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Schiedsgericht
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ZWISCHENENTSCHEID
vom 30.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Klägerin
Bundesamt für Sozialversicherungen
Invalidenversicherung, Effingerstrasse 20,
3003 Bern
Beklagte
C____
[...]
Beigeladener
Gegenstand
SG.2017.2
Vorsorgliche Massnahme
Neue Tatsache
Tatsachen
- Mit Zwischenentscheid vom 19.
Juli 2017 wurde die Beklagte im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
verpflichtet, der Klägerin zu ermöglichen, weiterhin die über die
webbasierte Plattform SuisseMED@P vergebenen Gutachten mit Herrn lic. phil.
C____ zu erstellen. Diese Massnahme wurde mit Verfügung vom 11. September
2017 bis auf weiteres verlängert.
Hintergrund dieser Massnahme war einerseits die im Raum stehende Frage
einer Änderungskündigung des Zusammenarbeitsvertrags zwischen den Parteien,
die der Frist eines Jahres bedarf. Andererseits lief das Äquivalenzprüfungsverfahren
für Herrn lic. phil. C____. Per 28. Februar 2018 lief die einjährige
Kündigunsfrist aus, zudem lag ein erster Entscheid für die Äquivalenzprüfung
vor.
Die
angeordnete vorsorgliche Massnahme wurde daraufhin mit Zwischenentscheid vom
26. Februar 2018 aufgehoben.
- Mit Gesuch vom 14. Juni 2018 beantragt
die Klägerin erneut vorsorgliche Massnahmen. Sie beantragt, die Beklagte
sei vorsorglich zu verpflichten,
der Klägerin
ab sofort und vorläufig für die Dauer dieses Schiedsverfahrens zu ermöglichen,
die über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (www.suissemedap.ch) vergebenen
polydisziplinären Gutachten in der Neupsychologie unter Mitwirkung des
Neuropsychologen Herrn lic. phil. C____ zu erstellen, wenn dieser dabei durch
eine Neuropsychologin/einen Neuropsychologen supervidiert wird, welche/r die
von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2017 an die Leiterinnen und
Leiter der polydisziplinären Gutachterstellen neu definierten und ab 1. Juli
2017 geltenden fachlichen Mindestanforderungen erfüllt
sowie
der Klägerin ab sofort und vorläufig für die Dauer dieses Schiedsverfahren zu
ermöglichen, die im Bereich der Invalidenversicherung der Klägerin erteilten
nicht polydisziplinären Gutachteraufträge, namentlich die bidisziplinären Gutachterauftrage,
in der Neuropsychologie weiter durch den Neuropsychologen Herrn lic. phil. C____
erstellen zu lassen, eventualiter unter Mitwirkung des Neuropsychologen Herrn
lic. phil. C____ zu erstellen, wenn dieser dabei durch eine Neuropsychologin/einen
Neuropsychologen supervidiert wird, welche/r die von der Beklagten mit
Schreiben vom 22. Februar 2017 an die Leiterinnen und Leiter der
polydisziplinären Gutachterstellen neu definierten und ab 1. Juli 2017
geltenden fachlichen Mindestanforderungen erfüllt.
Der Beklagten
sei zu erläutern, dass das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
Basel-Stadt mit Zwischenentscheid der Präsidentin vom 26. Februar 2018 nicht
entschieden hat, dass Herr lic. phil. C____ für alle über die webbasierte
Plattform SuisseMED@P (www.suissemedap.ch) vergebenen polydisziplinären
Gutachten, welche nach dem 28. Februar 2018 zugeteilt wurden oder werden, nicht
mehr eingesetzt werden darf.
- In ihrer Stellungnahme vom 18.
Juli 2018 beantragt die Beklagte, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
abzuweisen, beziehungsweise nicht darauf einzutreten soweit es mono- oder
bidisziplinäre Gutachten beziehungsweise das Erläuterungsgesuch betrifft.
- Im Rahmen des Verfahrens SG
2018 1 erhebt der Beigeladene ebenfalls Klage gegen die Beklagte. In
diesem Verfahren geht es um eine gemäss Tarifvertrag zwischen H+ und SVNP
sowie BSV, MTK und BAMV vom Dezember 2003 zugelassene äquivalente
Weiterbildung. Diese Äquivalenzprüfung erfolgt durch die Paritätische
Vertrauenskommission PVK Neuropsychologie (PVK) und würde auch eine
Gutachtertätigkeit im Rahmen der MED@P Vereinbarung erlauben.
Mittlerweile wurden ein erster kurzer Schriftenwechsel sowie eine Vermittlungsverhandlung
durchgeführt. Dabei konnten Anforderungen und Bedingungen an die Zulassung
von beiden Parteien erläutert werden.
- Neu beantragt die Klägerin nun,
den Beigeladenen vorsorglicherweise unter Supervision eines von der
Beklagten akzeptierten Neuropsychologen oder einer Neuropsychologin
zuzulassen.
- Um vorsorgliche Massnahmen
anzuordnen, bedarf es eines drohenden Nachteils, einer Dringlichkeit,
einer Interessenabwägung, der Prognose in der Hauptsache sowie der
Verhältnismässigkeit. Zu vermeiden ist, dass selbst ein Obsiegen im
Hauptsacheverfahren dem Kläger nicht wirksamen Rechtsschutz zuteilwerden
lässt, weil das Urteil zu spät erfolgt. Die vorsorgliche Massnahme kann
aber nicht über den Hauptanspruch hinausgehen (Andreas Güngerich, Berner
Kommentar, 2012, N. 1 und 15 zu Art 161 ZPO). Es geht nun darum, zu
prüfen, welche Konsequenzen die Klägerin zu tragen hat, wenn sie mit ihrer
Klage durchdringt, ohne dass die vorsorgliche Massnahme weitergeführt
würde.
- Im Zwischenentscheid vom 26.
Februar 2018 wurde ausgeführt, dass es der Klägerin zumutbar ist, während
der Dauer des Verfahrens in reduziertem Umfang mit dem Beigeladenen zusammenzuarbeiten
(Ziffer 8). Daran ändert sich auch mit dem neuen Gesuch der Klägerin
nichts. Ein möglicher drohender finanzieller Nachteil rechtfertigt nach
wie vor nicht, eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen.
Dasselbe gilt für den Beigeladenen persönlich. Im Zwischenentscheid vom
26. März 2018 im Verfahren SG 2018 1 wurde ausgeführt, dass zwar eine
gewisse Dringlichkeit und eine gewisse finanzielle Einbusse bestehen,
diese aber keine vorsorgliche Massnahme rechtfertigen (Ziff. 16). Auch
hieran hat sich bis heute nichts geändert.
- Hauptargument der Klägerin
bleibt, die Gutachten des Beigeladenen neu unter Supervision einer von der
Beklagten zugelassenen Neuropsychologen oder Neuropsychologin zu
erstellen.
Dies ist an sich ein sinnvoller und naheliegender Vorschlag. Indessen entspricht
diese Konstellation mehr oder weniger einer selbstständigen Gutachtertätigkeit
des Beigeladenen. Der Supervisor, beziehungsweise die Supervisorin würde
anschliessend das Gutachten nur noch visieren. Damit würde das Ergebnis
des Hauptverfahrens vorweggenommen. Gerade dies ist aber im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme nicht zulässig.
Es trifft in der Tat zu, dass einzelne Gutachterstellen ihre Gutachten
durch Assistenzärztinnen/Assistenzärzte unter Supervision erstellen
lassen. Wie die Beklagte ausführt, erfolgt dies aber im Rahmen einer
klinischen Tätigkeit mit Ausbildungsauftrag (Gesuchsbeilage 3). Diese Situation
kann nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Hinzu
kommt, dass es seitens der Gerichte grundsätzlich nicht gerne gesehen
wird, wenn Gutachten durch Assistenzärztinnen/Assistenzärzte erstellt
werden, auch wenn dies unter Supervision erfolgt.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber dadurch, dass der Beigeladene
kein Anfänger, sondern ein erfahrener Neuropsychologe mit langjähriger Gutachtertätigkeit
- allerdings ohne qualifizierende Zusatzausbildung - ist. Da aber, wie
oben aufgeführt, das Ergebnis des Hauptverfahrens nicht vorweggenommen
werden darf, ist die vorgeschlagene Massnahme ohne Zustimmung der Beklagten
nicht möglich.
- Die Parteien erwähnen in ihren
Eingaben und Schriften auch die Form von Co-Gutachten. Unklar ist, wie
hier die Aufgabenverteilung zu verstehen ist.
Sofern die volle Verantwortung für das Gutachten von einer anerkannten Neuropsychologin
oder einem anerkannten Neuropsychologen übernommen und das Gutachten von dieser
Person als Hauptgutachter unterzeichnet wird, bleibt es der Klägerin
unbenommen, den Beigeladenen als Hilfsperson beizuziehen und das Gutachten
mitunterzeichnen zu lassen. Dazu braucht es aber keine vorsorgliche Massnahme.
- Die Klägerin beantragt weiter,
den Beigeladenen auch für nicht polydisziplinäre Gutachten im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme zuzulassen.
Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden, da sich der Hauptprozess
nur auf MED@P Gutachten bezieht.
Nebenbei sei
bemerkt, dass die Beklagte mit niemandem gezwungen ist, Gutachtenverträge zu
schliessen und dass sie ihre Gutachter relativ frei wählen kann. Zentral ist,
dass sie die für das Verwaltungshandeln geltenden Verfassungsgrundsätze wahrt.
- Die Klägerin verlangt auch, zu
erläutern dass mit Zwischenentscheid vom 26. Februar 2018 nicht
entschieden worden sei, dass der Beigeladene für alle MED@P Gutachten
nicht mehr eingesetzt werden dürfe.
Der Klägerin
ist insofern zuzustimmen, als die Rechtslage gerade nicht geklärt wird, indem
eine vorsorgliche Massnahme angeordnet oder abgelehnt wird. Ob die Klägerin mit
dem Einsatz des Beigeladenen den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag
verletzt, hängt davon ab, ob die Beklagte im Rahmen dieses Vertrages überhaupt
berechtigt war, neue fachliche Voraussetzungen für Neuropsychologinnen und
Neuropsychologen zu verlangen. Dies aber ist Inhalt des Hauptprozesses.
- Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Frage, ob die
Klägerin vertragswidrig handelt, wenn sie den Beigeladenen weiterhin als
Gutachter zulässt, ist implizit Gegenstand des Hauptverfahrens.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Schiedsgerichts:
://: Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Kostenentscheid folgt mit dem Endentscheid.
SchiedsgerichtBASEL-STADT
Katrin Zehnder, Präsidentin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Beigeladener
Versandt am: