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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2023.83
URTEIL
vom 29. Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin, Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juli 2023 (ES.2022.407)
betreffend einfache Körperverletzung und Amtsmissbrauch
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil vom 13. Juli 2023 des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt (Aktenzeichen ES.2022.407) der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 130.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung des Privatklägers B____ (Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juni 2021) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'858.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse entrichtet. Dem Privatkläger wurde zudem zulasten von A____ eine Parteientschädigung in Höhe der Differenz zwischen amtlichem Ansatz und vollem Honorar seiner Rechtsvertretung zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe von 24. Oktober 2023 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärt. Darin beantragt er, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 13. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben und er sei kostenlos freizusprechen; sodann sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellte der Berufungskläger den Verfahrensantrag, es seien die gesamten Verfahrensakten mit den darin erhobenen Beweisen beizuziehen.
Mit Eingabe vom 16. November 2023 hat [...], Advokatin, im Namen des Privatklägers Anschlussberufung erklärt und diverse Anträge gestellt. Die Verfahrensleitung hat diese Anschlussberufungserklärung mit Verfügung vom 22. November 2023 den Parteien zur Kenntnis zukommen lassen und festgestellt, dass seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine Anschlussberufung erhoben und auch von keiner Seite Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers beantragt worden sei. Sodann hat die Verfahrensleiterin in Aussicht gestellt, es werde ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Privatklägers geprüft. Den Parteien ist im Anschluss Gelegenheit gegeben worden, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. Mit Zwischenentscheid vom 23. Februar 2024, ergangen im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der Akten, ist das Appellationsgericht nicht auf die Anschlussberufung des Privatklägers eingetreten. Für das Zwischenverfahren sind keine Kosten erhoben worden und der Rechtsvertreterin des Privatklägers ist für das Zwischenverfahren ein Honorar von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet worden. Weiter ist festgehalten worden, dass mit dem Entscheid in der Sache über das Honorar des Verteidigers des Berufungsklägers entschieden werde.
Mit Berufungsbegründung vom 28. März 2024 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Darüber hinaus begehrt er im Rahmen von Beweis- bzw. Verfahrensanträgen, es sei C____ als Zeuge zu befragen und es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 25. April 2024 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt jedoch sinngemäss die Abweisung der Berufung. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers hat mit Eingabe vom 30. Mai 2024 ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtet und stattdessen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen, unter Vorbehalt ergänzender Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 bzw. Vorladung vom 29. August 2024 sind der Berufungskläger, dessen Verteidiger, C____ als Zeuge sowie jeweils fakultativ die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger und dessen Rechtsvertreterin zur Hauptverhandlung am 29. Januar 2025 geladen worden. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers hat mit Eingabe vom 17. Januar 2025 den Antrag gestellt, dem Privatkläger sei mittels einer Zwischenverfügung die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren. Die Instruktionsrichterin hat dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Januar 2025 insoweit gutgeheissen, als die Verweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers auf den Zivilweg sowie die Zusprechung einer teilweisen Parteientschädigung durch den Berufungskläger angefochten seien und dem Privatkläger mithin eine Schlechterstellung drohe. Ein darüber hinausgehender Aufwand werde nicht entschädigt. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie von ihrem Teilnahmerecht an der Berufungsverhandlung keinen Gebrauch machen werde, da sie aufgrund einer starken Erkältung nicht mündlich plädieren könne. Sie beantragt mit kurzer Begründung, das Urteil des Strafgerichts vom 13. Juli 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dem Privatkläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu gewähren; der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Privatkläger zuhanden seiner Rechtsvertreterin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar zu bezahlen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.
Im Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 23. Dezember 2024 eingegangen und zu den Akten genommen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025 sind der Berufungskläger als beschuldigte Person sowie C____ als Zeuge zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Er hat dabei an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Das Rechtsmittel ist sodann nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung an sich die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 13. Juli 2023. Im Einzelnen begehrt der Berufungskläger, er sei kostenlos freizusprechen; die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen und eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Nicht vom Berufungskläger angefochten werden kann indessen die vorinstanzliche Zusprache eines Honorars an die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers aus der Strafgerichtskasse. Mangels Anfechtung seitens legitimierter Personen ist diese in Rechtskraft erwachsen und darüber ist nicht mehr zu befinden. Mit der Berufung des Berufungsklägers mitangefochten sind demgegenüber die vorinstanzlich angeordnete Erstattungspflicht zulasten des Berufungsklägers betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren sowie die vorinstanzliche Verurteilung des Berufungsklägers zur Leistung einer Parteientschädigung an den Privatkläger (in Höhe der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung und dem vollen Anwaltshonorar).
2. Verfahrensanträge/Vorfragen
Den mit Berufungsbegründung vom 28. März 2024 gestellten Antrag, C____ sei nochmals als Zeuge zu befragen, hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. Juli 2024 gutgeheissen. Die vom Berufungskläger zudem im Rahmen seiner Beweis- und Verfahrensanträge verlangte mündliche Verhandlung wurde bereits mit Blick auf Art. 405 f. StPO durchgeführt. Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine weiteren verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die an dieser Stelle noch zu behandeln wären.
3. Tatsächliches und Rechtliches
Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht zunächst gegen seine vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. In vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei er vielmehr kostenlos freizusprechen (Berufungsbegründung, Akten S. 796).
3.1 Vorwurf gemäss Anklage
Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil, Akten S. 714). Darin wird dem Berufungskläger zusammengefasst folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 8. Juni 2021, nach 02:00 Uhr, sei er mit seiner Dienstkollegin [...] mit dem Patrouillenfahrzeug unterwegs gewesen, als er zur Unterstützung einer anderen Mannschaft an einen mutmasslichen Einbruchdiebstahl im Ladenlokal [...] an [...] in Basel gerufen worden sei. Dort angekommen hätten die Polizeibeamten zunächst allfällige im Ladenlokal anwesende Personen unter Waffendrohung erfolglos aufgefordert, das Gebäude zu verlassen, worauf sie sich entschlossen hätten, sich ins Innere der Liegenschaft zu begeben. Der Berufungskläger und seine Dienstkollegen (Gfr C____, Gfr D____ und Asp E____) hätten dort im Kellerraum den Privatkläger und eine weitere männliche Person aufgefunden. Der Privatkläger habe sich in einem Lichtschacht ca. 1,5 Meter über dem Boden befunden. Die Polizeibeamten hätten befürchtet, der Privatkläger könnte fliehen. Daher habe der Berufungskläger ihn unter Gegenwehr aus dem Schacht gezogen. In Verlauf der nachfolgenden Festnahme habe der Berufungskläger dem Privatkläger mindestens vier Faustschläge ins Gesicht verpasst, was beim Privatkläger eine Unterblutung des linken Augenunterlides, eine ganz diskrete Unterblutung des rechten Augenunterlids, eine Verletzung der Oberlippenschleimhaut sowie eine kleinfleckige Hauteinblutung hinter dem linken Ohr verursacht habe. Das Ganze habe der Berufungskläger in Ausübung seines Amtes als Angehöriger der Kantonspolizei Basel-Stadt getan (siehe Strafbefehl vom 27. September 2022, Akten S. 517 ff.; Einsprache vom 6. Oktober 2022, Akten S. 520; Überweisung an das Gericht vom 19. Oktober 2022, Akten S. 521; Art. 356 Abs. 1 StPO).
3.2 Strafgerichtsurteil vom 13. Juli 2023
Als Begründung hat das Strafgericht im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten seien Faustschläge durchaus dazu geeignet, das beim Privatkläger entstandene Verletzungsbild verursacht zu haben. Gemäss dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten liessen sich alle festgestellten Verletzungen auch in zeitlicher Hinsicht zwangslos dem vorgeworfenen Ereignis zuordnen. Unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Aussagen der involvierten Polizisten kam das Strafgericht sodann zum Schluss, der Privatkläger habe sich bei der Festnahme nicht so kooperativ verhalten, wie er dies beteuert habe. Vielmehr sei als erstellt zu betrachten, dass er sehr aufgebracht gewesen sei und sich mit einem erheblichen Mass an Körperkraft gegen die Anhaltung gewehrt habe. Den Einvernahmen der Polizisten sei aber auch zu entnehmen, dass die Gegenwehr des Privatklägers nicht derart massiv gewesen sei, dass die Polizisten in Gefahr gewesen seien. Das Strafgericht erwog weiter, das beim Privatkläger festgestellte Verletzungsbild korrespondiere mit dessen konstanten Schilderungen, wonach ihm vier Faustschläge auf beide Augen, Mund und Hinterohrregion verpasst worden seien. Diese würden durch das rechtsmedizinische Gutachten und die unmittelbar nach der Festnahme erstellten Fotografien objektiviert. Eine plausible Erklärung für diese Verletzungen sei den gleichbleibenden, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen von D____ zu entnehmen, der insbesondere geschildert habe, C____ habe ihm nach der Festnahme erzählt, der Berufungskläger habe dem Privatkläger «20 Mal» ins Gesicht geschlagen, «wie auf einen Boxsack». Die Aussagen von D____ seien glaubhaft, zumal nicht ersichtlich sei, welchen Grund dieser gehabt haben könnte, den Berufungskläger falsch zu beschuldigen. Demgegenüber vermöge die Beteuerung C____s, er erinnere sich nicht an solch eine Aussage, nicht zu überzeugen. Die Gesamtschau aller Beweise und Indizien lasse somit keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger dem Privatkläger im Zuge der Festnahme vier Faustschläge an den Kopf erteilt habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 698 ff.). Auf dieser Grundlage verurteilte das Strafgericht den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (angefochtenes Urteil, Akten S. 714 f.).
3.3 Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten Sachverhalt wie auch seine Täterschaft. Er macht in seiner Berufung zusammengefasst zunächst geltend, es seien keine DNA-Spuren erhoben worden, die auf seine Täterschaft hingewiesen hätten, womit ein Glied in der Kausalkette fehle. Sodann sei bei ihm keinerlei Motiv für die vorgeworfene Tat eruierbar (Berufungsbegründung, Akten S. 797). Er habe konsistent eingeräumt, Abwehrbewegungen mit der flachen Hand (gemäss Lehrbuch) gemacht zu haben, bestreite es aber, den Privatkläger auf den Kopf geschlagen zu haben (Berufungsbegründung, Akten S. 799).
Der Privatkläger habe ihn nicht etwa anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2021, sondern erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2021 (im gegen den Privatkläger geführten Strafverfahren), mithin 3 Tage später, als den Polizisten erkennen wollen, der ihn verletzt habe. Die Aussagen des Privatklägers, der im Übrigen nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet gewesen sei, seien insgesamt sehr widersprüchlich und teils widerlegt. So habe er zunächst von drei Schlägen erzählt, die er erhalten habe; später seien es vier Schläge gewesen und zwischenzeitlich wolle er gar Stockschläge erhalten haben, wobei Stöcke nachweislich nie im Einsatz gewesen seien. Auch die Aussage des Privatklägers, die Zähne seines Oberkiefers seien locker, was durch die Schläge verursacht worden sei, sei gemäss IRM-Gutachten nachweislich falsch. Der Privatkläger behaupte sodann, er habe seinerseits überhaupt keine Gegenwehr geleistet, was durch die Aussagen aller Zeugen widerlegt werde (Berufungsbegründung, Akten S. 798-801). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach für die Polizisten keine Gefahr bestanden hätte, hätten die Beteiligten von massiven Kicks seitens des Privatklägers gesprochen, welche ein Knock-Out hätten bewirken können, wenn sie ins Gesicht gegangen wären. Das Ganze habe sich in einem dunklen, unübersichtlichen, engen und vollgestellten Raum zugetragen, was zu berücksichtigen gewesen wäre. Weiter habe das Strafgericht dem Berufungskläger zwar eine Stresssituation zugebilligt, diese dann aber im Rahmen der Schuld bzw. Zumutbarkeit rechtmässigen Verhaltens nicht berücksichtigt (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 880).
Der als Zeuge befragte D____ habe eingeräumt, vom Tatgeschehen direkt nichts mitbekommen zu haben. Er habe sich offenbar auf angebliche Äusserungen seines Kollegen C____ verlassen, der von ca. 20 Schlägen des Berufungsklägers auf das Opfer berichtet habe. C____ wiederum habe diese Äusserung dementiert und gemeint, D____ habe das möglicherweise verwechselt und er habe es umgekehrt geschildert: als Schläge des Opfers auf den Berufungskläger. Die Vorinstanz habe dies als «abenteuerlich» verworfen, ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen, womit sie es etwas an Objektivität mangeln lasse. Sogar der Privatkläger selbst habe nie von derart vielen Schlägen berichtet. Wolle die Vorinstanz einerseits D____ (20 Schläge) und andererseits dem Privatkläger (3-4 Schläge) glauben, so begebe sie sich in einem Widerspruch. Die Vorinstanz habe D____, der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr bei der Kantonspolizei Basel-Stadt gearbeitet habe, als glaubwürdiger erachtet als C____. Letzterer arbeite aber mittlerweile auch nicht mehr bei der Kantonspolizei Basel-Stadt (Berufungsbegründung, Akten S. 797 und 801 f.). C____ habe berichtet, sich weder daran erinnern zu können, dass der Privatkläger ins Gesicht geschlagen worden sei, noch, dass er Verletzungen aufgewiesen habe. Hätte C____ den Berufungskläger decken wollen, hätte er aber ausgesagt, der Privatkläger habe bereits vor dem Zugriff Verletzungen aufgewiesen (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 879). D____s Wiedergabe vom Wortlaut dessen, was C____ zu ihm gesagt haben solle, nach derart langer Zeit erscheine eher unglaubhaft, zumal er dies erst später in seiner Einvernahme vorgebracht habe und nicht dort, wo das Thema zum ersten Mal aufgekommen sei (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 879 f.).
Gemäss dem IRM-Gutachten korreliere der Entstehungszeitpunkt der Verletzungen im Gesicht des Privatklägers zwar in etwa mit dem angeklagten Zeitpunkt. Das vom Privatkläger mehrfach geschilderte Greifen seiner Hinterkopfhaare und Knallen seines Kopfes auf das Polizeiauto passe aber nicht zum Verletzungsbild gemäss IRM-Gutachten. Der Frage, ob die Verletzungen des Opfers vor der Festnahme auf andere Weise erfolgt seien oder ob sie im Zuge der Festnahme ohne Zutun des Berufungsklägers erfolgt seien, seien die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht zu Unrecht überhaupt nicht nachgegangen (Berufungsbegründung, Akten S. 799 f., 802). Vor diesem Hintergrund kämen mehrere Personen als Täter in Frage (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 880 f.).
Die Zivilforderung des Privatklägers sei bei diesem Verfahrensausgang unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, zumal der Privatkläger ganz offensichtlich keinerlei Interesse mehr an der Sache habe, womit er zeige, dass die Verletzungen für ihn nicht derart schwer gewesen seien, dass eine Belastung vorgelegen habe, wie sie für eine Genugtuung erforderlich sei. Zudem sei unklar, wie ihm eine Genugtuungssumme überhaupt zuzustellen wäre, da der Kontakt zwischen ihm und der Rechtsvertreterin abgebrochen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 803; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 881).
3.4 Vorbringen der Rechtsvertretung des Privatklägers
Die Rechtsvertreterin des Privatklägers bringt dem im Wesentlichen entgegen, die Aussagen des Privatklägers, der den Berufungskläger im Übrigen nicht über Gebühr belastet habe, seien aufgrund des Gutachtens des IRM und der Fotografien der Unterzeichneten objektiviert. Sodann sei zwar aufgrund der Aussagen der Beteiligten anzunehmen, dass der Privatkläger sich anlässlich seiner Festnahme nicht kooperativ verhalten habe, allerdings sei sein Verhalten gemäss der Aussage von C____ nichts Aussergewöhnliches gewesen. C____ habe sich vor Strafgericht bezeichnenderweise noch an sein Gespräch mit D____ erinnern können. Dass letzterer ihn dabei falsch verstanden habe und es umgekehrt gewesen sei, sprich der Privatkläger dem Berufungskläger ins Gesicht geschlagen habe, sei eine offensichtliche Schutzbehauptung C____s, zumal beim Berufungskläger keinerlei Verletzungen im Gesicht festgestellt worden seien. Dass auf die Meldung des Vorfalls seitens D____s hin dessen Vorgesetzter sogleich Strafanzeige eingereicht habe, sei wichtig: Der Vorgesetzte verfüge über eine langjährige Erfahrung und seine Einschätzung zeige, dass die dem Privatkläger zugefügte Gewalt – trotz dessen unkooperativen Verhaltens – unverhältnismässig gewesen sei und keine Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Berufungsklägers vorlägen (Eingabe vom 28. Januar 2025, Akten S. 830 f.).
3.5 Unschuldsvermutung, in dubio-Grundsatz und freie Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
3.6 Überblick
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
Die Vorgeschichte bis zur Anhaltung des Privatklägers und des ebenfalls im Kellerraum des Ladenlokals [...] angetroffenen F____ ist grundsätzlich unbestritten und erstellt. Unstrittig ist ebenfalls, dass der Privatkläger und F____ im Anschluss festgenommen und um 02:25 Uhr auf unterschiedliche Polizeiwachen verbracht wurden. Der Privatkläger wurde schliesslich am 10. September 2021 u.a. wegen Einbruchs in das Ladenlokal [...] zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen. Für Einzelheiten bezüglich dieser unangefochtenen Punkte kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Akten S. 697 f.). Der Berufungskläger bestreitet jedoch die angeklagten Faustschläge zum Nachteil des Privatklägers. Er habe bloss Abwehr- bzw. Ablenkungs- und Destabilisierungsschläge ausgeführt – und zwar, um den sich massiv wehrenden Privatkläger unter Kontrolle zu bringen und in Handfesseln legen zu können (siehe z.B. S. 287, 291, 643, 870).
3.7 Vorhandene Beweismittel und Aussagen
Nachfolgend sind die vorhandenen Beweismittel und Indizien, einschliesslich der Aussagen der beteiligten Personen, darzulegen.
3.7.1 Polizeirapport vom 8. Juni 2021
Gemäss dem Polizeirapport vom 8. Juni 2021 zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten etc. an den Privatkläger als Beschuldigten, welcher von Gfr C____ verfasst wurde (Akten S. 236), habe der Berufungskläger versucht, den Privatkläger aus dem Lichtschacht zu ziehen, wogegen letzterer sich aber vehement gewehrt habe, indem er mit dem rechten Fuss gezielt nach dem Berufungskläger sowie nach Gfr C____ getreten habe. Der Berufungskläger habe den Fuss des Privatklägers jedoch fassen und den Privatkläger aus dem Lichtschacht ziehen können. In der Folge habe der Privatkläger sich weiter mittels Fusstritten und Faustschlägen gegen den Berufungskläger gewehrt, welche dieser jedoch habe abwehren können. Der Privatkläger habe daher «mit angemessener Körperkraft zu Boden geführt werden» müssen, wo er liegend weiterhin passiven Widerstand gegen das Anlegen der Handfesseln geleistet habe, «indem er seine Arme mit starker Körperkraft» gesperrt habe. In der Folge habe er nur «unter Anwendung angemessener Körperkraft arretiert und in Handfesseln gelegt werden» können (Akten S. 238 ff.).
3.7.2 Strafanzeige und Stellungnahmen der Vorgesetzten des Berufungsklägers
Gegen den Berufungskläger wurde via [...] G____ von der Kantonspolizei Basel-Stadt ([...]) am 11. Juni 2021 Strafanzeige erstattet, und zwar gemäss Anzeige aufgrund einer Meldung der am Einsatz ebenfalls beteiligten Auskunftspersonen Gfr D____, Gfr C____ und eines ‘unbekannten Aspiranten’ (gemeint ist Asp E____), welche «das Vorgehen ihres Kollegen nicht billigen wollten» (Akten S. 205).
Genauer dazu befragt (in schriftlicher Form, Akten S. 336), erklärte [...] G____ am 1. November 2021, er sei vom zuständigen [...] H____ auf den Fall angesprochen worden. Dieser wiederum habe ihm gesagt, er sei von Gfr D____ kontaktiert worden, der sich «offensichtlich [...] sehr mit dem Fehlverhalten seines Arbeitskollegen Gfr A____» beschäftigt habe. Gemäss Angaben von Gfr D____ sei «bei der Anhaltung der Täter mit unnötiger Härte vorgegangen worden». Dabei solle der Berufungskläger den jugendlichen Täter F____ trotz kooperativem Verhalten (ruhiges Verhalten ohne Gegenwehr) mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen haben. Anschliessend habe er sich auch an der direkt folgenden zweiten Anhaltung des Täters B____ (Privatkläger) beteiligt. Zum weiteren Verlauf schrieb [...] G____: «Da dieser sich der Festnahme widersetzen wollte (mir sind keine weiteren Details zu den Umständen bekannt), wurde er offensichtlich wiederum durch Gfr A____ mit unnötiger Härte angehalten und gesichert» (Akten S. 329 f.).
[...] H____ nahm ebenfalls schriftlich Stellung zur Anzeigeerstattung. Er führt hierbei aus, dass er während seiner Freitage im Anschluss an den Polizeieinsatz «rudimentär von Gfr D____ telefonisch Kenntnis vom Vorfall erhielt»; dieser habe ihm gesagt, ein «Vorfall» anlässlich der Anhaltung würde ihn «extrem beschäftigen». D____ sei der Meinung gewesen, «Gfr A____ habe übertriebene bzw. unnötige Gewalt» gegen die Festgenommenen ausgeübt. Hierauf habe er, [...] H____, umgehend seinen Vorgesetzen [...] G____ informiert. Beim Gespräch mit diesem sei Gfr D____ telefonisch zugeschaltet worden und habe detaillierte Schilderungen über Lautsprecher abgegeben. Danach habe [...] G____ telefonisch Staatsanwalt I____ verständigt. Im Nachgang zum Ganzen sei es «irgendwann» in [...] H____s Büro zu einem kurzen Gespräch mit Gfr C____ gekommen. Dieser sei «entschieden anderer Meinung» gewesen als Gfr D____, nämlich «der Meinung, dass die Festnahmen korrekt abgelaufen seien». Gfr D____ sei der Meinung gewesen, der Berufungskläger habe «unangemessene Gewalt» angewendet, während Gfr C____ dem widersprochen habe (Akten S. 344).
3.7.3 Diverse Fotodokumentationen
Den Akten sind sodann mehrere Fotodokumentationen zu entnehmen.
Zu nennen sind zunächst zwei dem Polizeirapport beigelegte Fotos des Privatklägers anlässlich der Festnahme direkt nach dem Vorfall, auf denen dieser im Gesicht mehrere rötliche, möglicherweise blutige Flecken, aber (noch) keine sichtbaren Schwellungen und Hämatome aufweist (Akten S. 245). Weiter liegen den Akten vier Fotos der beim Privatkläger vorgefundenen Verletzungen anlässlich seiner forensisch-klinischen Untersuchung vom 9. Juni 2021 bei (Akten S. 405 f., für Details zum Verletzungsbild siehe die Akten S. 401 f. sowie die gutachterliche Stellungnahme unten E. 3.7.4). Sodann hat die Rechtsvertreterin des Privatklägers zwei Fotos von letzterem eingereicht, welche sie anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juni 2021 erstellt habe (Fotos und zugehörige Aktennotizen der Staatsanwaltschaft insbesondere zur Bestätigung des Aufnahmezeitpunkts: Akten S. 411, 414 f.; 161 ff.). Das hierauf ersichtliche Verletzungsbild ist mit den Fotos des Instituts für Rechtsmedizin vergleichbar. Auch anlässlich der Einvernahme des Privatklägers vom 30. Juni 2021 wurden drei Fotos von diesem gemacht und – offenbar von der befragenden Person – mit den Bemerkungen versehen «Schneidezahn links (wackelt leicht)» und «Nasenhöhle links (leicht verstopft)». Unklar bleibt, ob diese Angaben bloss aus den entsprechenden Schilderungen des Privatklägers übernommen oder von der befragenden Person überprüft wurden (Akten S. 266-268).
Daneben sind den Akten ein Foto einer kleinen Kratz-/Schürwunde am Arm von Gfr C____ (Akten S. 246) sowie mehrere Fotos vom Tatort zu entnehmen (Akten S. 480-492).
Anhand der Fotos vom Tatort ist ersichtlich, dass der fragliche Kellerraum, in welchem der Privatkläger und sein Kumpan unbestrittenermassen von der Polizei aufgefunden und festgenommen wurden, ausserordentlich eng sowie bodenflächendeckend und teils fast deckenhoch mit diversen Möbeln, Taschen, Brettern und allerlei sonstigen Gegenständen vollgestellt ist. Zu sehen ist auf diesen Fotos auch der Lichtschacht, in welchem der Privatkläger unbestrittenermassen aufgefunden wurde (Akten S. 485 f.).
3.7.4 Gutachten und Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin
Als relevantes Beweismittel ist des Weiteren das (erste) Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 30. August 2021 zu berücksichtigen. Diesem ist zunächst zu entnehmen, dass der Privatkläger eigenen Angaben zufolge 168 cm gross und 50,2 kg schwer sei (Akten S. 401). Die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen im Gesicht waren laut gutachterlicher Stellungnahme «die Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen», wobei «Faustschläge durchaus geeignet [erscheinen würden], dieses Verletzungsbild verursacht zu haben». Allerdings kam das IRM zum Schluss, dass bereits «deutliche Zeichen einer beginnenden Wundheilung» vorhanden gewesen seien und es aus diesem Grund plausibler erscheine, dass die Verletzungen zum Ereigniszeitpunkt bereits vorbestehend gewesen und nicht erst im Rahmen der polizeilichen Festnahme entstanden seien (Akten S. 403; vgl. zum diesbezüglichen Irrtum nachfolgend). In der gutachterlichen Stellungnahme heisst es weiter: «Der als gelockert angegebene erste linke obere Schneidezahn (Zahn 21) liegt zu weit von der Verletzung der Oberlippe entfernt, die dem zweiten rechten oberen Schneidezahn (Zahn 12) anlag. Eine Lockerung des Zahns zeitgleich zur Entstehung der Verletzung der Oberlippe erscheint damit wenig wahrscheinlich. Zudem wurde bei der rechtsmedizinischen Untersuchung keine Lockerung von Zähnen festgestellt» (Akten S. 403). Lediglich bei einer kleinfleckigen Hauteinblutung hinter dem linken Ohr, welche jedoch als unspezifisch gewertet werden müsse, stellte das IRM «vom äusseren Aspekt her einen frischen Eindruck» fest. Eine Entstehung im Rahmen der polizeilichen Intervention sei möglich, aber die Verletzung könnte «auch entsprechend den anderen Verletzungen älter sein» (Akten S. 403). Die festgestellten frischen Verletzungen seien «insgesamt eher geringfügig und dürften innerhalb weniger Tage folgenlos ausgeheilt sein». Eine Lebensgefahr könne nicht hergeleitet werden. Faustschläge in die Augenregion könnten an sich «jedoch zu knöchernen Verletzungen im Bereich der Augenhöhle und auch zu Verletzungen des Auges führen, was im ungünstigsten Fall auch bleibende Schäden verursachen könne» (zum Ganzen (Akten S. 404).
Das IRM ging beim ersten Gutachten aufgrund der Strafanzeige davon aus, dass die Untersuchung durch das IRM 15 Stunden nach dem Vorfall erfolgte («Tatzeit: 9. Juni, ca. 0215 Uhr», so in der Tat die Anzeige vom 11. Juni 2021, Akten S. 205). Die in der Strafanzeige angegebene Tatzeit war indessen falsch. In Wahrheit war Tatzeit der 8. Juni 2021, um ca. 02:16 Uhr (siehe Polizeirapport, Akten S. 237), die Untersuchung erfolgte also rund 39 Stunden nach dem Vorfall (Akten S. 425).
Im Ergänzungsgutachten des IRM vom 20. Dezember 2021 wurde dies berücksichtigt und entsprechend ausgeführt: «Da die Verletzungen am Auge und in der Mundschleimhaut bereits Zeichen einer beginnenden Wundheilung aufwiesen, wurden sie im ersten Gutachten vom 30.08.2021 hinsichtlich der damals dem IRM bekannten möglichen Tatzeit als vorbestehend gewertet. Unter Berücksichtigung des nunmehr 24 Stunden längeren Zeitraums zwischen Ereignis und Untersuchung muss diese Einschätzung dahingehend korrigiert werden, dass sich alle festgestellten Verletzungen zeitlich zwanglos dem nunmehr angegebenen Ereignis am 08.06.2021 um 2:16 Uhr zuordnen lassen (Akten S. 425). Das Gutachten hält im Einzelnen fest: «Die rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungen im Bereich der Augen, an der Oberlippe und hinter dem linken Ohr waren sämtlich Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen. Sie lassen sich zeitlich zwanglos einer Entstehung am 08.06.2021 um 02:16 Uhr, ca. 39 Stunden vor der rechtsmedizinischen Untersuchung, zuordnen. Beim Fehlen von oberflächlichen Hautabschürfungen in den Verletzten [sic] Regionen sind Faustschläge eine plausible Erklärung». Einen Aufschlag auf eine glatte Oberfläche, wie z.B. durch Stösse gegen eine Autoscheibe des Polizeifahrzeuges, hielt das IRM dagegen aufgrund des Verletzungsbildes für weniger wahrscheinlich, da diesfalls insbesondere an vorstehenden Knochenpartien des Gesichts Verletzungen zu erwarten gewesen wären, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Weiter hielt das IRM fest, dass die räumliche Verteilung der Verletzungen am Kopf mit einer einzelnen Gewalteinwirkung nicht vereinbar sei. Vielmehr sei «hier von mindestens vier Gewalteinwirkungen[,] am ehesten im Sinne von Faustschlägen auszugehen» (Akten S. 426). Betreffend die vom Privatkläger behauptete Zahnlockerung blieb das IRM bei seiner Einschätzung und führte aus: «Eine Zahnlockerung wurde bei der rechtsmedizinischen Untersuchung, wie es bereits im Gutachten vom 30.08.2021 festgehalten wurde, nicht festgestellt. Die kritisierte Aussage im rechtsmedizinischen Gutachten, dass der ‘als gelockert angegebene erste linke obere Schneidezahn (Zahn 21) ... zu weit von der Verletzung der Oberlippe entfernt’ liegt, bezieht sich einzig und allein auf die Angabe im Auftragsschreiben, dass dieser Zahn gelockert gewesen sein soll sowie auf die Einvernahme vom 30.06.2021 [S. 10], bei welcher eine Zahnlockerung drei Wochen nach dem Vorfall erstmals erwähnt wird. Falls zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Zahnlockerung vorlag, kann sie auch nach dem Vorfall entstanden sein. Rechtsmedizinisch wurde keine Lockerung festgestellt, weshalb alle weiteren Fragen zu Zahnlockerungen als gegenstandslos betrachtet werden». Da die festgestellte Verletzung an der Oberlippe typisch gewesen sei für eine «Gewalteinwirkung gegen die Mundregion», bei der es effektiv zu Zahnlockerungen kommen könnte, würden bei der rechtsmedizinischen Feststellung derartiger Verletzungen regelmässig Untersuchungen explizit auch hinsichtlich Zahnlockerungen vorgenommen (Akten S. 425 f.).
3.7.5 Aussagen des Beteiligten
Sodann liegen die Aussagen der beteiligten Personen vor.
3.7.6 Aussagen des Privatklägers
Zunächst sind die relevanten Aussagen des Privatklägers darzulegen, der mehrmals zur Sache befragt wurde: Die erste Befragung erfolgte am 8. Juni 2021, am Nachmittag nach dem nächtlichen Vorfall; hier wurde der Privatkläger als Beschuldigter aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt (Akten S. 247). Seine zweite Einvernahme erfolgte am 30. Juni 2021 als Auskunftsperson (Akten S. 256). Am 7. September 2021 wurde der Privatkläger mit dem Berufungskläger konfrontiert (Akten S. 274). Am 10. September 2021 sagte der Privatkläger in der Hauptverhandlung des Strafgerichts zu den ihm vorgeworfenen Straftaten als Beschuldigter aus und äusserte sich dabei auch zum Verhalten des Berufungsklägers (Akten S. 213). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht in vorliegender Strafsache (beschuldigte Person: Berufungskläger) vom 13. Juli 2023 war der Privatkläger nicht anwesend, sondern inzwischen unbekannten Aufenthalts (Akten S. 632 f.).
3.7.6.1 Einvernahme vom 8. Juni 2021
An der Einvernahme vom 8. Juni 2021 sagte der Privatkläger als beschuldigte Person auf Vorlage der Fotodokumentation vom Tatort hin aus: «Der Polizist hat seine Pistole herausgenommen beziehungsweise mir gesagt: ‘Wir sind die Polizei’. Als sie (Polizei) sich eingemischt hat, hat es Schläge gegeben. Es waren vier Polizisten, die mich geschlagen haben. Einer der Polizisten hat mich mit dem Stock geschlagen. Und ein anderer hat mich mit Fäusten geschlagen. Ich habe keine Gewalt gegen Sie [sic] angewendet» (Akten S. 248). Jeweils auf Vorhalt gemäss Polizeirapport gab der Privatkläger weiter an, als die Polizei in den Laden gekommen sei, habe sie gar nicht mit ihm gesprochen, sondern ihn direkt geschlagen (Akten S. 249). Als man ihm Handfesseln habe anlegen wollen, habe er seine Arme nach hinten gestreckt und «dann hat er mich mit Faustschlägen auf den Kopf geschlagen» (Akten S. 249). Zugleich räumte der Privatkläger ein, die Polizisten hätten «zurecht gehandelt», da sie ihn (den Privatkläger) an einer Örtlichkeit festgestellt hätten, wo er nicht hätte reingehen dürfen. Er könne daher wegen der Schläge «nicht viel sagen». Ihn störe, dass er trotz seines sehr schlechten Zustands nicht ins Krankenhaus gebracht werde (Akten S. 249). Auf Hinweis seiner Verteidigung, dass der Privatkläger «sehr übel zugerichtet» worden sei, weshalb sie wünsche, dass er seine Verletzungen zu Protokoll gebe, schilderte der Privatkläger dann seine Verletzungen: «Ich habe am Nacken linke Seite eine Verletzung. Mein linkes Auge ist angeschwollen. Unter diesem habe ich eine Verletzung. Ich wurde an der Nase gekratzt. An der Oberlippe innen wurde ich auch verletzt. Die Zähne vom Oberkiefer sind locker, das habe ich durch die Schläge erlitten. Ich stand an der Autotür, an der Scheibe von der Autotür mit dem Gesicht gegen die Scheibe. Der Polizist hat mich an den Haaren gepackt und mit dem Gesicht gegen die Scheibe gestossen. Meine Hände waren dabei nach hinten gebunden/gefesselt. […] Ich habe am linken Ellenbogen Schläge mit dem Stock bekommen» (Akten S. 250). Als die Polizei gekommen sei, habe er die Hände hochgehalten und damit gezeigt, dass er sich ergebe. Im Normalfall hätte die Polizei ihn dann nicht geschlagen, da er sich ja ergeben habe (Akten S. 250).
3.7.6.2 Einvernahme vom 30. Juni 2021
An der Einvernahme vom 30. Juni 2021 schilderte der Privatkläger nach Belehrung als Auskunftsperson in freier Rede, «die Polizei» habe nach ihm gegriffen und ihn aus dem Versteck gezogen. Weiter führte er aus: «Sobald er mich angehalten hatte, hat er mich mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Erster Schlag war ins Gesicht: Mund / Zähne. Zweiter Schlag traf mich am rechten Aug[e], dann am linken Aug[e]. Ein Aug[e] war sehr stark geschwollen und das andere war blau angelaufen, weniger stark angeschwollen. Ein anderer Polizist hat mich mit einem ‘Metall-Stock’ am linken Arm geschlagen» (wobei der Privatkläger auf seinen linken Unterarm zeigte [Akten S. 257 f.]). Die Polizisten hätten ihn geschlagen. Ein Polizist habe seine Hände hinter seinem Rücken gefesselt und dann seinen Kopf gegen die Autoscheibe gedrückt. Der Polizist habe ihn an den Haaren gepackt und seinen Kopf mehrmals, 3-4 Mal, gegen die Scheibe geschlagen, sodass er eine Beule bekommen habe (wobei der Privatkläger auf eine Beule an der Stirn, oberhalb der rechten Augenbraue, zeigte [Akten S. 258]). Jeweils auf Frage gab der Privatkläger an, der Faustschlag auf die Lippe habe es einen brennenden Schmerz gegeben und sofort angefangen zu bluten. Beim Packen an den Haaren habe er Schmerzen am Kopf gehabt. Beim Aufprall an der Autoscheibe habe es nicht so weh getan – das Packen an den Haaren sei schmerzhafter gewesen als der Schlag mit der Stirn an die Autoscheibe (Akten S. 258). Er sei nicht bewusstlos gewesen. Aufgrund des Schlagens habe sein oberer linker Schneidezahn stark gewackelt. Nun sei das besser und es wackle nicht mehr so stark wie vorher. Nun sei es «o.k.» für ihn. Weiter habe er anfänglich nicht gut durch die linke Nasenhöhle atmen können. Nun sei es wieder besser (Akten S. 265). Er sei nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, er «habe andere Probleme». Auf die Frage, inwieweit der Vorfall Auswirkungen auf seinen Alltag habe, antwortete er: «Keine. Körperlich tut mir nichts mehr weh. Was mir weh tut, ist einfach, dass dieser Polizist kein Mitleid zeigte und mich so brutal behandelt hatte. Ich bin innerlich immer noch böse auf diesen Polizisten» (Akten S. 265). Gegenstände wie Kleidungsstücke seien bei dem Einsatz nicht beschädigt worden. Auf die Frage, wie es ihm heute gesundheitlich gehe, meinte er: «Es geht mir gut. Ab heute nehme ich ein neues Medikament (Beruhigungsmittel)» (Akten S. 265).
Sodann führte der Privatkläger wiederum in freier Rede aus, er selbst habe keine Gewalt gegen den Polizisten angewendet, sondern sich ergeben und beide Hände hochgehalten (Akten S. 258). Jeweils auf Frage gab er an, er habe die Polizisten auch nicht provoziert oder sonst etwas gemacht. Er habe sie sprachlich nicht verstanden. Er habe auch nicht zu flüchten versucht. Er habe die Polizisten auch nicht beleidigt. Er wisse nicht, wie es zur Eskalation gekommen sei bzw. dazu, dass er Schläge ins Gesicht bekommen habe (Akten S. 258, 259, 260, 262). Sein Begleiter habe ihm gesagt, dass die Polizei komme und sie sich verstecken müssten. Die Polizei sei in seine Richtung gekommen und habe gerufen: «Polizei, Polizei! Komm raus, komm raus!» und das habe er auch getan. Sobald die Polizei ihn aufgefordert habe, herauszukommen, sei er freiwillig aus seinem Versteck gekommen und habe seine beiden Hände hochgehalten und plötzlich habe ihn der Polizist mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Akten S. 263). Auf Vorhalt, dass ein Polizist «eine blutende Kratz-/Schürfwunde am rechten Oberarm» erlitten habe, meinte der Privatkläger, er selbst sei 1,55 m gross und der Polizist sei viel grösser, mindestens 1,70 m, gewesen. Der Privatkläger fragte rhetorisch: «Wie konnte ich ihm sowas antun. Das ist doch unlogisch. Ich habe nichts getan. […] ich habe kein[en] Polizist[en] geschlagen. Wie kann man ein[en] Polizist[en] schlagen. Wenn man ein[en] Polizist[en] in Uniform sieht, klar schlägt man ihn nicht». Die Polizisten seien klar zu erkennen gewesen, sie hätten Polizeiuniform getragen (Akten S. 261 f.).
Auf Frage gab der Privatkläger sodann an, er erinnere sich nicht mehr genau an den Polizisten, welcher ihn mit der Faust ins Gesicht und auf den Mund geschlagen habe. Er würde ihn wiedererkennen, wenn er ihn wiedersähe – aber nicht zu 100%. Derselbe Polizist habe ihn an den Haaren gepackt und seinen Kopf gegen die Autoscheibe geschlagen. Ein anderer, grosser und fester Polizist habe ihn mit dem Metallstock geschlagen; er würde auch diesen nicht zu 100% wiedererkennen. Beide Polizisten hätten eine Maske getragen, er habe ihre Gesichter nicht ganz sehen können (Akten S. 258). Als er um eine Personenbeschreibung des Polizisten, der ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, gebeten wurde, wiederholte der Privatkläger, dass er sich nicht an ihn erinnere und ihn nicht beschreiben könne. Die Gruppe, welche ihn (den Privatkläger) angehalten habe, kenne diesen Polizisten aber bestimmt und es liesse sich bestimmt herausfinden, wer das sei. Es seien insgesamt vier Polizisten gewesen in diesen Zeitpunkt. Alles Männer, keine Frau (Akten S. 264). Auf Frage, ob man ihm ein Foto des Polizisten zur Identifikation zeigen solle, meinte der Privatkläger: «Nein, ich kann nicht 100%-ig bestätigen. Sie müssen mir kein Foto zeigen. Ich will keine falschen Anschuldigungen machen» (Akten S. 264).
Auf die Frage, wie er plausibel erklären könne, dass er nichts gemacht habe und grundlos zusammengeschlagen worden sei, meinte der Privatkläger: «Ich rede nicht über alle Polizisten. Ich rede nur über einen Polizisten, welcher mich stark verletzt hatte. Nämlich dieser Polizist, der mir ein blaues Aug[e] verpasst hatte und an meinen Haaren gepackt hatte» (Akten S. 260). Ebenfalls auf Frage gab er an, er wolle nur gegen diesen Polizisten Anzeige erstatten und führte weiter aus: «Der Polizist, welcher mich mit dem Metall-Stock geschlagen hatte, war nicht so schlimm. Er hat nicht fest geschlagen. Ich möchte gegen diesen Polizisten keine Anzeige erstatten. Er hat mich nicht so aggressiv behandelt. Sobald ich auf Französisch gesagt habe: ‘Hören Sie auf, ich bin krank und brauche Medikament[e]’, hat dieser Polizist sofort aufgehört. Der andere Polizist nicht» (Akten S. 264).
3.7.6.3 Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2021
In seiner Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 7. September 2021 schilderte der Privatkläger befragt zum Vorfall in freier Rede, dass er sich aus Angst vor der Polizei versteckt habe. «Dann kam der Polizist, der mich schlug. Als er zu mir kam, hielt ich die Arme hoch. Dann schlug er mich auf dieses Auge […] und dann auf das andere. Auf welches Auge er mich zuerst schlug, kann ich nicht mehr sagen. Dann schlug er mich auf den Mund und die Zähne. Und auf die Nase schlug er mich auch. Er war sehr aggressiv mit mir. Obwohl ich ihm nichts getan hatte. Ich hatte ihn nicht beleidigt und nicht geschlagen, ich hatte gar nichts getan [...] Ich wurde dann am Hinterkopf an den Haaren festgehalten und gegen das Auto geschlagen» (Akten S. 276). Jeweils auf Frage gab der Privatkläger sodann an, nur einer der Polizisten habe ihn geschlagen. Der zweite habe ihn nur ein Mal auf die Hand geschlagen (wobei der Privatkläger auf seinen linken Ellbogen wies). Der erste Polizist habe ihn viel aggressiver geschlagen. Er habe ihn aggressiv aufs Auge geschlagen und habe nicht aufhören wollen (Akten S. 277). Der erste Polizist habe ihn zuerst mit der Faust aufs Auge geschlagen. Dann sei der zweite gekommen und habe ihn mit einer Metallstange auf den Ellbogen geschlagen. Der erste Polizist habe ihn (den Privatkläger) weiter geschlagen, bis er «kaputt» gewesen sei (Akten S. 278). Er sei vom ersten Polizisten einmal auf ein Auge, einmal auf das andere Auge, einmal auf den Mund/die Zähne und einmal auf die Nase geschlagen worden. Auf die Frage, den Schlag auf die Nase höre man heute zum ersten Mal, meinte der Privatkläger: «Nein, das hatte ich immer gesagt» (Akten S. 278). Er sei vor dem Vorfall bzw. der Anhaltung vom 8. Juni 2021 körperlich, auch im Gesicht, unversehrt gewesen; es habe keine Verletzungen von einem vorgängigen Konflikt gegeben (Akten S. 281).
Als er gefragt wurde, ob er vom selben Polizisten gegen die Wagenscheibe geschlagen worden sei wie vorgängig viermal ins Gesicht, meinte der Privatkläger nun: «Das kann ich nicht sagen» (Akten S. 279) – er konnte es auch auf Nachfrage und Zitat seiner früheren Deposition nicht mehr bestätigen: «Nein, ich erinnere mich nicht daran, ob es der gleiche Polizist war oder nicht» (Akten S. 280). Er wisse auch nicht mehr, wie oft er mit dem Kopf bzw. der Stirn an das Wagenfenster geschlagen worden sei; das habe er vergessen (Akten S. 279).
Auf die Frage, wie die Lichtverhältnisse gewesen seien, meinte er, es sei dunkel gewesen. Er erinnere sich nicht an den Polizisten, der ihn geschlagen habe, weil es dunkel gewesen sei (Akten S. 276). Er könne ihn auch nicht beschreiben (Akten S. 276). Auf die Frage, ob es sich beim an der Einvernahme anwesenden Beschuldigten (Berufungskläger), gegen welchen ein Strafverfahren eröffnet worden sei, um besagten Polizisten handle, drehte sich der Privatkläger trotz Hinweis, er dürfe sich umdrehen und den Beschuldigten bitten, aufzustehen, nicht um und erwiderte vielmehr: «Wie schon gesagt, ich kann den Mann nicht wiedererkennen, weil es damals dunkel war. Ich will keine falsche Anschuldigung machen» (Akten S. 277).
3.7.6.4 Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 10. September 2021 im Verfahren gegen den Privatkläger
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 10. September 2021 in eigener Strafsache anerkannte der Privatkläger den gegen ihn gerichteten Vorwurf des versuchten Fahrraddiebstahls und des Einbruchs, brachte aber zugleich vor, es sei nicht seine Idee gewesen, in das Ladengeschäft einzudringen; er sei auch nicht derjenige gewesen, der eingebrochen sei; er habe nichts kaputtgemacht (Akten S. 216 f.).
Der Privatkläger beteuerte auf Frage, dass er freiwillig aus dem Lichtschacht gestiegen sei, als die Polizei sich zu erkennen gegeben habe. Der Polizist habe sofort Gewalt angewendet; er (der Privatkläger) habe das nicht getan und könnte das mit seinen 55 Kilogramm auch gar nicht. Er sei zuvor nicht verletzt gewesen, die Verletzungen würden von den heftigen Schlägen des Polizisten in sein Gesicht – insgesamt vier Faustschläge (rechts unterhalb der Augen, links unterhalb der Augen, unterhalb der Nase und im Mundbereich) – stammen (Akten S. 217). Sie seien alle von einem Polizisten gekommen; ein anderer habe ihn einmal mit einem Stock auf den Oberarm geschlagen, aber aufgehört, als er gesehen habe, dass der andere weiter auf ihn einschlage. Auf Frage zu den bei einem Polizisten aufgefundenen Kratzspuren, gab der Privatkläger an, es könne sein, dass dieser Kratzspuren habe, aber diese seien nicht von ihm. Er (der Privatkläger) sei 55 kg schwer und 1,58 m gross; er könne den Polizisten nicht angegriffen haben. Ausserhalb des Ladens sei es noch zu weiterer Gewalt gekommen. Er sei am Hinterkopf, an den Haaren gehalten und mit dem Kopf gegen das Auto geschlagen worden. Da habe er schon die Handschellen angehabt, zuvor – während der Schläge ins Gesicht – noch nicht (Akten S. 218).
Nach der Befragung des Privatklägers als beschuldigter Person wurde sodann der Berufungskläger als Auskunftsperson einvernommen. Im Anschluss an die ausführlichen Aussagen des Berufungsklägers gab der Privatkläger sodann auf die Frage, ob er die Auskunftsperson erkenne, an: «Das ist der Polizist, der mich schlug» (Akten S. 223).
3.7.7 Aussagen des Berufungsklägers
Auch der – vorliegend beschuldigte – Berufungskläger wurde mehrfach zu den Vorfällen befragt.
3.7.7.1 Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2021
Der Berufungskläger wurde erstmals am 7. September 2021 im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger (in Anwesenheit der beiden Rechtsbeistände) zur Sache befragt (Akten S. 274 ff.). Der in der Beschuldigtenrolle einvernommene Berufungskläger widersprach dabei der Darstellung des Privatklägers, wonach dieser sich sofort gestellt und die Hände in die Höhe gehalten habe. Stattdessen habe sich der Privatkläger «massivst gewehrt» (Akten S. 282).
Zu den Vorfällen befragt führte der Berufungskläger sodann in freier Rede aus, er sei mit gezogener Dienstwaffe ins dunkle Ladenlokal gegangen. Drinnen habe er Geräusche aus dem UG gehört. Er sei als erster in den Keller gekommen. Das sei eine unübersichtliche Abstellkammer mit Wäscheleinen und Gerümpel gewesen. Er habe wahrgenommen, dass die Geräusche aus dem Raum neben der Treppe gekommen seien, und sei in diesen Raum gegangen und habe mit der Taschenlampe hineingeleuchtet. Es sei ein relativ enger Raum von maximal 2x3 Metern gewesen. Es habe Kartonschachteln, Scherben und sonstige Gegenstände auf dem Boden gehabt, wodurch der Raum schwer begehbar gewesen sei. Im hinteren Bereich, in einem ca. 1x1 Meter grossen Raum auf einer gewissen Höhe – er «nenne es Lüftungsschacht» – habe sich ein Mann kauernd befunden. Der Berufungskläger führte aus: «Ich musste davon ausgehen, dass diese Person nach hinten flüchten wollte [...] Das ist jetzt aber eine Interpretation, ich weiss es nicht genau». Daraufhin habe er diesen Mann mit «Polizei, er solle runterkommen» angeschrien, die Dienstwaffe weiterhin in der Hand, weil er nicht gewusst habe, ob der Mann etwas in den Händen gehalten habe (zum Ganzen Akten S. 282). Die Waffe sei aber nach unten gerichtet gewesen. Der Mann habe keine Anstalten gemacht, aus dem Schacht herauszukommen, sondern vielmehr den Anschein gemacht, nach hinten hinausgehen zu wollen. Der Berufungskläger habe dann, als sein Kollege Gfr C____ bei ihm gewesen sei, festgestellt, dass sich noch ein weiterer mutmasslicher Einbrecher unter einem Karton versteckt habe. Derjenige im Schacht habe auch englischen Zurufen nicht Folge geleistet. Vielmehr habe er versucht, die Polizisten mit Fusstritten zu traktieren und habe sie auch getroffen. Auch der zweite Mann habe gegen die Schienbeine des Berufungsklägers getreten. Keiner der Männer habe sich freiwillig ergeben. Daher «versuchten wir den Mann aus dem Lüftungsschacht runter zu ziehen, damit er nicht flüchten konnte. Das war sehr schwierig, weil er weiterhin gegen uns trat und sich wehrte». Er selbst habe sich dann noch dem anderen Mann zugewendet, welcher früher mit dem aktiven Widerstand aufgehört habe. Als sie sich dem Mann im Lüftungsschacht hätten widmen können, hätten sie trotz guter Distanz nicht vermeiden können, von diesem getroffen zu werden. Sie hätten ihn dann aus dem Lüftungsschacht ziehen können und hätten währenddessen weiterhin gerufen, sie seien von der Polizei, er solle aufhören, sich zu wehren. Der Berufungskläger auf Deutsch, sein Dienstkollege auf Englisch. Als der Mann vor ihnen gestanden sei, habe er angefangen, sich mit Fäusten zu wehren. Sie seien daraufhin mit ihm «zu Boden» gegangen, «mit grossen Widerstand». Es sei eine «grosse Rangelei in diesem engen Raum» gewesen. Am Boden habe der Mann sich immer noch passiv gesperrt und nicht ergeben wollen. Die Platzverhältnisse hätten es am Boden nicht zugelassen, ihm Handfesseln anzulegen, weshalb sie ihn wieder hochgehoben hätten und mit ihm nach hinten in Richtung des Eingangs des Raums gegangen seien. Mit Hilfe seines Dienstkollegen habe er (der Berufungskläger) dem Mann dann die Handfesseln anlegen können. Zu dem Zeitpunkt hätten sich Gfr C____ und ein weiterer Kollege dem anderen Mann gewidmet und diesem ebenfalls Handschellen angelegt. Der Aspirant habe den Berufungskläger unterstützt. Nachdem beide mutmasslichen Einbrecher in Handfesseln gewesen seien, sei «der komplette Widerstand gebrochen» gewesen. Auf Frage gab der Berufungskläger an, seiner Meinung nach handle es sich beim Mann im Schacht um den Privatkläger (zum Ganzen Akten S. 283). Wiederum in freier Rede führte der Berufungskläger aus, es sei dann lediglich zu einem weiteren, kleinen Zwischenfall gekommen: Als «der andere Mann» (nicht der Privatkläger) nach vorne geholt worden sei, müsse er Gfr C____ in den Nackenbereich gespuckt haben. Man habe die Männer nach oben gebracht, wo weitere Unterstützung vor Ort gewesen sei, und habe noch vor Ort die beiden Männer und auch deren Verletzungen fotografiert. Keiner der Männer sei zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Kopf gegen eine Wagenscheibe geschlagen worden. Es sei sicher zu keinem Zeitpunkt die Absicht gewesen, die Männer zu verletzen. Vielmehr beteuerte der Berufungskläger: «Unser Verhalten war verhältnismässig, um den massiven Widerstand zu brechen». Jeweils auf Frage, erläuterte der Berufungskläger, die dokumentierten Verletzungen könnten beim Herausziehen aus dem Schacht gegen massives Wehren oder während der Rangelei am Boden geschehen sein. Er selbst erinnere sich, dass der Privatkläger Blut im Gesicht gehabt habe, «von einer kleineren Wunde», er sei «nicht blutüberströmt» gewesen (zum Ganzen Akten S. 284). Der Privatkläger habe keine Maske getragen, als er ihn aus dem Schacht gezogen habe. Ob dessen Gesicht da unversehrt gewesen sei, wisse der Berufungskläger nicht (Akten S. 284 f.). Der Privatkläger habe vom Schacht aus mehrmals mit seinen Füssen gegen den Berufungskläger sowie gegen Gfr C____ getreten. Der Berufungskläger habe diese Tritte als gezielte Fusstritte wahrgenommen. Die beiden Polizisten seien primär an der Brust, aufgrund ihrer Abwehrbewegungen aber auch an den Armen getroffen worden. Ihren Kopf hätten sie bewusst zurückgehalten. Der untere Rand des Schachts sei ca. auf 1.60 Höhe gewesen (Akten S. 285). Er (der Berufungskläger) habe sehr stark ziehen müssen, um den Privatkläger aus dem Schacht zu bekommen. Zuerst an den Füssen, anschliessend glaublich am Arm (Akten S. 285 f.). Er habe aufgrund der Gegenwehr des Privatklägers einen Adrenalinschub gehabt. Wie oft er vom Privatkläger mit den Fäusten geschlagen worden sei, könne er nicht sagen. Es sei aber eine konstante Abwehrreaktion gewesen. Getroffen worden seien er und Gfr C____ hauptsächlich im Brustbereich, manchmal aber auch gar nicht, weil sie die Schläge hätten abwehren können. Darauf angesprochen, wie er sich da gefühlt habe, meinte der Berufungskläger: «Schwierig zu sagen. Ich wollte den Widerstand so schnell wie möglich brechen, mit den Worten, er solle sich nicht wehren. Ich hatte kein konkretes Gefühl, das ich jetzt beschreiben könnte». Auf Frage, ob ihn die Situation wütend gemacht habe, verneinte er (zum Ganzen Akten S. 286). An sich selbst habe er vor Ort keine Verletzungen wahrgenommen. Als er sich umgezogen habe, habe er ein paar Kratzer an den Schienbeinen festgestellt – leider erst nach Dienstschluss, sodass man sie im Rapport nicht habe erwähnen können (Akten S. 286 f.).
Auf die Frage, ob er den Privatkläger während des Einsatzes geschlagen habe, erwiderte der Berufungskläger: «Nie bewusst». Auf die Gegenfrage, ob er dies «unbewusst» getan habe, antwortete der Berufungskläger: «Ich hatte definitiv Abwehrbewegungen gegen ihn gemacht, aber ich hatte ihm nie bewusst auf den Kopf geschlagen. Meine Abwehrbewegungen hatte ich stets mit der Handfläche gemacht». Auf die Frage, wie er sich die Aussagen des Privatklägers erkläre, führte der Berufungskläger aus: «Das mit dem Viermal-ins-Gesicht-Schlagen, weise ich zurück. Es kam zweifellos auch am Boden zu Kontakten mit ihm. Aber ich schlug ihm nie bewusst eine Faust ins Gesicht. Mit Boden meine ich, als der Mann nicht mehr im Luftschacht war, sich aber stehend mit Fäusten gegen uns wehrte. Zu dem Zeitpunkt war sein Widerstand noch massiv und wir brauchten viel Aufwand, um den Widerstand zu brechen. Und zum späteren Zeitpunkt, oben, ging es meines Erachtens ruhig zu. Weder wurde sein Kopf an die Wagenscheibe geschlagen noch wurde er geschlagen. Nachdem ihm die Handfesseln angelegt worden waren, war er ruhig». Den Vorhalt, er habe gemäss Anzeige vom 11. Juni 2021 ohne erkennbaren Anlass nacheinander jeweils mehrere Faustschläge an den Hinterkopf bzw. ins Gesicht des Privatklägers geschlagen, worauf dieser deutlich sichtbare Hämatome am Auge sowie Schürfwunden aufgewiesen habe, wies der Berufungskläger ausdrücklich zurück und führte weiter aus, er könne sich nicht erklären, wie es zu den Hämatomen gekommen sei, vermutlich sei dies aber im Gerangel geschehen, als der Privatkläger vor ihnen gestanden sei und versucht habe, sie zu schlagen, und als sie mit ihm zu Boden hätten gehen müssen (zum Ganzen Akten S. 287).
3.7.7.2 Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 10. September 2021 im Verfahren gegen den Privatkläger
An der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 10. September 2021 in der Strafsache des Privatklägers sagte der Berufungskläger als Auskunftsperson aus. Hierbei schilderte er in freier Rede, er habe den Privatkläger mit seinem Taschenlampenlicht im Lüftungsschacht kauern sehen; es sei dunkel gewesen. Er selbst habe die Dienstwaffe gezogen und gerufen, der Privatkläger solle runterkommen, sie seien von der Polizei. Sein Dienstkollege rechts hinter ihm habe auf Englisch gerufen. Der Privatkläger sei dieser Aufforderung nicht gefolgt. Stattdessen habe es eher danach ausgesehen, als ob er versuchen würde, nach hinten zu flüchten. Er selbst habe dann links von sich eine weitere Person unter einem Karton entdeckt. Er habe die Dienstwaffe ins Holster genommen und sie hätten versucht, den Privatkläger aus dem Schacht zu ziehen, welcher sich «massiv gewehrt» und mit den Füssen nach den Polizisten getreten habe. Der Mann links unter ihm habe auch nach ihnen getreten. Man sei da zu zweit gewesen, die Kollegen hinter ihnen hätten nicht helfen können, weil es zu eng gewesen sei. Man habe zwei Fronten gehabt, bis irgendwann der Mann links keinen Widerstand mehr geleistet habe und man ihn zur Arretierung nach hinten zu den Kollegen habe reichen können. Dadurch hätten der Berufungskläger und sein Kollege sich auf den Privatkläger konzentrieren und diesen aus dem Schacht herausziehen können. Der Privatkläger habe sich auch am Boden weitergewehrt und man habe mit ihm zu Boden gehen müssen. Auch am Boden habe er sich passiv gegen die Handschellen gewehrt. Man habe ihn wieder hochziehen und zum Eingang ziehen müssen, wo es mehr Platz gehabt und man ihm die Handschellen angelegt habe (zum Ganzen Akten S. 219 f.). Jeweils auf Frage führte der Berufungskläger näher aus, der Privatkläger habe im Schacht «aktiv und konstant» mit seinen Füssen nach ihnen getreten; sie hätten sich abgeschirmt, um nicht an wesentlichen Körperbereichen getroffen zu werden. Als sie ihn hätten herunterziehen können, habe er sich weiterhin massiv gegen die Festnahme gewehrt, indem er sie getreten und nach ihnen geschlagen habe (Akten S. 220 f.).
Auf Vorlage der aktenkundigen Fotos zu den Verletzungen im Gesicht des Privatklägers meinte der Berufungskläger, er könne nicht sagen, woher die Verletzungen stammten. Es sei während des ganzen Verlaufs der Anhaltung «sehr heftig hergegangen». Möglicherweise habe sich der Privatkläger beim Herunterziehen aus dem Schacht den Kopf angeschlagen. Oder es sei beim Wehren gegen dessen Widerstand passiert, als er vor ihnen gestanden sei. Oder beim Zu-Boden-Führen – dort habe es viel Gerümpel und Scherben gehabt. Auf Rückfrage, was er mit «wehren» meine, gab der Berufungskläger an: «Wir haben gegen seine Schläge Abwehrbewegungen machen müssen, um ihn zum Boden führen zu können. Wir haben versucht, seine Arme zu greifen, was sehr schwierig war». Es sei «sehr gut möglich», dass es «bei dem ganzen Gerangel» zu Verletzungen gekommen sei. Er wisse nicht, ob diese bereits vorbestanden hätten, das hätte man nicht wahrnehmen können (zum Ganzen Akten S. 221). Auf Frage meinte er weiter, er und sein Kollege Gfr C____ hätten Kratz- und Schürfwunden gehabt (Akten S. 221 f.).
Die Behauptungen des Privatklägers, er selbst sei nicht gewalttätig gewesen und von den Polizisten vier Mal ins Gesicht geschlagen worden, stimmten nicht. Sie hätten Abwehrbewegungen gegen den Privatkläger machen müssen, weil er mit seinen Fäusten auf sie geschlagen habe. Auch der Vorwurf, der Privatkläger sei mit dem Kopf gegen ein Auto gestossen worden, stimme nicht. Der Berufungskläger sei konstant beim Privatkläger gewesen und nach seiner Festnahme habe letzterer sich nicht mehr gewehrt (Akten S. 222). Der angezeigte Sachverhalt stimme nicht. Er bestreite absolut, den Privatkläger geschlagen zu haben. Es habe keine Faustschläge gegeben und zu keinem Zeitpunkt sei es das Ziel gewesen, jemanden zu verletzen. Wenn es zu Verletzungen gekommen sei, tue ihm das als Mensch leid (Akten S. 222 f.).
3.7.7.3 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023 in vorliegender Sache
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 13. Juli 2023 in vorliegender Sache wies der als beschuldigte Person befragte Berufungskläger den Anklagevorwurf erneut explizit zurück; es sei «sicher nicht einfach geschlagen» worden. Jeweils auf Frage schilderte der Berufungskläger zunächst die Ausgangslage des Polizeieinsatzes und führte hierzu aus, am Tatort hätten sie die gläserne Eingangstür zerborsten aufgefunden und es sei von einem Polizisten eine Täterschaft im Ladenlokal gesehen worden (Akten S. 636). Man habe zudem nicht gewusst, wie viele Einbrecher es seien. Unten habe er selbst dann laute Schlaggeräusche gehört und sei davon ausgegangen, möglicherweise wolle jemand flüchten. Man habe nicht mit Sicherheit sagen können, dass es für die Einbrecher aus dem Keller hinaus keine Fluchtmöglichkeit «nach hinten» gegeben hätte. Er selbst sei davon ausgegangen, man könne da «irgendwo weiter» (Akten S. 637, 639, 640 f., 651 f.). Als er in den Keller hinunter sei, habe er eine komplett zerschlagene Türe gesehen, die jemand mit «roher Gewalt» herausgedrückt habe. Dann sei er in den sehr dunklen, sehr schmalen Raum gekommen und habe mit seiner Taschenlampe nach hinten geleuchtet. Es habe rechts und links Schränke, Plunder und am Boden Kartonschachteln und Scherben etc. gehabt. Hinten an der Wand sei der besagte Luftschacht gewesen, in dem der Privatkläger gelegen sei und den Anschein gemacht habe, als ob er gegen oben mit dem Fuss ein weiteres Fenster habe heraustreten wollen. Vor dem Schacht sei ein Gitter gewesen, das offenbar auch mit Gewalt herausgerissen worden sei. Als der Berufungskläger dies gesehen habe, sei er davon ausgegangen, dass man dort vermutlich herauskommen könnte und der Privatkläger flüchten wolle (zum Ganzen Akten S. 637 f.). Er selbst sei dann zügig in diese Richtung gelaufen und habe erst dann die andere Person links von sich, versteckt unter einem Karton, gesehen. Der Berufungskläger habe sich mit einem Mal mit zwei Einbrechern konfrontiert gesehen, sei «eigentlich genau zwischen den zweien» gewesen, in einem dunklen Raum – eine Ausnahmesituation, die man als Polizist kaum je erlebe. Gfr C____ sei rechts von ihm, leicht nach hinten versetzt gewesen (Akten S. 638). Der Mann links von ihm hinter dem Karton habe angefangen, ihn zu treten und mit den Fäusten um sich zu schlagen (Akten S. 638 f.). Der Berufungskläger habe versucht, ihn zu packen. Es sei «ein Kampf» mit «zwei Fronten» gewesen und der Berufungskläger könne die genaue Reihenfolge der anschliessenden Geschehnisse nicht mehr genau sagen. Als sie versucht hätten, den Privatkläger «zu holen», habe dieser mit seinen Füssen gegen den Berufungskläger und den rechts von ihm stehenden Gfr C____ getreten. Gegenüber dem Mann links von sich habe der Berufungskläger «Ablenkungs- und Destabilisierungsschläge mit der flachen Hand» versucht; das hätten sie auch so gelernt (Akten S. 639). Dieser Mann habe dann seinen Widerstand bald eingestellt und man habe diesen nach hinten weitergeben können. Mehr Probleme habe der Privatkläger gemacht, «vor allem auch aufgrund seiner erhöhten Lage» und «mit seinen Fusstritten und Schlägen». Als sie vor ihm gewesen seien und gesagt hätten, er solle herunterkommen, habe er nicht reagiert. Als sie versucht hätten, «ihn herunterzugreifen», habe er mit den Füssen nach ihnen getreten (Akten S. 640). Der Berufungskläger habe keine Ahnung gehabt, was der Privatkläger vielleicht dabeihabe, «solche Leute» seien «oft auch mit Messern unterwegs». Als der Privatkläger sie getreten habe, hätten sie versucht, abzuwehren, auszuweichen und seinen Fuss zu greifen. Der Berufungskläger wisse es nicht mehr genau, meine aber, der Privatkläger sei nicht freiwillig heruntergekommen und habe heruntergerissen werden müssen – vom Berufungskläger oder Gfr C____ (Akten S. 641). Auch nachdem man den Privatkläger aus dem Schacht gezogen habe, habe er die Polizisten noch «konfrontiert», das heisse, seinen Widerstand noch immer nicht eingestellt und versucht mit seinen Fäusten auf sie einzuschlagen. Ob gezielt oder im Sinne eines Herumfuchtelns, sei aufgrund der engen Raumverhältnisse und schlechten Lichtverhältnisse schwierig zu sagen, die Interpretation des Berufungsklägers sei, dass es gezielte Schläge auf die beiden Polizisten gewesen seien, zumal der Privatkläger diese bei den engen Platzverhältnissen auch herumfuchtelnd zwangsläufig getroffen hätte. Er habe «sich einfach massiv gewehrt». Sie seien zwei Mal mit dem Privatkläger auf den Boden, hätten ihm dort aber aufgrund der engen Verhältnisse die Hände nicht auf den Rücken legen können. Er habe «sich auch am Boden noch massiv gewehrt» und der Berufungskläger meine, man hätte ihm erst später die Handschellen anziehen können, als sie mit ihm nach hinten gegangen seien, wo es mehr Platz gehabt habe. Erst dann sei der Widerstand des Privatklägers gebrochen gewesen. So eine Gegenwehr wie vom Privatkläger habe der Berufungskläger in seiner «ganzen Polizeikarriere noch nie erlebt und auch nach diesem Ereignis nie mehr» (zum Ganzen Akten S. 642 f.; vgl. auch S. 652 f.). Es sei «stockdunkel» gewesen, sie hätten nur ihre Taschenlampen gehabt und er könne sich vorstellen, vorne seine Taschenlampe nicht mehr im Einsatz gehabt zu haben, weil er mit beiden Händen gegen die zwei Fronten habe wirken müssen (Akten S. 642 f., vgl. auch 653).
Auf Frage gab der Berufungskläger an, er bestreite die angeklagten vier Faustschläge, weil er das so lerne und so trainiere. Er sei kein Kampsportler und wirke immer «nach bestem Wissen und Gewissen, mit der flachen Hand». So würden sie auch «Ablenkungs- und Destabilisierungsschläge» lernen und so habe er das bei beiden Einbrechern angewendet (Akten S. 643). Gegen welche Körperteile könne er nicht mehr genau sagen; in erster Linie die Körperteile, die gerade gegen ihn gekommen seien. Auf Frage, ob sonst einer der Polizisten den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, gab er an: «Ich habe nichts gesehen, nein» (Akten S. 644).
Auf die Frage, ob er (vorbestehende) Verletzungen im Gesicht des Privatklägers festgestellt habe, meinte der Berufungskläger: «Auf solche Sachen habe ich mich überhaupt nicht geachtet» (Akten S. 643). Und auf die Frage, ob er bei der Arretierung oder beim Herausführen des Privatklägers irgendwelche Verletzungen in dessen Gesicht habe feststellen können, meinte der Berufungskläger: «Nein, so etwas ist mir weder vor der Anhaltung oder nach der Anhaltung in irgendeiner Weise aufgefallen, weil ich mich nicht darauf geachtet habe» (Akten S. 644). Ob der Privatkläger die festgestellten Verletzungen möglicherweise schon vor der Anhaltung gehabt oder sich im Zuge derselben zugezogen habe, wisse er nicht. Bei solchen Einsätzen mit so massiver Gegenwehr gebe es leider immer Verletzungen. Er könne auch nicht sagen, dass es wegen der Destabilisierungsschläge gewesen sein müsse. Er wisse aber, dass sie zwei Mal mit dem Privatkläger auf den Boden gegangen seien, wo es auch Scherben gehabt habe (Akten S. 644). Es könne aber sein, dass der Privatkläger die Verletzungen «im Zuge eines Destabilisierungsschlags» bekommen habe (Akten S. 645). Wo er den Privatkläger getroffen habe, könne er nicht mehr sagen, aber es sei davon auszugehen, dass er ihn getroffen habe, da man den Privatkläger schlussendlich «dank den Destabilisierungsschlägen» zu Boden bekommen habe. Der Privatkläger sei auch mit seiner Faust auf das Gesicht des Berufungsklägers zugekommen und dem habe er «nach bestem Wissen und Gewissen entgegengewirkt» (Akten S. 648).
Auf die Frage, ob er oder ein anderer der Beamten eine Gesichtsmaske getragen habe, gab der Berufungskläger an, sich nicht mehr zu erinnern (Akten S. 648).
3.7.7.4 Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025 erwiderte der Berufungskläger auf die Frage, was seiner Meinung nach am Anklagevorwurf nicht stimme, er habe von Anfang an gesagt, dass er mit der flachen Hand geschlagen habe. Er habe nie abgestritten, dass es dort zu Gewalt gekommen sei, aber diese sei in seinen Augen absolut nötig gewesen. Sie hätten in Notwehr und Notwehrhilfe gearbeitet und nicht anders reagieren können, sonst hätten er und Gfr C____ «massivste gesundheitliche Nachteile in Kauf nehmen müssen», da man versucht habe, sie zu treten und zu schlagen (Akten S. 868 f.). Als der Berufungskläger den Privatkläger gesehen habe, sei er davon ausgegangen, er könne hinausgelangen und sei dabei, zu fliehen. Der Berufungskläger habe auch – wie immer in solchen Situationen – damit gerechnet, dass der Privatkläger eine Waffe, z.B. ein Messer, dabeihaben könnte (Akten S. 869, 873 f.). Als er versucht habe, den Privatkläger da herauszuziehen und dieser angefangen habe zu treten, habe der Berufungskläger erst den links hinter dem Karton gesehen, der nach ihm getreten habe. Er wisse nicht mehr genau, wie sie den Privatkläger schliesslich herausgezogen hätten, er nehme an, sie hätten ihn am Fuss erwischen und rausziehen können und der Privatkläger sei auf den Füssen gelandet. Am Boden hätten sie mit ihm «weiterkämpfen» müssen. Er selbst sei zuvorderst links gewesen, Gfr C____ habe er rechts von sich wahrgenommen, mehr Platz habe es neben ihnen nicht gehabt, die anderen seien sehr weit hinter ihnen gewesen. Der Privatkläger habe «sich massivst gewehrt», mit den Armen um sich gefuchtelt, mit den Fäusten nach ihnen geschlagen. Sie hätten versucht, ihn zu arretieren und mehrmals zu ihm gesagt bzw. geschrien, er solle sich nicht wehren und dergleichen (zum Ganzen Akten S. 869 f.). Sie hätten versucht, mit ihm zu Boden zu gehen, das sei sehr schwierig gewesen, gleichzeitig sei links der andere gewesen, der nach ihm getreten habe, wobei der Berufungskläger die Reihenfolge nicht mehr genau wisse. Am Boden habe der Privatkläger sich noch gewehrt. Sie hätten mit ihm an den Boden müssen, um ihm Handschellen anzulegen, das sei das erste Mal nicht gegangen. Man habe wieder mit ihm nach oben gehen müssen, weil es so eng gewesen sei; vielleicht habe der Privatkläger sich aber auch wieder aufrichten können, das wisse er nicht mehr. Sie seien dann nochmals mit ihm zu Boden und hätten ihm Handschellen anziehen können. Das Zu-Boden-Gehen können «auch heftige Spuren» hinterlassen (Akten S. 870).
Auf die Frage, ob er den Privatkläger geschlagen habe, gab der Berufungskläger an: «Ja ich habe auf ihn mit der flachen Hand eingewirkt, während des ganzen Vorgehens». Das hätten sie auch so gelernt in der Schulung, das seien «Ablenkungs- und Destabilisierungsschläge», die er vor allem aufgrund der Schläge des Privatklägers angewendet habe, um dessen Widerstand und Angriff brechen und ihn arretieren und festnehmen zu können. Ob jemand anderes ausser ihm selbst den Privatkläger auch geschlagen habe, wisse er nicht, in dem Szenario sei «viel gewirkt» worden; er habe aber «nichts Anderes wahrgenommen» (Akten S. 870). Auf die Frage, ob er in der Hitze des Gefechts vielleicht doch mit der Faust geschlagen habe, erwiderte der Berufungskläger, er sei kein Kampfsportler, er mache privat Fitness als Sport. Er schlage nie mit der Faust, weil er im Training bei Faustschlägen jedes Mal Handgelenksschmerzen bekommen würde. Er sei sich aber bewusst, dass es beim beschriebenen Vorgehen «garantiert Verletzungen gegeben» habe. Er könne sich vorstellen, dass der Privatkläger beim zu Boden gehen oder durch die Ablenkungsschläge verletzt worden sei. Er selbst sei nicht mit dem Privatkläger auf den Posten, sondern sei vor Ort geblieben und habe den Tatort überwacht (Akten S. 870 f.).
Es geschehe «im Polizeialltag sehr selten», dass man Einbrecher in flagranti erwische. Er habe in seinen rund 10 Dienstjahren sicher schon ein paar Situationen erlebt, bei denen man wegen des Verhaltens des Gegenübers körperliche Gewalt habe anwenden müssen. Einen Fall wie den vorliegenden, bei dem der eine von oben auf ihn trete und nachher versuche zu schlagen und der andere von unten nach ihm trete, das habe er «noch nie und seither auch nie mehr» erlebt. Das sei «das massivste», was er bislang erlebt habe (Akten S. 873). Bedroht gefühlt habe er sich «in der Konfrontation drin definitiv» (Akten S. 874). Die Körpergrösse und –masse des Privatklägers seien für dessen Gewaltpotenzial nicht ausschlaggebend. Er habe im Polizeialltag beispielweise schon einmal erlebt, dass es vier erwachsene männliche Polizisten gebraucht habe, um ein 14-jähriges Mädchen zu bändigen, das habe fliehen wollen (Akten S. 878).
Auf Frage gab der Berufungskläger weiter an, von der Meldung an den Vorgesetzten durch Gfr D____ habe er erst an seiner ersten Einvernahme erfahren. Er sei überrascht gewesen und zu Gfr D____ gegangen, um ihn zu fragen, wieso er ihm das nicht gesagt habe, dass er etwas als falsch empfunden habe. Er habe zu seinem Dienstkollegen aber auch gesagt, dass er weiterhin mit ihm ausrücken werde. Der Berufungskläger wolle damit nicht sagen, dass er nicht wütend geworden sei, aber das seien Emotionen, die man verarbeite. Auf Frage gab der Berufungskläger weiter an, er habe auch mit Gfr C____ geredet, dieser habe «völlig überrascht gewirkt» und gesagt, dass er das nie gesagt habe, woraufhin sie bewusst nicht mehr gross über den Fall geredet hätte, auch im Hinblick auf ihre wohl bevorstehenden Befragungen. Es sei ihnen auch von allen Seiten davon abgeraten worden, die Situation etwa mit den Vorgesetzten und den beteiligten Polizisten informell klären zu wollen. Befragt zu möglichen Gründen, weshalb Gfr D____ ihn bewusst falsch beschuldigt haben könnte, gab der Berufungskläger an, keine zu kennen; sie hätten ein professionelles Verhältnis gehabt. Sie seien jetzt nicht privat befreundet gewesen, das sei er im Übrigen auch mit Gfr C____ nicht, aber sie hätten zusammengearbeitet und es gut gehabt. Auch nach dem Vorfall seien sie noch zusammen ausgerückt (Akten S. 871 ff.).
3.7.8 Aussagen von Gfr D____
Auch Gfr D____, einer der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten und derjenige, welcher mit seiner Meldung an den Vorgesetzten das Ganze ins Rollen brachte (siehe oben E. 3.7.2), wurde mehrfach zum Vorfall befragt. D____ kündigte eigenen Angaben zufolge per [...] bei der Kantonspolizei Basel-Stadt und trat ab [...] eine ausserkantonale Stelle an. Auf entsprechende Frage meinte er, dies sei nicht wegen seiner Meldung des Vorfalls gewesen. Er führte aus: «Klar, es ist eine absolut beschissene Situation. In diesem Fall gibt es nur Verlierer. Aber nein, ein klares Nein, für mich ist der Wechsel zur [...] ein Karriereschritt» (Akten S. 367). Der Stellenwechsel D____s erfolgte vor seinen beiden Befragungen im vorliegenden Fall.
3.7.8.1 Einvernahme vom 31. März 2022
An seiner ersten Einvernahme vom 31. März 2022 als Zeuge (in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers sowie der Vertreterin des Privatklägers) berichtete Gfr D____ zunächst in freier Rede, man habe den Privatkläger «im Oberlichtfenster» gesehen. Dieser habe sich dort versteckt und nicht herausgekonnt, weil das kein Ausgang gewesen sei. Den Aufforderungen «in sämtlichen möglichen Sprachen», herunterzukommen, habe er keine Folge geleistet, sodass man sich entschieden habe, dass man den Mann klarerweise «runterrupfen» müsse. Er habe dann den zweiten Einbrecher entdeckt, der sich hinter einer Kartonkiste versteckt habe. Der Zeuge führte aus: «Dort sah ich wie A____ dem zweiten Mann, der dahockte, einige Schläge auf dessen Hinterkopf gab». Es sei auch möglich, «dass der Typ A____ angegriffen» habe. Er wisse es nicht. Ehe er etwas zum Berufungskläger habe sagen können, sei dieser «straight away» zum Privatkläger gegangen. Er selbst habe sich dann um den sitzenden Einbrecher gekümmert, diesen in Handschellen gelegt und der Zentrale eine Lagebeurteilung durchgegeben. Er habe «dann nicht mehr viel» gesehen, «einfach noch, dass A____, C____ und vermutlich auch E____ den B____ aus dem Fenster rissen». Gfr C____ und Asp E____ seien an ihm vorbei zum Privatkläger gerannt, der Berufungskläger sei ja schon vorne beim Privatkläger gewesen. Sie hätten den Privatkläger «sicher» aus dem Fenster «runtergerissen» und nach hinten genommen, an ihm selbst vorbei. Er selbst sei immer noch dabei gewesen, dem anderen die Handschellen anzuziehen. Dieser sei kooperativ gewesen. Dann habe er es hinter sich mehrmals «scheppern und rumpeln» gehört. Der Privatkläger sei «absolut unkooperativ» gewesen, habe sich «massiv» gewehrt und «sicher nicht das [getan], was er hätte tun müssen». Irgendwann seien sie dann mit diesen beiden Männern rausgegangen (zum Ganzen Akten S. 353). Nach Eintreffen der Verstärkung sein man auf die Polizeiwache gefahren, um die Rapporte zu schreiben. Der Zeuge schilderte: «Wir fühlten uns als die Grössten, weil wir zwei Einbrecher aus eigener Feststellung erwischt hatten. Wir waren euphorisch, schliesslich erlebt das nicht jeder Polizist. Wir machten uns absolut keine Gedanken, waren auf das Erstellen der Rapporte fokussiert». Der Berufungskläger sei mit einer anderen Polizistin für weitere Abklärungen beim Tatort geblieben (zum Ganzen Akten S. 353 f.).
Der Zeuge schilderte weiterhin in freier Rede, er sei dann später gemeinsam mit Asp E____ in den Zellentrakt gegangen, weil der Privatkläger noch ein Formular habe unterschreiben müssen. Da hätten sie den Privatkläger «etwas gekrümmt auf der Zellenmatratze» gesehen: «Er schien schmerzverzerrt. Wir gingen natürlich zu ihm hin. Und sahen, dass er ein komplett verschlagenes Gesicht hatte. Auch war auf der Matratze Blut. Und er verlangte nach einem Doktor, weil er solche Schmerzen hatte. […] Ich schaute E____ an und sah, dass er weiss anlief im Gesicht. Ich sagte zu ihm, dass bei ihnen irgendetwas schiefgelaufen sei. Da sagte E____, es gehe ihm nicht so gut». Er selbst habe dann zum Privatkläger gesagt, dieser könne im Waaghof einen Arzt haben, wenn er noch zwei Stunden warten könne. Der Privatkläger habe gesagt, das sei gut und habe das Formular anstandslos unterschrieben. Der Zeuge führte weiter aus, er selbst sei dann zu Gfr C____ und habe diesen gefragt, «was bei denen gelaufen sei, weshalb B____ ein solch verschlagenes Gesicht habe». Er selbst habe das eben nicht gesehen, weil sich das alles in seinem Rücken abgespielt habe. Er habe gehofft, Gfr C____ sage ihm irgendetwas, das Sinn ergebe. Gfr C____ habe ihm dann gesagt, «dass A____ dem B____ ca. 20 Mal in den Kopf geschlagen habe. Also einfach ins Gesicht». Ob das stimme, wisse er (Gfr D____) nicht, weil er es nicht gesehen habe. Er habe «das Ganze mal zur Kenntnis» genommen, es sei schon 07:00 Uhr morgens gewesen, er sei nach dem langen Einsatz total übermüdet gewesen und habe nur noch nach Hause gewollt. Auf dem Heimweg sei ihm alles noch einmal durch den Kopf und es sei ihm «nicht mehr gut» gegangen. Er habe sicher bis 12:00 Uhr nicht schlafen können. Um ca. 15:00 oder 16:00 Uhr sei er aufgewacht und habe mit Gfr C____ telefoniert. Dieser habe ihm auch gesagt, dass er bis 11:00 oder 12:00 Uhr nicht habe schlafen können. Er (Gfr D____) habe dann gesagt, dass sie das melden müssten. Er selbst habe es dementsprechend seinem damaligen Vorgesetzten gemeldet (zum Ganzen Akten S. 354, ähnlich auch S. 359).
Auf die Frage hin, was er genau wahrgenommen habe, gab der Zeuge D____ an, er habe nicht gesehen, wie sanft oder unsanft der Privatkläger aus dem Fenster gerissen worden sei. Er selbst sei noch mit dem anderen Einbrecher beschäftigt gewesen, als die anderen drei mit dem Privatkläger an ihm vorbei zum Kellerausgang gegangen seien. Er habe «das ständige Rumpeln und Geschreie» gehört, als die anderen beim Oberfenster gewesen seien, aber auch nachher, als sie an ihm vorbeigegangen seien. Der Privatkläger sei «wirklich nicht kooperativ» gewesen. Jeweils auf Frage gab der Zeuge sodann an, es nicht zu wissen, ob der Privatkläger die Dienstkollegen auch geschlagen habe (zum Ganzen Akten S. 359). Der Zeuge habe auch nicht gesehen, ob seine Kollegen mit dem Privatkläger zu Boden gegangen seien. Er habe auch keine Schläge des Berufungsklägers gegen das Gesicht des Privatklägers gesehen, er sei auf den anderen Einbrecher fokussiert gewesen und noch dazu am Funken. Deswegen habe er sich nicht umgedreht. Er habe ja gewusst, dass seine Kollegen zu dritt mit dem Privatkläger waren, weshalb er gedacht habe, die kämen mit diesem zurecht (zum Ganzen Akten S. 360).
Auf konkrete Nachfrage, wie Gfr C____ ihm die angeblichen ca. 20 Schläge geschildert habe, antwortete der Zeuge: «C____ sagte zu mir: ‘Alte, dr A____ het wie e Irre ufe Boxsack igschlage’. Dazu machte C____ Fäuste und zeigte mir die Schläge vor». Gfr C____ habe ihm das «nach dem Dienst in der Garderobe» gesagt; im Zusammenhang mit den Verletzungen, die er selbst zuvor in der Zelle gesehen habe. Als er das gehört habe, habe er einen Druck auf den Magen gespürt. Der Zeuge ergänzte, als er den Privatkläger den beiden Mitarbeitern des Transportdienstes zur Weiterführung in den Waaghof übergeben habe, sei er von diesen angesprochen worden: «Sie fragten, was das losgewesen sei und dass B____ ja regelrecht abgeschlagen worden sein müsse. Als ich dann noch das von C____ hörte, entstand in mir ein Bild des Ablaufs während dieser Nacht. Und es ging mir nicht mehr so gut» (Akten S. 360 f.). Als Begründung für die Schläge habe ihm Gfr C____ gesagt, der Privatkläger habe sich passiv gesperrt und auch mit den Füssen getreten (Akten S. 362). Gfr C____ habe in der Garderobe auch von den 20 Schlägen gesprochen. Nach der Erwähnung des Boxsackes habe er ihm gesagt, der Berufungskläger habe 15-20 Mal auf den Privatkläger eingeschlagen. Der Zeuge ergänzte: «Vielleicht, so könnte ich es mir vorstellen, waren es auch 10-15, es ging sicher alles sehr schnell» (Akten S. 367).
Angesprochen auf die ihm widersprechenden Aussagen von Gfr C____, wonach der Einsatz korrekt verlaufen sei und die Verletzungen verschiedene Ursachen haben könnten, meinte der Zeuge D____: «Ich sah ja die Schläge von A____ gegen den Hinterkopf des zweiten Einbrechers und fand die schon ziemlich heftig. Aber ich wusste ja nicht, ob der A____ vorher etwas gemacht hatte. Und die Hoffnung war es, als wir B____ in der Zelle sahen, dass mir C____ anschliessend eine plausible Erklärung geben könnte, wie es zu diesen Verletzungen in B____s Gesicht gekommen war. Aber C____ sagte gleich, als ich ihn darauf ansprach: ‘Alte, dr A____ het wie e Irre uf de igschlage, wie aufe Boxsack’, da kombinierte ich die gesehenen Verletzungen in B____ Gesicht und das Weisswerden des Aspiranten» (Akten S. 367).
Jeweils auf Frage gab der Zeuge sodann an, sich nicht erinnern zu können, ob er bei der Übergabe des Privatklägers zum Abtransport dessen Gesicht gesehen habe: «Höchstens von der Seite her, aber es wäre mir nichts aufgefallen in dessen Gesicht» (Akten S. 361). Er habe nichts davon mitbekommen, dass der Privatkläger mit seinem Kopf an eine Autoscheibe gestossen worden sei (Akten S. 361). Er habe «selbstverständlich» schon davor mit dem Berufungskläger zusammengearbeitet; «[n]ur gut» (Akten S. 355). Er habe mit dem Berufungskläger nicht über den Vorfall gesprochen (Akten S. 363).
Den Keller schilderte der Zeuge D____ als «sehr eng und an den Seitenwänden mit Material verstellt, sodass nur ein enger Durchgang bestand». Vorne sei das Oberlichtfenster gewesen, in welchem sich der Privatkläger befunden habe (Akten S. 357). Der Kellerraum sei maximal 1.5 bis 2 Meter breit gewesen – er wisse es nicht (Akten S. 358 f.). Es sei dunkel gewesen, das einzige Licht habe wohl von den Taschenlampen der Polizei gestammt (Akten S. 363). Auf den Hinweis, dass Gfr C____ zu den Verletzungen des Privatklägers gesagt habe, es habe im Gerangel und in dem vollgestellten Kellerraum viele Möglichkeiten gegeben, sich Verletzungen zuzuziehen, und die Frage, was er dazu meine, erwiderte der Zeuge D____: «Das kann ich sicher, auch wenn ich es nicht gesehen hatte, bejahen. Es war alles zugestellt und eng in diesem Raum» (Akten S. 365). Es könne gut sein, dass der Privatkläger heruntergerissen worden und dann auf sein Gesicht gefallen sei (Akten S. 366).
3.7.8.2 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023
Gfr D____ wurde vor der ersten Instanz nochmals als Zeuge vernommen. Zu seinem aktuellen «Verhältnis» zum Berufungskläger befragt, gab er an: «Gar keins». Der Berufungskläger habe ihn einmal mit der Meldung konfrontiert, was auch «völlig klar» sei und gefragt, warum er es ihm «nicht direkt gesagt» habe. Sonst habe kein Austausch stattgefunden (Akten S. 658).
Zum Vorfall befragt schilderte Gfr D____ zunächst in freier Rede, beim Einsatz habe der Berufungskläger zuerst den plötzlich hinter einem Karton entdeckten Einbrecher «mit ein paar Schlägen eingedeckt», wobei er aber nicht wisse, ob dieser sich vorher gewehrt oder Trittbewegungen gegen den Berufungskläger gemacht habe (Akten S. 658). Auf Nachfrage präzisierte der Zeuge, es seien sicher 5-6 Schläge mit der Faust an den Hinterkopf gewesen. Dazu, ob es nur Destabilisierungs- und Ablenkungsschläge gewesen seien, könne er nichts sagen, weil er nicht gesehen habe, was vielleicht vorgängig vorgefallen sei. «In diesem Moment, wenn man nur diese Szene nimmt, hat es mich nicht so gedünkt, nein» (Akten S. 659). In dem Moment, als er selbst etwas zum Berufungskläger habe sagen wollen, sei letzterer schon weiter zum Privatkläger im Oberlichtfenster gegangen. Den anderen Einbrecher habe der Zeuge mit Handschellen festnehmen können. Der Berufungskläger, Gfr C____ und Asp E____ hätten sich dann um den Einbrecher im Oberlichtfenster gekümmert. Er habe einfach gesehen, dass sie ihn herunterholten, habe dessen Festnahme aber nicht beobachten können, weil er mit dem anderen Einbrecher beschäftigt gewesen sei. Ob der Privatkläger sich gewehrt habe, habe er auch nicht sehen können, man könne aber sicher sagen, dass dieser nicht freiwillig aus dem Oberlichtfenster gekommen sei (zum Ganzen Akten S. 659). Auf der Polizeiwache habe er den Privatkläger nochmals gesehen. Auf die Frage, ob er Verletzungen beim Privatkläger festgestellt habe, bevor dieser zur Wache gekommen sei, gab der Zeuge an, er habe sich «gar nicht darauf geachtet». Er und Asp E____ seien zwei bis vier Stunden später in die Zelle gegangen, um Dokumente unterschreiben zu lassen, und dort habe er den Privatkläger «dann zum ersten Mal gesehen mit einem blutigen Gesicht, Blut auf der Matratze. Es hat so ausgesehen, als wäre er in eine gute Schlägerei gekommen». Der Privatkläger habe in gebrochenem Französisch gesagt, er sei von einem Polizisten geschlagen worden. Daraufhin habe der Zeuge Gfr C____ gefragt, was passiert sei, als er ihn in der Umkleidekabine gesehen habe. Der Zeuge führte aus: «Der hat mir gesagt, dass es bei der Festnahme zu einer grösseren Gewalteskalation gekommen sei und er hat mir gesagt, dass A____ ihm 20 Mal ins Gesicht geschlagen habe». Auf die Frage, ob Gfr C____ beschrieben habe, wie geschlagen worden sei, erwiderte der Zeuge: «Ja, wie auf einen Boxsack». Auf Frage, ob er dies geglaubt habe, antwortete der Zeuge, er müsse seinem Kollegen schon glauben. Vielleicht seien es nicht 20 Schläge gewesen, vielleicht habe er dort übertrieben, vielleicht seien es auch nur 10 gewesen, das wisse er nicht. Er nehme auch nicht an, dass dieser jeden Schlag gezählt habe. Aber von Gfr C____s Aussage her müssten es jedenfalls mehrere gewesen sein (zum Ganzen Akten S. 660). Auf die Frage, ob er sich sicher sei und es nicht, wie Gfr C____ gemeint habe, auch umgekehrt gewesen sein könnte, erwiderte der Zeuge: «100-prozentig bin ich sicher, das was ich gesagt habe» (Akten S. 660 f.). Er selbst habe dann «extrem angefangen herum zu studieren». Die Aussagen von Gfr C____ hätten sich eigentlich mit dem «Resultat» beim Privatkläger gedeckt. Hinzu sei gekommen, dass der danebenstehende Aspirant «nur noch den Kopf geschüttelt» habe und bleich gewesen sei. Er selbst habe dann ewig nicht schlafen können und schliesslich abends seinem Chef eine SMS geschrieben, dass er mit ihm reden müsse. Er habe gleichentags um vier Uhr auch noch mit Gfr C____ kurz telefoniert. Dieser habe gesagt, er sei «schon auch schockiert» und habe lange nicht einschlafen können (zum Ganzen Akten S. 661 f.). Auf die Frage der Verteidigung, ob der Zeuge Gfr C____ gefragt habe, ob nicht er eine Anzeige machen sollte, weil er es ja gesehen habe, erwiderte der Zeuge: «C____ wollte es nicht melden […] Wir hatten es einfach davon und C____ sagte, für ihn sei es am Ende okay, aber für mich war es nicht okay» (Akten S. 662).
3.7.9 Aussagen von Gfr C____
Der am inkriminierten Polizeieinsatz ebenfalls teilnehmende Gfr C____, welcher im Übrigen den Polizeirapport vom 8. Juni 2021 verfasst hatte (Akten S. 236), wurde ebenfalls mehrfach als Zeuge zu den Vorfällen befragt, zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung.
3.7.9.1 Einvernahme vom 19. Oktober 2021
Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2021 als Zeuge (im Beisein des Berufungsklägers und seines Verteidigers sowie der Vertreterin des Privatklägers) schilderte Gfr C____ in freier Rede, dass er die Einbrecher als erster im Dunkeln herumschleichen sehen und da seine Waffe gezogen habe. Er habe sehr laut in verschiedenen Sprachen «Polizei» gerufen und dass sie rauskommen sollten. Die Einbrecher seien aber weiter in das Lebensmittelgeschäft hineingegangen. Die Polizisten hätten zunächst abgewartet. Als sie drinnen Glas hätten zerbrechen hören, seien die Polizisten schliesslich auch hineingegangen (Akten S. 294). Sie hätten die beiden Einbrecher in einem engen Raum gefunden, wo sie diese hätten festnehmen wollen. Die Einbrecher hätten sich aber gewehrt und die Polizisten hätten zuerst noch «ein paar Schläge einstecken müssen». Der Zeuge schilderte: «Denn der im Fenster wollte flüchten. Der kickte uns. Er war im Schacht oben. Er lag auf meiner Kopfhöhe in dem Schacht und gab mir Kicks. Wir schafften es dann aber trotzdem, den runter zu nehmen. Wir legten beide in Handschellen und gingen mit denen raus aus dem Gebäude. Der eine spuckte mir dann beim Hinausgehen noch in den Nacken. Wir brachten die dann auf die Wache und nahmen sie fest. Das wär’s aus meiner Sicht» (Akten S. 295).
Jeweils auf Frage gab der Zeuge C____ an, er selbst habe «eigentlich» den Lead für diese «Aktion» gehabt, aber es sei alles so schnell gegangen, es sei eher eine Teamarbeit gewesen (Akten S. 297). Asp E____ sei ihm immer hinterhergegangen, für diesen sei er zuständig gewesen (Akten S. 298). Im Laden hätten sie wohl Taschenlampen benützt (Akten S. 298). Der Berufungskläger habe die beiden Einbrecher glaublich zuerst entdeckt, er selbst sei dann als Zweiter hinzugekommen (Akten S. 300). Der links in der Ecke auf dem Boden, welcher sich verschanzt habe, habe sich mit Händen und Füssen gewehrt, als der Berufungskläger zu ihm herangetreten sei. Nachdem der Berufungskläger ihn dann herausgezogen habe, habe er sich beruhigt. Er selbst sei dann mit dem Berufungskläger zu demjenigen im Fenster hingegangen und sie hätten ihn aus dem Schacht herunterholen wollen. Sie hätten klarerweise damit gerechnet, dass dieser Einbrecher nach hinten aus dem Schacht flüchten könnte. Der Zeuge schilderte weiter: «Ich mag mich erinnern, dass ich sehr überrascht war, als ich die Fusstritte des Typen an meiner Brust spürte. […] Ich hatte nicht erwartet, dass die Fusstritte so fest waren, dass sich der Typ dermassen wehren würde. So starke Schläge hatte ich im Dienst noch nie bekommen […]. Es traf mich im oberen Brustbereich. Und wenn er mich mit de[n] Füssen im Gesicht getroffen hätte, hätte ich wahrscheinlich meine Nase gebrochen oder wäre Knock-out gegangen». Er selbst sei geschockt gewesen und habe Schmerzen verspürt (zum Ganzen Akten S. 300 f.). Drei bis vier Kicks hätten ihn im Brustbereich getroffen; wie viele Kicks es insgesamt gewesen seien, wisse er nicht. Der Berufungskläger sei auch getroffen worden, wohl in ähnlicher Weise wie er selbst. Er selbst sei durch die Schläge nach hinten zurückgefallen, aber nicht auf den Boden. Der Berufungskläger habe es geschafft, den Einbrecher aus dem Schacht hinunterzuziehen. Der Einbrecher habe sich aber «weiter mit Händen und Füssen» gewehrt, habe herumgefuchtelt und weiter zugeschlagen (Akten S. 301). Irgendwann hätten sie es geschafft, ihn mit den Händen an den Kleidern, an den Armen und Schultern zu packen. Sie hätten dann versucht, ihn zu Boden zu führen. Dagegen habe er sich auch «massiv» gewehrt, indem er seinen Oberkörper und die Arme dagegen gesperrt habe. Irgendwann hätten sie es trotzdem geschafft, ihn auf den Boden zu bekommen. Er glaube, der Privatkläger habe es dann nochmals geschafft, sich aufzurichten, worauf sie nochmals mit ihm zu Boden gegangen seien und ihm dann die Handschellen hätten anziehen können (zum Ganzen Akten S. 301 f.). Die anderen beiden – Asp E____ und Gfr D____ – seien weiter hinten gewesen, am Eingang des Abstellraums. Man habe die Einbrecher dann zu viert nach draussen begleitet, er selbst sei zwischen den beiden gegangen. Der, welcher in der Ecke gestanden habe, habe ihm dann noch in den Nacken gespuckt (Akten S. 302). Auf Hinweis betreffend die Schilderungen des Privatklägers erwiderte der Zeuge C____, der Privatkläger habe «sicher nicht seine Hände oben» gehabt. Der Zeuge führte aus: «Er hatte den Kampf mit uns gesucht. Und ob er im Gerangel einen Schockschlag bekommen hatte, mit der angemessenen Körperkraft, damit er aufhört, auf uns einzuschlagen, ist gut möglich». Auf Frage konkretisierte der Zeuge einen Schockschlag als einen solchen «mit der flachen Hand, so wie wir es in der Ausbildung lernen. Damit jemand aufhört, auf einen einzuschlagen oder sich zu wehren». Er selbst habe aber nicht mit eigenen Augen gesehen, ob der Berufungskläger dem Privatkläger einen solchen «Schockschlag» verpasst habe (zum Ganzen Akten S. 303). Die Polizisten hätten alle Schutzwesten getragen. Konfrontiert mit der Aussage des Berufungsklägers, der Privatkläger habe sich am Boden mit Fäusten gewehrt, es habe eine grosse Rangelei gegeben und der Privatkläger habe sich, selbst nachdem man mit grossem Widerstand mit ihm zu Boden gegangen sei, noch passiv gesperrt, gab der Zeuge an: «Ja, das stimmt» (Akten S. 304). Es sei sehr schwierig gewesen, den Privatkläger zu Boden zu führen, obwohl der Zeuge das nicht zum ersten Mal gemacht habe (Akten S. 308).
Ebenfalls jeweils auf Frage gab der Zeuge an, die Lichtverhältnisse im engen Raum seien sehr dunkel gewesen. Er glaube, bei der Rangelei oder bei den Kicks sei ihm die Taschenlampe aus den Händen gefallen. Verletzungen beim Privatkläger habe er im Raum weder vor noch nach der Rangelei bemerkt und sich darauf auch nicht geachtet (Akten S. 305). Auch draussen vor dem Laden habe er die Verletzungen nicht gesehen. Er habe als Dienstältester und Verantwortlicher viel zu tun gehabt. Der Zeuge erklärte: «In diesem Gerangel und dem vollgestellten Raum gibt es viele Möglichkeiten, wie man sich Verletzungen zuziehen könnte. Man konnte sich überall anschlagen in diesem Raum. Schon allein, als der Typ aus dem Fenster gezogen worden war, hatte er sich möglicherweise den Kopf angeschlagen». Nach dem Einsatz habe er selbst auch eine kleine blutige Kratzwunde am rechten Unterarm festgestellt (zum Ganzen Akten S. 306). Der Raum sei so voll mit Gegenständen und Möbeln gewesen, dass man sich nicht richtig habe bewegen können und sogar auf Gegenständen habe laufen müssen (Akten S. 309).
Auf Hinweis auf die Vorwürfe des Privatklägers, der Berufungskläger habe ihm mehrfache Faustschläge ins Gesicht verpasst, meinte der Zeuge C____, es stimme nicht, was dieser behaupte. Er selbst bleibe bei seiner Aussage. Wie es zur Anzeige gekommen sei, in welcher er als Auskunftsperson für ein angebliches Fehlverhalten aufgeführt sei, verstehe er nicht ganz. Sein Chef, [...] H____, habe ihm von den Bedenken des Gfr D____ berichtet und seine Meinung dazu hören wollen. Er selbst habe zu seinem Chef gesagt, dass er «solche Bedenken absolut nicht hätte» und für ihn vielmehr «alles nach Vorschrift gelaufen» sei. Er habe auch gesagt, dass man bei schweren Anschuldigungen aufpassen müsse, wenn man nichts gesehen habe und alles nur auf Vermutungen basiere (Akten S. 307). Auf die konkrete Frage, ob der Zeuge selbst sich je dahingehend bei Vorgesetzten geäussert habe, dass der Berufungskläger ohne erkennbaren Anlass dem Privatkläger mehrere Faustschläge verpasst habe, meinte dieser: «Nein, das sagte ich nicht. Ich dementierte es und gab an, der Einsatz sei korrekt verlaufen». Gfr D____ und Asp E____ hätten vermutlich sehr wenig bis gar nichts gesehen, da es dunkel gewesen sei und die beiden hinter ihm gestanden seien. Der Raum sei so eng gewesen, dass man nicht links oder rechts vorbeigesehen habe (zum Ganzen Akten S. 308).
3.7.9.2 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023
Gfr C____ wurde vor der ersten Instanz nochmals als Zeuge befragt. Zum damaligen Zeitpunkt war er noch immer ein Arbeitskollege des Berufungsklägers und arbeitete auch in derselben Tour; man habe aber praktisch keine gemeinsamen Einsätze, da Gfr C____ als Diensthundeführer nur noch mit den Hunden ausrücke (Akten S. 654). Auf die Frage, was bei jenem Einsatz im Keller passiert sei, meinte der Zeuge C____ zunächst nur, sie hätten zwei Einbrecher festgenommen. Jeweils auf weitere Nachfragen hin gab er an, sich noch daran zu erinnern, «dass die Gewalt angewendet haben und mich angespuckt haben». Es sei dunkel und sehr eng gewesen, man habe fast nichts gesehen. Wer wen festgenommen habe, könne er nicht mehr sagen. Beide Einbrecher hätten sich gewehrt, mit Händen und Füssen. Der Zeuge schilderte: «Gewalt, massive Gewalt. Es war aber sehr dunkel, man hat fast nichts gesehen. Ich weiss noch, dass ich von einem einen Kick an die Brust bekommen habe, einen massiven Kick». Den Kick habe er vom Einbrecher im Lichtschacht bekommen (zum Ganzen Akten S. 654). Dieser habe «einfach drauflos gekickt», als er ihn habe runterziehen wollen. Wäre er im Gesicht getroffen worden, wäre er ohnmächtig worden. Beide Einbrecher hätten praktisch gegen alle Polizisten Gewalt angewendet. Wie der Berufungskläger darauf reagiert habe, wisse er nicht mehr. Den Einbrecher im Schacht hätten sie irgendwann herunterziehen können, aber dieser habe sich weiterhin massiv und mit Händen und Füssen gewehrt, wie der andere auch. Auf die Frage, ob er einfach herumgefuchtelt oder gezielt auf ihn geschlagen habe, meinte der Zeuge: «Er hat massiv um sich geschlagen, auf praktisch alles». Der Zeuge sei «sicher getroffen» worden. Ob der Privatkläger noch andere Polizisten getroffen habe, könne er nicht sagen. Er habe versucht, mit dem Privatkläger zu Boden zu gehen, um ihn festnehmen zu können; er habe das aber mehrmals tun müssen, weil sich der Privatkläger immer wieder aufgerichtet habe. Auf die Frage, ob man Destabilisierungs- oder Ablenkungsschläge habe anwenden müssen, meinte der Zeuge: «Das ist gut möglich». Auf die Frage, ob er das persönlich gemacht habe, antwortete der Zeuge: «Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich das gemacht habe». Ob der Berufungskläger dies getan habe, wisse er nicht; er könne sich nicht daran erinnern, so etwas gesehen zu haben. Auf die Frage, wie man den Einbrecher denn schliesslich in den Griff bekommen habe, erwiderte der Zeuge: «Nach meiner Erinnerung habe ich ihn einfach gepackt und bin mit ihm zu Boden, eben mehrmals, bis wir es geschafft haben, Handschellen anzuziehen. Ich weiss aber auch nicht mehr, wer die Handschellen angezogen hat» (zum Ganzen Akten S. 655).
Auf Vorlage der Fotos zu den Verletzungen des Privatklägers und auf die Frage nach einer Erklärung meinte der Zeuge: «Eben, ich bin dreimal mit ihm zu Boden […] Die meisten Leute, mit denen ich zu Boden gegangen bin, haben oft Verletzungen davongetragen, die in diesem Umfang sind, eigentlich. Ich kann aber nicht definitiv sagen, ob das davon gekommen ist». Auf die Frage, ob er Verletzungen im Gesicht des Privatklägers festgestellt habe, meinte der Zeuge, es sei stockdunkel gewesen und man habe praktisch nichts gesehen. Auf den Hinweis, gemäss IRM sei die wahrscheinlichste Variante, dass die Verletzungen von Faustschlägen stammten, erwiderte der Zeuge, er könne sich nicht daran erinnern, Faustschläge gesehen haben, ausser von den Einbrechern. Auf seine angebliche Aussage gegenüber Gfr D____ angesprochen, wonach der Berufungskläger etwa 20 Mal zugeschlagen und wie ein Irrer auf einen Boxsack eingeschlagen haben solle, meinte der Zeuge: «Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich jemals so etwas gesagt habe. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass es ein Missverständnis ist. Ich habe das wahrscheinlich eher so gemeint, dass die Einbrecher auf uns eingeschlagen haben wie auf Boxsäcke». Es sei gut möglich, dass er mit Gfr D____ darüber geredet habe, aber er könne sich nicht daran erinnern. Auch an seine angebliche Aussage gegenüber dem Aspiranten E____, dass Einsätze normalerweise nicht so ablaufen würden, erinnere der Zeuge sich nicht mehr und könne sich auch nicht vorstellen, so etwas gesagt zu haben (zum Ganzen Akten S. 656). An ein Telefongespräch mit Gfr D____ könne er sich nicht erinnern, aber das sei möglich. Es könne auch sein, dass er nach dem Einsatz nicht habe schlafen können. Nach intensiven Einsätzen wie diesen könne er oft nicht schlafen (Akten S. 657).
3.7.9.3 Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Gfr C____ als einziger möglicher Augenzeuge der Geschehnisse, welcher bei der Festnahme des Privatklägers mit dem Berufungskläger sozusagen «an vorderster Front» wirkte und die von Gfr D____ dem Hörensagen nach wiedergegebene, belastende Aussage (Stichwort: Boxsack) gemacht haben soll, erneut befragt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Gfr C____ in der Zwischenzeit nicht mehr bei der Kantonspolizei Basel-Stadt tätig ist und mithin allfällige berufliche Verflechtungen mit dem Berufungskläger nicht mehr bestehen (Akten S. 874 f.; vgl. zum Ganzen auch den entsprechenden Beweisantrag des Berufungsklägers, Berufungsbegründung, Akten S. 796 f., 802).
Auf die Frage, ob er Faustschläge des Berufungsklägers gegen den Privatkläger gesehen habe, antwortete der Zeuge C____: «Ich habe das nicht gesehen, Nein». Im weiteren Verlauf seiner Befragung vor zweiter Instanz machte der Zeuge weitgehende Erinnerungslücken geltend. So gab er auf jeweils entsprechende Frage hin an, sich nicht mehr erinnern zu können, wo im Raum er gestanden sei. Er «glaube schon», dass er an der Festnahme vom Einbrecher beteiligt gewesen sei. An die Aussage mit dem Boxsack gegenüber Gfr D____ könne er sich nicht erinnern. Er könne sich an das ganze Gespräch mit diesem nicht erinnern, auch wenn es möglich sei, dass sie geredet hätten. Er wisse aber nicht mehr, ob sie «darüber» geredet hätten. Nachdem er vom Einbruch zurückgekommen sei, habe er glaublich den Rapport geschrieben. Auf die Frage, ob ihm am festgenommenen Privatkläger etwas aufgefallen sei, gab der Zeuge an, ihn nachher wohl gar nicht mehr gesehen zu haben und mit dem Rapport beschäftigt gewesen zu sein (zum Ganzen Akten S. 875). Vom Berufungskläger sei er nicht auf das Gespräch mit Gfr D____ angesprochen worden, jedenfalls nicht, dass er sich erinnern könnte. Es könne aber gut möglich sein, dass man intern darüber geredet habe. Er gab auf Frage weiter an, Einbrecher festzunehmen sei «der Alltag in Basel». Auf die Frage, ob es spezielle Gegenwehr an dem Abend gegeben habe, führte der Zeuge aus, er sei vom Einbrecher geschlagen worden. Er könne es nicht mehr genau sagen, habe es aber im Rapport extra detailliert geschrieben. Er habe aber noch nie so eine Gewalt sich selbst gegenüber erlebt. Auf die Frage, ob es üblich und vorstellbar sei, dass man auf solche Gewalt mit Gegenschlägen reagiere, erwiderte der Zeuge, das sei «situativ» (zum Ganzen Akten S. 876). Er wisse noch, dass er nach hinten gefallen sei, weil er einen Kick bekommen habe. Ob das gewesen sei, als der Privatkläger im Schacht gewesen sei oder unten gestanden habe, wisse er nicht mehr. Er könne auch nicht mehr sagen, ob der zweite Einbrecher sich auch gewehrt habe, wer den Einbrecher im Lichtschacht zuerst entdeckt habe und welche Form von Gegenwehr er selbst ausgeübt habe. Er verwies aber jeweils auf den Rapport, den er direkt nach dem Fall geschrieben habe. Auf Verlesung des Rapports hin, erwiderte der Zeuge: «ja so war es, genau», den Rapport habe er direkt nach dem Fall geschrieben, als er die Erinnerungen noch gehabt habe. Jetzt sei es vier Jahre her (zum Ganzen Akten S. 877). Auf Hinweis, der Privatkläger sei klein und schmal gewesen und wie er es sich erkläre, dass dieser sich gegen zwei stattliche Polizisten so gewehrt habe, gab der Zeuge schliesslich an: «Weil er flüchten wollte. Das ist immer so» (Akten S. 877 f.)
3.7.10 Aussagen von Asp E____
Schliesslich wurde auch E____ – zum Tatzeitpunkt Polizei-Aspirant, d.h. im ersten Ausbildungsjahr – im Rahmen des Vorverfahrens ein Mal zu den Vorfällen befragt. Zur Zeit seiner Einvernahme vom 29. Juni 2022 als Zeuge (im Beisein des Berufungsklägers und dessen Verteidigers sowie der Vertreterin des Privatklägers) war er nach wie vor ein Dienstkollege des Berufungsklägers und arbeitete mit diesem im gleichen Corps (Akten S. 373). Er habe dem Berufungskläger bei der Arbeit gesagt, er wolle nicht über den Vorfall sprechen, was letzterer akzeptiert habe (Akten S. 374).
Zum fraglichen Polizeieinsatz befragt führte der Zeuge zunächst in freier Rede aus: «Was ich sah in diesem Raum, war, dass der eine Kollege vorne beim Lichtschacht war und den einen Einbrecher aus dem Schacht herausziehen konnte. Gleichzeitig sah ich Hr. A____ links. Ich kann nicht sagen, was er genau gemacht hatte, es hatte dort noch einen Kasten und es war allgemein ein Riesenpuff in diesem Raum. Am Boden stand alles herum; man konnte nicht normal herumgehen, sondern musste um das Zeug am Boden herumgehen. Das Einzige was ich sah, war, dass Hr. A____ in dieser linken Ecke irgendetwas machte, aber ich sah nicht, was genau. Denn die andere Person musste sich in dieser Ecke kniend befunden haben. So, dass ich niemanden feststellen konnte, ausser ihm. Dann kam Hr. A____ irgendwann aus dieser Ecke raus und hatte einen dabei. Diesem legen wir dann zu zweit die Handschellen an. Dann gingen wir mit diesen Beiden rauf. Das war’s dann eigentlich schon» (Akten S. 373).
Jeweils auf Frage gab der Zeuge sodann an, im gleichen Nachtdienst habe er noch einen Einsatz gehabt, bei welchem herumgeschossen worden sei, was sehr aufregend für ihn gewesen sei. Dann sei der vorliegende Vorfall gewesen. Es sei alles sehr schnell gegangen (Akten S. 374). Gfr C____ sei damals sein «Götti» gewesen, von diesem sei er bei diesem Einsatz in erster Linie angewiesen worden (Akten S. 375 f.). Den Berufungskläger habe er bei besagtem Einsatz als aufgestellten, fröhlichen Menschen wahrgenommen (Akten S. 375). Der Zeuge und Gfr C____ hätten die Dienstwaffe gezogen und seien so in den Laden hineingegangen, Gfr C____ habe ihm dann gesagt, er solle «auf den Schlagstock wechseln», falls jemand vorne im Laden sei, damit er sich verteidigen könne (Akten S. 376).
Der Berufungskläger, Gfr E____ und er selbst sowie noch ein weiterer Polizist – er wisse nicht mehr wer – seien in den Keller hinuntergegangen. Auf Hinweis meinte der Zeuge, der Berufungskläger und Gfr C____ seien wohl zuerst in den Kellerraum vorgegangen und er sei dann gefolgt; der vierte sei dann wohl Gfr D____ gewesen (Akten S. 377 f.).
Der Keller sei voller Gerümpel gewesen und die Sichtverhältnisse sehr schlecht. Ausser einer oder zwei Taschenlampen habe es keine Lichtquelle gegeben (Akten S. 379). Jeweils auf Frage nach dem genauen Vorgehen meinte der Zeuge, sie seien in den Kellerraum hineingegangen. Er habe Gfr C____ am Lichtschacht am Arbeiten gesehen. Sie hätten gesagt, sie seien von der Polizei und die Einbrecher sollten rauskommen, vor allem der im Lichtschacht. Den aus dem Lichtschacht habe Gfr C____ regelrecht an den Füssen herausziehen müssen, der habe nicht rauskommen wollen. Den anderen Einbrecher habe er selbst zuerst gar nicht gesehen. Ausser, dass der Berufungskläger linksseitig «etwas» gemacht habe, es habe ausgesehen, «als ob er mit dem Mann ein Gerangel» hätte. Dann sei der Berufungskläger mit dem Mann aus der Ecke herausgekommen. Auf die Frage, was er selbst genau gemacht habe, antwortete der Zeuge: «Das überlege ich gerade. Ich war im gleichen Raum. Aber ich ging weder zu A____ helfen noch zu C____. Was ich noch weiss ist, dass ich Hr. A____ half, die Handschellen anzuziehen. Aber was ich genau machte, weiss ich nicht mehr» (zum Ganzen Akten S. 378). Ob der Berufungskläger, wie von Gfr. C____ geschildert, diesem zu Hilfe kam, um den Einbrecher vom Lichtschacht dingfest zu machen, wusste der Zeuge nicht mehr (Akten S. 378 f.). Unter Hinweis auf die Darstellung des Privatklägers, wonach dieser sich nicht gewehrt habe, meinte der Zeuge E____: «Meine Wahrnehmung war, so wie Hr. C____ den Mann an den Füssen ziehen musste, dass er nicht freiwillig aus dem Schacht gekommen war. Aber so wie ich es in Erinnerung habe, ergab er sich dann, also er wirkte dann nicht wild herum». Schläge auf den Privatkläger seitens des Berufungsklägers habe er nicht mitbekommen, also nicht gesehen (zum Ganzen Akten S. 379). Auf die Frage, wieso er das nicht mitbekommen habe, er sei ja dort gewesen, meinte er: «Ich bin etwas verwirrt, da Hr. C____ den Mann aus dem Lichtschacht zog. Ich sah nie, dass Hr. C____ dort war» (Akten S. 379, 381). Auf die Frage, ob er denn auch nichts von den angeblichen Fusstritten gegen Gfr C____ und den Berufungskläger mitbekommen habe, erwiderte er: «Ich zweifle jetzt eben ein bisschen an meinem Erinnerungsvermögen. Ich bin der Meinung, Herr A____ brachte dann den anderen Mann aus der linken Ecke zu mir, wir verliessen den Raum und legten dem die Handschellen an. Dann weiss ich nicht mehr, was im Rauminneren weiter vorging» (Akten S. 381). Auf Hinweis auf die vom Privatkläger erhobenen Vorwürfe meinte der Zeuge: «Ich wüsste nicht, wann. Ich sah nie, dass Herr A____ mit einem der Männer in einem Kampf war. Das einzige, was ich sah, war, dass Herr A____ in der linken Ecke ein Gerangel hatte mit dem einen Mann. Das käme meiner Meinung nach noch am ehesten hin. Aber ich komme nicht draus, dass es der vom Lichtschacht gewesen sein soll» (Akten S. 381).
Auf die Frage, ob ihm die Verletzungen im Gesicht des Privatklägers aufgefallen seien, sagt er, ja, diese habe er auch gesehen. Er könne nicht erklären, wie oder wann diese entstanden seien: «Meiner Meinung nach sah ich ihn nicht kämpfen oder was auch immer». Von einer Rangelei zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger (wie sie der Berufungskläger schilderte) habe er nichts mitbekommen. Er sei da wohl schon aus dem Raum herausgegangen (zum Ganzen Akten S. 382). Er sehe nicht wie es durch den Einsatz zu den Verletzungen des Privatklägers hätte kommen sollen (Akten S. 383). Wirklich wahrgenommen habe er die Verletzungen erst beim Aufsuchen des Privatklägers im Zellentrakt. Beim Anlegen der Handschellen habe er (nur) einen roten Fleck in dessen Gesicht wahrgenommen (Akten S. 385). Da habe er sich schon Gedanken gemacht, woher sie stammen könnten, da man gesehen habe, dass diese frisch seien. Es stimme, dass er da zu Gfr D____ gesagt habe, es gehe ihm nicht so gut. Es sei ihm in dem Moment schon klar gewesen, dass etwas passiert sein musste (Akten S. 386).
Auf die Frage, wie er erklären wolle, dass er nichts von einem Gerangel zwischen dem Berufungs- und dem Privatkläger mitbekommen habe, erwiderte der Zeuge: «Ich bin eben völlig verwirrt, dass es sich um die Person im Lichtschacht handelt und nicht um den hinter dem Möbel. Ich sah, dass Herr A____ links hinter dem Möbel etwas tat und mit einem Mann hervorkam. Dann kam Herr A____ meiner Meinung nach mit dem Mann linksseitig nach vorne und wir legten ihm die Handschellen an» (Akten S. 383 f.). Auf Hinweis meinte der Zeuge dann, es könnte eine Verwechslung sein: «Da waren noch die beiden Einbrecher im Raum? Ich versuche wirklich, mich zu erinnern. Ich komme echt nicht draus. Vielleicht checkte ich nicht mehr, dass nun der Einbrecher linksseitig weg war und es um B____ ging» (Akten S. 384). Dass er selbst gemäss Aussage von Gfr D____ bei dem Privatkläger zugange gewesen sei, kann er nicht glauben: «C____ und ich in dem Fall? Es kann ja nicht sein, dass ich das nicht mehr weiss. Ich weiss, dass C____ den Mann aus dem Lichtschacht zog. Aber dass ich auch gezogen haben soll, daran kann ich mich nicht erinnern» (Akten S. 385). Der Zeuge wiederholte, dass er nicht gesehen habe, dass der Berufungskläger jemanden geschlagen habe und dass es ein solches Gerangel gegeben habe. «Aber nach dem Einsatz bekam ich sehr schnell mit, dass so etwas nicht gehe, dass wir nicht so arbeiten würden» (Akten S. 384).
Auf nochmaligen Hinweis hin, dass er mitbekommen haben müsse, wie der Berufungskläger auf den Privatkläger einwirkte, meinte der Zeuge erneut, es sei wohl eine Verwechslung: «Wie gesagt, ich sah, wie Herr A____ mit dem Mann linkerhand ein Gerangel hatte. Deshalb bin ich jetzt verwirrt, dass Hr. B____ verletzt war, denn das Gerangel mit dem Mann linkerhand hatte ich schon mitbekommen (krümmt seine Arme halbrund vor sich und schlägt mit den Fäusten ringend auf etwas Imaginäre[s] auf Brusthöhe vor sich). Ich kann aber nicht sagen, ob dies Fäuste oder offene Hände waren. Dann muss es sich um Hr. B____ gehandelt haben, wenn das alle sagen […] Wie gesagt, ich hatte eine Rangelei gesehen, aber ich muss die Person verwechselt haben. Ich versuche mein Bestes, mich daran zu erinnern» (zum Ganzen Akten S. 388). Er wolle das sagen, was er gesehen habe. Er wolle die Wahrheit sagen. Wenn der Berufungskläger verurteilt werde, dann «wird es so sein und wenn nicht, halt nicht». Er habe die Einbrecher offenbar verwechselt: «Ich sah eine Rangelei und weiss nicht, ob das die Rangelei war, die alle gesehen und beschrieben hatten. Es hatte sicher nicht hunderte Rangeleien in dem Raum gegeben. Und wenn es diese Rangelei war, die ich gesehen hatte, dann kann ich nicht sagen, ob es 20 Schläge waren oder ob sich Gfr A____ hatte zur Wehr setzen müssen» (zum Ganzen Akten S. 388 f.). Er habe den Berufungskläger von hinten gesehen, er glaube, in der linken Ecke. Die Hände des Berufungsklägers habe er dabei nicht gesehen. Es seien fünf oder sechs solche der von ihm beschriebenen Bewegungen gewesen (Akten S. 389).
Auf die Frage, ob er auch mit Gfr C____ gesprochen habe, berichtete der Zeuge, dieser habe mit ihm nach dem Einsatz das Gespräch gesucht: «Er fragte mich, wie es mir allgemein nach dem Einsatz gehe. Ich weiss noch, dass Herr C____ zu mir sagte, so würden wir nicht arbeiten, das sei nicht normal. Von wegen, dass irgendetwas passiert sein musste und ich nicht denken sollte, die Polizei arbeite so. Ich meine, C____ sagte mir auch, dass ich auf mich schauen solle und nur Herr A____ wisse, was passiert sei. Ich solle nicht auf andere hören» (Akten S. 386). Gfr C____ habe auch einmal gesagt, der Berufungskläger «habe dreingeschlagen». Und Gfr D____ habe gesagt, der Berufungskläger sei «nicht verhältnismässig in die Sache reingegangen». Er wisse aber nicht mehr, ob die beiden sagten, sie hätten es selbst gesehen oder einfach mitbekommen (zum Ganzen Akten S. 387).
3.8 Beweiswürdigung, insbesondere Analyse der Aussagen
Die oben dargelegten Beweismittel sind sodann einer eingehenden Würdigung zu unterziehen.
3.8.1 Objektive Beweismittel
Zunächst sind die vorhandenen objektiven Beweismittel zu würdigen. Gemäss dem Gutachten vom 30. August 2021 und dem Ergänzungsgutachten vom 20. Dezember 2021 des IRM waren die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen «Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen». Die IRM-Gutachter halten zwar – unter Berücksichtigung der vom Privatkläger erhobenen Vorwürfe (Akten S. 400 f.) – fest, dass als Ursache der Verletzungen «Faustschläge durchaus geeignet» erscheinen würden (Akten S. 403), dass «Faustschläge eine plausible Erklärung» seien bzw., dass «am ehesten […] von Faustschlägen auszugehen» sei (Akten S. 426). Allerdings werden andere Formen stumpfer Gewalt von den Gutachtern auch nicht ausgeschlossen. Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, verbleibt damit durchaus Raum für die Möglichkeit, dass sich der Privatkläger die Verletzungen anderweitig zugezogen hat (Berufungsbegründung, Akten S. 799 f., 802) – beispielsweise durch die vom Berufungskläger eingeräumten Abwehrbewegungen und Schläge mit der offenen Hand (Handflächen, Handkanten und/oder Handrücken, welche durchaus auch stattliche Hämatome verursachen können), beim Herausziehen aus dem Schacht trotz Gegenwehr, beim Gerangel am Boden und/oder beim Zu-Boden-Gehen im äusserst vollgestellten, engen Kellerraum. Als explizit «weniger wahrscheinlich» wird im Ergänzungsgutachten einzig der Aufschlag auf eine glatte Oberfläche, wie z.B. durch (die vom Privatkläger ebenfalls geltend gemachten) Stösse gegen eine Autoscheibe des Polizeifahrzeuges, eingeschätzt. Dies, weil bei Aufschlägen auf glatte Oberflächen Verletzungen insbesondere an vorstehenden Knochenpartien des Gesichts zu erwarten gewesen wären, was aber vorliegend nicht der Fall sei (Akten S. 426; im Einzelnen zum Ganzen siehe oben E. 3.7.4). Die Fotografien vom Tatort zeigen aber einen mit Möbeln, Brettern, Taschen bzw. Koffern und allerlei sonstigen Gegenständen gänzlich vollgestellten Kellerraum (Akten S. 485 f., siehe im Einzelnen oben E. 3.7.3). Bei Stössen gegen die – reichlich vorhandenen – Ecken und Kanten solcher Gegenstände erscheinen durchaus auch Verletzungen an nicht vorstehenden Gesichtspartien möglich (wie vorliegend eingetreten und fotografisch dokumentiert, siehe E. 3.7.3), womit sich diese Möglichkeit von den gutachterlich als eher unwahrscheinlich qualifizierten Schlägen gegen eine glatte Autoscheibe, deutlich unterscheidet.
Relevant ist sodann, dass sich die rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungen gemäss dem – in dieser Hinsicht allein massgeblichen – Ergänzungsgutachten vom 20. Dezember 2021 zeitlich zwanglos einer Entstehung zum mutmasslichen Tatzeitpunkt zuordnen lassen (Akten S. 426, eingehend hierzu oben E. 3.7.4). Es wäre zwar theoretisch auch möglich, dass die Verletzungen bereits (kurz) vor der Festnahme bestanden haben, allerdings erscheint dies eher unwahrscheinlich, da auf den Fotos vom Privatkläger direkt nach der Festnahme zwar bereits rote Flecken, aber noch keine Schwellungen und Hämatome sichtbar sind, sodass die Verletzungen zu dem Zeitpunkt wohl sehr frisch gewesen sein mussten (siehe oben E. 3.7.3). Auch wollte keiner der beteiligten Polizisten bereits vor der Festnahme Verletzungen beim Privatkläger festgestellt haben, wenngleich sie auch angaben, es sei dunkel gewesen bzw. sie hätten nicht darauf geachtet (siehe oben E. 3.7.7 ff.; vgl. zum Ganzen auch angefochtenes Urteil, Akten S. 711). Eine Selbstbeibringung durch den Privatkläger nach der Festnahme erscheint auch eher unwahrscheinlich. Einerseits spricht das Verletzungsbild nicht dafür, andererseits sind wie gesagt bereits auf den Fotos direkt nach der Festnahme rötliche Flecken im Gesicht des Privatklägers erkennbar.
Allein aus den vorhandenen objektiven Beweismitteln lässt sich der vorliegend massgebliche Sachverhalt indessen nicht hinreichend klar ermitteln.
3.8.2 Aussagenanalyse
Aufgrund des soeben Erwogenen sind neben den objektiven Beweismitteln insbesondere die Aussagen der Beteiligten eingehend zu würdigen, d.h. auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
3.8.3 Grundlagen
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugend-psychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. ferner Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen (auch in direkter Rede), Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg; siehe zum Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).
3.8.4 Aussagen des Privatklägers
Zunächst sind die Aussagen des Privatklägers und mutmasslich Geschädigten zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers keiner eingehenden Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen. Zur Begründung hat die Vorinstanz angeführt, der Privatkläger sei selbst Angeklagter bzw. Auskunftsperson und daher in Bezug auf seine eigenen Handlungen nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet gewesen (angefochtenes Urteil, Akten S. 711). Eine Würdigung tut indessen Not, zumal es keine direkten Augenzeugen für den angeklagten Sachverhalt gibt, welche die Schilderungen des Privatklägers bestätigen würden (eingehend hierzu unten E. 3.8.5 ff.) und nach dem oben Erwogenen auch die objektiven Beweismittel keine eindeutigen Schlüsse auf die Geschehnisse zulassen (siehe oben E. 3.8.1).
3.8.4.1 Aussagetüchtigkeit
Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit (dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.) des Privatklägers in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan.
3.8.4.2 Aussagegenese und Motivationsanalyse
Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76).
Zur Entstehung der Aussagen des Privatklägers und zu seiner Motivlage ist zunächst zu bemerken, dass während sämtlicher vorliegenden Befragungen des Privatklägers zum streitigen Vorfall ein Strafverfahren gegen diesen lief (letzte Befragung anlässlich der Hauptverhandlung in eigener Strafsache vom 10. September 2021, Akten S. 213 ff.). Soweit der Privatkläger als beschuldigte Person befragt wurde, unterstand er insbesondere hinsichtlich ihn selbst belastender Umstände keiner Wahrheitspflicht (vgl. auch Berufungsbegründung, Akten S. 801). Dementsprechend sind die Aussagen des Privatklägers von vornherein mit Vorsicht zu würdigen. Dem Privatkläger wurde u.a. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – gerade im Zusammenhang mit dem vorliegend relevanten Vorfall – vorgeworfen. Es ist offensichtlich, dass der Privatkläger bei dieser Ausgangslage ein eminentes Interesse daran hatte, sein eigenes Verhalten gegenüber den Polizisten als ausnahmslos kooperativ und friedfertig darzustellen, womit er ein klares Motiv auch für eine entsprechende (Falsch-)Belastung des Berufungsklägers aufwies. Denn wenn der Privatkläger glaubhaft machen wollte, er habe sich freiwillig festnehmen lassen und keinerlei Gewalt gegen die Polizeibeamten angewendet, konnte er schwerlich Abwehrschläge u.ä. seitens der Polizisten einräumen und seine eigenen Verletzungen so erklären. Vielmehr erforderte die substantiierte Abstreitung der Vorwürfe gegen ihn selbst geradezu eine entsprechende Behauptung, wonach ihn die Polizisten anlasslos verletzt hätten.
Sodann ist zwar festzustellen, dass der Privatkläger bereits in seiner ersten Einvernahme vom 8. Juni 2021, d.h. am Nachmittag nach dem nächtlichen Vorfall, den Vorwurf erhob, einer der Polizisten habe ihn mit dem Stock, ein anderer mit Fäusten geschlagen (Akten S. 248). Zudem gab Gfr D____ an, dass der Privatkläger bereits wenige Stunden nach der Festnahme, als Gfr D____ und Asp E____ zu ihm in die Zelle gekommen seien, in gebrochenem Französisch gesagt habe, er sei von einem Polizisten geschlagen worden (Akten S. 660). Indessen ist auch festzuhalten, dass der Privatkläger zunächst von sich aus seine Einschätzung kundtat, die Polizisten hätten «zurecht gehandelt», weil sie ihn an einem Ort angetroffen hätte, an welchem er sich nicht hätte aufhalten dürfen. Er könne «[w]egen der Schläge nicht viel sagen» (Akten S. 250). Gegen den Polizisten könne er nichts tun, er mache seine Arbeit (Akten S. 250). Bezeichnenderweise wandelte sich diese Einstellung des Privatklägers, nachdem seine Verteidigerin am Ende der Einvernahme einschritt und darauf hinwies, «dass der Beschuldigte tatsächlich sehr übel zugerichtet» worden sei, weshalb sie darauf bestand, dass er seine Verletzungen zu Protokoll gab. Hierauf folgte sodann eine Schilderung des Privatklägers, in welcher er auch neue Elemente nachschob. So soll ihn plötzlich auch noch ein Polizist an den Haaren gepackt und mit dem Gesicht gegen die Scheibe gestossen haben. Auch war der Privatkläger nunmehr der Auffassung, da er ja seine Hände hochgehalten und damit gezeigt habe, dass er sich ergebe, hätte die Polizei ihn «[i]m Normalfall […] dann nicht geschlagen» (zum Ganzen Akten S. 250), nachdem er zuvor noch explizit ausgeführt hatte, die Polizisten hätten zurecht gehandelt. Damit liegen beim Privatkläger deutliche Anhaltspunkte für suggestive Effekte vor. So liegt es nahe, dass die Äusserungen der Verteidigerin des Privatklägers diesen auf die Idee brachten, das Verhalten der Polizisten noch weiter zu dramatisieren, um daraus einen Vorteil für sich ziehen zu können. Diese Bereitschaft zur offensichtlichen Aggravation nach der suggestiven Äusserung seiner Verteidigung weckt in Kombination mit der offensichtlichen Motivlage des Privatklägers bereits deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Gleiches gilt für die Entwicklung der Aussagen des Privatklägers im Hinblick auf die Identifikation des Polizisten, der ihn geschlagen haben soll. So gab der Privatkläger zunächst an, sich nicht an den verantwortlichen Polizisten erinnern und ihn auch nicht beschreiben zu können (Akten S. 264), weil es so dunkel gewesen sei (Akten S. 276). Man brauche ihm daher auch gar nicht erst ein Foto zu zeigen, er wolle keine falsche Anschuldigung machen (Akten S. 264). An der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger wollte der Privatkläger sich nicht einmal zum Berufungskläger umdrehen; er könne ihn nicht wiedererkennen, weil es damals dunkel gewesen sei (Akten S. 277). Angesichts dessen erscheint es sehr auffällig, dass der Privatkläger dann anlässlich der Hauptverhandlung in seinem eigenen Strafverfahren plötzlich auf entsprechende Frage hin behauptete, den Berufungskläger als jenen Polizisten zu erkennen, welcher ihn geschlagen habe (Akten S. 223). So ist keinerlei Grund erkennbar, weshalb der Privatkläger den Berufungskläger zu jenem Zeitpunkt plötzlich erkannt haben sollte, zumal der Privatkläger zuvor angegeben hatte, es sei am Tatort zu dunkel gewesen, um den schlagenden Polizisten überhaupt erkennen und dementsprechend auch beschreiben zu können (Akten S. 276), bzw. die Polizisten hätten eine Maske getragen, sodass er ihre Gesichter nicht ganz habe sehen können (Akten S. 258; vgl. zum ganzen auch Berufungsbegründung, Akten S. 798 ff.). Ausser Betracht fällt etwa auch, dass der Privatkläger den Berufungskläger (erst) an seiner Hauptverhandlung anhand dessen Stimme erkannte, da die beiden ja bereits zuvor an ihrer Konfrontationseinvernahme einander gegenübergestellt worden waren – ohne eine entsprechende Erkenntnis beim Privatkläger. Vielmehr erweckt der Privatkläger auch durch diesen Richtungswechsel den Anschein, sich möglichst schützen bzw. die Verantwortung auf eine andere – nunmehr klar bestimmte Person – abschieben zu wollen. Diese Tendenz manifestierte der Privatkläger im Übrigen auch gegenüber seinem Begleiter, dem zweiten Einbrecher F____. So zeigte der Privatkläger keinerlei Hemmung, seinen Begleiter als den für das Eindringen in das Ladenlokal und für die grösseren Entwendungen eigentlich Verantwortlichen und auch als denjenigen, welcher die Polizisten geschlagen habe, zu bezeichnen (siehe etwa Akten S. 261, 263; siehe hierzu auch unten E. 3.8.4.3).
Hinzu kommt, dass der – anwaltlich vertretene – Privatkläger auch ein finanzielles Interesse an einem Schuldspruch und mithin (jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens) auch an der Identifikation des verantwortlichen Polizisten hatte, hatte doch seine Rechtsvertretung eine Genugtuungsforderung von immerhin CHF 2'500.– geltend gemacht (Eingabe vom 29. Juni 2021, Akten S. 102), welche sie erst deutlich später im Verfahren auf CHF 1'000.– reduzierte, als sie bereits keinen Kontakt mehr zum Privatkläger hatte (Eingabe vom 5. Januar 2023, Akten S. 549). Die in Aussicht stehende Genugtuungssumme dürfte für eine gänzlich mittellose Person wie den Privatkläger (vgl. seine Angaben zur Person vor dem Strafgericht, Akten S. 214 ff.) durchaus auch einen bedeutsamen Anreiz dargestellt haben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bereits die mehrfachen offenkundigen Falschbezichtigungsmotive, die teilweise fehlende Wahrheitspflicht sowie auch das verschiedentlich auffällig taktische, wechselhafte Aussageverhalten des Privatklägers bedeutsame Zweifel daran wecken, dass seine Aussagen – jedenfalls in ihrer Gesamtheit und insbesondere in Bezug auf die vom Berufungskläger bestrittenen anlasslosen Faustschläge in das Gesicht des Privatklägers – glaubhaft seien.
3.8.4.3 Realkennzeichen
Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen) betrifft, so ist die Schilderung des Privatklägers – speziell mit Blick auf die von ihm behaupteten, anlasslosen Faustschläge seitens «eines» Polizisten bzw. des Berufungsklägers – nicht besonders kohärent, wobei die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 51). So erscheint es unplausibel, dass der Privatkläger einerseits behauptete, keinerlei Gewalt gegen die Polizisten angewendet und vielmehr seine Arme nach hinten gestreckt zu haben, woraufhin er direkt von den Polizisten mit Fäusten und dem Schlagstock geschlagen worden sei, andererseits aber bei dieser behaupteten Ausgangslage ausführt, die Polizisten hätten sich seiner Ansicht nach rechtmässig verhalten (Akten S. 248-250). Seine (Erst-)Einschätzung, wonach sich die Polizisten rechtmässig verhalten hätten, deutet vielmehr darauf hin, dass sich der Privatkläger vorgängig sehr wohl tatkräftig gegen die Festnahme wehrte.
Sodann ist beim Privatkläger verschiedentlich ein Hang zum Dramatisieren und zur Übertreibung bzw. zur möglichst positiven Selbstdarstellung und Abschiebung von Verantwortung erkennbar (er könne keine Gewalt gegen die Polizisten angewendet habe, denn er wiege bloss 55 Kilogramm und «wenn man pustet, fliege [er] durch die Gegend» [Akten S. 217]; er sei bloss 1,55 m gross und der Polizist sei viel grösser als er, mindestens 1,70 m [Akten S. 290], vgl. aber seine Angaben zu seiner Körpergrösse bei der rechtsmedizinischen Untersuchung, wonach er selbst 1,68 m gross sei [Akten S. 401]; die Polizei habe gar nicht mit ihm gesprochen, sondern ihn «direkt geschlagen» [Akten S. 249]; «Ich habe mich ergeben und hielt meine beiden Hände hoch. Ich habe die Polizei nicht angespuckt oder geschlagen, beschimpft oder bedroht, etc. Ich habe gar nichts gemacht. Sie haben mich geschlagen […]» [Akten S. 258; ebenso S. 215]; «Ich habe nichts gemacht. Ich habe nicht versucht, zu flüchten» [Akten S. 260]; auf Vorhalt der Faustschläge und Fusstritte gegenüber den Polizisten: «Ich habe nichts gemacht. Das hat mein Begleiter gemacht» [Akten S. 261]; «Mein Begleiter hat mir auch gesagt, dass wir uns verstecken müssen […] Ich kenne ihn nicht. Ich habe ihn am gleichen Tag zum ersten mal getroffen und er hat mir bereits Probleme gemacht. Ich will ihn nicht mehr treffen oder sehen. Der Laden war bereits kaputt. Ich weiss nicht, ob er das gemacht hat oder nicht. Ich wollte nicht in den Laden eintreten. Ich habe ihn gebeten, er solle Butter und Käse (Camembert) für mich holen. Er sagte dann, ich solle mit ihm reingehen. Und drinnen hat er mir ein iPhone und ein Bluetooth-Ohrhörerpaare [sic] und ein CH-Sackmesser gegeben. […]» [Akten S. 263], vgl. dann aber die spätere Aussage vor erster Instanz, wonach sie gemeinsam Alkoholflaschen entwendet hätten [S. 217]; «Der erste Polizist schlug mich weiter, bis ich kaputt war» [Akten S. 278]; er sei nach den Schlägen «wie tot» gewesen [Akten S. 278], vgl. aber die Einstufung der Verletzungen im Gutachten als «eher geringfügig» mit einer folgenlosen Heilung «innerhalb weniger Tage» [Akten S. 404]). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mehrere Behauptungen des Privatklägers anhand der Gutachten des IRM objektiv nicht belegt werden konnten bzw. teilweise sogar als widerlegt gelten müssen: So wurde der vom Privatkläger behauptete, angeblich durch die polizeilichen Faustschläge verursachte «Wackelzahn» (z.B. Akten S. 265) gutachterlich ausgeschlossen. Im Gutachten sowie im Ergänzungsgutachten wird nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, weshalb eine solche Zahnlockerung beim Privatkläger trotz entsprechender rechtsmedizinischer Untersuchung nicht festgestellt wurde und weshalb auch die Behauptungen und Fotografien des Privatklägers anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juni 2021 an dieser gutachterlichen Einschätzung nichts ändern (eingehend oben E. 3.7.4; vgl. zum Ganzen auch Berufungsbegründung, Akten S. 798 f.). Weiter gibt es im rechtsmedizinischen Gutachten keinerlei Anhaltspunkte für den vom Privatkläger teilweise behaupteten Schlag bzw. Kratzer auf seine Nase (Akten S. 276) und den vom Privatkläger konstant behaupteten Stockschlag auf seinen Arm (z.B. Akten S. 250; siehe zum Ganzen die umfassende Aufzählung der Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung: Akten S. 401 f.). Schliesslich wurden wie bereits erwähnt die vom Privatkläger behaupteten Schläge seines Kopfes gegen die Autoscheibe im IRM-Gutachten aufgrund des Verletzungsbildes als unwahrscheinliche Ursache qualifiziert (siehe oben E. 3.7.4 und 3.8.1; vgl. dazu auch Berufungsbegründung, Akten S. 799).
Zwar weisen die Aussagen des Privatklägers durchaus auch gewisse Realkriterien auf, insbesondere verzichtete der Privatkläger wiederum verschiedentlich auf eine Mehrbelastung der Polizisten bzw. des Berufungsklägers («beim Aufprall an der Autoscheibe tat es nicht so weh. Das Packen an meinen Haaren hat mehr Schmerzen ausgelöst als der ‘Stirn-Schlag’ gegen die Autoscheibe. Die Haaren [sic] waren nicht weggerissen oder so. Bei dieser Aktion hat es auch nichts [sic] geblutet» [Akten S. 258]; «Ich rede nicht über alle Polizisten. Ich rede nur über einen Polizisten» [Akten S. 260]; «Der Polizist, welche[r] mich mit dem Metall-Stock geschlagen hatte, war nicht so schlimm […]» [Akten S. 264]; Gegenstände wie Kleidungsstücke seien bei dem Einsatz nicht beschädigt worden [Akten S. 265]; «Körperlich tut mir nichts mehr weh» [Akten S. 265]). Freilich wären entsprechende Mehrbelastungen hier teilweise leicht widerlegbar gewesen (Privatkläger direkt nach dem Vorfall in Untersuchungshaft; vorhandenes IRM-Gutachten zu den Verletzungen etc.). Sodann erscheinen die Schilderungen des Privatklägers einigermassen lebendig und detailliert, was allerdings angesichts des Umstandes, dass es ja unbestrittenermassen zu einer tätlichen Interaktion mit den Polizisten und zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen ist, nicht weiter erstaunt. Massgeblich ist vorliegend hingegen die Tatfrage, wie sich der Privatkläger vor und während allfälliger Schläge seitens der Polizei verhalten hat, ob es sich hierbei um Faustschläge oder etwa um Schläge mit der offenen Hand – wie vom Berufungskläger geltend gemacht – gehandelt hat sowie wer der Faustschläge verteilende Polizeibeamte gewesen sein soll. Was diese umstrittenen Aspekte angeht, sind in den Schilderungen des Privatklägers allerdings bloss wenige Realkennzeichen und – wie soeben aufgezeigt – vor allem auch einige gewichtige Phantasiesignale auszumachen.
Alles in allem verbleiben auch nach einer inhaltlichen Analyse der Aussagen des Privatklägers – insbesondere im Lichte der Aussagegenese und Motivanalyse – noch gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insbesondere in den vom Berufungskläger bestrittenen Aspekten.
3.8.4.4 Konstanzanalyse
Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Privatklägers zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnis-psychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).
Angesichts des Umstandes, dass vorliegend – wie bereits dargelegt – letztlich nur Einzelheiten im Geschehensablauf umstritten sind, erstaunt, dass sich in den Aussagen des Privatklägers zu den umstrittenen Punkten dennoch gewisse Widersprüche finden. Es beginnt mit den Schilderungen, inwiefern die Polizei mit ihm geredet habe. So erzählte der Privatkläger teilweise, die Polizei habe zu ihm gesagt: «Wir sind die Polizei» (Akten S. 248) bzw. die Polizei habe ihn aufgefordert, aus seinem Versteck zu kommen (Akten S. 263). An anderer Stelle behauptet der Privatkläger sodann, als die Polizei gekommen sei, sei sie direkt in den Laden gekommen und habe gar nicht mit ihm gesprochen, sondern ihn «direkt geschlagen» (Akten S. 249). Uneinheitlich sind auch die Erzählungen des Privatklägers, inwiefern er freiwillig aus dem Lichtschacht gekommen sei. So schilderte der Privatkläger zunächst, dass er sich versteckt habe, worauf die Polizei nach ihm gegriffen und ihn aus dem Versteck gezogen habe (Akten S. 257). Anders hiess es dann später, als der Privatkläger plötzlich ausführte, sobald die Polizei gekommen sei, habe sie ihn aufgefordert, aus seinem Versteck zu kommen, was er auch getan habe. Er sei freiwillig aus seinem Versteck gekommen und habe die Hände hochgehalten und plötzlich habe ihn der Polizist mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Akten S. 263). Bei dieser neuen Behauptung, er sei freiwillig heruntergekommen, blieb er dann im weiteren Verlauf des Verfahrens (Akten S. 217). Sodann sollen es teilweise vier Polizisten gewesen sein, die ihn geschlagen hätten (Akten S. 248). Er könne gegen vier Polizisten nichts machen (Akten S. 249). Meistens redet der Privatkläger allerdings von zwei Polizisten, welche ihn geschlagen hätten. Einer habe ihn mit dem Schlagstock und der andere habe ihn mit den Fäusten geschlagen (z.B. Akten S. 257 f.). Uneinheitlich sind die Aussagen des Privatklägers auch, wenn es darum geht, welcher der Polizisten ihn mit dem Kopf gegen die Autoscheibe gedrückt haben soll. In einer Einvernahme gab der Privatkläger an, der Polizist, welcher ihm die Faustschläge ins Gesicht verpasst habe, habe ihn auch an den Haaren gepackt und seinen Kopf gegen die Autoscheibe geschlagen (Akten S. 258). An anderer Stelle will der Privatkläger es dann nicht sagen können, ob es sich dabei um den gleichen Polizisten gehandelt habe (Akten S. 278 f.). Widersprüche finden sich sodann in den Angaben des Privatklägers zu seiner Körpergrösse und seinem Körpergewicht, wobei offensichtlich ist, dass er verschiedentlich bestrebt war, sich – im Dienste seiner Behauptungen – gegenüber den Polizisten als möglich schmächtig und klein zu inszenieren, weshalb deutliche Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden, besonders niedrigen Angaben bestehen (siehe auch oben E. 3.8.4.3). So behauptete der Privatkläger bei seiner Einvernahme vom 30. Juni 2021, er sei 1,55 m gross (Akten S. 261). An der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2021 gab er seine Masse hingegen mit 1,58/1,60 m und 55 kg an (Akten S. 290). Ähnlich hiess es dann an der Hauptverhandlung in eigener Strafsache, wo er vorbrachte, er sei 1,58 m gross und 55 kg schwer (Akten S. 217 f.). Deutlich grösser ist er indessen gemäss seinen Angaben, welche er gegenüber dem IRM – also gegenüber Medizinern – machte. Hier gab der Privatkläger an, immerhin 1.68 m gross und allerdings bloss 50.2 kg schwer zu sein (Akten S. 401). Dass der Privatkläger seine Behauptung betreffend die Schläge seines Kopfes gegen die Autotüre erst im Anschluss an das Einschreiten seiner Verteidigung nachschob, was eine auffällige Anreicherung darstellt, wurde oben bereits dargelegt (E. 3.8.4.2).
Wie der Berufungskläger zurecht geltend macht (Berufungsbegründung, Akten S. 798) war sodann auch die Schilderung des Privatklägers betreffend seine Verletzungen bzw. Schläge zumindest teilweise uneinheitlich. So gab er zunächst an, von einem Polizisten mit Fäusten, vom anderen mit dem Stock geschlagen worden zu sein (Akten S. 248). Er sei am Nacken links sowie am linken Auge verletzt, an der Nase «gekratzt» und innen an der Oberlippe verletzt worden; seine Zähne vom Oberkiefer seien wegen der Schläge locker. Er sei an der Autotür gestanden, ein Polizist habe ihn an den Haaren gepackt und mit dem Gesicht gegen die Scheibe gestossen, während seine Hände nach hinten gefesselt gewesen seien. Am linken Ellenbogen habe er Schläge mit dem Stock bekommen (Akten S. 250). Eine Einvernahme später hiess es, er sei mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden, der erste Schlag sei ins Gesicht auf Mund / Zähne gegangen, der zweite Schlag habe ihn am rechten Auge getroffen, dann sei er am linken Auge getroffen worden. Ein anderer Polizist habe ihn mit einem Metall-Stock am linken Arm geschlagen (wobei er auf den linken Unterarm gezeigt habe). Ein Polizist habe seine Hände hinter seinem Rücken gefesselt und seinen Kopf gegen die Autoscheibe gedrückt bzw. geschlagen (Akten S. 257 f., 258). Sein linker oberer Schneidezahn habe gewackelt und er habe nicht gut durch die linke Nasenhöhle atmen können, was inzwischen beides besser sei (Akten S. 265). An der darauffolgenden Einvernahme schilderte der Privatkläger sodann einen Schlag auf das Auge, dann auf das andere Auge und dann einen Schlag auf den Mund und die Zähne. Auf die Nase sei er auch geschlagen worden. Er sei dann auch am Hinterkopf an den Haaren festgehalten und gegen das Auto geschlagen worden. Faustschläge nannte er hier noch nicht (Akten S. 276). Der zweite Polizist habe ihn auf die Hand geschlagen (wobei er auf seinen linken Ellenbogen gezeigt habe). Der erste Polizist habe ihn aggressiv aufs Auge geschlagen und nicht aufhören wollen (Akten S. 277). Erst später erwähnte er, der erste Polizist habe ihn mit der Faust aufs Auge geschlagen. Auf Frage, wie oft er von diesem Polizisten geschlagen worden sei, führte er nochmals aus: «Einmal auf ein Auge, einmal auf das andere Auge, einmal auf den Mund/die Zähne und einmal auf die Nase» (Akten S. 278). Vor Strafgericht schliesslich schilderte der Privatkläger einen Faustschlag rechts, unterhalb der Augen, einmal links unterhalb der Augen, unterhalb der Nase und einmal am Mundbereich (Akten S. 217). Ein anderer Polizist habe einmal mit einem Stock auf seinen «Oberarm» geschlagen. Dann sei er am Hinterkopf, an den Haaren gehalten und mit dem Kopf gegen das Auto geschlagen worden, da habe er schon Handschellen angehabt (Akten S. 218). Teilweise erstaunen die mehrfachen Widersprüche, etwa was die Reihenfolge der Schläge betrifft, nicht sonderlich. Es dürfte schwierig sein, sich solche Details bei einem dynamischen Geschehen wie dem geschilderten zuverlässig zu merken. Andererseits ist auch nicht weiter verwunderlich, dass der Privatkläger seine Verletzungen bzw. Schläge auf die entsprechenden Körperstellen zumindest teilweise konstant angab, sind einige dieser Verletzungen ja unbestrittenermassen eingetreten. Verdächtig ist demgegenüber, dass es für die – ohnehin vom Privatkläger nur gelegentlich und hierbei uneinheitlich geschilderte Verletzung (Kratzer? Schlag?) an bzw. unterhalb der Nase keinerlei Anhaltspunkte im rechtsmedizinischen Gutachten gibt. Ähnliches gilt für den behaupteten Schlag an den Arm (Unter- bzw. Oberarm?) des Privatklägers (siehe zum Ganzen die umfassende Aufzählung der Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung: Akten S. 401 f.).
Zusammenfassend betrachtet wecken die diversen, durchaus auch wesentlichen Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers – auch im Lichte der übrigen aussagepsychologischen Analyseelemente – weitere gewichtige Zweifel der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in den umstrittenen Punkten.
3.8.4.5 Kompetenzanalyse
Eine weitere Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.).
Die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers ist wie erwähnt gegeben (siehe oben E. 3.8.4.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger anhand seiner aktenkundigen Aussagenprotokolle durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein entsprechendes Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um eine derartige Schilderung zu erfinden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den umstrittenen Aspekten letztlich nur um eng umgrenzte Details (Gewalt seitens des Privatklägers ja/nein; Faustschläge oder Schläge mit offener Hand) handelt und dass trotz dessen gewisse Ungereimtheiten sowie Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers auszumachen sind (siehe oben E. 3.8.4.3 f.), erscheint eine entsprechende Falschaussage auch einer Person mit durchschnittlichen und nicht etwa ausserordentlichen Aussagekompetenzen durchaus möglich.
3.8.4.6 Qualitäts-Strukturvergleich
Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66) Weisen die Schilderungen zu Nebensächlichkeiten eine höhere Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, spricht dies nicht für die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Weisen beide Schilderungen eine hohe Qualität auf, so kann dies ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein. Zeichnen sich beide Schilderungen durch eine niedrige Qualität aus, so kann dies möglicherweise darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge generell über ein geringes Ausdrucksvermögen oder über eine geringe Aussagemotivation verfügt, oder aber, dass die Aussage erfunden ist. Einen Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit der Aussage zum Kerngeschehen kann diese Konstellation jedoch nicht geben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 68 f.).
Vorliegend erweisen sich die Aussagen des Privatklägers zu Vorfällen ausserhalb bzw. innerhalb des Kerngeschehens in etwa als vergleichbar – nämlich einigermassen, wenngleich nicht besonders detailliert und von nicht besonders hoher inhaltlicher Qualität. Dieser Umstand vermag indessen wie gesagt keinen Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers zu den umstrittenen Punkten des Kerngeschehens zu geben, sodass er dem Privatkläger auch nicht zum Vorteil gereicht.
3.8.4.7 Gesamtbetrachtung und Fazit
Im Ergebnis erreichen die offensichtlich tendenziösen und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers in den umstrittenen Sachverhaltspunkten, insbesondere auch im Lichte der Aussagenentstehung und der augenfälligen Motivlage des Privatklägers keine ausreichende inhaltliche Qualität, um die Nullhypothese als Ausgangspunkt jeder Aussagenanalyse (siehe hierzu oben E. 3.8.3) umzustossen. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers teilweise im Widerspruch zu anderen Beweismitteln stehen. So müssen zumindest gewisse Behauptungen des Privatklägers angesichts der – als objektive Beweismittel zu qualifizierenden – IRM-Gutachten als unwahrscheinlich oder gar widerlegt gelten. Schliesslich widerspricht die – ohnehin uneinheitliche – Behauptung des Privatklägers, wonach er freiwillig aus seinem Versteck heruntergekommen sei und sich ergeben sowie keinerlei Gewalt gegen die Polizisten angewandt habe, den Aussagen sämtlicher am Einsatz beteiligten Polizisten (siehe oben E. 3.7.7 ff.). Ausserdem war der Privatkläger auch anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juni 2021 sehr aufgebracht und laut, wie dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist (Akten S. 250 f.). Zudem gab der Privatkläger selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juni 2021 an, er sei krank und brauche Medikamente, er nehme jetzt Beruhigungsmittel (Akten S. 264 f.). Vor diesem Hintergrund betrachtete es das Strafgericht zurecht als erstellt, dass der Privatkläger auch bei der inkriminierten Anhaltung aufgebracht war und sich mit erheblichem Mass an Körperkraft gegen die Anhaltung wehrte (angefochtenes Urteil, Akten S. 709).
Die Aussagen des Privatklägers können dementsprechend nicht ohne Weiteres der Anklage zugrunde gelegt werden. Vielmehr verbleiben massive Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die umstrittenen Punkte so zugetragen hat wie vom Privatkläger behauptet. Für das Appellationsgericht erscheint es anhand der Aussagen des Privatklägers insbesondere (noch) nicht als erstellt, dass einer der Polizisten bzw. der Berufungskläger dem Privatkläger anlasslos mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasst hat. Im Übrigen ist das Appellationsgericht auch von den – ohnehin nicht angeklagten – Vorwürfen des Privatklägers, er sei mit einem Schlagstock am Arm geschlagen und mit dem Kopf gegen die Autoscheibe gestossen worden, nicht überzeugt.
3.8.5 Aussagen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger selbst ist als Beschuldigter im vorliegenden Verfahren zwar nicht zur Wahrheit verpflichtet, allerdings darf er keine anderen Personen (namentlich den Privatkläger) wider besseres Wissen falsch beschuldigen. Die Interessenlage des Berufungsklägers ist augenfällig: Für ihn steht enorm viel auf dem Spiel. Nach eigenem Bekunden liebt er seinen Beruf als Polizist, liebt auch den Aussendienst und hofft inständig auf einen Freispruch (Akten S. 635 f.). An der Berufungsverhandlung gab er an, er habe nach dem erstinstanzlichen Urteil für zehn Monate in den Innendienst wechseln müssen und seine Beförderung nach entsprechender Dienstzeit sei abgelehnt worden, was finanzielle Einbussen mit sich trage. Seit zwei Wochen sei er nun wieder in den Innendienst versetzt worden, zum Schutze der Kantonspolizei und seiner Person. Im Falle einer zweitinstanzlichen Verurteilung rechne er nicht damit, dass er die Anstellung halten könne. Das sei allerdings bloss ein Gefühl, er habe keine Fakten hierzu (zum Ganzen Akten S. 867 f.). Seine Aussagen sind mithin besonders vorsichtig zu würdigen, soweit er damit die Verantwortung für das Geschehen von sich weist. In Bezug auf die von ihm behauptete Gegenwehr des Privatklägers bzw. den von ihm geschilderten Angriff des Privatklägers könnte sich der Berufungskläger bei einer entsprechenden Falschaussage indessen strafbar machen, worüber er auch mehrfach belehrt wurde (Akten S. 274 f., 218, 634).
Zur Aussagegenese lässt sich sagen, dass der Berufungskläger seit Beginn des Verfahrens bzw. bereits in seiner ersten Einvernahme vom 7. September 2021, d.h. rund drei Monate nach dem Vorfall, eingestand, Abwehrbewegungen bzw. Schläge mit der Handfläche gegen den Privatkläger ausgeführt zu haben (Akten S. 287, 291). Er räumte auch von Anfang an ein, dass es in seinem «Gerangel» mit dem Privatkläger möglicherweise zu dessen Verletzungen gekommen sein könnte (Akten S. 287). Hierbei blieb der Berufungskläger auch im weiteren Verlauf des Verfahrens. Es ist mithin kein taktisches Aussageverhalten beim Berufungskläger erkennbar, mit welchem er etwa zunächst jegliche Schläge abgestritten und diese erst nach und nach bei zunehmend erdrückender Beweislage eingeräumt hätte.
In Bezug auf die inhaltliche Qualität lässt sich feststellen, dass der Berufungskläger das Geschehen lebendig und detailliert, teilweise gar weitschweifig schilderte (siehe z.B. Akten S. 282 ff., 218 ff.; 636 ff., 868 ff.). Seine Angaben im (jeweils sehr ausführlichen) freien Bericht sind teilweise sprunghaft, bzw. enthalten spontane Ergänzungen. Verschiedentlich verortete der Berufungskläger die Geschehnisse auch räumlich-zeitlich (etwa Geschehnisse mit dem Privatkläger im Lichtschacht, Gerangel am Boden vor dem Lichtschacht, Handfesseln Anlegen weiter vorne im Raum). Er schilderte auch diverse, nicht etwa stereotype Interaktionen zwischen den Einbrechern und den Polizisten, Komplikationen bei der Festnahme (z.B. beim Herausziehen aus dem Schacht sowie dem Anlegen der Handfesseln) sowie eigene Gefühle und Gedanken (etwa seine Interpretation, der Privatkläger wolle nach hinten fliehen oder seine Annahme, der Privatkläger könnte eventuell ein Messer dabeihaben). Der Berufungskläger beschrieb sodann – in Übereinstimmung mit dem Polizeirapport (siehe oben E. 3.7.1) sowie den Aussagen von Gfr C____ (siehe oben E. 3.7.9) – zwar eine «massive» Gegenwehr des Privatklägers gegen die Festnahme, allerdings relativierte der Berufungskläger diese auch verschiedentlich bzw. verzichtete mehrfach auf kaum überprüfbare Mehrbelastungen des Privatklägers («weil er anfänglich aktiv gegen uns trat» [Akten S. 283], «am Boden sperrte er sich immer noch passiv» [Akten S. 283; gleich Akten S. 219]; «als die Herren Handfesseln trugen, war der komplette Widerstand gebrochen» [Akten S. 283]; auf Frage, wo sie von den Fusstritten getroffen worden seien: «Primär an der Brust, gegen die Polizeiweste. Unseren Kopf hielten wir bewusst zurück. Aufgrund unserer Abwehrbewegungen mit den Armen wurden wir auch an den Armen getroffen» [Akten S. 285]; auf Frage, wo sie von den Faustschlägen getroffen worden seien: «Hauptsächlich im Brustbereich, manchmal auch gar nicht, weil wir die Schläge abwehren konnten» [Akten S. 286]; «ein paar Kratzer an meinen Schienbeinen feststellte» [Akten S. 286]; «Nachdem ihm die Handfesseln angelegt worden waren, war er ruhig» [Akten S. 287, so auch Akten S. 222]; «Wir haben uns abgeschirmt, so, dass wir nicht an wesentlichen Körperbereichen getroffen worden sind» [Akten S. 220]; «Als wir ihn zu Boden geführt haben, hat er weiterhin passiven Widerstand geleistet» [Akten S. 221]). Sodann räumte der Berufungskläger auch verschiedentlich Unsicherheiten ein bzw. legte eigene Annahmen als solche offen, selbst dort, wo eine klare anderweitige Aussage ihn entlastet hätte (dass der Privatkläger im Lichtschacht etwas habe eindrücken und fliehen wollen, sei «eine Interpretation» seinerseits [Akten S. 282]; auf Frage, ob das Gesicht des Privatklägers beim ersten Erblicken unversehrt gewesen sei: «Das weiss ich nicht» [Akten S. 284]; «Ich nahm es als gezielte Fusstritte wahr» [Akten S. 285]; er wisse nicht mehr, wie stark die Fusstritte des Privatklägers gewesen seien [Akten S. 285]; auf Frage, ob der Privatkläger gezielt mit den Fäusten auf die Polizisten eingeschlagen oder herumgefuchtelt habe: «Schwierig zu sagen, meine Interpretation war gezielt auf uns. Er hatte gar keinen Platz sonst. Wenn er dort rumfuchtelt, trifft er uns zwangsläufig» [Akten S. 642]; er könne nur interpretieren, wie viel Gfr D____ gesehen habe, aber er vermute, dass er nicht das Gleiche gesehen habe, wie er selbst oder vielleicht noch Gfr C____ [Akten S. 643]; er habe sich bei den Aussagen des Privatklägers mehrfach gefragt: «Hat er das jetzt erfunden oder ist das passiert und ich habe es gar nicht mitbekommen» [Akten S. 647]; «Ich weiss nicht, ob er aus eigener Kraft wieder aufstehen konnte, weil wir ihn nicht adäquat festhalten konnten oder ob wir ihn selbst wieder versucht haben raufzunehmen, um dann im Stehen im das anzuziehen» [Akten S. 652]; «Möglicherweise sind wir dann noch ein zweites Mal mit ihm zu Boden» [Akten S. 653]; «Oder ob er sich hat aufrichten können… das weiss ich nicht mehr» [Akten S. 870]; ob jemand anderes den Privatkläger geschlagen habe, wisse er nicht, das habe er nicht wahrgenommen [Akten S. 870]). Teilweise belastete er sich auch klar selbst, indem er Schläge mit der flachen Hand einräumte und eingestand, die Verletzungen des Privatklägers könnten daher rühren (z.B. «Dass es zu Verletzungen gekommen ist, ist sehr gut möglich bei dem ganzen Gerangel» [Akten S. 221]; «Es kann sein, dass er es [die Verletzungen] im Zuge eines Destabilisierungsschlags bekommen hat» [Akten S. 645]; siehe auch oben). Insgesamt weisen die Aussagen des Berufungsklägers mithin eine Vielzahl von gut ausgeprägten Realkennzeichen auf.
Bei einer Konstanzanalyse können sodann keine relevanten Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers festgestellt werden. Der Berufungskläger vertrat vielmehr konstant die Version, dass er den sich massiv zur Wehr setzenden Privatkläger mit Destabilisierungs-, Ablenkungs- bzw. Abwehrschlägen, ausschliesslich mit der flachen Hand ausgeführt, habe in Schach halten müssen, um Verletzungen bei sich und Gfr C____ verhindern sowie den Privatkläger festnehmen zu können. Der Berufungskläger sprach ebenfalls konstant von einem heftigen Gerangel bzw. einem Kampf mit dem Privatkläger. Auch konstant ist die Schilderung des Privatklägers hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten und des Geschehensablaufs – wie er zuerst den Privatkläger im Lichtschacht und erst darauf unvermittelt den weiteren Einbrecher hinter einem Karton entdeckt habe. Im Verlauf des Verfahrens war beim Berufungskläger sodann eine gewisse Abnahme im Detaillierungsgrad seiner Aussagen erkennbar und er machte zunehmende Erinnerungslücken in Bezug auf untergeordnete Aspekte geltend, was aus aussagepsychologischer Sicht eine angesichts des natürlichen Vergessensprozesses zu erwartende Ausdünnung darstellt.
Im Rahmen der Kompetenzanalyse ist sodann festzustellen, dass die gleichbleibende Schilderung der Geschehnisse in derart hoher Aussagequalität über vier Befragungen im Zeitraum von über drei Jahren hinweg äusserst schwierig sein dürfte. Ein Qualitäts-Strukturvergleich ergibt schliesslich, dass der Berufungskläger sowohl zum Kerngeschehen, als auch bei Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten eher ausführliche Aussagen hoher inhaltlicher Qualität machte. Seine Aussagen zum Kerngeschehen weisen sogar eine besonders hohe Qualität auf, was ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein kann.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger Aussagen von hoher inhaltlicher Qualität gemacht hat, welche zudem teilweise durch die Aussagen von Gfr C____ und die Angaben im Polizeirapport, der wohlgemerkt nicht vom Berufungskläger verfasst wurde, gestützt werden. Im Hinblick auf die Gegenwehr des Privatklägers werden die Aussagen des Berufungsklägers teilweise auch von den anderen beiden beteiligten Polizisten, welche freilich nur einen kleinen Teil der Geschehnisse wahrgenommen haben, gestützt (siehe oben E. 3.7.8 und E. 3.7.10). Der einzige Umstand, welcher Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers wecken könnte, ist mithin seine Motivlage als beschuldigte Person. Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies aus aussagepsychologischer Sicht jedoch nicht, dass die Aussage im Ergebnis auch erlogen sein muss (siehe hierzu im Allgemeinen oben E. 3.8.4.2) – zumal der Berufungskläger kein erkennbares Motiv an der ihm vorgeworfenen Tat hat (siehe auch unten E. 3.8.9). In einem weiteren Schritt ist daher vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung, unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel, einschliesslich der vorhandenen Aussagen der anderen Beteiligten, sowie des Grundsatzes in dubio pro reo zu prüfen, ob die Aussagen des Berufungsklägers als hinreichend widerlegt gelten können, sodass der Anklagesachverhalt ohne relevante Zweifel als erstellt zu betrachten ist (dazu unten E. 3.8.6 ff.).
3.8.6 Aussagen von Gfr D____
Als nächstes sind die Aussagen den Zeugen Gfr D____ zu würdigen. Die Vorinstanz hat diese als glaubhaft erachtet und sich bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts massgeblich darauf abgestützt (angefochtenes Urteil, Akten S. 712 ff.).
Betreffend die Aussagetüchtigkeit des Zeugen Gfr D____ sind vorliegend keine Auffälligkeiten erkennbar, sodass diese zu bejahen ist.
Zur Aussagegenese und Motivlage hat die Vorinstanz angeführt, Gfr D____ habe die Meldung an seinen Vorgesetzten unabhängig von den Aussagen des Privatklägers in seiner Einvernahme vom 8. Juni 2021 gemacht. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass Gfr D____ angab, der Privatkläger habe ihm bei seinem Besuch in der Zelle wenige Stunden nach dem Vorfall in gebrochenem Französisch gesagt, er sei von einem Polizisten geschlagen worden (Akten S. 660, ähnlich S. 369 f.), sodass die Aussagen des Zeugen mitnichten unabhängig von den Behauptungen des Privatklägers erfolgten.
Sodann datiert die erste vorliegende Einvernahme seitens des Zeugen Gfr D____ vom 31. März 2022, d.h. beinahe zehn Monate nach dem Vorfall vom 8. Juni 2021. Es liegen keine früheren Aussagen des Zeugen D____ vor, in welchen er die angeblichen Aussagen seitens Gfr C____ betreffend die 20 Schläge bzw. den Boxsack beschrieben hätte. Anhand der Stellungnahmen der beiden Vorgesetzten ist auch nicht etwa ersichtlich, dass Gfr D____ die erwähnten angeblichen Aussagen seitens Gfr C____ schon gegenüber seinen Vorgesetzten im Vorfeld zur Anzeige vorgebracht hätte. Vielmehr ist in den beiden Stellungnahmen nur davon die Rede, Gfr D____ habe gemeldet, der Berufungskläger habe den Privatkläger mit unnötiger Härte angehalten und gesichert (Akten S. 329 ff.) bzw. der Berufungskläger habe übertriebene bzw. unnötige bzw. unangemessene Gewalt gegen die Festgenommenen ausgeübt, während Gfr C____ entschieden anderer Meinung gewesen sei, nämlich der Meinung, dass die Festnahmen korrekt abgelaufen seien (Akten S. 344).
Gfr D____ gab sodann selbst an, er habe sich im Anschluss an die Festnahme extrem viele Gedanken zum Ganzen gemacht und die von ihm geschilderte Äusserung von Gfr C____ mit dem beim Privatkläger vorhandenen «Resultat» sowie auch dem Erblassen des Asp E____ beim Besuch des Privatklägers in der Zelle kombiniert (Akten S. 661 f., ähnlich S. 367). An anderer Stelle gab der Zeuge an, vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass die Mitarbeiter des Transportdienstes gefragt hätten, was mit dem «regelrecht abgeschlagen[en]» Privatkläger geschehen sei, sei in ihm «ein Bild des Ablaufs während dieser Nacht» entstanden, worauf es ihm nicht mehr so gut gegangen sei (Akten S. 361). Diese Ausgangslage weckt erhebliche Bedenken, wonach während des – ausserordentlich langen – Zeitraums zwischen dem Vorfall bzw. dem geschilderten Garderobengespräch mit Gfr C____ und der entsprechenden Erstaussage von Gfr D____ gewisse suggestive Effekte, welche bei einer Glaubhaftigkeitsanalyse auch immer zu prüfen sind (siehe oben E. 3.8.4.2), auf den Zeugen eingewirkt haben könnten – zumal dieser selbst angab, zum Zeitpunkt des geschilderten Garderobengesprächs um 07:00 Uhr morgens nach einem langen Einsatz «total übermüdet» gewesen zu sein (Akten S. 354). Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 879 f.), weckt vor diesem Hintergrund auch die erstmalige (angeblich) wortgetreue Wiedergabe konkreter Formulierungen nach so langer Zeit eine gewisse Skepsis – zumal Gfr D____ die vielzitierte Aussage mit dem Boxsack in seiner ersten Befragung nicht von Anfang an in freier Rede vorbrachte (Akten S. 352 ff.), sondern erst deutlich später, auf explizite Frage hin, wie genau Gfr C____ die 20 Schläge gegen das Gesicht des Privatklägers beschrieben habe (Akten S. 360).
Mit Blick auf die Motivationsanalyse hat die Vorinstanz festgehalten, es sei nicht ersichtlich, welchen Grund Gfr D____ gehabt haben sollte, den Berufungskläger falsch zu beschuldigen, zumal der Berufungskläger selbst angegeben habe, sie hätten ein professionelles Arbeitsverhältnis und sich gut verstanden (Akten S. 649). Ausserdem hätte Gfr D____ durch die Meldung seine eigene Situation am Arbeitsplatz wesentlich erschwert (angefochtenes Urteil, Akten S. 712). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings fällt auch auf, dass Gfr D____ das Verhältnis zum Berufungskläger nicht als ausnahmslos ungetrübt beschrieb, sondern vielmehr aussagte, dieser hätte «seine Rapportkorrekturen bemängelt» (Akten S. 356). Und seiner Aussage, er hätte mit dem Berufungskläger ein professionelles Arbeitsverhältnis gehabt und sich gut mit ihm verstanden, fügte der Zeuge ein irritierendes «mehr oder weniger, so wie ich das aus meiner Sicht beurteilen würde» an (Akten S. 649). Ob angesichts dessen von gewissen Spannungen zwischen den beiden auszugehen ist, die für ein Falschbezichtigungsmotiv ausreichen würden, erscheint zwar fraglich. Seltsam mutet dann allerdings auch der Stellenwechsel von Gfr D____ wenige Monate nach dem Vorfall und insbesondere vor seinen beiden Befragungen im vorliegenden Verfahren an, auch wenn der Zeuge selbst angab, dies habe nichts miteinander zu tun gehabt, auch wenn das eine sehr schwierige Situation gewesen sei, in der es nur Verlierer gebe (Akten S. 367). In einer Gesamtschau mit der Aussagengenese, der Gefahr möglicher (auch unbewusster) suggestiver Beeinflussungen beim Zeugen durch die frühe Kenntnisnahme der Behauptungen des Privatklägers und durch den langen Zeitablauf bis zu seiner Erstaussage, ergeben sich aus dem Erwogenen aber durchaus gewisse ernstzunehmende Bedenken betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen.
Die Vorinstanz hat die Aussagen von Gfr D____ im Rahmen einer inhaltlichen Analyse als gleichbleibend (d.h. konstant), in sich stimmig und nachvollziehbar erachtet und festgestellt, diese hätten eine raum-zeitliche Verknüpfung aufgewiesen, da der Zeuge genau habe sagen können, wann und wo er mit Gfr C____ über die Festnahme gesprochen habe. Ausserdem habe der Zeuge einen «genauen und sehr spezifischen Wortlaut» von Gfr C____ wiedergegeben (angefochtenes Urteil, Akten S. 712). Der Zeuge Gfr D____ habe es sodann von Anfang an offengelegt, dass es sich bei den Aussagen betreffend die 20 Schläge des Berufungsklägers bzw. die Schläge «wie auf einen Boxsack» um die Wiedergabe eines Gesprächs mit Gfr C____ gehandelt habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 713).
Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die Aussagen des Zeugen Gfr D____ in der Tat von hoher inhaltlicher Qualität sind. Er schilderte das Geschehen farbig und mit angemessenem Detailreichtum, wobei er auch Nebensächliches erwähnte, und seine Schilderungen in einen räumlichen und zeitlichen Kontext einbettete. Der Zeuge gab präzise an, was er selbst wahrgenommen habe und was er nur vom Hörensagen wisse, benannte auch Unsicherheiten und Erinnerungslücken. Dabei blieb er in seiner Darstellung stabil und liess sich auch durch Rückfragen nicht verunsichern, gerade etwa, was die entscheidende Aussage des Gfr C____ angeht. Diese sowie auch die Aussage der für den Transport in den Waaghof zuständigen Mitarbeiterin gab er jeweils in direkter Rede wieder. Er beschrieb sodann anschaulich seine eigenen Gedanken und seine Befindlichkeit angesichts der Vorkommnisse und stellte auch Überlegungen und Interpretationen zu den Empfindungen seiner Kollegen an. Bei alledem schien der Zeuge sichtlich bemüht, niemanden zu Unrecht zu belasten. So erwähnte er auch Umstände, welche das Verhalten des Berufungsklägers ein Stück weit erklären sollten (ausführlich zu seinen Aussagen siehe oben E. 3.7.8). Seine Aussagen wurden sodann ein Stück weit durch die, wenn auch vagen und zurückhaltenden, Angaben des als Zeugen befragten Asp E____ gestützt, der Aussagen von Gfr C____ zitierte, wonach der Einsatz nicht der normalen Arbeitsweise der Polizei entsprochen habe bzw. wonach der Berufungskläger dreingeschlagen habe (Akten S. 386, 387). Festzuhalten ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass die Aussagen des Zeugen über die beiden Einvernahmen hinweg konstant geblieben sind und keine Widersprüche aufweisen. Ergänzend ist im Rahmen der Kompetenzanalyse festzustellen, dass die gleichbleibende Schilderung der Geschehnisse in derart hoher Aussagequalität eher schwierig sein dürfte. Allerdings erfolgte die erste Einvernahme wie gesagt lange Zeit nach dem Vorfall, sodass viel Zeit bestanden hätte, sich eine entsprechende Aussage zurechtzulegen. Schliesslich erweisen sich im Strukturvergleich die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen und die qualitative Ausprägung der Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten als vergleichbar, was ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein kann.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die grundsätzlich hohe inhaltliche Qualität der Aussagen des Zeugen D____ indessen nichts daran ändert, dass dieser das vorliegend angeklagte Kerngeschehen – die inkriminierten Faustschläge des Berufungsklägers gegen den Privatkläger – nicht selbst gesehen hat und diesbezüglich also kein Augenzeuge ist. Hinzu kommt, dass wie gesagt seine Aussagengenese zahlreiche Anhaltspunkte für mögliche suggestive Effekte bietet, welche beim Gericht gewichtige Zweifel am Beweiswert der Aussagen des Zeugen (insbesondere betreffend die angeblichen Äusserungen von Gfr C____) wecken. Sodann liegt eine gewisse Diskrepanz zwischen der vom Zeugen Gfr D____ wiedergegebenen Aussage von Gfr C____, wonach der Berufungskläger dem Privatkläger 20 Mal ins Gesicht geschlagen habe und der rechtsmedizinischen Untersuchung, welche mindestens 4 Faustschläge konstatiert, vor. Die Vorinstanz hat erwogen, diese Diskrepanz lasse sich dadurch erklären, dass – wie es ja auch der Zeuge selbst angegeben habe – Gfr C____ wohl nicht jeden Schlag gezählt habe. Ausserdem dürfte wohl nicht jeder Schlag ein Treffer gewesen sein und zudem auch nicht jeder Treffer konkret zuordenbare Verletzungen nach sich gezogen haben (angefochtenes Urteil, Akten S. 713 f.). Allerdings wendet der Berufungskläger zurecht ein (Berufungsbegründung, Akten S. 797 und 801 f.), dass auch der Privatkläger selbst zu den Schlägen befragt immer nur von drei bis vier Faustschlägen ins Gesicht, einem Schlag mit dem Metallstock auf dem Arm sowie mehreren Schlägen mit dem Kopf gegen die Autoscheibe sprach (siehe oben E. 3.7.6 sowie die Zusammenfassung in E. 3.8.4.4). Rund 20 Schläge auf den Kopf des Privatklägers, wie Gfr C____ sie beschrieben haben soll, gehen also deutlich über die Schilderung des mutmasslichen Opfers selbst hinaus, was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Schilderung weckt. Hinzu kommt, dass Gfr C____, der angebliche Gesprächspartner des Zeugen dieses Gespräch in keiner Weise bestätigt (siehe dazu oben E. 3.7.9). Zu berücksichtigen ist weiter, dass schon die Aussagen des Privatklägers und mutmasslichen Opfers zu den umstrittenen Punkten, welche nach oben Erwogenen den Zeugen mitbeeinflusst haben könnten, nicht glaubhaft sind (siehe oben E. 3.8.4). Vor diesem Hintergrund und auch im Lichte der zweifelhaften Motivanalyse beim Zeugen kann jedenfalls in Bezug auf die Schilderung besagten Garderobengesprächs durch Gfr D____ die Nullhypothese – der Ausgangspunkt jeder Aussagenanalyse (siehe hierzu oben E. 3.8.3) – nicht als widerlegt gelten.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst unter der Prämisse der uneingeschränkten Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen D____ – wenn also davon auszugehen wäre, dass sich das geschilderte Garderobengespräch mit Gfr C____ tatsächlich so zugetragen hat – dieses Gespräch sehr vorsichtig zu würdigen wäre. Es würde sich hierbei nämlich nicht etwa um Aussagen anlässlich einer formellen Einvernahme im Rahmen eines Strafverfahrens und nach erfolgter Rechtsbelehrung handeln, sondern um Sprüche, welche unter Kollegen frühmorgens nach einem langen Nachteinsatz, übermüdet, in der geschilderten Euphorie nach der erfolgreichen Festnahme und in einer entsprechend übermütigen, möglicherweise auch prahlerischen und überzogenen Art in der Garderobe «geklopft» wurden und mithin von äusserst zweifelhaftem Beweiswert wären. Zudem gab Gfr D____ nicht etwa eine klare Aussage von Gfr C____ wieder, in welcher dieser explizit von Faustschlägen gesprochen hätte. Vielmehr gab Gfr D____ letztlich nur an, Gfr C____ habe bei seiner Aussage Fäuste gemacht und ihm Schläge vorgezeigt (Akten S. 360). Ob der Zeuge Gfr D____ über neun Monate später zuverlässig wiedergeben konnte, dass Gfr C____ bei seinem Spruch tatsächlich die Fäuste ballte und nicht etwa andere Schläge vorzeigte, erscheint bereits fraglich. Ungeachtet dessen erscheint es mehr als zweifelhaft, dass sich Gfr C____ bei einer informellen pantomimischen Darbietung in der Garderobe gegenüber einem Arbeitskollegen vorstellte, dass seine Gestik später einmal als Belastungsbeweis in einem Strafprozess herangezogen werden könnte, weshalb er sich genau überlegen und wahrheitsgetreu abbilden sollte, ob die Hände des Berufungsklägers nun offen oder zu Fäusten geballt waren. Faustschläge seitens des Berufungsklägers könnten also auch ausgehend von den entsprechenden Aussagen von Gfr D____ (noch) nicht in rechtsgenüglicher Weise bewiesen werden.
Schliesslich gab der Zeuge an, Gfr C____ habe als Begründung für die Schläge gegen den Privatkläger angeführt, dass sich dieser gesperrt und mit den Füssen getreten habe (Akten S. 362). Der Zeuge D____ gab selbst an, der Privatkläger sei «wirklich nicht kooperativ» gewesen (Akten S. 359) bzw. werde «sicher auch etwas gemacht haben», auch wenn er Letzteres nicht selbst gesehen habe (Akten S. 362). Auch bestätigte der Zeuge Gfr D____, dass es im vollgestellten Kellerraum viele Möglichkeiten gegeben hätte, sich Verletzungen zuzuziehen bzw. dass es gut möglich sei, dass der Privatkläger heruntergerissen worden und dann auf sein Gesicht gefallen sei (Akten S. 365 f.). Damit könnte selbst unter Zugrundelegung der Aussage von Gfr D____ bzw. von Gfr C____ dem Berufungskläger nicht hinreichend zweifelsfrei widerlegt werden, dass er – wie er geltend macht – im Rahmen der angemessenen Notwehr bzw. Notwehrhilfe gehandelt hat bzw. die Verletzungen beim Privatkläger (ganz oder teilweise) auch anders als durch seine Schläge entstanden sein könnten (siehe dazu auch oben E. 3.8.1 und unten E. 3.8.9).
Daran ändert auch nichts, dass der Zeuge Gfr D____ angab, er habe selbst Faustschläge des Berufungsklägers auf den Hinterkopf des anderen Einbrechers (F____) gesehen (siehe aber angefochtenes Urteil, Akten S. 713). Solche Faustschläge sind einerseits nicht angeklagt und mithin nicht Verfahrensgegenstand. Andererseits bestehen auch diesbezüglich Bedenken im Hinblick auf eine mögliche suggestive Beeinflussung beim Zeugen Gfr D____, da der Zeuge selbst schilderte, die Schläge gegen den Hinterkopf von F____ mit seinen Erkenntnissen in der Zelle des Privatklägers und der angeblichen Aussage von Gfr C____ in einen Zusammenhang gesetzt zu haben (Akten S. 367) – und zumal alle anderen Beteiligten (einschliesslich des Privatklägers) angaben, dass es im Kellerraum derart dunkel gewesen sei, dass man kaum etwas gesehen habe. Sodann kann von der Schilderung von Faustschlägen auf den Hinterkopf des F____ nicht auf Faustschläge in das Gesicht des Privatklägers geschlossen werden. Und schliesslich räumte Gfr D____ bei der Schilderung dieser Faustschläge selbst ein, nicht zu wissen, ob (wie der Berufungskläger geltend macht) F____ den Berufungskläger vielleicht vorgängig angegriffen habe (Akten S. 353, 367, 658).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von Gfr D____ keine belastbaren Erkenntnisse zur Klärung der umstrittenen Sachverhaltsaspekte bieten.
3.8.7 Aussagen von Gfr C____
In einem weiteren Schritt sind die Aussagen von Gfr C____ zu würdigen.
In Bezug auf seine Aussagetüchtigkeit sind keine Auffälligkeiten erkennbar, sodass diese zu bejahen ist.
Zur Aussagegenese ist festzustellen, dass die vor den Strafbehörden getätigten Aussagen von Gfr C____ im Wesentlichen mit den Sachverhaltsbeschreibungen im Polizeirapport, den Gfr C____ noch am Tag des Vorfalls verfasste (siehe dazu oben E. 3.7.1), übereinstimmen. Sodann ist der Stellungnahme von [...] H____ zu entnehmen, dass Gfr C____ bei einem Gespräch im Nachgang an die Verständigung des Staatsanwalts «entschieden anderer Meinung» gewesen sei als Gfr D____, nämlich «der Meinung, dass die Festnahmen korrekt abgelaufen seien» (Akten S. 344). Mithin hat sich Gfr C____ bereits unmittelbar nach dem Vorfall und – abgesehen von den seitens Gfr D____ geschilderten angeblichen Aussagen (eingehend zu deren Beweiswert aber oben E. 3.8.6) – auch jeweils in Übereinstimmung mit seinen späteren Depositionen zu den Geschehnissen geäussert.
Allerdings sind bei Gfr C____ durchaus auch Motive für eine Falschaussage erkennbar. Immerhin war er beim inkriminierten Geschehen an vorderster Front dabei. Er war es, welcher gemeinsam mit dem Berufungskläger die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger vor Ort hatte und letzteren festnahm. Zudem hatte Gfr C____ eigenen Angaben zufolge bei besagtem Polizeieinsatz als Dienstältester die Verantwortung und den «Lead» (Akten S. 297 und 306), dürfte also ein hohes Interesse daran gehabt haben, dass der Einsatz als korrekt eingestuft wird. Während des Strafverfahrens gegen den Berufungskläger einschliesslich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war Gfr C____ ein «Arbeitskollege» des Berufungsklägers (Akten S. 294), auch wenn letzterer aussagte, sie seien «nicht privat befreundet» (Akten S. 872). Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war Gfr C____ allerdings nicht mehr bei der Kantonspolizei Basel-Stadt (Akten S. 874 f.), womit sich allfällige Loyalitätskonflikte gegenüber der Kantonspolizei relativiert haben dürften (vgl. auch Berufungsbegründung, Akten S. 802). Dennoch blieb der Zeuge im Wesentlichen bei seinen Aussagen, auch wenn er sich an noch weniger erinnern wollte als schon in seinen Aussagen zuvor (siehe oben E. 3.7.9, insb. 3.7.9.3).
Bei der inhaltlichen Analyse der Aussagen von Gfr C____ ist festzustellen, dass diese in Bezug auf die Gegenwehr des Privatklägers relativ detailliert und lebendig ausfallen, und ansonsten, insbesondere in Bezug auf das konkrete Verhalten der Polizisten, eher vage und knapp bzw. von Wahrnehmungs- oder Erinnerungslücken geprägt sind (so bleibt etwa unklar, wie genau man den Privatkläger schliesslich habe überwältigen können, ausser dass man ihn «einfach gepackt» [Akten S. 655] und mit diesem «zu Boden» sei [Akten S. 302, 655]; dass der Privatkläger z.B. einen «Schockschlag» abbekam, hält der Zeuge zwar für möglich, ob der Berufungskläger dem Privatkläger einen solchen verpasst habe, habe er aber nicht gesehen [Akten S. 303]; die Anwendung von Destabilisierungs- oder Ablenkungsschlägen gegen den Privatkläger sei «gut möglich», er könne sich aber nicht erinnern, das selbst gemacht zu haben und wisse auch nicht, ob der Berufungskläger dies getan habe [Akten S. 655]). Allerdings ist auch festzuhalten, dass es gemäss den Aussagen des Zeugen und auch der anderen Beteiligten (einschliesslich des Privatklägers) in besagtem Kellerraum äusserst dunkel und unübersichtlich gewesen sowie sehr dynamisch zu- und hergegangen sein muss, sodass gewisse Wahrnehmungslücken nachvollziehbar erscheinen. Sodann erfolgte die erste Einvernahme des Zeugen am 19. Oktober 2021 (Akten S. 293), d.h. über vier Monate nach dem Vorfall, wobei dieser als Polizeibeamter in der Zwischenzeit wohl zahlreiche weitere Einsätze gehabt haben dürfte, was wiederum gewisse Erinnerungslücken erklären kann. Alles in allem machen die Aussagen des Zeugen aber den – mit seiner Motivlage übereinstimmenden – Anschein, als wolle dieser weder sich selbst, noch den Berufungskläger, noch den Zeugen Gfr D____ (namentlich mit dem Vorwurf einer Falschaussage) belasten, noch eine eigene handfeste Falschaussage in Kauf nehmen (womit er sich wiederum schaden könnte). Anlässlich der Berufungsverhandlung war immerhin festzustellen, dass sich die Erinnerungslücken des Zeugen nicht etwa nur zugunsten des Berufungsklägers auswirkten, sondern der Zeuge Gfr C____ auch nicht mehr viel zur Gegenwehr des Privatklägers zu sagen wusste und stattdessen zu weiten Teilen auf den Polizeirapport verwies, den er direkt nach dem Vorfall verfasst habe (siehe zum Ganzen oben E. 3.7.9). Wie der Berufungskläger ausserdem zurecht geltend macht, verzichtete Gfr C____ darauf, zu behaupten, der Privatkläger hätte bereits vor dem Vorfall Verletzungen aufgewiesen, was bei einer Falschaussagedass zugunsten des Berufungskläger nahegelegen wäre (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 879).
Im Rahmen der Konstanzanalyse ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen über seine drei Einvernahmen hinweg konstant geblieben sind und auch mit seinen Feststellungen im Polizeirapport übereinstimmen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung war sodann wie bereits erwähnt eine deutliche Ausdünnung der ohnehin schon knappen Aussagen erkennbar, was indessen angesichts des Zeitablaufs und des Umstands, dass Polizeieinsätze zum Berufsalltag des Zeugen gehören, im Rahmen des Erwartbaren liegt, zumal diese Ausdünnung sich wie gesagt auch auf Aspekte bezog, welche den Privatkläger belasteten, was an sich nicht der mutmasslichen Motivlage des Zeugen entsprach. Im Rahmen der Kompetenzanalyse ist sodann festzustellen, dass eine entsprechende Falschaussage dieser Qualität an sich zwar möglich, mit Blick auf die übereinstimmenden Aussagen über den Verlauf von drei Befragungen im Zeitraum von über drei Jahren hinweg aber doch eher schwierig erscheint. Schliesslich erweisen sich im Strukturvergleich die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen und die qualitative Ausprägung der Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten als vergleichbar, nämlich in ähnlichem Masse knapp, was keine Hinweise zur Erlebnisbasiertheit der Aussage zu geben vermag.
Zusammenfassend verbleiben durchaus gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit – zumindest gewisser – Aussagen des Zeugen Gfr C____, vor allem jene, welche den Aussagen anderer Beteiligter widersprechen. Das Strafgericht hielt insbesondere die Beteuerung des Zeugen Gfr C____, sich nicht an das von Gfr D____ behauptete Garderobengespräch erinnern zu können, bzw. dass es sich hierbei allenfalls um ein Missverständnis handeln könnte und er es wohl umgekehrt gemeint habe (Akten S. 656), für nicht überzeugend (angefochtenes Urteil, Akten S. 713). Der Berufungskläger rügt, dass das Strafgericht diese Erklärung ohne Begründung verworfen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 801 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Zeuge C____ diesbezüglich an, sich an so eine Aussage und auch an das ganze Gespräch nicht erinnern zu können, auch wenn es möglich sei, dass sie geredet hätten (Akten S. 875). Ob das Gespräch zwischen den beiden nie stattgefunden hat, ob sich Gfr C____ nicht daran erinnern kann oder ob es sich bei den von Gfr D____ zitierten angeblichen Aussagen von Gfr C____ um ein – wie auch immer geartetes, potenziell fatales – Missverständnis handelt, kann bei diesem Aussageverhalten der Beteiligten nicht geklärt werden. Letztlich erscheint es aber auch irrelevant, ob sich Gfr C____ nicht mehr an eine solche Aussage gegenüber Gfr D____ erinnert oder ob letzterer eine tatsächlich gefallene Aussage, welche sich z.B. auf die Abwehr des Privatklägers bezog oder aber schlichtweg prahlerisch-übertrieben die Heftigkeit des Polizeieinsatzes unter Kollegen illustrieren sollte, falsch verstanden bzw. fälschlicherweise für bare Münze genommen hat. Zentral erscheint vielmehr, dass Gfr C____ als angeblicher Augenzeuge die behaupteten Faustschläge des Berufungsklägers gegen den Privatkläger vor den Strafbehörden nicht bezeugt hat und dass aus seinem diesbezüglichen ausweichenden Aussageverhalten – welches vielerlei Gründe haben könnte – nicht etwa ersatzweise ein entsprechendes Belastungsmoment zuungunsten des Berufungsklägers konstruiert werden kann.
3.8.8 Aussagen von Asp E____
Schliesslich sind die Aussagen von Asp E____ einer Würdigung zu unterziehen. Eine eingehende Analyse seiner Aussagen erscheint allerdings entbehrlich, da der Zeuge selbst ausdrücklich anmerkte, die Personen durcheinanderzubringen und insbesondere nicht genau zu wissen, um welchen der beiden Einbrecher es bei seinen Wahrnehmungen (insbesondere beim von ihm geschilderten «Gerangel») gehe (eingehend hierzu oben E. 3.7.10), weshalb seine Aussagen vorliegend letztlich keinen Erkenntnisgewinn bringen. Auffällig ist insbesondere, dass der Zeuge E____ das Ziehen des Privatklägers aus dem Schacht sowie dessen Festnahme nicht mit dem Berufungskläger in Verbindung zu bringen scheint (siehe etwa Akten S. 379 und 381), wohingegen der Berufungskläger selbst sowie auch Gfr C____ einhellig schilderten, der Berufungskläger sei hieran beteiligt gewesen (siehe oben E. 3.7.7 und 3.7.9). Die Verwirrung und schlechte Erinnerung bei Asp E____ erstaunt auch nicht weiter, gab dieser doch selbst an, der Polizeieinsatz habe im Rahmen seines ersten Praktikums stattgefunden und vor dem Vorfall im Keller hätten sie im gleichen Nachtdienst noch einen anderen Einsatz gehabt, bei welchem sogar herumgeschossen worden sei, was sehr aufregend für ihn gewesen sei (Akten S. 374). Bei dieser Ausgangslage bestehen bereits massive Zweifel daran, dass der Zeuge Asp E____ die von ihm unmittelbar wahrgenommenen Geschehnisse beim inkriminierten Polizeieinsatz noch korrekt zuordnen und entsprechend wiedergeben kann. Sein Erinnerungsvermögen in Bezug auf die vorliegend interessierenden Geschehnisse am Tatort, insbesondere was zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger vorgefallen ist, ist mithin zu verneinen.
Das Erwogene gilt freilich nicht für die späteren Geschehnisse und insbesondere für die Aussage von Asp E____, wonach ihm Gfr C____ gesagt habe, so würden sie nicht arbeiten, der Berufungskläger habe dreingeschlagen und nur der Berufungskläger wisse, was passiert sei (Akten S. 386 f.). Allerdings bestätigte Gfr C____ auch diese Äusserungen nicht («Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich so etwas gesagt hätte und ich kann mich auch nicht daran erinnern» [Akten S. 656]). Vor allem aber genügen diese vagen Angaben nicht, um den Anklagesachverhalt in massgeblicher Weise zu stützen bzw. die Schilderungen des Berufungsklägers zu widerlegen, wonach er dem Privatkläger auf heftige Gegenwehr hin Schläge mit der offenen Hand verpasst habe, um sich zu schützen bzw. die Festnahme zu ermöglichen.
3.8.9 Gesamtbetrachtung und Fazit
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel und insbesondere auch der Aussagen der Beteiligten ist festzustellen, dass der angeklagte Sachverhalt – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Akten S. 714) – nicht mit hinreichender Sicherheit als erstellt betrachtet werden kann.
Klar und anhand der Gutachten des IRM sowie der Fotodokumentationen objektiv erstellt ist einzig, dass der Privatkläger mehrere, eher geringfügige Verletzungen im Gesicht als Folge mindestens vierer stumpfer Gewalteinwirkungen erlitten hat. Anhand der IRM-Gutachten ist aber alles andere als klar, dass die Verletzungen durch Faustschläge des Berufungsklägers entstanden sind. Wie ausführlich aufgezeigt, kommen vielmehr zahlreiche andere Möglichkeiten in Betracht, wie sich der Privatkläger besagte Verletzungen bei seiner Festnahme im engen und vollgestellten Kellerraum zugezogen haben könnte (siehe oben E. 3.8.1).
Nichts Anderes ergibt sich anhand einer Würdigung der Aussagen der Beteiligten. Wie eingehend aufgezeigt, erweisen sich die Aussagen des Privatklägers gerade in den umstrittenen Punkten nicht als glaubhaft (siehe oben E. 3.8.4). Keiner der anderen Befragten gab an, die vom Privatkläger behaupteten Faustschläge seitens des Berufungsklägers mit eigenen Augen gesehen zu haben. Der Tatort soll vielmehr dunkel und unübersichtlich gewesen sein. Selbst der Privatkläger gab mehrfach an, nichts gesehen zu haben und den Täter daher auch nicht identifizieren zu können. Niemand der Befragten will auch die Verletzungen beim Privatkläger direkt im Anschluss an die Verhaftung gesehen haben (siehe oben E. 3.7.5).
Nebst den – unglaubhaften – Aussagen des Privatklägers verbleiben als Belastungsbeweis der Anklage damit im Wesentlichen bloss die Aussagen von Gfr D____. Dieser belastete den Berufungskläger indessen nicht, weil er selbst die angeklagten Faustschläge gesehen haben will, sondern weil er etwas gehört haben will, das Gfr C____ frühmorgens nach dem Nachtdienst in der Garderobe zu ihm gesagt haben soll. Gfr D____ ist mithin ein blosser Zeuge vom Hörensagen, bei dem überdies – wie ausführlich dargelegt – deutliche Anhaltspunkte für mögliche suggestive Beeinflussungen vorliegen. Sodann bestätigt der angebliche unmittelbare Zeuge Gfr C____ seine angebliche Aussage in keiner Weise und will auch nichts dergleichen gesehen haben. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel am Beweiswert der entsprechenden belastenden Aussage von Gfr D____, womit diese den Anklagesachverhalt nicht zu stützen vermag (eingehend zum Ganzen oben E. 3.8.6 f.). Sodann können auch die Aussagen von Asp E____ nichts Relevantes zur Sachverhaltsermittlung beitragen (siehe oben E. 3.8.8).
Der Berufungskläger selbst hat Abwehr-, Ablenkungs- und Destabilisierungsschläge mit offener Hand gegenüber dem heftig um sich schlagenden Privatkläger eingestanden, das Verhalten des Privatklägers aber auch verschiedentlich relativiert und durchaus differenziert geschildert (siehe oben E. 3.8.5). Über diesen vom Berufungskläger eingestandenen Sachverhalt hinaus kann ihm der Anklagesachverhalt bei der geschilderten übrigen Beweislage sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger im Zuge der Festnahme des Privatklägers zwar Schläge verteilt, diese aber im Zweifel mit der offenen Hand ausgeführt hat. Sodann kann wie gesagt nicht geklärt werden, ob besagte Schläge des Berufungsklägers tatsächlich die beim Privatkläger eingetretenen Verletzungen verursacht haben oder diese anderweitig eingetreten sind. Und schliesslich ist mit dem Berufungskläger (Akten S. 868 f.) eventualiter davon auszugehen, dass sich besagte Schläge und allenfalls eingetretene Verletzungen jedenfalls im Rahmen der angemessenen Notwehr (zur Abwehr des vom Privatkläger ausgehenden Angriffs auf die Polizeibeamten, siehe Art. 15 StGB) bzw. im Rahmen der polizeilichen Befugnisse und Zwangsmassnahmen (Sicherstellung der Festnahme einer auf frischer Tat ertappten Person; vgl. Art. 196 ff., Art. 200, Art. 217 StPO) bewegten. Denn die Polizeibeamten, insbesondere auch der Berufungskläger, haben sich gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen (sowie teilweise auch gemäss den Aussagen des Privatklägers) zunächst mehrfach als Polizei zu erkennen gegeben und die Einbrecher dazu aufgefordert, sich zu ergeben und aus ihrem Versteck herauszukommen. Sodann ist gemäss den Aussagen der beteiligten Polizeibeamten und in Übereinstimmung mit den Schilderungen im Polizeirapport davon auszugehen, dass der Privatkläger sich der Festnahme tatkräftig widersetzte und die Polizeibeamten mit heftigen Fusstritten, Faustschlägen sowie Um-Sich-Schlagen angriff, wobei der Berufungskläger ex ante etwa auch davon ausging und auch ausgehen durfte, dass der Privatkläger auch bewaffnet sein könnte (siehe oben E. 3.7.1 und 3.7.7 ff.). Im Zweifel erfolgten die vom Berufungskläger zugestandenen (Abwehr-) Schläge daher mit offener Hand, in Reaktion auf und ausschliesslich zur angemessenen Abwehr dieses gegenwärtigen Angriffs sowie zur verhältnismässigen Sicherstellung der Festnahme. Demgegenüber liegen schlichtweg keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Berufungskläger vorliegend die Grenzen des Angemessenen überschritten und seine Machtbefugnisse missbraucht hätte. Nebst dem bereits Erwogenen ist beim Berufungskläger auch keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb er beim fraglichen Polizeieinsatz unangemessene Körperkraft hätte anwenden sollen (so auch Berufungsbegründung, Akten S. 797), während beim Privatkläger mannigfaltige und klare Interessen an einer übertriebenen Darstellung der Ereignisse auszumachen sind (siehe oben E. 3.8.4.2). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf den Aspekt der Täteradäquanz hinzuweisen: So ist keinerlei vergleichbarer Vorfall beim Berufungskläger bekannt, bei dem er als impulsiv, gewalttätig o.ä. aufgetreten wäre (vgl. auch Strafregisterauszug vom 23. Dezember 2024, Akten S. 854). Im Gegenteil wird der Berufungskläger, welcher die Polizeischule bereits im Jahre 2016 abschloss (Akten S. 867), von seinen Kollegen, auch von Gfr D____, als sehr motiviert, anständig und freundlich beschrieben; die Zusammenarbeit mit ihm sei bislang «nur gut» gewesen (Akten S. 355 f.). Auch Gfr C____ schilderte den Berufungskläger als motivierten Arbeitskollegen (Akten S. 300).
Soweit die Rechtsvertreterin des Privatklägers geltend macht, gemäss den Aussagen von Gfr C____ sei jener Polizeieinsatz nicht aussergewöhnlich gewesen, womit sie offenbar das renitente Verhalten des Privatklägers relativieren möchte (Eingabe vom 28. Januar 2025, Akten S. 830 f., mit Hinweis auf Akten S. 295), so blendet sie aus, dass Gfr C____ in der gleichen Einvernahme u.a. ausführte, überraschend starke Fusstritte vom Privatkläger erhalten zu haben, welche ihn auch geschmerzt hätten (Akten S. 300), und dass sich der Privatkläger am Boden weiter mit Händen und Füssen gewehrt und zugeschlagen hätte (Akten S. 301). Das Verhalten des Privatklägers musste nicht etwa aussergewöhnlich sein, um eine angemessene Abwehr zu erlauben. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers behauptet sodann, Gfr C____ habe sich bezeichnenderweise vor Strafgericht noch an sein Gespräch mit Gfr D____ erinnern können – was indessen nicht den Akten entspricht (siehe Akten S. 656). Unbehelflich ist auch der Einwand der Rechtsvertreterin des Privatklägers, wonach beim Berufungskläger keinerlei Verletzungen festgestellt worden seien. Denn der Berufungskläger selbst machte geltend, vorwiegend an der Brust auf der Polizeiweste und den Armen getroffen worden zu sein und viele der Schläge auch erfolgreich abgewehrt zu haben (Akten S. 285 f.). Er habe sodann nach Dienstschluss noch ein paar Kratzer an den Schienbeinen bei sich festgestellt (Akten S. 286 f.). Zudem ist durchaus einleuchtend, dass beim (unter Umständen auch heftigen) Zu-Boden-Gehen mit einer Person in einem vollgestellten Raum letztere mit dem Gesicht an Gegenstände bzw. am Boden ankommt und sich hierbei verletzt, während die zu Boden führende Person keine entsprechenden Verletzungen davonträgt. Nicht gefolgt werden kann der Rechtsvertreterin des Privatklägers schliesslich, soweit sie geltend macht, aus der Strafanzeige des erfahrenen Vorgesetzten könne abgeleitet werden, dass die dem Privatkläger zugefügte Gewalt – trotz dessen unkooperativen Verhaltens – unverhältnismässig gewesen sei und keine Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Berufungsklägers vorlägen. Denn die Beurteilung solcher schwieriger Wertungsfragen hat vielmehr nach eingehenden Beweiserhebungen – und nicht bloss auf der Basis einer informellen Meldung eines Mitarbeiters vom Hörensagen – zu erfolgen und ist Aufgabe des Sachgerichts, weshalb im Zweifel eine Anzeige zu unterbreiten ist und die Staatsanwaltschaft im Zweifel auch Anklage zu erheben hat, das Sachgericht indessen bei erheblichen Zweifeln einen Freispruch zu fällen hat. Aus der Erstattung einer Strafanzeige kann daher mitnichten ein Indiz für die Strafbarkeit des Berufungsklägers abgeleitet werden.
Vielmehr hat nach dem Erwogenen ein Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs zu ergehen.
3.9 Ergebnis
Aufgrund des soeben Erwogenen ist der Berufungskläger – in Gutheissung seiner Berufung – von der Anklage der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs kostenlos freizusprechen.
4. Genugtuungsforderung des Privatklägers
Die Vorinstanz hat die nicht anerkannte Genugtuungsforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 1'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juni 2021, in Anwendung von Art. 353 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen (angefochtenes Urteil, Akten S. 718). Der Berufungskläger verlangt mit seiner Berufung die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Berufungsbegründung, Akten S. 796, 803). Angesichts des oben Erwogenen (E. 3) besteht vorliegend keine Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger, sodass seine diesbezügliche Forderung abzuweisen ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
5. Kosten und Entschädigungen
5.1 Kosten
Nach dem Erwogenen ist der Berufungskläger von der Anklage der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs freizusprechen und obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2 e contrario, Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage zulasten des Privatklägers im Sinne von Art. 427 Abs. 1 lit. a bzw. lit. c StPO ist zu verzichten, da durch seine Anträge zum Zivilpunkt keine kausal verursachten Verfahrenskosten entstanden sind.
5.2 Entschädigung des Privatverteidigers
Sodann ist bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Privatverteidiger des Berufungsklägers für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1-3 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Massstab für die Beurteilung bilden das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb in casu ein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist. Im Einzelnen kann grundsätzlich auf die vom Privatverteidiger eingereichten Honorarnoten (Akten S. 625 ff.; 857 ff.) abgestellt werden, welche einen angemessenen Aufwand ausweisen. Hinzuzurechnen sind 4,75 Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung inklusive Nachbesprechung (vgl. Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 632 ff.) sowie 3 Stunden für die Berufungsverhandlung inklusive Nachbesprechung (vgl. Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 866 ff.; Akten S. 857). Hinzu kommen Auslagen in Höhe von CHF 11.30 (erstinstanzliches Verfahren) und CHF 70.90 (Berufungsverfahren) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (Aufwand bis 31. Dezember 2023) bzw. von 8,1 % (Aufwand ab 1. Januar 2024). Dem Privatverteidiger des Berufungsklägers wird damit insgesamt eine Entschädigung in Höhe von CHF 11'926.50 für das erstinstanzliche Verfahren sowie in Höhe von CHF 4'939.70 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5.3 Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers
Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, [...], Advokatin, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 832 f.) ausgerichtet (mangels Teilnahme der Rechtsvertreterin an der Berufungsverhandlung und mangels Kontakt zum Privatkläger unbekannten Aufenthalts ohne zusätzlichen Aufwand für die Verhandlung bzw. Nachbesprechung). Insgesamt wird ihr ein Honorar von CHF 486.– und ein Auslagenersatz von CHF 20.40, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 41.–, somit total CHF 547.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Da der Berufungskläger vorliegend von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wurde, darf er nicht zur Rückzahlung dieser Kosten an den Staat verpflichtet werden (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO e contrario).
5.4 Antrag des Privatklägers auf Parteientschädigung
Der Antrag des Privatklägers, der Berufungskläger sei dazu zu verpflichten, ihm zuhanden seiner Rechtsvertretung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar zu bezahlen, ist zufolge vollständigen Unterliegens des Privatklägers bzw. mangels Kostenauflage zulasten des Berufungsklägers im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren abzuweisen (Art. 433 Abs. 1 e contrario StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Entschädigung der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, [...], Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs kostenlos freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B____ im Betrage von CHF 1'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juni 2021, wird abgewiesen.
Die Anträge des Privatklägers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zulasten des Berufungsklägers für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.
Dem Privatverteidiger, [...], Advokat, wird eine Entschädigung von CHF 11'926.50 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'939.70 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, [...], Advokatin, werden in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 486.– und ein Auslagenersatz von CHF 20.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 41.–, somit total CHF 547.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger und Berufungsbeklagter
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Kantonspolizei Basel-Stadt (verzeigende Behörde)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.