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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 3. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2016.14
Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2017)
Kausalität Schulterbeschwerden gestützt auf Gerichtsgutachten bejaht
Tatsachen
I.
a) Der 1956 geborene Beschwerdeführer war von 1979 an bei der C____ als Maurer-Vorarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. März 2015 stürzte der Beschwerdeführer beim Arbeiten auf einem Schrägdach und klagte in der Folge über Beschwerden in der rechten Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Der behandelnde Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med.D____, schlug nach Durchführung einer bildgebenden Diagnostik (MRT vom 21. April 2015, SUVA-Akte 14) zunächst ein konservatives Vorgehen vor (Bericht vom 5. Mai 2015, SUVA-Akte 7). Bei weiterhin persistierenden Beschwerden führte Dr. med. D____ am 22. Juni 2015 eine Arthroskopie der rechten Schulter durch (Operationsbericht selben Datums, SUVA-Akte 24).
b) Am 8. Juli 2015 wurde das Dossier dem Kreisarzt zur Beurteilung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden unterbreitet (Bericht vom 8. Juli 2016, SUVA-Akte 27). Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (SUVA-Akte 28) lehnte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Übernahme von Leistungen über den 21. Juni 2015 hinaus ab. Vertreten durch die Gewerkschaft "E____" erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung, die mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 abgewiesen wurde.
c) Vertreten durch die Advokatin B____ reichte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein und beantragte die Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen über den 21. Juni 2015 hinaus. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit Urteil UV 2016 14 vom 26. September 2016 gut und verurteilte die Beschwerdegegnerin dazu, dem Beschwerdeführer über den 21. Juni 2015 hinaus die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen.
d) Das daraufhin von der Beschwerdegegnerin angerufene Bundesgericht hiess deren Beschwerde teilweise gut und verurteilte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt dazu, eine gutachterliche medizinische Beurteilung des Sachverhalts einzuholen. Das entsprechende orthopädische Gutachten von Prof. Dr. med. F____ datiert vom 11. Dezember 2020.
II.
Das Gerichtsgutachten wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
Mit Eingabe vom 3. März 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen ursprünglichen Beschwerdeanträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Schreiben vom 3. März 2021 eine Stellungnahme von PD Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie des SUVA Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin, datierend vom 19. Februar 2021, ein und hält ihrerseits an ihrem Standpunkt fest, wonach sie mangels Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und über den 21. Juni 2015 hinaus geklagten Beschwerden nicht leistungspflichtig sei.
Am 19. Juli 2021 äussert sich der Gerichtsgutachter auf Nachfrage der Instruktionsrichterin nochmals zur Kausalitätsfrage. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu seiner ergänzenden Stellungnahme zu äussern.
Der Beschwerdeführer lässt sich mit Schreiben vom 20. August 2021 vernehmen.
Die Beschwerdegegnerin nimmt am 21. September 2021 Stellung und reicht eine weitere Beurteilung von PD Dr. med. G____, datierend vom 17. September 2021, ein.
III.
Am 3. November 2021 findet eine weitere Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Zentrales Thema des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die über den 21. Juni 2015 noch bestehenden Beschwerden in der rechten Schulter auf das Unfallereignis vom 12. März 2015 zurückzuführen sind. Dabei bestand zwischen den Parteien zunächst Uneinigkeit darüber, wie sich der Unfall zugetragen hatte und ob dieser geeignet war, eine Verletzung von der Art der Eingetretenen zu verursachen. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer sei mit angelegtem Arm vom Dach gerutscht, weshalb es beim Sturz lediglich zu einer Kontusion der rechten Schulter habe kommen können, die nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung einer degenerativ vorgeschädigten Schulter geführt habe. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor, beim Sturz sei sein rechter Arm leicht abgespreizt gewesen und dadurch sei es beim Unfall nebst der Kontusion auch zu einem Aussenrotationstrauma des retroflektierten Armes gekommen. Dadurch habe er sich beim Unfall eine Supraspinatussehnen-Läsion, eine Subscapularissehnen-Läsion und eine Pulley-Läsion zugezogen.
1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2016 wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ein Zeuge befragt. Das Sozialversicherungsgericht kam in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass es beim Sturz vom Dach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Aussenrotationsbewegung des rechten Arms und damit zu einem Trauma der rechten Schulter gekommen sei, sodass die Kausalität zu bejahen sei. Das Sozialversicherungsgericht verurteilte die Beschwerdegegnerin infolgedessen dazu, über den 21. Juni 2015 hinaus Leistungen für die Unfallfolgen zu erbringen.
1.3. Das daraufhin von der Beschwerdegegnerin angerufene Bundesgericht bestätigte mit Urteil 8C_766/2016 vom 25. April 2017 die vom Sozialversicherungsgericht als überwiegender wahrscheinlich betrachtete Variante des Unfallhergangs als verbindlich. Nach Ansicht des Bundesgerichts blieb es dennoch unklar, ob dieser Unfallhergang (Sturz auf einem schrägen Dach mit erfolglosem Greifen nach einer Plane und anschliessendem Rutschen mit nach hinten gedrehtem rechtem Arm) aus medizinischer Sicht geeignet war, eine richtungsgebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes herbei zu führen. Es verpflichtete das Sozialversicherungsgericht, diese Frage durch Einholung einer medizinischen Begutachtung zu klären.
Die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 UVG war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb vorliegend nicht darüber zu entscheiden ist. Festzuhalten ist, dass der Gutachter ein aktives Bewegungsausmass der rechten Schulter in Flexion und Abduktion von jeweils 160° ermittelt hat, womit eine gute Beweglichkeit besteht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Integritätsschadens bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten dürften folglich nicht erfüllt sein (vgl. SUVA-Tabelle 1, Integritätsentschädigungen gemäss UVG).
Wie vom Bundesgericht in seinem Urteil 8C_766/2016 vom 25. April 2017 festgestellt, bestand im vorliegenden Fall weiterer Abklärungsbedarf. Die Kosten für das entsprechende orthopädische Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. F____, in der Höhe von insgesamt Fr. 6’043.90 (Rechnung vom 8. Januar 2021 über Fr. 4'888.90 [Gerichtsakte G22] und Rechnung vom 15. Dezember 2021 über Fr 1'155.-- [Gerichtsakte G37]), sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BGE 139 V 496, E. 4.4).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer über den 21. Juni 2015 hinaus die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6'043.90.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Hofer
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit