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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2024.16
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
B____ Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokatin Privatklägerin 1
[...]
C____ Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokatin Privatklägerin 2
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts
vom 17. Oktober 2023 (J.2023.8)
betreffend mehrfache Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung
A____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2023 der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 190 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Freiheitsbeschränkung (Polizeigewahrsam vom 27. Juli 2022 bis 28. Juli 2022) sowie zu einer zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurden für A____ eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 des Jugendstrafgesetzes sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes angeordnet. A____ wurde für die Dauer der Probezeiten die Weisung erteilt, sich der persönlichen Betreuung und der ambulanten Behandlung zu unterziehen. Die gegen A____ von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt am 16. September 2020 bedingt ausgesprochene Busse von CHF 500.– wurde für vollziehbar erklärt. Demgegenüber wurde das gegen A____ geführte Verfahren betreffend Konsum von Cannabis zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Des Weiteren wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juni 2021 an B____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) verurteilt. Die Mehrforderung der Privatklägerin 1 von CHF 6'000.00 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Schadenersatzforderung von CHF 993.85 wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurde A____ zur Zahlung einer pauschalen Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 in der Höhe von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel in der Höhe von CHF 4'746.– wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Daneben wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– an C____ (nachfolgend: Privatklägerin 2) verurteilt. Die Mehrforderung der Privatklägerin 2 von mindestens CHF 1'000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde A____ zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin 2 in der Höhe von CHF 5'445.45 verurteilt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sodann ordnete das Jugendgericht die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Minigrips mit Marihuana (Nettogewicht 19.2 Gramm, Position 1001), in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches, an. Schliesslich auferlegte das Jugendgericht A____ einen Anteil der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'615.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 1. Februar 2024 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt. Darin beantragt er, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung freizusprechen. Dementsprechend sei auf die Anordnung einer Freiheitsstrafe, einer ambulanten Behandlung und einer persönlichen Betreuung zu verzichten. Sodann sei auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten. Ebenfalls seien die geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie die Parteientschädigungen vollumfänglich abzuweisen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt sowie die Privatklägerinnen 1 und 2 haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat [...] bewilligt. Der amtliche Verteidiger hat innert Frist keine Beweisanträge eingereicht. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Advokatin [...], ersuchte mit Eingabe vom 8. August 2024 namens ihrer Mandantin um Zustellung der wichtigsten Verfügungen sowie des Endentscheids und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, was ihr mit Verfügung vom 12. August 2024 gewährt wurde. Mit Verfügung vom 14. August 2024 bzw. Vorladung vom 29. August 2024 sind der Berufungskläger, der amtliche Verteidiger und die Jugendanwaltschaft sowie zunächst fakultativ die beiden Privatklägerinnen 1 und 2 zur Hauptverhandlung am 18. November 2024 geladen worden. Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Advokatin [...] darüber informiert, dass eine ergänzende Verfügung ergehen werde, ob ihre Klientin vor dem Berufungsgericht als Auskunftsperson angehört werde. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde die Privatklägerin 1 schliesslich als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung geladen. Im Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 22. Oktober 2024 eingegangen und zu den Akten genommen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 sind der Berufungskläger zur Person und zur Sache sowie die Privatklägerin 1 zum Anklagefall 2 befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers, die Jugendanwaltschaft sowie die Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des Berufungsklägers hat auf eine Replik verzichtet. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat dabei vollumfänglich an seinen schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Jugendanwaltschaft beantragt in ihrem Plädoyer die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerinnen 1 und 2 verlangen jeweils die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Auflage der Kosten zulasten des Berufungsklägers. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die durch den Berufungskläger rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 399 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO).
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung gegen seine Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und versuchter sexueller Nötigung sowie gegen die vom Jugendgericht angeordnete Freiheitsstrafe, ambulante Behandlung und persönliche Betreuung. Des Weiteren verlangt er einen Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 16. September 2020 sowie eine vollumfängliche Abweisung der Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie Parteientschädigungen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 1) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagefall 1) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Minigrips mit Marihuana (Pos. 1001), die Verlegung des Anteils von CHF 19'870.70 an den Kosten (von gesamthaft CHF 22'486.20) für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.
2. Verfahrensanträge / Vorfragen
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären. Das Appellationsgericht erwog, die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals zum Anklagefall 3 zu befragen, sah angesichts der Äusserung der Privatklägerin 2, sie wolle lieber nicht nochmals aussagen, wenn es nicht unbedingt sein müsse, aber davon ab (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 345 f.).
3. Tatsächliches
3.1 Vorbemerkungen
Die Verteidigung rügt zunächst in Bezug auf beide angefochtenen Schuldsprüche, dass die Vorinstanz sich bei der entsprechenden Beurteilung auf das eingestellte Verfahren des Berufungsklägers betreffend Vergewaltigung zum Nachteil von D____ bezogen habe. Die Verteidigung moniert, dass die Vorinstanz aufgrund dieses Vorfalls zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Berufungskläger generell den Willen von Frauen nicht akzeptiere. Die Vorinstanz zitiere zwar zu Recht die Ausführungen der Verteidigung, wonach es den Anschein mache, dass der Berufungskläger einen problematischen Umgang mit Frauen gehabt habe. Dies mache ihn aber noch nicht automatisch zu einem Vergewaltiger. Massgeblich sei, ob Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers erfolgten, was beim eingestellten Fall offensichtlich nicht der Fall gewesen sei (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 315).
Das Jugendgericht hat in der Tat im angefochtenen Urteil im Rahmen der Erwägungen zum Tatsächlichen betreffend die – vorliegend angefochtenen – Anklagefälle 2 und 3 Ausführungen zum erwähnten eingestellten Verfahren gemacht und hierbei auch den Inhalt eines in den Akten befindlichen Videos, auf dem der Berufungskläger und D____ zu sehen seien, beschrieben. Dieses Video hat das Jugendgericht sodann indiziell im Rahmen seiner Beweiswürdigung jedenfalls betreffend Anklagefall 2 explizit herangezogen, um den Vorwurf übergriffigen Verhaltens des Berufungsklägers gegenüber Frauen zu untermauern (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 156, 160, 167).
Allerdings ist bereits die Verwertbarkeit dieses Videos fraglich, da aufgrund der Aussagen von D____ («Ich bin mega schockiert, dass es dieses Video gibt», Akten S. 245) sowie des Berufungsklägers («Das wusste ich selbst nicht, das[s] das aufgenommen wird, war selber schockiert, dass das Video auf meinem Handy war», Akten S. 344), davon auszugehen ist, dass dieses Video ohne Wissen und Einverständnis der darauf ersichtlichen Personen und somit möglicherweise rechtswidrig erstellt wurde (siehe etwa Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Wie es damit steht, kann letztlich offenbleiben. Denn einerseits bedarf es dieses Videos, das einen gänzlich anderen Vorfall mit einer Drittperson betrifft, nicht als Beweismittel zur Beurteilung der vorliegend angefochtenen Schuldsprüche in den Anklagefällen 2 und 3. Andererseits betrifft dieses Video – und generell das eingestellte Verfahren – einen Vorfall, im Zuge dessen Ermittlungen das vermeintliche Opfer angab, dass es zu keinen sexuellen Handlungen des Berufungsklägers gegen ihren Willen gekommen sei (Akten S. 246), weshalb das Verfahren eingestellt wurde (Akten S. 255). Dieses eingestellte Verfahren und das besagte Video als Zeichen bzw. Indiz genereller, rechtlich relevanter Übergriffigkeit des Berufungsklägers zu werten, wie das Jugendgericht es getan hat, verstösst gegen die Unschuldsvermutung (vgl. hierzu statt vieler Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 11 f.).
Im Ergebnis kann (und braucht) vorliegend nicht auf das eingestellte Strafverfahren betreffend D____ und die dort bei den Akten befindlichen Videos abgestellt zu werden.
3.2 Anklagefall 2 zum Nachteil der Privatklägerin 1
3.2.1 Anklageschrift vom 16. Februar 2023
In Bezug auf den Anklagefall 2 zum Nachteil der Privatklägerin 1 wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 16. Februar 2023 (Akten S. 935 ff.) zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 5. Juni 2021 auf einer Party am [...] zur Privatklägerin 1 gesagt zu haben, dass er abseits der Partygäste mit ihr reden wolle, weshalb sie sich zum nahegelegenen Wald begeben hätten. Die beiden hätten sich anschliessend auf eine Parkbank gesetzt. Kurz darauf habe der Berufungskläger angefangen, die Privatklägerin 1 zu küssen, was diese erwidert habe. Der Berufungskläger habe sogleich unvermittelt seine Hose und Unterhose heruntergelassen, seine Hand gegen den Nacken der Privatklägerin 1 gedrückt und so deren Kopf zu seinem Penis geführt. Da die Privatklägerin 1 dies nicht gewollt habe, habe sie dagegen gedrückt und sei mit ihrem Kopf in die aufrechte Position gekommen. Als die Privatklägerin 1 aufgestanden sei und offensichtlich zur Party habe zurückgehen wollen, sei der Berufungsklägerin auch aufgestanden, habe ihr Kleid etwas hochgezogen, ihr die Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen und sei mit seinem Geschlechtsteil sehr nahe an sie herangekommen. Als die Privatklägerin 1 ihre Unterhose sofort wieder heraufgezogen und deutlich gesagt habe, dass sie nicht hier mit dem Berufungskläger Sex haben wolle, habe der Berufungskläger sie an den Schultern gepackt und geschubst, sodass sie auf einem leichten Waldbodenabhang auf den Rücken gefallen sei. Ehe die Privatklägerin 1 gewusst habe, wie ihr geschehe, sei der Berufungskläger mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin 1 eingedrungen. Obwohl die Privatklägerin 1 mehrmals «losses» und «hör uff» gesagt sowie geweint habe, habe der Berufungskläger seine Penetration fortgesetzt. Die Privatklägerin 1 habe Schmerzen und Blutungen im Schambereich davongetragen, welche einige Tage angehalten hätten.
3.2.2 Jugendgerichtsurteil vom 17. Oktober 2023
Das Jugendgericht machte im Rahmen des Anklagepunktes 2 zunächst Ausführungen zu unbestrittenen und erstellten Punkten. Zunächst hielt das Jugendgericht in diesem Zusammenhang fest, die von der Privatklägerin nach dem Vorfall beklagten Prellungen und Kratzer am Rücken seien von zwei Zeuginnen bestätigt worden und mithin ohne Weiteres als erstellt zu erachten. Sodann stellte das Jugendgericht mit Blick auf das Vorgeschehen fest, es sei unbestritten, dass die Privatklägerin 1 vor dem Vorfall am 5. Juni 2021 gewisse Sympathien für den Berufungskläger gehegt habe, sich die beiden letztlich jedoch kaum näher gekannt hätten. Insbesondere sei es zuvor nicht zu Berührungen oder Küssen gekommen. Sodann stehe fest, dass die Privatklägerin 1 sich am Abend des 5. Juni 2021 zunächst mit ihren damaligen Kolleginnen E____, F____ und G____ im Ausgang befunden habe. Aufgrund übereinstimmender Aussagen der Beteiligten erachtete das Jugendgericht es sodann als erstellt, dass der Berufungskläger der Privatklägerin 1 ausrichten liess, dass es ihm schlecht gehe und er angeblich ihre Hilfe benötige. Aufgrund übereinstimmender Angaben der Anwesenden ging das Jugendgericht sodann davon aus, dass der Berufungskläger an der Party zwar alkoholisiert gewesen sei, jedoch nicht derart stark, dass er etwa hätte torkeln oder erbrechen müssen. Das Jugendgericht ging daher davon aus, dass der Berufungskläger in berauschtem, aber zurechenbarem Zustand die Privatklägerin 1 im Bewusstsein ihrer Zuneigung zu ihm unter einem Vorwand dazu gebracht habe, sich zu ihm zur Party zu begeben. Als unbestritten und erstellt qualifizierte das Jugendgericht sodann den Umstand, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 1 schon bald nach deren Eintreffen davon habe überzeugen können, sich mit ihm in den nahegelegenen Park abseits der anderen Partygäste zu begeben.
Das Jugendgericht erwog weiter, in Bezug auf das angeklagte Kerngeschehen stehe es Aussage gegen Aussage, weshalb das Jugendgericht den Inhalt der Aussagen der Privatklägerin, des Berufungsklägers und dreier Zeuginnen sowie mehrerer Chatverläufe darlegte und diese anschliessend einer Würdigung unterzog. Hierbei kam das Jugendgericht zum Ergebnis, es könne ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 diese Aussagen hätte machen können, ohne dass sie das Geschilderte auch tatsächlich so erlebt hätte, weshalb von ihren eindeutigen, mit zum geschilderten Vorgehen passenden Verletzungen belegten Aussagen auszugehen sei. Demgegenüber komme dem Berufungskläger in den wesentlichen Punkten keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb nicht auf dessen Aussagen abgestellt werden könne. Damit sei der in der Anklage beschriebene Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 vollumfänglich erstellt (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 151 ff.).
3.2.3 Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin 1 am Abend des am 5. Juni 2021 zu Geschlechtsverkehr kam. Während die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger vorwirft, diesen gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten. Auch den Vorwurf, den Kopf der Privatklägerin 1 in Richtung seines Geschlechtsteils gedrückt zu haben, weist der Berufungskläger dezidiert von sich (zu seinen Aussagen im Detail siehe unten E. 3.2.9). In seiner Berufung rügt der Berufungskläger zusammengefasst, dass diverse erhebliche Zweifel daran bestünden, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt habe, wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Anklage geltend gemacht habe, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen habe (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314 ff.).
3.2.4 Vorbringen der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft macht in ihrem Plädoyer demgegenüber geltend, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien stimmig, sie belaste den Berufungskläger nicht übermässig und mache sich auch selbst Vorwürfe. An der Berufungsverhandlung habe sie das Geschehen Jahre später nochmals natürlich und aus ihrer Erinnerung wiedergegeben. Auch ihre SMS-Nachrichten an das Umfeld, mit denen sie etwa die Folgen des Geschlechtsverkehrs geschildert habe, seien authentisch und in Jugendsprache verfasst. Sodann sei bei ihr kein Grund einer absichtlichen Falschbelastung ersichtlich, da sie nicht zur Polizei gegangen sei, um Anzeige zu erstatten, sondern der Verdacht im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zu einem anderen Vorfall aufgekommen sei. Zudem sei die Privatklägerin 1 einem Sexualkontakt nicht abgeneigt gewesen, aber eben nicht an besagtem Standort. Der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 seien zwar beide jung und sexuell wenig erfahren gewesen, allerdings sei es da umso wichtiger, dass das Gegenüber da zuhöre. Vom Berufungskläger komme nichts, er könne auch nicht erklären, wie die Privatklägerin 1 zu Boden gegangen sei. Selbst bei einer Einwilligung wäre zudem wohl vielmehr die Parkbank anstelle des Waldbodenabhangs als Ort des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs gewählt worden, wo die Privatklägerin 1 Prellungen am Rücken erlitten habe, zumal der Geschlechtsverkehr lange gedauert habe. Von Verhütung sei auch keine Rede gewesen. Weiter habe der Berufungskläger selbst angegeben, dass von der Privatklägerin 1 «Blüemlisex» gewünscht worden sei, womit er – selbst für den Fall, dass der Akt gewünscht worden wäre – bewusst den Wunsch der Privatklägerin 1 ignoriert hätte (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 312, 352 f.).
3.2.5 Vorbringen der Privatklägerin 1
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 schloss sich den Ausführungen der Jugendanwaltschaft an. Ergänzend führte sie aus, die Privatklägerin 1 habe auch anlässlich der Berufungsverhandlung konstante Aussagen gemacht. Zur Frage, wie die Privatklägerin 1 auf den Boden gekommen sei, habe der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung ausgesagt, man habe im Stehen «rumgemacht» und sei dann irgendwie auf den Boden, wo der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. An eine Bank könne er sich nicht einmal mehr erinnern, das sei aber vor der Vorinstanz laut den Akten noch anders gewesen. Es gebe objektive Beweise dafür, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 1 brutal auf den Boden geschubst habe. So hätten zwei Zeugen bestätigt, dass sie Prellungen am Rücken gehabt habe. Die Privatklägerin 1 habe mehrere Tage Schmerzen an der Vagina sowie am Rücken gehabt. Die Privatklägerin 1 habe ausserdem nie gesagt, dass sie in den Berufungskläger verliebt gewesen sei, sie habe vielmehr gesagt, er sei ihr sympathisch gewesen und sie hätte sich das grundsätzlich vorstellen können. Im Sommer 2024 habe sie ihre Therapie wegen ihrer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) abgeschlossen. Es sei wohl kaum eine dreijährige Therapie nötig, um einfach nur aufzuarbeiten, dass man nicht so behandelt worden sei, wie man es gern gehabt hätte (Plädoyer RV 1, 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 354 f.).
3.2.6 Grundlagen
Bei Konstellationen, in denen – wie hier – nur wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des bzw. der Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).
3.2.7 Überblick
In Bezug auf die oben (E. 3.2.2) dargelegten, vom Jugendgericht als unbestritten erachteten Aspekte zur Vorgeschichte zum eigentlichen Kerngeschehen, welche auch im Berufungsverfahren vom Berufungskläger bestätigt bzw. nicht in Frage gestellt werden, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden (Akten Schlussfaszikel S. 152 f.). Aufgrund der divergierenden Aussagen der Beteiligten näher abzuklären bleibt hingegen, was genau nach dem Eintreffen der Privatklägerin 1 auf der Party geschah, insbesondere unter welchen Umständen sich die Privatklägerin 1 und der Berufungskläger in den nahegelegenen Park bzw. Waldabschnitt abseits der Party begaben, sowie das eigentliche Kerngeschehen: die näheren Umstände der sexuellen Annäherung und des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 1.
Nachfolgend gilt es hierfür in einem ersten Schritt die Aussagen der Privatklägerin 1 (E. 3.2.8), des Berufungsklägers (E. 3.2.9) sowie die übrigen vorhandenen, teilweise objektiven Beweismittel und Indizien, einschliesslich der Aussagen diverser Zeuginnen (E. 3.2.10) darzulegen. In einem zweiten Schritt sind die Aussagen der befragten Personen jeweils einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und im Lichte der übrigen Beweismittel und Indizien zu würdigen (E. 3.2.11-3.2.14).
3.2.8 Aussagen der Privatklägerin 1
3.2.8.1 Einvernahme vom 18. Januar 2022
Ausführungen der Privatklägerin 1 zum angeklagten Sachverhalt finden sich zunächst in ihrer Einvernahme vom 18. Januar 2022, welche in Anwesenheit der Verteidigung stattfand. Die Privatklägerin 1 sagte jeweils in freier Rede aus, eine halbe Stunde, nachdem sie am 5. Juni 2021 auf der Party beim [...] angekommen sei, habe der Berufungskläger zu ihr gesagt, dass er ein wenig abseits mit ihr reden wolle, weshalb sie in den nahegelegenen Wald gegangen seien. Das sei nicht sehr weit von der Party gewesen. Man habe die Leute noch gehört, sie aber nicht mehr gesehen. Dort seien sie auf eine Parkbank. Als sie dort gesessen seien, habe der Berufungskläger gleich angefangen sie zu küssen. Sie hätten dann ein wenig «rumgemacht». Dann plötzlich habe er seine Hosen und Unterhosen runtergelassen, soweit das gereicht habe. Sie habe dann gefragt, was er mache, und er habe so etwas gesagt wie «mach mal». Dann habe er mit seiner Hand ihren Hinterkopf genommen und ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils gedrückt. Das habe sie aber nicht gewollt und habe ihren Kopf ganz fest gegen seine Hand wieder nach oben geworfen. Dann sei ihr klargeworden, was er versucht hatte. Sie sei aufgestanden und habe zurückgewollt. Er sei auch aufgestanden. Sie habe dort ein Kleid angehabt. Er habe dann ihre Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen und sei sehr nahe mit seinem Geschlechtsteil an sie rangekommen, sodass sie es auch gespürt habe. Er habe mit seinen Fingern an ihr «rumgemacht». Sie habe dann ihre Unterhose sofort wieder raufgezogen und habe gesagt: «nein. Ich will hier nicht.» Sie habe zu ihm gesagt, dass sie zurück zur Party wolle. Er habe sie an den Schultern gepackt und zu Boden geschubst, sodass sie auf den Rücken gefallen sei. Sie sei in einen leichten Abhang gefallen, sodass ihre Beine höher gewesen seien als ihr Kopf. Das habe wegen des Waldbodens schon mega wehgetan und ihren Rücken verletzt. Bevor sie habe reagieren können, sei er auf sie draufgelegen, habe ihre Unterhose wieder runtergezogen und sei mit seinem Geschlechtsteil in ihres eingedrungen. Sie habe mehrmals «losses» und «hör auf» gesagt. Nach 10 Minuten habe sie gemerkt, dass es keinen Sinn ergebe. Sie habe dann nur noch geweint, weil es mega wehgetan habe. Irgendwann sei er fertig gewesen. Sie könne nicht sagen wie lange, aber sie schätze sicher 20 Minuten. Irgendwann sei er fertiggewesen, aufgestanden und gegangen, während sie noch auf dem Boden gelegen sei. Später, als sie sich einigermassen vom Schock erholt habe, sei sie zurück zur Party und habe es dort mit ihm ansprechen wollen. Sie sei aber zuerst aufs WC, weil sie Schmerzen gehabt habe und geblutet habe. Sie habe aber nicht ihre Periode gehabt. Sie habe nur noch geweint vor Schmerzen. Als sie sich habe aufraffen können und den Berufungskläger gesucht habe, habe ihr jemand gesagt, dass er bereits zur Strasse sei und nach Hause habe gehen wollen. Dort habe sie ihn noch angetroffen, aber er und sein Kollege seien dann in einen Uber eingestiegen und gegangen (Akten S. 321 f., 324).
Jeweils auf konkrete Nachfrage hin gab die Privatklägerin 1 an, sie habe das [...] mit dem Berufungskläger verlassen, weil er ihr gesagt habe, dass er mit ihr reden wolle und sie davon ausgegangen sei, dass es ihm schlecht gehe und er darüber reden wolle. Es sei dann aber gar nicht geredet worden, es sei kein Wort gefallen. Es sei vor dem Vorfall nicht über Sex gesprochen worden und ihr beim Verlassen des [...] auch nicht klargewesen, dass es dort zum Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger kommen werde. Er habe im Stehen seine Finger in ihre Vagina reingesteckt, was nicht lange gegangen sei. Alle sexuellen Handlungen seien gegen ihren Willen gewesen, ausser das Küssen. Sie habe dem Berufungskläger mehr als fünf Mal «Nein» gesagt. Er habe gar nicht darauf reagiert. Sie habe auch «Stopp» gesagt und dass sie nicht wolle. Sie habe sich nicht getraut, sich körperlich zu wehren, da sie Angst gehabt habe, dass er gewalttätig werde. Sie habe schon von ein paar Schlägereien gehört, in die er involviert gewesen sein solle. Kondom sei keines verwendet worden. Der Berufungskläger sei in ihr zum Samenerguss gekommen. Sie sei nach dem Geschlechtsverkehr noch 2-3 Minuten dagelegen und dann aufgestanden. Körperlich hätten ihr Hinterkopf und Rücken für eine Woche extrem wehgemacht. Sie habe überall Prellungen und blaue Flecken gehabt. Am Hinterkopf habe sie eine mega Beule gehabt. Sie glaube, sie sei während des Vorfalls mit dem Hinterkopf immer an einen Stein gekommen. Sie habe deswegen auch mega Kopfweh gehabt. Ihre Vagina habe auch mega wehgetan, das Abwischen nach dem Aufs-WC-Gehen habe die nächsten paar Tage wehgetan. Auf der Vagina, wo die Behaarung sei, habe es auch wehgetan und sie sei auch mega blau und geschwollen gewesen. Einem Arzt habe sie die Verletzungen nicht gezeigt, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Mutter es mitbekommen würde, was wegen der Rechnungen und der Krankenkasse nicht möglich gewesen sei. Sie habe eine gute Freundin, E____, gehabt, welche eine Lehre als FaGE mache, der sie am nächsten Morgen via Facetime ihre Verletzungen gezeigt habe. Diese habe ihr gesagt, dass dies Prellungen seien und sie diese kühlen und mit Bepanthen behandeln solle. Diese Kollegin sei die beste Freundin von F____. Die Privatklägerin 1 sei weder mit F____ noch mit E____ mehr befreundet. F____ und der Berufungskläger würden sich schon sehr lange kennen und F____ habe der Privatklägerin 1 gesagt, sie solle wegen des Vorfalls auf keinen Fall zur Polizei, weil sie dem Berufungskläger das ganze Leben versauen würde. F____ sei auch sauer auf die Privatklägerin 1 gewesen, weil sie es ein, zwei weiteren Personen erzählt habe. Direkt nach dem Vorfall, nachdem die Privatklägerin 1 aufs WC sei, habe sie versucht mit einem sehr guten Kollegen von ihr und dem Berufungskläger zu reden. Neben diesem sei aber noch ein Mädchen gestanden, das zu ihr gesagt habe: «gäll, du bisch grad in Wald goh figge?», worüber sie sehr erschrocken sei und deshalb weggerannt sei und noch mehr geheult habe, ohne mit ihrem Kollegen darüber reden zu können. Dann habe sie sich entschlossen, direkt den Berufungskläger aufzusuchen. Sie habe nur noch sehen können, wie er und sein Kollege in ein Auto eingestiegen und davongefahren seien. Daraufhin sei sie zusammengebrochen und habe das Ganze auch wirklich realisiert. Es seien dann Kolleginnen und Kollegen gekommen, unter anderem F____. Die Privatklägerin 1 habe dieser erzählt, dass sie mit dem Berufungskläger Sex gehabt und dies nicht gewollt habe. F____ habe ihr dann gesagt, dass der Berufungskläger halt so sei, wenn er besoffen sei. Er habe F____ am selben Abend auch an den Arsch und die Brüste gegriffen, was sie nicht okay gefunden habe. Der Berufungskläger habe sehr besoffen gewirkt, er habe den Eindruck erweckt, «ein Ziel vor Augen» zu haben, und ihr «das Gefühl gegeben, dass er jetzt mache, was er will». Sie habe den Berufungskläger mega gemocht. Wäre dieser Vorfall nicht gewesen, hätte sich auch etwas Romantisches entwickeln können; auch etwas Sexuelles wäre für sie nicht ausgeschlossen gewesen. Aber das gebe ihm nicht das Recht, sich einfach zu nehmen, was er wolle, wann und wo er es wolle. Daran, dass sie ihm – gemäss WhatsApp-Chatverlauf – am Anfang, als er ihr den Slip heruntergezogen habe, gesagt haben solle: «nid dusse- mir könne zu mir- abr nid do», könne sie sich nicht erinnern, aber es könne sein, dass sie das gesagt habe. Es stimme aber jedenfalls, dass sie – wie im WhatsApp-Chatverlauf geschildert – zum Berufungskläger gesagt habe: «kumm mir mache bi mir deheim fertig», als sie auf dem Boden gelegen seien. Da habe es ihr mega wehgemacht. Sie habe gewusst, wenn sie sich noch mehr wehre, mache es noch mehr weh. Sie habe gewusst, wenn er komme, oder wenn sie zu ihm sage, dass sie bei ihr weitermachen könnten, höre es auf. Das seien für sie zu diesem Zeitpunkt die einzigen zwei Wege gewesen, dass es aufhört. Daher habe sie ihm dort angeboten, sie könnten bei ihr weitermachen, worauf er «aber nicht reingefallen» sei. Bedroht sei sie vom Berufungskläger nicht worden, unterdrückt aber schon. Er habe sie am Boden festgehalten, sie mit einer Hand auf ihrem Brustkorb nach unten gedrückt. Sie hätte schreien und schlagen müssen, sich mehr körperlich wehren. Sie gebe auch sich selbst ein wenig die Schuld, aber sie sei so im Schock gewesen. Auf konkrete Nachfrage nach den Positionen beim Geschlechtsverkehr, gab die Privatklägerin 1 an, sie habe vieles ausgeblendet, es kämen aber immer wieder Bruchstücke hervor. Am Boden habe es nur die eine Position gegeben. Sie habe aber vor 1-2 Monaten die Erinnerung wiederbekommen, wo sie sehe, dass sie auf dem Bänkli sitze und er vor ihr stehe. Bei dieser Situation habe sie auch das Gefühl, dass er in ihr gewesen sei, aber das könnten auch nur seine Finger gewesen sein (Akten S. 323 ff.).
3.2.8.2 Berufungsverhandlung vom 18. November 2024
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 wurde die Privatklägerin 1 nochmals zur Sache einvernommen. Hierbei führte sie aus, nachdem sie mit ihren Freunden auch zum [...] gegangen sei, habe der Berufungskläger sie ein bisschen später gefragt, ob sie wohin reden gehen könnten. Das habe sie bejaht. Dann seien sie zusammen in einen Wald, der bei dem [...] gewesen sei, ein bisschen abseits von den Leuten. Man habe diese noch gehört, aber nicht mehr gesehen. Die Frage, ob es richtig sei, dass sie dann auf einer Bank gesessen seien, bestätigte die Privatklägerin 1 und führte sodann in freier Rede aus, es sei so ein Waldrand, ein Abhang gewesen. Sie seien auf die Bank gesessen und hätten «eigentlich gar nicht geredet». Der Berufungskläger habe angefangen, sie zu küssen, da habe sie auch noch mitgemacht, denn das sei für sie ok gewesen. Der Berufungskläger habe dann aber plötzlich seine Hose und seine Unterhose runtergezogen und dann ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil herangedrückt, was sie aber nicht gewollt habe. Sie habe dann ihren Kopf weggemacht, weg von seiner Hand. Sie sei aufgestanden und habe gesagt, sie wolle zu den Leuten zurückgehen. Auf die Frage, ob sie gesagt habe, der Berufungskläger solle aufhören oder was das solle, führte die Privatklägerin 1 aus, zu dem Zeitpunkt habe sie das noch nicht wirklich getan. Zum weiteren Geschehen befragt, führte die Privatklägerin 1 dann wiederum in freier Rede aus, der Berufungskläger sei dann auch aufgestanden und habe ihr Kleid ein bisschen hochgezogen und ihre Unterhose heruntergezogen. Er sei dann sehr nah mit seinem Körper an ihren gekommen, sodass sie sein Geschlechtsteil an sich gespürt habe. Sie habe dann ihre Unterhose hochgezogen und zu dem Zeitpunkt gesagt: «ich will nicht hier. Wir können von mir aus zu mir heimgehen, aber ich möchte nicht hier». Er habe sie (ihre Unterhose) dann nochmals heruntergezogen und die Privatklägerin 1 auf den Boden geschubst. Dann sei es mega schnell gegangen, sie habe nicht reagieren können, er sei auf sie oben drauf und sei dann vaginal eingedrungen. Die Frage, ob sie habe aufstehen können, verneinte die Privatklägerin 1. Sie schilderte, der Berufungskläger habe sie «so auch ein bisschen auf der Brust gehalten», wobei sie zur Untermalung ihre flache Hand auf ihre Brust drückte. Sie glaube aber, dass sie «auch ein bisschen erstarrt» sei, es habe «einfach auch mega wehgemacht». Und sie habe immer wieder gesagt, dass sie es jetzt hier nicht wolle und dass sie doch zu ihr heimkönnten und dass sie zu den anderen Leuten wolle. Dass sie zu ihr heimkönnten, hätte sie ihm gesagt, weil sie gewollt habe, dass es aufhöre. Sie habe gedacht, dass das vielleicht funktioniere. Zum Ablauf danach befragt führte die Privatklägerin 1 aus, er sei zuerst gegangen. Sie sei zuerst zum WC, habe mit niemanden geredet. Sie habe dort auf dem WC gesehen, dass sie am Geschlechtsteil geblutet habe, aber nicht von der Periode. Auf dem WC sei sie «zuerst so ein bisschen zusammengebrochen», dann sei sie raus und zurück zu den Leuten. Sie habe versucht mit einem Kollegen zu reden. Dann habe sie mitbekommen, dass der Berufungskläger mit einem Uber gegangen sei. Für sie sei das nicht fertig gewesen, sie habe irgendwie etwas mit der Situation machen müssen. Sie haben den Berufungskläger konfrontieren wollen und sei ihm nach. Sie habe es nicht so stehenlassen können. Sie habe ihn aber nicht mehr erwischt, er sei mit einem Kollegen in einem Uber gegangen. Dann sei sie vor dem Spielplatz auf der Strasse zusammengebrochen. Ihre enge Freundin sei ihr nachgelaufen und habe sie auf der Strasse auch so gefunden und von der Strasse runterbefördert, auf das Trottoir. Es seien noch ein paar andere Freunde dazugekommen, sie seien zu fünft gewesen. Die Privatklägerin 1 sei dann auf dem Trottoir etwa 2-3 Stunden gelegen und habe geheult. Am nächsten Tag im WhatsApp habe sie eine Entschuldigung vom Berufungskläger gewollt oder dass er zugebe, dass das passiert sei. Aber das habe sie nicht bekommen. Dann habe sie es einfach versucht zu vergessen, zu verdrängen. Ein paar Monate später sei sie von der Polizei kontaktiert worden. Sie sei von der Opferhilfe in eine Traumatherapie geschickt worden, die sie jetzt im Sommer beendet habe (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 335 ff.).
3.2.9 Aussagen des Berufungsklägers
3.2.9.1 Einvernahme vom 9. September 2021
Der Berufungskläger äusserte sich am 9. September 2021 im Rahmen der vornehmlich betreffend Anklagefall 3 zum Nachteil der Privatklägerin 2 (siehe unten E. 3.3) durchgeführten Einvernahme erstmals zum Vorfall mit der Privatklägerin 1 und zwar auf die Frage hin, ob er bereits einmal mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert worden sei. Der Berufungskläger gab hierauf zu Protokoll, er habe sich mit «einer B____» (der Privatklägerin 1) an einer Party befunden. Diese habe Gefallen an ihm gefunden und sei die ganze Zeit zu ihm gekommen. Dann hätten sie hinten Geschlechtsverkehr gehabt. Danach sei er sofort nach Hause. Später habe sie behauptet, dass es gegen ihren Willen gewesen sei, obwohl sie direkt nach dem Geschlechtsverkehr total happy zu ihren Kolleginnen gegangen sei. Dort sei sie glücklich gewesen, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe und habe danach auch gewollt, dass er bei ihr schlafe. Konfrontiert mit dem WhatsApp-Chatverlauf mit der Privatklägerin 1 vom 6. Jui 2021 gab der Berufungskläger an, er könne beweisen, dass das nicht stimme. Er habe «10 Zeugen». Die Privatklägerin 1 sei zu F____ gegangen und habe ihr mit einem Lächeln gesagt, dass sie mit dem Berufungskläger Geschlechtsverkehr gehabt habe und er heute bei ihr schlafe. Erst als er einfach habe heimgehen wollen, habe sie angefangen zu heulen und habe ihm vor dem Einsteigen ins Taxi noch gesagt, er solle bei ihr zuhause schlafen. Das hätten alle gesehen. Zur Frage, weshalb die Privatklägerin 1 ihm so etwas vorhalten solle, führte der Berufungskläger aus: «Weil ich mit ihr Geschlechtsverkehr hatte und danach einfach gegangen bin». Dort (am Ort des Geschlechtsverkehrs) habe es übrigens gar kein Bänkli (Akten S. 306 ff.).
3.2.9.2 Einvernahme vom 4. April 2022
Anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2022, welche in Anwesenheit der Privatklägerin 1, deren Rechtsvertreterin sowie der Verteidigung stattfand, wurde der Berufungskläger eingehend zum Vorfall mit der Privatklägerin 1 befragt. Auf den Vorhalt, er werde beschuldigt, in der Nacht vom 5. Juni 2021 auf den 6. Juni 2021 beim [...] die Privatklägerin 1 sexuell genötigt und sie eventuell vergewaltigt zu haben, erwiderte der Berufungskläger: «Nein, das stimmt so nicht». Sie seien sich auch bereits vorher nähergekommen. Irgendwann sei er an dieser Party gewesen, die Privatklägerin 1 sei auch gekommen. Irgendwann seien sie beide nach hinten gegangen. Dort hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Danach habe sie auch gewollt, dass er bei ihr übernachte. Als er das nicht gewollt habe und in ein Uber habe einsteigen wollen, habe sie versucht, ihn zu halten (Akten S. 379). Auf spätere Nachfrage, weshalb er nicht zu ihr habe gehen wollen, gab der Berufungskläger an, seine Kollegen hätten nicht mitkommen können und er habe nicht alleine zu ihr gewollt. Er habe es nicht gerne, wenn er einfach in einem fremden Bett aufwache, er fühle sich dann dort nicht wohl (Akten S. 402). Nochmals detailliert zum inkriminierten Vorfall befragt, schilderte der Berufungskläger, sie seien nach hinten gegangen, wo es ein «Pärkli» habe. Sie hätten dann dort «rumgemacht». Dann seien sie zusammen auf den Boden und hätten dort zusammen Geschlechtsverkehr gehabt. Sie seien danach zusammen nach vorne gegangen und hätten dort noch geredet. Die Privatklägerin 1 sei dann zu einer Kollegin oder einem Kollegen und er selbst sei zu einem Kollegen gegangen. Auf die Frage, wessen Idee es gewesen sei, in den Park zu gehen, erwiderte der Berufungskläger, er könne sich nicht erinnern, nehme aber schon an, dass es seine gewesen sei. Auf die Frage, weshalb er mit der Privatklägerin 1 zum Park gewollt habe, gab der Berufungskläger an: «Für den Geschlechtsverkehr. Sie hat sich ja auch den ganzen Abend an mich rangemacht». Sie sei zu ihm gekommen, habe sich neben ihn gesetzt auf dem «Bänkli» und ihre Hand auf sein Bein gemacht (Akten S. 380 ff.). Die an der Einvernahme teilnehmende Privatklägerin 1 äusserte am Ende der Einvernahme hierzu, dass sie zu ihm gegangen sei, weil sie ihm habe helfen wollen, und ihm noch Wasser angeboten habe, worauf der Berufungskläger erwiderte, dass er sich nicht ganz daran erinnere und das schon sein könne (Akten S. 403).
Des Weiteren gab der Berufungskläger im Verlauf der Einvernahme auf die Frage, ob er die Privatklägerin 1 gefragt habe, ob sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben wolle, an, dass er sie nicht gefragt habe. Sie hätten rumgemacht und seien dann zusammen zu Boden gegangen. Dort habe er sie gefingert und dann hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Auf den Hinweis hin, dass die Privatklägerin 1 angegeben habe, es sei die Idee des Berufungsklägers gewesen, in den Park zu gehen, weil er angeblich mit ihr habe reden wollen, erwiderte der Berufungskläger, dass er sich an so etwas nicht erinnere. Jeweils auf Frage hin sagte der Berufungskläger sodann aus, es sei ihm nicht klar gewesen, dass es dort zu Geschlechtsverkehr kommen werde, aber er habe es sich denken können. Auch die Privatklägerin 1 habe es gewusst, denn sie habe sich an ihn rangemacht und dann seien sie zusammen in einen Park gelaufen. Die Privatklägerin 1 habe ihn mehrmals, vor und nach dem Geschlechtsverkehr gefragt, ob er noch zu ihr gehe. Die Initiative zum Geschlechtsverkehr habe er ergriffen, indem er sie gefingert habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob sie dabei gestanden oder gesessen seien. Sie hätten dort rumgemacht, dann habe er sie gefingert, dann seien sie zusammen auf den Boden gegangen und hätten zusammen Geschlechtsverkehr gehabt. Die Privatklägerin 1 habe mitgemacht. Sie habe ihre Arme um ihn gehabt und sie hätten sich währenddessen geküsst. Die Idee auf den Boden zu gehen sei seine gewesen, nehme er an. Er habe gesagt: «komm wir legen uns hier auf den Boden». Sie habe dann dort auch – vor dem Geschlechtsverkehr – gesagt, ob sie nicht lieber zu ihr nach Hause gehen wollten. Er habe dann gesagt, dass er nicht wisse, ob er noch zu ihr könne, deshalb hätten sie es dort gemacht. Über Schmerzen hätte die Privatklägerin 1 an dem Abend nicht geklagt. Der Geschlechtsverkehr sei nicht lange gegangen. Als sie zusammen wieder zurückgegangen seien, sei sie glücklich gewesen und habe gelächelt. Er habe zum Geschlechtsverkehr seine Trainerhosen selbst runtergelassen und dann ihr Kleid ein wenig raufgezogen. Ein Kondom habe er nicht verwendet. Er glaube, er sei zum Orgasmus gekommen. Auf die Frage, ob er keine Angst vor einer Schwangerschaft oder Geschlechtskrankheiten gehabt habe, gab der Berufungskläger an, er habe schon rausgezogen und die Gefahr von Geschlechtskrankheiten sei ihm nicht so bewusst gewesen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 1 im Wald jemals gesagt oder angedeutet habe, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen, erwiderte der Berufungskläger: «Nein». Später nochmals dazu befragt, wie man sich das Fingern vorzustellen habe, gab der Berufungskläger an, sie seien gesessen, das sei während dem Sitzen gewesen. Er sei mit seinen Fingern auch in ihre Vagina eingedrungen. Er erinnere sich nicht daran, wer ihr die Unterhosen ausgezogen habe (Akten S. 383 ff.).
Auf den Vorhalt, er habe den Kopf der Privatklägerin 1 gegen sein entblösstes Geschlechtsteil gedrückt, erwiderte er, so etwas sei gar nie passiert. Auch die weiteren konkreten Vorhalte gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1 bestritt der Berufungskläger. So gab er an, sich nicht daran zu erinnern, dass er ihre Unterhosen runtergezogen habe. Ebenso wenig, dass es eine Situation gegeben hatte, wo die Privatklägerin 1 habe weglaufen wollen. Er habe sie auch nicht an den Schultern gepackt und zu Boden geschubst. Sie habe auch nie gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle und dass er aufhören solle oder so. Sie habe ihm nichts gesagt und auch nicht gezeigt, dass sie nicht wolle. Sie habe auch nicht geweint. Er habe sie auch nicht mit den Händen gegen ihren Brustkorb gedrückt. Verletzungen bei ihr habe er nicht gesehen. Auf die Frage, weshalb ihm die Privatklägerin 1 diese Vorwürfe mache, erwiderte der Berufungskläger, er glaube, dass es daran liege, dass er einfach weggegangen sei und es nur für einmal gewesen sei. Die Privatklägerin 1 sei nach dem Geschlechtsverkehr richtig glücklich gewesen und als er weggewollt habe, habe es ein Drama gegeben (Akten S. 393 ff.).
Konfrontiert mit einer Aussage des Berufungsklägers im WhatsApp-Chat gegenüber H____ (H____: «Die schriebt mir so mini pussy tued weh [lachendes Emoji]». A____: «weish wieso» «will die will blüemli sex» «ich ha aber harte gmacht [lachendes Smiley]»), erwiderte der Berufungskläger, das sei einfach als Witz und nicht ernst gemeint gewesen. Der Witz daran sei gewesen, dass es ihr wehgemacht habe; Blüemlisex sei ja langsam. Dazu befragt, ob er harten Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt habe, erwiderte er wiederum, nein, das sei ganz normaler Geschlechtsverkehr gewesen. Auf Vorhalt, er mache sich über die Schmerzen der Privatklägerin 1 lustig, fragte der Berufungskläger zurück, weshalb ihn Schmerzen interessieren sollten, wenn es nicht so passiert sei. Auf Frage, was der Unterschied zwischen «Blüemlisex» und «hartem Sex» sei, erwiderte der Berufungskläger, Blüemlisex sei langsam und weich, also übertrieben. Harter Sex sei normaler Sex, also ein wenig schneller (Akten S. 400 ff.).
3.2.9.3 Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022
In seiner Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022 wurde der Berufungskläger in Anwesenheit seiner Verteidigung erneut kurz zum Anklagefall 2 befragt. Auch hier räumte er den Geschlechtsverkehr ein, blieb aber dabei, das sei keine Vergewaltigung gewesen. Als Grund für eine Falschbelastung seitens der Privatklägerin 1 nannte der Berufungskläger erneut, er denke, dass sie beleidigt gewesen sei, dass nichts Ernstes aus ihnen geworden sei. Sie habe sich benutzt gefühlt. Sie habe ihn auch nicht mal gehen lassen wollen (Akten S. 183 f.).
3.2.9.4 Hauptverhandlung vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023
Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023 bekräftigte der Berufungskläger, dass alles freiwillig passiert sei. Jeweils auf konkrete Nachfrage hin führte er aus, er habe ab dann mit sexuellem Kontakt gerechnet, als sie sich geküsst hätten. Als sie nach hinten gegangen seien, habe er sicher schon im Hinterkopf gehabt, dass etwas laufen könne, denn sie seien davor zusammengelegen, es sei gut gelaufen, sie sei extra seinetwegen gekommen. Die Initiative zum sexuellen Kontakt sei von ihm ausgegangen. Die Privatklägerin 1 habe gesagt, dass es besser sei, wenn sie es zuhause machen würden, so habe er das schon im Kopf. Er habe aber nicht alleine zu ihr gewollt. Sie hätten dann herumgemacht, sich geküsst und berührt, er sei sich nicht sicher, aber er nehme an, «gefingert und so und dann Geschlechtsverkehr». Wo genau sie sich berührt hätten, könne er nicht mehr genau sagen. Der Sex sei ohne Kondom gewesen, er habe keins dabeigehabt und das sei «auch nicht angenehm». Er habe die Privatklägerin 1 nicht schwängern wollen. Er habe sie nicht gefragt, ob mit oder ohne, sie habe aber nichts dazu gesagt. Er wisse, dass er keine Krankheiten habe und nehme einfach mal an, dass sie auch keine Krankheit gehabt habe; wenn man eine Krankheit habe, würde man ja von sich aus was sagen. Befragt zu einem möglichen Falschbezichtigungsmotiv der Privatklägerin 1 führte der Berufungskläger aus, es habe sie vielleicht gestört, dass er dann aufgestanden und gegangen sei und sich nicht mehr für sie interessiert habe. Sie sei dann auch zum Uber gerannt und habe geschrien, dass er bei ihr schlafen solle. Gezeigt, dass sie mitmachen wolle, habe sie, indem sie sich «geküsst und herumgemacht» hätten. Er habe sie nicht direkt gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle. Auf die Frage, ob er sie nach hinten (d.h. in den Park) genommen habe, damit sie nicht zu ihr nach Hause gehen mussten, erwiderte der Berufungskläger: «Ja, kann man so sagen». Er habe sich nicht an ihren Wunsch, zu ihr zu gehen, angepasst, weil er sie ja nicht mal richtig gekannt habe, das sei unangenehm. Auch am nächsten Tag alleine von dort verkatert nach Hause zu gehen, das mache er nicht gerne. Auf die Frage, ob er sie habe überzeugen müssen, mitzumachen, erwiderte der Berufungskläger, sich nicht mehr daran zu erinnern. Er könne sich auch nicht mehr an die dort geführten Gespräche erinnern. Die Privatklägerin 1 habe aber keine Handlungen oder Stellungen von sich aus vorgeschlagen, das sei von ihm gekommen. Ein Stopp oder ähnliches habe er nie gehört; das hätte er schon mitbekommen, egal wie viel er getrunken habe. Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen bei der Privatklägerin 1 erkläre, führte er aus, er habe keine Ahnung, er habe die Verletzungen nicht gesehen, keiner habe die Verletzungen gesehen. Auf Vorhalt, die Verletzungen seien bestätigt worden, gab er an: «Ok. Ja, wir waren auch auf dem Boden». Grob sei es aus seiner Sicht nicht zugegangen, sondern ganz normal. An ein «Hör uff und loss es» seitens der Privatklägerin 1 erinnere er sich nicht. Er erinnere sich einfach daran, dass sie gesagt habe, ob sie nicht zuhause weitermachen wollten. Das habe die Privatklägerin 1 aber nicht so gesagt, als ob sie hätte aufhören wollen. Ob die Privatklägerin 1 die Pille nehme, sei nie Thema gewesen an jenem Abend. Auf die Frage, warum sie auf den Boden gewechselt und nicht die Bank gewählt hätten, meinte der Berufungskläger, sich nicht ganz an diesen Wechsel erinnern zu können. Sie seien dort gestanden und seien auf den Boden gegangen. Für ihn sei das kein Problem, er könne ja nicht wissen, wenn jemand anderes Schmerzen habe (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 3 ff.; das Verhandlungsprotokoll der 1. Instanz wurde vom Jugendgericht unpaginiert nach der Aktenseite 946 eingeordnet und wird daher mit der jeweiligen Seitenzahl des Protokolls angegeben).
3.2.9.5 Berufungsverhandlung vom 18. November 2024
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 wurde der Berufungskläger nochmals zur Sache angehört. Er räumte ein, das sei «plus minus schon so» gewesen, dass er gesagt habe, ihm gehe es nicht gut und dann seien die anderen alle gekommen. Genau wisse er es nicht mehr. Danach seien sie nach hinten gelaufen. «Das mit dem Kopf drücken und so» stimme nicht. Als sie wieder nach vorne gelaufen seien, sei die Privatklägerin 1 glücklich gewesen. Als er gegangen sei, sei sie ihm immer noch hinterher und habe gewollt, dass er zu ihr heimgehe. Da seien auch andere Leute gewesen. Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin 1, sie sei ihm nicht grundsätzlich abgeneigt gewesen, aber habe es einfach nicht so gewollt, wie das abgelaufen sei, und sich auch dagegen gewehrt, gab der Berufungskläger an, hätte er «ja mit ihr ficken wollen», hätte er «ja einfach warten können und zu ihr heimgehen». Jeweils auf Frage, gab der Berufungskläger weiter an, man könne es sich sicher schöner vorstellen als dort draussen, aber das heisse nicht, man sei voll dagegen. Hätte er das Gefühl von ihr übermittelt bekommen, dass sie es nicht wolle, hätte er das nicht gemacht. Dass er «das mit dem Kopf» nicht gemacht habe wisse er, weil das etwas sei, was man einfach nicht mache, das wäre ja dann eine Vergewaltigung gewesen. Dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, dass sie das nicht wolle, habe er nicht mitbekommen. Sie habe irgend so etwas gesagt wie. «Wollen wir es nicht lieber daheim machen, fertigmachen». Er wisse nicht, ob vor, nach oder während dem Sex. Danach seien sie direkt danach aufgestanden und gegangen. Auf die Frage, wie er gemerkt habe, dass die Privatklägerin 1 Sex gewollt habe, erwiderte der Berufungskläger, indem sie «rumgemacht» hätten, sie seien ja zusammen dort runtergelaufen. Er habe sie nicht an den Boden geworfen oder so. Auf die Frage, wie er es dann gemacht habe, gab er an: «Keine Ahnung, ich kann nur sagen, dass ich sie nicht gepackt und nicht auf den Boden geworfen habe. An das erinnere ich mich. Also ich weiss, dass ich so etwas nicht machen würde». Sex habe er dann «irgendwie dort auf dem Boden» mit ihr gehabt. Auf die Frage, wie es von der Bank zum Boden gekommen sei, gab er an, sich an keine Bank erinnern zu können. Es könne aber schon sein. Er glaube, das sei eine Schaukel gewesen. Wie die Privatklägerin 1 auf den Boden gekommen sei und wie das mit dem Ausziehen abgelaufen sei, wisse er nicht mehr zu 100%. Während sie «so rumgemacht» hätten, seien sie «zu Boden gegangen». Die Frage, ob es ein Vorspiel gegeben habe, bejahte er und präzisierte: «das Küssen und so». Weh gemacht habe der Sex nicht, es sei einfach unangenehm gewesen wegen dem Boden. Verhütung sei kein Thema gewesen, sie hätten nicht darüber geredet (Akten Schlussfaszikel S. 341 ff.).
3.2.10 Weitere Beweismittel und Indizien
3.2.10.1 Fotodokumentation [...] (Tatort)
Bei den Akten liegt auch eine Aktennotiz mit Fotodokumentationen vom [...] (Tatort, Akten S. 419 ff.). Auf diesen Fotos sind mehrere Sitzgelegenheiten, insbesondere auch zwei Sitzbänke beim besagten «Pärkli» bzw. «Wäldli» und Spielplatz zu sehen (Akten S. 426 ff.). Auf den Fotos ist auch ersichtlich, dass der Boden bei der Sitzgelegenheit bzw. beim Spielplatz mit Holzschnipseln (wie sie an Spielplätzen häufig zu sehen sind) ausgelegt ist, aber auch immer wieder faustgrosse Steine auf dem Boden liegen (Akten S. 419, 429). Das Gelände erweist sich ausserdem an verschiedenen Stellen als hügelig bzw. abschüssig (Akten S. 430 ff.).
3.2.10.2 Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 1 und H____ vom 6. Juni 2021
In den Akten findet sich weiter der Verlauf eines WhatsApp-Chatgesprächs zwischen der Privatklägerin 1 und H____ vom 6. Juni 2021 zwischen 12:27 und 13:02 Uhr. Darin beschreibt die Privatklägerin 1, sie habe mega viele Verletzungen vom Verhalten des Berufungsklägers. H____ warnt sie hierauf, sie solle schauen, was sie sage, weil so etwas einem Typen grosse Probleme bringen könne. Sie solle nochmals überlegen, ob es wirklich so gewesen sei, dass sie nicht gewollt habe und der Berufungskläger es trotzdem gemacht habe. Die Privatklägerin erwidert hierauf unter anderem: «checksch ich weiss ich bin selber schuld und hät besser könne reagiere […] ich will nid dass er problem bekunnt aber ich will dass er weiss dass es nid oke gsi isch & weisch mir isch klar wenn ich gschraue hât [sic] oder ihn weggschupft hät er scho ufghört denk ich». Auf Frage von H____, ob sie Nein gesagt habe, gibt die Privatklägerin 1 an: «ja & hand weggmacht». Verletzungen habe sie am Rücken, weil er sie auf den Boden geschubst habe, und im Schambereich («mini pussy het blaui flecke & isch gschwulle & rot»). Auf die Frage, weshalb der Berufungskläger sie geschubst habe, führte die Privatklägerin 1 aus, sie hätten auf einem «Bänkli» angefangen und der Berufungskläger habe gewollt, dass sie sich hinlege. Er habe sie dann an den Boden geschubst und sie sei wahrscheinlich auf Steine gefallen. Auf Frage, was sie schlimm gefunden habe, stellte die Privatklägerin 1 nochmals klar, dass sie nicht gewollt und dem Berufungskläger das gesagt habe, woraufhin er trotzdem weitergemacht habe. Wenn eine Frau nicht wolle, werde sie nicht feucht und dann mache es mega weh. Sie habe jetzt mega Schmerzen und könne fast nicht sitzen (Akten S. 412 ff.).
3.2.10.3 Chatverlauf zwischen dem Berufungskläger und H____ vom 6. Juni 2021
Die Akten enthalten auch den Verlauf eines WhatsApp-Chatgesprächs zwischen H____ und dem Berufungskläger vom 6. Juni 2021, unter anderem zwischen 13:03 und 14:02 Uhr. Darin spricht H____ – offensichtlich direkt nach seinem Chatgespräch mit der Privatklägerin 1 – den Berufungskläger darauf an, ob er denn immer «so grob» zu Frauen sein müsse und ob es zutreffe, dass er die Privatklägerin 1 von der Sitzbank gestossen habe, damit er sie am Boden «ficken» könne, was vom Berufungskläger verneint wird. H____ sendet dem Berufungskläger sodann Screenshots von seinem WhatsApp-Chatgespräch mit der Privatklägerin 1, worauf der Berufungskläger mit «die hurre» antwortet und ausführt, alles was sie zu ihm gesagt habe, sei gewesen, ob sie nicht lieber bei ihr zuhause wollen würden, er solle bei ihr schlafen «und so» (Akten S. 293 ff.). Später am Abend des 6. Juni 2021, um 19:10 Uhr, schreibt H____ den Berufungskläger erneut an, er müsse mit ihm reden. Der Berufungskläger antwortet hierauf, er habe keinen Bock mehr, über die Privatklägerin 1 zu reden, worauf H____ antwortet: «Haha nei die isch mir doch ego». H____ führt dennoch weiter aus, die Privatklägerin 1 würde ihm schreiben, ihre «Pussy» täte weh, wobei er dem ein lachendes Emoji beifügt. Hierauf erwidert der Berufungskläger: «weish wieso» «will die will blüemli sex» «ich ha aber harte gmacht» «[lachendes Emoji]» (Akten S. 406 ff.).
3.2.10.4 Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 1 und dem Berufungskläger vom 6. Juni 2021
In den Akten befindet sich sodann der Verlauf eines WhatsApp-Chatgesprächs zwischen der Privatklägerin 1 und dem Berufungskläger vom 6. Juni 2021 zwischen 13:07 und 13:24 Uhr sowie zwischen 16:18 und 17:11 Uhr. Darin stellt der Berufungskläger die Privatklägerin 1 zur Rede, was sie für einen «Scheiss» herumerzähle, sie habe ja sogar zu ihm gesagt, dass er zu ihr kommen solle. Hierauf erwidert die Privatklägerin 1, das sei vorher gewesen und dass das nicht heisse, dass sie «ficken» wolle. Der Berufungskläger hält der Privatklägerin 1 hierauf vor, sie versuche die Wahrheit zu verbiegen, worauf sie ausführt, er solle bitte nochmal überlegen, er habe ihr ganz am Anfang ihren Slip ausgezogen, sie habe ihn wieder angezogen und gesagt, «nid dusse mir könne zu mir aber nid do […] nid dört und nid so». Und als sie auf dem Boden gelegen sei, habe sie die ganze Zeit gesagt, sie wolle zurückgehen. Hierauf erwidert der Berufungskläger, sie habe gesagt: «kumm in mir denn könne mir go», worauf wiederum die Privatklägerin 1 ausführt: «ich ha jo [g]seit kumm mir mache bi mir deheim fertig dass du ufhörsch & du hesch gseit nei bi dir mache mir denn 2. Rundi & ich ha wele dass du kunnsch damits denn verbi isch». Sodann räumt die Privatklägerin 1 ein, sie hätte deutlicher sein können, das sei auch ihr Fehler, aber es gehe ihr um das Prinzip. Der Berufungskläger schreibt hierauf, sie sei einfach wütend, dass sie «gebumst» hätten und er gegangen sei. Die Privatklägerin 1 erwidert, sie sei danach heulend zum WC gerannt, weil sie solche Schmerzen gehabt habe. Sie rede nicht vom Rücken, der sei zwar blau, aber davon rede sie nicht. Dies nimmt der Berufungskläger mit einem «aha» zur Kenntnis. Nach einigen Stunden Funkstille schreibt die Privatklägerin 1, sie wolle nicht, dass es ein Drama gäbe oder der Berufungskläger Probleme bekomme. Sie habe einfach gewollt, dass er wisse, dass sie es nicht okay gefunden habe, auch wenn es für ihn nicht so rübergekommen sei. Aber sie würde das jetzt gern hinter sich lassen. Sie würde einfach gern eine Entschuldigung von ihm hören. Der Berufungskläger fragt hierauf, wofür er sich entschuldigen solle, sie solle sich entschuldigen, dass sie «Scheisse» erzähle, worauf die Privatklägerin 1 wiederum resumiert: «kei lust uf diskussione, löhn mirs eifach, finds eifach sehr unrief und unkorrekt vo dir» (Akten S. 272 ff.).
3.2.10.5 Einvernahme der Zeugin E____ vom 3. Februar 2022
E____ gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 3. Februar 2022, welche in Anwesenheit der Verteidigung stattfand, an, sie selbst sei nicht an der Party anwesend gewesen. Die Privatklägerin 1 habe sie am nächsten Tag aber per Face-Time angerufen, eventuell habe sie ihr vorher auch über diese Sache geschrieben. E____ gab jeweils auf offene Fragen zu diesem Video-Call in freier Rede wieder, die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, dass sie mit dem Berufungskläger Sex im Wald gehabt habe. Er sei aber dort sehr grob zu ihr gewesen und sie habe sich auch nicht wohl gefühlt. Sie glaube, die Privatklägerin 1 habe erzählt, der Berufungskläger habe sie gepackt, umgedreht und geschubst und sei dann einfach in sie reingegangen und habe sie auch festgehalten. Sie habe sich nicht wehren können. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle, was er aber nicht gemacht habe. Als er fertig gewesen sei, habe er ihr gar nicht geholfen, aufzustehen, sondern sei einfach zurückgegangen. Die Privatklägerin 1 solle Schmerzen gehabt haben wegen der Steine. Sie habe ihr (E____) dann blaue Flecken gezeigt; letztere glaube, dass diese am Rücken und an den Beinen gewesen seien, wisse aber nicht mehr genau, wo. Es seien keine offenen Wunden gewesen. Das ganze solle am Boden oder auf einem Bänkli passiert sein. Die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, wie schlimm es für sie gewesen sei und dass sie nicht gewollt habe. Sie habe auch viel geweint und keiner habe ihr helfen wollen, sondern alle hätten nach Hause gewollt. Niemand habe sie so richtig ernstgenommen. Befragt auf ihr eigenes Verhältnis zur Privatklägerin 1 gab E____ an, vor dem Vorfall seien sie sehr gut befreundet gewesen, eine gute Kollegin von E____, F____, sei da auch dabei gewesen. Die Privatklägerin 1 und F____ hätten dann aber immer wieder Streit gehabt und so sei es auseinander. Die Privatklägerin 1 sei schon immer unschlüssig gewesen, ob sie wegen des Vorfalls mit dem Berufungskläger zur Polizei gehen solle oder nicht und habe E____ mehrmals nach ihrer Meinung gefragt. Sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie das selber wissen müsse. Zum Berufungskläger stehe E____ noch in gutem Kontakt. F____ habe ihr (E____) zum Vorfall etwas komplett anderes erzählt als die Privatklägerin 1, wobei die beiden schon dort ein komisches Verhältnis gehabt hätten (Akten S. 340 ff.).
3.2.10.6 Einvernahme der Zeugin F____ vom 16. Februar 2022
Am 16. Februar 2022 wurde F____ in Anwesenheit der Verteidigung sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 als Zeugin einvernommen. Sie führte in freier Rede aus, irgendwann seien der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 weggegangen, sie habe die beiden dann nicht mehr gesehen. Die Privatklägerin 1 sei bei ihrer Rückkehr zu ihr (F____) gekommen und habe ihr gesagt, dass sie mit dem Berufungskläger geschlafen habe und es «mega toll» gewesen sei. Später, im Aussenbereich, seien der Berufungskläger, die Privatklägerin 1, F____ und ein paar andere gesessen. Die Privatklägerin 1 habe gewollt, dass der Berufungskläger und H____ zu ihr gehen. Der Berufungskläger habe zur Privatklägerin 1 gesagt, dass er lieber nach Hause wolle. Sie (F____) habe dem Berufungskläger also ein Uber bestellt und ihn dorthin begleitet. Sie sei dann zurück zum [...] und dann weiter zur Strasse, wo sie die Privatklägerin 1, G____ und H____ gesehen habe. Die Privatklägerin 1 sei bei H____ angelehnt gewesen und habe geheult. Auf Frage, was passiert sei, habe die Privatklägerin 1 ihr gesagt, dass sie das mit dem Berufungskläger gar nicht gewollt habe. Sie (F____) habe es gar nicht glauben können und gefragt, weshalb die Privatklägerin 1 ihr dies nicht von Anfang an erzählt habe und weshalb sie zuerst noch gewollt habe, dass der Berufungskläger zu ihr nach Hause wolle. Die Privatklägerin 1 habe keine richtigen Antworten geben können. Befragt zu ihrem Verhältnis zur Privatklägerin 1, führte F____ aus, sie hätte nach dem Sommer den Kontakt zu dieser abgebrochen, weil Sachen über sie (F____) gesagt worden seien und die Privatklägerin 1 gelogen habe. Auf Frage bestätigte sie, dass sie von der Privatklägerin 1 wegen einer Geldschuld betrieben worden sei. F____ werde ihr diese abbezahlen, sobald sie ihren Lohn bekomme. Zum Berufungskläger habe sie ein gutes Verhältnis und in der Woche vor der Einvernahme den letzten Kontakt gehabt. Ohne hierzu befragt worden zu sein, führte F____ sodann aus, einen Abend oder eine Woche vor dem Vorfall hätten ein paar Freunde, darunter sie, die Privatklägerin 1 und der Berufungskläger sich getroffen, wobei die Privatklägerin 1 und der Berufungskläger zusammen in einem Bett gewesen und Arm in Arm zusammen geschlafen hätten. Er hätte sie am Arm gestreichelt und sie hätte gesagt, dass sie es auch mega schön gefunden habe. Die Privatklägerin 1 habe dann an dieser Party eine Woche später wegen dem Berufungskläger unbedingt auch mitkommen wollen. Jeweils auf Frage gab F____ weiter an, der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 seien für etwa 20 Minuten oder weniger verschwunden gewesen. Als sie zurückgekommen seien, habe F____ erst nur die Privatklägerin 1 gesehen, den Berufungskläger habe sie erst etwa 10 Minuten später gesehen. Die Privatklägerin 1 habe, als sie ihr erzählt habe, dass der Sex mit dem Berufungskläger mega toll gewesen sei, noch gefragt, ob es schlimm sei, dass sie mit ihm Sex gehabt habe wegen des Freundeskreises, woraufhin F____ ihr gesagt habe, es sei alles gut. Als der Berufungskläger zur Privatklägerin 1 gesagt habe, dass er nicht mehr mit zu ihr komme, sei von der Privatklägerin 1 «ein komischer Blick» gekommen. Beim WC sei die Privatklägerin 1 recht fröhlich gewesen, weil sie es toll gefunden habe; ihre Augen hätten richtig gestrahlt. Dann bei der Strasse habe sie geheult. Es habe gewechselt, als der Berufungskläger gegangen sei. Sie (F____) habe der Privatklägerin 1 gesagt, dass man mit solchen Aussagen «jemand[en] in die Scheisse ziehen» könne und dass sie dies mit dem Berufungskläger klären solle. Die Behauptung der Privatklägerin 1, F____ habe ihr gesagt, sie solle keine Anzeige machen, dementierte sie aber (Akten S. 349 ff.).
3.2.10.7 Einvernahme der Zeugin G____ vom 10. März 2022
Am 10. März 2022 wurde schliesslich G____ – in Anwesenheit der Verteidigung sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 – als Zeugin einvernommen. Zum Vorfall befragt, gab sie an, auch an dieser Party gewesen zu sein. Sie seien eigentlich dorthin gegangen, weil der Berufungskläger gesagt habe, es gehe ihm nicht gut, er brauche Hilfe. Die Zeugin, die Privatklägerin 1, F____ und eine weitere Person seien dann dorthin. Als sie dort gewesen seien, sei die Privatklägerin 1 mit dem Berufungskläger weg. Die Privatklägerin 1 sei dann zurückgekommen. Am Anfang sei nichts gewesen und als der Berufungskläger gegangen sei, habe die Privatklägerin 1 erzählt, dass er sie vergewaltigt habe. Auf Frage, wie lange die beiden weggewesen seien, schätzte G____, vielleicht eine halbe Stunde. Sie habe gewartet und es komisch gefunden, dass die Privatklägerin 1 so lange nicht zurückgekommen sei. Auf Frage zum weiteren Geschehen, schilderte G____ in freier Rede, die Privatklägerin 1 sei dann zurückgekommen. Der Berufungskläger sei dann auch zurückgekommen und habe zu F____ gesagt, dass er nach Hause wolle und sie ihm ein Uber bestellen solle. Als dieses Uber gekommen sei, sei der Berufungskläger dorthin, die Privatklägerin 1 sei ihm hinterher. Als der Berufungskläger die Privatklägerin 1 gesehen habe, sei er gerannt und ins Uber gestiegen. Die Privatklägerin 1 habe dann angefangen zu weinen und gesagt, dass der Berufungskläger sie vergewaltigt habe. G____ seien Blätter in den vewuschelten Haaren der Privatklägerin 1 aufgefallen, die sie ihr aus dem Haar gezupft habe. H____ und F____ hätten die Privatklägerin 1 dann gefragt, ob sie sich wirklich sicher sei, dass dies passiert sei. Die Privatklägerin 1 sei aufgelöst gewesen und habe geheult und geheult. F____ habe dann gesagt, dass der Berufungskläger halt so sei, wenn er betrunken sei. Sie seien gefühlte zwei Stunden dort auf der Strasse gewesen. Irgendwann hätte G____ die Privatklägerin 1 überzeugen können, zu ihr nach Hause zu kommen. Dort habe die Privatklägerin 1 sich umgezogen und G____ habe gesehen, dass die Privatklägerin 1 «mega Kratzer am Rücken» gehabt habe. Auf Frage, wie der Zustand der Privatklägerin 1 gewesen sei, als sie sie nach dem Vorfall wiedergesehen habe, gab die Zeugin an, die Privatklägerin 1 sei sehr still, sehr ruhig gewesen, wobei sie normalerweise «so gigsig» sei. Ihr sei aufgefallen, dass etwas anders sei. Auf Frage, wie es weitergegangen sei, gab G____ unter anderem an, der Berufungskläger habe F____ förmlich dazu gedrängt, ihm ein Uber zu bestellen. Er sei dann mit einem Kollegen nach vorne zur Strasse und habe dort auf das Uber gewartet. Die Privatklägerin 1 sei dann dort bei der Strasse dem Berufungskläger hinterhergerannt und habe gesagt, er solle stehenbleiben. Sie seien dann wie im Kreis umhergerannt. Das hätte G____ eine lustige Szene gefunden, sie habe aber nicht gewusst, um was es gehe. Auf Frage, was die Privatklägerin 1 ihr erzählt habe, was mit dem Berufungskläger passiert sei, gab G____ an, die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, er habe sie auf den Boden geworfen und sie vergewaltigt. Sie solle auch gesagt haben, dass sie nicht wolle. Nochmals befragt zu den Verletzungen der Privatklägerin 1, führte die Zeugin aus, erstere habe so Kratzer am Rücken gehabt und sei am Rücken auch gerötet gewesen. Als die Privatklägerin 1 sie am Nachmittag des Folgetags per FaceTime angerufen habe, habe sie ihr erzählt, dass sie blaue Flecken im Intimbereiche habe und ihr alles wehtue. Sie habe gesagt «Bro, ich habe blaue Flecken an meiner Pussy». Die Frage, ob G____ am Abend der Party mitbekommen habe, dass die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger gesagt habe, dass er noch zu ihr nach Hause solle, verneinte die Zeugin. Ein Kollege des Berufungsklägers habe ihr dies aber erzählt, als sie am Strassenrand gestanden seien. Befragt zu ihrer Beziehung zum Berufungskläger gab die Zeugin an, ihn einmal an dieser Party gesehen, aber nie wirklich mit ihm geredet zu haben. Die Privatklägerin 1 würde sie demgegenüber als sehr gute Kollegin bezeichnen (Akten S. 364 ff.).
3.2.11 Aussagenanalyse zur Privatklägerin 1
Nachfolgend ist eine Analyse bzw. Würdigung der dargelegten Aussagen und Beweismittel vorzunehmen, beginnend mit einer Analyse der Aussagen der Privatklägerin 1.
3.2.11.1 Aussagetüchtigkeit
Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).
Im vorliegenden Fall sind in Bezug auf die Privatklägerin 1 keine Auffälligkeiten in ihrer Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in ihren Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Die – sowohl von der Privatklägerin 1 selbst (Akten S. 330) als auch von Aussenstehenden, z.B. E____ (Akten S. 343), geschilderte – bloss leichte Alkoholisierung der Privatklägerin 1 am Abend des Vorfalls, begründet keine Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit.
3.2.11.2 Aussagengenese und Motivanalyse
Des Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.).
In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz zunächst zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren betreffend Anklagefall 2 nicht etwa durch die Privatklägerin 1 ausgelöst wurde, sondern die Strafanzeige von der Jugendanwaltschaft auf Verdacht hin verfasst wurde, nachdem im Zuge der im Anklagefall 3 geführten Ermittlungen auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Berufungsklägers diverse WhatsApp-Chatverläufe gesichtet und als verdächtig befunden worden waren (Akten S. 265 ff.).
Für die Verteidigung spricht der Umstand, dass die Privatklägerin 1 keine Strafanzeige erhob, dafür, dass die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger einvernehmlich erfolgt seien. Die Aussage der Privatklägerin 1 gegenüber Dritten und den Strafbehörden, wonach sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, lasse sich dadurch erklären, dass sich diese für die Privatklägerin 1 aufgrund der nicht erwiderten romantischen Gefühle und des ungehobelten Verhaltens des Berufungsklägers rückblickend als nicht mehr einvernehmlich angefühlt hätten (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 316 f.).
Dem ist zu entgegnen, dass gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die Privatklägerin 1 noch am Abend des Vorfalls, nachdem der Berufungskläger weggefahren war, sagte, sie habe den Geschlechtsverkehr nicht gewollt und der Berufungskläger habe sie vergewaltigt (siehe oben E. 3.2.8, 3.2.10.5 ff.; mit Vorsicht zu würdigen sind dabei, wie noch aufzuzeigen sein wird, die Aussagen von F____, siehe unten E. 3.2.13.5). Die Privatklägerin 1 stellte auch in ihren objektiv belegten WhatsApp-Chatgesprächen mit dem Berufungskläger sowie mit H____ direkt am Tag nach dem Vorfall verschiedentlich klar, sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr und jedenfalls keinen Geschlechtsverkehr zum betreffenden Zeitpunkt am betreffenden Ort wolle, sowie dass der Berufungskläger sie zur Penetration auf den Boden geschubst und dabei verletzt habe (siehe oben E. 3.2.10.2 und 3.2.10.4). Damit hat die Privatklägerin 1 bereits unmittelbar nach dem Vorfall und am Folgetag die wesentlichen Eckpunkte des Geschehens, einschliesslich der fehlenden Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen, sowie die Folgen des Ganzen gegenüber mehreren Personen umschrieben, wobei diese frühen Ausführungen der Privatklägerin 1 mit ihren späteren Depositionen übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund überzeugt eine nachträgliche blosse «Umdeutung» des Geschehens als nicht einvernehmlich – wie sie die Verteidigung geltend macht – nicht. Auch sonst liegen in casu keine Anzeichen für suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.) vor, welche auf die Privatklägerin 1 bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt haben könnten. Als Begründung, weshalb die Privatklägerin 1 den Vorfall gegenüber dem Berufungskläger und einigen Freunden ansprach, überzeugen vielmehr die Ausführungen der Privatklägerin 1 selbst, wobei sie angab, sie habe sich eine Entschuldigung vom Berufungskläger (wie sie im Übrigen bereits am Folgetag dem Berufungskläger schrieb [Akten S. 287]) bzw. die Anerkennung, dass das von ihr Erlebte auch so passiert sei, gewünscht. Als sie das aber nicht bekommen habe, habe sie versucht, das Ganze zu verdrängen und vergessen (Akten Schlussfaszikel S. 337).
Dadurch, dass die Privatklägerin 1 sich einigen Freunden anvertraute, welche teilweise zugleich gute Freunde des Berufungsklägers waren, riskierte sie allerdings eine Krise im Freundeskreis. Diese trat offenbar auch ein. So ist aus den Aussagen von F____ und E____ abzuleiten, dass diese nach dem Vorfall mit dem Berufungskläger nach wie vor ein gutes Verhältnis pflegten, während sie sich von der Privatklägerin 1 distanzierten (siehe oben E. 3.2.10.5 f.). Die Privatklägerin 1 gab weiter an, F____ sei auf sie sauer gewesen, weil sie ein paar Personen vom Vorfall erzählt habe (Akten S. 328). Auch H____ konfrontierte den Berufungskläger zwar über WhatsApp mit den Vorwürfen, die er von der Privatklägerin 1 gehört hatte, sicherte dem Berufungskläger dann aber zu, ihm seine Bestreitungen zu glauben (Akten S. 295). Sodann ergibt sich sowohl aus den aktenkundigen WhatsApp-Chatverläufen als auch aus verschiedenen Aussagen der Beteiligten, dass die Privatklägerin 1 vom gemeinsamen Freundeskreis davor gewarnt wurde, derartige Vorwürfe gegen den Berufungskläger zu erheben (WhatsApp-Chatverlauf, Nachricht von H____ an die Privatklägerin 1: «[…]abee ich kenn A____ und weiss was nei heisst und er würd das ned mache und lueg was du seisch bitte will so epis kann e typ in grossi Problem kriege das isxh nid eif epis wo meh eif so kah Sage [sic]» [Akten S. 414]; Privatklägerin 1: «Und auch wegen dem Einreden durch F____, dass dies dem A____ sein ganzes Leben zerstören würde» [Akten S. 331]; Aussagen F____: «Ich fragte ob sie sich sicher sei, weil so etwas einem ins Schlechte ziehen kann» [Akten S. 351], «Ich sagte ihr, dass solche Aussagen jemand in die Scheisse ziehen kann» [Akten S. 357]). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Privatklägerin 1 auch in diesem Freundeskreis durch eine entsprechende Falschaussage nichts zu gewinnen, aber doch einiges zu verlieren gehabt hätte.
Unter den genannten Umständen überzeugt sodann als Grund für das Absehen von einer Strafanzeige nicht etwa – wie der Verteidiger vorbringt, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war – sondern vielmehr, was die Privatklägerin 1 geltend machte, nämlich, dass sie dem Berufungskläger keine Probleme bereiten wollte (Akten S. 331), wie sie dies im Übrigen bereits am Folgetag im Chat gegenüber dem Berufungskläger zum Ausdruck brachte (Akten S. 287). Die Privatklägerin führte darüber hinaus nachvollziehbar aus, dass sie nicht davon ausging, dass eine Strafanzeige «etwas bringen würde», da sie keine Zeugen habe und keinen Arzt aufgesucht habe (Akten S. 331).
Nach dem Gesagten ergibt die Aussagegenese bei der Privatklägerin 1 keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung.
Auch sonst sind bei der Privatklägerin 1 keinerlei Motive oder Anhaltspunkte für eine falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers auszumachen. Insbesondere belastete die Privatklägerin 1 den Berufungskläger nicht übermässig, sondern machte sehr differenzierte Aussagen zu dessen Verhalten und suchte bei sich selbst geradezu nach einer Mitverantwortung für das Geschehene. Hierauf ist im Rahmen der Qualitätsanalyse ihrer Aussagen zurückzukommen (siehe sogleich E. 3.2.11.3).
3.2.11.3 Realkennzeichen
Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen, siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.) angeht, so ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Die Privatklägerin 1 schilderte das Geschehen sowie die mutmasslich vom Vorfall erlittenen Verletzungen im freien Bericht vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum (Akten S. 321 f., 324, 327; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.). Die Angaben der Privatklägerin 1 sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen, ohne dabei gegen die logische Konsistenz zu verstossen («Er stand auch auf. Ich hatte dort ein Kleid an. Er hat dann meine Unterhose bis zum Knöchel runtergezogen» [Akten S. 321]; «Er packte mich an meinen Schultern und schubste mich zu Boden, sodass ich auf den Rücken fiel. Ich muss sagen, dass ich in einen leichten Abhang fiel, sodass meine Beine höher waren als mein Kopf» [Akten S. 322]; «ging ich dann zurück zur Party und wollte es dort mit ihm ansprechen. Ich ging aber zuerst aufs WC, weil ich Schmerzen hatte und blutete» [Akten S. 322]; «Wir sind auf das Bänkli gesessen, wir haben eigentlich gar nicht geredet. Er hat mich angefangen zu küssen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]).
Der Bericht der Privatklägerin 1 ist sodann eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf (Umschreibung des Tatorts und Entfernung zur Party von rund 30-40 Metern [«die Leute hat man noch sehr gut gehört aber nicht mehr gesehen», Akten S. 324, siehe auch Akten Schlussfaszikel S. 335]; Unterscheidung der Geschehnisse auf der Sitzbank bzw. im Stehen bzw. auf dem Boden; Umschreibung des Abhangs und Ausführungen, dass ihr der Sturz «wegen dem Waldboden» wehgetan und ihren Rücken verletzt habe; Angaben zu den ungefähren zeitlichen Verhältnissen mit den unvermittelten Küssen seitens des Berufungsklägers, sobald man auf der Parkbank gesessen sei, dem Schubsen auf den Waldboden, worauf alles «mega schnell» gegangen sei, dem unvermittelten Eindringen des Berufungsklägers mit seinem Penis in ihre Vagina, dem ca. 20 Minuten andauerndem Geschlechtsverkehr, der Resignation und Aufgabe der Gegenwehr der Privatklägerin 1 nach ca. 10 Minuten des Geschlechtsverkehrs sowie ihrem ca. 2-3 Minuten dauernden Verbleiben auf dem Waldboden danach [Akten S. 321 f., 324, 327; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.]). In den Schilderungen der Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen sind des Weiteren diverse Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen (Versuch des Berufungsklägers, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil zu ziehen, Hochdrücken ihres Kopfes, Aufstehen der Privatklägerin 1 und dann des Berufungsklägers, Herunterziehen ihrer Unterhosen und Einführen seiner Finger durch den Berufungskläger, Heraufziehen ihrer Unterhosen durch die Privatklägerin 1 selbst, Packen und Schubsen der Privatklägerin 1 sowie erneutes Herunterziehen ihrer Unterhosen seitens des Berufungsklägers, Fallen der Privatklägerin 1 auf den Waldboden, an den Boden Drücken seitens des Berufungsklägers, Aufforderungen der Privatklägerin 1 aufzuhören, Weitermachen seitens des Berufungsklägers und spätere Resignation sowie Weinen der Privatklägerin 1 [Akten S. 321 f.; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.]). Auch gab die Privatklägerin die wenigen während des Kerngeschehens gewechselten Worte konkret und teilweise in direkter Rede wieder («dann sagte ich nein. Ich will hier nicht. Ich sagte ihm, dass ich zurück zur Party will […] Ich sagte ihm mehrmals 'losses ' 'hör auf'» [Akten S. 322]; «Ich habe dann gefragt was er mache […] er sagte dann so ähnlich wie 'mach mal'» [Akten S. 324]; «Ich habe Stopp gesagt und ich habe auch gesagt, dass ich nicht will» [Akten S. 326]; «meinen 'Stopps' und 'hör auf'» [Akten S. 331]; «habe gesagt, ich will zu den Leuten zurückgehen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]; «Ich habe dann meine Unterhose hochgezogen und habe zu dem Zeitpunkt gesagt, ich will nicht hier. Wir können von mir aus zu mir heimgehen, aber ich möchte nicht hier», «ich habe immer wieder gesagt, dass ich es jetzt hier nicht möchte und dass wir doch zu mir heimkönnen und dass ich zu den anderen Leuten will» [Akten Schlussfaszikel S. 337]). Ausserdem schildert die Privatklägerin 1 auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen. In diesem Zusammenhang zu erwähnen sind die vergeblichen Versuche der Privatklägerin 1, sich die Unterhosen wieder hochzuziehen sowie vom Berufungskläger weg- und wieder zurück zur Party zu gehen, ihr gescheiterter Versuch, ihn mittels einer List (sie sollten doch bei ihr zuhause weitermachen) dazu zu bringen, aufzuhören, sowie ihre vergeblichen Bemühungen, mit ihm direkt nach dem Vorfall über das Ganze zu reden und am Folgetag eine Entschuldigung oder Anerkennung des Geschehenen von ihm zu erlangen (Akten S. 321 f., 324, 333; Akten Schlussfaszikel S. 336 ff.).
Die detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 1 weisen auch etwas merkwürdige Einzelheiten auf, welche keiner stereotypen Umschreibung eines sexuellen Übergriffs entsprechen, aber zugleich nicht unrealistisch sind (der Berufungskläger habe seine Hose und Unterhose unvermittelt heruntergezogen und so etwas gesagt wie «mach mal»; er habe dann ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils gedrückt, wobei sie ihren Kopf habe ganz fest wieder nach oben werfen können; als sie aufgestanden sei, sei er ihr in den Weg gestanden, habe ihr die Unterhose runtergezogen und sei dann im Stehen mit seinem Geschlechtsteil so nahe an sie ran, dass sie es gespürt habe, um dann mit seinen Fingern in sie einzudringen [Akten S. 324]). Die Privatklägerin 1 erwähnte sodann nebensächliche Einzelheiten («Ich sagte ihm, dass ich zurück zur Party will» [Akten S. 322; vgl. auch Akten Schlussfaszikel S. 336]; [zum Geschehen auf der Sitzbank] «Ich weiss nur noch, dass gar kein Wort gefallen ist» [Akten S. 324]; «Dann hat er seine Hose und Unterhose runtergezogen also soweit das[s] es reichte» [Akten S. 324]). Die Privatklägerin 1 schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken («Nach 10 Minuten habe ich dann gemerkt, dass es keinen Sinn macht. Ich habe dann nur noch geweint» [Akten S. 322]; «Später als ich mich vom Schock einigermassen erholt hatte, ging ich dann zurück zur Party und wollte es dort mit ihm ansprechen» [Akten S. 322]; «Ich habe meinen Kopf ganz fest gegen seine Hand wieder nach oben geworfen. Dann wurde mir klar was er versucht hatte» [Akten S. 324]; auf Frage, weshalb sie sich nicht körperlich gewehrt habe: «Ich hatte Angst, dass er gewalttätig wird. Ich habe schon von 1,2 Schlägereien gehört wo er involviert gewesen sein soll» [Akten S. 326]; «Ich wusste, wenn ich mich noch mehr wehre, macht es noch mehr weh. Ich wusste, dass wenn er kommt, hört es auf. Oder ich ihm sage, dass wir bei mir weitermachen» [Akten S. 333]; «ich wollte, dass es aufhört. Ich dachte es funktioniert vielleicht» [Akten Schlussfaszikel S. 337]; «Für mich war das nicht fertig, ich musste irgendwie etwas mit der Situation machen. Ich wollte ihn konfrontieren und bin ihm nach. Ich wollte es einfach nicht, ich konnte es nicht so stehen lassen, ich wollte nicht so heimgehen. Ich habe keine Ahnung was ich gesagt hätte, aber ich habe es nicht so stehen lassen können» [Akten Schlussfaszikel S. 337]) sowie innerpsychologische Vorgänge, die sie beim Täter vermutete («Er gab diesen Eindruck. Er hatte wie ein Ziel vor Augen. Er hat einem das Gefühl gegeben, dass er jetzt mache, was er will» [Akten S. 330]; «er hatte mich mit einer Hand auf meinem Brustkorb nach unten gedrückt […] Ziemlich die ganze Zeit als ich auf dem Boden gelegen bin und ich nehme an, damit ich nicht aufstehen kann. Oder vielleicht auch nur zum Stützen» [Akten S. 333]).
Sehr bedeutsam erscheint sodann, dass die Privatklägerin 1 die Vorfälle keineswegs dramatisiert, sondern vielmehr äusserst differenziert schildert (der Berufungskläger habe ihren Kopf bloss «in Richtung seines Geschlechtsteils» gezogen [Akten S. 324], womit die Privatklägerin 1 nur einen versuchten und keinen erfolgreichen erzwungenen Oralverkehr beschreibt; «Er hat mir seine Finger reingesteckt […] In meine Vagina. Das ging nicht lange, weil ich sofort meine Unterhose wieder raufgezogen habe» [Akten S. 325]; Kleidungsstücke habe er nicht beschädigt [Akten S. 325]; geschlagen habe er sie nicht, «ausser dem Schubsen» [Akten S. 326]; bedroht habe er sie nicht, aber er habe sie am Boden mit einer Hand auf dem Brustkorb festgehalten, vielleicht aber auch nur, um sich zu stützen [Akten S. 333]; er habe ihr «Kleid ein bisschen hochgezogen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]; er habe sie «ein bisschen auf der Brust gehalten» [Akten Schlussfaszikel S. 337]; auf Frage, ob sie, nachdem der Berufungskläger versucht habe, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil zu drücken, und sie von der Parkbank aufgestanden sei, zu ihm gesagt habe, er solle damit aufhören, räumte die Privatklägerin 1 ein: «Hm. Zu dem Zeitpunkt noch nicht wirklich» [Akten Schlussfaszikel S. 336]; ihre Traumatherapie habe sie diesen Sommer beendet, da der Bedarf nicht mehr so da sei und sie jetzt plus minus damit habe abschliessen können, auch wenn sie noch einiges begleite [Akten Schlussfaszikel S. 338]). Damit verzichtete die Privatklägerin 1 – selbst auf konkrete Nachfrage hin – verschiedentlich auf Mehrbelastungen des Berufungsklägers, obschon solche nur schwer überprüfbar gewesen und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend gewesen wären. Die Privatklägerin 1 entlastete den Berufungskläger teilweise sogar, indem sie angab, er habe «Sehr besoffen» (Akten S. 330) gewirkt. Demgegenüber suchte die Privatklägerin 1 bei sich eine Mitverantwortung für das Geschehene («Ich hätte versuchen können zu schreien, zu schlagen oder wegzuschubsen. Das habe ich aber nicht gemacht, weil ich Angst vor einer Konfrontation hatte» [Akten S. 333]; «Ich hätte schreien und schlagen müssen. Ich hätte mich mehr körperlich wehren können. Ich gebe mir auch selber ein wenig die Schuld. Ich hätte schreien sollen aber ich war so im Schock» [Akten S. 334]; so auch in ihren WhatsApp-Chatgesprächen mit dem Berufungskläger [Akten S. 281 f., 287] bzw. H____ [Akten S. 415 f.]; «ich bin aber glaube ich auch ein bisschen erstarrt» [Akten Schlussfaszikel S. 337]). Sodann gab die Privatklägerin 1 offen zu, dass sie den Berufungskläger «mega gemocht» habe, und fügte an: «wäre dieser Vorfall nicht gewesen, dann hätte sich auch etwas Romantisches entwickeln können. Also etwas Sexuelles wäre für mich nicht ausgeschlossen gewesen» (Akten S. 332). Sie hätten einmal zusammen in einem Bett geschlafen während einer Party, wobei aber noch andere in diesem Bett gewesen seien und sie sich dort weder geküsst noch angefasst hätten (Akten S. 323). Die Privatklägerin 1 räumte auch ein, dass sie das Küssen auf der Sitzbank gewollt, sich dagegen zuerst nicht gewehrt und ihn auch geküsst habe (Akten S. 324 f.), denn das sei «ok» für sie gewesen (Akten Schlussfaszikel S. 336). Sodann bestätigte sie, dass sie vor dem Vorfall zum Berufungskläger gesagt habe, er könne zu ihr kommen, da er ihr gesagt habe, dass es ihm schlecht gehe (Akten S. 331) sowie dass sie während des Vorfalls zum Berufungskläger gesagt habe, er solle in ihr ejakulieren bzw. sie könnten doch bei ihr zuhause «fertigmachen», wobei sie dies zu jenem Zeitpunkt nur gesagt habe, um der Penetration ein Ende zu bereiten (Akten S. 332 f.). Direkt bevor der Berufungskläger sie auf den Boden geschubst habe, habe sie ausserdem zu diesem gesagt, sie könnten von ihr aus zu ihr heimgehen, aber sie wolle es nicht dort, d.h. am Tatort (Akten Schlussfaszikel S. 337). Bevor es übergriffig geworden sei, sei es für sie eine Möglichkeit gewesen, mit ihm heimzugehen und dort Sex zu haben, sie habe ihn gerngehabt. Aber sobald es übergriffig geworden sei, habe sie einfach versucht, wegzukommen (Akten Schlussfaszikel S. 339). Schon diese Schilderungen lassen auf ein gänzlich unbefangenes und erlebnisbasiertes Aussageverhalten schliessen, ansonsten die Privatklägerin darauf bedacht gewesen wäre, entsprechende innere Tatsachen sowie Gesprächsinhalte tunlichst unerwähnt zu lassen oder abzustreiten, um die fehlende Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen und die Deutlichkeit ihres Neins zu unterstreichen. Ausserdem räumte die Privatklägerin 1 es ein, wenn sie Erinnerungslücken, Unsicherheiten oder Wissenslücken hatte («Irgendwann war [er] fertig. Ich kann nicht sagen wie lange[,] aber ich schätze sicher 20 Minuten» [Akten S. 322]; auf Frage, ob sie den Vorfall nochmals detailliert schildern könne: «Ich weiss es nicht mehr 100% genau» [Akten S. 323]; «Die genaue Wortwahl weiss ich nicht mehr» [Akten S. 324]; auf Frage, ob es beim Geschlechtsverkehr nur die von ihr beschriebene Position gegeben habe: «Ich habe recht viel nach diesem Vorfall ausgeblendet. Es kommen aber immer wieder Stücke hervor. Aber auf dem Boden gab es nur die eine Position» [Akten S. 334]; «Ich erinnere mich daran, dass das erste Mal als er in mich eingedrungen war, als ich am Boden lag. Dort hatte ich einen stechenden Schmerz in meiner Vagina verspürt. Bei der Situation beim Bänkli hatte ich auch das Gefühl, dass er in mir war aber es können auch nur seine Finger gewesen sein» [Akten S. 335]; vor ihren Augen habe der Berufungskläger nichts konsumiert, aber ihr sei gesagt worden, dass er mega betrunken gewesen sei, von Betäubungsmitteln oder Medikamenten wisse sie nichts [Akten S. 330]). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 es offenlegte, wenn es sich bei einer Angabe lediglich um eine Vermutung handelte, gerade auch, wenn es um den Berufungskläger belastende Aspekte ging (z.B. auf Frage, weshalb der Berufungskläger sie am Boden mit einer Hand auf ihrem Brustkorb nach unten gedrückt habe: «ich nehme an, damit ich nicht aufstehen kann. Oder vielleicht auch nur zum Stützen» [Akten S. 333]).
Schliesslich weisen auch die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Geschehen nach dem Vorfall im Park, aber mit einem gewissen Bezug zum Kerngeschehen, eine hohe Qualität auf – etwa ihre Schilderungen, wie sie aufs WC sei und dort das Blut gesehen habe, wie sie noch auf der Party versucht habe, zunächst mit einem Freund, dann mit dem Berufungskläger über den Vorfall zu reden, wie sie auf der Strasse bzw. dem Trottoir zusammengebrochen sei und lange geweint habe, wie sie bzw. Freunde ihre Verletzungen versorgt hätten, weshalb sie nicht zu einem Arzt oder der Polizei sei etc. (Akten S. 322, 327 f., 329; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.).
Die Verteidigung macht geltend, da die Privatklägerin 1 sich unbestrittenermassen mit dem Berufungskläger von der [...] entfernt und mit ihm in ein benachbartes Waldstück gegangen sei, sowie da die beiden sich dort in der Folge einvernehmlich geküsst und «rumgemacht» hätten, hätte die Privatklägerin 1 durchaus auch mit weitergehenden sexuellen Handlungen des Berufungsklägers gerechnet und sei damit einverstanden gewesen. Nur zum «Knutschen» hätte man auch in der [...] verbleiben können (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 317). Die Privatklägerin 1 hat in ihrer Version indessen klar geäussert, dass sie zum betreffenden Zeitpunkt am betreffenden Ort keine sexuellen Handlungen gewollt und dies dem Berufungskläger auch explizit gesagt (Nein, ich will hier nicht, Stopp, hör auf etc.) sowie nonverbal (Kopf wegziehen, Unterhose hochziehen, davonlaufen etc.) vermittelt habe. Soweit die Verteidigung mit ihrem Einwand die Plausibilität bzw. logische Konsistenz dieser Version der Privatklägerin 1 in Zweifel ziehen möchte, gelingt ihr dies nicht. Denn generell ist bei einem Gang in einen Park bzw. ein Waldstück einige zehn Meter von einer Party entfernt (sodass durchaus auch andere Partygäste hätten dorthin kommen oder sich bereits dort aufhalten können) und mit einer Person, mit der man zuvor noch nie Berührungen oder Küsse ausgetauscht hatte, mitnichten mit bevorstehendem Geschlechtsverkehr zu rechnen, weshalb der blosse Umstand, dass die Privatklägerin 2 mit dem Berufungskläger mitging, keinesfalls als ihr Einverständnis in sexuelle Handlungen ausgelegt werden kann. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Berufungskläger selbst einräumte, beim Gang in den Park sei ihm nicht klar gewesen, dass es dort zu Geschlechtsverkehr kommen würde, er habe es sich einfach denken können (Akten S. 383). Er behauptet auch nicht etwa, der Privatklägerin 1 gesagt zu haben, man solle explizit für Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen nach hinten laufen. Die Privatklägerin 1 führte als Grund für den Gang in den Park aus, der Berufungskläger habe ihr gesagt, er wolle abseits der Party mit ihr reden (Akten S. 321; Akten Schlussfaszikel S. 335). Der Berufungskläger gab zwar an, sich nicht mehr an so etwas zu erinnern, er erinnere sich einfach gesagt zu haben «wir gehen nach hinten» (Akten S. 392), streitet die Möglichkeit einer solchen Aussage aber auch nicht ab. Wie auch immer dem sei, musste die Privatklägerin 1 auch bei einer blossen Aufforderung, zusammen nach hinten zu gehen, aufgrund der übrigen Ausgangslage beim Gang in den Park mitnichten mit sexuellen Handlungen rechnen. Sodann ist auch das – von der Privatklägerin 1 eingeräumte – einvernehmliche Küssen bzw. «Rummachen», das im Kontext der Aussagen beider Beteiligten betrachtet und auch entsprechend der jugendlichen Umgangssprache als – unter Umständen auch heftiges – Küssen, aber noch ohne eigentliche sexuellen Handlungen im engeren Sinne, zu verstehen ist, keinesfalls als Einverständnis in (weitergehende) sexuelle Handlungen gleichzusetzen. Und selbst wenn die Privatklägerin 1 zunächst auch mit sexuellen Handlungen (etwa Berührungen erogener Zonen) einverstanden gewesen wäre, so kann das Einverständnis einer Person in sexuelle Handlungen jederzeit (explizit oder konkludent) widerrufen werden, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt weitere sexuelle Handlungen gegen ihren Willen verstossen. Der Berufungskläger kann vor diesem Hintergrund aus der Einvernehmlichkeit des Gangs in den Park und der dortigen Küsse bzw. des «Rummachens» insgesamt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Schilderung der Privatklägerin 1, wonach sie zwar mit dem Berufungskläger in den Park mitgelaufen und ihn dort einverständlich geküsst, darüberhinausgehende sexuelle Handlungen aber nicht gewollt und dies auch zum Ausdruck gebracht habe, ist konsistent, plausibel und birgt keine inneren Widersprüche.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 eine Vielzahl an Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich ihrer Aussagen zum Kerngeschehen sowie zu Geschehnissen mit engem Bezug zum Kerngeschehen.
3.2.11.4 Konstanzanalyse
Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich der Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnis-basiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).
Vorliegend hat die Privatklägerin 1 zum Vorgeschehen (insbesondere wie sie vom Berufungskläger an die Party «gelockt» wurde, an der er war), zum eigentlichen Kerngeschehen (insbesondere zum Umstand, dass der Berufungskläger sie unter dem Vorwand zu reden in den abgelegenen Park brachte), sowie zur Abfolge der Geschehnisse unmittelbar vor dem Eindringen des Berufungsklägers in ihre Vagina und zum anschliessenden Geschlechtsverkehr (unvermittelte, einvernehmliche Küsse auf der Sitzbank ohne zuvor zu reden, Versuch des Berufungsklägers, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil zu ziehen, Hochdrücken ihres Kopfes, Aufstehen der Privatklägerin 1 und dann des Berufungsklägers, Herunterziehen ihrer Unterhosen und mit seinem Geschlechtsteil sehr nah an sie Herankommen seitens des Berufungsklägers, Heraufziehen ihrer Unterhosen durch die Privatklägerin 1 selbst, die wenigen gewechselten Worte, Packen und Schubsen der Privatklägerin 1 sowie erneutes Herunterziehen ihrer Unterhosen seitens des Berufungsklägers, Sturz der Privatklägerin 1 auf den Waldboden, an den Boden Drücken seitens des Berufungsklägers, Aufforderungen der Privatklägerin 1 aufzuhören, Weitermachen seitens des Berufungsklägers und spätere Resignation sowie Weinen der Privatklägerin 1) – sowie auch in Bezug auf das Geschehen unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr (zuerst sei der Berufungskläger zurück zur Party, dann sie, Gang aufs WC, vergeblicher Versuch, mit einem Kollegen und dem Berufungskläger zu reden, Wegfahren des Berufungsklägers, stundenlanges Weinen der Privatklägerin 1, Schilderung gegenüber anwesenden Freunden) wiederholt gleichbleibende und damit überaus konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken (Akten S. 321 ff.; Akten Schlussfaszikel S. 335 ff.). Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von der Privatklägerin 1 nicht vorgenommen, insbesondere sind keinerlei Aggravationen zulasten des Berufungsklägers in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Widersprüche oder Anreicherungen in den Aussagen der Privatklägerin 1 macht auch die Verteidigung keine geltend. Auch die – wenigen – während des Kerngeschehens gewechselten Worte gab die Privatklägerin 1 im Wesentlichen an ihren beiden Befragungen inhaltlich konstant wider, ohne hierbei den immer gleichen, präzisen Wortlaut wiederzugeben, was denn auch eher für auswendiggelernte Aussagen gesprochen hätte. Das «mach mal» des Berufungsklägers findet an der zweiten Befragung der Privatklägerin 1 zwar keine Erwähnung mehr, was aber nach oben Gesagtem mit dem natürlichen Vergessensprozess zu erklären ist und eine zu erwartende Ausdünnung darstellt. Aus aussagepsychologischer Sicht sprechen all die genannten Umstände im Rahmen einer Konstanzanalyse ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1.
3.2.11.5 Kompetenzanalyse
Eine weitere Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit bei der Privatklägerin 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.11.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im (wenngleich jungen) volljährigen Alter eine derartige Schilderung zu erfinden.
Allerdings hat die Privatklägerin 1 im konkreten Fall im Intervall von 2 Jahren und 10 Monaten anlässlich zweier langer Befragungen mehrfach ausgesprochen detaillierte und auch in ihren Einzelheiten durchwegs konstante Aussagen gemacht, welche zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Angesichts dessen, insbesondere angesichts der Vielzahl der geschilderten, wechselseitigen Interaktionen im Rahmen des Kerngeschehens sowie der ausführlich geschilderten, dazu gehörenden Vor- und Nachgeschichte, erscheint die vorliegende Situation zu komplex, um ein entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Auch die Aussagegenese (siehe oben E. 3.2.11.2) spricht gegen eine Falschaussage, da die Privatklägerin 1 hierfür direkt nach dem Vorfall eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine lange Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen.
Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin 1.
3.2.11.6 Qualitäts-Strukturvergleich
Die Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Vorliegend zeigen sich auch was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin 1, welche die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie insbesondere zu ihrem Verhältnis zum Berufungskläger sowie zu den Geschehnissen am Abend des 5. Juni 2021 vor dem fraglichen Vorfall (Akten S. 321-323 und Akten Schlussfaszikel S. 335), keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen im Park – im Gegenteil sind ihre Aussagen zum Kerngeschehen sogar besonders ausführlich, detailliert und lebendig sowie erfüllen auch sonst zahlreiche Realkennzeichen (Akten S. 321 ff.; Akten Schlussfaszikel S. 336 ff., siehe auch oben E. 3.2.11.3).
3.2.11.7 Ergebnis
Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 1 festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
3.2.12 Aussagenanalyse zum Berufungskläger
Ganz anders einzustufen sind die Aussagen des Berufungsklägers.
3.2.12.1 Aussagetüchtigkeit
So ist zunächst zur Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers zu bemerken, dass seine Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und seine anschliessende Erinnerungsfähigkeit aufgrund seines eingeräumten, vorgängigen Konsums von «Gras und Alkohol» («in einer Stunde zwei Becher irgendetwas vielleicht Vodka und auch zwei Joints», über den ganzen Abend verteilt «Nicht ganz eine Flasche zu zweit» und «6 Joints», wobei er nicht bei jedem Joint mit draussen gewesen sei, Akten S. 381) zumindest beeinträchtigt gewesen sein müssen. So wurde er auch von den anderen Anwesenden als betrunken bzw. «besoffen» geschildert (Akten S. 330, 358), wenngleich er selbst angab, es sei ihm hierbei gut gegangen und er sei «in Stimmung» gewesen (Akten S. 381; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 3). Vor diesem Hintergrund ist seine Aussagetüchtigkeit zwar noch nicht zu verneinen, allerdings ist davon auszugehen, dass diese doch deutlich eingeschränkt ist.
3.2.12.2 Aussagengenese und Motivanalyse
Dass der Berufungskläger ein starkes Motiv dafür hat, um die schwerwiegenden Vorwürfe der Privatklägerin 1 betreffend die sexuellen Übergriffe (auch mit unzutreffenden Schutzbehauptungen) abzustreiten, ist offensichtlich. Überdies ist offenkundig, dass der Berufungskläger bestrebt ist, es so aussehen zu lassen, als sei die Privatklägerin überaus erpicht auf bzw. später sehr glücklich über den Geschlechtsverkehr mit ihm gewesen («B____ ist dort dann zu F____ und hat ihr gesagt, dass sie mit mir Geschlechtsverkehr hatte und das ich heute bei ihr schlafe. Und dies mit einem Lächeln» [Akten S. 306]; «Sie hat sich ja auch den ganzen Abend an mich rangemacht. […] Sie ist zu mir gekommen. Sie ist auch neben mich gesessen auf dem Bänkli und machte dort ihre Hand auf mein Bein» [Akten S. 382]; «Sie hat sich an mich rangemacht und dann laufen wir zusammen in ein Pärkli. Sie hat das gewusst» [Akten S. 383]; «Als wir zusammen wieder zurückgingen war sie glücklich und hat gelächelt» [Akten S. 387]; «Sie war nach dem Geschlechtsverkehr richtig glücklich und als ich wegwollte, hat es ein Drama gegeben. Ich habe mitbekommen, dass B____ an diesem Tisch noch erzählte [sic] hatte 'Oh mein Gott, ich hatte mit A____ Geschlechtsverkehr'» [Akten S. 395]). Teilweise nahm er seine diesbezüglichen – offenbar falschen – Behauptungen sogar explizit wieder zurück: So behauptete er anlässlich seiner Einvernahme vom 4. April 2022, eine Woche vor dem Vorfall seien er und die Privatklägerin 1 sich in einem Hotelzimmer in einem Bett nähergekommen und hätten dort zusammen gekuschelt (Akten S. 389), dies im offensichtlichen Bestreben eine erhöhte Intimität zwischen ihm und der Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls zu konstruieren, nur um später an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einzuräumen, dass es im besagten Hotelzimmerbett zu gar keinen Berührungen mit der Privatklägerin 1 gekommen war (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 3), was er im Übrigen auch schon einmal an einer früheren Einvernahme zugegeben hatte (Akten S. 380; vgl. in diesem Zusammenhang auch das wechselhafte Aussageverhalten des Berufungsklägers zur Frage, ob er sich mit der Privatklägerin 1 allein oder noch mit anderen Kollegen im Bett befunden habe [Akten S. 404]). Schon mit Blick auf seine augenfällige Motivlage und sein inkonstantes, offenkundig taktisches Aussageverhalten kann den Aussagen des Berufungsklägers keine allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden.
3.2.12.3 Realkennzeichen
Zudem ist die inhaltliche Qualität der Aussagen des Berufungsklägers äusserst dürftig. Seine Ausführungen zum Kerngeschehen sind einsilbig und enthalten kaum Schilderungen in freier Rede und wenn doch, dann beschränken sich diese auf einige wenige Sätze, die zudem streng chronologisch und nicht etwa sprunghaft erzählt werden (z.B. Akten S. 379 f.). Insbesondere in den zentralen, umstrittenen Punkten bleiben die Aussagen des Berufungsklägers sehr oberflächlich, soweit er überhaupt eine Schilderung abgibt und nicht bloss die Vorwürfe abstreitet («Nein, das stimmt so nicht. […] Irgendwann sind B____ und ich nach hinten gegangen. Dort hatten wir dann Geschlechtsverkehr. Danach wollte sie auch, dass ich bei ihr übernachte» [Akten S. 379]; «Wir haben rumgemacht und dann zusammen zu Boden gegangen. Dort habe ich sie gefingert und dann hatten wir Geschlechtsverkehr. Danach sind wir zusammen aufgestanden und zurück» [Akten S. 383]; «Wir haben herumgemacht, nicht sicher, aber ich nehme an, gefingert oder so und dann Geschlechtsverkehr» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4]). Auch auf konkrete Bitte, er möge das Ganze detaillierter schildern, konnte der Berufungskläger nicht mehr Details liefern (Akten S. 385). Auf Frage, was er mit «Herummachen» meine, gab er an, sie hätten sich geküsst und berührt, er wisse aber nicht mehr, wo sie sich berührt hätten (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4). Auch sonst weisen seine Schilderungen kaum Realkennzeichen auf.
Die Verteidigung bringt zwar vor, die vagen und rudimentären Ausführungen des Berufungsklägers sowie seine Berufung auf Erinnerungslücken seien darauf zurückzuführen, dass dem Berufungskläger das sexuelle Erlebnis offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen habe. Dem Berufungskläger sei es nicht um ein romantisches Erlebnis, sondern einzig und allein um die Befriedigung seiner Bedürfnisse gegangen. Messe jemand einem Ereignis keinerlei Bedeutung zu, sei wenig erstaunlich, dass er im Nachhinein kein oder zumindest kein präzises Erinnerungsvermögen mehr daran habe (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 315 f.). Dem ist allerdings zu entgegnen, dass der Berufungskläger bereits einen Tag nach dem Vorfall in einem WhatsApp-Chatgespräch mit der Privatklägerin 1 deren Sicht der Dinge und die damit verbundenen Vorwürfe an ihn zur Kenntnis nahm sowie dass der Vorfall auch Auswirkungen im Freundeskreis hatte und etwa dazu führte, dass auch H____ den Berufungskläger mit den Vorwürfen der Privatklägerin 1 konfrontierte (siehe oben E. 3.2.10.2 ff.). Sodann wurde dem Berufungskläger spätestens an seiner Einvernahme vom 9. September 2021 – mithin nicht einmal 3.5 Monate nach dem Vorfall vom 5. Juni 2021 betreffend die Privatklägerin 1 offenbart, dass die Strafbehörden auf diesen Vorfall aufmerksam geworden waren, da ihm dort der WhatsApp-Chatverlauf mit den Vorwürfen der Privatklägerin 1 vorgehalten und er hierzu befragt wurde (Akten S. 306 f.). Für den Berufungskläger stellte dieser Vorfall daher – was ihm schon früh bewusst war – mitnichten eine wenig aufregende und daher schnell vergessene sexuelle Erfahrung, sondern vielmehr eine ernstzunehmende, ein Strafverfahren auslösende Besonderheit dar, zumal es sich beim Berufungskläger um einen Jugendlichen handelt, bei dem man nicht etwa argumentieren könnte, er sei in Bezug auf Geschlechtsverkehr und insbesondere Sexualstrafverfahren «abgebrüht». Des Weiteren fällt auf, dass bereits die frühen Depositionen des Berufungsklägers in Bezug auf das relevante Kerngeschehen äusserst oberflächlich und vage sind (erste Einvernahme hierzu wie erwähnt knapp 3.5 Monate nach dem Vorfall, Akten S. 306 f.; später dann Einvernahme vom 4. April 2022, Akten S. 378 ff. etc.). Augenfällig ist sodann, dass der Berufungskläger zu den Vorfällen ausserhalb des Kerngeschehens durchaus detaillierte Ausführungen machen konnte (eingehend hierzu unten E. 3.2.12.6). Vor diesem Hintergrund kann der Berufungskläger aus dem Umstand, dass ihm der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 nichts bedeutete, nichts für seine Position ableiten.
Relevant ist demgegenüber, dass die Aussagen des Berufungsklägers in zentralen Aspekten nicht kohärent sind, da die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 51).
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass der Berufungskläger eine – besonders gewichtige – Abweichung seiner Behauptungen von den Schilderungen der Privatklägerin 1, nämlich, dass er sie nicht auf den Boden gestossen habe, sondern dass sie gemeinsam für den Geschlechtsverkehr auf den Boden gegangen seien, nicht plausibel und nachvollziehbar schildern kann. Vielmehr bringt er hierbei wiederholt pauschal und vage vor, sie seien «zusammen auf den Boden» und hätten dann dort Geschlechtsverkehr gehabt (Akten S. 380 ff.). Er wisse nicht, wie er das erklären solle (Akten S. 387; ähnlich: Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 6; Akten S. 342 f.). Dies ist insbesondere deshalb beachtlich, weil die Privatklägerin 1 vom Waldboden, der gemäss Fotodokumentation immer wieder mit faustgrossen Steinen durchsetzt ist (siehe oben E. 3.2.10.1), Schmerzen und Verletzungen am Rücken davontrug, wobei die Spuren der Verletzungen auch von Zeugen bestätigt wurden (siehe oben E. 3.2.10.5 und 3.2.10.7 sowie unten E. 3.2.13.3 und 3.2.13.5). Auch der Berufungskläger räumte (teilweise) ein, es sei wegen des Bodens für ihn unangenehm gewesen (Akten Schlussfaszikel S. 343), obwohl er im Gegensatz zur Privatklägerin 1 unbestrittenermassen nicht rücklings auf dem Boden, sondern auf ihr lag. Auf den Hinweis, es gäbe Aussagen, welche die Verletzungen bei der Privatklägerin 1 bestätigen würden, erwiderte der Berufungskläger bezeichnenderweise: «Ok. Ja, wir waren auch auf dem Boden» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 5). Angesichts des Umstands, dass sich gemäss den konstanten Aussagen der Privatklägerin 1 (siehe oben E. 3.2.8), eine Sitzbank am Tatort befand, auf der sie auch «herumgemacht hätten», wobei ersteres mittels der Fotodokumentation objektiviert bzw. bestätigt ist (siehe oben E. 3.2.10.1), ist mit der Jugendanwaltschaft zu bemerken, dass ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr am Tatort auf der Sitzbank viel naheliegender – da schmerzfrei im Sitzen o.ä. möglich – gewesen wäre. Die Geschichte des Berufungsklägers, sie hätten sich einvernehmlich für Geschlechtsverkehr draussen auf dem steinigen Boden entschieden, erscheint vor diesem Hintergrund lebensfremd, während die Version der Privatklägerin 1, welche diesen Umstand in den Überwältigungsvorgang des Berufungsklägers einbettet, uneingeschränkt plausibel ist.
Ebenso wenig zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr passt im konkreten Fall der Umstand, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen kein Kondom verwendete (Akten S. 388), wobei er den Angaben der Privatklägerin 1 zufolge auch in ihr ejakulierte (Akten S. 327; der Berufungskläger konnte sich erst nicht erinnern, wohin er ejakuliert habe, nur um auf Vorhalt des Schwangerschaftsrisikos zu behaupten, er habe «herausgezogen», Akten S. 388). Denn der Berufungskläger gab zugleich an, sie hätten davor weder über Verhütung, noch über Geschlechtskrankheiten geredet (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4 und 6; Akten Schlussfaszikel S. 343). Angesichts des Umstands, dass es vor diesem Abend – wie später auch vom Berufungskläger eingeräumt – noch nie zu einer sexuellen Annäherung bzw. Berührungen, Küssen etc. zwischen den beiden gekommen war und der Geschlechtsverkehr auch nicht im Rahmen einer Beziehung stattfand, erscheint es auch lebensfremd, dass sich die Privatklägerin 1 – wie der Berufungskläger behauptet – ausserhalb einer Beziehung ohne jegliche Diskussion bzw. Nachfrage freiwillig auf ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer ihr kaum bekannten Person einliess, dies schon allein aufgrund des Risikos (auch schwerer) Geschlechtskrankheiten.
Der Berufungskläger räumte sodann ein, die Privatklägerin 1 nicht gefragt zu haben, ob sie Geschlechtsverkehr wolle (Akten S. 383; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4). Der Berufungskläger gestand auch ein, dass die Initiative zum sexuellen Kontakt von ihm gekommen sei (Akten S. 384; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4) und die Privatklägerin auch keine Handlungen oder Stellungen von sich aus vorgeschlagen habe («Nein, hat sie nicht. Nein, das kam von mir» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 5]). Trotz dieser eingestandenen Ausgangslage kann der Berufungskläger dann aber keine konkreten und klaren Anzeichen für ein – ausdrückliches oder zumindest konkludentes – Einverständnis der Privatklägerin 1 in den Geschlechtsverkehr mit ihm nennen, welche – für Einvernehmlichkeit erforderlich – unmittelbar vor und während des Geschlechtsverkehrs vorgelegen hätten. Der Berufungskläger vermag vielmehr nur – äusserst vage – Umstände zu nennen, die teilweise von der Privatklägerin 1 bestritten werden, grösstenteils aber auch gar nicht als Anzeichen für ein Einverständnis ausreichen würden, was eine befremdliche sexuelle Anspruchshaltung des Berufungsklägers gegenüber Frauen offenbart, die auch nur geringfügigste Anzeichen von Sympathie ihm gegenüber kundtun bzw. sich auf Küsse mit ihm einlassen («Sie hat sich ja auch den ganzen Abend an mich rangemacht. […] Sie ist zu mir gekommen. Sie ist auch neben mich gesessen auf dem Bänkli und machte dort ihre Hand auf mein Bein» [Akten S. 382]; «Sie hat sich an mich rangemacht und dann laufen wir zusammen in ein Pärkli. Sie hat das gewusst» [Akten S. 383]; «Sie hat mitgemacht. […] Sie hatte ihre Arme um mich und wir haben uns währenddessen geküsst», «Dann sind wir zusammen auf den Boden und dort hatten wir Geschlechtsverkehr. Das ist von beiden gekommen» [Akten S. 385]; «Als wir zusammen wieder zurückgingen war sie glücklich und hat gelächelt» [Akten S. 387]; auf Frage, wie es zum Fingern gekommen sei: «Wie genau weiss ich nicht mehr aber es ist passiert [Akten S. 385]; «Ich hatte Trainerhosen an und habe die selbst runtergelassen. Dann habe ich ihr Kleid ein wenig raufgezogen» [Akten S. 387]; «Sie kam zu mir, lag neben mich ins Bett, kam von sich aus. Auch an diese Party kam sie meinetwegen» [Akten S. 183]; «wir waren zusammen in einem Hotel und dort suchte sie auch immer meine Nähe […]. Ich lag dort im Bett und sie kam neben mich» […] Sie vermittelte mir das Gefühl, dass sie das auch wollte, auch Kollegen sagten mir ständig, dass sie schon den ganzen Abend lang zu mir wollte», [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 3]; «Wir haben uns geküsst und herumgemacht. Das ist schon ein Zeichen von mitmachen, würde ich mal sagen» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4]; «Nachher, wo wir wieder nach vorne gelaufen sind: Erstens war sie glücklich. Zweitens, bin ich gegangen, und da ist sie mir immer noch hinterher und wollte, dass ich zu ihr heimgehe» [Akten Schlussfaszikel S. 340]; auf Frage, wie er gemerkt habe, dass sie Sex wolle: «indem wir rumgemacht haben, wir sind ja zusammen dort runtergelaufen» [Akten Schlussfaszikel S. 342]). Sodann räumte der Berufungskläger verschiedentlich ein, dass die Privatklägerin 1 ihn vor dem Geschlechtsverkehr darum gebeten habe, lieber bei sich zuhause Geschlechtsverkehr zu haben. So sagte der Berufungskläger an einer frühen Einvernahme aus, als er zur Privatklägerin 1 gesagt habe, «komm wir legen uns hier auf den Boden», habe sie gesagt: «wollen wir nicht lieber zu mir nach Hause gehen»; dies sei vor dem Geschlechtsverkehr gewesen (Akten S. 386). Diese Aussage machte er sinngemäss auch im weiteren Verlauf des Verfahrens («Sie sagte, dass es besser wäre, wenn wir es zuhause machen würden» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 4]; «Sie hat gesagt, irgend so etwas, ich weiss nicht, ob sie es genauso gesagt hat: Wollen wir es nicht lieber daheim machen, fertigmachen» [Akten Schlussfaszikel S. 341]; auf Frage, wann die Privatklägerin 1 dies gesagt habe: «es war vor und nach dem Geschlechtsverkehr» [Akten S. 384, siehe auch 391]; siehe auch seine WhatsApp-Nachricht an H____ «alles was sie gseid het ish» «wemmer nid lieber bi mir dh» «penn bi mir und so» [Akten S. 299 f.]). Auf die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, wie er denn auf diese Aussage der Privatklägerin 1 reagiert habe bzw. auf den Hinweis, dass eine solche Aussage der Privatklägerin 1 wohl ein Zeichen sei, dass sie den Sex draussen nicht befürworte, wurde der Berufungskläger ausweichend und behauptete erst, sie seien zu dem Zeitpunkt sowieso fertig oder fast fertig gewesen bzw. er könne sich nicht mehr genau erinnern, was sie gesagt habe, es sei irgendwas in diese Richtung gewesen. Wenn sie ihm gesagt hätte, dass sie es zuhause machen sollen und sie es dort nicht wolle, dann hätte er dort auf jeden Fall nicht so weitergemacht (Akten Schlussfaszikel S. 341 f.). Mit diesen Aussagen bestätigte der Berufungskläger einerseits die Version der Privatklägerin 1 in wichtigen Aspekten – welche auch Hinweise auf die fehlende Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs bieten – und offenbarte andererseits ein taktisch motiviertes Aussageverhalten.
Sodann fällt verschiedentlich auf, dass der Berufungskläger weitgehende Erinnerungslücken vorbrachte («Ich weiss jetzt nicht mehr ob wir gestanden oder gesessen haben. Wir haben dann dort rumgemacht», [zum «Fingern»] «Wie genau weiss ich nicht mehr aber es ist passiert» [Akten S. 385]; er wisse nicht mehr, wer wann wen ausgezogen und wohin er ejakuliert habe [Akten S. 385]; auf Frage, ob er die Privatklägerin 1 habe überzeugen müssen, mitzumachen: «Da erinnere ich mich nicht mehr dran» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 5]). Dies kann an sich auch ein Realkennzeichen darstellen, mutet hier aber eher als das Gegenteil an, da der Berufungskläger selbst in Bezug auf ganz grundlegende Eckpunkte des Kerngeschehens Erinnerungslücken geltend machte, sich dann aber bis zuletzt ganz sicher sein wollte, nichts gegen den Willen der Privatklägerin 1 getan und nie ein «Stopp oder ähnliches» von ihr gehört zu haben («nie gehört […] Das hätte ich schon mitbekommen, egal wie viel ich getrunken habe», Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 5). Auf die Frage, weshalb er trotz seiner massiven Erinnerungslücken sicher wisse, dass er keine sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin 1 ausgeführt habe, brachte der Berufungskläger verschiedentlich zum Ausdruck, dass er sich letztlich so sicher sei, weil solch ein Verhalten verpönt sei («ja, weil das etwas ist, was man einfach nicht macht. Denn hätte ich das gemacht, dann wäre es ja eine Vergewaltigung. Das habe ich nicht gemacht» [Akten Schlussfaszikel S. 341]; «Keine Ahnung, ich kann nur sagen, dass ich sie nicht gepackt und nicht auf den Boden geworfen habe. An das erinnere ich mich. Also ich weiss, dass ich so etwas nicht machen würde» [Akten Schlussfaszikel S. 342]). Damit scheint er indessen keine Erlebnisse aus seiner Erinnerung abzurufen, sondern vielmehr auszudrücken, als was für ein Mensch er wahrgenommen werden möchte.
Bemerkenswert sind sodann die Ausflüchte, die der Berufungskläger präsentierte, als er mit seinen WhatsApp-Nachrichten an H____ konfrontiert wurde («will die will blüemli sex» «ich ha aber harte gmacht» [lachendes Smiley] [Akten S. 410 f.]). Nach Auffassung des Berufungsklägers soll dies ein Witz, ein «Insider», gewesen sowie «Blüemlisex» übertrieben langsam und weich, «harter Sex» hingegen «normaler Sex[,] also ein wenig schneller» sein (Akten S. 400 ff.), was in keiner Weise zu überzeugen vermag. Vielmehr manifestiert sich in diesen Nachrichten eine – vielsagende – rücksichtslose Haltung des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin 1 und ihrem Willen, welche der Berufungskläger auch noch gegenüber seinem Umfeld propagiert.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen, soweit sie den Schilderungen der Privatklägerin 1 widersprechen, kaum Realkennzeichen und vielmehr diverse Phantasiesignale enthalten.
3.2.12.4 Konstanzanalyse
Angesichts der sehr knappen und vagen Aussagen des Berufungsklägers, insbesondere auch zum Kerngeschehen, erstaunt sodann, dass sich selbst darin einige Widersprüche und Inkonsistenzen finden.
Die Widersprüche bzw. das wechselhafte Aussageverhalten des Berufungsklägers mit Blick auf die Frage, inwiefern er und die Privatklägerin 1 sich vor dem Vorfall im Hotelzimmer nähergekommen seien, wurden bereits oben dargelegt. Ebenso wurde bereits aufgezeigt, dass der Berufungskläger mit Blick auf die Frage, wann und inwiefern die Privatklägerin 1 zum Ausdruck gebracht habe, lieber zuhause Geschlechtsverkehr haben zu wollen, ein schwankendes und taktisch anmutendes Aussageverhalten an den Tag legte (zum Ganzen oben E. 3.2.13.3).
Inkonsistent sind weiter die Aussagen des Berufungsklägers zum Vorhandensein einer Sitzbank am Tatort. Der Berufungskläger stritt – konfrontiert mit der fragenden WhatsApp-Nachricht H____s, ob er die Privatklägerin 1 von der Bank geschubst habe, damit er sie am Boden habe «ficken» können – das Vorhandensein einer Sitzbank am Tatort zunächst ab (Akten S. 307). In einer anderen Einvernahme gab der Berufungskläger demgegenüber an, die Privatklägerin 1 habe sich auf «dem Bänkli» neben ihn gesetzt und habe dort ihre Hand auf sein Bein gemacht (Akten S. 382), ausserdem sei das «Fingern» der Privatklägerin 1 «während dem Sitzen» geschehen (Akten S. 392). An der Berufungsverhandlung wollte er sich – dazu befragt, wie sie denn dann von der Bank auf den Boden gekommen seien – wieder «an keine Bank erinnern» können und gab an: «Ich glaub das war eine Schaukel» (Akten Schlussfaszikel S. 342), nur um kurz darauf einzuräumen, er könne sich an keine Bank erinnern, das könne aber schon sein (Akten Schlussfaszikel S. 343). Hierbei manifestiert der Berufungskläger nicht nur ein inkonsistentes und taktisches Aussageverhalten, sondern widerspricht mit seinen Aussagen auch objektiven Beweismitteln (Fotodokumentation Tatort, siehe E. 3.2.10.1).
Sodann passt die Behauptung des Berufungsklägers, der Geschlechtsverkehr am Boden sei kein Problem gewesen, die Holzstückchen am Boden seien ja nicht hart gewesen (Akten S. 387), nicht zu seiner späteren Aussage, wonach es «unangenehm» gewesen sei, «wegen dem Boden» (Akten Schlussfaszikel S. 343).
Auch gab der Berufungskläger an, er wisse nicht mehr, wohin er ejakuliert habe, nur um kurz darauf, auf die Frage, ob er ohne Kondom keine Angst vor einer ungewollten Schwangerschaft oder Geschlechtskrankheiten gehabt habe, zu behaupten, er «habe schon rausgezogen» (Akten S. 388).
Schliesslich schilderte der Berufungskläger an seiner ersten Einvernahme zum Vorfall, er habe mit der Privatklägerin 1 Geschlechtsverkehr gehabt und sei «danach einfach gegangen» (Akten S. 307), was sich mit den Schilderungen der Privatklägerin 1 deckt (siehe oben E. 3.2.8). An einer späteren Einvernahme behauptete er allerdings – entgegen den Aussagen der Privatklägerin 1 und seinen früheren Aussagen – er sei nach dem Sex gemeinsam mit ihr wieder zu den anderen gegangen und sie hätten dann noch zusammen geredet (Akten S. 383 f.). Als er und die Privatklägerin 1 zusammen wieder zurückgegangen seien, sei die Privatklägerin 1 glücklich gewesen und habe gelächelt (Akten S. 387). Keine der befragten anwesenden Zeuginnen bestätigte, dass der Berufungskläger mit der Privatklägerin 1 gemeinsam zurückgekommen sei, insbesondere auch die mit dem Berufungskläger gut befreundete F____ gab an, sie habe beide separat und mit einem Abstand von ca. 10 Minuten wieder auf der Party gesehen (Akten S. 353; vgl. auch die Aussagen von G____: «Als ich eben dort sass, kam B____ zurück. Ich hatte sie noch gefragt wo sie war. Der A____ ist dann auch zurückgekommen» [Akten S. 367]). An der Hauptverhandlung vor Jugendgericht führte der Berufungskläger als Begründung, weshalb die Privatklägerin 1 ihn falsch beschuldigen sollte, wiederum an, vielleicht habe es sie gestört, dass er dann aufgestanden und gegangen sei und sich nicht mehr für sie interessiert habe (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4), womit er seiner zwischenzeitlichen Version widersprach und vielmehr auf seine erste Version zurückschwenkte sowie die konstante Version der Privatklägerin 1 bestätigte.
Zusammenfassend betrachtet vermochte der Berufungskläger – trotz seiner einsilbigen und oberflächlichen Aussagen – in verschiedener Hinsicht mit Blick auf das Kerngeschehen, aber auch mit Blick auf die Vor- bzw. Nachgeschichte mit wesentlichem Bezug zum Kerngeschehen keine konstanten Aussagen zu machen und legte vielmehr verschiedentlich ein wechselhaftes, taktisch motiviertes Aussageverhalten an den Tag.
3.2.12.5 Kompetenzanalyse
Im Rahmen der Kompetenzanalyse ist festzustellen, dass eine derart einsilbige, undetaillierte, inkohärente und widersprüchliche Abstreitung der Vorwürfe wie sie sich in den Aussagen des Berufungsklägers zeigt, keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf.
3.2.12.6 Qualitäts-Strukturvergleich
Sodann ist bei der Strukturanalyse festzustellen, dass die Aussagen des Berufungsklägers allgemein – d.h. sowohl betreffend das Kerngeschehen als auch betreffend Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens – äusserst einsilbig sind. Nichtsdestotrotz fällt auf, dass die wenigen – minim – detaillierteren Schilderungen des Berufungsklägers stets Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens betreffen, beispielsweise die Geschehnisse am Abend des 5. Juni 2021 vor bzw. nach dem inkriminierten Vorfall (z.B. Akten S. 379 f.), die Gründe, weshalb er nicht bei der Privatklägerin 1 habe schlafen wollen (Akten S. 402) oder auch den rund eine Woche zuvor stattgefundenen «Vorfall» im Hotelzimmer (Akten S. 379 f.), was in der Tendenz ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr spricht.
3.2.12.7 Täteradäquanz
Das Jugendgericht hat ausgeführt, dass es mit dem Anklagefall 3 einen zweiten Vorfall gibt, in welchem dem Berufungskläger von einer anderen Person ein Verhalten vorgeworfen wird, das zahlreiche Parallelen zum Anklagefall 2 aufweist (Berufungskläger unter Substanzeinfluss, oberflächliche Bekanntschaft zu den Opfern, vor den Vorfällen noch keine sexuelle Annäherung zum Opfer, Initiative zu sexuellen Handlungen beim Berufungskläger, Aufsuchen eines abgeschiedenen Ortes durch den Berufungskläger, Geschlechtsverkehr ohne Kondom, Berufungskläger primär an sexueller Befriedigung und nicht an romantischer/emotionaler Beziehung zum Opfer interessiert, Zurück-/Alleinlassen des Opfers nach dem Geschlechtsverkehr, Überzeugungsarbeit des Berufungsklägers nach dem Vorfall beim Opfer, es sei alles einvernehmlich geschehen; siehe Jugendgerichtsurteil, Akten Schlussfaszikel S. 150 f.; eingehend zum Anklagefall 3 siehe unten E. 3.3). In der Tat erscheint es höchst merkwürdig, dass gleich zwei Personen – die soweit ersichtlich auch keine Bekanntschaft zueinander pflegen – derart ähnliche Vorwürfe gegen den Berufungskläger erheben, was letzterer selbst einräumt («Es sieht wirklich komisch aus, dass es grad zwei sind. Aber keine Ahnung, es ist halt einfach wirklich nicht so passiert» [Akten Schlussfaszikel S. 332]). Dieser Umstand kann im Gesamtzusammenhang der Aussagenwürdigung unter dem Aspekt der Täter- bzw. Persönlichkeitsadäquanz als – mangels bereits erfolgter rechtskräftiger Verurteilung in einem der beiden Fälle allerdings bloss schwaches – Indiz mitberücksichtigt werden.
3.2.12.8 Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vagen, wenig plausiblen und teilweise auch widersprüchlichen Bestreitungen des Berufungsklägers nach dem Gesagten nicht glaubhaft sind und die in ihrer inhaltlichen Qualität sowie auch von den übrigen Elementen der Aussagenanalyse her uneingeschränkt glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 1 nicht ansatzweise zu entkräften vermögen.
3.2.13 Würdigung der übrigen Beweismittel und Indizien
Nachfolgend sind die übrigen Beweismittel und Indizien zu würdigen.
3.2.13.1 Fotodokumentation [...] (Tatort)
Die Fotodokumentation zum Tatort – das in Bezug auf den Anklagefall 2 einzig vorhandene im strengen Sinne objektive Beweismittel – stützt in verschiedener Hinsicht die Aussagen der Privatklägerin 1. Dies einerseits in Bezug auf das Vorhandensein von Sitzbänken am Tatort (Park), was die Privatklägerin 1 konstant schilderte, der Berufungskläger indessen teilweise abstritt bzw. als ihm nicht erinnerlich bezeichnete. Andererseits stützt die Fotodokumentation aber auch die von der Privatklägerin 1 geschilderten Bodenverhältnisse (Abhang, der es ihr erschwerte, sich wieder aufzurichten, nachdem sie erst einmal rücklings gestürzt war; mehrere Steine am Boden von durchaus auch beachtlicher Grösse, sodass Verletzungen und Schmerzen bei Geschlechtsverkehr am Boden nachvollziehbar erscheinen), während die Äusserungen des Berufungsklägers, wonach der Boden kein Problem gewesen bzw. er nur mit Holzschnipseln ausgelegt gewesen sei, widerlegt sind.
3.2.13.2 WhatsApp-Chatverläufe
Die aktenkundigen WhatsApp-Chatverläufe im Anklagefall 2 (siehe oben E. 3.2.10.2 ff.) wurden im Wesentlichen bereits im Rahmen der Analyse der Aussagen der Privatklägerin 1 und Berufungsklägers an jeweils passender Stelle mitgewürdigt.
Die Verteidigung will aus gewissen Chat-Nachrichten ableiten, dass es für den Berufungskläger nicht erkennbar gewesen sei, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Hierfür verweist die Verteidigung zunächst auf das im Chatgespräch zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 1 erwähnte Angebot der Privatklägerin 1, bei ihr zu Hause «fertigzumachen» (Akten S. 280), womit der Geschlechtsverkehr gemeint sei. Dieses Angebot lasse nicht darauf schliessen, dass für den Berufungskläger erkennbar gewesen sei, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Hierzu ist zu sagen, dass die Kundgabe des Wunsches, «zuhause fertigzumachen», letztlich nichts Anderes ist als eine Bekräftigung des Umstands, es jetzt hier so nicht (wirklich) zu wollen. Wie die Privatklägerin 1 zudem nachvollziehbar und glaubhaft aussagte (und auch im besagten Chatgespräch klarstellte [Akten S. 280]), hatte sie mit dieser Aussage lediglich versucht, den Berufungskläger dazu zu bringen, endlich von ihr abzulassen. Vor allem aber ändert diese Aussage nichts an den von der Privatklägerin 1 glaubhaft geltend gemachten Kundgebungen ihres entgegenstehenden Willens, bevor es zum Geschlechtsverkehr auf dem Boden (und auch zu dieser Aussage betreffend «fertigmachen») kam (mehrfaches Wiederhochziehen ihrer Unterhosen, Aufstehen, Weglaufen, Sagen nicht hier/jetzt etc.). Insgesamt kann aus dieser Chat-Nachricht der Privatklägerin 1 keineswegs ihr damaliges (konkludentes) Einverständnis in den Geschlechtsverkehr zum Tatzeitpunkt am Tatort konstruiert werden.
Sodann bringt die Verteidigung in diesem Zusammenhang folgende Chat-Nachricht der Privatklägerin 1 an den Berufungskläger vor: «ey los ich will nid dass es Drama git oder du problem griegsch, ich ha eifach wele dass du weisch dass ich es nid oke gfunde ha gester, au wenns für dich nid so übere ko isch. aber was passiert isch passiert» (Akten S. 287; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Indessen spricht diese Aussage mitnichten dafür, dass es für den Berufungskläger zum Tatzeitpunkt nicht erkennbar war, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Im Kontext mit den im gleichen Chatverlauf von der Privatklägerin 1 vorgebrachten Vorwürfen und angesichts der vehementen Bestreitungen des Berufungsklägers, der der Privatklägerin 1 offenbar ihr eigenes Erleben abzusprechen versuchte, offenbart sich in dieser Äusserung der Privatklägerin 1 vielmehr ein typisches Verhalten von Opfern von Sexualdelikten, welche eine (Mit-)Verantwortung für den Übergriff bei sich suchen bzw. sich selbst und ihre Wahrnehmung in Frage stellen, obwohl es hierfür keine objektive Veranlassung gibt. Hieraus kann der Berufungskläger nichts für seine Position ableiten. Oben wurde bereits dargelegt, weshalb diese Einstellung der Privatklägerin 1 vielmehr als Realkriterium im Rahmen ihrer Aussagenanalyse zu werten ist bzw. unterstreicht, dass sie kein überzeugendes Motiv für eine Falschaussage gehabt hätte (E. 3.2.11.3).
Gleich verhält es sich mit der von der Verteidigung in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgebrachten Chat-Nachricht der Privatklägerin 1 an H____: «checksch ich weiss ich bin selber schuld» «und hät besser könne reagiere» […] «& weisch mir isch klar wenn ich gschraue hât [sic] oder ihn weggschupft hät er scho ufghört denk ich» (Akten S. 298; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Entgegen ihrer offenbaren (jedenfalls damaligen) Auffassung wäre die Privatklägerin 1 keinesfalls dazu verpflichtet gewesen, zu schreien oder den Berufungskläger wegzuschubsen, um ihm hinreichend zu signalisieren, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Vielmehr genügte es, dass die Privatklägerin 1 – ihren glaubhaften Angaben zufolge – von der Bank aufstand, ihre Unterhosen (mehrfach) wieder hochzog, sich vom Berufungskläger entfernte, sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr (jedenfalls nicht hier und jetzt) bzw. sie wolle zurück zur Party etc. Zur Vermittlung eines Neins hätte sogar jede einzelne dieser Handlungen genügt. Die Haltung der Privatklägerin 1, eine (nicht vorhandene) Mitverantwortung bei sich zu suchen, entlastet den Berufungskläger nicht.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Chatverläufe lässt sich an dieser Stelle noch ergänzend festhalten, dass sowohl die Aussagen der Privatklägerin 1 als auch die (grösstenteils bestreitenden) Aussagen des Berufungsklägers im Strafverfahren jeweils mit den aktenkundigen WhatsApp-Chatverläufen übereinstimmen. Zugleich offenbart der Berufungskläger in den beiden Chatverläufen, an denen er beteiligt ist, eine befremdliche Haltung gegenüber der Privatklägerin 1, mit welcher er einen Tag zuvor noch auf eigene Initiative hin Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Er interessiert und sorgt sich weder für ihre Verletzungen, noch für ihre Beteuerung, das Ganze nicht gewollt zu haben, womit der Berufungskläger – selbst für den Fall, dass er die fehlende Einvernehmlichkeit zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht bemerkt haben sollte (was unter Zugrundelegung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 allerdings ausser Betracht fällt) – eine erstaunliche Rücksichtslosigkeit und ein egoistisches Desinteresse am Gegenüber manifestiert. Statt die Privatklägerin 1 zumindest mit ihren von Geschlechtsverkehr erlittenen Verletzungen ernst zu nehmen, macht er sich hierüber lustig (Stichwort «Blüemlisex»). Demgegenüber illustrieren die Nachrichten der Privatklägerin 1 ihre differenzierte und nicht dramatisierende Haltung zum Ganzen. Damit stützt auch die Würdigung der aktenkundigen Chatverläufe das Ergebnis der oben durchgeführten Analysen der Aussagen der Privatklägerin 1 und des Berufungsklägers.
3.2.13.3 Zeugin E____
Was die Aussagen der Zeugin E____ angeht, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Aussagetüchtigkeit der Zeugin auszugehen.
Zur Aussagenentstehung und Motivlage bei der Zeugin ist zu sagen, dass sie am 3. Februar 2022, mithin knapp acht Monate nach dem Vorfall hierzu befragt wurde. Hierbei gab sie selbst an, vor dem Vorfall sei ihr Kontakt zur Privatklägerin 1 sehr gut gewesen, mit der Zeit sei er aber immer weniger geworden und es sei dann «auseinander». Zum Berufungskläger stehe sie hingegen «in gutem Kontakt» (Akten S. 342 f.). Angesichts dessen erscheint es bemerkenswert, dass die Zeugin diverse, den Berufungskläger belastende Aussagen machte. So schilderte die Zeugin insbesondere, sie habe blaue Flecken bei der Privatklägerin 1, sie glaube am Rücken und den Beinen, gesehen. Die Privatklägerin 1 habe auf sie sehr verstörend und geschockt gewirkt (Akten S. 341, 345). Ausserdem ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin, dass die Privatklägerin 1 ihr bereits am Morgen nach dem Vorfall im Rahmen eines Video-Calls die Geschichte ihren späteren Depositionen bei den Strafverfolgungsbehörden entsprechend schilderte, insbesondere einschliesslich der fehlenden Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs, des Schubsens auf den Boden und des Festhaltens seitens des Berufungsklägers sowie der Schmerzen bei der Privatklägerin 1 (Akten S. 341 f., 344, 346 f.). Eine Falschaussage zulasten des Berufungsklägers und zugunsten der – nunmehr entfremdeten – Privatklägerin 1 erscheint vor dem Hintergrund des jeweiligen Verhältnisses der Zeugin zu den beiden zum Zeitpunkt ihrer Aussage unwahrscheinlich.
Die Aussagen der Zeugin sind zudem konsistent, detailliert und lebendig sowie in freier Rede unstrukturiert und sprunghaft (Akten S. 341 ff.). Die Zeugin stellte sodann jeweils klar, was sie aus eigener Wahrnehmung berichtete (z.B. die blauen Flecken), was bloss andere ihr erzählt hätten (z.B. dass der Berufungskläger F____ geschrieben haben solle, sie sollten auch zum [...] kommen [Akten S. 342 f.] oder was ihr die Privatklägerin 1 erzählt habe [z.B. Akten S. 346]) sowie wenn sie sich bei etwas unsicher war (Akten S. 345) oder etwas nicht genau wusste, sondern nur glaubte (z.B. Akten S. 341, 344). Die Zeugin schilderte den Video-Call der Privatklägerin 1 am Morgen nach dem Vorfall unter Bezugnahme auf ihre wechselseitigen Gesprächsinhalte und ordnete diesen zeitlich ein (Akten S. 341 f., 344). Wie bereits erwähnt, belastete sie hierbei teilweise ihren Kollegen, den Berufungskläger, und gab an, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien bei ihr «glaubwürdig» rübergekommen (Akten S. 346). Sie wurde allerdings in ihren Aussagen auch nicht etwa zulasten des Berufungsklägers dramatisierend, sondern blieb sehr differenziert und unparteiisch, z.B. bei ihrer Umschreibung der Hämatome («Sie hatte blaue Hämatome am Rücken. Also nur 1-2 und auch den Knie und an den Beinen. Also sie hatte nur blaue Flecken und keine offene Wunden» [Akten S. 345]). Sodann schilderte sie z.B. auch gewisse Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin 1 und von F____ sowie dass sie (E____) glaube, der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 seien für Geschlechtsverkehr in den Wald und die Privatklägerin 1 habe dies gewusst: «Sonst geht man doch nicht weg von dort» (Akten S. 346). Die Zeugin gab auch an, nicht zu verstehen, weshalb die Privatklägerin 1 sich nicht gegen den Berufungskläger gewehrt habe, zumal sie (E____) denke, dass ihr dies möglich gewesen wäre (Akten S. 346), was nicht nur ein Hinweis auf ihre Differenziertheit darstellt, sondern zudem das Realkriterium der unverstandenen Handlungselemente erfüllt. Die bereits erwähnte Schilderung ihrer eigenen Gedanken zum Ganzen und ihres Eindrucks der Privatklägerin 1 bzw. von deren (vermuteten) psychischen Vorgängen tragen ebenfalls zur hohen Qualität der Aussagen von E____ bei. Insgesamt zeichnen sich ihre Aussagen durch zahlreiche Realkriterien aus.
Im Rahmen der Kompetenzanalyse sowie im Strukturvergleich ergeben sich keine Auffälligkeiten. Eine eigentliche Konstanzanalyse ist aufgrund der einmaligen Aussagen nicht möglich, indessen hat die Zeugin innerhalb ihrer Einvernahme zahlreiche Aspekte ihrer Aussagen, gerade auch mit Blick auf ihr Gespräch mit der Privatklägerin 1, verschiedentlich wiederholt und hierbei konstant und widerspruchsfrei wiedergegeben (Akten S. 341 f., 344, 345, 346).
Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von E____ insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen, womit gewisse Aussagen der Privatklägerin 1 mit Bezug zum Kerngeschehen weiter gestützt werden.
3.2.13.4 Zeugin F____
Zur Aussagetüchtigkeit von F____ ist zu bemerken, dass sie eigenen Angaben zufolge am besagten Abend «recht angetrunken[,] aber nicht besoffen» war (Akten S. 358), womit ihre Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und ihre anschliessende Erinnerungsfähigkeit wohl als etwas beeinträchtigt anzusehen, ihre Aussagetüchtigkeit aber nicht per se zu verneinen ist.
Vorweg ist in Bezug auf die Aussagegenese und die Motivationsanalyse von F____ zu erwähnen, dass die Zeugin nicht als neutral erachtet werden kann. Einerseits gaben mehrere Personen, einschliesslich F____ selbst an, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Aussage mit der Privatklägerin 1 verstritten und von dieser sogar wegen einer Geldschuld betrieben worden war, weshalb die beiden keinen Kontakt mehr hätten (Akten S. 322, 328, 342, 345, 350 f., 360 f.). Auch die Zeugin E____ unterstrich, dass die Privatklägerin 1 ihr zum Vorfall etwas ganz Anderes erzählt habe als F____, wobei die beiden schon damals ein komisches Verhältnis gehabt hätten (Akten S. 345). Andererseits gab F____ an, mit dem Berufungskläger nach wie vor gut befreundet zu sein (Akten S. 350 f.). Die Zeugin manifestiert denn auch deutliche Tendenzen, den Berufungskläger in Bezug auf das Kerngeschehen in Schutz zu nehmen (Näheres hierzu sogleich). In diesem Zusammenhang zu beachten ist auch, dass sowohl die Privatklägerin 1 als auch G____ übereinstimmend aussagten, F____ habe, nachdem die Privatklägerin 1 weinend vom Vorfall erzählt habe, relativierend erwidert, so sei er nun einmal, wenn er betrunken sei (Akten S. 329 und 367). Sodann ist erstellt, dass F____ in Bezug auf Aspekte, die eine gewisse Intimität zwischen der Privatklägerin 1 und dem Berufungskläger vor dem fraglichen Vorfall vortäuschen sollten, log: So erzählte sie, der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 hätten eine Woche vor dem Vorfall im Hotelzimmer «Arm in Arm zusammen geschlafen», er habe «sie am Arm gestreichelt» und sie habe «gesagt, dass sie es auch mega schön gefunden hatte» (Akten S. 352). Diese Geschichte wollte zunächst auch der Berufungskläger den Strafverfolgungsbehörden weismachen, wobei er im Verlauf des Verfahrens allerdings zugab, es sei dort zu keinen Berührungen mit der Privatklägerin 1 gekommen (siehe oben E. 3.2.12.2). Auch befragt zum Umstand, ob der Berufungskläger der Zeugin selbst an besagtem Abend an die Brüste sowie an den Hintern gegriffen habe, machte sie widersprüchliche, ausweichende Aussagen, welche bemüht wirkten, den Berufungskläger nicht zu belasten (Akten S. 358 f.). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass bei der Würdigung der Aussagen von F____ grösste Zurückhaltung geboten ist, insbesondere dort, wo sie den Berufungskläger entlastet und den Aussagen anderer Zeugen widerspricht.
Die Aussagen von F____ unterscheiden sich mit Blick auf das Kerngeschehen bzw. die Geschehnisse mit engem Bezug zum Kerngeschehen insbesondere in folgenden Aspekten von den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der anderen Zeugen: Zunächst gab F____ an, die Privatklägerin 1 habe, nachdem sie (Anm.: aus dem Park) zurückgekommen sei, zu ihr gesagt, dass sie mit dem Berufungskläger «geschlafen habe und es mega toll war», Die Augen der Privatklägerin hätten «richtig gestrahlt», sie sei «recht fröhlich [gewesen], weil sie es toll gefunden» habe. Kurz darauf habe die Privatklägerin 1 sie noch gefragt, ob es «wegen dem Freundeskreis» schlimm sei, dass sie mit dem Berufungskläger Sex gehabt habe. Sodann führte die Zeugin aus, als ein paar Leute sich später ein Uber hätten bestellen wollen, habe die Privatklägerin 1 gewollt, dass der Berufungskläger sowie H____ noch zu ihr kämen (zum Ganzen Akten S. 350, 353 f.). Es fällt auf, dass auch der Berufungskläger diese beiden Aspekte wiederholt und geradezu gebetsmühlenartig vorgebracht hat, wenn er mit den Vorwürfen im Anklagefall 2 konfrontiert wurde (siehe oben E. 3.2.9). Bereits aufgrund der Aussagengenese und Motivationslage von F____ und der auffallenden Übereinstimmung ihrer Aussagen mit jenen des Berufungsklägers erscheint deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft. Hinzu kommt, dass es nicht plausibel erscheint, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr auf dem steinigen Waldboden, der nachweislich zu diversen Verletzungen bei ihr führte und sie mithin geschmerzt haben musste (wie sie auch ausführt), derart genoss, dass sie ihn in der Folge ungefragt und überschwänglich als «mega toll» umschrieben hätte – ohne jegliche kritischen Relativierungen. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 nach dem Ganzen noch gewollt hätte, dass der Berufungskläger zu ihr komme, nachdem sie ihm dies – wie von der Privatklägerin 1 und dem Berufungskläger geschildert – bereits vor und während dem Geschlechtsverkehr angeboten hatte, erscheint übertrieben und sehr darum bemüht, es so aussehen zu lassen, als hätte die Privatklägerin 1 den Berufungskläger und den Geschlechtsverkehr mit ihm geradezu unwiderstehlich gefunden und sich ihm verzweifelt an den Hals geworfen. Wie bereits erwähnt, ist logische Konsistenz eine notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage. In Kombination mit der Aussagegenese und der Motivationsanalyse kann den Aussagen der Zeugin F____, insbesondere was diese unplausiblen und von den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der übrigen Zeugen abweichenden Aspekte angeht, daher kein Glauben geschenkt werden.
3.2.13.5 Zeugin G____
Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin G____ ist Folgendes zu sagen:
Zunächst war sie eigenen Angaben zufolge am besagten Abend «auch nicht mehr nüchtern» (Akten S. 370), womit auch ihre Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und ihre anschliessende Erinnerungsfähigkeit wohl als etwas beeinträchtigt anzusehen, ihre Aussagetüchtigkeit aber nicht per se zu verneinen ist.
Zur Aussagengenese und Motivationsanalyse ist zu bemerken, dass die Zeugin angab, den Berufungskläger nicht zu kennen und nur einmal an einer Party (offenbar jene, wo der Vorfall stattfand) gesehen, aber nie wirklich mit ihm geredet zu haben (Akten S. 365, 368). Demgegenüber war sie zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme mit der Privatklägerin 1 sehr gut befreundet (Akten S. 368). Auch G____ ist mithin nicht als neutrale Zeugin zu bezeichnen, wobei dies noch nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
Die Aussagen von G____ erweisen sich insgesamt denn auch als plausibel, anschaulich und detailliert. Sie machte in freier Rede ausführliche Schilderungen zu ihrer Wahrnehmung der Geschehnisse unmittelbar vor und nach dem Verschwinden der Privatklägerin 1 mit dem Berufungskläger in Richtung Park. Hierbei gab die Zeugin die Geschehnisse wiederholt sprunghaft und nicht chronologisch wieder bzw. ergänzte ihre Angaben jeweils spontan (Akten S. 367). Ihre Aussagen enthalten auch raum-zeitliche Verknüpfungen (Geschehnisse beim Tisch mit Überdachung bzw. beim Vorplatz bzw. auf der Strasse bzw. bei ihr zuhause [Akten S. 365 ff.]; «Wir waren gefühlte zwei Stunden dort auf der Strasse» [Akten S. 367]; «als A____ zurückgekommen ist, hat er sofort nach einem Uber gefragt» [Akten S. 371]), die Wiedergabe von Interaktionen sowie zahlreichen Gesprächen (Akten S. 366 f., 373), die Schilderung von Komplikationen, Nebensächlichkeiten und ausgefallenen Einzelheiten (z.B. wie der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 beim Uber im Kreis gerannt seien, was lustig ausgesehen habe [Akten S. 371]; Blätter in den verwuschelten Haaren der Privatklägerin 1 [Akten S. 367]), unverstandene Handlungselemente («Sie sagte mir, dass sie ihre Freunde wegen dieser Sache nicht verlieren wolle. Das verstand ich nicht und machte mich ein wenig hässig» [Akten S. 367]; «Dann [nachdem die Privatklägerin 1 ihr erzählte habe, dass sie vom Berufungskläger vergewaltigt worden sei] dachte ich, dass dies Sinn machte, weil er so schnell gehen wollte» [Akten S. 372]), eigene psychische Vorgänge («fand es komisch, dass B____ immer noch nicht zurück ist» [Akten S. 366]; «machte mich ein wenig hässig» [Akten S. 367]; «das hat einem richtig traurig gemacht, wenn man sie so sah» [Akten S. 372]) sowie psychische Vorgänge, die sie bei anderen vermutete («B____ war wirklich aufgelöst […] Sie wollte es wie nicht wahrhaben» Akten S. 367). Die Zeugin legte sodann verschiedentlich Erinnerungs- oder Wissenslücken offen (z.B. Akten S. 366, 368 ff.) und nahm spontane Korrekturen bzw. Präzisierungen in ihren Aussagen vor («Ich habe mal gesagt eine halbe Stunde. Ich weiss es wirklich nicht» [Akten S. 369]; «Sie haben sich vorher nicht getroffen gehabt. […] Ah ja, eine Woche vorher waren wir zusammen in einer Hotel-Suite» [Akten S. 373]). Zudem dramatisierte sie die Geschehnisse nicht, sondern schilderte die Geschehnisse differenziert («Ich kann mich erinnern, dass sie so Kratzer am Rücken hatte und sonst auch gerötet war am Rücken. Sonst habe ich nichts gesehen» [Akten S. 372]) und stellte klar, wenn etwas bloss eine Vermutung von ihr war («Darum denke ich, dass er sicher nicht nüchtern war» [Akten S. 369]) bzw. sie in Bezug auf gewisse Aspekte Unsicherheiten hatte («Das weiss ich nicht mehr genau. Das kann aber schon sein» [Akten S. 374]). Die Aussagen von G____ enthalten mithin eine Fülle von Realkriterien.
Im Rahmen der Kompetenzanalyse sowie im Strukturvergleich ergeben sich auch bei ihr keine Auffälligkeiten. Eine eigentliche Konstanzanalyse ist aufgrund der einmaligen Aussagen wiederum nicht möglich, allerdings hat G____ innerhalb ihrer fast 2.5-stündigen Einvernahme zahlreiche Aspekte der Geschehnisse verschiedentlich wiederholt und hierbei konstant und widerspruchsfrei wiedergegeben (Akten S. 365 ff.).
Insgesamt sind die Aussagen von G____ als glaubhaft zu bezeichnen, weshalb von ihnen auszugehen ist. Auf dieser Basis ist festzuhalten, dass die Aussagen von G____ mit den Schilderungen der Privatklägerin 1 übereinstimmen, womit die Version der Privatklägerin 1 eine weitere Stütze erfährt. Aus eigener Wahrnehmung bestätigte G____ insbesondere, dass die Privatklägerin sehr still und anders als sonst war, als sie aus dem Park zurückkam (Akten S. 370), sowie auch die Verletzungen am Rücken der Privatklägerin 1 («mega Kratzer» [Akten S. 367]). Auch den Umstand, dass die Privatklägerin 1 den Berufungskläger, bevor dieser die Party mit dem Uber verliess, verzweifelt versuchte, zur Rede zu stellen, wird durch die Wahrnehmungen von G____ bestätigt (Akten S. 371).
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung entlasten die Aussagen von G____, wonach die Privatklägerin 1 vor dem Nachhausegehen dem Berufungskläger nachgerannt sei und diese Szenerie etwas Belustigendes gehabt habe sowie die Privatklägerin 1 ihr (G____) erst nach dem Wegfahren des Berufungsklägers von der Vergewaltigung erzählt habe (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317), den Berufungskläger nicht. Denn dass die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger vor mehreren Freunden im Kreis nachrannte, mag aus dem Zusammenhang gerissen belustigend gewirkt haben. Dass dies indessen bloss ohne Kenntnis der Hintergründe amüsant war, stellte G____ selbst klar: «Das fanden [...] und ich auch eine lustige Szene, wir wussten aber auch nicht um was es geht» (Akten S. 371). Diese Aussage lässt sich zwanglos mit der Version der Privatklägerin 1 in Einklang bringen, wonach diese dringend mit dem Berufungskläger über das soeben Geschehene habe reden wollen – und steht dazu jedenfalls in keinerlei Widerspruch. Das blossstellende Nachrennen vor Publikum passt vielmehr deutlich besser zu einer starken Verzweiflung infolge einer vorangehenden Vergewaltigung als zur von der Verteidigung vorgebrachten Alternativbegründung, wonach die Privatklägerin 1 bloss «enttäuscht über das Verhalten von ihm [dem Berufungskläger] gewesen sei, insbesondere dass er nicht mit ihr nach Hause gegangen sei» (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Auch aus dem aktenkundigen Chatgespräch zwischen den beiden ergibt sich, dass die Privatklägerin 1 nicht etwa versuchte, den Berufungskläger nach dem Vorfall doch noch für sich zu gewinnen; vielmehr versuchte sie erkennbar für sich einzustehen und dem Berufungskläger bloss klarzumachen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe und eine Entschuldigung von ihm erwarte (siehe oben E. 3.2.10.4). Auch dass die Privatklägerin 1 ihren Kollegen erst von der Vergewaltigung erzählte und «zusammenbrach», nachdem der Berufungskläger weggefahren war, steht in keinem Widerspruch zur Version der Privatklägerin 1. Vielmehr ist es verständlich, dass die Privatklägerin in erster Linie versuchte, direkt den Berufungskläger zur Rede zu stellen (den das Ganze ja primär anging und der sich anschickte zu verschwinden), und sich erst an ihre Kollegen wandte, als dieser Versuch gescheitert war. Dass das achtlose Wegfahren des Berufungsklägers, ohne der Privatklägerin 2 ein Gespräch über das Geschehene zu gewähren, eine zusätzliche «Ohrfeige» für diese war, welche sie (erst) dazu brachte, öffentlich zusammenzubrechen, ist gut nachvollziehbar, während die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Variante, die Privatklägerin 2 sei schlicht darüber gekränkt gewesen, dass der Berufungskläger die Nacht nicht bei ihr habe verbringen wollen, als Grund für eine derartige Reaktion nicht überzeugt. Zusammengefasst kann der Berufungskläger aus den Aussagen der Zeugin G____ nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.2.13.6 Folgen des Vorfalls
Die Verteidigung räumt ein, die psychischen Folgen des Vorfalls bei der Privatklägerin 1 seien zweifellos objektiviert und nicht in Abrede zu stellen. Soweit die Verteidigung mutmasst, diese seien aber auch mit dem ungehobelten Verhalten des Beschuldigten zu erklären (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 316), so überzeugt dies nicht. Wie die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 zutreffend ausführt, hat die Privatklägerin 1 lediglich Sympathien gegenüber dem Berufungskläger eingeräumt und nie von Liebe ihm gegenüber gesprochen (Plädoyer RV 1 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 355; siehe auch die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach der Berufungskläger eine Bekanntschaft gewesen sei und es für Freundschaft mehr gebraucht hätte [Akten S. 322]). Vor diesem Hintergrund – im Übrigen aber selbst wenn von unerwiderter Liebe auszugehen wäre – überzeugt der blosse Umstand, dass der Berufungskläger nach dem Geschlechtsverkehr einfach aufstand, zum Jugendhaus zurückging und mit einem Uber nach Hause fuhr – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht ansatzweise als Ursache für die in den Akten geschilderten Schlaf- und Essprobleme, Panikattacken, Ängste im öffentlichen Raum bzw. im Ausgang etc. bei der Privatklägerin 1 (Akten Schlussfaszikel S. 67 ff., siehe insbesondere Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 20. September 2023, Akten Schlussfaszikel S. 75 f.).
3.2.14 Ergebnis der Aussagewürdigung und Fazit zur Sachverhaltsermittlung
Insgesamt kann mit dem Jugendgericht (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 159 ff.) festgestellt werden, dass die Privatklägerin 1 in Bezug auf das Kerngeschehen anschauliche Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den übrigen, teilweise auch objektiven Beweismitteln stehen, während die Aussagen des Berufungsklägers den übrigen Beweismitteln teilweise widersprechen. Es ist daher grundsätzlich auf die Angaben der Privatklägerin 1 abzustellen.
Die Verteidigung bringt zwar vor, selbst für den Fall, dass die sexuellen Handlungen nicht im Einverständnis mit dem Opfer geschehen sein sollten, sei für den Berufungskläger zumindest nicht erkennbar gewesen, dass das Opfer diese nicht gewollt habe. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, der Berufungskläger sei jugendlich gewesen und habe noch nicht über eine reichliche sexuelle Erfahrung verfügt. Insbesondere Männer würden noch über kein genügendes Sensorium verfügen, um auf die entsprechenden Bedürfnisse seiner Partnerinnen einzugehen. Deshalb dürfe beim Berufungskläger auch nicht der gleiche Massstab wie bei älteren Personen angelegt werden (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 315, 317). Dem kann beim oben dargelegten Ergebnis zur Aussagewürdigung und dem entsprechend erstellten Sachverhalt indessen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist auf dieser Grundlage erwiesen, dass die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger in verbaler sowie nonverbaler Form unmissverständlich klarmachte, zum Tatzeitpunkt keine sexuellen Handlungen zu wollen. Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens der Privatklägerin 1 war bei dieser Ausgangslage – selbst bei geringer oder fehlender sexueller Erfahrung des Gegenübers – zweifellos und offensichtlich gegeben. Abgesehen davon führte der Berufungskläger aus, vor den angeklagten Vorfällen z.B. eine über einjährige Beziehung geführt zu haben (Akten S. 483) und (Stand 9. September 2021, also wenige Monate nach dem Vorfall) mit «Vielleicht 15» Frauen Sex gehabt zu haben (Akten S. 546), sodass er ohnehin nicht als derart sexuell unerfahren einzuschätzen ist, wie die Verteidigung behauptet.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie ihn das Jugendgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat, als erstellt anzusehen.
3.3 Anklagefall 3 zum Nachteil der Privatklägerin 2
3.3.1 Anklageschrift vom 16. Februar 2023
In Bezug auf den Anklagefall 2 zum Nachteil der Privatklägerin 2 wird in der Anklageschrift vom 16. Februar 2023 (Akten S. 935 ff.) zusammengefasst ausgeführt, die damals […]-jährige Privatklägerin 2 habe mit ihrer Freundin I____ sowie vier männlichen Jugendlichen, darunter auch der Berufungskläger, den Abend vom 18. Juni 2021 auf den 19. Juni 2021 verbracht, woraufhin die Gruppe in die Elternwohnung von I____ gegangen sei, da deren Eltern nicht zu Hause gewesen seien. Die beiden weiblichen Jugendlichen hätten sich gegen 04:00 Uhr schlafen gelegt. Die Privatklägerin 2 sei kurz vor 08:00 Uhr wieder aufgewacht und habe sich aus dem Schlafzimmer von I____ (welche ihrerseits im Elternzimmer geschlafen habe) in das Wohnzimmer begeben, wo sich die vier männlichen Jugendlichen aufgehalten hätten. Der Berufungskläger habe in der Folge vermehrt das Gespräch mit der Privatklägerin 2 gesucht und habe angefangen, die Privatklägerin 2, die ein T-Shirt und kurze Pyjamahosen getragen habe, über der Hose an den Oberschenkeln und im Intimbereich zu berühren, sowie mehrfach versucht, sie zu küssen. Die Privatklägerin 2 sei mehrfach zurückgewichen, habe erklärt, dass sie das nicht wolle und sei schliesslich auf den Balkon gegangen. Der Berufungskläger sei der Privatklägerin 2 gefolgt und habe sich wieder von der rein freundschaftlichen Seite gezeigt, sodass sich die Lage entspannt habe. Hierauf sei der Berufungskläger in das Badezimmer und habe die Privatklägerin 2 gebeten, auch zu kommen. Dort habe man sich zuerst neutral unterhalten, bevor der Berufungskläger erneut wider den Willen der Privatklägerin 2 deren körperliche Nähe gesucht, sie im Genitalbereich berührt und geküsst habe. Die Privatklägerin 2 sei erstarrt und habe sich plötzlich auf dem Boden des Badezimmers wiedergefunden. Der BK habe sich über sie gelegt, ihr die Shorts und Unterhose ausgezogen, sein Geschlechtsteil entblösst und vaginal in sein ihn mehrfach wegstossendes Opfer eingedrungen. Nachdem er bemerkt habe, dass er massiv ins Schwitzen gekommen sei, habe er damit aufgehört und das Badezimmer verlassen.
3.3.2 Jugendgerichtsurteil vom 17. Oktober 2023
Zum Anklagefall 3 hielt das Jugendgericht zunächst fest, dass die Privatklägerin 2 sich am Tag nach dem angeklagten Vorfall in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel habe gynäkologisch untersuchen sowie eine «Pille danach» verabreichen lassen. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) hätten sich bei der körperlichen und forensisch-gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 2 keine Verletzungen im Intimbereich gezeigt. Da es jedoch bei einer hormonell stimulierten Frau auch bei einer ungewollten vaginalen Penetration nicht zwingend zu Verletzungen kommen müsse, seien diese Negativbefunde nicht geeignet, den von ihr geltend gemachten Vorfall auszuschliessen.
Das Jugendgericht machte weiter Ausführungen zum unbestrittenen bzw. anhand übereinstimmender Aussagen bzw. WhatsApp-Chatverläufe erstellten Vorgeschehen: Demnach habe sich die Privatklägerin 2 am Abend des 18. Juni 2021 in Begleitung ihrer Kollegin I____, deren Ex-Freundes sowie deren Freunde [...], H____ und des Berufungsklägers am Birsköpfli aufgehalten. Der Berufungskläger und die Privatklägerin 2 hätten sich kaum gekannt. Um ca. 04:00 Uhr morgens habe man sich in die Wohnung der Eltern von I____ begeben, deren Eltern für mehrere Tage nicht zu Hause gewesen seien. Die Privatklägerin 2 habe im Bett von I____ übernachtet, während letztere sich in das Schlafzimmer ihrer Eltern begeben habe. Die männlichen Jugendlichen hätten die nächsten Stunden im Wohnzimmer verbracht. Der Berufungskläger habe im Verlaufe des Abends vom 18. Juni 2021 bzw. in den frühen Morgenstunden des 19. Juni 2021 Marihuana, Alkohol und eine unbestimmte Menge des Betäubungsmittels MDMA konsumiert sowie danach einen negativen Rausch erlebt, sich nicht gut gefühlt und Hitzewallungen verspürt. Die Privatklägerin 2 sei um ca. 08:00 Uhr morgens aufgewacht und habe sich ins Wohnzimmer zu den männlichen Jugendlichen begeben. Mit der Begründung, nicht schlafen zu können, hätten der Berufungskläger und H____ darum gebeten, sich ins Bett von I____ legen zu dürfen. Die Privatklägerin 2 sei davon ausgegangen, dass ihre Kollegin es nicht erfreulich fände, wenn sich die beiden ohne ihr Wissen in ihrem Zimmer bzw. Bett aufhalten würden und sei daher mitgegangen, um sicherzustellen, dass die beiden nichts «anstellen» würden. Die Privatklägerin 2 habe ihre Kollegin nicht wecken wollen. Sie habe sich dann in deren Zimmer an den Schminktisch gesetzt, während die beiden männlichen Jugendlichen sich in das Bett gelegt hätten.
Das Jugendgericht erwog, hinsichtlich der anschliessenden Vorkommnisse einschliesslich des angeklagten Tatgeschehens bestünden widersprüchliche Aussagen. Daher unterzog es die Aussagen der Privatklägerin 2 sowie des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsanalyse und berücksichtigte hierbei auch kurz die Angaben der Zeugin I____ sowie der Auskunftsperson H____. Im Ergebnis erachtete das Jugendgericht die Aussagen der Privatklägerin 2 als überzeugend und glaubhaft, die Ausführungen des Berufungsklägers hingegen als zweifelhaft, nicht überzeugend und teilweise abwegig. Die Angaben der Zeugin bzw. der Auskunftsperson vermochten beim Jugendgericht keine Zweifel an den Angaben der Privatklägerin 2 zu wecken. Das Jugendgericht kam zum Schluss, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abgestellt werden könne, somit der in der Anklageschrift erstellte Sachverhalt erstellt sei (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 162 ff.).
3.3.3 Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin 2 am Morgen des 19. Juni 2021 zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Während die Privatklägerin 2 dem Berufungskläger vorwirft, diesen gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt sich der Berufungskläger indessen auf den Standpunkt, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden hätte (u.a. Akten S. 478 ff.). In seiner Berufung rügt der Berufungskläger zusammengefasst, dass diverse erhebliche Zweifel daran bestünden, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt habe, wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Anklage geltend gemacht habe, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen habe (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314 ff.).
3.3.4 Vorbringen der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft hält dem entgegen, die Privatklägerin 2 habe im Rahmen der Anzeigeerstattung grosse Hürden überwinden müssen. So habe sie ihre Mutter über den Vorfall ins Bild setzen müssen und sich der Untersuchung durch Mitarbeiter des IRM anstelle eines Vertrauensarztes stellen müssen. Im Rahmen der Analyse ihrer Aussagen auf der einen Seite stelle sich die Frage, wieso sie vom Bett auf den Balkon gehen sowie das Oberschenkelstreicheln im Bad mit «Nein» erwidern hätte sollen, wenn ihr die Annäherungsversuche des Berufungsklägers gefallen hätten. Die Privatklägerin 2 belaste den Berufungskläger nicht übermässig (er sei nie richtig grob, aber auch nicht mega fein gewesen), vielmehr mache sie geltend, Schuldgefühle gehabt zu haben, dass sie sich zu wenig gewehrt oder etwas getan haben könnte, das den Berufungskläger habe denken lassen, er dürfe sich so verhalten. Weiter sei auf die Unerfahrenheit und die Überforderung der Privatklägerin 2 hinzuweisen. Bei den ersten sexuellen Erfahrungen sei es nicht üblich, dass man überrumpelt werde und das Gegenüber einfach mache, was es wolle, sodass ein solches Verhalten einen überfordere. Auf der anderen Seite seien die Angaben des Berufungsklägers mehr als lapidar. Hinzu komme noch die Aufnahme des Gesprächs zwischen den beiden, in welchem die Privatklägerin 2 den Berufungskläger damit konfrontiert habe, ihm mehrfach – sogar während des Geschlechtsverkehrs – gesagt zu haben, dass sie keinen Sex haben wolle und könne, unter anderem wegen ihres Exfreundes (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 312 f., 354).
3.3.5 Vorbringen der Privatklägerin 2
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 hat sich den Ausführungen der Jugendanwaltschaft angeschlossen (Plädoyer RV 2, 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 355).
3.3.6 Überblick
In Bezug auf die Wiedergabe des dokumentierten Besuchs der Privatklägerin 2 in der Frauenklinik sowie die vom Jugendgericht als unbestritten erachteten Aspekte insbesondere zur Vorgeschichte (gemeinsamer Ausgang am Abend des 18. Juni 2021 am Birsköpfli mit der Privatklägerin 2, dem Berufungskläger sowie vier Kollegen der beiden, Übernachtung auf den 19. Juni 2021 in der Wohnung der Eltern von I____, negativer Rausch des Berufungsklägers, Bitten des Berufungsklägers und von H____ am Morgen des 19. Juni 2021, im Bett von I____ schlafen zu dürfen, worauf die Privatklägerin 2 auch zurück in dieses Zimmer ging, um aufzupassen, und sich an den Schminktisch setzte, während die beiden jungen Männer sich in das Bett legten), welche auch im Berufungsverfahren vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt werden, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden (Akten Schlussfaszikel S. 162-164; vgl. auch die Zusammenfassung oben E. 3.3.2).
Demgegenüber gehen die Aussagen hinsichtlich der Geschehnisse ab dem Zeitpunkt, in welchem der Berufungskläger und H____ sich ins Bett von I____ legten und die Privatklägerin 2 im gleichen Zimmer am Schminktisch sass, bis zum eigentlichen Kerngeschehen, dem Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger, auseinander. Nachfolgend gilt es daher in einem ersten Schritt die Aussagen der Privatklägerin 2 (E. 3.3.7) und des Berufungsklägers (E. 3.3.8) sowie die übrigen vorhandenen Beweismittel und Indizien, einschliesslich der Aussagen der Zeugin I____ und der Auskunftsperson H____ (E. 3.3.9) zu diesen Geschehnissen darzulegen. In einem zweiten Schritt sind die Aussagen der befragten Personen jeweils einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und im Lichte der übrigen Beweismittel und Indizien zu würdigen (E. 3.3.10-3.3.13).
3.3.7 Aussagen der Privatklägerin 2
3.3.7.1 Einvernahme vom 29. Juni 2021
Die Privatklägerin 2 wurde am 29. Juni 2021 im Rahmen einer Videoeinvernahme von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft zur Sache befragt. Die Verteidigung nahm an dieser Befragung teil (Akten S. 903 ff.).
Einleitend führte die Privatklägerin 2 aus, sie sei zur Polizei, weil sie vom Berufungskläger vergewaltigt worden sei. Sie wisse nicht genau, ob es eine Vergewaltigung gewesen sei. Sie habe das Gefühl, voll zu übertreiben, wenn sie das so nenne, aber sie habe das Gefühl, es sei eine Vergewaltigung gewesen. Zu den umstrittenen Geschehnissen schilderte die Privatklägerin 2 in freier Rede, der Berufungskläger sei im Bett eigentlich noch voll wach gewesen, der andere (H____) sei nach etwa 10 Minuten eingeschlafen. Der Berufungskläger habe die ganze Zeit mit der Privatklägerin 2 reden wollen und ihr gesagt, sie solle aufs Bett sitzen, er könne nicht so laut reden, weil sein Kollege neben ihm schlafen wolle. Die Privatklägerin 2 habe sich nichts dabei gedacht und sei aufs Bett gesessen. Sie hätten geredet. Der Berufungskläger habe irgendwann gesagt, sie sehe sehr müde aus, ob sie sich nicht hinlegen wolle und habe ihr extra Platz gemacht. Sie habe sich nichts dabei gedacht und wirklich nichts gewollt. Dann habe sie sich hingelegt und der Berufungskläger habe immer wieder probiert, sie zu küssen und sie anzufassen. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie nicht wolle und dass sie nicht könne und der Berufungskläger habe es nie akzeptiert, bis es ihr zu viel geworden sei und sie auf den Balkon gegangen sei. Der Berufungskläger sei ihr nachgelaufen. Es sei schon richtig heiss draussen gewesen, 26 Grad ungefähr. Draussen habe der Berufungskläger mit ihr über Privates reden wollen. Dann habe er irgendwann gesagt, es sei draussen mega heiss, sie sollten in einen Raum gehen, in dem niemand schlafe. Sie sei so naiv gewesen und sei reingegangen. Er sei ins Badezimmer, sie habe gedacht, er gehe auf die Toilette. Dann habe er gesagt, sie solle auch ins Badezimmer kommen, da es dort schön kühl sei. Dann habe sie sich gedacht, okay. Sie sei in die Badewanne gesessen und der Berufungskläger sei daneben gesessen. Dann habe der Berufungskläger wieder probiert, die Privatklägerin 2 anzufassen und zu küssen, sie habe die ganze Zeit gesagt, dass sie nicht wolle und dass sie nicht könne. Er habe die ganze Zeit gesagt, er wisse, dass sie es wolle. Er habe sie gefragt, warum sie die ganze Zeit sage, dass sie nicht könne, worauf sie Ausreden gesucht habe und dann gesagt habe, wegen ihres Ex-Freundes, was ein bisschen stimme, aber auch nicht wirklich, sie habe einfach nicht gewollt. Irgendwann habe er gesagt: «Komm wir stehen auf» oder «Steh auf». Er habe sie ein paar Minuten in Ruhe gelassen, sodass sie gedacht habe, er habe es verstanden. Dann sei sie aufgestanden und habe rausgehen wollen. Er habe ihr dann in die Hose gefasst und sie habe gesagt, dass sie wirklich nicht wolle und probiert, seine Hand wegzunehmen. Dort habe sie einen «kompletten Filmriss». Irgendwann sei sie am Boden gelegen und er auch und so sei «es passiert» (Akten S. 459 ff.).
Jeweils auf Frage präzisierte die Privatklägerin 2, der Berufungskläger habe dann einfach gemacht, was er gewollt habe und sie habe sich nicht mehr gewehrt und nichts mehr gesagt. Er sei danach einfach gegangen, vielleicht nach Hause, und sie sei duschen gegangen. Sie hätten sich vorher nicht gut gekannt. Als er versucht habe, sie zu küssen, habe er die ganze Zeit ihren Kopf rüber gemacht an seinen und versucht, sie zu küssen und sie auch dort (im Bett) schon immer wieder an den Beinen und auch zwischen den Beinen angefasst, aber nicht in die Hose. Sie habe eine Pyjamahose und ein T-Shirt angehabt. Als die Privatklägerin 2 ihm gesagt habe, dass sie nicht wolle, habe der Berufungskläger gelacht und gefragt, wieso sie nicht wolle. Als sie hierauf gesagt habe, dass sie einfach nicht wolle, habe er wieder gelacht und es wieder probiert. Als sie bei der Badewanne gesessen seien – sie sei mit ihren Beinen über den Rand der Badewanne gesessen – habe er ihr wieder an den Oberschenkel gefasst und sie habe die ganze Zeit probiert, ihm zu sagen, dass sie nicht wolle. Sie habe – glaube sie – zwei Mal versucht, aufzustehen, aber er habe sie ein bisschen zurückgezogen und gesagt «Hä wieso machst du jetzt so?». Irgendwann habe er es für ein paar Minuten sein gelassen, da habe sie gedacht, er habe es verstanden. Am Boden habe sie noch das gleiche angehabt, bis er sie ausgezogen habe. Sie habe dann oben noch ihr T-Shirt angehabt und unten nichts mehr. Sie habe am Abend vorher gekifft, am Morgen sei sie wieder voll nüchtern gewesen. Der Berufungskläger habe am Abend «MD» genommen, sie habe das Gefühl, das habe am Morgen auch noch eine Wirkung auf ihn gehabt, so wie er geredet habe. Er habe gar nichts mehr angehabt beim Geschlechtsverkehr, glaube sie. Er habe sich ausgezogen und sei einfach in sie «rein», in ihre Scheide. Er sei ganz rein. Wie lange er dann in ihr gewesen sei, wisse sie nicht, da habe sie kein Zeitgefühl. Währenddessen habe sie sich nicht gewehrt, sie habe auch nichts mehr gesagt. Er habe dann irgendwann aufgehört und sei aufgestanden, er habe gesagt, dass er langsam gehen müsse oder so. Sie wisse nicht, wieso er aufgehört habe. Er sei nicht in ihr gekommen. Sie sei danach duschen gegangen, sei auf den Balkon und einfach dagesessen und habe es überhaupt nicht «gecheckt». Dann habe sie ihrer Kollegin geschrieben, die auch auf den Balkon sei und habe es ihr erzählt, weil sie nicht gewusst habe, wie reagieren und ob sie überreagiere. Am Anfang habe sie sich sogar noch schlecht gefühlt, weil sie gedacht habe, sie hätte irgendetwas gemacht, dass er gedacht habe, er könne das machen. Die Kollegin habe gesagt, dass sein Verhalten gar nicht gehe (Akten S. 461 ff.). Wie sie genau auf den Boden gekommen sei, könne sie nicht sagen, sie verstehe es selbst nicht, sie habe dort einen «kompletten Filmriss». Sie glaube, am Anfang habe sie auch am Boden ein bisschen versucht, ihn wegzudrücken, aber nicht mit mega Gewalt. Sie habe ihn an seiner Brust weggedrückt. Aber sie glaube, irgendwann habe sie sich dann gar nicht mehr gewehrt. Er habe auf das Wegdrücken nicht reagiert. Er sei «glaub» komplett auf ihr gelegen. Er habe sie zuerst ausgezogen und dann ihre Beine auseinandergemacht, mit seinen Händen. Auf Frage, ob er das fest gemacht habe, erwiderte die Privatklägerin 2, der Berufungskläger sei «nie so richtig grob» geworden. Aber er sei auch nicht «mega fein» gewesen, «halt normal». Danach sei sie «mega verwirrt» gewesen und habe Schuldgefühle gehabt. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie schuld daran gewesen sei, «dass er das Gefühl hatte, er dürfe dies machen» und dass sie «zu wenig gemacht habe oder so». Sie habe ihm ja schon gesagt, dass sie es nicht wolle, in dem Moment habe sie dann das Gefühl gehabt, sie hätte sich mehr wehren sollen. Wieso sie das aber nicht gemacht habe, wisse sie nicht. Sie könne es nicht erklären (Akten S. 468 f.).
Jeweils auf Frage seitens der Verteidigung gab die Privatklägerin 2 sodann an, ja, es habe die Möglichkeit gegeben, im Badezimmer nach Hilfe zu rufen; sie habe das nicht gemacht und wisse nicht wieso. Sie habe in dem Moment gedacht, wenn sie das machen würde, wäre das komplett übertrieben und dass sie die anderen grundlos wecken würde. Denn er habe es zwar schon probiert, aber es sei noch «nicht offiziell etwas passiert». Sie hätte dann nicht sagen können: «er hat das und das gemacht». Die Türe sei zu gewesen. Als Grund, weshalb sie nicht «könne», habe sie einmal ihren Freund angeführt. Sie habe gesagt, dass sie noch an ihm hänge und nicht mit irgendeinem Typen etwas machen wolle seither. Was eigentlich auch stimme, es sei nicht gelogen gewesen. Auf Frage, dass sie ja gesagt habe, das sei nicht der Hauptgrund gewesen und dass sie ja auch einfach hätte sagen können, dass sie nicht wolle, ohne den Freund vorzubringen, erwiderte die Privatklägerin 2: «Also das habe ich ja wirklich oft gesagt. […] Und dann irgendwann hat er halt gefragt wieso und dann habe ich einfach das als Grund genommen, weil wenn ich gesagt hätte, weil ich nicht will, dann hätte er ja weitergefragt oder er hätte es einfach ignoriert und weitergemacht oder so» (Akten S. 469 f.).
Am Nachmittag des gleichen Tages, an dem der Vorfall stattgefunden habe, habe die Privatklägerin 2 nochmals Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt. Der Berufungskläger habe ihre Kollegin angerufen und gesagt, was die Privatklägerin 2 für Scheiss rumerzähle und dass sie das gewollt habe. Da habe die Privatklägerin 2 mit ihm reden wollen. Sie habe gewollt, dass er zugebe, dass das nicht so gewesen sei. Sie habe versucht, das mit dem Handy aufzunehmen, der Berufungskläger habe das aber wohl gesehen und die ganze Zeit so geredet, als würde er seine eigenen Lügen glauben. Er habe behauptet, sie sei zum ihm gekommen und hätte gesagt, dass sie richtig Bock hätte, mit ihm zu schlafen. Als sie ihm gesagt habe, dass sie oft gesagt habe, es nicht zu wollen, habe er einfach gesagt «Nein, das hast du nie gesagt». Irgendwann sei sie «durekeit» und habe angefangen zu weinen. Auf Frage, wie es ihr inzwischen gehe, gab sie an: «Ganz ok mittlerweile, also ich komme schon klar.» Aber es nerve sie, dass sich inzwischen herausgestellt habe, dass wirklich keiner in der Gruppe hinter ihr stehe, auch nicht diese Kollegin (jene, bei der sie übernachtete, d.h. I____); letztere wolle nicht mit reingezogen werden (Akten S. 459, 466 f.).
Am Sonntag nach dem Vorfall sei die Privatklägerin 2 nach Hause und habe dann mit ihrer besten Kollegin (nicht I____) abgemacht. Im Verlauf des Tages habe sie ihr das erzählt, weil sie sich gefragt habe, was diese Kollegin davon denke. Diese Kollegin habe ihr dann gesagt, sie müsse es sofort ihrer Mutter erzählen und zur Polizei. Sie (die Privatklägerin 2) habe das sehr lange nicht gewollt. Sie hätten dann lange darüber geredet, bis ihre Kollegin sie irgendwann überzeugt habe. Dann sei sie zu ihrer Mutter, habe ihr das erzählt und dann seien sie gemeinsam zur Polizei, sie glaube am Folgetag (Akten S. 467 f.).
3.3.7.2 Hauptverhandlung vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Jugendgericht führte die Privatklägerin 2 zu den umstrittenen Geschehnissen ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungskläger und H____ im Bett von I____ lagen und die Privatklägerin 2 selbst sich im gleichen Zimmer auf den Stuhl beim Schminktisch setzte, in freier Rede aus, sie habe von dort aus ein bisschen mit dem Berufungskläger geredet. Er habe ihr gesagt, dass er nicht schlafen könne und sie solle sich zu ihm ins Bett setzen, damit man leiser sprechen und H____ schlafen könne. Sie habe dies gemacht, worauf er immer wieder gesagt habe, sie sehe müde aus, ob sie sich nicht hinlegen wolle. Sie sei müde gewesen und habe dies gemacht. Ab da wisse sie nicht mehr genau, was passiert sei. Sie wisse noch, dass sie nach einer Zeit aufgestanden sei, da er versucht habe, sie zu küssen und sie das nicht gewollt und ihm dies auch so gesagt habe. Sie sei auf den Balkon gegangen. Es sei sehr warm gewesen. Sie hätten über persönliche Dinge geredet. Der Berufungskläger sei ihr nachgelaufen und habe sich entschuldigt, glaube sie. Sie seien dann wieder rein, weil es draussen viel zu warm gewesen sei. Er habe gefunden, dass sie ins Badezimmer gehen sollten, weil es dort viel kühler sei, was auch gestimmt habe. Sie seien dann ins Badezimmer. Sie hätten dort geredet, sie sei in die Badewanne gesessen. Sie sei irgendwann aufgestanden und habe von dort an Filmrisse. Sie wisse noch, dass sie dann am Boden gelegen sei und er auf ihr «und ja…» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11).
Jeweils auf Frage gab die Privatklägerin 2 an, sie hätten auf dem Balkon über Persönliches gesprochen. Er habe ihre Narben am Bein gesehen und sie habe ihm dies erklärt. Im Bad hätten sie zunächst auch normal gesprochen. An die Gesprächsthemen könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei irgendwann aufgestanden. Er habe sie geküsst und sie wisse, dass sie am Boden war, aber wie das passiert sei, wisse sie nicht mehr. Er habe es mehrmals versucht, sie zu küssen und ihr ans Bein zu fassen. Da er sich aber entschuldigt habe, habe sie dann gedacht, dass er es gemerkt habe, dass sie nichts wollte, und es sich erledigt habe. Danach habe er einen Coiffeur erwähnt, sie sei duschen gegangen und habe nichts mitbekommen, da sie voll verwirrt gewesen sei. Er und [...] seien einfach gegangen, ohne sich zu verabschieden. Sie sei in dem Moment einfach sehr verwirrt gewesen und habe nicht gewusst, was passiert sei. Sie habe am Abend davor ein wenig getrunken und gekifft, sie habe morgens aber nichts mehr davon gespürt und sei klar im Kopf gewesen. Der Zustand des Berufungsklägers sei schwer einzuschätzen, er habe es wohl schon noch gespürt, da MDMA lange anhalte. Es sei aber nicht so rübergekommen, «als wäre er voll auf Drogen». Auf die Frage, ob er sich anders als an anderen Tagen verhalten habe, gab die Privatklägerin 2 an, er sei «einfach aufdringlich, aber nicht wirklich anders» gewesen. Vor dem Vorfall habe sie nie mit ihm persönlich gesprochen. Sie wisse nicht mehr, ob er ihr die Hosen ausgezogen habe, das sei weg. Sie wisse auch nicht mehr, wie oft sie ihm Nein gesagt habe, aber jedenfalls sehr oft. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle, nicht möge und dann habe sie das mit dem Ex-Freund als Ausrede gesagt, da er ihr Nein nicht akzeptiert habe. Sie glaube, sie habe das im Bad gesagt, sei sich da aber nicht mehr sicher. Sie denke nicht jeden Tag daran, aber ziemlich oft. Es sei deprimierend, wie viele Sachen sie nicht mehr wisse, z.B. wie sie auf dem Boden gelandet sei. Ans Birsköpfli gehe sie nicht mehr, obwohl es eigentlich dort nicht passiert sei. Sie gehe aber schon noch aus, da habe «sich keine extreme Angst entwickelt» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 ff.).
3.3.8 Aussagen des Berufungsklägers
3.3.8.1 Einvernahme vom 7. Juli 2021
Der Berufungskläger wurde zunächst am 7. Juli 2021 von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft zur Sache einvernommen. Hierbei bestätigte er, mit der Privatklägerin 2 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, weil «es sich ergeben» und sie es aus seiner Sicht gewollt habe. Er habe die Privatklägerin 2 «fast gar nicht» gekannt. Zu den umstrittenen Geschehnissen im Schlafzimmer von I____ führte der Berufungskläger aus, er habe sich auf I____s Bett gelegt, H____ habe sich neben ihn an die Wand gelegt. Sie hätten geredet. Dann sei die Privatklägerin 2 reingekommen und habe sich neben seine Knie hingesetzt. Sie hätten ca. 10 Minuten geredet, dann habe H____ gesagt, er schlafe jetzt, und habe geschlafen. Die Privatklägerin 2 habe sich dann neben ihn gelegt, mit dem Rücken zu ihm, vor ihm. Sie habe ihren «Arsch» gegen ihn gedrückt (Akten S. 485). Dann hätten sie angefangen sich zu küssen, dann habe die Privatklägerin 2 gesagt, sie wolle rauchen. Auf Frage, wie das mit dem Küssen gegangen sei, gab der Berufungskläger an, die Privatklägerin 2 habe sich «schon lange wieder umgedreht» gehabt. Als H____ gesagt habe, dass er jetzt schlafe, habe der Berufungskläger zur Privatklägerin 2 gesagt, sie solle sich umdrehen. Zu den Geschehnissen danach führte der Berufungskläger in freier Rede aus, er habe dann Zigaretten gesucht und letztlich zwei Zigaretten von [...] genommen und sie seien auf den Balkon rauchen gegangen. Dann seien sie zusammen ins Bad, es könne sein, dass er gesagt habe, sie solle mitkommen oder dass sie automatisch mitgekommen sei. Er habe versucht, die Privatklägerin 2 im Bad zu küssen und die Privatklägerin 2 habe ein Mal gesagt, dass sie nicht könne wegen I____. Dann habe er gefragt, warum nicht, die Privatklägerin 2 habe gesagt, I____ sei ihre beste Kollegin. Der Berufungskläger habe erwidert, er habe nichts mit I____ und sie hätten ein wenig darüber gesprochen. Danach habe die Privatklägerin 2 nichts mehr gesagt und ihn auch geküsst. Dann sei «es halt zum Geschlechtsverkehr gekommen». Dann habe sie gesagt, sie würde duschen gehen. Der Berufungskläger sei aus dem Bad gegangen. Dann sei die Privatklägerin 2 zu ihm gekommen und habe gesagt, dass es von ihr aus falsch gewesen sei gegenüber ihrer besten Kollegin. Der Berufungskläger habe vor über einem Jahr etwas mit I____ gehabt. Dann sei die Privatklägerin 2 duschen gegangen. Der Berufungskläger sei zu seinen Kollegen; H____ habe einen Coiffeurtermin gehabt und sie hätten die Idee gehabt, sich alle zusammen die Haare schneiden zu lassen (Akten S. 478 ff.).
Jeweils auf Frage gab der Berufungskläger an, er habe die Privatklägerin 2 im Bett geküsst, aber nicht «betatscht», das sei komisch, wenn jemand nebendran liege. Konfrontiert mit den Vorwürfen der Privatklägerin 2, sich mehrfach klar den Annäherungsversuchen des Berufungsklägers widersetzt zu haben, erwiderte der Berufungskläger, sie habe nur ein Mal gesagt, dass sie wegen I____ nicht könne. Er sei mit ihr ins Bad, weil es eigentlich keinen anderen freien Platz gegeben habe. Die Privatklägerin 2 habe während des Geschlechtsverkehrs noch etwas von ihrem Ex erzählt und er habe ihr gesagt, sie solle das nachher erzählen. Er habe es damals komisch gefunden. Auf Frage, ob er nicht verstanden habe, was die Privatklägerin 2 gesagt habe, und trotzdem weitergemacht habe, erwiderte der Berufungskläger «Eh…ich habe verstanden, dass es um ihren Ex geht. Sie hat nur ganz was Kurzes gesagt und ich habe gesagt, erzähl es mir nachher». Sie hätten im Bad direkt vor der Türe Sex gehabt, die Türe sei nicht abgeschlossen gewesen. Die Privatklägerin 2 habe sich nicht einfach hingelegt, sie seien da schon am Küssen, Herummachen gewesen und dann hätten sie sich langsam zusammen auf den Boden gelegt. Als sie beim Herummachen noch gestanden seien, habe er sie mit dem Finger befriedigt, über den Hosen. Das habe die Privatklägerin 2 angemacht und sie habe laut geatmet. Beim Geschlechtsverkehr sei er über ihr gewesen, mit seinem Kopf direkt neben ihrem Kopf; ein Mal sei er auf dem Badewannenrand am Sitzen gewesen und die Privatklägerin 2 sei auf ihm gesessen, mit ihren Beinen in der Badewanne. Er hätte nach ein paar Minuten aufgehört, weil es mega heiss gewesen sei und sie mega geschwitzt hätten. Auf Frage, wie der Geschlechtsverkehr abgelaufen sei, gab der Berufungskläger an, sie sei dagelegen, er sei oben gelegen und dann habe er seinen Penis «hineingesteckt» und es habe angefangen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 dazu bereitgewesen sei, erwiderte er Berufungskläger: «Eh äuä scho», sie habe nicht gesagt, dass sie das nicht wolle – nur das eine Mal. Dann habe sie auch mitgemacht, d.h. ihn zurückgeküsst und nicht gesagt, er solle aufhören oder «Stopp». Hätte sie es nicht gewollt, hätte sie ihn nicht geküsst. Sie habe nur am Anfang gesagt, dass sie das nicht wolle, danach hätten sie darüber geredet, dann sei sie mit ihm auf den Boden und habe ihn geküsst, das heisse für ihn mitmachen. Er habe kein Kondom benutzt. Zum Höhepunkt sei er nicht gekommen, weil es mega lang gegangen sei. Der ganze Boden sei nassgeschwitzt gewesen, er habe das eklig gefunden und habe aufgehört. Über eine Schwangerschaft habe er sich keine Gedanken gemacht. Auf Frage, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin 2 auch mit ihm schlafen wollte, führte er aus, sie habe ihn geküsst und sie sei schon am Anfang gekommen und habe sich neben ihn gelegt. Auf die Frage, ob es sein könnte, dass er die Privatklägerin 2 missverstanden habe, erwiderte er: «Nein. Weil wenn jemand nein sagt, dann verstehe ich das schon». Die Privatklägerin 2 hätte ja auch schreien können, wenn sie es nicht gewollt hätte, ihre beste Freundin sei im Zimmer nebendran gewesen (Akten S. 480 ff.).
Nach dem Vorfall seien I____ und die Privatklägerin 2 zum Coiffeur gekommen, die Privatklägerin 2 habe mit ihm alleine reden wollen und sie hätten das gemacht, er habe gemerkt, dass sie das Gespräch aufgezeichnet habe. Sie habe gesagt, dass sie es von Anfang an gesagt habe, dass sie nicht wolle und weshalb er es nicht zugebe. Er habe aber am Anfang, als sie ins Zimmer gekommen sei, verstanden, dass sie «mega Lust zum Bumsen» habe. Er sei sich nicht sicher, ob sie das wirklich nicht gesagt habe, oder ob sie das nun einfach so behaupte. Am Montag drauf habe es geklingelt und der Bruder der Privatklägerin 2 sei vor der Türe gestanden, mit einem HIV-Test und einem Stein in der Hand. Der habe zum Berufungskläger gesagt, entweder er mache den Test oder er sehe, was passiere. Der Berufungskläger habe dann den Test mit etwas Blut gemacht (Akten S. 484 ff.).
3.3.8.2 Einvernahme vom 9. September 2021
Am 9. September 2021 wurde der Berufungskläger in Anwesenheit seiner Verteidigung sowie der Opfervertretung von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt einvernommen. Er bestritt den Vergewaltigungsvorwurf erneut. Zu seiner Sicht der Dinge befragt führte er in freier Rede aus, er und H____ hätte sich in das Bett von I____ gelegt, um zu schlafen. Irgendwann sei die Privatklägerin 2 reingekommen und habe sich aufs Bett gesetzt und sich neben ihn gelegt. Sie beide seien dann noch eine rauchen gegangen. Dann seien sie wieder rein. Er wisse nicht mehr, wie sie im Badezimmer gelandet seien (Akten S. 529 f.). Jeweils auf Frage führte er sodann im Wesentlichen aus, dann sei es «zum Geschlechtsverkehr gekommen»; er erinnere sich nicht mehr daran, wie genau. Sie seien am Boden gelegen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt, dann seien sie aufgestanden. Er habe gesagt, dass er gehe und sie habe gesagt, dass sie duschen gehe. Seiner Meinung nach sei der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen, wenn man etwas nicht wolle, dann sage man das und sie habe ihm das nicht gesagt. Die Vorwürfe, er habe sie im Bett versucht zu küssen und anzufassen, bestritt er mit der Begründung, so etwas würde er neben einer anderen Person nicht machen. Er denke aber schon, dass er die Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen habe. Wie genau, wisse er nicht mehr. Generell machte der Berufungskläger viele Erinnerungslücken geltend. Die Aussage der Privatklägerin 2, dass sie auch im Bad immer wieder gesagt habe, sie wolle und könne nicht, stimme nicht. Sie habe einmal etwas gesagt, dass es nicht gehen würde, weil I____ ihre beste Kollegin sei und er mal etwas mit der gehabt hätte. Danach hätten sie aber geredet und danach habe sie «eigentlich eingewilligt. Aber anscheinend nicht». Auf Frage, wie die Privatklägerin 2 eingewilligt habe, gab der Berufungskläger an, sie habe ihn auch geküsst. Sie habe dann noch während des Geschlechtsverkehrs etwas gesagt wegen ihres Ex-Freundes, aber das habe er nicht verstanden. Er sei nicht zum Orgasmus gekommen, weil sie beide sehr geschwitzt hätten und er das eklig gefunden habe. Er habe in der Nacht vorher gekifft, Alkohol und MDMA konsumiert, aber jeweils nicht viel, er habe sich körperlich gut gefühlt und die Stimmung sei gut gewesen. Befragt dazu, was für ihn verständliche Zeichen gewesen wären, dass die Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, erwiderte er, wenn die Privatklägerin 2 ihm direkt gesagt hätte, dass sie es nicht wolle oder ihn weggeschubst hätte. Dies habe sie nicht getan (Akten S. 530 ff.).
3.3.8.3 Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022
Anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022 in Anwesenheit der Verteidigung wiederholte der Berufungskläger im Wesentlichen, er habe mit der Privatklägerin 2 Geschlechtsverkehr gehabt, «aber so wie ich das sah, wollte sie das auch». Er wisse jetzt, wie sie es gesehen habe, aber sie hätte es ihm sagen können, dann hätte er es nicht gemacht (Akten S. 178 ff.).
3.3.8.4 Hauptverhandlung vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023
Der Berufungskläger wurde auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals zu den Vorwürfen befragt. Er führte hierbei in freier Rede aus, als er mit H____ im Bett gewesen sei, sei die Privatklägerin 2 zu ihnen gekommen. Sie hätten dann «rumgemacht» und sich geküsst, was «der andere» auch mitbekommen habe. Dann habe die Privatklägerin 2 rauchen wollen, aber nicht alleine. Der Berufungskläger habe das Zigarettenpäckchen aus der Hose eines Kollegen genommen und dann seien sie rauchen gegangen. Danach seien sie ins Bad, dann hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Die Ausführungen in der Anklageschrift zum Schwitzen stimmten auch. Danach seien sie aufgestanden und gegangen (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8).
Jeweils auf Frage gab er an, sein Zustand sei um diese Zeit «in Richtung normal» gewesen, obwohl er am Abend zuvor «ein paar Sachen konsumiert» habe. Als die Privatklägerin 2 ans Bett gekommen sei, hätten sie geredet, sich im Bett gegenseitig geküsst und dann seien sie zusammen rauchen gegangen. Im Bett sei nicht mehr als Küssen gelaufen. Im Bad hätten «sie rumgemacht und dann kam es zum Geschlechtsverkehr». Es sei gut möglich, dass im Bad die Initiative von ihm ausgegangen sei. Sie seien ins Bad, weil es überall Leute gehabt habe und wahrscheinlich schon wegen des Geschlechtsverkehrs. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 dies auch gewusst habe, gab der Berufungskläger an, er denke schon, denn sie hätten geredet und geraucht und dann seien sie reingegangen. Auf erneute Frage, ob die Privatklägerin 2 es also habe wissen müssen, als sie ins Bad mitgekommen sei, präzisierte der Berufungskläger, dass sie das nicht hätte wissen müssen, aber man es sich schon hätte denken können. Im Bad hätten sie «rumgemacht», sich geküsst, seien sich nähergekommen und dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Im Bad, in der Badewanne, irgendwo dort, er wisse es auch nicht mehr genau. Er glaube am Boden liegend. Die Privatklägerin 2 sei auf dem Rücken gelegen. Es sei ihm gut gegangen, aber wenn man viel kiffe, vergesse man vieles. Er habe dort auch MDMA genommen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 dem Berufungskläger irgendwie habe zu verstehen gegeben, dass sie das, was er machte, nicht geschätzt habe, eventuell auch vorher, antwortete der Berufungskläger, dass die Privatklägerin 2 irgendetwas gesagt habe, aber er nicht mehr genau wisse, was. Am Ende sei er aufgestanden und gegangen. Er glaube, sie seien zusammen aus dem Bad, aber es sei wirklich lange her. Die Privatklägerin 2 habe ihm am gleichen Tag noch, als sie sich getroffen hätten, gesagt, dass sie es so nicht gewollt habe, aber nicht von Anfang an. Sie habe das Gespräch aufgezeichnet, was ihm egal sei. Den Vorhalt, er habe eine Situation geschaffen, dass die Frauen (bei Anklagefall 2 und 3) mit ihm allein gewesen seien, bestätigte er. Die Initiative zum Geschlechtsverkehr sei von ihm gekommen. Er habe nicht verhütet. Das mache er halt nicht, er habe halt nie ein Kondom bei sich. Auf Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe etwas über ihren Ex-Freund gesagt, bestätigte der Berufungskläger, genau, das habe er vorhin sagen wollen. Er habe ihr hierauf gesagt, dass sie später darüber reden könnten, weil er beim Geschlechtsverkehr nichts vom Ex-Freund hören wolle. Auf Vorhalt, er habe gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 2 zu ihr gesagt: «Ich weiss du wotsch», antwortete er, sich daran nicht erinnern zu können. Er habe mit dem Sex aufgehört, ohne zum Höhepunkt zu kommen, weil er mega habe schwitzen müssen wegen des MDMA oder auch wegen der Temperatur; es sei dann nicht mehr so schön gewesen. Das Badezimmer sei nicht abgeschlossen gewesen, glaube er. Er habe nicht darauf geachtet, dass es peinlich werden könnte, wenn jemand hineinkäme. Befragt dazu, wie die Privatklägerin 2 auf die Vorwürfe käme, gab der Berufungskläger an, er hätte etwas mit I____ gehabt und die beiden seien beste Kolleginnen gewesen, das sei vielleicht ein Auslöser gewesen. Ausserdem sei die Privatklägerin 2 nicht so traumatisiert, wie sie täte, sonst würde sie nicht einfach in die Ferien gehen und die Dinge tun, die sie täte (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8 ff.).
3.3.8.5 Berufungsverhandlung vom 18. November 2024
Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungskläger die Vorwürfe und merkte an, sie seien bei der Kollegin der Privatklägerin 2 gewesen und wenn etwas gewesen wäre, «dann hätte man schreien können». Auf konkrete Nachfragen hin machte der Berufungskläger weitgehende Erinnerungslücken geltend, da er konsumiert habe und es länger her sei. Er wisse aber noch, dass er das Zigarettenpäckchen beim Kollegen aus der Tasche habe nehmen müssen, der sei im Wohnzimmer gewesen. Ob er und die Privatklägerin 2 nach dem Balkon direkt ins Bad oder nochmals ins Zimmer seien, wisse er auch nicht mehr. Irgendwie seien sie im Bad gelandet, hätten «irgendwie angefangen herumzumachen» und dann sei es auch «irgendwie zum Geschlechtsverkehr gekommen». Der Kollege, der neben ihnen gelegen sei, habe ihm erzählt, dass er sich noch daran erinnern könne, dass die Privatklägerin 2 den Vorschlag gemacht habe, dass sie (der Berufungskläger und die Privatklägerin 2) aus dem Zimmer gehen, damit er (der Kollege) schlafen könne. Jeweils auf Nachfrage gab der Berufungskläger sodann an, ein Gespräch am Anfang von Geschlechtsverkehr, wie man verhüte und was das Gegenüber gern hätte o.ä. habe er bis heute nicht. Wenn das Gegenüber etwas nicht wolle, sage sie einfach «hey, das will ich nicht». Er wisse nicht mehr genau, wie es mit der Privatklägerin 2 gewesen sei, er wisse einfach nur noch, dass es nicht so gewesen sei, wie es behauptet werde. Er wolle aber auch nichts Falsches sagen. Wenn sie sich nicht gekannt hätten und die Privatklägerin 2 gesagt hätte, dass sie in einer Schockstarre gewesen sei, würde er das ein Stück weit verstehen; aber sie sei eine Kollegin gewesen, da könne man ja besser mit jemandem reden. Die Privatklägerin 2 sei ihm normal vorgekommen und nicht so, als habe sie etwas konsumiert. Wenn er das Gefühl gehabt hätte, dass das Ganze nur von ihm gekommen wäre, hätte er das nicht gemacht, weil es dann nicht schön gewesen wäre. Auf die Frage, woraus er das Einverständnis des Gegenübers ableite, gab er an, wenn man mitmache, ihn zurückküsse und zurückumarme. Wenn jemand nicht wolle und das signalisiere, mit einem Nein oder Wegdrücken oder wie auch immer, mache er nicht weiter, solche Signale nehme er auf. Er sei nicht der Meinung, dass es sein könne, dass ein Stopp o.ä. gefallen sei und er es bloss nicht gehört habe. Wenn die Privatklägerin 2 ihm gesagt hätte, dass sie das nicht wolle, oder Stopp, dann hätte er das «zu hunderttausend Prozent wahrgenommen». Er sei ansprechbar gewesen. Die Frage, ob es nicht «abtörnend» gewesen sei, dass die Privatklägerin 2 beim Geschlechtsverkehr angefangen habe, über ihren Exfreund zu reden, bejahte der Berufungskläger und fügte an, das sei nicht schön. Auf Vorhalt, er habe dann trotzdem weitergemacht, erwiderte er, er glaube, die Privatklägerin 2 habe nur zwei Mal ganz kurz etwas über ihren Ex gesagt (Akten Schlussfaszikel S. 346 ff.).
3.3.9 Weitere Beweismittel und Indizien
3.3.9.1 Medizinische Untersuchungen / Behandlungen an der Privatklägerin 2
Die Privatklägerin 2 liess sich am Tag nach dem Vorfall (20. Juni 2021) in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel gynäkologisch untersuchen sowie eine «Pille danach» verabreichen (Akten S. 450). Zur Untersuchung wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) beigezogen.
Dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 9. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 am 20. Juni 2021 körperlich und forensisch-gynäkologisch untersucht worden sei. Hierbei hätten sich keine Verletzungen gezeigt, das innere und äussere weibliche Genitale sowie die Anal- und Afterregion seien unverletzt gewesen. Da es jedoch bei einer hormonell stimulierten Frau auch infolge einer ungewollten vaginalen Penetration nicht zwingend zu Verletzungen kommen müsse, seien diese Negativbefunde nicht geeignet, den von der Privatklägerin 2 geltend gemachten Vorfall auszuschliessen (Akten S. 519 ff.).
3.3.9.2 Mobiltelefonauswertung bei der Privatklägerin 2
Die Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 ergab unter anderem ein kurzes Instagram-Chatgespräch zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2 vom 22. Oktober 2020, in welchem die Privatklägerin 2 ein vorliegend irrelevantes Thema mit «denn ish jo guedd» beenden wollte, worauf der Berufungskläger erwiderte «nonit ganz» «du folgsh mir immernoni», was die Privatklägerin 2 mit «needish das so sehr» quittierte, was der Berufungskläger wiederum mit «scho» beantwortete (Akten S. 662 ff. und 673 f.).
Des Weiteren sind den Akten ein längerer WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 2 und I____ zu entnehmen. Demnach schrieb die Privatklägerin 2 I____ am 19. Juni 2021 um 10:46 Uhr, ob diese wach sei und wenn ja, dass sie bitte auf den Balkon kommen solle. Am 20. Juni 2021 um 23:28 Uhr fragte die Privatklägerin 2 I____ sodann nach dem ganzen Namen des Berufungsklägers, worauf I____ mehrfach fragte, wofür die Privatklägerin 2 den Namen bräuchte und wenn sie irgendetwas vorhabe, solle sie es einfach lassen. Am Folgetag 21. Juni 2021 schrieb I____, die Privatklägerin 2 solle machen, was sie wolle, aber sie solle sie (I____) und [...] aus dem Ganzen raushalten, sie (I____) wolle nicht mehr in den Stress reingezogen werden, den es vor einem Jahr wegen solcher Sachen gegeben habe. Im Verlauf eines erhitzten Gesprächs erwiderte die Privatklägerin 2 «ich glaub dir ish nid ganz bewusst was döt am morge passiert ish» […] «ich has wirklich nit welle und er verzellt ich has welle» «undich ha gseid ich will nid [sic]» (Akten S. 662 ff., 723, 731 ff.).
Sodann ist der Mobiltelefonauswertung der Privatklägerin 2 zu entnehmen, dass am Abend des 20. Juni 2021 (23:05 Uhr) im Internet nach «penetration bedeutung» gesucht wurde (Akten S. 662 ff., 771).
Den Akten liegt schliesslich die Aufnahme des Gesprächs zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger vom 19. Juni 2021, ab 17:17 Uhr (USB-Stick) sowie eine Zusammenfassung hierzu im Rahmen einer Aktennotiz der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Juli 2021 (Akten S. 665 f.) bei. Anlässlich dieses Gesprächs fragte die Privatklägerin 2 den Berufungskläger im Wesentlichen, weshalb er herumerzählen würde, dass sie zu ihm gekommen sei und gesagt habe, dass sie «Bock zum Ficken» habe und solche Sachen, worauf er entgegnete, sie sei in das Zimmer gekommen und habe das dann gesagt. Was sie genau gesagt habe, wisse er aber nicht mehr. Die Privatklägerin erwiderte hierauf, dass sie ihm mehrfach, sogar während des «Fickens» gesagt habe, dass sie nicht «ficken» wolle und auch nicht könne, u.a. auch wegen ihres Ex-Freundes. Er habe sie mehrfach aufgefordert, dass sie sich hinlegen solle. Er solle die Wahrheit erzählen (Akten S. 666).
3.3.9.3 Mobiltelefonauswertung beim Berufungskläger
Auch das Mobiltelefon des Berufungsklägers wurde ausgewertet, was indessen mit Blick auf den Anklagefall 3 kaum Erkenntnisse brachte. Aus den Akten ergibt sich (nebst den Hinweisen auf den vor Berufungsgericht unbestritten gebliebenen MDMA-Konsum und negativen Rausch des Berufungsklägers in der Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2021 [siehe dazu oben E. 3.3.2]) insbesondere ein WhatsApp-Chatgespräch zwischen dem Berufungskläger und H____ vom 19. Juni 2021, in welchem letzterer dem Berufungskläger wenige Stunden nach der mutmasslichen Tat (12:08 Uhr) schrieb, dass I____ wütend («hessig») wegen diesem Ding mit der Privatklägerin 2 sei, er aber jetzt noch nichts sagen solle. Am Folgetag fragte der Berufungskläger H____, ob er I____ schreiben solle, worauf H____ riet, noch bis zum morgigen Tag zu warten, bis man sich treffe. Der Berufungskläger fragte hierauf, ob er schreiben solle, dass die Privatklägerin 2 lüge. Die Gegenfrage, ob sie tatsächlich lüge, bejahte der Berufungskläger (vgl. auch die Aktennotiz der Jugendanwaltschaft vom 3. September 2021, Akten S. 778 ff., 793 ff.).
3.3.9.4 Aussagen der Mutter der Privatklägerin 2
Dem Rapport vom 10. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 gemeinsam mit ihrer Mutter, am 21. Juni 2021, um 16:00 Uhr, d.h. zwei Tage nach dem Vorfall, am Schalter des Anzeigebüros in [...] erschienen sei. Bei dieser Gelegenheit machte die Privatklägerin 2 keine Angaben, da sie nicht die Kraft habe, um über das Geschehene zu reden. Im Rapport werden die Angaben der Mutter der Privatklägerin 2 am Telefon bzw. persönlich im Anzeigebüro wiedergegeben. Die Mutter führte demgemäss aus, ihre Tochter sei von einem gleichaltrigen Jungen vergewaltigt worden. Sie sei völlig aufgelöst nach Hause gekommen und habe nur ins Bett gewollt. Nach einem längeren Gespräch habe sie ihrer Mutter erzählt, was passiert sei und habe geweint. Die Mutter gab hierauf an, sie kenne keine Details. Ihre Tochter habe ihr erzählt, am Morgen des 19. Juni 2021 gegen 09:00 Uhr sei der Berufungskläger zu ihr gekommen und habe sie in das Badezimmer gedrängt. Sie seien zuerst auf der Badewanne und schlussendlich am Boden gewesen. Plötzlich habe die Privatklägerin 2 keine Kleider mehr angehabt und der Berufungskläger sei mit seinem Geschlechtsteil in sie eingedrungen. Die Mutter glaube, es sei zu keinem Orgasmus gekommen. Anschliessend habe die Privatklägerin 2 sofort geduscht und ihre Kleider gewaschen, der Berufungskläger habe fluchtartig die Wohnung verlassen. Die Mutter gab an, dafür gesorgt zu haben, dass ihre Tochter die Pille danach bekomme. Um einen Tablettencocktail zu verhindern, habe die Mutter ihren Sohn zum Berufungskläger geschickt und verlangt, dass dieser einen HIV-Test mache, wobei die Ergebnisse negativ gewesen seien. Die Privatklägerin 2 könne noch nicht darüber reden. Sie schlafe seither viel und suche Kontakt zu ihrer Freundin (Akten S. 443 ff.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Mutter der Privatklägerin 2 an, ihrer Tochter sei «das Zusammensein mit einem Freund […] kaputt gemacht» worden. Es gebe viele Therapien, aber es sei noch kein entspanntes Verhältnis dazu möglich (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 12).
3.3.9.5 Einvernahme der Zeugin I____ vom 8. Juli 2021
I____, in deren Elternwohnung der Vorfall stattgefunden haben soll, wurde am 8. Juli 2021 in Anwesenheit der Verteidigung von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft als Zeugin befragt. Sie gab an, momentan nicht viel Kontakt zum Berufungskläger zu haben, vor einem Jahr habe sie es sehr gut mit ihm gehabt. Heute sehe sie ihn als Kollegen, als guten Bekannten. Sie hätten aber keine schlechte Beziehung. Zur Privatklägerin 2 habe sie keinen Kontakt mehr und die Beziehung sei schlecht, nicht nur wegen dieses Vorfalls (Akten S. 500, 504).
Befragt zur Nachricht der Privatklägerin 2 am Morgen des 19. Juni 2021 um 10:46 Uhr, ob I____ schon wach sei und auf den Balkon kommen könne, führte die Zeugin aus, sie sei da am Schlafen gewesen, wach geworden und gleich auf den Balkon gegangen. Die Privatklägerin 2 sei bereits auf dem Balkon gesessen und da habe sie schon bemerkt, dass irgendetwas bei ihr nicht so gut sei, es ihr nicht so gut gehe. Dann habe die Privatklägerin 2 ihr erzählt, dass der Berufungskläger zu ihr sei und sie gegen ihren Willen angefasst habe; sie sei von ihm weggegangen, er sei ins Badezimmer, sie sei ihm hinterhergelaufen; im Badezimmer hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt, aber die Privatklägerin 2 habe das eigentlich nicht gewollt. Die Privatklägerin 2 habe traurig gewirkt, aber nachdem sie mit ihr geredet habe, habe sie wieder glücklich gewirkt. Die Zeugin habe ihr gesagt, dass sie das richtig Scheisse fände, wenn das so geschehen sei und dass sie das untereinander klären sollten. Sie habe der Privatklägerin 2 teilweise geglaubt, teilweise nicht. Sie habe ihr geglaubt, dass sie das nicht gewollt habe, da die Zeugin ja einmal mit dem Berufungskläger zusammen gewesen sei und man das unter Kollegen nicht mache. Aber so wie die Privatklägerin 2 das erzählt habe, habe sie ihr das nicht geglaubt. Zur ihrer Aussage im WhatsApp-Chatverlauf, wonach sie (die Zeugin) nicht in die vorliegende Sache hineingezogen werden solle, gab sie an, sie habe nicht gewollt, dass ihr Sprachaufenthalt in Miami gefährdet sei. Sie habe auch gewusst, dass der Berufungskläger diese Unterstellung nicht auf sich sitzen lassen würde, dass es in der ganzen Gruppe Diskussionen geben würde und die ganze Gruppe wieder auseinanderfallen würde (Akten S. 501 ff.).
3.3.9.6 Einvernahme der Auskunftsperson H____ vom 29. Juli 2021
Nach Übernahme des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt am 12. Juli 2021 (Akten S. 507 ff.) führte letztere am 29. Juli 2021 in Anwesenheit der Verteidigung eine Einvernahme mit H____ als Auskunftsperson durch. H____ schilderte zunächst in freier Rede, der Berufungskläger und er hätten in einem Zimmer geschlafen. Die Privatklägerin 2 sei am Anfang immer zu ihnen gekommen, wo sie gewesen seien. Sie sei immer wieder reingekommen und habe sich immer wieder auf das Bett gelegt. Dort sei er selbst fast am Schlafen gewesen. Das einzige, was er dort noch habe sehen können, sei gewesen, dass sie immer wieder zu ihm gelegen sei. Sie (der Berufungskläger und die Privatklägerin 2) seien quasi zusammen am Schlafen gewesen. Er selbst sei dann wieder eingeschlafen und so auf die 10/11 Uhr habe der Berufungskläger ihn geweckt und gesagt, dass sie gehen würden. Der Berufungskläger sei dann mit einem anderen Kollegen gegangen; H____ selbst habe weitergeschlafen. Um 12 Uhr seien alle wach gewesen. Er habe gemerkt, dass bei I____ und der Privatklägerin 2 eine angespannte Stimmung geherrscht habe. Als er gefragt habe, was passiert sei, habe I____ gesagt, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 2 in der Nacht angefasst habe. H____ habe in der Nacht schon bemerkt, «dass die beiden immer wieder etwas machten». Er habe die Privatklägerin 2 dann gefragt, ob sie sicher sei, dass sie es nicht gewollt habe, was sie bejaht habe. Er habe ihr dann gesagt, «dass sie solche Sachen nicht einfach so sagen sollte, weil so ein Gerücht nicht gut sei für A____, wenn dies rauskommen würde». Er habe dann gegen 13:00 Uhr den Berufungskläger und einen weiteren Kollegen getroffen und dem Berufungskläger erzählt, was die Privatklägerin 2 ihm gesagt habe, worauf er gesagt habe, dass dies nicht stimme und sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Sie hätten sich danach noch mit den zwei Mädchen getroffen, da habe er (H____) die Privatklägerin 2 gefragt, wieso sie dies nicht von Anfang an gesagt habe, sondern nur von «Anfassen» geredet habe. Die Privatklägerin 2 habe sich immer wieder widersprochen und es seien immer neue Sachen dazu gekommen (Akten S. 529 f.).
Jeweils auf Frage gab H____ an, der Berufungskläger sei sein «bester Kollege». Mit der Privatklägerin sei er in die Primarschule, habe aber nie Kontakt gehabt, dann hätte er sie eben an diesem Abend getroffen, als sie mit I____ abgemacht hätten. Auf Frage, ob er erklären könne, inwiefern sich die Privatklägerin 2 widersprochen habe, erwiderte er, das nicht mehr zu wissen; er wisse einfach, dass immer wieder neue Sachen hinzugekommen seien. In der Wohnung sei es sehr heiss gewesen, da es eine Dachgeschosswohnung gewesen sei. Der Berufungskläger habe «einen guten Umgang mit Frauen». Im Bett habe er nicht selbst mitbekommen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 2 angefasst habe. Der Berufungskläger sei «geschockt und hässig» gewesen, dass die Privatklägerin 2 so etwas behaupte, er habe gesagt, dass er so etwas nie gemacht hätte. Im Rahmen seiner Schlussfrage gab die Auskunftsperson an: «Ich finde das[s] es nicht stimmt[,] was über A____ behauptet wird» (Akten S. 530 ff.).
3.3.10 Aussagenanalyse zur Privatklägerin 2
Nachfolgend ist eine Analyse bzw. Würdigung der dargelegten Aussagen und Beweismittel vorzunehmen, beginnend mit einer Analyse der Aussagen der Privatklägerin 2.
3.3.10.1 Aussagetüchtigkeit
Zur Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 ist zunächst zu bemerken, dass die Privatklägerin 2 zwar angab, am Vorabend des Tages der mutmasslichen Tat ein wenig Alkohol und Cannabis konsumiert zu haben, am nächsten Morgen zur relevanten Zeit aber «voll nüchtern» und «klar im Kopf» gewesen zu sein (Akten S. 464; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Auch der Berufungskläger führte aus, der körperliche Zustand der Privatklägerin 2 sei «gut» gewesen (Akten S. 549). Damit ist nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 infolge Substanzkonsums auszugehen.
Sodann bezeichnete die Privatklägerin 2 ihre Unsicherheit betreffend den Umstand, wie sie genau auf den Boden gekommen sei, zwar selbst als «Filmriss» (Akten S. 461). Indessen scheint hier nicht ein eigentlicher Filmriss im Sinne eines plötzlich auftretenden Verlusts des Erinnerungsvermögens bei der Privatklägerin 2 vorzuliegen. Vielmehr geht es um ein klar umgrenztes, wenige Sekunden betreffendes Detail, das die Privatklägerin 2 offenbar nicht bewusst wahrgenommen hat, weil sie mit ihrer Aufmerksamkeit kurzzeitig woanders bzw. in Gedanken versunken war. Insofern lässt sich dieser «Filmriss» ohne Weiteres mit dem aus einer einseitigen Aufmerksamkeitsverteilung auf die Kernaspekte resultierenden, sog. «Tunnelgedächtnis» erklären (siehe hierzu Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagpsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff., S. 1418 f.). Während eines Vorfalls, der mit starken Emotionen einhergeht und bei dem eine Vielzahl unerwarteter Ereignisse in rascher Abfolge auf ein Opfer einwirken, ist eine solche Fokussierung auf einzelne Details bzw. die fehlende Aufmerksamkeit betreffend paralleler Aspekte sehr gut möglich. Ausgehend von der Schilderung der Situation durch die Privatklägerin 2 wäre etwa gut denkbar, dass die sehr junge Privatklägerin 2 von den nicht ablassenden Annäherungsversuchen des Berufungsklägers überfordert und überwältigt sowie gedanklich damit beschäftigt war, was sie beispielsweise noch sagen könnte, um ihr Nein zu verdeutlichen, und sich im nächsten Augenblick auf dem Boden wiederfand, ohne zu realisieren, wie es genau dazu gekommen war.
Demgegenüber weisen die Schilderungen der Privatklägerin 2 keine auffälligen Wahrnehmungslücken auf, welche darauf hinweisen würden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, zum Tatzeitpunkt einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen sowie diesen anschliessend in Erinnerung zu behalten und nachvollziehbar wiederzugeben. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die grundsätzliche Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 sprächen. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan.
Nach dem Gesagten ist von der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 auszugehen.
3.3.10.2 Aussagengenese und Motivanalyse
Sodann sind die Aussagengenese und die Motivlage der Privatklägerin 2 zu analysieren.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen erkennbar, welche auf die Privatklägerin 2 bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt haben könnten. Auch der Berufungskläger macht nichts dergleichen geltend. Vielmehr hat die Privatklägerin 2 um 10:46 Uhr, d.h. unmittelbar nach dem Vorfall, nachweislich ihrer Kollegin I____ geschrieben, ob diese zum Reden auf den Balkon komme (siehe oben E. 3.3.9.2). Gemäss den übereinstimmenden Angaben der beiden erzählte die Privatklägerin 2 ihrer Kollegin dann auf dem Balkon (noch am Morgen der mutmasslichen Tat), dass der Berufungskläger sie gegen ihren Willen angefasst habe und sie von ihm weggegangen sei, sowie dass sie dann beide ins Badezimmer gegangen und dort Geschlechtsverkehr gehabt hätten, den sie eigentlich nicht gewollt habe (siehe oben E. 3.3.9.5 f. und unten E. 3.3.12). Gleichentags machte die Privatklägerin 2 diese Vorwürfe dem Berufungskläger direkt im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, was vom Berufungskläger nicht bestritten wird und aufgrund der Aufzeichnung des Gesprächs auch belegt ist (siehe oben E. 3.3.9.2). Da der Berufungskläger angab, es mitbekommen zu haben, dass die Privatklägerin 2 das Gespräch aufzeichnete (Akten S. 484), und da der Berufungskläger sich währenddessen auch nicht gegen eine Aufzeichnung aussprach, sondern im Nachhinein explizit angab, es sei ihm «eigentlich auch egal», dass die Privatklägerin 2 das Gespräch aufgezeichnet habe (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz S. 9), ist diese Aufnahme als verwertbar zu erachten. Sodann gab die Mutter der Privatklägerin 2 bei der Anzeigeerstattung am 21. Juni 2021 gegenüber der Polizei an, dass ihre Tochter ihr geschildert habe, der Berufungskläger habe sie vergewaltigt, die beiden seien im Badezimmer auf der Badewanne und schlussendlich am Boden gewesen. Gleichentags, am 20. Juni 2021, seien sie in die Frauenklinik (siehe oben E. 3.3.9.1). Bereits am 29. Juni 2021, d.h. bloss zehn Tage nach dem Vorfall, wurde die Privatklägerin 2 sodann mittels Video-Einvernahme ausführlich zu den Geschehnissen befragt (siehe oben E. 3.3.7.1). Diese frühen, teils von Dritten bestätigten Äusserungen der Privatklägerin 2 zur Sache stimmen im Wesentlichen überein und decken sich auch mit ihren späteren Depositionen vor Jugendgericht (siehe oben E. 3.3.7.2 und unten E. 3.3.10.4).
Sodann ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass es primär ein Anliegen der Mutter der Privatklägerin 2 war, den Vorfall anzuzeigen, nachdem sie ihre Tochter dazu bewegt hatte, ihr davon zu erzählen, während die Privatklägerin 2 in den ersten Tagen nach dem Vorfall nicht mit der Polizei darüber habe reden wollen und hauptsächlich den Kontakt zu ihrer Kollegin gesucht habe (Akten S. 444 ff.). Auch die Privatklägerin 2 schilderte, sie habe anfangs keinen «Stress» mit dem Berufungskläger gewollt und «kein grosses Drama» daraus machen wollen (Akten S. 466). Als sie mit ihrer besten Freundin über die Geschehnisse gesprochen habe, habe diese ihr gesagt, dass die Privatklägerin 2 sofort zur Polizei gehen und es ihrer Mutter erzählen müsse. Das habe sie sehr lange nicht gewollt. Sie hätten dann sehr lange darüber geredet, worauf ihre Freundin sie irgendwann überzeugt habe, weshalb sie es dann ihrer Mutter erzählt habe, mit welcher sie dann gemeinsam zur Polizei sei (Akten S. 467 f.).
Angesichts dessen, aber auch allgemein ist keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin 2 erkennbar. Der Berufungskläger führt in diesem Zusammenhang zwar an, vielleicht sei es ein Auslöser, dass der Berufungskläger etwas mit I____ gehabt habe und diese und die Privatklägerin 2 beste Kolleginnen gewesen seien (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 12). Dies erscheint allerdings als Motiv abwegig, zumal die Privatklägerin 2 nicht wegen des Geschlechtsverkehrs mit dem Berufungskläger, sondern gerade infolge ihrer Vergewaltigungsvorwürfe gegenüber diesem in einen Konflikt mit ihrer Kollegin I____ geriet (wie dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen den beiden zu entnehmen ist, siehe oben E. 3.3.9.2; vgl. auch die Aussagen der Privatklägerin 2, Akten S. 467). Dafür, dass I____ ein Problem damit gehabt hätte, dass die Privatklägerin 2 mit dem Berufungskläger geschlafen hatte, gibt es demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte. Auch jenseits des Freundeskreises musste die Privatklägerin 2 gerade infolge ihrer Vergewaltigungsvorwürfe einige unangenehme Folgen auf sich nehmen: Sie musste ihrer Mutter vom Ganzen erzählen, die Pille danach zu sich nehmen, mehrere körperliche und auch intime Untersuchungen seitens des Instituts für Rechtsmedizin (und nicht eines Vertrauensarztes) erdulden sowie die Vorwürfe während zweier formeller Einvernahmen vor den Strafverfolgungsbehörden bzw. dem Jugendgericht aufrechterhalten, wobei sie vor ihren Aussagen jeweils darauf aufmerksam gemacht wurde, dass und inwiefern eine Falschaussage strafbar sei (Akten S. 456; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10). Es überzeugt nicht, dass die Privatklägerin 2 all dies auf sich genommen hätte, nur weil sie mit jemandem geschlafen hatte, mit dem eine Kollegin früher einmal angebandelt hatte, zumal selbst der Berufungskläger behauptete, der Privatklägerin 2 auf ihre angeblichen Ängste um ihre Freundschaft zu I____ hin versichert zu haben, dass er nichts mit I____ hätte und es nicht stimme könne, dass diese noch etwas von ihm wolle (Akten S. 479, 481). Auch sonst sind bei der Privatklägerin 2 keinerlei Motive für eine falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers auszumachen (zu den differenzierten, nicht dramatisierenden Aussagen der Privatklägerin 2 siehe auch sogleich E. 3.3.10.3).
3.3.10.3 Realkennzeichen
Zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 ist zunächst zu sagen, dass ihre Darstellungen betreffend die Annäherungsversuche seitens des Berufungsklägers im Bett bzw. auf dem Balkon sowie betreffend das eigentliche Kerngeschehen (körperliche Annäherungsversuche seitens des Berufungsklägers sowie Geschlechtsverkehr im Badezimmer) anschaulich, nachvollziehbar und schlüssig sind, ohne dabei stereotyp zu wirken (Akten S. 460 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind sodann – entgegen dem pauschalen Vorbringen der Verteidigung (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317 f.) – gerade auch mit Blick auf das Kerngeschehen hinreichend ausführlich und detailliert, wobei klarzustellen ist, dass nicht nur der eigentliche Geschlechtsverkehr, sondern auch die von der Privatklägerin 2 ausführlich geschilderten, dem Geschlechtsverkehr vorangegangenen – von ihr nicht gewollten – körperlichen Annäherungsversuche seitens des Berufungsklägers zum Kerngeschehen gehören. An Details in den Schilderungen der Privatklägerin 2 zu nennen sind beispielsweise die konkreten Aussagen, mit welchen der Berufungskläger die Privatklägerin 2 aufs Bett und später in das Bad «gelockt» haben soll; die mehrfachen Versuche des Berufungsklägers, sie zu küssen, sowie konkret an den Oberschenkeln sowie zwischen den Beinen anzufassen; die spezifischen Wortwechsel im Zusammenhang mit den Abwehrversuchen der Privatklägerin 2 und was ihr hierbei alles durch den Kopf gegangen sei; dass und wie der Berufungskläger sie dazu gebracht habe, von der Badewanne aufzustehen, woraufhin sie sich mit ihm auf dem Boden wiedergefunden habe; dass der Berufungskläger ihr die Hosen, nicht aber das T-Shirt ausgezogen habe; dass er ihre Beine – nicht richtig grob, aber auch nicht «mega fein» – auseinandergedrückt und sich auf sie drauf gelegt habe; dass sie ihn anfangs versucht habe, an seiner Brust wegzudrücken; dass er nicht in ihr zum Orgasmus gekommen und nach dem Abbruch des Geschlechtsverkehr aufgestanden und gegangen sei (Akten S. 460 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 ff.). Des Weiteren schilderte die Privatklägerin 2 die Geschehnisse insbesondere in freier Rede verschiedentlich sprunghaft und nicht streng chronologisch (siehe im Einzelnen etwa Akten S. 460 f.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 f.). Spätere Ergänzungen und Präzisierungen ihrer Aussagen fügen sich sodann logisch schlüssig in ihre Version der Geschehnisse ein (siehe im Einzelnen etwa Akten S. 461 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11).
Die Aussagen der Privatklägerin 2 weisen sodann raum-zeitliche Verknüpfungen auf (Unterscheidung der Geschehnisse auf dem Stuhl vor dem Bett, im bzw. auf dem Bett, auf dem Balkon bzw. im Badezimmer sowie dort wiederum in der Badewanne bzw. auf dem Boden; zeitliche Einordnungen wie: Aufwachen und ins Wohnzimmer zu den anderen gehen um ca. 08:00 Uhr morgens, Gang auf den Balkon so um 08:30 oder 09:00 Uhr, wie der Berufungskläger sie «ein paar Minuten» in Ruhe gelassen habe [Akten S. 460 ff.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]). Die Privatklägerin 2 erwähnte auch diverse Komplikationen im Handlungsablauf, welche gleichzeitig auch Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger darstellen, die sich gegenseitig bedingen und aufeinander beziehen, womit zwei weitere Realkriterien erfüllt sind (z.B. die mehrfachen hartnäckigen Annäherungsversuche des Berufungsklägers im Bett [ihren Kopf zu sich drehen, um sie zu küssen; Anfassen an Oberschenkeln und im Intimbereich]; die vergeblichen Versuche der Privatklägerin 2, dem Berufungskläger klarzumachen, dass sie das nicht wolle, bis es ihr «zu viel» geworden sei; ihr Ausweichen auf den Balkon; das Nachlaufen seitens des Berufungsklägers; die vergeblichen Versuche im Bad, ihm ihren entgegenstehenden Willen klarzumachen und Gründe hierfür zu finden sowie seine Hand wegzunehmen etc.; ihre mehrfachen gescheiterten Versuche, aufzustehen und aus dem Bad zu gehen; das Ausziehen und Auseinanderdrücken ihrer Beide durch den Berufungskläger; ihr vergebliches Wegdrücken des Berufungsklägers [Akten S. 460 f., 463; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 f.]). Zudem gab die Privatklägerin 2 den konkreten Inhalt wechselseitiger Gespräche bzw. Gesprächsketten – häufig auch in direkter Rede – wieder («A____ […] hat dann so gesagt: 'Sitz doch aufs Bett, ich kann nicht so laut reden[,] weil mein Kollege neben dran schlafen will' […] Irgendwann hat er gesagt, ich würde sehr müde aussehen und hat mich gefragt, ob ich mich nicht hinlegen wolle […] ich habe immer wieder gesagt, dass ich nicht will und dass ich nicht kann und er hat es nie akzeptiert […] Dann hat er so gesagt: 'Draussen ist es mega heiss, komm wir gehen in einen Raum in dem niemand schläft' […] Dann hat er gesagt ich soll auch ins Badezimmer kommen, da es dort so schön kühl sei und dass er vorher mit seinem Kollegen auch schon im Badezimmer war […] ich habe die ganze Zeit gesagt, ich will nicht. Ich habe wirklich die ganze Zeit gesagt ich will nicht, immer wieder, nein ich will nicht und ich kann nicht. Dann hat er die ganze Zeit so gesagt 'Nein ich weiss[,] dass du willst, ich weiss[,] dass du willst.' Und ich so 'Nein, wirklich nicht. ' Dann hat er mich gefragt, warum ich die ganze Zeit sage, ich könne nicht. Ich habe dann halt irgendwelche Ausreden gesucht, habe gesagt wegen meinem Ex-Freund und so […] irgendwann hat er gesagt: 'Komm wir stehen auf.' oder 'Steh auf.' […] ich dann gesagt habe: 'Ich will das wirklich nicht, ich will das wirklich nicht'» [Akten S. 460 f.]; «ich halt gesagt habe, das kannst du wirklich nicht bringen […] Er hat irgendwie gelacht und gesagt wieso […] Dann habe ich gesagt, weil ich einfach nicht will, und dann hat er halt wieder gelacht und es wieder probiert» [Akten S. 462]; «ich hatte kurze Hosen an […] und ich habe halt ein paar Narben am Bein und daran hat er mich halt angesprochen» [Akten S. 462]; «und er hat mich […] zurückgezogen und so gesagt: 'Hä wieso machst du jetzt so?' [Akten S. 463]; «Ich habe einfach gesagt, dass ich noch an ihm [ihrem Ex-Freund] hänge und nicht mit irgendeinem Typen etwas machen will seither» [Akten S. 469]; «er sagte mir, er könne nicht schlafen. […] Dann sagte er mir, ich solle mich zu ihm ins Bett setzen, um leiser zu sprechen, damit H____ schlafen könne. […] er sagte immer wieder Sachen wie 'du schaust müde aus, willst du dich nicht hinlegen?' […] ich das nicht wollte und ihm das auch so sagte […] Wir redeten über persönliche Dinge. A____ ging mir nach und entschuldigte sich […] Er fand dann, dass wir ins Badzimmer gehen sollte, da er davor auch mit H____ dort war und es dort viel kühler sein sollte […] Er sagte sowas wie 'sorry' […] Er sah meine Narben am Bein, welche von früher kamen und ich erklärte es ihm» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]).
Die detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 2 weisen auch ausgefallene Einzelheiten auf, welche aber zugleich nicht unrealistisch sind. Zu nennen ist hier etwa die Schilderung der Privatklägerin 2, dass sie zum Berufungskläger nicht nur gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, sondern auch, dass sie das nicht könne, wobei sie sich hier Ausreden, etwa in Bezug auf den Ex-Freund ausgedacht habe, was wiederum insgesamt in ihre Version passt, wonach der Berufungskläger ihr Nein lange nicht akzeptiert habe, weshalb sie regelrecht Gründe für ihr Nein habe liefern müssen (Akten S. 460 f.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Die Privatklägerin 2 schilderte auch zahlreiche eigene Gefühle und Gedanken, teilweise auch ausgefallener Natur («ich bleibe halt einfach auch im Zimmer, damit ich weiss, sie machen nichts kaputt oder so, weil meine Kollegin sonst ausgerastet wäre und ich wollte sie auch nicht irgendwie wecken oder so […] Ich habe mir wirklich nichts dabei gedacht, ich habe wirklich nichts gewollt. Ich habe gedacht es sind Kollegen von ihr und meine Kollegin ist eigentlich nicht so, dass sie mit komischen Typen chillt […] bis es mir zu viel wurde […] Dann ging er ins Badzimmer, ich habe gedacht[,] er geht aufs WC oder so. […] Weil ich so naiv bin, habe ich mir wirklich nichts dabei gedacht und ging rein […] Er hat mich dann ein paar Minuten wirklich in Ruhe gelassen und ich habe gedacht er hat es wirklich verstanden. Dann stand ich auf und wollte eigentlich raus gehen» [Akten S. 460 f., siehe auch Akten S. 463]; «bin auf den Balkon gegangen und dann sass ich einfach so da und habe mir einfach so gedacht, was ist gerade passiert, ich habe es voll nicht gecheckt irgendwie […] Dann habe ich ihr es erzählt, weil ich irgendwie nicht gewusst habe, wie reagieren oder ob ich überreagiere» [Akten S. 465]; zur Frage, weshalb sie im Badezimmer nicht um Hilfe gerufen habe: «Ich habe halt einfach gedacht in dem Moment, das[s] wenn ich das machen würde, das wäre komplett übertrieben, das habe ich gedacht und dass ich die anderen grundlos wecken würde, weil ja vorher nichts passiert ist. Also nicht nichts, er hat es ja schon probiert, aber es ist halt nicht offiziell etwas passiert, ich könnte jetzt nicht sagen, er hat das und das gemacht. Darum hatte ich halt einfach das Gefühl, ich würde komplett übertreiben» [Akten S. 469]; «Und dann irgendwann hat er halt gefragt wieso und dann habe ich einfach das als Grund genommen, weil wenn ich gesagt hätte, weil ich nicht will, dann hätte er ja weitergefragt oder er hätte es einfach ignoriert und weitergemacht oder so, das war halt so mein Gedanke dabei» [Akten S. 469]; «Ich blieb im Badzimmer, war ich am Duschen und habe nichts mitbekommen, da ich voll verwirrt war […] In dem Moment war ich einfach sehr verwirrt, und wusste nicht, was passiert war» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]). Des Weiteren beschrieb die Privatklägerin 2 auch innere Vorgänge, die sie beim Täter vermutete («ich habe gedacht er hat er wirklich verstanden» [Akten S. 461]; «Er ist aufgestanden und hat irgendwie gesagt, ich solle auch aufstehen. Ich habe gedacht er will rausgehen» [Akten S. 463]; sie habe das Gefühl gehabt, er habe noch etwas vom MDMA gespürt, so wie er geredet habe und von seiner Art her [Akten S. 464]; «ich gedacht habe, ich habe irgendetwas gemacht, dass er gedacht hat, er kann das machen» [Akten S. 465]; «die ganze Zeit so erzählt, als würde er seine eigenen Lügen glauben. Wie wenn er es wirklich glauben würde, dass das so passiert ist, wie er es erzählt» [Akten S. 466]; «weil wenn ich gesagt hätte, weil ich nicht will, dann hätte er ja weitergefragt oder er hätte es einfach ignoriert und weitergemacht» [Akten S. 469]; «Da er sich aber entschuldigte, dachte ich aber, dass er es gemerkt hatte, dass ich nichts wollte und es sich erledigt hatte» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]). Weiter erwähnte die Privatklägerin 2 auch nebensächliche Einzelheiten, welche die Plausibilität ihrer Version der Ereignisse weiter unterstreichen und in das Gesamtbild passen (beispielsweise, dass der Berufungskläger auf dem Bett voll wach gewesen sei und ständig mir ihr habe reden wollen; dass er dann zu ihr gesagt habe, sie solle vom Stuhl auf das Bett sitzen, da er wegen des schlafenden Kollegen nicht so laut reden könne bzw. später, sie solle sich doch auf das Bett legen, da sie müde aussehe, wofür er ihr extra Platz gemacht habe [Akten S. 460]; es sei auf dem Balkon «mega warm bereits am Morgen» gewesen und der Berufungskläger habe gesagt, sie sollten ins Badezimmer gehen, da es dort viel kühler sei, was dann auch gestimmt habe [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]).
Es fällt weiter auf, dass die Privatklägerin 2 die Vorfälle keineswegs dramatisiert oder den Berufungskläger im Übermass belastet (z.B.: «Er hat mich dann ein paar Minuten wirklich in Ruhe gelassen» [Akten S. 461, siehe auch 463]; «Er hat die ganze Zeit meinen Kopf rüber gemacht an seinen […] und mich versucht zu küssen und er hat mich auch dort schon immer wieder an den Beinen angefasst und auch zwischen die Beine gefasst, aber nicht in die Hose. […] das war eigentlich alles, das hat er probiert» [Akten S. 462]; der Berufungskläger habe ihr die Hosen, nicht aber das T-Shirt ausgezogen [Akten S. 463]; der Berufungskläger habe nicht in ihr ejakuliert [Akten S. 465]). Insbesondere verzichtete die Privatklägerin 2 darauf, das Vorgehen des Berufungsklägers als besonders grob oder etwa schmerzhaft darzustellen – was bei einer Falschbezichtigung indessen nahegelegen wäre. Vielmehr stellte die Privatklägerin 2 klar: «Ich habe […] probiert aufzustehen […] und er hat mich wie so ein bisschen zurückgezogen, also nicht so gewalttätig, sondern halt einfach so leicht zurückgezogen» (Akten S. 463); «Er hat mich irgendwie zuerst ausgezogen und dann irgendwie meine Beine auseinandergemacht […] Also er wurde nie so richtig grob. Das nicht, also nicht, das[s] ich wüsste. Aber er hat halt, also jetzt auch nicht mega fein er hat halt normal glaube ich, ja ich glaube normal» (Akten S. 468). Die Privatklägerin 2 machte teilweise sogar Aussagen, welche den Berufungskläger potenziell entlasten könnten, etwa indem sie angab, den Eindruck gehabt zu haben, dass der Berufungskläger am Morgen zum Tatzeitpunkt noch ein Stück weit unter dem Einfluss von MDMA gestanden sei, blieb hierbei aber sehr differenziert und legte offen, dass es sich hierbei um Vermutungen ihrerseits handle (z.B. «er hat es wohl schon noch gespürt, da MDMA lange anhält. Er kam schon nicht so rüber, als wäre er voll auf Drogen» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; siehe auch Akten S. 464). Auch führte sie aus, nach den Geschehnissen auf dem Bett sei der Berufungskläger ihr nachgegangen und habe sich bei ihr entschuldigt («A____ ging mir nach und entschuldigte sich, glaube ich […] er hat sich entschuldigt, weil er mich geküsst hat und ich dies nicht wollte. Er sagte sowas wie 'sorry', aber wie gesagt, ich weiss es nicht mehr genau [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]). Auch die Folgen des von ihr geschilderten Vorfalls dramatisierte die Privatklägerin 2 nicht. Vielmehr antwortete sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme wenige Tage nach dem Vorfall auf die Frage, wie es ihr jetzt gehe, mit: «Ganz ok mittlerweile, also ich komme schon klar» (Akten S. 467). Da es nicht selten zu beobachten ist, dass Opfer einschneidender Erlebnisse die volle Tragweite des Ganzen erst mit einer gewissen Zeitversetzung erfassen, spricht diese relativierende Aussage der Privatklägerin 2 auch nicht etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Mutter, welche vor Jugendgericht schilderte, ihrer Tochter sei trotz vieler Therapien noch kein entspanntes Verhältnis zu Liebesbeziehungen möglich (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Die anfängliche Bagatellisierung der Folgen des Vorfalls durch die Privatklägerin 2 stellt vielmehr ein klares Realkriterium dar. Die Privatklägerin 2 dramatisierte die Folgen des Vorfalls im Übrigen auch bei ihrer zweiten Befragung vor Jugendgericht nicht, sondern schilderte vielmehr differenziert, sie «denke nicht jeden Tag dran, aber ziemlich oft». Es sei «deprimierend», wie viele Sachen sie nicht mehr wisse. Sie gehe aber schon noch raus, da habe sich «keine extreme Angst entwickelt» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Die Privatklägerin 2 schilderte für die Zeit unmittelbar nach dem Vorfall sogar eigene Schuldgefühle für das Geschehene («Am Anfang habe ich mich sogar noch schlecht gefühlt, weil ich gedacht habe, ich habe irgendetwas gemacht, dass er gedacht hat, er kann das machen» [Akten S. 465]; «ich war einfach mega verwirrt und […] ich habe eigentlich Schuldgefühle gehabt, ich hatte das Gefühl ich bin schuld gewesen, dass er das Gefühl hatte, er dürfe dies machen. Dass ich irgendwie zu wenig gemacht habe oder so» [Akten S. 468]; «ich hatte in diesem Moment einfach das Gefühl, dass ich mich mehr hätte wehren sollen» [Akten S. 469]). Sodann stellte sie klar, dass sie sich beim Vollzug des eigentlichen Geschlechtsverkehrs irgendwann nicht mehr aktiv gewehrt und auch nichts mehr gesagt habe, wobei sie eindrücklich einen Zustand der Überforderung, Ohnmacht, Starre und Dissoziation bei sich beschrieb, den sie sich selbst nicht erklären könne und selbst als «mega dumm.empfinde («er hat einfach gemacht was er wollte und ich habe wie mich nicht mehr gewehrt […] ich lag einfach so da, es ist mega dumm. Ich weiss nicht wieso, ich lag einfach da und ich habe… Keine Ahnung ich habe mich einfach nicht mehr gewehrt und nichts mehr gesagt» [Akten S. 461]; «also ich habe gewusst, dass es passiert, aber ich habe es wie nicht mitbekommen. Also ich habe es schon mitbekommen, aber ich kann das irgendwie nicht beschreiben. Also ich war dort und habe gewusst, dass es passiert, aber wie so… ich habe mich irgendwie nicht gewehrt oder so. Ich habe auch nichts mehr gesagt […]» [Akten S. 465]; auf die Frage, ob es im Bad die Gelegenheit gehabt hätte, Hilfe zu rufen: «Ja, hätte es gegeben und habe ich nicht gemacht» [Akten S. 469]). Solche Zustände sind als eine mögliche Reaktion von Opfern von Sexualdelikten durchaus bekannt. Auch hier wäre es im Rahmen einer Falschbezichtigung viel naheliegender gewesen, eine durchgehende tatkräftige Gegenwehr ihrerseits zu schildern. Die Privatklägerin 2 verzichtete aber auch auf eine solche Dramatisierung des Geschehens.
Die Privatklägerin 2 räumte es ausserdem ein, wenn sie – nachvollziehbare – Erinnerungslücken, Wissenslücken oder Unsicherheiten hatte («ich habe ein paar Details vergessen, wenn ich ehrlich bin» [Akten S. 460]; «Dann weiss ich es nicht mehr genau, ich habe ein paar Details vergessen, ich weiss nur noch […]. Ich habe einen kompletten Filmriss dort […] Ich weiss nicht wieso, ich lag einfach da […]» [Akten S. 461]; auf die Frage, mit welcher Hand er ihr zwischen die Beine gefasst habe: «Oh Gott, nein, ich weiss es wirklich nicht» [Akten S. 462]; «Ich habe irgendwie zwei Mal probiert aufzustehen, ich bin mir nicht mehr sicher wie oft, aber ich glaube zwei Mal» [Akten S. 463]; «Ich bin mir auch nicht sicher, ob er dort noch etwas gespürt hat von dem, aber ich nehme es an, weil das wirkt ja auch mega lang» [Akten S. 464]; «Ich weiss es nicht mehr, also er hat einfach meine Hose irgendwie ausgezogen» [Akten S. 464]; zur Frage, was der Berufungskläger jeweils angehabt habe: Akten S. 464; auf Frage, wie lange der Geschlechtsverkehr gegangen und wie oft der Berufungskläger in ihr gewesen sei: «Ich habe keine Ahnung. Ich habe kein Zeitgefühl in dem» [Akten S. 464]; «Also ich weiss nicht[,] wieso er aufgehört hat» [Akten S. 465]; auf Frage, ob er einen Orgasmus gehabt habe: «Ich weiss es nicht. Also er ist nicht in mir gekommen, dass [sic] weiss ich […]» [Akten S. 465]; «Ich glaube, am Anfang habe ich so ein bisschen versucht, ihn wegzudrücken, aber jetzt nicht so mit mega Gewalt […] Aber ich glaube dann irgendwann gar nicht mehr […] Er ist glaub komplett auf mir gelegen» [Akten S. 468]; «Aber wieso ich es [d.h. sich mehr wehren] nicht gemacht habe, weiss ich nicht […] ich kann es wirklich nicht erklären» [Akten S. 469]; «Von dort an weiss ich nicht mehr genau was passiert ist. Ich weiss noch, dass […]» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; «sein Zustand ist schwer zu sagen, er hat es wohl schon noch gespürt […]» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; «Ich weiss nicht mehr, ob er mir die Hosen auszog. Das ist weg» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; «Ich weiss nicht, wie viel Mal ich ihm Nein sagte, aber jedenfalls sehr oft» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; «Im Bad haben wir normal miteinander gesprochen. An das Gesprächsthema kann ich mich nicht mehr erinnern» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; «Ich glaube, das [mit dem Ex-Freund] habe ich im Bad gesagt, aber bin mir nicht sicher» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Wahrnehmungslücke der Privatklägerin 2 zur Frage, wie sie genau auf den Badezimmerboden gekommen sei, hinzuweisen, welche sie bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme schilderte (Akten S. 461; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Wäre es das Bestreben der Privatklägerin 2 gewesen, den Berufungskläger zu Unrecht zu beschuldigen, so wäre es nähergelegen, diese Wahrnehmungslücke zu Lasten des Berufungsklägers auszufüllen und etwa schlicht zu behaupten, der Berufungskläger habe sie zu Boden gestossen oder gedrückt – zumal eine solche punktuelle Ergänzung nicht besonders komplex und mithin einfach zu merken sowie schwer zu widerlegen gewesen wäre. Indessen verzichtete die Privatklägerin 2 auch hier auf eine Mehrbelastung des Berufungsklägers. Die Privatklägerin 2 stellte ausserdem ihre eigene Einschätzung der Situation als sexuellen Übergriff grundlegend in Frage, was besonders bemerkenswert und ebenfalls als gewichtiges Realkriterium zu werten ist («Ich weiss nicht genau, ob es eine Vergewaltigung war, es war halt das, was es gewesen war, ich habe dann das Gefühl ich übertreibe voll, wenn ich das so nenne, aber ich habe das Gefühl, es war eine Vergewaltigung» [Akten S. 459]; «ich habe das in diesem Moment gar noch nicht als Vergewaltigung gesehen. Ich habe in dem Moment einfach so gedacht, keine Ahnung, das ist einfach so ein Opfer, das macht, was es will. Dann hat er halt, der H____, das gewusst und ich habe ihm gesagt, er soll kein grosses Drama draus machen, weil ich nicht irgendwie Stress haben wollte mit dem A____ oder so, ich wollte einfach nicht, dass es ein grosses Ding jetzt wird» [Akten S. 466]; dahingehend kann auch die Internetrecherche der Privatklägerin 2 nach «penetration bedeutung» im Nachgang an den Vorfall [siehe oben E. 3.3.9.2] eingeordnet werden). Sie schilderte weiter verschiedentlich, dass sie unsicher gewesen sei, wie sie das Ganze einordnen und auf das Ganze reagieren solle («Ich habe es ihr [I____] erzählt, weil ich nicht gewusst habe[,] wie reagieren» [Akten S. 459]; «weil ich irgendwie nicht gewusst habe, wie reagieren oder ob ich überreagiere» [Akten S. 465]). Auch räumte sie letztlich eine Halbwahrheit gegenüber dem Berufungskläger ein. So habe ihre Begründung, sie könne wegen ihres Ex-Freundes nicht mit dem Berufungskläger schlafen, ein bisschen gestimmt, «aber nicht wirklich», sie habe einfach nicht gewollt (Akten S. 461). Die Privatklägerin korrigierte bzw. präzisierte zum Teil auch spontan ihre eigenen Aussagen (z.B. «sass ich irgendwie in die Badewanne. Dann sass ich da und er sass daneben. Also ich sass in der Badewanne drin, nicht auf dem Rand. Er sass nebendran» [Akten S. 460]).
Schliesslich weisen auch die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Geschehen nach dem beschriebenen Übergriff eine hohe Qualität auf, insbesondere zum Umstand, wie der Berufungskläger herumerzählt habe, dass sie das gewollt habe, woraufhin sie das habe klären wollen und gewollt habe, dass er ehrlich sei und zugebe, dass es nicht so gewesen sei. Hierbei fällt auf, dass die Privatklägerin 2 angab, der Berufungskläger habe das Ganze so abgestritten, «als würde er seine eigenen Lügen glauben» (Akten S. 459, 466 f.).
Nach Auffassung der Verteidigung überzeugt die Schilderung der Privatklägerin 2, wonach man aufgrund der Temperaturen das kühle Badezimmer aufgesucht habe, nicht wirklich. So habe sich der Vorfall am frühen Morgen ereignet und es sei fraglich, ob die Aussentemperaturen tatsächlich höher gewesen seien. Weshalb ausserdem das Badezimmer kühler als die übrigen Räume gewesen sein soll, sei nicht wirklich plausibel, insbesondere, da diese auf dem gleichen Stockwerk seien. Daher ergebe vielmehr die Angabe des Berufungsklägers Sinn, dass dieser Raum der einzige gewesen sei, in welchem die beiden alleine sein konnten (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 318). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass auch die Privatklägerin 2 angab, der Berufungskläger habe ihr – nebst dem Umstand, dass es im Bad kühler sei – auch gesagt, sie sollten in einen Raum gehen, in dem keiner schlafe (siehe Akten S. 460). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, worauf die Verteidigung mit ihrem Einwand hinauswill. Die Schilderungen der Privatklägerin 2 sind vor diesem Hintergrund nicht etwa unplausibel, zumal der Berufungskläger selbst angab, dass es an dem Morgen «mega heiss» gewesen sei, und sie beim Geschlechtsverkehr «mega geschwitzt» hätten, der ganze Boden sei auch verschwitzt gewesen (Akten S. 481) und in der Nacht gemäss seinen WhatsApp-Konversationen mit diversen Kollegen «Hitzewallungen» hatte (Akten S. 779, 784 ff.). Auch H____ gab an, dass es an dem Morgen in der Wohnung sehr heiss gewesen sei, da es eine Dachwohnung sei (Akten S. 533). Und gemäss den Klimadaten der NBCN-Station Basel-Binningen betrug am Tag der mutmasslichen Tat (19. Juni 2021) das Tagesmittel der Lufttemperatur 25.6°C, das Tagesminimum der Lufttemperatur 18.9°C und das Tagesmaximum der Lufttemperatur 31.3°C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 67.7% (https://data.bs.ch/explore/dataset/100254/table/?flg=de-ch&disjunctive.jahr&sort=da te&q.timerange.date=date:%5B2021-06-19+TO+2021-06-19%5D). Dass es also heiss war, steht ausser Zweifel, wobei durchaus vorstellbar ist, dass die Temperatur, z.B. auf einem von der Sonne beschienenen Dachbalkon besonders hoch ist, während es im Badezimmer der zugehörigen Wohnung, das gekachelt ist, etwa nur ein kleines oder gar kein Fenster hat und/oder nach einer anderen Himmelsrichtung ausgerichtet ist, etwas kühler ist. Ob es vorliegend im Badezimmer (gefühlt) tatsächlich kühler war oder nicht, tut für den zu beurteilenden Fall aber letztlich nichts zur Sache. Insbesondere kann der Berufungskläger aus dem Umstand, dass er unbestrittenermassen zur Privatklägerin 2 sagte, sie sollten in ein Zimmer gehen, in dem niemand schlafe, nicht etwa ableiten, dass die Privatklägerin 2 damit in dortigen Geschlechtsverkehr eingewilligt hätte. Denn einerseits führte die Privatklägerin 2 nachvollziehbar aus, dass sie gedacht habe, der Berufungskläger habe nunmehr verstanden, dass sie nichts von ihm wolle, da er sich entschuldigt und seine Annäherungsversuche beendet hatte. Andererseits gab die Privatklägerin 2 an, dass sie sich auch im Bad zunächst gegen seine Küsse und Berührungen gewehrt habe (Hand des Berufungsklägers wegmachen; mehrfache Versuche, aufzustehen; sagen, dass sie nicht wolle; ihn an der Brust wegdrücken etc.). Im Übrigen führte der Berufungskläger selbst aus, die Privatklägerin 2 habe im Bad – sogar beim Geschlechtsverkehr – die Kommentare betreffend ihren Ex-Freund gemacht (näheres hierzu unten E. 3.3.11.3).
Die Verteidigung bringt sodann vor, es sei erstaunlich, dass die Privatklägerin 2 immer wieder Erinnerungslücken geltend mache und diese auf einen angeblichen Filmriss zurückführe, sich dann aber trotz des Filmrisses an Details erinnern könne und etwa angebe, dass der Berufungskläger in sie eingedrungen, aber nicht in ihr gekommen sei (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317 f.). Wie indessen bereits ausgeführt wurde, begrenzt sich der «Filmriss» der Privatklägerin 2 auf einen klar umgrenzten, wenige Sekunden betreffenden Umstand, nämlich wie sie genau von der Badewanne auf den Boden kam, wobei absolut nachvollziehbar ist, dass sie mit ihrer Aufmerksamkeit während dieser kurzen Zeitspanne woanders war. Dass die Privatklägerin 2 abgesehen hiervon sehr viele, von ihr tatsächlich wahrgenommene und offenbar für sie wichtige Details wiedergeben konnte, stellt keinen Widerspruch in ihren Aussagen dar. Auch die vereinzelten, von der Verteidigung gerügten Erinnerungslücken der Privatklägerin 2 tun der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch, sondern sind – wie ausgeführt – nach aussagepsychologischen Gesichtspunkten vielmehr als weiteres Realkennzeichen zu werten, zumal es sich bei den betroffenen Aspekten um Details handelt, bei denen es nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin 2 diese nicht (mehr) wiedergeben konnte. Demgegenüber sind keine verdächtigen Auffälligkeiten in den Erinnerungslücken der Privatklägerin 2 erkennbar.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 – gerade auch, was das Kerngeschehen angeht – zahlreiche Realkennzeichen und mithin eine hohe Aussagequalität aufweisen.
3.3.10.4 Konstanzanalyse
Im Rahmen der Überprüfung der Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 2 ist festzustellen, dass sie zum Ablauf des Kerngeschehens im Wesentlichen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht hat, ohne hierbei in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen (Privatklägerin auf Stuhl und Berufungskläger im Bett; «Locken» der Privatklägerin 2 aufs Bett, da man leise reden solle und sie müde aussehe; Versuche, des Berufungsklägers, sie zu küssen und sie anzufassen; Aufstehen und Gang auf den Balkon durch Privatklägerin 2; Nachkommen des Berufungsklägers auf den Balkon; Beruhigung der Situation/zwischenzeitliche Pause in den Annäherungsversuchen des Berufungsklägers; «Locken» der Privatklägerin 2 ins Badezimmer, wo es kühler sei; Sitzen in der Badewanne; Aufstehen der Privatklägerin 2; Küsse seitens des Berufungsklägers; Berufungskläger auf ihr auf dem Badezimmerboden; mehrfaches «Nein» seitens der Privatklägerin 2 und «Ausrede» mit dem Ex-Freund). Lediglich die Uhrzeit, zu der sie aufgewacht sei, schilderte die Privatklägerin 2 nicht konstant (ca. 08:00 Uhr [Akten S. 460] bzw. 6:00 Uhr [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10], wobei diese Uhrzeit kein umstrittener und wesentlicher Punkt des Kerngeschehens ist, zumal der Berufungskläger den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 an diesem Morgen nicht abstreitet. Da zwischen den beiden Einvernahmen der Privatklägerin 2 über zwei Jahre und drei Monate lagen, ist die entsprechende Diskrepanz zudem im erwartbaren Bereich. Demgegenüber gab die Privatklägerin 2 ihre Gespräche mit dem Berufungskläger während des Kerngeschehens (ab dem Zeitpunkt, in welchem der Berufungskläger auf dem Bett lag) an ihren beiden Befragungen inhaltlich konstant wieder – ohne aber hierbei präzis den stets identischen Wortlaut vorzutragen, was wiederum eher für auswendiggelernte Aussagen gesprochen hätte. Zugleich ist bei der zweiten Befragung der Privatklägerin 2 vor Jugendgericht eine deutliche Ausdünnung im Detaillierungsgrad ihrer Aussagen feststellbar, was mit dem natürlichen Vergessensprozess zu erklären und auch bei erlebnisbasierten Aussagen zu erwarten ist (siehe dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). Die Privatklägerin 2 hat ihre Ausführungen dementsprechend im Wesentlichen auch nicht angereichert, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Aussagen erkennbar. Neu hat die Privatklägerin 2 an ihrer zweiten Befragung vor Jugendgericht lediglich geschildert, nachdem sie aus dem Schlafzimmer auf den Balkon gegangen sei, sei ihr der Berufungskläger nachgelaufen und habe sich bei ihr entschuldigt (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11), was das Gegenteil einer Aggravation darstellt und sich zugleich als Ergänzung widerspruchslos und logisch schlüssig in ihre früheren Aussagen einfügt. Widersprüche oder Anreicherungen in den Aussagen der Privatklägerin 2 macht denn auch die Verteidigung keine geltend. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Ergebnis der Konstanzanalyse für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2.
3.3.10.5 Kompetenzanalyse
Im Rahmen der Kompetenzanalyse der Privatklägerin 2 ist zunächst für ihre Aussagetüchtigkeit auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese prinzipiell als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.11.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin 2 durchschnittlich intelligent wirkt. Allerdings war sie zur Zeit der vorgeworfenen Tat und ihrer ersten Einvernahme knapp [...] Jahre alt und mithin noch relativ jung. Bereits deshalb erscheint es fraglich, inwiefern die Privatklägerin 2 in der Lage gewesen wäre, ein entsprechendes Lügengebäude zu entwickeln und aufrechtzuerhalten ohne sich hierbei in Widersprüche zu verstricken. Hinzu kommt, dass zwischen ihren beiden Befragungen über zwei Jahre und drei Monate lagen und sie dessen ungeachtet gleichbleibende und detaillierte Aussagen von derart hoher inhaltlicher Qualität machen konnte. Auch die Aussagegenese, wonach die Privatklägerin 2 die Vorwürfe unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber zwei Kollegen und dann auch gegenüber dem Berufungskläger erhob, spricht gegen eine Falschaussage, da die Privatklägerin 2 sich diesfalls innert kürzester Zeit eine entsprechende Geschichte hätte zurechtlegen und diese anschliessend über eine relativ lange Zeitperiode mehrfach widerspruchsfrei hätte schildern bzw. stimmig ergänzen müssen. Zusammenfassend betrachtet spricht auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin 2.
3.3.10.6 Qualitäts-Strukturvergleich
Die Verteidigung moniert, während die Angaben der Privatklägerin 1 zur Vorgeschichte noch sehr detailreich seien, blieben die nachfolgenden Ausführungen zum Kerngeschehen eher vage. Immer wieder gebe sie an, Erinnerungslücken zu haben (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317 f.). Konkrete Beispiele für die angeblich detaillierten Schilderungen ausserhalb des Kerngeschehens bzw. die Vagheit der Erzählungen zum Kerngeschehen bleibt die Verteidigung allerdings schuldig. Ein Qualitäts-Strukturvergleich der Schilderungen der Privatklägerin 2 ergibt denn auch, dass ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie etwa zu den Geschehnissen am Abend bzw. in der Nacht vor dem Tatmorgen (Akten S. 459 f.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10) oder auch zu den Geschehnissen, nach dem Abbruch des Geschlechtsverkehrs durch den Berufungskläger (Akten S. 461 und 465; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11), keinesfalls von höherer inhaltlicher Qualität sind als ihre Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen ab dem Zeitpunkt, in welchem der Berufungskläger begann, sich ihr anzunähern (sie auf dem Stuhl, er auf dem Bett), bis zum eigentlichen Geschlechtsakt. Ganz im Gegenteil sind – wie oben aufgezeigt (E. 3.2.11.3) – gerade ihre Schilderungen zum Kerngeschehen bzw. mit engem Bezug zum Kerngeschehen (z.B. wie sie den Berufungskläger gleichentags mit den Vorwürfen konfrontiert habe) besonders detailliert und lebendig und weisen auch darüber hinaus zahlreiche Realkennzeichen auf (Akten S. 460 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 f.).
3.3.10.7 Ergebnis
Zusammenfassend betrachtet weisen die Aussagen der Privatklägerin 2 eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen auf. In Kombination mit den übrigen aussagepsychologischen Analysen ist festzustellen, dass die Annahme, die Aussagen der Privatklägerin 2 seien nicht realitätsbegründet (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Folglich ist davon auszugehen, dass ihre Schilderungen erlebnisbasiert sind.
3.3.11 Aussagenanalyse zum Berufungskläger
In einem weiteren Schritt sind die Aussagen des Berufungsklägers zu würdigen.
3.3.11.1 Aussagetüchtigkeit
Zunächst ist zur Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers zu bemerken, dass seine Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und seine anschliessende Erinnerungsfähigkeit aufgrund des von ihm zugestandenen Konsums von Marihuana, Alkohol und MDMA am Abend bzw. in der Nacht vor dem Morgen der vorgeworfenen Tat (Akten S. 548) zumindest beeinträchtigt gewesen sein müssen. Der Berufungskläger gab an, er habe eine halbe Pille MDMA genommen, wenngleich «nicht viel Milligramm», da er nichts habe riskieren wollen. Auch gekifft und getrunken habe er «nicht viel». Tags darauf habe er «alles noch gewusst» und sein körperlicher Zustand sei gut bzw. «nicht schlecht» bzw. «in Richtung normal» gewesen (Akten S. 548 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8 f.; vgl. auch S. 180). Die Privatklägerin 2 gab an, das Gefühl gehabt zu haben, dass die Drogen am Morgen danach noch eine Wirkung auf den Berufungskläger gehabt hätten, so wie er geredet habe (Akten S. 464), führte aber auch relativierend aus, dass es nicht so gewirkt habe, als sei er «voll auf Drogen» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Auch der Berufungskläger räumte ein, wenn man viel kiffe, vergesse man vieles (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 9). Vor diesem Hintergrund gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte, um die Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers nachgerade zu verneinen, sondern es ist von seiner grundsätzlichen – wenngleich eingeschränkten – Aussagetüchtigkeit auszugehen.
3.3.11.2 Aussagengenese und Motivanalyse
Mit Blick auf die Aussagengenese und Motivanalyse beim Berufungskläger ist offenkundig, dass dieser als beschuldigte Person ein hohes Interesse daran hat, die Aussagen der Privatklägerin 2 und die darin gegen ihn erhobenen schwerwiegenden Vergewaltigungsvorwürfe abzustreiten, selbst wenn diese der Wahrheit entsprächen. Sodann fällt auf, dass der Berufungskläger jedenfalls am Anfang des Verfahrens die ersten Annäherungen als von der Privatklägerin 2 ausgehend schildert (z.B. als er auf dem Bett gelegen sei und sich mit H____ unterhalten habe, sei die Privatklägerin 2 reingekommen und habe sich neben seine Knie gesetzt; als H____ gesagt habe, er schlafe jetzt, habe die Privatklägerin 2 sich mit dem Rücken zum Berufungskläger neben ihn gelegt [Akten S. 479]; sie habe dabei ihren «Arsch» gegen den Berufungskläger gedrückt [Akten S. 485]), was jeweils den Schilderungen der Privatklägerin 2 widerspricht und den Eindruck erweckt, als wolle der Berufungskläger damit die Einvernehmlichkeit des späteren Geschlechtsverkehrs betonen. Dies wirkt umso mehr wie ein taktisches Aussageverhalten, als es im Gegensatz zum Umstand steht, dass der Berufungskläger einräumte, dass die Privatklägerin 2 jedenfalls zu Beginn der sexuellen Annäherungen gesagt habe, dass sie nicht könne, und während des Geschlechtsverkehrs von ihrem Ex-Freund erzählt habe (eingehend hierzu unten E. 3.3.11.3). Der Berufungskläger glaubt sodann, er habe die Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen (Akten S. 543; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8 f.). Weiter kann er keine plausiblen, konkreten Signale der Privatklägerin 2 benennen, welche objektiv darauf schliessen liessen, dass diese den Geschlechtsverkehr zu dem Zeitpunkt gewollt hätte (eingehend hierzu unten E. 3.3.11.3).
3.3.11.3 Realkennzeichen
Im Rahmen der inhaltlichen Analyse fällt zunächst auf, dass die Schilderungen des Berufungsklägers, insbesondere hinsichtlich der Anbahnung und des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin 2 sowie hinsichtlich der Einvernehmlichkeit des Ganzen kaum Realkennzeichen aufweisen. Die Darstellungen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen sind vielmehr äusserst knapp, detailarm und farblos («Dann haben wir uns angefangen zu küssen, dann sagte sie, sie wolle 'eine Rauchen' […] danach sagte sie nichts mehr und hat mich auch geküsst. Dann ist es halt zum Geschlechtsverkehr gekommen. Und dann sagte sie, sie würde duschen gehen […]» [Akten S. 479]; «Dann hatten wir halt auch Geschlechtsverkehr. AF: Was heisst das? Ganz detailliert weiss ich das nicht. Sie lag ganz nahe vor der Türe mit dem Rücken auf dem Boden […] Schon beim 'rummachen' als wir noch standen, habe ich sie schon mit dem Finger befriedigt […] Es hat sie angemacht und sie hat laut geatmet» [Akten S. 481]; «Sie lag da, ich lag oben und dann hatten wir Geschlechtsverkehr» [Akten S. 482]; «sie hat gestöhnt, das heisst, dass es ihr gefällt» [Akten S. 482]; «Dann ist es passiert. Es ist zum Geschlechtsverkehr gekommen» [Akten S. 542]; «Im Bad haben wir rumgemacht und dann kam es zum Geschlechtsverkehr. Ich weiss nicht, es ist mega lang her» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8 f.]; «wir sind irgendwie im Bad gelandet, dann haben wir irgendwie angefangen herumzumachen und dann ist es auch irgendwie zum Geschlechtsverkehr gekommen. Es ist schwer, mich an den Abend zu erinnern, weil ich konsumiert habe und es etwas länger her ist» [Akten Schlussfaszikel S. 347]).
Weiter ist augenfällig, dass der Berufungskläger bei seinen vagen und einsilbigen Ausführungen auf pauschale und – offensichtlich – für ihn typische Vorstellungen hinsichtlich Anbahnung und Vollzug von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zurückgreift. So decken sich seine entsprechenden Schilderungen hierzu im Anklagepunkt 3 in verdächtig hohem Masse mit seinen Vorbringen im Anklagepunkt 2 (siehe oben E. 3.2.9).
Die Verteidigung bringt zwar auch betreffend den Anklagefall 3 vor, die vagen Aussagen und Erinnerungslücken des Berufungsklägers zu den sexuellen Handlungen seien darauf zurückzuführen, dass dieses sexuelle Erlebnis offenbar keinen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen habe (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 315 f.). Indessen ist festzustellen, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen sehr früh, nämlich gleichentags, von der Privatklägerin 2 mit den Vorwürfen konfrontiert wurde (Akten S. 484), wobei der Vorfall gemäss den Angaben des Berufungsklägers auch diverse Konsequenzen nach sich zog, etwa einen «Besuch» seitens des Bruders der Privatklägerin 2 am Wohnort des Berufungsklägers zwecks HIV-Test bei letzterem (Akten S. 485; vgl. auch die Aussagen der Mutter der Privatklägerin 2 oben E. 3.3.9.4) sowie wütende Nachfragen seitens I____ (Akten S. 543; u.a. auch thematisiert in einem Chatgespräch des Berufungsklägers mit H____, siehe oben E. 3.3.9.3). Die erste Einvernahme des Berufungsklägers erfolgte am 7. Juli 2021, mithin wenige Wochen nach dem Vorfall. Dort wurde der Berufungskläger auch darüber aufgeklärt, dass wegen des Vorfalls ein Vorverfahren wegen Vergewaltigung gegen ihn eingeleitet worden sei (Akten S. 477). Der Vorfall ist somit (gerade auch für einen Teenager) durchaus nicht schlicht als ein unbedeutender One-Night-Stand von vielen zu qualifizieren, der einem nachvollziehbarerweise schnell in Vergessenheit geraten könnte – im Gegenteil. Augenfällig ist weiter, dass bereits die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen in seiner frühen ersten Einvernahme – bloss wenige Wochen nach dem Vorfall – als sehr oberflächlich und vage zu bezeichnen sind (Akten S. 475 ff.). Sodann fällt auf, dass der Berufungskläger zu den Begebenheiten ausserhalb des Kerngeschehens bis zuletzt, d.h. auch noch vor dem Berufungsgericht, durchaus detaillierte Ausführungen machen konnte (eingehend hierzu unten E. 3.3.11.6). Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen der Verteidigung die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers nicht in ein besseres Licht zu rücken.
Bei der inhaltlichen Analyse der Aussagen des Berufungsklägers ist weiter festzustellen, dass die Schilderungen des Berufungsklägers verschiedentlich ausgesprochen unplausibel sind und diverse Ungereimtheiten aufweisen, wobei die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage gilt.
Wenig plausibel ist zunächst – nach allgemeiner Lebenserfahrung generell und im konkreten Einzelfall umso weniger – die erst zum Schluss seiner ersten Einvernahme nachgeschobene Behauptung des Berufungsklägers, die Privatklägerin 2 habe am Anfang, als sie ins Zimmer gekommen sei (und H____ wohlgemerkt noch wach war), gesagt, «sie habe mega Lust zum Bumsen», zumal der Berufungskläger hierauf selbst einräumte, er sei sich nicht sicher, ob sie «das wirklich nicht gesagt» habe. Er habe das aber «so gehört» (Akten S. 484). Gleiches gilt für die Behauptung des Berufungsklägers, die Privatklägerin 2 habe im Bett ihren «Arsch» gegen ihn gedrückt (Akten S. 485). Ein solches Verhalten passt kaum zur späteren – auch vom Berufungskläger geschilderten – Zurückhaltung der Privatklägerin 2, etwa zu ihrem Ausweichen auf den Balkon, zu ihrer – gemäss dem Berufungskläger zumindest ein Mal gefallenen – Aussage, sie könne nicht, sowie zu ihrer Aussage betreffend ihren Ex-Freund während des Geschlechtsverkehrs.
Nicht zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr passt sodann etwa, dass der Berufungskläger kein Kondom verwendete («Nein […] Ich ziehe immer erst eins an, wenn sie das verlangen» [Akten S. 482]; Gedanken über eine mögliche Schwangerschaft habe er sich keine gemacht [Akten S. 482]), obwohl er und die Privatklägerin 2 sich unbestrittenermassen «fast gar nicht» kannten (Akten S. 479) und die Privatklägerin 2 nach dem Vorfall erwiesenermassen die «Pille danach» zu sich nahm (siehe oben E. 3.3.9.1), welche mit unangenehmen Nebenwirkungen verbunden ist, sodass es aus ihrer Perspektive viel naheliegender gewesen wäre, zur Verhütung einer Schwangerschaft – und erst recht zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten – auf der Verwendung eines Kondoms zu bestehen.
Ebenso wenig zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr passt der Umstand, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin 2 vor dem Geschlechtsverkehr – wie vom Berufungskläger ausgeführt – die Badezimmertüre nicht abschlossen (Akten S. 481). Da sich zum Zeitpunkt des Vorfalls mehrere andere Jugendliche in der – für den Berufungskläger fremden – Elternwohnung von I____ befanden und das Ganze morgens und nicht etwa nachts geschah, wurde dadurch in Kauf genommen, dass Dritte bei Tageslicht in diese intime Szene hineinlaufen könnten, was für eine Teenagerin wie die Privatklägerin 2 wohl unangenehm gewesen wäre und durch ein blosses kurzes Innehalten zum Abschliessen der Türe hätte vermieden werden können. Die offene Badezimmertüre passt daher viel eher zu einer impulsiven Überwältigung der erstarrten Privatklägerin 2 durch den Berufungskläger, der zum relevanten Zeitpunkt auch noch unter einem gewissen Substanzeinfluss stand und sich zu jener Zeit bei Geschlechtsverkehr offenbar generell sehr wenig Gedanken (etwa auch um Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaften) machte und auch in ungewöhnlichen Situationen bzw. Orten schlicht seinen Trieben nachlebte (vgl. auch Anklagefall 2, siehe oben E. 3.2) bzw. explizit einräumte, er habe sich keine Gedanken gemacht, dass es peinlich werden könnte, wenn jemand hineinkäme (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10).
Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger zwar den Vergewaltigungsvorwurf als solchen pauschal abstreitet, dann aber doch verschiedentlich betont, dass die Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr (nur) aus seiner Sicht gewollt habe, bzw. dass er die Möglichkeit einräumt, sie könnte den Geschlechtsverkehr nicht gewollt haben («Von meiner Sicht hat sie es gewollt» [Akten S. 478]; «meiner Meinung nach stimmt dies [der Vergewaltigungsvorwurf] nicht [Akten S. 541, vgl. auch S. 542]; «Danach haben wir geredet und dann danach hat sie eigentlich eingewilligt. Aber anscheinend nicht» [Akten S. 544]; Frage: Ich frage dich nochmals, hast du gegen den Willen von C____ den Geschlechtsverkehr vollzogen? Antwort: Nein. In meinen Augen nicht. Anscheinend jetzt schon […] Sie sagt ja, dass es gegen ihren Willen war» [Akten S. 558]; «Ich hatte mit ihr Geschlechtsverkehr, aber so wie ich das sah, wollte sie das auch» [Akten S. 179]). Insbesondere räumt der Berufungskläger verschiedentlich sogar ein, dass die Privatklägerin 2 ihm gesagt habe, dass sie nicht könne («Und dann habe ich versucht sie im Bad zu küssen und C____ hat ein Mal gesagt, dass sie nicht könne wegen [I____]» [Akten S. 479, siehe auch S. 480 f.]; «Sie hat einmal etwas gesagt, dass es nicht gehen würde, weil I____ ihre beste Kollegin sei und ich hatte ja mal was mit I____ …] Sie hat einmal etwas gesagt, dass es nicht gehen würde […] Das hat sie einmal gesagt. Danach haben wir geredet und dann danach hat sie eigentlich eingewilligt. Aber anscheinend nicht» [Akten S. 544]). Der Berufungskläger bestätigt auch die Schilderung der Privatklägerin 2, wonach sie – sogar während des Geschlechtsverkehrs – «etwas von ihrem Ex erzählt» habe, was der Berufungskläger komisch gefunden habe. Er habe nicht verstanden, was sie genau gesagt habe, und habe zu ihr gesagt, dass sie das später erzählen solle, da das nicht zum Geschlechtsverkehr gehöre (Akten S. 480; ähnlich Akten S. 545: «Dann hat sie noch etwas gesagt wegen ihrem Ex. Aber das habe ich nicht verstanden gehabt […] Während dem Geschlechtsverkehr»; «([Frage:] gab Sie ihnen [sic] zu verstehen, dass Sie das nicht schätzte, was sie machten?) [Antwort:] Währenddessen meinen Sie? ([Frage:] oder auch vorher) [Antwort:] Irgendwas sagte sie, ich weiss nicht mehr genau» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 9]). Trotz dieser grundsätzlich eher gegen Einvernehmlichkeit sprechenden, eingestandenen Ausgangslage vermag der Berufungskläger keine überzeugenden, konkreten Umstände zu schildern, wie ihm die Privatklägerin 2 hierauf eindeutig gezeigt haben soll, dass sie nun doch Geschlechtsverkehr mit ihm wolle bzw. inwiefern sie beim Geschlechtsverkehr aktiv mitgemacht habe, sondern antwortete auf entsprechende Fragen vielmehr pauschal, ausweichend, wechselhaft und offensichtlich taktisch motiviert («danach sagte sie nichts mehr und hat mich auch geküsst. Dann ist es halt zum Geschlechtsverkehr gekommen […] Dann kam C____ von sich aus zu mir und sagte, dass es von ihr aus falsch gewesen sei, gegenüber ihrer besten Kollegin» [Akten S. 479; ebenso S. 481]; auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 bereit zum Geschlechtsverkehr gewesen sei: «Sie hat nicht gesagt, dass sie das nicht will, nur das eine Mal. Dann hat sie auch mitgemacht, und das hiess für mich, dass sie sich entschieden hat und dass es für sie o.k. sei. […] Sie hat mich zurückgeküsst, sie hat nicht gesagt hör auf oder 'Stopp' […] AF: Also Kuss gleich Einverständnis zum Geschlechtsverkehr? Nein, also so nicht. Sie hat nicht gesagt, dass sie das nicht will. Sie hat nur am Anfang gesagt, dass sie das nicht will. Dann haben wir darüber geredet. Dann ging sie mit mir auf den Boden, sie hat mich geküsst, das heisst für mich mitmachen» [Akten S. 482]; «sie hat gestöhnt, das heisst, dass es ihr gefällt» [Akten S. 482]; auf Frage, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sie mit ihm habe schlafen wollen: «Also, sie hat mich geküsst, sie ist schon am Anfang gekommen und hat sich neben mich gelegt» [Akten S. 482]; er habe nicht darauf geachtet, ob sie ihn während des Geschlechtsverkehrs berührt habe [Akten S. 482]; «Wenn man etwas nicht will, dann sagt man das und das hat sie mir nicht gesagt» [Akten S. 542]; «Frage: […] Wie genau hat sie eingewilligt? Antwort: Sie hat mich auch geküsst.» [Akten S. 545]; «[a.F. ob er das Gefühl gehabt habe, sie geniesse es, sie finde es schön] das ist jetzt im Nachhinein schwer zu sagen, ich habe keine Ahnung, ich habe keine Ahnung mehr» [Akten Schlussfaszikel S. 347]). Der Berufungskläger konnte auch nicht darlegen, wie die Privatklägerin 2 auf ihren Rücken zu liegen kam und verneinte sogar, dass sie sich selbständig hingelegt habe («Sie hat sich nicht einfach hingelegt, wir waren da schon am küssen, 'ummemachen' […] und dann haben wir uns langsam zusammen auf den Boden gelegt» [Akten S. 481]). Da der Berufungskläger beim Geschlechtsverkehr unbestrittenermassen auf der Privatklägerin 2 lag (siehe etwa Akten S. 481), erweckt selbst seine Version der Geschehnisse den Eindruck, dass es letztlich er war, der die Privatklägerin 2 mit seinen Annäherungsversuchen und Körpergewicht zu Boden brachte. Des Weiteren vermochte der Berufungskläger auf den Vorhalt, weshalb er einfach mit dem Geschlechtsverkehr weitergemacht habe, wenn die Privatklägerin 2 doch etwas gesagt habe, das er nicht verstanden habe (betreffend ihren Ex-Freund), nur ausweichend zu erwidern: «Eh…ich habe verstanden, dass es um ihren Ex geht. Sie hat nur ganz was Kurzes gesagt und ich habe gesagt, erzähl es mir nachher» (Akten S. 481). Befragt dazu, ob es sein könne, dass er die Privatklägerin 2 missverstanden habe, will der Berufungskläger sich dann aber doch sicher sein: «Nein. Weil wenn jemand nein sagt, dann verstehe ich das schon» (Akten S. 482). Auf die Rückfrage hin, wie er sich sicher sein könne, dass sie nicht Nein gesagt habe, wenn er sie nicht verstanden habe, folgte sodann ein kaum überzeugendes: «Weil, keine Ahnung, weil sie ganz kurz geredet hat, ich war nicht auf ein Gespräch eingestellt war [sic]. Ich habe nicht erwartet, dass sie plötzlich anfängt zu reden» (Akten S. 482 f.), was letztlich auch keine Antwort auf die Frage darstellt. Auf nochmalige Nachfrage, ob er nicht hingehört bzw. es überhört haben könnte, erwiderte der Berufungskläger schliesslich: «Eh, es könnte möglich sein, aber es ist nicht so. Weil sie vor dem Coiffeur mehrmals gesagt hat, dass sie nicht 'Stopp' gesagt habe. Also sie hat es nicht gesagt, ich meine, dass sie es nicht gesagt hat» (Akten S. 483; ähnlich an der Berufungsverhandlung: «Nein, ich bin klar der Meinung, wenn mir jemand gesagt hätte, Nein, ich will nicht oder Stopp, oder irgendwas in dieser Hinsicht oder mich wegdrücken, oder irgendetwas dann hätte ich das zu hunderttausend Prozent wahrgenommen […] ich war ansprechbar» [Akten Schlussfaszikel S. 350]). Dieses Gespräch vor dem Coiffeur ist indessen aktenkundig, wobei belegt ist, dass die Privatklägerin 2 ihm dort sagte, sie habe ihm mehrfach, sogar während des «Fickens» gesagt, dass sie nicht «ficken» wolle und könne (siehe oben E. 3.3.9.2; später auch vom Berufungskläger sinngemäss so geschildert: Akten S. 484). Im weiteren Verlaufe der Einvernahme räumte der Berufungskläger schliesslich sogar ein, vielleicht habe «sie es [gemeint ist wohl so etwas wie ein Nein] ja gesagt», das wisse er nicht, fügt dem aber bezeichnenderweise hinzu: «Aber wenn sie es ja so bereuen würde, dass sie mich jetzt anzeigt, wieso hat sie dann nicht so nein gesagt, dass ich es gehört hätte. Im Notfall wäre ja ihre beste Freundin ein Zimmer nebendran, wenn sie es nicht gewollt hätte, hätte sie ja schreien können» (Akten S. 483; ebenso an der Berufungsverhandlung, Akten Schlussfaszikel S. 346). In eine ähnliche Richtung ging der Berufungskläger, als er in seiner zweiten Einvernahme rhetorisch fragte: «Aber wenn es so passiert ist, weshalb ist sie dann nicht raus aus dem Bad?» (Akten S. 545). Der Berufungskläger machte geltend, wenn die Privatklägerin 2 es ihm «direkt gesagt hätte, dass sie es nicht will oder [ihn] weggeschubst hätte», hätte er gewusst und auch verstanden, dass die Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte; das habe sie aber nicht getan (Akten S. 552). Diese entlarvenden Aussagen bieten einen befremdlichen Einblick in die sexuelle Anspruchshaltung des Berufungsklägers gegenüber Frauen. Freilich ist es mitnichten so, dass das Opfer sexueller Annäherungsversuche zwingend schreien, schubsen, den Raum verlassen oder eine sonstige spezifische Abwehrhandlung vornehmen müsste, damit der Geschlechtsverkehr nicht (mehr) als einvernehmlich gilt. Abgesehen davon hat die Privatklägerin 2 durchaus diverse klare Signale für ein Nein zum Geschlechtsverkehr geschildert (mehrfaches Nein, teilweise sogar unter Angabe von Gründen, worauf der Berufungskläger z.T. lachend erwidert habe, weshalb nicht; Ausweichen auf den Balkon; Versuch, seine Hand von ihrem Körper zu entfernen; Versuch, im Bad aufzustehen; Wegdrücken des Berufungsklägers an seiner Brust beim Geschlechtsverkehr), welche der Berufungskläger freilich bestreitet bzw. nicht (oder jedenfalls nicht mit diesem Bedeutungsgehalt) wahrgenommen haben will.
Zusammenfassend betrachtet weisen die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen keine hohe inhaltliche Qualität auf.
3.3.11.4 Konstanzanalyse
Im Rahmen der Konstanzanalyse fällt auf, dass es der Berufungskläger vollbracht hat, sich trotz seiner knappen und oberflächlichen Aussagen dennoch in diverse Widersprüche und Ungereimtheiten zu verwickeln.
Die selbst innerhalb ein und derselben Einvernahme auffindbaren, widersprüchlichen bzw. taktisch anmutenden, ausweichenden und schwankenden Antworten des Berufungsklägers zur Frage, inwiefern die Privatklägerin 2 ihm gesagt bzw. gezeigt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr wolle bzw. eben nicht wolle, wurden bereits oben eingehend dargelegt (E. 3.3.11.3).
Sodann kündigte der Berufungskläger bemerkenswerterweise bereits zu Beginn seiner zweiten Einvernahme bloss rund 2 Monate nach seiner ersten Einvernahme bzw. bloss rund 2,5 Monate nach dem Vorfall pauschal an, der Vorfall sei «so lange her», dass er «ein paar Sachen verwechseln» könne (Akten S. 541). In der Tat bestanden – trotz der sehr kurzen Zeitspanne zwischen den beiden Einvernahmen – erhebliche Unterschiede. So machte der Berufungskläger diverse Behauptungen, welche er noch in seiner ersten Einvernahme vorgebracht hatte und den Schilderungen der Privatklägerin 2 widersprachen, ab seiner zweiten Einvernahme bezeichnenderweise nicht mehr, so etwa die Behauptung, die Privatklägerin 2 habe im Bett ihr Gesäss gegen ihn gedrückt (so noch an der ersten Einvernahme behauptet, Akten S. 485), die Schilderung, er habe die Privatklägerin 2 vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Finger befriedigt, wobei er an ihrem lauten Atmen gemerkt habe, dass sie das angemacht habe (so noch an der ersten Einvernahme behauptet, Akten S. 481) sowie das Vorbringen, die Privatklägerin 2 habe beim Geschlechtsverkehr gestöhnt, was heisse, dass es ihr gefallen habe (so noch an der ersten Einvernahme behauptet, Akten S. 482).
Auch den Ablauf des Geschlechtsverkehrs bzw. die Positionen als eigentliches Kerngeschehen schilderte der Berufungskläger nicht konstant. So beschrieb er in seiner ersten Einvernahme einerseits Geschlechtsverkehr am Boden («Ich war über ihr, mit meinem Kopf direkt neben ihrem Kopf», Akten S. 481); andererseits glaube er, auch einmal «auf dem Badewannenrand am Sitzen» gewesen zu sein, wobei die Privatklägerin 2 auf ihm gewesen sei und ihre Beine in der Badewanne gehabt habe (Akten S. 481), womit sie eine deutlich aktive Position eingenommen hätte. Bezeichnenderweise zog der Berufungskläger diesen Umstand in der entsprechenden Einvernahme aber nicht als Indiz dafür heran, dass die Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr erkennbar gewollt habe (was bei Zutreffen dieser Schilderung nahegelegen hätte). Ab seiner zweiten Einvernahme schilderte er sodann nur noch, dass sie beide am Boden gelegen seien und Geschlechtsverkehr gehabt hätten; dann seien sie aufgestanden, er sei gegangen und sie sei duschen gegangen (u.a. Akten S. 542).
Nebst dem eigentlichen Kerngeschehen sind auch die Ausführungen des Berufungsklägers zur körperlichen Annäherung der beiden im Vorfeld an den eigentlichen Geschlechtsverkehr uneinheitlich: So räumte der Berufungskläger zunächst ein, er habe die Privatklägerin 2 im Bett zwar geküsst, aber nicht «betatscht» (Akten S. 479 f.). In einer späteren Einvernahme bestritt er dann auf Vorhalt, er habe im Bett immer wieder versucht, die Privatklägerin 2 zu küssen und anzufassen, das ganze Geschehen und behauptete, er würde so etwas nicht neben einer anderen Person (in der konkreten Situation H____) machen (Akten S. 543). Anders hiess es dann wieder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Dort führte der Berufungskläger aus, als er und H____ im Bett gelegen seien, sei die Privatklägerin 2 zu ihnen gekommen. Sie hätten dann «rumgemacht» und sich geküsst. Das habe auch der andere, der nebendran gelegen sei, mitbekommen (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8).
Nach dem Gesagtem spricht auch die Konstanzanalyse gegen eine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers.
3.3.11.5 Kompetenzanalyse
Sodann ergibt die Kompetenzanalyse, dass eine derart knappe, pauschale, unplausible und widersprüchliche Abstreitung der Vorwürfe, wie sie sich in den Aussagen des Berufungsklägers manifestiert, keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf, sodass der Berufungskläger auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
3.3.11.6 Qualitäts-Strukturvergleich
Im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs fällt weiter auf, dass der Berufungskläger die Geschehnisse am Abend bzw. in der Nacht zuvor sowie die Ereignisse ausserhalb der körperlichen Annäherung mit der Privatklägerin 2 durchaus lebendig und detailliert schilderte (z.B. «[…] Das[s] wir ans Birsköpfli gehen und uns einen gemütlichen Abend machen. Es war eigentlich nie geplant, dass wir zu I____ […] nach Hause gehen. […] Am Anfang war es gut, dann ging es kurz mal runter, da der Ex-Freund von I____ da war und ich noch kurz mit ihm geredet habe. […] Wir sind in die Wohnung gekommen und haben die Schuhe und die Jacke ausgezogen. Dann sind wir unsere Händys [sic] einstecken gegangen. Dann sind wir auf den Balkon gegangen und habe alle zusammen ein wenig geredet. Dann ging I____ 'abe'. […] Schnell vor die Türe um mit ihrem Ex zu reden. […] I____ ging nach unten und kam mit ihm zurück in die Wohnung, zusammen mit zwei weiteren Kollegen. I____ und ihr Ex-Freund gingen auf den Balkon um zu reden. C____ war da glaub schon lange am 'pennen'. Sie ist schlafen gegangen im Zimmer von I____. Irgendwann sind alle, die nicht zu uns gehört haben, gegangen. Ich ging ins Zimmer von I____, die schlief in einem anderen Zimmer, ich wollte mich hinlegen, es war ein Doppelbett, die andere Variante war ein Sofa, wo ich mich hätte reinquetschen müssen. […] Dort war die ganze Zeit [...] am Schlafen, ich habe in [sic] zwischendurch versucht zu wecken. […] Wir suchten Zigaretten. C____ versuchte in das Zimmer von I____ zu gehen, da da glaub ihre Tasche war. Aber das Zimmer war abgeschlossen. Dann ging ich zu [...] und habe ihm aus der Hosentasche oder aus der Bauchtasche zwei Zigaretten aus der Packung genommen. Das machen wir immer so und dann ging[en] wir nach draussen auf den Balkon rauchen […] Dann [nach dem Geschlechtsverkehr] ging C____ duschen. Ich habe versucht [...] zu wecken und danach auch H____. Ich war der Einzige der noch nicht geschlafen hatte und war mega müde. Als [...] aufgestanden ist sagte ich, dass wir gehen. H____ sagte, dass er nachkommen werde. Er hatte einen Coiffeur-Termin und wir hatten spontan die Idee, alles [sic] zusammen die Haare schneiden zu lassen, noch mit einem weiteren Kollegen zusammen» [Akten S. 478 ff.]). Demgegenüber beschrieb der Berufungskläger – wie oben dargelegt (E. 3.3.11.3) – das eigentliche Kerngeschehen, d.h. die körperliche Annäherung mit der Privatklägerin 2 und insbesondere den Geschlechtsverkehr, in sämtlichen Befragungen ausgesprochen knapp, pauschal und detailarm.
Während der Berufungskläger ausserdem Details zu den Begebenheiten ausserhalb des Kerngeschehens (wie etwa die Geschichte, wonach er bei seinem Kollegen habe Zigaretten holen müssen) auch spät im Verfahren, d.h. vor dem Jugendgericht (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8) und dem Appellationsgericht (Akten Schlussfaszikel S. 346), noch detailliert zu schildern vermochte, kündigte er zum eigentlichen Kerngeschehen, d.h. zum Zustandekommen und Ablauf des Geschlechtsverkehrs, wie bereits erwähnt schon ab seiner zweiten Einvernahme bloss rund 2,5 Monate nach dem Vorfall an, sich an keine Einzelheiten mehr zu erinnern (siehe oben E. 3.3.11.4). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, erwiesen sich zudem selbst die ersten Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen nicht als detailliert und lebendig.
Vor diesem Hintergrund spricht auch die Strukturanalyse gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zum vorliegend relevanten Kerngeschehen.
3.3.11.7 Täteradäquanz
Auch mit Blick auf den Anklagefall 3 ist im Rahmen der Täter- bzw. Persönlichkeitsadäquanz als – wenngleich bloss schwaches – Indiz mitzuberücksichtigen, dass die Vergewaltigungsvorwürfe der Privatklägerin 2 kein Einzelfall sind, sondern eine Drittperson, welche mit der Privatklägerin 2 soweit ersichtlich keinerlei Bekanntschaft pflegt, vergleichbare Vorwürfe gegen den Berufungskläger erhob (eingehend zum Anklagefall 2 siehe oben E. 3.2; insbesondere zum Aspekt der Täteradäquanz siehe oben E. 3.2.12.7).
3.3.11.8 Ergebnis
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die knappen, in wesentlichen Punkten unplausiblen und inkonsistenten Aussagen des Berufungsklägers sowohl aufgrund ihrer inhaltlichen (mangelhaften) Qualität als auch unter Heranziehung der weiteren aussagepsychologischen Analyseelemente nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. Sie stehen im augenfälligen Kontrast zu den nach oben Erwogenen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2, welche der Berufungskläger mit seinen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
3.3.12 Würdigung der übrigen Beweismittel und Indizien
Die übrigen Beweismittel wurden – soweit dies sinnvoll erscheint – bereits im Rahmen der aussagepsychologischen Analyse der Aussagen der Privatklägerin 2 und des Berufungsklägers berücksichtigt. An dieser Stelle sei diesbezüglich ergänzend festgestellt, dass die rechtsmedizinischen Gutachter explizit ausführten, die körperlichen und forensisch-gynäkologischen Untersuchungsbefunde bei der Privatklägerin 2 seien nicht geeignet, den von ihr geltend gemachten Vorfall auszuschliessen (siehe oben E. 3.3.9.1). Sodann ergibt sich aus der Mobiltelefonauswertung der Privatklägerin 2 nebst den oben bereits berücksichtigten Aspekten, dass der Berufungskläger auch schon via Chat eine gewisse Tendenz manifestierte, die Privatklägerin 2 zu bedrängen, insistierte er doch, dass diese ihm auf Instagram folgen solle, obwohl sie offenbar daran nicht interessiert gewesen war (siehe oben E. 3.3.9.2). Auch angesichts dessen erscheinen die Behauptungen des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin 2 sich ihm im Bett eigeninitiativ und geradeheraus angenähert habe, als unplausibel. Vielmehr zeigt sich hieran ein gewisses (einseitiges) Interesse des Berufungsklägers an der Privatklägerin 2.
Die Zeugin I____ ist grundsätzlich gemäss ihren eigenen Angaben (der Berufungskläger sei ein guter Bekannter von ihr; zur Privatklägerin 2 habe sie eine schlechte Beziehung) dem Lager des Berufungsklägers zuzuordnen, sodass Aussagen ihrerseits, welche den Berufungskläger entlasten würden, mit grosser Zurückhaltung zu würdigen wären. Zudem räumte die Zeugin ein, ein eigenes Interesse daran zu haben, dass ihr geplanter Sprachaufenthalt nicht durch die vorliegende Sache gefährdet würde, womit sie auch ein eigenes Interesse daran hatte, die Sache möglichst kleinzureden. Dessen ungeachtet bestätigte die Zeugin die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach letztere ihr kurz nach dem Vorfall, noch am gleichen Morgen, bereits vom ungewollten Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger erzählt habe. Darüber hinaus sind die Aussagen der Zeugin nicht sachdienlich, war sie doch beim eigentlichen Vorfall nicht anwesend und hat sie auch die körperliche Annäherung des Berufungsklägers und der Privatklägerin 2 überhaupt nicht mitbekommen (siehe zum Ganzen oben E. 3.3.9.5), womit sich eine ausführliche Glaubhaftigkeitsanalyse bei ihren Aussagen erübrigt.
Ähnlich sieht es bei der Auskunftsperson H____ aus. Auch dieser war – jedenfalls zur Zeit seiner Einvernahme – klar dem Lager des Berufungsklägers zuzuordnen, gab er doch an, der Berufungskläger sei sein «bester Kollege», während er vor dem Vorfall nie Kontakt zur Privatklägerin 2 gehabt habe. Entsprechend zurückhaltend wären Aussagen seinerseits zu würdigen, welche den Berufungskläger entlasten. Bemerkenswerterweise schildert H____ aber keine eigenen Wahrnehmungen, welche sich tatsächlich zugunsten des Berufungsklägers auswirken könnten. Vielmehr beschreibt H____ schlicht, die Privatklägerin 2 sei immer wieder zu ihnen auf das Bett gelegen. Dies widerspricht indessen den Schilderungen des Berufungsklägers und der Privatklägerin 2, welche übereinstimmend von einem einmaligen auf das Bett Liegen der Privatklägerin 2 erzählen. Der abweichenden Aussage von H____ ist mithin kein Glauben zu schenken (wobei der Berufungskläger aus dieser Aussage ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte). Abgesehen davon will H____ geschlafen haben, wenngleich er bemerkt haben will, «dass die beiden immer wieder etwas machten», was indessen derart unbestimmt ist, dass es bei der Sachverhaltsermittlung nicht weiterhilft und dementsprechend auch den Berufungskläger nicht entlastet. H____ vermochte insbesondere auch die von den Schilderungen der Privatklägerin 2 abweichenden Behauptungen des Berufungsklägers nicht zu bestätigen – etwa dahingehend, dass die Privatklägerin 2 sich mit ihrem Gesäss an den Berufungskläger gedrückt habe. Zum eigentlichen Kerngeschehen kann H____ vielmehr gar keine sachdienlichen Angaben machen (siehe zum Ganzen oben E. 3.3.9.6), womit auch bei ihm eine ausführliche Glaubhaftigkeitsanalyse entbehrlich erscheint.
Nicht zu hören ist schliesslich der Einwand der Verteidigung, das Jugendgericht habe die Aussagen der befragten Zeugin bzw. Auskunftsperson zu Unrecht nicht entlastend gewertet. Diese hätten angegeben, sie hätten den Darstellungen der Privatklägerin 2 nicht geglaubt (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 318). Denn bei den entsprechenden Aussagen der beiden handelt es sich nicht um eine Schilderung eigener sinnlicher Wahrnehmungen, sondern um eine blosse subjektive Einschätzung zu einem Geschehen, von dem die beiden im Kern nichts mitbekommen hatten. Zudem hatten die beiden – wie bereits dargelegt – offenkundige Motive, den Berufungskläger gut dastehen zu lassen. Vor allem aber ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 Aufgabe des Gerichts und hat sich auf eine methodisch korrekte Analyse ihrer Aussagen zu stützen, wobei den Glaubhaftigkeitseinschätzungen involvierter Personen keinerlei Bindungswirkung zukommt.
Zusammenfassend betrachtet stützt auch eine Würdigung der übrigen Beweismittel und Indizien das oben erarbeitete Ergebnis der aussagepsychologischen Analyse der Aussagen der Privatklägerin 2 und des Berufungsklägers.
3.3.13 Ergebnis der Aussagewürdigung und Fazit zur Sachverhaltsermittlung
Zusammenfassend ist bezüglich Anklagefall 3 mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 168 ff.) festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 in Bezug auf das Kerngeschehen anschauliche Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den übrigen Beweismitteln und Indizien stehen, während die Aussagen des Berufungsklägers von schlechter inhaltlicher Qualität sind und den übrigen Beweismitteln bzw. Indizien teilweise widersprechen. Es ist daher auf die Angaben der Privatklägerin 2 abzustellen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist.
Unter Zugrundelegung der Aussagen der Privatklägerin 2 ist insbesondere auch erstellt, dass die Privatklägerin 2 dem Berufungskläger verschiedentlich – verbal und auch körperlich – in unmissverständlicher Weise vermittelte, dass sie seine körperlichen Annäherungsversuche allgemein und insbesondere auch den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht wollte und sich dagegen auch verschiedentlich zur Wehr setzte. Bei dieser Ausgangslage steht für das Gericht fest, dass der Berufungskläger auch erkannt hat, dass die Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte.
4. Rechtliches
Nachfolgend ist der oben erstellte Sachverhalt rechtlich zu würdigen.
4.1 Grundlagen
Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung), wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) der Vergewaltigung schuldig. Die beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die beiden Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen).
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Nach den Umständen kann es auch bereits ausreichen, das Opfer zu Boden zu werfen oder ihm die Kleidung zu entreissen (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52 E. 2.b). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit weiteren Hinweisen).
Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3, 128 IV 106 E. 3a/bb). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4, 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2, 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Hierbei ist Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; je mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen).
Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist stets eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGer 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich bereits den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (BGer 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Anklagefall 2 (zum Nachteil der Privatklägerin 1)
4.2.1 Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung
Das Jugendgericht hat zum Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ausgeführt, es sei erstellt, dass der Berufungskläger seine Hose und Unterhose heruntergezogen habe, mit der Hand an den Hinterkopf der Privatklägerin 1 gefasst habe und diesen kraftvoll in Richtung seines Penis gedrückt habe, mit dem Ziel, Oralsex zu erzwingen. Da die Privatklägerin 1 sich vom Griff habe lösen und erheben können, sei es lediglich beim Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Die vom Berufungskläger eingesetzte Kraftanwendung übersteige das Mass, welches für einen freiwilligen Vollzug von Oralverkehr notwendig gewesen wäre. Im Moment des Herunterziehens seiner Hosen und Unterhosen sei der Widerwille der Privatklägerin 1 auch für den Berufungskläger erkennbar gewesen, zumal die Privatklägerin 1 ihn in diesem Moment gefragt habe, was er da tue. Diesen Widerstand habe der Berufungskläger durch sein kraftvolles Herunterdrücken des Kopfes der Privatklägerin 1 bewusst zu überwinden versucht. Mit diesem Tatvorgehen habe der Berufungskläger unter Einsatz von Gewalt versucht, die Privatklägerin 1 zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung zu nötigen, weshalb er der versuchten sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen sei (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 161 f.).
Diesen Erwägungen ist unter Verweis auf die oben dargelegte Rechtsprechung (E. 4.1) zu folgen, zumal der Berufungskläger der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nichts entgegenbringt. Ergänzend sei noch angemerkt, dass der Berufungskläger das einvernehmliche Küssen und «Herummachen» auf der Bank unmittelbar vor diesem tatbestandlichen Geschehen nicht etwa als Einverständnis der Privatklägerin 1 in weitergehende sexuelle Handlungen, wie eben beispielsweise Oralverkehr, deuten konnte und durfte. Indem er nach dem Herunterlassen seiner Hosen und Unterhosen trotz der irritierten Frage der Privatklägerin 1, was er da tue, ihren Kopf packte und zu seinem Penis drückte, nahm er jedenfalls in Kauf, dass sie in jenem Moment keinen Oralverkehr mit ihm wünschte, handelte also zumindest mit Eventualvorsatz. Gemäss den schlüssigen Ausführungen im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2022 ist sodann davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Delikte gemäss Anklagepunkt 2 zwar aufgrund des mutmasslichen Konsums von Cannabis und Alkohol in einem gewissermassen enthemmten, aber dennoch uneingeschränkt schuldfähigen Zustand begangen hat (Jugendpersonalakten AJ.2021.19, S. 169 f. und 181). Der Berufungskläger ist mithin auch in zweiter Instanz der versuchten sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen.
4.2.2 Vorwurf der Vergewaltigung
Zum Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 hielt das Jugendgericht fest, der Berufungskläger habe nach seinem misslungenen Versuch, die Privatklägerin 1 zum Oralverkehr zu nötigen, diese daran gehindert, zur Party zurückzukehren. So sei er ebenfalls von der Sitzbank aufgestanden und ihr nachgelaufen, habe ihr Kleid hochgezogen und ihre Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen und sei mit seinem Geschlechtsteil nahe an sie herangetreten. Als die Privatklägerin 1 hierauf ihre Unterhose sofort wieder heraufgezogen und deutlich gesagt habe, dass sie nicht hier mit ihm Sex haben und stattdessen zur Party zurückgehen wolle, habe der Berufungskläger sie an den Schultern gepackt, sie zu Boden geschubst, sodass sie das Gleichgewicht verloren habe und auf dem Waldbodenabhang auf den Rücken gefallen sei. Daraufhin sei der Berufungskläger gegen den Willen der Privatklägerin mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen, während er sie mit einer Hand auf dem Brustkorb nach unten gedrückt habe. Er habe von der Penetration nicht abgelassen, obwohl die Privatklägerin 1 ihn mehrmals deutlich verbal zum Aufhören aufgefordert habe («hör uff», «loss es») und zu weinen begonnen habe. Mit diesem Tatvorgehen habe er die Privatklägerin unter Anwendung von Gewalt zur Duldung es Beischlafs genötigt. Hierbei habe er sich wissentlich und willentlich über den klar erkennbar geäusserten Widerstand der Privatklägerin 1 hinweggesetzt und demnach mit Vorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 162).
Auch diese Ausführungen des Jugendgerichts erweisen sich im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.1) als zutreffend, zumal der Berufungskläger auch dieser rechtlichen Würdigung nichts entgegensetzt. Der Berufungskläger hat sich insbesondere, indem er die Privatklägerin 1 an den Schultern packte, sie auf den Boden schubste, sich auf sie legte und sie mit einer Hand am Brustkorb festhielt bzw. nach unten drückte, ein grösseres Mass an körperliche Kraft aufgewendet, als zum blossen Vollzug einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs notwendig ist und sich insofern mittels körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinweggesetzt. Zu präzisieren ist gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil, dass angesichts des vielfältig geäusserten Widerwillens der Privatklägerin 1 und ihrer mehrfachen Abwehrversuche sowie des Weinens und verbalen Widerstands selbst während des Geschlechtsverkehrs beim Berufungskläger von direktem Vorsatz zur Begehung des Vergewaltigungstatbestands auszugehen ist. Betreffend die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Tat sei nach oben verwiesen (E. 4.2.1). Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten auch in zweiter Instanz der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen.
4.3 Anklagefall 3 (zum Nachteil der Privatklägerin 2)
Mit Blick auf den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 hat das Jugendgericht erwogen, gemäss dem Beweisergebnis habe der Berufungskläger einerseits Gewalt ausgeübt, indem er die Privatklägerin 2 in der Badewanne zurückgehalten habe. Andererseits habe der Berufungskläger erheblichen psychischen Druck aufgewendet, indem er trotz der klaren Ansagen der Privatklägerin 2 nicht nachgegeben habe und eine ausweglose Situation geschaffen habe. Unter Anwendung dieser Mittel habe er sich über den mehrfachen verbalen («Ich will das nicht») und auch körperlichen Widerstand (Aufstehen) der Privatklägerin 2 hinweggesetzt. Die Privatklägerin 2 sei aufgrund des unnachgiebigen Vorgehens des Berufungsklägers bis zur faktischen Widerstandsunfähigkeit erstarrt und habe sich auf dem Boden des Badezimmers liegend wiedergefunden, worauf es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, den sie über sich habe ergehen lassen müssen. Damit habe der Berufungskläger den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. Er habe sich wissentlich und willentlich über den entgegengebrachten Widerstand der Privatklägerin 2 hinweggesetzt und damit auch vorsätzlich gehandelt.
Zur Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung ist aus Sicht des Appellationsgerichts zu ergänzen, dass der Berufungskläger nicht nur dadurch Gewalt im Sinne einer körperlichen Kraftentfaltung auf die Privatklägerin 2 ausgeübt hat, indem er sie – mindestens zwei Mal – zurückzog, als diese von der Badewanne aufstehen und das Bad verlassen wollte, nachdem er sie erneut mehrfach am Oberschenkel angefasst hatte. Vielmehr hat der Berufungskläger entsprechend dem obigen Beweisergebnis (E. 3.3.13), d.h. nach den glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2, dieser im Badezimmer unter anderem auch in ihre Hose gefasst, wobei die Privatklägerin 2 seine Hand versuchte, wegzunehmen. Weiter drehte der Berufungskläger wiederholt den Kopf der Privatklägerin 2 in seine Richtung, als er versuchte, sie zu küssen. Die Privatklägerin 2 versuchte nicht nur, auszuweichen (Kopf wegdrehen, von der Badewanne aufstehen, das Bad verlassen, seine Hand wegnehmen), sondern sagte ihm während der gesamten Annäherungsversuche seitens des Berufungsklägers und insbesondere auch während des eigentlichen Geschlechtsverkehrs mehrfach deutlich, dass sie nicht wolle und könne, was der Berufungskläger indessen ignorierte bzw. lachend abtat, indem er z.B. sagte, er wisse schon, dass sie wolle, oder indem er fragte, wieso sie denn nicht wolle, wobei er ihre diesbezüglichen Begründungen jeweils nicht zählen liess. Vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr zog er die Privatklägerin 2 eigenmächtig aus, drückte mit seinen Händen (nach den Angaben der Privatklägerin 2 nicht «mega grob», aber auch nicht «mega fein») ihre Beine auseinander und legte sich «komplett» auf sie. Dann drang er unvermittelt ganz in sie ein. Zu Beginn des Geschlechtsverkehrs drückte die Privatklägerin 2 den Berufungskläger noch an der Brust weg, was er indessen auch ignorierte. Erst danach gab die Privatklägerin 2 – unter dem Eindruck der Aussichtslosigkeit ihrer Abwehrversuche, des bereits verletzten Rechtsgutes und in einem Zustand der totalen Überforderung – weiteren Widerstand auf und erduldete den weiteren Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Angesichts dessen hat der Berufungskläger verschiedentlich (namentlich indem er die Privatklägerin 2 zurückzog, sich komplett auf sie legte und ihre Beine auseinanderdrückte) ein grösseres Mass an körperlicher Kraft eingesetzt, als zum blossen Vollzug einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs nötig gewesen wäre, mithin Gewalt im Sinne der Rechtsprechung zum Vergewaltigungstatbestand (siehe dazu oben E. 4.1) angewendet und sich mit körperlicher Kraftentfaltung über den unmissverständlichen, verschiedentlich verbal geäusserten («Nein, ich will nicht und ich kann nicht», Hinweise auf den Ex-Freund etc.) sowie teilweise auch körperlich manifestierten (Kopf wegdrehen, Hand wegnehmen, Versuch, aufzustehen, Brust wegdrücken etc.) tatkräftigen Widerstand der Privatklägerin 2 hinweggesetzt. Von der Privatklägerin 2 können nicht etwa weitergehende Abwehrhandlungen zur Verteidigung ihrer sexuellen Selbstbestimmung verlangt werden, wie der Berufungskläger und sein Verteidiger dies tun, wenn sie geltend machen, die Privatklägerin 2 habe z.B. Hilfe rufen oder aus dem Badezimmer laufen können – zumal die Privatklägerin 2 sogar versuchte, aufzustehen und aus dem Badezimmer zu gehen, und der Berufungskläger sie hieran physisch hinderte, indem er sie mehrfach zurückzog. Dies gilt erst recht, wenn man sich vor Augen führt, dass es sich bei der Privatklägerin 2 zum Tatzeitpunkt um ein […]-jähriges junges Mädchen handelte, bei dem angesichts eines sexuellen Übergriffs schneller von einer lähmenden Überforderung auszugehen ist, als etwa bei reiferen erwachsenen Personen – zumal die Privatklägerin 2 nicht etwa von vornherein auf einen Widerstand verzichtete, sondern diesen erst nach Beginn des Geschlechtsverkehrs resigniert aufgab. Entsprechend sind in einem solchen Fall geringere Anforderungen an die Intensität des Widerstands sowie an die Kraftentfaltung zur Überwindung dieses Widerstands zu stellen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung oben E. 4.1) ist sodann mitzuberücksichtigen, dass der sexuelle Übergriff letztlich nicht erst im Badezimmer begann, sondern sich über einen längeren Zeitraum erstreckte und bereits seinen Anfang nahm, als der Berufungskläger im Bett die Privatklägerin 2 zu küssen versuchte, ihr u.a. zwischen die Beine fasste und ihr, als diese das Schlafzimmer verliess, nachsetzte. Der Berufungskläger setzte sich mithin mit einer ausgesprochenen Hartnäckigkeit über die physischen und sexuellen Grenzen der Privatklägerin 2 hinweg und schuf damit eine gewisse Drucksituation, in der es der Privatklägerin 2 irgendwann aussichtslos erschien, sich weiter zu wehren, da ihr Wille ohnehin ignoriert wurde. Zu berücksichtigen ist weiter im Sinne einer Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Berufungskläger sich ein Stück weit auch manipulativ verhielt, indem er die Privatklägerin 2 mit Vorwänden auf das Bett sowie später in das Bad lockte und sich nach ihren Abwehrversuchen auch immer wieder von der freundschaftlichen bzw. verständnisvollen Seite zeigte, seine Annäherungsversuche unterbrach und sich teilweise sogar entschuldigte, womit er sie immer wieder im Glauben wiegte, er habe ihr «Nein» nun verstanden, sodass sie sich gefahrlos weiter in seiner Nähe aufhalten könne – nur um sich hierauf erneut über ihren Willen hinwegzusetzen, sie zu bedrängen und schliesslich, nachdem er sie zermürbt hatte, zu überrumpeln, sich auf sie zu legen, sie auszuziehen und an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
Die Verteidigung macht geltend, das Jugendgericht habe den «Filmriss» der Privatklägerin 2 als Schockstarre gewertet, bei welcher die faktische Widerstandsfähigkeit des Opfers aufgehoben sei. Diese Schlussfolgerung sei aber in Frage zu stellen, wenn man sich vor Augen halte, dass das Opfer zuvor ohne Weiteres gemäss eigener Darstellung in der Lage gewesen sei, dem Ansinnen des Berufungsklägers, Intimitäten auszutauschen, entgegenzutreten, indem sie das Zimmer verlassen und sich auf den Balkon begeben habe. Das Badezimmer sei nicht verschlossen gewesen und das Opfer habe auch angegeben, dass sie sich ohne Weiteres hätte bemerkbar machen können. Zudem beinhalte eine Schockstarre ja nicht zwangsläufig einen Filmriss. Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Schockstarre sei deshalb nicht belegt (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 318). Soweit damit der angeklagte Sachverhalt in Zweifel gestellt wird, ist auf das obige Beweisergebnis zu verweisen, wonach uneingeschränkt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen ist. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 sich im Verlaufe der körperlichen Annäherungen des Berufungsklägers, nachdem sie auf dem Boden lag und der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen unmittelbar bevorstand bzw. begonnen hatte, in einem Zustand der Überforderung, Ohnmacht, Starre und Dissoziation befand. Eine andere Frage ist, wie dieser Zustand rechtlich zu werten ist, wobei die Verteidigung offenbar der Auffassung ist, trotz dieses Zustandes habe sich die Privatklägerin 2 weiter wehren können, womit ihre Widerstandsfähigkeit nicht aufgehoben gewesen sei. Inwiefern sich die Privatklägerin 2 – wie das Jugendgericht annimmt – bei dieser Starre geradezu in einem durch den Berufungskläger ausgelösten Zustand faktischer Widerstandsunfähigkeit im Sinne der vierten Tatbestandsvariante des Vergewaltigungstatbestands befand, ist schwer zu beurteilen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn wie eingehend ausgeführt, ist bereits die (zweite) Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung erfüllt. Die Privatklägerin 2 verzichtete erst nach der vielfältigen Gewalteinwirkung durch den Berufungskläger und erst nach Beginn des Geschlechtsverkehrs auf weiteren Widerstand, womit es der Bejahung einer weiteren Tatbestandsvariante zur Begründung eines Schuldspruchs nicht bedarf. Aus den gleichen Gründen kann offenbleiben, ob der Berufungskläger durch seine Hartnäckigkeit bei klaren anderen Ansagen der Privatklägerin 2 und das Schaffen einer ausweglosen Situation – wie das Jugendgericht angenommen hat – auch die separate (dritte) Tatbestandsvariante des «unter psychischen Druck Setzens» erfüllt hat, wobei darauf hingewiesen sei, dass die Rechtsprechung diesbezüglich sehr streng ist und die Schaffung einer Zwangslange von besonderer Intensität verlangt (siehe oben E. 4.1). Freilich können diese Aspekte – wie vorliegend geschehen – im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden.
In subjektiver Hinsicht ist mit dem Jugendgericht davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich angesichts des vielfältigen und deutlichen Widerstands seitens der Privatklägerin 2 wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte, womit er auch vorsätzlich handelte. Ergänzend sei präzisiert, dass beim Berufungskläger aufgrund der unmissverständlichen, vielfältigen, langandauernden und auch verbalen expliziten Abwehrversuche der Privatklägerin 2 von direktem Vorsatz auszugehen ist.
Gemäss den schlüssigen Ausführungen im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2022 ist sodann davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss Anklagepunkt 3 zwar aufgrund des mutmasslichen Konsums von Cannabis, Alkohol und MDMA in einem gewissermassen enthemmten, aber dennoch uneingeschränkt schuldfähigen Zustand begangen hat (Jugendpersonalakten AJ.2021.19, S. 169 f. und 181).
Der Berufungskläger ist mithin auch in zweiter Instanz der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen.
4.4 Ergebnis
Zusammenfassend betrachtet ergehen gegen den Berufungskläger somit in zweiter Instanz Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und versuchter sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
5. Sanktionen
5.1 Jugendgerichtsurteil und Parteivorbringen
Das Jugendgericht hat im Rahmen der Sanktionen als Schutzmassnahmen für den Berufungskläger eine ambulante (therapeutische) Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) sowie eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG angeordnet. Als Strafen hat das Jugendgericht über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.–, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, ausgesprochen. Für die Dauer der Probezeiten hat das Jugendgericht dem Berufungskläger die Weisung erteilt, sich der persönlichen Betreuung durch die Jugendanwaltschaft und der ambulanten Behandlung zu unterziehen (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 174 ff., 179 ff.).
Die Verteidigung beantragt hinsichtlich der Sanktionen, dass auf die Anordnung einer Freiheitsstrafe, einer ambulanten Behandlung und einer persönlichen Betreuung zu verzichten sei; dies jedoch gestützt auf den Umstand, dass sie im Schuldpunkt Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung verlangt (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314, 319).
Die Jugendanwaltschaft beantragt demgegenüber eine vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, ohne sich im Besonderen zu den Sanktionen zu äussern (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 313). Die Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 bzw. 2 schlossen sich dem an (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 354 f.).
5.2 (Schutz-)Massnahmen
Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Berufungskläger teilweise vor Vollendung seines 18. Geburtstages (die mehrfache Vergewaltigung sowie die versuchte sexuelle Nötigung, Anklagefälle 2 und 3) und teilweise nach Vollendung seines 18. Geburtstages (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121], Anklagefall 1; Schuldspruch als solcher vorliegend nicht angefochten) begangen. Sind – wie vorliegend – gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, und bedarf der Täter einer Massnahme, so ist gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Bedarf ein Täter einer Massnahme, so stehen also die Massnahmen des JStG und des StGB zur Auswahl (Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 3 JStG N 16). Gemäss Art. 10 JStG ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf.
5.2.1 Ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG
Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Die ambulante Behandlung kann mit der Aufsicht nach Art. 12 JStG, der persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG verbunden werden (Art. 14 Abs. 2 JStG).
Das Jugendgericht stützte sich bei seiner Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG insbesondere auf das jugendforensisch-psychiatrische Gutachten vom 17. August 2022, wonach der Berufungskläger leichte bis mittelgradige Reifedefizite im kognitiven, moralischen und sozialen Bereich aufweise, als massnahmebedürftig und massnahmefähig einzustufen sei und seinem Rückfallrisiko mit einer ambulanten Therapie ausreichend begegnet werden könne, auf den therapeutischen Verlaufsbericht vom 14. September 2023, auf den Eindruck des Gerichts vom Berufungskläger und die Auskünfte der Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2023 sowie auf die damaligen Wohn- und Betreuungsverhältnisse und die laufende Berufslehre des Berufungsklägers. Diese Erhebungen zur Person sind im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst dargestellt und werden vom Berufungskläger auch nicht in Zweifel gezogen, weshalb vorliegend darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 170 ff.). Das Jugendgericht erwog unter Berücksichtigung dieser Aspekte, beim Berufungskläger habe bis jetzt noch keine psychotherapeutische Aufarbeitung der Delikte ins Auge gefasst werden können. Immerhin scheine der Berufungskläger grundsätzlich gut auf die Therapie anzusprechen. Allerdings erweise sich eine Erarbeitung der im Gutachten erwähnten Verantwortungsübernahme, zukünftigen Coping-Strategien und Strategien zur prosozialen Selbstwirksamkeitsförderung nach wie vor als dringend notwendig, um die Legalprognose beim Berufungskläger günstig zu beeinflussen. Hinzu komme, dass auch der Berufungskläger selbst betont habe, dass er von der aktuellen Therapie profitiere. Dementsprechend sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Da bei Berufungskläger mit Blick auf eine Massnahme die offensichtlich mit einer gewissen Unreife verbundenen Sexualdelikte (Anlasstaten) als problematisch anzusehen seien, welche der Berufungskläger aber als Jugendlicher begangen habe, stünden Massnahmen des Jugendstrafrechts im Vordergrund, weshalb u.a. eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 JStG anzuordnen sei (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 174).
Das Appellationsgericht schliesst sich diesen Erwägungen an und verweist auf diese, zumal sich auch der Berufungskläger nicht explizit dagegen wendet, sondern allein unter Hinweis auf die beantragten Freisprüche auf einen Verzicht von der ambulanten Behandlung plädiert (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314). Zu ergänzen ist, dass sich diesbezüglich in der Zeit bis zur Berufungsverhandlung keine erheblichen Veränderungen beim Berufungskläger ergeben haben. Dieser befindet sich im letzten Lehrjahr der Ausbildung zum Heizungsinstallateur und wohnt noch mit seinem Bruder zusammen (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 331 f.). Insbesondere vermochte der Berufungskläger immer noch keine Verantwortung für die von ihm begangenen Sexualdelikte zu übernehmen und es zeigten sich vielmehr befremdliche Externalisierungstendenzen, etwa indem er der Privatklägerin 2 vorwarf, sich nicht weitergehend gegen seine sexuellen Avancen gewehrt zu haben (freilich unter Abstreitung der nach obigem Beweisergebnis tatsächlich erfolgten, mannigfaltigen Abwehrversuche seitens der Privatklägerin 2, siehe oben E. 3.3.8 und 3.3.11). Zudem hat der Berufungskläger offenbar noch immer mit Betäubungsmitteln zu tun, räumte er doch ein, er sei erst wenige Tage vor der Berufungsverhandlung mit «ganz wenig Gras» im Auto angetroffen worden, woraufhin sein Lernfahrausweis vorläufig eingezogen und eine Blutabnahme im Spital durchgeführt worden sei (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 331 f.). Dies bietet weiterhin Grund zu einer gewissen Besorgnis hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung und Legalprognose des Berufungsklägers, da der Berufungskläger die Sexualdelikte jeweils in einem berauschten (Alkohol, Cannabis, MDMA) und in gewissem Masse enthemmten Zustand begangen hat (siehe oben E. 3.2.12.1 und 3.3.11.1). Alles in allem erscheint die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung nach wie vor – in Übereinstimmung mit den schlüssig begründeten gutachterlichen Empfehlungen (Jugendpersonalakten AJ.2021.19, S. 45 ff.) und dem vorinstanzlichen Urteil – als geeignet sowie dringend notwendig und auch angemessen, um die Reifedefizite beim Berufungskläger anzugehen und dadurch seine Legalprognose insbesondere mit Blick auf Sexualdelikte günstig zu beeinflussen.
5.2.2 Persönliche Betreuung nach Art. 12 f. JStG
Eine persönliche Betreuung kann nach Erreichen des Mündigkeitsalters der betroffenen Person nur noch mit deren Einverständnis angeordnet werden (Art. 13 Abs. 4 JStG). Der Berufungskläger ist heute knapp [...] Jahre alt, hat mithin das Mündigkeitsalter schon lange erreicht. Die Anordnung einer persönlichen Betreuung bedürfte daher seines Einverständnisses. Vor Jugendgericht hatte der Berufungskläger sich zwar noch positiv zur Betreuung durch Frau [...] vom Sozialbereich der Jugendanwaltschaft ausgesprochen («[mit ihr] hätte ich auch gerne noch Kontakt»), wenn man ihn dafür aber schuldigsprechen müsste, dann wolle er das nicht (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 14). Angesichts dessen sowie angesichts seiner Berufungsanträge (siehe oben E. 5.1) ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit einer persönlichen Betreuung gemäss Art. 13 JStG nicht einverstanden ist, weshalb sie – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – nicht angeordnet werden kann.
5.3 Strafen
5.3.1 Schuldhaftes Handeln
Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 JStG). Schuldhaft handeln kann der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Art. 11 Abs. 2 JStG). Das Jugendgericht ist angesichts der schlüssigen Ausführungen im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2022 (Jugendpersonalakten AJ.2021.19, S. 169 f. und 181) zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte in uneingeschränkt schuldfähigem Zustand begangen hat. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 174 f.). Damit ist vorliegend auch eine Strafe auszufällen.
5.3.2 Vorbemerkungen zu sog. Übergangstätern (Art. 3 Abs. 2 StGB)
Sind – wie vorliegend (siehe oben E. 5.2) – gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Für sich genommen würde diese Regelung allerdings zu stossenden Ergebnissen führen, da das Strafmass dann massgeblich vom mehr oder weniger zufälligen Umstand abhinge, ob vor Abschluss des Jugendstrafverfahrens zumindest eine im Erwachsenenalter begangene Straftat bekannt wird. Korrigierend greift daher bei der konkreten Strafzumessung Art. 49 Abs. 3 StGB ein. Dieser schreibt vor, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB die vor der Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Diese scheinbar klare Regelung bereitet in der praktischen Anwendung diverse Schwierigkeiten. Eine Gesamtstrafe soll mehr sein als die Summe mehrerer Einzelstrafen. Deren Bemessung setzt aber einheitliche Kriterien voraus, die in der entsprechenden Konstellation gerade fehlen: Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So sieht Art. 2 Abs. 1 JStG vor, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafrechts sein sollen. Da bei Jugendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die Strafe gemäss der Rechtsprechung vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (BGer 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 2 Abs. 2 JStG bestimmt, dass den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken ist. Entsprechend erfolgt die Wahl der Sanktion im Jugendstrafrecht nicht nach denselben Kriterien wie beim Erwachsenenstrafrecht. Die begangenen Straftaten werden nicht in erster Linie als Verletzung des Rechtsfriedens verstanden, die nach einer ausgleichenden oder vergeltenden Sanktion ruft, sondern als mögliches Indiz für eine Fehlentwicklung, die es aufzufangen gilt. Was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint, beurteilt sich nach dem Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem Erziehungszustand (BGE 137 IV 7 E. 1.3). Demgegenüber orientiert sich das Erwachsenenstrafrecht primär an der Schwere der Straftat. Wer eine Gesamtstrafe ausfällen muss, hat sich letztlich zwischen diesen zwei Prinzipien zu entscheiden. Anderenfalls resultiert, was zu vermeiden wäre: Die Kombination zweier separater Sanktionen, die einander in der Zielrichtung latent widersprechen. Was für den Jugendlichen unter spezialpräventiven Gesichtspunkten sinnvoll ist, wird allenfalls durch eine ergänzende Strafe nach StGB gleich wieder zunichtegemacht (vgl. OGer ZH SB140022 vom 13. Mai 2014 E. IV. 2, mit Hinweis auf Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, N 521).
Zudem stellt sich ein weiteres Problem bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 JStG und Art. 49 Abs. 3 StGB: Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (siehe E. 5.2.5 ff.), sind in casu nämlich die Strafen, welche für die vor bzw. nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten auszufällen sind, gerade nicht gleichartig (Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe), sodass dafür keine Gesamtstrafe ausgefällt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob Art. 49 Abs. 3 StGB in solch einer Konstellation überhaupt greift. Würde man dies verneinen, würde dies allerdings zum stossenden Ergebnis führen, dass ein Jugendlicher, der – wie vorliegend der Fall – beinahe sämtliche und/oder die schwereren Straftaten vor Vollendung seines 18. Altersjahres begangen hat, hierfür allein wegen einer weiteren, nach dem 18. Altersjahr begangenen Straftat mit der vollen Härte des Erwachsenenstrafrechts sanktioniert würde. Diese Problematik wurde in Lehre und Rechtsprechung soweit ersichtlich bislang kaum diskutiert. Das Obergericht Zürich hat aber in einem ausführlich begründeten Entscheid erwogen, das Problem lasse sich auf zwei Arten lösen: Entweder man setze bereits für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG voraus, dass die vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten gleichartig sein müssen und verhindere so einen späteren Widerspruch zu Art. 49 Abs. 3 StGB, oder man wende Art. 49 Abs. 3 StGB auch dann an, wenn die vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten nicht gleichartig seien. Gegen erstere Lösung spricht nach Auffassung des Obergerichts Zürich insbesondere der Umstand, dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG um eine Kollisionsnorm handelt, welche in keinem Bezug zur Frage nach der Bildung einer Gesamtstrafe steht, sondern lediglich den persönlichen Geltungsbereich des JStG bzw. des StGB regelt. Zudem wäre bei einer solchen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG in der angesprochenen Fallkonstellation für die vor bzw. nach dem 18. Altersjahr begangenen Straftaten jeweils separat eine Strafe nach JStG und eine nach StGB auszusprechen, was aber gerade vermieden werden solle. Deswegen hat das Obergericht Zürich den zweiten Lösungsvorschlag vorgezogen und ist von der Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 3 StGB auch bei fehlender Gleichartigkeit der vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten ausgegangen. Es führte aus, diese Lesart stimme auch mit den Materialien überein, in denen Art. 49 Abs. 3 StGB als eine wichtige ergänzende Strafzumessungsregel bezeichnet werde, welche sicherstellen solle, dass Jugendliche, welche vor dem vollendeten 18. Altersjahr schwere und danach bloss noch leichte Delikte begehen, durch die Regelung in Art. 3 Abs. 2 JStG nicht unangemessen hart getroffen werden. Zur Frage, auf welche Weise Art. 49 Abs. 3 StGB genau zu berücksichtigen sei, hat das Obergericht Zürich vorgeschlagen, sofern Sanktionen nach dem StGB auszusprechen seien, so empfehle es sich, auch deren Bemessung grundsätzlich nach den Regeln des StGB, also des Erwachsenenstrafrechts, durchzuführen. Allerdings sei das Jugendstrafrecht bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe insofern im Sinne von Art. 49 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, als der Strafrahmen für die auszusprechende Freiheitsstrafe auf das Maximum zu beschränken sei, das Art. 25 JStG für den Freiheitsentzug vorsehe (zum Ganzen OGer ZH SB140022 vom 13. Mai 2014 E. IV. 2). Dem ist – insbesondere mit Blick auf den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 JStG, der bei Übergangstätern hinsichtlich der Strafen «nur das StGB» als anwendbar erklärt, sowie mit Blick auf den vom Gesetzgeber mittels Art. 49 Abs. 3 StGB als ergänzende Strafzumessungsregel verfolgten Sinn und Zweck der Unterbindung einer unangemessenen Benachteiligung von Übergangstätern (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafrecht, in BBl 1999, 2223) – zu folgen. Soweit vorliegend also für die vor dem 18. Altersjahr begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ist der Strafrahmen auf maximal ein Jahr beschränkt (vgl. Art. 25 Abs. 1 JStG; die Voraussetzungen des schärferen Art. 25 Abs. 2 JStG sind vorliegend nicht erfüllt).
Aufgrund dieser verallgemeinerbaren Überlegungen sollte sodann bei der Wahl der Strafart nicht pauschal auf die Strafandrohungen der Tatbestände des Besonderen Teils des StGB, welche teilweise als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe vorsehen, abgestellt werden. Um eine unangemessene Benachteiligung von Übergangstätern, welche vor dem vollendeten 18. Altersjahr schwere und danach bloss noch leichte Delikte begangen haben, zu verhindern, sollte vielmehr stets im konkreten Einzelfall und unter allenfalls sachgemässem Einbezug jugendstrafrechtlicher Überlegungen geprüft werden, welche Strafart des StGB (bei Vergehen und Verbrechen: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, vgl. Quéloz, in: Quéloz [Hrsg.], Commentaire, Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, 2. Auflage, Zürich 2023, Art. 3 JStG N 37) geboten erscheint.
Abgesehen davon ist die Strafzumessung infolge der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 JStG nach den Regeln des Erwachsenenstrafrechts durchzuführen (vgl. auch AGE SB.2019.40 vom 24. Juni 2020 E. 5.1 ff.).
5.3.3 Grundlagen der Strafzumessung nach dem StGB
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).
An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und 520).
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
5.3.4 Vorbemerkung zu den Vergewaltigungen
Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt. Vorliegend wird der Berufungskläger unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung verurteilt. Das Erwachsenenstrafrecht (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) sieht für Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu zehn Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Es handelt sich somit bei den beiden Vergewaltigungen um die schwersten der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Straftaten. Nachdem der Berufungskläger diese begangen hat, bevor er das 18. Altersjahr erreicht hatte, kommen jedoch nach oben (E. 5.3.2) Erwogenem als Sanktion für die Vergewaltigungen in casu grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht und beschränkt sich der Strafrahmen einer allfälligen Freiheitsstrafe auf maximal ein Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG). Vorliegend ist ausserdem bei einer etwaigen Freiheitsstrafe zu beachten, dass aus prozessualen Gründen – die Jugendanwaltschaft hat nicht Berufung erklärt, womit zugunsten des Berufungsklägers das Verbot der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO) greift – im Ergebnis maximal eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten gegen den Berufungskläger ausgesprochen werden kann. Sodann hat das Jugendgericht für die einzelnen Delikte keine separate Strafzumessung vorgenommen, was vorliegend nachzuholen ist (siehe aber unten E. 5.3.6).
Die objektive Tatschwere bei Vergewaltigungsdelikten bemisst sich primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer (Mathys, a.a.O., Rz. 93; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 92; je mit Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.2). Handelt der Täter zusätzlich grausam, erhöht sich das Verschulden entsprechend (Mathys, a.a.O., Rz. 93, BGer 6B_494/2008 vom 12. September 2008 E. 2.1.3 und 2.2). Einfluss auf die Tatschwere hat des Weiteren das Mass eines allfälligen Vertrauensmissbrauchs (Mathys, a.a.O., Rz. 94 mit weiteren Hinweisen). Sodann hängt bei Sexualdelikten die Verwerflichkeit der Tat auch vom Alter des Opfers ab. Je jünger ein Opfer ist, desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen Hilflosigkeit zunutze gemacht und sich über allfällige psychische Schäden des Opfers hinweggesetzt zu haben (Mathys, a.a.O., Rz. 103). Jüngst hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid zudem klargestellt, dass die «relativ kurze Dauer» einer Vergewaltigung unter dem Blickwinkel des Verschuldens in keinem Fall als mindernder Umstand zu Gunsten des Täters gewürdigt werden kann. Umgekehrt spreche nichts dagegen, die Dauer einer kriminellen Handlung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, wenn die Länge der Tat auf eine umso höhere kriminelle Energie des Täters schliessen lasse (BGer 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.4.2, zur Publ. vorgesehen).
5.3.5 Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklagefall 2)
Zwischen den beiden Vergewaltigungsfällen weist jener zum Nachteil der Privatklägerin 1 tendenziell die höhere objektive Tatschwere auf (Packen, auf den Boden Schubsen und daraus resultierende blaue Flecken, Kratzer und Schmerzen bei der Privatklägerin 1; verhältnismässig lange Dauer des erzwungenen, heftigen Geschlechtsverkehrs von ca. 20 Minuten; ungeschützte Ejakulation in der Vagina der Privatklägerin 1, blaue Flecken, Blutungen und Schmerzen am Geschlechtsteil der Privatklägerin 1 etc.), weshalb er zur Bildung der Einsatzstrafe herangezogen wird.
Zunächst sind die objektiven Tatkomponenten zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist vorliegend erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger das Vertrauen und auch Interesse der Privatklägerin 1 an ihm schamlos ausnutzte, um diese unter einem Vorwand an einen abgelegenen Ort zu locken, an dem ihr niemand zu Hilfe eilen konnte. Die Privatklägerin 1 leistete sodann mehrere Abwehrversuche (Aufstehen, Unterhose zwei Mal hochziehen, Weglaufen), allerdings ist beim Berufungskläger diesbezüglich aufgrund des relativ kurzen Zeitrahmens noch keine geradezu erschwerend zu wertende, besondere Hartnäckigkeit zu konstatieren. Zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist demgegenüber das grobe Schubsen und Drücken der Privatklägerin 1 auf den steinigen Waldboden, wodurch sich diese Prellungen und Kratzer zuzog, welche ihr eine Woche andauernde starke Schmerzen am Rücken und Hinterkopf bereiteten. Allerdings wirkt sich dies bloss leicht zulasten des Berufungsklägers aus, ist doch eine gewisse Gewaltanwendung der einschlägigen Variante des Vergewaltigungstatbestands inhärent. Das Eindringen ohne Verwendung eines Kondoms und die ungeschützte Ejakulation in die Vagina der Privatklägerin 1 sowie die damit einhergehenden Infektions- und Schwangerschaftsrisiken bei der Privatklägerin 1 wirken sich demgegenüber erheblich zulasten des Berufungsklägers aus. In geringfügigem Umfang erschwerend wirkt sich sodann das relativ junge Alter des Opfers aus, das zum Tatzeitpunkt [...] alt und damit ungeachtet ihrer knapp erreichten Volljährigkeit in ihrer sexuellen Entwicklung noch als leicht erhöht vulnerabel einzustufen war. Erschwerend ist sodann zu werten, dass der Berufungskläger während ca. 20 Minuten, mithin einer für eine Vergewaltigung relativ langen Dauer, den erzwungenen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 1 vollzog. Aufgrund der blauen Flecken, der Blutungen und der starken Schmerzen, welche die Privatklägerin 1 auch im Intimbereich erlitt, muss der Berufungskläger den Geschlechtsverkehr ausserdem mit einer besonderen Heftigkeit und Brutalität vollzogen haben, was ebenfalls erschwerend ins Gewicht fällt. Spürbar erschwerend ist sodann zu berücksichtigen, dass die Vergewaltigung bei der Privatklägerin 1 auch psychisch erhebliche Spuren hinterlassen hat, eine mehrjährige Traumatherapie erforderlich machte und sie nach wie vor begleitet, wie sie an der Berufungsverhandlung geschildert hat (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 338). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 führte die Privatklägerin 1 eindrücklich aus, sie habe nach der Kontaktierung durch die Jugendanwaltschaft keine Stille mehr ertragen können, sei von negativen Gedanken heruntergezogen worden und habe an Flashbacks gelitten. Sie habe weder essen noch schlafen können und habe ihre Ausbildung zur […] im November 2021, fünf Monate nach der Tat, per sofort abbrechen müssen. Sie sei wegen ihrer Schlaf- und Essprobleme notfallmässig von der Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel krankgeschrieben worden. Die Opferhilfe habe sie dann an eine Psychotherapeutin verwiesen (Akten Schlussfaszikel S. 69 f.). Untermauert werden ihre Ausführungen insbesondere durch den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 20. September 2023, wonach bei der Privatklägerin 1 u.a. eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Einschlafstörung diagnostiziert wurden. Darin heisst es weiter, die Privatklägerin 1 leide an einer leichten Bewusstseinseinengung, ihre Affekte seien eingeschränkt auf Wut und Trauer, sie leide an einer Störung der Vitalgefühle, wirke deprimiert und ängstlich und reagiere schnell gereizt und innerlich unruhig. Nebst der schweren Einschlafstörung leide sie an Panikattacken mit Zittern, Herzklopfen und Übelkeit. Im Verlauf der spezifischen Traumatherapie habe sich die Symptomatik beruhigt, allerdings habe die Privatklägerin 1 von einer Verschlechterung ihres Zustands seit Ankündigung der bevorstehenden Verhandlung vor dem Jugendgericht berichtet. Bis dato getraue sich die Privatklägerin 1 abends nicht, in Basel auszugehen, weil sie befürchte, dem Täter zu begegnen. Sie fühle sich im öffentlichen Raum oft unsicher und bedroht, setze sich im ÖV nie neben einen Mann. Sie habe keine Lust zu und keine Freude an Geschlechtsverkehr (Akten Schlussfaszikel S. 75 f.; siehe auch Schreiben betreffend Lehrvertragsauflösung vom […] 2021, Akten Schlussfaszikel S. 77). Gesamthaft betrachtet ist das objektive Verschulden des Berufungsklägers daher im mittleren bis oberen Bereich des oberen Strafrahmens gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG anzusiedeln.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist aufgrund der Manipulation, mit welcher der Berufungskläger die Privatklägerin 1 zunächst an die Party sowie anschliessend in den abgelegenen Waldabschnitt gelockt hat, von einer gewissen Planung des Berufungsklägers auszugehen, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Des Weiteren war angesichts der vielfältigen Abwehr seitens der Privatklägerin 1 (siehe oben E. 3.2.8, 3.2.14 und 4.2) unmissverständlich klar, dass diese zum Tatzeitpunkt und am Tatort keinen Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger wollte, womit dem Berufungskläger direkter Vorsatz ersten Grades anzulasten ist – was sich ebenfalls deutlich zulasten des Berufungsklägers auswirkt. Angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger auch nicht von der – aus seinem Freundes- bzw. Bekanntenkreis stammenden – Privatklägerin 1 abliess, als diese während des erzwungenen Geschlechtsverkehrs weinte, ist beim Berufungskläger sodann eine besondere Gefühlskälte festzustellen, welche sich geringfügig erschwerend auswirkt. Im Rahmen der Beurteilung der kriminellen Energie und des Nachtatverhaltens (siehe hierzu Mathys, a.a.O., Rz. 148 ff.) geringfügig zulasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist sodann das despektierliche Verhalten des Berufungsklägers unmittelbar nach der Tat, insbesondere der Umstand, dass er die Privatklägerin 1 in der Folge im gemeinsamen Freundeskreis als Lügnerin verunglimpfte und vor allem auch der Privatklägerin 1 selbst versuchte weiszumachen, dass sie den Geschlechtsverkehr gewollt habe, um nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Ein unmittelbar an die Tat anschliessendes Verhalten, welches das bereits erreichte Ziel absichert, ist Ausfluss der kriminellen Energie und darf in diesem Sinne berücksichtigt werden Mathys, a.a.O., Rz. 148). Geringfügig zugute zu halten ist dem Berufungskläger lediglich eine gewisse Enthemmung infolge des Alkohol- und Cannabiskonsums. Das (gerade noch) jugendliche Alter des Berufungsklägers wird indessen bereits durch die Anwendung des Maximalstrafrahmens von einem Jahr berücksichtigt. Zusammenfassend betrachtet bewegt sich das subjektive Verschulden des Berufungsklägers im mittleren Bereich des oberen Strafrahmens gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG.
Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers für die Vergewaltigung der Privatklägerin 1 im oberen Drittel des Strafrahmens von maximal 1 Jahr gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG anzusiedeln. Der Berufungskläger war zum Zeitpunkt der Tat bereits [...] alt, also zeitlich bloss wenige Monate von einer Geltung des Erwachsenenstrafrechts entfernt. Das Erwachsenenstrafrecht (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) sieht wie bereits erwähnt für Vergewaltigung eine Mindeststrafe von einem Jahr vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der Übergangsproblematik zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht sowie der Schwere des Verschuldens ist die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 auf 10 Monate festzusetzen.
Mit Blick auf die Strafart ist vorweg zu bemerken, dass vorliegend angesichts des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers sowohl zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung ([...]) als auch zum heutigen Urteilszeitpunkt ([...]) sowie seiner persönlichen Verhältnisse (siehe oben E. 5.2.1) jugendstrafrechtliche Überlegungen zum erzieherischen Charakter der Strafe (siehe oben E. 5.3.2) deutlich in den Hintergrund treten. Aufgrund der Tatschwere und des Verschuldens sowie aufgrund der grundsätzlichen Limitierung der Geldstrafe auf höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) kommt als Strafart vielmehr nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, zumal der durch den zum Tatzeitpunkt beinahe volljährigen Berufungskläger verwirklichte Tatbestand der Vergewaltigung im Erwachsenenstrafrecht wie erwähnt ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu ahnden wäre.
5.3.6 Weitere hypothetische Einzelstrafen und Gesamtstrafenbildung
Da sich vorliegend bereits aus der angemessenen Einsatzstrafe für die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ohne Berücksichtigung der weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten ergäbe, welche – wie unten aufzuzeigen sein wird – im Rahmen der Täterkomponenten um einen Monat auf insgesamt 9 Monate zu reduzieren ist (siehe E. 5.3.8), bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Bildung der hypothetischen Einzelstrafen zur Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2, zur versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie zu einer allfälligen Gesamtstrafenbildung und die Prüfung kann an dieser Stelle abgebrochen werden. Dies, da mangels Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, folglich die Obergrenze der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten gemäss vorinstanzlichem Urteil für das Appellationsgericht als Berufungsgericht im Ergebnis bindend ist (siehe oben E. 5.3.4).
5.3.7 Betäubungsmitteldelikt (Anklagefall 1)
Im Übrigen ist für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG im Anklagefall 1 in Bestätigung der zutreffenden – und unangefochten gebliebenen – vorinstanzlichen Erwägungen eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.– auszusprechen (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 175 f.).
5.3.8 Täterkomponenten
In einem weiteren Schritt sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diese umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere allenfalls gezeigte Reue und Einsicht (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 85 ff., 120 ff. mit weiteren Hinweisen).
Was die Erhebungen zur Person des Berufungsklägers anbelangt, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 179 ff.) sowie die oben in E. 5.2.1 gemachten Ergänzungen für die Zeit bis zur Berufungsverhandlung verwiesen werden. Sodann ist zum Vorleben des Täters ergänzend anzumerken, dass dieser mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2020 wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB vorbestraft ist. Den Akten ist zum betreffenden Sachverhalt zu entnehmen, dass der Berufungskläger einem früheren Klassenkameraden mindestens einen unvermittelten Kopfstoss ins Gesicht verpasste, worauf dieser eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur erlitt (Beizugsakten […] S. 60 f.).
Vor diesem Hintergrund ist beim Berufungskläger – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 175) – zunächst strafmindernd zu berücksichtigen, dass dieser eine von Ortswechseln und Konflikten der Eltern geprägte Kindheit verbracht hat. Insbesondere soll es auch zu einem Vorfall häuslicher Gewalt seitens des Vaters des Berufungsklägers (am Hals Packen und Schlagen der Mutter vor den Augen der Kinder) gekommen sein. Etwas relativiert wird dies allerdings durch die Vorstrafe des Berufungsklägers wegen eines Gewaltdelikts (einfache Körperverletzung), welche sich in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Sexualdelikte unter Gewaltanwendung in einem weiteren Sinne als einschlägig erweist. Im Ergebnis ist die oben dargelegte Einsatzstrafe von 10 Monaten unter Berücksichtigung der Täterkomponenten mithin um 1 Monat auf 9 Monate zu reduzieren, womit das vorliegend bindende Strafmass von 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe auch nach Beachtung der Täterkomponente und bereits vor Berücksichtigung der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie der versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 erreicht ist.
Das Jugendgericht hat sodann auch bei der – nicht angefochtenen – Geldstrafe betreffend den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz die schwierige Kindheit sowie das dort einschlägige vollumfängliche Geständnis des Berufungsklägers zu seinen Gunsten berücksichtigt, was vorliegend nicht zu vertiefen ist (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 175).
5.3.9 Ergebnis
Mit Blick auf das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot ist das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen und der Berufungskläger damit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.– zu verurteilen.
5.4 Bedingter Vollzug und Weisung
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 JStG). Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 143 IV 9 E. 2.8, 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46 ff.).
Vorliegend ist mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 176) festzustellen, dass gemäss Einschätzung im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2022 der Rückfallgefahr beim Berufungskläger betreffend Sexualdelikten mit einer ambulanten Therapie – wie sie auch vorliegend angeordnet wurde (siehe oben E. 5.2.1) – begegnet werden kann (Jugendpersonalakten AJ.2021.19 S. 170 ff. insb. 174 ff. und 181 ff.). Seit den zu beurteilenden Sexualdelikten ist der Berufungskläger bis heute nicht mehr einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass ihm insgesamt keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Mit Blick auf Betäubungsmitteldelikte ist der Berufungskläger noch nicht vorbestraft. Vor diesem Hintergrund ist ihm – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeiten sind jeweils auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 180) wird dem Berufungskläger für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, sich der angeordneten ambulanten Behandlung zu unterziehen.
5.5 Widerrufsverfahren
Das Jugendgericht hat mit Blick auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2020 wegen einfacher Körperverletzung bedingt mit einer Probezeit von 12 Monaten ausgesprochene Busse von CHF 500.– (Beizugsakten […] S. 60 f.) erwogen, die vorliegend zu beurteilten Anklagefälle 2 und 3 seien als Gewaltdelikte einschlägig zu qualifizieren, welche innert der Bewährungsfrist begangen worden seien, weswegen beim Berufungskläger Nichtbewährung festgestellt und die Vorstrafe vollzogen werde (Akten Schlussfaszikel S. 176).
Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung einen Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe und begründet dies mit den beantragten Freisprüchen. Die Jugendanwaltschaft äussert sich hierzu im Besonderen nicht.
Vorliegend wurden im Anklagepunkt 2 und 3 auch in zweiter Instanz Schuldsprüche in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gefällt, weshalb ein Widerruf der bedingten Vorstrafe nicht schon infolge Freispruchs entfällt.
Allerdings darf gemäss Art. 31 Abs. 4 JStG keine Rückversetzung mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit zwei Jahre vergangen sind. Gemäss Art. 35 Abs. 2 JStG gelten die Artikel 29 – 31, mithin auch Art. 31 Abs. 4 JStG, sinngemäss auch für aufgeschobene Strafen. Dementsprechend darf im Jugendstrafrecht grundsätzlich kein Widerruf mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit zwei Jahre vergangen sind. Angesichts der vorliegenden Geltung von Art. 3 Abs. 2 JStG, welcher vorsieht, dass bei sog. Übergangstätern «hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar» ist (siehe dazu oben E. 5.3.2), stellt sich die Frage, ob in casu auch bezüglich des Widerrufsverfahrens bzw. der Vollziehbarerklärung von Vorstrafen nicht das Jugendstrafgesetz, sondern vielmehr das Strafgesetzbuch zur Anwendung kommt. Wäre dies zu bejahen, so wäre Art. 46 Abs. 5 StGB einschlägig, welcher vorsieht, dass der Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei (statt wie im Jugendstrafgesetz vorgesehen zwei) Jahre vergangen sind.
Vorliegend kann offenbleiben, ob mit Blick auf den Widerruf die Normen des Jugendstrafgesetzes oder des Strafgesetzbuches anwendbar sind. Denn inzwischen wären seit dem Ablauf der – vorliegend 12-monatigen – Probezeit bereits über drei Jahre verstrichen. Damit ist der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vom 16. September 2020 sowohl nach den Bestimmungen des Jugendstrafgesetzes als auch nach jenen des Strafgesetzbuches nicht mehr möglich, sodass die entsprechende Busse von CHF 500.– in jedem Fall in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil für nicht vollziehbar zu erklären ist.
5.6 Ergebnis
Im Ergebnis wird für den Berufungskläger eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes angeordnet; weiter wird er zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt, jeweils mit bedingtem Vollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie verbunden mit der Weisung, sich der angeordneten ambulanten Behandlung zu unterziehen. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft (Polizeigewahrsam vom 27. Juli 2022, 17:10 Uhr, bis 28. Juli 2022, 15:00 Uhr [1 Tag, siehe Akten S. 137 ff.]) in Anwendung von Art. 51 StGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG angerechnet.
6. Zivilforderungen
6.1 Zivilforderungen der Privatklägerin 1
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2021 an die Privatklägerin 1 verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 1 von CHF 6'000.– hat die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrage von CHF 993.85 in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen, die Privatklägerin 1 bezüglich der Höhe ihres Anspruches allerdings auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger verlangt die vollumfängliche Abweisung dieser Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen, allerdings unter Hinweis auf seine beantragten Freisprüche (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314, 319). Davon abgesehen haben der Berufungskläger bzw. die Verteidigung keine Ausführungen zu den Zivilforderungen der Privatklägerin 1 gemacht. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der Berufungskläger – entgegen seinen Anträgen – auch in zweiter Instanz der Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 verurteilt wurde, kann bezüglich der Zivilforderungen grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 177) und die obigen Ausführungen zu den Folgen der Tat für die Privatklägerin 1 (E. 5.3.5) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung offen angab, ihre Traumatherapie im Sommer 2024 abgeschlossen zu haben, zugleich aber glaubhaft ausführte, der Vorfall begleite sie noch immer ein Stück weit (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 338). Die von der Vorinstanz ausgesprochene, angemessene Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 ist vor diesem Hintergrund zu bestätigen. Allerdings ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, inwiefern noch eine Genugtuungsmehrforderung auf dem Zivilweg zu entscheiden wäre, sodass diese in zweiter Instanz vielmehr abzuweisen ist. Sodann ist die vorinstanzliche Gutheissung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach auch in zweiter Instanz zu bestätigen.
6.2 Zivilforderung der Opferhilfe beider Basel
Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel im Betrage von CHF 4'746.– hat das Jugendgericht dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres Anspruches hat das Jugendgericht die Opferhilfe beider Basel auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
Auch hiergegen wendet sich der Berufungskläger bloss unter pauschalem Hinweis auf seine beantragten Freisprüche, weshalb angesichts der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche in zweiter Instanz auf die zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 178).
6.3 Zivilforderung der Privatklägerin 2
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger sodann zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– (ohne Zusprache eines Zinses, von der Privatklägerin 2 allerdings auch nicht beantragt, siehe Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 20 f.) an die Privatklägerin 2 verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 2 von «mindestens CHF 1'000.–» hat die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger verlangt die vollumfängliche Abweisung dieser Genugtuungsforderung, allerdings bloss unter Hinweis auf seinen beantragten Freispruch (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314, 319). Davon abgesehen haben der Berufungskläger bzw. die Verteidigung keine Ausführungen zur Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 gemacht. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der Berufungskläger – entgegen seinem Antrag – auch in zweiter Instanz der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 verurteilt wurde, kann bezüglich deren Genugtuungsforderung grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 178). Die von der Vorinstanz ausgesprochene, angemessene Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 ist mithin zu bestätigen. Allerdings ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, inwiefern noch eine Genugtuungsmehrforderung auf dem Zivilweg zu entscheiden wäre, sodass diese in zweiter Instanz vielmehr abzuweisen ist.
7. Datenträger
Die Datenträger (1 DVD und 3 USB-Sticks; Verzeichnis 2022/S23; Akten S. 158) verbleiben bei den Akten.
8. Kosten und Entschädigungen
8.1 Vorinstanzliche Kosten
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren – nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung schuldig gesprochen, weshalb die erstinstanzlich auferlegte Urteilsgebühr von CHF 1'200.– zu belassen ist. Die Verfahrenskosten hat das Jugendgericht in der Höhe von CHF 2'615.50 dem Berufungskläger auferlegt und in der Höhe von CHF 19'870.70 zu Lasten des Staates genommen. Die Kostenauflage zulasten des Staates ist mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Die bloss anteilsmässige Auflage der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'615.50 zulasten des verurteilten Berufungsklägers ist im Lichte von Art. 44 Abs. 2 JStPO und Art. 425 und Art. 426 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden, zumal auch die Verteidigung nichts Gegenteiliges geltend macht.
8.2 Kosten des Berufungsverfahrens
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommen Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 428 StPO N 6). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 21, mit Hinweisen; Griesser, , in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 428 N 12 ff.; Schmid/ Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 428 N 10 f.).
Vorliegend unterliegt der Berufungskläger mit seinen Anträgen auf Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung. Ebenso unterliegt er mit seinen Anträgen betreffend Verzicht auf eine Freiheitsstrafe und ambulante Behandlung sowie betreffend die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen und Parteientschädigungen der Privatklägerinnen. Damit unterliegt er mehrheitlich. Einzig mit Blick auf den Verzicht auf die Anordnung einer persönlichen Betreuung und die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe hat der Berufungskläger obsiegt. Insgesamt hat der Berufungskläger mit seiner Berufung damit nur eine marginale, unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in Nebenpunkten erwirkt, weshalb es sich in Bezug auf das Berufungsverfahren rechtfertigt, ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die vollen Kosten aufzuerlegen. Somit sind dem Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) zu überbinden.
8.3 Honorar der amtlichen Verteidigung
Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 15. November 2024 abgestellt werden kann (Akten Schlussfaszikel, S. 320 ff.). Hierzu werden 3 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 und die Nachbesprechung mit der Mandantschaft zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 275.90 (7,7 % auf CHF 459.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'969.25), somit total CHF 3'704.65 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Da dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt wird, bleiben für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 JStPO jeweils vollumfänglich vorbehalten.
8.4 Parteientschädigung der Privatklägerin 1
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 3 Abs. 1 JStPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
Das Jugendgericht hat der Privatklägerin 1 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zugesprochen, was angemessen sowie zur Wahrung der Interessen der obsiegenden Privatklägerin 1 notwendig erscheint und mithin zu bestätigen ist, zumal der Berufungskläger die Zusprache dieser Parteientschädigung nur unter Hinweis auf seine beantragten (vorliegend aber abgewiesenen) Freisprüche angefochten hat (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314, 319).
Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerin beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen (Plädoyer RV 1 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 354). Damit obsiegt sie auch im Rechtsmittelverfahren und der Berufungskläger ist zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. Der von der Vertreterin der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 2.5 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– (Akten Schlussfaszikel S. 323) erscheint angemessen und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerin 1 auch notwendig. Hinzuzurechnen sind 3 ¼ Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Stundenansatz von CHF 250.– sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 %. Insgesamt wird der Privatklägerin 1 für die zweite Instanz mithin eine Parteientschädigung von CHF 1'553.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zulasten des Berufungsklägers zugesprochen.
8.5 Entschädigung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2
Die Vorinstanz hat sodann der Vertreterin der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, [...], Advokatin, für die erste Instanz ein – angemessenes – Honorar von insgesamt CHF 5'445.45 aus der Jugendgerichtskasse ausbezahlt (für Einzelheiten sei verwiesen auf: angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 178; Honorarnote, Akten Schlussfaszikel S. 140 ff.).
Mit Verfügung vom 12. August 2024 wurde der Privatklägerin 2 die unentgeltliche Prozessführung explizit auch für das Berufungsverfahren gewährt (Akten Schlussfaszikel S. 270). Dementsprechend wird der Vertreterin der Privatklägerin 2 im Kostenerlass in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 44 Abs. 2 JStPO eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten Schlussfaszikel S. 326 ff.), zuzüglich 2 ½ Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung zum Ansatz von CHF 200.–, ausgerichtet. Insgesamt wird ihr ein Honorar von CHF 1'533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 126.35, somit total CHF 1'686.50 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet. Da im die Privatklägerin 2 betreffenden strafrechtlichen Vorwurf ein Schuldspruch erfolgt ist, erstreckt sich der Rückerstattungsvorbehalt auf die ganze erst- und zweitinstanzliche Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 17. Oktober 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Fall 1) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes;
- Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Fall 1) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung;
- Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Minigrips mit Marihuana (Pos. 1001);
- die Verlegung des Anteils von CHF 19'870.70 an den Kosten (von gesamthaft CHF 22'486.20) für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch – der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. Juli 2022, 17:10 Uhr, bis 28. Juli 2022, 15:00 Uhr (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
mit der Weisung, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen,
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 16. September 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Busse von CHF 500.– wird nicht vollziehbar erklärt.
Für A____ wird eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes angeordnet. Der Vollzug erfolgt durch die Jugendanwaltschaft.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2021 an die Privatklägerin 1 verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 6'000.– wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrage von CHF 993.85 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres Anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen.
Der Privatklägerin 1 wird für die erste Instanz gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel im Betrage von CHF 4'746.– wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres Anspruches wird die Opferhilfe beider Basel auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.– an die Privatklägerin 2 verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 1'000.– wird abgewiesen.
Der Privatklägerin 2 wird für die erste Instanz gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 5'445.45 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Die Datenträger (1 DVD und 3 USB-Sticks; Verzeichnis 2022/S23) verbleiben bei den Akten.
A____ trägt die vorinstanzlich auferlegten Kosten von CHF 2'615.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleiben Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 275.90 (7,7 % auf CHF 459.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'969.25), somit total CHF 3'704.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.
Der Privatklägerin 1 wird für die zweite Instanz gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 1'553.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Der Vertreterin der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 126.35, somit total CHF 1'686.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin 1 (Auszug: Erwägungen 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 6.1, 8.4 und Dispositiv)
- Privatklägerin 2 (Auszug: Erwägungen 2, 3.1, 3.2.6, 3.3, 4.1, 4.3, 6.3, 8.5 und Dispositiv)
- Opferhilfe beider Basel (Auszug: Erwägungen 6.2 und Dispositiv)
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Jugendgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
- Universitäre Psychiatrische Kliniken (UPK) Basel, Jugendforensik
- Staatssekretariat für Sicherheitspolitik SEPOS, Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.