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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2023.80
URTEIL
vom 1. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 15. Mai 2023 (SG.2023.37)
betreffend mehrfache versuchte Erpressung, einfache Körperverletzung,
mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2023 der mehrfachen versuchten Erpressung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 22½ Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 29. September 2022, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Betreffend Anklageziffer 2 stellte das Strafgericht das Verfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der C____ AG wegen Fehlens eines Strafantrags ein. Sodann ordnete das Strafgericht die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons und Laptops in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an. Weiter ordnete das Strafgericht die Rückgabe des beschlagnahmten Tablets an A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme sowie den Verbleib der beschlagnahmen A4-Blätter und Datenträger bei den Akten an. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 14'953.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'200.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 4'000.– verlegte das Strafgericht zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Zuletzt setzte das Strafgericht das Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten werde. Hierbei hat er folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen – ausser den nicht angefochtenen Schuldsprüchen betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (erstinstanzliches Urteil, E. I. 3, erster Teil) sowie betreffend Sachbeschädigung (Überwachungskamera), Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügige Sachentziehung (Kabel) zum Nachteil der E____ (erstinstanzliches Urteil, E. I. 8) – vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann ficht der Berufungskläger die Bemessung der Strafe betreffend die nicht angefochtenen Schuldsprüche vollumfänglich an. Dies alles mit Antrag auf entsprechende Neubeurteilung der Kostenfolgen. Im Weiteren hat der Berufungskläger um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren mit dem Unterzeichneten ersucht. Von den übrigen Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. November 2023 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokat, bewilligt. Auf Antrag der Verteidigung vom 8. Dezember 2023 hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 auf die Einholung einer Berufungsbegründung verzichtet und den Berufungskläger, die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie fakultativ die Privatklägerin B____ zur Berufungsverhandlung am 1. März 2024 geladen (siehe auch Vorladung vom 13. Dezember 2023). Am 21. Dezember 2023 hat die Instruktionsrichterin – auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), vom 12. Dezember 2023 und nach Stellungnahmen des Berufungsklägers vom 14. und 20. Dezember 2023 – verfügt, den Berufungskläger per 28. Dezember 2023 zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt zwecks Verbüssung von insgesamt 108 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus diversen rechtskräftigen Strafbefehlen aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 hat die Verteidigung auf die Einreichung von Beweisanträgen verzichtet, sich diese aber für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Beweisanträge eingereicht. Sodann sind im Instruktionsverfahren die Vollzugsberichte der Justizvollzugsanstalt [...] vom 28. November 2023 und 19. Februar 2024, der Vollzugsauftrag des SMV vom 22. Dezember 2023 betreffend Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 5. Februar 2024 eingegangen und zu den Akten genommen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. März 2024 ist der Berufungskläger nochmals zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des Berufungsklägers hat daraufhin repliziert. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen Anträgen festgehalten, allerdings die Berufung betreffend SW 2021 11 1982 (Sachentziehung des Handys; siehe AKS, Ziff. 1) zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrem Plädoyer die Abweisung der Berufung unter Kosten- Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, es sei der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen – ausser den explizit nicht angefochtenen Schuldsprüchen betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (erstinstanzliches Urteil, E. I. 3, erster Teil) sowie betreffend Sachbeschädigung (Überwachungskamera), Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügige Sachentziehung (Kabel) zum Nachteil der E____ (erstinstanzliches Urteil, E. I. 8) – vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann ficht der Berufungskläger die Bemessung der Strafe betreffend die nicht angefochtenen Schuldsprüche vollumfänglich an. Dies alles mit Antrag auf entsprechende Neubeurteilung der Kostenfolgen. Zum in der Berufungserklärung explizit als nicht angefochten bezeichneten Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung an der Überwachungskamera gemäss erstinstanzlichem Urteil, E. I. 8, ist zu bemerken, dass der entsprechenden Erwägung des Strafgerichts kein solcher Schuldspruch zu entnehmen ist (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 18, Akten, S. 1416 f.). Ein solcher wäre auch nicht mit dem Anklageprinzip vereinbar, da in der betreffenden Ziff. 8 der Anklageschrift vom 24. Februar 2023 lediglich davon die Rede ist, der Berufungskläger habe die Überwachungskamera inklusive Kabel behändigt (Akten, S. 1297). Vielmehr betrifft der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift «die Wohnungstür, den Kühlschrank und die Küchenkombination mit Backofen» (AKS, Ziff. 8, Akten, S. 1297; erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1416). Dieser Schuldspruch hat entsprechend der Berufungserklärung als angefochten zu gelten (vgl. auch Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549). Sodann hat der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung seine Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Sachentziehung des Handys zum Nachteil von B____ (AKS, Ziff. 1) zurückgezogen.
In Rechtskraft erwachsen sind nach dem Gesagten die Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen Sachentziehung (Handy) zum Nachteil von B____ (AKS, Ziff. 1), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D____ GmbH (Anklage Ziff. 3) sowie wegen Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügiger Sachentziehung (Kabel) zum Nachteil der E____ (Anklage Ziff. 8).
Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind ausserdem die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der C____ AG (Anklage Ziff. 2) zufolge Fehlens eines Strafantrags sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger schliesslich klargestellt, dass er die vorinstanzlichen Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte nicht anfechten wolle (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 1563). Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Der Klarheit halber wird im vorliegenden Dispositiv die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände unter ergänzendem Hinweis auf die einschlägigen Verzeichnisnummern wiederholt.
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.
3.1 Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen seine vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Anklageziffer 1), mehrfacher versuchter Erpressung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2), versuchter Erpressung (Anklageziffer 4), versuchter Erpressung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 5), mehrfacher versuchter Erpressung und Sachbeschädigung (Anklageziffer 6), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 7) sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 8). Diesbezüglich sei das Urteil des Strafgerichts abzuändern und der Berufungskläger vollumfänglich und kostenlos freizusprechen.
3.2
3.2.1 Mit Blick auf Ziff. 1 der Anklageschrift vom 24. Februar 2023 wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B____.
3.2.2 Die Verteidigung macht in ihrem Plädoyer diesbezüglich zunächst geltend, die Belastungen durch B____ im Ermittlungsverfahren seien ohne Gewährung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers erfolgt und damit unverwertbar (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1543).
3.2.2.1 Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Es darf nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) eingeschränkt werden (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22; 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4 und 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (zum Ganzen BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2.2 Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario; vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 10 und 12; je mit Hinweisen). Auch für die Verteidigung besteht kein darüber hinaus gehendes Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die Einvernahme der beschuldigten Person selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 E. 1.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a–c genannten Voraussetzungen. Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet sie die Untersuchung in einer Verfügung. Die Strafuntersuchung gilt aber bereits als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 und 141 IV 20 E. 1.1.4). Der Eröffnungsverfügung kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweisen).
3.2.2.3 Auch nach Eröffnung der Untersuchung kann das Teilnahmerecht in einem frühen Verfahrensstadium noch eingeschränkt werden, und zwar nach Massgabe von Art. 101 StPO. Das hat das Bundesgericht in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 ausführlich dargelegt und seither regelmässig bestätigt. So sei «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben» und daher im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2 und 2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung habe sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert und daran sei festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme sei zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft könne demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1 f.). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen für sich allein genügt freilich nicht, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 und 5.5.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit namentlich zu bejahen, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr besteht und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2; Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 StPO N 25; je mit weiteren Hinweisen). So darf der Beschuldigte etwa von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte; das Bundesgericht verweist hierfür besonders auf Art. 101 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Unter die wichtigsten Beweise, deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person noch erfolgen soll, fällt nebst der Befragung von Mitbeschuldigten beispielsweise auch die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, etwa des Opfers (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 StPO N 26). Dementsprechend kann nach den Umständen des Einzelfalls etwa im Rahmen einer «Aussage gegen Aussage»-Konstellation, bei der der massgebende Lebenssachverhalt auf der Grundlage des Polizeirapports und der Anzeigeerstattung lediglich rudimentär bekannt ist, eine erneute separate (d.h. nicht parteiöffentliche, BGE 140 IV 1.2.2) Einvernahme der geschädigten Person erforderlich sein, damit die Staatsanwaltschaft sich ein Bild von der Glaubwürdigkeit der gegen die beschuldigte Person erhobenen Vorwürfe machen und letztere mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontieren kann (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.3; vgl. auch AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3; vgl. dazu auch Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2.4 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Verteidiger die Rüge der Unverwertbarkeit der Einvernahme von B____ erstmals in seinem zweitinstanzlichen Plädoyer, mithin nach Abschluss des zweitinstanzlichen Beweisverfahrens und damit reichlich spät vorgebracht hat. Ob gar verspätet, kann hier indes offenbleiben.
So ist bereits fraglich, ob die Einvernahme von B____ überhaupt im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens erfolgte, mit der Folge, dass dem Berufungskläger überhaupt ein grundsätzliches Teilnahmerecht an Beweiserhebungen zugestanden wäre (siehe oben E. 3.2.2.2). B____ wurde am 19. April 2022 als Auskunftsperson einvernommen; ihre Einvernahme erfolgte als «Polizeiliche Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung (Akten S. 621 ff.). Auch gemäss der Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft war das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren betreffend die fragliche Anklageziffer 1 erst per 29. September 2022 – und damit erst mehrere Monate nach der Einvernahme von B____ – eröffnet worden (Akten, S. 340). Zwar gilt das Untersuchungsverfahren unter Umständen auch schon vor der formellen Eröffnungsverfügung als materiell eröffnet, namentlich wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen verfügt (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO; siehe oben E. 3.2.2.3). Vorliegend hatte vor der Einvernahme von B____ Staatsanwalt m.b.A. [...] am 13. Dezember 2021 bereits eine DNA-Analyse des Berufungsklägers angeordnet (Akten, S. 222). Allerdings war diese staatsanwaltschaftliche Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 11. Dezember 2021 (siehe Anklageziffer 3) ergangen und betraf mithin ganz andere Vorfälle als jene vom 23. November 2021 zum Nachteil von B____ (siehe Anklageziffer 1). Die Vorfälle vom 11. Dezember 2021 wurden denn auch unter einer anderen Verfahrensnummer (VT.[...]) geführt als die Vorfälle vom 23. November 2021 (VT.[...]). Betreffend die Vorfälle vom 11. Dezember 2021 war denn auch gemäss Eröffnungsverfügung vom 12. Dezember 2021 die staatsanwaltschaftliche Untersuchung bei Anordnung der Zwangsmassnahme ausdrücklich eröffnet worden (Akten, S. 339). Bei Anordnung der Zwangsmassnahme war ausserdem noch nicht einmal bekannt, dass der Berufungskläger als Täter der Körperverletzung zum Nachteil von B____ in Frage kam. Vielmehr wurde im Polizeirapport vom 30. November 2021 die beschuldigte Person als «NICHT BEKANNT» erfasst (Akten, S. 590) und es wurde ein Signalelementsbogen mit Beschrieb des Täters ausgefüllt (Akten, S. 605). Gemäss der Aktennotiz vom 22. Februar 2022 «Ermittlung der Täterschaft» ist davon auszugehen, dass die Behörden erst am 21. Februar 2022 – und mithin deutlich nach Anordnung der Zwangsmassnahme – den Berufungskläger als möglichen Beschuldigten betreffend die Körperverletzung zum Nachteil von B____ ins Auge fassten (vgl. Akten, S. 607 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es sehr zweifelhaft, dass die Anordnung von Zwangsmassnahmen zulasten des Berufungsklägers im Rahmen eines anderen Verfahrens zu einer materiellen Eröffnung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung betreffend die Vorfälle zum Nachteil von B____ – mit damals noch unbekannter Täterschaft – geführt haben könnte. Ist dies zu verneinen, wäre zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme von B____ nach dem oben Gesagten (E. 3.2.2.1 f.) von vornherein der Anwendungsbereich der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO nicht eröffnet gewesen.
Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre aber Folgendes zu beachten: Nach dem soeben Gesagten fand die Einvernahme von B____ vom 19. April 2022 jedenfalls in einer ersten Phase der Ermittlungen und zu einem Zeitpunkt statt, in dem noch keine Klarheit über das Tatgeschehen und den Tatverdächtigen bestand und sich die Strafverfolgungsbehörden erstmals ein eigenständiges Bild von der Glaubhaftigkeit der seitens des mutmasslichen Opfers erhobenen Tatvorwürfe verschaffen mussten. Anhand des Polizeirapports (Akten, S. 589 ff.) war das Geschehen bloss rudimentär und der Täter gar nicht bekannt. Die Verbindung zum Berufungskläger basierte auf noch unsicheren Schlussfolgerungen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Aktennotiz vom 22. Februar 2022, Akten, S. 607 f.). Mithin ging es bei der Einvernahme vom 19. April 2022 darum, in einem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer ersten Einvernahme der Auskunftsperson abzuklären, was genau am 23. November 2021 vorgefallen war und wer als Täter überhaupt in Frage kam. Dementsprechend wurde anlässlich dieser Einvernahme auch eine Fotowahlkonfrontation mit der Geschädigten zwecks Ermittlung der Identität des mutmasslichen Täters durchgeführt (Akten, S. 627 ff.), anlässlich derer B____ den Berufungskläger im Übrigen nicht erkannte (Akten, S. 633). Dieser frühen Einvernahme kam somit vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlungen und nicht primär der Beweiserhebung zu. Diesem Verfahrensstadium entsprechend war der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt denn auch noch gar nicht mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen konfrontiert und auch nicht dazu befragt worden. Vielmehr war mit ihm bis dato erst eine polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2021 durchgeführt worden, welche wiederum ganz andere Vorwürfe (Einbruchsdiebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) betraf, die unter einer anderen Verfahrensnummer (VT.[...]) geführt wurden (Akten, S. 724 ff.). Die Information des Berufungsklägers über die Einvernahme von B____ hätte ihm vorgängige Kollusionsversuche ihr gegenüber ermöglicht. Seine Teilnahme an besagter Einvernahme hätte es ihm zudem erlaubt, sich auf seine spätere – erstmalige – Konfrontation mit den Vorwürfen detailliert vorzubereiten und entsprechende Aussagen zurechtzulegen. Aufgrund dieser Umstände konnten zum Zeitpunkt der Einvernahme von B____ am 19. April 2022 die Teilnahmerechte des Berufungsklägers – sofern überhaupt grundsätzlich gegeben – im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2.2.3) in Analogie zum Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, sodass entgegen der Verteidigung und den vorinstanzlichen Andeutungen (Akten S. 1405) keine Verletzung der Teilnahmerechte und folglich auch keine Unverwertbarkeit der Einvernahme von B____ vom 19. April 2022 gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO vorliegt.
3.2.2.5 Auf diese Einvernahme kann deshalb bei der Beurteilung der Strafsache abgestellt werden – freilich nur, soweit der Konfrontationsanspruch des Berufungsklägers nicht verletzt ist (hierzu sogleich).
3.2.3 Weiter macht die Verteidigung geltend, die einzige Belastungszeugin B____ habe anlässlich der einzigen erfolgten Konfrontation vor Strafgericht nicht das geschildert, was in der Anklageschrift stehe. Die Verteidigung verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die Audioaufnahme der Verhandlung. B____ habe vor Strafgericht zwar ausgesagt, dass der Berufungskläger sie geschlagen habe. Sie habe aber in keiner Weise gesagt, dass der Berufungskläger sie ins Gesicht oder wie oft er sie geschlagen habe, geschweige denn wie genau (etwa mit welcher Hand, mit oder ohne Faust, wie stark) und wohin genau. Sie könne sich die Verletzungen ebenso beim von ihr erwähnte Sturz im Treppenhaus oder bei ihrer Arbeitstätigkeit zugezogen haben. Es müsse daher in dubio ein Freispruch von der einfachen Körperverletzung erfolgen (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1543 f.). Damit macht die Verteidigung in der Sache eine Verletzung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers geltend.
3.2.3.1 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1 und 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die (einmalige) Konfrontation muss irgendwann im Verfahren ermöglicht werden («à quelque stade de la procédure que ce soit», BGE 148 I 295 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2.3.2 Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E 2.1; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in BGE 148 IV 22] E. 4.2.3, 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3; je mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht verlangt grundsätzlich, dass spätestens im Berufungsverfahren ausdrücklich eine Konfrontation beantragt wird (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in BGE 148 IV 22] E. 4.4.2; vgl. auch BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.3, 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.4). In einem Entscheid aus dem Jahr 2019 qualifizierte das Bundesgericht einen entsprechenden Antrag als verspätet, nachdem der Beschuldigte resp. sein Verteidiger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auf Beweisanträge ausdrücklich verzichtet und vor den Schranken lediglich geltend gemacht hatte, die Aussagen dürften mangels Konfrontation nicht verwertet werden (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1).
3.2.3.3 Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, ihr Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall spricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts dagegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen oder einer Zeugin auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_325/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren unkonfrontierten Aussagen, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen, und die unkonfrontierten Aussagen dürfen nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3).
3.2.3.4 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger im Berufungsverfahren keine ausdrückliche Konfrontation beantragt hat, sondern sich darauf beschränkte, erst im Rahmen des Plädoyers eine Unverwertbarkeit der unkonfrontierten Aussagen von B____ und eine unzureichende Tiefe ihrer konfrontierten Aussagen zu rügen. Es ist insofern bereits fraglich, ob der Berufungskläger nicht sogar auf eine (weitergehende) Konfrontation verzichtet hat (siehe E. 3.2.3.2).
Ausserdem wurde B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2023 – in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers –nochmals ausführlich zur Sache befragt. Sowohl dem Berufungskläger als auch der Verteidigung wurde die Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen, wovon beide auch Gebrauch machten (Akten, S. 1360 f.). Aus dem Verhandlungsprotokoll (Akten, S. 1359 ff.) und den bei den Akten liegenden Audioaufzeichnungen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass diese Befragung eine Viertelstunde dauerte und sich das Strafgericht dabei nicht etwa damit begnügte, B____ ihre früheren Aussagen vorzulesen, die letztere dann bloss noch bestätigt hätte. Vielmehr wurden B____ ihre früheren Aussagen überhaupt nicht vorgehalten. B____ beschrieb anlässlich dieser Befragung von sich aus unter anderem, der Berufungskläger habe sie geschlagen und anschliessend auch (d.h. nicht nur) auf ihre Hand geschlagen («sagte er was und schlug mich sofort, er hat auch auf meine Hand geschlagen», Akten, S. 1359; vgl. auch Audioaufnahme erstinstanzliche Verhandlung, Laufzeit 20:40 Minuten ff.). B____ wurde sodann konkret zu den Folgen der Schläge des Berufungsklägers befragt und schilderte hierauf die angeklagten Verletzungen (Frage: «Was haben Sie denn für Verletzungen gehabt, aufgrund von seinen Schlägen?», Antwort B____: «Also auf der Schläfe hatte ich so Blut, mein Gesicht war angeschwollen.» Frage: «Auf der Schläfe hatte ich ein was?», Antwort B____: «Ein bisschen Blut. Es ist auch aufgerissen und es hat geblutet. Meine Nase hat geblutet, mein Gesicht war angeschwollen.» [Audioaufzeichnung erstinstanzliche Verhandlung, Teil 1, Laufzeit 22:40 – 23:30 Minuten]). Zudem differenzierte B____ deutlich zwischen diesen Verletzungen und jenen, welche sie durch ihren späteren Sturz auf der Treppe erlitten habe («Als ich natürlich nach ihm gerannt bin, dann bin ich auf der Treppe gestürzt und einfach mit dem Fuss abgeknickt, mein Fuss ist von der Treppe abgeknickt. Ich hatte so Angst gehabt und ich war so zitterig.» [Audioaufzeichnung erstinstanzliche Verhandlung, Teil 1, Laufzeit 24:36 – 24:55 Minuten]).
In der Anklageschrift heisst es: Der Beschuldigte «schlug [...] B____ [...] zweimal ins Gesicht und verursachte dadurch eine oberflächliche blutende Schürfung an der rechten Augenbraue und eine Prellmarke auf der linken Wange. Daraufhin schlug der Beschuldigte auf die Hand von B____ [...]» (Anklage, Ziff. 1, Akten, S. 1294). Es ist in der Anklageschrift weder von Faustschlägen, noch sonstigen Details zur Körperverletzung die Rede, welche B____ anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erwähnte. Vielmehr gab B____ mit ihren klaren konfrontierten Aussagen – entgegen der Auffassung der Verteidigung – den angeklagten Sachverhalt hinreichend präzis wieder. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht bloss die Aussagen von B____ vorliegen, sondern diese durch objektive Beweismittel (siehe hierzu unten E. 3.2.4.16) gestützt werden.
Zusammenfassend wäre die anlässlich der ersten Einvernahme unterbliebene Konfrontation, wenn dies denn einen Mangel bedeutete, durch die spätere konfrontierte Befragung jedenfalls geheilt. Im Ergebnis führen diese Erwägungen zur Verwertbarkeit der betreffenden Aussagen auch unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs des Berufungsklägers. In einem solchen Falle steht es dem Gericht nach dem Gesagten (siehe oben E. 3.2.3.3) zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Eine Frage der Beweiswürdigung – und nicht des Konfrontationsanspruchs – ist es in diesem Falle auch, wenn die Aussagen im Rahmen einer Konfrontation in ihrer Qualität oder Ausführlichkeit hinter den früheren Depositionen zurückbleiben (AGE SB.2018.13 vom 1. Juli 2020 E. 4.3.4).
3.2.4 Eventualiter argumentiert die Verteidigung damit, dass der von B____ geschilderte Ablauf der Geschehnisse nicht glaubwürdig bzw. realitätsfremd sei. Es liege eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, weshalb in dubio ein Freispruch erfolgen müsse (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1544).
3.2.4.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
3.2.4.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
3.2.4.3 In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
3.2.4.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2.4.5 Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.4.6 Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers und bestreitende Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).
3.2.4.7 Ausführungen von B____ zum Sachverhalt finden sich in ihren Aussagen vom 23. November 2021, welche die Polizei protokollierte und im Rapport vom 30. November 2021 wiedergab (Akten S. 591), in ihrer Einvernahme vom 19. April 2022 (Akten S. 621 ff.) sowie in ihren Schilderungen in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2023 (Akten S. 1359 ff.).
Gemäss dem Polizeirapport vom 30. November 2021 gab B____ gegenüber der Polizei an, sie habe am Dienstag, den 23. November 2021, um circa 13:45 Uhr einkaufen gehen wollen. Beim Verlassen der Wohnung, habe sie bemerkt, dass die Wände im Treppenhaus vor ihrer Wohnung mit dem Schriftzug «Hier wohnen Prostituierte, Blow Job 50.-, Massage 100.-» vollgeschmiert gewesen seien. Sie habe ein Foto davon machen wollen, um es ihrer Chefin zu schicken, und daher ihr Handy aus der Tasche geholt. Bevor sie jedoch ein Foto habe machen können, sei von rechts ein Mann aus dem oberen Stockwerk gekommen und habe ihr mit der Faust an die rechte Schläfe geschlagen. Dabei habe er geschrien «Prostitua, Prostitua». Er habe sie noch einmal ins Gesicht geschlagen. Wie genau könne sie nicht mehr sagen. Sie habe versucht, die Polizei zu alarmieren und zu flüchten. Dabei habe ihr der Mann das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen und sie sei die Treppe hinuntergestürzt. Der Mann habe das Telefon aufgehoben und sei an ihr vorbei die Treppe hinab gerannt (Akten S. 591).
In ihrer Einvernahme vom 19. April 2022 schilderte B____ in freier Rede, sie habe am 23. November 2021 einen freien Tag gehabt und habe einkaufen gehen wollen. Sie habe die Wohnungstüre abschliessen wollen, als sie sah, dass an der Türe und an der Mauer «Prostituierte» etc. gestanden sei. Daraufhin habe sie ihre Chefin anrufen und mit der Handykamera zeigen wollen, was da angeschrieben war. In diesem Moment sei ein Mann rasch die Treppe heruntergekommen. Sie habe gedacht, dieser wolle weiter nach unten gehen. Er sei jedoch bei ihr stehen geblieben. Er habe ihr ins Gesicht geschlagen, auf beide Seiten, dann habe er auf ihre Hand geschlagen und ihr das Handy entrissen. Er sei dann die Treppe hinuntergerannt. Sie sei ihm hinterhergerannt, habe versucht, ihn festzuhalten, sei dabei die Treppe hinuntergefallen und habe ihr Bein verletzt. Ein Stockwerk unter ihr, habe ein Nachbar die Türe geöffnet, da sie im Treppenhaus laut geschrieben habe. Er habe gesehen, dass sie im Gesicht blutverschmiert gewesen sei. Sie habe ihm erzählt, was passiert sei. Es sei sogar ihr Schlüssel oben an der Wohnungstüre steckengeblieben. Ihr Nachbar habe ihr dann gesagt, dass sie sich nicht waschen solle, er werde die Polizei anrufen. Die Polizei sei dann gekommen (Akten S. 622). Auf Frage gab sie sodann an, der Mann sei gekommen, als sie den Schlüssel im Schloss gehabt habe und mit ihrem Handy Fotos von der Türe habe machen wollen. Der Mann habe sie mit der Faust auf die rechte und dann auf die linke Gesichtshälfte geschlagen (Akten S. 623).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2023 gab B____ in freier Rede an, sie habe frei gehabt und habe runter in den Laden gewollt. Sie habe die Tür schliessen wollen und dann gesehen, dass an die Tür und Wand geschrieben worden sei. Sie habe versucht, ihre Chefin anzurufen und das mitzuteilen, als sie hörte, wie der Berufungskläger von oben runtergerannt sei und sie dann geschlagen habe. Sogar die Schlüssel seien in der Tür stecken geblieben. Auf Frage gab sie an, der Berufungskläger habe irgendetwas gesagt, als er die Treppe hinuntergekommen sei, sie wisse aber nicht mehr was, Prostituierte oder so etwas Ähnliches. Dann habe sie nach hinten geschaut und gesehen, wie er die Treppe hinuntergekommen sei. Auf Frage präzisierte sie, er habe sie sofort geschlagen, als er unten angekommen sei; er habe auch auf ihre Hand geschlagen und ihr Handy sei zu Boden gefallen. Dann habe er sich nach unten gebeugt, habe es aufgenommen und sei davon (Akten S. 1359; siehe auch Audioaufzeichnung erstinstanzliche Hauptverhandlung, Laufzeit 18:15 ff. Minuten.). Auf Frage gab sie an, von seinen Schlägen habe sie auf der Schläfe ein bisschen Blut gehabt, es sei aufgerissen gewesen und habe geblutet. Auch habe ihre Nase davon geblutet und ihr Gesicht sei davon angeschwollen gewesen. Dann habe ihr Nachbar die Tür geöffnet und vom Nachbarstelefon aus hätten sie die Polizei gerufen, weil der Berufungskläger ja ihr Handy entwendet habe. Als sie dem Berufungskläger nachgerannt sei, sei sie auf der Treppe gestürzt und mit dem Fuss abgeknickt. Sie habe so Angst gehabt und sei zitterig gewesen. Ein alter Herr habe die Tür geöffnet, weil er gehört habe, dass sie laut geschrien habe. Er habe ihr Wasser gegeben und die Polizei dann gerufen (Akten S. 1360; siehe auch Audioaufzeichnung erstinstanzliche Hauptverhandlung, Laufzeit 22:40 ff. Minuten.).
3.2.4.8 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.). In casu liegen keine Anzeichen für Gründe vor, welche die Fähigkeit der Privatklägerin beeinträchtigen würden, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse nachvollziehbar wiederzugeben. Solche Anzeichen werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit von B____ auszugehen.
3.2.4.9 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen die selbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76).
Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf B____ bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. So hat B____ unmittelbar nach den Vorfällen mithilfe ihres Nachbarn die Polizei requiriert und bereits bei dieser Gelegenheit der Polizei gegenüber ausführliche Angaben gemacht (Akten S. 591), welche mit ihren späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 621 ff. und 1359 ff.). Weiter ergibt die Aussagegenese keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Vielmehr sind bei B____ – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Akten S. 1406) – keinerlei Motive für eine falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers auszumachen, zumal sie in keiner Art und Weise von ihren Belastungen profitiert. Insbesondere hat B____ keinerlei Schadenersatz- (etwa für das Handy sowie die aufgelaufenen Arztkosten [siehe Akten S. 625, 631]) oder Genugtuungsforderungen geltend gemacht.
3.2.4.10 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität angeht (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff), so ist festzustellen, dass die Aussagen von B____ in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. B____ schilderte das Geschehen vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie auch nebensächliche Einzelheiten erwähnte (beispielsweise, dass die Schlüssel in der Türe stecken geblieben seien [Akten S. 622, 1359], dass ein Nachbar die Türe geöffnet habe, weil er gehört habe, dass sie laut geschrien habe [Akten S. 622, 1360]). Ihr Bericht ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf («ich hatte frei und ich wollte runter in den Laden [...] ich hörte, er rennt von oben runter und dann schlug er mich [...] irgendetwas sagte er, als er von der Treppe runterkam [...]. Dann habe ich nach hinten geschaut und sah, wie er die Treppe runterkam» [Akten S. 1359]; «Der Mann kam von oben, ich weiss aber nicht woher. Er kam im Moment, als ich den Schlüssel im Schloss hatte und mit meinem Handy Fotos von der Türe machen wollte» [Akten S. 623]). Ihre Angaben sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen («ich [...] wollte die Tür schliessen und dann habe ich gesehen, dass an die Tür geschrieben worden war und an der Wand verschiedene Schriften waren. Ich habe versucht, meine Chefin anzurufen und das mitzuteilen und ich hörte, er rennt von oben runter und dann schlug er mich. Sogar die Schlüssel sind in der Tür stecken geblieben» [Akten, S. 1359]; «Ich rannte ihm hinterher, ich versuchte ihn festzuhalten und dabei fiel ich die Treppe hinunter und habe mein Bein verletzt. Ein Stockwerk unter uns, hatte ein Nachbar die Türe aufgemacht und gesehen, dass meine Nase blutet und ich im Gesicht blutverschmiert bin. Dieser Mann kam aus der Wohnung, da ich im Treppenhaus laut geschrien hatte. Ich erzählte ihm, was passiert war. Es ist sogar mein Schlüssel oben an der Wohnungstüre stecken geblieben» [Akten S. 622]). In ihrem Bericht zum Kerngeschehen sind Interaktionen zwischen ihr, dem Beschuldigten und dem Nachbarn enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen. B____ schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken («Ich hatte so Angst gehabt und war zitterig [...] Es war einfach der Stress, er hat mein Handy mitgenommen, ich bin tausend Kilometer weg von meiner Heimat» [Akten S. 1360]; «In diesem Moment kam ein Mann die Treppe rasch herunter. Ich dachte, dieser wolle weiter nach unten gehen. Er blieb jedoch bei mir stehen» [Akten, S. 622]; «Ich war wohl etwas nervös und geschockt. Ich schrie um Hilfe» [Akten S. 625 f.]) sowie innerpsychologische Vorgänge, die sie beim Täter vermutete (der Beschuldigte habe ihre Handtasche mit Geld nicht genommen, er habe sie nicht ausrauben, sondern eher verhindern wollen, dass sie Fotos mache und die Polizei anrufen würde [Akten S. 630]). Sie erwähnte auch Komplikationen im Handlungsablauf (gescheiterter Versuch der Dokumentation der Wandschmierereien; Verfolgung des Beschuldigten, Treppensturz, Verletzungen am Bein [Akten S. 1359 f.]).
Es fällt weiter auf, dass B____ die Vorfälle keineswegs dramatisiert oder den Berufungskläger im Übermass belastet («ein bisschen Blut [...] mir war nicht schwindelig» [Akten S. 1360]; «Ich konnte noch nach dem Geländer greifen, so dass ich nur noch 3-4 Stufen hinuntergefallen bin. Ich bin nicht ganz auf den Boden gestürzt, da ich mich am Geländer halten konnte. Ich schlug mir aber die Beine an den Stufen an. [...] Es war meine Entscheidung, dass ich wegen den blauen Flecken nicht zur Arbeit ging» [Akten S. 625]; «Nein, niemand hat mich bedroht» [Akten S. 626]; «[...] Dieser Mann schlug mir auf die Hand, dabei fiel mir das Telefon aus der Hand. Frage: Wurde das Mobiltelefon dabei beschädigt? Antwort: Nein, wahrscheinlich nicht. Ich hatte mich auch nicht geachtet, ob es dabei beschädigt wurde» [Akten S. 630]). Insbesondere verzichtete sie darauf, ihre durch den Treppensturz verursachten Verletzungen am Bein ebenfalls dem Berufungskläger anzulasten (etwa als angebliche Folge weiterer Schläge/Tritte oder ein die Treppe-hinunter-Stossen seitens des Berufungsklägers) – was bei einer Falschbezichtigung nahegelegen wäre. Vielmehr stellte sie klar: «Ich schrie um Hilfe, rannte ihm hinterher, versuchte nach ihm zu greifen und beim hinunterrennen liessen meine Beine nach und so bin ich gestürzt» (Akten S. 625).
B____ präzisierte zum Teil auch spontan ihre eigenen Aussagen («Er schlug mir ins Gesicht, auf beide Seiten, dann riss er mein Handy aus meinen Händen. Also er schlug auf meine Hand und entriss mir mein Handy» [Akten S. 622]) und räumte es ausserdem ein, wenn sie Erinnerungslücken hatte oder etwas nicht (mehr) genau wusste («Irgendetwas hat er gesagt, als er die Treppe herunterkam, aber ich weiss es nicht mehr. Prostituierte und so etwas Ähnliches» [Audioaufnahme erstinstanzliche Verhandlung, Laufzeit 20:20 Minuten ff.]; «Der Täter kam daher wohl vom vierten Stock» [Akten S. 631]; «Vielleicht war dieser Mann für diese Beschriftungen an Wand und Türe verantwortlich und wolle darum verhindern, dass ich die Polizei informiere und Fotos mache» [Akten S. 630]; «Frage: Wer wohnt alles im vierten Stock? Antwort: Das weiss ich nicht. Ich glaube, dass dieser Mann am Schreiben war, als er bemerkte, dass ich die Türe aufschliesse. Dann ist er wohl noch oben geflüchtet. Das ist aber nur eine Vermutung von mir» [Akten S. 632]; siehe ausserdem zum unklaren Zeitpunkt der Beschädigung des Handys Akten S. 630 f. sowie oben).
Die Aussagen von B____ enthalten mithin eine Fülle von Realkriterien.
3.2.4.11 Der Berufungskläger macht hingegen geltend, dass die Aussagen von B____ lebensfremd seien. In diesem Zusammenhang führt er zunächst aus, wenn der Berufungskläger B____ tatsächlich mit zwei Faustschlägen an der linken und rechten Gesichtshälfte geschlagen hätte, hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihr Handy fallengelassen. Es sei aber erstellt, dass der Berufungskläger ihr das Handy aus der Hand schlug, was beim von ihr geschilderten Ablauf nicht mehr nötig gewesen wäre (Aussage Berufungskläger, Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 1561; Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544). Abgesehen davon, dass diese Argumentation des Berufungsklägers auf Mutmassungen basiert und es ganz im Gegenteil durchaus plausibel und lebensnah erscheint, dass eine Person ungeachtet von Schlägen ins Gesicht ihr Handy weiterhin festhält bzw. gar ihren Griff verkrampfend festigt, liefert der Berufungskläger mit dieser Denkweise letztlich ein plausibles Motiv für die angeklagten Schläge: B____ von der Dokumentation der Schriftzüge an der Wand abzuhalten und ihr daher das Handy abzunehmen, wofür der Berufungskläger offenbar Schläge ins Gesicht als zweckdienlich erachtet. Damit erübrigt sich auch der Einwand der Verteidigung, dass der Berufungskläger für die angeklagten Schläge überhaupt kein Motiv gehabt habe (Akten, S. 1544).
Soweit die Verteidigung anschliessend danach fragt, mit welchem Motiv B____ dem Berufungskläger noch hinterhergerannt sei bzw. ob sie ihm nach dem Erleiden zweier Faustschläge ins Gesicht überhaupt noch hätte nachrennen können (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544), so ist daran zu erinnern, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen mit dem Handy von B____ das Haus verliess, weshalb ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass letztere ihm folgte, insbesondere um ihr Handy zurückzuerlangen. Und weiter ist anhand des Verletzungsbildes (siehe unten E. 3.2.4.16) zwar davon auszugehen, dass die Schläge des Berufungsklägers bzw. die daraus resultierenden Verletzungen schmerzhaft, aber nicht derart massiv waren, dass zweifelhaft erscheinen würde, ob B____ in der Folge überhaupt noch hätte die Treppe hinunterrennen können.
Nicht überzeugend ist sodann der Einwand der Verteidigung, der Berufungskläger sei Rechtshänder und habe keine Boxerfahrung, sodass er gar nicht wisse, wie man mit beiden Händen bzw. auf beide Gesichtshälften schlage (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544). So erfordern Schläge ins Gesicht mit entsprechenden, verhältnismässig leichten Verletzungsfolgen kein besonderes Können. Dass bzw. wieso der Berufungskläger hierzu nicht im Stande sein sollte, ist nicht ersichtlich. Weiter ist überhaupt nicht angeklagt, dass der Berufungskläger mit beiden Händen zugeschlagen habe (siehe auch oben E. 3.2.3.3).
Die Einwände des Berufungsklägers, die Ausführungen von B____ seien lebensfremd, erweisen sich mithin allesamt als unbegründet.
3.2.4.12 Auch einer Konstanzanalyse und einem intraindividuellen Vergleich halten die Aussagen von B____ stand. Die Konstanzanalyse stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird sodann im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Im Rahmen der Konstanzanalyse ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Akten S. 1406) und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1564) – festzustellen, dass B____ zum Kerngeschehen wiederholt detaillierte, gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht hat, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von B____ nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Was sodann den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten von B____, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend insbesondere zur Situation, bevor der Berufungskläger die Treppe hinunterkam, sowie die Geschehnisse nach der Flucht des Berufungsklägers, keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen im Treppenhaus mit dem Berufungskläger.
3.2.4.13 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und der Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim Opfer kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.4.8). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass B____ durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Allerdings hat B____ in Intervallen von 5 Monaten und über einem Jahr mehrfach gleichbleibende Angaben gemacht – ohne jemals Akteneinsicht gehabt zu haben. Aufgrund dessen sowie des durchaus hohen Detaillierungsgrades ihrer Aussagen zum Kerngeschehen, der übrigen vorhandenen Realitätskriterien sowie der Aussagegenese erschiene es schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen von B____.
3.2.4.14 Insgesamt kann aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass B____’ Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
3.2.4.15 Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1406 f.). Neben den dort aufgeführten (logischen) Widersprüchen in den Aussagen des Berufungsklägers und den seinen Aussagen entgegenstehenden (objektiven) Beweismitteln gilt es noch folgende Anmerkungen zu machen: Der Berufungskläger brachte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, er habe B____ das Handy aus der Hand schlagen wollen, weil sie seine von ihm zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse für Erpressungen benutzt und sich geweigert habe, sich aus seinem Account auszuloggen (Akten S. 1358). Der Berufungskläger schob dieses Motiv allerdings erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach, nachdem er zunächst keine Angaben hierzu gemacht (Akten S. 388 ff.) bzw. an einer späteren Einvernahme angegeben hatte: «Mir gings [sic] drum, keine Körperverletzung, sondern das Handy wegwerfen. Mich nervte es einfach, dass Prostituierte dort ein- und ausgingen» (Akten S. 1244). Weiter hätte der Berufungskläger einem (weiteren) Missbrauch seiner E-Mail-Adresse viel einfacher (und straflos) mittels einer Änderung seines Passworts bzw. einer Abmeldung eingeloggter Geräte von seinem Account aus (wie bei den gängigen E-Mail-Anbietern möglich) vorbeugen können. Ohnehin hat der Berufungskläger im Verlaufe des Strafverfahrens zum Thema E-Mail-Adresse bzw. Weitergabe seines Passworts eine Vielzahl widersprüchlicher und inkonstanter Aussagen gemacht (im Einzelnen hierzu unten E. 3.5.1). Seine Behauptungen zum Vorfall gemäss Anklageziffer 1 sind insgesamt widersprüchlich, überdies lebensfremd und daher als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die Beteuerungen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe inzwischen eine Abneigung gegen Gewaltanwendung und hätte sich im Falle seiner Täterschaft ja bei B____ entschuldigt (Akten S. 1565 f.), vermögen diesen Eindruck nicht zu relativieren.
3.2.4.16 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Akten S. 1406) und auch die Staatsanwaltschaft (Akten S. 1564) geltend macht, werden die Ergebnisse der aussagepsychologischen Analyse der Opferaussagen ausserdem von weiteren (objektiven) Indizien und Beweisen gestützt. So wurden von der Polizei noch vor Ort (Akten S. 593 ff.) sowie bei der anschliessenden ärztlichen Untersuchung im Unispital (Akten S. 600) mehrere Fotos der Verletzungen von B____ erstellt. Auch liegt den Akten ein Arztzeugnis mit Bezeichnung der erlittenen Verletzungen bei (Akten S. 599). Weiter war der Berufungskläger zugestandenermassen zur Tatzeit vor Ort. Er hat einen nicht unwesentlichen Teil der von B____ geschilderten Tathandlungen – nämlich das aus der Hand Schlagen und Entwenden des Handys – zugestanden und bestreitet lediglich einen Teil der Schilderung von B____, nämlich, sie ins Gesicht geschlagen zu haben (Akten S. 1244, 1358, 1561). Sodann ist auf die Ausführungen zu den weiteren, im Zusammenhang mit der Unterbringung von Sexarbeiterinnen an der Liegenschaft am [...] stehenden Delikten, insbesondere jene gemäss Anklageschrift Ziff. 2, zu verweisen (siehe unten E. 3.3 ff.). Unter indizieller Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits oben erwähnten Äusserungen des Berufungsklägers (siehe oben E. 3.2.4.11) erhellt auch ein plausibles Motiv des Berufungsklägers für die Körperverletzung: Eine Aufklärung der Schriftzüge an der Wand zu verhindern und hierfür das Handy von B____ zu entwenden.
3.2.4.17 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (Akten S. 1405 f.).
3.2.5 Subeventualiter macht die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht geltend, dass es sich bei den Gesichtsverletzungen von B____ nicht um eine einfache Körperverletzung, sondern höchstens um eine Tätlichkeit handle. So werde auch im Polizeirapport von einer Tätlichkeit gesprochen. Weiter habe das Arztzeugnis bloss eine oberflächliche Prellmarke/Schürfung über der rechten Augenbraue sowie linken Wange festgestellt, welche nicht mehr sei als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544 f.).
3.2.5.1 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, beispielsweise Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen sowie durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen mit Blutergüssen, Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht gefordert (BGE 127 IV 59 E. 2, 119 IV 1 E. 4, 103 IV 65 E. II.2.c; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f., Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 123 N 2 mit weiteren Hinweisen). Als blosse Tätlichkeit (Art. 126 StGB) gilt demgegenüber der geringfügige Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5).
3.2.5.2 In der Rechtsprechung wurden etwa bereits als einfache Körperverletzung qualifiziert: das erlittene Zeichen eines Faustschlags am rechten Auge sowie eine Quetschung an der Unterlippe (BGE 103 IV 65 E. II.2.d); durch einen Faustschlag zugefügte Kontusionsmarke über Oberkiefer/Jochbogen mit Schwellungen und starker Druckdolenz, Schwellung mit mässiger Druckdolenz über dem Nasenrücken und multiple kleinere Rissquetschwunden auf der Unterlippeninnenseite (AGE i.S. K.W. vom 23. Juni 2982, in BJM 1982, 326, 326 f.); ein Faustschlag ins Gesicht, der einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorrief (BGE 119 IV 25 E. 2.a); ein fünf mal drei Zentimeter grosses Weichteilhämatom, das sich infolge mehrerer Faustschläge unterhalb des rechten Auges bildete und noch während einiger Zeit nach dem Vorfall sichtbar war (BGer 1P.81/2000 vom 23. Mai 2000, E. 3.b); ein harter Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (BGer 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3); ein Faustschlag ins Gesicht, der eine starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im rechten Nasengang sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Schwellung und Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel zur Folge hatte (BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.4).
3.2.5.3 B____ trug von den Schlägen gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 23. November 2021 eine «Oberflächliche Prellmarke /Schürfung über rechter Augenbraue sowie linke[r] Wange» davon (Akten S. 599). Auf den Fotos sind eine deutlich blutende Wunde sowie Schwellungen und Rötungen im Gesicht zu erkennen (Akten S. 593 ff., 600 ff.). Die Schläge des Berufungsklägers ins Gesicht bewirkten mithin nicht eine bloss harmlose vorübergehende und folgenlose Störung des Wohlbefindens, sondern diverse sichtbare pathologische Folgen, die offensichtlich auch mit Schmerzen verbunden waren und deren Ausheilung mindestens einige Tage in Anspruch nahm. Betroffen war überdies die besonders sensible Gesichtsregion. Auch im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.2.5.1 f.) hat die Vorinstanz daher zu Recht das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung bejaht. Entgegen der Auffassung des Verteidigers bindet die (vorläufige) Einschätzung der in Frage kommenden Tatbestände im Rahmen eines Polizeirapports das Gericht bei seiner rechtlichen Qualifikation nicht. Der entsprechende Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist zu bestätigen.
3.2.6 Im Zusammenhang mit Ziff. 1 der Anklageschrift vom 24. Februar 2023 wurde der Berufungskläger sodann von der vorsitzenden Appellationsgerichtspräsidentin darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zwar einen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (am Handy von B____) fällte, diesen aber bei der Strafzumessung nicht berücksichtigte (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1408, 1419; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 1561). Ob sich dieser Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv niedergeschlagen hat, kann nicht festgestellt werden, da die Vorinstanz darin bereits gestützt auf andere Anklageziffern einen Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung gefällt hat. Das Appellationsgericht geht aber davon aus, dass die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung am Handy von B____ – dem Eventualantrag der Verteidigung entsprechend (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten, S. 1367) und in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur (Weissenberger; in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 144 StGB N 41 ff.) – im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den ebenfalls bejahten und vorliegend nicht angefochtenen Schuldspruch wegen Sachentziehung eben dieses Handys zurücktreten liess und daher nicht bei der Strafzumessung berücksichtigte. Die Verteidigung verzichtete vor diesem Hintergrund an der Berufungsverhandlung auf Ausführungen zu diesem – im Ergebnis zu Recht ausgeschiedenen – Schuldspruch (Akten, S. 1545). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Appellationsgerichts von vornherein kein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zu fällen gewesen wäre, da es angesichts der Aussagen von B____ (Akten S. 630) nicht als erstellt gelten kann, dass ihr Handy – wie in Ziff. 1 der Anklageschrift geschildert – dadurch beschädigt wurde, dass der Berufungskläger es ihr aus der Hand schlug und es auf den Boden fiel (Akten, S. 1294).
3.2.7 Zusammenfassend betrachtet wird der Berufungskläger mit Blick auf Ziff. 1 der Anklage in zweiter Instanz – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt.
3.3
3.3.1 Was Ziff. 2 der Anklageschrift vom 24. Februar 2023 anbelangt, so wendet sich der Berufungskläger gegen sämtliche in diesem Zusammenhang ergangenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Erpressung (zum Nachteil von F____, G____ und H____) sowie wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (beides zum Nachteil der D____ GmbH).
3.3.2 In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Berufungskläger zunächst, die «Erpresserbriefe» verfasst zu haben. Die Verteidigung führt aus, der Berufungskläger habe plausibel erklärt, dass sich seine Fingerabdrücke bloss auf diesen Schreiben fanden, weil letztere an den Wohnungstüren gehangen seien und er diese aus Neugier angeschaut habe. Ausserdem führe das Strafgericht nicht aus, inwiefern nicht überzeuge, dass die Schreiben nach Angaben des Berufungsklägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der Wohnungstür für jedermann zugänglich aufgehängt gewesen seien (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1546 f.).
Diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1408 f.), welche unter anderem überzeugend dargelegt hat, dass angesichts der daktyloskopischen Spuren davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger die Schreiben nicht nur las, sondern mit dem Papier regelrecht hantierte. Auch hat die Vorinstanz überzeugend den Bezug der Schreiben zu den Schmierereien an der Wand sowie zu den bereits erörterten Delikten zum Nachteil von B____ hergestellt. In der Tat ist (auch den Äusserungen des Berufungsklägers entsprechend) erst dann ein plausibles Motiv des Berufungsklägers für die Delikte zum Nachteil von B____ auszumachen, wenn davon ausgegangen wird, dass er hinter den Schmierereien und den Schreiben an der Wand steckte und die Aufklärung dieses Zusammenhangs verhindern wollte (siehe zum Ganzen bereits oben E. 3.2.4.11). Die Vorinstanz berücksichtigt weiter zu Recht indiziell die im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers aufgefundenen ähnlichen Schreiben, wonach er weiteren Hausschaden anrichten werde, sollte er den geforderten Geldbetrag nicht erhalten.
Bei sämtlichen angeklagten Delikten ging es letztlich um eine Art Kampf gegen das mutmassliche Sexgewerbe rund um das Wohnhaus am [...] in Basel (zugleich die damalige faktische Wohnadresse des Berufungsklägers, siehe etwa Akten S. 726) – zunächst gegenüber der dort eingemieteten D____ GmbH, den dort untergebrachten Mitarbeiterinnen der D____ und der Verwaltung der Liegenschaft C____ AG sowie später auch gegenüber der Eigentümerin der Liegenschaft E____ bzw. gegenüber den jeweiligen Organen bzw. Vertretern der genannten Firmen (vgl. hierzu auch das erstinstanzliche Urteil, Akten S. 1407 sowie Plädoyer der Staatsanwaltschaft, Akten S. 1565). So hatte der Berufungskläger explizit eingeräumt, dass er sich am Umstand, dass Mitarbeiterinnen des Sexgewerbes die Liegenschaft am [...] bewohnten, störte (Akten S. 397). Zur Situation in der Liegenschaft am [...] befragt, gab der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2021 etwa an «Ich kenne alle dort. Es ist familiär dort. Ausser den Frauen welche nur rein oder rausgehen. Das geht einfach nicht, da muss man was machen.» (Akten S. 726). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete der Berufungskläger auf die Frage, ob er damit Mühe gehabt habe, dass Prostituierte dort gewohnt hätten: «wir hatten alle ein Problem in der Liegenschaft, ja [...] gegen 1 am Morgen und halb 2 sind immer 8 oder 9 Frauen aufgetaucht, es hat einfach ein [sic] Lärm gemacht» (Akten S. 1362).
In den Schreiben gemäss Anklageschrift Ziff. 2 wurden drei Mitarbeiterinnen der D____ GmbH, F____, G____ und H____, angesprochen.
Gegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu ergänzen, dass alle verwertbaren Fingerabdrücke auf den Schreiben vom Berufungskläger stammten (Akten, S. 699 ff.). Vor allem aber hat die Handschrift auf den Schreiben (Akten, S. 363 f) und auch jene der Schmierereien an der Wand (Akten, S. 390) trotz offensichtlicher Verfälschungsversuche deutliche Ähnlichkeiten mit jener des Berufungsklägers (beispielsweise betreffend die Buchstaben «B» und «M» sowie die charakteristischen Buchstabenkombinationen «vi», «re», «st» und «ch», siehe hierfür diverse handschriftliche Eingaben des Berufungsklägers im Verfahren, z.B. Formular «Wunsch/Frage/Bedürfnis/Bestellung» [Akten, S. 218], Schreiben an Staatsanwaltschaft [Akten, S. 208] und an das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts [Akten, S. 210], Antwort des Berufungsklägers zur Schlussfrage in seiner Einvernahme vom 29. September 2022 [Akten, S. 451]).
Für das Appellationsgericht besteht vor diesem Hintergrund kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Berufungskläger Urheber der inkriminierten Schreiben ist.
3.3.3 Die Verteidigung macht weiter geltend, es sei lebensfremd, dass der Berufungskläger die Hinterlegung von Geld in einen Briefkasten verlangt haben soll, zu dem er gar keinen Zugriff habe (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1547). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Berufungskläger offenbar durchaus Zugang zur Post der D____ GmbH verschaffen konnte bzw. auch verschaffte, da er einer von der E-Mail-Adresse «I____» aus an J____ gesendeten und sich auf dem Handy des Berufungsklägers befindlichen (Akten S. 942 ff.) E-Mail (siehe hierzu unten E. 3.7) ein Foto mehrerer geöffneter Briefe des Migrationsamts Basel-Stadt an Mitarbeiterinnen der D____ GmbH (adressiert c/o die D____ GmbH) anhängte (Akten S. 423 f.). Abgesehen davon ist notorisch, dass mit einem geeigneten Werkzeug Gegenstände aus einem verschlossenen Briefkasten entnommen werden können.
3.3.4 Mit Blick auf die mehrfache versuchte Erpressung wendet die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht allerdings zu Recht ein, dass es am Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile fehlt (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1547). So führt sie überzeugend aus, dass die Drohung, bei Nichtbezahlen des Geldes würden andere Wohnungen geräumt («Sonst räume ich andere Wohnungen», siehe Schreiben 1, Akten, S. 363), für die drei im Erpresserbrief genannten Frauen F____, G____ und H____, welche in der zum massgeblichen Zeitpunkt bereits verwüsteten Wohnung zur (Unter-)Miete wohnten (Akten S. 654), keinen schweren Nachteil darstellte bzw. sie letztlich gar nicht betraf. Im zweiten Schreiben ist wiederum gar keine konkrete Drohung enthalten («otherwise just Call Police cause i have your ID Names!» (Akten, S. 364). Die Aufforderung an die erwähnten Frauen, im Falle der Nichtbezahlung von je CHF 200.– «einfach die Polizei zu rufen», da man ihre Namen habe, stellt keine Androhung eines erkennbaren ernstlichen Nachteils dar. Daher ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich aus rechtlichen Gründen aufzuheben und es hat ein Freispruch betreffend die versuchte mehrfache Erpressung gemäss Anklageziffer 2 zu ergehen.
3.3.5 Weiter macht die Verteidigung im Rahmen einer Vorbemerkung betreffend sämtliche angefochtenen Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs geltend, diese basierten allesamt auf einer blossen Indizienkette, welche sich bloss auf die vermeintliche – und bestrittene – Urheberschaft des Berufungsklägers betreffend die Erpresserschreiben, aber auf keinerlei Beweise – etwa Spuren in den Wohnungen oder Augenzeugenberichte – stütze. Ein solcher Folgeschluss sei nicht zulässig, vielmehr sei der Berufungskläger auch diesbezüglich in dubio freizusprechen (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1546).
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass – wie oben dargelegt (E. 3.2.4.3) – nach der Rechtsprechung mehrere Indizien in ihrer Gesamtheit durchaus beweisbildend sein können und ein solcher Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt ist. In tatsächlicher Hinsicht ist sodann auch hier auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche unter den gegebenen Umständen zu Recht einen klaren Zusammenhang zwischen der handschriftlichen (Geld-)Forderung – welche nach oben Gesagtem (E. 3.3.2) dem Berufungskläger zuzurechnen ist – sowie den Sachbeschädigungen in der Wohnung gemäss Anklageschrift Ziff. 2 bejaht hat (Akten S. 1408). Weitere – von der Vorinstanz zu Recht berücksichtigte – Indizien stellen die im Rahmen der Auswertung des Laptops sowie Mobiltelefons des Berufungsklägers aufgefundenen Schreiben bzw. E-Mails betreffend weitere angedrohte Sachbeschädigungen bzw. Geldforderungen dar (Näheres zu deren Urheberschaft unten E. 3.5 ff.).
Auch die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Plädoyer zu Recht auf den engen Zusammenhang zwischen den Anklageziffern 2 bis 8. Sie macht geltend, die Motivation des Berufungsklägers bei der Deliktsbegehung sei stets dieselbe gewesen; ferner lägen mehrere objektive Beweise für seine Täterschaft vor (Akten S. 1565).
Zu ergänzen ist zunächst – als Vorbemerkung mit Blick auf sämtliche angefochtenen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch – dass der Berufungskläger die Sachbeschädigung (Wohnungstüre, Glasscheibe, Türrahmen) und den Hausfriedensbruch gemäss Anklage Ziff. 3 zugestanden hat (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten, S. 1363 und 1368), wobei er an seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2021 als Motiv für den Einbruch schilderte, dass dort Prostituierte wohnen würden («Frage: Weshalb sind Sie in die Wohnung eingebrochen? Antwort: Weil dort innen Prostituierten [sic] wohnen. Die Verwaltung hat dort Prostituierte eingepfercht, ich zähle teileweise [sic] 8 oder 9. [...] Ich möchte, dass gegen die D____ [sic] ermittelt wird wegen Menschenrechtsverletzung und Geldwäscherei. GwG [...] Ich hatte keine Absicht um etwas zu stehlen. Es geht mir darum, dass die Aufmerksamkeit der Behörde auf die Verwaltung und die Situation vor Ort gelenkt wird.» [Akten, S. 725]; unglaubhaft hingegen das deutlich später nachgeschobene Motiv, er habe mit B____ eine Diskussion gehabt [Akten S. 1363]). Mit diesen eingestandenen Delikten manifestierte der Berufungskläger sein Gewaltpotenzial gegenüber Sachen und auch seine Missachtung des Hausrechts Dritter. Auch sind im Rahmen dieser zugestandenen Delikte ein vergleichbarer modus operandi, der gleiche Tatort (die Liegenschaft am [...]) und die gleiche Motivlage (Kampf gegen vermeintliche Prostitution, Geldwäscherei etc.) erkennbar, wie für die übrigen angefochtenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche charakteristisch. Ein Bestreiten des Vorfalls gemäss Anklageziffer 3 wäre wenig aussichtsreich gewesen, wurde doch der Berufungskläger unmittelbar nach dem Einbruch im von den Mieterinnen als Fluchtort beschriebenen Bereich der Liegenschaft (Keller) angetroffen und festgenommen (vgl. Akten, S. 80 f., 342 ff.). Demgegenüber stritt der Berufungskläger die anderen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche, für welche keine direkten Beweise vorliegen, von Anfang an und bis zuletzt ab. Weiter ist mit Blick auf die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers zu betonen, dass dieser auch die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 3 nach anfänglichem Zugeständnis (Akten S. 725) zwischenzeitlich abstritt (Akten S. 1245), um sie dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung final einzuräumen (Akten, S. 1363 und 1368), sodass nicht etwa von einem durchwegs konstanten Aussageverhalten des Berufungsklägers und einer klaren Übernahme von Verantwortung für seine Taten gesprochen werden kann.
Mit Blick auf die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche ist sodann dem Einwand der Verteidigung, es seien keine vom Berufungskläger verursachten Spuren festgestellt worden, zu entgegnen, dass erst nach dem letzten Vorfall gemäss Anklageziffer Ziff. 8 überhaupt eine Spurensicherung (betreffend die Wohnungen gemäss Anklageziffern 7 und 8) durchgeführt wurde (Näheres hierzu unten E. 3.8.2 und 3.9.2). Dementsprechend kann der Berufungskläger betreffend die übrigen Anklageziffern aus den fehlenden Spuren in den verwüsteten bzw. eingebrochenen Wohnungen von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Vielmehr besteht vor dem Hintergrund der gesamthaften Beweis- und Indizienlage – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – kein Zweifel daran, dass auch die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 2 auf das Konto des Berufungsklägers gehen. Zur rechtlichen Qualifikation ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Akten S. 1409 f.).
3.3.6 Der Berufungskläger wird demnach mit Blick auf Ziff. 2 der Anklage in zweiter Instanz der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, je zum Nachteil der D____ GmbH, schuldig erklärt, jedoch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.
3.4 Betreffend Anklageziffer 3 ist der Verteidigung (Akten, S. 1547) darin zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz nur einen einfachen (nicht mehrfachen) Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und einen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, jeweils zum Nachteil der D____ GmbH, ausgefällt hat (vgl. erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1411). Da diese vom Berufungskläger akzeptiert wurden (Akten, S. 1457 und 1547), erübrigen sich weitere Ausführungen.
3.5
3.5.1 Mit Blick auf Ziff. 4 der Anklageschrift ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst auf die Vorbemerkungen der Verteidigung betreffend sämtliche Erpresserschreiben bzw. –E-Mails einzugehen. Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe nicht genügend berücksichtigt, dass der Berufungskläger wiederholt ausgesagt habe, dass zahlreiche Personen Zugang zu seinen Mail-Accounts hätten. Er habe diversen Personen sein Handy bzw. seinen E-Mail-Account zur Verfügung gestellt, damit diese Apps mithilfe seines E-Mail-Accounts hätten herunterladen können. Er habe ausserdem seinen Laptop stets für die Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Er habe regelmässig couchgesurft, wobei in einem solchen Setting andere Personen Zugang zu persönlichen Sachen, wie etwa den Laptop hätten. Es könne in dubio nicht gesagt werden, wer die Erpresserschreiben erstellt habe, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1546).
Damit vermag der Berufungskläger den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen, sodass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (betreffend Anklageziffer 4 siehe Akten S. 1411 f., betreffend Anklageziffern 5 und 6 im Besonderen siehe ausserdem Akten S. 1413 f.). Namentlich weist die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer 4 zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Auswertung des Laptops des Berufungsklägers das inkriminierte Schreiben (Akten S. 744) als Textdatei («Nutte Brief.txt») auf dem Laptop festgestellt wurde (Akten S. 769) und die im Schreiben erwähnte, auf den Namen des Berufungsklägers lautende E-Mail-Adresse I____ bei der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers auf dessen Benutzerkonto registriert war (Akten S. 763 f.). Die Vorinstanz stellt auch zutreffend fest, dass die Aussagen des Berufungsklägers zum Ganzen äusserst widersprüchlich sind.
Ergänzend sollen diese Aussagen nachfolgend im Einzelnen erörtert werden: So führte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 29. September 2022 auf Vorhalt der Erpressung gemäss Anklageschrift Ziff. 4 erst aus: «Keine Aussage», nur um bezeichnenderweise zu ergänzen «D____ GmbH ist eine Escort-Vermittlung so nebenbei. Frau Staatsanwältin ich habe zusammen mit K____ mehrere Aufzeichnungen von Frauen, die ein- und ausgehen für ihre Tätigkeiten. Uns hat das gestört» (Akten S. 397). Auf Vorhalt der Erpresserschreiben gemäss Anklageziffer 4, gab der Berufungskläger an, das könne jeder schreiben, das sei spekulativ (Akten S. 397). Auf Vorhalt, in dem Schreiben habe er seine E-Mail-Adresse «I____» angegeben, erwiderte der Berufungskläger: «Es gibt viele, spekulativ. Keine Aussage. Momentan kann jeder 20 Emails besitzen. Keine Aussage» (Akten S. 399 f.). Auf die Frage, wie der Berufungskläger auf die in den «Erpresserschreiben» gemäss Anklageziffer 5 erwähnten Anschuldigungen wegen Geldwäscherei, Menschenhandel und Steuerhinterziehung gegen den Geschäftsführer der D____ GmbH komme, erwiderte der Berufungskläger: «Weil dies durch die Behörde unterstützt wird, scheinbar. Die Staatsanwaltschaft muss immer die Blätter auf die Seite schieben anstatt zu bearbeiten. Wir leben ja in einem korrupten System. Momentan könnte man ja Leute erpressen und schauen, ob diese bezahlen würden. Das ist mir zu spekulativ» (Akten S. 404). Befragt zu inzwischen rechtskräftig eingestellten Vorwürfen, welche Verleumdung, Beschimpfung und versuchte Nötigung zum Nachteil einer vorliegend irrelevanten Drittpartei mittels E-Mails von besagter E-Mail-Adresse (I____») aus betrafen, gab der Berufungskläger an, 20 oder 30 verschiedene Emails zu besitzen, wobei nicht er diese benütze, sondern seine Kollegen. Die Namen dieser Kollegen möchte er aber nicht sagen. Es sei eine anonyme Welt und spekulativ (Akten S. 405). Auf Frage, wie diese Kollegen überhaupt seine E-Mailadressen benützen würden, dazu benötige man doch ein Passwort, gab der Berufungskläger an: «Jedes Email braucht ein Passwort. Vergessen, ich komme gar nicht mehr rein» (Akten S. 405). An anderer Stelle setzte er dem Vorhalt auf Erpressung per E-Mail zum Nachteil der E____ entgegen, ihm falle auf, auf diesen E-Mails seien keine Unterschriften (Akten S. 422). Weiter fragte er, ob ihm dieser Vorwurf gemacht werde, weil die Emailadresse zufälligerweise auf seinen Namen laute; dies könne aber auch sein Adoptivvater sein. Er sehe die E-Mails zum ersten Mal (Akten S. 426). Befragt zu den sichergestellten Elektronikgeräten gab der Berufungskläger bezüglich jener, auf denen entsprechende Schreiben und E-Mails aufgefunden wurden, an, diese gehörten ihm und er benutze sie auch – ohne darauf hinzuweisen, diese würden auch durch andere Personen benutzt (Akten S. 449 f.). Erstmals anlässlich seiner letzten Einvernahme im Untersuchungsverfahren vom 10. Februar 2023 brachte der Berufungskläger demgegenüber vor, Zugriff zu seinem E-Mail-Account hätten auch die Mitarbeiterinnen der D____ GmbH, darunter auch B____, gehabt. Er habe mit den Damen Kontakt gehabt, weil sie ihn gefragt hätten, ob er ihnen aushelfen könne. Er habe ihnen seine E-Mail gegeben, damit sie Apps hätten runterladen können. Es sei auch vorgekommen, dass die Damen fragten, ob sie von seinem Handy aus Taxis anrufen könnten (Akten S. 1245 und 1247). Später im Verlauf der Einvernahme erwiderte der Berufungskläger auf entsprechende Vorhalte, die E-Mails seien nicht von ihm verfasst. Komischerweise habe er das nicht mal mitbekommen. Er benutze seine E-Mails nur für Kryptowährungen (Akten S. 1250). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger vor, er habe B____ sein Handy gegeben, sie habe einmal seinen E-Mail-Account gebraucht. Was ihn aufrege, sei, dass dieser für Erpressungen benutzt worden sei. Er habe B____ ein paar Mal konfrontieren wollen, dass sie sich ausloggen solle, aber das habe sie nicht getan. Er könne sich ausloggen und wieder einloggen, aber wenn jemand im anderen Gerät eingeloggt sei und sich nicht auslogge, habe diese Person regelmässig Zugang (Akten S. 1358 f.). Auf die Frage hin weshalb die Damen überhaupt das Handy des Berufungsklägers hätten ausleihen sollen, zumal sie alle im Escort-Bereich gearbeitet und eigene Handys gehabt hätten, erwiderte der Berufungskläger bezeichnenderweise mit: «das frage ich mich auch die ganze Zeit» (Akten S. 1362). Auf konkrete Nachfrage, wem er noch Zugang zu seinem E-Mail-Account gegeben habe, gab der Berufungskläger sodann an: «verschiedenen Leuten, K____, [...], Herrn [...], sonst im Netzwerk» (Akten S. 1362). Auf Vorhalt, es sei aber der Account des Berufungsklägers gewesen, erwiderte der Berufungskläger wiederum, der Account sei nicht direkt auf seine Nummer registriert, Kollegen hätten auch gefragt, ob sie das hätten nutzen können (Akten S. 1362). Jeder könne ein Konto auf einen beliebigen Namen registrieren bei allen Anbietern, daher habe er ein Problem mit den Vorwürfen (Akten S. 1364). Auf Nachfrage der amtlichen Verteidigung, wer Zugang zum Laptop des Berufungsklägers mit PIN gehabt habe, brachte der Berufungskläger sodann (kaum nachvollziehbar) vor, «ein paar Personen, Herr [...], [...], [...] mein Mitbewohner K____ und Frau B____ hat es auch schon benutzt, meine PIN. Nicht den Laptop, aber die PIN» (Akten S. 1364). An der Berufungsverhandlung vermutete der Berufungskläger erneut, die D____ GmbH selbst, Frau B____ oder eine andere Mitarbeiterin, habe die Schreiben verfasst. Sie habe ihn ab und zu gefragt, ob er ihr das Natel gebe, um das Taxi anzurufen oder «irgendetwas [zu] machen», da habe er ihr das Handy gegeben (Akten S. 1561 bis 1563). Auf Vorhalt, man habe beim Berufungskläger Erpresserbriefe auf dem Laptop gefunden, gab er an: «Nein, weiss ich nicht. Ich hatte einen Laptop. Auf dem Tisch vom Kollegen, aber den hatte ich seit langem nicht mehr benutzt, seit knapp 6-7 Monaten, ich war meistens mit dem Handy unterwegs» (Akten S. 1562).
Abgesehen davon, dass gewisse der erwähnten Äusserungen des Berufungsklägers geradezu als Eingeständnis der Urheberschaft anmuten (etwa Akten S. 397, 404), ist keinerlei Konstanz in den bestreitenden Aussagen des Berufungsklägers auszumachen. So behauptete er zusammengefasst unter anderem, die fragliche E-Mail-Adresse könne auch von seinem Adoptivvater sein; jeder könne eine E-Mail-Adresse auf einen beliebigem Namen erstellen; der Account sei nicht direkt auf seine Nummer registriert; er benutze seine 20-30 E-Mail-Adressen gar nicht bzw. er benutze seine E-Mail-Adressen dann doch, aber nur für Kryptowährungen; er habe das Passwort zu seinen E-Mail-Accounts vergessen; er habe diversen nicht genannten Kollegen – bzw. an anderer Stelle konkret den Mitarbeiterinnen der D____ GmbH – sein Handy bzw. alternativ seine Zugangsdaten für seinen E-Mail-Account überlassen; die beschlagnahmten Elektronikgeräte benutze (nur) er; diverse andere Leute sollen seinen Laptop benutzt haben, wobei er selbst seinen Laptop monatelang nicht angerührt haben will. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese inkonsistenten, widersprüchlichen, geradezu sämtliche denkbaren Möglichkeiten abdeckenden Bestreitungen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind – zumal mit den Auswertungsergebnissen der Elektronikgeräte des Berufungsklägers (eingehend hierzu erstinstanzliches Urteil, Akten S. 1411, 1413 f.) objektive Beweismittel vorliegen und es reichlich lebensfremd anmutet, dass der Berufungskläger aus purer Hilfsbereitschaft seine persönliche E-Mail-Adresse und/oder persönlichen Kommunikationsgeräte einer Vielzahl teilweise fremder Personen zur Verfügung gestellt haben will. Wie bereits erwähnt, hätte der Berufungskläger ausserdem im Falle der Weitergabe seines Passworts nach erfolgtem «Missbrauch» seiner E-Mail-Adresse mittels einer Änderung seines Passworts bzw. einer Abmeldung eingeloggter Geräte von seinem Account aus weiterem Missbrauch vorbeugen können – was er nicht tat.
Demgegenüber hat B____ glaubwürdig ausgesagt, dass sie das Handy des Berufungsklägers nie benutzt habe. Sie machte vielmehr ganz selbstverständlich, nachvollziehbar und (angesichts der Vorwurfe gemäss Anklageziffer 1) nachweislich zutreffend geltend, sie habe ja ein eigenes Handy (Akten, S. 1360).
Weiter sind die Schreiben gemäss Anklageziffer 4 (und auch die übrigen «Erpresser»-Schreiben bzw. -Mails) in den Gesamtzusammenhang der Beweislage zu setzen: So wurde oben bereits festgestellt, dass der Berufungskläger namentlich mit Blick auf seine Fingerabdrücke und den Schriftvergleich als Verfasser der ersten beiden Schreiben gemäss Anklageziffer 2 gelten muss (siehe oben E. 3.3.2), welche in einem ähnlichen Stil und mit der gleichen Zielrichtung verfasst wurden wie die Schreiben gemäss Anklageziffer 4. In den Schreiben gemäss Anklageziffer 4 (siehe Akten S. 744) werden zudem – eher eigenwillige – Inhalte widergegeben, die der Berufungskläger (teilweise im gleichen Wortlaut) auch im Rahmen seiner Einvernahme (siehe Akten, S. 744) vorbrachte – so etwa die Verbindung zwischen Prostitution und Geldwäscherei, die spezifische Nennung des «GwG», der Vorwurf der Menschenrechtsverletzungen bzw. des Menschenhandels, das Ziel, über das Eintreten der Wohnungen die D____ mit Polizeieinsätzen zu konfrontieren bzw. die Aufmerksamkeit der Behörden auf die D____ GmbH zu richten. Dies verdeutlicht, dass auch diese Schreiben dem Gedankengut des Berufungsklägers zuzuordnen sind (vgl. auch die Vorinstanz, Akten S. 1412).
3.5.2 Die Verteidigung bringt zu Anklageziffer 4 weiter vor, dass der Berufungskläger sicherlich nicht seine eigene E-Mail-Adresse angeben würde, wenn er einen «anonymen» Erpresserbrief schreiben wollte (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1548). Es ist allerdings überhaupt nicht gesagt, dass der Berufungskläger beabsichtigte, den Erpresserbrief anonym zu verfassen. Vielmehr ergibt die Wendung in besagtem Schreiben, es sei das Lösegeld von «CHF 1'000/Monatlich bei mein Kollege [sic] an der [...] abzugeben» (Akten, S. 744) gerade dann Sinn, wenn er als Verfasser durchaus erkannt werden wollte, da dies die Zuordnung, wo das Geld abzugeben sei (nämlich bei seinem Kollegen, bei dem der Berufungskläger wohnte [Akten S. 241 f.]), ermöglichen würde. Dass diese Erpresserschreiben nicht besonders raffiniert und durchdacht waren – was sich auch daran zeigte, dass der Geschäftsführer der D____ GmbH und in diesem Zusammenhang Adressat der Erpresserschreiben, L____, angab, nicht zu wissen, wer mit besagtem Kollegen gemeint sein solle, bzw. den Berufungskläger nicht zu kennen (Akten, S. 750) – ändert hieran nichts (zur blossen Versuchsstrafbarkeit siehe sogleich E. 3.5.5).
3.5.3 Vor diesem Hintergrund ist das Appellationsgericht davon überzeugt, dass der Berufungskläger auch die Schreiben gemäss Ziff. 4 der Anklage verfasst hat.
3.5.4 In rechtlicher Hinsicht führt die Verteidigung zum Anklageziffer 4 zunächst aus, die Erpresserschreiben könnten nicht ernstgenommen werden, weil der Empfänger ja nicht einmal wisse, wo er die monatlichen CHF 1'000.– abzugeben habe. Es liege daher ein untauglicher Versuch vor, weshalb ein Freispruch zu fällen sei (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1548). Diesbezüglich kann zunächst auf das soeben Gesagte verwiesen werden (E. 3.5.2), wonach in den Erpresserschreiben aus Sicht des Berufungsklägers durchaus ein klarer Abgabeort definiert wurde. Zudem enthielten die Schreiben den Hinweis «ANTWORTEN KÖNNT IHR AUF E-Mail I____» (Akten S. 744). Wäre L____ auf den Erpressungsversuch eingegangen, so hätten nach dem mutmasslichen Plan des Erpressers offene Fragen etwa über Zahlungsdetails etc. mittels eines entsprechenden E-Mail-Kontakts geklärt werden können.
3.5.5 Weiter stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger mit den erwähnten Schreiben ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB angedroht hat.
3.5.5.1 Dieser Grundtatbestand der Erpressung betrifft Fälle, in denen sich die Drohung gegen andere Rechtsgüter als dasjenige der körperlichen Integrität richtet – etwa die Freiheit, die Ehre oder (wie hier) das Vermögen (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 156 StGB N 11 mit weiteren Hinweisen). Die bedrohten Rechtsgüter können solche des Opfers selbst oder von Personen oder Körperschaften sein, die dem Opfer nahestehen oder denen dieses sich verpflichtet fühlt. Das Erpressungsopfer kann auch eine juristische Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft sein (Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 12 f. mit weiteren Hinweisen). Die Drohung oder Ankündigung kann ausdrücklich oder implizit sein und in beliebiger Form erfolgen. Die angedrohten Nachteile müssen ernstlich sein. Sie haben diesen Charakter jedenfalls, wenn sie nach einem objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 18 f. mit weiteren Hinweisen).
3.5.5.2 Der Erpressungstatbestand setzt in objektiver Hinsicht weiter voraus, dass ein Nötigungserfolg eingetreten ist, mithin muss die Nötigung den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB; Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 25). Da es sich bei Art. 156 StGB um ein Erfolgsdelikt handelt, ist sowohl ein vollendeter als auch ein unvollendeter Versuch möglich. Ein Versuch ist gegeben, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen, und diese nur ausbleibt, weil sich das Opfer z. B. nicht beeindrucken lässt (Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 34 mit weiteren Hinweisen). Ein strafloser Versuch hingegen liegt dann vor, wenn der Täter aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (so ausdrücklich Art. 22 Abs. 2 StGB). Als «grober Unverstand» hat hierbei jede, wie auch immer begründete, «völlige Unkenntnis der Realität und der sie beherrschenden Erfahrungssätze» zu gelten (Stratenwerth, Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 12 N 45; so auch Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N 34 ff.). Das Bundesgericht bejaht darüber hinaus in seiner (heftig umstrittenen) Rechtsprechung einen straflosen Versuch analog Art. 22 Abs. 2 StGB, wenn jegliche minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens fehlt (BGE 140 IV 150, E. 3.6; kritisch Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N 44 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.5.5.3 Vorliegend stellte der Berufungskläger für den Fall der Nichtbezahlung in Aussicht, er «trete monatlich weitere Wohnungen ein damit ‘WIR D____’ zukünftlich mehr mit den Behörden via Polizei einsätze in kontakt bleiben [sic]» und er «warte nicht lange auf eine Einigung» (Akten, S. 744). Die Vorinstanz hat diese Äusserungen zu Recht in den Gesamtkontext der bereits verwüsteten Wohnungen und auch der bereits physisch angegriffenen Mitarbeiterin des vom L____ bzw. der D____ GmbH betriebenen [...] (vgl. Akten S. 361 ff., 592), B____, gesetzt (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 1412). Die angedrohten Rechtsgutsverletzungen (Gewalt gegen Sachen, potenziell massive Sachbeschädigungen) können nach oben Gesagtem (E. 3.5.5.1) durchaus einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB darstellen (vgl. auch Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1565). Vor diesem Hintergrund wäre nach einem objektiven Massstab auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen von einem gewissen Gewaltpotenzial des Erpressers und von der ernsthaften, nachdrücklichen Androhung weiterer massiver Sachbeschädigungen ausgegangen und die Drohungen des Berufungsklägers erscheinen geeignet, die freie Willensbildung und –betätigung zu beschränken. Hinzu kommt, dass L____ in casu die Drohungen konkret ernstnahm (Akten S. 752). L____ war auch ein geeigneter Adressat für die Androhung dieser Nachteile. Denn er war der Geschäftsführer der D____ GmbH, welche die fraglichen Wohnungen mietete sowie (teilweise) die Eigentümerin des Mobiliars und die Arbeitgeberin der unmittelbar betroffenen (Unter-)Mieterinnen – mit entsprechenden Fürsorgepflichten letzteren gegenüber – war. Insgesamt drohte der Berufungskläger der D____ GmbH bzw. dessen Geschäftsführer L____ mit den Schreiben gemäss Anklageziffer 4 ernstliche Nachteile an.
Dies gilt – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Akten S. 1548, vgl. auch zu Anklageziffer 6 Akten S. 1549) – ungeachtet der Schreib- und Grammatikfehler und fehlenden besonderen Raffinesse in der Formulierung und Aufmachung der Schreiben. Die Schreiben waren konkret und enthielten auch die Namen involvierter juristischer und natürlicher Personen («D____», «L____») und nahmen auf bereits vorgefallene, teilweise massive Sachbeschädigungen Bezug.
Der Berufungskläger verfasste und verteilte diese Schreiben mit dem offensichtlichen Ziel, seinen erklärten Kampf gegen die Prostitution und insbesondere die D____ GmbH unter anderem mittels der Abnötigung von Lösegeldern anzutreten, womit er den Tatenschluss zu einer Erpressung gefasst und auch alles nach seiner Auffassung Erforderliche getan hat, um diese zu begehen. Da die Lösegeldzahlung ausblieb, ist das Delikt des Berufungsklägers zwar im Versuchsstadium steckengeblieben. Gegebenenfalls könnte – entsprechend der Auffassung der Verteidigung – sogar das Vorliegen eines von vornherein untauglichen Versuchs bejaht werden. Selbst wenn dem so wäre, wäre aber zu beachten, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB auch der untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar ist. Anderes gilt nach dem Gesetz bloss für den Versuch aus grobem Unverstand (siehe oben E. 3.5.5.2). Ein solcher liegt vorliegend angesichts der soeben ausgeführten, objektiven Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile zweifellos nicht vor. Und selbst im Lichte der neueren (umstrittenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche die Straflosigkeit des untauglichen Versuchs über den grob untauglichen hinaus auch auf solche Versuche ausdehnen will, bei denen jegliche minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens fehlt (siehe oben E. 3.5.5.2), wäre das Verhalten des Berufungsklägers nicht als straflos zu qualifizieren. Denn angesichts der in diesem Gesamtzusammenhang stehenden bereits ausgeübten, teils massiven, Sachbeschädigungen und der bereits erfolgten Körperverletzung gegenüber B____ ist dem Verhalten des Berufungsklägers eine sogar deutlich mehr als minime Gefährlichkeit für die hiesige Rechtsordnung zu attestieren. Von einem straflosen untauglichen Versuch kann mithin nicht die Rede sein.
3.5.6 Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger eine strafbare versuchte Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen und es hat – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen.
3.6
3.6.1 In Bezug auf Ziff. 5 der Anklageschrift verweist die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor Appellationsgericht (Akten, S. 1548) auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz, ihre (bereits behandelten, siehe oben E. 3.3.5 und 3.5.1) Vorbemerkungen sowie ihre (bereits behandelten, siehe oben E. 3.5) Ausführungen zu Ziff. 4 der Anklageschrift. Vor der Vorinstanz hatte die Verteidigung geltend gemacht, die Vorwürfe seien vom Berufungskläger bestritten worden. Das Schreiben gemäss Anklageziffer 5 sei fast gleich wie jenes gemäss Anklageziffer 4, weshalb auch hier ein Freispruch erfolgen müsse. Auch bezüglich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bestreite der Berufungskläger seine Täterschaft. Seitens der Geschädigten seien trotz wiederholter Nachfrage der Staatsanwaltschaft keine Belege zur tatsächlichen Reparaturrechnung eingereicht werden, weshalb der Schaden nicht berücksichtigt werden könne. Ausserdem bestünden die gleichen Probleme mit den Strafanträgen wie in den anderen Fällen (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 1368).
3.6.2 Was zunächst die Täterschaft des Berufungsklägers betreffend das Schreiben gemäss Anklageziffer 5 angeht, so ist zunächst auf die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Akten S. 1413). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und auch der Berufungskläger einräumt, bestehen deutliche Parallelen zwischen den Schreiben gemäss Anklageziffer 5 (Akten S. 846; vgl. auch Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1565) und gemäss Anklageziffer 4 (Akten S. 744) was Erscheinungsbild und Inhalt angeht, weshalb ergänzend auch mutatis mutandis auf die obigen Erwägungen zu den Schreiben gemäss Anklageziffer 4 verwiesen werden kann (E. 3.5). Auch diesbezüglich bestehen für das Appellationsgericht keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers.
3.6.3 Was sodann die Täterschaft des Berufungsklägers betreffend die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 5 angeht, so kann ebenfalls auf die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Akten S. 1413) sowie ergänzend mutatis mutandis auf die obigen allgemeinen Erwägungen zu den Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen (E. 3.3.5) verwiesen werden. Soweit der Berufungskläger vorbringt, mangels Belegen zu den tatsächlichen Reparaturrechnungen könne der Schaden nicht berücksichtigt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beurteilung des Schadens (vor allem im Rahmen der Strafzumessung) jeweils anhand der Fotodokumentation und nicht anhand bezifferter Schadensbeträge vorgenommen hat – was nicht zu beanstanden ist (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 1419). Was sodann die Einwände des Berufungsklägers betreffend die Strafanträge angeht, so ist wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Akten S. 1409 f. und 1414) – denen der Berufungskläger nichts Neues entgegenbringt.
3.6.4 Auch in rechtlicher Hinsicht kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Akten S. 1413 f.) sowie mutatis mutandis die obigen ergänzenden Erwägungen (E. 3.5.1 und 3.5.4 f.) verwiesen werden. Ergänzend kann festgestellt werden, dass der Berufungskläger mit der Aussage «Bis dahin [d.h. bis zur Zahlung von monatlich CHF 1'500.–] trete/leime Monatlich weitere Wohnungen ein [...] Ich warte nicht» (Akten S. 846) konkret weitere Sachbeschädigungen androhte und zudem zeitlichen Druck aufsetzte.
3.6.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergehen hinsichtlich Anklageziffer 5 mithin Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
3.7
3.7.1 Auch im Rahmen von Ziff. 6 der Anklageschrift wendet sich der Berufungskläger zunächst gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Erpressung.
3.7.1.1 In diesem Zusammenhang bestreitet der Berufungskläger einerseits, die inkriminierten E-Mails verfasst zu haben. Die Verteidigung verweist hierzu zunächst auf ihre Vorbemerkungen betreffend den offenen Zugang zum E-Mail-Account des Berufungsklägers (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1548). Diese allgemeinen Einwände wurden bereits behandelt (siehe oben E. 3.5.1), sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Was die Täterschaft des Berufungsklägers betreffend die E-Mails gemäss Anklageziffer 6 im Besonderen angeht, kann wiederum auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche anhand zahlreicher Indizien die Täterschaft des Berufungsklägers überzeugend dargelegt hat (Akten S. 1414 f.) und denen nichts hinzuzufügen ist.
3.7.1.2 Weiter macht die Verteidigung geltend, dass der Berufungskläger den Adressaten der E-Mails, J____ (Vertreter der E____ als Eigentümerin der Liegenschaft am [...]) gar nicht kenne und – mit dem Vorwurf konfrontiert – sogar gedacht habe, dass das eine Frau sei (Akten, S. 926, 1248; Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1548).
Diesbezüglich ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger, als ihm diese Anklageziffer erstmals vorgehalten wurde, antwortete: «J____? Ich hatte noch nie Kontakt mit dem. Ich wusste nicht, dass es sich um einen Mann handelt. Ich ging davon aus, J____ sei eine Frau, davon ging ich aus. Ich hatte nicht seinen richtigen Namen gekannt. Und das Schreiben wurde nicht von mir erstellt [...] (Akten S. 1248). Ähnlich sagte er an der Berufungsverhandlung aus («ich habe J____ nicht gekannt gehabt. Ich wusste nicht, wer das war und ging davon aus, dass das eine Frau sei. Ich war schockiert, ich hatte überhaupt nicht mit dem J____ gerechnet» [Akten S. 1563]). Diese Aussagen ergeben nur Sinn, wenn der Berufungskläger den Namen J____ vor dem erstmaligen Vorhalt bereits gehört und sich Gedanken dazu gemacht hatte, anschliessend im Rahmen des Strafverfahrens erfuhr, dass es sich hierbei um einen Mann handelte, und davon überrascht war.
Manche Aussagen des Berufungsklägers zu dieser Anklageziffer klingen teilweise gar nach einem impliziten Eingeständnis («Vorhalt: Sie haben J____ mit dem Tod gedroht. Antwort: Muss man das ernst nehmen. Es ist ja niemand gestorben. Ich habe sie noch nie gesehen, hatte noch nie Kontakt mit ihr. Ich habe keine behördlichen Kontakte, lebe schon lange auf der Strasse. Das kann daher nicht möglich sein», Einvernahme vom 29. September 2022, Akten S. 435).
Soweit die Verteidigung weiter annimmt, der Berufungskläger habe mangels Bekanntschaft mit J____ bzw. mangels Kenntnis dessen Geschlechts gar nicht tatbestandsmässig handeln können, da eine versuchte Erpressung zumindest das Wissen voraussetze, wen man erpresse (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 1548), so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es bei den fraglichen Erpressungen nicht um die Adressierung spezifischer Personen ging, sondern um die in den Augen des Täters für die Prostitution etc. verantwortlichen Firmen und deren Organe bzw. Vertreter. Die im Rahmen von Anklageziffer 6 angeklagte Erpressung sollte an den Vertreter der E____ gehen – was dem Berufungskläger auch gelang. Für eine (versuchte) Erpressung ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer persönlich kennt. Andererseits stellt der Irrtum des Berufungsklägers betreffend das Geschlecht von J____ einen blossen Irrtum über die Identität des Opfers (sog. error in persona) dar, der bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte (hier stets ein Mensch) nach allgemeiner Auffassung unbeachtlich ist (Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Basel 2021, N 140; vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 13 StGB N 16).
3.7.1.3 Weiter macht die Verteidigung geltend, J____ habe im Zeitpunkt der Kenntnis der E-Mails diese offensichtlich nicht ernstgenommen. Daher sei auch die Argumentation der Vorinstanz, dass der Berufungskläger zumindest in Bezug auf die Zählergeräte seine Beschädigungsdrohungen bereits zeitnah wahrgemacht habe, nicht zu hören. Eine nicht ernstgenommene Erpressung sei keine tatbestandsmässige Erpressung (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549). Die Verteidigung führt sodann aus, bei der E____ handle es sich um ein Unternehmen, dass «ggf. täglich mit Kundenkontakt tätig ist und gewissen Grad an Professionalität im Umgang mit Stresssituationen, darunter emotionalen aber auch eher unvernünftigen Reaktionen der Kundschaft, voraussetzt». Die vermeintlichen Erpresser-E-Mails seien aber eher mit herkömmlichen Spam-Nachrichten vergleichbar und kaum inhaltlich nachvollziehbar. Daher fehle es an der Ernsthaftigkeit des angedrohten Nachteils. Vielmehr seien die besagten E-Mails gleich zu behandeln wie die E-Mails im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren (siehe hierzu Akten S. 1285 ff.) des Berufungsklägers wegen mehrfacher versuchter Erpressung versuchter Nötigung (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549). Ausserdem sei fraglich, ob es sich um taugliche Erpressungsversuche handle, zumal nie Zahlungsdaten angegeben gewesen seien bzw. aus den E-Mails nicht ersichtlich wurde, an wen das Geld überwiesen werden sollte (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549).
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass eine versuchte Erpressung nicht voraussetzt, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Androhung von Nachteilen geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (siehe oben E. 3.5.5.1). Diesbezüglich kann mutatis mutandis auf die Erwägungen zu Anklageziffer 4 verwiesen werden (E. 3.5.4 f.). Ähnlich den dort angesprochenen Schreiben waren auch die E-Mails gemäss Anklageziffer 6 (siehe Akten S. 875 ff., 893) – ungeachtet der Schreib- und Grammatikfehler und fehlenden besonderen Raffinesse in der Formulierung und Aufmachung – konkret und enthielten auch die Namen involvierter Personen («D____», «G____», «F____» [Akten S. 875, 893]; «E____», «J____ und Partners» [Akten S. 886]) sowie Ortschaften («[...]» [Akten S. 875, 878, 890]). Sie nahmen auf bereits vorgefallene Sachbeschädigungen Bezug bzw. drohten konkret weitere Sachbeschädigungen an («Sollte dies nicht ernstgenommen werden, werden meine Jungs Euer [...]. zusätzliche Hausschaden anrichten [sic]» [Akten S. 875]; «Kein Geld also mehr Schaden!» [Akten S. 878]; «Kein Antwort heisst mehr schaden anrichten unter Euer Administration [sic]» [Akten S. 880]; «Ich will Mein scheiss Geld sonst wird der Heizungsraum angezündet [sic]» [Akten S. 883]; «Du Nutte Schuldisch Mir jetzt 5.000.- .... wird dir viel billiger cho bevor mir täglich tür an dr liegenschaft [...] ibrächet [sic]» [Akten S. 890]). Einmal hängte der Täter seiner E-Mail ein Foto offenbar entwendeter und geöffneter Post des Migrationsamts an einige der Mieterinnen an (Akten S. 876 f.). Teilweise wurden auch diffuse Drohungen bzw. Drohungen gegenüber Leib und Leben ausgestossen («hab die Adresse deiner Wohnort geortet [sic]» [Akten S. 886]; «Aufgeschlitzt im bett nächsten tag liegen [sic] [...] Meine Manchete wird deine Halskette ersetzen [sic]» [Akten S. 888]; «Wir warten!!!!» [Akten S. 889]; «möchte Ich Mein Geld Einfordern sonst bleiben alle 3 Wohnungen Mir [sic]» [Akten S. 893]). Ob in den entsprechenden Androhungen von Gewalt gegen Leib und Leben sogar eine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB liegt, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots offenbleiben. Jedenfalls unterscheiden sich diese E-Mails massgeblich von nicht ernstzunehmenden generischen «Spam»-Mails, mit welchen die Verteidigung sie vergleichen möchte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 1415), hätte auch ein vernünftiger Dritter sich hiervon einschüchtern lassen – zumal die Drohung zu weiteren Sachbeschädigungen zwischenzeitlich wiederholt wahrgemacht worden war.
Hinzu kommt, dass J____ anlässlich seiner Einvernahme zumindest im Anschluss an seine erste Aussage, er habe die Drohungen nicht bzw. nie ernstgenommen (Akten S. 904 bzw. 906), aussagte, dass er «vielleicht auch ein bisschen Angst» verspürt habe; «Auch Angst gegenüber den Mitbewohnern vor Ort und gegenüber der Firma» (Akten, S. 906), für die er ja in gewisser Hinsicht auch verantwortlich war. Auf Frage, ob er denke, dass die Täterschaft die Drohungen wahrmachen könnte, gab J____ an, teilweise seien die Drohungen ja auch wahrgemacht worden und man könne nie wissen, was noch passiert; er denke, man solle schon aufpassen (Akten S. 906 f.). Das Opfer nahm mithin die Drohungen durchaus ein Stück weit ernst, was – wie erwähnt – für eine Strafbarkeit versuchter Erpressungen nicht einmal verlangt wird.
Was sodann die Einwände der Verteidigung gegen die Tauglichkeit des Erpressungsversuchs anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass auch der untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar ist (siehe oben E. 3.5.5.2). Indem der Berufungskläger über eine funktionierende und aktive E-Mail-Adresse mit J____ Kontakt aufnahm, wäre bei einer Bereitschaft J____s zur Lösegeldzahlung zur Beendigung der unangenehmen Situation ohne Weiteres eine Kontaktaufnahme zum Erpresser zwecks Bezahlung der geforderten Summe möglich gewesen. Auch angesichts der Heftigkeit und Hartnäckigkeit der Drohungen und der bereits begangenen Sachbeschädigungen bzw. Körperverletzung sind die Erpressungsversuche gemäss Anklageziffer 6 von grob unverständigen bzw. für die Rechtsordnung gänzlich unbedrohlichen und daher straflosen untauglichen Versuchen (siehe hierzu oben E. 3.5.5.2) weit entfernt.
3.7.2 Sodann wendet sich der Berufungskläger im Rahmen von Anklageziffer 6 gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der E____ und macht auch hier geltend, dass keine Beweise für seine Täterschaft vorlägen und ein Indizienschluss unzulässig sei (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549).
3.7.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger einen Teil der angeklagten Sachbeschädigungen, nämlich das Verkleben der Wohnungstüren, bereits in seinem früheren Schreiben gemäss Anklageziffer 5 angekündigt hatte («Bis dahin [bis zur Zahlung von monatlich CHF 1'500.–] trete/leime Monatlich [sic] weitere Wohnungen ein [...] Ich warte nicht» [Akten S. 846]). Und einen anderen Teil der Sachbeschädigungen, nämlich die Beschädigung der Stromzähler, reklamierte der Berufungskläger in einer seiner E-Mails gemäss Anklageziffer 6 für sich («Also hier, alle anzeiger der IWB sind zeratört. Selberschuld [sic]», E-Mail vom 26. Juli 2022, inklusive Fotoanhang der Stromzähler, [Akten S. 881 f.]; zur Urheberschaft des Berufungsklägers betreffend die Schreiben bzw. E-Mails gemäss Anklageziffer 5 und 6 siehe oben E. 3.6.2 und 3.7.1.1 f.). Angesichts dessen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweislage und der Motivlage des Berufungsklägers (siehe hierzu allgemein E. 3.3.2) kann anhand einer Indizienkette als erstellt gelten, dass der Berufungskläger auch sämtliche Sachbeschädigungen gemäss Anklageziffer 6 begangen hat.
3.7.2.2 In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger nichts gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB vor. Das Verkleben der Wohnungstüren, das Beschädigen eines Schlüsseltresors sowie mehrerer Stromzähler (vgl. Fotodokumentation [Akten S. 896 ff., 1043 ff.] sowie E-Mailanhang [Akten S. 882]) ist zweifellos als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
3.7.3 Im Ergebnis ergehen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB.
3.8
3.8.1 Auch im Rahmen von Anklageziffer 7 wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E____ mit der Argumentation, es lägen keine Beweise für seine Täterschaft vor und ein Indizienschluss sei unzulässig (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549).
3.8.2 Diesbezüglich ist gegenüber den Erwägungen der Vorinstanz (Akten S. 1415 f.) zu präzisieren, dass (auch) betreffend den Einbruch und die Verwüstung gemäss Anklageziffer 7 (begangen zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt zwischen dem 5. August 2022, 12:00 Uhr, und dem 11. August 2022, 14:40 Uhr) keine unmittelbare Spurensicherung durchgeführt wurde. Erst nachdem im Anschluss daran in eine Nachbarswohnung eingebrochen worden war (siehe hierzu Anklageziffer 8, dazu unten E. 3.9), erfolgte am 28. September 2022 eine nachträgliche Spurensicherung in der Wohnung gemäss Anklageziffer 7 – d.h. mindestens anderthalb Monate nach den dortigen Vorfällen (Akten, S. 994 f., insbesondere 996, 1023 f.). Zwar hatte laut dem Hauswart seit dem 11. August 2022 niemand mehr die Wohnung betreten (Akten S. 1024), allerdings erscheint dies angesichts der aufgebrochenen Türe (Akten S. 969) nicht gesichert, sodass sich in dieser Wohnung zwischenzeitlich allerlei nicht mit den Vorfällen gemäss Anklageziffer 7 Zusammenhängendes hätte ereignen können. Andererseits wurden bei der erwähnten Spurensicherung Spuren im «Badezimmer, abgerissene Duschstange, ab nicht verwertbaren Daktyspuren» gesichert (Akten S. 1024), deren DNA-Auswertung ein Mischprofil mit identifizierbarem Hauptprofil und nicht interpretierbarem Nebenprofil ergab (Akten S. 1029). Beim gesicherten Hauptprofil handelte es sich um eine unbekannte DNA-Spur, welche auch anlässlich eines mit den vorliegenden Anklagepunkten nicht zusammenhängenden Einbruchdiebstahls in einer anderen Liegenschaft gesichert worden war (Akten S. 1030). Weder in Ziff. 7 noch Ziff. 8 der Anklageschrift ist aber von der Beschädigung einer Duschstange oder einer Beteiligung durch Dritte die Rede. Die Ergebnisse der DNA-Analyse haben mithin – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 1415 f.) – keinerlei erkennbaren Bezug zur angeklagten Tat. Dementsprechend kann der Berufungskläger hier wie auch in den anderen Fällen nichts daraus ableiten, dass seine DNA anlässlich dieser Analyse nicht festgestellt wurde bzw. dass einige Wochen später die DNA eines Dritten an einem tatfremden Objekt (Duschstange) festgestellt wurde.
Relevant ist vorliegend vielmehr, dass auch im Rahmen von Anklageziffer 7 der gleiche Tatort (Liegenschaft am [...]) betroffen und betreffend der angeklagten Sachbeschädigungen der gleiche modus operandi wie bereits in Anklageziffer 5 erkennbar ist: So wurden in beiden Fällen mehrere Elemente der Küchenkombination zerstört, wobei sich die Verwüstungen auf den Fotodokumentationen der beiden Vorfälle vergleichbar präsentieren (Akten S. 778 ff. und 790 ff. bzw. Akten S. 969 ff.), wenngleich sich die Verwüstung betreffend Anklageziffer 5 als deutlich massiver erweist. Jedenfalls ist die gleiche «Täterhandschrift» erkennbar. Ein ähnliches Vorgehen (Beschädigen der Wohnungstüre, Herausreissen des Backofens und Kochfelds sowie von Schranktüren der Küchenkombination) erfolgte sodann beim Vorfall gemäss Anklageziffer 8 (siehe dazu die Fotodokumentation, Akten S. 1047 ff.; zur Täterschaft des Berufungsklägers siehe unten E. 3.9.2). Indem weiter als erstellt gelten muss, dass der Berufungskläger die vorgängigen Erpresserschreiben bzw. E-Mails verfasst hat, in denen weitere Sachbeschädigungen in den Wohnungen der Liegenschaft am [...] angekündigt wurden (siehe oben E. 3.7.1) und in Anbetracht der gesamten Motiv- und Beweislage (siehe etwa oben E. 3.3.2), ist im Sinne einer Indizienkette auch die (Mit-)Täterschaft des Berufungsklägers betreffend die Sachbeschädigung und des damit zwingend einhergehenden Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 7 erstellt. Dies gilt, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat selbst für den Fall, dass der Berufungskläger hierbei Hilfe von Dritten gehabt haben sollte.
3.8.3 Mithin ergehen auch hinsichtlich Anklageziffer 7 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
3.9
3.9.1 Schliesslich fordert der Berufungskläger einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E____ gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift. Auch diesbezüglich verweist er darauf, es lägen keine Beweise für seine Täterschaft vor und ein Indizienschluss sei unzulässig (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549).
3.9.2 Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 1416 f.) zu verweisen. Im Hinblick auf die Entwendung der Kamera und des Kabels ist der Berufungskläger zwar geständig, allerdings bestehen bezüglich der Entwendung der Kamera Videoaufzeichnungen, welche ihn als Täter klar überführen, sodass ein Bestreiten ohnehin zwecklos gewesen wäre. Auf diese – bereits rechtskräftigen Schuldsprüche ist vorliegend nicht näher einzugehen. Allerdings erscheint für die angefochtenen Schuldsprüche relevant, dass der Berufungskläger bezüglich seines Motivs für die Entfernung der Überwachungskamera ein alles andere als konstantes Aussageverhalten an den Tag legte: So schwang er sich zunächst zum stellvertretenden Datenschützer im Interesse und mit Einwilligung der Bewohner der Liegenschaft (zu deren offiziellen Mietern er nicht einmal gehörte) auf (Akten, S. 448, 1251), während er anlässlich der Berufungsverhandlung plötzlich geltend machte, er habe verhindern wollen, dass seine Cannabiskäufe aufgezeichnet würden (Akten, S. 1563). Zudem erscheinen beide vom Berufungskläger angeführten Gründe nicht überzeugend: So hätte eine Drogenübergabe wohl kaum direkt vor der Kamera stattfinden müssen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Kamera wegen der Sachbeschädigungen in den Wohnungen montiert und dies gegenüber den Bewohnern auch so kommuniziert worden war (vgl. Angaben Hauswart, Akten, S. 1045; Schreiben Hauswart vom 22. September 2022 an die Bewohner mit Foto, Akten, S. 1055 f.). Damit diente die Kamera der Sicherheit und war im Interesse der übrigen Bewohner. Ausserdem wird vor diesem Hintergrund ein viel plausibleres Motiv für den Berufungskläger offenbar, um die Kamera zu zerstören: die Verhinderung der Aufdeckung von (weiteren) Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüchen und Erpressungen seinerseits. Die zweifelsfrei durch Videoaufzeichnungen bewiesene und (daher) zugestandene Kameraentwendung lässt sich nach Auffassung des Gerichts (nur) damit gut erklären – was ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem selbstjustiziellen Feldzug gegen die vermeintlich in unerlaubte Prostitution und Geldwäscherei verstrickten Unternehmen und die damit verbundenen Delikte darstellt.
Am 28. September 2022, wiederum mehrere Tage nach dem Einbruch und den Verwüstungen in der Wohnung gemäss Anklageziffer 8 (vgl. Akten S. 1043), wurde vor Ort eine kriminaltechnische Spurensicherung durchgeführt. Zwar konnten hierbei DNA-Spuren sowie auf dem Backofengriff eine Fingerabdruckspur gesichert werden. Allerdings erwiesen sich die DNA-Spuren allesamt als nicht erstellbar bzw. nicht interpretierbar (Akten S. 1085 ff., 1092), während gemäss Spurensicherungsbericht die den Fingerabdruck verursachende Person nicht ermittelt werden konnte (Akten S. 1081). Dass am Tatort keine auf den Berufungskläger hinweisenden Spuren gefunden wurden, entlastet ihn aber nicht. Aus diesem Negativbefund ist nicht etwa zu folgern, dass der Berufungskläger als Täter ausgeschlossen werden kann.
Relevant erscheint vielmehr, dass am 23. September 2022 um 17:58 Uhr, mithin nach dem Einbruch gemäss Anklageziffer 8 (vgl. die Angaben im Polizeirapport Akten S. 1043), von der E-Mail-Adresse «I____» aus eine E-Mail mit dem Inhalt «Weitere Wohnungen wurden Aufgebrochen [sic]» an die Haupt-Email-Adresse der E____ gesandt wurde, verbunden mit der Forderung von CHF 6'000.– (Akten S. 1058). Die Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 1416) ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der Zuordnung dieser E-Mail-Adresse zum Berufungskläger (siehe hierzu oben E. 3.5.1), der inhaltlichen Nähe der fraglichen E-Mail zum Gedankengut des Berufungsklägers (Vorwurf von «Menschenhandel, Geldwäscherei und finanzierung zur Terror [sic]», siehe Akten S. 1058 sowie oben E. 3.5.1) sowie der übrigen, dem Berufungskläger zuzuordnenden und sehr ähnlichen Anklagepunkte ein klarer Konnex zum Berufungskläger zu erkennen ist. Die fragliche E-Mail wurde zudem bei der Mobiltelefonauswertung des Berufungsklägers auf dessen Mobiltelefon aufgefunden (Akten S. 1076), sodass insgesamt im Sinne eines Indizienschlusses auch die Täterschaft des Berufungsklägers betreffend die bestrittenen Vorwürfe gemäss Anklageziffer 8 als erstellt gelten muss.
3.9.3 In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1416 f.), sodass der Berufungskläger mit Blick auf Anklageziffer 8 in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E____ gemäss Art. 144 Abs. 1 und 186 StGB schuldig zu sprechen ist.
3.10 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger – nebst seinen rechtskräftigen Schuldsprüchen – der mehrfachen versuchten Erpressung (Anklageziffer 4, 5, 6), der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 1), der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffer 2, 5, 6, 7 und 8) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2, 5, 7 und 8) schuldig zu erklären. Demgegenüber hat ein Freispruch betreffend die versuchte mehrfache Erpressung (Anklageziffer 2) zu ergehen.
4.
4.1 Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 22 ½ Monaten sowie eine Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.
Die Verteidigung äusserte sich aufgrund der beantragten Freisprüche nur kurz zur Strafzumessung. Sie macht geltend, dass die beiden Vollzugsberichte des Berufungsklägers durchaus positiv seien. Er halte sich an die Regeln und arbeite trotz Schmerzen im Finger tatkräftig. Der Berufungskläger sei psychisch stark belastet und leide anhaltend unter seiner schwierigen Kindheit, die sich nach Auffassung der Verteidigung beträchtlich strafmindernd auswirken müsse. Die Verteidigung verlangt weiter, dass sich die faktische Obdachlosigkeit des Berufungsklägers strafmindernd auswirken müsse. Weiter bringt sie vor, dass der Berufungskläger vor der Vorinstanz glaubwürdig habe erklären können, dass er sich vom [...] distanzieren und sein Leben in den Griff kriegen möchte und bei einer Entlassung ein betreutes Wohnen bzw. ein Männerwohnheim sowie Arbeit, bei der er seinen lädierten Finger nicht benutzen müsse, suchen möchte (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1550).
Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Bestätigung des vorinstanzlichen Strafzumessungsentscheids.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
4.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und 520).
4.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.3
4.3.1 Der Berufungskläger hat sich vorliegend der mehrfachen versuchten Erpressung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachentziehung schuldig gemacht.
4.3.2 Für Erpressung, Körperverletzung, Sachentziehung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist jeweils die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich (Art. 156 Ziff. 1, 123 Ziff. 1, 141, 144 Abs. 1 und 186 StGB). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Vollzugsbehörde (SMV) in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2023 darauf hinwies, dass der Berufungskläger noch insgesamt 108 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäss den rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. März 2020 (40 Tage), 10. November 2020 (45 Tage), 22. Juni 2021 (22 Tage) und 14. September 2021 (1 Tag) zu verbüssen habe (Akten, S. 1490). Daher wurde der Berufungskläger mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Dezember 2023 per 28. Dezember 2023 – d.h. nach Verbüssung von zwei Dritteln der mit dem angefochtenen Urteil verhängten Strafe – zwecks Verbüssung der 108 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des SMV aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Akten, S. 1499).
Der Berufungskläger ist wegen bandenmässigen Raubs, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise schwerer Fall), Geldfälschung (besonders leichter Fall), einfachen Diebstahls (mehrfach), Hausfriedensbruchs (mehrfach), in Umlaufsetzen falschen Geldes, geringfügigen Diebstahls (mehrfach) und Drohung, übler Nachrede (mehrfach) vorbestraft (Akten S. 1523 ff.). Er ist mithin sowohl mit Blick auf Gewaltdelikte (vgl. Raub), diverse Vermögensdelikte, sowie Delikte gegen die Freiheit (vgl. Drohung und Hausfriedensbruch) einschlägig vorbestraft, wobei in der Vergangenheit mehrere bedingt gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafen für vollziehbar erklärt werden mussten (Akten S. 1523 ff.). An seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2021 erwiderte der Berufungskläger auf die Frage, ob er für den beim Einbruch vom 11. Dezember 2021 verursachten Sachschaden aufkommen werde, bezeichnenderweise mit: «Ich werde es lieber absitzen.» (Akten, S. 726).
Aus dem Gesagten wird deutlich, dass der Berufungskläger, der vor seiner Verhaftung arbeitslos war, von der Sozialhilfe unterstützt wurde, über kein nennenswertes Vermögen verfügt (Akten, S. 4 ff., S. 1538) und eigenen Angaben zufolge 270 Betreibungen gegen sich aufweist (Akten S. 1357), nicht im Stande und auch nicht willens ist, eine Geldstrafe zu begleichen. Auch mit Blick auf die Vielzahl der begangenen Delikte wäre vor diesem Hintergrund der Vollzug einer entsprechenden Geldstrafe beim Berufungskläger im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich, weshalb eine Geldstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos erscheint (vgl. zum Ganzen Mazzuchelli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2, SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5). Damit ist über den Berufungskläger für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe zu verhängen.
4.3.3 Demgegenüber ist die geringfügige Sachentziehung gemäss Art. 141 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 StGB mit Busse zu ahnden.
4.4
4.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend die versuchten Erpressungen sind, für welche Art. 156 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass kein konkreter Anklagesachverhalt als Einsatzdelikt ausgesondert werden kann. So hat der Berufungskläger – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – bei sämtlichen Erpressungsversuchen aus dem übergreifenden Motiv gehandelt hat, die seiner Ansicht nach unrechtmässigen Vorgänge rund um die Unterbringung von Escort-Damen in der Liegenschaft am [...] dazu zu nutzen, den involvierten Firmen Geld abzunötigen. Gegenüber L____ gab der Berufungskläger zwar zu erkennen, dass er genauere Informationen über seine Person recherchiert habe, indem er im Schreiben gemäss Anklageziffer 5 seinen vollständigen Namen unter Angabe der Handelsregisternummer der Firma an (Akten S. 846), während er sich offenbar weniger mit der Person von J____ auseinandergesetzt hatte (so auch Staatsanwaltschaft, Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 1387). Allerdings legte der Berufungskläger im Rahmen seiner Erpressungsversuche zum Nachteil von J____ zunehmend eskalierende Drohgebärden an den Tag und forderte immer höhere Geldbeträge. Sodann machte er (nur) in Bezug auf die angedrohten Sachschäden seine Drohungen auch tatsächlich wahr. Angesichts dessen ist von einer verschuldensmässigen Vergleichbarkeit der Erpressungsversuche auszugehen. Insofern ist für die Einsatzstrafe von der zeitlich ersten versuchten Erpressung auszugehen und die übrigen Erpressungsversuche sind zum gleichen Strafmass – unter Berücksichtigung der Asperation – anzusetzen (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 1418). Die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung kommt vorliegend nicht zum Zuge, da die Erpressungen nur deshalb nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen sind, weil die Opfer, welche die Drohungen durchaus ein Stück weit ernst nahmen, sich entgegen dem Plan des Berufungsklägers nicht zu einer Vermögensverschiebung bewegen liessen. Der Versuch ist allerdings strafmindernd zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Berufungskläger mit seinen Erpressungsversuchen zwar bei den Betroffenen für ein nicht unbeachtliches Mass an Unbehagen und Belästigung sorgte. Allerdings ist erheblich zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass sich die geforderten Geldbeträge noch in einem sehr überschaubaren Rahmen bewegen. Auch nahmen die Betroffenen die Drohungen des Berufungsklägers zwar ein Stück weit ernst, schienen angesichts ihrer Aussagen aber auch nicht regelrecht in Angst und Schrecken versetzt. Die mangelnde Raffinesse der Erpressungsversuche ist im Rahmen des Versuchs zu berücksichtigen (siehe unten). Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass die in diesem Zusammenhang begangenen Sachbeschädigungen den Erpressungsversuchen doch auch eine gewisse Ernsthaftigkeit und Unberechenbarkeit verliehen und der Berufungskläger durchaus hartnäckig vorging. Er recherchierte die Organe bzw. Vertreter der jeweils involvierten Firmen und deren Kontaktdaten und wandte sich konkret an sie. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im Zusammenhang mit den Erpressungsversuchen angesichts des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aber immer noch im unteren Bereich des unteren Drittels anzusiedeln.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Berufungskläger womöglich seinen Freund und Mitbewohner K____, der mit der Liegenschaftsverwaltung im Konflikt gestanden war (vgl. etwa Akten S. 530 ff.), mit den Erpressungsversuchen zu unterstützen versuchte. Der Berufungskläger verstand sich zudem offenbar als Verfechter von Recht und Ordnung, indem er einem nach seiner Auffassung illegalen Betrieb den Garaus zu machen versuchte. Er handelte mithin nicht etwa aus besonders egoistischen oder verwerflichen Beweggründen. Allerdings wandte er sich zur Untersuchung seiner Unterstellungen nicht an die (Strafverfolgungs-)Behörden, sondern verfiel selbst in deliktisches Verhalten, sodass ihm seine Absichten in einem Rechtsstaat auch nicht positiv angerechnet werden können. Insgesamt erscheint seine Motivlage wenig nachvollziehbar. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Erpressungsversuche mit direktem Vorsatz ersten Grades begangen hat. Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich im Ergebnis aber immer noch im unteren Bereich des unteren Drittels.
Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers für die versuchten Erpressungen noch als eher leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe.
Die Erpressungen sind lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Der Eintritt des Erfolges ist zwar im Ergebnis aus äusseren Gründen ausgeblieben, da sich die Betroffenen nicht zu einer Vermögensverschiebung bewegen liessen. Allerdings ist dies wohl massgeblich auf die mangelnde Raffinesse des Berufungsklägers bei seinem Vorgehen zurückzuführen. So wirken seine Erpresser-Schreiben bzw. -E-Mails in ihrer Aufmachung und Sprache sowie insbesondere auch in Bezug auf die (fehlenden) Übergabemodalitäten des Lösegeldes und die Angabe bzw. Verwendung der auf den Berufungskläger zurückzuverfolgenden E-Mail-Adresse I____» wenig durchdacht. Angesichts dieser Umstände erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass ein verständiger Dritter als Adressat der Erpressungen sich (wie tatsächlich geschehen) an die Strafverfolgungsbehörden wenden würde, zumindest gleich hoch wie die Wahrscheinlichkeit, dass er die geforderten Lösegeldsummen entrichten würde. Insofern wirkt sich der Umstand des Versuchs in beachtlichem Ausmass strafmindernd aus. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB ist dem mit einer Reduktion der hypothetischen Strafe um die Hälfte Rechnung zu tragen.
Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchten Erpressungen ist somit jeweils auf 4 Monate festzusetzen.
4.4.2 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für die mehrfachen (sechs) Sachbeschädigungen festzusetzen, wobei Art. 144 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich in Anklageziffer 5 die grösste Verwüstung präsentiert, sodass zunächst jener Sachverhaltsabschnitt zu bewerten ist. Auf der objektiven Seite ist hier zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass zwar kein konkreter Schadensbetrag dokumentiert ist, anhand der bei den Akten liegenden Fotodokumentationen aber durchaus ein hoher Verwüstungs- und Zerstörungsgrad mit entsprechenden Reinigungs- und Reparaturkosten sowie der zumindest kurz- bis mittelfristigen Unbewohnbarkeit der Wohnung erkennbar ist, was sich erschwerend auswirkt. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht zulasten des Berufungsklägers berücksichtigt, dass die Verwüstung des Wohnraums der betroffenen Frauen auch in einer gewissen Beeinträchtigung in psychischer Hinsicht resultiert sein dürfte – wobei dieses Element im Rahmen des Hausfriedensbruchs nicht erneut ins Gewicht fallen darf. Insgesamt ist das objektive Verschulden auch hier noch im unteren Bereich des unteren Drittels anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht kann mutatis mutandis auf die Ausführungen betreffend die versuchten Erpressungen verwiesen werden (E. 4.4.1 oben). Die Sachbeschädigungen erfolgten aus dem gleichen Motiv heraus und ebenfalls mit direktem Vorsatz ersten Grades. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers diesbezüglich noch knapp als eher leicht zu bezeichnen, weshalb mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen erscheint.
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, ist das Verschulden des Berufungsklägers betreffend die übrigen zu beurteilenden Sachbeschädigungen untereinander vergleichbar, wobei hier objektiv gegenüber Anklageziffer 5 jeweils von einem geringeren Schaden auszugehen ist. Insgesamt ist das Verschulden diesbezüglich mit der Vorinstanz am untersten Rand anzusiedeln und wiegt leicht. Für die übrigen fünf Sachbeschädigungen erscheint daher eine Einsatzstrafe von jeweils 1½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
4.4.3 Mit Bezug auf die mehrfachen (fünf) Hausfriedensbrüche, für welche Art. 186 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers insgesamt sehr leicht. Die Vorinstanz hat zutreffend verschuldensmindernd berücksichtigt, dass ein Teil der Beeinträchtigung der Privatsphäre bereits mit der Beurteilung der Sachbeschädigungen abgegolten ist (siehe oben E. 4.4.2) und die Hausfriedensbrüche für die angestrebten Sachbeschädigungen unumgänglich waren. Insgesamt erscheint damit eine Einsatzstrafe von jeweils ½ Monat angemessen.
4.4.4 Zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ ist Folgendes zu bemerken: Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Vorliegend trug B____ zwar verschiedene Verletzungen in der besonders sensiblen Gesichtsregion davon. Allerdings bewegen sich die konkreten Verletzungsfolgen gemäss Arztzeugnis sowie Fotodokumentation insgesamt noch im untersten Bereich. B____ war in der Folge auch nicht arbeitsunfähig, sondern gab an, freiwillig aufgrund der sichtbaren Verletzungsfolgen für eine gewisse Zeit nicht zur Arbeit gegangen zu sein. Das objektive Verschulden erweist sich damit als sehr leicht.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers allerdings erschwerend hervorzuheben, dass das Motiv des Beschuldigten insofern verwerflich erscheint, als er B____ verletzte, als diese im Begriff war, die soeben bemerkten Schmierereien zu dokumentieren und ihre Chefin über die Situation zu informieren. Die Vorinstanz hat daher zurecht festgehalten, dass sich die Körperverletzung im Kontext der Verschleierung der vom Berufungskläger zuvor begangenen Sachbeschädigung ereignete, was einen egoistischen und vollkommen nichtigen Beweggrund darstellt. Erschwerend ist auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger auch diesbezüglich mit direktem Vorsatz ersten Grades handelte. Mithin ist das subjektive Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr ganz leicht zu werten.
Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden noch knapp als eher leicht einzustufen, sodass sich für die einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von zwei Monaten rechtfertigt.
4.4.5 Zuletzt ist noch auf die Schuldsprüche wegen Sachentziehung einzugehen. Art. 141 StGB sieht hierfür als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Mit Blick auf die Sachentziehung des Handys von B____ (Anklageziffer 1) ist angesichts des geringen Schadens von CHF 369.–, welcher sich nah an der Grenze zur Geringfügigkeit bewegt, sowie des Umstandes, dass B____ das Handy drei Tage nach dem Vorfall wiedererlangte (auch wenn es später aufhörte zu funktionieren, zum Ganzen Akten S. 630 f.) ebenfalls von einem sehr leichten objektiven Verschulden auszugehen. Mit Blick auf das subjektive Verschulden kann wiederum auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung verwiesen werden (E. 4.4.4). Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen, sodass sich hierfür eine Einsatzstrafe von einem Monat rechtfertigt.
Ähnlich ist die Situation mit Blick auf die Sachentziehung der Überwachungskamera (Anklageziffer 8) zu beurteilen. Auch hier ist bloss knapp nicht mehr von einem geringfügigen Wert der Kamera (CHF 342.95) und mithin von einem sehr leichten objektiven Verschulden auszugehen. Sodann beging der Berufungskläger auch diese Tat mit direktem Vorsatz ersten Grades zur Deckung seiner vorherigen Delikte, sodann nach oben verwiesen werden kann (E. 4.4.4). Insgesamt bewegt sich aber auch hier das Verschulden im untersten Bereich, sodass auch hierfür eine Einsatzstrafe von einem Monat gerechtfertigt erscheint.
4.4.6 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend besteht zwischen sämtlichen zu beurteilenden Delikten ein enger sachlicher und situativer Konnex. So lag allen Delikten das übergeordnete Motiv des Berufungsklägers zugrunde, die seiner Ansicht nach unrechtmässigen Vorgänge rund um die in der Liegenschaft am [...] untergebrachten Escort-Damen dazu zu nutzen, um Geld von den involvierten Firmen zu erpressen, die involvierten Firmen dazu zu bringen, ihre Tätigkeiten einzustellen, bzw. seine damit verbundenen Delikte zu vertuschen. Ausserdem ereigneten sich die Delikte jeweils im Abstand von wenigen Wochen bzw. Monaten über einen gesamten Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten, sodass auch ein gewisser zeitlicher Konnex zwischen den Delikten zu bejahen ist. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag erheblich. Insbesondere die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche sollten die Ernsthaftigkeit der Erpressungen unterstreichen und diesen dienen, sodass diesbezüglich eine verhältnismässig starke Asperation angezeigt erscheint. Gleiches gilt für die eher untergeordneten Sachentziehungen, welche wiederum eine Aufklärung der vorangegangenen Delikte verhindern sollten. Die einfache Körperverletzung hingegen betrifft sowohl eine andere Deliktskategorie (Delikt gegen Leib und Leben) und auch eine andere Adressatin (B____) als die ansonsten im Visier des Berufungsklägers stehenden Firmen, weshalb hier weniger stark zu asperieren ist.
Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 4 Monaten für den zeitlich ersten Erpressungsversuch (Anklageziffer 4) wird für die beiden weiteren Erpressungsversuche (Anklageziffern 5 und 6) um jeweils 3 Monate (d.h. total um 6 Monate), für die schwerste Sachbeschädigung (Anklageziffer 5) um 2 Monate, für die weiteren fünf Sachbeschädigungen (Anklageziffern 2, 3, 6, 7 und 8) um jeweils ¾ Monate (d.h. total um 3 ¾ Monate), für die fünf eher untergeordneten Hausfriedensbrüche (Anklageziffern 2, 3, 5, 7 und 8) um jeweils ¼ Monate (d.h. total 1¼ Monate), für die einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1) um 1½ Monate sowie für die beiden ebenfalls eher untergeordneten Sachentziehungen (Anklageziffern 1 und 8) um jeweils ½ Monat (d.h. total um 1 Monat) erhöht.
Insgesamt ergibt sich für sämtliche Taten, bezüglich derer eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine dem Tatverschulden angemessene (provisorische) Gesamtstrafe von 19½ Monaten Freiheitsstrafe.
4.4.7 In einem weiteren Schritt sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann grundsätzlich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1419 f.), wonach sich diese neutral auswirken.
Zu ergänzen ist, dass gemäss den beiden Vollzugsberichten der Justizvollzugsanstalt [...] vom 28. November 2023 und 19. Februar 2024 dem Berufungskläger grundsätzlich ein positiver Vollzugsverlauf zu attestieren ist – wie auch die Verteidigung geltend macht. Dies ist allerdings dadurch zu relativieren, dass der Berufungskläger gemäss dem neuesten Vollzugsbericht vom 19. Februar 2024 wegen einer auf THC positiven Urinprobe disziplinarisch erfasst wurde. Auch war eine (therapeutische) Deliktsbearbeitung zwar teilweise geplant, eine solche wurde aber bis zur Berufungsverhandlung noch nicht durchgeführt (Akten S. 1491 ff., 1536 ff., 1560).
Die Verteidigung will auch zugunsten des Berufungsklägers berücksichtigt wissen, dass er aufgrund seiner schwierigen Kindheit psychisch stark belastet und faktisch obdachlos sei. Allerdings hat die Vorinstanz die schwierige Kindheit des Berufungsklägers berücksichtigt und dennoch angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers die Täterkomponente insgesamt zu Recht als neutral erachtet. Ohnehin kann der Berufungskläger angesichts seines nun doch nicht mehr so jungen Alters (Ende dreissig) aus seiner schwierigen Kindheit zunehmend weniger für sich ableiten. Die faktische Obdachlosigkeit und die bei einem Austritt aus dem Strafvollzug fehlende Tagesstruktur des Berufungsklägers erweisen sich bei näherem Hinsehen weniger als günstiger, sondern eher als riskanter Faktor für die Legalprognose des Berufungsklägers.
Zusammenfassend betrachtet ist die Täterkomponente damit weiterhin als neutral zu werten.
4.5
4.5.1 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 19½ Monaten auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus.
4.5.2 In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4; AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 5.10).
Vorliegend weist der Berufungskläger betreffend die vorliegend zu beurteilenden Deliktskategorien zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf (Akten S. 1523 ff.). Zwar liegen die schwersten Delikte (u.a. bandenmässiger Raub, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise schwerer Fall) rund 20 Jahre zurück. Allerdings ist der Berufungskläger seit 2018 wiederholt und regelmässig deliktisch in Erscheinung getreten (u.a. Hausfriedensbruch, Diebstahl, Drohung, üble Nachrede), wobei die Delikte teilweise einschlägig sind. Seine letzte rechtskräftige Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs betrifft Vorfälle, welche sich nur wenige Monate vor der ersten heute zu beurteilenden Anklageziffer ereigneten. Weiter mussten in der Vergangenheit bereits mehrere bedingt gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafen für vollziehbar erklärt werden. Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass auch das hartnäckige Vorgehen des Berufungsklägers über rund zehn Monate hinweg, in dem er es sich regelrecht zur Aufgabe machte, die am [...] wohnhaften Damen sowie die hinter ihnen stehenden Firmen zu tyrannisieren, ihm eine schlechte Legalprognose bescheinigt. Zwar gab der Berufungskläger vor Strafgericht an, sich künftig von der Liegenschaft am [...] fernhalten zu wollen, er sagte jedoch weiter aus, er wolle sich zukünftig beim […] anmelden (Akten S. 1357). Auch vor Berufungsgericht gab der Berufungskläger an, er wäre froh, wenn er sich bei seinem Austritt aus dem Justizvollzug bei einem […] oder begleiteten Wohnen anmelden könne (Akten S. 1559). Er wünsche sich ausserdem einen Beistand, um mit seiner Lebenssituation klarzukommen (Akten S. 1558 f.). Aus den beiden aktuelleren Vollzugsberichten vom 28. November 2023 und 19. Februar 2024 ergibt sich, dass der Berufungskläger bei seinem Austritt aus dem Justizvollzug auf der Strasse stehen wird und sich eine Unterkunft bei Bekannten suchen müsste. Eine Tagesstruktur sei nicht aufgegleist und beim Berufungskläger liege eine augenscheinliche Vulnerabilität vor, weshalb diesbezügliche Abklärungen betreffend begleitetem/betreutem Wohnen und/oder eine Begleitung durch die Bewährungshilfe begrüsst würden (Akten S. 1491 ff. und 1536 ff.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass beim Berufungskläger von einer geregelten, stabilisierenden Wohnsituation keine Rede sein kann. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger über kein ernsthaftes soziales Netzwerk verfügt, das ihm Stabilität und Halt geben könnte. Auch eine realistische Zukunftsperspektive ist beim Berufungskläger nicht auszumachen. Vielmehr gab er vor Berufungsgericht an, er wolle einen «Bürojob oder so finden» (Akten S. 1560), wobei seine Qualifikationen und Aussichten diesbezüglich fraglich sind, zumal er eigenen Angaben zufolge als [...] ausgebildet und seit 201[...] bzw. 201[...] arbeitslos ist (Akten S. 1558). Langfristiges Ziel des Berufungsklägers sei es, zurück nach [...] auszuwandern, wo er herkomme, allerdings die Sprache erst am Lernen sei (Akten S. 1559 f.). Die gesamten Lebensumstände des Berufungsklägers erweisen sich mithin als instabil und es ist zu befürchten, dass er künftig weiterhin in deliktisches Verhalten zurückfallen wird.
4.5.3 Aufgrund all dieser Umstände ist beim Berufungskläger von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb die heute ausgesprochene Strafe – in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil – als unbedingt vollziehbar zu verhängen ist.
4.6 Schliesslich ist mit Blick auf die geringfügige Sachentziehung des Stromkabels der Überwachungskamera (Anklageziffer 8) angesichts des gesamthaft sehr leichten Verschuldens praxisgemäss eine Busse von CHF 100.– auszusprechen.
4.7 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 19½ Monaten sowie eine Busse in Höhe von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so dürfen ihr dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeder Anklageziffer notwendig waren. Sodann ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex nur dann vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (zum Ganzen Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 426 StPO N 6 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend wurden – mit Ausnahme der Erpressung gemäss Anklageziffer 2 – die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Vom Vorwurf der Erpressung gemäss Anklageziffer 2 wurde der Berufungskläger aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 2 (wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs), deren Begehung in engem und direktem Zusammenhang zu den als Erpressung angeklagten Handlungen des Beschwerdeführers gemäss Anklageziffer 2 stand, wurden bestätigt. Auch angesichts des Kostenbogens der Staatsanwaltschaft und den kurzen Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten Erpressung gemäss Anklageziffer 2 (Akten S. 1408 f.) ist nicht erkennbar, dass letztere für sich genommen einen relevanten Mehraufwand verursacht hätte. Dementsprechend sind die erstinstanzlich verhängten Verfahrenskosten zu belassen. Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Verfahrenskosten um CHF 4'000.– reduziert, was nicht zu beanstanden ist. So erweist sich insbesondere die geltend gemachte Abschlussgebühr der Staatsanwaltschaft mit CHF 7’000.– als zu hoch. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 14'953.90. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3'200.– ist zu bestätigen.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).
Die Berufung des Berufungsklägers ist insofern teilweise gutzuheissen, als er der versuchten mehrfachen Erpressung gemäss Anklageziffer 2 freizusprechen und die von ihm zu verbüssende Freiheitsstrafe daher um 3 Monate von 22 ½ auf 19 ½ Monate zu reduzieren ist. Mit seinen übrigen Anträgen ist er unterlegen. Vor diesem Hintergrund trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer geringfügig reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
5.3 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 29. Februar 2024 abgestellt werden kann (Akten, S. 1551 ff.). Hierzu werden 4 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 1. März 2024 zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Nachbesprechung mit seinem Klienten hat der amtliche Verteidiger hingegen bereits mit einer halben Stunde veranschlagt, was angemessen ist. Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 158.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 433.95 (7,7 % auf CHF 1'356.15 sowie 8,1 % auf CHF 4'068.50), somit total CHF 5'858.65 aus der Gerichtskasse zu entrichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren und für das Berufungsverfahren vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 15. Mai 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Sachentziehung zum Nachteil von B____ (Handy, Anklage Ziff. 1), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (Anklage Ziff. 3) sowie wegen Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügiger Sachentziehung (Kabel) zum Nachteil der E____ (Anklage Ziff. 8) gemäss Art. 144 Abs. 1, 186, 141 sowie 141 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der C____ AG (Anklage Ziff. 2) zufolge Fehlens eines Strafantrags;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen versuchten Erpressung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 19 ½ Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 11. - 12. Dezember 2021 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. September 2022 bis 27. Dezember 2023, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 sowie 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 31 der Strafprozessordnung.
A____ wird von der Anklage der versuchten Erpressung im Anklagepunkt Ziff. 2 freigesprochen.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke [...], Verzeichnis 157658, Pos. 1001) und der beschlagnahmte Laptop (Marke [...], Verzeichnis 157658, Pos. 1004) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. Das beschlagnahmte Tablet (Marke [...], Verzeichnis 157658, Pos. 1002) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beurteilten zurückgegeben. Die beschlagnahmen A4-Blätter (Verzeichnis 155577) sowie die Datenträger verbleiben bei den Akten.
A____ trägt die Kosten von CHF 14'953.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer geringfügig reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...] Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 158.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 433.95 (7,7 % auf CHF 1'356.15 sowie 8,1 % auf CHF 4'068.50), somit total CHF 5'858.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin (E. 3.2.1, 3.2.2, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.3, 3.2.3.3, 3.2.3.4., 3.2.4.17, 3.2.5.3, 3.2.7, 3.10, 4.4.4 und 4.7 sowie Dispositiv)
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.