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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.14
Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2017
Höhe der Invalidenrente und der
Integritätsentschädigung; adäquater Kausalzusammenhang.
Tatsachen
I.
Der 1961 geborene Beschwerdeführer
war als Mitarbeiter im Tiefbau bei der D____ angestellt und in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA;
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 24. September 2013 geriet der Beschwerdeführer beim Abrollen
eines Belagnetzes unter eine 850 kg schwere Abrollmaschine und erlitt dabei ein
Beckentrauma mit ISG- und Symphysensprengung rechts, eine pertrochantäre
Femurfraktur links, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Galea-Hämatom, eine
laterale distale Malleolarfraktur Typ Weber A rechts sowie multiple Kontusionen
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 25. September 2013, Suva-Akte 2; Erstgespräch vom 27.
November 2013, Suva-Akte 20 und Austrittsbericht der Traumatologie des E____ vom
7. Oktober 2013, Suva-Akte 15). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem
Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld
(vgl. u.a. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. und 4. Oktober 2013,
Suva-Akten 3 und 7). Weiter veranlasste sie medizinische und erwerbliche
Abklärungen, wobei am 19. Juni 2014 und am 13. April 2015 eine kreisärztliche
Untersuchung und am 21. August 2015 eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt
wurde (Suva-Akten 59, 113 und 147). Zudem zog die Beschwerdegegnerin die
IV-Akten, insbesondere das im Auftrag der IV-Stelle ergangene bidisziplinäre
Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie der F____ vom 31. Dezember
2015, bei (Suva-Akten 24 und 163). Nach Einholung einer neurologischen
Beurteilung vom 14. April 2016 (Suva-Akte 173), einer weiteren kreisärztlichen
Untersuchung vom 3. Mai 2016 (Suva-Akte 179), einer ergänzenden Stellungnahme
der F____ vom 25. August 2016 (Suva-Akte 198) und einer psychiatrischen
Beurteilung vom 29. September 2016 (Suva-Akte 204) teilte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 mit, der
Beschwerdeführer habe ab September 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente
entsprechend einer Erwerbseinbusse von 24%. Sodann bestehe - gestützt auf eine
Integritätseinbusse von 15% - ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
(Suva-Akte 226). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Januar 2017 hiess die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 teilweise gut
und sprach dem Beschwerdeführer ab September 2016 eine Invalidenrente gestützt
auf eine Erwerbsunfähigkeit von 26% zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache des
Beschwerdeführers ab (Suva-Akte 250).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 13. März 2017 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 aufzuheben und es seien dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz
auszurichten. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Advokat B____, Basel, als unentgeltlicher Rechtsbeistand
ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. Juni 2017 und Duplik vom 23. August 2017
halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____, Basel.
IV.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 zieht die
Instruktionsrichterin die Strafakten zum Verfahren bei. Die Parteien erhalten
Gelegenheit zur Einsichts- und Stellungnahme (vgl. instruktionsrichterliche
Verfügung vom 23. November 2017). Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingaben
vom 3. Januar sowie 12. Februar 2018 und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
5. Februar 2018 zu den Strafakten vernehmen.
V.
Die Instruktionsrichterin zieht
mit Verfügung vom 2. März 2018 die IV-Akten zum Verfahren bei. Nachdem die
Parteien mit Eingaben vom 27. und 29. März 2018 zu einer allfälligen Sistierung
des Verfahrens Stellung genommen haben, sistiert die Instruktionsrichterin das
Verfahren bis die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle bezüglich des
Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt sind (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 14. Mai 2018).
VI.
Nach Einholung einer Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2018 bezüglich des Stands des
IV-Verfahrens bestätigt die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11.
Dezember 2018 das Weiterbestehen der Sistierung des Verfahrens.
VII.
Nach Eingang eines Schreibens des
Beschwerdeführers vom 23. Juli 2019 zieht die Instruktionsrichterin die
zusätzlich ergangenen IV-Akten dem Verfahren bei. Die Parteien erhalten die
Möglichkeit zur Einsichts- und zur diesbezüglichen Stellungnahme (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 7. August 2019). Der Beschwerdeführer
nimmt mit Eingabe vom 5. September 2019 dazu Stellung. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
VIII.
Nachdem die Parteien auf eine
mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 23. Oktober 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin spricht dem Beschwerdeführer mit
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 eine Invalidenrente basierend auf einer
Erwerbseinbusse von 26% ab September 2016 und eine Integritätsentschädigung
gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15% zu. In somatischer Hinsicht sei
gemäss kreisärztlicher Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten. In psychischer
Hinsicht sei ein allfälliges Potenzial für eine Besserung der psychischen
Beschwerden nicht relevant, zumal die Adäquanz vorliegend nach der sogenannten
Psycho-Praxis zu prüfen sei. Dabei sei eine wahrscheinliche Verbesserung der
psychischen Beschwerden gerade nicht abzuwarten. Damit erweise sich der
Fallabschluss per Ende August 2016 als rechtens. Bezüglich der psychischen
Beschwerden müsse der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Es könne von
einem mittelschweren Unfall ausgegangen werden. Die Prüfung der entsprechenden
unfallbezogenen Kriterien ergäbe, dass höchstens zwei der massgebenden
Kriterien erfüllt seien und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise. In
Ermangelung des adäquaten Kausalzusammenhangs seien die psychischen Beschwerden
bei der Bemessung des Integritätsschadens und der Rente daher nicht zu
berücksichtigten. In somatischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer
leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indessen zu 100%
arbeitsfähig. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs, wobei für das
Invalideneinkommen auf die DAP abgestellt werde, ergäbe sich eine
Erwerbseinbusse von 26% und somit ein entsprechender Rentenanspruch. Gestützt
auf die kreisärztliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 könne dem Beschwerdeführer sodann
für die somatischen Beschwerden eine Integritätsentschädigung entsprechend
einer Integritätseinbusse von 15% zugesprochen werden (vgl. Einspracheentscheid
vom 9. Februar 2017).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die bei ihm
bestehende psychische Problematik sei eine adäquate Unfallfolge. Denn es handle
sich um einen schweren Unfall, so dass der adäquate Kausalzusammenhang bejaht
werden könne. Zumindest sei von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu
den schweren Unfällen auszugehen. Mindestens drei der massgebenden Kriterien
seien vorliegend gegeben, so dass die psychischen Beschwerdefolgen als adäquate
Unfallfolgen zu bezeichnen seien. Vor diesem Hintergrund sei der Fallabschluss
verfrüht erfolgt, weil im Hinblick auf die psychischen Beschwerden noch kein
Endzustand erreicht sei. Im vorliegenden Fall sei es – insbesondere aufgrund
der noch unklaren, genauen Diagnose – nicht gesichert, dass keine Verbesserung
der psychischen Beschwerden erfolgen könne. Hinzu komme, dass noch keine
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stattgefunden hätten, weshalb
der Unfallversicherer den Fall noch nicht hätte abschliessen dürfen. Weiter sei
in Bezug auf die psychischen Beschwerden festzuhalten, dass im Rahmen des
Unfallversicherungsverfahrens nicht auf das im IV-Verfahren erstellte
bidisziplinäre F____-Gutachten abgestellt werden könne. Dieses erweise sich als
widersprüchlich. Die Auswirkungen der psychischen Problematik in der
Verweistätigkeit seien noch nicht hinreichend geklärt. Diesbezüglich hätten
weitere Abklärungen zu erfolgen. Für den Fall, dass das Sozialversicherungsgericht
zum Schluss käme, die exakte medizinische Diagnose sei zweifelsfrei bestimmbar
und es müssten vor Fallabschluss keine Eingliederungsmassnahmen durch die
IV-Stelle geprüft werden, mache der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Zur
Berechnung der Erwerbseinbusse sei beim Valideneinkommen die jährliche
Lohnzulage in Höhe von Fr. 10'045.97 zu berücksichtigen. Das Valideneinkommen
betrage damit richtigerweise Fr. 85'446.--. Beim Invalideneinkommen seien die
Lohnstrukturerhebungen beizuziehen und dem Beschwerdeführer aufgrund der
leidensbedingten Einschränkungen, des Teilzeitpensums, der Nationalität und der
Aufenthaltskategorie sowie des Alters ein Abzug von 20% zu gewähren. Unter
Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 70% gemäss F____-Gutachten und
eines leidensbedingten Abzugs von 20% lasse sich das Invalideneinkommen mit Fr.
37'214.-- beziffern. Nach Vergleich der Einkommen betrage die Erwerbseinbusse
ab September 2016 rund 56%. Schliesslich sei die von der Beschwerdegegnerin
festgestellte Integritätseinbusse von 15% ebenfalls nicht nachvollziehbar. Diese
sei noch nicht abschliessend bestimmbar, da die psychischen Unfallfolgen noch
nicht hinreichend abgeklärt seien. Auch ohne Berücksichtigung der psychischen
Unfallfolgen vermöge die Integritätsentschädigung von 15% nicht zu überzeugen.
Ein Beckenbruch sei eine schwere Verletzung und führe zu einer eingeschränkten
und (schmerzhaften) Beweglichkeit der Hüfte. Dementsprechend sei eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30%
angemessen (vgl. Beschwerde vom 13. März 2017).
2.3.
Strittig und zu überprüfen ist, ob der Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2017 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen
Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten
Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder
teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein
Taggeld. Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach
dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen
Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten
Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine
Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die
Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet
die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird
mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei
der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
3.2.
Das UVG setzt für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen
Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eigetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.3.
Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden
gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht
als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen
Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist es
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass
das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Beeinträchtigungen ist; vielmehr genügt es bereits, dass das schädigende
Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige
Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten
nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eigetretene gesundheitliche
Beeinträchtigung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1). Der natürliche
Kausalzusammenhang kann somit als gegeben erachtet werden, wenn das
Unfallereignis für eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung eine
Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,
worüber die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1).
Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges kann indessen offenbleiben, wenn
ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohnehin verneint werden kann (BGE 135 V 465
E. 5.1).
3.4.
Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine
Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität
deckt (BGE 138 V 248 E. 4 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen,
wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren
Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene
Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden
diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.
Psycho-Praxis; BGE 115 V 133; BGE 140
V 356, E. 3.2. mit Hinweisen).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der medizinische Endzustand
eingetreten und bejahendenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer
arbeitsfähig ist. Hierzu werden im Nachfolgenden die entscheidwesentlichen
medizinischen Unterlagen kurz dargelegt:
4.2.
Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 13. April 2015 stellt der
Kreisarzt Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, fest,
der Beschwerdeführer leide unter einem Polytrauma mit Beckenringfraktur,
Symphysensprengung, ISG-Sprengung rechts, dislozierter pertrochantärer
Femurfraktur links, nicht dislozierter lateraler Malleolarfraktur Typ Weber A
rechts, multiplen Kontusionen Thorax, LWS, untere Extremitäten, Kontusion
Unterschenkel links. Eine Tätigkeit im Baustellenbereich sei dem
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine
ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend zumutbar. Dabei
sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten, absturzgefährdende Tätigkeiten
sowie das Laufen auf unebenem Gelände zu vermeiden. Der Endzustand sei nun
gegeben (Suva-Akte 113).
Mit psychiatrischer Untersuchung vom 21. August 2015 stellt der
Konsiliarpsychiater der SUVA, Dr. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
eine affektive (depressive) Störung mittelgradigen Ausmasses sowie eine
posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer Typ II-Störung nach Schellong
mit Angstäquivalenten, Depressivität, Somatisierung, Sexualfunktionsstörung als
Diagnosen fest. Das aktuelle psychische Beschwerdebild sei in nachvollziehbarer
Weise vom (Unfall-)Ereignis zumindest mitbedingt. Ein natürlicher teilkausaler
Zusammenhang bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Die allgemein
schwierige Lebenssituation mit der Trennungssituation und Verschuldung könne
auch einen Anteil am Störungsbild haben. Das vorliegende psychische
Störungsbild lasse sich am ehesten als komplexe zusammengehörige Einheit
erfassen. Ein Anteil bestehe aus der vorbestehenden psychischen Belastung mit
Kriegserlebnissen im [...]. Ein anderer Teil bestehe aus dem Ereignis mit
seinen somatischen Folgen, das eine kompensierte Störung reaktiviert habe. Das
Ereignis selbst sei dabei aufgrund seiner Schwere und Art (auch ohne
Vorschaden) geeignet, eine oben genannte Störung (im Sinne einer
Posttraumatischen Störung) hervorzurufen. Gemeinsam mit der vorbestehenden
Belastung (= Erhöhung der Vulnerabilität) habe das Ereignis das oben
beschriebene Störungsbild hervorgebracht. Die Frage, ob eine namhafte Besserung
der psychischen Störung erwartet werden könne, könne momentan nicht
abschliessend beantwortet werden (Suva-Akte 147).
Mit orthopädischem F____-Teilgutachten vom 4. Dezember 2015
stellt Dr. med. I____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
eine geringe Coxarthrose beidseits, beginnende mediale Gonarthrose links sowie
Ansatzverknöcherung der Plantarfaszie sowie der Achillessehne rechts als
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dem Beschwerdeführer sei
es nicht mehr möglich, seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin
durchzuführen. Auch andere schwere körperliche Arbeiten seien vollumfänglich
nicht mehr zumutbar. Mittelschwere, leichte körperliche Arbeiten ohne die
Notwendigkeit auf unebenem Gelände laufen, Gewichte über 20 kg tragen, auf
Leitern oder Treppen stehen oder gehen zu müssen seien hingegen ganztägig
vollumfänglich durchführbar. Eine Einschränkung zur Vermeidung der Exazerbation
der Beschwerdesymptomatik für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten
bestehe nicht (Suva-Akte 163, S. 27f.).
Mit psychiatrischen F____-Teilgutachten vom 7. Dezember 2015
erhebt Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine
leichte depressive Episode sowie einen Verdacht auf Benzodiazepine-Missbrauch,
ärztlich verordnet, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die
Gutachterin begründet ihre divergierende Ansicht in der Diagnosestellung
bezüglich dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung damit, dass
die Kriegserlebnisse in [...] zwar das bei der posttraumatischen
Belastungsstörung erforderliche Kriterium eines Geschehens aussergewöhnlicher
Bedrohung erfüllten. Es sei aber auch notwendig, dass die psychischen
Beschwerden innerhalb von 6 Monaten nach diesem Erlebnis eintreten würden. Der
Beschwerdeführer gebe aber auch bei mehrmaligem Nachfragen explizit an, dass
die Bilder, die er jetzt vom Krieg beim Einschlafen immer wieder sehen würde,
vor dem Unfall (im September 2013) nie aufgetreten seien, so dass sie die
Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der
Kriegserlebnisse als nicht gegeben ansehe. Sehe man den schweren Arbeitsunfall
2013 als traumatisches Erlebnis an, infolge dessen sich eine posttraumatische
Belastungsstörung entwickelt haben solle, wäre das Zeitkriterium erfüllt. Es
sei ein schwerer Unfall gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich multiple
Frakturen zugezogen. Inwieweit die Schwere des Unfalls als ein Ereignis von
aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass angesehen werde, könne
sicher unterschiedlich beurteilt werden. Aus ihrer Sicht seien die Kriterien
für eine posttraumatische Belastungsstörung trotzdem nicht erfüllt, da der
Beschwerdeführer kein Vermeidungsverhalten zeige, dass mit dem Unfall im
Zusammenhang stehe. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit als
ungelernter Arbeiter aufgrund seiner leichten depressiven Symptomatik zu 70%
arbeitsfähig (Suva-Akte 163, S. 37-40).
Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 3. Mai 2016 bestätigt der
Kreisarzt Dr. G____ im Wesentlichen seine bereits anlässlich der Untersuchung
vom 13. April 2015 abgegebene Beurteilung.
Mit psychiatrischer Beurteilung vom 29. September 2016 kommt
der Konsiliarpsychiater der Suva, Dr. H____, zum Schluss, dass auf das F____-Gutachten
abgestellt werden könne. Es berücksichtige die geänderte Rechtsprechung. Daraus
könnten sich Unterschiede in der versicherungspsychiatrischen Beurteilung
ergeben. Der Gesundheitszustand habe sich dabei in der Untersuchung der F____
soweit gebessert, dass seitens der posttraumatischen Belastungsstörung keine
relevanten Symptome mehr bestehen würden und die affektive Störung als leicht
eingestuft worden sei. Seitens der leicht ausgeprägten affektiven Störung lasse
sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit um
20% nachvollziehen. Die Einschränkung sei durch die Reduktion der
Durchhaltefähigkeit begründet. Drei Jahre nach dem Ereignis sei bezogen auf die
Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung
mehr zu erwarten (Suva-Akte 204).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. Februar 2019
diagnostiziert Dr. med. K____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, Spez. Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie, eine andere
Reaktion auf schwere Belastung. Insgesamt sei die (psychische) Symptomatik erst
nach dem Trauma aufgetreten und wäre ohne das Trauma nicht (in dieser Form) aufgetreten.
Die wesentlichen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien
jedoch nicht erfüllt. Die Kriterien für eine anhaltende Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung seien nie erfüllt gewesen. Insgesamt sehe sich der
Beschwerdeführer als Opfer einer Situation, die ihn aus der Lebensbahn geworfen
habe. Er sehe sich aller Chancen beraubt. Er fühle sich traurig, innerlich leer
und in Gesellschaft unwohl. Damit zeige er Zeichen einer posttraumatischen
Verbitterung. Gesamthaft gesehen sei die Problematik komplex. Es bestehe eine
Tendenz zur Krankheitsverdeutlichung bzw. Dramatisierung. In der bisherigen
Tätigkeit sei er schon aus orthopädisch-traumatologischer Perspektive nicht
mehr einsetzbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er aktuell mit einem Pensum
von 70% einsetzbar. Diese Einschätzung gelte ab dem Vorgutachten, also ab
Januar 2016, weil bereits dort die Arbeitsfähigkeit ähnlich eingeschätzt worden
sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
nach dem Unfall psychisch stärker beeinträchtigt gewesen sei. Insofern könne
für den Zeitraum des ersten Jahres danach, d.h. bis zum September 2014 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach bis Herbst 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
angenommen werden (IV-Akte 15).
4.3.
In somatischer Hinsicht ist unbestrittenermassen der
medizinische Endzustand erreicht. Der Kreisarzt Dr. G____ als auch der
orthopädische F____-Gutachter Dr. I____ gehen übereinstimmend davon aus,
der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100%
arbeitsfähig (vgl. Suva-Akten 113, 163 und 179). Da sich rechtsprechungsgemäss
die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Art. 19 Abs. 1 UVG
namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September
2017 [8C_303/2017], E. 6.3.1 mit Hinweisen), erweist
sich der Fallabschluss per Ende August 2016 in somatischer Hinsicht als
rechtens, fällt doch nach dem Vorerwähnten eine erhebliche Steigerung der
Arbeitsfähigkeit ausser Betracht. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet. Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, in
somatischer Hinsicht sei spätestens seit Ende August 2016 der medizinische
Endzustand eingetreten und der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt
in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die
Beschwerdegegnerin hat daher in somatischer Hinsicht zu Recht ab September 2016
den Anspruch auf Dauerleistungen geprüft.
4.4.
Indes ist in psychischer Hinsicht strittig, ob der Fallabschluss
verfrüht erfolgt ist bzw. ob diesbezüglich der medizinische Sachverhalt
genügend abgeklärt wurde. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass
der natürliche Kausalzusammenhang zumindest im Sinne einer Teilkausalität
zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom September 2013
bejaht werden kann. So gibt der Konsiliarpsychiater der Suva, Dr. H____, an,
dass das aktuelle psychische Beschwerdebild in nachvollziehbarer Weise durch
das (Unfall-)Ereignis zumindest mitbedingt sei (Suva-Akte 147). Auch dem
neusten psychiatrischen Gutachten vom 11. Februar 2019 lässt sich entnehmen,
dass dem Unfallereignis vom 24. September 2013 bei der Entwicklung von
psychischen Symptomen zentrale Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer zeige
Zeichen einer «posttraumatischen Verbitterung». Inzwischen führe er alle
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das erlebte Trauma zurück (vgl. IV-Akte
15, S. 27-31). Ob in psychischer Hinsicht keine namhafte Besserung mehr zu
erwarten ist, wie der Konsiliarpsychiater der Suva Dr. H____ anlässlich der
psychiatrischen Beurteilung vom 29. September 2016 festhält (Suva-Akte 204), kann
vorliegend offengelassen werden. Denn in erster Linie ist entscheidend, ob
zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom September 2013
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (E. 3.4.). Die Adäquanzprüfung hat im
Nachfolgenden unbestrittenermassen gemäss der sogenannten Psychopraxis zu
erfolgen (BGE 115 V 133 ff.). Bei der sogenannten Psychopraxis stellen
allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen
Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die
Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis
unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2011
[8C_465/2011], E. 5.1).
4.5.
Ebenso wenig stehen allfällige Eingliederungsmassnahmen der
IV-Stelle einem Fallabschluss entgegen. Denn diese Massnahmen müssen geeignet
sein, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden
Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli
2009 [8C_423/2008], E. 5.3). In somatischer Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der
Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der
die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad
beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2009
[8C_423/2008], E. 5.4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist sodann der
vorliegende psychische Gesundheitsschaden nicht unfallkausal. Damit vermag auch
in diesem Zusammenhang der Umstand der noch nicht durchgeführten Eingliederungsmassnahmen
den Fallabschluss in der Unfallversicherung nicht zu verhindern (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 29. April 2016 [8C_892/2015] E. 4 mit Hinweisen).
4.6.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ab
September 2016 zu 100% arbeitsfähig ist. Damit erweist sich der Fallabschluss
per Ende August 2016 als auch die Prüfung der Ansprüche auf Dauerleistungen ab
September 2016 als rechtens. Die psychischen Beschwerden können indessen - wie
nachfolgend noch darzulegen ist - bei der Beurteilung der Ansprüche auf
Dauerleistungen nicht berücksichtigt werden.
5.
5.1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten psychische Beeinträchtigungen
nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle
(z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder
leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der
Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu
verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage
der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalles alleine beantworten und es gilt,
weitere objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in
eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtige Adäquanzkriterien gelten
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalles, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche
Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133, 127 V
103 E. 5b/bb).
5.2.
Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv
erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise
ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als
schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere
Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend
für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit
den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356, E. 5.1 mit Hinweisen).
5.3.
Aus den beigezogenen Strafakten geht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer bei Belagsarbeiten verletzt hat. Die Belagsarbeiten seien mit
einem Arbeitskarren mit einer Schubgabel mit verstellbaren Gabelzinken ausgeführt
worden. Mit der Schubgabel sei ein 850 kg schwerer Abrollbock für die
Asphaltbewährung bewegt worden. Im Verlaufe des Morgens seien gemäss Angaben
der Mitarbeiter ca. 15-16 Mal die Rollen gewechselt/gereinigt worden. Dies sei
jeweils ohne Zwischenfälle geschehen. Beim zuletzt durchgeführten
Reinigungsvorgang sei der Rollbock offenbar von den Gabelzinken geglitten und
auf den Boden gestürzt (vgl. Bericht vom 11. März 2015, Strafakten 225-229).
Dabei sei der Rollbock auf die unteren Gliedmassen des Beschwerdeführers
gefallen. Der Beschwerdeführer sei bei vollem Bewusstsein während des Unfalles
gewesen. Seine Arbeitskollegen hätten um Hilfe gerufen und ihn von der Maschine
befreit (Strafakten 309, 329, 349 und 385).
5.4.
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann dieses
Ereignis als mittelschwerer Unfall qualifiziert werden. So hat die
Rechtsprechung folgende Ereignisse, welche durch das Einklemmen von
Körperteilen gekennzeichnet sind, als mittelschwere Unfälle, die aber nicht zu
den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen sind, qualifiziert: Die
versicherte Person wurde zwischen einen beladenen gekippten Gabelstapler und
einen Stahlträger eingequetscht (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2010
[8C_806/2009], E. 4.1.2 [mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich]); sie
wurde zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt (Urteil des
Bundesgerichts vom 18. Dezember 2009 [8C_981/2009] Sachverhalt lit. A. und E.
4.2); sie stand zwischen einer Steinsäge und einem an einem Kran hängenden,
schwankenden Bagger, als dieser sie touchierte und zweimal - im Bereich der
rechten Schulter und des Brustkorbes - gegen die Steinsäge drückte (Urteil des
Bundesgerichts vom 25. Februar 2008 [8C_387/2007] Sachverhalt lit. A. und E.
5.2); sie wurde auf einem Lastwagenanhänger eingeklemmt, als acht schwere
Schalungselemente von 2,5 m Länge, 2 m Breite und 10 cm Durchmesser gegen
bereits geladene Elemente kippten; sie konnte nach sechs Minuten unter
Zuhilfenahme eines Krans befreit werden (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 13. November 1989 [U 38/89], E. 8a). In Anbetracht
der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb auch das
vorliegende Ereignis als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Auch wenn im
Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann, wie lange der Beschwerdeführer
unter dem Rollbock eingeklemmt war, so steht doch immerhin fest, dass die
Befreiung innert weniger Minuten erfolgte. Demgemäss ist zwar anzunehmen, dass
eine nicht geringe Energie auf den Beschwerdeführer einwirkte; dennoch war der
Beschwerdeführer dieser nur für kurze Zeit ausgesetzt. Eine Zuordnung zum
mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Unfällen bzw. zu den schweren
Unfällen lässt sich im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung jedenfalls nicht
rechtfertigen. Ob der Beschwerdeführer seine Lage als lebensbedrohlich
einstufte, ist vorliegend nicht ausschlaggebend, da von einer objektiven
Betrachtungsweise auszugehen ist. Dieses Vorbringen ist beim Kriterium der
besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit zu
prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2011 [8C_721/2011], E. 4). Dass
Dr. G____ als auch die F____-Gutachterin Dr. J____ das Unfallereignis als
schwer bezeichnen (Suva-Akten 147 und 163), vermag an der Beurteilung des
Sachverhalts ebenfalls nichts zu ändern. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt, handelt es sich bei der Beurteilung der Schwere eines Unfalles
in erster Linie um eine rechtliche Fragestellung.
5.5.
Nach dem Dargelegten ist das Ereignis
vom 24. September 2013 als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Bei einem
mittelschweren Unfall im mittleren Bereich kann die Adäquanz nur bejaht werden,
wenn mindestens drei Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder
eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (BGE 115 V 140 E. 6c/bb;
SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C_897/2009]).
5.6.
Unstrittig ist, dass die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, des schwierigen Heilungsverlaufs
und der erheblichen Komplikationen sowie der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung nicht erfüllt sind.
5.7.
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht
auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person.
Das Bundesgericht hat dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf
einer Autobahn (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2008 [8C_623/2007] E.
8.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 [8C_633/2007] E. 6.3),
bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in
einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der
Tunnelwand (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2008 [8C_257/2008] E.
3.3.3), bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem
Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst
nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer
längeren Distanz vor sich herschob, und die Insassen des Personenwagens
verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen
(Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2008 [8C_508/2008], E. 5.3), bei
einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug
des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals über die Fahrbahn geschleudert
wurde und sich dabei wiederholt überschlug (Urteil des Bundesgerichts vom 11.
Februar 2009 [8C_799/2008], E 3.2.3) oder bei einem in der 29. Woche
schwangeren Unfallopfer (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008 [8C_590/2008],
E. 5.3) bejaht. Solche oder ähnliche Umstände lagen beim Ereignis vom 24.
September 2013 nicht vor. Zwar geriet der Beschwerdeführer unter den ca. 850 kg
schweren Rollbock, was zu einem Schrecken und Angstzuständen führt. Zu beachten
ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall
eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine
Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 15.
Januar 2015 [8C_325/2014], E. 4.2.2.). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium
zu verneinen.
5.8.
Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, ist vorliegend zu verneinen. Auch wenn der
Beschwerdeführer ein Polytrauma erlitten hat, erscheinen die Verletzungen nicht
als besonders geeignet, erhebliche psychische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. BGE
140 V 356, E. 5.5.1, Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2017 [8C_44/2017],
E. 6.2.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2009
[8C_197/2009], E. 3.6.). Wie die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht festgestellt
hat, erachtet der Kreisarzt Dr. H____ den Beschwerdeführer mit kreisärztlicher
Untersuchung vom 13. April 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit als
vollständig arbeitsfähig (Suva-Akte 113). Ab diesem Zeitpunkt war es dem
Beschwerdeführer somit möglich, seine Familie auch weiterhin finanziell zu
unterstützen. Damit vermag alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer
seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben konnte, eine psychische Fehlentwicklung
nicht zu begründen.
5.9.
Damit kann offen bleiben, ob die Kriterien der Dauerschmerzen und
der Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind. Denn
auf alle Fälle liegt keines dieser beiden Kriterien besonders ausgeprägt vor.
Da höchstens zwei der massgebenden unfallbezogenen Kriterien erfüllt sind, jedoch
nicht in ausgeprägter Weise, muss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 24. September 2013 und den geltend gemachten psychischen
Beschwerden verneint werden. Mangels Vorliegens eines rechtserheblichen
Zusammenhangs zwischen den noch vorhandenen psychischen Beschwerden und dem
Ereignis vom 24. September 2013 hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der
Prüfung der unfallbedingten Erwerbseinbusse und der Integritätsentschädigung
die psychischen Beschwerden ausser Acht gelassen.
6.
6.1.
Strittig und im Nachfolgenden zu untersuchen sind sodann die
erwerblichen Auswirkungen der in somatischer Hinsicht festgestellten
Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit.
6.2.
In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf
Art. 16 ATSG einen Einkommensvergleich vorgenommen. Für das Valideneinkommen
hat die Beschwerdegegnerin die Lohnangaben der D____ beigezogen. Aufgrund
dieser Angaben hat die Beschwerdegegnerin den Grundlohn mit Fr. 75'400.-- und
die Überzeitentschädigung mit Fr. 6'325.50 beziffert, was gesamthaft einen
Validenlohn von Fr. 81'725.50 für das Jahr 2016 ergab. Das Invalideneinkommen
hat die Beschwerdegegnerin ausgehend von den DAP-Löhnen ermittelt und auf Fr. 60‘735.80
festgesetzt. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte eine
Erwerbseinbusse von 26% (Suva-Akte 250).
6.3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst hinsichtlich des
Valideneinkommens geltend, dass die vom ihm erzielten jährlichen Lohnzulagen
ca. Fr. 10'045.97 betragen. Das Valideneinkommen betrage somit
richtigerweise Fr. 85'446.--.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung der Lohnzulagen auf
den IK-Auszug abgestellt. Danach hat der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen
durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 76'982.-- und im Jahr 2012 einen solchen
von Fr. 78'669.-- erzielt (IV-Akte 223). Diesem Verdienst wurde der
Monatsbruttolohn im Jahr 2011 und 2012 von Fr. 5'500.-- bzw. der
Jahresverdienst in den Jahren 2011 und 2012 von Fr. 71'500.-- (13 x Fr.
5'500.--) gegenübergestellt. Nach Abzug dieses Betrages von den vorerwähnten im
IK-Auszug ausgewiesenen Jahreslöhnen errechnete die Beschwerdegegnerin für das
Jahr 2011 Lohnzulagen in Höhe von Fr. 5'482.-- (Fr. 76'982.-- - Fr. 71'500.--) und
für das Jahr 2012 Lohnzulagen in Höhe von Fr. 7'169.-- (Fr. 78'669.-- - Fr.
71'500.--). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 den Unfall erlitten hatte,
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Zahlen aus dem Jahr 2013 nicht mehr.
Vor diesem Hintergrund konnte sie die durchschnittlichen jährlichen
Überzeitzulagen mit Fr. 6'325.50 beziffern (Suva-Akte 250, S. 23). Diese Vorgehensweise
der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Auch wenn aus der
Jahresverdienstberechnung im Unfalljahr ersichtlich wird, dass der
Beschwerdeführer vom 24. September 2012 bis 23. September 2013 Lohnzulagen in
Höhe von rund Fr. 10'000.-- erzielt hat (Suva-Akte 208), kann diese Zahl als
Grundlage zur Berechnung des Validenlohnes nicht beigezogen werden. Denn
einerseits beziehen sich diese Angaben nicht auf die im Jahresdurchschnitt
erzielte Überstundenzulagen, sondern auf einen davon abweichenden Zeitraum und
weisen somit ein willkürliches Moment auf. Andererseits gibt die Arbeitgeberin
im E-Mail vom 27. Oktober 2016 an, dass die Höhe der Lohnzulagen schwer
bestimmbar sei und Differenzen (im Jahreslohn) von Fr. 2'000.--- bis 3'000.--
pro Jahr bestehen würden (Suva-Akte 213). In Anbetracht dieser Ausführungen der
Arbeitgeberin vermag die Berechnung der Lohnzulagen durch die Beschwerdegegnerin
zu überzeugen und es kann darauf abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin ist
somit zu Recht von einem Validenlohn in Höhe von gesamthaft Fr. 81'725.--
ausgegangen.
6.4.
Der Beschwerdeführer ist mit der Ermittlung des Invalideneinkommens
ausgehend von den DAP-Löhnen nicht einverstanden. Er bringt vor, es seien die
Lohnstrukturerhebungen (LSE) beizuziehen und dem Beschwerdeführer aufgrund der
leidensbedingten Einschränkungen, des Teilzeitpensums, der Nationalität und der
Aufenthaltskategorie sowie des Alters ein Abzug von 20% zu gewähren.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Geht die versicherte Person keiner
Erwerbstätigkeit nach, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
(LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472, E. 4.2.1). Der Beizug
von sogenannten DAP-Profilen ist zulässig, wenn gewisse qualitative und
quantitative Anforderungen erfüllt sind (vgl. Stefan
A. Dettwyler: Suva "DAP"t nicht im Dunkeln, in: SZS 2006, S. 6
ff.). So muss die Unfallversicherung mindestens fünf
zumutbare Arbeitsplätze vorlegen. Ferner hat sie Angaben zu machen über die
Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über
den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Dies ermöglicht eine Überprüfung des Auswahlermessens
und erlaubt eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne
hinsichtlich ihrer Repräsentativität (BGE 129 V
480 E. 4.2.2). Genügt die Beschwerdegegnerin im Einzelfall diesen Anforderungen
nicht, kann bei einer Bestreitung nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt
werden. Diesfalls hat das im Beschwerdeverfahren angerufene Gericht die Sache
entweder an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des
DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen
(BGE 129 V 480 f. E. 4.2.2 in fine).
Im vorliegenden Fall stützt sich die Beschwerdegegnerin zur
Ermittlung des Invalideneinkommens auf fünf Dokumentationen von Arbeitsplätzen
(DAP). Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Handkonfektion
(DAP-Nr. 584), in der Verpackung (DAP-Nr. 3710222), als Angestellter in der
Bedienung der Presse (DAP-Nr. 727873), in der Heizteilmontage (DAP-Nr. 737920)
und als Schleifer (DAP-Nr. 12895360). Die von der Beschwerdegegnerin
ausgewählten DAP-Profile berücksichtigen die spezifischen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und stimmen mit dem von Dr. G____ formulierten
Anforderungsprofil überein (Suva-Akte 113). Vorwiegend müsste der
Beschwerdeführer in den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP-Profilen
sitzend oder stehend arbeiten, wobei der Angestellte selbst wählen kann, ob er
stehend oder sitzend bzw. wechselnd arbeiten möchte (vgl. Suva-Akte 224). Dies
ist dem Beschwerdeführer - nach dem oben Dargelegten (vgl. E. 4.2.) - zumutbar.
Im Übrigen sind die bundesgerichtlichen Anforderungen an die DAP-Angaben
erfüllt und es ergeben sich keine Hinweise auf eine fehlerhafte Ausübung des
Auswahlermessens oder eine mangelnde Repräsentativität der DAP (vgl. dazu auch
das Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Juni
2006 [U 405/05], E. 4.2). Unter diesen Umständen können zur Ermittlung des
Invalideneinkommens die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP verwendet
werden. Der Beizug der LSE rechtfertigt sich somit - entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – nicht. In diesem Zusammenhang bleibt darauf
hinzuweisen, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens die DAP- und
LSE-Methoden gleichwertig sind (BGE 139 V 592, E. 7). Es kommt daher keiner
Methode einen Vorrang zu. Praxisgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem
aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von
Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden,
Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn
zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im
Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der
Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren
persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl
Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug
führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel
nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben
sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen
werden kann (BGE 139 V 592, E. 7.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zum leidensbedingten Abzug,
sind vorliegend doch zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch
nicht ausgewiesen (vgl. Suva-Akten 113 und 163, S. 27 f.).
6.5.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht von einem
Invalideneinkommen von Fr. 60'735.80 ausgegangen. Dies führt nach Vergleich mit
dem Valideneinkommen von Fr. 81'725.50 zu einer Erwerbseinbusse von 26% und zur
Zusprechung einer entsprechenden Invalidenrente. Folglich ist die angefochtene
Verfügung bzw. der Einspracheentscheid in diesem Punkt zu schützen.
7.
7.1.
Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist schliesslich die
Höhe des Integritätsschadens von 15%.
7.2.
Erleidet eine versicherte Person durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in
Form einer Kapitalleistung gewährt; sie darf den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Bemessung ihrer Höhe wird, gemäss dem Verweis in Art.
25 Abs. 2 UVG, in der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über
die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) geregelt. Die Richtlinien im Anhang 3
der UVV dienen dabei mit ihren Skalenwerten als Orientierung. In diesem Zusammenhang
hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen
in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung
herausgegebenen Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse
Verwaltungsweisungen an die Organe der SUVA und deshalb für das Gericht nicht
verbindlich. Soweit sie aber Richtwerte enthalten, die dem Zwecke der Gleichbehandlung
dienen, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 mit
Hinweis).
Die Beurteilung des Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärzten,
welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits
deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss.
Fribourg 1998, S. 68 f. mit Hinweisen).
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschätzung
des Kreisarztes Dr. G____ vom 9. Juni 2015 eine Integritätsentschädigung entsprechend
einer Integritätseinbusse von 15% für das linke Hüftgelenk zugesprochen. Ein
Wert von 15% bezüglich des linken Hüftgelenkes sei aufgrund der Arthrose und
der heterotopen Ossifikationen gerechtfertigt. Bezüglich des rechten oberen
Sprunggelenkes resultiere keine Integritätsentschädigung. Ebenfalls resultiere
keine Integritätsentschädigung bezüglich der Symphyse und des Beckens. Es dürfe
der Wert von insgesamt 15% eingesetzt werden (vgl. Suva-Akte 133). Dieser
Einschätzung ist zu folgen. Sie orientiert sich an der Tabelle 5.2 «Integritätsschaden
bei Arthrosen» der SUVA, die bei einer mässigen Coxarthrose einen
Integritätsschaden von 10-30% vorsieht. In der medizinischen Aktenlage sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Beurteilung von Dr. G____ sprechen.
Gesamthaft betrachtet hat Dr. G____ jedenfalls mit der Veranschlagung des
Integritätsschadens für die unfallbedingte Einschränkung der linken Hüfte auf
15% den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt. Folglich ist darauf
abzustellen.
8.
8.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
8.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes
Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 2’650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Vorliegend erscheint aufgrund der umfangreichen
Aktenlage und der Komplexität des Falles ein Honorar in Höhe von Fr. 3’000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Entsprechend ist dem Vertreter des
Beschwerdeführers ein erhöhtes Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.--
auszurichten und insofern die eigereichte Honorarnote vom 29. Januar 2020
entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die Honorarnote vom 29.
Januar 2020 ist davon auszugehen, dass die durch die Vertretung getätigten
Bemühungen zirka zu vier Fünftel im 2017 und zu einem Fünftel nach dem 31.
Dezember 2017 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 2’400.-- eine
Mehrwertsteuer von 8% und auf Fr. 600.-- eine solche von 7.7% zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____,
Basel, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf 2'400.-- und von 7.7% auf Fr. 600.--
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: