Schiedsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

ZWISCHENENTSCHEID

 

vom  30. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

Bundesamt für Sozialversicherungen

Invalidenversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                                          Beigeladener

 

 

 

Gegenstand

 

SG.2017.2

Vorsorgliche Massnahme

Neue Tatsache

 


Tatsachen

 

  1. Mit Zwischenentscheid vom 19. Juli 2017 wurde die Beklagte im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Klägerin zu ermöglichen, weiterhin die über die webbasierte Plattform SuisseMED@P vergebenen Gutachten mit Herrn lic. phil. C____ zu erstellen. Diese Massnahme wurde mit Verfügung vom 11. September 2017 bis auf weiteres verlängert.

    Hintergrund dieser Massnahme war einerseits die im Raum stehende Frage einer Änderungskündigung des Zusammenarbeitsvertrags zwischen den Parteien, die der Frist eines Jahres bedarf. Andererseits lief das Äquivalenzprüfungsverfahren für Herrn lic. phil. C____. Per 28. Februar 2018 lief die einjährige Kündigunsfrist aus, zudem lag ein erster Entscheid  für die Äquivalenzprüfung vor.

Die angeordnete vorsorgliche Massnahme wurde daraufhin mit Zwischenentscheid vom 26. Februar 2018 aufgehoben.

 

  1. Mit Gesuch vom 14. Juni 2018 beantragt die Klägerin erneut vorsorgliche Massnahmen. Sie beantragt, die Beklagte sei vorsorglich zu verpflichten,

der Klägerin ab sofort und vorläufig für die Dauer dieses Schiedsverfahrens zu ermöglichen, die über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (www.suissemedap.ch) vergebenen polydisziplinären Gutachten in der Neupsychologie unter Mitwirkung des Neuropsychologen Herrn lic. phil. C____ zu erstellen, wenn dieser dabei durch eine Neuropsychologin/einen Neuropsychologen supervidiert wird, welche/r die von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2017 an die Leiterinnen und Leiter der polydisziplinären Gutachterstellen neu definierten und ab 1. Juli 2017 geltenden fachlichen Mindestanforderungen erfüllt

sowie


der Klägerin ab sofort und vorläufig für die Dauer dieses Schiedsverfahren zu ermöglichen, die im Bereich der Invalidenversicherung der Klägerin erteilten nicht polydisziplinären Gutachteraufträge, namentlich die bidisziplinären Gutachterauftrage, in der Neuropsychologie weiter durch den Neuropsychologen Herrn lic. phil. C____ erstellen zu lassen, eventualiter unter Mitwirkung des Neuropsychologen Herrn lic. phil. C____ zu erstellen, wenn dieser dabei durch eine Neuropsychologin/einen Neuropsychologen supervidiert wird, welche/r die von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2017 an die Leiterinnen und Leiter der polydisziplinären Gutachterstellen neu definierten und ab 1. Juli 2017 geltenden fachlichen Mindestanforderungen erfüllt.

 

Der Beklagten sei zu erläutern, dass das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen Basel-Stadt mit Zwischenentscheid der Präsidentin vom 26. Februar 2018 nicht entschieden hat, dass Herr lic. phil. C____ für alle über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (www.suissemedap.ch) vergebenen polydisziplinären Gutachten, welche nach dem 28. Februar 2018 zugeteilt wurden oder werden, nicht mehr eingesetzt werden darf.

 

  1. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2018 beantragt die Beklagte, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen, beziehungsweise nicht darauf einzutreten soweit es mono- oder bidisziplinäre Gutachten beziehungsweise das Erläuterungsgesuch betrifft.

 

  1. Im Rahmen des Verfahrens SG 2018 1 erhebt der Beigeladene ebenfalls Klage gegen die Beklagte. In diesem Verfahren geht es um eine gemäss Tarifvertrag zwischen H+ und SVNP sowie BSV, MTK und BAMV vom Dezember 2003 zugelassene äquivalente Weiterbildung. Diese Äquivalenzprüfung erfolgt durch die Paritätische Vertrauenskommission PVK Neuropsychologie (PVK) und würde auch eine Gutachtertätigkeit im Rahmen der MED@P Vereinbarung erlauben.

    Mittlerweile wurden ein erster kurzer Schriftenwechsel sowie eine Vermittlungsverhandlung durchgeführt. Dabei konnten Anforderungen und Bedingungen an die Zulassung von beiden Parteien erläutert werden.

 

  1. Neu beantragt die Klägerin nun, den  Beigeladenen vorsorglicherweise unter Supervision eines von der Beklagten akzeptierten Neuropsychologen oder einer Neuropsychologin zuzulassen.

 

  1. Um vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, bedarf es eines drohenden Nachteils, einer Dringlichkeit, einer Interessenabwägung, der Prognose in der Hauptsache sowie der Verhältnismässigkeit. Zu vermeiden ist, dass selbst ein  Obsiegen im Hauptsacheverfahren dem Kläger nicht wirksamen Rechtsschutz zuteilwerden lässt, weil das Urteil zu spät erfolgt. Die vorsorgliche Massnahme kann aber nicht über den Hauptanspruch hinausgehen (Andreas Güngerich, Berner Kommentar, 2012, N. 1 und 15 zu Art 161 ZPO). Es geht nun darum, zu prüfen, welche Konsequenzen die Klägerin zu tragen hat, wenn sie mit ihrer Klage durchdringt, ohne dass die vorsorgliche Massnahme weitergeführt würde.

 

  1. Im Zwischenentscheid vom 26. Februar 2018 wurde ausgeführt, dass es der Klägerin zumutbar ist, während der Dauer des Verfahrens in reduziertem Umfang mit dem Beigeladenen zusammenzuarbeiten (Ziffer 8). Daran ändert sich auch mit dem neuen Gesuch der Klägerin nichts. Ein möglicher drohender finanzieller Nachteil rechtfertigt nach wie vor nicht, eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen.

    Dasselbe gilt für den Beigeladenen persönlich. Im Zwischenentscheid vom  26. März 2018 im Verfahren SG 2018 1 wurde ausgeführt, dass zwar eine gewisse Dringlichkeit und eine gewisse finanzielle Einbusse bestehen, diese aber keine vorsorgliche Massnahme rechtfertigen (Ziff. 16). Auch hieran hat sich bis heute nichts geändert.

 

  1. Hauptargument der Klägerin bleibt, die Gutachten des Beigeladenen neu unter Supervision einer von der Beklagten zugelassenen Neuropsychologen oder Neuropsychologin zu erstellen.

    Dies ist an sich ein sinnvoller und naheliegender Vorschlag. Indessen entspricht diese Konstellation mehr oder weniger einer selbstständigen Gutachtertätigkeit des Beigeladenen. Der Supervisor, beziehungsweise die Supervisorin würde anschliessend das Gutachten nur noch visieren. Damit würde das Ergebnis des Hauptverfahrens  vorweggenommen. Gerade dies ist aber im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nicht zulässig.

    Es trifft in der Tat zu, dass einzelne Gutachterstellen ihre Gutachten durch Assistenzärztinnen/Assistenzärzte unter Supervision erstellen lassen. Wie die Beklagte ausführt, erfolgt dies aber im Rahmen einer klinischen Tätigkeit mit Ausbildungsauftrag (Gesuchsbeilage 3). Diese Situation  kann nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Hinzu kommt, dass es seitens der Gerichte grundsätzlich nicht gerne gesehen wird, wenn Gutachten durch Assistenzärztinnen/Assistenzärzte erstellt werden, auch wenn dies unter Supervision erfolgt.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber dadurch, dass der Beigeladene kein Anfänger, sondern ein erfahrener Neuropsychologe mit langjähriger  Gutachtertätigkeit - allerdings ohne qualifizierende Zusatzausbildung - ist. Da aber, wie oben aufgeführt, das Ergebnis des Hauptverfahrens nicht vorweggenommen werden darf, ist die vorgeschlagene Massnahme ohne Zustimmung der Beklagten nicht möglich.  

 

  1. Die Parteien erwähnen in ihren Eingaben und Schriften auch die Form von Co-Gutachten. Unklar ist, wie hier die Aufgabenverteilung zu verstehen ist.


Sofern die volle Verantwortung für das Gutachten von einer anerkannten Neuropsychologin oder einem anerkannten Neuropsychologen übernommen und das Gutachten von dieser Person als Hauptgutachter unterzeichnet wird, bleibt es der Klägerin unbenommen, den Beigeladenen als Hilfsperson beizuziehen und das Gutachten mitunterzeichnen zu lassen. Dazu braucht es aber keine vorsorgliche Massnahme.   

 

  1. Die Klägerin beantragt weiter, den Beigeladenen auch für nicht polydisziplinäre Gutachten im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zuzulassen.

    Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden, da sich der Hauptprozess nur auf MED@P Gutachten bezieht. 

 

Nebenbei sei bemerkt, dass die Beklagte mit niemandem gezwungen ist, Gutachtenverträge zu schliessen und dass sie ihre Gutachter relativ frei wählen kann. Zentral ist, dass sie die für das Verwaltungshandeln geltenden Verfassungsgrundsätze wahrt.

 

  1. Die Klägerin verlangt auch, zu erläutern dass mit Zwischenentscheid vom 26. Februar 2018 nicht entschieden worden sei, dass der Beigeladene für alle  MED@P Gutachten nicht mehr eingesetzt werden dürfe.            

 

Der Klägerin ist insofern zuzustimmen, als die Rechtslage gerade nicht geklärt wird, indem eine vorsorgliche Massnahme angeordnet oder abgelehnt wird. Ob die Klägerin mit dem Einsatz des Beigeladenen den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag verletzt, hängt davon ab, ob die Beklagte im Rahmen dieses Vertrages überhaupt berechtigt war, neue fachliche Voraussetzungen für Neuropsychologinnen und Neuropsychologen zu verlangen. Dies aber ist Inhalt des Hauptprozesses.

 

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Frage, ob die Klägerin vertragswidrig handelt, wenn sie den Beigeladenen weiterhin als Gutachter zulässt, ist implizit Gegenstand des Hauptverfahrens.

 

 

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Schiedsgerichts:

://:        Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

            Der Kostenentscheid folgt mit dem Endentscheid.

           

           

 

SchiedsgerichtBASEL-STADT

 

 

 

Katrin Zehnder, Präsidentin

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte
–          Beigeladener

 

Versandt am: