|
|
Schiedsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
Zwischenentscheid der Präsidentin
vom 13. Juli 2020
Parteien A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
vertreten durch D____ [...]
Beklagte 1
E____
[...]
vertreten durch D____ [...]
Beklagte 2
F____
[...]
Gegenstand
SG.2019.7
Bezahlung von Behandlungskosten (ALT-Herstellungstaxe)
Erwägungen:
1. Am 5. November 2019 reichte das A____spital [...] (Klägerin) gegen drei Krankenkassen, alle vertreten durch D____, (Beklagte) Klage auf Bezahlung von CHF 15'459.90, CHF 14'693.15, CHF 12'892.50 sowie CHF 15'097.85 ein. Streitig ist ob und zu welchen Voraussetzungen die Herstellungstaxe gemäss Ziff. II.D 2 der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) für die Aufbereitung von Zytostatika verrechnet werden kann.
An der Vermittlungsverhandlung vom 15. Januar 2020 konnte keine Einigung erzielt werden. In der Folge wurde ein erster Schriftenwechsel durchgeführt. Mit ihrer ergänzenden Klage ernannte die Klägerin Herrn Dr. pharm. G____ zum Schiedsrichter.
2. Mit ihrer Klagantwort vom 16. Juni 2020 beantragen die Beklagten, den von der Klägerin ernannten Schiedsrichter abzulehnen. Die Klägerin sei anzuhalten, einen Schiedsrichter mit fundierten juristischen Fachkenntnissen, insbesondere im Gesundheitsrecht, zu ernennen, der die vorliegenden Rechtsfragen fachlich beurteilen und entscheiden könne. Dr. G____ vertrete als [...] die Interessen der Pharmazie und sei deshalb nicht unabhängig. Zudem sei er mit seinem medizinischen Hintergrund nicht in der Lage, die streitbetroffenen Rechtsfragen zu beantworten. Es stellten sich ausschliesslich rechtliche und keine pharmazeutischen Fragen. Im Übrigen sei Dr. G____ an der Ausarbeitung der ALT beteiligt gewesen und habe sich bereits damals für die Interessen der Apotheker und Spitalapotheken, insbesondere auch bei der Einfügung der aseptischen Zytostatika-Herstellungstaxe in die Arzneimittelliste nach Tarif eingesetzt. Deshalb sei er nicht neutral.
3. Die Klägerin nimmt mit Eingabe vom 30. Juni 2020 dazu Stellung. Weder das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) noch das kantonale Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG) sähen besondere Anforderungen an Schiedsrichter vor, ebenso wenig Art. 367 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Auch bestehe kein Zweifel an seiner Unabhängigkeit.
4. Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungser-bringern ist das Kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG und § 20 SVGG zuständig. Den Vorsitz führt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts. Jede Partei ernennt eine Vertretung. Erfolgt innert der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden angesetzten Frist keine Ernennung, so nimmt die Einzelrichterin gemäss § 83 Abs.2 (vormals § 56 h) des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte (GOG) die Ernennung vor. Gemäss 83 Abs.2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin.
Damit ist die Einzelrichterin zuständig, sowohl über das Ablehnungsbegehren zu entscheiden als auch gegebenenfalls einen Schiedsrichter zu benennen.
5.
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt
werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges,
unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung).
Diese Bestimmung verlangt einerseits, dass das Gericht ordnungsgemäss bestellt wird und andererseits, dass es unparteiisch und unabhängig ist. Sie gilt für jede vom Staat geschaffene Gerichtsinstanz. Die Unabhängigkeit gilt selbst für Schiedsrichter in privaten Schiedsverfahren mit Vollstreckbarkeit (Giovanni Biaggini, BV Kommentar – Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 4-7 zu Art. 30).
6. Die Beklagten begründen ihr Ablehnungsbegehren gegenüber Herrn Dr. G____ zunächst mit mangelndem Fachwissen. Hinsichtlich Fachwissen seien juristische und nicht medizinische Kenntnisse erforderlich. Es handle sich um Rechtsfragen, nicht um pharmazeutische Fragen. Dies beschlägt die Frage, ob das Gericht ordnungsgemäss bestellt wird.
Art. 89 Abs. 4 KVG und § 20 Abs. 4 sehen je eine Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer vor. Weitere Voraussetzungen sind nicht ersichtlich. Der Klägerin ist daher darin zuzustimmen, dass weder KVG noch SVGG besondere Anforderungen an Schiedsrichter stellen. Es ist nachgerade Sinn eines Schiedsgerichts, Personen zu ernennen, die von der Materie – auch auf Sachverhaltsebene – besondere Kenntnisse haben. Offenbleiben kann, ob Art. 367 ZPO anzuwenden ist. Denn das Schiedsgericht beruht nicht auf Vereinbarung, sondern auf Gesetz und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gilt ohnehin (vgl. nachfolgend).
Der vorliegende Prozess besteht nicht nur aus Rechtsfragen. Auch auf der Ebene des Sachverhalts ist streitig, welche Anforderungen notwendig sind, um die Zytostatika aufzubereiten. Dies mag zwar eine Bewertung beinhalten. Aber selbst dazu bedarf es genauer Kenntnisse der pharmazeutischen Vorgänge. Es ist einer Partei unbenommen, einen Schiedsrichter zu ernennen, der mit der Sachverhaltsebene vertraut ist. Falls er darüber hinaus nicht über hinreichendes juristisches Wissen verfügen sollte, dürfen und müssen die Parteien dies in Kauf nehmen.
Im Weiteren sind auch keine anderen persönlichen Aspekte (Sprache, Gesundheit, Urteilsfähigkeit, etc.) ersichtlich, die Dr. G____ für das Amt eines Schiedsrichters als unfähig oder unzumutbar erscheinen liessen.
Das Schiedsgericht ist deshalb mit Dr. G____ ordnungsgemäss bestellt.
7.
Schliesslich machen die Beklagten fehlende Neutralität und mangelnde
Unabhängigkeit geltend, weil Dr. G____ als [...]apotheker die Interessen der
Pharmazie vertrete und er an der Ausarbeitung der ALT beteiligt gewesen sei und
sich bereits damals für die Interessen der Apotheker und Spitalapotheken,
insbesondere auch bei der Einfügung der aseptischen Zytostatika-Herstellungstaxe
in die Arzneimittelliste nach Tarif eingesetzt habe.
Grundsätzlich besteht auch für das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG ein Anspruch
auf richtige Besetzung des Gerichts bzw. einen unbefangenen Richter. Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geben den Parteien im Sinne einer
konventions- und verfassungsrechtlichen Minimalgarantie Anspruch darauf, dass
das Schiedsgericht die Streitsache unabhängig und unparteiisch ohne Einwirken sachfremder
Umstände entscheidet. Solche Umstände können im Verhalten eines Mitglieds des
Spruchkörpers und jeder Person, welche die Entscheidfindung beeinflussen kann
oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer
Natur begründet sein. Massgebend ist nicht das subjektive Empfinden einer
Partei. Umgekehrt genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der
betreffenden Gerichtsperson erwecken. Mit andern Worten muss gewährleistet
sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligter als offen erscheint. Das
Gebot der Unparteilichkeit gilt für die vorsitzende Person und die übrigen
Schiedsrichter in gleichem Masse. Diese haben deshalb in Ausstand zu treten,
wenn sie mit einer Partei in einer Weise verbunden sind, welche die Besorgnis
der Befangenheit begründet. So kann z.B. eine Gerichtsschreiberin, die fest
gewähltes Mitglied als Schiedsrichterin als Vertreterin der Krankenversicherer
in einem anderen Kanton, nicht bereits deswegen als befangen gelten. Für diesen Schluss bräuchte es zumindest
Anhaltspunkte dafür, dass sie mit den Krankenversicherern in einer Weise
verbunden ist, woraus aus begreiflichen Gründen der Verdacht entstehen könnte,
sie habe ein unmittelbares Interesse an deren Obsiegen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_28/2017 vom 15. Mai 2017 E.1.1. und E.1.3. und dort
zitierte).
Andererseits wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung des Schiedsgerichts den Parteien die Möglichkeit einräumen, einen Richter ihres Vertrauens zu entsenden. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung den darin angeführten interessierten Kreisen die Möglichkeit einräumen, Leute ihres Vertrauens in die Schiedsgerichte zu entsenden, um die notwendige Sachkunde zu vermitteln und die branchenspezifischen Gesichtspunkte zur Kenntnis zu bringen, sodass die für oder gegen die Parteien sprechenden Umstände voll zur Geltung kommen und sorgfältig gewürdigt werden können. Nach der Rechtsprechung gilt zwar der Anspruch auf einen unparteiischen Richter auch für die neben dem Vorsitzenden tätigen Schiedsrichter. Diese können jedoch auf Grund ihrer Verbundenheit mit den interessierten Kreisen erfahrungsgemäss kaum als ganz unabhängig erscheinen. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die von den Parteien ernannten Vertreter auf Grund ihrer Beziehungen zur Partei sich vornehmlich dafür einsetzen werden, dass in einem Prozess Forderungen und Bedürfnissen ihrer Seite Rechnung getragen wird. Ebenso werden sie sich wohl bemühen, die Umstände zur Geltung zu bringen, die für die im Streite stehende Partei sprechen. Solche Schiedsrichter sind daher kaum in gleicher Weise unabhängig wie der Richter eines anderen staatlichen, nicht paritätisch zusammengesetzten Gerichts. Das trifft indessen für die Gegenseite ebenfalls zu. Dies ist als Ausfluss des vom Gesetzgeber gewollten Konzepts von Art. 89 Abs. 4 KVG hinzunehmen, welches im Schiedsgericht ein Gegenüber von zwei Interessenkreisen vorsieht; die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts wird insofern nicht nur durch die individuelle Unparteilichkeit der Schiedsrichter, sondern durch die paritätische Besetzung gewährleistet. An die Unparteilichkeit der von den Parteien ernannten Schiedsrichter können daher nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an andere Richter. Allerdings besteht die paritätische Mitwirkung nicht in einer einseitigen Interessenwahrnehmung für eine Prozesspartei. Der Schiedsrichter darf sich nicht als Parteianwalt im Richterkleid verstehen und einseitig nur die Interessen der ihm beruflich nahestehenden Partei wahrnehmen. Eine Befangenheit und damit eine Ausstandspflicht ist deshalb immer dann zu bejahen, wenn der Schiedsrichter bei einer der im Prozess auftretenden Parteien Funktionen innehat. Ein solcher Schiedsrichter steht für die Gegenpartei aus begreiflichen Gründen im Verdacht, am Obsiegen dieser Partei ein unmittelbares Interesse zu haben. Dies gilt für Organe und in gleicher Weise für jeden Funktionär und Mitarbeiter. Gemäss der Rechtsprechung (s. Überblick im Urteil vom 29. Juli 2004, K 29/04, E. 2.3) wird die Ausstandspflicht regelmässig auch bejaht bei Personen, die leitende Mitglieder eines Versicherungsverbands oder einer Organisation von Leistungserbringern sind. Doch sind Vertreter eines Kassenverbandes nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Verneint wurde die Ausstandspflicht auch bei Personen, die früher in einer solchen Stellung tätig waren. Sodann vermag die Tatsache allein, dass jemand Präsident des Verwaltungsrates einer im gleichen Kanton gelegenen Privatklinik ist, nicht den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen (BGE 124 V 22 E. 5 S. 25; Urteil 9C_149/2007 E. 4.2. und dort zitierte).
Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts geht davon aus, dass eine Nähe zu den Krankenkassenkreisen
(beziehungsweise zu einer der Parteien) an sich noch keine Befangenheit
bewirkt. Die Grenze wird jedoch dort gezogen, wo das für das Schiedsgericht
ernannte Mitglied Funktionen bei einer der Parteien oder eine leitende Stellung
eines Interessenverbandes hat. Gerade dies liegt bei Dr. G____ nicht vor. Er
ist weder mit einer Partei verbunden, noch mit einer Organisation von
Spitalapotheken. Auch die Tatsache, dass er an der ALT mitgewirkt hat, spricht
nicht gegen seine Unabhängigkeit. Die ALT ist ein korrekt rechtmässig zustande
gekommener Erlass eines legitimierten Gremiums. Auf welche einzelnen Personen
dessen Formulierungen zurückzuführen sind, ist nicht ersichtlich und auch nicht
wichtig. Formell erlassen wurde sie schliesslich vom Eidgenössischen
Departement des Innern.
Schliesslich sind persönliche Aspekte oder Verhaltensweisen von Dr. G____, die einen Anschein seiner Befangenheit erwecken könnten - gerade auch im Zusammenhang seiner Mitwirkung bei der ALT - weder bekannt noch bewiesen. Auch weist nichts darauf hin, dass er persönlich nicht in der Lage wäre, seine unabhängige Stellung als Richter im Schiedsgericht zu erkennen und dass er einseitig nur die Interessen der Klägerin wahrnehmen würde.
Damit bestehen keine Bedenken
hinsichtlich Unabhängigkeit und Neutralität von Dr. G____.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Beklagten geltend gemachten Gründe Herrn G____ weder als sachlich inkompetent noch als befangen erscheinen lassen, das Ablehnungsbegehren daher abzuweisen und Herr Dr. G____ als Schiedsrichter zu ernennen ist.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens tragen die Beklagten.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Schiedsgerichts:
://: 1. Das Ablehnungsbegehren gegen Herrn Dr. G____ wird abgewiesen.
2. Herr Dr. G____ wird zum Schiedsrichter im vorliegenden Verfahren ernannt.
3. Die Beklagten tragen eine Gebühr von CHF 500.00. Die ausserordentlichen Kosten tragen die Parteien selbst.
Schiedsgericht BASEL-STADT
Katrin Zehnder, Präsidentin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: