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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2023.52
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 22. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Prof. Dr. Cordula Lötscher, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
[...]
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin
[...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Privatklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Januar 2023
betreffend fahrlässige Tötung
A____ und B____ wurden mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Januar 2023 beide wegen fahrlässiger Tötung zu bedingten Geldstrafen und solidarisch zu einer Genugtuung von CHF 10'000.-- und einer Parteientschädigung von CHF 7'443.60 an die Privatklägerin C____ (Mutter der verstorbenen D____) verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl A____ (vertreten durch Rechtsanwalt [...]) als auch B____ (vertreten durch Rechtsanwältin [...]) mit jeweiliger Eingabe vom 30. Juni 2023 Berufung erklärt. A____ verlangt im Hauptantrag die Einstellung des Strafverfahrens, eventualiter einen Freispruch. B____ beantragt einen Freispruch. Beide Berufungen richten sich auch gegen die Zivilforderung der Privatklägerin sowie die Kostenverlegung. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch E____, hat mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Anschlussberufung betreffend beide Beschuldigte und Berufungskläger erklärt und zugleich neue Aktenstücke eingereicht: Das Sektionsprotokoll und ein vorläufiges Gutachten des IRM Basel vom 31. Oktober 2019, einen Bericht über die Legalinspektion des IRM Basel vom 30. Oktober 2019, die forensische Abschlussbeurteilung des IRM Basel vom 11. Dezember 2019 sowie ein forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM Basel betreffend die Verstorbene vom 19. Dezember 2019; weiter die zu diesen Unterlagen gehörigen ergänzenden Kostenblätter. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufungserklärung, das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der Schuldsprüche zu bestätigen, indessen sei das Strafmass erneut zu prüfen und gegebenenfalls angemessen zu erhöhen. Die Berufungen der Beschuldigten seien gänzlich abzuweisen. Der Berufungskläger B____ hat hierauf mit Eingabe vom 14. Juli 2023 Nichteintreten auf die Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse beantragt. Der Berufungskläger A____ hat denselben Antrag mit Eingabe vom 19. Juli 2023 gestellt. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 hat die Verfahrensleiterin diese Eingaben den Parteien zur Kenntnis gebracht und der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 403 Abs. 2 StPO Gelegenheit gegeben, sich zu den Nichteintretensanträgen zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft dem Gericht, über die Nichteintretensanträge «nach Ermessen zu urteilen».
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne von Art. 398 unzulässig (lit. b), es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor (lit. c). Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403 Abs. 2 StPO). Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens (Art. 403 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 27. April 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung eine Überprüfung und gegebenenfalls Erhöhung des Strafmasses unter Berücksichtigung der neu eingereichten Gutachten. Diese seien versehentlich nicht in die Akten eingefügt worden, was geschehen sei, bevor der unterzeichnete Staatsanwalt das Verfahren nach der Anklageerhebung übernommen habe. Die Anschlussberufung diene dem Zweck, «dem Appellationsgericht eine Überprüfung des Strafmasses unter Berücksichtigung des Gutachtens zu ermöglichen» (Akten S. 999-1001).
2.2 Die Berufungskläger begründen ihren Nichteintretensantrag damit, dass die Anschlussberufung rechtsmissbräuchlich erhoben worden sei und das Verbot der reformatio in peius unterlaufe. Die Vorinstanz sei mit ihrem Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche der Staatsanwaltschaft gefolgt und bezüglich Strafhöhe sei sie gar über die von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich beantragte Strafhöhe hinausgegangen. Unter diesen Umständen habe die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft keinen anderen Zweck, als die Berufungskläger unter Druck zu setzen und so zum Rückzug ihrer Berufungen zu bewegen. Ein solches Vorgehen sei treuwidrig und stelle ein widersprüchliches Verhalten dar. Anders wäre nur zu urteilen, wenn die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 391 Abs. 1 Satz 2 StPO neue Tatsachen vorlegen würde, die geeignet seien, eine strengere Bestrafung zu ermöglichen. Die eingereichten Unterlagen, die allesamt aus dem Jahr 2019 stammten, könnten jedoch keine Grundlage für eine solche Ausnahme bilden. Sie seien überdies auch gar nicht geeignet, eine strengere Bestrafung der Berufungskläger herbeizuführen, wie es dem Gedanken von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, aber auch Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen würde. Vielmehr seien die nachgereichten Unterlagen für die Strafzumessung vorliegend gar nicht relevant (Nichteintretensanträge Akten S. 1037-1040, 1041-1044).
2.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2023 geltend, die Gerichte würden nicht selten bewusst oder unbewusst bestehende Restzweifel im Rahmen ihres Ermessens bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigen. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Strafgericht in seinem Strafmass noch höher gegangen wäre, wenn es die nachträglich eingereichten Gutachten gehabt hätte. Die Anschlussberufung bezwecke nicht eine Druckausübung auf die Berufungskläger, sondern die Ermöglichung einer offenen Prüfung für die Berufungsinstanz (Akten S. 1047).
2.4 Die Berufungskläger verweisen in ihren Eingaben zu Recht auf den aktuellen Entscheid des Bundesgerichtes BGE 147 IV 505, der einen sehr ähnlich gelagerten Fall betrifft. Das Bundesgericht hat darin zusammenfassend festgehalten, dass die Anschlussberufung nicht zulässig sei, wenn sie ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt bleibe, obwohl die Erstinstanz dem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft bereits vollumfänglich gefolgt sei (BGE 147 IV 505, Regeste). Zwar sei die Legitimation der Staatsanwaltschaft zum Ergreifen eines Rechtsmittels im Unterschied zu derjenigen anderer Parteien nicht an ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids gebunden (Art. 381 und 382 StPO). In Bezug auf die Anschlussberufung sei dieser Grundsatz jedoch zu relativieren, denn aus deren rein akzessorischem Charakter ergebe sich ein Missbrauchspotenzial, das eine differenzierte Betrachtung der Legitimation erfordere. Das Ergreifen einer Anschlussberufung impliziere, dass deren Klägerin sich mit dem Urteil zunächst abgefunden habe. Eine Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft könne unter diesen Umständen als blosses Druckmittel erscheinen mit dem einzigen Zweck, das Verbot der reformatio en peius zu umgehen. Der Gutglaubensschutz sei insoweit streng anzuwenden. Wenn die Staatsanwaltschaft sich mit der Anschlussberufung auf die Strafzumessung beschränke und ohne genaue Begründung sowie ohne neue Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine höhere Strafe fordere, obwohl die erste Instanz ihrem ursprünglichen Antrag bereits vollumfänglich gefolgt sei, widerspreche das somit dem in Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 4.4.1 - 4.4.3; vgl. auch Entscheid des Zürcher Obergerichts SB210446 vom 5. April 2022 E. 4.3).
2.5 Dieser Leitentscheid ist für die hier zu beurteilende Frage einschlägig. Die Staatsanwaltschaft hat für die beiden Berufungskläger vor erster Instanz Geldstrafen von 120 (A____) bzw. 90 (B____) Tagessätzen, je mit bedingtem Vollzug und einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, gefordert. Das Strafgericht hat diese Anträge mit seinem Strafmass von 160 (A____) bzw. 150 (B____) Tagessätzen – letztere als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen – um einen Drittel bzw. gar um mehr als 50% überschritten. Die Staatsanwaltschaft, bereits damals vertreten durch E____, hat denn auch wenig erstaunlich im Nachgang zur Zustellung des Urteilsdispositivs am 23. Januar 2023 die Annahme des vorinstanzlichen Urteils erklärt. Dass sie nun die neu aufgetauchten Gutachten zum Anlass für eine Anschlussberufung nimmt, überzeugt nicht. Die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft haben im Untersuchungsverfahren die technischen Gegebenheiten zur Feststellung der Unfallursache mit Hilfe von Sachverständigen eingehend ermittelt (Gutachten forensisches Instituts Zürich vom 31. Oktober 2019, Akten S. 239 ff.; ergänzendes Gutachten eidg. Starkstrominspektorat vom 27. Juli 2020, Akten S. 369 ff.). Die Frage, inwieweit der Tod durch eine Prädisposition oder ein (Fehl)verhalten auf Seiten der Verstorbenen mitverursacht gewesen sein könnte oder eben nicht, wurde von der Staatsanwaltschaft dagegen nicht thematisiert, insbesondere auch nicht vom gegenwärtigen Staatsanwalt E____, welcher nach Übernahme des Falles im Juni/Juli 2022 Gelegenheit zur Stellung von ergänzenden Beweisanträgen gehabt hatte (vgl. u.a. Verfügung vom 21. September 2022). Das Fehlen der inzwischen nachgereichten Protokolle und Gutachten zu den medizinischen Faktoren auf Seiten der Verstorbenen war ihm augenscheinlich nicht aufgefallen. Von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess er sich dispensieren. Wenn die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung nun mit den neu aufgetauchten Beweismitteln rechtfertigt und in diesem Zusammenhang mutmasst, die Strafzumessung hänge «u.a. auch von bestehenden Restzweifeln ab, die die Gerichte nicht selten beim Strafmass bewusst oder unbewusst im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigen» (Stellungnahme vom 25. Juli 2023), so leuchtet das auch vor diesem Hintergrund nicht ein, abgesehen davon, dass derartige Spekulationen über eine unzulässige richterliche Rechtsanwendung vorliegend durch nichts begründet sind. Das erstinstanzliche Urteil enthält im Übrigen auch keine Erwägungen, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des – nach aktueller Auffassung der Staatsanwaltschaft offenbar eher zu tiefen – Strafmasses von einem gewissen verschuldensrelativierenden Mitverschulden der Verstorbenen ausgegangen wäre, wie es nunmehr namentlich durch das forensisch-toxikologische Gutachten tatsächlich ausgeschlossen worden ist. Derartige Erwägungen haben somit weder seitens der Staatsanwaltschat noch auf Seiten des Gerichts bei der Strafzumessung eine Rolle gespielt.
2.6 Unter diesen Umständen erscheint das Einreichen einer Anschlussberufung unter Bezugnahme auf die nachgereichten Unterlagen im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung als Umgehung des Verschlechterungsverbots und ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Strafverfahren nicht vereinbar. Dabei kann offenbleiben, ob es in diesem Kontext auch von Bedeutung ist, dass die Unterlagen erst zum jetzigen Zeitpunkt ins Verfahren eingebracht wurden, was nur möglich war, weil die Berufungskläger ihrerseits das erstinstanzliche Urteil angefochten und damit dessen Rechtskraft verhindert haben.
3.
3.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.
3.2 Die Kostenverteilung für den vorliegenden Zwischenentscheid erfolgt mit dem Endentscheid.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.
Die Kostenverteilung für den vorliegenden Zwischenentscheid erfolgt mit dem Endentscheid.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1
- Berufungskläger 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.