Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2016.60

Einspracheentscheid vom 14. September 2016

Bemessung des leidensbedingten Abzuges

 


Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer erlitt am 22. April 1986 einen Unfall, bei dem er sich eine Verletzung am linken Bein zuzog. Das [...]spital [...] diagnostizierte gemäss ärztlichem Zwischenbericht UVG vom 13. Juni 1986 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 6) eine schwerste Ablederung und einen Weichteildefekt am Unterschenkel links sowie multiple Kontusionen.

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 1990 (AB 48) eine befristete Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30% ab 1. Oktober 1989 bis 30. September 1992 und eine solche basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15% ab 1. Oktober 1992 bis 30. September 1994 zu. Bereits zuvor war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 1988 (AB 41) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 13,33% zugesprochen worden.

b)        Nach Anmeldung eines Rückfalls erbrachte die Beschwerdegegnerin zunächst Taggelder und Heilbehandlung, stellte ihre Leistungen jedoch per 1. März 2004 ein. Diese Einstellungsverfügung vom 22. März 2004 (AB 265) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 (IV-Akte 284) und letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2010 bestätigt (AB 303).

c)         Der Beschwerdeführer machte am 18. Juni 2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (AB 304). Schliesslich wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 13. Oktober 2011 an, das Revisionsgesuch materiell zu behandeln (vgl. Sachverhalt lit. k des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016, AB 465). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete das [...]spital [...] (nachfolgend „C____“, mit Beteiligung der Kliniken für Neurologie und für Unfallchirurgie) am 14. Dezember 2013 ein bidisziplinäres Gutachten (AB 391).

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 1. April 2016 (AB 459) einen Leistungsanspruch. Die hiergegen am 3. Mai 2016 erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (AB 465) abgewiesen.

d)        Der Beschwerdeführer hatte sich auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach erstmaliger Anmeldung im Jahr 1992 gewährte die IV von 1994 bis 1996 die Umschulung auf eine den Leiden angepasste Tätigkeit (kaufmännische Ausbildung). Am 5. Juni 2003 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV und beantragte Arbeitsvermittlung und eine Rente (vgl. Sachverhalt Buchstabe A. des Urteils des Kantons Basel-Landschaft, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Juni 2008, IV-Akte 1.66 S. 1 f.). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 15. Juni 2005 (IV-Akte 1.108) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 35% ab. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2007 wurde die Einsprache gegen diese Verfügung abgewiesen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, hielt mit Urteil vom 13. Juni 2008 (IV-Akte 1.66) in Aufhebung des Einspracheentscheides fest, dass dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zustehe. Es wies die Sache zur neuen Abklärung zur Bestimmung des genauen Zeitpunkts des Rentenbeginns an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurück (vgl. Sachverhalt Buchstabe A. des schon erwähnten Urteils vom 13. Juni 2008, IV-Akte 1.66 S. 1 f.).

Die IV sprach dem Beschwerdeführer gemäss „Mitteilung Beschluss“ vom 4. Februar 2009 (vgl. beigezogene IV-Akte 1.183) mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56% zu. Gemäss „Mitteilung Beschluss“ vom 11. September 2014 (IV-Akte 1.183 S. 16 ff.) erfolgte mit Wirkung ab 1. März 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62% sowie ab 1. Oktober 2013 einer ganzen Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 73%.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für dessen Unfall vom 22. April 1986 eine Invalidenrente unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50% sowie eine Integritätsentschädigung von insgesamt 40% zu leisten.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c)         Mit Replik vom 23. Januar 2017 wird an der Beschwerde festgehalten.

III.      

Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 ordnet der Instruktionsrichter den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers an. Innert Frist erfolgt keine Stellungnahme des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin erklärt am 29. März 2017 den Verzicht auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten, äussert sich jedoch zur Replik.

 

IV.     

a)        Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 24. Mai 2017 statt.

b)        Mit Urteil vom 24. Mai 2017 heisst das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde gut, hebt den Einspracheentscheid vom 14. September 2016 auf und verpflichtet die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab Juni 2010 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50%, ab November 2012 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 62% und ab Oktober 2013 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 73% zu entrichten. Ferner verpflichtet es die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer in Anrechnung des bereits gemäss Verfügung vom 12. Oktober 1988 Geleisteten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 40% zu entrichten.

V.      

Mit Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 heisst das Bundesgericht die von der Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2017 gerichtete Beschwerde teilweise gut. Es weist die Sache zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurück.

VI.     

Der Instruktionsrichter weist mit Verfügung vom 4. Juni 2019 das Verfahren der Kammer zur Beratung zu.

VII.    

Am 18. September 2019 entscheidet die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt auf dem Zirkularweg.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

1.2.           Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesgericht den kantonalen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2017, soweit die Integritätsentschädigung betreffend, geschützt hat (Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 E. 4 ff.).

1.3.           Mit ihrem bezüglich der Rentenfrage nach wie vor strittigen Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (AB 466) verneinte die Beschwerdegegnerin eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem 6. Dezember 2004. Es seien vom 6. Dezember 2004 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtserheblichen Veränderungen im Gesundheitszustand bzw. im Beschwerdebild des linken Unterschenkels eingetreten, die eine erneute Zusprechung einer Rente rechtfertigen würden.

1.3.1.  Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete das C____ (mit Beteiligung der Kliniken für Neurologie und für Unfallchirurgie) am 14. Dezember 2013 ein bidisziplinäres Gutachten (AB 391). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit seinem Urteil vom 24. März 2017 zunächst geprüft, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht zu Recht aufgrund einer Würdigung des medizinischen Sachverhaltes getroffen hat, welche die Schlussfolgerungen des Gutachtens der C____ unberücksichtigt liess. Es gelangte zum Schluss, dieses Gutachten sei beweiskräftig (Urteil vom 24. März 2017 Erw. 3.4. a.E.), weshalb die Beschwerdegegnerin es nicht unberücksichtigt lassen durfte. In seinem Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 hat das Bundesgericht dies nicht beanstandet (E. 3.2 a.E.).

1.3.2.  Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat weiter erkannt, gemäss Nachtrag vom 21. Januar 2015 (AB 434) zum Gutachten des C____ werde zur zeitlichen Umsetzung der Arbeitsfähigkeit von 50% festgehalten, je nach Tätigkeit könne die Arbeitszeit am Stück geleistet werden, wobei dem Versicherten allerdings flexible Pausen zum Hochlegen des Beines möglich sein sollten. Der aktuell ausgeübte Beruf als Gerichtsweibel könne als angepasst taxiert werden, zumal der Versicherte mit dieser Arbeit in der jetzigen Form sehr zufrieden sei. Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit derjenigen von Prof. D____, Facharzt Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie FMH, [...] AG, [...], gemäss dessen Bericht vom 1. November 2012 (AB 329), wonach bemerkenswert sei, dass der Patient trotz der grossen Einschränkungen einer Arbeit in einem 50%-igen Pensum nachgehe. Vor diesem Zeitpunkt habe die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen der E____ (E____) in dem von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten vom 3. November 2006 zu gelten. Danach sei der Versicherte aus neurologischer Sicht für die angestammte oder ändere körperlich leichte, in wechselnder Position ausübbare Tätigkeiten zu 80% bei ganztägiger Präsenz und mit um 20% reduzierter Leistungsfähigkeit (erhöhter Pausenbedarf) eingeschränkt gewesen. Einwände der Beschwerdegegnerin gegen diese zentralen Erwägungen des kantonalen Gerichtsentscheids zum Streitgegenstand (medizinisch-theoretischer Sachverhalt) erachtete das Bundesgericht als nicht ausreichend begründet (E. 3.2.), sie haben somit Bestand.

1.4.           Zu prüfen hatte das Bundesgericht sodann die Bestimmung des Invaliditätsgrades.

1.4.1.  Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat für eine 1. Phase (vgl. Urteil vom 24. Mai 2017 Erw. 5.2. ff.) für den Zeitraum ab Juni 2010 einen Invaliditätsgrad von gerundet 50% geschätzt.

Hiergegen erhob die Beschwerdegegnerin den Einwand, das kantonale Gericht beschränke sich bezüglich Gewährung eines leidensbedingten Abzuges einzig mit dem Hinweis auf den Beschluss der IV-Stelle vom 4. Februar 2009 (Leidensabzug 15%). Das Bundesgericht ist in diesem Punkt der Beschwerdegegnerin gefolgt und wies darum die Sache zur Prüfung und Begründung des Leidensabzuges und zur anschliessender Neufestsetzung des Invaliditätsgrades von Juni 2010 bis Oktober 2012 an das kantonale Gericht zurück (Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 E. 3.3.1.2).

1.4.2.  Für eine 2. Phase (Urteil vom 24. Mai 2017 Erw. 5.3.) ab 1. November 2012 hat des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einen Invaliditätsgrad von 62% geschätzt. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin gegen diese Schätzung erachtete das Bundesgericht nicht als stichhaltig (Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 E. 3.3.2.2).

1.4.3.  Für eine 3. Phase (Urteil vom 24. Mai 2017 Erw. 5.4.) ab 1. Oktober 2013 hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einen Invaliditätsgrad von 73% geschätzt. Es verwies darauf, die IV-Stelle sei für die Zeit nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses als Gerichtsweibel bis zum 30. September 2013 bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE 2010 von einem standardisierten Bruttolohn von CHF 73'915.- ausgegangen. Herabgesetzt um einen Abzug gemäss BGE 126 V 75 um 25% sowie um die Arbeitsunfähigkeit von 50% gemäss Gutachten des C___ ergebe sich ein Invalidenlohn von CHF 27‘718.--. Dem Valideneinkommen von CHF 103‘779.-- gegenübergestellt resultiere ein Invaliditätsgrad von 73% ab 1. Oktober 2013.

Nicht gefolgt ist das Bundesgericht dem Einwand der Beschwerdegegnerin, die IV-Stelle habe bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auch unfallfremde Faktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 E. 3.3.3.2 fest, zwar möge dies zutreffen, jedoch beziehe sich die von den medizinischen Sachverständigen des C____ auf 50% eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit allein auf die objektivierbare unfallbedingte Gesundheitsschädigung.

Das Bundesgericht erwog jedoch, es treffe zu, dass das kantonale Gericht auch in diesem Kontext den vorgenommenen Abzug (25%) gemäss BGE 126 V 75 vom hypothetischen Invalideneinkommen unter Hinweis auf den Beschluss der IV-Stelle vom 11. September 2014 nicht begründe, und damit den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In diesem Punkt sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es den Invaliditätsgrad ab 1. Oktober 2013 neu prüfe (Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 E. 3.3.3.2).

1.5.           Zu diesem nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 8C_553/2017 vom 26. März 2018 noch zu prüfenden Punkten betreffend die 1. und 3. Phase ist nachfolgend Stellung zu beziehen.

2.                

Zu prüfen ist zunächst der zu gewährende Leidensabzug in der Phase 1 von Juni 2010 bis Oktober 2012.

2.1.           Gemäss Verfügung bzw. Beschluss vom 4. Februar 2009 hatte die IV festgehalten (IV-Akte 1.183 S. 4), dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit im Umfang 70% zumutbar. Wie im Urteil vom 24. Mai 2017 (Erw. 5.2.1) erörtert, ist bezogen auf rein unfallbedingte Einschränkungen von einer Restarbeitsfähigkeit von 80% auszugehen.

Im Jahre 2010 war der Beschwerdeführer (geboren am 18. April 1959) 51 Jahre alt.

Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat sich dazu in seinem Urteil vom 13. Juni 2008 (IV-Akte 1.66 S. 3 ff, S. insb. S. 18 f. E. 9.4) schon geäussert.

„Die IV-Stelle hat einen Abzug vom statistischen Durchschnittseinkommen im Umfang von 15% vorgenommen und diesen mit der gesundheitlich bedingten Leistungsreduktion des Versicherten begründet. Wie ausgeführt, stellt der gesamthaft vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Das Gericht darf sein Ermessen daher nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass [ihm] lediglich noch leichte Tätigkeiten in einem reduzierten Pensum zumutbar seien. Zudem sei es statistisch nachgewiesen, dass männliche Arbeitnehmer im Rahmen eines Pensums zwischen 50% und 70% eine Lohneinbusse von mind. 9.8% hinnehmen müssten und schliesslich sei der Beschwerdeführer bereits 48 Jahre alt, was sich ebenfalls auf den Lohn auswirke. Insgesamt rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 20%. Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass den krankheitsbedingten Behinderungen des Beschwerdeführers bereits durch die Annahme eines deutlich reduzierten Arbeitspensums Rechnung getragen wurde. Aus diesem Grund kann ein leidensbedingter Abzug nur noch in geringem Masse erfolgen (vgl. auch Urteil des EVG vom 9. Dezember 2002 i.S. A., U 200/01, E. 4.2.3). Ein höherer als der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug von 15% ist deshalb nicht begründet. Unter diesen Umständen ist der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 15% nicht zu beanstanden“.

2.2.           Mit diesen Darlegungen hatte sich das befasste Kantonsgericht gegen einen höheren als den von der IV-Stelle gewährten leidensbedingten Abzug gewendet. Es gelten nun aber die gleichen Überlegungen, wenn es darum ginge, den gewährten Abzug im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nach unten zu korrigieren.

Mit vorliegendem Entscheid ist zwar nicht (mehr) die fragliche Verfügung der IV zu prüfen und auch die der Schätzung des Invalidenlohnes zugrunde liegende, rein unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2017 mit 20% beziffert und nicht mit 30%, wie dies dem Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft zugrunde lag (vgl. IV-Akte 1.66 S. 18).

Das Gutachten der E____ (IV-Akte 1.204) vom 3. November 2006 hält mit Bezug auf die unfallbedingten Verletzungen am Bein fest, es bestehe aus neurologischer Sicht aufgrund der leichten autonomen Dysregulation für die angestammte oder andere körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägiger Präsenz mit um 20% reduzierter Leistung bei erhöhtem Pausenbedarf (IV-Akte 1.204 S. 33). Unter Einschluss der psychischen Einschränkungen ergab sich nach Beurteilung eine noch um weitere 10% reduzierte Leistung (a.a.O). Der – nicht unfallbedingte - psychische Faktor erweist sich damit für die Frage des leidensbedingten Abzuges nicht als derart ausschlaggebend, dass sich an der Reduktion um 15% etwas ändern müsste. Auch mit dieser Einschränkung von 20% in Form von Pausenbedarf hat der Versicherte zu gewärtigen, dass er auch bei einem verständnisvollen Arbeitgeber mit einem geringeren Lohn zu rechnen hätte als ein gesunder Mitarbeiter.

3.                

3.1.           Sodann ist der zu gewährende Leidensabzug für die Phase 3 ab 1. Oktober 2013 zu prüfen.

Die IV hat gemäss Beschlussmitteilung vom 11. September 2014 (IV-Akte 1.183 S. 18) in medizinisch-theoretischer Hinsicht zugrunde gelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Herbst 2012 stetig verschlechtert habe und ihm aus medizinischer Sicht die Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Arbeitsposition und der Möglichkeit, das linke Bein nach Massgabe der Beschwerden zu entlasten bzw. hochzulagern, noch zu einem Pensum von 50% zumutbar sei.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolge die Berechnung des zumutbaren Jahreseinkommens ab 1. Oktober 2013 basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Bei einem Pensum von 50% für eine angepasste Tätigkeit könne der Versicherte im Rahmen des noch Zumutbaren ein Jahreseinkommen von CHF 27‘718.-- erzielen. Dieser Wert wurde abgeleitet aus den LSE 2010 (Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 3, Spalte Männer, CHF 5'804.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden, dies mit Anpassung dieses Betrages an die Nominallohnentwicklung 2011/2012 von 1,8% und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle als Basiswert für das jährliche Invalideneinkommen den Betrag von CHF 73'915.--. Davon nahm sie einen Abzug von 25% für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung sowie die Teilzeit, woraus sich ein Wert von CHF 55'436.-- ergab. Bei einem zumutbaren Pensum von 50% resultierte danach das erwähnte Invalideneinkommen von CHF 27‘718.--.

3.2.           Eine gerichtliche Überprüfung der Verfügung der IV vom 11. September 2014 im Rahmen des IV-Verfahrens ist nicht erfolgt.

3.2.1.  Analog hätten jedoch die Erwägungen des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft gemäss seinem Urteil vom 13. Juni 2008 (IV-Akte 1.66 S. 3 ff., S. insb. S. 18 f. E. 9.4) lauten müssen, dass es nämlich bei der Überprüfung nicht darum gehen könne, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Das Gericht darf sein Ermessen daher nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).

3.2.2.  Der Rentenentscheid der IV gemäss Beschlussmitteilung vom 11. September 2014 beruht in medizinscher Hinsicht wie erwähnt auf dem Gutachten des C____ (mit Beteiligung der Kliniken für Neurologie und für Unfallchirurgie) vom 14. Dezember 2013 (AB 391). Im neurologischen Teilgutachten (AB 391 S. 11) wird ausgeführt, die seit 2011/2012 eingetretene Verschlechterung wirke sich aus bei vorwiegend stehenden oder gehenden Tätigkeiten. Bei solchen Tätigkeiten hätten genannte Veränderungen einen erheblichen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch sitzende Tätigkeiten seien aufgrund der Schwellneigung und der Schmerzen nur in reduziertem Umfang ausführbar. Ein Wechsel der Körperposition, ein Hochlagern des Beins und Pausen zum Umhergehen müssten, den tagesaktuellen Beschwerden angepasst, möglich sein, um die Arbeitsfähigkeit in reduziertem Umfang (50%) zu ermöglichen. Im Teilgutachten der Unfallchirurgie des C____ (AB 391 S. 45) wird ebenfalls erwähnt, dass wechselbelastende Tätigkeiten in reduziertem Umfang von ca. 50% zumutbar seien, mit vorwiegend sitzender Arbeitsposition und der Möglichkeit, das linke Bein nach Massgabe der Beschwerden zu entlasten/hochlagern. Diese Beschreibung zeigt, dass ganz erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen und ein potentieller Arbeitgeber sich angesichts dessen auf einen Versicherten einzustellen hat, der sich tagesaktuell den Beschwerden anpassen muss.

Das neurologische Teilgutachten des C____ vom 14. Dezember 2013 (IV-Akte 1.165 S. 3 ff, S. 9) interpretiert das Beschwerdebild als sehr gravierend. Es seien nicht so sehr eine erlittene Einschränkung der Funktionsfähigkeit des linken Unterschenkels massgeblich für die quantitative Bewertung des erlittenen Schadens, sondern die 'Plus-Symptome', also die Schmerzen und Missempfindungen. Diese behinderten den Versicherten im beruflichen und privaten Alltag in vergleichbarer Weise wie ein Verlust des Unterschenkels.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesgericht bezüglich der Invaliditätsschätzung für die 3. Phase ab 1. Oktober 2013 dem Einwand der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt ist, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auch unfallfremde Faktoren berücksichtigt habe; vielmehr beziehe sich die von den medizinischen Sachverständigen des C____ auf 50% eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit allein auf die objektivierbare unfallbedingte Gesundheitsschädigung (vorstehend Erw. 1.4.3.).

Darum ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle bei Gewährung des vorgenommenen Abzugs (25%) vom Invalideneinkommen gemäss BGE 126 V 75 auch ausschliesslich diese unfallbedingte Gesundheitsschätzung berücksichtigt hat. Folglich besteht, da vorliegend ja von der Beschwerdegegnerin ausschliesslich unfallkausale gesundheitliche Einschränkungen zu entschädigen sind, auch im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils 8C_689/2008 vom 1. April 2009 (insb. E. 5.3.3) kein Grund, im Unfallversicherungsbereich von dem im Invalidenversicherungsbereich vorgenommenen Leidensabzug abzuweichen, weil in letzterem auch nicht unfallkausale Beschwerden in die Bewertung eingeflossen wären. Der Beschwerdeführer leidet zwar unstreitig nicht allein an den Folgen der Unfallverletzungen am Bein, sondern an weiteren Erkrankungen, und zwar Diabetes mellitus sowie Myasthenia gravis. Diesbezüglich stellt aber u.a. das neurologische Gutachten des C____ vom 14. Dezember 2013 klar (IV-Akte 1.165 S. 3 ff, S. 12); dass der bestehende Diabetes mellitus und auch die aktuell gut behandelte Myasthenia gravis keinen Einfluss auf das heutige Krankheitsbild im linken Bein bzw. Unterschenkel haben. Ebenso stellt das gleiche Gutachten klar, dass sich keine aktuellen Hinweise auf eine psychiatrische Komponente ergeben (a.a.O. S. 11).

3.2.3.  Für die vorangehende 2. Phase (Urteil vom 24. Mai 2017 Erw. 5.3.) ab 1. November 2012 bis 30. September 2013, bezüglich Invaliditätsschätzung vom Bundesgericht nicht beanstandet worden ist, hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einen Invaliditätsgrad von 62% geschätzt. Der Beschwerdeführer hatte damals im Rahmen einer Tätigkeit als Gerichtsweibel zu einem Pensum von 50% gearbeitet und hatte gemäss Angaben des Arbeitgebers ein Jahreseinkommen von CHF 39'390.-- erzielen können. Das nun zur Diskussion stehende Invalideneinkommen in der 3. Phase ab 1. Oktober 2013 von CHF 27‘718.-- liegt um CHF 11‘672.-- bzw. rund 30% tiefer. Dem vom Versicherten verfassten Kündigungsschreiben vom 13. Juni 2013 an die letzte Arbeitgeberin (IV-Akte 1.24) ist zu entnehmen, dass er sich beim Arbeitgeber für die Einstellung als Gerichtsweibel ab 2008 bzw. die soziale Einstellung des Arbeitgebers, die dies ermöglich hatte, bedankt. Es zeigt sich vor diesem Hintergrund, dass das an dieser letzten Stelle erzielte Einkommen zwar nicht eine Soziallohnkomponente enthält (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 20. März 2013, IV Akte 1.31), dass jedoch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Arbeitgeber mit Rücksicht auf seine Einschränkungen mit einem erheblich reduzierten Einkommen rechnen müsste. Auch vor diesem Hintergrund erscheint der von der IV gewährte Leidensabzug von 25% als nachvollziehbar.

Dabei ist nebst den gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer (geboren am 18. April 1959) zur Zeit des Stellenverlusts per 30. September 2013 54-jährig war. Über 50-jährige Personen, die infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung aus der Berufskarriere gerissen werden, sehen sich bei der Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten mit zahlreichen lohnwirksamen Nachteilen konfrontiert: hohe Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber, längere gesundheitsbedingte Absenzen,  schlechtere Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit, kürzere Aktivitätsdauer, Entwertung des Erfahrungswissens und zu beachtende GAV-Bestimmungen (vorzeitige Pensionierung, längerer Ferienanspruch, längere Kündigungsfristen usw.). Ferner sind bei älteren Personen diverse Arbeitsanforderungen zu vermeiden, was das Spektrum adaptierter Tätigkeiten zusätzlich einschränkt. Dem entspricht die Erkenntnis des Seco, wonach es für entlassene ältere Arbeitskräfte – v.a. mit vergleichsweise schlechten Qualifikationen – schwieriger ist, eine neue Stelle zu finden als für jüngere. In der Regel müssen sie bei einer Wiedereinstellung «deutliche» Lohneinbussen in Kauf nehmen. Hinzu kommt, dass behindertengerechte Arbeitsplätze von Invaliden in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff. insb. S. 143 f., mit zahlreichen Hinweisen). In Nachachtung dieser Nachteile und der damit einhergehenden Verminderung des zu erwartenden Entgelts wird denn auch in den bundesgerichtlichen Grundsatzentscheiden (BGE 126 V 75, bestätigt in BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 134 V 322 E. 5.2) jeweils in Erinnerung gerufen, dass das Alter bei der Bemessung des Tabellenlohnabzugs zu berücksichtigen ist (Geertsen, a.a.O., S. 144).

Es bleibt damit festzustellen, dass die IV-Stelle im Ergebnis ihr Ermessen nicht missbraucht hatte, indem sie einen leidensbedingten Abzug von 25% vom hypothetischen Invalideneinkommen gewährt hatte. Es hätte, wäre die fragliche Verfügung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht zu überprüfen gewesen, kein Anlass zu Korrektur bestanden. Vorliegend besteht darum ebenso wenig Anlass, der Invaliditätsschätzung einen abweichenden leidensbedingten Abzug zu Grunde zu legen.

4.                

4.1.           Die arithmetischen Grundlagen für die Schätzung des Invaliditätsgrades wurden nicht beanstandet. Es bleibt damit bei dem bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Mai 2017 Dargelegten.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, und zwar mit Wirkung ab Juni 2010.

Zusprache dieser Rente fusst für das Intervall ab Juni 2010 bis Oktober 2012 auf einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 20%. Entsprechend dem im Urteil vom 24. Mai 2017 bereits präsentierten Einkommensvergleich (Erw. 5.2.) ist die für das genannte Intervall zu entrichtende Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% zu entrichten.

Für die Zeit ab November 2012 fusst die Berentung auf einer Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50%. Entsprechend dem im Urteil vom 24. Mai 2019 bereits präsentierten Einkommensvergleich ist die für das Intervall ab November 2012 bis September 2013 zu entrichtende Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62% (Erw. 5.3.) zu entrichten. Ab Oktober 2013 bemisst sich die Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 73% (Erw. 5.4.).

4.2.           Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festgehalten, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2017 im Punkt Integritätsentschädigung bestätigt hat. Darüber ist hier nicht nochmals zu befinden.

5.                

Das Verfahren ist kostenlos.

Bezüglich Entscheid über die ausserordentlichen Kosten wurde das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2017 aufgehoben. Darüber ist nun, gleichsam erstmalig, nochmals zu befinden.

Weiterer Aufwand im kantonalen Verfahren zur Abfassung materieller Eingaben ist nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht nicht entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu entrichten.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen [IV-]Fällen - bei vollem Obsiegen eine Parteient-schädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Der vorliegende Fall ist als überdurchschnittlich aufwändig zu betrachten, weshalb ein Honorar von CHF 4'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Mehrwertsteuer hier noch nach dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Satz von 8% bemisst.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. September 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab Juni 2010 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50%, ab November 2012 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 62% und ab Oktober 2013 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 73% zu entrichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 4‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 344.-- Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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