Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.65

 

URTEIL

 

vom 29. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,                                             Beschuldigter

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

 

B____                                                                         Berufungsbeklagter1

vertreten durch Opferhilfe beider Basel                                 Privatkläger 1

[...]

 

C____                                                                         Berufungsbeklagte 1

vertreten durch [...], Advokat,                                             Privatklägerin 2

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. Mai 2023 (SG.2023.20)

 

betreffend Vergewaltigung, Drohung (Versuch), Tätlichkeiten, Beschimpfung

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2023 der Vergewaltigung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 31. Oktober 2022, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde er von der Anklage der versuchten Drohung freigesprochen. Weiter wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Zudem wurde dem Berufungskläger für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit C____ (nachfolgend: Privatklägerin 2) in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen sowie sich ihr bzw. ihrem Wohnort auf weniger als 150 Meter zu nähern. Der Berufungskläger wurde ausserdem zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2022, an die Privatklägerin 2 verurteilt. Ihre Mehrforderung in Höhe von CHF 7'000.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger 1) in Höhe von CHF 7'488.– wurde auf den Zivilweg verwiesen, dessen Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1'000.– wurde abgewiesen. Sodann ordnete das Strafgericht an, dass ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände (beigebrachte Kleider der Privatklägerin 2 und die Wolldecke [Verz. Nr. 157 414] sowie der beschlagnahmte Kaugummi [Verz. Nr. 157 425]) in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet werden. Betreffend die übrigen Gegenstände (die beigebrachten Kleider des Beurteilten sowie dessen Mobiltelefon iPhone [...] [Verz. Nr. 157 425]) ordnete das Strafgericht deren Rückgabe an den Berufungskläger unter Aufhebung der Beschlagnahme an. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 21'473.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– auferlegt sowie die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 festgesetzt. Der Berufungskläger wurde zur Rückerstattung dieser Entschädigungen verpflichtet.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe vom 25. August 2023 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat er – neben einem Beweisantrag – folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen. Weiter sei er von den Vorwürfen der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers 1 freizusprechen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht. Sodann sei dem Berufungskläger für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem anschliessenden vorzeitigen Strafvollzug eine Entschädigung von CHF 300.– pro Tag auszurichten. Zuletzt ersucht der Berufungskläger um «amtliche und unentgeltliche Verteidigung». Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. August 2023 ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokatin, bewilligt worden.

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 29. August 2023, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai 2023 aufzuheben und der Berufungskläger sei wegen Vergewaltigung, versuchter Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Er sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

 

Mit Verfügung vom 4. September 2023 ist die bisherige unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 aus ihrem Mandat entlassen und [...], Advokat, als deren neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter festgestellt worden. Mit Eingabe vom 6. September 2023 hat die Privatklägerin 2 Anschlussberufung erklärt, diese aber – nach dem Nichteintretensantrag des Berufungsklägers vom 19. September 2023 und der entsprechenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2023 – mit Eingabe vom 17. November 2023 zurückgezogen. Gleichzeitig hat die Privatklägerin 2 klargestellt, dass sie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unterstützt und deren Gutheissung begehrt. Mit Verfügung vom 25. November 2023 ist infolgedessen auf einen vorfrageweisen Entscheid zur Legitimation der Privatklägerin 2 zur Anschlussberufung verzichtet worden.

 

Der Privatkläger 1, vertreten durch die Opferhilfe beider Basel, hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

Mit Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2023 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet und ergänzend auf das erstinstanzliche Plädoyer der Verteidigung sowie die Berufungserklärung verwiesen. Darüber hinaus hat er die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt und diverse Beweisanträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre mit der Anschlussberufung gestellten Anträge mit Eingabe vom 19. Januar 2024 begründet. Die Privatklägerin 2 hat eine Berufungsantwort gleichen Datums eingereicht, mit welcher sie beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

 

Im Instruktionsverfahren sind ein Arztbericht vom 5. Dezember 2023 sowie ergänzende Angaben vom 18. Dezember 2023 von [...] (Psychiatrische Gefängnisversorgung), ein Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. März 2024 zur Flüchtlingseigenschaft des Berufungsklägers und der Vollziehbarkeit einer allfällige Landesverweisung nach Eritrea im konkreten Fall, ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 28. März 2024, ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 2. April 2024, Unterlagen zum abgelehnten Gesuch des Berufungsklägers vom 19. Januar 2024 um Versetzung von der JVA Pöschwies in die JVA Bässlergut sowie eine Liste des Arztdienstes der JVA Pöschwies vom 26. April 2024 zur Medikation des Berufungsklägers eingegangen und zu den Akten genommen worden.

 

Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 bzw. Vorladung vom 17. Januar 2024 sind der Berufungskläger, seine Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 sowie ein Dolmetscher für tigrinische Sprache zur Hauptverhandlung am 29. April 2024 geladen worden. Dem Privatkläger 1, der Privatklägerin 2 und der Opferhilfe beider Basel ist das Erscheinen zur Verhandlung freigestellt worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nachdem der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 freiwillig zur Hauptverhandlung erschienen sind, sind sie jeweils als Auskunftsperson zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche Verteidigung, die Staatsanwaltschaft, die amtliche Verteidigung replicando sowie zuletzt der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 zum Vortrag gelangt. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt jedoch darüber hinaus, die Anträge des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 seien gesamthaft abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Ausserdem sei von Sicherheitshaft abzusehen und der Berufungskläger sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls grundsätzlich an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt aber darüber hinaus die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Berufungsklägers. Die Privatklägerin 2 beantragt die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers, die Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie im Übrigen eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, namentlich bezüglich der Genugtuung an die Privatklägerin 2, sowie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Berufungsklägers, alles unter o/-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers ist noch an der Berufungsverhandlung mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2024 gutgeheissen worden. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

 

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung des Berufungsklägers ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, dass das vorinstanzliche Urteil insofern abzuändern sei, als er von den Vorwürfen der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie der Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers 1 freizusprechen sei. Die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger seien gesamthaft abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Damit haben auch die auf den erstinstanzlichen Schuldsprüchen basierende Strafzumessung, die Landesverweisung samt Eintragung ins Schengener Informationssystem, das Kontakt- und Rayonverbot des Berufungsklägers, die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sowie der Kostenentscheid als vom Berufungskläger mitangefochten zu gelten.

 

Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nebst den erstinstanzlichen Schuldsprüchen auch einen Schuldspruch wegen versuchter Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1. Weiter wendet sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen die Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung.

 

Von den jeweils berechtigten Parteien nicht angefochten wurden die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 2 in Höhe von CHF 7'000.–, die Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg, die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1, die Einziehung und Vernichtung der beigebrachten Kleider der Privatklägerin 2, deren Wolldecke (Verz. Nr. 157 414) und des beschlagnahmten Kaugummis (Verz. Nr. 157 425) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind entsprechend in Rechtskraft erwachsen und es ist darüber nicht mehr zu befinden.

 

2.         Verfahrensrechtliche Anträge

 

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

 

3.         Versuchte Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 2)

 

Mit Blick auf Ziff. 2 der Anklageschrift vom 27. Januar 2023 wendet sich der Berufungskläger mit seiner Berufung gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten, während die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchter Drohung fordert.

 

3.1      Tatsächliches

 

3.1.1   Ausgangslage

 

3.1.1.1 Anklageschrift vom 27. Januar 2023

 

Gemäss der Anklageschrift vom 27. Januar 2023, Ziff. 2, trank der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 30. Oktober 2022 im vom Privatkläger 1 geführten Restaurant [...] an der [...] in [...] Basel viel Alkohol und wurde sehr laut. Als der Privatkläger 1 ihn aufgefordert habe, ruhiger zu sein und die anderen Gäste nicht zu belästigen resp. sein Restaurant zu verlassen, habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 u.a. als «dummen Mann» und «Arschloch» bezeichnet. Zudem habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 mit der flachen Hand wissentlich und willentlich heftig gegen den Brustkorb gestossen. Beim Verlassen des Restaurants soll der Berufungskläger schliesslich zum Privatkläger 1 gesagt haben, dass er ihn «kaputt machen» und sein Geschäft ruinieren werde. Mit diesen Worten habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 in Angst und Schrecken versetzen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Akten S. 523 f.).

 

3.1.1.2 Erwägungen des Strafgerichts

 

Das Strafgericht überprüfte im angefochtenen Urteil mangels objektiver Beweise und Zeugenaussagen die Aussagen des Privatklägers 1 und des Berufungsklägers auf ihre Glaubhaftigkeit und kam zum Schluss, es sei kein Grund ersichtlich, an den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 zu zweifeln, während die knappen Aussagen des Berufungsklägers wenig plausibel seien. In der Folge erachtete es den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt (Akten S. 888 ff.).

 

3.1.1.3 Vorbringen des Berufungsklägers

 

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 das Restaurant des Privatklägers 1 besucht hat (siehe etwa Akten S. 192) und dass ihn der Privatkläger 1 am Folgetag angerufen hat (Akten S. 192, 822). Umstritten ist allerdings, was sich beim Restaurantbesuch zugetragen hat und was Gegenstand des Telefonats bzw. der Telefonate am Folgetag war. Diesbezüglich stehen sich die Aussagen des Privatklägers 1 und des Berufungsklägers gegenüber. Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung vor, es lägen keine objektiven Beweise für eine stattgehabte Auseinandersetzung zwischen den beiden vor, weshalb ein Freispruch mangels Beweisen zu erfolgen habe (Akten S. 994).

 

3.1.2   Grundlagen

 

3.1.2.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

 

3.1.2.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

 

3.1.2.3 In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

 

3.1.2.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

 

3.1.2.5 Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.1; je mit weiteren Hinweisen).

 

3.1.2.6 Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise (hauptsächlich) belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

 

3.1.3   Überblick

 

Im Folgenden gilt es zunächst die Aussagen des Privatklägers 1 darzulegen (E. 3.1.4) sowie anschliessend anhand der soeben dargelegten Methodik auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (E. 3.1.5). Sodann sind die Aussagen des Berufungsklägers zusammenzufassen (E. 3.1.6) und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 3.1.7).

 

3.1.4   Aussagen des Privatklägers 1

 

Gemäss dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 requirierte der Privatkläger 1 in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2022 um 00:16 Uhr – d.h. im Anschluss an die mutmassliche Vergewaltigung der Privatklägerin 2 durch den Berufungskläger (hierzu unten E. 4.) – die Polizei. Nebst Angaben zu den Vorkommnissen am besagten Abend machte der Privatkläger 1 gemäss dem Polizeirapport auch folgende sinngemässe Angaben betreffend die Nacht zuvor: «In der Nacht vom Samstag auf Sonntag (29./30.10.2022) war er [der Berufungskläger] wieder bei mir im Restaurant. Er trank viel Alkohol und belästigte dadurch meine Gäste. Ich wollte das nicht und sagte ihm, dass er das Restaurant verlassen müsse. Es ist nicht das erste Mal, dass er zu viel Alkohol trinkt und meine Gäste belästigt» (Akten S. 216).

 

Im späteren Polizeirapport vom 6. Dezember 2022, welcher nachträglich explizit zu den Vorwürfen betreffend die Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 erstellt wurde, wird festgehalten, der Privatkläger 1 habe sinngemäss erklärt, der Berufungskläger sei am Sonntag, den 30. Oktober 2022, um 2 Uhr morgens ausfällig geworden, als der Privatkläger 1 das Restaurant habe schliessen wollen. Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 mit «dummer Mann», «Arschloch» und weiteren Worten beschimpft sowie mit der flachen Hand gegen den Brustkorb gestossen. Als der Berufungskläger gegangen sei, habe er gesagt, er würde den Privatkläger 1 kaputtmachen. Der Privatkläger habe diese Drohung nicht ernst genommen (Akten S. 184).

 

An seiner ersten Einvernahme vom 14. November 2022, welche in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers durchgeführt wurde, gab der Privatkläger 1 in freier Rede an, am Samstagabend (29. Oktober 2022) sei der Berufungskläger – bereits alkoholisiert – in das Restaurant des Privatklägers 1 gekommen und habe weiter Alkohol konsumiert. Vor jenem Abend sei der Berufungskläger bereits drei bis vier Mal ins Restaurant und habe Lärm gemacht. Der Privatkläger 1 habe dem Berufungskläger an jenem Abend gesagt, dass er sich benehmen solle. Der Berufungskläger sei sehr aufgebracht und laut gewesen, habe den Privatkläger 1 an der Schulter angefasst, ein bisschen geschubst und beleidigt (Akten S. 187 f.). Der Privatkläger 1 führte weiter aus, er habe den Berufungskläger am Folgetag um 18:00 Uhr angerufen, ihn zur Rede gestellt und ihm gesagt, dass er nicht mehr in sein Restaurant kommen dürfe. Sie hätten sich dann friedlich verabschiedet (Akten S. 188). Im Verlaufe der Einvernahme gab der Privatkläger 1 sodann an, der Berufungskläger habe ihn gewarnt. Auf konkrete Nachfrage zu den Warnungen seitens des Berufungsklägers führte der Privatkläger 1 aus, der Berufungskläger habe ihn immer degradiert, und gesagt, er habe keine Ahnung wie man ein Geschäft führe (Akten S. 189).

 

Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2023, im Beisein des Berufungsklägers und seiner amtlichen Verteidigerin, sagte der Privatkläger 1 aus, er sei bei der Arbeit im Geschäft vom Berufungskläger beleidigt, gestossen und bedroht worden. Der Berufungskläger sei betrunken gewesen und er habe über verschiedene Themen gesprochen. Der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, er solle still sein, sie seien bei der Arbeit. Der Berufungskläger habe weiter geschimpft und geredet, weshalb der Privatkläger 1 ihn gebeten habe, dass er das Lokal verlassen solle. Danach habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 gestossen und bedroht und sei dann weggegangen (Akten S. 196). Gegen 6 Uhr abends habe der Privatkläger 1 den Berufungskläger telefonisch kontaktiert und man habe über die Situation in der Nacht gesprochen. Bei diesem Telefonat sei der Berufungskläger friedlich gewesen und habe sich entschuldigt. Sie hätten die Sache am Telefon beendet. Auf Frage nach den konkreten Äusserungen des Berufungsklägers, gab der Privatkläger 1 unter anderem an, der Berufungskläger habe ihn als «dumm» und «Arschloch» bezeichnet. Er habe gesagt, dass der Privatkläger 1 nicht arbeiten könne. Die Beschimpfungen seien zu zahlreich gewesen, als dass der Privatkläger 1 sie wortwörtlich wiederholen könne. Aber der Berufungskläger habe ihm gesagt, dass er ihn kaputt machen würde und dass er (der Privatkläger 1) nur abwarten müsse (Akten S. 198). Zur wortwörtlichen Drohung befragt, gab der Privatkläger 1 an: «Er sagte, er wird mir zeigen... er meinte, er wird mich eliminieren» (Akten S. 199) ». Der Privatkläger 1 habe diese Drohung nicht ernstgenommen (Akten S. 200). Zum Stoss befragt, erklärte der Privatkläger 1, der Berufungskläger habe ihn an seiner Brust berührt und fasste sich hierbei an die linke Brust (Akten S. 200).

 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023 führte der Privatkläger 1 aus, der Berufungskläger habe ihn beleidigt und gesagt, dass er nicht fähig sei, diese Arbeit zu verrichten. Der Privatkläger 1 habe das nicht so ernst genommen, aber dann sei der Berufungskläger zu weit gegangen, er habe ihn an der Brust gestossen. Der Privatkläger 1 habe dem Berufungskläger daraufhin gesagt, er müsse sein Lokal verlassen (Akten S. 837). Ein paar Gäste hätten den Berufungskläger daraufhin mitgenommen. Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 aber noch bedroht: «Er hat gesagt, ich soll abwarten, er werde mich kaputtmachen», der Privatkläger 1 habe dies nicht so ernst genommen (Akten S. 838). Gegen 18 Uhr habe der Privatkläger 1 den Berufungskläger angerufen. Der Berufungskläger habe sich entschuldigt und versprochen, dass er das in Zukunft nicht mehr machen werde. Der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, er könne das nicht mehr ertragen, ab jetzt solle er sein Lokal nicht mehr besuchen, er solle einfach den Kontakt mit ihnen («uns») beenden (Akten S. 838 f.).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 wurde der Privatkläger 1 erneut zu den Vorkommnissen in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 befragt. Er gab an, der Berufungskläger habe ihn beschimpft und geschubst (wobei der Privatkläger 1 sich an die Brust fasste und eine Schiebebewegung nach vorne mit der Hand machte). Daraufhin habe der Privatkläger 1 zum Berufungskläger gesagt, er habe eine rote Linie überschritten, und ihn verwiesen. Der Berufungskläger habe dann geschimpft und gedroht. Befragt zu den konkreten Drohungen des Berufungsklägers, sagte der Privatkläger 1 aus: «Ich werde es dir zeigen. Ich werde dich kaputtmachen», aber das komme bei ihnen in der Heimat vor, deshalb habe er das auch nicht so richtig ernstgenommen. Gegen 18 Uhr, als der Privatkläger 1 im Geschäft gewesen sei, habe er den Berufungskläger angerufen und ihm gesagt, dass die Situation für ihn unerträglich geworden sei, sie könnten sich nicht mehr in seinem Restaurant treffen. So sei das Gespräch friedlich beendet worden (zum Ganzen Akten S. 1227).

 

3.1.5 Analyse der Aussagen des Privatklägers 1

 

3.1.5.1 Aussagetüchtigkeit

 

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Geschädigten ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

 

Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 auszugehen.

 

3.1.5.2 Aussagengenese und Motivationsanalyse

 

Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76).

 

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 1 bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht.

 

Die Verteidigung bringt zwar vor, es sei auffällig, dass der Privatkläger nicht sofort nach den angeblichen Vorfällen am 30. Oktober 2022 Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet habe, sondern erst im Nachgang an das Strafverfahren wegen angeblicher Vergewaltigung seiner Ehefrau (Akten S. 993 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger 1 bereits bei seiner Befragung durch die Polizei direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung seiner Ehefrau und nota bene nur einen Tag nach den inkriminierten Vorfällen im Restaurant angab, der Berufungskläger habe am Vortag in seinem Restaurant viel Alkohol getrunken und seine Gäste belästigt, woraufhin er diesen des Restaurants verwiesen habe. Am Folgetag habe er den Berufungskläger angerufen und ihm gesagt, dass er sein Verhalten nicht mehr toleriere (Akten S. 216). Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 14. November 2022 machte der Privatkläger 1 sodann ausführliche Angaben zu den Vorfällen im Restaurant (Akten S. 274 ff.), welche sich widerspruchslos in seine Angaben gegenüber der Polizei einfügen und auch mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 197 ff., 837 ff., 1227). Dass der Privatkläger 1 die verhältnismässig geringfügigen Vorfälle im Restaurant nicht sofort zur Anzeige brachte, sondern er seinen plausiblen Ausführungen zufolge zunächst eine freundschaftliche Erledigung direkt mit dem Berufungskläger via Telefon versuchte und sich von der Entschuldigung des Berufungsklägers beschwichtigen liess, erscheint nicht auffällig, sondern nachvollziehbar und entgegenkommend. Mit dem Strafgericht ist sodann festzustellen, dass der Privatkläger 1 die Frage, weshalb er erst am 6. Dezember 2022 Strafanzeige erstattet habe, in mehreren Einvernahmen übereinstimmend und nachvollziehbar beantwortete. So erklärte er, er sei erst später darüber informiert worden, dass das ihn betreffende Verfahren unabhängig vom Verfahren in Sachen Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau geführt werde, und dass er in Bezug auf die ihn betreffenden Handlungen separat Strafantrag stellen müsse. Der Privatkläger 1 hielt in diesem Zusammenhang aber auch zutreffend fest, dass er seinen Streit mit dem Berufungskläger im Restaurant von Anfang an geschildert habe (Akten S. 200, 840).

 

Auch ergibt die Aussagegenese keine plausiblen Motive für eine Falschaussage seitens des Privatklägers 1. So fallen die Vorwürfe des Privatklägers 1 gegenüber den Vergewaltigungsvorwürfen seitens seiner Ehefrau, der Privatklägerin 2, strafrechtlich kaum ins Gewicht. Hätte der Privatkläger 1 etwa aus Rache für die mutmassliche Vergewaltigung an seiner Frau einen zusätzlichen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Berufungskläger erfinden wollen, so wäre es nahegelegen, sich massivere Vorwürfe auszudenken und jedenfalls nicht derart schonend gegen den Berufungskläger auszusagen, wie es der Privatkläger 1 tat, der verschiedentlich seine bisher gute Beziehung zum Berufungskläger betonte und die inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern vielmehr wiederholt relativierte (Näheres hierzu sogleich, E. 3.1.5.3). Auch die ausführliche Darlegung des friedlichen Telefonats, an welchem der Berufungskläger sich beim Privatkläger 1 entschuldigt habe, durch den Privatkläger 1 ergibt im Falle einer Falschbezichtigung wenig Sinn. Bezeichnenderweise kommt auch dem Berufungskläger kein Motiv für eine entsprechende Falschbezichtigung seitens des Privatklägers 1 in den Sinn (Akten S. 192, 841).

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagegenese und die Motivlage des Privatklägers 1 keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage liefern.

 

3.1.5.3 Realkennzeichen

 

Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen (siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.) betrifft, so ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Privatkläger 1 konsistente Schilderungen gemacht hat. Seine Aussagen sowohl zum Kerngeschehen im Restaurant als auch zum Telefonat am Folgetag sind in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Privatkläger 1 ausufernde und unpräzise Antworten gegeben habe (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860), greift nicht durch. Vielmehr erweisen sich die «ausufernden», d.h. anschaulichen und detaillierten, Antworten des Privatklägers 1 als Realitätskriterium. Dass er die ihm gestellten Fragen bisweilen nicht auf Anhieb vollständig beantwortete, sondern es vereinzelter Nachfragen bedurfte, weil er sich etwas in seinen Erzählungen verlor, schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht. Die detaillierten Angaben des Privatklägers 1 sind sodann im freien Bericht immer wieder sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen – ohne jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen (siehe etwa die Schilderungen des Privatklägers 1 in freier Rede zum Kerngeschehen bzw. zum Telefonat zwischen ihm und dem Berufungskläger am Folgetag in den Akten S. 196, 274 f., 838 f.).

 

Die Aussagen des Privatklägers 1 weisen auch raum-zeitliche Verknüpfungen auf (der Berufungskläger sei um 2 Uhr morgens heimgegangen [Akten S. 275]; Anruf beim Berufungskläger am Folgetag um 18 Uhr, Telefonat von ca. 20 Minuten Dauer [Akten S. 196, 216, 275, 838 f., 1227]). Sie enthalten zudem Interaktionen zwischen ihm und dem Berufungskläger, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen (der alkoholisierte Berufungskläger habe im Restaurant des Privatklägers 1 gelärmt und die Kundschaft gestört; Zurechtweisung des Berufungsklägers durch den Privatkläger 1; Beschimpfungen und Schubsen seitens des Berufungsklägers; Verweis aus dem Restaurant seitens des Privatklägers 1; Drohungen seitens des Berufungsklägers [Akten S. 184, 216, 196 ff., 274 ff., 837 f., 1227]). Der Privatkläger 1 gab auch wechselseitige, mit dem Kerngeschehen zusammenhängende Gespräche und Gesprächsketten konkret wieder («Ich habe ihm gesagt, er solle still sein, wir seien an der Arbeit» [Akten S. 196]; «Er sagte mir, dass er immer in mein Restaurant kommen würde [,] um mich zu unterstützen. Ich sagte ihm, er dürfe in mein Restaurant kommen, wenn er sich benehmen würde und wenn er die Gäste stört, habe er bei mir nichts zu suchen. [...] ich sagte ihm, dass ich der Wirt des Restaurants sei und er mich respektieren soll» [Akten S. 274 f.]; «Dann habe ich ihm gesagt, er habe die rote Linie überschritten. Stopp, habe ich ihm gesagt» [Akten S. 197; so auch 837, 1227]; «ich habe ihn gebeten, dass er das Lokal verlassen solle» [Akten S. 196]; zum Inhalt ihres Telefongesprächs am Folgetag siehe Akten S. 196, 216, 275, 838 f., 1227). Er erwähnte hierbei auch Komplikationen im Handlungsablauf (etwa seine vergeblichen Versuche, den Berufungskläger zur Ruhe zu bringen).

 

Der Privatkläger 1 benennt beispielsweise auch unverstandene Handlungselemente («Ich habe nicht verstanden [,] warum er mich überhaupt beleidigt» [Akten S. 275]) sowie Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, aber zu anderer Zeit stattgefunden haben (etwa die mehrfachen früheren Besuche des alkoholisierten Berufungsklägers im Restaurant und ein diesbezüglicher Vermittlungsversuch durch einen Bekannten [Akten S. 196 f., 274, 278, 837, 1226 f.]). Sodann beschreibt er verschiedentlich eigene Gefühle und Gedanken («Ich wollte nicht, dass er immer meine Gäste stört» [Akten S. 274]; «Ich war mit seinem Verhalten überfordert» [Akten S. 196]; «Ich habe das [die Beleidigungen] nicht so ernst genommen» [Akten S. 837]; «Was mich verletzt hat, dass er mich bedroht hat» [Akten S. 198]; «Ich habe gedacht, dass er vielleicht mich konfrontieren wird, aber dass er meine Familie…, das habe ich nie gedacht» [Akten S. 838]; «Ich habe nie damit gerechnet, dass er mir Schaden zufügen wird» [Akten S. 275]; «Gegen 18 Uhr [,] als ich im Geschäft war, dachte ich, jetzt hat er sich bestimmt beruhigt, deswegen möchte ich ihn anrufen» [Akten S. 1227]); sowie innerpsychologische Vorgänge, die er beim Berufungskläger vermutete («Er war aufgebracht, als ich ihm das gesagt habe» [Akten S. 274]; «Vielleicht ist er eifersüchtig auf mich, er deswegen so abschätzend ist» [Akten S. 189]).

 

Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, belastete der Privatkläger 1 den Berufungskläger auch nicht übermässig. Vielmehr schilderte der Privatkläger 1, er sei seit mehreren Jahren mit dem Berufungskläger gut befreundet gewesen. Probleme seien nur entstanden, wenn der Berufungskläger betrunken gewesen sei (Akten S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836 f., 1227). Wenn er keinen Alkohol trinke, sei der Berufungskläger «anständig und sehr lieb» (Akten S. 838, vgl. auch 1227). Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger 1 auch die inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern diese durchaus differenziert beschrieb. Beispielsweise führte der Privatkläger 1 aus, er habe die Beleidigungen seitens des Berufungsklägers nicht ernstgenommen, da Gäste da gewesen seien (Akten S. 837). Auch die Drohung seitens des Berufungsklägers, ihn kaputtzumachen, habe er nicht ernstgenommen (Akten S. 200, 838), weil so etwas bei ihnen in der Heimat vorkomme (Akten S. 1227). Ebenfalls relativierend beschrieb der Privatkläger 1, wie ihn der Berufungskläger «ein bisschen geschubst» habe (Akten S. 274). Diesen Stoss gegen die Brust habe er (der Privatkläger 1) allerdings ernstgenommen (Akten S. 200). Sodann verzichtete der Privatkläger 1 auch bei seiner Schilderung betreffend sein klärendes Telefonat mit dem Berufungskläger am Folgetag auf eine Mehrbelastung des Berufungsklägers, obwohl letztere bei einer Falschaussage nahegelegen wäre. Vielmehr betonte der Privatkläger 1, der Berufungskläger sei friedlich gewesen, habe sich für sein Verhalten im Restaurant entschuldigt (Akten S. 189, 196, 839) und sie hätten das Telefonat friedlich beendet (Akten S. 188, 275, 1227).

 

Schliesslich räumte der Privatkläger 1 Erinnerungslücken ein. Beispielsweise gab er an, die Beschimpfungen seien zu zahlreich gewesen, er könne sich nicht mehr an alle Schimpfworte erinnern (Akten S. 184, 198).

 

Die Verteidigung (Akten S. 1165) macht unter Hinweis auf den unstreitig stattgefundenen Anruf des Privatklägers 1 beim Berufungskläger geltend, es sei zwar denkbar, aber doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unüblich bis ungeschickt, dass sich das angebliche Opfer einer Drohung Stunden später beim Bedrohenden melde. Damit wendet sie sich im Ergebnis gegen die Plausibilität der Ausführungen des Privatklägers 1. Allerdings verfängt ihr Einwand nicht. So führte der Privatkläger 1 selbst aus, er habe besagte Drohung nicht ernstgenommen (daher ist auch nur versuchte Drohung angeklagt), er habe sich aber vom Ganzen verletzt gefühlt und es daher ausdiskutieren wollen, sobald der Berufungskläger sich ausgeruht und nicht mehr alkoholisiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint das Telefonat des Privatklägers 1 durchaus plausibel und zeugt bloss vom Willen, kleinere Antragsdelikte zunächst einmal einvernehmlich aus der Welt schaffen zu wollen.

 

Insgesamt enthalten die Aussagen des Privatklägers 1 zahlreiche Realkriterien, was für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen spricht.

 

3.1.5.4 Konstanzanalyse

 

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1 zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

 

Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Akten S. 890), hat der Privatkläger 1 zum Kerngeschehen konstante Aussagen gemacht. Er konnte – ungeachtet seiner oft sprunghaften und unstrukturierten Erzählweise (siehe hierzu oben E. 3.1.5.3) – die wesentlichen Elemente des Handlungsablaufs inhaltlich stets gleichbleibend wiedergeben, ohne deswegen in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen. Er hat auch keine Anreicherung seiner Ausführungen vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar. Vielmehr ist mit zunehmendem Zeitablauf eine erwartbare Ausdünnung der Detailliertheit seiner Aussagen erkennbar.

 

Die Verteidigung macht zwar pauschal geltend, die Aussagen des Privatklägers 1 seien inkonsistent und unpräzise (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860). Beispiele für diese unsubstanziierten Einwände kann die Verteidigung bezeichnenderweise nicht benennen und sind in den Aussagen des Privatklägers 1 auch nicht zu finden.

 

Zusammenfassend betrachtet ist auch die Konstanz in den Aussagen des Privatklägers 1 zu bejahen.

 

3.1.5.5 Qualitäts-Strukturvergleich

 

Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Weisen die Schilderungen zu Nebensächlichkeiten eine höhere Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, spricht dies nicht für die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Weisen beide Schilderungen eine hohe Qualität auf, so kann dies ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein. Zeichnen sich beide Schilderungen durch eine niedrige Qualität aus, so kann dies möglicherweise darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge generell über ein geringes Ausdrucksvermögen oder über eine geringe Aussagemotivation verfügt, oder aber, dass die Aussage erfunden ist. Einen Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit der Aussage zum Kerngeschehen kann diese Konstellation jedoch nicht geben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 68 f.).

 

Vorliegend zeigen sich auch im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr sind seine Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten (beispielsweise zu seiner Freundschaft mit dem Berufungskläger [Akten S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836 f., 1227], zur Bekanntschaft seiner Ehefrau mit dem Berufungskläger [Akten S. 205, 283, 838, 1229], zum Telefonat am Folgetag [Akten S. 196, 274 f., 838] und zu den Folgen der inkriminierten Ereignisse [Akten S. 204, 285, 836, 839, 1228]) von vergleichbarer Qualität wie jene zum Kerngeschehen im Restaurant (vgl. etwa Akten S. 184, 216, 196 ff., 274 ff., 837 f., 1227).

 

3.1.5.6 Kompetenzanalyse

 

Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.).

 

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim Privatkläger 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.1.5.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten.

 

Allerdings hat der Privatkläger 1 in Intervallen von 2 bzw. 4 Monaten sowie rund einem Jahr mehrfach gleichbleibende Angaben gemacht – ohne jemals Akteneinsicht gehabt zu haben. Aufgrund dessen sowie der Vielzahl der geschilderten Ereignisse (auch nicht deliktischer Natur), des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngeschehen und der übrigen vorhandenen Realitätskriterien sowie mit Blick auf die Aussagengenese erschiene es äusserst schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 1.

 

3.1.5.7 Fazit

 

Insgesamt spricht die methodische Analyse für den Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussagen des Privatklägers 1. Seine Aussagen enthalten insbesondere eine grosse Anzahl an Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.

 

3.1.6   Aussagen des Berufungsklägers

 

Der Berufungskläger wurde ebenfalls mehrfach zu den ihm gemachten Vorwürfen zum Nachteil des Privatklägers 1 befragt, wobei er als beschuldigte Person jeweils keiner Wahrheitspflicht unterstand.

 

Eine erstmalige Befragung des Berufungsklägers hierzu erfolgte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2023. Auf den Vorhalt, er solle am Sonntag, 30. Oktober 2022, um ca. 2:00 Uhr, den Privatkläger 1 verbal bedroht, tätlich angegriffen und beschimpft haben, erwiderte der Berufungskläger: «Nein das stimmt nicht». Auf den konkreten Vorhalt, er habe den Privatkläger 1 als «dummen Mann», «Arschloch» und weiter beschimpft sowie mit der flachen Hand gegen dessen Brustkorb gestossen, gab der Berufungskläger ebenfalls an, dass dies nicht stimme. Auch den Vorwurf, er habe zum Privatkläger 1 gesagt, er werde ihn kaputt machen, bestritt der Berufungskläger, und gab an, er sei nicht fähig, ihm so etwas zu sagen; er könne einem normalen Menschen nicht sagen, dass er ihn kaputtmachen werde (Akten S. 191). Der Berufungskläger gab weiter an, nie ein Problem mit dem Privatkläger 1 gehabt zu haben. Am Sonntag habe der Privatkläger 1 ihn angerufen und nachgefragt, ob er (der Berufungskläger) eine offene Rechnung hätte. Der Berufungskläger habe ihm erklärt, dass er alles bezahlt habe. Das sei alles gewesen. Dann hätten sie sich verabschiedet. Später in der gleichen Einvernahme bestätigte der Berufungskläger, in besagter Nacht im Restaurant gewesen zu sein. Auf die Frage, ob es da zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen sei, gab der Berufungskläger an: «Nein. Nur Rechnung, er hat mich gefragt, ob ich die Rechnung bezahlen kann. Ich habe meine Rechnung bezahlt und das war alles» (Akten S. 192).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Berufungskläger, er habe niemanden gestört und benehme sich immer korrekt. Der Vorwurf, er habe dem Privatkläger 1 gesagt, er werde ihn kaputtmachen, stimme nicht. Beim Telefonat am nächsten Tag sei es um eine Rechnung gegangen. An dem Abend, wo er in der Bar gewesen sei, habe er getrunken und seine Rechnung bezahlt. Der Privatkläger 1 habe ihn angerufen und gesagt, er hätte nicht den gesamten Betrag bezahlt. Der Berufungskläger habe es dem Privatkläger 1 erklärt und habe ihm gesagt, dass er bezahlt habe, was er getrunken habe. Es sei alles in Ordnung gewesen, der Privatkläger 1 habe ihn verstanden und das Problem sei gelöst gewesen (Akten S. 822).

 

An der Berufungsverhandlung verzichtete das Gericht auf eine erneute Befragung des Berufungsklägers zu den Vorwürfen zum Nachteil des Privatklägers 1. Dem Berufungskläger wurde indes Gelegenheit gegeben, Fragen zu den Aussagen und entsprechenden Vorwürfen des Privatklägers 1 anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen. Bei der Wahrnehmung seines Fragerechts beschränkte sich der Berufungskläger indes auf Fragen, welche sich um den Besuch der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger sowie die Beziehung der beiden untereinander drehten (Akten S. 1228 f.).

 

3.1.7   Analyse der Aussagen des Berufungsklägers

 

Im Rahmen der Analyse der Aussagen des Berufungsklägers ist zunächst festzuhalten, dass dieser zwar zum Tatzeitpunkt auch eigenen Angaben zufolge unter Alkoholeinfluss stand (eingeräumt ist der Konsum von «etwa drei» Gläsern «Chivas» [Whisky] im Wert von CHF 30.–, Akten S. 193, 822; unbehelflich daher auch der Einwand der Verteidigung, dem Berufungskläger habe gemäss IRM- Bericht kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden können [Akten S. 861, 1060, 1160], zumal die entsprechende Blutentnahme rund 32 Stunden nach den mutmasslichen Vorfällen im Restaurant erfolgte [Akten S. 405 f.]). Jedoch genügt dies noch nicht, um seine Aussagetüchtigkeit zu verneinen, sodass von seiner grundsätzlichen (wohl aber leicht eingeschränkten) Aussagetüchtigkeit auszugehen ist.

 

Es ist offenkundig, dass der Berufungskläger als Beschuldigter ein Interesse daran hat, die Aussagen des Privatklägers 1 (auch mit unzutreffenden Schutzbehauptungen) abzustreiten. Dies nicht nur, um einer Bestrafung aufgrund der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers 1 zu entgehen. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Berufungskläger auch bemüht ist, den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 als Ehegatten unter einen Hut zu stecken und beide gleichermassen als verlogen darzustellen (Akten S. 841, 1217), um sich somit auch mit Blick auf den weitaus gravierenderen Vergewaltigungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 2 (siehe hierzu unten E. 4) zu entlasten. Sodann sucht die Anklageschrift das Vergewaltigungsmotiv des Berufungsklägers in dessen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1, sodass der Berufungskläger ein offenkundiges Interesse daran hat, mit der Bestreitung der Delikte zum Nachteil des Privatklägers 1 auch dieses (vermeintliche) Motiv für die Vergewaltigung zu Fall zu bringen (siehe auch die Berufungsbegründung, Akten S. 1060; Näheres hierzu unten E. 4.1.8).

 

Bei einer inhaltlichen Analyse der Aussagen des Berufungsklägers fällt insbesondere auf, dass der Berufungskläger Teile der vom Privatkläger 1 geschilderten Vorfälle einräumt. So gibt er zu, in der fraglichen Nacht das Restaurant des Privatklägers 1 besucht (Akten S. 192) und dort mehrere Gläser Whisky konsumiert zu haben (siehe oben). Auch räumt der Berufungskläger zwei am Folgetag stattfindende Telefonate mit dem Privatkläger 1 ein. Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht erwogen, dass die Erklärungen des Berufungsklägers für diese Telefonate nicht plausibel sind. So machte er an seiner Einvernahme vom 10. Januar 2023 geltend, der Privatkläger 1 habe ihn am Sonntag angerufen und nachgefragt, ob er (der Berufungskläger) eine offene Rechnung habe (Akten S. 192). Nebst den vom Strafgericht erwogenen Zweifeln an der grundsätzlichen Plausibilität dieser Aussage (Akten S. 891), steht sie im Widerspruch zur Antwort des Berufungsklägers auf die Frage, ob es an besagtem Abend im Restaurant zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen sei. Der Berufungskläger bejahte dies und führte hierzu aus, der Privatkläger 1 habe ihn gefragt, ob er seine Rechnung bezahlen könne, woraufhin der Berufungskläger seine Rechnung bezahlt habe; dies sei alles gewesen (Akten S. 192). Sollte demnach der Privatkläger 1 tatsächlich noch vor Ort persönlich die offene Rechnung eingetrieben haben, so erhellt wahrlich nicht, weshalb er den Berufungskläger am Folgetag hätte anrufen sollen, um ihn nach einer offenen Rechnung zu fragen. Ohnehin gibt der Berufungskläger diese Erklärung nicht ganz konstant wieder. Vielmehr gab er an der Berufungsverhandlung mehrere Monate später an, der Privatkläger 1 habe ihn angerufen und ihn beschuldigt, im Restaurant nicht den gesamten Betrag bezahlt zu haben. Lebensfremd mutet sodann die Fortsetzung des Berufungsklägers an, er habe dem Privatkläger 1 hierauf erklärt, er (der Berufungskläger) habe bezahlt, was er getrunken habe, woraufhin es in Ordnung gewesen sei (Akten S. 822). So liesse sich ein (vermeintlich) um seine Zeche geprellter Wirt wohl kaum durch eine solche mündliche Erklärung abspeisen. Generell erscheint unwahrscheinlich, dass ein Wirt wegen einer Konsumation von angeblich 30 Franken (so der Berufungskläger) einem befreundeten Gast hinterhertelefonieren würde. Der Berufungskläger verstrickte sich noch in weitere Widersprüche. So schilderte er, nach diesem Telefonat habe der Privatkläger 1 ihn nochmals in der Nacht angerufen und gefragt, warum er bei der Frau (des Privatklägers 1) zuhause gewesen sei. Auch hier habe er (der Berufungskläger) gedacht, dass das Restaurant gemeint gewesen sei (Akten S. 192). Weshalb der Privatkläger 1 bei einer bereits bezahlten Rechnung und keinerlei weiteren Zwischenfällen nachts – mit einer gänzlich zusammenhanglosen Frage – erneut beim Berufungskläger wegen seiner Rechnung telefonisch vorstellig werden sollte, ist nicht einzusehen. Vielmehr sprechen diese höchst widersprüchlichen, unplausiblen und nicht konstanten Aussagen des Berufungsklägers in hohem Masse dafür, dass es sich hierbei um blosse Schutzbehauptungen handelt.

 

Da sich die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen auf eine pauschale Bestreitung der Vorwürfe und die Angabe, er habe nie Streit mit dem Privatkläger 1 gehabt und sich stets korrekt verhalten, beschränken (Akten S. 191 ff., 822), erscheinen sie einem Qualitäts-Strukturvergleich nicht zugänglich. Hieraus kann der Berufungskläger indes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

 

Im Rahmen der Kompetenzanalyse ist schliesslich festzustellen, dass eine solche Abstreitung der Vorwürfe keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf. Dort, wo sich der Berufungskläger ausführlicher zu den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen äussert (Telefonate am Folgetag), vermag er – wie bereits dargelegt – bezeichnenderweise nur Aussagen schlechter inhaltlicher Qualität zu machen.

 

3.1.8   Fazit zur Aussagenanalyse und zum Beweisergebnis

 

Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass keine objektiven Beweise für eine stattgehabte Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1 vorliegen (Akten S. 994, 1060). Solche sind indessen für einen Schuldspruch nicht zwingend erforderlich. Unklar ist, worauf die Verteidigung hinauswill, wenn sie rügt, es seien keine Restaurantgäste als Zeuginnen und Zeugen befragt worden (Akten S. 996, 1060, 1160, 1165) – hat sie doch zu keinem Zeitpunkt entsprechende Beweisanträge gestellt. Das Strafgericht hat zutreffend ausgeführt, der Fokus sei vorliegend auf den Ermittlungen zum Vergewaltigungsvorwurf gelegen, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der beförderlichen Bearbeitung des Strafverfahrens nachvollziehbar erscheine, dass die Staatsanwaltschaft auf diese Befragungen verzichtet habe (Akten S. 886 f.). Dem entgegnet die Verteidigung, wenn die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger nicht erstellt sei, so erscheine auch das Rachemotiv und damit die angebliche Vergewaltigung in einem anderen Licht (Akten S. 1060). Damit verkennt sie, dass die Vorinstanz das Rachemotiv für die Vergewaltigung zu Recht verworfen hat (Näheres hierzu unten E. 4.1.8), womit sich die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger nicht als gewichtiger Aspekt eines Vergewaltigungsfalls, sondern als relativ geringfügiger selbständiger Deliktskomplex erweist, bezüglich dessen aufwändige Ermittlungen insbesondere angesichts der Haft des Berufungsklägers unverhältnismässig gewesen wären. Im Übrigen hätten auch solchen Zeugenbefragungen keine objektiven, sondern bloss weitere subjektive Beweismittel (Aussagen) hervorgebracht. Es liegen aber bereits detaillierte, konstante und gemäss methodischer Analyse uneingeschränkt glaubhafte Aussagen des Privatklägers 1 zum Tatgeschehen vor. Dem stehen widersprüchliche und wenig plausible Depositionen des Berufungsklägers gegenüber, welche nicht als glaubhaft zu werten sind und die Aussagen des Privatklägers 1 nicht ansatzweise zu entkräften vermögen. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Appellationsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich wie angeklagt zugetragen hat.

 

Eine Korrektur ist einzig in Bezug auf die in der Anklageschrift geschilderten Drohungen vorzunehmen. So lautet die Anklage, der Berufungskläger habe zum Privatkläger 1 gesagt, «dass er ihn ‘kaputt machen’ und sein Geschäft ruinieren werde» (Akten S. 523). Der zweite Teil dieser angeblichen Aussage (Geschäft ruinieren) stützt sich offensichtlich auf folgende einmalige Äusserung des Privatklägers 1: «Aber [,] dass er mir gesagt hat, dass er mich kaputt machen würde und dass ich nur abwarten müsse. Er wollte mich einfach ruinieren. Was mein Geschäft betrifft» (Akten S. 198). Aus dieser Aussage ergibt sich allerdings eher, dass der Privatkläger 1 die Äusserung des Berufungsklägers, ihn kaputtzumachen, so interpretierte, dass dieser sein Geschäft ruinieren wolle. Dass der Berufungskläger ihm dies ausdrücklich in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich nicht aus dieser Aussage – und im Übrigen auch nicht aus den sonstigen Schilderungen des Privatkläger 1. Damit ist der Anklagesachverhalt abzüglich der angeblichen Äusserung des Berufungsklägers zum Privatkläger 1, er werde sein Geschäft ruinieren, erstellt.

 

3.2      Rechtliches

 

3.2.1   Beschimpfung

 

Das Strafgericht hat die Bezeichnung des Privatklägers 1 als «Arschloch» und «dummer Mann» seitens des Berufungsklägers ohne weitere Ausführungen als Beschimpfung qualifiziert (Akten S. 892). Der Berufungskläger äussert sich nicht zu dieser rechtlichen Qualifikation. Unter den Beschimpfungstatbestand im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB fallen unter anderem sogenannte Formal- oder Verbalinjurien (d.h. reine Werturteile) gegenüber dem Verletzten selbst. Eine Formalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, der sich nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 177 StGB N 1 ff. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Berufungskläger die Ausdrücke «Arschloch» und «dummer Mann» gegenüber dem Privatkläger 1 offensichtlich rein abwertend und nicht im Sinne einer Tatsachenbehauptung, mithin als Formalinjurie verwendet. Der Privatkläger 1 hat am 6. Dezember 2022 und damit rechtzeitig, Strafantrag gestellt (Akten S. 184). Der Berufungskläger ist folglich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

 

3.2.2   Tätlichkeiten

 

Zur rechtlichen Qualifikation des Stosses gegen die Brust des Privatklägers 1 kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (Akten S. 892) verwiesen werden – zumal der Berufungskläger auch hierzu keine Ausführungen gemacht hat. Es sei noch angemerkt, dass zwar freundschaftliche, anerkennende oder harmlos-aufschreckende Schläge bzw. Stösse in der Kommentarliteratur vom Tatbestand ausgeklammert werden (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 3 mit weiteren Hinweisen), der vorliegend erfolgte Stoss gegen die Brust des Privatklägers 2 im Kontext einer verbalen Auseinandersetzung aber klar als grenzüberschreitende Attacke im Sinne einer Tätlichkeit zu werten ist. Der Privatkläger 1 hat am 6. Dezember 2022, mithin rechtzeitig, Strafantrag gestellt (Akten S. 184). Der Berufungskläger ist demnach auch in zweiter Instanz der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

 

3.2.3   Drohung

 

3.2.3.1 Erwägungen des Strafgerichts

 

Zur in der Anklage als versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifizierten Äusserung des Berufungsklägers, er werde den Privatkläger 1 «kaputtmachen», hat das Strafgericht in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der Berufungskläger eine ganze Tirade gegenüber dem Privatkläger 1 geäussert. Wie dieser selbst gesagt habe, seien es zu viele beleidigenden Ausdrücke gewesen, um diese überhaupt wörtlich wiedergeben zu können. Aufgrund dieser verbalen Entgleisung sei der Berufungskläger aus dem Lokal verwiesen worden. In diesem Zusammenhang habe er gesagt, er mache den Privatkläger 1 kaputt. Aus den Umständen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung einer Drohung mitzuberücksichtigen seien, sei somit zu schliessen, dass die Aussage vielmehr beleidigend als drohend gemeint gewesen sei. So habe der Privatkläger 1 auch festgehalten, er habe diese Äusserung nicht ernst genommen. Vielmehr sei ihm diese wohl erst rückblickend als Drohung erschienen, da er die nachfolgend erfolgten Handlungen des Berufungsklägers zum Nachteil der Privatklägerin 2 als Angriff auf sich selbst verstehe. Das Strafgericht erwog zudem, die Wortwahl «ich mache dich kaputt» könne zwar grundsätzlich bedrohlich aufgefasst werden, erscheine aber im vorliegenden Kontext als zu wenig konkret, um den Tatbestand der Drohung zu erfüllen. In der Folge fällte das Strafgericht einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Akten S. 892).

 

3.2.3.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft

 

Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung gegen diesen Freispruch mit der Begründung, «Kaputtmachen» könne gar keine beleidigende Aussage darstellen, da es hierzu entwürdigender oder in der Ehre verletzender Worte bedürfte. Der Berufungskläger habe mit seiner Aussage aber vielmehr gemeint, dass er seinen Kontrahenten entweder beruflich, körperlich oder privat vernichten werde. Daher seien diese Worte als Androhung eines «schweren Nachteils», wie es Art. 180 Abs. 1 StGB fordere, zu qualifizieren. Dass der Privatkläger 1 deswegen nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei, ändere hieran nichts. Die Drohung habe einfach ihr Ziel verfehlt, es liege daher «nur» ein Versuch vor. Der Privatkläger 1 wünsche eine Bestrafung. Trotz der Aussagen des Privatklägers 1, dies komme bei ihnen schon mal vor, liege auch keine «kulturelle Rechtfertigung» für diese Drohung vor (Akten S. 1079 f., 1170).

 

3.2.3.3 Grundlagen

 

Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, wenn der Täter einen Menschen durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung setzt nach gefestigter Lehre und Praxis voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird (BGE 106 IV 125 E. 2.b; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12 ff. mit weiteren Hinweisen). Diese Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen (BGE 99 IV 212 E. 1.a; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 14). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist nach der Rechtsprechung «grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist» (BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 19 f.; je mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Beurteilung sind die gesamten Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).

 

Eine vollendete Drohung erfordert darüber hinaus, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters auch tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 31). Hierbei genügt ein Verlust des Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3 mit Hinweisen). Wird die schwere Drohung hingegen erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so liegt nur, aber immerhin ein strafbarer Versuch vor (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 41, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99 IV 212 E. 1.a).

 

In subjektiver Hinsicht erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorrufen wird oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Art. 12 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 33). Irrelevant ist hingegen, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 18).

 

Die Ankündigung, jemanden «kaputtzumachen» und inhaltlich vergleichbare Wendungen wie «fertigmachen» (eingehend zu deren Vergleichbarkeit und umgangssprachlicher Verwendung als Synonyme AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.3 und E. 3.3.3) wurden in der Rechtsprechung bereits verschiedentlich als Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB qualifiziert. So hat das Bundesgericht beispielsweise erwogen, die Äusserung, den anderen «fertigzumachen» im Kontext eines lautstarken Streites mit Handgreiflichkeiten sei geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Zur Erfüllung des Drohungstatbestandes sei nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedrohe oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibe. Ohne Bedeutung sei demzufolge der Umstand, dass die Betroffene in casu die Äusserung des Täters nicht als Todesdrohung empfunden und auch nicht gewusst habe, womit er sie habe «fertigmachen» wollen (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6). In einem späteren Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, die vor­instanzliche Qualifikation der Ankündigung, den Betroffenen und sein Geschäft «kaputtzumachen», als Morddrohung verstosse nicht gegen das Willkürprinzip (BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 5.3). Die Vorinstanz hatte diese Qualifikation vor dem Hintergrund der seit längerem angespannten Beziehung der Beteiligten, der bekannten Impulsivität sowie der Hartnäckigkeit des Beschuldigten getroffen (OGer ZH SB150040 vom 15. Oktober 2015 E. 11.1). Und das Appellationsgericht hat bereits erkannt, während die Wendung, jemanden «fertigzumachen» auch noch als psychisches, soziales oder berufliches Niedermachen verstanden werden könnte, sei die Ankündigung, jemanden «kaputtzumachen», insbesondere im Zusammenhang mit der in casu erfolgten Aussage des Täters, er werde am Arbeitsort des Opfers aufkreuzen, geradezu als Androhung eines körperlichen Nachteils bzw. Todesdrohung zu verstehen (AGE SB.2022.13 E. 3.3.3 und 4.2).

 

3.2.3.4 Beurteilung im vorliegenden Fall

 

Vorliegend äusserte der Berufungskläger die Ankündigung, den Privatkläger 1 kaputtzumachen, vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung, bei der der Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger 1 auch beleidigend und tätlich geworden war. Zwar ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Berufungskläger kein konkretes Übel in Aussicht stellte. Gemäss der oben (E. 3.2.3.3) dargelegten Rechtsprechung ist dies aber für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der schweren Drohung gar nicht erforderlich. Die Wendung «kaputtmachen» erscheint dabei gegenüber dem bereits vom Bundesgericht unter ähnlichen Umständen zu Recht als Drohung qualifizierten «fertigmachen» zumindest als vergleichbar bzw. eher als noch intensiver. Ob der Berufungskläger vorliegend mit «kaputtmachen» ein berufliches, privates, physisches, psychisches oder sonstiges Niedermachen bzw. Zerstören meinte, ergibt sich nicht aus den Umständen. Diese Vagheit ändert nichts daran, dass die Aussage «ich mache dich kaputt» vor dem Hintergrund einer tätlichen Auseinandersetzung durchaus geeignet erscheint, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit seines Sicherheitsgefühls zu berauben. Die Vagheit der Aussage wird aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (siehe unten E. 6.3.2.1). Aufgrund des relevanten grundsätzlich objektiven Massstabs ist von einem durchschnittlichen hiesigen Sicherheitsempfinden auszugehen, sodass die Aussage des Privatklägerin 1, so etwas komme bei ihnen in der Heimat vor, irrelevant ist. Dass der Privatkläger 1 diese Äusserung nicht (bzw. erst im Nachhinein) ernstgenommen hat, spielt für die Bejahung der Tathandlung der schweren Drohung keine Rolle, sondern beschlägt allein den Taterfolg (Versetzen in Angst und Schrecken). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt und sich auch aus der zitierten Rechtsprechung und Literatur (siehe oben E. 3.2.3.3) ergibt, liegt bei dieser Sachverhaltslage schlicht eine versuchte Drohung vor. Der Berufungskläger musste sich des Bedeutungsgehalts seiner Worte vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung auch bewusst gewesen sein. Er nahm folglich zumindest in Kauf, den Privatkläger durch diese Aussage in Angst und Schrecken zu versetzen, womit er mindestens eventualvorsätzlich handelte. Sodann hat der Privatkläger den erforderlichen Strafantrag am 6. Dezember 2022, mithin rechtzeitig, gestellt (Akten S. 184).

 

3.2.3.5 Ergebnis

 

Das Appellationsgericht kommt nach dem Gesagten – in Abweichung von der Vor­instanz und diesbezüglicher Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – zum Schluss, dass der Berufungskläger auch der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

 

4.         Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AS Ziff. 3)

 

4.1      Tatsächliches

 

4.1.1   Ausgangslage

 

4.1.1.1 Anklageschrift vom 27. Januar 2023

 

In der ausführlich formulierten Ziff. 3 der Anklageschrift vom 27. Januar 2023 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er habe aufgrund des Hausverbots des Privatklägers 1 den Entschluss gefasst, letzterem eins auszuwischen und deswegen dessen Frau, die Privatklägerin 2, aufzusuchen und ihr Leid zuzufügen. Der Berufungskläger habe sich deshalb am Abend des 30. Oktober 2022 unter dem Vorwand, der Privatklägerin 2 etwas Wichtiges über ihren Mann erzählen zu müssen, und im Wissen, dass letzterer zu diesem Zeitpunkt am Arbeiten war, Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 2 verschafft. Dort im Wohnzimmer angekommen, habe der Berufungskläger auf die Frage der Privatklägerin 2, was er ihr zu erzählen habe, erwidert, er werde nun alles tun, was er wolle. In der Folge habe er sie unvermittelt am Körper und an ihren Brüsten angefasst. Dazu habe er versucht, sie im ganzen Gesicht und am Hals zu küssen sowie sie hochzuheben und ins Schlafzimmer zu tragen. Sie habe sich befreien können und das Wohnzimmer verlassen wollen. Der Berufungskläger, der spätestens jetzt realisiert habe, dass die Privatklägerin 2 keinerlei sexuellen Handlungen mit ihm wollte, habe sie daraufhin gepackt und zurück auf das Sofa gesetzt. Nach mehreren solchen Fluchtversuchen der Privatklägerin 2 habe der Berufungskläger sie zurück auf das Sofa gedrückt, sich mit seinem gesamten Körpergewicht auf sie gelegt und ihr mehrfach mit der Faust gegen den Oberarm und einige Male mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr in die Hose und an ihren Schambereich gegriffen. Dann habe er ihr die Hosen ausziehen wollen, sie habe ihre Hose aber am Bund festgehalten. Währenddessen habe er ihr mit der Hand an den Hals gegriffen, sie habe seine Hände aber wegnehmen können. Als die Privatklägerin 2 schwächer geworden sei, sei es dem Berufungskläger gelungen, ihr ein Hosenbein und ihre Unterhose über das Bein zu ziehen. Dabei habe er ihre Hände festgehalten. Sie habe ihn mehrfach angefleht, aufzuhören. Als sie zu schreien begonnen habe, habe er ihr den Mund zugehalten. Sie habe ihn sodann mehrfach an den Armen gekratzt. Ihren Willen ignorierend habe er sich ausgezogen und mehrmals versucht, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. Sie habe sich massiv gewehrt und ihn immer wieder wegzustossen versucht. Schliesslich sei es ihm gelungen, ungeschützt und Schmerzen verursachend mit seinem Penis in die Vagina der komplett entkräfteten Privatklägerin 2 einzudringen und den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Nachdem er zum Samenerguss gekommen sei, habe er sein Geschlechtsteil aus ihrer Vagina gezogen, von ihr abgelassen und ihre Wohnung wortlos verlassen.

 

4.1.1.2 Erwägungen des Strafgerichts

 

Das Strafgericht unternahm im angefochtenen Urteil zunächst eine Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen der Privatklägerin 2, würdigte sodann diverse objektive Beweise und Indizien, überprüfte die Aussagen des Berufungsklägers auf ihre Glaubhaftigkeit und fasste schliesslich die Aussagen des Privatklägers 1 zur Sache zusammen (Akten S. 893 ff.). Es kam hierbei zum Ergebnis, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 sehr glaubhaft seien und durch diverse objektive Beweismittel untermauert würden. Zudem sei kein Motiv für eine Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin 2 erkennbar. Demgegenüber hielt das Strafgericht die Aussagen des Berufungsklägers für nicht überzeugend. In der Folge erachtete es den Sachverhalt gemäss Anklage – mit Ausnahme des Rachemotivs – als erstellt (Akten S. 910 f.).

 

4.1.1.3 Vorbringen des Berufungsklägers

 

Unbestritten ist, dass es zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2 am Abend des 30. Oktober 2022 zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Während die Privatklägerin 2 dem Berufungskläger vorwirft, diesen gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten (u.a. Akten S. 326, 825, 1215). In seiner Berufung rügt der Berufungskläger, in den Aussagen der Privatklägerin 2 fänden sich wesentliche Widersprüche zum angeblichen Tatablauf. Spuren von Gewaltanwendung, wie von der Privatklägerin 2 geschildert, hätten sich im rechtsmedizinischen Bericht nicht gefunden. Die Vergewaltigung sei daher weder objektiv noch subjektiv erstellt, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen habe (Akten S. 992 f., 1161)

 

4.1.2   Überblick

 

In Bezug auf Anklageziffer 3 liegen zwar verschiedene objektive Beweise und Indizien vor, dennoch beruhen die Vorwürfe gegen den Berufungskläger ganz wesentlich auf den Aussagen der Privatklägerin 2. Im Folgenden sind daher zunächst die Aussagen der Privatklägerin 2 darzulegen (unten E. 4.1.3.1 ff.) sowie anschliessend einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (unten E. 4.1.3.6 ff.). In einem weiteren Schritt sind die Aussagen des Berufungsklägers zusammenzufassen (unten E. 4.1.4.1 ff.) sowie auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen (unten E. 4.1.4.8 ff.). Nach einem Überblick über die Aussagen des Privatklägers (unten E. 4.1.5.1 ff.) und einer knappen Analyse seiner Aussagen (unten E. 4.1.5.6) sind sodann die vorhandenen objektiven Beweise und Indizien darzulegen und zu würdigen (unten E. 4.1.6). Schliesslich ist ein Fazit zur Aussagenanalyse (unten E. 4.1.7) sowie zur Sachverhaltsermittlung als Ganzes (unten E. 4.1.8) zu ziehen.

 

4.1.3   Aussagen der Privatklägerin 2

 

4.1.3.1 Aussagen gemäss Polizeirapport vom 31. Oktober 2022

 

Im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 wurden folgende sinngemässen Angaben, welche die Privatklägerin 2 mit Hilfe ihres Ehemannes, dem Privatkläger 1, als Übersetzer gemacht haben soll, festgehalten: Da der Berufungskläger ein Bekannter sei, habe sie ihn in die Wohnung gelassen (Akten S. 215). Er habe die Wohnzimmertür geschlossen, sich auf das Sofa gesetzt und sie habe ihm etwas zu trinken gegeben. Plötzlich habe er zu ihr gesagt, dass er nun alles mit ihr machen werde, was er wolle. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie raus möchte, sei aufgestanden und habe sich zur Wohnungstür begeben. Er habe sie von der Tür weggezerrt und auf das Sofa gestossen. Sie habe zwei, drei Mal versucht, vom Sofa aufzustehen und das Wohnzimmer zu verlassen, doch er habe sie immer wieder zurück auf das Sofa gedrückt. Dann habe er ihr mit seiner Faust auf ihren linken Oberarm und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Anschliessend habe er versucht, ihr die Hose auszuziehen. Sie habe die Hose am Bund festgehalten, doch er habe es geschafft, das linke Hosenbein und die Unterhose nach unten zu ziehen. Sie habe ihm gesagt, er solle das bitte nicht machen und habe auch versucht, zu schreien, doch er habe ihr mit seiner Hand den Mund zugehalten. Sie habe sich auch gewehrt, indem sie ihn an den Unterarmen gekratzt habe. Da sie sich bewegt und gewehrt habe, habe er es zunächst nicht geschafft, in sie einzudringen. Als er es schliesslich geschafft habe, habe es circa 2 Minuten bis zur Ejakulation gedauert. Während der Ejakulation sei sein Penis noch immer in ihrer Scheide gewesen. Er habe kein Kondom benutzt. Als es beendet gewesen sei, habe er gesagt, dass es ihm leidtue. Danach habe der Berufungskläger die Wohnung verlassen und sie habe ihren Ehemann später über das Vorgefallene informiert (Akten S. 216).

 

4.1.3.2 Einvernahme vom 31. Oktober 2022

 

In ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 führte die Privatklägerin 2 zum Vorfall vom 30./31. Oktober 2022 befragt zunächst in freier Rede aus, der Berufungskläger habe sie angerufen und gesagt, er müsse ihr etwas Wichtiges erzählen. Zuerst habe sie nicht gewollt, dass er kommt, doch da er immer wieder gesagt habe, er müsse ihr etwas Wichtiges sagen, habe sie ihm die Tür aufgemacht. Sie habe ihm einen Fruchtsirup gegeben und gefragt, ob er Hunger habe, was er verneint habe. Sie habe ihn wiederholt danach gefragt, was er ihr Wichtiges erzählen wolle, worauf er nervös geworden sei und gesagt habe, er müsse machen, was er wolle. Dann habe er angefangen, sie an ihrem Körper zu berühren. Sie habe weggehen wollen, doch er habe sie festgehalten. Sie habe angefangen zu schreien und er habe ihr den Mund zugehalten. Sie habe versucht, sich zu befreien, aber er sei kräftig. Am Schluss sei sie müde gewesen. Er habe ihr ein Bein aus der Hose gezogen und seine eigene Hose runtergemacht. Sie habe versucht, ihn in dem Moment wegzuhalten. Dann habe er gemacht, was er gewollt habe; er habe sie vergewaltigt. Als er fertig gewesen sei, sei er aus dem Haus gerannt (Akten S. 226). Auf Nachfrage, wie der Berufungskläger sie berührt habe, führte die Privatklägerin 2 aus, sie beide hätten zunächst auf unterschiedlichen Sofas gesessen. Dann sei der Berufungskläger aufgestanden und habe sich zu ihr gesetzt. Sie sei aufgestanden und habe sich auf das andere Sofa gesetzt, doch er sei wieder aufgestanden, zu ihr gekommen, habe sich dann wieder hingesetzt, sie festgehalten und sie an den Brüsten gestreichelt (Akten S. 226 f.). Er habe auch versucht, sie am ganzen Gesicht zu küssen sowie sie hochzuheben und ins Bett zu tragen. Da sie sich jedoch gewehrt habe und er nicht beide ihre Beine in seinem Griff gehabt habe, sei ihm dies nicht gelungen. Sie habe sich befreien können und sei aufgestanden. Er sei dann wieder zu ihr gekommen, habe sie festgehalten und gezwungen, sich auf das Sofa zu setzen (Akten S. 227). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, der Berufungskläger habe die Wohnzimmertür zugezogen, als er ins Wohnzimmer gegangen sei; später korrigierte sie, er habe die Tür erst zugemacht, bevor er sie berührt habe (Akten S. 230). Später in derselben Einvernahme gab die Privatklägerin 2 auf Nachfrage an, nachdem der Berufungskläger die Türe zugemacht habe, habe sie versucht, zur Türe zu gehen. Er habe sie dann zwei bis drei Mal von hinten umarmt bzw. gepackt, festgehalten und wieder zurück ins Sofa gestossen (Akten S. 231 f.). Dann habe er ihr zwei bis drei Ohrfeigen ins Gesicht und an den Hals gegeben und mit seiner Faust dreimal auf den linken Oberarm geschlagen (Akten S. 232). Als die Privatklägerin 2 gefragt wurde, mit welcher Hand der Berufungskläger sie geschlagen habe, antwortete sie, dass sie es nicht wisse, da es ja dunkel gewesen sei, da er das Licht vorher ausgemacht habe (Akten S. 232). Die ganze Vergewaltigung habe im Dunkeln stattgefunden (Akten S. 233). Jeweils auf Frage erklärte die Privatklägerin 2 sodann, der Berufungskläger sei auf ihr gesessen, habe sie so ins Sofa gedrückt und mehrmals versucht, ihr die Hose runterzuziehen. Da sie die Hose festgehalten habe, habe er angefangen, sie zu schlagen. Dazwischen habe er ihre Hände festgehalten und ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht schreien könne. Sie habe mehrmals versucht, zu verhindern, dass er ihr die Hose ausziehe (Akten S. 233). Sie habe versucht, ihn mit beiden Händen wegzuschubsen; es sei wie ein gegenseitiger Kampf gewesen. Nachdem sie müde geworden sei und er es geschafft habe, ihr Bein aus der Hose zu ziehen, sei er zwischen ihre Beine gegangen (Akten S. 234). Bevor er ihre Hose ausgezogen habe, habe er versucht, sie an der Vagina zu berühren (Akten S. 239 f.). Da sie sich bewegt und ihn gestossen habe, habe er es nicht sofort geschafft, in sie einzudringen. Nach drei bis vier Versuchen habe er es geschafft; am Schluss sei sie auch müde gewesen. Nachdem er es geschafft habe, seinen Penis einzuführen, habe sie die Hoffnung verloren (Akten S. 236 f.). Sie sei bei seinem Eindringen mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen, er sei mit seinem Bauch auf ihr zwischen ihren Beinen gelegen und habe sie mit seinem Körper nach unten gedrückt (Akten S. 238). Auf Frage, ob sie bedroht worden sei, gab die Privatklägerin 2 an, der Berufungskläger habe ein Mal versucht, sie «am Hals zu halten», als er versucht habe, ihre Hose runterzuziehen. Er habe sie aber nicht bedroht. Sie habe seine Hand mit ihren Händen schnell von ihrem Hals entfernt und kurz gehustet (Akten S. 240). Weiter gab die Privatklägerin 2 auf Frage an, sie habe den Berufungskläger am Unterarm gekratzt, wisse aber nicht, ob die Kratzer so stark seien, dass man sie sehe. Sie habe auch versucht, ihn zu beissen, wisse aber nicht, ob sie dies tatsächlich getan habe (Akten S. 236). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin 2 aus, der Berufungskläger sei erregt gewesen; sie habe es gespürt; es sei hart gewesen an ihrem Körper (Akten S. 237). Sie bestätigte weiter, dass der Berufungskläger zum Samenerguss gekommen sei. Sie sei sich aber nicht zu 100% sicher, wo. «Halb drin und halb draussen» – es habe ihr auch weh getan (Akten S. 238). Nachdem der Berufungskläger fertig gewesen sei, habe er sich geputzt und das Haus verlassen, ohne noch etwas zu sagen. Auf Nachfrage betonte die Privatklägerin 2 nochmals, dass alles, was der Berufungskläger gemacht habe, gegen ihren Willen erfolgt sei (Akten S. 239).

 

Befragt zu ihrer Beziehung zum Berufungskläger gab die Privatklägerin 2 an, er sei ein Freund von ihrem Mann; sie habe keine Beziehung zu ihm gehabt. Vor ein oder zwei Monaten hätten sie angefangen, Begrüssungen auszutauschen (Akten S. 227). Sie arbeite manchmal in einem Laden. Er komme dort als Kunde hin. Er habe sie auch einmal gefragt, ob sie ihm ihr Telefon ausleihen könne, da er jemanden anrufen müsse. Sie habe nicht gewollt, dass er ihre Nummer bekomme. Er habe so aber ihre Nummer bekommen. Auf Frage gab die Privatklägerin 2 weiter an, der Berufungskläger sei vor dem Vorfall noch nie zu ihr nach Hause gekommen; er habe aber schon ein paar Mal gefragt, ob er zu ihr kommen dürfe. Er habe versucht, mit ihr abzumachen. Da habe sie ganz klar nein gesagt. Sie verneinte, eine intime Beziehung zum Berufungskläger gewollt zu haben. Bis zum kritischen Vorfall habe sie mit ihm auch keine intime Beziehung gehabt. Der Berufungskläger habe sie schon ein paar Mal gefragt, ob er mit ihr Sex machen dürfe. Darauf habe sie ihm gesagt, er solle so etwas nicht sagen. Sie sei eine verheiratete Frau und wolle solche blöden Fragen nicht mehr hören. Das sei am Telefon gewesen (Akten S. 238 f.). Am Abend des 30. Oktober 2022 habe er gewusst, dass sie abends alleine zu Hause sei, da ihr Ehemann um diese Zeit arbeite (Akten S. 229). Der Berufungskläger habe von Anfang an geplant, sie zu vergewaltigen (Akten S. 241).

 

4.1.3.3 Einvernahme vom 30. November 2022

 

Am 30. November 2022 wurde die Privatklägerin 2 unter Wahrung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers und seiner amtlichen Verteidigerin erneut einvernommen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit Videokonfrontation, Akten S. 306 ff.). Die Privatklägerin 2 schilderte in freier Rede, sie habe dem Berufungskläger an jenem Abend die Tür aufgemacht und ihm etwas zu trinken gegeben. Sie sei im Wohnzimmer auf der einen Seite gesessen, der Berufungskläger auf der anderen Seite. Als der Berufungskläger angefangen habe, den Sitzplatz zu wechseln, habe sie ihn angewiesen, sitzenzubleiben und ihr zu erzählen, was er über ihren Ehemann erzählen wolle (Akten S. 307). Sie habe ihn dann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, was dieser jedoch nicht gewollt habe. Stattdessen habe er gesagt, er würde alles machen, was er machen wolle. Er habe angefangen, sie zu «betatschen». Dies sei ihr unangenehm gewesen, daher habe sie die Tür aufgemacht, doch er habe sie zugemacht. Er habe sie «umfallen lassen» – später in der Einvernahme erklärte sie, dass sie damit meine, er habe sie auf das Sofa geschubst (Akten S. 319) – und versucht, sie ins Schlafzimmer zu tragen. Sie habe sich gewehrt und er habe gesagt: «ok lass es sein wie es ist und wir bleiben da». Dann habe er angefangen, das zu machen, was er gewollt habe. Sie habe mehrmals versucht, aufzustehen und das Wohnzimmer zu verlassen, doch er habe sie gezerrt und gezwungen, da zu bleiben. Sie habe mehrmals versucht, sich zu wehren, doch er habe sie nicht in Ruhe gelassen. Weil sie schwächer geworden sei, habe er angefangen, das zu machen. Auf Nachfrage, was sie damit meine, präzisierte die Privatklägerin 2, den Geschlechtsverkehr mit ihr (Akten S. 308). Als sie versucht habe, sich zu wehren, habe er sie geschlagen (wobei sich die Privatklägerin 2 am linken Oberarm rieb) und ihr auch Ohrfeigen gegeben. Einmal habe er sie am Hals gewürgt. Dies alles, weil sie ihn nicht an sich herangelassen habe. Er habe ihre Hände festgehalten und habe versucht, sie zu überwältigen. Sie sei dann schwach gewesen und er habe angefangen, ihre Hose auszuziehen, am Anfang nur eine Seite. Dann habe er angefangen, seine Kleidung auszuziehen. Sie habe versucht, ihn wegzuschubsen. Er habe aber nicht aufgehört (Akten S. 308 f.). Nachdem er ihr ein Hosenbein ausgezogen habe, habe er angefangen, das zu machen. Auf erneute Nachfrage präzisierte die Privatklägerin 2, er habe Geschlechtsverkehr mit ihr gemacht. Auf weitere Nachfrage, gab sie an, dieser sei vaginal gewesen. Aufgrund ihrer Religion und der Anwesenheit eines Mannes bei der Einvernahme wollte die weinende Privatklägerin 2 die sexuellen Handlungen nicht detaillierter schildern, sie sagte auch aus, ihr fehlten die Worte (Akten S. 309). Sie gab aber auf Frage noch an, dass sie unten und er oben gewesen sei (Akten S. 310). Später in derselben Einvernahme führte die Privatklägerin 2 weiter aus, der Berufungskläger habe sie über den Kleidern überall an ihrem ganzen Körper berührt und «betatscht». Es sei ihr peinlich, darüber zu reden. Nicht einmal ihr Ehemann habe sie dort berührt, wo der Berufungskläger sie berührt habe. Der Berufungskläger habe sie unter der Unterhose mit seinen Händen am Geschlechtsteil berührt (Akten S. 318). Er habe sie auch versucht zu küssen (Akten S. 319). Nachdem er sie vergewaltigt habe, habe sie ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, weil ich ihn nicht habe sehen wollen (Akten S. 315).

 

Die Privatklägerin 2 gab sodann jeweils auf Frage an, sie habe freundschaftliche oder geschwisterliche Gefühle gegenüber dem Berufungskläger gehabt, mehr nicht. Ihr Ehemann habe von dieser freundschaftlichen Beziehung gewusst. Sie habe keine Liebesbeziehung mit dem Berufungskläger gewollt. Dies sei für sie nie in Frage gekommen. Sie habe bereits einen Ehemann, führe eine zufriedenstellende Ehe und sei gläubig. Eine aussereheliche Beziehung sei aus religiösen und familiären Gründen nicht akzeptabel. Da sie schon einen Mann habe, habe sie auch keinen Grund dazu. (Akten S. 313 f.).

 

Die explizite Frage, ob sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Wohnung des Berufungsklägers gewesen sei, bejahte sie. Ein Mal sei sie bei ihm gewesen. Der Berufungskläger habe immer wieder gesagt, wenn sie ihn als Bruder betrachte, solle sie sich um ihn kümmern, wie sie sich um ihren Bruder in Luzern kümmere. Deshalb habe sie den Berufungskläger besucht und ihm Fladenbrot gebracht, wie sie dies bei ihrem Bruder auch tue (Akten S. 310). Auf Frage, weshalb sie dies bei der letzten Einvernahme nicht erzählt habe, führte sie zutreffend aus, sie sei nur gefragt worden, ob er schon einmal bei ihr zuhause gewesen sei, nicht, ob sie schon bei ihm gewesen sei. Sie sei mit ihren Kindern bei ihm gewesen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte die Privatklägerin 2, dass man bei diesem Treffen (am 25. Oktober 2022) gemeinsam Lasagne gegessen und der Berufungskläger den Kindern Capri-Sonne gegeben habe (Akten S. 311). Auf die Frage, ob es am 25. Oktober 2022 zu sexuellem Kontakt mit dem Berufungskläger gekommen sei, erwiderte die Privatklägerin 2: «Nein. Das kommt gar nicht in Frage» (Akten S. 314). Auf Hinweis, es solle gemäss der Aussage des Berufungsklägers am 25. Oktober 2022 sogar drei Mal zu einvernehmlichem Sex gekommen sein, zeigte sich die Privatklägerin 2 erstaunt («Was 3 Mal, was?») und gab an, dies sei sehr weit weg von der Wahrheit. Sie sei zu ihm gegangen. Sie hätten gegessen. Sie habe sich nicht lange bei ihm aufgehalten. Sie sei gleich nach Hause gegangen, weil es dunkel geworden sei. Er habe nur ein Zimmer. Die Privatklägerin fragte rhetorisch, wie sie dort in Anwesenheit ihrer Kinder mit ihm Geschlechtsverkehr hätte haben können und wie er so etwas behaupten könne (Akten S. 320 f.).

 

Auf Hinweis, der Berufungskläger habe angegeben, dass die Privatklägerin 2 ihn am 30. Oktober 2022, dem Abend der mutmasslichen Vergewaltigung, zu sich zum Kaffeetrinken eingeladen habe, gab die Privatklägerin 2 an, dies stimme, sie habe ihm gesagt, er solle sie lieber tagsüber besuchen, statt abends. Sie mache jeden Sonntag eine Kaffeezeremonie (Akten S. 316). Als es dann spät geworden sei, habe sie ihm gesagt, dass er nicht mehr zu ihr kommen solle. Dann habe sie ihm eine schriftliche Nachricht oder eine Sprachnachricht hinterlassen. Er habe gesagt, dass er bereits losgefahren sei und unterwegs sei. Sie habe ihn bei sich aufgenommen, weil er ihr gesagt habe, dass er ihr etwas erzählen wolle (Akten S. 316 f.).

 

4.1.3.4 Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023

 

Am 8. Mai 2023 wurde die Privatklägerin 2 anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen einer Videokonfrontation nochmals befragt. Zum Kerngeschehen führte sie zunächst in freier Rede aus, nachdem der Berufungskläger am Abend des 30. Oktober 2022 reingekommen sei, habe sie ihn gefragt, ob er etwas essen oder trinken wolle. Sie habe ihn dann gefragt, was er ihr erzählen wolle. Er habe gesagt, er habe nichts zu erzählen. Dann sei er zum Sofa gekommen, auf dem sie gesessen sei. Sie sei aufgestanden und auf das andere Sofa gegangen, er sei wieder in ihre Nähe und habe angefangen, sie anzufassen. Er habe gesagt, er werde jetzt tun, was er im Kopf habe, was er machen wolle. Sie habe versucht, sich zu wehren, ihn zu stossen, aus der Wohnung zu entkommen, die Türe aufzumachen. Er habe sie gepackt und auf das Sofa zurückgesetzt. Danach habe er sie hochheben und ins Schlafzimmer tragen wollen, aber sie habe sich befreien können. Er habe sie eingepackt und wieder auf das Sofa gesetzt, angefangen, sie zu schlagen und zu würgen. Danach sei sie nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren und er habe angefangen, ihre Hose runterzuziehen. Nach langem Kampf sei es ihm gelungen, ihr ein Hosenbein runterzuziehen. Dann habe er seine eigene Hose runtergezogen und angefangen durchzuführen, was er habe machen wollen. Gleichzeitig habe er ihr den Mund zugehalten und mit seinen Händen ihre Hände zusammengehalten (Akten S. 832 f.). Auf Nachfrage gab sie an, der Berufungskläger habe nach dem Samenerguss aufgehört. Auf konkrete Nachfrage, ob danach noch etwas gesagt worden sei, sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe geweint und der Berufungskläger habe versucht, sie zu beruhigen, aber sie habe gesagt, er solle einfach weggehen. Nachdem er gegangen sei, habe sie weitergeweint. Auf Frage gab sie an, sie habe Schmerzen im Schambereich gehabt. Auf konkrete Nachfrage nach sonstigen Verletzungen sagte sie aus, der Berufungskläger habe sie mit der Faust am Oberarm geschlagen, man habe das nachher gesehen und die Ärzte hätten das und ihren Hals fotografiert (Akten S. 833). Sie habe auch starke Kopfschmerzen gehabt (Akten S. 834).

 

Zur Vorgeschichte führte die Privatklägerin 2 aus, sie habe den Berufungskläger im Laden ihres Ehemannes kennengelernt, wo sie gearbeitet habe. Sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie die Frau von B____ sei. An der Bushaltestelle sei das zweite Aufeinandertreffen gewesen (Akten S. 828). Dort habe der Berufungskläger sie gebeten, ihr Mobiltelefon nehmen zu können, um jemanden anzurufen. Aber er habe dann auf sein eigenes Mobiltelefon angerufen, damit er ihre Telefonnummer bekomme. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, ihm ihre Telefonnummer zu geben (Akten S. 829). Danach hätten sie telefonischen Kontakt gehabt. Anfangs habe sie nicht gemerkt, dass er Interesse an ihr habe. Dann habe er betont, dass er Interesse habe, aber sie habe es nicht einordnen können und eher als Scherz verstanden. Für sie sei er wie ein Bruder oder Freund gewesen (Akten S. 830).

 

Die Privatklägerin 2 bestätigte wiederum, dass sie am Dienstag vor dem Vorfall (25. Oktober 2022) mit ihren beiden Kindern beim Berufungskläger zuhause gewesen sei und ihm Essen gebracht habe. Dies sei auf seinen Wunsch geschehen. Jedoch sei es an jenem Tag zu keinen sexuellen Handlungen zwischen ihnen gekommen (Akten S. 830 f.). Er habe zwar versucht, ihr näherzukommen, in ihrer Nähe Platz zu nehmen, jedoch habe er sie nicht angefasst (Akten S. 831).

 

Vor dem Besuch des Berufungsklägers bei ihr am 30. Oktober 2022 habe er sie mehrmals gefragt. Eigentlich habe sie nicht gewollt, dass er sie zuhause besuche. Sie hätten an dem Tag telefoniert, er habe kommen wollen, sie habe ihm gesagt, er solle nicht kommen. Dann habe der Berufungskläger ihr gesagt, dass er ihr etwas Geheimes über ihren Ehemann erzählen wolle und sie sei neugierig gewesen und habe ihn daher reingelassen (Akten S. 832).

 

4.1.3.5 Berufungsverhandlung vom 29. April 2024

 

An der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 wurde die Privatklägerin 2, erneut im Rahmen einer Videokonfrontation, einvernommen. Auf die Frage, ob es am Abend des 30. Oktober 2024 beim Besuch des Berufungsklägers ein Gespräch gegeben habe, sagte die Privatklägerin 2 aus, nachdem sie dem Berufungskläger etwas zu Essen und Trinken angeboten habe, habe sie ihm gesagt, er könne ihr jetzt ruhig erzählen, was er ihr habe erzählen wollen. Er habe erwidert, dass er nichts zu erzählen habe; dass er etwas vorhabe und sein Vorhaben jetzt auch durchsetzen werde. Dann habe der Berufungskläger «angefangen». Auf Frage bestätigte sie, dass das, was dann gefolgt sei, nicht in ihrem Willen passiert sei. Die Privatklägerin 2 gab an, sich schlecht zu fühlen, wenn sie darüber spreche. Wenn es zwingend nötig sei, werde sie darüber reden. Ansonsten verliere sie die Fassung und wolle nicht darüber reden. Die Frage, ob das ungeschützter Geschlechtsverkehr gewesen sei, bestätigte die Privatklägerin 2. Auf die Frage, wie lange dieser von ihr geschilderte aufgezwungene Sex gedauert habe, gab die Privatklägerin 2 an, sich nicht mehr ganz genau erinnern zu können. Sie sei damit beschäftigt gewesen, sich zu wehren und ihn von ihrem Körper fernzuhalten. Weiter sagte die Privatklägerin 2 auf Frage aus, «danach» habe er nicht geredet, er sei einfach weggegangen. Sie selbst habe danach geweint und ihren Körper nicht mehr kontrollieren können (Akten S. 1223). Auf die Frage, wie sie dem Berufungskläger gezeigt habe, dass sie keinen Sexualkontakt mit ihm wolle, gab die Privatklägerin 2 an, sie habe sich mit ihren Händen gewehrt. Sie habe ihm auch mündlich klargemacht, dass sie nur mit ihrem Ehemann «sowas» mache, dass sie das nicht mit ihm machen wolle. Zur Frage, ob er sie festgehalten habe, sagte die Privatklägerin 2 aus, er habe sie festgehalten, gewürgt und geschlagen. Sie habe versucht, sich zu wehren, sie habe alles gegeben (Akten S. 1225).

 

Zum Kennenlernen mit dem Berufungskläger befragt, schilderte die Privatklägerin 2, er sei mit ihrem Ehemann befreundet gewesen. Das erste Mal, dass sie ihn kennengelernt habe, sei er in ihr Geschäft gekommen (Akten S. 1220). Zur Frage, wie sie die Telefonnummern getauscht hätten, sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe auf den Bus gewartet, er sei gegenüber gewesen. Er habe sie angesehen und sei auf sie zugekommen. Sie habe gerade mit dem Telefon Musik gehört und er habe gefragt, ob sie ihm ihr Telefon geben könne, damit er telefonieren könne, worauf sie erwidert habe, dass das nicht gehe, sie höre gerade Musik. Er habe sie dann nochmals gebeten und sie habe ihm ihr Telefon gegeben. Er habe dann seine Nummer registriert und später angefangen, sie anzurufen (Akten S. 1224).

 

Zum Treffen am 25. Oktober 2022 gab die Privatklägerin 2 an, er habe sie zu sich eingeladen. Sie sei beschäftigt gewesen und er habe angefangen, sich zu beschweren. Sie müsse als Schwester etwas für ihn tun. Sie habe ihm eine Freude machen wollen und habe ihm etwas zu essen gemacht und ihn dann besucht. Die Kinder habe sie auch mitgenommen (Akten S. 1221). Die Frage, ob er sie dort sexuell angegangen habe, verneinte sie. Sie sei mit ihren Kindern dorthin und könne nicht so etwas mit ihm tun. Sie könne es sich auch nicht vorstellen (Akten S. 1221 f.).

 

Danach habe er sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er (zu ihr) kommen wolle. Sie sei nicht einverstanden gewesen. Befragt zu den Telefonaten zwischen ihr und dem Berufungskläger vom 30. Oktober 2022 gab die Privatklägerin 2 an, sie hätten darüber gesprochen, dass er zu ihr habe kommen wollen. Sie habe gesagt, dass das nicht gehe. Es sei dann hin- und hergegangen. Er habe ihr gesagt, er werde abends zu ihr kommen und ihr etwas über ihren Ehemann erzählen. Sie habe extra dann mittags angerufen, da habe sie ihm sagen wollen, wenn er etwas erzählen wolle, solle er mittags kommen. Diesen Anruf habe er nicht entgegengenommen (Akten S. 1222).

 

4.1.3.6 Aussagetüchtigkeit

 

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist wie bereits dargelegt dessen Aussagetüchtigkeit (siehe hierzu oben E. 3.1.5.1). Vorliegend sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit der Privatklägerin 2 in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Folglich ist von der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 auszugehen.

 

4.1.3.7 Aussagengenese und Motivationsanalyse

 

Zur Aussagengenese und Motivationsanalyse (zu den theoretischen Grundlagen siehe oben E. 3.1.5.2) ist zu bemerken, dass die Privatklägerin 2 ihrem Ehemann, dem Privatkläger 1, um 21:24 Uhr, mithin kurz nach dem unbestrittenermassen stattgefundenen Geschlechtsverkehr, die Whatsapp-Nachricht schrieb: «B____ komm zu mir, mir geht sehr schlecht» (Übersetzung aus Tigrinja durch Dolmetscher; Akten S. 351 f., 360). Wenige Stunden später, um 00:16 Uhr requirierte der Privatkläger 1 die Polizei (Polizeirapport vom 31. Oktober 2022, Akten S. 213). Bereits bei dieser Gelegenheit machte die Privatklägerin 2 der Polizei gegenüber ausführliche Angaben (Akten S. 215 f.), welche mit ihren späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 224 ff., 306 ff., 827 ff., 1218 ff., zur Konstanzanalyse siehe unten E. 4.1.3.9), wobei die Privatklägerin 2 bereits am Tag nach dem Vorfall um 13:27 Uhr erstmals formell einvernommen wurde (Akten S. 224 ff.). Die konstanten Aussagen der Privatklägerin 2 seit dem Abend des Vorfalls sprechen gegen eine im Nachhinein erfundene Geschichte. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin 2 ihre Aussagen gegenüber der requirierten Polizei mithilfe des Privatklägers 1 als Übersetzer machte (Akten S. 215). Hätte der Privatkläger 1 die Aussagen der Privatklägerin 2 bei seiner Übersetzung (bewusst oder unbewusst) wesentlich verfälscht, wäre es für die Privatklägerin 2 äusserst schwierig gewesen, an ihren späteren Befragungen damit übereinstimmende (eigene) Aussagen zu machen.

 

Bei dieser Ausgangslage sind auch suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf die Privatklägerin 2 bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt haben könnten (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.), auszuschliessen. Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht.

 

Der Berufungskläger und seine amtliche Verteidigerin machen indessen geltend, vielleicht habe die Privatklägerin befürchtet, «dass bereits jemand etwas von ihrem schändlichen Geheimnis wusste und dem Ehemann erzählen würde» (Plädoyer AV 1. Instanz, Akten S. 864; siehe auch Aussagen Berufungskläger, Akten S. 826). Darin wollen sie ein Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 2 erkennen. Diese Argumentation verfängt nicht. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 910), war der Ehemann der Privatklägerin 2 am Abend des inkriminierten Vorfalles bei der Arbeit und hätte nichts vom sexuellen Kontakt zwischen den beiden erfahren müssen. Wäre es der Privatklägerin 2 effektiv darum gegangen, einvernehmlichen ausserehelichen Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger zu vertuschen, so hätte sie vielmehr alles darangesetzt, dass ihr Ehemann nie davon erfahren hätte. Dies erscheint angesichts der damaligen getrennten Wohnsituation der beiden auch nicht als von vornherein hoffnungsloses Unterfangen. Ihren Ehemann aber proaktiv mit einer erfundenen Vergewaltigungsgeschichte über den Geschlechtsverkehr zu informieren, um den negativen Folgen eines Ehebruchs zu entgehen, erscheint absurd. Der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1216) ist ausserdem darin zuzustimmen, dass in diesem Falle auch nicht einzusehen wäre, weshalb die Privatklägerin 2 bei ihrer Anzeige nur den Geschlechtsverkehr am 30. Oktober 2022 und nicht auch den sexuellen Kontakt am 25. Oktober 2022 als Vergewaltigung seitens des Berufungsklägers hätte darstellen sollen. Schliesslich hätte – umso mehr nach erfolgter Strafanzeige und entsprechenden Untersuchungen – stets die Gefahr bestanden, dass auch der angebliche Sexualkontakt am 25. Oktober 2024 ans Tageslicht geraten wäre, welchen die Privatklägerin dann nur nachträglich und deutlich weniger glaubhaft als Vergewaltigung hätte darstellen können.

 

Der Berufungskläger stellt auch die Vermutung in den Raum, der Privatkläger 1 habe bereits von der Sache erfahren, weshalb die Privatklägerin 2 Angst bekommen habe (Akten S. 1216). Die amtliche Verteidigung (Akten S. 1232, vgl. auch 1161) führt hierzu aus, möglicherweise habe der Privatkläger 1 von seinen (dort anwesenden) Kindern vom Treffen am 25. Oktober 2022 erfahren. Auch diese (reinen) Mutmassungen überzeugen nicht als Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 2. Davon abgesehen, dass die (von der Privatklägerin 2 überzeugend bestrittenen) Aussagen des Berufungsklägers zum angeblichen mehrfachen Geschlechtsverkehr der beiden am 25. Oktober 2022 geradezu absurd und mithin nicht glaubhaft sind (Näheres hierzu unten E. 4.1.4.11), erhellt nicht, weshalb die Privatklägerin 2 diesfalls erst (und direkt) nach dem Geschlechtsverkehr vom 30. Oktober 2022 ihre Anzeige hätte erstatten sollen – zumal die Kinder zu dem Zeitpunkt unbestrittenermassen schliefen, sie den Privatkläger 1 mithin vorher hätten informieren müssen. Zudem leuchtet auch in diesem Falle überhaupt nicht ein, weshalb die Privatklägerin 2 nur den Vorfall vom 30. Oktober 2022 und nicht auch den Sexualkontakt vom 25. Oktober 2022 als Vergewaltigung hätte darstellen sollen.

 

Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (Akten S. 910), wurde ausserdem durch die Anzeige ein viel grösserer Kreis von Personen auf die sexuellen Handlungen aufmerksam. Weiter musste die Privatklägerin 2 aufgrund ihrer Anzeige eine rechtsmedizinische Begutachtung inklusive gynäkologischer Untersuchung (Akten S. 444 ff.) sowie mehrere langwierige und anstrengende Einvernahmen mit höchst intimen Fragen über sich ergehen lassen. Für die Privatklägerin 2 war es hierbei (vor allem in der Anwesenheit von Männern) sichtlich peinlich und unangenehm, detailliert über die sexuellen Handlungen zu berichten (vgl. etwa 309, 833, 1223). Weiter wurde die Privatklägerin 2 vor ihren Befragungen jeweils über die Straffolgen einer Falschbezichtigung informiert (Akten S. 224, 306 f., 828 und 1219). Es erscheint geradezu abwegig, dass die Privatklägerin 2 mit einer Falschaussage all dies sowie allfällige Repressalien seitens des Berufungsklägers in Kauf genommen hätte, um ausserehelichen Geschlechtsverkehr zu vertuschen (erst recht, wenn noch gar niemand vom Geschlechtsverkehr wusste). Angesichts dieser Nachteile überzeugt auch ein finanzielles Interesse der Privatklägerin 2 nicht, zumal sie in Bezug auf ihre Zivilforderung – trotz Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 7'000.– (erstinstanzliches Urteil, S. 918) – auf eine (Anschluss-)Berufung verzichtet hat.

 

Schliesslich ist in Bezug auf die Entstehung ihrer heutigen Aussagen an der Berufungsverhandlung anzumerken, dass die anwaltlich vertretene Privatklägerin lediglich fakultativ geladen wurde (Akten S. 1137). Dennoch erschien sie an der Berufungsverhandlung und erklärte sich bereit, unter der Bedingung einer indirekten Konfrontation erneut auszusagen. Diese Umstände sprechen ebenfalls gegen eine absichtliche Falschbezichtigung, da eine bewusst falsch aussagende Person eher die Gelegenheit genutzt hätte, sich einer zusätzlichen Befragung nach einigem Zeitablauf, bei welcher neue Widersprüche zu entstehen drohen, möglichst zu entziehen.

 

Wirklich überzeugt war denn auch der Berufungskläger selbst nicht von seiner These der Falschbezichtigung. Auf die klare Frage zum Ende der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, weshalb die beiden Privatkläger eine Geschichte erfinden sollten, konnte der Berufungskläger bloss erwidern: «Ich frage mich auch, warum?» (Akten S. 826 f.).

 

Die Aussagegenese und die Motivlage der Privatklägerin 2 sprechen zusammengefasst stark dafür, dass ihre Schilderungen realitätsbasiert sind.

 

4.1.3.8 Realkennzeichen

 

Sodann enthalten die Aussagen der Privatklägerin 2 – wie bereits das Strafgericht überzeugend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 897 ff.) – eine Vielzahl von Realitätskriterien bzw. Realkennzeichen (für eine Auflistung der Realkennzeichen siehe Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).

 

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Sie schilderte das Geschehen vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Schilderung der Privatklägerin 2 zum Versuch des Berufungsklägers, sie hochzuheben und ins Schlafzimmer bzw. ins Bett zu tragen. Hierzu führte die Privatklägerin 2 aus, der Berufungskläger habe eine Hand unter ihre Beine und eine Hand hinter ihren Rücken getan und sie so hochgehoben. Sie habe sich gewehrt. Er habe nicht beide Beine in seinem Griff gehabt, eines sei am Boden gewesen, weshalb er sie nicht habe ins Bett tragen können (Akten S. 227). Auf die Frage, wie der Zustand des Penis’ des Berufungsklägers gewesen sei, gab die Privatklägerin 2 nicht nur an, dieser sei erregt gewesen, sondern führte spontan aus, sie habe es gespürt; es sei hart gewesen an ihrem Körper (Akten S. 237). Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt sich an dieser Aussage exemplarisch, dass sich die Privatklägerin 2 bei ihren Antworten konkret an ihre jeweiligen Sinneswahrnehmungen erinnerte. Eindrücklich ist etwa auch die Schilderung der Privatklägerin 2, wonach sie die Hoffnung verloren habe, als der Berufungskläger es nach langem Kampf geschafft habe, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen (Akten S. 237). Das Strafgericht führt zwar zutreffend aus, der Detailreichtum der Aussagen der Privatklägerin 2 zu den intimsten Vorgängen sei etwas eingeschränkt gewesen, als sie im Beisein des Berufungsklägers einvernommen worden sei. Mit dem Strafgericht ist dies allerdings als nachvollziehbar zu qualifizieren, da es sich hierbei wie bereits aufgezeigt (oben E. 4.1.3.7) um eine für die Privatklägerin 2 schambehaftete Thematik handelt. Ohnehin stellt es ein geradezu typisches Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern dar, dass sie das Erlebte möglichst distanziert schildern und von sich aus kaum Ausführungen dazu machen (vgl. auch den Kurzbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK], worin ausgeführt wird, die Privatklägerin 2 leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS] und habe Schuld- und Schamgefühle sowie Vermeidungstendenzen, wobei letztere ein typisches Symptom der PTBS seien [Akten S. 815 ff.]). Für sich genommen spricht dies mithin nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2. Zu ergänzen ist, dass die Penetrationsversuche und der Geschlechtsverkehr an sich gemäss den Angaben der Privatklägerin 2 nur wenige Minuten andauerten (Akten S. 216, 237). Auch gemäss dem Berufungskläger war der Geschlechtsverkehr an diesem Abend «kurz und bündig» (Akten S. 292) und dauerte «vielleicht [...] auch nur 5 Minuten» (Akten S. 1215). Bei einer derart kurzen Penetration in ein und derselben Stellung gibt es naturgemäss weniger Einzelheiten zu berichten. Die langwierige Überwältigung durch den Berufungskläger im Vorfeld und auch die Begleitumstände (Position, Kleidersituation etc.) zur Penetration, welche auch zum Kerngeschehen zählen, konnte die Privatklägerin 2 indessen stets äusserst detailliert schildern.

 

Die Privatklägerin 2 erwähnte sodann nebensächliche Einzelheiten (beispielsweise sei der Berufungskläger auf ihre Frage hin, was er ihr über ihren Ehemann zu erzählen habe, nervös geworden [Akten S. 226]; der Berufungskläger habe die Wohnzimmertüre geschlossen, bevor er sie berührt habe [u.a. Akten S. 230]; eines ihrer Beine sei beim Ausziehen halb in der Hose verblieben [u.a. Akten S. 234]; sie habe nach dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger weitergeweint und nicht einmal gewusst, ob die Türe abgeschlossen sei [Akten S. 1223]).

 

Die Angaben der Privatklägerin 2 sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch, ohne jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen («Danach habe ich ihn gefragt ob er Hunger habe, ob er etwas essen wolle. [...] Am Telefon hat er mir ja gesagt, dass er mir etwas Wichtiges über meinen Mann zu sagen hätte. Deshalb habe ich in die Wohnung reingelassen [...]» [Akten S. 226; vgl. auch S. 307 f.]; «Ich habe versucht, die Wohnung zu entkommen [sic], also die Türe aufzumachen, aber die Türe war bereits zu, von ihm» [Akten S. 832 f.]; auf Frage, wohin der Berufungskläger ejakuliert habe: «Ich bin mir nicht zu 100% sicher. Halb drin und halb draussen. Es hat mir auch weh getan» [Akten S. 238]). Spätere Aussagenergänzungen der Privatklägerin 2 fügen sich in die übrigen Ausführungen widerspruchslos ein und erscheinen folgerichtig. In diesem Zusammenhang wertete das Strafgericht es zu Recht als Realkriterium, dass die Privatklägerin 2 beispielsweise in ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, mit welcher Hand sie vom Berufungskläger geschlagen worden sei, angab, dies nicht zu wissen, da es ja dunkel gewesen sei, und sie erst auf Nachfrage erklärte, der Berufungskläger habe irgendwann dazwischen, als er sie wieder auf das Sofa zurückgeworfen habe, das Licht ausgemacht (Akten S. 232 f.). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, zeugen diese Aussagen davon, dass der Privatklägerin 2 der Umstand der Dunkelheit während der gesamten Befragung bewusst gewesen war, sie dies aber zu erwähnen vergessen hatte. Weiter hat das Strafgericht zu Recht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 berücksichtigt, dass sie auf Vorhalt der Aussage des Berufungsklägers, es sei am 30. Oktober 2022 zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen, erwiderte, dass sie sich in diesem Fall nicht gewehrt hätte, als er sie ins Schlafzimmer habe tragen wollen; dort wäre es für sie ja viel gemütlicher gewesen (Akten S. 318). Auch diese Erwiderung fügt sich widerspruchslos in ihre vorherige Schilderung ein, wonach der Berufungskläger vergeblich versucht habe, sie vom Wohnzimmer ins Bett zu tragen (u.a. Akten S. 227).

 

Die Erzählungen der Privatklägerin 2 sind sodann eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten (z.B. Sitzen auf verschiedenen Sofas; Sofawechsel; Schliessen der Wohnzimmertüre; Versuch der Privatklägerin 2, aus dem Wohnzimmer zu fliehen bzw. Versuch des Berufungsklägers, sie ihn Schlafzimmer zu tragen; Positionierung des Berufungsklägers auf ihr auf dem grossen Sofa und zwischen ihre Beine vor der Penetration, siehe Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff., 1222 ff.) und weisen auch zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise: «Er fing dann an [,] mich mit seinen Händen an meinem Körper an [sic] zu berühren. Als ich seine Reaktion sah, wollte ich Weggehen [sic]. Er hat mich festgehalten. Ich fing an zu schreien und er hielt mir meinen Mund zu. Das hat eine Weile gedauert. Ich versuchte mich zu befreien. Er ist aber kräftig. Am Schluss war ich müde» [Akten S. 226]; «Er hat sie [die Wohnzimmertüre] zugemacht, bevor er mich berührt hat. Wir haben die Sitze Positionen [sic] immer wieder gewechselt. Dann ist er zur Tür gegangen und hat sie zugemacht» [Akten S. 230]; «Bevor er meine Hose ausgezogen hat, versuchte er mich an der Vagina zu berühren» (Akten S. 239 f.); «Nach langem Kampf ist ihm gelungen, mein Hosenbein, eines, runterzuziehen» [Akten S. 833]; «Nachdem er mich geschlagen hat, war ich nicht in der Lage, mich zu wehren und er hat angefangen, meine Hose runterzuziehen» [Akten S. 833]).

 

Im Bericht der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen sind weiter Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen. So schildert die Privatklägerin 2 mannigfaltige Überwältigungsversuche des Berufungsklägers sowie ihre in jeweiliger Reaktion hierauf erfolgenden Abwehrmanöver (mehrere Sofawechsel aufgrund des sich nähernden Berufungsklägers; Schliessen der Wohnzimmertüre, Berührungen u.a. an den Brüsten der Privatklägerin 2 und Kussversuche seitens des Berufungsklägers; Versuche der Privatklägerin 2, aufzustehen und aus dem Wohnzimmer zu gehen; Lichterlöschen, Ergreifen und auf das Sofa Stossen der Privatklägerin 2 sowie gescheiterter Versuch, sie ins Schlafzimmer zu tragen, seitens des Berufungsklägers; Festhalten der Hände, Zuhalten des Mundes, mehrere Faustschläge auf den linken Oberarm, mehrere Ohrfeigen und einmaliges kurzes Würgen der Privatklägerin 2 seitens des Berufungsklägers; Wegstossen, Schrei- und Beissversuche und Kratzen am Unterarm des Berufungsklägers seitens der Privatklägerin 2; Berührung an der Vagina, Ausziehen eines Hosenbeines und der Unterhose der Privatklägerin 2, mehrere vaginale Penetrationsversuche, schliesslich Eindringen in die Vagina der Privatklägerin 2 mit seinem Penis, vaginale Penetration und Samenerguss seitens des Berufungsklägers [Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff., 1222 ff.]). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 862) sind diese Angaben der Privatklägerin 2 zum Gerangel auch durchaus plausibel und nachvollziehbar. So betonte die Privatklägerin 2 selbst: «Es ist ja nicht so das alles auf einmal war. Wenn ich laut geschrieben [recte: geschrien] habe, kam seine Hand sofort zum Mund. Mit der anderen Hand hielt er mir dann die Hände fest. Dabei versuchte er mir noch die Hose runterzuziehen. Ich habe ihn dabei immer wieder versucht wegzuschubsen» (Akten, S. 234).

 

Des Weiteren gab die Privatklägerin 2 auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen. Teilweise tat sie dies gemäss den Befragungsprotokollen auch in direkter Rede, wobei dies aufgrund der jeweiligen Dolmetschung nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Privatklägerin 2 führte beispielsweise aus, als der Berufungskläger angefangen habe, den Sitzplatz zu wechseln, habe sie zu ihm gesagt, dass er sitzen bleiben solle (Akten S. 307; vgl. auch Akten S. 832). Weiter schilderte sie wiederholt, wie der Berufungskläger auf ihre Aufforderung hin, ihr zu sagen, was er ihr Wichtiges über ihren Ehemann habe erzählen wollen, geantwortete habe, er werde jetzt tun, was er wolle (Akten S. 216, 226, 308, 832, vgl. auch 1223). Sie habe ihn daraufhin aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Er habe erwidert, er sei nicht gekommen, um die Wohnung zu verlassen (Akten S. 230, 308, vgl. auch 832). Nachdem sie immer wieder die Sitzpositionen getauscht hätten, habe sie zu ihm gesagt, dass er Gottes Ehrfurcht haben solle, danach habe er sich verändert (Akten S. 241). Nachdem der Berufungskläger sie vergeblich versucht habe, ins Schlafzimmer zu bringen, habe er gesagt: «ok lass es sein wie es ist und wir bleiben da» (Akten S. 308). Auf ihre Bitten, sie in Ruhe zu lassen, habe er anfangs gesagt, dass dies nichts ändere; später habe er nicht mehr darauf reagiert und «seine Sache gemacht» (Akten S. 235). Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen (Akten S. 320, 833).

 

Die Privatklägerin 2 schilderte auch Komplikationen im Handlungsablauf im Sinne von vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht berücksichtigt hat, führte die Privatklägerin 2 beispielsweise aus, der Berufungskläger habe sie zuerst eigentlich ins Schlafzimmer tragen wollen, was ihm aufgrund ihrer Gegenwehr nicht gelungen sei (Akten S. 227, 308, 833). Als sie mehrfach aufgestanden sei, und versucht habe, zur geschlossenen Wohnzimmertür zu kommen, habe er sie mehrfach von hinten gepackt und wieder in das Sofa gestossen (Akten S. 216, 226 ff., 307 ff, 832 f.). Die Privatklägerin schilderte weiter, zuletzt habe sie es zwar geschafft, die Wohnzimmertüre zu öffnen. Der Berufungskläger sei aber wieder hinter ihr hergekommen. Als sie angefangen habe, zu schreien, habe er ihren Mund zugehalten (Akten S. 231). Nach langem Kampf sei es ihm gelungen, ihr ein Hosenbein herunterzuziehen. Sie sei «trotzdem am Kämpfen» gewesen (Akten S. 833). Er habe dann mehrmals vergeblich versucht, in sie einzudringen, bevor es ihm gelungen sei (Akten S. 216, 236 ff., 240).

 

Die detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 2 weisen auch ausgefallene Einzelheiten auf, welche aber zugleich nicht unrealistisch sind. Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die sehr spezifische Erklärung der Privatklägerin 2, wie der Berufungskläger an ihre Mobiltelefonnummern gekommen sei (Akten S. 228, 829, 1224), auf ihre Schilderung, wonach der Berufungskläger letztlich nur eines ihrer Beine aus ihrer Hose habe ziehen können (Akten S. 216, 234, 309, 833) sowie ihre Ausführungen zu den mehrfachen Sofawechseln der beiden (Akten S. 226, 307, 316, 832) hingewiesen. Aussergewöhnlich erscheint auch die Geschichte, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin 2 den Berufungskläger, mit dem sie keine aussereheliche Beziehung gewollt habe (Akten S. 310), am 25. Oktober 2022 besucht habe. So berichtete sie, dass der Berufungskläger ihr immer wieder gesagt habe, wenn sie ihn wie einen Bruder betrachte, dann solle sie sich auch um ihn wie um einen Bruder kümmern. Da sie ihrem Bruder in Luzern immer Fladenbrot mitbringe, wenn sie ihn besuche, habe sie auch den Berufungskläger besucht und ihm Fladenbrot mitgebracht (vgl. Akten S. 310, 311, 831, 1221). Zum Realkriterium der ausgefallenen Einzelheiten, aber auch der enttäuschten Erwartungen ist sodann die Schilderung der Privatklägerin 2 zu zählen, der Berufungskläger habe sich mittels der List, er habe ihr etwas Wichtiges über ihren Ehemann zu erzählen, zu später Stunde Zutritt in ihr zuhause verschafft und sie damit hereingelegt (Akten S. 226, 316, 832, 1222).

 

Weiter vergleicht die Privatklägerin 2 die Vorfälle mit Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind («Es war quasi wie ein Streit [...] es war wie ein Gegenseitiger Kampf [sic, Akten S. 234]).

 

Die Privatklägerin 2 schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht exemplarisch aufgeführt hat, schilderte die Privatklägerin 2, sie habe ein schlechtes Gefühl gehabt, als der Berufungskläger am Abend des 30. Oktober 2022 zu ihr habe kommen wollen (Akten S. 316 f.). Sie habe Angst gehabt, dass er ihr mehr Druck machen werde, aber nicht damit gerechnet, dass er so weit gehen werde (Akten S. 832). Ebenso beschrieb sie ein Gefühl, dass der Berufungskläger irgendwie etwas Schlechtes plane, in dem Moment, als er die Wohnzimmertür schloss (Akten S. 230). Als sie gemerkt habe, dass er sie mit dem Vorwand, ihr etwas über ihren Ehemann zu erzählen, reingelegt hatte, sei sie ausgerastet und wütend geworden (Akten S. 832). Als der Berufungskläger angefangen habe, sie «überall zu betatschen», sei sie aufgebracht gewesen und habe eine Abneigung verspürt. Es sei ihr unangenehm gewesen (Akten S. 308). Es sei ihr peinlich gewesen, dass er sie betatscht habe, weil sie ihn als Bruder betrachtet habe (Akten S. 316). An anderer Stelle führte sie aus, nachdem der Berufungskläger es geschafft gehabt habe, seinen Penis einzuführen, habe sie «die Hoffnung verloren» (Akten S. 237). Nach dem Vorfall habe sie sich nicht kontrollieren können und sei hilflos gewesen. Sie habe nicht gewusst, was tun (Akten S. 225).

 

Weiter schilderte die Privatklägerin 2 innerpsychologische Vorgänge, die sie beim Täter vermutete. So beschrieb sie beispielsweise, der Berufungskläger habe am Sonntag «normal» gewirkt [Akten S. 229]; nachdem sie ihm gesagt habe, dass es spät am Abend sei und er ihr schnell erzählen solle, was los sei, sei er nervös geworden (Akten S. 226). Sie glaube, er sei absichtlich zu ihr gekommen, «um das zu machen» (Akten S. 308; vgl. auch S. 241). Zunächst gab sie an, sie denke, er habe sie vergewaltigt, um ihren Mann zu bestrafen (Akten S. 229). Später führt sie aus, es könne sein, dass er sie zum Sex gezwungen habe, weil sie ein paar Mal Nein gesagt habe oder er mit ihrem Mann Probleme hatte (Akten S. 239). Sie deklarierte jeweils, dass es sich hierbei um Mutmassungen ihrerseits handelte. Die Privatklägerin 2 schilderte weiter, nachdem sie sich dagegen gewehrt habe, ins Schlafzimmer getragen zu werden, habe «er gemerkt, dass es im Schlafzimmer nicht möglich ist und [sie] eingepackt und wieder auf das Sofa gesetzt» (Akten S. 833). Sie nahm an, der Berufungskläger habe versucht, sie zu küssen und anzufassen, weil er gezielt Sex mit ihr gewollt habe und man vor dem Geschlechtsverkehr ein Vorspiel haben müsse und «nicht direkt zur Sache gehen» könne (Akten S. 319). Weil sie ihn nicht an sich «rangelassen habe», habe er angefangen, sie zu würgen und zu schlagen (Akten S. 308). Auf die Frage, ob der Berufungskläger habe erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, beteuerte die Privatklägerin 2: «Doch, er wollte mich nicht verstehen, er wollte das nicht wahrnehmen» (Akten S. 833). Bei ihrem Besuch am 25. Oktober 2022 habe er sie nicht angefasst. Vielleicht habe er es im Kopf gehabt, aber die Kinder seien dort gewesen (Akten S. 831).

 

Die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen wirken angesichts der Schwere der Vorwürfe sodann keineswegs dramatisierend und sie belastet den Berufungskläger auch nicht übermässig. Wie bereits das Strafgericht in diesem Zusammenhang festgestellt hat, erklärte die Privatklägerin 2 beispielsweise, sie habe stets durch die Nase atmen können, als der Berufungskläger ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe (Akten S. 235). Die Frage ob, der Berufungskläger sie bedroht habe, verneinte sie. Einmal habe er versucht, sie am Hals zu halten, doch sie wisse nicht, ob es ein Würgen gewesen sei; vielleicht habe er versucht, sie so zur Ruhe zu bringen. Auf die konkrete Frage, welche körperlichen Reaktionen sie durch das Würgen gezeigt habe, betonte die Privatklägerin 2, das Würgen sei kurz gewesen und sie habe seine Hände schnell von ihrem Hals entfernt. Danach habe sie «kurz gehustet» (Akten S. 240). In späteren Einvernahmen sprach die Privatklägerin 2 zwar konkret davon, sie sei vom Berufungskläger gewürgt worden, gab jedoch zu keinem Zeitpunkt an, sie habe keine Luft mehr bekommen, das Bewusstsein verloren oder andere Symptome, welche im Zusammenhang mit einer Strangulation auftreten können, wahrgenommen. Auf die Frage nach körperlichen Verletzungen gab sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 lediglich an, sie habe starke Kopfschmerzen gehabt und der Arm tue ihr noch weh. Die Ohrfeigen habe sie zwar gespürt, das sei danach aber nicht mehr so schlimm gewesen (Akten S. 241; vgl. auch 834). Darüber hinaus präzisierte die Privatklägerin 2 auf Frage, die Berührungen des Berufungsklägers (abgesehen von der Berührung ihrer Vagina) seien über den Kleidern gewesen (Akten S. 318). Den Versuch des Berufungsklägers, sie an der Vagina zu berühren, schilderte die Privatklägerin 2 wiederum sehr differenziert. Dies sei zwar unter ihrer Unterhose, Haut auf Haut gewesen (Akten S. 318). Sie habe seine Hand bei ihrem Vaginalbereich gespürt. Er habe aber nicht zu ihren Schamlippen in die Vagina gekonnt, da sie seine Hand zuvor habe herausziehen können. Wie auch das Strafgericht zu Recht betont hat, räumte die Privatklägerin 2 sodann ein, der Berufungskläger habe ihr keine Finger vaginal oder anal eingeführt (Akten S. 240). Dies obwohl die Behauptung eines solchen zusätzlichen sexuellen Übergriffs nur schwer überprüfbar gewesen und bei einer Falschaussage durchaus nahegelegen wäre. Gleiches gilt für die Schilderungen der Privatklägerin 2, die Penetrationsversuche des Berufungsklägers hätten geschätzt nur ½ bis 1 Minute gedauert, es sei sehr schnell gegangen (Akten S. 237). Die Privatklägerin verzichtete auch darauf, den erzwungenen Geschlechtsverkehr als besonders lang darzustellen (siehe vielmehr die Aussagen gemäss Polizeirapport, wonach es bis zur Ejakulation circa 2 Minuten gegangen sei, Akten S. 216). Sie stellte auch klar, dass sie damals nicht gemerkt habe, dass er einen Orgasmus bekommen habe, sie habe das nicht gespürt (Akten S. 833). Ebenfalls keinesfalls belastend ist ihre Äusserung, nach dem Geschlechtsverkehr habe der Berufungskläger versucht, sie zu beruhigen, weil sie geweint habe und erschrocken gewesen sei (Akten S. 833). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 berücksichtigt, dass diese sich in gewissem Umfang selbst belastete, indem sie angab, sie habe den Berufungskläger gekratzt und versucht, ihn zu beissen, auch wenn sie nicht sicher sei, ob sie ihn tatsächlich gebissen habe (Akten S. 216, 236).

 

Die Privatklägerin 2 korrigierte bzw. präzisierte zum Teil auch eigenen Aussagen. So wurde sie anlässlich ihrer ersten formellen Einvernahme darauf hingewiesen, gemäss dem Polizeirapport habe sie bei der Polizei angegeben, der Berufungskläger habe die Wohnzimmertüre geschlossen, als er das Wohnzimmer betreten habe. Die Privatklägerin 2 erläuterte hierzu, sie habe die Wohnungstür zugemacht und der Berufungskläger habe die Wohnzimmertür zugezogen, als er ins Wohnzimmer gegangen sei. Auf die Anschlussfrage, warum sie nicht aus dem Wohnzimmer gegangen sei, als sie gesehen habe, dass er die Tür zugemacht habe, antwortete die Privatklägerin 2: «Ich muss dazu was sagen. Er hat die Wohnzimmertür nicht gleich zugemacht, als er ins Wohnzimmer gekommen ist. Er hat sie erst zugemacht, nachdem wir uns gesetzt, etwas getrunken hatten» (Akten S. 229 f.).

 

Die Privatklägerin 2 räumte ausserdem ein, wenn sie Unsicherheiten bzw. Wissenslücken hatte. Diesbezüglich sind zunächst mit dem Strafgericht folgende Beispiele zu nennen: So erklärte die Privatklägerin 2, sie sei sich nicht sicher, ob der Berufungskläger seine Kleider ganz runtergezogen oder nur den Reissverschluss der Hose geöffnet habe, da es dunkel gewesen sei (Akten S. 236). Auf Frage, ob der Berufungskläger zum Samenerguss gekommen sei, bestätigte sie dies, führte aber aus, sie wisse nicht mehr sicher wo. «Halb drin und halb draussen» (Akten S. 238). Weiter gab sie an, der Berufungskläger habe versucht, «ihre Beine hochzumachen». Auf Nachfrage, was sie damit meine, gab sie an, sie könne nicht genau sagen, was er am Machen gewesen sei – er habe versucht, ihre Beine hochzumachen, «dass es ging» (Akten S. 236). Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin 2 auch klarstellte, dass sie nicht wisse, ob der Berufungskläger Kenntnis darüber hatte, dass sie an besagtem Abend (abgesehen von ihren schlafenden Kindern) allein zuhause sein werde (Akten S. 229). Ausserdem gab sie an, nicht genau zu wissen, mit welcher Hand der Berufungskläger sie geschlagen habe, da es dunkel gewesen sei. Sie wisse auch nicht genau, ob sie gerade zur Tür gegangen oder auf dem Sofa gewesen sei, während er das Licht ausgemacht habe (Akten S. 233). Auf die Frage, wie genau der Berufungskläger versucht habe, ihre Vagina anzufassen, erwiderte die Privatklägerin 2: «Ich kann es nicht genau sagen. Ich habe seine Hand bei meinem Vaginalbereich gespürt» (Akten S. 240). Sie könne auch nicht genau sagen, wie genau der Berufungskläger versucht bzw. es geschafft habe, ihr die Hose auszuziehen. Es könne sein, dass er beide Hände benutzt habe (Akten S. 235). Sie wisse auch nicht, wie er sich genau positioniert habe, als er ihr Bein aus der Hose gezogen habe und zwischen ihre Beine gegangen sei (Akten S. 234). Sie könne sodann nicht genau sagen, ob der Penis des Berufungsklägers erigiert gewesen sei, bevor er versucht habe, in sie einzudringen (Akten S. 237).

 

Schliesslich gestand die Privatklägerin 2 wiederholt Erinnerungslücken ein. Beispielsweise gab die Privatklägerin 2 bereits anlässlich ihrer zweiten Einvernahme einen Monat nach den Vorfällen an, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern (Akten S. 309). An anderen Stelle gab sie an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, wann der Berufungskläger eine Erektion gehabt habe oder wann er in sie eingedrungen sei, weil sie damals sehr aufgeregt und nervös gewesen sei (Akten S. 310). In der Hauptverhandlung gab sie etwa an, sich nicht zu erinnern, mit dem Berufungskläger über Verhütung gesprochen zu haben (Akten S. 830). Und anlässlich der Berufungsverhandlung erwiderte sie auf die Frage, wie lange der Geschlechtsverkehr gedauert habe: «Ich kann mich jetzt nicht mehr ganz genau erinnern. Ich war damit beschäftigt, mich zu wehren und ihn von meinem Körper fernzuhalten» (Akten S. 1223). Diese Äusserungen stellen nicht nur ein Realkennzeichen dar und sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern werden auch bei der Konstanzanalyse (E. 4.1.3.9) zu berücksichtigen sein.

 

Die Aussagen der Privatklägerin 2 enthalten mithin eine Fülle von Realkriterien.

 

Das Strafgericht (Akten S. 898) hat darüber hinaus ausgeführt, die Privatklägerin 2 habe bei allen Befragungen adäquat erscheinende Emotionen gezeigt und bei der Schilderung der sexuellen Handlungen jeweils geweint. Diese Feststellungen sind zwar korrekt und gelten auch für die Berufungsverhandlung (Akten S. 1220 ff., insbesondere 1223, 1225). Allerdings lassen solche nonverbalen Verhaltensweisen aus wissenschaftlicher Sicht kaum zuverlässige Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen zu (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 34 ff., 42).

 

4.1.3.9 Konstanzanalyse

 

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 2 bezüglich der Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat zu überprüfen. Diese stellt wie bereits erwähnt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar (zu den theoretischen Grundlagen siehe oben E. 3.1.5.4).

 

Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht erwähnte (Akten S. 897), ist die Schilderung des Kerngeschehens seitens der Privatklägerin 2 über alle Einvernahmen hinweg gleichbleibend. Insbesondere hat die Privatklägerin 2 zur Abfolge der Geschehnisse im unmittelbaren Vorfeld sowie während des Geschlechtsverkehrs mit dem Berufungskläger am Abend des 30. Oktober 2022 – ungeachtet der zahlreichen einzelnen, sich auf einander beziehenden Handlungen und der Detailliertheit ihrer Schilderungen – inhaltlich wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken (Aufforderung seitens der Privatklägerin 2, ihr das Geheimnis über ihren Ehemann zu erzählen; Aussage des Berufungsklägers, er mache jetzt alles, was er wolle; Sitzen auf getrennten Sofas; mehrere Sofawechsel aufgrund des sich nähernden Berufungsklägers; Schliessen der Wohnzimmertüre, Berührungen u.a. an den Brüsten der Privatklägerin 2 und Kussversuche seitens des Berufungsklägers; Versuche der Privatklägerin 2, aufzustehen und aus dem Wohnzimmer zu gehen; Lichterlöschen, Ergreifen und auf das Sofa Stossen der Privatklägerin 2 sowie gescheiterter Versuch, sie ins Schlafzimmer zu tragen, seitens des Berufungsklägers; Festhalten der Hände, Zuhalten des Mundes, mehrere Faustschläge auf den linken Oberarm, mehrere Ohrfeigen und einmaliges kurzes Würgen der Privatklägerin 2 seitens des Berufungsklägers; Wegstossen, Schrei- und Beissversuche sowie Kratzen am Unterarm des Berufungsklägers seitens der Privatklägerin 2; Berührung an der Vagina, Ausziehen eines Hosenbeines und der Unterhose der Privatklägerin 2, mehrere vaginale Penetrationsversuche, schliesslich Eindringen in die Vagina der Privatklägerin 2 mit seinem Penis, vaginale Penetration und Samenerguss seitens des Berufungsklägers [Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff., 1222 ff.]).

 

Aber auch die Aussagen zur Vorgeschichte und den Vorkommnissen nach dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger erweisen sich im Wesentlichen als konstant. So schilderte die Privatklägerin 2 das Kennenlernen mit dem Berufungskläger mehrfach inhaltlich übereinstimmend, aber nicht schematisch (Besuch des Berufungsklägers als Kunde im Laden, in dem sie arbeite; späteres Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle, wo der Berufungskläger unter dem Vorwand, jemanden anrufen zu müssen, ihr Mobiltelefon ausgeliehen und sich selbst angerufen habe, wodurch er an ihre Telefonnummer gekommen sei [Akten S. 228, 321, 828 f., 1220 f., 1224]). Gleichbleibend beschrieb sie auch ihre freundschaftlich-geschwisterliche Beziehung zum Berufungskläger und seine Avancen, die sie stets abgelehnt habe (Akten S. 229, 310, 313, 830 f., 1221). Jeweils deckungsgleich schilderte die Privatklägerin 2 auch die Geschichte, wie der Berufungskläger sie dazu gebracht habe, ihn zu besuchen, indem er ihr vorgeworfen habe, wenn er wie ein Bruder für sie sei, dann solle sie auch etwas für ihn tun, wie sie dies für ihren Bruder tue (Akten S. 310, 311, 831, 1221). Auch die Dauer ihres Besuchs beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022 gab sie übereinstimmend mit ungefähr 1.5 bis 2 Stunden an (Akten S. 322, 831, 1222). Weiter verneinte sie konstant, dass es am 25. Oktober 2022 zu Geschlechtsverkehr zwischen den beiden bzw. Berührungen seitens des Berufungsklägers gekommen sei (Akten S. 314 ff., 831, 1221 f.). Was sodann die Geschehnisse unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger angeht, so berichtete die Privatklägerin 2 einheitlich, dass der Berufungskläger danach das Licht wieder angemacht und sich mit Papiertüchern geputzt habe. Sie habe ihm gesagt, er solle die Wohnung verlassen, was er auch getan habe. Sie habe lange geweint und dann ihren Ehemann telefonisch informiert. Als dieser gekommen sei, habe sie sich langsam beruhigt, dann geduscht und ihm alles erzählt. Im Anschluss habe er die Polizei benachrichtigt (Akten S. 216, 225 f., 233, 239, 308, 315 ff., 833, 1223 f.).

 

Sodann ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 auch keine Anreicherung ihrer Ausführungen vorgenommen hat. Insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Vielmehr erweist sich insbesondere die erste formelle Einvernahme der Privatklägerin 2, welche am Tag nach dem Vorfall und nur in Anwesenheit der sie befragenden Detektiv-Korporalin stattfand, als besonders detailliert (Akten S. 226 ff.). Einen ähnlichen Detaillierungsgrad weist die spätere Konfrontationseinvernahme auf, wenngleich die Privatklägerin 2 hier in Bezug auf den konkreten Geschlechtsverkehr an sich (insbesondere betreffend die vaginale Penetration) zunächst eher umschreibende Formulierungen wählte und darum bat, nicht ins Detail gehen zu müssen, da Männer anwesend seien (Akten S. 307 ff., 309; zur Einschätzung dieses Umstandes siehe bereits oben E 4.1.3.7 f.). Den durchaus komplexen und nicht konkret mit geschlechtlichen und daher besonders schambehafteten Handlungen verbundenen Überwältigungsvorgang seitens des Berufungsklägers sowie seine Berührungen an der Vagina schilderte die Privatklägerin 2 aber auch an dieser Einvernahme sehr detailliert und gleichbleibend, ohne auffällige Anreicherungen (Akten S. 307 ff.). Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens, anlässlich der Hauptverhandlung und noch deutlicher anlässlich der Berufungsverhandlung, welche rund 1.5 Jahre nach dem Vorfall stattfand, ist sodann eine natürliche und zugunsten deren Glaubhaftigkeit zu wertende Ausdünnung in den Aussagen der Privatklägerin 2 erkennbar. So schilderte sie die Vorkommnisse zunehmend weniger detailliert, aber weiterhin konstant, ohne hierbei in ein starres, auswendig gelernt wirkendes Antwortschema zu verfallen (Akten S. 832 ff., 1222 ff.). Die Privatklägerin 2 räumte im Verlauf des Verfahrens auch verschiedentlich Erinnerungslücken ein (siehe oben E. 4.1.3.8).

 

Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, in den Aussagen der Privatklägerin 2 fänden sich wesentliche Widersprüche zum angeblichen Tatablauf (Akten S. 992, 1057). Als Beispiel führt der Berufungskläger (Akten S. 1057 f.) die Aussagen der Privatklägerin 2 zur Frage, was der Berufungskläger nach dem Geschlechtsverkehr noch zu ihr gesagt habe, an. In der Tat sind die Aussagen der Privatklägerin 2 hierzu etwas uneinheitlich. So wird im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 festgehalten, die Privatklägerin 2 habe sinngemäss ausgesagt: «Als es beendet war, sagte er, dass es ihm leid tue [sic]. Danach verliess er die Wohnung» (Akten, S. 216). An der Einvernahme vom 31. Oktober 2022 gab die Privatklägerin 2 auf die Frage, was nach dem Geschlechtsverkehr geschehen sei, an: «Er hat dann einfach seinen Penis rausgezogen und sich von mir entfernt. Er hat dann glaube ich das Licht angemacht und sich geputzt mit [...]-Tücher [sic]. Dann hat er das Haus verlassen, ohne noch was zu sagen» (Akten, S. 239). An ihrer Einvernahme vom 30. November 2022 führte die Privatklägerin 2 in freier Rede aus: «Nach dem [sic] er mich vergewaltigt hat, habe ich ihn aufgefordert [,] die Wohnung zu verlassen, weil ich ihn nicht sehen wollte» (Akten S. 315). An der Hauptverhandlung gab sie auf die Frage, ob nach dem Geschlechtsverkehr noch etwas gesprochen worden sei, an: «Er hat versucht, mich zu beruhigen, aber ich habe gesagt, er soll einfach weggehen» (Akten S. 833). An der Berufungsverhandlung wiederum gab die Privatklägerin 2 auf entsprechende Frage an: «Er hat mir am Anfang gesagt, er wird schon seinen Willen durchsetzen, sein Vorhaben. Danach hat er aber nicht geredet, er ist einfach weggegangen» (Akten S. 1223). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass diese Frage nicht das Kerngeschehen, sondern Geschehnisse nach der mutmasslichen Vergewaltigung betrifft. Aus aussagepsychologischer Sicht sind sowohl mit Blick auf Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens als auch den Wortlaut und Sinngehalt von Gesprächen selbst bei erlebnisbasierten Schilderungen inkonstante Aussagen zu erwarten, sodass letztere nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Ohnehin ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 gemäss Polizeirapport nicht anlässlich einer formellen Einvernahme erfolgten, von der Polizei bloss sinngemäss festgehalten wurden und insbesondere mit Hilfe des Ehemannes der Privatklägerin 2 als Übersetzer festgehalten wurden. Dementsprechend besteht die Gefahr von möglichen Fehlerquellen in dieser Protokollierung, welche nichts mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 zu tun haben. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage der Privatklägerin 2 bei ihrer ersten Einvernahme, der Berufungskläger habe die Wohnung verlassen, ohne noch etwas zu sagen, nicht damit gleichbedeutend ist, dass er in der Zeit zwischen dem Geschlechtsverkehr und dem Verlassen der Wohnung, während der er das Licht wieder angemacht, sich geputzt und angezogen haben soll, nichts gesagt habe. Auch die Aussage der Privatklägerin 2 an ihrer zweiten Einvernahme, sie habe den Berufungskläger aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, sagt nichts darüber aus, ob er davor noch etwas zu ihr sagte. Die Angabe der Privatklägerin 2 auf explizite Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung, der Berufungskläger habe sie danach versucht zu beruhigen, kann durchaus mit dem Beschrieb einer Entschuldigung gemäss Polizeirapport in Einklang gebracht worden. Der einzig wirkliche Widerspruch besteht mithin darin, dass die Privatklägerin 2 an der Berufungsverhandlung auf explizite Nachfrage hin angab, der Berufungskläger habe nach dem Geschlechtsverkehr nicht mehr geredet. Allerdings ist aus aussagepsychologischer Sicht durchaus möglich, dass sich die Privatklägerin 2 rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an Worte des Berufungsklägers erinnert, welche nach dem Kerngeschehen fielen, zumal sie nach dem Geschlechtsverkehr eigenen Angaben zufolge hoch emotional, aufgelöst und nur am Weinen war. Dieser vermeintliche Widerspruch lässt sich wie oben erwähnt mit einem erwartbaren Erinnerungsverlust auflösen. Im Ergebnis vermag dieser Einwand des Berufungsklägers die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht in Frage zu stellen.

 

Sodann verweist der Berufungskläger (Akten S. 1058 f.) darauf, die Privatklägerin 2 habe an ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 ausgesagt, der Berufungskläger habe versucht, mit ihr ein Treffen zu vereinbaren. Da habe sie ganz klar Nein gesagt (Akten S. 239). In ihrer Einvernahme vom 30. November 2022 aber habe sie in Anwesenheit des Berufungsklägers auf ausdrückliche Nachfrage hin bestätigt, sie sei bereits ein Mal bei ihm gewesen (Akten S. 310). Dies trifft zwar zu, erweist sich allerdings bei näherem Hinsehen ebenfalls nicht als Widerspruch. So schilderte die Privatklägerin 2 besagte Ablehnung, den Berufungskläger zu treffen, auf die Frage hin, woher der Berufungskläger habe wissen können, dass sie keinen Sex mit ihm haben wollte. In diesem Zusammenhang zählte sie verschiedene Gelegenheiten auf, zu denen sie dem Berufungskläger Nein gesagt habe, unter anderem eben, als er sie versucht habe zu treffen (Akten S. 239). Sie machte diese Aussage nicht etwa auf die Frage hin, ob sie den Berufungskläger vor dem 30. Oktober 2022 schon einmal getroffen habe oder ob sie schon einmal bei ihm gewesen sei. Als sie zum ersten Mal ausdrücklich gefragt wurde, ob sie schon einmal beim Berufungskläger gewesen sei, räumte sie dies sofort wahrheitsgemäss ein (vgl. etwa Akten S. 310). Die Aussage, die Privatklägerin 2 habe zunächst mehrmals Nein zu einem Treffen mit dem Berufungskläger gesagt, erweist sich im Übrigen auch als konstant. So beschrieb die Privatklägerin 2 verschiedentlich, der Berufungskläger habe regelrecht in ein Treffen insistiert und sie schliesslich durch Vorwürfe zu einer Zusage, ihn zu besuchen, bewegt (vgl. Akten S. 310 f., 831, 835, 1221).

 

Zu thematisieren sind schliesslich die Aussagen der Privatklägerin 2 im Zusammenhang mit dem Grund für den Besuch des Berufungsklägers bei ihr. So schilderte sie zwar seit ihrer ersten Einvernahme konstant, der Berufungskläger habe ihr gesagt, er müsse ihr ein wichtiges Geheimnis über ihren Ehemann erzählen, weshalb sie ihn in ihre Wohnung gelassen habe (Akten S. 226, 316, 832, 1222). Den Umstand, dass sie ihn gleichentags tagsüber zu einer Kaffeezeremonie eingeladen hatte, gab sie allerdings erst zu, als sie auf die entsprechenden Behauptungen des Berufungsklägers hingewiesen wurde (Akten S. 314, 316). Allerdings ist auch dies nachvollziehbar: So erachtete die Privatklägerin 2 diesen Umstand offenbar im Zusammenhang mit der Vergewaltigung als irrelevant, da ihren (plausiblen) Schilderungen zufolge ihre Einladung zum Kaffee sich auf den Tag/Mittag bezog, der Berufungskläger indes erst spät abends zu ihr kam, sodass ihre Einladung zum Kaffee obsolet geworden war. Die Privatklägerin 2 führte weiter aus, der Berufungskläger habe ihr als Grund, warum er abends kommen wolle, angegeben, dass er am Abend zuvor viel getrunken habe und tagsüber schlafen wolle (Akten S. 314). Dies deckt sich wiederum mit den Erkenntnissen betreffend Anklageziffer 2 (oben E. 3). Die Privatklägerin 2 betonte sodann verschiedentlich, sie habe nicht gewollt, dass der Berufungskläger sie abends statt mittags besuchen komme, und mehrfach versucht, ihm dies auszureden (Akten S. 316 ff., 832, 835, 1222). Dass die Privatklägerin 2 den Berufungskläger letztlich doch abends einliess, steht dazu nicht in eigentlichem Widerspruch, soll der Berufungskläger sie doch mit einem wichtigen Geheimnis betreffend ihren Ehemann «gelockt» haben. Demgegenüber ist es aus dem Zusammenhang gerissen und nicht haltbar, wenn die Verteidigung (Akten S. 993) behauptet, der Berufungskläger und die Privatklägerin 2 hätten übereinstimmend ausgesagt, sie habe ihn zu sich nach Hause eingeladen.

 

Nach dem Gesagten ist auch die Konstanz in den Aussagen der Privatklägerin 2 zu bejahen.

 

4.1.3.10 Qualitäts-Strukturvergleich

 

Was sodann den Qualitäts-Strukturvergleich (allgemein hierzu oben E. 3.1.5.5) der Aussagen der Privatklägerin 2 anbelangt, so zeigen sich keine Auffälligkeiten in ihrem Aussageverhalten, welche die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten (wie vorliegend etwa zum Kennenlernen des Berufungsklägers, zu ihrem telefonischen Kontakt, zum Besuch beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022 sowie zu den Geschehnissen am Tag bzw. Abend des 30. Oktober 2022 vor und nach dem fraglichen Vorfall), keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen der körperlichen Annäherung des Berufungsklägers mit anschliessender Vergewaltigung am 30. Oktober 2022. Im Gegenteil erweisen sich gerade ihre Ausführungen zum Kerngeschehen als sehr detailliert (siehe etwa Akten S. 225 ff., 307 ff., 828 ff., 1219 ff.).

 

4.1.3.11 Kompetenzanalyse

 

Im Rahmen der Kompetenzanalyse (allgemein hierzu oben E. 3.1.5.6) betreffend die Privatklägerin 2 kann zunächst hinsichtlich der Frage ihrer Aussagetüchtigkeit auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 4.1.3.6). Was die intellektuellen Fähigkeiten der Privatklägerin 2 anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass sie durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im erwachsenen Alter eine derartige Schilderung zu erfinden.

 

Die hier vorliegende Situation erscheint jedoch zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten: Dies etwa mit Blick auf die Anzahl und Länge der erfolgten Befragungen mit einer Dauer von gut vier Stunden (Akten S. 224 ff.), viereinhalb Stunden (Akten S. 306 ff.), eindreiviertel Stunden (Akten S. 827 ff.) bzw. knapp einer Stunde (Akten S. 1218 ff.); die Vielzahl der geschilderten Ereignisse (auch nicht deliktischer Natur); die zwischen den einzelnen Befragungen vergangene Zeit von einem, fünfeinhalb sowie elfeinhalb Monaten; den hohen Detaillierungsgrad der Aussagen zum Kerngeschehen und die zahlreichen anderen vorhandenen Realitätskriterien (siehe hierzu oben E. 4.1.3.8). Auch die Aussagegenese (siehe oben 4.1.3.7) spricht vorliegend gegen eine Falschaussage, da die Privatklägerin 2 hierfür innert kürzester Zeit nach dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen.

 

Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin 2.

 

4.1.3.12 Fazit

 

Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

 

4.1.4   Aussagen des Berufungsklägers

 

Der Berufungskläger wurde ebenfalls mehrfach zu den ihm gemachten Vorwürfen befragt, wobei er als beschuldigte Person jeweils keiner Wahrheitspflicht unterstand. Im Folgenden werden seine Aussagen dargelegt (unten E. 4.1.4.1 ff.) sowie anschliessend analysiert (unten E. 4.1.4.8 ff.).

 

4.1.4.1 Einvernahme vom 1. November 2022

 

In seiner ersten Einvernahme vom 1. November 2022 bestritt der Berufungskläger nicht nur den Vergewaltigungsvorwurf (Akten S. 254), sondern auch jegliche sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 2. Generell bestritt er die auf den Aussagen der Privatklägerin 2 basierenden Vorhalte und erwiderte hierauf wiederholt, die Privatklägerin 2 habe «sich geirrt» (Akten S. 261 ff.). Er persönlich habe keinen Willen gehabt, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie hätten sich gegenseitig versprochen, eine reine Freundschaft zu führen (Akten S. 260). Der Berufungskläger bestritt – jeweils auf Vorhalt – namentlich auch, die Privatklägerin 2 an den Brüsten gestreichelt und geküsst (Akten S. 261), zurück zum Sofa gezerrt (Akten S. 262) und geschlagen (Akten S. 263) sowie ihr den Mund zugehalten (Akten S. 264) zu haben. «Im Grund genommen habe [er] nicht einmal versucht die Hose runterzuziehen» (Akten S. 264). Die Behauptung der Privatklägerin 2, sie habe den Berufungskläger am Unterarm gekratzt, wies letzterer mit der Gegenfrage, ob die befragende Person Kratzer sehe, zurück. Dies seien alte Narben (Akten S. 265).

 

Er habe die Privatklägerin 2 vor circa 3 oder 4 Monaten kennengelernt. Sie sei wie eine normale Freundin, eine Schwester, man telefoniere zusammen und unterhalte sich über alles (Akten S. 255). Auf Vorhalt, er solle die Privatklägerin 2 schon mehrfach darauf angesprochen haben, ob sie Sex mit ihm möchte, erklärte der Berufungskläger, sie hätten Witze gemacht und sich provoziert, er glaube nicht, dass sie das ernst genommen habe (Akten S. 257, 261). Wenn man sich getroffen habe, habe man sich auch berührt – sie habe ihn auf die Schulter geschlagen und er habe ihre Hand berührt. Es sei aber nur ein Spiel wie unter Geschwistern gewesen und es habe dabei keine Berührungen in den Intimzonen gegeben (Akten S. 261 f.).

 

Der Berufungskläger räumte zwar ein, am 30. Oktober 2022 bei der Privatklägerin 2 zuhause gewesen zu sein, jedoch sei er von ihr zum Kaffee eingeladen worden und man habe sich nur unterhalten und zusammen gelacht. Danach sei er wieder nach Hause gegangen. Er habe sie nicht alleine lassen wollen, da sie ein bisschen angeschlagen ausgesehen habe, jedoch habe er unbedingt nach Hause gehen müssen, da er am nächsten Morgen früh habe aufstehen müssen, um zur Arbeit zu gehen (Akten S. 256, 258). Er führte aus, wenn er das Motiv gehabt hätte, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, hätte er dies gemacht, als sie bei ihm zuhause gewesen war (Akten S. 257, 260). Weiter beteuerte der Beschuldigte, er habe der Privatklägerin 2 nichts über ihren Mann erzählen wollen (Akten S. 256, 259).

 

4.1.4.2 Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 3. November 2022

 

Auch anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 3. November 2022 bestritt der Berufungskläger jegliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2. Er räumte ein, in ihrer Wohnung gewesen zu sein. Sie habe ihn für einen Kaffee eingeladen. Sie habe ihm Getränke gegeben und sie hätten sich unterhalten. Sie seien gut befreundet und sie habe ihn auch schon besucht (Akten S. 90).

 

4.1.4.3 Einvernahme vom 22. November 2022

 

Zu Beginn seiner Einvernahme vom 22. November 2022 entschuldigte sich der Berufungskläger für seine vorherigen Äusserungen und gab an, er sei unter Schock gewesen, als er von der Polizei abgeführt worden sei. Er beteuerte zwar nach wie vor, es sei am 30. Oktober 2022 nicht zu einer Vergewaltigung gekommen, gab nun aber an, es habe einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 stattgefunden. Ausserdem führte der Berufungskläger aus, es sei an jenem Dienstag, als die Privatklägerin 2 zu ihm nach Hause gekommen sei, auch schon zu Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe das nicht gegen ihren Willen gemacht (Akten S. 290). Zum konkreten Ablauf befragt führte der Berufungskläger aus, er sei am 30. Oktober 2022 zwei bis drei Mal von der Privatklägerin 2 angerufen worden, habe jedoch die Anrufe verpasst, da er am Schlafen gewesen sei. Als er aufgestanden sei, habe sie ihm geschrieben, er solle zu ihr kommen, um mit ihr Kaffee zu trinken. Er habe sie angerufen und gesagt, er sei müde, er werde vielleicht gegen Abend zu ihr kommen. Gegen Abend sei er dann zu ihr gegangen. Sie habe ihm Saft gegeben, er habe ihr gesagt, dass er keinen Hunger habe und dann habe man sich unterhalten. Sie hätten sich geeinigt, hätten sich umarmt und geküsst. Wie beim letzten Mal, als sie bei ihm zuhause gewesen sei. Dann sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen. Auf Nachfrage, ob er diesen detailliert schildern könne, führte der Berufungskläger aus, sie hätten sich hingesetzt und umarmt, hätten sich gegenseitig die Oberteile ausgezogen, er habe ihr auch die Hose ausgezogen. Sie seien zuerst gesessen, dann aufgestanden. Sie habe am Anfang versucht, seine Hose auszuziehen, doch weil er einen Gurt gehabt habe, habe er seine Hose dann selbst ausgezogen. Währenddessen seien sie beide sehr heiss aufeinander gewesen. Sie hätten im Wohnzimmer miteinander geschlafen (Akten S. 291). Auf die Frage, wie er in sie eingedrungen sei, gab der Berufungskläger an, sie hätten vaginalen Sex gehabt und seien beide geil aufeinander gewesen. Sie hätten emotionalen Sex gehabt, sie sei unten und er sei oben gewesen. Sie hätten sich dabei umarmt und geküsst. Sie seien beide nackt gewesen, sie habe sich bewegt und er sich auch. An diesem Tag sei der Geschlechtsverkehr «kurz und bündig» gewesen. Über den Sex am Dienstag könne er genauer Auskunft geben (Akten S. 292).

 

Am Dienstag, 25. Oktober 2022 sei die Privatklägerin 2 mit ihren Kindern zu ihm nach Hause gekommen und habe Essen mitgebracht. Nach dem Essen hätten sie sich lange unterhalten, dann lange geküsst und dann im Bett den Geschlechtsverkehr vollzogen – drei Mal (Akten S. 292 f.). Zunächst hätten sie im Wohnzimmer offen gesprochen, dass sie sich mögen würden, dass sie mit ihm Sex wolle. Sie hätten sich gegenseitig die Hände gestreichelt. Als sie ins Schlafzimmer gegangen seien, habe sie ihn aufgefordert, die Fensterläden zu schliessen, da sie es dunkel haben möchte. Dann sei er zu ihr ins Wohnzimmer [sic] zurück. Sie hätten sich im Stehen geküsst, seien langsam in Richtung Schlafzimmer gegangen und hätten ihre Kleider ausgezogen. Am Anfang seien sie in der alten Stellung gewesen – sie unten, er oben. Dann sei sie vor ihm gekniet und er habe sie von hinten penetriert, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Anschliessend hätten sie sich hingelegt und unterhalten. Sie sei dann zu den Kindern gegangen, welche sich mit einem Mobiltelefon und einem Trottinett beschäftigt hätten, sei dann wieder zurückgekommen und sie hätten sich geküsst und nochmals Sex gehabt. Er sei seitlich auf dem Boden gelegen, sie sei ebenfalls seitlich gelegen und habe ein Bein nach oben gestreckt gehabt. Dann nach diesem langen Sex habe sie sich auf den Bauch gedreht und er sei auf ihr gelegen. Nach langem Sex sei er erneut zum Samenerguss gekommen. Nach einer Weile habe er geduscht, sie habe sich mit Tüchern gewischt. An dieser Stelle gab der Berufungskläger – im Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen – an, sein Wohn- und Schlafzimmer seien zusammen. Weiter führte der Berufungskläger aus, sie hätten sich wieder unterhalten und etwas gegessen und getrunken. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, es dürfe niemand davon erfahren und niemand dürfe sie zusammen sehen (Akten S. 293). Als sie gesagt habe, sie müsse in 30 Minuten gehen, habe er sie gefragt, ob sie nochmals Sex mit ihm wolle. Sie habe bejaht, habe aber gesagt, sie würde ihn nicht küssen, da er zuvor geraucht habe. Bei diesem Sex habe die Privatklägerin 2 auf dem Rücken auf dem Bett gelegen und er sei gestanden – er habe ein hohes Bett. Dieser Sex habe 15 – 18 Minuten gedauert. Danach hätten sie die Teller und Tupperware gewaschen und die Privatklägerin 2 sei gegangen. Auf Nachfrage, wo sich die Kinder während der sexuellen Handlungen befunden hätten, gab der Berufungskläger an, diese seien in der Küche und im Korridor gewesen (Akten S. 294).

 

Auf Vorhalt, er habe bei der ersten Einvernahme vehement bestritten, Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gehabt zu haben, und gebe nun plötzlich an, dass es in seiner Wohnung DNA-Spuren von weiteren sexuellen Handlungen mit ihr geben müsse, erklärte der Berufungskläger, er habe nicht damit gerechnet, dass die Privatklägerin 2 eine Anzeige erstatten würde, da man in ihrer Kultur nichts über intime Sachen erzähle. Er habe sie beschützen wollen, damit sie nicht als Schlampe bezeichnet würde, da sie mit einem ledigen Mann etwas gehabt habe (Akten S. 296).

 

4.1.4.4 Einvernahme vom 8. Dezember 2022

 

Im Rahmen seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2022 blieb der Berufungskläger dabei, die Privatklägerin 2 nicht vergewaltigt zu haben, vielmehr sei es am 30. Oktober 2022 und auch schon davor zu einvernehmlichem Sex zwischen ihnen beiden gekommen (Akten S. 326). Weiter erklärte der Berufungskläger von sich aus und ohne darauf angesprochen worden zu sein, die kleine Verletzung an der Aussenseite seines rechten Oberarms sei vielleicht am Sonntagmorgen entstanden, als er auf dem Nachhauseweg zwei Streitende auseinanderzubringen versucht habe (Akten S. 327 und 328 ff.). Beim Sex mit der Privatklägerin 2 habe der Berufungskläger diese nicht geschlagen und sei auch nicht von ihr verletzt geworden (Akten S. 327). Später führte der Berufungskläger sodann in freier Rede zum 30. Oktober 2022 aus, als er gekommen sei, hätten sie sich umarmt, sie hätte ihn am Hals geküsst und gesagt, er solle reinkommen. Dann hätten sie sich beide auf das Sofa gesetzt. Sie hätten Körperkontakt gehabt, sich gestreichelt und angefangen, sich zu küssen. Sie hätten sich gegenseitig die T-Shirts ausgezogen. Sie habe versucht, seine Hose auszuziehen, er habe sie wegen des engen Gürtels unterstützt. Dann habe er auch ihre Hose ausgezogen. Vor allem sie sei sehr erregt gewesen. Sie habe sich auf das Sofa gelegt und er sei auf sie und sie hätten schönen Sex gemacht. Beim Sex habe sie ihn sehr eng umarmt, ihre Hände seien überall an seinem Körper gewesen Er habe einen Orgasmus bekommen. Nach dem Anziehen und einer kurzen Unterhaltung habe er ihr gesagt, dass er gehen müsse, da er früh am Morgen aufstehen müsse. Sie habe ihn dann mehrmals gebeten, ein bisschen länger zu bleiben, und sei enttäuscht gewesen, dass er nicht länger habe bleiben können. Er habe sich verabschiedet, sie umarmt und sei gegangen (Akten S. 331 f.).

 

4.1.4.5 Einvernahme vom 10. Januar 2023

 

Anlässlich der Einvernahme des Berufungsklägers vom 10. Januar 2023 wurden die Vergewaltigungsvorwürfe nur am Rande thematisiert. Der Berufungskläger erwiderte auf den Hinweis, der Privatkläger 1 sei der Meinung, die Vergewaltigung sei ein Racheakt ihm (dem Privatkläger 1) gegenüber gewesen, dass er (der Berufungskläger) erstens niemanden vergewaltigt habe und zweitens herzlich von der Privatklägerin 2 eingeladen worden sei (Akten S. 193).

 

4.1.4.6 Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023

 

Auch anlässlich der Hauptverhandlung am 8. Mai 2023 bestätigte der Berufungskläger, es sei am fraglichen Sonntag zu schönem, einvernehmlichem Sex zwischen ihm und der Privatklägerin 2 gekommen (Akten S. 825). Zum Geschlechtsverkehr befragt schilderte er in freier Rede, er sei reingekommen, habe sie umarmt und auf dem Sofa Platz genommen. Sie habe ihm etwas zu trinken gebracht und sich neben ihn gesetzt. Sie hätten sich unterhalten, sich gegenseitig angefasst, geküsst und umarmt. Sie seien auf das grosse Sofa gewechselt. Sie habe sein T-Shirt ausgezogen und er ihres. Sie habe dann die Lampe ausgeschaltet, sei wieder zu ihm zurückgekommen und sie hätten sich weiter geküsst. Sie habe versucht, seine Hose runterzuziehen, er habe ihr geholfen, weil er einen Gürtel gehabt habe. Er habe ihre Hose ausgezogen. Sie seien beide «geil» gewesen. Sie hätten sich auf das Sofa gelegt und er sich auf sie. Sie hätten beide Freude über diesen Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe einen Organsums gehabt. Sie seien beide fertig gewesen, hätten sich angezogen und sich dann auf dem Sofa weiter unterhalten. Sie habe ihn gebeten, länger zu bleiben, aber er habe am nächsten Tag früh aufstehen und daher gehen müssen. Er habe sie umarmt, sich verabschiedet und sei gegangen (Akten S. 825 f.). Der Berufungskläger mutmasste, die Privatklägerin 2 habe ihn aus Angst angezeigt, da sie befürchtet habe, dass man es herausfinde (Akten S. 826).

 

Zum Kennenlernen führte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin 2 an einer Bushaltestelle zum ersten Mal gesehen; sie hätten sich einander vorgestellt und Telefonnummern ausgetauscht. Ein paar Tage später habe er sie im Laden an der Kasse wiedergesehen (Akten S. 823). Man sei ständig per Telefon in Kontakt gewesen. Der Berufungskläger bestätigte, dass die Privatklägerin 2 ihm gefallen habe (Akten S. 824).

 

Der Berufungskläger bestätigte weiter, am Nachmittag des 25. Oktober 2022 bei ihm zuhause im Schlafzimmer Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gehabt zu haben. Die Kinder der Privatklägerin 2 hätten derweil im Eingang gespielt (Akten S. 824 f.). Zur Frage, weshalb nicht verhütet worden sei, gab der Berufungskläger an, am 25. Oktober 2022 habe er ein Kondom holen wollen. Die Privatklägerin 2 habe gefragt, weshalb, ob er Angst habe, dass sie schwanger werde. Dies habe er bejaht, woraufhin sie ihn informiert habe, dass sie die Pille nehme (Akten S. 826).

 

4.1.4.7 Berufungsverhandlung vom 29. April 2024

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 gab der Berufungskläger zum Kerngeschehen an, als er bei ihrer Wohnung angekommen sei, habe sie ihm die Tür geöffnet, sie hätten sich umarmt und geküsst. Sie habe ihm etwas zu trinken gebracht, sich neben ihn gesetzt und sie hätten sich unterhalten. Danach hätten sie sich gegenseitig angefasst und angefangen, sich zu küssen (Akten S. 1214). Sie habe ihm sein Oberteil ausgezogen, er habe ihr ihres ausgezogen. Dann habe sie das Licht ausgemacht. Es sei «tief vom Gefühl her» gewesen. Sie habe seine Hose ausziehen wollen und er habe sie dann selbst ausgezogen. Sie hätten auch guten Sex gehabt und das sei für sie beide und habe sie beide glücklich gemacht (Akten S. 1215). Auf Frage gab der Berufungskläger an, der Geschlechtsverkehr habe auf dem Sofa stattgefunden. Sie sei unten gelegen und er auf ihr. Sie habe gewollt, dass er länger bleibe. Aber er habe am nächsten Morgen früh aufstehen müssen. Sie hätten sich friedlich verabschiedet und umarmt. Auf die Frage, ob es klar gewesen sei, dass es Sex gebe, wenn er an diesem Abend komme, reagierte der Berufungskläger ungehalten, wurde laut und betonte, das sei schon klar gewesen. Sie hätten ja schon Sex gehabt und deshalb habe sie ihn auch zu sich eingeladen. Sie hätten sich ja gegenseitig geliebt (Akten S. 1215 f.).

 

In Bezug auf die Vorgeschichte führte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin 2 im August 2022 an der Haltestelle «[...]» kennengelernt. Er sei zuerst an der Haltestelle gesessen und sie sei gekommen. Sie hätten sich begrüsst und sie habe ihn gefragt, ob er aus Eritrea stamme und wo er wohne. Danach habe er gesagt, dass er wegmüsse und sie habe vorgeschlagen, sie könnten ja Telefonnummern tauschen. So hätten sie angefangen, öfters zu telefonieren, das sei von beiden ausgegangen. Irgendwann sei sie zu ihm nach Hause. Auf die Frage, ob es da klar gewesen sei, dass es darum ging, eine sexuelle Beziehung zu haben, antwortete der Berufungskläger: «wenn das nicht so wäre, wäre sie auch nicht zu mir nach Hause gekommen». Dann ergänzte er auf Frage, es sei ganz klar gewesen, weil sie schon vorher darüber gesprochen hätten, dass sie sich gegenseitig «gut» fanden, was ihre sexuellen Vorstellungen seien, z.B. welche sexuellen Stellungen sie möge, und dass sie sich treffen sollten (Akten S. 1209 f.).

 

Zum Besuch der Privatklägerin 2 in der Wohnung des Berufungsklägers am 25. Oktober 2022 führte der Berufungskläger aus, nach dem gemeinsamen Essen hätten die Kinder angefangen zu spielen. Er und die Privatklägerin 2 hätten sich unterhalten. Sie hätten bei dieser Gelegenheit auch über Sex gesprochen und dann entschieden, bei ihm im Bett miteinander Sex zu haben. Nachdem er auf ihren Wunsch hin die Türe und die Fensterläden geschlossen habe, habe er Kondome holen wollen, woraufhin sie gesagt habe, sie «nehme Verhütungsmittel». Dann seien sie zusammen auf das Bett gegangen und hätten «sehr guten Sex» gehabt. Beim ersten Mal sei sie erst unten gewesen, dann habe sie sich hingekniet und sie hätten «von hinten» Sex gehabt. Danach habe sie sich auf seine Brust gelegt und sie hätten sich unterhalten. Danach hätten sie erneut seitlich Geschlechtsverkehr gemacht. Danach habe sie sich auf dem Bett hingelegt, er sei auf sie drauf und dann hätten sie weiter Geschlechtsverkehr gehabt. Das sei schöner Sex gewesen. Danach sei er duschen gegangen. Sie habe den Kindern den Rest Lasagne gegeben. Er habe auf dem Balkon geraucht. Danach habe er sich mit ihr unterhalten. Dann habe sie gesagt, sie sei so lange bei ihm geblieben, sie gehe in 30 Minuten. Er habe sie gefragt, ob sie noch zum dritten Mal Sex haben würden. Sie habe gesagt, dass sie ihn wegen der Zigarette nicht küssen würde, aber sie gerne Sex haben könnten. Sie hätten dann auf dem Bett Sex gehabt. Das sei lange gegangen und habe «auch Spass gemacht» (Akten S. 1210). Als die vorsitzende Appellationsgerichtspräsidentin nachfragte, ob man darüber gesprochen habe, an diesem Tag Sex zu haben, wurde der Berufungskläger erneut laut und beteuerte, das sei schon ganz klar gewesen, dass sie Geschlechtsverkehr haben würden, wenn sie sich treffen. Sie sei ja auch zu ihm nach Hause gekommen. Das sei bekannt in seiner Kultur, wenn sie zu ihm nach Hause komme, dann wolle sie auch (Akten S. 1211 f.). Später schob er nach, sie hätten sich bereits vorher beide gefallen und über dieses Thema gesprochen und sie sei ja dann auch einverstanden gewesen (Akten S. 1212). Nach dem 25. Oktober 2022 hätten sie noch mehr als vorher telefoniert. Sie hätten sich «beide geliebt» (Akten S. 1213).

 

4.1.4.8 Aussagetüchtigkeit

 

Vorliegend sind beim Berufungskläger mit Blick auf die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 keine Auffälligkeiten betreffend seine Aussagetüchtigkeit (siehe hierzu allgemein oben E. 3.1.5.1) erkennbar, sodass diese zu bejahen ist.

 

4.1.4.9 Aussagegenese und Motivationsanalyse

 

Was sodann die Aussageentstehung und Motivationsanalyse (siehe oben E. 3.1.5.2) anbelangt, fällt zunächst auf, dass der Berufungskläger sowohl anlässlich seiner ersten formellen Einvernahme vom 1. November 2022 als auch an seiner Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 3. November 2022, welche beide kurz nach dem inkriminierten Vorfall durchgeführt wurden, jegliche sexuellen bzw. über blosse Freundschaft hinausgehenden Handlungen mit der Privatklägerin 2 kategorisch abstritt (Akten S. 90, 254 ff.). Nach einem Besuch des Berufungsklägers durch seine amtliche Verteidigerin am 16. November 2022, meldete sich letztere bei der Staatsanwaltschaft und gab an, der Berufungskläger habe ihr mitgeteilt, dass man seine DNA bei der Privatklägerin 2 finden würde, weil die beiden am 25. und 30. Oktober 2022 Sex gehabt hätten (Akten S. 42). Hierauf wurde eine erneute Einvernahme des Berufungsklägers vom 22. November 2022 anberaumt, anlässlich derer er auf seine neue und bis zuletzt beibehaltene Version umschwenkte, wonach er und die Privatklägerin 2 zwar Geschlechtsverkehr gehabt hätten, dieser jedoch einvernehmlich gewesen sei (Akten S. 290 ff., 326 ff., 825 ff., 1209 ff.). Dieses Umschwenken über zwei Wochen nach dem Vorfall ist einerseits auffällig, weil es direkt nach einer Konsultation des Berufungsklägers mit seiner Verteidigung erfolgte. Der Verteidigung war zuvor mit Verfügung vom 7. November 2022 Akteneinsicht gewährt worden (Akten S. 39), sodass sie über die inzwischen erfolgten DNA-Abstriche beim Berufungskläger und der Privatklägerin 2 sowie Anordnungen der entsprechenden DNA-Analysen (Akten S. 382 ff., 401, 412 ff., 448) im Bilde war und bei ihrer Konsultation Gelegenheit hatte, den Berufungskläger über die Funktionsweise von DNA-Tests aufzuklären. Bezeichnenderweise erwiderte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 22. November 2022 denn auch auf den blossen Vorhalt, er habe nun begriffen, dass man Spuren von ihm in der Wohnung der Privatklägerin 2 finden könnte, weshalb er sich mit der Angabe, sie hätten Sex gehabt, schützen wolle mit: «Ich habe nie eine Ahnung gehabt, dass man DNA in Spermien oder nach dem Sex finden würde. Ich habe nur gedacht, dass man mit DNA Analyse eine Vaterschaft erkennen kann» (Akten S. 296 f.). Hieraus folgt, dass dem Berufungskläger zum Zeitpunkt seines Umschwenkens offenbar neue Erkenntnisse zu DNA-Analysen vorlagen. Andererseits bringt der Berufungskläger uneinheitliche und von vornherein nicht überzeugende Erklärungen für sein Umschwenken vor: So behauptete er zunächst, damals, als er durch die Polizei abgeführt worden sei, sei er unter Schock gewesen. Jedes Mal, wenn er mit der Polizei zu tun habe, bekomme er Angst (Akten S. 290). Dies erklärt aber nicht, weshalb er mehrere Tage später vor Zwangsmassnahmengericht beim Abstreiten jeglicher sexuellen Handlungen blieb (Akten S. 90). Später schob er plötzlich den Grund nach, er habe nie damit gerechnet, dass die Privatklägerin 2 eine Anzeige gegen ihn erstatten würde. Er habe sie daher zunächst beschützen wollen, da sie Kinder habe und mit einem ledigen Mann etwas gehabt habe. Er habe ihr Image schützen wollen, damit sie nicht als Schlampe bezeichnet werde (Akten S. 296). Bei dieser zweiten Erklärung blieb er bis zuletzt (Akten S. 1167, 1217). Diese Erklärung entbehrt allerdings ihrerseits jeglicher Logik und muss daher auch als unglaubhafte Schutzbehauptung zurückgewiesen werden: So ist – entgegen den Behauptungen der amtlichen Verteidigerin (Berufungserklärung, Akten S. 992, 1157) – erstellt, dass der Berufungskläger sich bereits ganz zu Beginn seiner ersten Einvernahme darüber im Klaren war, dass die Privatklägerin 2 gegen ihn Anzeige erstattet hatte (u.a. Akten S. 255, 262, 266). Er hatte mithin keinen Grund, sie durch die Abstreitung jeglichen Geschlechtsverkehrs zu «schützen». Vielmehr stellte er sie dadurch als Lügnerin dar. Es ist daher mit dem Strafgericht (Akten S. 906) davon auszugehen, dass der Berufungskläger zunächst davon ausging, es lägen keine objektiven Beweise für den Geschlechtsverkehr vor, weshalb er sich mit einer kompletten Bestreitung jeglicher sexuellen Handlungen gänzlich schadlos zu halten glaubte. Als sich abzeichnete, dass dies wohl scheitern würde, hatte der Berufungskläger ein eminentes Interesse daran, den Geschlechtsverkehr als einvernehmlich darzustellen, da ihm nicht nur eine empfindliche Freiheitsstrafe, sondern auch ein Landesverweis drohten (so auch Vorinstanz, Akten S. 910). Bereits die Aussagegenese und -entwicklung sowie die Motivationsanalyse sprechen mithin deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

 

4.1.4.10 Realkennzeichen

 

Im Rahmen der inhaltlichen Analyse (siehe oben E. 3.1.5.3) fällt auf, dass die Schilderungen des Berufungsklägers, insbesondere hinsichtlich seiner Annäherung zur Privatklägerin 2 sowie den (angeblichen) Geschlechtsverkehr am 25. bzw. 30. Oktober 2022, kaum Realkennzeichen aufweisen. Die Darstellungen des Berufungsklägers sind detailarm, farblos und pauschal. Er beschreibt jeweils chronologisch und schematisch, dass er und die Privatklägerin 2 sich umarmt, angefasst bzw. gestreichelt, geküsst, gegenseitig ausgezogen und dann «schönen Sex» auf dem Sofa in der Missionarsstellung gehabt hätten (Akten S. 291 f., 331 f., 825 f., 1214 f.). Dabei greift der Berufungskläger auf pauschale und typische Alltagsvorstellungen hinsichtlich der Anbahnung eines leidenschaftlichen Geschlechtsverkehrs zurück. Auffallend sind sodann seine wiederholten, geradezu gebetsmühlenartigen Beteuerungen, sie beide, «vor allem sie» (die Privatklägerin 2), seien sexuell sehr erregt gewesen und hätten Freude am Geschlechtsverkehr gehabt (Akten S. 291, 292, 327, 332, 825, 1215). Woran sich dies aber beispielsweise gezeigt haben soll, vermag er nicht darzulegen. Abgesehen von dieser plakativ geschilderten Erregung und der ebenso wenig konkretisierten Behauptung des Berufungsklägers, der Sex sei «emotional» (Akten S. 292, 327) bzw. «tief vom Gefühl her» (Akten S. 1215) gewesen, beschreibt er keine psychischen Vorgänge bei ihm oder der Privatklägerin 2. Auch kann der Berufungskläger keine konkreten Berührungen (Wohin? Durch wen? Wann?) benennen. Selbst als ihm nach seinem ersten Eingeständnis des Geschlechtsverkehrs vorgehalten wurde, seine Angaben seien undetailliert, konnte er den Geschlechtsverkehr nicht lebendiger beschreiben als mit: «Wir haben uns umarmt (SB: Beschuldigter legt sich in den Stuhl rein und zeigt eine Umarmung, lacht dabei). Ich war oben und sie unten, ich habe dann Sex gemacht» (Akten S. 292). Auch den angeblichen mehrfachen Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 kann der Berufungskläger nicht lebendig und detailliert schildern. Zwar zählt er hier eine Vielzahl angeblich durchgeführter Sexualstellungen auf, davon abgesehen bleibt seine Darstellung blass (z.B. Akten S. 292 ff.).

 

Ferner wirken seine Schilderungen häufig auch unplausibel, wobei die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 51). Ungereimtheiten weist zunächst die Begründung des Berufungsklägers für seinen Besuch am 30. Oktober 2022 auf. So erklärte er während weiter Strecken des Verfahrens, die Privatklägerin 2 habe ihn am 30. Oktober 2022 eingeladen, um gemeinsam Kaffee zu trinken (Akten S. 90, 256, 291). Abgesehen davon, dass er selbst schilderte, er sei gegen 20:50 oder 21:00 Uhr – mithin reichlich spät für einen Kaffee – zu ihr nach Hause gekommen (Akten S. 256), gab die Privatklägerin 2 ihm bei seinem Besuch gar keinen Kaffee zu trinken, sondern ein Fruchtgetränk (Akten S. 291, 226, 463 ff.). Ohnehin machte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob klar gewesen sei, dass es an dem Abend Sex gebe, plötzlich geltend: «ja das war schon klar, wir hatten ja schon und deshalb hat sie mich auch zu sich eingeladen» (Akten S. 1216). Angesichts des unbestrittenermassen kurzen Besuchs des Berufungsklägers von nicht einmal einer halben Stunde (Akten S. 225, 826, 1216) und des Geschlechtsverkehrs, der nach den Aussagen des Berufungsklägers «kurz und bündig» gewesen sein soll (Akten S. 292), wird daraus ein regelrechtes Sextreffen zwischen den beiden. Vor diesem Hintergrund wirkt die gleichzeitige Beteuerung des Berufungsklägers, sie hätten sich geliebt (Akten S. 1167, 1213, 1216), befremdend. Diese angebliche Liebesbeziehung passt wiederum nicht zur anderweitigen Aussage des Berufungsklägers, sie hätten nicht über die Zukunft gesprochen, dafür sei ihr Kennenlernen zu kurz gewesen (Akten S. 826).

 

Unplausibel und zugleich widersprüchlich ist auch, wie der Berufungskläger seine Annäherungen mit der Privatklägerin 2 schildert. Nebst der bereits erwähnten angeblich überbordenden sexuellen Erregung der Privatklägerin 2 am Abend des 30. Oktober 2022 hebt der Berufungskläger auch anderweitig hervor, dass die Privatklägerin 2 häufig Initiative bzw. deutliches Interesse an ihm als Sexualpartner gezeigt habe. So soll sie ihm bei ihrem Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle vorgeschlagen haben, Telefonnummern zu tauschen (Akten S. 1209). Sie soll ihm am Telefon von bevorzugten sexuellen Stellungen erzählt haben, die der Berufungskläger bezeichnenderweise nicht näher ausführt (Akten S. 1209). Am Abend des 30. Oktober 2022 soll sie ihn nicht nur herzlich eingeladen (Akten S. 193), sondern den Berufungskläger bei der Begrüssung auch am Hals geküsst haben (Akten S. 331). Sie soll auch damit angefangen haben, ihn auszuziehen (T-Shirt, Akten S. 291, 332, 825, 1215). Als der Berufungskläger vor ihrem ersten (angeblichen) Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 habe Kondome holen wollen, soll die Privatklägerin 2 ihn aktiv hiervon abgehalten und ihm grinsend gesagt haben, dass sie bereits die Pille nehme (Akten S. 298, 826, 1211). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin 2 gemäss der gynäkologischen Untersuchung via Ultraschall sowie eigenen Angaben zufolge mit einer Spirale verhütet (Akten S. 447, 830), wirken diese Ausführungen des Berufungsklägers offensichtlich darum bemüht, ein beinahe einseitiges und betont hohes sexuelles Interesse der Privatklägerin 2 am eher zurückhaltenden Berufungskläger zu illustrieren. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt (Akten S. 908), erscheint es sodann sehr unwahrscheinlich, dass eine Frau einen Mann beim ersten sexuellen Kontakt im Rahmen einer ausserehelichen Affäre aktiv davon abhalten würde, ein Kondom zu benutzen, da sie damit nicht nur ein Schwangerschafts-, sondern vor allem auch ein Ansteckungsrisiko eingehen würde. Die gesamten soeben dargelegten Ausführungen des Berufungsklägers widersprechen aber auch dem Bild der in konservativen Ehrvorstellungen verhafteten Privatklägerin 2, welches der Berufungskläger sonst zeichnen möchte, wenn es ihm darum geht, seine These zu untermauern, die Privatklägerin 2 habe plötzlich derart Angst wegen ihrer sexuellen Beziehung zum Berufungskläger bekommen, dass sie einen Vergewaltigungsvorwurf erfunden habe (Akten S. 291, 293, 826, 1216; vgl. auch Plädoyer AV, 1. Instanz, Akten S. 858, 863 f.). Das Aussageverhalten des Berufungsklägers wirkt dadurch opportunistisch und taktisch motiviert. Was die Haltung der Privatklägerin 2 zu sexuellen Themen angeht, so ist nach Auffassung des Appellationsgerichts zwar davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 gläubig ist, eine eher verschämte und gehemmte Beziehung zu Sex hat und ausserehelichen Sex verurteilt. So führte die Privatklägerin 2 glaubhaft aus, es sei nicht ihre innere Art, offen über sexuelle Sachen zu reden. Sie rede nicht einmal mit ihrem Ehemann offen über so etwas, erst recht nicht mit fremden Leuten (Akten S. 1222 f.). Diese Grundhaltung der Privatklägerin 2 zeigte sich verschiedentlich anlässlich ihrer Einvernahmen, wenn es darum ging, insbesondere in der Anwesenheit von Männern, detailliert über den Geschlechtsverkehr am 30. Oktober 2022 zu berichten («Mir fehlen die Worte über Sex vaginal oder anal zu sprechen. Ich will auch nicht darüber vor einem Mann sprechen, da dies in meiner Religion nicht gemacht wird es für mich schwierig ist [sic]» [Akten S. 309]; vgl. auch Akten S. 1223). Die Privatklägerin 2 konnte sich nur zu den nötigsten Angaben betreffend die vaginale Penetration durchringen und wählte oft umschreibende Ausdrücke, obwohl sie als Privatklägerin ein hohes Interesse daran hatte, ihre Vorwürfe gegenüber dem Berufungskläger ausführlich zu schildern (z.B. Akten S. 833). Diese gehemmte Haltung ist ausserdem konsistent mit ihrer Aussage, nicht einmal ihr Ehemann hätte sie berührt, wo der Berufungskläger sie berührt habe (an der Vagina, Akten S. 318). Auch deshalb erscheinen die Ausführungen des Berufungsklägers, sie hätten sich im Vorfeld detailliert über Sex und bevorzugte Sexualstellungen unterhalten sowie zu eigentlichen Sextreffen verabredet, nicht als glaubhaft. In allgemeiner (nicht sexueller) Hinsicht scheinen die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 1 ihre Ehe allerdings eher liberal gelebt zu haben, was sich etwa daran zeigt, dass die beiden im Deliktszeitpunkt trotz fortdauernder Ehe getrennt lebten und die Privatklägerin 2 gemäss übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten frei war, nach Gutdünken und ohne ihren Ehemann zu informieren Bekannte zu besuchen oder auch in ihrer Wohnung zum Besuch zu empfangen (siehe z.B. Akten S. 205, 274, 282, 322, 838, 1221, 1229). Dementsprechend nahm die Privatklägerin 2 auch ungeniert ihre beiden Kinder mit zum Berufungskläger. Wäre ihr ein solcher Besuch nicht erlaubt und zu verheimlichen gewesen, hätte sie wohl kaum ihre Kinder mitgenommen, da zumindest das vierjährige Kind dem Vater (oder Dritten) etwas darüber hätte erzählen können (so zu Recht Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1171, 1231). Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten kam es zur räumlichen Trennung, weil das Zusammenleben aufgrund des Alkoholkonsums des Privatklägers 1 und der wenigen Zeit, welche die Privatklägerin 2 für sich gehabt habe, nicht funktioniert habe. Ungeachtet der Trennung hätten sie ihren Kontakt weiter gepflegt, sich gegenseitig unterstützt und jedenfalls kurz vor dem Vorfall vom 30. Oktober 2022 auch wieder Geschlechtsverkehr gehabt. Der Privatkläger 1 habe sich bemüht und die Privatklägerin 2 habe ihren Ehering nie ausgezogen (Akten S. 242 f., 828). Die Privatklägerin 2 schilderte auch, ihre Familien seien durch ihre Heirat verbunden und sie sei mit ihrer Ehe zufrieden und habe keinen Grund gehabt, auf einen anderen Mann zu schauen (Akten S. 313 f.). Inzwischen wohnen der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 denn auch wieder zusammen (Akten S. 1220). Vor diesem Hintergrund kann der Berufungskläger aus seinen wiederholten und von vornherein äusserst befremdlichen Ausführungen, Frauen hätten ja auch Verlangen nach Sex (Akten S. 1217) und wenn die Privatklägerin 2 keinen Sex mit ihm hätte haben wollen, wäre sie ja auch nicht zu ihm nach Hause gekommen (Akten S. 1209, 1211 f.) bzw. hätte ihn draussen und nicht zuhause getroffen (Akten S. 1212; vgl. auch sein Brief an das Gericht, Akten S. 1167), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Einverständnis der Privatklägerin 2 in ein Treffen zuhause lässt sich mitnichten ihre Einwilligung in dortige sexuelle Handlungen konstruieren. Dies würde selbstverständlich auch für den Fall gelten, dass es der Privatklägerin 2 nicht erlaubt gewesen wäre, andere Männer in einem häuslichen Umfeld zu treffen. Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsklägers wirken vielmehr entlarvend und offenbaren seine sexuelle Anspruchshaltung gegenüber Frauen, welche sich mit ihm treffen, ohne Rücksicht auf deren tatsächlichen Willen.

 

Das Strafgericht hat sodann mit eingehender Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (Akten S. 907 f.; siehe hierzu auch Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1231), dargelegt, dass der angebliche Geschlechtsverkehr des Berufungsklägers mit der Privatklägerin 2 am späten Nachmittag des 25. Oktober 2022 als geradezu lebensfremd bezeichnet werden muss. Die Behauptungen des Berufungsklägers (Akten S. 292 ff., 822 ff., 1211 ff.), an diesem Nachmittag hätten innerhalb weniger Stunden zwei Mahlzeiten (jedenfalls seitens der Kinder), eine lange Unterhaltung, lange Küsse, dreifacher «langer» Geschlechtsverkehr in diversesten Positionen mit der Privatklägerin 2, mindestens zweifacher Samenerguss sowie eine Dusche stattgefunden – alles in Anwesenheit zweier Kleinkinder (damals 2- und 4jährig), welche (ohne Information, dass und weshalb die Erwachsenen sich zurückziehen) während mehrerer Stunden selbständig in der Küche und im Gang mit einem Mobiltelefon und einem Tretroller gespielt haben sollen, ohne jemals zu ihrer Mutter ins (nicht mit einem Schlüssel abgeschlossene) Schlafzimmer zu kommen – erscheinen absurd. Bezeichnenderweise reagierte auch die Privatklägerin 2 mit Erstaunen auf diese Behauptungen des Berufungsklägers und wies darauf hin, dass dies angesichts der zeitlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Anwesenheit der Kinder gar nicht möglich gewesen wäre. Sie könne sich gar nicht vorstellen, wie das gehen solle (Akten S. 320 f., 831, 1221 f.). Anders als die Behauptungen des Berufungsklägers erscheinen diese Einwände der Privatklägerin 2 genuin und nachvollziehbar. Das Strafgericht hat sodann zu Recht erkannt, dass aus den diffusen und inkonsistenten Schilderungen des Berufungsklägers nicht erhellt, was genau wo und in welcher Reihenfolge geschehen sein soll, was ebenfalls gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.

 

Die Aussagen des Berufungsklägers zeugen damit mehr von Phantasiesignalen denn Realkennzeichen.

 

4.1.4.11 Konstanzanalyse

 

Die Aussagen des Berufungsklägers halten auch einer Konstanzanalyse (siehe oben E. 3.1.5.4) nicht stand. Das verdächtige plötzliche Umschwenken des Berufungsklägers vom Abstreiten jeglichen Geschlechtsverkehrs zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr wurde oben (E. 4.1.4.9) bereits dargelegt.

 

Angesichts der sehr knappen und vagen Aussagen des Berufungsklägers zur Annäherung und dem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2 am 30. Oktober 2022 erstaunt sodann, dass sich selbst darin einige Widersprüche und Inkonsistenzen finden. Wie bereits aufgezeigt wurde (E. 4.1.4.10), schilderte der Berufungskläger beispielsweise den Grund für seinen Besuch nicht konstant (Kaffeetrinken, später Sextreffen). Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Berufungsklägers zu den Küssen zwischen den beiden. Bei seiner ersten Erzählung in freier Rede nannte er zunächst gar keine Küsse (Akten S. 291), um später auf konkrete Nachfrage nach Details auszuführen, während des Akts hätten sie sich umarmt und geküsst (Akten S. 292). Anlässlich seiner nächsten Einvernahme beschrieb der Berufungskläger plötzlich, dass die Privatklägerin 2 ihn direkt nach seiner Ankunft in der Wohnung umarmt und auf seine rechte Halsseite geküsst habe (Akten S. 331). Nachdem sie sich auf das Sofa gesetzt und sich gestreichelt hätten, hätten sie angefangen, sich gegenseitig zu küssen (Akten S. 331 f.). Hier soll das Küssen also deutlich vor dem Geschlechtsverkehr als Vorspiel stattgefunden haben. Der Berufungskläger schilderte weiter, beim Sex habe die Privatklägerin 2 ihn eng umarmt und ihre Hände seien überall an ihrem Körper gewesen (Akten S. 332), von Küssen beim Akt ist keine Rede mehr. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger nichts mehr von einem Begrüssungskuss auf den Hals, schildert aber wieder Küsse auf dem Sofa, vor dem Geschlechtsverkehr (Akten S. 825). Bei der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger demgegenüber an, sie hätten sich direkt nach dem Öffnen der Türe gegenseitig umarmt und geküsst. Neu sollen sie sich vor dem eigentlichen Vorspiel erst noch auf dem Sofa unterhalten haben (Akten S. 1214). Ungereimtheiten weisen auch die Aussagen des Berufungsklägers zum Ausziehen der Kleidung auf. So führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2022 in freier Rede aus, die Privatklägerin 2 habe ihm seine Hose ausgezogen, nur um später auszuführen, er habe seine Hose selbst ausgezogen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, schilderte der Berufungskläger, die Privatklägerin 2 habe versucht, am Anfang seine Hose auszuziehen. Weil er aber einen Gurt gehabt habe, habe er seine Hose dann selber ausgezogen (Akten S. 291). Bei dieser Version blieb er im weiteren Verlauf des Verfahrens, wobei er sie in der Folge praktisch wortwörtlich wiedergab. Uneinheitlich schildert der Berufungskläger wiederum, ob er zuerst seine und dann ihre Hose ausgezogen habe (so Akten S. 332, 825) oder ob er zuerst ihre Hose ausgezogen habe, woraufhin sie versucht habe, seine Hose auszuziehen (so Akten S. 291).

 

Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 906 f.), erweisen sich auch die Aussagen des Berufungsklägers zu seinen Kratzern am Arm als widersprüchlich. Auf den Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe sich gegen seine Vergewaltigungsversuche zur Wehr gesetzt, indem sie ihn an den Unterarmen gekratzt habe, behauptete er zunächst, er habe keine Kratzer am Arm bzw. das seien alte Narben von früher (Akten S. 265), nur um in einer späteren Einvernahme plötzlich eine Erklärung für die – eben doch vorhandenen – Kratzer an seinem Arm zu präsentieren. So schilderte er neu, er sei just am Sonntagmorgen nach dem Ausgang nach Hause gegangen, als zwei am Streiten gewesen seien und er diese versucht habe auseinanderzubringen. Vielleicht (Akten S. 327) bzw. sicher (Akten S. 329) sei es hierbei zu den Verletzungen gekommen (Akten S. 327 ff.). Diese Geschichte wirkt nicht nur nachgeschoben und an die jeweiligen Erkenntnisse des Berufungsklägers angepasst, sondern auch wenig plausibel. So soll der Berufungskläger in dieser Nacht eigenen Angaben zufolge mit einer Lederjacke bekleidet gewesen sein (Akten S. 329), sodass bei einer Streitschlichtung wohl kaum Kratzer an seinem Arm entstanden wären.

 

Augenfällig sind sodann die widersprüchlichen Angaben des Berufungsklägers zur Frage, ob er und die Privatklägerin 2 sich am 25. Oktober 2022 für Sex verabredet hatten. So führte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 22. November 2022 aus, an dem Tag sei es spontan zu Sex gekommen. Sie hätten keinen Termin ausgemacht, um Sex zu haben, sondern sich getroffen, um sich zu unterhalten (Akten S. 296). An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zunächst aus, nachdem die Kinder angefangen hätten zu spielen, hätten er und die Privatklägerin 2 sich über Sex unterhalten und dann entschieden, miteinander Sex zu haben. Im späteren Verlauf der Befragung behauptete er demgegenüber, er und die Privatklägerin 2 hätten ja schon öfters über Sex geredet und es sei schon ganz klar gewesen, dass sie Geschlechtsverkehr haben würden, wenn sie sich treffen (zum Ganzen Akten S. 1211 f.).

 

Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Berufungsklägers zur Frage, ob er wisse, dass die Privatklägerin 2 mit dem Privatkläger 1 verheiratet gewesen sei. So erwiderte er an seiner ersten Einvernahme auf den Vorhalt, gemäss der Privatklägerin 2 sei er mit ihrem Ehemann (ohne dass dieser namentlich genannt wurde) befreundet, er kenne ihn von Basel. Sie seien aber nicht befreundet, sie würden sich «wie ein Mensch» treffen (Akten S. 255). Bei diversen späteren Befragungen will er demgegenüber nicht gewusst haben, ob und mit wem die Privatklägerin 2 verheiratet gewesen sei (Akten S. 255 f., 332, 822). Auch diese Bestreitung war indessen nicht konstant. So schilderte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 10. Januar 2023, der Privatkläger 1 habe ihn in der Nacht angerufen und gefragt, warum er «bei der Frau zuhause war» (Akten S. 192). Und auf die Frage, ob die Vergewaltigung ein Racheakt gegenüber dem Privatkläger 1 gewesen sei, antwortete er bezeichnenderweise mit: «Erstens: es gab keine Vergewaltigung. Ich habe niemanden vergewaltigt. Zweitens: ich wurde herzlich eingeladen von C____» (Akten S. 193) – d.h. ohne darauf hinzuweisen, er habe gar nicht gewusst, dass die beiden verheiratet gewesen seien. Dass die (nicht konstante geschilderte) Unkenntnis des Berufungsklägers von der Ehe der Privatkläger nicht glaubhaft ist, hat auch das Strafgericht mit anderer Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (Akten S. 908), erkannt. Es entsteht der Eindruck, der Berufungskläger wolle mit seinen diesbezüglichen Bestreitungen das von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommene Rachemotiv und damit den ganzen Vergewaltigungsvorwurf zu Fall bringen.

 

Sodann fällt auf, dass der Berufungskläger das Vorspiel und den Geschlechtsverkehr am 25. bzw. 30. Oktober 2022 im Verlaufe des Strafverfahrens in vergleichbarem Umfang und Detaillierungsgrad (freilich auch mit einigen Inkonsistenzen) schildert, obwohl bei fortschreitendem Zeitablauf eine gewisse Ausdünnung zu erwarten gewesen wäre. Beispielsweise wurde der Berufungskläger zwei Mal (am 22. November 2022 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024) ausführlich zum angeblichen Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 befragt. Hierbei konnte er zwar kaum lebendige Details schildern, aber immerhin einen Monat bzw. 18 Monate nach dem Vorfall jeweils eine beinahe identische Aufzählung zahlreicher sexueller Positionen präsentieren (Einvernahme vom 22. November 2022: sie unten, er oben; sie auf dem Bett kniend, er hinter ihr; beide in Seitenlage, er hinter ihr; sie auf dem Bauch, er auf ihr liegend; sie rücklings auf dem Bett, er am Bett stehend [Akten S. 293 f.]; Berufungsverhandlung vom 29. April 2024: sie unten; sie kniend, von hinten; seitlich; sie auf dem Bett, er auf sie drauf; auf dem Bett [Akten S. 1210]). Seine entsprechenden Aussagen lösen aus gedächtnispsychologischer Sicht Skepsis aus; sie wirken schematisch und auswendiggelernt.

 

4.1.4.12 Qualitäts-Strukturvergleich

 

Im Rahmen der Strukturanalyse (siehe oben E. 3.1.5.5) ist bei den Aussagen des Berufungsklägers insoweit ein Strukturbruch erkennbar, als dass seine Angaben ausserhalb der umstrittenen Aspekte durchaus anschaulich und detailliert ausfallen. So schilderte der Berufungskläger etwa die Geschehnisse am 30. Oktober 2022 bis zum inkriminierten Vorfall in freier Rede detailliert (z.B. was er tagsüber getan habe, wie es ihm gegangen sei, der telefonische Kontakt zur Privatklägerin 2 und einzelne Gesprächsinhalte, seine Fahrt zu ihr, die Ankunft, die Begrüssung, das Anbieten konkreter Esswaren und Getränke etc.). Sobald es darum geht, die körperliche Annäherung und den Geschlechtsverkehr zwischen den beiden zu beschreiben, verliert die Schilderung des Berufungsklägers, wie bereits dargelegt, aber deutlich an Farbe und wird schematisch (z.B. Akten S. 290 ff.). Analoges gilt für die Geschehnisse am 25. Oktober 2022. Während seine Schilderung des gemeinsamen Essens (welches sich auch gemäss der Privatklägerin 2 so zugetragen hat) sehr detailliert ausfällt, beschränken sich seine Angaben zur körperlichen Annäherung der beiden darauf, sie hätten sich lange geküsst und dann «den GV im Bett gemacht» (Akten S. 292). Auf konkrete Nachfrage zu Details zählte er zwar zahlreiche angeblich durchgeführte Sexstellungen auf, davon abgesehen bleibt die Erzählung des Berufungsklägers auffallend farblos (Akten S. 293 f.).

 

Nach dem Gesagten spricht auch die Strukturanalyse gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zur (körperlichen) Annäherung und dem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2.

 

4.1.4.13 Kompetenzanalyse

 

Zur Aussagekompetenz (Allgemeines hierzu oben E. 3.1.5.6) des Berufungsklägers ist zu sagen, dass auch er durchschnittlich intelligent und grundsätzlich durchaus in der Lage scheint, ein solches Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Dies umso mehr, als er erst ab seiner dritten Befragung mehrere Wochen nach dem Vorfall eingestand, Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gehabt zu haben, und entsprechend Zeit gehabt hatte, sich eine Geschichte betreffend einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zurechtzulegen. Wie oben bereits festgestellt, zeigen sich zudem verschiedene Inkonsistenzen in den ohnehin knappen Aussagen des Berufungsklägers und die wenigen konstanteren Details werden von ihm stets schematisch widergegeben und wirken dadurch auswendiggelernt. Es erscheint dem Gericht gut machbar, eine erfundene Geschichte in dieser (mangelhaften) Aussagequalität wiederzugeben.

 

4.1.4.14 Fazit

 

Insgesamt ist mit dem Strafgericht (Akten S. 906 ff.) festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem am 30. Oktober 2022 stattgehabten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 sowie jene zu den angeblichen sexuellen Kontakten am 25. Oktober 2022 einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. Gleiches gilt für jene Aussagen, welche der Berufungskläger im offensichtlichen Bestreben gemacht hat, die Annäherung zwischen ihm und der Privatklägerin 2 sowie den Geschlechtsverkehr zwischen den beiden als explizit einvernehmlich, gegenseitig bzw. gar aus Initiativen der Privatklägerin 2 resultierend darzustellen und die den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 widersprechen.

 

Mit dem Strafgericht ist aber auch festzustellen, dass der Berufungskläger vereinzelte glaubhafte Aussagen gemacht hat. Dies betrifft gewisse Ausführungen ausserhalb des Kerngeschehens, welche sich denn auch als detailliert und konsistent erweisen und mit den objektiven Beweismitteln (siehe hierzu unten E. 4.1.6) bzw. auch den jeweiligen Angaben der Privatklägerin 2 (siehe hierzu oben E. 4.1.3) decken (z.B. das Kennenlernen der beiden im August 2022; der Besuch der Privatklägerin 2 bei ihm, zu dem sie Essen mitbrachte; die teilweise auch längeren Telefongespräche zwischen den beiden, welche bisweilen auch von der Privatklägerin 2 ausgingen).

 

4.1.5   Aussagen des Privatklägers 1

 

In einem weiteren Schritt sind die Aussagen des Privatklägers 1 kurz darzulegen und zu analysieren. Er war zwar bei der angeklagten Vergewaltigung nicht vor Ort, konnte aber Angaben zum Zustand der Privatklägerin 2 unmittelbar nach diesem Vorfall machen, weshalb diese im Falle ihrer Glaubhaftigkeit von indiziellem Wert sein können.

 

4.1.5.1 Aussagen gemäss Polizeirapport vom 31. Oktober 2022

 

Im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 wird festgehalten, der Privatkläger 1 habe sinngemäss angegeben, er habe kurz vorher eine WhatsApp-Nachricht seiner Ehefrau erhalten, dass er sofort nach Hause kommen solle. Als er mit dem Freund seiner Schwester in die Wohnung seiner Ehefrau gekommen sei, sei sie weinend auf dem Boden gelegen. Sie habe ihm erzählt, dass sie von einem Bekannten der beiden vergewaltigt worden sei. Sie habe bereits geduscht und trage jetzt die selben Kleider wie bei der Vergewaltigung (Akten S. 215). Nachdem seine Frau ihm von der Vergewaltigung erzählt habe, habe der Privatkläger 1 den Berufungskläger telefonisch kontaktiert und gefragt, was er gemacht habe. Der Berufungskläger habe geantwortet, dass er nichts gemacht habe. Der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, dass er ihn jetzt treffen möchte, worauf der Berufungskläger geantwortet habe, dass er ihn jetzt nicht treffen werde, da er um 04:00 Uhr wieder arbeiten müsse (Akten S. 217).

 

4.1.5.2 Einvernahme vom 14. November 2022

 

Am 14. November 2022 wurde der Privatkläger 1 zur Sache befragt. Er gab an, er sei der Auslöser dieses Vorfalls, da er sich mit dem Berufungskläger gestritten habe (siehe oben, E. 3). Generell geht aus dieser gesamten Einvernahme hervor, dass der Privatkläger 1 der Auffassung war, der Berufungskläger habe die Privatklägerin 2 vergewaltigt, um dem Privatkläger 1 «Schaden zuzufügen», da letzterer dem Berufungskläger ein Hausverbot für sein Restaurant erteilt habe. Der Berufungskläger habe zudem gewusst, dass der Privatkläger 1 sich am Abend des 30. Oktober 2022 in seinem Geschäft (mithin nicht bei der Privatklägerin 2) befinde, da der Berufungskläger ihn anlässlich ihres vorgängigen Telefonats explizit danach gefragt habe (Akten S. 274 ff., insbesondere 274, 278 und 282). Der Privatkläger 1 führte in freier Rede aus, seine Ehefrau habe ihm um 22:00 Uhr, als er noch bei der Arbeit gewesen sei, über WhatsApp geschrieben, sie würde sich in einem schlechten Zustand befinden und er solle ihr so schnell wie möglich helfen. Als er zu ihr gekommen sei, habe er sie am Boden liegend vorgefunden; sie habe nur geweint und sei fassungslos gewesen. Er habe sie gestützt und ihr gesagt, dass sie sich waschen solle. Am Anfang habe er gedacht, sie habe schlechte Nachrichten von den Eltern erhalten. Nachdem sie sich beruhigt habe, habe sie gesagt, sie sei von jemandem vergewaltigt worden (Akten S. 275). Am Anfang habe sie sich nicht getraut, offen zu sagen, wer sie vergewaltigt habe. Als sie sich beruhigt habe, habe sie den Vornamen des Berufungsklägers genannt und gesagt «dein Freund oder» (Akten S. 277). Der Privatkläger 1 gab weiter an, er habe daraufhin sofort nachgeschaut, ob seine Kinder noch leben würden. Er habe auch den Körper seiner Frau untersucht, ob sie keine Verletzung von Messern habe, das habe ihn beruhigt. Anschliessend habe er den Mann seiner Schwester angerufen und ihn gebeten, zu kommen (Akten S. 275 f.). Nachdem der Schwager gekommen sei, habe man besprochen, was zu unternehmen sei und habe dann die Polizei informiert (Akten S. 276).

 

4.1.5.3 Einvernahme vom 10. Januar 2023

 

Anlässlich der Einvernahme des Privatklägers 1 vom 10. Januar 2023 stellte der Berufungskläger ersterem die Frage, woher er wisse, dass er (der Berufungskläger) die Privatklägerin 2 vergewaltigt habe. Hierauf erwiderte der Privatkläger 1, sie habe ihn sofort angerufen und ihm das mitgeteilt. Wenn sie das freiwillig getan hätte, wäre sie jetzt nicht psychisch krank und in einer Psychiatrie (Akten S. 204).

 

4.1.5.4 Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023

 

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023 schilderte der Privatkläger 1 in freier Rede, er sei gerade im Laden gewesen, als seine Frau ihm ein WhatsApp geschrieben und gesagt habe, er solle zu ihr nach Hause kommen. Er habe den Laden zugemacht und versucht, sie anzurufen, sie habe aber nicht abgenommen. Dann sei er nach Hause gegangen. Sie sei auf dem Boden gelegen und habe geweint. Er habe gedacht, dass Verwandte gestorben sind oder der Bruder, der auf der Flucht war. Sie sei zunächst nicht in der Lage gewesen, es ihm zu sagen. Sie sei duschen gegangen. Dann habe sie ihm erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei. Danach sei er direkt zu seinen Kindern gegangen, die am Schlafen gewesen seien. Dann habe er den Mann seiner Schwester angerufen. Nachdem dieser gekommen sei und man sich besprochen habe, habe man die Polizei angerufen (Akten S. 839).

 

4.1.5.5 Berufungsverhandlung vom 29. April 2024

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 schilderte der Privatkläger 1 in freier Rede, er sei im Restaurant gewesen, als die Privatklägerin 2 ihm gegen 22:00 Uhr einen Text geschrieben habe, dass sie sich in einer schlechten Situation befinde. Er habe versucht, sie anzurufen, sie habe aber nicht abgenommen. Er habe dann seine Schwester angerufen und gefragt, ob sie die Privatklägerin 2 angetroffen habe (Akten S. 1227). Als seine Schwester verneint habe, habe er das Geschäft zugemacht. Er habe gedacht, vielleicht sei etwas in der Familie, z.B. beim Bruder seiner Frau in Libyen, vorgefallen. Als er dann zuhause angekommen sei, sei sie auf dem Boden am Weinen gewesen. Am Anfang habe sie nicht sprechen können. Nach einiger Zeit habe sie geduscht und dann habe sie davon berichtet. Als er angekommen sei, habe er sich auch Gedanken über seine Kinder gemacht. Er sei auch direkt ins Zimmer gegangen, um bei den Kindern nachzuschauen. Er habe dann seinen Schwager angerufen und gebeten, zu kommen. Dieser sei gekommen und habe geraten, die Polizei zu rufen. Der Privatkläger 1 ging noch immer davon aus, dass der Berufungskläger das Ganze getan habe, weil er den Privatkläger 1 «einfach ärgern» wollte (Akten S.  1228).

 

4.1.5.6 Aussagenanalyse

 

Zunächst ist auch in Bezug auf die Vorfälle vom Abend des 30. Oktober 2022 mangels Auffälligkeiten von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 auszugehen.

 

Was die Aussageentstehung und Motivationsanalyse anbelangt, so ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 als Ehemann des mutmasslichen Opfers nicht als neutral erachtet werden kann. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist mithin eine gewisse Zurückhaltung geboten. Andererseits ist beim Privatkläger 1 auch kein überzeugendes Motiv für eine Falschaussage erkennbar und wird auch vom Berufungskläger nicht gesehen (Akten S. 826 f.). Sollte der Privatkläger 1 von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen seiner Ehefrau und dem Berufungskläger erfahren haben, wäre es eher nahegelegen, wenn er als betrogener Ehemann zur Wahrung seines Gesichts die Geschichte möglichst unter den Teppich gekehrt hätte, anstatt die Polizei zu rufen, dadurch ein auf falschen Vorwürfen basierendes Strafverfahren ins Rollen zu bringen, sich damit strafbar zu machen (zur Belehrung des Privatklägers 1 über seine Wahrheitspflicht siehe etwa Akten S. 272) und letztlich einem weiteren Kreis an Personen Kenntnis dieses Umstandes zu verschaffen. Des Weiteren hat der Privatkläger 1 bereits beim Eintreffen der Polizei wenige Stunden nach den Geschehnissen ausführliche Angaben gemacht, welche mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen. Mithin hätte der Privatkläger 1 bei einer Falschbezichtigung innert kürzester Zeit eine sich über mehrere Tage ziehende und diverse Geschehnisse umfassende Geschichte erfinden (und später konstant wiedergeben) müssen, was unwahrscheinlich erscheint.

 

In Bezug auf vorhandene Realkennzeichen ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 auch in Bezug auf die Vorfälle am Abend des 30. Oktober 2022 detaillierte und in sich stimmige Aussagen gemacht hat. Er schilderte die Vorfälle im freien Bericht verschiedentlich sprunghaft statt streng chronologisch (siehe etwa Akten S. 275 f., 1228). Seine Darstellungen enthalten sodann raum-zeitliche Verknüpfungen (z.B. wie er seine Frau am Boden liegend auffand [Akten S. 275]; sein Gang zum Kinderzimmer, um zu prüfen, ob mit den Kindern alles in Ordnung sei [Akten S. 1228]), Interaktionsschilderungen (weinende Ehefrau, Beruhigen, Duschen, ihre Aussage, sie sei vergewaltigt worden, später das Benennen des Berufungsklägers, Gang ins Kinderzimmer, Rufen des Schwagers und später der Polizei [u.a. Akten S. 275 ff.]), die Wiedergabe von Gesprächen («sagte ihr, dass sie sich waschen soll» [Akten S. 275]; «Am Anfang hat sie sich nicht getraut [,] offen zu sagen, wer sie vergewaltigt hat. Sie sagte mir nur grob, dass sie jemand vergewaltigt habe» [Akten S. 277]; «Dann hat sie mir den Namen genannt» [Akten S. 275]; «sie sagt[e] mir dein Freund oder» [Akten S. 277]; «Sie hat mir mehrmals gesagt, sie würde den Grund nicht wissen, warum sie ihm die Tür aufgemacht habe, warum er gekommen sei. Sie sagte mir, dass sie nie damit gerechnet habe, dass ihr sowas zustossen würde» [Akten S. 276]; «Sie hat mir gesagt, sie habe ihn als Bruder ins Haus reingelassen, er aber habe sie vergewaltigt» [Akten S. 279]). Er schilderte auch Komplikationen (beispielsweise, dass er zunächst vergeblich versucht habe, die Privatklägerin 2 anzurufen; dass er dann seine Schwester angerufen habe, um sie zu fragen, ob sie die Privatklägerin 2 gesehen habe [zum Ganzen u.a. Akten S. 1227]; dass die Privatklägerin 2 zunächst gar nicht habe reden können und unter Schock gestanden sei und sich später erst nicht getraut habe, den Namen des Berufungsklägers zu sagen [Akten S. 277]). Der Privatkläger 1 nannte auch ausgefallene Einzelheiten («Ich habe den Körper meiner Frau abgecheckt, ob sie keine Verletzung von Messern hat und das hat mich auch beruhigt» [Akten S. 276]) sowie Nebensächlichkeiten («Als ich ihren Text bekommen habe, bat ich meine Gäste das Restaurant zu verlassen» [Akten S. 275]). Des Weiteren beschrieb der Privatkläger 1 verschiedentlich eigene psychische Vorgänge (z.B.: «Am Anfang dachte ich, dass sie schlechte Nachrichten von den Eltern bekommen hat» [Akten S. 275]; «Ich habe gedacht, dass Verwandte gestorben sind oder der Bruder, der auf der Flucht war» [Akten S. 839]; «Das hat mich automatisch zum Stress geführt. Ich ging direkt zu meinen Kindern, weil sie bereits am Schlafen waren. Ich dachte [,] ob sie noch am Leben seien oder nicht» [Akten S. 275]; «Ich verdächtige sie nicht, dass sie mich betrogen hat» [Akten S. 276]; «Ich war unter Schock [;] sie war unter Schock» [Akten S. 276]; «Wir hatten ja keine andere Wahl [,] als die Polizei zu informieren. Ich wollte nicht, dass sie als nachfolge [sic] deswegen psychische Folgen haben würde» [Akten S. 276]) sowie vermutete psychische Vorgänge beim Berufungskläger («Er wusste ja [,] das[s] ich im Geschäft war, er wollte im Voraus zu meinem Verbleib wissen, dass er im Voraus seinen Plan schmieden kann» [Akten S. 276]). Der Privatkläger gab auch Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu («Es hat vielleicht mit der Ausübung einer Rache zu tun» [Akten S. 278]; «Ich weiss nicht mehr wann, aber ich weiss, dass ich ihm irgendwann mal gesagt habe, dass sie meine Frau sei» [Akten S. 201]; auf Frage, ob die Privatklägerin 2 den Berufungskläger eingeladen habe: «Ich weiss nicht wie es an diesem Abend war» [Akten S. 282]; «Ich erinnere mich nicht. Ich weiss nicht genau wann. Nach der Vergewaltigung» [Akten S. 205]). Ungeachtet der im Raum stehenden schweren Vorwürfe machte der Privatkläger 1 den Berufungskläger sodann nicht in jeder Hinsicht schlecht, sondern betonte wiederholt, dass sie gut befreundet gewesen seien und der Berufungskläger ohne Alkohol anständig und lieb sei (Akten S. 273, 281, 837 f., 1227; eindrücklich etwa die Aussage: «Ich muss ehrlich sagen, sei[t] ich ihn gekannt habe, hatte ich nie etwas Schlechtes an ihm gesehen, ich hatte immer einen guten Eindruck gehabt von ihm» [Akten S. 197]). Zudem empfand sich der Privatkläger 1 als Auslöser der Geschehnisse und suchte einen Teil der Verantwortung für die Geschehnisse bei sich («Also der Auslöser dieses Vorfalles, bin ich» [Akten S. 274]; «Weil ich ihm ein Verbot erteilt habe, dass er nicht mehr in mein Geschäft kommen darf» [Akten S. 278]). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 1 eine Vielzahl von Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen.

 

Die Aussagen des Privatklägers 1 sind sodann wiederholt gleichbleibend und damit konstant, ohne hierbei auswendig gelernt zu erscheinen oder stereotyp zu wirken. Anreicherungen in späteren Aussagen sind nicht erkennbar, vielmehr dünnen seine Aussagen bzw. deren Detaillierungsgrad im Verlaufe des Verfahren zunehmend aus. Auch die Konstanzanalyse spricht mithin für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

 

Was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, so zeigen sich auch in Bezug auf die Aussagen zum Abend des 30. Oktober 2022 keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage stellen würden.

 

Für die Kompetenzanalyse kann schliesslich nach oben (E. 3.1.5.6) verwiesen werden.

 

4.1.5.7 Fazit

 

Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass die Aussagen des Privatklägers 1 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen. Damit werden die Aussagen der Privatklägerin 2 in Bezug auf die Geschehnisse direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung indiziell durch die Aussagen des Privatklägers 1 gestützt.

 

4.1.6   Objektive Beweismittel

 

Vorliegend stehen auch einige objektive Beweise und Indizien zur Verfügung, welche nachfolgend dargelegt werden.

 

4.1.6.1 Rechtsmedizinische Untersuchung und Analyse bei der Privatklägerin 2

 

Gemäss dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 requirierte der Privatkläger 1 am Montag, 31. Oktober 2022 um 00:16 Uhr die Polizei und meldete, seine Frau, die Privatklägerin 2, sei am Sonntagabend um circa 20:30 Uhr vergewaltigt worden (Akten S. 213). In der Folge wurde die Privatklägerin 2 am Montagmorgen ab 03:45 Uhr in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 446 ff.). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten war bei der Ultraschalluntersuchung eine Kupferspirale in korrekter Position erkennbar (Akten S. 447). Weiter fanden sich drei frische Kratzspuren am linken Oberarm, welche durch tangential schürfende Gewalt entstanden seien. Diese seien unspezifisch, könnten aber auch im Rahmen eines Gerangels entstanden sein. Der Anogenitalbereich sei unverletzt und frei von Sekretantragungen, so dass sich keine positiven Hinweise auf sexuelle Handlungen ergäben. Jedoch könnten solche Befunde bei erwachsenen Frauen und abhängig von der Art der sexuellen Handlung auch fehlen (Akten S. 448 f.). Objektivierbare Zeichen für stattgehabte Gewalt gegen den Hals fänden sich nicht (Akten S. 449).

 

Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung wurden diverse Abstriche an verschiedenen Körperteilen der Privatklägerin 2 für forensisch-genetische Analysen gemacht (Akten S. 448). Deren Auswertung (Akten S. 412 ff.) ergab Folgendes: Zunächst konnte der Berufungskläger beim Abstrich am Hals, Gesicht und Mund der Privatklägerin 2 als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil bzw. im Nebenprofil nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 415). Beim Abstrich an der Brust der Privatklägerin 2 war das DNA-Profil des Berufungsklägers im Hauptprofil aus zwei Personen enthalten (Akten S. 417). Im Rahmen der Analyse der beiden Abstriche an den rechten bzw. linken Fingernägeln der Privatklägerin 2 konnte der Berufungskläger als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil bzw. im Nebenprofil jeweils nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 419, 421). Weiter konnten Spermien-Fraktionen mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers am äusseren Genital sowie im Scheidengewölbe der Privatklägerin 2 festgestellt werden (Akten S. 423 und S. 425). Auch auf einer bei der Privatklägerin 2 sichergestellten Wolldecke (Ass. A039749; siehe hierzu Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S. 168, Einvernahme Privatklägerin 2, Akten S. 243, KTU-Bericht vom 16. November 2022, Akten S. 465 ff.) sowie auf der Innenseite der Unterhose der Privatklägerin 2 und auf der Aussenseite der Hose der Privatklägerin 2 fanden sich verschiedentlich Spermien-Fraktionen mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers (Akten S. 427 ff., 434 ff.).

 

Die forensisch-toxikologische Analyse ergab keine Hinweise auf die Aufnahme insbesondere zentral wirksamer, körperfremder Substanzen bei der Privatklägerin 2 (Akten S. 449.1 ff.).

 

4.1.6.2 Rechtsmedizinische Untersuchung und Analyse beim Berufungskläger

 

Der Berufungskläger wurde am 31. Oktober 2022 ab 09:50 Uhr in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 399). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten mit Fotodokumentation ergab die Untersuchung des Berufungsklägers hauptbefundlich drei halbmondförmige, kratzerartige Oberhautabtragungen an der rechten Oberarmaussenseite sowie unterschiedlich konfigurierte Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite, welche mehrere Stunden alt imponierten und zum angegebenen Ereigniszeitpunkt entstanden sein könnten. Die Oberhautabtragungen seien durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden, wobei die halbmondförmigen Abtragungen am Oberarm mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Fingernägel im Rahmen eines kräftigen Greifens an den Oberarm entstanden seien. Demgegenüber sei der Entstehungsmechanismus der Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite unspezifisch (Akten S. 400 f., vgl. auch Fotos, Akten S. 403 f.). Die Verletzungen befänden sich an für die eigene Hand gut erreichbaren Stellen, zeigten jedoch nicht die typische Morphologie von Selbstverletzungen. Ein konkreter Anhalt für ausgeführte sexuelle Handlungen habe sich bei den Untersuchungen nicht ergeben, jedoch seien solche Negativbefunde nicht geeignet, den angegebenen sexuellen Übergriff auszuschliessen, da es hierbei nicht zwingend zu Verletzungen in der Genitalregion kommen müsse (Akten S. 402).

 

Die forensisch-genetische Analyse hat sodann ergeben, dass sich im Genitalbereich des Berufungsklägers (Penisschaft, Eichel, Hoden) DNA-Spuren der Privatklägerin 2 fanden (Akten S. 384 ff.), während am rechten Arm des Berufungsklägers ein teilweise nicht interpretierbares DNA-Mischprofil ohne konkrete Hinweise auf die DNA der Privatklägerin 2 festgestellt wurde (Akten S. 391).

 

Die forensisch-toxikologische Analyse beim Berufungskläger ergab, dass dessen Beeinflussung durch körperfremde Substanzen zum Ereigniszeitpunkt unwahrscheinlich ist (Akten S. 406 f.).

 

4.1.6.3 Zwischenfazit

 

Im Sinne eines Zwischenfazits zu den rechtsmedizinischen Untersuchungen und Analysen kann Folgendes festgestellt werden: Zunächst wird anhand der dargelegten Beweise der (ohnehin unbestrittene) Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2 objektiviert.

 

Die beim Ultraschall festgestellte Kupferspirale objektiviert sodann die Aussagen der Privatklägerin 2, sie verhüte mit der Spirale. Zugleich steht dieser Befund in klarem Widerspruch zu den Behauptungen des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin 2 ihn mit der Erklärung, sie nehme die Pille, von der Verwendung eines Kondoms abgehalten haben soll.

 

Das Strafgericht erwog, das rechtsmedizinische Gutachten erscheine dürftig, da von den Hämatomen am Oberarm der Privatklägerin 2 keine Fotos erstellt worden seien (Akten S. 887). Die Verteidigung (Akten S. 887) hält dem zwar zu Recht entgegen, dass die Privatklägerin 2 gemäss dem Gutachten bei der rechtsmedizinischen Untersuchung gar keine Hämatome aufwies (Akten S. 447). Nicht zugestimmt werden kann der Verteidigung allerdings, wenn sie behauptet, im rechtsmedizinischen Bericht hätten sich keine Spuren der von der Privatklägerin 2 geschilderten «massiven Gewalteinwirkungen» (Packen, Stossen, sich auf sie Setzen, mehrfache Faustschläge gegen den Oberarm, Ohrfeigen, an den Hals Greifen/Würgen, Hände Festhalten, Mund Zuhalten) gefunden (Akten S. 993, 1057, 1161). Vielmehr lassen sich die Aussagen der Privatklägerin 2, sie sei mehrfach auf den linken Oberarm geschlagen worden und es habe zwischen ihr und dem Berufungskläger ein kampfartiges Gerangel vor der Penetration gegeben, entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme durchaus mit den an ihrem linken Oberarm festgestellten Kratzspuren in Einklang bringen. Demgegenüber belegen die fehlenden objektivierbaren Zeichen für Gewalt gegen den Hals der Privatklägerin 2 nicht etwa, dass das von der Privatklägerin 2 geschilderte kurze Würgen nicht stattgefunden hat. Vielmehr erscheint das Fehlen bleibender Spuren mit dem von der Privatklägerin 2 geschilderten kurzen «Halten» am Hals ohne Symptome einer Strangulation vereinbar. Auch aus den fehlenden Verletzungen im Anogenitalbereich der Privatklägerin 2 lässt sich nichts ableiten. Denn gemäss gutachterlicher Stellungnahme müssen solche Befunde bei erwachsenen Frauen und abhängig von der Art der sexuellen Handlung nicht zwangsläufig auftreten. Ebenso wenig sind bei den übrigen von der Privatklägerin 2 geschilderten «Gewalteinwirkungen» zwingend bleibende Spuren zu erwarten. Und zu möglichen Hämatomen der Privatklägerin 2 (etwa von den Faustschlägen) ist zu sagen, dass Hämatome notorisch manchmal erst nach Tagen sichtbar sind, sodass sich auch aus dem diesbezüglichen Negativbefund anlässlich der rund 6-7 Stunden nach dem Vorfall durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten lässt.

 

Die jeweils wenige Stunden alten, objektiv feststellbaren Kratzer am Oberarm sowie Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite des Berufungsklägers untermauern wiederum die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe sich unter anderem gegen den Berufungskläger gewehrt, indem sie ihn von sich weggestossen und an den Armen gekratzt habe. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass diese Erklärung der Verletzungen wesentlich plausibler erscheint, als die nachgeschobene Behauptung des Berufungsklägers, er habe just an jenem Abend auf offener Strasse spontan Streitende geschlichtet. Ein weiteres (schwaches) Indiz für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 2 ist der Umstand, dass der Berufungskläger bei der DNA-Analyse der Abstriche an den Fingernägeln der Privatklägerin 2 als Mitspurengeber immerhin nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass keine Bissverletzungen beim Berufungskläger festgestellt werden konnten (Plädoyer AV 1. Instanz, Akten S. 862), erlaubt wiederum keine Schlussfolgerungen, zumal die Privatklägerin 2 selbst aussagte, sie sei sich nicht sicher, ob sie ihn habe beissen können oder es nur versucht habe.

 

Ausserdem passen die aufgefundenen Spermaantragungen auf der Hose und Unterhose der Privatklägerin 2 mit der DNA des Berufungsklägers 2 nicht zur Aussage des Berufungsklägers, sie seien beim Geschlechtsverkehr beide nackt gewesen. Vielmehr lassen sie sich mit der Version der Privatklägerin 2 in Einklang bringen, welche angab, der Berufungskläger habe ihr vor der Penetration und Ejakulation lediglich die Unterhose und ein Hosenbein hinunterziehen können, während sie noch mit einem Bein in ihrer Hose gewesen sei.

 

4.1.6.4 Fotodokumentation zur Wohnung der Privatklägerin 2

 

Am 31. Oktober 2022 wurde eine Fotodokumentation der Wohnung der Privatklägerin 2 erstellt. Auf den Fotos sind zunächst die beiden von der Privatklägerin 2 geschilderten Sofas zu sehen, von denen das eine etwas grösser und das andere etwas kleiner ist. Die Sofas stehen L-förmig in der einen Ecke des Wohnzimmers, während sich die Tür am diagonal entgegengesetzten Ende des Wohnzimmers befindet. Aufgrund der relativen Entfernung der Türe von den Sofas und des Umstandes, dass das Wohnzimmer eher vollgestellt ist, erscheint es plausibel, dass es für die Privatklägerin 2 schwierig gewesen sein dürfte, gegen den Widerstand des Berufungsklägers vom Sofa zur Wohnzimmertür zu gelangen. An der Wand ist sodann ein relativ grosses Jesusbild ersichtlich, das die Religiosität der Privatklägerin 2 unterstreicht. In der Küche finden sich im Waschbecken sodann zwei hohe Trinkgläser mit einer durchsichtigen roten Flüssigkeit, wohl der von der Privatklägerin 2 erwähnte Fruchtsirup (Akten S. 459 ff.). Kaffeegeschirr findet sich dort hingegen nicht.

 

4.1.6.5 Hausdurchsuchung beim Berufungskläger

 

Die Verteidigung bemerkt, dass ihren Beweisanträgen im Untersuchungsverfahren auf Spurensicherung in der Wohnung des Berufungsklägers nicht stattgegeben worden sei, weshalb die Strafverfolgungsbehörden entlastenden Hinweisen seitens des Berufungsklägers zu Unrecht nicht nachgegangen seien (Akten S. 996, 1058 f.). Wie das Strafgericht (Akten S. 887) zutreffend festgestellt hat, bestätigte die Privatklägerin 2 ihren Besuch beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022, sodass es bei den beantragten Beweisabnahmen höchstens noch um den Nachweis sexueller Handlungen zwischen den beiden bei diesem Besuch gegangen wäre. In seiner Einvernahme vom 22. November 2022 hatte der Berufungskläger allerdings auf die Frage, ob es in seinem Bett oder seiner Wohnung noch Spuren von den sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin 2 am 25. Oktober 2022 geben könnte, erwidert, er habe das Betttuch bereits gewaschen; wenn man DNA auf dem gewaschenen Tuch finden könne, könne er das aber organisieren (Akten, S. 299). Davon abgesehen, dass diese Behauptung des Berufungsklägers angesichts seiner vorherigen Aussage, er habe den Kuchen, die Capri-Sonne und den Teller seit diesem Besuch noch nicht weggeräumt (Akten S. 297), höchst fragwürdig erscheint, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Berufungskläger zwar glauben machen wollte, er könne den sexuellen Kontakt beweisen, er aber letztlich nicht wollte, dass dieser Frage tatsächlich forensisch nachgegangen wird, weil es eben nichts zu beweisen gab. Dass die Behörden bei dieser Ausgangslage auf eine (erneute) Hausdurchsuchung verzichtet haben, zumal bereits eine solche bei der Festnahme des Berufungsklägers erfolgt war (Akten S. 158 ff.), ist nicht zu beanstanden, da von keinem weiteren Erkenntnisgewinn für das Verfahren auszugehen war. Des Weiteren ist zu betonen, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 996, 1059) – selbst ein Beweis sexueller Kontakte zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2 am 25. Oktober 2022 für sich genommen nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 zu den Geschehnissen am 30. Oktober 2022 widerlegen könnte, da bei der Aussagenanalyse die Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu konkreten Geschehnissen und nicht die Glaubwürdigkeit des Aussagenden als dauerhafte personale Eigenschaft im Vordergrund steht (siehe hierzu etwa BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 133 I 33 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 26 f.). Mit anderen Worten hätte eine Falschaussage der Privatklägerin 2 zu den Vorfällen am 25. Oktober 2022 kaum Rückschlüsse darüber erlaubt, ob sie auch die Vergewaltigung am 30. Oktober 2022 erfunden hat. Ohnehin sind die Ausführungen des Berufungsklägers zum Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 höchst unglaubhaft, während die entsprechenden Bestreitungen der Privatklägerin 2 sehr nachvollziehbar sind (siehe oben E. 4.1.4.10). Ergänzend sei auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zur Ablehnung der betreffenden Beweisanträge (Akten S. 887) verwiesen.

 

4.1.6.6 Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2

 

Gemäss dem Bericht über die Mobiltelefonsicherung des Samsung [...] der Privatklägerin 2 konnte das Dateisystem dieses Geräts vollständig ausgelesen werden (Akten S. 346). Die Auswertung ergab, dass im Zeitraum vom 2. September bis 30. Oktober 2022 insgesamt neun telefonische Kontakte zwischen der Privatklägerin 2 (bzw. deren erster Mobiltelefonnummer +[...]) und dem Berufungskläger stattfanden, wobei der erste Anruf vom Berufungskläger ausging. Nach vier Telefonaten von einigen Sekunden bis wenigen Minuten Dauer zwischen dem 2. September und 28. Oktober 2022, erfolgte ein erstes längeres Telefonat zwischen den beiden am 28. Oktober 2022. An diesem Tag rief der Berufungskläger die Privatklägerin 2 um 20:27 Uhr an und die beiden führten miteinander ein Telefongespräch, das 1 Stunde und rund 11 Minuten dauerte. Am 30. Oktober 2022 – dem Tag der mutmasslichen Vergewaltigung – rief der Berufungskläger die Privatklägerin 2 um 7:29 Uhr an und die beiden telefonierten gut 50 Minuten miteinander. Gleichentags um 12:47 Uhr und um 13:05 Uhr versuchte die Privatklägerin 2 den Berufungskläger telefonisch zu erreichen, wobei er nicht abnahm. Gleichentags um 21:00 Uhr – den Angaben des Berufungsklägers zufolge nachdem er die Wohnung der Privatklägerin 2 wieder verlassen hatte – versuchte der Berufungskläger erfolglos, die Privatklägerin 2 anzurufen. Dies war die letzte (versuchte) Kontaktaufnahme zwischen dem Berufungskläger und der ersten Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 (Aktennotiz, S. 350).

 

Nebst diesen telefonischen Kontakten liegt ein WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger samt Übersetzung ins Deutsche durch Dolmetscher vor, der auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 gesichert werden konnte (Akten S. 350 f., 374 ff.). Der erste Chateintrag datiert vom 27. Oktober 2022 – nota bene zwei Tage nach dem Besuch der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022 – und beginnt mit einer Kontaktaufnahme durch den Berufungskläger («Wie war dein Tag/guten Tag»), welche von der Privatklägerin 2 zunächst höflich, aber floskelhaft erwidert wurde («Danke Gott», «Und du, wie geht’s dir?»). Bereits nach wenigen Minuten antwortete die Privatklägerin 2 auf die erneute Frage des Berufungsklägers, ob es ihr gut gehe mit: «Lass mich. Bitte, es geht mir gut» (Akten S. 374-376). Später am selben Abend schrieb sie «Du sollst dir deinen Frieden selbst holen» und «Sorry, ich kann dir nicht helfen (für dich tun)» (Akten S. 377). Demgegenüber erkundigte sich die Privatklägerin 2 rund eine halbe Stunde später beim Berufungskläger, ob sie ihn anrufen dürfe (Akten S. 378), woraufhin die beiden das oben erwähnte erste längere Telefonat führten. In der Folge wurden keine weiteren Chatnachrichten zwischen den beiden ausgetauscht, vielmehr erfolgten noch die oben erwähnten vereinzelten Telefonate.

 

Diese Anruf- und Chatverläufe zeigen Verschiedenes auf: Einerseits belegen sie die von beiden Beteiligten nicht bestrittenen Telefon- und WhatsApp-Kontakte. Andererseits widerlegt die Anrufliste die Aussagen des Berufungsklägers, sie hätten «immer kontinuierlich telefoniert» (Akten S. 256) bzw. sie hätten nach dem 25. Oktober 2022 «öfter als vorher telefoniert», da sie sich geliebt hätten (Akten S. 1213). Vielmehr erweist sich der telefonische Kontakt zwischen den beiden als sporadisch und bis auf zwei längere Telefonate nicht gerade als intensiv. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen die objektivierbaren Kontakte zwischen den beiden ausserdem erkennen, dass die Kontaktaufnahme in erster Linie vom Berufungskläger ausging. Mit dem Strafgericht ist sodann festzustellen, dass die Privatklägerin 2 den Kontakt zwar nicht konsequent unterband und bisweilen auch von sich aus aufnahm, sie dem Berufungskläger hierbei jedoch durchaus deutliche Grenzen setzte. Angesichts dessen passt auch die einseitige Darstellung des Berufungsklägers, welcher die Privatklägerin 2 verschiedentlich als aktiv und deutlich an ihm interessiert sowie (allgemein sowie sexuell) eigeninitiativ zeichnete, überhaupt nicht zu den objektiven Beweismitteln.

 

Sollte am 25. Oktober 2022 tatsächlich der vom Berufungskläger geschilderte Geschlechtsverkehr mit anschliessendem Liebesrausch der beiden stattgefunden haben, so verwundert sodann sehr, weshalb am Folgetag des 26. Oktober 2022 weder ein telefonischer Kontakt noch ein Chateintrag vorhanden ist und weshalb der Chat zwischen den beiden vom 27. Oktober 2022 (d.h. zwei Tage nach dem Besuch) seitens der Privatklägerin 2 so zurückhaltend bis abweisend («Lass mich. Bitte, es geht mir gut», Akten S. 376) ausfällt. Auch sonst sind dem Chatverlauf keinerlei Anhaltspunkte für die vom Berufungskläger behauptete und von der Privatklägerin 2 vehement abgestrittene Liebesbeziehung (oder auch sexuelle Beziehung) zwischen den beiden zu entnehmen. Aus dem Chatverlauf ergeben sich auch keine Hinweise auf sexuelle Gesprächsinhalte – ja nicht einmal auf einen Flirt zwischen den beiden. Demgegenüber scheint durchaus ein gewisses (einseitiges) über Freundschaft hinausgehendes Interesse des Berufungsklägers an der Privatklägerin 2 durch (etwa, indem er sie mit «Bella» [Italienisch für «Schöne»] anspricht, Akten S. 375).

 

Sodann stützen die beiden in der Anrufliste befindlichen kurzen Anrufe der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger am Nachmittag des 30. Oktober 2022 um 12:47 Uhr und um 13:05 Uhr die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe an jenem Nachmittag versucht, den Berufungskläger anzurufen, um ihm zu sagen, er solle mittags und nicht abends kommen, wobei der Berufungskläger aber nicht abgenommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1222).

 

Im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 konnte des Weiteren der Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 2 und der zweiten Mobiltelefonnummer des Privatklägers 1 (+[...]) gesichert werden. Daraus geht die von der Privatklägerin 2 erwähnte Nachricht hervor, mit welcher sie ihren Ehemann über das Vorgefallene informierte (Akten S. 351 f.). So schrieb sie am 30. Oktober 2022 um 21:24 Uhr: «B____ komm zu mir, mir geht sehr schlecht» (Übersetzung aus Tigrinja durch Dolmetscher; Akten S. 351 f., 360). Dies steht mit den Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 zu den Vorkommnissen nach der mutmasslichen Vergewaltigung im Einklang.

 

4.1.6.7 Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers

 

Gemäss der Auswertung des iPhone [...] des Berufungsklägers war darin zwar die Telefonnummer der zweiten SIM-Karte der Privatklägerin 2 (+[...]) unter dem Namen «C____» gespeichert, jedoch fanden sich auf seinem Mobiltelefon keine Chats mit dieser Nummer (Akten S. 337, 342, 534). Bemerkenswert ist auch, dass die erste Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 (+[...]), mit welcher der Berufungskläger nachweislich kommuniziert hatte (siehe oben E. 4.1.6.6), in seinem Mobiltelefon gar nicht gespeichert war (Akten S. 337). Als der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 1. November 2022 gefragt wurde, ob er seine schriftliche Kommunikation mit der Privatklägerin 2 zur Verfügung stellen könne, gab er an, dass sein Telefon zuletzt nicht mehr funktioniert habe. Vielleicht sei die schriftliche Kommunikation dadurch gelöscht worden, er habe diese aber nicht absichtlich gelöscht. Sein WhatsApp sei damals nicht richtig gegangen, es sei gegangen, dann sei es wieder ausgegangen (Akten S. 257). Diese technisch unplausiblen und lebensfremden Erklärungen sind mit dem Strafgericht (Akten S. 908) als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Vielmehr spricht unter den gegebenen Umständen alles dafür, dass der Berufungskläger seinen Chatverlauf mit der Privatklägerin 2 (und womöglich auch ihre erste Mobiltelefonnummer) gesamthaft gelöscht hat. Dies erscheint äusserst verdächtig, wenn man bedenkt, dass die Polizei das Mobiltelefon des Berufungsklägers anlässlich seiner Festnahme und Hausdurchsuchung noch in der Nacht direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung (31. Oktober 2022, 02:39 Uhr) auf seinem Bett fand und anschliessend sicherstellte (Akten S. 161 ff.). Mithin musste der Berufungskläger den Chat mit der Privatklägerin 2 zu einem vorherigen Zeitpunkt gelöscht haben, zu dem er aber noch gar nichts von ihrer (seiner Meinung nach falschen) Anzeige wissen konnte. Dies weist darauf hin, dass der Berufungskläger mit negativen Konsequenzen gerechnet haben musste und er daher jegliche Beweise betreffend seinen Kontakt zur Privatklägerin zu vernichten versuchte. Demgegenüber passt das Löschen des Chats überhaupt nicht zu seinen Behauptungen, er und die Privatklägerin 2 hätten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, sich geliebt und im Übrigen habe er sowieso nicht gewusst, ob (und noch weniger mit wem) sie verheiratet gewesen sei, da er diesfalls nichts zu befürchten gehabt hätte.

 

Sodann fanden sich auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers abgesehen von einem Anruf an die zweite Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 am 30. Oktober 2022 um 22:02:05 Uhr von 2 Sekunden Dauer keine Telefonate mit der Privatklägerin 2 oder dem Privatkläger 1 (Akten S. 342). Dieser Anruf wird in der Aktennotiz zur Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 offenbar nicht erwähnt, da bei dieser Auswertung aufgrund des Sachverhaltes nur nach Kontakten zwischen der ersten Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger gesucht wurde (Akten S. 350). Die Anrufliste im Mobiltelefon des Berufungsklägers deutet jedenfalls darauf hin, dass der Berufungskläger fast alle Anrufe zwischen ihm und der Privatklägerin 2 aus seiner Anrufliste gelöscht hat, was wiederum verdächtig erscheint.

 

Die weiteren Erkenntnisse aus der Mobiltelefonauswertung des Berufungsklägers (siehe hierzu das erstinstanzliche Urteil, Akten S. 902) haben keine Relevanz für den vorliegenden Fall.

 

4.1.6.8 Schreiben der Schwester des Berufungsklägers

 

Die Verteidigung reichte bereits vor der Vorinstanz ein Schreiben der Schwester des Berufungsklägers, D____, ein, wonach die «Leute», die ihren Bruder angezeigt hätten, sie angerufen und sich mit ihr hätten treffen wollen. Sie seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten die Situation ohne Polizei oder Gericht lösen wollen, wie genau, würden sie ihr noch sagen. Sie hätten ihr verboten, mit jemandem über das Ganze zu reden (Akten S. 660 ff., 722 f.). Der Beweiswert dieses Schreibens erscheint höchst gering, zumal es nicht unterzeichnet ist und von der Schwester des Berufungsklägers stammen soll, welche mithin ein klares Interesse daran hat, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Ohnehin vermag dieses Schreiben das auf der Grundlage der übrigen Beweise und Aussagen fussende Beweisergebnis nicht umzustossen. Selbst wenn die – unbelegten und von den Privatklägern nicht bestätigten (Akten S. 203 f., 835, 1228) – Angaben der Schwester des Berufungsklägers stimmen sollten, so entkräftet dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen nicht.

 

4.1.6.9 Würdigung und Fazit

 

Was die zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger umstrittenen Geschehnisse angeht, so stützen die wenigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien nach dem Gesagten in vielerlei Hinsicht die jeweilige Version der Privatklägerin 2 (und des Privatklägers 1). Umgekehrt steht die objektive Beweislage verschiedentlich in klarem Widerspruch zu den Aussagen des Berufungsklägers. Damit führt eine Würdigung der objektiven Beweislage zum gleichen Ergebnis wie bereits die aussagepsychologische Analyse: Während die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 1 ausgesprochen glaubhaft sind, halten die Aussagen des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand.

 

4.1.7   Ergebnis der Aussagewürdigung

 

Insgesamt kann mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 893 ff., insbesondere 910 f.) festgestellt werden, dass die Privatklägerin 2 allgemein, aber insbesondere auch in Bezug auf das Kerngeschehen, anschauliche Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den objektiven Beweismitteln sowie den ebenfalls glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 stehen. Es ist daher auf die Angaben der Privatklägerin 2 abzustellen, auf denen Ziff. 3 der Anklageschrift im Grundsatz auch beruht.

 

4.1.8   Fazit zur Sachverhaltsermittlung

 

Nach dem Gesagten ist grundsätzlich vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 3 auszugehen. In der Anklageschrift (insbesondere Ziff. 3.1) wird allerdings als Motiv des Berufungsklägers ausgeführt, dass dieser nach seinem Zerwürfnis mit dem Privatkläger 1 (siehe oben E. 3), den Entschluss fasste, letzterem «eines auszuwischen und deswegen seine Frau aufzusuchen und ihr Leid zuzufügen». Diese Annahme beruht auf den Mutmassungen des Privatklägers 1 (Akten S. 274 ff., 198 ff., 1228), während die Privatklägerin 2 zwei mögliche Motive in den Raum stellte: die Probleme des Berufungsklägers mit ihrem Ehemann oder aber auch, dass sie im Vorfeld mehrmals Nein zu Sex mit dem Berufungskläger gesagt habe (Akten S. 229). Das Strafgericht hat zutreffend festgehalten, dass ein Racheakt des Berufungsklägers gegenüber dem Privatkläger 1 als Ehemann des Vergewaltigungsopfers zwar denkbar, aber doch befremdlich erscheint und die Umstände vorliegend eher darauf hinweisen, dass der Berufungskläger schlicht Gefallen an der Privatklägerin 2 fand (vgl. etwa das Ansprechen als «Bella» im WhatsApp-Chat [Akten S. 375]; «[a.F. hat Ihnen Frau C____ gefallen?] Ja» [Aussagen Berufungskläger, Akten S. 824]). Mit dem Strafgericht ist davon auszugehen, dass die Zurechtweisung durch den Privatkläger 1 zwar möglicherweise jegliche Zurückhaltung des Berufungsklägers dahinfallen liess, die Vergewaltigung jedoch wohl kein gezielter Racheakt gegenüber dem Privatkläger 1 war. Für Letzteres liegen schlichtweg zu wenig Anhaltspunkte vor. Allerdings ist aufgrund der Beweislage durchaus davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger, wie in der Anklageschrift geschildert, bereits mit der Absicht, der Privatklägerin 2 Leid zuzufügen, zu dieser begab und sich mittels eines Vorwands Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffte. Auch ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 1 anzunehmen, dass dem Berufungskläger bewusst war, dass die Privatklägerin 2 abends allein mit den (schlafenden) Kindern zuhause sein würde. Insgesamt ist daher in Übereinstimmung mit der Anklageschrift von einem geplanten Vorgehen des Berufungsklägers auszugehen.

 

Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift – vorbehaltlich der vorstehend ausgeführten Korrektur betreffend das Motiv des Berufungsklägers – erstellt ist.

 

4.2      Rechtliches

 

In der Anklage wird das Verhalten des Berufungsklägers gemäss Anklageziffer 3 als Vergewaltigung qualifiziert.

 

4.2.1   Grundlagen

 

Der Vergewaltigungstatbestand (Art. 190 StGB) bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Art. 190 Abs. 1 StGB (noch geltender Fassung) setzt voraus, dass der Täter eine Person weiblichen Geschlechts durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, den Beischlaf zu erdulden. Der Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen).

 

Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52 E. 2.b; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3).

 

4.2.2   Beurteilung im vorliegenden Fall

 

Der Beschuldigte hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht.

 

Nach den Erwägungen des Strafgerichts (Akten S. 911 f.) brach der Berufungskläger durch körperliche Überwältigung den Widerstand der Privatklägerin 2, indem er sie auf das Sofa drückte, indem er versuchte, ihr die Hose auszuziehen, was ihm teilweise gelang, indem er ihre Hände festhielt, da sie sich gegen den Übergriff zu wehren versuchte, und indem er ihr den Mund zuhielt, da sie zu schreien versuchte. Aufgrund dessen habe er schliesslich den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 2 vollziehen können, womit alle objektiven Tatbestandselemente der Vergewaltigung erfüllt seien. Diesen Ausführungen ist im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.1) zu folgen. Zu ergänzen ist, dass der Bruch des Widerstands der Privatklägerin 2 bereits mit dem Ergreifen der Privatklägerin 2, als diese aus dem Wohnzimmer fliehen wollte, begann. Sodann ist zu betonen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 2 nicht nur aufs Sofa drückte, sondern sich regelrecht auf sie legte und sie mit seinem Körpergewicht nach unten drückte (z.B. Akten S. 238). Weiter waren auch die Faustschläge auf den linken Oberarm der Privatklägerin 2, die Ohrfeigen und das kurze Würgen der Privatklägerin 2 Bestandteil des insofern vielfältigen physischen (und letztlich auch psychischen) Überwältigungsvorganges des Berufungsklägers, mit dem er die Privatklägerin 2 ermüdete und zermürbte und sich letztlich über ihre Gegenwehr hinwegsetzen konnte.

 

Angesichts der vielfältigen Abwehrversuche der Privatklägerin 2 (Sofawechsel, Versuch, das Wohnzimmer zu verlassen, Wegstossen und Kratzen des Berufungsklägers, Schrei- und Beissversuche, verbale Abwehrversuche) hat diese dem Berufungskläger auch unmissverständlich klargemacht, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Vor diesem Hintergrund hat das Strafgericht zu Recht direkten Vorsatz beim Berufungskläger angenommen.

 

4.2.3   Ergebnis

 

Der Berufungskläger wird somit der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

 

5. Fazit zu den zweitinstanzlichen Schuldsprüchen

 

Zusammenfassend wird der Berufungskläger in zweiter Instanz der Vergewaltigung, der versuchten Drohung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig erklärt.

 

6.         Strafzumessung

 

6.1      Ausgangslage

 

Das Strafgericht hat über den Berufungskläger für die Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, für die Beschimpfung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie für die Tätlichkeiten eine Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt (Akten S. 912 ff., 921).

 

Die Verteidigung stellt keine konkreten Anträge betreffend die Strafzumessung, sondern begehrt betreffend aller Schuldsprüche einen Freispruch (Akten S. 1166).

 

Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung der vorinstanzlichen Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe um einen Monat für die versuchte Drohung sowie eine weitere Erhöhung um drei Monate im Rahmen der Täterkomponente aufgrund der Vorstrafe des Berufungsklägers wegen Kinderpornographie – d.h. eine Freiheitsstrafe von total 40 Monaten. Nicht einverstanden ist die Staatsanwaltschaft sodann mit der vorinstanzlichen Busse für die Tätlichkeiten; diesbezüglich beantragt sie eine Erhöhung der Busse auf CHF 500.– (Akten S. 1079 f.).

 

6.2      Grundlagen

 

6.2.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).

 

An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

 

6.2.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und 520).

 

6.3      Beurteilung des vorliegenden Falls

 

6.3.1   Vergewaltigung

 

6.3.1.1 Zunächst ist die Strafe für die Vergewaltigung festzusetzen, wobei Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.

 

6.3.1.2 Vorliegend hat das Strafgericht hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten erwogen, dass das Vorgehen des Berufungsklägers zunächst manipulativ war. So habe er – im Wissen darum, dass die Privatklägerin 2 ihn abends gar nicht mehr zu sich in die Wohnung lassen wollte – angegeben, er müsse ihr etwas Wichtiges über ihren Ehemann erzählen, womit er ein erstes Mal ihren Widerstand überwunden habe. Ausserdem habe der Berufungskläger das Vertrauen der Privatklägerin 2 in massiver Weise missbraucht, indem er ihre freundschaftliche Zugewandtheit ihm gegenüber schamlos ausgenutzt habe, um seine Bedürfnisse zu befriedigen. Sodann habe es den Berufungskläger offenbar nicht gekümmert, dass die Kinder der Privatklägerin 2 während des Übergriffs in der Wohnung gewesen seien – wenn auch schlafend – und schlimmstenfalls Zeugen davon hätten werden können. Zulasten des Berufungsklägers berücksichtigte das Strafgericht sodann, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 2 mit seinem Vorgehen nicht nur (wie dem Vergewaltigungstatbestand inhärent) ihrer körperlichen und sexuellen Selbstbestimmung, sondern zusätzlich auch ihres Sicherheitsgefühls in der eigenen Wohnung beraubt habe. Das eigene Zuhause, welches eigentlich ein sicherer Hafen und ein Ort des Rückzugs und der Entspannung sein sollte, sei für die Privatklägerin 2 dadurch zu einem Ort geworden, an dem ihr ein traumatisierender Übergriff widerfahren sei. Sie werde somit täglich daran erinnert und könne den Ort des Geschehens nicht meiden. Das Strafgericht hielt dem Berufungskläger immerhin zugute, dass er bei der Vergewaltigung keine übermässige Gewalt anwendete. So berücksichtigte das Strafgericht entlastend, dass der Berufungskläger der Privatklägerin 2 keine nennenswerten physischen Verletzungen zugefügt habe, ihre Kleidung nicht beschädigt habe und sie nicht über einen längeren Zeitraum gequält habe (Akten S. 913).

 

Diesen Ausführungen des Strafgerichts ist beizupflichten. Allerdings sind auch einige Ergänzungen zu machen: Zunächst ist auch erschwerend zu werten, dass der Überwältigungsvorgang durch den Berufungskläger ausgesprochen hartnäckig und ausdauernd war. So liess sich der Berufungskläger auch durch die mehrfachen Fluchtversuche und das mehrfache Entwinden der Privatklägerin 2 nicht von seinem Vorhaben abbringen, vielmehr packte er sie mehrfach und zog sie wieder auf das Sofa zurück. Der ganze Überwältigungsvorgang muss sich auch relativ lange hingezogen haben, da der Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Angaben der Beteiligten eine halbe Stunde bei der Privatklägerin 2 in der Wohnung war und der eigentliche Geschlechtsverkehr nur wenige Minuten andauerte. In geringem Umfang erschwerend zu werten ist sodann, dass der Berufungskläger sich nicht darauf beschränkte, sich mit seinem Gewicht auf die Privatklägerin 2 zu legen und ihre Hände festzuhalten, sondern ihr auch Faustschläge und Ohrfeigen verpasste, welche für die eigentliche Überwältigung letztlich nicht nötig scheinen, der Privatklägerin 2 aber Schmerzen verursachten und sie zusätzlich auch erniedrigten. Der relativ kurze Penetrationsvorgang ist wiederum deutlich entlastend zu werten. Allerdings ist erheblich zulasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er hierbei ungeschützt in die Privatklägerin 2 eindrang und zumindest teilweise in ihr ejakulierte. Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 849) erschwerend zu berücksichtigen, dass die Vergewaltigung bei der Privatklägerin 2 erhebliche Spuren hinterlassen hat, wie sie mehrfach eindrücklich geschildert hat (Akten S. 243, 246, 834 und 1220). Untermauert wird dies mit dem ärztlichen Kurzbericht der UPK, wonach bei der Privatklägerin 2 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Darin heisst es weiter, ungeachtet der Möglichkeiten der Verbesserung der Symptomatik sei davon auszugehen, dass bei der Privatklägerin 2 durch den sexuellen Übergriff ein dauerhafter seelischer Schaden und ein massiver Einschnitt in die körperliche Integrität entstanden seien (Akten S. 815 ff.).

 

Gesamthaft betrachtet ist das objektive Verschulden des Berufungsklägers daher im oberen Bereich des unteren Strafrahmens anzusiedeln.

 

6.3.1.3 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zunächst mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 849) festzuhalten, dass das Verhalten des Berufungsklägers geprägt war von Egoismus und purer Lustbefriedigung. Allerdings ist dies sexuellen Delikten immanent. Sodann ist mit dem Strafgericht aufgrund der Manipulation, mit welcher sich der Berufungskläger Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 2 verschafft hat, von einer gewissen Planung des Berufungsklägers auszugehen, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Des Weiteren war angesichts der vielfältigen Abwehr seitens der Privatklägerin 2 (Aufstehen, Weglaufen, Entwinden, Wegstossen, Kratzen, Beissversuche etc.) unmissverständlich klar, dass diese keinen Geschlechtsverkehr mit dem Berufungsklägers wollte, womit dem Berufungskläger direkter Vorsatz ersten Grades anzulasten ist – was ebenfalls deutlich erschwerend zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend betrachtet erweist sich das subjektive Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr leicht und vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.

 

6.3.1.4 Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers für die Vergewaltigung im oberen Bereich des unteren Strafrahmens anzusiedeln. In Würdigung aller – auch der gegenüber dem Strafgerichtsurteil zusätzlich zu berücksichtigenden – Umstände und vor Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren schuldangemessen.

 

6.3.2   Drohung

 

6.3.2.1 Bemessung der Strafe

 

Sodann ist die Strafe für die versuchte Drohung festzusetzen, wobei Art. 180 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

 

Auf der objektiven Seite ist zulasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er die versuchte Drohung vor dem Hintergrund seines tätlichen (wenngleich geringfügigen) Angriffs auf den Privatkläger 1 ausstiess. Allerdings stellt die Ankündigung, den Privatkläger 1 «kaputtzumachen», eine relativ vage Formulierung dar, wobei sich vorliegend auch aus dem Zusammenhang kein konkreter Inhalt der Drohung des Berufungsklägers ergibt. Dies schmälert die Intensität der Drohung und mithin das objektive Tatverschulden.

 

In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich handelte. Zudem ist dem Berufungskläger mit der Staatsanwaltschaft (Akten S.  849) eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung geringfügig zugute zu halten.

 

Vor diesem Hintergrund erweisen sich sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden des Berufungsklägers als sehr leicht, sodass das Tatverschulden für die versuchte Drohung insgesamt am unteren Rand anzusiedeln ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich daher – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen Erfolgsstrafe von 20 Tages­sätzen.

 

Die Drohung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Da der Eintritt des Erfolges nur aus Zufall ausgeblieben ist (der Privatkläger 1 nahm die Drohung nicht ernst), wirkt sich der Umstand des Versuchs indessen nur marginal entlastend aus. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB ist dem mit einer Reduktion der hypothetischen Strafe um ein Viertel Rechnung zu tragen.

 

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für dieses Delikt – isoliert betrachtet – eine Strafe von 15 Tagessätzen, falls eine Geldstrafe zu verhängen wäre.

 

6.3.2.2 Wahl der Strafart

 

Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 180 Abs. 1 StGB). Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).

 

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

 

Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 28. März 2024 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger mit Blick auf die versuchte Drohung keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (Akten S. 1145 f.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Freiheitsstrafe geboten wäre, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Ebenso wenig liegen Hinweise darauf vor, dass beim Berufungskläger eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Die Staatsanwaltschaft beantragt zwar für die versuchte Drohung eine Freiheitsstrafe, weil ein «relativ enger Konnex zu der Vergewaltigung» bestehe, da es sich beim geschädigten Privatkläger 1 immerhin um den Ehemann des Vergewaltigungsopfers handle (Akten S. 1080). Allerdings vermag der – vorliegend ohnehin fragliche (zur Ablehnung des Rachemotivs für die Vergewaltigung siehe oben E. 4.1.8) – Konnex der Drohung zur Vergewaltigung als solcher aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für das Aussprechen einer gleichartigen Freiheitsstrafe zu genügen. Zwar darf auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4), was das Bundesgericht insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, bejaht hat (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weshalb auch für die versuchte Drohung eine – hypothetische – Einzelstrafe festzusetzen und aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.3.3).

 

Für die versuchte Drohung ist mithin eine hypothetische Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu bemessen.

 

6.3.3   Beschimpfung

 

Im Hinblick auf die Beschimpfung ist im Rahmen des objektiven Tatverschuldens mit dem Strafgericht zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass dieser mit «Arschloch» und «dummer Mann» keine besonders gravierenden Ausdrücke wählte. In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger zwar mit direktem Vorsatz. Allerdings ist mit dem Strafgericht entlastend zu werten, dass der Berufungskläger diese Worte – für den Privatkläger 1 erkennbar – in aufgebrachtem und alkoholisiertem Zustand äusserte. Nach dem Gesagten sind sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden des Berufungsklägers als sehr leicht zu werten und insgesamt am unteren Rand anzusiedeln. Die hypothetische Geldstrafe für die Beschimpfung ist vor diesem Hintergrund auf 10 Tagessätze festzusetzen.

 

6.3.4   Bemessung der Gesamtgeldstrafe

 

Bezüglich der beiden mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte (versuchte Drohung sowie Beschimpfung) ist sodann die Gesamtgeldstrafe zu bemessen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

 

Vorliegend besteht zwischen der Drohung und der Beschimpfung ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, weshalb sie eine geringe Selbständigkeit aufweisen. Beide Taten richteten sich gegen den gleichen Rechtsgutsträger und die Tatbegehung erfolgte im selben engen Zusammenhang (Auseinandersetzung im Restaurant des Privatklägers 1). Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag erheblich. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die für die versuchte Drohung veranschlagten 15 Tagessätze für die Beschimpfung um 5 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt ergibt sich für die versuchte Drohung und die Beschimpfung eine dem Tatverschulden angemessene (provisorische) Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen.

 

6.3.5   Tätlichkeiten

 

Betreffend den Stoss gegen die Brust des Privatklägers 1 ist festzustellen, dass das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers, insbesondere der eingetretene Erfolg («ein bisschen geschubst» [Akten S. 274]), sehr leicht wiegt und sich am alleruntersten Rand des Strafrahmens bewegt. Zum subjektiven Tatverschulden kann mutatis mutandis auf das zur Beschimpfung Gesagte (E. 6.3.3) verwiesen werden, sodass auch dieses als sehr leicht zu werten ist. Insofern erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte geringfügige Busse von CHF 100.– angemessen. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung zwar eine Erhöhung dieser Busse auf CHF 500.–. Gründe hierfür bringt die Staatsanwaltschaft allerdings nicht vor und sind auch keine ersichtlich. Es bleibt daher bei einer Busse von CHF 100.–.

 

6.3.6   Allgemeine Täterkomponenten

 

In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen.

 

Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen, der Berufungskläger sei eigenen Angaben zufolge in Eritrea mit seinen Eltern und elf Geschwistern aufgewachsen, habe dort die Schule bis zur 6. Klasse besucht und anschliessend seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahr 2014 habe er sich auf die Flucht ins Ausland begeben, sei zunächst nach Äthiopien, dann in den Sudan, nach Libyen, nach Italien und schliesslich in die Schweiz gereist, da er dem Militärdienst in Eritrea habe entkommen wollen. Da er illegal aus Eritrea ausgereist sei, müsse er im Falle seiner Rückkehr mit einer Haftstrafe rechnen. In der Schweiz habe er zunächst ein dreimonatiges Praktikum in einem Restaurant gemacht, dann als Sanitär geschnuppert und schliesslich eine Stelle bei E____ im Verkauf gefunden. Der Berufungskläger verfüge über einen Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer. Er sei nicht in einer festen Beziehung und habe keine Kinder. Ein Suchtproblem oder schwere Krankheiten lägen ebenfalls nicht vor. Sein Strafregisterauszug weise eine Vorstrafe wegen harter Pornografie aus dem Jahr 2019 sowie ein laufendes Verfahren wegen Angriffs aus dem Jahr 2018 auf. Das Strafgericht hielt fest, das laufende Verfahren sei nicht zu berücksichtigen, da hierzu keine konkreten Hinweise vorlägen. Mit Blick auf die Vorstrafe erwog das Strafgericht, dass diese zwar teilweise dasselbe Rechtsgut betreffe wie im vorliegenden Fall, dass die Tathandlung jedoch sehr untergeordnet gewesen sei. Der Berufungskläger habe eine 2-minütige Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt auf Facebook erhalten und weitergeleitet. Nach Auffassung des Strafgerichts würde die leichte Straferhöhung, die diese Vorstrafe rechtfertigen würde, durch das nicht ganz einfache Vorleben des Berufungsklägers aufgewogen. Das Nachtatverhalten sei sodann neutral zu werten – der Berufungskläger sei nicht geständig gewesen (wozu er auch nicht verpflichtet sei), habe sich jedoch in Einvernahmen sowie im Untersuchungsgefängnis und auch vor Gericht kooperativ verhalten. Insgesamt wertet das Strafgericht die Täterkomponente als neutral (Akten S. 913 f.).

 

Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung demgegenüber eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate aufgrund der Vorstrafe des Berufungsklägers wegen Kinderpornographie, da diese immerhin auch ein Sexualdelikt betreffe (Akten S. 1079 f.).

 

Die Verteidigung (Akten S. 869, 1165) bringt dagegen vor, man könne nur schwerlich behaupten, es handle sich um eine einschlägige Vorstrafe. Den Verfahrensakten sei eine Aktennotiz zur Begründung des Urteils zu entnehmen, worin festgestellt werde, der Berufungskläger habe aus jugendlichem Blödsinn gehandelt. Der Film sei dem Berufungskläger ohne sein Zutun zugesandt worden. Auf den Gedanken, dass der Film einen strafbaren Inhalt aufweise, würden wohl viele Personen gar nicht kommen.

 

Dem im Berufungsverfahren eingegangenen aktuellen Strafregisterauszug sind keine neuen Verfahren bzw. Verurteilungen zu entnehmen (Akten S. 1145 f.). Die Staatsanwaltschaft gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, das Verfahren wegen Raufhandels (gemäss Strafregisterauszug wegen Angriffs) sei immer noch hängig, ohne dass sie hierzu weitere Angaben machen konnte (Akten S. 1202). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieses Verfahren als vorliegend irrelevant zu bezeichnen. Zur Vorstrafe wegen Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ist Folgendes zu sagen: Sowohl Art. 190 StGB (Vergewaltigung) als auch Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (harte Pornographie) fallen systematisch unter die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (fünfter Titel des zweiten Buches des StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (zum Ganzen Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 190 StGB N 1 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der harten Pornographie schützt – nebst anderen Rechtsgütern – ebenfalls die sexuelle Selbstbestimmung (Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 197 StGB N 7 f.). Insofern erweist sich die Vorstrafe des Berufungsklägers mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung zumindest in einem weiteren Sinne als einschlägig. Allerdings handelt es sich bei der Vorstrafe – anders als bei einer Vergewaltigung – nicht um ein Sexualdelikt mit Körperkontakt, sodass die beiden Delikte in wesentlichen Aspekten unterschiedlichen Charakters sind. Sodann ist zu beachten, dass die Vorstrafe eine Tat betrifft, welche der Berufungskläger Ende 2017, mithin vor rund 6 ½ Jahren im Alter von nur 20 Jahren begangen hat. Ein Studium der Verfahrensakten zur Vorstrafe ergibt, dass vom Strafgericht das diesbezügliche Tatverschulden als relativ gering eingestuft wurde. Das zweiminütige Video mit zwar eindeutig kinderpornografischem Inhalt habe der Berufungskläger nur an eine weitere Person weitergeleitet und daraufhin wieder gelöscht. Der Berufungskläger habe aus jugendlichem Blödsinn gehandelt (Aktenbegründung, Vorakten Strafgericht BL, Dossier 300 18 369, S. 87). Angesichts dieser Umstände ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die leichte Straferhöhung, die diese Vorstrafe rechtfertigen würde, durch das nicht ganz einfache Vorleben des Berufungsklägers aufgewogen wird.

 

Das Appellationsgericht schliesst sich auch den übrigen Erwägungen des Strafgerichts zur Täterkomponente an.

 

Neu eingegangen ist seit dem erstinstanzlichen Urteil unter anderem der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 2. April 2024 (Akten S. 1089 ff.). Darin wird dem Berufungskläger zwar ein insgesamt sehr gutes Vollzugsverhalten attestiert. Allerdings gilt korrektes Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug regelmässig – und so auch hier – nicht als besondere Leistung, welche zu einer Strafminderung führen würde (Mathys, a.a.O., Rz 392 mit weiteren Hinweisen).

 

Sodann hat die Verteidigung im Verlaufe des Berufungsverfahrens einen Bericht und eine E-Mail von Dr. [...] (psychiatrische Gefängnisversorgung) sowie eine Medikamentenliste des Berufungsklägers als Beweismittel in das Verfahren eingebracht. Daraus ergibt sich, dass der Berufungskläger seit September 2023 an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet, die sich auch somatisch (mit Appetitlosigkeit, starken Kopfschmerzen und intermittierenden Bauchbeschwerden) ausgewirkt hat. Nach Angaben von Dr. [...] befindet sich der Berufungskläger seither in der psychiatrischen Sprechstunde und erhält auch ein Antidepressivum sowie pflanzliche Schlaf- und Beruhigungsmedikamente. Nach wenigen Wochen und medikamentöser Behandlung hätten sich die Symptome wieder deutlich zurückgebildet. Im Dezember 2023 habe der Berufungskläger allerdings vom Tod seiner Mutter in Eritrea erfahren, woraufhin sich seine Symptomatik verschlechtert habe (Akten S. 1064 ff., 1067 ff., 1119). Hierzu ist zu bemerken, dass eine Freiheitsstrafe immer mit Einschränkungen einhergeht. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Mathys, a.a.O., Rz. 352 ff.; BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb beim Berufungskläger von einer besonderen Strafempfindlichkeit bzw. aussergewöhnlichen Auswirkungen des Strafvollzugs auszugehen wäre, die zu einer Strafminderung führen würden – zumal er im Vollzug adäquate psychologische und medikamentöse Behandlung erfahren hat, woraufhin sich seine Symptome denn auch deutlich gebessert haben. Dass sich seine Situation seit dem Tod seiner Mutter verschlechtert hat, ist bedauerlich, aber weder vom Strafvollzug abhängig noch aussergewöhnlich.

 

Im Ergebnis bleibt es mithin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – bei einer neutralen Täterkomponente, sodass weder eine weitere Strafminderung noch -erhöhung vorzunehmen ist.

 

6.4      Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe

 

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger nach dem Gesagten zunächst eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen ist. Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus.

 

In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der Stufenfolge von Vollzugsarten gelten die materiellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB auch für die teilbedingte Strafe. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Eine solche wird auch hier vermutet, soweit nicht Vorstrafen dem entgegenstehen. Wenn und soweit die Legalprognose nicht ungünstig ausfällt, verlangt Art. 43 StGB – ungeachtet seiner Formulierung als Kann-Vorschrift – dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden, wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1; BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 StGB N 16). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 5.10). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (vgl. Schneider/Garré, a.a.O., Art. 44 StGB N 4 mit weiteren Hinweisen).

 

Wie bereits erwähnt, ist der Berufungskläger vorliegend zwar wegen Kinderpornographie vorbestraft (Akten S. 1146). Allerdings wurde er dafür nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 38).

 

Bei der Beurteilung der Legalprognose ist mit Blick auf die Vorstrafe zunächst in Erinnerung zu rufen, dass die Vorstrafe eine Tat betrifft, welche der Berufungskläger Ende 2017, mithin vor rund 6 ½ Jahren im Alter von nur 20 Jahren begangen hat. Sodann ist diese Vorstrafe nur in einem weiteren Sinne bzw. teilweise als einschlägig und das damit im Zusammenhang stehende Verschulden des Berufungsklägers als sehr gering zu bezeichnen (siehe oben E. 6.3.6). Die Bedeutung der Vorstrafe für die Legalprognose des Berufungsklägers ist daher stark zu relativieren. Da er nun vorliegend zum ersten Mal zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist ausserdem davon auszugehen, dass der Freiheitsentzug für den unbedingten Teil der Strafe eine abschreckende Wirkung auf den Berufungskläger haben dürfte. Trotz bestehender Zweifel kann dem Berufungskläger daher – auch mit Blick auf sein sonstiges Vorleben und die übrigen zu berücksichtigenden Umstände – im Ergebnis keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Es ist ihm somit der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.

 

Um dem Verschulden sowie den mit Blick auf die teilweise einschlägige Vorstrafe verbleibenden Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten des Berufungsklägers in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mit der Vorinstanz auf das gesetzlich höchstzulässige Mass von 18 Monaten festgesetzt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der bislang ausgestandene Freiheitsentzug wird gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet. Ausserdem wird mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

6.5      Tagessatzhöhe und bedingter Vollzug der Geldstrafe

 

Was sodann die für die Drohung sowie Beschimpfung auszufällende Geldstrafe angeht, so ist der Tagessatz – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Verhaftung seine Arbeitsstelle verloren hat und über kein Einkommen mehr verfügt (Akten S. 564 f., 870) – auf CHF 30.– festzusetzen – zumal der Berufungskläger keine Unterschreitung dieses Mindestansatzes geltend macht.

 

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Berufungskläger ist mit Blick auf Drohungs- und Beschimpfungsdelikte nicht einschlägig vorbestraft. Es liegen diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte für eine schlechte Legalprognose vor. Dem Berufungskläger ist daher für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit hierfür ist auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen.

 

6.6      Ergebnis

 

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die Freiheitsstrafe werden die bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug angerechnet.

 

7.         Landesverweisung

 

7.1      Ausgangslage

 

7.1.1   Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren hat die Vor­instanz die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Artikel gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) angeordnet.

 

7.1.2   Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber in ihrer Anschlussberufung, den Berufungskläger für 10 (statt 8) Jahre des Landes zu verweisen (Akten S. 1024, 1080). Zur Begründung führt sie an, eine Dauer von 10 Jahren sei dem nicht unerheblichen Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Der Berufungskläger habe noch Beziehungen zu Eritrea. Das Staatssekretariats für Migration (SEM) habe in seinem Bericht kein Vollzugshindernis bestätigt (Akten S. 1172).

 

7.1.3   Die Verteidigung beantragt hingegen – nebst dem Freispruch von sämtlichen Tatvorwürfen –, die Anträge der Staatsanwaltschaft seien gesamthaft abzuweisen. Im Zusammenhang mit dem Landesverweis bringt die Verteidigung vor, gemäss dem Bericht des SEM stehe das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot dem Vollzug einer Landesverweisung des Berufungsklägers entgegen. Ausserdem habe das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 16. Oktober 2019 entschieden, dass ein Härtefall vorliege und dem Berufungskläger die Unsicherheit hinsichtlich seiner Ausweisung nicht zuzumuten sei, weshalb von einem Landesverweis abgesehen wurde. Die Verteidigung macht geltend, es liege daher eine res iudicata vor – was die Vorinstanz missachtet habe (Akten S. 1162 ff.). Zu Letzterem sei bereits an dieser Stelle gesagt, dass das Urteil des Strafgericht Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2019 eine gänzlich andere Strafsache (Vorwurf wegen Kinderpornographie) betraf, sodass dieses mitnichten zu einer res iudicata betreffend den Landesverweis führt, dessen Anordnung vorliegend infolge der Verurteilung wegen Vergewaltigung neu zu prüfen ist.

 

7.2      Grundsätzliche Voraussetzungen

 

7.2.1   Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).

 

7.2.2   Der Berufungskläger ist Staatsangehöriger von Eritrea und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB verurteilt, mithin zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind somit erfüllt.

 

7.3      Härtefall und Vollzugshindernisse

 

7.3.1   Von der Landesverweisung kann damit nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB, sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, in: Pra 2019 Nr. 70 S. 698, 708 f.). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.3 f., 144 II 1 E. 6.1). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang betont das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer stets anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Ist eine längere Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz gegebenenfalls absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweis). Von einer unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien jedenfalls dann auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in beruflicher noch in finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, sondern etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).

 

7.3.2   Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

 

7.3.3   Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).

 

7.3.4   Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, egal ob bedingt, teilbedingt oder unbedingt, siehe BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).

 

7.3.5   Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4; BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2, 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; vgl. auch BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4; je mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2, 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 mit weiteren Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand siehe auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).

 

Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 Asylgesetz (AslyG, SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB; sog. flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot, siehe BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).

 

Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 der UNO-Antifolterkonvention (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).

 

Hinsichtlich einer Landesverweisung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es erweist sich daher als unbehelflich, wenn die beschuldigte Person lediglich die generelle Lage im Heimatland erörtert, ohne irgendwelche individuell-konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder substanziieren zu können (BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis). Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter ist als in der Schweiz, ist für sich allein kein Non-Refoulement-Grund (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.4, 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.5, 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4). Selbst die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6, je mit weiteren Hinweisen). Unabhängig davon, aus welchen Gründen der Betroffene in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, trifft ihn bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6, 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6, je mit weiteren Hinweisen). Nicht ausreichend ist es, wenn sich der Betroffene lediglich gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft auf das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot beruft, und sich dabei nicht damit auseinandersetzt, inwieweit durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre (zum Ganzen BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3).

 

7.4      Prüfung von Vollzugshindernissen in casu

 

7.4.1   Der Berufungskläger bringt vor, gemäss dem Bericht des SEM vom 22. März 2024 stehe das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot dem Vollzug einer Landesverweisung des Berufungsklägers entgegen. Das urteilende Gericht habe einen Verstoss gegen das Gebot des Non-Refoulement zu prüfen. Der Berufungskläger habe mit allen seinen Brüdern und einigen Schwestern Eritrea verlassen, um dem lebenslänglichen Militärdienst zu entgehen. Er sei im Januar 2014 bei einem Transport ins Militärlager von der Ladefläche eines Militärlasters gesprungen und geflohen. Im Juni 2015 sei seine Flucht in der Schweiz geendet. Bei einer Rückkehr von Deserteuren nach Eritrea drohe diesen aber Gefängnis, Folter und die Verschickung an die Front ins Kriegsgebiet Tigray. Der UNO-Sonderberichterstatter für Eritrea halte in seinem Bericht vom Juni 2024 fest, dass der Nationaldienst in seiner jetzigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und der Sklaverei ähnlichen Praktiken verbunden sei (Akten S. 1162 ff.).

 

7.4.2   Stehen der Anordnung einer Landesverweisung bereits völkerrechtliche Garantien entgegen, wird die Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a StGB in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE letztlich obsolet (Massara/Reusser, Völkerrechtliche Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter 17. April 2023, S. 4), weshalb es zweckmässig erscheint, zunächst auf den Einwand des Berufungsklägers betreffend Vollzugshindernisse einzugehen.

 

7.4.3   Hinsichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem Staatssekretariat für Migration) dar, dass Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR führte indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten (Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, § 40, 47 und 48). Der EMGR stellte weiter fest, dass keiner der Berichte zum Schluss komme oder Hinweise dafür enthalte, dass jeder eritreische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in sein Land einem Risiko für eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung ausgesetzt wäre, sodass die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea einer Ausweisung nicht per se entgegenstehe (Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz, a.a.O., § 70). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Januar 2017 festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Eingehende Analysen zur aktuellen Situation hätten ergeben, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 des genannten Urteils). Mit Urteil vom 10. Juli 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann erkannt, auch wenn der Nationaldienst in Eritrea formal nicht befristet sei und sich teilweise über Jahre erstrecke, könne nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich damit weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1.4). Mit Urteil vom 18. April 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, dass sich die Lebensumstände in Eritrea verbessert hätten, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe. Des Weiteren sei am 9. Juli 2018 ein Friedensabkommen mit Äthiopien unterzeichnet worden, das den Konflikt zwischen den beiden Ländern beendet habe und eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen ihnen vorsehe. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden, was im Einzelfall zu prüfen sei (BVGer E-6449/2017 vom 18. April 2019 E. 7.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3, 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2, 6B_1038/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2).

 

Im Zusammenhang mit der Landesverweisung als ungenügend erachtet hat das Bundesgericht in jüngerer Zeit etwa pauschale Angaben des Betroffenen, er werde bei einer Wegweisung nach Eritrea zwangsrekrutiert bzw. müsse in den Krieg, oder die allgemeinen Vorbringen, in Eritrea sei die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und als politisch motiviert einzustufen (siehe zum Ganzen BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.4; vgl. [ebenfalls konkret zu Eritrea] BGer 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.5, 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2, 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; vgl. auch KGer BL 460 19 127 vom 26. November 2019 E. 2.9.4 f.). Dass ein drohender Wehrdienst im Heimatland allein kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstelle, ergebe sich bereits aus dem Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Ohne nähere entsprechende Hinweise sei eine drohende Gefängnisstrafe ebenfalls nicht mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher respektive erniedrigender Behandlung gleichzusetzen, denn vom Folterbegriff ausdrücklich ausgeschlossen seien Schmerzen oder Leiden, die mit gesetzlich zulässigen Sanktionen einhergehen (sog. «lawful sanctions clause», dazu Heri, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.], Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 16. März 2023, Art. 10 BV N 90; siehe zum Ganzen BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3).

 

7.4.4 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass das SEM in seinem ausführlich begründeten Asylentscheid vom 11. März 2016 betreffend den Berufungskläger zusammengefasst erwogen hat, der Berufungskläger habe im Asylverfahren geltend gemacht, er habe die Schule abbrechen müssen, weil sei Vater habe einrücken müssen und er (der Berufungskläger) daher in der Landwirtschaft habe tätig werden müssen. Bei einer Razzia sei er (der Berufungskläger) von Soldaten zu Hause aufgegriffen worden, habe aber auf dem Weg ins Militärlager fliehen können. Das SEM hielt fest, der Berufungskläger habe kaum Angaben dazu machen können, was mit seinem Vater passiert sei. Ebenso sei es ihm nicht gelungen, substanziierte Angaben zur Razzia zu machen, bei der er aufgegriffen worden sei. Gesamthaft fehle es seinen Aussagen an der nötigen Tiefe und Substanz, sodass nie der Eindruck entstehe, dass er über etwas selbst Erlebtes berichte. Dafür spreche nicht zuletzt auch die fast deckungsgleiche Asylbegründung seines Neffen, der mit ihm zusammen in die Schweiz eingereist sei. Im Ergebnis erachtete das SEM die Vorbringen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft, weshalb es deren Asylrelevanz gar nicht erst prüfte. Allerdings stellte das SEM fest, dass aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers davon auszugehen sei, dass dieser Eritrea Anfang 2014 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Daher habe der Berufungskläger begründete Furcht, bei seiner Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst durch seine illegale Ausreise aus Eritrea entstanden seien, könne ihm aufgrund von Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt werden. Er sei jedoch in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Beizugsakten des Migrationsamtes; siehe auch Akten S. 576 ff.). Damit ist beim Berufungskläger sowohl das flüchtlingsrechtliche als auch das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot grundsätzlich zu berücksichtigen (siehe oben E. 7.3.5).

 

Den beigezogenen Migrationsakten ist sodann zu entnehmen, dass der Berufungskläger über eine F-Bewilligung verfügt und ein Gesuch um Umwandlung in eine Härtefallbewilligung B stellte, wobei dieses Verfahren jedoch wegen des laufenden Strafverfahrens (welches auch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet) sistiert wurde (beigezogene Migrationsakten, Bericht Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2022).

 

Im vorliegenden Berufungsverfahren hat der Berufungskläger – wie bereits in seinem Asylverfahren – behauptet, er sei 17 Jahre alt gewesen sei, als Soldaten frühmorgens zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn zu rekrutieren. Er sei mit vielen anderen Männern aus seinem Dorf gesammelt, auf die Ladefläche eines LKW geladen und mitgenommen worden. Auf einer nicht asphaltierten Strasse sei er dann vom LKW gesprungen und davongerannt. Es sei ein Warnschuss abgegeben worden. Danach sei er zurück nach Hause. In der Nacht sei er dann aufgebrochen und in der Folge aus Eritrea geflohen (Akten S. 1204, 1207 f.). Diese Vorbringen des Berufungsklägers sind – im Übereinstimmung mit der Einschätzung des SEM im Asylentscheid – als ausgesprochen pauschal und letztlich auch unplausibel zu werten. Die Behauptung, bei seiner Flucht sei geschossen worden, brachte der Berufungskläger erst vor dem Berufungsgericht vor, was mithin eine auffällige und sehr späte Anreicherung darstellt. Auffallend ist sodann die gemäss dem SEM gleichlautende Behauptung des Neffen des Berufungsklägers. Zudem sind die Angaben des Berufungsklägers teilweise widersprüchlich (Schulabbruch, da sein Vater zur Miliz eingezogen worden sei und er das Vieh versorgen und die Felder habe bestellen müssen [beigezogene Migrationsakten, Asylentscheid vom 11. März 2016] bzw. Schulabbruch, um seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen [Einvernahmen zur Person im vorliegenden Strafverfahren, Akten S. 5, 819]). Im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens gab der Berufungskläger bezeichnenderweise an, er sei aus der Heimat ausgereist, weil er Angst vor einer Zwangsrekrutierung gehabt habe (Akten S. 6). Insgesamt sind die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers daher mit dem SEM als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Selbst wenn dem Berufungskläger diesbezüglich Glauben zu schenken wäre, liesse sich aus der angeblichen Razzia für sich genommen noch keine konkrete Gefährdungssituation des Berufungsklägers ableiten. So vermag der Berufungskläger auf die Frage, weshalb er denn nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, bezeichnenderweise nur zu erwidern, dass viele seiner Familienmitglieder rekrutiert worden seien und immer noch dienten. Sie seien unzufrieden, weil die Verhältnisse dort schlecht seien. Er habe das nicht gewollt, er habe nicht sein Leben lang Soldat sein wollen, deshalb sei er geflohen (Akten S. 1204). Damit macht er bloss generelle Missstände in seinem Heimatland geltend, ohne irgendwelche individuell-konkret gefährdenden Umstände ihn betreffend namhaft zu machen oder zu substanziieren. So behauptet er gar nicht erst, dass ihm konkret spezifische Repressalien (etwa aufgrund seiner angeblichen Flucht vor der Razzia) drohten. Wie oben (E. 7.4.3) aufgezeigt wurde, stellt nach der Rechtsprechung ein drohender Wehrdienst im Heimatland bzw. konkret in Eritrea allein noch keinen Grund für das Absehen von einer Landesverweisung dar. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann angesichts der jüngeren Entwicklungen in Eritrea ebenso wenig aufgrund der blossen Tatsache, dass der Berufungskläger im militärdienstpflichtigen Alter aus Eritrea geflohen ist und das Land mithin illegal verlassen hat, eine Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr angenommen werden. Auch dass die wirtschaftliche und soziale Situation im Heimatland des Berufungsklägers anerkanntermassen schlechter ist, vermag nach oben Gesagtem noch keinen Non-Refoulement-Grund zu bewirken (siehe oben E. 7.3.5).

 

Auch der allgemein gehaltene Hinweis der Verteidigung, wonach Deserteuren bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefängnis, Folter und die Verschickung an die Front bzw. lebenslänglicher Militärdienst drohe, reicht zur Annahme aussergewöhnlicher Umstände, wie sie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Gebot verlangt (siehe oben E. 7.3.5), nicht aus. Davon abgesehen, dass die angebliche Flucht vom Militärlaster seitens des Berufungsklägers (und mithin sein Status als Deserteur) mit dem SEM nach oben Gesagtem als unglaubhaft und fraglich einzustufen ist, sind allgemeine Vorbringen zur Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea nach der Rechtsprechung (siehe oben E. 7.4.3) nicht ausreichend.

 

Vor diesem Hintergrund kann der Berufungskläger auch aus den pauschalen und vagen Ausführungen des SEM in seinem Bericht vom 22. März 2024, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass A____ bei einer Rückkehr nach Eritrea weiterhin gefährdet wäre und deshalb die Flüchtlingseigenschaft weiterhin erfüllt, womit das flüchtlingsrechtliche (und allenfalls auch das menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot dem Vollzug einer Landesverweisung entgegenstehen würde (Akten S. 1085), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin zitiert die Verteidigung den Bericht des SEM sehr einseitig (Akten S. 1162). So führt das SEM an anderer Stelle selbst aus, für eine abschliessende Beurteilung der Zulässigkeit des Vollzugs müsste dem Berufungskläger genügend Gelegenheit gegeben werden, allfällige neue Fakten geltend zu machen, die zu einer Gefährdung im Heimatland führen könnten. Eine solche Beurteilung nehme das SEM praxisgemäss erst nach rechtskräftiger Anordnung einer Landesverweisung vor (Akten S. 1085 f.). Von einem definitiven Vollzugshindernis kann dementsprechend zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Rede sein. Auch der Hinweis des SEM, dass Eritrea zwangsweise Rückführungen seiner Staatsangehörigen prinzipiell nicht akzeptiere (Akten S. 1186), führt zu keiner anderen Beurteilung. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, ungeachtet der unmöglichen zwangsweisen Rückführungen nach Eritrea stehe die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegen (BVGer E-2501/2018 vom 27. September 2018 E. 8.4).

 

Dem Bericht des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2022 (Beizugsakten Migrationsamt) sind ebenfalls keine weiterführenden Informationen zur konkreten Gefährdungslage des Berufungsklägers in seinem Heimatland zu entnehmen.

 

Auch aus dem von der Verteidigung zitierten Bericht des UNO-Sonderberichterstatters für Eritrea über die allgemeine Gefährdung im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea kann der Berufungskläger keine individuell-konkrete, persönliche und ernsthafte Gefährdungslage seinerseits ableiten. Soweit die Verteidigung sodann Ausführungen zur allgemeinen Gefährdung von eritreischen Asylsuchenden ausserhalb von Eritrea (in Drittstaaten) macht (Akten S. 1164), sind diese für die vorliegend interessierenden Fragen von vornherein irrelevant.

 

7.4.5   Zusammenfassend liegen zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für aussergewöhnliche Umstände vor, die für den Fall einer Rückkehr des Berufungsklägers in sein Heimatland eine persönliche, individuell-konkrete und ernsthafte Gefahr für dessen Leib und Leben im Sinne der Rechtsprechung begründen würden. Auch sonst sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine definitiven Vollzugshindernisse ersichtlich, sodass es sich nicht als angezeigt erweist, bereits definitiv auf eine Landesverweisung zu verzichten. Die zuständige Behörde wird zum Zeitpunkt des Vollzugs jedoch zu prüfen haben, ob allfällige Gründe für dessen Aufschub vorliegen.

 

7.5      Härtefallprüfung in casu

 

7.5.1   Was sodann die persönliche und familiäre Situation des Berufungsklägers betrifft, so ist dieser eigenen Angaben zufolge in [...] (Eritrea) geboren und dort mit seinen Eltern und elf Geschwistern aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht und anschliessend seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahr 2014 habe er sich illegal auf die Flucht ins Ausland begeben, sei zunächst nach Äthiopien, dann in den Sudan, nach Libyen, nach Italien und schliesslich in die Schweiz gereist, da er dem Militärdienst in Eritrea habe entkommen wollen. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am [...] 2015 war der Berufungskläger bereits volljährig (zum Ganzen beigezogene Migrationsakten, Asylentscheid vom 11. März 2015; Akten S. 5 f., 12, 819 ff., 1202 ff.; siehe auch oben E. 6.3.6 und 7.4.4). Der Berufungskläger hält sich seit Mitte 2015 und damit – im Unterschied zu Personen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind – erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz auf. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Heimatland verbracht und ist entsprechend mit der heimatlichen Kultur und Sprache besser vertraut als mit der hiesigen. Im Oktober 2022 wurde der Berufungskläger in Haft genommen. Die im Gefängnis verbrachte Zeit wird der ausländischen Person im Rahmen der strafrechtlichen Landesverweisung nicht als reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet (BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Es ist mithin von einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers in der Schweiz von rund sieben Jahren auszugehen.

 

Bezüglich der familiären Beziehungen gab der Berufungskläger an, dass seine Eltern (bzw. seit dem Versterben seiner Mutter sein Vater) sowie drei seiner Schwestern nach wie vor in Eritrea lebten (Akten S. 5 f., 819 f., 1204 ff.). Andere seiner Geschwister leben gemäss dem Bericht des Migrationsamtes Basellandschaft vom 23. Dezember 2022 in Libyen, im Sudan sowie angeblich in den USA (beigezogene Migrationsakten). Der Berufungskläger führte aus, er pflege telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und zu seinen drei Schwestern in Eritrea. Der Kontakt sei sehr gut (Akten S. 6, 819, 1204 f., 1206). Gemäss den Akten ist der Berufungskläger ausserdem nicht in einer festen Beziehung und hat keine Kinder (Akten S. 5 f., 820; vgl. auch beigezogene Migrationsakten, Bericht des Migrationsamtes Basellandschaft vom 23. Dezember 2022). Eine eigentliche Kernfamilie in der Schweiz weist der Berufungskläger mithin nicht auf. Die sich in der Schweiz im Kanton Wallis aufhaltende Schwester des Berufungsklägers, D____, verfügt zwar über eine B-Bewilligung (Akten S. 596). Zur gelebten Intensität der Beziehung zur Schwester ist aber wenig bekannt. Angesichts der räumlichen Distanz der jeweiligen Wohnorte des Berufungsklägers bzw. seiner Schwester ist jedenfalls nicht von häufigen persönlichen Treffen auszugehen. Solche werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Gemäss dem Insassen-Stammblatt der JVA Pöschwies hat die Schwester des Berufungsklägers ihn zudem nur ein Mal, am 11. Februar 2024, in der JVA besucht (Akten S. 1094). Darüber hinaus ist auch kein Kontakt mit der Schwester in Form eines brieflichen Austausches aktenkundig.

 

7.5.2   Zur wirtschaftlichen und sozialen Situation des Berufungsklägers hat der Berufungskläger ausgeführt, dass er in der Schweiz zunächst ein dreimonatiges Praktikum in der Küche eines Restaurants gemacht, dann als Sanitär geschnuppert und schliesslich eine Stelle bei E____ im Verkauf gefunden habe. Seine Arbeitsstelle bei E____ habe er im Zeitpunkt seiner Verhaftung seit über 2.5 Jahren innegehabt (Akten S. 5 f., 820). Dementsprechend war er seit dem 1. April 2020 nicht mehr auf eine Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen (beigezogene Migrationsakten, Bericht des Migrationsamtes Basellandschaft vom 23. Dezember 2022). Seine diesbezügliche wirtschaftliche Integrationsleistung ist allerdings zu relativieren, verlor der Beurteilte doch seine Arbeitsstelle aufgrund der Untersuchungshaft im vorliegenden Strafverfahren (Akten S. 564 f., 870). Erspartes weist der Berufungskläger offenbar nicht auf (Akten S. 5). Da der Berufungskläger zudem keine Ausbildung begonnen oder abgeschlossen hat, bleibt letztlich auch seine beruflich-wirtschaftliche Integration sehr begrenzt.

 

Wie sich im Rahmen der Hauptverhandlung (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 915) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte, spricht der Berufungskläger nur ein wenig Deutsch. Seit dem 6. März 2024 – d.h. seit nicht einmal zwei Monaten – nimmt er zwar an einem wöchentlichen Deutschkurs in der JVA teil (Akten S. 1090, 1110). Seine Deutschkenntnisse erscheinen jedoch nicht ausreichend, um in dieser Sprache Beziehungen bzw. Freundschaften, beispielsweise mit Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, zu pflegen. Auch eine Kommunikation auf Englisch kommt nicht in Betracht, da der Berufungskläger nebst Tigrinja und etwas gebrochenem Deutsch keine Sprachen spricht (Akten S. 3, 6). Der Berufungskläger gab zwar an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pauschal an, er treffe sich nicht nur mit Freunden aus Eritrea, sondern aus verschiedenen Ländern, allerdings nannte er diesbezüglich keine konkreten Verbindungen (Akten S. 820). Soweit konkrete Hinweise zum Beziehungsnetz des Berufungsklägers vorliegen, weisen diese allesamt darauf hin, dass es sich hierbei primär um Landsleute des Berufungsklägers handelt. So gab der Berufungskläger an, der Mitbewohner, mit dem er eine WG in [...] geführt habe, stamme auch aus Eritrea (Akten S. 1205). Befragt zu seinen Freizeitaktivitäten führte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung bezeichnenderweise aus, er gehe mit seinen Freunden in Cafés und es gebe ja auch Restaurants von seinen Landsleuten (Akten S. 1206). Dass er solche spezifischen Lokale besucht, ergibt sich auch aus den Vorfällen gemäss Anklageziffer 2 (siehe oben E. 3). Der Privatkläger 1, der eigenen Angaben zufolge mit dem Berufungskläger befreundet war, stammt ebenfalls aus Eritrea (siehe oben E. 3.1.5.3). Die einzige feste Freundin, die der Berufungskläger seit seiner Ankunft in der Schweiz gehabt habe, sei ebenfalls eine Landsfrau gewesen (Akten S. 820, 1216). Auch die Personen, die den Berufungskläger in der JVA besuchen, und bezüglich derer er konkrete Angaben zur Herkunft macht, stammen aus seinem Heimatland (Akten S. 1203). Damit spielt sich das gesellschaftliche Leben des Berufungsklägers primär unter seinen Landsleuten ab, was nach der Rechtsprechung gegen die Annahme einer gelungenen (sozialen) Integration spricht (siehe oben E. 7.3).

 

Zudem ist der Berufungskläger bereits vor dem vorliegenden Verfahren in der Schweiz straffällig geworden (nota bene auch dort betreffend einer Katalogtat für den Landesverweis), was Zweifel daran weckt, ob er sich an die hiesige Rechtsordnung halten kann. Sodann hat der Berufungskläger seine Diskrepanz zu hiesigen Wertvorstellungen zum Ausdruck gebracht, indem er seine Handlungen verschiedentlich mit seiner Kultur erklärte. So machte er mehrfach geltend, in seiner Kultur sei es bekannt, dass wenn eine Frau zu ihm nach Hause komme, dies bereits bedeute, dass sie auch Sex mit ihm wolle (z.B. Akten S. 1211 f.). Gleiches gilt für seine befremdlichen Ausführungen dazu, in seiner Kultur gelte eine Frau mit Kindern, die Geschlechtsverkehr mit einem ledigen Mann habe, als Schlampe (z.B. Akten S. 1217). Gemäss dem Führungsbericht der JVA Pöschwies vom 2. April 2024 liegt zudem eine Risikoabklärung vom 1. März 2024 vor, in welcher als personenbezogener Veränderungsbedarf beim Berufungskläger u.a. eine mangelnde Akzeptanz sexueller Selbstbestimmung aufgeführt wurde. Das Risikopotenzial wurde darin als sehr hoch eingeschätzt (Akten S. 1091). Diese Umstände sowie die fraglichen beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen.

 

Zusammenfassend betrachtet liegt die einzige gelungene Integrationsleistung des Berufungsklägers in seiner Arbeitsstelle bei E____, wobei er diese aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens verloren hat. Insgesamt kann seine Integration nicht als gelungen bezeichnet werden.

 

7.5.3   Sodann sprechen vorliegend auch keine gesundheitlichen Aspekte für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gab der Berufungskläger an, Suchtprobleme oder Krankheiten (abgesehen von einem kältebedingten Husten) lägen bei ihm nicht vor (Akten S. 5 f.). Zwar leidet der Berufungskläger – wie bereits erwähnt (siehe oben E. 6.3.6) – seit September 2023 im Vollzug an einer depressiven Episode. Diese ist allerdings bloss von mittelgradiger Schwere. Zudem haben sich gemäss der behandelnden Ärztin die Symptome des Berufungsklägers mittels der medikamentösen Behandlung (ein Antidepressivum und pflanzliche Schlaf- und Beruhigungsmedikamente) wieder deutlich zurückgebildet. Die zwischenzeitliche Verschlechterung der psychischen Verfassung des Berufungsklägers nach der Nachricht vom Tod seiner Mutter, erscheint wiederum nicht als aussergewöhnlicher Vorfall. Gemäss einer E-Mail von der zuständigen Sozialarbeiterin habe der Berufungskläger zwar manchmal krankheitsbedingt bei der Arbeit in der JVA gefehlt, dies jedoch nicht aussergewöhnlich oft; von Januar bis Mitte April 2024 seien es bloss zwei krankheitsbedingte Absenzen gewesen (Akten S. 1110). Im Führungsbericht der JVA Pöschwies wird unter «Gesundheit und Sucht» vermerkt, der Berufungskläger wirke gesund und nehme einige Medikamente unter Sicht ein (Akten S.  1090). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Berufungskläger keine akuten gesundheitlichen Probleme geltend (Akten S. 1202 f.). Gesamthaft betrachtet ist bei dieser Situation ein schwerer persönlicher Härtefall des Berufungsklägers hinsichtlich seines Gesundheitszustands zu verneinen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle seiner Wegweisung eine rapide Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation drohen könnte (siehe zu dieser Voraussetzung gemäss der Rechtsprechung oben E. 7.3.3), zumal es sich bei der Einnahme der genannten Medikamente nicht um eine aufwendige medizinische Betreuung handelt, die nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte.

 

7.5.4   Nach Prüfung der relevanten Kriterien ist die Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu verneinen.

 

7.6      Interessenabwägung

 

7.6.1   Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Ein solches wäre jedoch klar zu verneinen.

 

7.6.2   Hinsichtlich der privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Insgesamt kann nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Auch ein wirklicher Bezugspunkt zur Schweiz ist nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Aufenthalt einer Schwester im Kanton Wallis nichts zu ändern, zumal ein enger Kontakt zwischen ihr und dem Berufungskläger nicht bestätigt werden konnte. Obwohl der Berufungskläger in der Schweiz über einige wenige Freundschaften (mit Landsleuten) verfügt, hat er offenbar keine nennenswerten engen Beziehungen oder Bezugspersonen. Eine Kernfamilie in der Schweiz (Lebenspartnerin, Kinder) weist der Berufungskläger nicht auf. Vor seiner Festnahme hat sich der Berufungskläger, bloss sieben Jahre in der Schweiz aufgehalten. Folglich spricht weder ein familiärer Bezug noch eine ausgesprochen lange Aufenthaltsdauer für einen Verbleib des Berufungsklägers in der Schweiz.

 

Sicherlich ist es für den Berufungskläger nicht einfach, nach mehrjähriger Abwesenheit in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen. Allerdings hat er immerhin die ersten 17 Jahre seines Lebens und somit seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht und kennt die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Zudem leben nach seinen eigenen Angaben sowohl sein Vater als auch drei Schwestern noch immer in Eritrea, womit er dort über ein partielles Beziehungsnetz verfügt, das ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann.

 

Insgesamt ist das private Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen.

 

7.6.3   Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist festzustellen, dass allein schon die im vorliegenden Verfahren unter anderem ausgesprochene beträchtliche Strafhöhe von 3 Jahren Freiheitstrafe für ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Ausweisung spricht. Angesichts des betreffend die Vergewaltigung in Frage stehenden Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung und des mit der Vergewaltigung verbundenen massiven Verletzung dieses Rechtsguts ist nur ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat vertretbar. Des Weiteren hat der Berufungskläger mit seiner Drohung ein Delikt gegen die Freiheit begangen, was ebenfalls ein hochwertiges Rechtsgut darstellt. Mit seiner Vorstrafe wegen Kinderpornographie weist der Berufungskläger zudem eine mit Blick auf das Sexualdelikt zumindest teilweise einschlägige Vorstrafe auf. Darüber hinaus ist gegen den Berufungskläger seit 2018 eine weitere Strafuntersuchung wegen Angriffs hängig (Akten S. 1145 f.). Bei einer Gegenüberstellung der Vorstrafe sowie der aktuell zu beurteilenden Delikte, insbesondere der Vergewaltigung, wird eine Steigerung der Deliktsschwere offenbar, sodass der Berufungskläger nicht nur eine gegenwärtige, sondern auch eine zunehmende Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. Im Ergebnis besteht mithin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren (Gewalt-)Delikten des Berufungsklägers. Aufgrund der Schwere der begangenen Delikte und der Vorstrafe sowie der insgesamt nicht gelungenen Integration des Berufungsklägers, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung würde sich in jedem Fall auch als verhältnismässig erweisen.

 

7.7      Dauer der Landesverweisung

 

7.7.1   Die Landesverweisung beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig Jahre bis lebenslänglich (Art. 66a Abs. 1 und Art. 66b StGB; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 66a StGB N 6). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist nach der Rechtsprechung zunächst aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss aber auch verhältnismässig sein. Bei ihrer Bestimmung ist daher auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere ist allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (zum Ganzen BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.).

 

7.7.2   Zur vorinstanzlichen Bemessung der Landesverweisung hat sich der Berufungskläger nicht geäussert. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung des erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweises von 8 auf 10 Jahre. Sie führt indessen nicht aus, inwiefern die vorinstanzliche Bemessung zu niedrig gewesen sein sollte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von 8 Jahren angesichts des Verschuldens des Berufungsklägers, seiner legalen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 7 Jahren sowie seiner Vorstrafe durchaus als angemessen. Der Berufungskläger ist mithin auch in zweiter Instanz für 8 Jahre des Landes zu verweisen.

 

7.8      Eintragung in das SIS

 

7.8.1   Gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet, wenn aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht – was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS II-Verordnung]; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d StGB N 95). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung nicht im Sinne einer effektiven Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe zu verstehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die zu beurteilende Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Die Entscheidung zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a SIS-II-Verordnung stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Nach der Rechtsprechung ist daher zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch bei Vorliegen der Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht – wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (BGE 147 IV 340 E. 4.7 f., BGE 146 IV 172 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9; vgl. auch BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.).

 

7.8.2   Der Berufungskläger ist als Staatsangehöriger von Eritrea Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sieht der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB eine Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt (siehe hierzu oben E. 7.8.1). Zudem liegen die hierfür konkret ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie sogar der unbedingt zu vollziehende Teil von 18 Monaten deutlich über der Jahresschwelle (wobei letzteres nicht einmal erforderlich wäre, BGE 147 IV 340 E. 4.10). Mit dieser Straftat hat der Berufungskläger die sexuelle Integrität der Privatklägerin 2 massiv verletzt. Daneben hat der Berufungskläger weitere Delikte, namentlich gegen die Freiheit, begangen (Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung) und ist wegen Kinderpornographie vorbestraft. Vor diesem Hintergrund ist auch die erforderliche Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (siehe auch oben E. 7.6.3) zu bejahen. Demgegenüber ist vorliegend nicht ersichtlich – und vom Berufungskläger auch nicht dargelegt worden – aus welchen Gründen auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann im Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (siehe oben E. 7.6).

 

7.8.3   Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im N-SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS-Verordnung).

 

8.         Zivilforderung der Privatklägerin 2

 

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 30. Oktober 2022 an die Privatklägerin 2 verurteilt. Der Berufungskläger bzw. die Verteidigung haben zu dieser Genugtuungsforderung keine Ausführungen gemacht. Angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger auch in zweiter Instanz wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 verurteilt wurde, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Akten S. 917 f.). Zu ergänzen ist, dass sich die Privatklägerin 2 auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung von der Vergewaltigung sehr belastet zeigte (Akten S. 1219 ff.). Die von der Vorinstanz ausgesprochene, angemessene Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 ist mithin zu bestätigen.

 

9.         Kontakt- und Rayonverbot

 

Angesichts der Schuldsprüche und der obigen Erwägungen ist auch das von der Vor­instanz ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB zu bestätigen. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 919 f.), denen der Berufungskläger nichts entgegenhält. Zu ergänzen ist, dass der Berufungskläger nicht nur die Telefonnummer der Privatklägerin 2 kennt, sondern auch ihren (unveränderten) Arbeitsort, an dem er auch im Vorfeld der Vergewaltigung immer wieder erschien.

 

10.      Beschlagnahmen

 

Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Beschlagnahmen wurden von keiner Partei beanstandet. Es kann vollumfänglich hierauf verwiesen werden (Akten S. 920). Infolge der umfassenden Berufung des Berufungsklägers werden der Klarheit halber die ihn betreffenden Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände im vorliegenden Dispositiv explizit wiederholt.

 

11.      Kosten und Entschädigungen

 

11.1    Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, Tätlichkeiten sowie Beschimpfung im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 21'473.60. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 15'000.– ist zu bestätigen.

 

11.2    Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).

 

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft dringt dagegen mit ihrer Anschlussberufung teilweise durch. Da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft umfangmässig deutlich geringer als die Berufung ausfiel und die abgewiesenen Anträge der Staatsanwaltschaft lediglich Strafzumessungspunkte bzw. die Dauer des Landesverweises betreffen, welche zu keinem relevanten Mehraufwand führten, rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF  1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) aufzuerlegen.

 

11.3    Für die zweite Instanz wird der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, für ihre Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf ihre beiden Honorarnoten vom 26. April 2024 abgestellt werden kann (Akten S. 1175 ff., 1185 ff.). Hierzu werden 6.5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Nachbesprechung mit ihrem Klienten hat die amtliche Verteidigerin hingegen bereits mit einer Stunde veranschlagt, was angesichts des konkreten Falls noch knapp angemessen ist. Folglich sind der amtlichen Verteidigerin für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 11'518.– und ein Auslagenersatz von CHF 906.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 987.05 (7,7 % auf CHF 4'819.70 sowie 8,1 % auf CHF 7'604.30), somit total CHF 13'411.05 aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt wurde, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich vorbehalten.

 

11.4    Dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass, [...], Advokat, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 1190 f.), zuzüglich 6.5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie einer halben Stunde für die Nachbesprechung zum Ansatz von CHF 200.–, ausgerichtet. Insgesamt wird ihm ein Honorar von CHF 3'560.– und ein Auslagenersatz von CHF 106.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.25 (7,7 % auf CHF 1'194.80 sowie 8,1 % auf CHF 2'472.–), somit total CHF 3'959.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet. Da in dem die Privatklägerin 2 betreffenden strafrechtlichen Vorwurf ein Schuldspruch erfolgt ist, erstreckt sich der Rückerstattungsvorbehalt auf die ganze erst- und zweitinstanzliche Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin 2.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-      Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 2 in Höhe von CHF 7'000.–;

 

-      Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrage von CHF 7'488.– auf den Zivilweg;

 

-      Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 1'000.–;

 

-      Einziehung und Vernichtung der beigebrachten Kleider der Privatklägerin 2 und deren Wolldecke (Verz. Nr. 157 414) sowie des beschlagnahmten Kaugummis (Verz. Nr. 157 425), in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

 

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung, [...], Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren;

 

-      Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2, [...], Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

 

A____ wird der Vergewaltigung, der versuchten Drohung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 31. Oktober 2022 bis 22. Mai 2023 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 23. Mai 2023 bis 30. April 2024, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1 sowie 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

A____ wird gemäss Art. 67b des Strafgesetzbuches für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Privatklägerin 2 in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB) sowie sich ihr respektive ihrem Wohnort auf weniger als 150 Meter zu nähern (Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB).

 

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2022, an die Privatklägerin 2 verurteilt.

 

Die beigebrachten Kleider des Beurteilten sowie dessen Mobiltelefon iPhone [...] (Verz. Nr. 157 425) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 21'473.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'518.– und ein Auslagenersatz von CHF 906.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 987.05 (7,7 % auf CHF 4'819.70 sowie 8,1 % auf CHF 7'604.30), somit total CHF 13'411.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Dem Vertreter der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, [...], Advokat, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3'560.– und ein Auslagenersatz von CHF 106.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.25 (7,7 % auf CHF 1'194.80 sowie 8,1 % auf CHF 2'472.–), somit total CHF 3'959.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger/Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger 1 (Auszug: Erwägung 3 und Dispositiv)

-       Privatklägerin 2 (vollständig)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Landschaft

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Staatssekretariat für Migration

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.