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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
November 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.13
Einspracheentscheid vom 6.
Februar 2017
Invalidenrente; leidensbedingter
Abzug
Tatsachen
I.
a) Der 1979 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter
bei der Firma [...] in [...] und war in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle versichert (vgl. Schadenmeldung
UVG, SUVA-Akte 1). Am 23. Juli 2014 wurde er bei der Arbeit auf der
Baustelle beim Hantieren mit Rohren an der linken Hand von einer Baggerschaufel
getroffen und zog sich dabei eine zweitgradige offene Trümmerfraktur der
Mittelphalanx Dig. II links und eine zweitgradige offene intraartikuläre
Fraktur der distalen Grundphalanx Dig. IV links zu. Er wurde gleichentags am C____spital
Basel (nachfolgend: C____) operiert (vgl. Operationsberichte, SUVA-Akten 22 und
23; Austrittsbericht C____ vom 26.7.2014, SUVA-Akte 11). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
b) Nachdem der Beschwerdeführer am 18. November 2014
kreisärztlich untersucht wurde (vgl. Bericht vom 18.11.2014, SUVA-Akte 39), hielt
er sich vom 16. Dezember 2014 bis 20. Januar 2015 in der Rehaklinik [...] auf. Nach
Eingang des Austrittsberichts der Rehaklinik [...] vom 22. Januar 2015 (vgl. SUVA-Akte
57) und einer Aktenbeurteilung des Kreisarztes (vgl. Beurteilung vom 6.2.2015, SUVA-Akte
68) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. April 2015 einen
Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ab (vgl.
SUVA-Akte 84). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (vgl. SUVA-Akte
105) erhoben und eine Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin Dr. D____, FMH
Chirurgie, Handchirurgin am [...]-Spital Basel (vgl. Bericht vom 18. August
2015, SUVA-Akte 104), eingereicht hatte, wurde er am 31. März 2016 durch Dr.
E____, FMH Chirurgie, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin,
untersucht (vgl. Bericht, SUVA-Akte 113). Gestützt darauf nahm die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Mai 2016 die Verfügung vom 14.
April 2015 zurück und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2015
bei einem ermittelten IV-Grad von 13 % eine Rente und eine
Integritätsentschädigung von 10 % zu (vgl. SUVA-Akte 121). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer wiederum Einsprache (vgl. SUVA-Akten 127 und 130).
c) Im Auftrag der Eidgenössischen Invalidenversicherung absolvierte
der Beschwerdeführer vom 12. September 2016 bis 11. Dezember 2016 ein
Aufbautraining bei der Eingliederungsstätte F____ (vgl. Mitteilung
Kostengutsprache der IV, SUVA-Akte 134). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 sandte
er über seinen Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes Dr. G____
an die Beschwerdegegnerin (vgl. Zeugnis vom 24.11.2016, SUVA-Akte 136). Die
Beschwerdegegnerin wies mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 die
Einsprache ab (SUVA-Akte 147).
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. März 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 6. Februar 2017 sei
teilweise aufzuheben.
2. Es sei Herrn A____ per 1. März 2015 eine Invalidenrente
der SUVA basierend auf einem IV-Grad von mindestens 30 % auszurichten.
3. Alles unter o/e-Kostenfolge.
In der Beilage zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer den
Abschlussbericht des Aufbautrainings bei der Eingliederungsstätte F____ vom 3.
Januar 2017 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 2), den Zwischenbericht der [...] GmbH
(vgl. BB 3), welche den Beschwerdeführer bei der Stellensuche beraten und unterstützt
hatte und den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. D____ vom 3. Februar 2017 ein
(vgl. BB 4).
b) Die Beschwerdegegnerin legt die vom Beschwerdeführer neu
eingereichten Dokumente Dr. E____, FMH Chirurgie, Kompetenz-Zentrum
Versicherungsmedizin, vor (vgl. Stellungnahme vom 4.5.2017, Beschwerdeantwortbeilage/AB
1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die
Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 sei
zu bestätigen.
c) Mit Replik vom 21. September 2017 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 29. November 2017 wird die Sache von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR
830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Mit der die Verfügung vom 11. Mai 2016 bestätigenden Einspracheentscheid
vom 6. Februar 2017 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem
ermittelten IV-Grad von 13 % eine Invalidenrente zu und stellte fest, dass
die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis vom 23. Juli 2014 stünden. Ferner gewährte sie dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % (vgl.
Einspracheentscheid, SUVA-Akte 138).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die Stellungnahme von
Dr. E____ vom 4. Mai 2017 sei widersprüchlich und es könne darauf nicht
abgestellt werden. Andererseits beanstandet er das von der Beschwerdegegnerin
herangezogene Invalideneinkommen und beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 30 % auszurichten.
2.3.
Die im Einspracheentscheid ebenfalls gewährte
Integritätsentschädigung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Ebenfalls
unbestritten ist der fehlende adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den psychischen Beschwerden, weshalb der Einspracheentscheid
vom 6. Februar 2017 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Zwischen den
Parteien ist lediglich strittig, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2015
eine höhere als die bei einem IV-Grad von 13 % zugesprochene Rente zusteht.
3.
3.1.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes
und der Arbeitsfähigkeit – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen
angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen
sind. Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das
Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert
eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung
massgebend sind. Es ist vielmehr entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.
In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie
z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten
stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten
im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe
Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465, 468, 469 f. E. 4.2 und E. 4.4 und 4.6). Die
Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen (vgl. BGE 125 V 351, 353 f. E. 3 ee; BGE 135 V 469 ff. E. 4.4 ff.).
3.3.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25 % zu kürzen (vgl. BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
4.
4.1.
Zunächst gilt es, auf die medizinische Sachlage einzugehen.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 6.
Februar 2017, in welchem sie eine Erhöhung der zugesprochenen Rente ablehnte, in
medizinischer Hinsicht auf die Ausführungen ihrer versicherungsinternen Ärztin
Dr. E____, FMH Chirurgie, anlässlich ihrer persönlichen Untersuchung des
Beschwerdeführers am 31. März 2016 (vgl. Bericht vom 8.4.2016, SUVA-Akte 113). Dr.
E____ führte aus, der Unfall vom 23. Juli 2014 habe zu einer bleibenden Einschränkung
der Funktion von Mittel- und Ringfinger der linken Hand und somit zu einer
Funktionsstörung der linken Hand bezüglich Grobfunktion und Feinmotorik geführt.
Allerdings bestehe entgegen der Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. D____
in deren Arztbericht vom 18. August 2015 links keine Hilfshand (die nicht
einmal als Hilfshand voll einsetzbar sei), sondern eine deutlich eingeschränkte
Funktion (vgl. a.a.O., S. 8). Im Einzelnen führte sie aus, eine passive
Hilfshand könne definitionsgemäss nur noch für eine leichte Gegenhaltefunktion
eingesetzt werden. Dies sei vorliegend mit Sicherheit nicht der Fall. Der
Versicherte setze seine linke Hand z.B. für die Körperpflege und für
Haushaltsarbeiten ein. Die Handfunktion sei somit vorliegend aktiv. Die linke
Hand des Versicherten sei auch nicht in einem Ausmass eingeschränkt, dass von
einer aktiven Hilfshand gesprochen werden könnte, denn die linke Hand sei nicht
in steifer Form fixiert, die Beweglichkeit der Fingergrundgelenke (MCP-Gelenke)
sowie des Handgelenks sei erhalten. Daumen, Zeigfinger und Kleinfinger seien in
der Beweglichkeit nicht eingeschränkt und die linke Hand selbst könne geöffnet
und geschlossen werden, wenn auch die Schliessfunktion (Faustschluss) für den
Mittel- und Ringfinger eingeschränkt sei. Durch letzteres bestehe eine Einschränkung
der Grobgriff-Funktion der linken Hand. Es ergebe sich auch ein funktionelles
Defizit der linken Hand für Heben und Tragen von Lasten. Diesbezüglich komme sie
zur selben Einschätzung bezüglich der zumutbaren Gewichtsbelastung wie Dr. D____,
Handchirurgin [...]-Spital, in ihrem Bericht vom 18. August 2015. Schliesslicht
führte Dr. E____ aus, die Feinmotorik der linken Hand sei ebenfalls reduziert.
Anspruchsvolle feinmotorische Tätigkeiten, Präzisionsarbeiten und statische
Feinarbeiten seien dem Versicherten nicht zumutbar. Konsekutiv ergebe sich,
dass eine eingeschränkte Haltefunktion an der linken Hand bestehe. Arbeiten an
sturzexponierten Stellen wie auf Leitern, Gerüsten oder auf einem Dach seien
aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ebenso Kälte- und Vibrationsexposition (vgl.
a.a.O., S. 8). Die rechte, dominante Hand sei nicht eingeschränkt. Zusammenfassend
hielt sie fest, unter der Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen
sei dem Beschwerdeführer eine sehr leichte ganztätige Arbeit in vollem zeitlichem
und leistungsmässigem Umfang zumutbar (vgl. a.a.O., S. 9).
4.3.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Einschätzung der
SUVA-Ärztin sei nicht schlüssig. Zur Begründung verweist er auf den Zwischenbericht
der [...] GmbH (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche), den Abschlussbericht
des Aufbautrainings, welches er im Auftrag der Invalidenversicherung vom 12. September
2016 bis 11. Dezember 2016 in der Eingliederungsstätte F____ absolviert hatte und
auf die Darlegungen von Dr. D____ in ihrem Bericht vom 3. Februar 2017
(vgl. Beschwerde, S. 4 und 5).
4.4.
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der
Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 ohne Kenntnis der vorstehend genannten
Berichte verfasst wurde. Diese Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer erst im
Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereicht und finden sich daher
im ursprünglichen Dossier der Beschwerdegegnerin nicht. Deshalb ist nachfolgend
in einem ersten Schritt auf diese neuen Unterlagen einzugehen. Die letzte von
der Beschwerdegegnerin bei der SUVA-Ärztin Dr. E____ während des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens eingeholte Stellungnahme vom 4. Mai 2017 (vgl. AB 1)
basiert auf einer Würdigung dieser Unterlagen und enthält gegenüber der
Stellungnahme vom 8. April 2016 eine abweichende Einschätzung, weshalb anschliessend
zu prüfen ist, ob auf die neuste Einschätzung von Dr. E____ vom 4. Mai 2017
abgestellt werden kann.
4.5.
4.5.1. Im Abschlussbericht der Eingliederungsstätte F____ vom 31.
Januar 2017 wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der
Massnahme im Rahmen eines 50 % Pensums gearbeitet, welches sich von Beginn an
schwierig gestaltete, da der Beschwerdeführer häufig über starke Schmerzen im
Bereich der linken Hand/Arm geklagte habe. Seine Fortschritte seien, wenn
überhaupt, nur sehr gering gewesen (vgl. BB 2, S.2). Die vereinbarten Ziele habe
er nicht erreichen können. Die Schmerzproblematik habe während der gesamten
Einsatzdauer im Vordergrund gestanden. Eine berufliche Perspektive habe der Beschwerdeführer
dahingehend entwickeln können, dass er eine Tätigkeit im handwerklichen Bereich
aufgrund der Erfahrungen in der Eingliederungsstätte F____ definitiv ausschliessen
konnte. Aus dem Abschlussbericht ergibt sich ferner, dass aus Sicht der Eingliederungsstätte
F____ bei der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Umgebungs- und Kontextfaktoren
keine Rolle gespielt haben. Abschliessend wurde festgehalten, aufgrund der
verringerten physischen Belastbarkeit und den damit eingeschränkten Möglichkeiten
seien die Chancen für eine Wiedereingliederung im handwerklichen Sektor unrealistisch.
Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, eine Alternative zu einer rein
handwerklichen Tätigkeit zu erarbeiten und sich in diesem Bereich zu bewerben
(vgl. a.a.O.). Der Zwischenbericht informiert in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen über die gleiche Problematik. Darüber hinaus enthält er unter
anderem eine Aufzählung von Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer ausüben
könnte (vgl. BB 3, S. 2).
4.5.2. Die behandelnde Ärztin Dr. D____ führt in ihrem Bericht vom 3.
Februar 2017 seitens des [...]-Spitals aus, dass sie im Vergleich zu ihrer
Bescheinigung vom 18. August 2015 keine Änderung sehe. Sie wiederholt, dass sie
bereits damals darauf hingewiesen habe, dass die linke Hand auch als Hilfshand
nicht voll einsetzbar sei (vgl. BB 4, S. 1). In Bezug auf das Aufbautraining in
der Eingliederungsstätte führt sie aus, es habe sich nun in der Praxis gezeigt,
dass der Beschwerdeführer für handwerkliche Tätigkeiten, welche eine Hilfshand
benötigen, nicht einsetzbar sei (vgl. a.a.O.). Zugleich gibt sie an, der Beschwerdeführer
sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei eingeschränktem Einsatz beider Hände
(Rezeptionist, Empfang, Museumswärter) ganztags 100 % arbeitsfähig (vgl.
BB 4, S. 2).
4.6.
4.6.1. Dr. E____, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin, erklärt
nun in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017, dass sich gestützt auf die
vorgenannten Berichte bezüglich der bimanuellen Arbeitsfähigkeit des
Versicherten neue Erkenntnisse ergeben würden. Das in der chirurgischer Beurteilung
vom 8. April 2016 formuliertes Zumutbarkeitsprofil müsse dahingehend angepasst
werden, dass der Versicherte für handwerkliche Tätigkeiten (mit Voraussetzung
einer bimanuellen Tätigkeit, d.h. Einsatz der linken Hand aktiv oder als
Hilfshand) als funktioneller Einhänder zu beurteilen sei (vgl. AB 1, S. 2). Zur
Begründung weist sie darauf hin, dass nach dem Bericht der Eingliederungsstätte
F____ nun auch unbelastete, bimanuelle, repetitive Arbeiten, die einen
wiederholten Einsatz der linken Hand notwendig machen (sei es aktiv oder im
Rahmen einer passiven Hilfsfunktion wie z.B. als Gegenhaltehand), nicht in
einem 100 % Pensum ausgeführt werden konnten (vgl. AB 1, S. 1). Unter Wiederholung
des von ihr bereits formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. Erwägung 4.2 vorstehend)
gibt Dr. E____ an, es sei nachvollziehbar, dass ein Setting ohne Berücksichtigung
der beim Beschwerdeführer bestehenden Dysbalancen, wie in der Eingliederungsstätte
geschehen, in zusätzlicher Kombination mit einer auch unbelasteten Repetition
der manuellen Arbeitsschritte beim Versicherten zu Ausweichbewegungen,
Fehlbelastungen und Beschwerden und damit konsekutiv zu einer Verlangsamung und
zu einer reduzierten Leistungsfähigkeit geführt habe. Die von der Eingliederungsstätte
F____ mit Bericht vom 3. Januar 2017 dokumentierte Arbeitstätigkeit habe die
Grenzen der von ihr mit Bericht vom 8. April 2016 formulierten Zumutbarkeit
überschritten. Die dokumentierten Schraub- und Montagearbeiten beinhalteten
zwar keine Gewichtsbelastung, aber ein repetitives statisches Halten im Sinne
einer Greif-Haltefunktion mit der linken, eingeschränkten Hand und dies bei zu
fixierenden kleinen Objekten (Elektrostecker, Elemente diverser
Durchflussmessgehäuse) mit Tendenz zu feinmotorischer Arbeit (vgl. AB 1, S. 3).
Es sei zu beurteilen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum Möglichkeiten
bestehen würden eine handwerkliche Tätigkeit optimal an die vorliegende
Behinderung (Ausschluss des linken Mittel- und Ringfingers) bezüglich noch
vorhandener Greif-Funktion individuell anzupassen. Bereits im geschützten
Setting sei der bestehenden Behinderung nicht vollumfänglich Rechnung getragen
worden. Somit müsse sie sich, basierend auf den neu vorgelegten Berichten, insbesondere
dem Abschlussbericht der Eingliederungsstätte, nun der Beurteilung von Dr. D____
anschliessen. Ferner führte sie aus, es sei durch die Eingliederungsstätte
dokumentiert worden, dass das Arbeitspensum nicht über 50 % gesteigert werden
konnte und dass innerhalb dieses 50 %-Pensum im Rahmen einer geschützten
Werkstätte eine Arbeitsleistung von durchschnittlich 70 % (ermittelte
Leistungsfähigkeit zwischen 60-70 %) beurteilt wurde. Schlussfolgernd resultiere
vorliegend keine vernünftig verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr für eine bimanuelle
Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. a.a.O.). Obwohl im Alltag
keine Einhändigkeit bestehe und die linke Hand passiv wie auch aktiv eingesetzt
werde, müsse der Versicherte für bimanuelle handwerkliche Tätigkeiten als
funktioneller Einhänder beurteilt werden. Für übrige, nicht handwerkliche
Tätigkeiten ohne repetitiven passiven oder aktiven Einsatz der linken Hand sei
er in einem Vollzeitpensum mit voller Leistung arbeitsfähig (vgl. AB 1, S. 4).
4.6.2. Diese Beurteilung von Dr. E____ erscheint in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie ist
vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da sich Dr. E____
auf die Beurteilungen der Eingliederungsstätte abstützte und sich auch aus den
übrigen Akten nichts ergibt, das dieser Beurteilung widersprechen oder an ihr Zweifel
wecken würde. Es kommt hinzu, dass sich Dr. E____, in dieser letzten und damit
jüngsten Stellungnahme den Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. D____ hinsichtlich
der bislang bestehenden Streitfrage nach handwerkliche Tätigkeiten, welche eine
Hilfshand benötigen, vollumfänglich angeschlossen hat, so dass nunmehr in
medizinischer Hinsicht keine Diskrepanzen mehr bestehen. Insbesondere hielt Dr.
E____ ausdrücklich fest, dass auch unbelastete, bimanuelle, repetitive
Arbeiten, die einen wiederholten Einsatz der linken Hand, unabhängig davon, ob aktiv
oder im Rahmen einer passiven Hilfsfunktion wie z.B. als Gegenhaltehand, notwendig
machen, nicht in einem 100 % Pensum ausgeführt werden können. Da auch keine Indizien
oder Umstände ersichtlich sind, die gegen die Zuverlässigkeit dieser
Beurteilung sprechen würden (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend), kann vollumfänglich
darauf abgestellt werden.
4.7.
4.7.1. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt überzeugt nicht.
4.7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. E____ komme zum Schluss, es
bestehe beim Beschwerdeführer keine vernünftig verwertbare Arbeitsfähigkeit
mehr für eine bimanuelle Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, schränke
diese Aussage dann aber auf handwerkliche Tätigkeiten ein (vgl. Replik, S. 1). Dabei
handle es sich um eine widersprüchliche Aussage, da nicht klar sei, ob der Beschwerdeführer
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als funktioneller Einhänder zu verstehen sei,
oder ob diese Einschränkung nur bei handwerklichen Tätigkeiten bestehe (vgl.
a.a.O.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zum einen kann
sich die Aussage von Dr. E____ in ihrem Kontext und aufgrund des ausdrücklichen
Verweises auf das Aufbautraining in der Eingliederungsstätte nur auf
handwerkliche Tätigkeiten beziehen, da etwas anderes im Aufbautraining gar
nicht getestet wurde. Zum anderen hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass
das angepasste Zumutbarkeitsprofil keine Beschränkungen auf den
Dienstleistungssektor vorsieht, sondern sich die von Dr. E____ in der Stellungnahme
vom 4. Mai 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
bezieht. Dies ergibt sich zudem bereits aus der Formulierung von Dr. E____,
wonach der Beschwerdeführer „für bimanuelle handwerkliche Tätigkeiten als
funktioneller Einhänder beurteilt werden“ müsse, nicht aber für „übrige, nicht
handwerkliche Tätigkeiten ohne repetitiven passiven oder aktiven Einsatz der linken
Hand“ und er diesbezüglich mit einem „Vollzeitpensum mit voller Leistung
arbeitsfähig“ sei (vgl. AB 1, S. 3 f). Im Übrigen beurteilten sowohl Dr. D____
als auch Dr. E____ in ihren früheren Stellungnahmen vom 18. August 2015 resp.
31. März 2016 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers immer in Bezug auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht in Bezug auf ein spezifisches, eingeschränktes
Segment, wie den Bereich der handwerklichen Tätigkeiten (vgl. Bericht vom
8.4.2016, SUVA-Akte 113). Auch in ihrem letzten und jüngsten Bericht vom 3. Februar
2017 bezog sich Dr. D____ bei der von ihr attestierten Arbeitsfähigkeit
nochmals ausdrücklich den „allgemeinen Arbeitsmarkt“ (vgl. BB 4, S. 2), was von
Dr. E____ auch entsprechend zitiert wurde. Hätte Dr. E____ entgegen den
Ausführungen der behandelnden Ärztin und entgegen ihren eigenen früheren
Ausführungen hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit nicht auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt abstellen wollen, hätte sie dies mit Sicherheit explizit vermerkt
und begründet. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten
weiteren Abklärungen in Form einer unabhängigen Begutachtung (vgl. Replik, S.
2) und es ist als Zwischenfazit festzustellen, dass in medizinischer Hinsicht
auf die Beurteilung von Dr. E____ vom 4. Mai 2017 vollumfänglich abgestellt
werden kann.
5.
5.1.
In erwerblicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
5.2.
Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin [...] vom 25. Februar 2015 resp.
den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe einen Betrag von
Fr. 64‘771 angenommen (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 10). Dies wird vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht in Frage gestellt.
5.3.
5.3.1. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die
Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und gestützt
auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) 2014 für die im Kompetenzniveau 1
(„Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“) beschäftigten
Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden über den gesamten
privaten Sektor umgerechnet auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
von 41,7 Stunden und in Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von +0,5
% für 2015 einen Jahreslohn von Fr. 66‘785 ermittelt (vgl. Einspracheentscheid,
BB 1, S. 10). Sie gewährte dem Beschwerdeführer ausserdem einen
leidensbedingten Abzug von 15 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘768
ergab.
5.3.2. Insoweit als der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es sei nicht auf
den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors,
sondern auf das tiefere Einkommen für Dienstleistungen (TA 1, Ziff. 45-96)
abzustellen, da ihm handwerkliche Tätigkeiten, welche eine Hilfshand benötigten,
nicht mehr möglich seien (vgl. Beschwerde, S. 6) ist folgendes auszuführen:
Nach den vorstehenden Erwägungen kann in medizinischer Hinsicht auf die
Ausführungen von Dr. E____ in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 und das von
ihr festgestellte Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich abgestellt werden. Demnach
ist der Beschwerdeführer für handwerkliche Tätigkeiten, welche eine bimanuelle
Tätigkeit, d.h. den Einsatz auch der linken Hand aktiv oder als Hilfshand,
voraussetzten, als funktioneller Einhänder zu beurteilen. Für übrige, nicht
handwerkliche Tätigkeiten ohne repetitiven passiven oder aktiven Einsatz der
linken Hand ist der Beschwerdeführer dagegen in einem Vollzeitpensum mit voller
Leistung arbeitsfähig (vgl. BB 1, S. 4). Für die vom Beschwerdeführer
vertretene Auffassung, es stünden ihm nur noch Tätigkeiten aus dem Dienstleistungssektor
offen (vgl. Replik, S. 2 f.), bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
5.3.3. Im Gegenteil ergibt sich doch aus dem Zwischenbericht der [...] GmbH,
dass der Beschwerdeführer für einzelne Tätigkeiten aus dem Produktionssektor ausdrücklich
für arbeitsfähig befunden wurde (vgl. BB 3, S. 2). Als Beispiele sind die folgenden
im Bericht aufgeführten Tätigkeiten zu nennen: Mitarbeiter Spedition / Lager
(z.B. aus- und beladen von Lieferwagen), Baustellenkontrolle (Sicherheit auf
Baustellen, Einhalten von Sicherheitsvorschriften, mit Hinweis darauf, dass eine
solche Tätigkeit der Wunsch des Beschwerdeführers wäre) und das Bedienung von Maschinen in der Produktion,
sofern die linke Hand nicht oder nur als Helferhand eingesetzt werden muss
(vgl. a.a.O.). Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer durchaus
Tätigkeiten im Produktionssektor in Frage kommen und bereits diskutiert wurden,
wenn auch einzelne Optionen aufgrund von invaliditätsfremden Gründen (mangelnde
Deutschkenntnisse, fehlende Fachkenntnisse, Fehlen eines Stapelfahrerausweises)
verneint wurden (vgl. a.a.O.). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten
Sektors (LSE 2014, TA 1 Total Männer) abgestellt.
5.4.
5.4.1. Schliesslich
bleibt noch der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, der gewährte
leidensbedingte Abzug in der Höhe von 15 % sei zu tief und es sei ihm aus
gesundheitlichen Gründen (linke Hand auch als Hilfshand nicht voll einsetzbar)
ein solcher von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 6).
5.4.2. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass der
von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % noch auf dem
alten Zumutbarkeitsprofil von Dr. E____ vom 31. März 2016 (linke Hand für
leichte Tätigkeiten einsetzbar) beruht. Da sich Dr. E____ in diesem Punkt der
Beurteilung der behandelnden Ärztin angeschlossen hat, hat sich auch das
medizinische Zumutbarkeitsprofil verändert, was sich zwingend in einem
zusätzlichen Leidensabzug niederschlagen muss. Insoweit kann der von der
Beschwerdegegnerin geäusserten gegenteiligen Auffassung nicht gefolgt werden. Aus
der letzten Stellungnahme von Dr. E____ ergib sich klar, dass der
Beschwerdeführer bei handwerklichen Tätigkeiten deutlich stärker eingeschränkt
ist, als bisher angenommen. Da in der Tabelle TA 1 Tätigkeiten aus dem Sektor 2
Produktion und aus dem Sektor 3 Dienstleistungen gemeinsam erfasst sind und der
Beschwerdeführer bei den handwerklichen Tätigkeiten für bimanuelle Tätigkeiten
als funktioneller Einhänder zu beurteilen ist, ist es vorliegend gerechtfertigt
dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen einen weiteren
leidensbedingten Abzug von 5 % und damit einen solchen von total 20 % zuzuerkennen.
Damit wird vorliegend zureichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im
Produktionssektor bei denjenigen Tätigkeiten, die sich im handwerklichen
Bereich befinden, nicht jedoch bei anderen Tätigkeiten in diesen Branchen (vgl.
hierzu die Ausführungen in Ziffer 5.3.3. vorstehend) im Vergleich zu anderen,
in Bezug auf beide Hände voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren,
Arbeitnehmern benachteiligt ist. Ein höherer leidensbedingter Abzug erweist
sich insbesondere deshalb als nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer
an seiner linken und nicht an seiner dominanten rechten Hand eingeschränkt ist
und damit die von ihm mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_418/2008 vom
17. September 2008 E. 3.3.2 zitierte Rechtsprechung, wonach bei
Versicherten, die ihre dominante Hand lediglich sehr eingeschränkt einsetzen
können regelmässig einen Abzug von 20 % bis 25 % zugestanden werde, vorliegend
nicht einschlägig ist.
5.5.
Ausgehend vom neuen Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 53‘428 ergibt
sich für den Zeitraum ab 1. März 2015 ein IV-Grad von (gerundet) 18 % (Valideneinkommen
von Fr. 64‘771 - Invalideneinkommen von 53‘428 : Fr. 64‘771 x 100) und
damit ein Anspruch auf eine entsprechende höhere als die bisher zugesprochene Invalidenrente
von 13 %.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten dem Beschwerdeführer
eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 18 % auszurichten.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem
Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist
aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Gleichzeitig gilt es aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer
beantragt hat, ihm eine Rente bei einem IV-Grad von mindestens 30 % auszurichten
(vgl. Beschwerde, S. 2 und 7). Angesichts des Umstands, dass die dem
Beschwerdeführer bereits zugesprochene Rente von 13 % auf neu 18 %
anstelle der beantragten 30 % erhöht wird, obsiegt der Beschwerdeführer nicht
vollumfänglich. Es lässt sich daher rechtfertigen, ihm eine Parteientschädigung
von Fr. 2‘800.00 zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
folglich eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten
wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2015 eine
Invalidenrente bei einem IV-Grad von 18 % zu entrichten. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 224.00. Im Übrigen werden die
ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: