Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL (REKTIFIKAT)

 

vom 6. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2015.10

Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015

 

 


Tatsachen

I.          

a)              Die am 5. November 1972 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. September 2003 bei der C____. Am 5. März 2005 verunfallte sie mit dem Auto und wurde verletzt (Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Daraufhin war die Beschwerdeführerin in wechselndem Grad arbeitsunfähig (vgl. z.B. Bericht von Dr. D____ vom 7. März 2005, SUVA-Akte 8, Bericht des Kreisarztes vom 13. Mai 2005, SUVA-Akte 15, und Bericht von Dr. E____ vom 8. August 2015, SUVA-Akte 33). Die Beschwerdebeklagte erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 stellte die Beschwerdebeklagte ihre Leistungen ein (SUVA-Akte 43). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2006 Einsprache erheben (SUVA-Akte 49). Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 zog die Beschwerdebeklagte ihre Verfügung vom 15. Juni 2006 zurück (SUVA-Akte 58), richtete weitere Leistungen aus und führte weitere Abklärungen durch (vgl. z.B. SUVA-Akten 59 und 63). In der Zwischenzeit verliess die Beschwerdeführerin die C____ (vgl. Arbeitszeugnis vom 29. Februar 2008, Akte 4 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 10 f.) und machte sich im März 2008 selbständig (vgl. Curriculum Vitae, IV-Akte 4, S. 1).

Mit Verfügung vom 17. September 2007 stellte die Beschwerdebeklagte ihre Leistungen schliesslich per 30. September 2007 ein, mit der Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die Adäquanz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen sei (SUVA-Akte 73). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)              Im September 2009 begann die Beschwerdeführerin bei der F____ AG in Basel zu arbeiten, verliess die Firma jedoch nach drei Monaten wieder (Arbeitszeugnis vom Dezember 2009, IV-Akte 4, S. 9). Ab Januar 2010 bis November 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder bei der C____ (Curriculum Vitae und Arbeitszeugnis vom 3. Januar 2012, IV-Akte 4, S. 1 und 5 f.). Nach Absolvierung der Goldschmiedeschule [...] (Curriculum Vitae, IV-Akte 4, S. 2), begann sie schliesslich am 1. September 2013 eine Lehre als Goldschmiedin (vgl. Vertrag vom 11. März 2013, IV-Akte 4, S. 3 f.).

c)              Kurz vor dem Beginn der Lehre, am 20. August 2013 hatte die Beschwerdeführerin einen Velosturz erlitten. Dabei hatte sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie Kontusionen am linken Ellenbogen und am linken Knie zugezogen (vgl. z.B. Austrittsbericht des G____spitals [...] vom 23. August 2013, Beilage zur Einsprache vom 21. Mai 2014, SUVA-Akte 93).

d)              Mit Schreiben vom 24. März 2014 (SUVA-Akte 79) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdebeklagte. Unter Verweis auf einen dem Schreiben beigelegten Bericht des H____ vom 13. Februar 2014 (der sich insbesondere auf ein MRT vom 19. Dezember 2013 bezog; vgl. SUVA-Akte 101) brachte sie vor, bei ihr sei ein Schädelhirntrauma diagnostiziert worden. Der Abschluss ihres Falles durch die Beschwerdebeklagte im September 2007 sei fälschlicherweise erfolgt. Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte die Beschwerdebeklagte fest, es lägen keine neuen Tatsachen oder medizinischen Beweismittel vor, weshalb die formellen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch nicht erfüllt seien (SUVA-Akte 86). Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 eine Einsprache erheben (SUVA-Akte 93). Die Beschwerdebeklagte wies diese mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 ab (SUVA-Akte 99).

II.         

a)              Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 17. Februar 2015 wurde beantragt, es seien (1.) die Verfügung vom 28. April 2014 und der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 sowie (2.) die Verfügung vom 17. September 2007 aufzuheben und der Beschwerdeführerin (3.) die gesetzlichen Leistungen nach UVG (Heilkosten und Taggeld) auch nach dem 30. September 2007 zuzusprechen. (4.) Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vornehme. (5.) Subeventualiter sei durch das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin (6.) die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

b)              Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2015 schloss die Beschwerdebeklagte auf Abweisung der Beschwerde.

c)              In der Replik vom 3. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

d)              Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte sie mit, sie werde selbst weitere medizinische Abklärungen durchführen lassen und beantragte deshalb die Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 9. August 2015 widerrief die Instruktionsrichterin die Frist für die Duplik vorerst und fordert die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Ausführungen bezüglich der geplanten Abklärungen auf. Am 25. August 2015 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung nach. Zusammen mit ihrer Stellungnahme reichte sie einen Bericht des H____ ein. Zugleich bat sie um Sistierung des Verfahrens bis Ende November 2015. Mit Verfügung vom 26. August 2015 setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist für die Einreichung weiterer Unterlagen bis zum 31. Dezember 2015. Innert mit Verfügung vom 1. Januar 2016 verlängerter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2016 verschiedene weitere medizinische Berichte ein.

e)              Mit Eingabe vom 3. März 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen IV-Akten. Zugleich beantragte sie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten und Umtriebe des Gutachtens von Prof. Dr. I____, Arzt für Neurologie, vom 30. November 2015 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2016) aufzukommen.

f)                In der Duplik vom 3. März 2016 hielt auch die Beschwerdebeklagte an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.       

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts fand am 2. Mai 2016 statt. Das Gericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.

IV.      

Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgesichts vom 2. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 teilweise gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und anschliessender neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.

V.        

a)              Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 schlägt die Instruktionsrichterin den Parteien Dr. J____, Facharzt FMH Neurologie, als Gutachter vor und gibt ihnen die Möglichkeit, zum vorgeschlagenen Experten sowie zum Entwurf des Gutachtensauftrags Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sie zur Einreichung des MRTs vom 19. Dezember 2013.

b)              Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 13. März 2017 Stellung. Mit dem vorgeschlagenen Gutachter erklärt sie sich einverstanden. Im Weiteren stellt sie den Antrag auf eine technische Expertise zum Unfallhergang.

c)              Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erfolgt mit Schreiben vom 11. April 2017. Sie beantragt die Durchführung einer Begutachtung beim K____ als Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS K____) unter Beteiligung der Disziplinen Neurologie und Neuroradiologie, Psychiatrie und Neuropsychologie.

d)              Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

e)              Die Instruktionsrichterin erteilt schliesslich Dr. J____ den Begutachtungsauftrag (Schreiben vom 7. Juni 2017). Dieser nimmt ihn mit Schreiben vom 13. Juni 2017 an. Eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung erachtet er bereits aufgrund der Erläuterungen im Auftrag als unerlässlich. Auch eine psychiatrische Beurteilung sei in derartigen Fällen oft notwendig. Er schlägt vor, Dr. L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und lic. phil. M____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP beizuziehen. In einem weiteren Schreiben vom 26. Juni 2017 informiert er über die Bereitschaft von Dr. L____ und lic. phil. M____, am Gutachten mitzuwirken. Zugleich weist er auf die zu erwartenden Gutachtenskosten hin.

f)                Mit Eingaben vom 7. Juli 2017, vom 28. August 2017, vom 28. September 2017 und vom 23. Oktober 2017 reichen zunächst die Beschwerdegegnerin und anschliessend die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen ein, teilweise mit neuen Dokumenten in der Beilage. Für die Details sei auf das Verfahrensprotokoll sowie die einzelnen Eingaben verwiesen.

g)              In einem Schreiben vom 20. November 2017 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, dass die Kosten für das von ihr eingereichte neuroradiologische Gutachten von Dr. N____ vom 26. September 2017 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien.

h)              Die Beschwerdegegnerin nimmt in einem Schreiben vom 22. Dezember 2017 ein weiteres Mal Stellung und reicht neue medizinische Berichte bzw. Beurteilungen ein. Die Beschwerdeführerin tut dasselbe mit Eingabe vom 23. Januar 2018 bzw. einer korrigierten Version vom 29. Januar 2018.

i)                Dr. J____ bittet das Gericht mit einem Schreiben vom 21. Februar 2018 um die Zustellung weiterer, in den Akten erwähnten Dokumente, die ihm nicht vorlägen. Dieser Bitte kommt die Instruktionsrichterin am 1. März 2018 nach.

j)                In einer Eingabe vom 21. Juni 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Reisekosten für die gerichtlich angeordnete Begutachtung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien.

k)              Mit Schreiben vom 27. September 2018 lässt Dr. J____ dem Gericht das Gutachten vom 24. September 2018 inklusive Beilagen zukommen.

l)                Die Parteien nehmen mit Eingaben vom 12. November 2018 (Beschwerdeführerin) und vom 12. Dezember 2018 (je ein Schreiben der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin) zum Gutachten Stellung. Die Beschwerdeführerin ersucht darum, dass die von ihr mit der Stellungnahme eingereichten orthopädischen Berichte dem Gutachter Dr. J____ vorzulegen seien, eventualiter ein orthopädisches Gutachten einzuholen sei. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 reicht sie zudem einen weiteren Arztbericht ein. Parallel zu den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben, lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 selbst eine Abhandlung zukommen.

m)            Es folgen weitere Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2019 und der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2019 (wobei auch hier zunächst eine Eingabe durch ihren Rechtsvertreter und anschliessend eine Ergänzung ihrer bereits eingereichten Abhandlung durch sie selbst erfolgt).

VI.      

Am 6. Mai 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

2.                   

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 5. März 2005 eine Hirnverletzung (im Sinne einer strukturell objektivierbaren Folge) erlitten hat und die Beschwerdegegnerin ihr über den 30. September 2007 hinaus Leistungen zu erbringen hat. Im Vordergrund steht dabei die Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gerichtsgutachtens vom 24. September 2018 und damit eine prozessuale Revision der Verfügung vom 17. September 2007.

3.                   

3.1.             Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war bzw. noch nicht bekannt waren. Letztere müssen jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorgelegen haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 23 mit Hinweisen). Erheblich ist eine neue Tatsache dann, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert. Diese erhebliche neue Tatsache muss, im Rahmen der prozessualen Revision, selbst zu einem anderen Entscheid führen. Es gilt dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). War die Beibringung des Beweismittels bereits zuvor möglich, ist die Revision ausgeschlossen (Ueli Kieser, Art. 53 N 32 mit Hinweisens). Eine Revision wirkt - gegebenenfalls - rückwirkend, ex tunc (Ueli Kieser, Art. 53 N 41 mit Hinweis auf BGE 129 V 219).

3.2.             Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).

3.3.             Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen).

4.                   

4.1.             Die vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beauftragten Gutachter Dr. J____, Dr. L____ und lic. phil. M____ stellten in ihrem polydisziplinären Gerichtsgutachten vom 24. September 2018 folgende Diagnosen (S. 17):

-        St. n. Verkehrsunfall 05.03.2005

o   Unfall im PKW mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma

§   HWS-Distorsion und Verdacht auf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma

-        St. n. Verkehrsunfall 20.08.2013

o   Velosturz mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma

§   HWS-Distorsion

Residuell mit:

o   Leichter neuropsychologischer Funktionsstörung

o   Leichtem cervicocephalem Syndrom

§   Leichtem cervicogenem Schmerzsyndrom ohne Nachweis einer radiculären und/oder spinalen Funktionsstörung

§   Chronischem posttraumatischem Kopfschmerz

-        Akzentuierte Persönlichkeit mit unsicheren, labilen Zügen (ICD-10 Z73.1)

-        Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

Die Gutachter hatten zu beurteilen, ob die Hirnverletzung der Beschwerdeführerin dem Unfall vom 5. März 2005 zuzuordnen ist oder einem weiteren Unfall vom 20. August 2013, bei welchem die Beschwerdeführerin mit dem Velo gestürzt war (zu diesem Unfall vgl. den Bericht des O____spitals [...] vom 23. August 2013, SUVA-Akte 93). Diesbezüglich kamen die Gutachter zum Schluss, die Zuordnung sei nicht mit Eindeutigkeit möglich. Unter Berücksichtigung der gesamten Datenlage sei indessen das Ereignis vom 5. März 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache anzusehen. Diese Einschätzung werde vom heutigen neuropsychologischen Befund untermauert. Dieser sei vergleichbar mit dem Befund der psychologischen Untersuchung von Dr. phil. P____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im Jahr 2006 (vgl. den Bericht vom 11. September 2006, SUVA-Akte 52), aber besser als jener der Untersuchung im H____ im Jahr 2014 (vgl. die Abschrift der elektronischen Krankengeschichte des H____ vom 10. September 2014, SUVA-Akte 97), bei dem zusätzliche Auswirkungen des Unfalls vom August 2013 anzunehmen seien, die sich aber zwischenzeitlich wieder gebessert hätten (polydisziplinäres Gutachten, S. 18).

Die Gutachter gelangten zur Auffassung, dass die neuropsychologisch und psychiatrisch bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen. Unter Berücksichtigung aller (unfallkausalen) Einschränkungen kamen sie zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei eine klar strukturierte Tätigkeit, vorzugsweise mit vertrauten repetitiven Arbeitsabläufen, ohne besondere Anforderungen an kognitive/mentale Flexibilität, ohne Zeitdruck, ohne besondere emotionale Belastung, sowie mit der Möglichkeit eines eigenstrukturierten Pausenmanagements zumutbar. Die Beschwerdeführerin eigne sich für Tätigkeiten, bei denen die Aufgaben und Arbeitsabläufe klar umschrieben seien und die mit Vorteil sequentiell (eines nach dem anderen) bearbeitet werde könnten. Vorhandenes Wissen, Berufskenntnisse und Berufserfahrungen sollten genutzt werden. In Frage kämen daher z.B. administrative Tätigkeiten, v.a. auch in englischer Sprache. Der Beschwerdeführerin seien kognitiv angepasste Tätigkeiten möglich, wenn sie keine Verantwortung übernehmen müsse und die Möglichkeit habe, unter wenig Zeitdruck mit möglichen Pausen zu arbeiten (polydisziplinäres Gutachten, S. 19 f.).

Im Verlauf nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin eine berufliche Reintegration an einem angepassten Arbeitsplatz im 100%-Pensum realisieren können. Von den kognitiven Voraussetzungen her, welche sich im Vergleich der neuropsychologischen Befunde 2006 und 2018 ergeben, sollte im Prinzip ein vergleichbares Pensum zumutbar sein. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass bei der Bezifferung eines zeitlichen 100%-Pensums die sehr wahrscheinlich schon damals bestehenden Leistungseinschränkungen nicht berücksichtigt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe diese dank ihrer Leistungsmotivation kompensieren können. Langfristig sei eine solche vollumfängliche Kompensierung ohne Ressourcenerschöpfung allerdings nicht möglich. Infolgedessen sei aufgrund der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 20% zu berücksichtigen.

Aus polydisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit dem 5. März 2005 dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer den genannten Kriterien angepassten Tätigkeit sei arbiträr ab September 2005 von einer Arbeitsfähigkeit von 100% mit Leistungseinschränkung von 20% auszugehen. Infolge der eingetretenen Fehlentwicklung und Dekompensation aus psychiatrischer Sicht (vgl. polydisziplinäres Gutachten, S. 20), sei arbiträr ab September 2013 (Zeitpunkt des Beginns der Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe) von einer zeitlichen Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich auszugehen, zuzüglich der Leistungseinschränkung von 20%. Es sollte der Beschwerdeführerin jedoch mit entsprechender Begleitung und Training möglich sein, das Arbeitspensum innerhalb von sechs Monaten auf ganztags zu steigern, wobei die neuropsychologisch begründete Leistungseinschränkung von 20% weiterhin zu berücksichtigen sei (polydisziplinäres Gutachten, S. 22).

In der Haushaltsführung erkannten die Gutachter keine psychiatrischen und neuropsychologischen Einschränkungen, sie wiesen jedoch auf somatisch-neurologische Einschränkungen bei körperlich schweren und häufig mittelschweren Verrichtungen hin. Im Weiteren führten sie aus, es sei der vermehrte Pausenbedarf auch in der Haushaltstätigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt resultiere daraus eine Einschränkung, welche arbiträr mit 15% zu beziffern sei ‑ spezifischere Angaben müssten im Rahmen einer Haushaltsabklärung vor Ort ermittelt werden (polydisziplinäres Gutachten, S. 22).

Was den Integritätsschaden anbelangt, folgerten die Gutachter, unter Berücksichtigung von SUVA-Tabelle 8 (Integritätsentschädigung gemäss UVG bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) sei aus neurologischer und psychologischer Sicht ein Integritätsschaden von 20% ausgewiesen. Sie erklärten, aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Endzustand und es sei zu erwarten, dass sich eine bessere Stabilisierung erzielen lasse, weshalb kein Integritätsschaden angenommen werden könne. Auch aus somatischer Sicht könne unter Berücksichtigung der SUVA-Tabelle 7 (Integritätsentschädigung gemäss UVG bei Wirbelsäulenaffektionen) bezüglich des residuellen cervicocephalen Schmerzsyndroms kein relevanter Integritätsschaden beziffert werden. Gemäss den integrierten Richtlinien müsse die Integritätsentschädigung „bei Wirbelsäulenaffektionen nach UVV“ entsprechend der Funktionseinschränkung bestimmt werden. Aufgrund der erhobenen klinisch-neuropsychologischen Untersuchungsbefunde könne eine relevante residuelle Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule nicht objektiviert werden. Gesamtmedizinisch sei ein Integritätsschaden von 20% zu beziffern (polydisziplinäres Gutachten, S. 23).

4.2.             Das polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 24. September 2018 ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Auch die geklagten Beschwerden wurden von den Gutachtern berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Damit ist das Gerichtsgutachten beweistauglich (vgl. E. 3.3.).

Die Beschwerdeführerin anerkennt die Beweistauglichkeit des Gutachtens, macht jedoch geltend, es seien weitere Abklärungen notwendig (vgl. Stellungnahme vom 12. Dezember 2018). Die Beschwerdegegnerin ist jedoch gegenteiliger Auffassung.

4.3.             4.3.1  Wie erwähnt, ist die Beschwerdeführerin mit der Beweistauglichkeit des Gutachtens einverstanden. Unter Verweis auf von ihr eingereichte orthopädischen Berichte von Dr. Q____ vom 16. Oktober 2018, vom 14. November 2018, vom 27. November 2018 und vom 5. Dezember 2018 (wobei sich die letzten beiden Dokumente beide auf die Untersuchung vom 27. November 2018 beziehen und vom Text her weitgehend identisch sind; alle in der Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2018), beantragt sie jedoch, dass die Berichte dem Gutachter Dr. J____ vorgelegt werden, eventualiter, dass eine ergänzende orthopädische Untersuchung durchgeführt wird. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich aus den Berichten sehr relevante Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Verletzung der Halswirbelsäule ergäben bzw., dass die frühere Bildgebung falsch interpretiert worden sei.

4.3.2  In den genannten Berichten stellte Dr. Q____ folgende Diagnosen:

Chronisches posttraumatisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom

-        chronische Partialläsion Ligamentum transversum

-        beginnende Atlantodentalarthrose mit vernarbtem und verdicktem Ligamentum transversum im MRI 10/18

-        Autounfall und Schleudertrauma mit erheblicher HWS-Distorsion und Schädel-Hirn-Trauma 2005

-        Keine initiale Schicht Bildgebung

-        Persistierende hochzervikale Schmerz- und Beschwerdesymptomatik

-        Discopathie und Osteochondrose C5/6

Dr. Q____ führte namentlich aus, es bestünden sehr relevante Hinweise darauf, dass ein erhebliches Schädelhirntrauma und die Verletzung der Halswirbelsäule im Segment C1/2 auf den Unfall im Jahr 2005 zurückgeführt werden könnten. Im Anschluss an diesen Unfall sei es zu einer entsprechenden Klinik bzw. Anamnese mit Instabilitätsgefühl und erheblichen hoch zervikalen und okzipitalen Schmerzen gekommen. Diese Symptomatik entspreche exakt der auch heute im MRI und CT gesehenen Verkalkung und Partialläsion am Dens axis. Verschiedene schmerzhafte Episoden seien im Anschluss an den ursächlichen Unfall dokumentiert. Der im August 2013 erfolgte Velounfall habe an dieser Symptomatik und Klinik keine entscheidende Veränderung gebracht und sei somit nicht von klinisch entscheidender Relevanz. Somit seien verschiedene Bewertung und Beurteilung von Bildgebung und Verlauf und Pathologie auch hinsichtlich der Ursache und der Folgen für die Beschwerdeführerin nicht vollständig und korrekt erfolgt und dringend im Sinne eines orthopädischen Gutachtens erneut vorzunehmen. Der Unfall sei aus Sicht der Versicherung im Jahr 2007 abgeschlossen worden, was aus heutiger Sicht als nicht korrekt bezeichnet werden müsse. In diesem Gutachten müsse auch dringend eine Beurteilung über die Minderung der Arbeitsfähigkeit bzw. Invalidität und auch bezüglich des Haushalts seit dem ursächlichen Unfall untersucht und beurteilt werden (Bericht vom 27. November 2018 bzw. vom 5. Dezember 2018).

Der behandelnde Orthopäde Dr. Q____ äusserte sich selbst nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit. Auch nahm er keinen klaren Bezug auf das Gerichtsgutachten vom 24. September 2018. Aus seinen Berichten geht nicht klar hervor, inwiefern sich eine erneute orthopädische Begutachtung auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Die Gutachter haben die von ihnen festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beurteilung allesamt berücksichtigt. Insbesondere nahmen sie dabei ‑ wie Dr. Q____ ‑ Bezug darauf, dass ein cervicosponodylogenes Schmerzsyndrom vorliege, welches zu einer Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenskeletts führe. Dementsprechend hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten sowie repetitive Überkopfarbeiten vermeiden sollte. Zugleich wiesen sie darauf hin, dass diese somatisch-neurologischen Einschränkungen nicht Folge der Hirnverletzung, sondern der Halswirbelsäulenverletzung seien (polydisziplinäres Gutachten, S. 19). Da die Gutachter die Einschränkungen aufgrund der Verletzungen im Hals-Nacken-Bereich bereits berücksichtigt haben, ist nicht dargetan, weshalb eine weitere orthopädische Begutachtung oder eine Vorlage der Berichte von Dr. Q____ beim Gerichtsgutachter Dr. J____ notwendig wären. Darauf wird daher verzichtet.

4.4.             4.4.1  Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, auf das polydisziplinäre Gutachten vom 24. September 2018 könne schon gar nicht abgestellt werden. Denn die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Begutachtung weitere Dokumente eingebracht, obwohl die Instruktionsrichterin bereits mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 darauf hingewiesen habe, allfällige weitere von den Parteien eingeholte medizinische Unterlagen würden nicht mehr an den Gutachter weitergeleitet. Der Gutachter habe in der Folge ohne eine entsprechende Rückfrage beim Gericht auf diese Unterlagen abgestellt. Überdies gehe aus dem (der Stellungnahme beigelegten) Bericht von lic. phil. R____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Neuropsychologischer Dienst, Zentrum für Begutachtung, [...]klinik [...], vom 3. Dezember 2018 hervor, dass entgegen dem Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer neuropsychologischen Störung geschlossen werden könne (Stellungnahme vom 12. Dezember 2018). In ihrer Eingabe vom 22. Februar 2019 verweist sie zudem auf eine von ihr in Auftrag gegebene neurologische Beurteilung und ein neuroradiologisches Konzil vom 12. Februar 2019 und vom 20. Februar 2019. Zugleich bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten hauptsächlich dafür „missbraucht“, in ihren mehreren Eingaben neue Behauptungen aufzustellen und umfangreiche neue Unterlagen beizubringen. Damit habe die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal gegen eine prozessleitende Verfügung des Gerichts verstossen. Aufgrund dessen seien die Eingaben der Beschwerdeführerin inklusive Beilagen aus dem Recht zu weisen.

4.4.2  Der Beschwerdegegnerin ist insofern Recht zu geben, als es nicht angeht, dass eine Partei einem vom Gericht beauftragten Gutachter eigenmächtig weitere Unterlagen zukommen lässt. Dies gilt umso mehr, wenn die Instruktionsrichterin ‑ wie vorliegend in der Verfügung vom 27. Dezember 2017 ‑ festhielt, allfällige weitere medizinische Unterlagen würden dem Gutachter nicht mehr weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre eigenmächtige Abgabe weiterer Unterlagen an den Gutachter die Prozessregeln umgangen. Denn die Verfahrensleitung obliegt zwingend dem Gericht. Die Instruktionsrichterin hat die Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 aufgefordert, ihr Handeln nachvollziehbar zu erläutern. In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2018 erklärte sie daraufhin im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen des Begutachtungsauftrags erstmals geltend gemacht, dass der Unfall im Jahr 2013 erhebliche Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Sie habe sich daher veranlasst gefühlt, diese Unterlagen zum Zweck der Wahrheitsfindung einzureichen. Immerhin gestand sie zu, dass es besser gewesen wäre, die Gegenpartei und das Gericht vorgängig zu informieren.

Das Handeln der Beschwerdeführerin lässt sich nicht rechtfertigen. Trotzdem führt die Einreichung der Unterlagen an den Gutachter jedoch nicht zwangsläufig zur Beweisuntauglichkeit des Gerichtsgutachtens. Dr. J____ hat transparent gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihm weitere Unterlagen ausgehändigt hat und diese Unterlagen zusammen mit dem Gerichtsgutachten (inkl. den Teilgutachten) beim Gericht eingereicht (Schreiben des Gutachters vom 27. September 2018). Das Gutachten ist umfassend und sorgfältig abgefasst. Es macht in keiner Weise den Anschein, dass auch nur einer der drei Gutachter aufgrund der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung selbständig eingereichten Unterlagen besonders beeinflusst gewesen wäre, schon gar nicht in einem derartigen Ausmass, dass man von einer Befangenheit (zu Gunsten oder zu Lasten der Beschwerdeführerin) sprechen müsste. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es im Ermessen von im Bereich des Sozialversicherungsrechts beauftragen Gutachtern steht, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). In dieser Hinsicht muss bei Gerichtsgutachten im Prinzip dasselbe gelten, wie bei von Sozialversicherungen veranlassten Gutachten. Insofern wäre es denkbar gewesen, dass die Gerichtsgutachter dieselben Informationen, welche sie aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen erhielten, auch auf dem Weg der Kontaktaufnahme mit behandelnden Ärzten und Ärztinnen erhalten hätten.

Auch wenn die eigenmächtige Abgabe weiterer medizinischer Unterlagen an die Gutachter grundsätzlich nicht gutgeheissen werden kann, so vermag dieses Vorgehen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens nicht zu schmälern.

4.4.3  In seinem neuropsychologischen Konsil vom 3. Dezember 2018 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2018) bestätigte lic. phil. R____, dass im neuropsychologischen Teilgutachten vom 23. September 2018 eine sehr sorgfältige Untersuchung verschiedener kognitiver Funktionsbereiche, welche gut nachvollziehbar aufgeführt worden seien, erfolgt sei. Im Weiteren erklärte er jedoch, aufgrund der Testergebnisse könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine leichte kognitive Störung geschlossen werden. Es seien insgesamt 108 Testparameter erhoben worden. Davon seien 7 Testparameter unterdurchschnittlich ausgefallen. Von allen berücksichtigten Parametern seien somit 6.5% unterdurchschnittlich ausgefallen. Dieser Wert liege unterhalb der zu erwartenden unterdurchschnittlichen Werte in der Allgemeinbevölkerung, deren Schnitt bei 10% bis 15% liege. Im Weiteren führte er aus, ein Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 11. September 2006 sei durch den Umstand erschwert, dass im damaligen Bericht keine Angaben zu den durchgeführten Tests gemacht worden seien und unklar geblieben sei, ob es sich um gut normierte Tests gehandelt habe. Auch sei damals keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden, weshalb die Validität der damals erhobenen Befunde letztlich nicht gesichert sei.

Dr. S____ des SUVA Kompetenzzentrums, hielt in seiner neurologischen Beurteilung vom 5. Dezember 2018 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2018), ebenfalls fest, dass die Feststellung einer leichten neuropsychologischen Störung nicht nachvollziehbar sei und verwies dazu auf die Ausführungen von lic. phil. R____. Im Weiteren kritisierte er, dass es dem Gerichtsgutachten an einer systematischen Konsistenzprüfung fehle, der Kausalzusammenhang des komplexen Beschwerdebildes zum Unfall nicht angemessen begründet worden sei und die interdisziplinäre Beurteilung Widersprüche aufweise.

Was zunächst die Kritik an der neuropsychologischen Beurteilung im Gutachten, insbesondere die Frage, ob eine relevante neuropsychologische Störung vorliegt, betrifft, so vermag diese die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht zu schmälern. Die Kritik stellt sich als andere medizinische Beurteilung dar. Dies genügt nicht, um die Beurteilung des neuropsychologischen Gutachters im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung in Frage zu stellen ‑ zumal die Gutachter die Beschwerdeführerin persönlich untersucht haben, lic. phil. R____ und Dr. S____ haben dies jedoch nicht getan. Im Wesentlichen dasselbe gilt für den Kritikpunkt, im Gutachten fänden sich Widersprüche. Die Ausführungen von Dr. S____ erscheinen ebenfalls eher als Darstellung einer anderen Auffassung, als dass sie davon überzeugen würden, dass im Gutachten Widersprüche vorliegen bzw. bei der Beurteilung eindeutig Fehler gemacht wurden.

Die Kritik, eine systematische Konsistenzprüfung fehle, vermag das Gutachten ebenfalls nicht als fraglich erscheinen zu lassen. Die von Dr. S____ genannten Beispiele (die Beschwerdeführerin habe eine raschere Ermüdbarkeit angegeben als sich in der Begutachtung gezeigt habe und trotz angegebener Ablenkbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten sei sie in der Lage, Business Englisch zu unterrichten), zeigen allerhöchstens auf, dass die Beurteilung der Gutachter nachvollziehbar ist. Dr. S____ zitierte, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, eine Aktivität für maximal zwei Stunden ausüben zu können. Die Gutachter gingen aber von einer Arbeitsfähigkeit von 100% bei einer Leistungsminderung von 20% aus ‑ dies aufgrund ihrer Untersuchungen und offenbar nicht (allein) aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin.

Auch das Argument, die Gutachter hätten den Kausalzusammenhang des komplexen Beschwerdebildes zum Unfall nicht angemessen begründet, vermag nicht zu überzeugen. Das Gutachten ist sehr ausführlich und sorgfältig abgefasst. Die Gutachter haben insbesondere darauf hingewiesen, dass eine eindeutige kausale Zuordnung der Hirnverletzung zum Unfall von 2005 oder zu jenem von 2013 nicht möglich sei. Eine Eindeutigkeit oder Sicherheit, welcher Unfall kausal ist, ist jedoch im Sozialversicherungsrecht nicht notwendig. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ausreichend (vgl. E. 3.1.). Dem haben die Gutachter Rechnung getragen und basierend auf ihren umfassenden Abklärungen dargelegt, dass der erste Unfall vom 5. März 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache der Hirnverletzung ist (vgl. das polydisziplinäre Gutachten, S. 18).

Zusammengefasst vermögen die Berichte von lic. phil. R____ und von Dr. S____ vom Dezember 2018 das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen und dessen Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen.

4.4.3  Im Februar setzte sich Dr. S____ in seiner neurologischen Beurteilung (datiert auf den 20. Februar 2019; Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2019) hauptsächlich mit den Berichten von Dr. Q____ auseinander. In seinem neuroradiologischen Konsil vom 12. Februar 2019 nahm auch Dr. T____, Facharzt FMH für Radiologie, speziell Neuroradiologie, zu besagten Berichten von Dr. Q____ Stellung (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2019). Es erübrigt sich, vertieft auf diese Berichte einzugehen, zumal bereits die Berichte von Dr. Q____ nicht zu weiteren Abklärungen Anlass geben. Ausserdem hielt zumindest Dr. S____ fest, dass Dr. Q____s Berichte nichts an seinem bisherigen Standpunkt betreffend Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu ändern vermögen.

4.5.             Schliesslich bleibt bezüglich der medizinischen Fragestellungen auf die umfassende Dokumentation der Beschwerdeführerin selbst einzugehen. Diese reicht sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (erster Teil) und Schreiben vom 25. Februar 2019 (Ergänzung) beim Gericht ein.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt auch im Verfahren beim Sozialversicherungsrecht das Prinzip der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. z.B. BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5 mit Hinweisen, vgl. zudem BGE 136 I 229, 236 E. 5.3 mit Hinweisen und Ueli Kieser, Art. 43 N 58). Angesichts des ausführlichen und beweistauglichen Gerichtsgutachtens und der bereits umfangreichen Akten ist nicht davon auszugehen, dass diese Dokumentation, welche die Beschwerdeführerin dem Gericht unaufgefordert hat zukommen lassen, zu neuen Erkenntnissen führen würde. Es kann daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, vertieft auf diese Dokumentation einzugehen.

4.6.             Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf das Gerichtsgutachten vom 24. September 2018 (inklusive der einzelnen Teilgutachten) abzustellen ist. Basierend darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab September 2005 bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in ihrer Leistungsfähigkeit zu 20% eingeschränkt ist. Seit September 2013 ist zudem aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf vier Stunden auszugehen ‑ wobei sich das Pensum mit entsprechender Begleitung und Training auf ein Vollzeitpensum steigern lassen sollte. In neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht ist zudem von einem Endzustand auszugehen, nicht jedoch in psychiatrischer Hinsicht (vgl. E. 4.1.).

5.                   

5.1.             Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen an die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. September 2007 mit der Begründung ein, die noch beklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Nach Prüfung der entsprechenden Kriterien sei die Adäquanz zu verneinen. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 73).

Mittlerweile wurde jedoch (unter anderem von den Gerichtsgutachtern) festgestellt, dass die neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen auf eine bildgebend nachgewiesene Hirnverletzung zurückzuführen sind. Damit sind diese Beschwerden organisch hinreichend nachweisbar. Sowohl der natürliche, als auch der adäquate Kausalzusammenhang (vgl. E. 3.2.) sind in diesem Fall ‑ gemäss der gutachterlichen Beurteilung ‑ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt.

5.2.             Was die psychischen Beschwerden betrifft, attestierten die Gutachter arbiträr seit September 2013 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von noch vier Stunden täglich. Diese psychisch bedingte Einschränkung ist organisch nicht nachgewiesen. Der psychiatrische Gerichtsgutachter Dr. L____ führte überdies dazu aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden emotionale Labilität, verminderte Durchsetzungsfähigkeit, Beeinträchtigung des Selbstvertrauens, affektive Schwankungen, Lärm- und Lichtintoleranz und ein erhöhter Pausenbedarf. All dies könne „als mögliche teilweise Folge einer Hirnverletzung, doch nicht in überwiegendem Ausmass“ interpretiert werden. Ein Teil der Beschwerden sei durch die labile Persönlichkeitskonstellation zu erklären. Eine genaue Aufteilung sei nicht möglich, es sei jedoch anzunehmen, dass die Persönlichkeitsfaktoren stärker gewichtet werden müssten (psychiatrisches Teilgutachten vom 24. September 2018, S. 14). Deshalb kann die psychisch bedingte Einschränkung auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als durch die Hirnverletzung bedingt angesehen werden. Deshalb hat eine Adäquanzprüfung unter Anwendung der sogenannten „Psycho-Praxis“ (vgl. BGE 129 V 177 und BGE 115 V 133) zu erfolgen.

Gemäss dieser ist bei natürlich kausalen aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemäss Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).

5.3.             Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin am Unfalltag mit dem Auto unterwegs. Nachdem es angefangen habe zu schneien, haben sie ihr Tempo reduziert. Wegen eines Überholmanövers eines anderen Autos habe sie leicht bremsen müssen und sei dabei ins Schleudern geraten. Das Auto sei frontseitig links an die Leitplanke gestossen. Nach eineinhalb bis zweieinhalb Umdrehungen sei das Auto neben der Fahrbahn in einer tiefen Schneebank steckengeblieben (vgl. Ergänzung der Unfallmeldung vom 30. März 2005, SUVA-Akte 4, und Bericht vom 18. April 2005, SUVA-Akte 7).

Wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2015.10 vom 2. Mai 2016 E. 4.4. festgehalten, liegt die Schwere des Unfalls vom 5. März 2005 im Bereich von leicht bis (maximal) mittelschwer. Zum Vergleich sei auf einige Selbstunfälle aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011 ging es um einen Unfall, bei welchem die Lenkerin bzw. die versicherte Person auf Grund der vereisten Fahrbahn die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, mit einem Randleitpfosten kollidierte und danach auf einen Erdwall geriet, wodurch das Fahrzeug sich überschlug und auf dem Dach liegen blieb. Die Lenkerin konnte sich mit Hilfe von Passanten aus dem Auto befreien. Dieser Unfall wurde von den Gerichten im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen angesiedelt (E. 5.3 des Urteils mit weiteren Hinweisen).

Im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle siedelte das Bundesgericht etwa folgende Selbstunfälle an: Ein Personenwagen geriet auf einer Landstrasse von der Fahrbahn ab, gelangte danach über die Fahrbahn hinweg in einen Strassengraben, prallte dort gegen eine ca. fünf Meter hohe Böschung, wurde dadurch ausgehebelt, drehte sich in der Luft im Uhrzeigersinn um ca. 170 Grad und kam auf den Rädern zum Stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 Sinn Sachverhalt A., und E. 5.2.3). Bei einem Selbstunfall mit ca. 115 km/h auf der Autobahn kam der Lenker vom Normalstreifen ab, geriet zunächst ins Schleudern, überschlug sich dann und prallte in die ansteigende Böschung. Weil das Fahrzeug mit dem Heck gegen einen Kontrollschachtdeckel stiess, wurde es angehoben und zurück auf die Fahrbahn geworfen, wo es sich einmal um die eigene Achse drehte, bevor es stehenblieb (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2012 vom 27. Juni 2012 E. 4.3.). Bei ca. 130 km/h platzte ein Reifen des Fahrzeugs. Dieses kam in der Folge ins Schleudern und drehte sich um die eigene Achse. Es durchbrach einen Schutzzaun und überquerte mehrere Wassergräben, bevor es dann auf einem Acker zum Stehen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1.4).

Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin nach 1.5 bis 2.5 Umdrehungen direkt neben der Fahrbahn in einer Schneebank zum Stehen kam und sich mit ihrem Wagen nicht überschlug, kann die Unfallschwere nicht über dem eigentlichen mittleren Bereich liegen. Ob der Unfall in diesem oder eher im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegt, kann ‑ wie sich zeigen wird ‑ offen gelassen werden.

5.4.             5.4.1  Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2., 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1 und 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der adäquaten Kausalität entweder mindestens vier der unter E. 5.2. aufgeführten Kriterien erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.4, 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, 8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.4 und 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

5.4.2  Im Falle der Beschwerdeführerin ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls angesichts des beschriebenen Unfallhergangs zu verneinen. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche zudem die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs sind nicht gegeben. Was den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gerichtsgutachten aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht in einem 100%-Pensum arbeiten könnte, wobei eine Leistungsreduktion von 80% anzunehmen ist. Dies kann nicht genügen um dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten.

Zu diskutieren wären die Erfüllung des Kriterium der Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemäss Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen sowie dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen. Bezüglich ersterem ist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.5. hinzuweisen. Darin hatte das Bundesgericht in einem Fall mit einem Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur, die konservativ behandelt werden konnten, das Kriterium der besonderen Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen als erfüllt betrachtet jedoch nicht als besonders ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin erlitt (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) aufgrund des Unfalls vom 5. März 2005 eine Hirnverletzung und ist in ihrer Leistungsfähigkeit aus neuropsychologischen Gründen zu 20% eingeschränkt. Sie konnte jedoch nach dem Unfall nach Hause und hat sich erst am nächsten Tag in ärztliche Behandlung begeben. Nach einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit nahm sie im August 2005 ihre Erwerbstätigkeit wieder auf (vgl. z.B. psychiatrisches Teilgutachten, S. 8, sowie Zeugnis der C____ vom 29. Februar 2008, IV-Akte 11). Selbst wenn man vorliegend von einer Erfüllung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ausgeht, so ist es dennoch nicht besonders ausgeprägt. Im Wesentlichen dasselbe gilt auch für das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Sie klagte wohl über dauernd bestehende Nackenschmerzen und immer wiederkehrende Kopfschmerzen (gegen letztere nehme sie manchmal Medikamente ein; vgl. psychiatrisches Teilgutachten, S. 3). In der Begutachtung nach der Intensität der Schmerzen berichtete sie, von Kopfschmerzen zu Beginn der neuropsychologischen Untersuchung mit einer Intensität von 4 von 10 und Nackenschmerzen von 1-2 von 10. Nach der Untersuchung seien die Nackenschmerzen etwa unverändert gewesen und die Kopfschmerzen seien weg gewesen (neuropsychologisches Teilgutachten vom 23. September 2018, S. 3). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der neurologischen Begutachtung an, die Schmerzen seien in der Zeit nach dem Unfall sehr stark gewesen (im Bereich von 10 auf der visuellen Analogskala [VAS]). Im Verlauf hätten sich die Schmerzen auf 3 bis 4 reduziert. Als sie anfangs 2013 wieder angefangen habe, auf dem Bauch zu schlafen, habe dies zu einer erneuten Schmerzzunahme geführt (VAS 7.5; neurologisches Teilgutachten, S. 25). Seit Sommer 2013 habe sie im Durchschnitt an zwei Tagen pro Woche Kopfschmerzen, diese hätten eine Intensität von VAS 4 bis 7, intermittierend bis VAS 8. Bei Bedarf nehme sie Ibuprofen 200 mg bis 400 mg. Letzteres nehme sie auch sporadisch bei Nackenschmerzen, die eine Intensität von VAS 4 bis 6.5 hätten (neurologisches Teilgutachten, S. 28 und 29). Selbst wenn die Beschwerdeführerin über mehr oder weniger andauernde Schmerzen klagt, so kann dieses Kriterium aufgrund der häufig geringeren und wechselnden Intensität bzw. ihres zwischenzeitlich völligen Verschwindens nicht als besonders ausgeprägt angesehen werden.

Folglich sind höchstens zwei Adäquanzkriterien erfüllt, keines von beiden ist jedoch besonders ausgeprägt. Im Lichte der Ausführungen unter E. 5.4.1 ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den fortbestehenden psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 5. März 2005 nicht gegeben. Es kann daher offen bleiben, wie weit überhaupt ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. Der Umstand, dass zwischen dem Unfall im Jahr 2005 und der erstmaligen Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe im Herbst 2013 (vgl. E. 4.1.), mehr als acht Jahre vergingen, lässt einen natürlichen Kausalzusammenhang allerdings zumindest als fraglich erscheinen.

6.                   

6.1.             Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen der Beschwerdeführerin ‑ wie bereits erwähnt ‑ ursprünglich per 30. September 2007 ein (Verfügung vom 17. September 2007, SUVA-Akte 73). Wenngleich die Beschwerdegegnerin die Einstellung aufgrund des weggefallenen Kausalzusammenhangs verfügte, so hindert dies nicht daran, anzunehmen, dass der Endzustand spätestens in diesem Zeitpunkt eingetreten war. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass die Gutachter die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht seit September 2005 annahmen (E. 4.1.) und über keine mit dem Unfall vom März 2005 zusammenhängenden Schwankungen berichteten. Allfällige spätere, zwischenzeitliche Verschlechterungen aufgrund des Unfalles vom 20. August 2013 (Tatsachen, I.c) sind nicht beachtlich. Aus den Akten ergibt sich ausserdem nichts, was darauf hinweisen würde, dass im September 2007 von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung hätte erwartet werden können. Daher ist der Fallabschluss auf den 30. September 2007 festzulegen und eine Rente ab dem 1. Oktober 2007 zu prüfen. Heilkosten- und Taggeldleistungen werden über den 30. September 2007 hinaus grundsätzlich nicht mehr bezahlt (zum Ganzen vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Alexandra Rumo Jungo / André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.)

6.2.             Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel an den zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2., BGE 135 V 297, 300 f. E. 5.1, BGE 134 V 322, 325 E. 4.1, BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

6.3.             Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, IV-Akte 7) bezog die Beschwerdeführerin im Unfalljahr 2005 ein Einkommen von Fr. 78‘016.‑, im Jahr 2006 ein solches von Fr. 107‘027.‑ und im Jahr 2007 (das Jahr, per welchem der Einkommensvergleich gemacht werden muss) ein solches von Fr. 114‘585.‑. Gemäss den Angaben auf der Unfallmeldung vom 16. März 2005 (SUVA-Akte 1) betrug ihr Einkommen im Jahr 2005 Fr. 90‘000.‑.

Es ist nicht mit Sicherheit feststellbar, welches Einkommen die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erzielt hatte. Nicht ganz nachvollziehbar ist, weshalb sich das Einkommen nach dem Unfall zunächst deutlich erhöhte, bevor sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 selbständig machte (vgl. dazu das Curriculum Vitae, IV-Akte 4, S. 1). Diesbezüglich ist auch auffällig, dass die Beschwerdeführerin Prof. Dr. I____ angegeben hatte, sie habe nach dem Unfall versucht, in ihre anspruchsvolle Tätigkeit in der Administration des Vorstandes der C____ zurückzukehren. Hier habe sich jedoch gezeigt, dass sie den Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei. Sie habe deshalb innerhalb der Firma eine andere Tätigkeit angenommen, die jedoch zwei Stufen niedriger angesiedelt gewesen sei. Nachdem sie auch diesen Aufgaben auf die Dauer nicht habe gerecht werden können, habe sie eine Ausbildung als Coach begonnen, um sich selbständig zu machen (Parteigutachten vom 30. November 2015, S. 10, Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2016). Es ist schwer nachvollziehbar, dass eine zwei Stufen tiefere Stelle zu einem rund Fr. 30‘000.‑ höheren Lohn führen soll. Ausserdem ist es aufgrund der zitierten Angaben der Beschwerdeführerin sehr fraglich, ob sie ihre Tätigkeit auch ohne den Unfall gewechselt hätte.

Es ist daher gerechtfertigt, auf das Einkommen abzustellen, welches die Beschwerdeführerin gemäss der Unfallmeldung vom 16. März 2005 hatte, nämlich Fr. 90‘000.‑. Dies liegt auch in etwa im Mittel zwischen dem Einkommen, welches im IK-Auszug für das Jahr 2005 ausgewiesen ist und demjenigen, welches im Jahr 2006 registriert wurde. Da der Einkommensvergleich für das Jahr 2007 zu erfolgen hat (vgl. E. 6.1.) und der Verlauf des Einkommens, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ohne den Unfall gehabt hätte, unklar ist, ist eine Anpassung desselben anhand der Nominallohnentwicklung vorzunehmen. Dafür ist auf die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung (BGE 129 V 408, 410 E. 3.1.2) für die entsprechende Branche abzustellen (Alexandra Rumo Jungo / André Pierre Holzer, Art. 18, S. 128, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2009 vom 11. November 2009 E. 3.4.2 und 8C_123/2015 vom 29. April 2015 E. 3.2.3 sowie BGE 126 V 75, 76 E. 3a).

Die Nominallohnentwicklung von Frauen im Bereich „Verarbeitendes Gewerbe; Industrie“ betrug im Jahr 2006 1.3% und im Jahr 2007 1.7% (vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik [BFS] „Nominallohnindex, Frauen, 2006 - 2010“, T1.2.05). Erhöht man das Einkommen von Fr. 90‘000.‑ um die entsprechenden Prozentsätze, resultiert ein Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 92‘720.‑ im Jahr 2007.

6.4.             Angesichts der Beschreibung einer angepassten Tätigkeit durch die Gerichtsgutachter (vgl. E. 4.1.), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine etwas einfachere Arbeit als früher benötigt, insofern als sie keine besonderen Anforderungen an kognitive/mentale Flexibilität und kein Zeitdruck oder emotionale Belastung mit sich bringen darf, und klar strukturiert, vorzugsweise mit vertrauten repetitiven und jedenfalls mit klar umschriebenen Arbeitsabläufen sein sollte. Die Gutachter stellten jedoch auch klar, dass vorhandenes Wissen, Berufskenntnisse und Berufserfahrungen genutzt werden sollten.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer derartigen Tätigkeit in der chemischen Industrie ‑ wo sie vor dem Unfall und direkt danach einige Jahre gearbeitet hatte ‑ eine Anstellung finden könnte, die für sie geeignet bzw. ihr zumutbar wäre. Es rechtfertigt sich daher, für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006, Tabelle TA1, Rubrik 23, 24 ‑ Kokerei, chemische Industrie, Frauen, Anforderungsniveau 3 (Fr. 6‘500.‑) abzustellen. Hochgerechnet auf einen Jahreslohn (x 12) und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit im Bereich der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen im Jahr 2007 von 40.7 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“), sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in dieser Branche („Verarbeitendes Gewerbe; Industrie“) im Jahr 2007 von 1.7% (siehe E. 6.3.), resultiert ein hypothetisches Einkommen bei einem 100%-Pensum von Fr. 80‘714.‑. In einem Pensum von 80% hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 somit (hypothetisch gesehen) Fr. 64‘571.‑ verdienen können. Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. z.B. BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) ist nicht angezeigt.

6.5.             Ein Vergleich der beiden Einkommen ergibt eine Differenz von Fr. 28‘149.‑, was einem ‑ nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) ‑ Invaliditätsgrad von 30% entspricht. Die Beschwerdeführerin hat demnach ab dem 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine diesem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.

7.                   

7.1.             Schliesslich bleibt auf die Integritätsentschädigung einzugehen. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 1. Juli 2019). Diese sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2019 E. 4.3.2.).

7.2.             Wie unter E. 4.1. erwähnt, kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aus neuropsychologischen und neurologischen Gründen einen Integritätsschaden von 20% erlitten. Sie nehmen dabei Bezug auf die Tabelle 8 der SUVA. Die Einschätzung der Integritätsentschädigung von 20% geht einher mit ihrer Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung, denn gemäss der Tabelle 8 ist bei einer leichten Hirnfunktionsstörung durch eine Hirnverletzung von eben diesem Schadensumfang auszugehen. Entsprechend der Beurteilung der Gerichtsgutachter ist der Beschwerdeführerin somit eine Integritätsentschädigung in Höhe von 20% zuzusprechen.

8.                   

8.1.             Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 ist aufzuheben. Demnach ist die ursprüngliche Verfügung vom 17. September 2007 insofern nachträglich abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2007 eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30%, sowie eine Integritätsentschädigung in Höhe von 20% zuzusprechen sind.

8.2.             Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

8.3.             Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsurteil 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 in E. 5. darauf hingewiesen, dass die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen sind, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass das im Rahmen des Verfahrens beim Sozialversicherungsgericht eingereichte Parteigutachten von Prof. Dr. I____ vom 30. November 2015 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2016) eine wesentliche Grundlage für die die Rückweisung zur Einholung eines weiteren Gutachtens an das kantonale Sozialversicherungsgericht bilde. Deshalb sei dem Antrag der Beschwerdeführerin die Kosten für das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, grundsätzlich stattzugeben. Das Bundesgericht verpflichtete das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, darüber zu befinden.

Infolge dieser bundesgerichtlichen Aufforderung sind die Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch Prof. Dr. I____, in Höhe von EUR 1‘532.86 für das Gutachten von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Bei den weiteren, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten EUR 551.61 für die übrigen Auslagen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in U____, Deutschland, (Rechnungen in der Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2016), handelt es sich um Spesen, welche der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthalts zur Begutachtung in U____ erwuchsen (Übernachtungen, Verpflegung, Reise- und Transportkosten). Aus den Akten ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund, weshalb diese Begutachtung nicht in der Schweiz hätte erfolgen können. Nicht zuletzt hat sich durch die Begutachtung durch die gerichtlich eingesetzten Gutachter gezeigt, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und von dessen Verlauf auch in der Schweiz möglich ist. Die Auslagen für ihren Aufenthalt in U____ in Höhe von EUR 551.61 gehen daher zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

8.4.             Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.). Wie bereits vom Bundesgericht in seinem Urteil 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 festgestellt, bestand im vorliegenden Fall weiterer Abklärungsbedarf (vgl. insbesondere dessen E. 6.). Die Kosten für das Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 15‘469.25 (Fr. 2‘469.25 für die neuropsychologische Begutachtung, Fr. 4‘500.‑ für die psychiatrische Begutachtung und Fr. 8‘500.‑ für die neurologische Begutachtung des Hauptgutachters Dr. J____; Honorarrechnungen in den Beilagen des polydisziplinären Gerichtsgutachtens) sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die Kosten des Zugbilletts in Höhe von Fr. 49.60, welche der Beschwerdeführerin aufgrund der Begutachtung in [...] erwuchsen (Billett in der Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2018).

8.5.             Der Antrag der Beschwerdeführerin, dass die Kosten für die von ihr mit Schreiben vom 28. September 2017 eingereichte neuroradiologische Stellungnahme von Dr. N____ vom 26. September 2017 ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sei (Schreiben vom 20. November 2017), ist abzuweisen. Zum Zeitpunkt, als dieses Parteigutachten entstand, war das Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 bereits bekannt. Die Beschwerdeführerin wusste, dass weitere Abklärungen durch das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erfolgen würden. Sie hatte daher keine Veranlassung, selbst ein weiteres Gutachten bzw. eine zusätzliche neurologische Stellungnahme zu veranlassen. Die Kosten für ein Parteigutachten sind nur dann vom Versicherungsträger zu übernehmen, wenn es für die Entscheidfindung bzw. die Erstellung des Sachverhalts unerlässlich war (Urteile 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4 und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall, da wie erwähnt, ohnehin weitere Abklärungen erfolgt wären. Überdies hatte die erwähnte Stellungnahme von Dr. N____ keinen Einfluss auf das vorliegende Urteil.

8.6.             8.6.1    Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.‑ (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Das vorliegende Verfahren war insbesondere durch dessen lange Dauer (von der Beschwerde bis zum heutigen Urteil), der Notwendigkeit ein Gerichtsgutachten einzuholen und der Komplexität des Falles überdurchschnittlich aufwändig. Zudem ist zu berücksichtigen, dass von Seiten der Beschwerdeführerin ein Parteigutachten eingeholt wurde. Deshalb erscheint eine Erhöhung des durchschnittlichen, vom Sozialversicherungsgericht zugesprochenen Honorars als angemessen. Der Aufwand für das vorliegende Verfahren ist schätzungsweise etwas mehr als doppelt so gross wie für ein durchschnittliches Verfahren. Somit erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7‘000.‑ zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

8.6.2  Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Das erste Urteil im vorliegenden Fall erging am 2. Mai 2016, nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels. Zu diesem Zeitpunkt entsprach der Aufwand etwa jenem für einen durchschnittlichen IV-Fall. Daher kann für diesen Zeitraum einen Anteil am Honorar von Fr. 3‘300.‑ angenommen werden. Am 23. Januar 2017 erging das bundesgerichtliche Urteil in dieser Sache. Bis zum heutigen Urteil vom 6. Mai 2019 vergingen etwas mehr als zwei Jahre. Der Aufwand des Rechtsvertreters dürfte sich dabei in etwa zu gleichen Teilen auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 und die Zeit ab dem 1. Januar 2018 verteilt haben, sodass für jeden dieser Zeitabschnitte je die Hälfte der übrigen Fr. 3‘700.‑ angefallen sein dürften (je Fr. 1‘850.‑). Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt.

8.6.3  Somit ist der Beschwerdeführerin für die Zeit von der Beschwerdeeinreichung (inkl. deren Vorbereitung) bis zum 31. Dezember 2017 eine Parteientschädigung von Fr. 5‘150.‑ zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 412.‑) und ab dem 1. Januar 2018 ein Honorar von Fr. 1‘850.‑ zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 142.45) zuzusprechen (jeweils inklusive Auslagen). Insgesamt ergibt sich so ein Betrag von Fr. 7‘000.‑ Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 554.45.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 aufgehoben und werden der Beschwerdeführerin ‑ in Abänderung der Verfügung vom 17. September 2007 ‑ ab dem 1. Oktober 2007 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 30% sowie eine Integritätsentschädigung von 20% zugesprochen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Parteigutachten von Prof. Dr. I____, in Höhe von EUR 1‘532.86 (nicht aber die weiteren damit zusammenhängenden Auslagen in Höhe von EUR 551.61), sowie die Kosten für das Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 15‘469.25 und die von der Beschwerdeführerin dafür aufgeworfenen Kosten des Zugbillets in Höhe von Fr. 49.60 zu tragen.

          Das Begehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für die Stellungnahme von Dr. N____ vom 26. September 2017 zu übernehmen, wird abgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7‘000.‑ (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt Fr. 554.45.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: