in der Hand. Ich habe es aber nicht gesehen, ob er es hervor nahm oder schon in der Hand hielt. Wenn ich gesehen hätte, dass er ein Messer in der Hand hielt, wäre ich nicht zu ihm hingegangen» (Akten S. 1076); «(Warum überhaupt wurden Sie von dem Beschuldigten [1] mit dem Messer geschnitten?) Ich denke, dass er dachte, dass ich meinen Freund verteidigen möchte. Es ging alles so schnell» (Akten S. 1077); «Ich hielt ihn eine Minute lang, ich konnte ihn ja nicht loslassen, er hatte mir schon einen Messerstich verpasst» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568); «Ich dachte zuerst, er habe B____ einen Faustschlag gegeben, erst als ich näherkam, sah ich, dass er verletzt war» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574); «Ich ging zu B____ und wollte ihn fragen, was los ist» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574).
Auch entlastet C____ den Beschuldigten 1 teilweise: «(Was genau hat der Beschuldigte [1] zu Ihnen gesagt?) Er hat nichts zu mir gesagt. Er hat nur mit dem B____ gesprochen» (Akten S. 1074); «(Wurden Sie vom Beschuldigten [1] ausser dem Messerschnitt und den Faustschlägen ins Gesicht tätlich angegangen?) Nein» (Akten S. 1076); «(Sie seien am Boden gelegen. Des Weiteren habe der Beschuldigte [2] Sie noch mit den Füssen getreten) An Fusstritte kann ich mich nicht erinnern» (Akten S. 1077); «(Auch haben Sie gesagt, dass Sie vom Beschuldigten [2] bedroht wurden […] Wie genau wurden Sie bedroht?) Nein, ich wurde nicht bedroht» (Akten S. 1079).
Ausserdem legt er Nebensächlichkeiten oder indirekt handlungsbezogene Schilderungen dar: «Was ich noch vergessen habe, dieser junge mit dem Messer, sass an einem Taxi angelehnt und ich habe ihm ein Feuerzeug angeworfen, da ich wütend war. Ich habe ihn aber nicht getroffen» (Akten S. 1072); «Unser Ziel war eigentlich, Kokain zu kaufen und zu rauchen, daher waren wir auch dort» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Ich trug eine Bomberjacke, 2 Pullover und 1 Unterhemd» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568).
Sodann nimmt C____ spontane Präzisierungen/Korrekturen der eigenen Aussagen vor: «Ich habe das Wort Drohung falsch gesagt. Sie haben nervös miteinander geredet. Es war so der Beginn einer Drohung» (Akten S. 1079);
Ferner gibt er Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Dieser junge, welcher ich nicht weiss wie er heisst, ich kenne ihn auch nicht […]» (Akten S. 1068, 1071); «Plötzlich hat dieser junge eine Faust geschlagen. Ich sah nicht ob er in dieser Hand ein Messer hielt, da es dunkel war» (Akten S. 1071); «(Wie hielt er das Messer in der Hand?]) Das habe ich nicht gesehen. Ich habe es erst bemerkt, als ich bemerkte, dass ich blutete. Es ging alles so schnell. Ich spürte nicht einmal etwas» (Akten S. 1075); «Dann kam [der Beschuldigte 1] zu B____ und begann ihn zu bedrohen, ich weiss nicht mit was» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Er insistierte bis er… Ich weiss nicht, worüber sie sprachen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Ich weiss es nicht. Ich war in dieser Ecke, ich habe ihnen nur zugeschaut. Ich sah, dass sie zusammen sprachen, aber nicht worüber» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Warum er mich stach, kann ich nicht sagen, ich kenne ihn nicht und wollte nur diese Situation vor Ort beenden» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568).
Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Wir gingen in dieser Strasse in Richtung [...]. Bevor wir dort waren, ist ein junger Mann, ich kann nicht sagen wie alt er ist, auf uns zu. Er rief ‹B____›» (Akten S. 1068); «Ich und mein Bekannter gingen in Richtung ‹B____› um zu schauen was los ist. Das war beim [...] und bei der [...] Bank (Akten S. 1071); «Wir hatten ca. 1 Meter Distanz zu Charlie und diesem jungen, als diese nervös miteinander geredet haben» (Akten S. 1071); «Dann kam diese Person, ich weiss nicht, wie er heisst, ich kenne ihn nicht. Nach 5 Min. hat sich B____ etwas nach vorne begeben» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Nach 2 Minuten rief er seinem Freund und B____ und sagte, komm, wir begeben uns Richtung [...]. Er bedrohte ihn, komm mit, komm mit, nicht in dieser Strasse, wir gehen in eine andere Strasse. Ich und S____ sind dann B____ gefolgt, weil wir ja zusammen konsumieren wollten, und wir kamen dann an die Ecke zur [...]-Bank» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Ich war zusammen mit S____ bei der [...]. Wir standen dort. Bei der Ecke [...]/Toiletten haben die beiden alleine gesprochen. Von der [...] Richtung [...] provozierte [der Beschuldigte 1] immer, in dem er immer sagte, komm, komm. Ich und S____ haben uns separiert. Wir waren ca. 15 Meter hintendran und haben ihn sprechen lassen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568); «Diese Messerstecherei war vor der Szene bei den Taxis. Der Messerstich war auf der Höhe des Kiosks und ich rannte dann Richtung Taxi. Ich sah zuerst nur, dass die Jacke zerschnitten war. Ich bin ihm dann nachgerannt […] Wir waren ja dann bei den Taxis» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574).
4.3.1.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen von C____ zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).
C____ hat zum Kerngeschehen mehrheitlich wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht (wobei minimale Abweichungen in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen für eine fehlende Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reichen über die Vorgeschichte des anfänglichen Aufenthalts in der [...], die Verlagerung in Richtung [...], die erste Auseinandersetzung bei den Toiletten, den gegen ihn geführten Messerstich, die Verfolgung des Beschuldigten 1 zum Taxistandplatz, das Ergreifen von letzterem seinerseits bis zur am Boden endenden Rangelei. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von C____ nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar. Im Ergebnis kann mithin die Konstanz der Aussagen von C____ – die vom Beschuldigten 1 denn grundsätzlich auch nicht bestritten wird (vgl. Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 3510) – ebenfalls bejaht werden.
4.3.1.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen von C____ vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehende Ausführungen) eine vergleichbare – wenn nicht sogar höhere – Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall: So machte er einerseits qualitativ vergleichbare – oder sogar weniger ausführliche – Aussagen zu den Vorkommnissen in der [...] vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten 1 (Akten S. 1068, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565) oder nach dem Eintreffen der Polizei am [...] (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568, 2573 f.).
4.3.1.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).
Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit von C____ kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass C____ durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der mehrfachen Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von mehreren Monaten und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt und der entsprechenden Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1.3) zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen.
4.3.1.7 Was vom Berufungskläger monierten Widersprüche in den Aussagen von C____ angeht, so gilt es dem der Vollständigkeit halber noch Folgendes entgegenzuhalten: Wenn der Beschuldigte 1 monieren lässt, dass C____ gesagt habe, es sei zu Beginn um Kokain gegangen, was jedoch keine Stütze im Urteil gefunden habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass letzterer selbst aussagte, dass er zwar geschaut habe, ob «jemand dort Kokain verkauft», er jedoch den Beschuldigten 1 diesbezüglich nicht angesprochen habe (Akten S. 1078, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565, etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Polizeirapport ableiten, vgl. Akten S. 1032).
Was sodann die Kritik anbelangt, C____ habe weiter ausgesagt, er habe das Messer schon früher bemerkt, später in der gleichen Einvernahme dann jedoch geschildert, er habe kein Messer gesehen, so ist zwar korrekt, dass in der Einvernahme vom 29. Oktober 2021 zunächst die Aussage protokolliert wurde, dass C____ gesehen habe, wie der Beschuldigte 1 ein Messer gehalten habe («Ich sah dann, wie der Junge ein Messer in der geschlossenen Hand hielt», Akten S. 1071), jedoch sagte C____ in der gleichen Einvernahme folgend wiederholt und konstant aus, dass er das Messer erst später erblickt habe (Akten S. 1075 [«Ich habe es erst bemerkt, als ich bemerkte, dass ich blutete. Es ging alles so schnell»], Akten S. 1076 [«Ich denke er hatte es schon in der Hand. Ich habe es aber nicht gesehen, ob er es hervor nahm oder schon in der Hand hielt»], Akten S. 1077 [«Ich habe gesehen, wie diese junge Mann dem B____ einen Faustschlag an den Hals gab. Ich habe aber das Messer nicht gesehen. Erst als B____ am Hals blutete, sah ich das er verletzt war»]). Auch im direkt nachfolgenden Satz an die erste Aussage brachte C____ bereits vor, dass er nicht gesehen habe, «ob er in dieser Hand ein Messer hielt, da es dunkel war» (Akten S. 1071). Auch vor dem Strafgericht sagte C____ konstant aus, dass er das Messer erst später erblickt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568 [«denn auch ich sah nicht, dass er ein Messer in der Hand hielt […] Nein, ich habe das Messer nicht gesehen. Er hielt es so gut»], Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574 [«Ich dachte zuerst an einen Faustschlag, ich sah das Messer in der Hand nicht»]). Es muss zwar offen bleiben, weshalb die erste Aussage gemacht oder derart protokolliert wurde, jedoch lassen sämtliche folgenden und konstanten Aussagen darauf schliessen, dass C____ das Messer noch nicht gesehen hatte, bevor er sich in den Streit zwischen den Beschuldigten 1 und 2 einmischte. So versicherte er denn auch, dass er sich verständlicherweise nicht eingemischt hätte, wenn er gesehen hätte, dass der Beschuldigte 1 ein Messer gehabt hätte (Akten S. 1076).
Was ferner das Vorbringen des Beschuldigten 1 betrifft, dass die Sachverhaltsvariante, dass C____ (bereits) beim Kiosk mit dem Messer verletzt worden sei, keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden habe, so ist dem klarerweise zu widersprechen, ist dieser Vorwurf doch offensichtlich dort aufgeführt (s. AS Ziff. 15. lit. e: «Beim [...], Höhe Kiosk, trafen die beiden Gruppen erneut aufeinander […] Im Verlaufe der anschliessenden Auseinandersetzung verpasste A____ B____ mehrere Faustschläge ins Gesicht, woraufhin sich auch C____ ins Geschehen einmischte, um die Kontrahenten voneinander zu trennen. Sodann nahm A____ sein Taschenmesser zur Hand und klappte es auf – wenn er es nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hervorgenommen und aufgeklappt hatte – und stach (evtl. schnitt) mit diesem in Tötungsabsicht gegen die linke Brustregion von C____»).
Schliesslich seien die Aussagen von C____ auch betreffend Feststellung der blutenden Wunde am Hals des Beschuldigten 2 bei der Verfolgung hinsichtlich der Anzahl Faustschläge widersprüchlich. Auch habe er gesagt, der Beschuldigte 1 habe das Messer der Polizei selbst übergeben. Dies finde sich aber nicht im Rapport. Zum ersten Vorbringen hat bereits das Strafgericht überzeugend dargelegt, dass seine Überzeugung, dass der Beschuldigte 2 bereits beim Kiosk mit dem Messer verletzt worden sei, nicht als etwas erscheint, das er selbst wahrnahm, zumal er in der ersten Befragung zunächst nur von Faustschlägen des Beschuldigten 1 gegen den Beschuldigten 2 berichtet hatte (ohne, dass er ein Messer erblickt hätte), sondern als eine sich erst mit der Zeit verfestigte Interpretation, kombiniert aus dem Faustschlag gegenüber dem Beschuldigten 2, dem Umstand, dass dieser am Schluss verletzt war, sowie seiner eigenen Messerverletzung, von der er stets ausgesagt hatte, sie beim Kiosk erlitten zu haben. Dass er, wie er einmal angab, den Beschuldigten 2 bei der Verfolgung am Hals habe bluten sehen, ist in diesem Kontext als eine nicht erlebnisbasierte Interpretation des Geschehens zu werten; es ist sehr unwahrscheinlich, dass ihm das in der Dunkelheit – C____ sagte denn auch aus, dass er aufgrund der Dunkelheit nicht alles habe erkennen können (vgl. Akten S. 1071) – und der Hektik des Nachrennens hätte auffallen können. Was sodann die Anzahl der Faustschläge betrifft, so gab C____ einmal an, einen Faustschlag gegen die Nase erhalten zu haben, wohingegen er später in der gleichen Einvernahme aussagte, «noch drei oder vier Faustschläge ins Gesicht» bekommen zu haben (Akten S. 1075). Diese zwei Aussagen müssen sich einerseits nicht zwingend widersprechen. Andererseits wird ein Faustschlag gegen sein Gesicht in der Einvernahme vor dem Strafgericht nicht wiederholt, weshalb sowieso diesbezüglich keine Konstanzanalyse möglich ist. Zudem kann es durchaus sein, dass – wie es bereits durch die Vorinstanz ausgeführt wurde – C____ diesbezüglich übertrieben haben mag. Dies ist vorliegend aber mithin insofern nicht relevant, als dem Beschuldigten 1 aus der Anzahl allfälliger Faustschläge gegen C____ kein Nachteil erwächst. Von Relevanz ist vielmehr, dass er durchgehend konstant aussagte, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 bei den Toiletten einen Faustschlag verpasst habe, wodurch sich C____ überhaupt erst einmischte (vgl. Akten S. 1071, 1077, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568, 2574). Schliesslich gilt es bezüglich Fundort des Messers dem Beschuldigten 1 zwar zuzustimmen, dass C____ vor dem Strafgericht aussagte, dass der Beschuldigte 1 der Polizei das Messer selbst ausgehändigt habe, diese Aussage aber nicht dem Rapport widerspricht, wird doch dort nur allgemein festgehalten, dass das Sackmesser «ebenfalls sichergestellt» wurde (Akten S. 1035).
4.3.1.8 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von C____ festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen grundsätzlich – mit den erwähnten Ausnahmen – seinem wirklichen Erleben entsprechen.
4.3.2 Was die Aussagen des Beschuldigten 2 betrifft, so wird zunächst dessen Aussagetüchtigkeit an sich zwar durch den Beschuldigten 1 nicht grundsätzlich in Frage gestellt, jedoch wurden ihm in früheren Gutachten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) resp. schizoaffektive Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10 F25.0), mit den entsprechenden Folgen attestiert (vgl. Akten S. 3250 ff.). Zwar ist unklar, inwiefern sich seine diagnostizierte Krankheit auf die konkrete Aussagetüchtigkeit auswirkt, jedoch ist bereits hier zu konstatieren, dass die Schilderungen des Beschuldigten 2 mithin mit grösster Vorsicht zu würdigen sind. Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten stand der Beschuldigte 2 zum Ereigniszeitpunkt zudem unter der Wirkung von Kokain und Benzodiazepinen. Auch eine Wirkung durch [...] und/oder Morphin könne gemäss Gutachten nicht gänzlich ausgeschlossen werden (Akten S. 1415 ff.).
Mit Vorsicht zu geniessen sind die Aussagen des Beschuldigten 2 auch in Bezug auf die Aussageentstehung, da auch er als ebenfalls Beschuldigter ein grosses Eigeninteresse an für ihn vorteilhaften (Eigen-)Aussagen hatte und er – im Gegensatz zu C____ – zu Beginn eine andere Version des Geschehensablaufs darlegte und diese im Lauf des Verfahrens – etwa nach Vorhalt der Videoaufzeichnungen – wiederholt anpasste (vgl. Akten S. 1213 ff.).
Betreffend die logische Konsistenz der Aussagen, deren inhaltliche Qualität (Realkennzeichen) und Konstanz gilt es zunächst zu konstatieren, dass der Beschuldigte 2 zum Kerngeschehen nur rudimentäre Aussagen machte (was nicht zuletzt wohl auch an seinem damaligen physischen und psychischen Zustand lag, was der Beschuldigte 2 denn auch selbst vorbrachte, vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565). Wie die Vorinstanz auch bereits zutreffend erwogen hat, finden sich in den Aussagen des Beschuldigten 2 Schilderungen, die sich offensichtlich nicht mit objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen (vgl. dazu auch hinten E. 4.3.7). Dass er auf die Aufforderung des Beschuldigten 1 hin mit ihm von der [...] zum [...] gelaufen sei, weil dieser ihm dort Geld versprochen habe, wird durch die Videoaufnahme widerlegt. Der Beschuldigte 1 und T____ verliessen die [...] Minuten vor ihm und davor hatte der Beschuldigte 2 keinen direkten Kontakt zum Beschuldigten 1, sondern war mit C____ und S____ in der [...] Bar bzw. mit einem «Bewohner» der [...] beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der von ihm geltend gemachte Veloverkauf, aus welchem ihm der Beschuldigte 1 noch Geld geschuldet habe, das er an diesem Abend habe einfordern wollen, von niemanden sonst bestätigt wurde. Auch, dass er den Beschuldigten 1 nicht geschlagen habe, nachdem er von diesem verletzt worden sei, stimmt offensichtlich nicht, was er nach Vorhalt der entsprechenden Videosequenz denn auch einräumte. Der Beschuldigte 2 hat in der tatnahen Aussage vom 29. Oktober 2021 nur spärliche Angaben und auch im späteren Verlauf des Verfahrens mehrfach Erinnerungslücken geltend gemacht. Angesichts dessen, dass er zu Tatzeit unter Drogeneinfluss stand, der sich, auf dem Video erkennbar, auch in seinem auffällig agitierten Verhalten zu widerspiegeln scheint, ist sein eingeschränktes Erinnerungsvermögen nicht weiter erstaunlich. Vor diesem Hintergrund imponieren spätere Ergänzungen bisweilen aber als das Ergebnis eines, auf den mittlerweile gewonnenen Erkenntnissen beruhenden Lückenfüllprozesses, und nicht als auf eigenem Erleben basierend. Dies gilt etwa für seine Behauptung, dass C____ nach ihm beim Taxistandplatz mit dem Messer verletzt worden sei. In der ersten Einvernahme hatte er davon noch überhaupt nichts erwähnt und es scheint, als habe er dann aus dem Wissen, dass auch C____ verletzt wurde, geschlossen, dass dies ebenfalls beim Taxistandplatz passiert sein müsse, obwohl er es gar nicht wusste. In der Berufungsverhandlung sagte er denn auch wieder aus, dass er nicht mitbekommen habe, wie C____ gestochen worden sei (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3508). Es ist mit der Vorinstanz aber darin übereinzustimmen, dass seine Aussagen mithin nur – aber immerhin – insoweit als Selbsterlebtes zu anzusehen sind, als es um die ihm durch den Beschuldigten 1 zugefügte Messerverletzung geht. Diese hat er von Anfang an immer gleich geschildert und da er den Schnitt gespürt haben wird, ist davon auszugehen, dass er weiss, wo diese Handlung stattfand. Dass er bemerkt hatte, dass «etwas […] nicht gut [ist]», weshalb er nach dem Schnitt auch «zur Seite gegangen» sei, sagte er auch vor dem Appellationsgericht aus (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3508). Ausserdem werden seine Aussagen in diesem Punkt durch jene Sequenz in der Videoaufnahme gestützt, in welcher der Beschuldigte 1 beim Taxistandplatz seinen Arm hob, woraufhin der Beschuldigte 2, offensichtlich von etwas getroffen, nach unten weg- und zurückwich (vgl. hinten E. 4.3.7).
4.3.3 Was die Aussagen von S____ anbelangt, so hat das Strafgericht zu Recht ausgeführt, dass diese mit Blick auf die aus den Videoaufnahmen gewonnenen Erkenntnissen geradezu abwegig sind (vgl. auch hinten E. 4.3.7). Angesichts dessen, dass zwischen dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2, C____ und S____ die [...] verliessen, und dem Eingreifen der Polizei (Glockenschlag 1.00 Uhr) lediglich rund 5 Minuten vergangen waren, ist seine Version, dass sie während ca. 15 Minuten bei der [...] auf einer Sitzbank verweilt hätten, wo er vom Beschuldigten 1 mit einem Messer bedroht worden sei, schlicht falsch. Auch, dass der Beschuldigte 1 bereits bei der [...] Bar ein Messer in der Hand gehabt habe, ist durch die Videoaufnahme widerlegt. Dasselbe gilt für seine Behauptungen, dass C____ im Streit mit dem Beschuldigten 1 zu Boden gefallen und letzterer auf ihn «draufgegangen» sei und dass er selbst den Beschuldigten 1 nicht geschlagen habe. Die Aufnahmen zeigen klar, dass der Beschuldigte 1 es war, der zu Boden gerissen wurde, und dass S____ mehrmals auf ihn einschlug. Abgesehen von diesen nachweislich falschen Einlassungen fehlt es seinen Ausführungen auch an logischem Gehalt. Eine (plausible) Erklärung, warum sie dem Beschuldigten 1 nachrannten, bleibt S____ schuldig, wenn er einzig zu Protokoll gibt, das der Beschuldigte 1 versucht habe, Probleme zu machen, ganz zu schweigen davon, dass seine Behauptung, wonach der Beschuldigte 1 auf dem Weg zu den Taxis den Beschuldigten 2, resp., ein anderes Mal, C____, mehrmals mit dem Messer zu attackieren versucht habe, von keinem der beiden geschildert wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen von S____ damit keine glaubhafte Basis für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts bieten und nicht auf diese abgestellt werden kann.
4.3.4 In Bezug auf die Aussagen von T____ gilt es zunächst bei der Aussagegenese festzustellen, dass er aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte 1 der Verlobte seiner Schwester ist, mit welcher er auch ein Kind hat, eine gewisse Motivation besteht, zum Vorteil des Beschuldigten 1 auszusagen. Entsprechend sind auch seine Schilderungen mit Vorsicht zu geniessen.
Betreffend die Aussagequalität und Konstanz sowie hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Videoaufzeichnungen hat bereits das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass, soweit er mutmasste, dass der Beschuldigte 2, C____ und S____ in der [...] aus der Bar geworfen worden seien, er weiter ausführte, dass der Beschuldigte 2 gegen die Türe der Bar geschlagen und der Beschuldigte 1 sich darüber aufgeregt habe, seine Aussagen rein visuell noch mit den Videoaufnahmen übereinstimmen. Auch dass sie danach alleine weggegangen, sie beim Taxistand am [...] von den dreien verfolgt worden und Abfallsäcke geflogen seien, lässt sich – mit der Ausnahme, dass der Beschuldigte 1 über ein Taxi geflogen sei – anhand des Videos verifizieren, desgleichen, dass der Beschuldigte 1 schliesslich am Boden geschlagen worden sei. Allerdings sind seine Depositionen auch lückenhaft und dürftig, sowohl was die Zeit zwischen der [...] und dem erneuten Aufeinandertreffen, insbesondere aber, was die Interaktion zwischen den Beteiligten beim Kiosk resp. den Toiletten angeht. Seiner Version folgend gab es mit Ausnahme des – vom Beschuldigten 1 selbst nicht geschilderten (vgl. sogleich auch E. 4.3.6) – Wegschlagens einer Bierdose und des tätlichen Einwirkens auf den Beschuldigten 1 ganz am Schluss keine körperliche Annäherung zwischen den Kontrahenten, obschon es aufgrund der Messerverletzungen dazu gekommen sein muss und jedenfalls die Verletzung des Beschuldigten 2 rein technisch nicht in der letzten Phase am Boden erfolgt sein kann. Es fällt denn auch auf, dass er ausgerechnet das, was den Beschuldigten 1 belastet, nämlich den Besitz eines Messers und die Messerverletzungen beim Beschuldigten 2 und C____, nicht gesehen haben will, obgleich diese Verletzungen unbestritten im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 1 entstanden – zu welchem Zeitpunkt auch immer. T____ widerspricht in seinen Aussagen dadurch jedoch auch nicht grundsätzlich den Schilderungen von C____, sofern er angibt, Vieles – das objektiv am [...] passiert sein muss – nicht beobachtet zu haben (obwohl selbst der Beschuldigte 1 von einer Auseinandersetzung mit Schlägen bei den Toiletten berichtete(!), vgl. Akten S. 1229 f., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2567). Zudem konnte er auch den Grund für die Auseinandersetzung sowie weder den Inhalt des Streitgesprächs noch überhaupt die konkret streitenden Personen angeben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2570).
Zu dem Eindruck, dass T____ sehr bemüht war, nichts Nachteiliges über den Beschuldigten 1 auszusagen (und daher vielmehr anzugeben, nichts Relevantes mitbekommen zu haben), passt auch, dass er geradezu betonte, dass er diesen angewiesen habe, sein Taschenmesser zuhause zu lassen, weil er nicht gewollt habe, dass etwas passiere (z.B. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2570), und dass er wisse, dass der Beschuldigte 1 seinem Rat gefolgt sei, weil das Messer noch dort liege, dies notabene, nachdem er im Ermittlungsverfahren noch die Möglichkeit offen gelassen hatte, dass der Beschuldigte 1 es dennoch eingesteckt haben könnte. Die Aussage, dass er den Beschuldigten 1 konkret dazu geraten habe, kein Messer von zuhause mitzunehmen, mutet zudem äusserst merkwürdig und nicht nachvollziehbar an, wenn T____ doch zugleich angibt, dass der Beschuldigte 1 zuvor noch nie in eine solche Situation geraten sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2570). Immerhin hat T____ die Behauptungen des Beschuldigten 1, mit Flaschen (auf den Kopf bzw. die Hand) geschlagen oder sonst gross traktiert worden zu sein, nicht bestätigt und auch dessen Raubthese findet in seinen Aussagen keinerlei Stütze.
Sofern T____ den Beschuldigten 2 in der ersten Einvernahme noch belastete, die Auseinandersetzung bei den Toiletten initiiert zu haben (vgl. Akten S. 1114, 1123), erklärte er vor dem Strafgericht, dass er nicht wisse, wer angefangen habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2570), wodurch es hinsichtlich der ersten Schilderung an der Aussagekonstanz fehlt.
Im Ergebnis ist daher zu konstatieren, dass sich aus den Aussagen von T____ zum Geschehen beim [...] weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten 1 etwas ableiten lässt.
4.3.5 Keine weiteren Erhellungen bringen des Weiteren die Aussagen des Taxifahrers U____, der lediglich bestätigte, dass bei den Toiletten ein – zumindest verbaler – Streit entbrannt sei, der sich sodann zu den Taxis verlagert habe, wo drei Personen eine vierte Person verfolgt hätten, welche auf den Boden gefallen und von den Angreifern Richtung Oberschenkel und Gesäss getreten worden sei (Akten S. 1141 ff.).
4.3.6 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 1 gilt es in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 verschiedene Ungereimtheiten aufweisen und zum Teil auch im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen (vgl. dazu hinten E. 4.3.7). So finden sich darin etwa nicht nur unterschiedliche Angaben darüber, wo er auf den Hinterkopf und die Hand geschlagen worden sei (einmal auf dem Weg zum Taxistandplatz, ein anderes Mal bei den Toiletten und dies noch dazu mit Flaschen) und wie oft er mit Flaschen geschlagen worden sei (nur einmal, bei den Toiletten, dann zweimal, nämlich auch vom Beschuldigten 2, dann wiederum zweimal, wobei ihm die Flasche beim zweiten Mal angeworfen worden sei, dann wiederum zweimal, aber beim zweiten Mal nun von S____ oder C____). Uneinheitlich sind auch seine Schilderungen zum Messer, das er einmal gezogen haben will, als er zu Boden gefallen sei, also beim Taxistandplatz, ein anderes Mal, als er auf den Hinterkopf geschlagen worden sei, was seinen Angaben folgend wiederum bei den Toiletten resp. auf dem Weg zum Taxistandplatz gewesen wäre. Auch der Fundort des Messers variiert. Einmal will er es vor Ort gefunden haben, dort einmal mit bereits geöffneter, ein anderes Mal mit zugeklappter Klinge; bei seiner Befragung vor dem Strafgericht will er es dann bereits zu einem früheren Zeitpunkt entdeckt haben, nämlich als er mit T____ bei der Treppe (wohl am Rhein) gesessen habe. Zu objektiven Feststellungen passen seine Aussagen insofern nicht, als sich beispielsweise die behaupteten Schläge mit einer Flasche nicht in den gerichtsmedizinischen Befunden wiederspiegeln. Während er an der rechten Hand eine leichte Schwellung erlitt, waren Kopf und Hals, also auch der Hinterkopf, wo ihn zumindest die erste Flasche getroffen haben soll, unverletzt und es wurde von ihm auch keine Druckschmerzhaftigkeit beklagt. Wäre tatsächlich eine Flasche verwendet worden, wäre aber zumindest eine gewisse körperliche Beeinträchtigung zu erwarten gewesen. Kommt hinzu, dass auch T____, der dem Beschuldigten 1 eigentlich wohlgesinnt ist, nichts von einer Flasche erwähnt hat. Auch die Raubthese des Beschuldigten 1 findet im vorhandenen Videomaterial nicht nur keine Stütze, sondern wird dadurch geradezu widerlegt. Dass S____ von seinem Geld gewusst bzw. ihn noch in der [...] zu sich gerufen und ihn bedrängt habe, es in einem Kebab-Laden zu wechseln, ist offensichtlich unzutreffend. Aus der betreffenden Sequenz (ab 00.52 Uhr) lässt sich im Gegenteil ableiten, dass es der Beschuldigte 1 war, der den Kontakt zu S____ suchte. Obschon es zu diesem Zeitpunkt keine Interaktion mit dem Beschuldigten 2 und dessen Begleitern gab, weil diese mehrere Minuten in der [...] Bar verschwunden waren und der Beschuldigte 2 anschliessend mit einer Person aus der [...] diskutierte, während C____ und S____ diese Szene beobachteten, der Beschuldigte 1 sich also längst, wie er es ja geplant haben will, auf den Weg zum Taxi hätte machen können, verharrte er die ganze Zeit vor Ort, und er war es schliesslich, der das Gespräch mit S____ initiierte, indem er sich diesem näherte, woraufhin sich S____ ihm, offensichtlich von ihm angesprochen, zuwandte. Der Beschuldigte 1 war es daraufhin auch, der sichtlich agitiert auf S____ einredete, mit seinen Händen gegen den Beschuldigten 2 gestikulierend, während S____ selbst gelassen blieb und wirkte, als ob er nicht wirklich verstehen würde, was der Beschuldigte 1 von ihm wollte. Haltlos ist auch die weitere Behauptung des Beschuldigten 1, dass die anderen Personen ihm in der Absicht, ihn zu berauben, gefolgt seien, als er und T____ weggegangen seien. Die Videoaufnahme belegt klar, dass der Beschuldigte 2, C____ und S____ noch über zwei Minuten, nachdem sich der Beschuldigte 1 und T____ entfernt hatten, in der [...] blieben, der Beschuldigte 1 an der Türe polternd, die beiden anderen die Szene beobachtend, ehe S____ den Beschuldigten 2 wegzog. Erst dann machten sich die drei in Richtung [...] auf, dies nicht etwa sich beeilend, den Eindruck erweckend, als wolle man die anderen einholen, sondern vielmehr langsamen Schrittes. Aufgrund ihres Vorsprungs hätten der Beschuldigte 1 und T____ somit problemlos ein Taxi erreichen und wegfahren können, ohne nochmals auf die drei anderen zu stossen. Eine Raubabsicht ist vor diesem Hintergrund auszuschliessen. Auch wenn der Beschuldigte 1 nicht (mehr) bestritt, dass er ein Messer in der Hand hielt, und er auch indirekt, im Falle vom Beschuldigten 2 sogar explizit, zugab, dass er letzteren und C____ die Messerverletzungen zufügte, lassen sich seine Aussagen, wonach dies passiert sei, als er auf dem Boden gelegen und sich gewehrt habe, nicht mit der Videoaufnahme und dem Verletzungsbild in Einklang bringen. Insbesondere die Verletzung des Beschuldigten 2 kann unmöglich in dieser Situation entstanden sein, da dieser über dem Beschuldigten 1 stand und von oben herab auf diesen schlug bzw. trat und seine Verletzung senkrecht von der linken Ohrmuschel entlang des hinteren Anteils des Kopfwendemuskels bis etwa in Höhe des Kieferwinkels verlief (vgl. hinten E. 4.3.7 sowie Akten S. 1427). Nebst all diesen Unstimmigkeiten ist schliesslich auch auf die Tendenz des Beschuldigten 1 zu Übertreibungen hinzuweisen. Diese zeigen sich etwa in seinen Äusserungen, von bis zu sechs Personen angegriffen worden zu sein, wobei er selbst nach Vorspielen des Videos immer noch mehr als drei Aggressoren reklamierte, in seiner – erst später erfolgten – Behauptung, dass er bewusstlos geworden sei oder in der Bemerkung, dass die anderen ihn mit Waffen verfolgt hätten. Insgesamt bleibt zu konstatieren, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 in vielen Punkten inkonsistent, widersprüchlich oder sogar falsch sind, so dass sie als unglaubhaft einzustufen sind und daher nicht auf sie abgestellt werden kann.
4.3.7 Was schliesslich die objektiven Beweismittel betrifft, so kann grundsätzlich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden.
4.3.7.1 So existieren zwei, bereits erwähnte, Videoaufnahmen, welche die Vorgänge in der [...] und beim Taxistandplatz am [...] zumindest teilweise dokumentieren. Auf den Aufnahmen der beiden bei der [...] Bar in der [...] angebrachten Kameras (Kamera 1: Richtung [...]; Kamera 2: Richtung […]) ergibt sich dabei folgender Ablauf: Der Beschuldigte 1 und T____, die gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen am Tatabend nach Basel in den Ausgang gereist waren und sich am Rhein aufgehalten hatten, laufen um 00.17 Uhr, der Beschuldigte 1 mit einem weissen Rucksack am Rücken und einer Bierflasche in der Hand, von der […] herkommend in die […], wo sie an der [...] Bar vorbeilaufen und danach stehen bleiben und dort verweilen. Um 00.19 Uhr stösst S____ dazu, der den Beschuldigten 1 begrüsst; zu sehen ist auch C____. Um 00.23 Uhr erscheint sodann der Beschuldigte 2, der in der Folge zuerst C____, danach S____ und schliesslich auch den Beschuldigten 1 begrüsst. Ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Streit oder auch nur eine Unstimmigkeit zu erkennen wäre, läuft der Beschuldigte 2 um 00.26 Uhr Richtung [...] Bar, wo er versucht, diese und eine weitere Bar zu betreten, was ihm jedoch verwehrt wird. Nachdem er auf der anderen Strassenseite von sich dort aufhaltenden Personen offenbar etwas zu trinken erhalten hat, kehrt er um 00.28 Uhr wieder zu den anderen zurück, worauf alle Beteiligten aus dem Sichtfeld der Kamera verschwinden. Rund 15 Minuten später, um 00.44 Uhr, erscheint der Beschuldigte 2 wieder und läuft zielstrebig zur [...] Bar, welche er betritt, gefolgt von S____ und C____ um 00.45 Uhr. Nur wenige Sekunden danach taucht auch der Beschuldigte 1 wieder auf und macht dabei den Anschein, als sei er auf der Suche nach den drei anderen, ehe er sich wieder entfernt. Der Beschuldigte 2, C____ und S____ verlassen derweil um 00.48/00.49 Uhr die Bar und bewegen sich auf der anderen Strassenseite langsam Richtung [...], doch kehrt der Beschuldigte 2, gefolgt von C____ und S____, die allerdings viel weiter zurückstehen, bereits um 00.50 Uhr zügig wieder zurück an die [...], wo er mit einer männlichen Person diskutiert bzw. sich offensichtlich streitet. Mit zeitlicher Verzögerung treten auch C____ und S____ dazu, wobei C____ vergeblich versucht, den sichtlich aufgebrachten Beschuldigten 2 wegzuziehen. Um 00.52 Uhr erscheint auch der Beschuldigte 1 wieder. Es scheint, als rufe er S____ zu, welcher auf ihn zugeht, während C____ im Hintergrund bleibt und der Beschuldigte 2 weiterhin bei der Türe steht. Kaum sind sie mitten auf der Strasse aufeinandergetroffen, redet der Beschuldigte 1 auf S____ ein, dabei mit seinen Händen Richtung des nach wie vor bei der Türe stehenden Beschuldigten 2 gestikulierend, als enerviere er sich über dessen Verhalten. In der Folge treten auch T____ und C____ zu den beiden. Weder bei ihnen noch bei S____, der wie C____ seine Hände in der Jackentasche hat und eine entspannte Haltung einnimmt, geht zu diesem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete erkennbare Aggressivität aus. Während sich der Beschuldigte 1 und T____ schliesslich um 00.52.23 Uhr entfernen, sie sich um 00.52.50 Uhr schon bei der Garagenausfahrt […], Richtung [...] laufend, befinden, begeben sich C____ und S____ zurück zum Beschuldigten 2, der nach wie vor beim Eingang [...] steht, wo er in der Folge völlig agitiert heftig gegen die Türe tritt. Schliesslich geht S____, der sich mitunter diskutierend eingemischt, wie C____ die Szene bis dahin aber auch teilweise aus einer gewissen Entfernung beobachtet hat, um 00.54.43 Uhr auf den Beschuldigten 2 zu, um ihn von der Türe wegzuziehen. Um ca. 00.54.50 Uhr entfernen sich die drei alsdann gemächlichen Schrittes Richtung [...] (Video [...], USB-Stick den Akten beigelegt, dazu Fotodokumentation, Akt. S. 1618-1667).
Die Videoaufnahme vom [...] bildet nur einen Teil der dortigen Geschehnisse ab. Zu sehen ist, wie der Beschuldigte 1 unter den Lauben hindurch beim Taxistandplatz angerannt kommt, er dort anhält, wohl einen schwarzen Rucksack (möglicherweise der vom Beschuldigten 2) Richtung Taxi kickt, und sich zu seinen Verfolgern umdreht, die auf ihn zugehen, und auf sie wartet. Der Beschuldigte 1 hebt seine Hand, woraufhin C____ einen Abfallsack gegen ihn schleudert. Der Beschuldigte 1 nimmt ihn auf und schlägt ihn gegen den Beschuldigten 2. Es fliegt nochmals ein Abfallsack in Richtung des Beschuldigten 1 und es ist zu hören, wie Glas zerbricht, das sich offenbar darin befand. C____ weicht kurz zurück, geht dann aber wieder auf den Beschuldigten 1 zu. Der Beschuldigten 1 hebt einen Arm gestreckt nach oben, worauf der Beschuldigte 2 etwas nach unten weg- und ein, zwei Schritte zurückweicht, offensichtlich von irgendetwas getroffen. Das in der Nähe stehende Taxi fährt nun weg. S____ und der Beschuldigte 1 stehen in diesem Moment noch eng beieinander, C____ einen Schritt weiter weg. Die drei bewegen sich nun auf der Strasse. Ein weisses Taxi fährt vorbei. S____ kickt in Richtung des Beschuldigten 1. Daraufhin bewegen sich die drei zum vorderen Taxi. Der Beschuldigte 2 ist zu diesem Zeitpunkt weiter weg; vor ihm liegt ein schwarzer Rucksack, zu dem er sich hinbegibt und den er aufnimmt. Zwischen zwei Taxis zieht C____ am Rucksack des Beschuldigten 1 und zerrt ihn zu Boden. S____ steht ebenfalls in unmittelbarer Nähe. Dann ist ein Moment nichts zu sehen. Während sich C____ und der Beschuldigte 1 in einem Knäuel am Boden befinden, steht S____ daneben. T____ nähert sich von rechts, und S____ schlägt nun mehrmals nach unten, wo C____ und der Beschuldigte 1 liegen, ohne dass zu erkennen ist, was zwischen diesen beiden geschieht. In der Folge tritt auch der Beschuldigte 2 hinzu und schlägt ebenfalls von oben herab auf den Beschuldigten 1. T____ ruft dazwischen («hallo»), mischt sich aber nicht weiter ein. Es ertönen ein Pfiff und ein Schrei («hey»), mutmasslich von den herbeieilenden Polizeibeamten. S____ und der Beschuldigte 2 wirken nach unten ein, ehe letzterer mit dem Rucksack in der Hand weggeht. Eine Glocke schlägt 01.00 Uhr.
4.3.7.2 Was die Verletzungen bei den beteiligten Personen betrifft, wurden beim Beschuldigten 1 eine 1.5 cm lange kratzerartige oberflächliche Hautabtragung an der rechten Wange, morphologisch einer Schürfung entsprechend, oberflächliche Hautabschürfungen an Rücken und rechtem Unterarm sowie eine leichte Schwellung der rechten Hand festgestellt (Akten S. 1406 ff.). Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten wies er zum Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von zwischen 1,39 bis 1,55 %o auf. Weiter konnten Kokain, Cannabis und Clomipramin im Blut nachgewiesen werden. Ein Wirkungsbeitrag durch diese Stoffe wurde von den Sachverständigen in einer Gesamtschau indessen als unwahrscheinlich taxiert (Akten S. 1394 ff.).
Der Beschuldigte 2 erlitt eine ca. 10 cm lange Schnittverletzung hinter der linken Ohrmuschel einschliesslich der linken Halsregion, welche bis in die Muskelschichten reichte. Im Weichgewebe zeigten sich Luftbläschen, welche rund 1 cm von der Halsschlagader entfernt waren. Es wurden keine lebenswichtigen Strukturen verletzt und es bestand auch keine unmittelbare Lebensgefahr. Gemäss den Sachverständigen müsse eine Schnittverletzung in der betroffenen Halsregion wegen der unmittelbaren Nähe zu den dort vergleichsweise oberflächlich verlaufenden arteriellen und venösen Blutgefässen gleichwohl als potenziell lebensgefährlich bezeichnet werden. Abhängig von der für einen Angreifer kaum bewusst steuerbaren Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes könnten Blutgefässe verletzt und ein unter Umständen vital bedrohlicher Blutverlust hervorgerufen werden. Bei der Eröffnung grösserer Halsvenen drohe darüber hinaus die Gefahr einer tödlichen Luftembolie. Eine weitere mögliche Komplikation stelle die Verletzung von grösseren Nervenbahnen am Hals dar. Hinweise auf das Vorliegen derartiger Schädigungen hätten sich anhand der vorliegenden Krankenunterlagen jedoch nicht ergeben (Akten S. 1423 ff.). Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten stand der Beschuldigte 2 zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Kokain und Benzodiazepinen. Auch eine Wirkung durch [...] und/oder Morphin könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden (Akten S. 1415 ff.).
Bei C____ wurde in der linken Brustregion, unterhalb der Schulter im Bereich des Brustmuskels, eine ca. 4 cm lange und ca. 0.5 cm tiefe, sehr oberflächliche Stichverletzung mit tangentialer Einwirkung im Sinne einer Schnittverletzung festgestellt. Daneben fanden sich Weichgewebeschwellungen am linken Brustkorb und eine Schürfverletzung an der Nasenwurzel. Hinweise für eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen oder einen Zustand unmittelbarer Lebensgefahr ergaben sich nicht. Gemäss den Ausführungen der Sachverständigen müsse eine Stich-/Schnittverletzung im Brustbereich aufgrund der Möglichkeit einer Durchstechung des Brustfells mit daraus resultierender Luft- oder Blutbrust und Lungenkollaps allerdings als potenziell lebensgefährlich erachtet werden. Abhängig von der für den Angreifer kaum bewusst steuerbaren Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes könnten Blutgefässe verletzt und ein unter Umständen vitalbedrohlicher Blutverlust hervorgerufen werden. Ausserdem bestünde eine Verletzungsgefahr für innere Organe, insbesondere der Lungen und in der linken Brusthöhle des Herzens. Stumpfe Gewalteinwirkungen gegen Gesicht und Schädel könnten zudem etwa Blutungen im Schädelinneren auslösen, die unter Umständen lebensbedrohliche Ausmasse annehmen könnten (Akten S. 1439 ff.). C____ stand zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Kokain. Daneben wurde zwar auch THC in seinem Blut nachgewiesen; davon, dass diese wirkungsaktiv gewesen sei, gehen die Sachverständigen aber eher nicht aus (Akten S. 1432 ff.).
4.3.7.3 Am Tatort konnten die eintreffenden Polizeibeamten ein Taschenmesser sicherstellen. Auf welchem Wege das Messer zur Polizei kam, ist unklar. Gemäss Polizeirapport sei es ihnen vom Beschuldigten 2 übergeben worden (Akten S. 1034), was dieser allerdings bestreitet (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2573). S____ will beobachtet haben, dass der Beschuldigte 1 das Messer beim Eintreffen der Polizei unter einem Auto entsorgte, was die Beamten mitbekommen hätten, welche es alsdann dem Beschuldigten 2 gezeigt hätten (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2573). C____ wiederum gab an, dass die Polizisten den Beschuldigten 1 mehrmals nach dem Messer gefragt hätten und er es ihnen dann übergeben habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2573 f.). Der Beschuldigte 1 selbst bestreitet dies (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574). Dass es von Seiten der Polizei zu einer Verwechslung kam und es tatsächlich nicht der Beschuldigte 2 war, der das Messer übergab, ist nicht ganz auszuschliessen. Immerhin enthält der Rapport auch die Feststellung, dass der Beschuldigte 2 bei der Ankunft der Polizisten mit Fäusten und Füssen auf C____ eingeschlagen und getreten habe. Da der Beschuldigte 2 am Schluss der Auseinandersetzung gemäss Videoaufnahme auf den am Boden liegenden Beschuldigten 1 eintrat und sich auch C____ noch am Boden befand, ist durchaus denkbar, dass die Polizisten dies auch als körperliche Einwirkungen auf C____ interpretierten und sich eine etwaige Verwechslung aus diesem Grund erklären liesse. Letztlich lässt sich dies jedoch nicht mehr aufklären. Fest steht jedenfalls, dass es sich bei dem Messer der Marke [...] mit roten Griffschalen um die Tatwaffe handelt. In den Blutantragungen an der Spitze der kleinen Klinge und an der Griffschale fand sich die DNA des Beschuldigten 2. Die Bereiche Fehlschärfe und Schneidfase der kleinen Klinge wiesen in einem Mischprofil ausserdem die DNA des Beschuldigten 2 und des Beschuldigten 1 auf. Ferner befand sich in den untersuchten Spuren an den optisch blutfreien Stellen der Griffschale sowie an beiden Seiten der Klingenspitze der grossen Klinge die DNA des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 konnte in dem komplexen Mischprofil nicht als Spurengeber ausgeschlossen werden; C____s DNA war nicht darin enthalten. Schliesslich konnte bei der grossen Klinge, ab einer nicht verwertbaren Daktyspur, ebenfalls DNA des Beschuldigten 1 gesichert werden (Akten S. 374, 1384 ff., 1471 ff., 1536 ff.). Kein tatrelevanter Bezug konnte demgegenüber bei den beiden Messern aus den Effekten des Beschuldigten 2 hergestellt werden (Akten S. 1472 f., 1481 f., 1495 ff., 1563 ff.).
4.3.8 Einzugehen ist des Weiteren noch auf die weitere Kritik, die der Beschuldigte 1 am Urteil der Vorinstanz vorbringt und auf die bislang noch nicht eingegangen wurde.
Sofern der Beschuldigte 1 zunächst moniert, dass die Videoaufnahme keinen zweifelsfreien Beleg dafür liefere, dass beim Taxistandplatz effektiv eine Messerattacke stattgefunden habe und es daher reine Spekulation sei, wo, wie und wann die Verletzungen zugefügt wurden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Videoaufnahme nicht das einzige Beweismittel darstellt, anhand dessen darauf geschlossen werden kann, dass die Verletzung des Beschuldigten 2 dort erfolgt sein musste. So wurde einerseits bereits dargelegt, dass der Beschuldigte 2 selbst aussagte, dass die Messerattacke gegen ihn beim Taxistandplatz erfolgt sei. Diese Aussagte tätigte er zum ersten Mal bereits in der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2021, ohne dass ihm zu diesem Zeitpunkt bereits die Videoaufnahme vorgehalten wurden (Akten S. 1051, vgl. auch vorne E. 4.3.2). Wie bereits ausgeführt wurde, ist auf dieser jedoch mit seiner Aussage übereinstimmend zu erkennen, wie der Beschuldigten 1 einen Arm gestreckt nach oben hebt und sodann hinunterbewegt, worauf der Beschuldigte 2 etwas nach unten weg- und ein, zwei Schritte zurückweicht, offensichtlich von irgendetwas getroffen. Für einen Moment nimmt der Beschuldigte 2 sodann nicht mehr an der Auseinandersetzung Teil, sondern tritt erst gegen Ende der Aufnahme wieder hinzu und wirkt auf den Beschuldigten 1 ein (vgl. vorne E. 4.3.7.1). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 2 sowie dieser Bewegung des Beschuldigten 1 und des Zurückweichens des Beschuldigten 2 ist die Messerattacke zu diesem Zeitpunkt des Geschehens als erstellt zu erachten. Zudem hat auch der Beschuldigte 1 zugegeben, beim Taxistandplatz den Beschuldigten 2 mit dem Messer verletzt zu haben, wie bereits dargelegt wurde, kann dies jedoch nicht zum Zeitpunkt passiert sein, als der Beschuldigte 1 sich bereits am Boden befand.
Der Beschuldigte 1 bringt ausserdem vor, dass der von der Vorinstanz als erstellt angesehene Sachverhalt nicht plausibel sei, da es lebensfremd sei, eine Person mit einem Messer zu verfolgen und mit dieser in den Nahkampf überzugehen. Spätestens zum Zeitpunkt, zu dem man ein Messer erblicke – und vorher schon verletzt worden sei, versuche man zu flüchten. Dem kann vorliegend nicht zugestimmt werden. So gilt es einerseits festzuhalten, dass lediglich C____ bereits bei den Toiletten durch das Messer verletzt wurde und mithin von dessen Einsatz Kenntnis hatte, nicht jedoch der Beschuldigte 2. Anderseits wurde C____ durch den Messerangriff – gemäss seinen eigenen Aussagen – wütend, wodurch er denn auch selbst erklärte, weshalb er den Beschuldigten 1 verfolgt und zu Boden gebracht habe (vgl. Akten S. 1071). Zudem ist die Verfolgung des Beschuldigten 1 unter anderen Gesichtspunkten nicht als lebensfremd zu taxieren, befanden sich der Beschuldigte 2 zusammen mit C____ und S____ doch in der Überzahl.
Sofern der Beschuldigte 1 ferner geltend macht, es sei dem Beschuldigten 2, C____ und S____ nicht (nur) darum gegangen, den Beschuldigten 1 zu entwaffnen und dingfest zu machen, sondern ihn zu traktieren, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Vorwurf des Raufhandels den genannten Beteiligten denn auch zur Last gelegt wird (vgl. hinten E. 5.3).
Schliesslich ist dem Beschuldigten 1 aber zuzustimmen, dass ein nachgehendes Geschehen nicht dazu führt, dass eine zuvor erfolgte DNA-Antragung zwingend überlagert resp. nicht mehr nachweisbar ist. Daraus lässt sich aber vorliegend nichts zugunsten des Beschuldigten 1 ableiten, da die Aussagen von C____ betreffend den Zeitpunkt des Messereinsatzes gegen ihn als glaubhaft eingestuft werden und objektiv eine entsprechende Verletzung nachgewiesen ist.
4.4 Im Ergebnis kann daher mit dem Strafgericht von folgendem Geschehensablauf ausgegangen werden:
Nachdem sie den Abend am Rhein verbracht hatten, liefen der Beschuldigte 1 und T____ nach Mitternacht durch die [...], wo sie längere Zeit verweilten. Der Beschuldigte 1 war im Besitz eines Taschenmessers. Dass er dieses irgendwo fand, ist aufgrund seiner divergierenden und unglaubhaften Aussagen als Schutzbehauptung zu werten. Allerdings nahm er das Messer erst beim [...] hervor. Den anderslautenden Aussagen von S____ kann nicht gefolgt werden. In der [...], wo sich alle rund 40 Minuten aufhielten, trafen die Beteiligten ein erstes Mal aufeinander. Bei der [...] Bar geriet der Beschuldigte 2 alsdann in einen Streit mit einer männlichen Person, wurde dabei immer aggressiver und polterte schliesslich an die Tür, während C____ und S____ das Geschehen aus der Entfernung beobachteten und S____ einmal vergeblich versuchte, den Beschuldigten 2 wegzuziehen. Daraufhin ging der Beschuldigte 1, der damit nichts zu tun hatte, auf S____ zu und begann mit ihm, sichtlich agitiert, sich bei ihm offenkundig über das Verhalten des Beschuldigten 2 ärgernd, eine Diskussion. Die Situation blieb zu diesem Zeitpunkt aber grundsätzlich ruhig; S____ schien nicht so recht zu verstehen, was der Beschuldigte 1 wollte. In entspannter Pose, mit den Händen in den Jackentaschen, hörte er ihm ruhig zu. Auch von den hinzutretenden C____ und T____ ging zu diesem Zeitpunkt keinerlei Aggressivität aus. Schliesslich entfernten sich der Beschuldigte 1 und T____ Richtung [...]. Erst rund zweieinhalb Minuten später gelang es S____ dann, den Beschuldigten 2 von der [...] Bar wegzuziehen, und die drei entfernten sich ebenfalls in Richtung [...]. Dabei handelte es sich angesichts der verstrichenen Zeit und der eher langsamen Gangart des Trios nicht um ein bewusstes Hinterherlaufen. Hätte der Beschuldigte 1, wie er es vorgehabt haben will, am [...] ein Taxi genommen, wäre es dort nie zu der Auseinandersetzung gekommen. Der zeitliche Vorsprung hätte ausgereicht, um wegzufahren. Damit es am [...] überhaupt zu einem weiteren Aufeinandertreffen kam, muss der Beschuldigte 1 also dort verweilt oder gewartet haben. Damit fallen seine sämtlichen Behauptungen, mit denen er eine Verfolgung zum Zwecke des Raubes zu konstruieren versuchte, vom von S____ beobachteten Bierkauf bis zu den von diesem geforderten Geldwechsel, in sich zusammen. Aber auch die Version des Beschuldigten 2 von Geldschulden aus einem Veloverkauf und der Aufforderung des Beschuldigten 1, mit ihm mitzugehen, hat vor diesem Hintergrund keinen Bestand. Allen Aussagen ist gemein, dass die Beschuldigten bei der Ecke [...]/[...], im Bereich [...]-Filiale/Kiosk/Toiletten, wieder aufeinanderstiessen. Danach ging es relativ schnell, denn vom Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2, C____ und S____ die [...] verliessen und die Polizei sich bemerkbar machte, vergingen kaum 5 Minuten. Wie bereits dargelegt, ist daher auch die Aussage von S____, dass sie rund 15 Minuten vor der […] gesessen hätten und er dort vom Beschuldigten 1 mit dem Messer bedroht worden sei, als nicht glaubhaft zu taxieren. Fest steht, dass die Beschuldigten 1 und 2 einen verbalen Disput hatten. Der Grund dafür bleibt unklar. Es liegt indessen auf der Hand, dass der Beschuldigte 1, der erheblich angetrunken war, und der Beschuldigte 2, der seinerseits unter Kokaineinfluss stand, noch etwas zu klären hatten. Dabei muss es zu ersten Tätlichkeiten gekommen sein, ohne dass sich zweifelsfrei feststellen liesse, von wem diese ausgingen bzw. wer wen auf welche Weise anging. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 von hinten, noch dazu mit einer Flasche, geschlagen oder sonst schwerwiegend traktiert wurde. Abgesehen davon, dass er keine passenden Verletzungen aufwies, hat der ihm an sich wohlgesonnene T____ nichts dergleichen ausgesagt, sondern zunächst «nur» vom Wegschlagen einer Bierbüchse gesprochen, diese Aussage aber später nicht mehr von sich aus bestätigen können. Umgekehrt kann auch der Beschuldigte 2 dort nicht massiv geschlagen worden sein, da er zum einen nichts Derartiges geltend machte und er andererseits ebenfalls keine entsprechenden Verletzungen davontrug. Allerdings muss etwas passiert sein, dass nicht nur den Beschuldigten 2, sondern auch C____ und S____ die Verfolgung des davonrennenden Beschuldigten 1 und T____ aufnahmen, denn sowohl C____ als auch S____ hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt stets etwas abseits gehalten und waren ruhig, um nicht zu sagen gelangweilt, ohne den Kontakt mit dem Beschuldigten 1 zu suchen. Die Art und Weise, in der C____ dem Beschuldigten 1 beim [...] hinterherstürmte und ihn bei den Taxis heftig am Rucksack riss und zu Boden brachte, zeugt von einer beträchtlichen Wut ihm gegenüber, wie auch C____ in seiner ersten Befragung bestätigt hat. Demnach sei er sehr wütend gewesen, dass der Beschuldigte 1 ihn grundlos einen Messerstich verpasst habe. Die immer gleichlautenden, keine Zweifel daran offenlassenden und den Handlungsablauf am [...] am schlüssigsten wiedergebenden Schilderungen von C____, dass er bei den Toiletten resp. dem Kiosk vom Beschuldigten 1 mit dem Messer verletzt wurde, als er sich ihm und dem Beschuldigten 2 näherte, um die beiden zu trennen, sind daher folgerichtig und überzeugend. Kommt hinzu, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm die Wunde später zugefügt wurde. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten 2 ist nicht zuverlässig und S____ will die Tat selbst nicht gesehen haben. Auch aus den Videoaufnahmen lässt sich nichts dergleichen ableiten; ein Zurückweichen, wie es beim Beschuldigten 2 zu sehen ist, findet sich bei C____ nicht. Theoretisch wäre es zwar denkbar, dass die Verletzung am Boden stattfand, doch ist dies wenig wahrscheinlich. Die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten 1 dürfte dort zu begrenzt gewesen sein, um C____ derart an der Brust zu treffen, zumal er gleichzeitig von S____ geschlagen wurde. Ausserdem würde es nicht erklären, warum C____ derart wütend auf den Beschuldigten 1 losging, wenn er ihm bis dahin nichts getan hätte. Die Verletzung des Beschuldigten 2 erfolgte sodann erst an der Ecke beim Taxistandplatz. Nachdem es auf dem Weg dorthin zu einer Verfolgungsjagd gekommen war, bei welcher Abfallsäcke und einmal auch ein Rucksack geworfen wurden, blieb der Beschuldigte 1 bei den Taxis kurz stehen, drehte sich um und streckte seine Arm gegen die Verfolger aus. Diese blieben noch kurze Zeit auf Distanz und man versuchte, sich mit Abfallsäcken zu bewerfen. Daraufhin kam man zusammen und der Beschuldigte 1 machte mit seinem ausgestreckten Arm eine Bewegung in die Gruppe hinein, worauf der Beschuldigte 2 nach unten weg- und ein, zwei Schritte zurückwich. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 2 in diesem Moment von dem Messer getroffen wurde; die Armführung des Beschuldigten 1, die dokumentierte Schnittverletzung am Hals des Beschuldigten 2 und dessen Reaktion auf die Bewegung des Beschuldigten 1, zusammen mit er Aussage des Beschuldigten 2 zum Ort der Zufügung seiner Verletzung, lassen sich nur so erklären. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Verletzung nicht entstanden sein, da der Beschuldigte 2 erst am Schluss, als der Beschuldigte 1 bereits am Boden lag, zu diesem zurückkehrte und dann stets über ihm stand, während die Schnittverletzung nahezu senkrecht von oben nach unten verläuft, Täter und Opfer sich also gegenübergestanden haben müssen. Weil der Beschuldigte 1 nun davonrannte, verlagerte sich das Ganze auf die Strasse, wo der Beschuldigte 1 bei/vor den Taxis von C____ eingeholt, gepackt und zu Boden geworfen wurde. Der Beschuldigte 2 befand sich zu diesem Zeitpunkt weiter weg und hob seinen Rucksack auf. Derweil blieben der Beschuldigte 1 und C____ am Boden liegen, wobei offenbleiben muss, wie sie sich dort verhielten. S____ wiederum begann auf den Beschuldigten 1 einzuschlagen und zu treten, ehe auch der Beschuldigte 2 dazukam und, bis die Polizei sich einschaltete, und ebenfalls tätlich auf den Beschuldigten 1 einwirkte.
5. Rechtliches
5.1
5.1.1 Das Strafgericht hat vorliegend Schuldsprüche hinsichtlich des Beschuldigten 1 für die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung (betreffend C____), der versuchten Tötung (betreffend den Beschuldigten 2) sowie des Raufhandels ausgesprochen. Der Schuldspruch in Bezug auf die rechtswidrige Einreise ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
5.1.2 Der Beschuldigte 1 bringt dagegen vor, dass die rechtliche Qualifikation als versuchte Tötung und versuchte schwere Körperverletzung nicht haltbar sei. Zwar sei ein Messer grundsätzlich gefährlich, jedoch habe es sich vorliegend um die kleinste Klinge eines Taschenmessers von 3,7 cm Länge gehandelt. Dies sei vergleichsweise sehr kurz. Bei C____ liege kein eigentlicher Stichkanal vor, es handle sich lediglich um eine oberflächliche, nur 0.5 cm tiefe Schnittverletzung. Die Richtung der Einwirkung habe nicht bestimmt werden können. Die Vorinstanz sei sehr vage geblieben und habe ausgeführt, der Beschuldigte 1 nehme eine schwere Verletzung in Kauf. Sie habe nicht dargelegt, was konkret gedroht haben soll. Es habe sich um eine kurze Klinge mit Kleiderschichten darüber und ohne klaren Stichkanal gehandelt. Es handle sich um einen einzigen Schnitt mit geringer Eindringtiefe. Es gebe keine Angaben zur Schärfe der Klinge und deren Beschaffenheit. Selbst bei nicht vorliegender Notwehrsituation handle es sich nur um eine einfache Körperverletzung. Auch beim Vorwurf der versuchten Tötung sei zu beachten, dass es sich um eine kurze Klinge und einmaliges Einwirken ohne erkennbaren Stichkanal gehandelt habe. Das Strafgericht erwäge, der Schnitt sei sehr nahe an der Halsschlagader gewesen, weshalb die Möglichkeit des Todeseintritts in Kauf genommen worden sei. Einwirkung und Bewegung seien jedoch unklar, es handle sich um reine Spekulation, dass mit voller Wucht von oben nach unten eingestochen worden sei. In einem solchen Fall läge ein anderes Verletzungsbild vor. Sonst hätte sich der Beschuldigte 2 auch besser an den Moment erinnern können. Wenn es ganz «doof» komme, könne immer das Schlimmste passieren. Es braucht extrem viel Pech bei einem einmaligen Einwirkungen, dass es bei einer Halsverletzung wirklich zum Tode komme.
Ferner sei zu beachten, dass der Beschuldigte 1 angegriffen worden sei, weshalb er in Notwehr gehandelt habe. Das Strafgericht spreche auch schon selbst bei der ersten Attacke mit Abfallsäcken von einem Angriff. Betreffend Angemessenheit der Verteidigung sei beim Einsatz eines Messers zwar Zurückhaltung geboten, aber wenn, wie vorliegend aufgrund von Tritten und Faustschlägen gegen den Kopfbereich, das Risiko bestehe, dass man selbst eine schwere Körperverletzung davontragen könnte, sei ein Messereinsatz durchaus angemessen.
5.1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts.
5.2
5.2.1 Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat, haben vorliegend C____ sowie der Beschuldigte 2 unbestrittenermassen beide Verletzungen im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten. Diese wurden ihnen mit der Klinge des vor Ort beschlagnahmten Taschenmessers durch den Beschuldigten 1 beigebracht.
Mangels Eintritts des tatbestandmässigen Erfolgs einer Tötung bzw. schweren Körperverletzung ist in subjektiver Hinsicht bezüglich der geforderten Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung resp. versuchte Tötung zu klären, ob der Vorsatz des Beschuldigten 1 lediglich auf die tatsächlich eingetretenen Körperschädigungen gerichtet war oder ob er die Möglichkeit des Todeseintritts resp. der schweren Körperverletzung wollte oder diese zumindest in Kauf genommen hat. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen mit direktem Vorsatz, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt bereits (eventual-)vorsätzlich, wer den Eintritt des Erfolgs respektive die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Fehlt es an einem Geständnis, muss sich das Gericht regelmässig auf äussere Umstände stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Konsequenz hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.a). Das Bundesgericht hat bezüglich unkontrollierter Messerstiche in den Schulter-, Brust- und Bauchbereich wiederholt festgehalten, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung in dynamischen Auseinandersetzungen auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen sei. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei somit vom Vorsatz erfasst. Bei einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen hänge es namentlich von der Klingenlänge, der Lokalisation des Stichs, der Wucht, mit der dieser ausgeführt wurde, und der Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens und Stellung der Kontrahenten) ab, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden könne (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2, 6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 3.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 2 f., 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; vgl. auch AGE SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4).
5.2.2
5.2.2.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann dem Beschuldigten 1 in Bezug auf C____ ein direktvorsätzlicher Tötungs- oder Verletzungsversuch im Sinne einer schweren Körperverletzung nicht nachgewiesen werden. Im Hinblick auf eine eventualvorsätzliche Tatbestandverwirklichung ist in Erwägung zu ziehen, dass Messerangriffe gegen den Brustbereich zwar grundsätzlich vital bedrohlich sind. Bei der Tatwaffe handelte es sich aber «nur» um die kleine, 3,7 cm lange Klinge eines Taschenmessers, welche zudem nicht als Stichwaffe verwendet wurde. C____ erlitt zwar lediglich eine oberflächliche Schnittverletzung, was auf eine nicht allzu heftige Krafteinwirkung hinweist, jedoch war gleichwohl eine aktive Führung des Tatwerkzeuges respektive eine gewisse Wucht erforderlich, ansonsten der von Kleidung und Haut entgegengesetzte Widerstand nicht überschritten worden wäre. So musste das Messer mehrere Kleiderschichten durchdringen, d.h. eine Weste, zwei Pullover und ein T-Shirt. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 1 zeigt dies mithin klar, dass die Klinge der Tatwaffe durchaus eine nicht zu vernachlässigende Schärfe aufweisen musste (vgl. Akten S. 1512 f., 1520, 1523, 1530). Jedoch hatte die Situation zwar eine gewisse Dynamik, war aber nicht völlig unübersichtlich. Er stach mit dem Messer nicht wild in einer Menschenmenge um sich, sondern setzte es mehr oder weniger gezielt gegen den hinzutretenden C____ ein, als dieser die Beschuldigten 1 und 2 trennen wollte. Mit der Vorinstanz ist darin übereinzustimmen, dass diese Umstände gesamthaft betrachtet zwar gegen die Inkaufnahme einer Todesfolge sprechen, allerdings liess sich das Geschehen auch nicht restlos steuern und lag daher jedenfalls die Verursachung einer schweren Körperverletzung sehr nahe. Wer mit einer Messerklinge gegen den Oberkörper eines sich bewegenden Menschen einwirkt, kann u.a. die Eindringtiefe der Klinge nicht exakt kontrollieren, wodurch die Möglichkeit einer Öffnung des Brustfells mit potentieller Lebensgefährdung und der Verletzungsgefahr für innere Organe, insbesondere der Lunge, nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Akten S. 1439), und nimmt mithin zumindest eine solche Verletzungsfolge in Kauf. Demzufolge ist der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
Die Vorinstanz hat ferner zu Recht ausgeführt, dass sich der Beschuldigte 1 nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen kann. Zum einen lag zu diesem Zeitpunkt noch keine Notwehrlage vor, da C____ lediglich hinzutrat, um die Beschuldigten 1 und 2 zu trennen, nachdem der Beschuldigte 1 tätlich auf den Beschuldigten 2 eingewirkt hatte. Weder handelte es sich um einen Angriff auf den Beschuldigten 1 noch stand ein solcher kurz bevor. Zudem wäre C____ seinerseits gerechtfertigt gewesen – womit es auch aus diesem Grund an einem rechtswidrigen Angriff gefehlt hätte, wenn er dem Beschuldigten 2 im Sinne von Notwehrhilfe beigestanden hätte. Und selbst im Falle des Vorliegens einer (vermeintlichen) Notwehrsituation wäre schliesslich der Messereinsatz des Beschuldigten 1 völlig unverhältnismässig gewesen, da bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr besondere Zurückhaltung geboten ist und er C____ bspw. lediglich mit den Händen hätte auf Abstand halten können.
5.2.2.2 Auch in Bezug auf die Verletzung des Beschuldigten 2 hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass kein direkter Tötungs- oder Verletzungsvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung belegt werden kann. Anders als im Falle von C____ ist hier der Eventualvorsatz bezüglich der Tatbestandverwirklichung des Art. 111 StGB allerdings zu bejahen. Zwar verwendete der Beschuldigte 1 dasselbe Messer resp. dieselbe kleine, 3,7 cm lange Klinge, mit welcher er bereits C____ verletzt hatte. Die Halsregion, wo er den Beschuldigen 2 verletzte (und die nicht durch Kleiderschichten geschützt war), ist aber einer der sensibelsten Bereiche des Körpers überhaupt. Nicht nur befindet sich das Gesicht mit wichtigen Organen wie den Augen in unmittelbarer Nähe; dort verlaufen auch lebenswichtige arterielle und venöse Blutgefässe, nicht zuletzt die Halsschlagader, deren Verletzung ein hohes Risiko eines tödlichen Verlaufs birgt. Die dem Beschuldigen 2 zugefügte Wunde von rund 10 cm Länge bis in die Muskelschichten zeugt überdies von einer erheblichen Wucht und der Wundverlauf von einer von oben nach unten mit Schwung ausgeführten, nicht kontrollierbaren Bewegung. Bei der Annahme eines solchen Geschehensablaufs handelt es sich – wie vom Beschuldigten 1 geltend gemacht wird – auch nicht um reine Spekulation, lässt sich gemäss Gutachten die Wundmorphologie mit einer solchen Einwirkung mit einer annähernd senkrecht geführten Messerklinge von oben nach unten doch zwanglos vereinbaren (vgl. Akten S. 1428). Hinzu kommt ein erhöhtes dynamisches Geschehen infolge einer eskalierten Auseinandersetzung, im Rahmen derer der Beschuldige 1 einer Gruppe von drei Personen gegenüberstand, die sich alle in nächster Nähe zueinander befanden und er den Beschuldigten 2 unbesehen in Kopfhöhe mit dem Messer attackierte. Letztlich überliess er es damit dem Zufall, wo das Messer traf; die Steuerung von Intensität und Lokalisation der Gewalteinwirkung war ihm nicht möglich. Er hatte es mithin nicht in der Hand, einen tödlichen Ausgang gezielt zu vermeiden. Er hat sich bewusst eines Tatwerkzeugs bedient, welches allgemein bekannt zur Tötung eines Menschen genutzt werden kann. In casu musste der Beschuldigte 1 aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wissen, dass der Einsatz eines Messers gegen die Halsregion tödlich ausgehen kann. Der nicht kontrollierbare, heftige Schnitt in den Kopf/Halsbereich bei einem mithin bekannten Risiko eines tödlichen Ausgangs kann daher nur als Inkaufnahme der Todesfolge gewertet werden und der Tatbestand der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt. Wenn der Beschuldigten 1 dagegen vorbringt, «wenn es ganz ‹doof› komme, könne immer das Schlimmste passieren» und es extrem viel Pech bei einem einmaligen Einwirkungen brauche, dass es bei einer Halsverletzung wirklich zum Tode komme, so ist dem entgegenzuhalten, dass genau aus diesem Grund denn auch nicht auf dolus directus, sondern Eventualvorsatz zu erkennen ist: die Bereitschaft des Beschuldigten 1, auch diese Konsequenz durch den Messereinsatz hinzunehmen – bei der, entgegen dem Beschuldigten 1, nicht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts bestand, kann vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann.
Zu Recht hat das Strafgericht schliesslich auch in diesem Fall ausgeführt, dass eine Notwehrsituation ausser Betracht fällt. So ist zwar ist die Verfolgung durch den Beschuldigten 2, C____ und S____ als «Angriff» zu werten. Dessen Rechtwidrigkeit ist vorliegend indessen zu verneinen, da der Beschuldigte 1 die Ursache für die zur Eskalation führende Gefahr setzte, indem er C____ mit dem Messer bei den Toiletten/Kiosk verletzte und dann davonrannte. Wer eine Gewalttat im Sinne einer Provokation verübt und deshalb vom Geschädigten und seinen Kollegen verfolgt wird, muss sich eine Ergreifung und Entwaffnung gefallen lassen (vgl. auch BGE 142 IV 14 E. 5.3, 136 IV 49 E. 4.1; Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 15 N 11). Der Täter kann in einer solchen Situation nicht unbesehen davon ausgehen, dass er von seinen Verfolgern unweigerlich körperlich traktiert werden wird, wenn er sich ihnen ergibt, und er muss diese Anhaltung hinnehmen, ohne sich dagegen wehren zu können. So gesehen verhält es sich ähnlich wie in jener Konstellation, in welcher der Angreifer mit seinem Verhalten einen vorsätzlichen Angriff des Täters abwehrt, er also in Notwehr handelt, gegen die selbst wiederum keine Notwehr des Täters existiert (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 N 48). Anders ist es im Fall eines erneuten rechtswidrigen Angriffs, wie er in der Schlussphase erfolgte, als der Beschuldigte 1 nach der Anhaltung am Boden geschlagen und getreten wurde. In dieser Situation lebte sein Abwehrrecht wieder auf und er durfte sich in angemessene Weise gegen die Angreifer zur Wehr setzen. Auch liegt kein Fall von Putativnotwehr vor. Der Beschuldigte 1 wusste, dass er durch den Messerstich gegenüber C____ die Ursache für die Verfolgung gesetzt hatte und diese somit nicht ohne Grund erfolgte. Deshalb bestand für ihn auch kein Raum für die Annahme eines zu Unrecht stattfindenden Angriffs durch seine Anhaltung. Folglich konnte er auch nicht von der Zulässigkeit eines (erneuten) Einsatzes des Messers ausgehen.
5.3 Die beiden Beschuldigten wenden sich des Weiteren gegen die jeweiligen Schuldsprüche wegen Raufhandels.
5.3.1 Während der Beschuldigte 1 betreffend den Schuldspruch keine weiteren Ausführungen macht, bringt der Beschuldigte 2 vor, dass zu beachten sei, dass es bei der Auseinandersetzung beim [...] zwei Phasen zu unterscheiden gebe. Phase eins habe sich bei den Toiletten ereignet, während die zweite Phase beim Taxistandplatz gefolgt sei. Dies sei von der Vorinstanz insofern vermischt worden, als gemäss Strafgericht schon bei den Toiletten der Raufhandel angefangen habe. Es gelte jedoch eine klare Trennung vorzunehmen. Der Beschuldigte 2 habe klar ausgesagt, dass er bei den Taxis gestochen worden sei, was auch die Videoaufnahme aufzeige. Nachher habe er dem Beschuldigten 1 ans Bein getreten. Der Beschuldigte 2 habe sich nach dem Schnitt zunächst wieder sammeln müssen, danach sei er aber immer noch in der Adrenalinphase drinnen gewesen und habe dem Beschuldigten 1 dann noch einen Tritt verpasst. Es könne nicht angehen, deshalb wegen Raufhandels verurteilt zu werden. Es könne jedem passieren, dass man nach der Rangelei noch einen Tritt austeile. Streng genommen sei dieser wohl nicht korrekt gewesen, weil der Angriff schon beendet gewesen sei, aber hierfür noch eine Strafe auszusprechen, sei zu formalistisch.
5.3.2
5.3.2.1 Ein Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (objektive Strafbarkeitsbedingung). Strafbar ist, wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird, spielt entsprechend keine Rolle. Neben Schlägen kommen u.a. auch Messerstechen, Würgen, Stossen, Ringen, Ketten- oder Rutenschlagen, Bewerfen mit harten Gegenständen oder der Einsatz von Nahkampfwaffen oder Schusswaffen in Frage (Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 133 N 10 ff m.H.). Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme, und sei es nur ein einziger Schlag als Beteiligung. Der bloss Abwehrende oder Streitschlichtende bleibt allerdings straflos (Art. 133 Abs. 2 StGB). Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, 131 IV 150 E. 2.1). Zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 133 N 8; BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Raufhandel geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat. Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b).
5.3.2.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Vorliegen eines Raufhandels im Sinne des Gesetzes bei der Auseinandersetzung am [...] zu bejahen. Mit den Verletzungen von C____ und des Beschuldigten 2 ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. Ursächlich hierfür war der Beschuldigte 1, der damit gleichzeitig auch Tatbeiträge im Rahmen des Raufhandels geleistet hat. Dem Beschuldigten 2 sind Schläge gegenüber dem Beschuldigten 1 nachzuweisen, als dieser bei den Taxis am Boden lag. Auch er hat sich damit aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Dasselbe gilt für den hierfür bereits rechtskräftig verurteilten S____, der auf den am Boden liegenden Beschuldigten 1 einschlug und kickte. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 2 ist der Vorfall beim [...] in Bezug auf den Raufhandel auch nicht in zwei Phasen aufzuteilen, Begann die tätliche Auseinandersetzung samt dem ersten Messereinsatz doch bereits bei den Toiletten und verlagerte sich nur deshalb zu den Taxistandplätzen, weil der Beschuldigte 1 die Flucht ergriff. Es würde dem Beschuldigten 2 jedoch auch nicht zum Vorteil gereichen, wenn die weitere Auseinandersetzung bei den Taxistandplätzen als zweite Phase zu interpretieren wäre, wären doch auch für diesen Zeitabschnitt alle objektiven Voraussetzungen für den Raufhandel erfüllt (wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und 2 sowie S____, welche die Körperverletzung des Beschuldigten 2 zur Folge hatte).
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und 2 sowie der Messereinsatz des Beschuldigten 1 gegen C____ bei den Toiletten begann. Als der Beschuldigte 1 daraufhin die Flucht ergriff, sich bei den Taxistandplätzen jedoch mit dem Messer in Hand den Verfolgern entgegenstellte, musste er zweifelsohne wissen, dass sich eine Schlägerei anbahnte, sobald sie ihn einholten und er sich weiter wehren würde, und er manifestierte seinen Willen an seiner Teilnahme spätestens – wohl aber bereits zum Zeitpunkt des ersten Messereinsatzes und seiner anschliessenden Flucht – dann, als er selbst das Messer gegen den Beschuldigten 2 einsetzte. Letzterem konnte sodann – sofern er nicht bereits den Messereinsatz gegen C____ mitbekommen hatte – die Tätlichkeiten gegen den Beschuldigten 1, der sich nach dem Niederringen durch C____ am Boden befand, nicht verborgen bleiben, waren die Schläge resp. Tritte für ihn problemlos sichtbar. Damit ist für beide Beschuldigten vorsätzliches Handeln gegeben, womit alle Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels erfüllt sind.
Zusammenfassend sind die Beschuldigten 1 und 2 (zusammen mit S____) somit des Raufhandels schuldig zu sprechen. Sofern der Beschuldigte 2 argumentiert, dass ein «Nachtreten» nach einer Rangelei jedem passieren könne, und eine Strafe hierfür aufgrund fehlenden Strafbedürfnisses zu formalistisch sei, so ist dieser Punkt bei der Strafzumessung zu behandeln (vgl. hinten E. 6).
5.4
5.4.1 Der Beschuldigte 2 wendet sich ausserdem gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Diebstahls. Zwar bestehe eine konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, jedoch sei es verfehlt, Gewerbsmässigkeit bei Beschaffungsdelikten aufgrund einer Suchtproblematik und damit zusammenhängenden Komorbiditäten anzunehmen. Die meisten Delikte seien Diebstähle aus Ladenlokalen, Restaurants und Kellern gewesen, es seien nur zwei Diebstähle aus Wohnungen erfolgt. Ein grosser Teil der einzelnen Diebstähle sei zudem lediglich geringfügig gewesen.
5.4.2 Das Strafgericht hat die rechtlichen Grundlagen zum gewerbsmässigen Diebstahl zutreffend referiert (vorinstanzliches Urteil S. 112 f.), worauf verwiesen werden kann. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Strafgericht in jeglicher Hinsicht erfüllt:
Der Beschuldigte 2 hat zwischen dem 15. Oktober 2020 und seiner Festnahme am 5. Januar 2022 51 Diebstähle oder Diebstahlsversuche verübt, von Laden- über Einschleich- bis hin zu Einbruchdiebstählen. Tatobjekte waren vornehmlich Geschäfte, Restaurants und Kellerräumlichkeiten, zweimal aber auch eine Wohnung sowie ein Auto, zu denen er sich oftmals nachts und mittels Brachialgewalt Zugang verschaffte. Von einem Gelegenheitstäter kann hierbei nicht mehr gesprochen werden, womit die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens unzweifelhaft gegeben ist. Bezüglich der Absicht des Beschuldigten 2, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, gilt es zu konstatieren, dass er viel Zeit und Energie für seine Delinquenz aufgewendet und jede sich bietende Gelegenheit dazu genutzt hat. Hintergrund seiner Straftaten war seine Drogensucht, die seine Lebensführung bestimmte, und die er sich durch die Beschaffung von Diebesgut, das er verkaufen oder gegen Betäubungsmittel eintauschen konnte, finanzierte. Wenn der Beschuldigte 2 vorbringt, dass in der Anklage nicht geschildert sei, ob er das Diebesgut jeweils effektiv verkaufte/eintauschte oder selbst konsumierte, so ist darauf hinzuweisen, dass dies für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit keinen Einfluss hat (vgl. BGE 110 IV 30 E. 2). Einer Erwerbstätigkeit ging der Beschuldigte 2 des Weiteren schon längst nicht mehr nach und die Unterstützungsgelder der Sozialhilfe reichten dafür nicht aus. Mit über CHF 30'000.– ist der Deliktsbetrag beträchtlich, und auch wenn der Erlös aus dem Absatz der Beute geringer ausgefallen sein mag, war es ihm dennoch möglich, damit seinen täglichen Konsumbedarf zu bestreiten. Eine materielle Notlage wie eine Drogenabhängigkeit ändert laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 IV 113 E. 2c, 116 IV 319 E. 4d) nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Diese Zwangslage ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 StGB N 103 sowie hinten E. 6). Schliesslich ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 108). Davon ist vorliegend klarerweise auszugehen, wurde der Beschuldigte 2 doch in den vergangenen Jahren mehrfach rechtskräftig wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls verurteilt (vgl. Akten S. 3438 ff., das Urteil des Appellationsgerichts im Verfahren SB.2022.19 ist im Schuldpunkt ferner bereits in Rechtskraft erwachsen). Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt, wobei auch hier darauf hinzuweisen ist, dass der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls nicht nur die gemäss Ziff. 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 29. August 2022 nachgewiesenen Taten umfasst, sondern auch die im gleichen Zeitraum verübte Tat gemäss Ziff. 14 der Anklageschrift vom 30. März 2022. Lediglich versuchte Tatbegehungen gehen in der Qualifikation auf. Eine Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB gelangt bei gewerbsmässigem Handeln nicht zur Anwendung (Art. 172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).
6. Strafzumessung
6.1 Der Beschuldigte 1 hat sich demnach – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise – der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels und der Beschuldigte 2 – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Verletzung der Maskentragpflicht i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage – des gewerbsmässigen Diebstahls und des Raufhandels schuldig gemacht.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte 1 sei gemäss Urteil der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 550.– zu verurteilen. Der Beschuldigte 1 beantragt dahingegen – aufgrund der ansonsten beantragten Freisprüche – das Aussprechen einer bedingten Geldstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschuldigte 2 beantragt – aufgrund der beantragten Freisprüche wegen Raufhandels und gewerbsmässigen Diebstahls – eine «angemessene Minderung» der Strafe.
6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
6.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
6.3.3
6.3.3.1 Vorliegend ist beim Beschuldigten 1 bei der (versuchten) vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Körperverletzung grundsätzlich – ausgenommen bei der vorliegend nicht anzuwendenden Wahl einer anderen Strafart nach Art. 48a Abs. 2 StGB – nur Freiheitsstrafe vorgesehen, wohingegen der Raufhandel sowie die rechtswidrige Einreise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass eine Geldstrafe vorliegend nicht mehr angemessen sei, da der Beschuldigte 1 in Deutschland als Intensivtäter aktenkundig sei. Aktuell sei dort ein weiteres Verfahren hängig. Von einer Geldstrafe allein sei deshalb keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Im Übrigen wäre auch die Einbringlichkeit einer Geldsumme höchst fraglich. In der Tat weist der Beschuldigte 1 in Bezug auf Gewaltdelikte in Deutschland etliche einschlägige Vorstrafen auf. Seine frühere Delinquenz beschränkt sich jedoch nicht nur auf Delikte gegen Leib und Leben, sondern erstreckt sich u.a. auch auf Diebstähle, Sachbeschädigungen, Erschleichen von Leistungen, Beschimpfungen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln sowie Hausfriedensbrüche, womit er als eigentlicher Intensivtäter bezeichnet werden kann (vgl. Akten S. 9 ff.). Bisherige rechtskräftige Verurteilungen waren ihm damit offensichtlich keine Warnung, von Delinquenz jedweder Art abzusehen, weshalb ihm grundsätzlich keine gute Legalprognose gestellt werden kann und mithin eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Zudem hat die Vorinstanz auch zurecht darauf hingewiesen, dass beim Beschuldigten 1 – nicht zuletzt aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland – eine ungünstige Vollstreckungsprognose für eine auszusprechende Geldstrafe zu stellen wäre. Im Ergebnis ist daher in Übereinstimmung mit dem Strafgericht auch für den Raufhandel sowie die rechtswidrige Einreise jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
6.3.3.2 Was die Strafarten beim Beschuldigten 2 betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass er über eine lange Vorstrafenliste verfügt (vgl. Akten S. 3438 ff.), worunter sich auch eine mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafe befindet. Erst am 4. November 2021 wurde ihm durch das Strafgericht Basel-Stadt letztmals wegen einschlägiger Delinquenz eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren auferlegt. Diese Verurteilung wurde – mit Ausnahme eines Freispruchs wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades – vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. September 2023 im Verfahren SB.2022.19 bestätigt und ist im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen ist für sämtliche Delikte, die keine Übertretungen darstellen, jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
6.4
6.4.1 Das schwerste Delikt beim Beschuldigten 1 stellt die versuchte Tötung dar, die mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird. Aufgrund des Vorliegens eines Versuchs ist dieser Strafrahmen jedoch nach unten zu öffnen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB).
6.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. So hat der Beschuldigte 1 das Messer gegen den Kopf-/Halsregion des Beschuldigten 2 eingesetzt und damit gegen einen der empfindlichsten Bereiche des Körpers überhaupt, wo nicht zuletzt die Halsschlagader verläuft, die denn auch nur ca. 1 cm von der Schnittverletzung entfernt war. Aufgrund des dynamischen Geschehens und der Methode der Einwirkung mit der annähernd senkrecht geführten Messerklinge von oben nach unten war die Tathandlung der Kontrolle des Beschuldigten 1 zudem komplett entzogen und Art und Örtlichkeit der Verletzung weitestgehend dem Zufall überlassen. Immerhin hat der Beschuldigte 1 nur eine kleine Klinge verwendet und war der letztlich in einer leichten Körperverletzung bestehende Verletzungserfolg im Vergleich zu den verheerenden, letalen Folgen, die bei einer derart gefährlichen Attacke im Rahmen einer handgreiflichen Auseinandersetzung drohen und sie so verwerflich machen, vergleichsweise gering. Nichtsdestotrotz zog sich der Beschuldigte 2 eine Wunde zu, die mit 14 Einzelknopfnähten versorgt werden musste und ihm eine bleibende Narbe beschert hat. Bei der Begehungsweise ist vorliegend des Weiteren die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu behandeln. In deren Rahmen gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2; Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend ist dem Beschuldigten 1 keine übermässig grosse kriminelle Energie anzulasten, da die Auseinandersetzung beim Taxistandplatz eine spontane Folge des ersten Streits bei den Toiletten darstellte und seine Reaktion als Folge des Einholens durch die Verfolger nicht als Fortführen eines eigentlichen (verwerflichen) Plans gewertet werden kann. Auch ging er bei seinem Messereinsatz nicht besonders brutal o.ä. vor, obgleich der Einsatz des Messers trotz allem ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit aufzeigt. Das objektive Verschulden des Beschuldigten 1 ist daher im Ergebnis zwar als nicht übermässig schwer, jedoch auch als nicht mehr leicht zu werten.
6.4.1.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist hinsichtlich der Beweggründe des Beschuldigten 1 festzuhalten, dass das Motiv für den Beginn der Auseinandersetzung – und entsprechend auch den ersten Messereinsatz gegen C____ – offenbleiben muss. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, befand er sich zumindest beim gegen den Beschuldigten 2 ausgeführten Messerstich in einer Stresssituation, als er von seinen drei Verfolgern gestellt wurde, auch wenn er den Grund dafür selbst gesetzt hatte. Die Tat war überdies nicht geplant, sondern entstand aus der soeben dargelegten Situation. Auch war die Tötung des Beschuldigten 2 nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten 1, weshalb er den Versuch nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz beging, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern diese bloss für möglich hielt und den Erfolg in Kauf nahm. Was schliesslich die Möglichkeit des Beschuldigten 1 anbelangt, die Gefährdung oder Verletzung nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, so hätte er grundsätzlich von der Auseinandersetzung absehen können, initiierte er doch selbst den ersten tätlichen Zusammenstoss mit dem Messer bei den Toiletten, wodurch C____ durch ihn verletzt wurde und die weitere Eskalation ihren Lauf nahm. Jedoch gilt es zu beachten, dass er mit bis zu 1,55 Promille erheblich alkoholisiert war, was nicht nur einen spürbaren Einfluss auf seine Aggressions- und Tatbereitschaft gehabt haben dürfte, sondern ein Stück weit auch sein persistierendes, grundloses Einmischen in ihn nichts angehende Belange erklärt.
6.4.1.3 Die vorsätzliche Tötung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich für den Beschuldigten 1 entlastend aus, da, wie bereits ausgeführt, beim Beschuldigten 2 keine lebenswichtigen Strukturen verletzt wurden und auch keine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Zwar war es letztlich dem Zufall zu verdanken, dass der Beschuldigte 2 nicht schwerer verletzt wurde, jedoch hätte der Beschuldigte 1 grundsätzlich weiter mit dem Messer auf den Beschuldigten 2 einwirken können, um diesem weitere (auch schwerwiegendere) Verletzungen zuzufügen, auch wenn ihm dies aufgrund des Eingreifens von C____ und S____ nur kurz möglich gewesen wäre.
6.4.1.4 Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass das Verschulden des Beschuldigten 1 insbesondere mit Blick auf die subjektiv entlastenden Aspekte im unteren Bereich des aufgrund des Vorliegens eines Versuchs nach unten geöffneten Strafrahmens anzusiedeln ist und eine (Einsatz-)Freiheitsstrafe von 3 Jahren sich als angemessen erweist.
6.4.2 Sodann gilt es das Tatverschulden für die im gleichen Tatkomplex erfolgte versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C____ zu bestimmen, welche nach aArt. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
6.4.2.1 Was die objektiven Tatkomponenten betrifft, waren die Verletzungsfolgen weniger gravierend als jene beim Beschuldigten 2. Das Einsetzen eines Messer gegen den Oberkörper einer Person birgt zwar auch erhebliche Risiken, in casu bestand der Erfolg aber in einer lediglich oberflächlichen Schnittverletzung. Bei der Begehungsweise ist dem Beschuldigten 1 jedoch ein verwerflicheres Vorgehen anzulasten, führte er den Messereinsatz doch gegen den am verbalen Streit zunächst unbeteiligten C____ aus, der die Streitenden lediglich zu trennen versuchte und durch den Angriff völlig überrascht wurde. Das objektive Verschulden des Beschuldigten 1 ist im Ergebnis gleichwohl noch als leicht zu werten.
6.4.2.2 Die subjektiven Tatkomponenten erhöhen das Verschulden des Beschuldigten 1 jedoch. Wie bereits erwähnt wurde, erfolgte die Messerattacke auf C____ für diesen absolut unvorbereitet. Der Beschuldigte 1 hatte keine Veranlassung anzunehmen, dass ihn der sich bis dahin durchwegs gelassen verhaltende C____ gewalttätig angehen würde. Die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 war nicht dergestalt, dass der Beschuldigte 1 mit einer heftigen Intervention von dessen Begleitern rechnen musste, erst recht nicht mit einem Angriff, der eine solche Reaktion erfordern würde. C____ hatte mithin keine Chance, dem Angriff des Beschuldigten 1 auszuweichen. Zudem trug C____ selbst keinen gefährlichen Gegenstand in den Händen. Zumal notabene der Beschuldigte 1 auf den Beschuldigten 2 und dessen Kollegen gewartet und mit ihm das Streitgespräch gesucht hatte, hätte der Beschuldigte 1 in dieser Situation leicht das Weite suchen können. Er hatte denn auch selbst angegeben, nach dem Zusammentreffen in der [...] eigentlich direkt ein Taxi für die Heimfahrt aufsuchen zu wollen. Eine Stresssituation wie beim Messerstich gegenüber dem Beschuldigten 2 kann ihm sodann nicht zugutegehalten werden. Demgegenüber sind auch hier die enthemmende Wirkung des im Vorfeld konsumierten Alkohols sowie der Umstand, dass in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung lediglich Eventualvorsatz vorliegt, strafmindernd resp. nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden ist im Ergebnis als nicht mehr leicht bis mittel zu werten.
6.4.2.3 Auch die schwere Körperverletzung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt und wirkt sich für den Beschuldigten 1 entsprechend entlastend aus.
6.4.2.4 Im Ergebnis ist das Verschulden aufgrund der Tatkomponenten auch in diesem Fall als nicht mehr leicht anzusehen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht rechtfertigt sich hierfür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe. Diese hält auch im Vergleich mit anderen Einsatzstrafen in vergleichbaren Fällen stand (AGE SB.2013.18 von 8. April 2014 E. 6 [Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe für (vollendete) schwere Körperverletzung]; SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 6.3.2 [Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung von 2 ½ Jahren]; SB.2018.128 vom 30. Oktober 2019 E. 5.2.2 [Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung von «mindestens 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe»]; SB.2021.81 vom 11. Januar 2022 E. 6.3.2 [Einsatzstrafe für (vollendetet) schwere Körperverletzung von 3 Jahren und 10 Monaten]; SB.2021.50 vom 29. April 2022 E. 5.4.4 [Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung von 3 Jahren Freiheitsstrafe]).
6.4.3 Was den Vorwurf des Raufhandels bei den Taxistandplätzen betrifft, so kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. S. 136 des vorinstanzlichen Entscheids). Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, eine (hypothetische) Einsatzstrafe für das Delikt festzusetzen. Dies gilt es nachzuholen. Gestützt auf das vorinstanzlich festgestellte Verschulden erweist sich mithin eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe als angemessen.
6.4.4 Gleiches gilt auch für den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise (vgl. S. 136 des vorinstanzlichen Entscheids), wofür sich eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 3 Wochen Freiheitstrafe rechtfertigt.
6.4.5
6.4.5.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.4.5.2 Es besteht zwischen der versuchten Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung und dem Raufhandel ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Alle Taten richteten sich gegen das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte im selben Zusammenhang. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.
6.4.5.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung von 3 Jahren wird um 1 ¾ Jahre für die versuchte schwere Körperverletzung, um 14 Tage für den Raufhandel sowie um weitere 14 Tage für die rechtswidrige Einreise auf eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten erhöht.
6.4.6 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz nicht vorbestraft ist. In Deutschland, wo er seit Anfang 2017 lebt, ist er indessen als Intensivtäter registriert. Am 12. Juni 2018 wurde er erstmals wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 20. November 2018 und am 7. Mai 2019 erfolgten Verurteilungen zu 11 Monaten Freiheitsstrafe bedingt wegen Erschleichens von Leistungen, mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Beleidigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln bzw. zu 50 Tagessätzen Geldstrafe wegen Körperverletzung. Daraus wurde am 16. August 2019 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gebildet. Am 5. Juni 2019 erhielt er wegen Hausfriedensbruchs eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und am 12. Juli 2019 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Diebstahls eine solche von 45 Tagessätzen. Kurz darauf beging er erneut eine Sachbeschädigung und einen Diebstahl, wofür ihm am 7. Oktober 2019 weitere 70 Tagessätze Geldstrafe auferlegt wurden. Weitere Verurteilung zu Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen datieren vom 28. Januar 2020 wegen Erschleichens von Leistungen und 4. Februar 2020 wegen Diebstahls. Der letzte Eintrag stammt vom 20. April 2021. Damals wurde er wegen Körperverletzung und Besitzes von Betäubungsmitteln zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (Akten S. 7 ff.). Aktuell ist beim Amtsgericht Lörrach ein weiteres Verfahren u.a. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls hängig (vgl. Akten S. 1990). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe.
Des Weiteren kann dem Beschuldigten 1 weder ein Geständnis oder Kooperationsbereitschaft zugutegehalten werden, noch kann er aus seiner Biografie etwas zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn seine Kindheit und Jugend in Gambia, wo er bei seinem Onkel aufgewachsen sei und nie eine Schule besucht habe, nicht einfach gewesen sein möge, unterscheidet sich sein Werdegang doch nicht von jenen anderer Migranten, die in Europa Fuss zu fassen versuchen. Immerhin konnte er in Deutschland arbeiten und hatte mit seiner deutschen Freundin auch sozialen Anschluss. Dass er im September 2019 für 8 Jahre des Landes verwiesen wurde, hat er mit seinen strafrechtlichen Verfehlungen selbst zu verantworten. Dass die Abschiebung ausgesetzt wurde und er nach wie vor in Deutschland geduldet wird, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass er im Dezember 2020 vorgeburtlich die Vaterschaft eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit anerkannt hat. Dieses im Mai 2021 geborene Kind impliziert im vorliegenden Verfahren zwar eine gewisse Strafempfindlichkeit; seine (bevorstehende) Geburt hat ihn jedoch auch nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten (Protokoll 1. Instanz Akten S. 5 f., sowie Akten S. 16 ff., 59, 66).
In Berücksichtigung der dem Beschuldigten 1 im Rahmen der Täterkomponenten in Rechnung zu stellenden Straferhöhung von 2 Monaten resultiert somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Der bisher erlittene Freiheitsentzug in Form von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug wird darauf angerechnet. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen aus.
6.5
6.5.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe beim Beschuldigten 2 bildet der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht.
6.5.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von knapp CHF 32'000.– ist als nicht mehr gering einzustufen. Was die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten 2 anbelangt, so zeigte er im Rahmen der Deliktsbegehung zwar keine besonders raffinierte oder professionelle Vorgehensweise, jedoch betrieb er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschuldigte 2 ein hartnäckiges Vorgehen an den Tag gelegt, sich immer wieder mit Gewalt, teilweise mehrmals an derselben Örtlichkeit, Zutritt zu den Tatortliegenschaften verschafft und das Diebesgut zum Teil reihenweise abtransportiert. Zwar hat er wiederholt auch Ladendiebstähle verübt, welche per se nicht allzu gravierend sind, zumal sie nicht das Überwinden spezieller Hindernisse und Hemmnisse erfordern; daneben ist er aber oft auch in Kellerabteile und Restaurants eingebrochen oder -geschlichen, zweimal sogar in eine Wohnung, was besonders verwerflich ist, da eine Konfrontation mit den Bewohnern, wenn auch nicht gesucht, doch bewusst in Kauf genommen wird. Das objektive Verschulden ist demnach als mittelschwer anzusehen.
6.5.1.2 In subjektiver Hinsicht wirkt sich auch ohne Vorliegen eines formellen Gutachtens demgegenüber strafsenkend aus, dass der Delinquenz des Beschuldigten 2 ein hoher Suchtdruck gepaart mit einer Komorbidität zugrunde lag und sich seine Deliktsserie demzufolge als Beschaffungskriminalität präsentiert. Mit dem erbeuteten Deliktsgut verschaffte er sich die Mittel für seinen täglichen Drogenbedarf, der, anfänglich nur Kokain umfassend, mit dem zusätzlichen Konsum von Heroin zunehmend aggravierte (vgl. Akten S. 2368 f.). Anlässlich der in die vorliegende Tatzeit fallenden Gerichtsverhandlung im November 2021 war er in einer körperlich derart schlechten Verfassung, dass er kaum in der Lage war, ihr zu folgen und sich sogar über Mittag Drogen beschaffte. Abgesehen von der den Suchtdruck verstärkenden Komorbidität ergibt sich jedoch nichts weiter Entlastendes aus der Tatsache, dass er in früheren Strafverfahren in den Jahren 2010 und 2017 eine völlige Schuldunfähigkeit resp. verminderte Schuldfähigkeit zugestanden worden war, nachdem entsprechende Gutachten ihm eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) resp. schizoaffektive Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10 F25.0), mit den entsprechenden Folgen attestiert hatten (vgl. Akten S. 3250 ff.). Im Gegensatz zu den damals beurteilten, vorwiegend gewaltgeprägten Straftaten ist die psychische Erkrankung des Beschuldigten 2 bei den aktuellen Delikten nicht – über den erwähnten verstärkten Suchtdruck hinaus – handlungsrelevant. Nicht nur stehen vorliegend insbesondere Vermögensdelikte im Sinne von Beschaffungskriminalität zur Beurteilung, wie sie auch von anderen Rauschgiftsüchtigen regelmässig verübt werden und haben sich die Ausführungen in den damaligen Gutachten ausschliesslich auf Gewalt- und nicht auf Vermögensdelikte bezogen; der Beschuldigte 2 hat in diesem Zusammenhang auch zu keinem Zeitpunkt eine akut psychotische Symptomatik mit Wahnerleben beschrieben, die Zweifel an seiner Schuldfähigkeit induzieren müssten. Auch ist keinerlei Widerspruch zwischen der Tat und seiner Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten des Beschuldigten 2 zu erkennen, das eine weitergehende Abklärung seiner Schuldfähigkeit rechtfertigen würden.
6.5.1.3 Die subjektive Schwere der Tat vermag im Ergebnis deren objektive Schwere zu relativieren, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen ist, was eine Einsatzstrafe von 28 Monaten rechtfertigt. Eine solche Einsatzstrafe ist – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 2 – nicht als zu hoch anzusehen, hält sie doch dem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen mit vergleichbarem Verschulden stand, bei denen similäre Einsatzstrafen ausgesprochen wurden (AGE SB.2020.118 vom 21. Januar 2022 E. 7.3, SB.2018.122 vom 10. Juli 2019 E. 3.4; vgl. auch BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018). Gleiches gilt für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der Einsatzstrafe auf 36 Monate für den gewerbsmässigen Diebstahl allein. Das Strafgericht hat alle von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Zumessungskriterien bereits in seine Würdigung einfliessen lassen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt es sodann zwar zu konstatieren, dass die mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als Begleitdelikte von der Diebstahlsserie in einem engen Zusammenhang mit dieser stehen, sich jedoch gleichwohl vom gewerbsmässigen Diebstahl trennen lassen und entsprechend auch für diese im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hypothetische Einsatzstrafen auszufällen sind. Zulässig ist es jedoch, für die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, da sich diese im Hinblick auf das Verschulden des Beschuldigten 2 jeweils vergleichbar präsentieren (vgl. BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Zwar sind die Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen jeweils Mittel zum Zweck gewesen und kommt ihnen verschuldensmässig keine grosse selbstständige Bedeutung zu. Aber es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte 2 durch sein rücksichtloses Vorgehen einen nicht unbeträchtlichen Sachschaden in Höhe von rund CHF 10'000.– verursacht hat. Dabei hing es vom Zufall ab, wie hoch der Sachschaden in den einzelnen Fällen ausgefallen ist. Sein Verschulden wiegt bei den einzelnen Taten angesichts des rücksichtslosen Vorgehens objektiv nicht mehr ganz leicht, und auch subjektiv ist von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden aber als noch eher leicht einzustufen. Für die mehrfache Sachbeschädigung erscheint mithin eine (Gesamt-)Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten, für den mehrfachen versuchten Hausfriedensbruch eine solche von 4 Monaten als angemessen.
6.5.2
6.5.2.1 Was den vom Beschuldigten 2 begangenen Raufhandel betrifft, so gilt es in objektiver Hinsicht zu beachten, dass der Beschuldigte 1 selbst keine grossen Verletzungen davongetragen hat, weshalb die Schläge des Beschuldigten 2 nicht allzu schwerwiegend gewesen sein dürften. Was die Verwerflichkeit seiner Handlung betrifft, so gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 nicht von sich aus von seinen tätlichen Einwirkungen Abstand nahm, sondern er vielmehr durch das Eingreifen der Polizei vom Zufügen weiterer, möglicherweise schlimmerer Verletzungen abgehalten wurde. Ausserdem hat er am Ende, als der Beschuldigte 1 bereits am Boden lag und sich in einer vergleichsweise wehrlosen Position befand, zusammen mit S____ – und damit in Übermacht – von oben herab auf ihn eingeschlagen. Das objektive Verschulden ist noch als knapp leicht einzuordnen.
6.5.2.2 In Bezug auf die subjektiven Komponenten ist hervorzuheben, dass, auch wenn der Beschuldigte 2 die tätliche Auseinandersetzung nicht initiierte, er sich doch zunächst auf den verbalen Streit mit dem Beschuldigten 1 eingelassen hat und dadurch die spätere Eskalation erst ermöglichte. Das Verschulden des Beschuldigten 2 wird des Weiteren dadurch relativiert, dass er selbst weit schwerwiegender verletzt wurde, und dass die tätliche Einwirkung auf den Beschuldigten 1 ein Stück weit auch der ihm zuvor von diesem zugefügten Messerverletzung geschuldet ist. Dass die psychische Erkrankung des Beschuldigten 2 einen relevanten Einfluss auf sein Verhalten gehabt hat, ist jedoch trotz der Gewaltkomponente mangels entsprechender Anhaltspunkte auch in Bezug auf diesen Vorfall nicht anzunehmen. So ist auch hier keinerlei Widerspruch zwischen der Tat und seiner Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten zu erkennen. Vielmehr zeigte sein Verhalten vor, während und nach der Tat fraglos, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an die wechselnden Erfordernisse der Auseinandersetzung auf dem [...] anpassen und auf eine (erneute) Gelegenheit zum Eingreifen warten konnte, als sich der Beschuldigte 1 schliesslich auf dem Boden befand. Hingegen stand der Beschuldigte 2 unter der Wirkung von Kokain, die mit einer erkennbaren Agitiertheit einherging und entsprechend zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich somit leicht zu seinen Gunsten aus.
6.5.2.3 Insgesamt ist somit von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, was eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 2 kann vorliegend nicht von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB abgesehen werden. Hierfür müssten nämlich Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sein. Dies ist – unter Verweis auf das soeben Ausgeführte – nicht der Fall. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen nämlich sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten, wie das Vorleben, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Auch bei einem Bagatelldelikt kann zudem wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.3; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6 N 5). Vorliegend kann keinesfalls gesagt werden, dass sich das Vorgehen des Beschuldigten 2 von anderen vergleichbaren Fällen unterscheidet, schlug er doch zum Ende der Auseinandersetzung, wie bereits erwähnt, auf den gleichsam wehrlos am Boden liegenden Beschuldigten 1 ein, um sich für den Messerstich zu revanchieren. Von einer geringfügigen Schuld ist schliesslich auch in Bezug auf die ebenfalls einzubeziehenden Täterkomponenten nicht auszugehen (vgl. hinten E. 6.5.4).
6.5.3 Was sodann den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrifft, so war der verursachte Vermögensschaden durch die mehrmalige Verwendung von zuvor bei zwei voneinander unabhängigen Diebstählen entwendeten Kreditkarten mit jeweils wenigen hundert Franken nicht sehr hoch. Wie das Strafgericht bereits zutreffend festgehalten hat, bewegt sich das Tatverschulden diesbezüglich jeweils im unteren Bereich. Für die beiden Tatkomplexe (Ziff. 3 und 38 der erg. AS) erscheint daher jeweils eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Inwiefern eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Einsatzstrafe von je drei Monaten gerechtfertigt sein soll, begründet diese nicht, sondern setzt nur ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz.
6.5.4 Das Strafgericht hat ihm Rahmen der Täterkomponenten zutreffend erwogen, dass der deliktischen Karriere des Beschuldigten 2 eine straferhöhende Wirkung zu kommt, wobei seine kriminelle Vergangenheit, namentlich was die zum Teil schweren Gewaltdelikte angeht, ein Stück weit auch von seiner psychischen Erkrankung gezeichnet war. Demnach stand der Beschuldigte 2 am 9. März 2010 wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, versuchter Nötigung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Konsums von Betäubungsmitteln erstmals vor Gericht. Die ihm gestützt auf eine diagnostizierte paranoide Schizophrenie attestierte Schuldunfähigkeit mündete in einem Freispruch. Zugleich wurde eine stationäre Massnahme angeordnet, welche per 6. Juni 2014 als aussichtslos wieder aufgehoben wurde, nachdem das Wohn- und Arbeitsexternat aufgrund der immer stärker hervortretenden Defizite bei der eigeninitiativen Gestaltung vieler Lebensbereiche und des zunehmenden Konsums von Alkohol und Drogen fehlgeschlagen war und die Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug aufgrund von Entweichungen und erklärter fehlender Motivation abgebrochen werden musste. Nur wenige Monate später delinquierte der Beschuldigte 2 erneut. Am 2. Oktober 2014 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse, und am 28. Mai 2015, als Zusatzstrafe zu diesem Urteil, zu 20 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und zu einer Busse wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Mit Entscheid vom 27. Juli 2017 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Unter Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit wurde ihm – neben einer Busse – eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auferlegt und eine ambulante Massnahme bei einer forensisch-psychiatrischen Fachperson sowie Bewährungshilfe angeordnet. Da der Beschuldigte 2 jegliche therapeutische und medikamentöse Hilfe ablehnte, wurde die ambulante Behandlung schliesslich bereits am 27. September 2017 erstmals wieder abgebrochen. Nach deren erneuten Anordnung durch das zuständige Gericht am 24. Oktober 2017, welche eine stationäre Massnahme an ihrer statt abgelehnt hatte, wurde die ambulante Therapie im April 2018 erneut eingestellt, da der Beschuldigte 2 bereits ab Februar/März jenes Jahres nicht mehr zu den Terminen beim behandelnden Arzt, der Bewährungshilfe und Abstinenzkontrolle erschienen war (Akten S. 389 ff.). Dem Antrag auf eine stationäre Massnahme wurde in der Folge mangels Erfolgsaussichten und weil der Beschuldigte 2 auf freiwilliger Basis weiterhin Termine beim Therapeuten samt medikamentöser Versorgung wahrnahm, nicht stattgegeben (Akten S. 393 ff.). Ende 2019 wurde der Beschuldigte 2 erneut rückfällig und am 8. Juni 2020 wegen geringfügigen Diebstahls, Betrugs sowie in Umlaufsetzen falschen Geldes zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie zu einer Busse verurteilt. Die letzte Verurteilung, die im Schuld- und Strafpunkt in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen ist, datiert vom 7. September 2023. Der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren und der Busse von CHF 1'200.– liegen eine Vielzahl von teilweise zugestandenen Delikten zugrunde: gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch, einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG. Die vorliegenden, zu einem Grossteil gleichartigen Straftaten betreffen teilweise dieselben Zeiträume, zum Teil fanden sie aber auch unmittelbar nach der erstinstanzlichen Verurteilung statt, anlässlich welcher er notabene auch mit einer Landesverweisung belegt wurde. Vor diesem Hintergrund imponiert der Beschuldigte 2 als Wiederholungstäter, bei welchem sämtliche staatlichen Interventionen in Form von Inhaftierungen, Verurteilungen sowie ambulanten und stationären Massnahmenbemühungen erfolglos blieben, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass seine psychische Erkrankung teilweise die Delinquenz begünstigt und auch einen Einfluss auf die Motivation einer Therapieabsolvierung gehabt hat. Immerhin scheint er die Erkrankung aber so weit unter Kontrolle zu haben, dass sie in den letzten Jahren nicht (mehr) handlungsbestimmend war und auch keine massiven Gewaltdelikte mehr zu verzeichnen waren. Insgesamt ist nach dem Gesagten eine Straferhöhung um 3 Monate angemessen. Aufgrund des Krankheitshintergrunds des Beschuldigten 2 erscheint hingegen eine von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Vorstrafen geforderte Straferhöhung um 6 Monate als unangebracht.
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwogen hat, wirkt sich demgegenüber das Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 zu seinen Gunsten aus. Nachdem er schon im Ermittlungsverfahren zumindest teilweise seine Schuld eingestand, hat er vor allem vor dem Strafgericht ein sehr weitreichendes Geständnis abgelegt und die Sachverhaltsfeststellung dadurch deutlich erleichtert. Dass er die Taten bereut, ist nicht anzuzweifeln. Es ist indessen offensichtlich, dass er das Ausmass seiner im Zentrum seiner Delinquenz stehenden Suchtproblematik (noch) nicht realistisch einzuschätzen weiss. Immerhin hat er sich im Nachgang zum erstinstanzlichen Entscheid zum Besuch einer Therapie entschieden, die alsbald beginnen soll (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507). Insgesamt ist der Geständnis- und Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten 2 mit einer Strafreduktion von 3 Monaten Rechnung zu tragen.
6.5.5
6.5.5.1 Es besteht zwischen dem gewerbsmässigen Diebstahl, dem mehrfachen Hausfriedensbruch, der mehrfachen Sachbeschädigung und dem mehrfachen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.
6.5.5.2 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 28 Monaten Freiheitstrafe wird für die mehrfache Sachbeschädigung um 4 Monate, für den mehrfachen (versuchten) Hausfriedensbruch um 2 Monate, um jeweils einen Monat für die beiden Komplexe des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage auf 36 Monate, sowie um 3 Monate für den Raufhandel auf gesamthaft 39 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Die für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln auszusprechende praxisgemässe Busse von CHF 300.– wird für den mehrfachen Verstoss gegen die Maskentragpflicht auf (asperiert) insgesamt CHF 450.– erhöht.
6.5.6 Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass gewisse Delikte zwar vor dem Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2021 im parallelen Strafverfahren begangen wurden, das entsprechende Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September 2023 (SB.2022.19) jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar wurde der appellationsgerichtliche Entscheid nur in Bezug auf die Landesverweisung vor dem Bundesgericht angefochten, dieses hob den Entscheid des Appellationsgerichts jedoch mit Urteil vom 9. April 2024 (vollständig) auf (BGer 6B_1248/2023).
6.5.7 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten 2 somit eine Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren sowie eine Busse von CHF 450.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszufällen, dies unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10. September 2021 (1 Tag), 19. bis 21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober 2021 (1 Tag) und seit dem 5. Januar 2022. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen aus.
7. Landesverweisung
Das Strafgericht hat den Beschuldigten 1 in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von neun Jahren des Landes verwiesen, wogegen sich ebenfalls die Berufung des Beschuldigten 1 richtet. Für den Beschuldigten 2 hat die Vorinstanz von einer Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen, was von der Staatsanwaltschaft angefochten wird.
7.1
7.1.1 Der Beschuldigte 1 begründet das Absehen von einer Landesverweisung einzig mit dem Argument der beantragten Freisprüche.
Der Beschuldigte 2 argumentiert in Bezug auf die für ihn durch die Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung, dass sein Gesundheitszustand gemäss Art. 3 EMRK relevant für die Zurückschaffung sei, es bestehe die ernsthafte Befürchtung, dass diese zu seinem Tod führe. Bisherige Abklärung seien nicht abschliessend gewesen. Auch mit den nun vorliegenden Informationen lasse sich keine ernstzunehmende Beurteilung vornehmen. Insbesondere der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2017 zeichne von dort ein anderes Bild, vor allem was psychische Erkrankungen anbelange. Auch zuvor habe das SEM lediglich Links geschickt, etwa zum Mental Health Atlas 2020, wobei unklar sei, was dies sei. Es scheine aber, dass sich Kenia dort selbst als ungenügend bewerte. Da alles auf Englisch sei, stelle sich auch bereits die Frage der Verwertbarkeit. Wenn man eine seriöse Abklärung machen wolle, müssten Experten vorgeladen oder schriftlich befragt werden. Die Ausführungen des SEM seien jedenfalls unbrauchbar. Dr. [...] habe ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 in Kenia nicht bestehen könnte. Die dortigen Behandlungsmöglichkeiten seien unklar. So gebe es dort nur ein Krankenhaus für psychisch Kranke. Des Weiteren sei die konkrete Finanzierung unklar. Der Beschuldigte 2 benötige drei Medikamente, die für ihn in Kenia nicht erhältlich seien. Man könne das Problem auch nicht einfach an den Vollzug delegieren, vielmehr müsse die Berufungsinstanz selbst Art. 3 EMRK prüfen. Wenn der Gesundheitszustand es nicht zulasse, dann sei die Landesverweisung schon aus diesem Grund unzulässig. Auch das Bundesgericht habe den Parallelfall zur genaueren Abklärung zurückgewiesen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seine psychische Erkrankung seine Suchterkrankung verstärke, was entsprechend auch Auswirkungen auf seine Compliance und Therapiemotivation zeitige. Man könne ihm Entsprechendes daher auch nicht zum Vorwurf machen. Es handle sich um ein komplexes Störungsbild, das entsprechende Aufmerksamkeit brauche. Auch habe es durchaus Änderungen in seinem Verhalten gegeben. Der Vorwurf, die Massnahme nach Art. 59 StGB hätte nichts genutzt, sei mithin nicht korrekt. So habe er keine Körperverletzungsdelikte mehr «aus dem nichts» begangen. Die Beschaffungskriminalität stehe mit seiner Suchtproblematik im Zusammenhang.
7.1.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in Bezug auf den Beschuldigten 1 darauf, dass ein Härtefall bei ihm klarerweise nicht vorliege, habe er doch weder eine soziale noch eine berufliche Bindung zur Schweiz. Überdies wäre auch das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz deutlich höher zu gewichten, als sein privates Interesse am Verbleib, zumal er am 29. Oktober 2021 am [...] schwerste Gewaltdelikte verübt habe und das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung sehr hoch sei. Die vom Strafgericht ausgesprochene 10-jährige Landesverweisung sei zudem auch im SIS einzutragen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass er in Deutschland eine Partnerin und ein Kind habe, da Deutschland den SIS-Eintrag auf Antrag für sein Staatsgebiet aufheben könne.
Was den Beschuldigten 2 anbelange, seien die Kriterien eines Härtefalls ebenfalls nicht erfüllt. So habe er keinen Beruf erlernt, gehe keiner Arbeit nach, lebe seit über 10 Jahren von der Sozialhilfe und sei hoch verschuldet. Sodann habe er in der Schweiz kein soziales Umfeld und er habe zahlreiche Vorstrafen wegen Gewalt- und Vermögensdelikten und sei auch im vorliegenden Verfahren vom Strafgericht Basel-Stadt erneut wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Raufhandels etc. zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehrfach massiv verletzt und es bestehe eine hohe Rückfallgefahr für weitere Gewalt- und Vermögensdelikte. Offenbar beeindruckten ihn die gegen ihn ausgesprochenen Strafen überhaupt nicht. Des Weiteren sei er seit mehreren Jahren drogensüchtig und bis anhin – trotz einiger Versuche – nicht gewillt, dieses Problem nachhaltig – sprich: mit einer stationären Massnahme – anzugehen. Schliesslich sei er auch vom Migrationsamt schon mehrfach verwarnt worden, was offenbar ebenfalls keine Wirkung gezeigt habe. In Bezug auf den Gesundheitszustand wäre eine Landesverweisung resp. Ausschaffung nur dann nicht möglich, wenn der Beschuldigte 2 diejenigen Behandlungen/Medikamente nicht erhalten würde, die eine minimale Grundversorgung darstellten und dies zu einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. Es sei in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 noch jung sei und im Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 3. August 2023 (Verfahren SB.2022.19) lediglich festgehalten werde, dass er die ärztlich verschriebenen Medikamente regelmässig und selbständig einnehme, sodass aktuell von einem guten Gesundheitszustand auszugehen sei, der es ihm ermöglichen werde, in Kenia einer Arbeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Sollte das Appellationsgericht einen schweren persönlichen Härtefall bejahen, so wäre in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diesbezüglich sei die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass das Interesse der Schweiz an der Ausreise des Beschuldigten 2 höher zu gewichten sei, als sein Interesse am Verbleib. Die Hauptkriterien seien hier die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden, welches aber nicht das bei der Strafzumessung formulierte Verschulden betreffe. Freiheitsstrafen über einem bzw. ausnahmsweise über zwei Jahren wögen im Einklang mit der Rechtsprechung schwer und es bedürfe aussergewöhnlicher Gründe, um von einer Landesverweisung abzusehen. Solche Gründe lägen vorliegend nicht vor. Der Beschuldigte 2 habe gewerbsmässig insgesamt 51 Diebstähle verübt, Schäden von beinahe CHF 10'000.– verursacht und Gegenstände im Wert von rund CHF 30'000.– erbeutet. Diese Deliktssummen seien hoch und der Eingriff in die Eigentumsrechte wiege schwer. Hinzu komme, dass sein deliktisches Verhalten eine Fortsetzung von bereits ab dem Jahr 2010 verübten Delikten darstelle. Weder Vorstrafen, noch Polizeigewahrsam hätten ihn von der Begehung weiterer Delikte abgeschreckt. Die Rückfallgefahr sei insgesamt als hoch einzuschätzen. Für eine gegenteilige Annahme müssten Umstände vorliegen, die auf klare Fortschritte beim Beschuldigten 2 hinweisen würden. Solche Umstände seien angesichts der Weigerung des Beschuldigten 2, die ihm angebotenen Therapiemöglichkeiten wahrzunehmen, nicht ersichtlich. Aufgrund der Schwere der wiederholt verübten Straftaten und der hohen Rückfallgefahr sei das öffentliche Fernhalteinteresse grundsätzlich als hoch zu bewerten. Obwohl der Beschuldige 2 seit seinem 10. Lebensjahr in der Schweiz lebe, könne aufgrund seiner hartnäckigen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Delinquenz nicht von einer gelungenen (privaten und wirtschaftlichen) Integration gesprochen werden. Von wesentlicher Bedeutung sei auch hier, dass die bisherigen Therapien vom Beschuldigten 2 stets abgebrochen worden seien und er es auch aktuell nicht für notwendig erachte, seine Drogensucht therapeutisch anzugehen. Zwar sei er zurzeit drogenabstinent, dies jedoch im geschützten Rahmen eines Gefängnisses. Seine derzeitige gute physische und psychische Verfassung sei jedoch trügerisch, sei er doch bereits in der Vergangenheit längere Zeit in Untersuchungshaft gewesen und hätten weder diese noch die angeordneten Betreuungsformen der stationären und ambulanten Massnahmen und erst recht nicht sein Eintritt ins Haus [...] nach seiner Verurteilung im November 2021 sein erneutes und an Intensität erst noch zunehmendes Abgleiten in die bzw. das Verharren in der Drogensucht verhindert. Dementsprechend sei eine Landesverweisung von 6 Jahren anzuordnen, welche im SIS einzutragen sei.
7.2
7.2.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung, (versuchter) schwerer Körperverletzung gemäss Art. 111 StGB und Art. 122 (i.V.m. Art. 22) StGB oder gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
7.2.2 Der Beschuldigte 1 ist gambischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehende versuchte Tötung sowie die versuchte schwere Körperverletzung nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird auch zweitinstanzlich nach Art. 111 und Art. 122, jeweils i.V.m. Art. 22 StGB, zweier Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt. Gleiches gilt auch für den Beschuldigten 2, der als kenianischer Staatsangehöriger mit dem gewerbsmässigen Diebstahl wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt wird.
7.3
7.3.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).
Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat (BGE 145 IV 455 E. 9.1 m.H.).
Im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland kann etwa eine Verletzung von Art. 3 EMRK – und damit ein schwerer persönlicher Härtefall resp. eine Unverhältnismässigkeit – vorliegen, wenn für die betroffene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGer 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 m.H.; vgl. auch BGer 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.4.2 ff.). Bei der Betrachtung des Einzelfalls ist neben den generellen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und tatsächliche Zugänglichkeit für die betreffende Personen einschliesslich der Finanzierungsmöglichkeiten auch zu berücksichtigen, ob ein familiäres und soziales Netzwerk existiert, als dass diese für die gesundheitliche Situation von Bedeutung sein kann (Urteil des EGMR in Sachen Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 190; vgl. auch Lehnert, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], HK EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 3 N 77).
Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).
7.3.2 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls noch die Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Art. 66a StGB ist EMRK konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34, M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49-51; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Diese Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung bzw. der dieser nachfolgenden Interessenabwägung zu prüfen sein.
7.4
7.4.1 Was den Beschuldigten 1 betrifft, so kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So hat er seine gesamte Kinder- und Jugendzeit in seinem Heimatland Gambia verbracht, ehe er Ende 2014 über Italien nach Deutschland kam, wo er seither immer gelebt und gearbeitet hat. Abgesehen von gelegentlichen Ausgängen, die ihn in der Vergangenheit nach Basel geführt haben, hat er keinen schützenswerten Bezug zur Schweiz. Auf einen Härtefall kann er sich unter diesen Umständen nicht berufen. Darüber hinaus würde ein Verbleib in der Schweiz auch am öffentlichen Interesse an einer Wegweisung scheitern. Gewaltdelikte, wie sie der Beschuldigte 1 verübt hat, sind schwere Straftaten und der Schutzbedarf der Allgemeinheit dementsprechend gross. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte 1 eine Gewalthistorie hat, er mithin seit seiner Einreise in Deutschland dort schon mehrfach wegen Gewalttaten in Erscheinung getreten ist und aktuell ein weiteres Verfahren gegen ihn in Lörrach hängig ist. Im Ergebnis liegt beim Beschuldigten 1 demnach weder ein Härtefall vor, noch würde sein privates Interesse demjenigen der Öffentlichkeit überwiegen. Gegenteiliges wird von ihm denn auch selbst nicht vorgebracht.
7.4.2
7.4.2.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).
7.4.2.2 Vorliegend ist das Verschulden des Beschuldigten 1 zwar nicht schwer, jedoch hat er gleich zwei Katalogtaten begangen, die sich gegen das Rechtsgut Leib und Leben richten. Durch seine einschlägigen Vorstrafen ist diesbezüglich auch eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit für die Zukunft gegeben. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die vorinstanzliche ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren zu bestätigen.
7.4.3
7.4.3.1 Gambia ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8).
Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9).
7.4.3.2 Bereits durch die vorliegende Verurteilung wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Es bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der Beschuldigte 1 hat sich mit der versuchten Tötung einer schweren Straftat schuldig gemacht. Sodann ist dem Beschuldigten 1 aufgrund der bereits mehrfach erwähnten einschlägigen Vorstrafen eine getrübte Legalprognose zu attestieren. Von ihm geht aufgrund dieser Umstände eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dass er seit 2014 in Deutschland lebt, stellt kein Hinderungsgrund dar. Zwar ist er seit Mai 2021 Vater eines Sohnes, dessen Mutter deutsche Staatsangehörige ist. Sein Aufenthaltsstatus in Deutschland steht angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner heutigen Verurteilung und des aktuell erneut hängigen Verfahrens aber auch dort auf der Kippe und ist derzeit Gegenstand weiterer Überprüfungen. Zudem steht es Deutschland frei, eine Einreise gleichwohl zu bewilligen. Die angeordnete Landesverweisung ist unter diesen Umständen im Schengener Informationssystem einzutragen.
7.5
7.5.1 Was den Beschuldigten 2 betrifft, so hat das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass er im Alter von zehn Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz eingereist, welche hier geheiratet hatte, und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist. Seine Geschwister leben ebenfalls hier; seinen leiblichen Vater hat er offenbar nie kennengelernt. Er hat die obligatorischen Schulen und die Berufswahlklasse besucht und beherrscht die deutsche Sprache einwandfrei. Eine Berufsausbildung hat der Beschuldigte 2 hingegen nicht absolviert. Er ist schon früh in die Drogensucht geglitten und wird seit 2009 von der Sozialhilfe unterstützt. Ausserdem hat er nicht unerhebliche Schulden und mehrere Vorstrafen. Mit seinem Heimatland verbindet ihn – abgesehen von der gelegentlichen Ferienreise (zuletzt vor etlichen Jahren) – nichts mehr. Familienangehörige hat er dort keine mehr. Vor diesem Hintergrund ist einerseits zwar zu konstatieren, dass die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten 2 fehlgeschlagen ist und er durch seine langjährige Delinquenz auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv verletzt hat (wobei seine Delinquenz teilweise auch in engem Zusammenhang mit seiner Erkrankung steht, vgl. sogleich E. 7.5.2). Andererseits hat er aber prägende Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht und er befindet sich seit nunmehr 30 Jahren, also den überwiegenden Teil seines Lebens, im Land. Eine Einbürgerung wäre wohl problemlos möglich und reine Formsache gewesen. Kenianer ist er nur noch formal. Kulturell und sozial ist er in der Schweiz verwurzelt. Mit seiner Mutter und den Geschwistern befinden sich hier alle seine Bezugspersonen. Nach einem Abbruch des Kontakts zu diesen vor dem Haftantritt habe sich seine Beziehung insbesondere zu seiner Mutter in letzter Zeit wieder einigermassen normalisiert und er pflege telefonischen Kontakt mit der Mutter und einer der beiden Schwestern. Engeren Kontakt pflege der Beschuldigte 2 zudem zu seinem Neffen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507, vgl. auch Akten S. 3397).
Was den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat anbelangt, so wurde beim Beschuldigten 2 in früheren Gutachten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) resp. schizoaffektive Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10 F25.0), einhergehend mit Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F10.1, Störung durch Kokain, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F14.1 sowie Gebrauch von Cannabis: ICD10 Z 72.2; St. n. schädlichem Gebrauch diagnostiziert (vgl. Akten S. 3250 ff.). Seine Erkrankung scheint der Beschuldigte 2 durch die Einnahme von Medikamenten in den Griff bekommen zu haben. So gehe es ihm momentan gemäss eigenen Angaben «dementsprechend nicht schlecht», die Medikation sei gut eingestellt. Auch verspüre er momentan keinen Suchtdruck (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3506). Auf eine gute Einstellung der Medikation lässt auch sein Verhalten im Vollzug schliessen (Akten S. 3214 ff., 3360, 3457).
In Bezug auf eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK gilt es einerseits die generellen Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung, an welcher der Beschuldigte 2 leidet und andererseits die tatsächliche Behandlungszugänglichkeit einschliesslich der Finanzierungsmöglichkeiten in Kenia zu überprüfen. Auf die Frage, welche Medikamente der Beschuldigte 2 – sollte er nach Kenia ausgewiesen werden – zwingend erhalten müsste, damit eine minimale Grundversorgung aufrechterhalten werden könnte und sich sein Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid und irreversibel verschlechtern würde, wurde im Arztbericht der Psychiatrische Gefängnisversorgung des Kantons Zürich vom 25. April 2024 angegeben, dass der Beschuldigte 2 in seinem Heimatland weiterhin [...] 15mg, [...] 100mg, und [...] 25mg beziehen können müsste. Falls diese nicht verfügbar sein sollten, könnten alternativ auch andere antipsychotisch wirksame Medikamente eingesetzt werden, welche in Kenia zu Verfügung stünden. Gemäss Bericht könnten jedoch keine Informationen dazu gegeben werden, ob diese Medikamente – oder etwaige Alternativen – in Kenia überhaupt und unter welchen Umständen erhältlich gemacht und allenfalls unentgeltlich bezogen werden könnten (Akten S. 3361). Gemäss Bericht des SEM vom 23. Mai 2024 seien [...] und [...] auf der «Kenya essential medicines list 2023» aufgeführt. Zudem werde die Verfügbarkeit von [...] durch «MedCOl» beispielsweise in der «The Nairobi Hospital Pharmacy» in Nairobi bestätigt. Zur Verfügbarkeit von [...] lägen jedoch keine Angaben in der Datenbank vor. Es seien jedoch andere selektive Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer (SSRI) in der «The Nairobi Hospital Pharmacy» in Nairobi verfügbar (beispielsweise [...], [...], [...], Akten S. 3404 ff.). Enthalten die Ausführungen des SEM damit zwar Aussagen über eine grundsätzliche theoretische Verfügbarkeit der für den Beschuldigten 2 notwendigen Medikamente in Kenia, lassen sich daraus keinerlei Angaben über deren konkrete Zugänglichkeit entnehmen. Betreffend Therapieoptionen bei Abhängigkeit/Sucht-Kliniken beschränkt sich der Bericht des SEM ferner auf eine Auflistung von Links, deren Inhalt (in englischer Sprache) keine eindeutigeren Feststellungen erlaubt. So ist nicht ersichtlich, ob eine grundlegende – geschweige denn auf den Beschuldigten 2 abgestimmte – psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in Kenia flächendeckend vorhanden ist oder sich etwa – wenn überhaupt – lediglich auf die Hauptstadt Nairobi beschränkt. Relativiert wird die Aussagekraft des Berichts des SEM zudem auch durch den in diesem enthaltenen Vorbehalt selbst, wonach «die Länderanalyse SEM […] nicht beurteilen [könne], ob die vorhandenen Behandlungen aus medizinischer Sicht ausreichend sind. Die Länderanalyse SEM kann keine (medizinischen) Prognosen machen. Die Länderanalyse SEM beurteilt nicht, ob eine Wegweisung zumutbar ist und gibt keine Empfehlungen ab. Die Länderanalyse SEM macht keine Risikobeurteilungen für Einzelfälle (zum Beispiel Prognosen im Falle einer Rückkehr).» (Akten S. 3405). Ein äusserst ungünstiges Bild der staatlichen psychiatrischen Gesundheitsversorgung in Kenia – die ohnedies sehr weit von (west-)europäischen Standards entfernt sein dürfte – ergibt sich etwa aus der von der Verteidigung erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre 2017, wonach es in Kenia an genügend Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und ausgebildetes Personal) fehle, um die Rehabilitation bzw. Resozialisierung von Personen wie die des Beschuldigten 2 zu fördern. Und selbst wenn die Medikation des Beschuldigten 2 und etwaige (Sucht-)Therapien für ihn zugänglich sein sollten, so wären diese wohl von ihm privat zu finanzieren. Ohne ausreichende Medikation (und Therapie) wäre es ihm in Kenia jedoch auch schwerlich möglich, einer Arbeit nachzugehen. Der Beschuldigte 2 verfügt jedoch über keinerlei Einkünfte, die ihm unabhängig von einer Arbeitsstelle in seinem Heimatland eine Finanzierung seiner Gesundheitsausgaben erlauben würden (anders etwa als im vom Bundesgericht beurteilten Fall 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020, in welchem die betreffende Person über eine IV-Rente verfügte, die es ihr sogar erlaubt hätte, sich die nötigen Medikamente zu beschaffen, soweit sie selbst in ihrem Heimatland nicht abgegeben würden [dortige E. 7.4.4 f.]). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 in seinem Heimatland über keinerlei familiäres und soziales Netzwerk verfügt, welches ihm – insbesondere im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation – bei seiner Resozialisierung unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund seines Krankheitsbilds ist daher anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 bei einer Rückkehr nach Kenia massiv verschlechtern dürfte.
Zutreffend hat denn auch die Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, dass, auch wenn die Legalprognose des Beschuldigten 2 als ungünstig bezeichnet werden muss (zur im Vergleich zum Strafgericht nun besseren Prognose s. sogleich E. 7.5.2), seine Chancen auf Resozialisierung hierzulande dennoch ungleich besser als in seinem ihm im Grunde fremden Ursprungsland erscheinen, wo er buchstäblich vor dem Nichts stünde. Ohne Ausbildung und finanzielle Mittel und mangels Kenntnissen der kulturellen Gepflogenheiten und des gesellschaftlichen Zusammenlebens hätte er bereits aus diesen Gründen allein dort einen sehr schweren Stand. Mit seinen Drogenproblemen und seiner psychischen Erkrankung wäre eine Resozialisierung noch weitaus schwieriger zu bewerkstelligen, da ohne ausreichende Medikation und Therapie mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen wäre und er auch auf kein familiäres oder sonstiges soziales Netz in seinem Heimatland zurückgreifen könnte. Somit ist vorliegend ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen.
7.5.2 Was sodann die vorzunehmende Interessenabwägung betrifft, gilt es zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten 2 keineswegs gering ist. Seine Missachtung der geltenden Rechtsordnung, die in zahlreichen Verurteilungen mündete, ist markant. Er hat sich somit auf den ersten Blick weder durch Strafen noch Massnahmen eines Besseren belehren lassen und selbst migrationsrechtliche Verwarnungen, der drohende Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und nicht zuletzt die im November 2021 ausgesprochene und seither drohende Landesverweisung haben ihn nicht zu einer Kehrtwende bewegen können. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass er sich mit der aktuell beurteilten Deliktsserie zwar erneut in erheblichem Masse strafbar gemacht hat, was sich auch in der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe widerspiegelt, dass es sich dabei allerdings überwiegend um Vermögens- und nicht etwa um (schwere) Gewaltdelikte handelt, welche mit Blick auf die in Frage stehenden Rechtsgüter noch weit gravierender wären. Standen die früheren Gewalttaten klarerweise in engem Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten 2, so gilt dies zum Teil auch für seine auf die Erkrankung zurückzuführende Suchtproblematik und die in deren Rahmen begangene Beschaffungsdelinquenz. Gemäss Gutachten aus dem Jahre 2016 treibe so möglicherweise «eine neu begonnene Phase der Schizoaffektiven Störung (mit Euphorie und Grössenwahnideen) den Exploranden zu erhöhtem Substanzkonsum, der seinerseits die ‹schizomanische›, bzw. ‹schizodepressive› Symptomatik verstärkt. Andererseits ist es auch möglich, dass der Konsum die psychotische Symptomatik auslöst». Jedenfalls bestehe «eine Wechselwirkung zwischen beiden Störungen» (vgl. Akten S. 3329). Dank der vom Beschuldigten 2 regelmässig eingenommenen Medikation ist die Erkrankung zumindest aktuell nicht mehr handlungsbestimmend. Wie bereits bei der Strafzumessung dargelegt wurde, ist denn auch das von ihm verübte – und vorliegend beurteilte – Gewaltdelikt des Raufhandels nicht in Zusammenhang mit seiner Erkrankung zu setzen, wohingegen es beim gewerbsmässigen Diebstahl die Komorbidität von psychischer Erkrankung und Suchtproblematik zu beachten gilt. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten 2 mithin auch nicht vollumfänglich angelastet werden, weder strafrechtliche Urteile noch migrationsrechtliche Verwarnungen bzw. der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung hätten ihn nicht im Geringsten beeindruckt, da sein Verhalten von ihm nur bedingt steuerbar gewesen ist.
Dem Beschuldigten 2 ist in diesem Zusammenhang – neben durchwegs positiven Führungsberichten (vgl. Akten S. 3360, 3456 ff.) – nun auch zugutezuhalten, dass er eine (weitere) therapeutische Intervention nicht mehr ablehnt, sondern sich bereits im September 2023 aus eigenem Antrieb für eine vollzugsbegleitende, delikt- sowie suchtspezifische forensische Therapie beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst angemeldet hat. Allerdings konnte die Therapie bis zum vorliegenden Urteilszeitpunkt noch nicht begonnen werden, was aber nicht dem Beschuldigten 2 anzulasten ist. Es ist jedoch geplant, dass die Therapie in ein paar Wochen beginnen soll (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507, vgl. auch Akten S. 3457, 3524 f. sowie E-Mail von Dr. [...] vom 21. Mai 2024, Akten S. 3391). Obschon seine Suchtproblematik zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht überwunden ist, spricht dieser Umstand für eine beim Beschuldigten 2 stattfindende Auseinandersetzung mit seiner – insbesondere mit seiner Beschaffungsdelinquenz zusammenhängenden – Suchterkrankung als Begleiterscheinung seiner psychischen Beschwerden, wodurch insbesondere auch seine Rückfallgefahr gesenkt werden dürfte. Bereits jetzt sind beim Beschuldigten 2 – wie die Verteidigung mit Recht einwendet – krasse Gewaltdelikte «aus heiterem Himmel» wohl nicht mehr zu erwarten, was darauf hindeutet, dass die abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gänzlich erfolglos war, zumal seine Medikation dort ihren Ursprung haben dürfte. Das einzige vorliegend behandelte Gewaltdelikt des Raufhandels steht, wie bereits erwähnt, nicht in Zusammenhang mit seiner Erkrankung, sondern ist als – trotz allem noch unrechtmässige – Reaktion auf den Angriff des Beschuldigten 1 zu werten.
Auch wenn somit zusammengefasst eine Vielzahl negativen Faktoren das Bleiberecht des Beschuldigten 2 belasten und eine Ausweisung indizieren, erreichen sie gleichwohl nicht ein Ausmass, welches sein Interesse an einem Verzicht auf die Landesverweisung übertreffen würde. Dieses erscheint maximal. Wie bereits bei der Bejahung des Härtefalls ausgeführt, ist ihm sein Herkunftsland in jeder Hinsicht fremd. Ihm fehlt zu Kenia jeglicher Bezug, Angehörige hat er dort keine mehr. Er ist lediglich noch auf dem Papier Kenianer; eine Einbürgerung wurde aus unbekannten Gründen versäumt, wäre aber ohne weiteres möglich gewesen. Mit seiner psychischen Erkrankung und der damit zusammenhängenden Suchtproblematik wäre er weitestgehend auf sich alleine gestellt, da adäquate Betreuungs- und Hilfsmöglichkeiten nahezu fehlen oder zumindest sehr schwer erhältlich sein dürften. Durch eine nun beginnende Suchttherapie und durch seinen durch den wiederaufgelebten Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz (wieder) vorhandenen sozialen Empfangsraum ist auch die Legalprognose des Beschuldigten 2 als positiver zu bezeichnen, als sie es etwa noch im – vom Bundesgericht zurückgewiesenen – Parallelverfahren vor dem Appellationsgericht (Urteil i.S. AGE SB.2022.19 vom 7. September 2023) war.
Im Ergebnis ist es somit gerechtfertigt, die privaten Interessen des Beschuldigten 2 stärker zu gewichten als die öffentlichen Interessen. Auf eine Landesverweisung wird vor diesem Hintergrund daher ausnahmsweise verzichtet.
8. Zivilforderungen
8.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten 2 zu Lasten des Beschuldigten 1 eine Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– zugesprochen. Der Beschuldigte 2 beantragt diesbezüglich jedoch, dass ihm insgesamt eine Genugtuung von CHF 10'000.– zuzusprechen sei. So spüre er die Narbe, die er auch nicht verdecken könne, immer noch, sie bleibe das ganze Leben. Es habe sich um eine versuchte vorsätzliche Tötung gehandelt, wobei sich der Angriff gegen einen sensiblen Körperbereich, das Gesicht und die Halsregion, gerichtet habe. Auch wenn das Messer nicht gross gewesen sei, sei die Verletzung mit grosser Wucht zugefügt worden. Der Beschuldigte 1 beantragt dagegen die Abweisung der Genugtuungsforderung.
8.2 Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rz. 403).
8.3 Es steht, wie es bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat, aufgrund des genannten Schuldspruches und der ausgestandenen seelischen Unbill des Opfers ausser Zweifel, dass vorliegend eine Genugtuung geschuldet ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (E. 15.10 des vorinstanzlichen Entscheids). Entgegen den Vorbringen des Opfers ist die vom Strafgericht als angemessen erachtete Genugtuungssumme von CHF 4'000.– im Vergleich mit Präjudizien nicht als zu tief bemessen anzusehen (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 23, Beispielfälle 33, 34, 35, 38, 40, 41).
Entsprechend wird der Beschuldigte 1 zu CHF 4'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Oktober 2021 an den Beschuldigten 2 verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 6'000.– wird abgewiesen.
8.4 Zu bestätigen ist ferner, aufgrund des ebenfalls bestätigten Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung, die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2021 an C____.
9. Kosten
9.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten von CHF 23'831.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Gleiches gilt auch für den Beschuldigten 2, der entsprechend die Verfahrenskosten von CHF 28'651.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen hat.
9.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Die beiden Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (Beschuldigter 1) bzw. CHF 2'000.– (Beschuldigter 2) zu tragen haben (jeweils inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
10. Honorare und Parteienschädigungen
10.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 111.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 420.95 (7,7 % auf CHF 961.35 sowie 8,1 % auf CHF 4'283.30), somit total CHF 5'665.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 150.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 412.55 (7,7 % auf CHF 1'493.50 sowie 8,1 % auf CHF 3'673.65), somit total CHF 5'579.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 250.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 20.25 (7,7 % auf CHF 154.50 sowie 8,1 % auf CHF 103.–), somit total CHF 277.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Privatkläger 1 hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10.2 Die dem Privatkläger 1 zu Lasten des Beschuldigten 1 für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 341.70 fällt gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu Folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 29. November 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch von A____ wegen rechtswidriger Einreise;
- Freispruch von A____ von der Anklage der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Schuldspruch von B____ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Verletzung der Maskentragpflicht i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage;
- Freispruch von B____ von der Anklage des Raubes (AS Ziff. 15);
- Verurteilung von B____ zu Schadenersatz in Höhe von CHF 30.– an D____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 634.– auf den Zivilweg, Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 80.– an [...], Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 1'616.30 an N____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 735.– auf den Zivilweg, Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 40.90 an die L____ AG (Ziff. 39 erg. AS) und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 200.– auf den Zivilweg;
- Verweisung der gegenüber B____ geltend gemachten weiteren Schadenersatzforderungen der L____ AG in Höhe von insgesamt CHF 600.– (erg. AS Ziff. 18, 34 und 40) auf den Zivilweg;
- Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– von C____;
- Rückgabe der Kleidung (Verzeichnis 155'280, Pos. 1002), des Mobiltelefons [...] ([...]) und des Rucksacks ([...]) an A____ und der Kleidung ([...]) und der Turnschuhe [...] ([...]) an B____, jeweils unter Aufhebung der Beschlagnahme;
- Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und des Bargelds in Höhe von CHF 40.– in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 resp. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.
1.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung von B____ wird ebenfalls abgewiesen.
A____ wird – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. Oktober 2021,
in Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zu CHF 4'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Oktober 2021 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 6'000.– wird abgewiesen. Zudem wird A____ zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2021 an C____ verurteilt.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 23'831.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 111.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 420.95 (7,7 % auf CHF 961.35 sowie 8,1 % auf CHF 4'283.30), somit total CHF 5'665.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
2.
Die Berufung von B____ wird abgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.
B____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls und des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10. September 2021 (1 Tag), 19. bis 21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober 2021 (1 Tag) und seit dem 5. Januar 2022, sowie zu einer Busse von CHF 450.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 28'651.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 150.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 412.55 (7,7 % auf CHF 1'493.50 sowie 8,1 % auf CHF 3'673.65), somit total CHF 5'579.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 250.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 20.25 (7,7 % auf CHF 154.50 sowie 8,1 % auf CHF 103.–), somit total CHF 277.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die dem Privatkläger 1 zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 341.70 fällt gemäss Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung zu Folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton.
Mitteilung an:
- Beschuldigter 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.