Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2016.14

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2017)

Kausalität Schulterbeschwerden gestützt auf Gerichtsgutachten bejaht

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1956 geborene Beschwerdeführer war von 1979 an bei der C____ als Maurer-Vorarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. März 2015 stürzte der Beschwerdeführer beim Arbeiten auf einem Schrägdach und klagte in der Folge über Beschwerden in der rechten Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Der behandelnde Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med.D____, schlug nach Durchführung einer bildgebenden Diagnostik (MRT vom 21. April 2015, SUVA-Akte 14) zunächst ein konservatives Vorgehen vor (Bericht vom 5. Mai 2015, SUVA-Akte 7). Bei weiterhin persistierenden Beschwerden führte Dr. med. D____ am 22. Juni 2015 eine Arthroskopie der rechten Schulter durch (Operationsbericht selben Datums, SUVA-Akte 24).

b) Am 8. Juli 2015 wurde das Dossier dem Kreisarzt zur Beurteilung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden unterbreitet (Bericht vom 8. Juli 2016, SUVA-Akte 27). Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (SUVA-Akte 28) lehnte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Übernahme von Leistungen über den 21. Juni 2015 hinaus ab. Vertreten durch die Gewerkschaft "E____" erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung, die mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 abgewiesen wurde.

c) Vertreten durch die Advokatin B____ reichte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein und beantragte die Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen über den 21. Juni 2015 hinaus. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit Urteil UV 2016 14 vom 26. September 2016 gut und verurteilte die Beschwerdegegnerin dazu, dem Beschwerdeführer über den 21. Juni 2015 hinaus die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen.

d) Das daraufhin von der Beschwerdegegnerin angerufene Bundesgericht hiess deren Beschwerde teilweise gut und verurteilte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt dazu, eine gutachterliche medizinische Beurteilung des Sachverhalts einzuholen. Das entsprechende orthopädische Gutachten von Prof. Dr. med. F____ datiert vom 11. Dezember 2020.

 

 

II.       

Das Gerichtsgutachten wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.

Mit Eingabe vom 3. März 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen ursprünglichen Beschwerdeanträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin reicht mit Schreiben vom 3. März 2021 eine Stellungnahme von PD Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie des SUVA Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin, datierend vom 19. Februar 2021, ein und hält ihrerseits an ihrem Standpunkt fest, wonach sie mangels Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und über den 21. Juni 2015 hinaus geklagten Beschwerden nicht leistungspflichtig sei.

Am 19. Juli 2021 äussert sich der Gerichtsgutachter auf Nachfrage der Instruktionsrichterin nochmals zur Kausalitätsfrage. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu seiner ergänzenden Stellungnahme zu äussern.

Der Beschwerdeführer lässt sich mit Schreiben vom 20. August 2021 vernehmen.

Die Beschwerdegegnerin nimmt am 21. September 2021 Stellung und reicht eine weitere Beurteilung von PD Dr. med. G____, datierend vom 17. September 2021, ein.

III.     

Am 3. November 2021 findet eine weitere Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Zentrales Thema des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die über den 21. Juni 2015 noch bestehenden Beschwerden in der rechten Schulter auf das Unfallereignis vom 12. März 2015 zurückzuführen sind. Dabei bestand zwischen den Parteien zunächst Uneinigkeit darüber, wie sich der Unfall zugetragen hatte und ob dieser geeignet war, eine Verletzung von der Art der Eingetretenen zu verursachen. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer sei mit angelegtem Arm vom Dach gerutscht, weshalb es beim Sturz lediglich zu einer Kontusion der rechten Schulter habe kommen können, die nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung einer degenerativ vorgeschädigten Schulter geführt habe. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor, beim Sturz sei sein rechter Arm leicht abgespreizt gewesen und dadurch sei es beim Unfall nebst der Kontusion auch zu einem Aussenrotationstrauma des retroflektierten Armes gekommen. Dadurch habe er sich beim Unfall eine Supraspinatussehnen-Läsion, eine Subscapularissehnen-Läsion und eine Pulley-Läsion zugezogen.

1.2.          Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2016 wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ein Zeuge befragt. Das Sozialversicherungsgericht kam in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass es beim Sturz vom Dach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Aussenrotationsbewegung des rechten Arms und damit zu einem Trauma der rechten Schulter gekommen sei, sodass die Kausalität zu bejahen sei. Das Sozialversicherungsgericht verurteilte die Beschwerdegegnerin infolgedessen dazu, über den 21. Juni 2015 hinaus Leistungen für die Unfallfolgen zu erbringen.

1.3.          Das daraufhin von der Beschwerdegegnerin angerufene Bundesgericht bestätigte mit Urteil 8C_766/2016 vom 25. April 2017 die vom Sozialversicherungsgericht als überwiegender wahrscheinlich betrachtete Variante des Unfallhergangs als verbindlich. Nach Ansicht des Bundesgerichts blieb es dennoch unklar, ob dieser Unfallhergang (Sturz auf einem schrägen Dach mit erfolglosem Greifen nach einer Plane und anschliessendem Rutschen mit nach hinten gedrehtem rechtem Arm) aus medizinischer Sicht geeignet war, eine richtungsgebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes herbei zu führen. Es verpflichtete das Sozialversicherungsgericht, diese Frage durch Einholung einer medizinischen Begutachtung zu klären.

2.                

2.1.       Die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowie zur beweisrechtlichen Würdigung versicherungsinterner ärztlicher Beurteilungen wurden im Urteil vom 26. September 2016 unter E. 3 und 4.1. ausführlich dargelegt. Auf jene Ausführungen wird verwiesen. 

2.2.       Zu ergänzen ist, dass Gerichtsgutachten im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert haben und grundsätzlich vollen Beweiswert geniessen (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

3.                

3.1.       Im vom Sozialversicherungsgericht eingeholten orthopädischen Gutachten vom 11. Dezember 2020 befasst sich der Gutachter mit der Frage, ob die anlässlich der Operation vom 22. Juni 2015 dokumentierten Schädigungen in der rechten Schulter, namentlich eine kraniale Partialläsion der Subscapularissehne, eine kleine artikulärseitige Partialläsion der Supraspinatussehnen, eine Pulley-Läsion mit instabiler langer Bizepssehne und AC-Gelenksarthrose, auf das Unfallereignis vom 12. März 2015 zurückzuführen sind, respektive ob durch das Trauma eine richtungsweisende Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen stattgefunden hat.

3.2.       3.2.1. In Zusammenschau aller Befunde postuliert der Gutachter auf der Grundlage des gerichtlich festgestellten Unfallhergangs, die intraoperativ gefundene Subscapularis- und Bizepssehnenläsion stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. März 2015. Weniger klar herzustellen sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Trauma und der Supraspinatussehnenruptur. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es in Bezug auf Letztere jedoch mindestens zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen. Die AC-Gelenksarthrose sei degenerativer Natur und habe sich durch den Unfall nur temporär verschlechtert. Der Status quo sine oder ante sei nie erreicht worden. Aufgrund der unfallbedingten Schädigung verbleibe eine Unfähigkeit für Überkopfarbeiten und ein Traglimit von 10kg. Der Beschwerdeführer sei für seine bisherige Arbeit bleibend vollständig arbeitsunfähig. Rein aufgrund der Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer auch für eine angepasste Arbeit bis zum 1. Oktober 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach sei für leichte Arbeiten unter der Körperhorizontalen ohne Heben von Lasten von mehr als 5kg eine schrittweise Steigerung von einer zunächst 50%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende Oktober 2015 auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2015 zumutbar gewesen.

3.2.2. Aus der im Nachgang zum Gutachten erfolgten medizinwissenschaftlichen Debatte zwischen PD Dr. med. G____ und dem Gerichtsgutachter erhellt, dass seit Jahren hinsichtlich Prävalenz degenerativer versus unfallbedingter Rotatorenmanschettenläsionen eine fachliche Auseinandersetzung zwischen Fachärzt*innen und der Beschwerdegegnerin besteht. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen. Eine solche stellt das Gerichtsgutachten des ausgewiesenen Facharztes Prof. Dr. med. F____ - gegen dessen Mandatierung die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben hat - dar. Seine Expertise basiert auf dem vom Bundesgericht als verbindlich betrachteten Geschehensablauf, beruht auf umfassender Aktenkenntnis und den anlässlich der Arthroskopie dargestellten Befunden, die im Vergleich zu MRT-Bildern aussagekräftiger sind. Sie ist für die streitigen Belange umfassend und leuchtet in der Herleitung der Ergebnisse ein. Widersprüche lassen sich darin keine erkennen. Demgegenüber vermögen die umfangreichen, weitgehend theoretischen Ausführungen des versicherungsinternen Facharztes keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung zu geben, zumal sich der Gutachter mit den Einwänden der Beschwerdegegnerin hinreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat. Es lassen sich mit anderen Worten keine zwingenden Gründe ausmachen, die ein Abweichen von der Meinung des Gerichtsexperten hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung rechtfertigen würden.

3.2.3. Damit ist als mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt zu betrachten, dass die anlässlich der Arthroskopie vom 22. Juni 2015 sichtbaren Läsionen an der rechten Schulter zumindest in einem teilursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. März 2015 standen und ein Status quo sine oder ante nie erreicht wurde. Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wird mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sozialversicherungsrecht gerade dem Umstand Rechnung getragen, dass biologische Systeme eine naturgegebene Komplexität aufweisen, die eine zweifelsfrei eindeutig kausale Zuordnung nur in Ausnahmefällen erreichen lassen. Die gutachterliche Sachverhaltsvariante erweist sich für das Gericht von allen möglichen Varianten als die wahrscheinlichste, weshalb es ihr zu folgen gilt (BGE 126 V 353 E. 5b).

3.3.       Dementsprechend bleibt es aufgrund der obenstehenden Erwägungen beim Entscheid, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Unrecht per 21. Juni 2015 eingestellt hat. Sie hat mit anderen Worten für die Kosten des operativen Eingriffs vom 22. Juni 2015 und für die medizinischen und wirtschaftlichen Folgen der daraufhin persistierenden Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aufzukommen. Entsprechend der gutachterlichen Einschätzung lag bis 1. Oktober 2015 unfallbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und bis zum 30. Oktober 2015 eine solche von 50% vor. Ab dem 1. November 2015 war dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit wieder vollschichtig zumutbar. Die Beschwerdegegnerin erachtet dieses Zumutbarkeitsprofil als nachvollziehbar. Nichts spricht demnach dagegen, auf dieser Basis die gesetzlich vorgesehenen vorübergehenden und dauerhaften Leistungen festzusetzen.

4.                

Die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 UVG war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb vorliegend nicht darüber zu entscheiden ist. Festzuhalten ist, dass der Gutachter ein aktives Bewegungsausmass der rechten Schulter in Flexion und Abduktion von jeweils 160° ermittelt hat, womit eine gute Beweglichkeit besteht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Integritätsschadens bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten dürften folglich nicht erfüllt sein (vgl. SUVA-Tabelle 1, Integritätsentschädigungen gemäss UVG).

5.                

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, dem Beschwerdeführer über den 21. Juni 2015 hinaus die gesetzlich vorgesehenen Leistungen auszurichten.

5.2.       Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG grundsätzlich kostenlos.

Wie vom Bundesgericht in seinem Urteil 8C_766/2016 vom 25. April 2017 festgestellt, bestand im vorliegenden Fall weiterer Abklärungsbedarf. Die Kosten für das entsprechende orthopädische Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. F____, in der Höhe von insgesamt Fr. 6’043.90 (Rechnung vom 8. Januar 2021 über Fr. 4'888.90 [Gerichtsakte G22] und Rechnung vom 15. Dezember 2021 über Fr 1'155.-- [Gerichtsakte G37]), sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BGE 139 V 496, E. 4.4).

5.3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer über den 21. Juni 2015 hinaus die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6'043.90.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Hofer

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: