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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2023.8
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Iris Weidmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Oktober 2022
betreffend Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 160.– unter Auferlegung der Verfahrenskosten verurteilt. Hiergegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Mitteilung vom 12. Juli 2022 am Strafbefehl fest, woraufhin das Verfahren mit Schreiben vom 5. August 2022 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen wurde. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte von der Anklage der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern kostenlos freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2022 Berufung erhoben. Sie verlangt mit Berufungsbegründung vom 3. April 2023, das Urteil des Strafgerichts vom 19. Oktober 2022 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 160.– zu verurteilen. Dem Beschuldigten seien ferner die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt. Auf die Einreichung einer Berufungsantwort hat er verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für diesen Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert und macht Rechtsverletzung gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geltend. Sie hat fristgemäss Berufung erhoben (Art. 398 Abs. 3 lit. a und Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Dem Berufungsgericht kommt umfassende Überprüfungskompetenz in allen angefochtenen Punkten zu (Art. 398 Abs. 2 StPO).
1.2 Im vorliegenden Verfahren sind ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden, weshalb das Urteil des Berufungsgerichts im schriftlichen Verfahren ergeht (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sie haben keine Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.1 Der Strafbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt: Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Motorfahrzeugkontrolle (MFK), verfügte am 30. September 2021 aufgrund fehlender Haftpflichtversicherung den Entzug des Fahrzeugausweises des Beschuldigten und der Kontrollschilder [...] für seinen Personenwagen der Marke [...] und forderte den Beschuldigten dazu auf, diese innert fünf Tagen freiwillig abzugeben oder einen neuen Versicherungsnachweis beizubringen. Die Verfügung enthielt ferner einen Gebührenentscheid über CHF 50.– einschliesslich eines Einzahlungsscheins in entsprechender Höhe, eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung mit Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Verfügung der MFK vom 30. September 2021, Akten S. 35 f.; Rechnung Nr. 164365, Akten S. 31). Ein neuer Versicherungsnachweis gültig ab 9. Oktober 2021 wurde am 11. Oktober 2021 in der Datenbank der MFK erfasst (Datenblatt, Akten S. 40 f.).
Am 11. November 2021 wurde dem Beschuldigten eine Zahlungserinnerung für die offene Gebühr der Versicherungskündigung in Höhe von CHF 50.– zugestellt. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 verlangte die MFK die Zahlung von CHF 90.– (Gebühr für Versicherungskündigung und Spruchgebühr von CHF 40.–) und drohte für den Fall der Nichtbezahlung innert 10 Tagen den Entzug des Fahrzeugausweises und / oder der Kontrollschilder an (Akten S. 26). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte bis zum 8. Februar 2022 nicht nach. Erst nach Sicherstellung der Kontrollschilder durch die Polizei am 14. Februar 2022 (Rapport Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt, Akten S. 11 ff.; Auftrag zum Schildereinzug der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Akten S. 21 ff.) beglich der Beschuldigte die offenen Beträge (vgl. Einsprache, Akten S. 50).
Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten aufgrund dieses Sachverhalts der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern schuldig.
2.2 Das Einzelgericht in Strafsachen hat erwogen, der Beschuldigte räume zwar ein, die Rechnung in Höhe von CHF 90.– nicht bezahlt zu haben. Er stelle aber in Abrede, die Verfügung vom 6. Januar 2022 erhalten bzw. gesehen zu haben (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 4).
Das Einzelgericht ist zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern erfüllt habe. In objektiver Hinsicht stelle das Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Januar 2022 keine vollstreckbare Verfügung des Entzugs des Ausweises und / oder der Kontrollschilder dar. In subjektiver Hinsicht sei zwar davon auszugehen, dass eine gültige Zustellung des Schreibens erfolgt sei. Der Beschuldigte habe dieses aber als letzte Zahlungsaufforderung verstanden und auch in diesem Sinne verstehen dürfen und nicht als Verfügung zur Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass bei Nichtzahlung lediglich ein Betreibungsverfahren eingeleitet werde. Damit falle selbst eine fahrlässige Erfüllung des Tatbestands von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ausser Betracht.
3.
3.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Mit dem Entzug eines Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen (Art. 106 Abs. 3 VZV). Die Aufforderung zur Abgabe des Ausweises und / oder der Kontrollschilder muss zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG vollstreckbar sein, weil das Sicherstellen der Durchsetzung des behördlichen Befehls gerade das Ziel dieser Strafnorm darstellt (BGE 88 IV 116 E. 4; BGer Urteil 6P.100/2006, 6S.211/2006 vom 9. August 2006 E. 5.2.2). Zu prüfen ist deshalb, ob ein vollstreckbarer Entscheid der Motorfahrzeugkontrolle zur Abgabe des Fahrzeugausweises und / oder der Kontrollschilder vorliegt.
3.2 Vollstreckbarkeit setzt die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts darf der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung [BV, SR 101]), welcher ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet und Anspruch auf Schutz in das berechtigte Vertrauen in das Verhalten von Behörden verleiht (BGer Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.1; BGE 136 I 254 E. 5.2). Eine Bestrafung fällt ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe infolge eines Eröffnungsfehlers keine Kenntnis erhalten hat. In diesem Falle fehlt es an einer wirksamen behördlichen Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Bähler in: Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, Art. 97 SVG N 14).
3.3 Zur Erfüllung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG muss der vollstreckbare Entscheid den Entzug des Ausweises und / oder der Kontrollschilder zum Inhalt haben. Das Schreiben bzw. die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Januar 2022 ist diesbezüglich unklar (Verfügung der MFK vom 6. Januar 2022, Akten S. 26 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, enthält das Schreiben auf der Vorderseite in erster Linie eine letztmalige Aufforderung zur Bezahlung der offenen Mahngebühr der Versicherungskündigung in der Höhe von CHF 50.– zuzüglich einer Spruchgebühr von CHF 40.– (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 6). Es ist unklar, ob die Verfügung lediglich die Zahlungsaufforderung oder auch den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder betrifft. Des Weiteren ist die Verfügung missverständlich und widersprüchlich. Einerseits wird auf der Vorderseite der Verfügung der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder bei Nichtbezahlung angedroht. Andererseits wird auf der Rückseite ausgeführt, die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis gälten mit sofortiger Wirkung als entzogen. Der Beschuldigte wurde zu deren Abgabe bei der Motorfahrzeugkontrolle innert zehn Tagen aufgefordert, wobei die Verfügung bei Zahlung innert der angesetzten zehntägigen Frist als formlos aufgehoben gelte (Verfügung der MFK vom 6. Januar 2022, Akten S. 26 f.). Das Schreiben unterscheidet sich darüber hinaus in seiner Form deutlich von vorhergehenden Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle (beispielsweise der Verfügung vom 30. September 2021, Akten S. 35 f.). Es gleicht in seiner Ausgestaltung den vorhergehenden Rechnungen und Zahlungserinnerungen (Faktura der MFK vom 30. September 2021, Akten S. 31, Zahlungserinnerung vom 11. November 2021, Akten S. 32).
Dass der Charakter des Schreibens vom 6. Januar 2022 als Einräumung einer letzten Zahlungsfrist sowie Anordnung des Entzugs des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder nicht deutlich zu erkennen war, bestätigt ferner der Email-Verlauf zwischen der Gerichtspräsidentin und [...] vom Ressort Finanzen des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 18. und 19. Oktober 2022. Die Formulierung entsprechender Verfügungen sei deshalb bei der Motorfahrzeugkontrolle in Überarbeitung. Inzwischen seien zudem neue Richtlinien erlassen worden, wonach nur noch die Nichtbezahlung steuerrelevanter Gebühren zu einem Entzug von Ausweis und Schildern führen könne (Email-Verlauf, Akten S. 66 f.).
3.4 Auch wenn das Schreiben der MFK vom 6. Januar 2022 (Akten S. 26 f.) formell als Verfügung bezeichnet ist, Adressat und Aussteller aufzeigt sowie eine Rechtsmittelbelehrung, die relevanten Strafbestimmungen und Datum, Ort und Unterschrift enthält, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung geltend macht (Akten S. 124), kann nach dem oben Gesagten daraus nicht abgeleitet werden, dass das Schreiben in Bezug auf den Entzug des Ausweises und der Kontrollschilder eine vollziehbare Verfügung darstellt. Es kann nicht angehen, vom Beschuldigten zu verlangen, dass dieser bei einem derart unklaren Schreiben von sich aus bei der ausstellenden Behörde hätte nachfragen oder den Verfügungscharakter aufgrund seiner vorherigen Erfahrungen herleiten können und müssen (Berufungsbegründung, Akten S. 124 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, durfte der Beschuldigte angesichts der konkreten Umstände das Schreiben vom 6. Januar 2022 der Motorfahrzeugkontrolle als letzte Zahlungsaufforderung verstehen (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 8). Aufgrund der widersprüchlichen Ausgestaltung des Schreibens sowohl in Form als auch Inhalt und mangels eindeutiger Erkennbarkeit als Verfügung zum Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder fällt eine Verurteilung des Beschuldigten ausser Betracht. Die Verwirrung um den Verfügungscharakter ist einzig von der MFK als ausstellender Behörde zu verantworten und darf für den Beschuldigten nicht zu einem Rechtsnachteil führen. Damit fehlt es vorliegend an einer wirksamen behördlichen Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Fehlt es an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung eines vollstreckbaren Entscheids über den Entzug von Ausweisen und / oder Kontrollschildern von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, ist die Prüfung der Erfüllung des Tatbestandes in subjektiver Hinsicht hinfällig.
4.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der Weigerung zur Abgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschilder gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft von der Anklage der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschilder gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG kostenlos freigesprochen.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung, Motorfahrzeugkontrolle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Iris Weidmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.