Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.84

 

URTEIL

 

vom 15. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Berufungsklägerin 1

[...]                                                                                       Beschuldigte 1

 

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 2

[...]                                                                                               Beschuldigter 2

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. September 2023

 

betreffend mehrfache Urkundenfälschung

 

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. September 2023 wurden A____ (Berufungsklägerin 1) und B____ (Berufungskläger 2) beide der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu je 40 Tagessätzen Geldstrafen verurteilt, wobei die Höhe der Tagessätze bei der Berufungsklägerin 1 auf CHF 30.– und beim Berufungskläger auf CHF 100.– festgelegt wurden. Den Berufungsklägern wurden Verfahrenskosten von CHF 396.55 (Berufungsklägerin 1) und CHF 385.45 (Berufungskläger 2) sowie Urteilsgebühren von je CHF 500.– (bei Verzicht auf Berufung oder Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung je CHF 250.–) auferlegt.

 

Das Urteilsdispositiv wurde den beiden Berufungsklägern unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung am 29. September 2023 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 meldeten die Berufungskläger beim Strafgericht Berufung gegen das Urteil vom 29. September 2023 an. Der Einzelrichter in Strafsachen überwies die Eingabe mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 ans Appellationsgericht zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung, da diese seiner Ansicht nach zu spät erfolgt sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Berufungsanmeldung und das Schreiben des Strafgerichtspräsidenten den Berufungsklägern und der Staatsanwaltschaft zu und gab ihnen Gelegenheit, sich bis 27. November 2023 zur Frage des Eintretens auf die Berufung bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu äussern. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 16. November 2023 mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung wegen verspäteter Berufungsanmeldung vernehmen. Die Berufungskläger haben sich innert Frist nicht dazu geäussert.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

 

2.

2.1      Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO). Im vorliegenden Fall wurde das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteilsdispositiv den Berufungsklägern am 29. September 2023, gleich im Anschluss an die Verhandlung, persönlich ausgehändigt. Die Frist zur Anmeldung der Berufung begann somit am folgenden Tag, dem 30. September 2023, zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Damit hätte die Berufungsanmeldung spätestens am 9. Oktober 2023 dem Strafgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein müssen. Die von den Berufungsklägern in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2023 vertretene Meinung, die Frist ende erst am 13. Oktober 2023, da Fristen an den Wochenenden stillständen, geht fehl. Lediglich wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, endet sie erst am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Wochenenden und Feiertage innerhalb der Frist verlängern diese hingegen nicht. Sich über die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist zu erkundigen, liegt in der Verantwortung der Berufungskläger. Die am 12. Oktober 2023 der Post übergebene Berufungsanmeldung ist damit verspätet erfolgt, so dass nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann.

 

2.2      Wie der Strafgerichtspräsident in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Akten S. 512) zutreffend ausführte, hatte er den Berufungsklägern in der Verhandlung vom 29. September 2023 die Möglichkeit aufgezeigt, ihre Berufungsanmeldung sogleich zu Protokoll zu geben. Die Berufungskläger haben jedoch explizit darauf verzichtet (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 485). Ausserdem hat der Strafgerichtspräsident die Berufungskläger mehrfach sehr deutlich auf die Frist zur Berufungsanmeldung hingewiesen (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 484, 485).

 

2.3      Der Vollständigkeit halber ist noch kurz auf den Umstand einzugehen, dass die Berufungskläger mit Schreiben vom 27. September 2023 (Eingang des Schreibens am 28. September 2023) eine Verschiebung der Verhandlung vom 29. September 2023 beantragt hatten. Sie hatten dies damit begründet, dass kein Dolmetscher für den Berufungskläger 2 aufgeboten worden sei und die Berufungsklägerin 1 aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich auf die Verhandlung vorzubereiten (Akten S. 464). Der Strafgerichtspräsident wies das (ausgesprochen kurzfristige) Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 29. September 2023 mit der Begründung ab, dass für den Berufungskläger 2 sehr wohl ein Dolmetscher aufgeboten worden sei und dass eine Verschiebung aus medizinischen Gründen den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit erfordere. Einen solchen Nachweis habe die Berufungsklägerin 1 nicht erbracht (Akten S. 467). Da die Berufungsklägerin 1 der verspäteten Berufungsanmeldung vom 12. Oktober 2023 auch ein Arztzeugnis vom 15. Juni 2023 und Röntgenbilder vom 2. Oktober 2023 beilegte und Ausführungen zu ihrem medizinischen Zustand machte, könnte das Rechtsmittel allenfalls als Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Verschiebung der Verhandlung verstanden werden, zumal die Berufungsklägerin um eine Wiederholung der Verhandlung, «als wären wir nicht erschienen», bat (Akten S. 495). Auch die Verfügung betreffend Abweisung des Verschiebungsgesuchs hätte indessen innert 10 Tagen, also bis spätestens 9. Oktober 2023, angefochten werden müssen, so dass eine diesbezügliche Beschwerde ebenfalls als verspätet zu beurteilen wäre.

 

2.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das am 12. Oktober 2023 erhobene Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Berufungskläger grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für den vorliegenden Nichteintretensentscheid zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.