Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

C____

 

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.14

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017

Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung; adäquater Kausalzusammenhang.


Tatsachen

I.        

Der 1961 geborene Beschwerdeführer war als Mitarbeiter im Tiefbau bei der D____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. September 2013 geriet der Beschwerdeführer beim Abrollen eines Belagnetzes unter eine 850 kg schwere Abrollmaschine und erlitt dabei ein Beckentrauma mit ISG- und Symphysensprengung rechts, eine pertrochantäre Femurfraktur links, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Galea-Hämatom, eine laterale distale Malleolarfraktur Typ Weber A rechts sowie multiple Kontusionen (vgl. Schadenmeldung UVG vom 25. September 2013, Suva-Akte 2; Erstgespräch vom 27. November 2013, Suva-Akte 20 und Austrittsbericht der Traumatologie des E____ vom 7. Oktober 2013, Suva-Akte 15). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (vgl. u.a. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. und 4. Oktober 2013, Suva-Akten 3 und 7). Weiter veranlasste sie medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei am 19. Juni 2014 und am 13. April 2015 eine kreisärztliche Untersuchung und am 21. August 2015 eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt wurde (Suva-Akten 59, 113 und 147). Zudem zog die Beschwerdegegnerin die IV-Akten, insbesondere das im Auftrag der IV-Stelle ergangene bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie der F____ vom 31. Dezember 2015, bei (Suva-Akten 24 und 163). Nach Einholung einer neurologischen Beurteilung vom 14. April 2016 (Suva-Akte 173), einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Mai 2016 (Suva-Akte 179), einer ergänzenden Stellungnahme der F____ vom 25. August 2016 (Suva-Akte 198) und einer psychiatrischen Beurteilung vom 29. September 2016 (Suva-Akte 204) teilte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 mit, der Beschwerdeführer habe ab September 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 24%. Sodann bestehe - gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15% - ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Suva-Akte 226). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Januar 2017 hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer ab September 2016 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 26% zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers ab (Suva-Akte 250).

 

II.       

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 13. März 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz auszurichten. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____, Basel, als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 13. Juni 2017 und Duplik vom 23. August 2017 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____, Basel.

IV.     

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 zieht die Instruktionsrichterin die Strafakten zum Verfahren bei. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Einsichts- und Stellungnahme (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 23. November 2017). Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingaben vom 3. Januar sowie 12. Februar 2018 und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Februar 2018 zu den Strafakten vernehmen.

V.      

Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 2. März 2018 die IV-Akten zum Verfahren bei. Nachdem die Parteien mit Eingaben vom 27. und 29. März 2018 zu einer allfälligen Sistierung des Verfahrens Stellung genommen haben, sistiert die Instruktionsrichterin das Verfahren bis die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle bezüglich des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt sind (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 14. Mai 2018).

 

VI.     

Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2018 bezüglich des Stands des IV-Verfahrens bestätigt die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 das Weiterbestehen der Sistierung des Verfahrens.

VII.   

Nach Eingang eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2019 zieht die Instruktionsrichterin die zusätzlich ergangenen IV-Akten dem Verfahren bei. Die Parteien erhalten die Möglichkeit zur Einsichts- und zur diesbezüglichen Stellungnahme (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 7. August 2019). Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 5. September 2019 dazu Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Vernehmlassung.

VIII.  

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 23. Oktober 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin spricht dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 26% ab September 2016 und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15% zu. In somatischer Hinsicht sei gemäss kreisärztlicher Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten. In psychischer Hinsicht sei ein allfälliges Potenzial für eine Besserung der psychischen Beschwerden nicht relevant, zumal die Adäquanz vorliegend nach der sogenannten Psycho-Praxis zu prüfen sei. Dabei sei eine wahrscheinliche Verbesserung der psychischen Beschwerden gerade nicht abzuwarten. Damit erweise sich der Fallabschluss per Ende August 2016 als rechtens. Bezüglich der psychischen Beschwerden müsse der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Es könne von einem mittelschweren Unfall ausgegangen werden. Die Prüfung der entsprechenden unfallbezogenen Kriterien ergäbe, dass höchstens zwei der massgebenden Kriterien erfüllt seien und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise. In Ermangelung des adäquaten Kausalzusammenhangs seien die psychischen Beschwerden bei der Bemessung des Integritätsschadens und der Rente daher nicht zu berücksichtigten. In somatischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indessen zu 100% arbeitsfähig. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs, wobei für das Invalideneinkommen auf die DAP abgestellt werde, ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von 26% und somit ein entsprechender Rentenanspruch. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 könne dem Beschwerdeführer sodann für die somatischen Beschwerden eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15% zugesprochen werden (vgl. Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die bei ihm bestehende psychische Problematik sei eine adäquate Unfallfolge. Denn es handle sich um einen schweren Unfall, so dass der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könne. Zumindest sei von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen. Mindestens drei der massgebenden Kriterien seien vorliegend gegeben, so dass die psychischen Beschwerdefolgen als adäquate Unfallfolgen zu bezeichnen seien. Vor diesem Hintergrund sei der Fallabschluss verfrüht erfolgt, weil im Hinblick auf die psychischen Beschwerden noch kein Endzustand erreicht sei. Im vorliegenden Fall sei es – insbesondere aufgrund der noch unklaren, genauen Diagnose – nicht gesichert, dass keine Verbesserung der psychischen Beschwerden erfolgen könne. Hinzu komme, dass noch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stattgefunden hätten, weshalb der Unfallversicherer den Fall noch nicht hätte abschliessen dürfen. Weiter sei in Bezug auf die psychischen Beschwerden festzuhalten, dass im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens nicht auf das im IV-Verfahren erstellte bidisziplinäre F____-Gutachten abgestellt werden könne. Dieses erweise sich als widersprüchlich. Die Auswirkungen der psychischen Problematik in der Verweistätigkeit seien noch nicht hinreichend geklärt. Diesbezüglich hätten weitere Abklärungen zu erfolgen. Für den Fall, dass das Sozialversicherungsgericht zum Schluss käme, die exakte medizinische Diagnose sei zweifelsfrei bestimmbar und es müssten vor Fallabschluss keine Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle geprüft werden, mache der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Zur Berechnung der Erwerbseinbusse sei beim Valideneinkommen die jährliche Lohnzulage in Höhe von Fr. 10'045.97 zu berücksichtigen. Das Valideneinkommen betrage damit richtigerweise Fr. 85'446.--. Beim Invalideneinkommen seien die Lohnstrukturerhebungen beizuziehen und dem Beschwerdeführer aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen, des Teilzeitpensums, der Nationalität und der Aufenthaltskategorie sowie des Alters ein Abzug von 20% zu gewähren. Unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 70% gemäss F____-Gutachten und eines leidensbedingten Abzugs von 20% lasse sich das Invalideneinkommen mit Fr. 37'214.-- beziffern. Nach Vergleich der Einkommen betrage die Erwerbseinbusse ab September 2016 rund 56%. Schliesslich sei die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Integritätseinbusse von 15% ebenfalls nicht nachvollziehbar. Diese sei noch nicht abschliessend bestimmbar, da die psychischen Unfallfolgen noch nicht hinreichend abgeklärt seien. Auch ohne Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen vermöge die Integritätsentschädigung von 15% nicht zu überzeugen. Ein Beckenbruch sei eine schwere Verletzung und führe zu einer eingeschränkten und (schmerzhaften) Beweglichkeit der Hüfte. Dementsprechend sei eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30% angemessen (vgl. Beschwerde vom 13. März 2017).

2.3.          Strittig und zu überprüfen ist, ob der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).

3.2.          Das UVG setzt für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eigetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.3.          Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist; vielmehr genügt es bereits, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eigetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1). Der natürliche Kausalzusammenhang kann somit als gegeben erachtet werden, wenn das Unfallereignis für eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1). Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges kann indessen offenbleiben, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohnehin verneint werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1).

3.4.          Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133; BGE 140 V 356, E. 3.2. mit Hinweisen).

4.                

4.1.          In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der medizinische Endzustand eingetreten und bejahendenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Hierzu werden im Nachfolgenden die entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen kurz dargelegt: 

4.2.          Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 13. April 2015 stellt der Kreisarzt Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, fest, der Beschwerdeführer leide unter einem Polytrauma mit Beckenringfraktur, Symphysensprengung, ISG-Sprengung rechts, dislozierter pertrochantärer Femurfraktur links, nicht dislozierter lateraler Malleolarfraktur Typ Weber A rechts, multiplen Kontusionen Thorax, LWS, untere Extremitäten, Kontusion Unterschenkel links. Eine Tätigkeit im Baustellenbereich sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend zumutbar. Dabei sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten, absturzgefährdende Tätigkeiten sowie das Laufen auf unebenem Gelände zu vermeiden. Der Endzustand sei nun gegeben (Suva-Akte 113).

Mit psychiatrischer Untersuchung vom 21. August 2015 stellt der Konsiliarpsychiater der SUVA, Dr. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine affektive (depressive) Störung mittelgradigen Ausmasses sowie eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer Typ II-Störung nach Schellong mit Angstäquivalenten, Depressivität, Somatisierung, Sexualfunktionsstörung als Diagnosen fest. Das aktuelle psychische Beschwerdebild sei in nachvollziehbarer Weise vom (Unfall-)Ereignis zumindest mitbedingt. Ein natürlicher teilkausaler Zusammenhang bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Die allgemein schwierige Lebenssituation mit der Trennungssituation und Verschuldung könne auch einen Anteil am Störungsbild haben. Das vorliegende psychische Störungsbild lasse sich am ehesten als komplexe zusammengehörige Einheit erfassen. Ein Anteil bestehe aus der vorbestehenden psychischen Belastung mit Kriegserlebnissen im [...]. Ein anderer Teil bestehe aus dem Ereignis mit seinen somatischen Folgen, das eine kompensierte Störung reaktiviert habe. Das Ereignis selbst sei dabei aufgrund seiner Schwere und Art (auch ohne Vorschaden) geeignet, eine oben genannte Störung (im Sinne einer Posttraumatischen Störung) hervorzurufen. Gemeinsam mit der vorbestehenden Belastung (= Erhöhung der Vulnerabilität) habe das Ereignis das oben beschriebene Störungsbild hervorgebracht. Die Frage, ob eine namhafte Besserung der psychischen Störung erwartet werden könne, könne momentan nicht abschliessend beantwortet werden (Suva-Akte 147).

Mit orthopädischem F____-Teilgutachten vom 4. Dezember 2015 stellt Dr. med. I____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine geringe Coxarthrose beidseits, beginnende mediale Gonarthrose links sowie Ansatzverknöcherung der Plantarfaszie sowie der Achillessehne rechts als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dem Beschwerdeführer sei es nicht mehr möglich, seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin durchzuführen. Auch andere schwere körperliche Arbeiten seien vollumfänglich nicht mehr zumutbar. Mittelschwere, leichte körperliche Arbeiten ohne die Notwendigkeit auf unebenem Gelände laufen, Gewichte über 20 kg tragen, auf Leitern oder Treppen stehen oder gehen zu müssen seien hingegen ganztägig vollumfänglich durchführbar. Eine Einschränkung zur Vermeidung der Exazerbation der Beschwerdesymptomatik für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten bestehe nicht (Suva-Akte 163, S. 27f.).

Mit psychiatrischen F____-Teilgutachten vom 7. Dezember 2015 erhebt Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine leichte depressive Episode sowie einen Verdacht auf Benzodiazepine-Missbrauch, ärztlich verordnet, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachterin begründet ihre divergierende Ansicht in der Diagnosestellung bezüglich dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung damit, dass die Kriegserlebnisse in [...] zwar das bei der posttraumatischen Belastungsstörung erforderliche Kriterium eines Geschehens aussergewöhnlicher Bedrohung erfüllten. Es sei aber auch notwendig, dass die psychischen Beschwerden innerhalb von 6 Monaten nach diesem Erlebnis eintreten würden. Der Beschwerdeführer gebe aber auch bei mehrmaligem Nachfragen explizit an, dass die Bilder, die er jetzt vom Krieg beim Einschlafen immer wieder sehen würde, vor dem Unfall (im September 2013) nie aufgetreten seien, so dass sie die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Kriegserlebnisse als nicht gegeben ansehe. Sehe man den schweren Arbeitsunfall 2013 als traumatisches Erlebnis an, infolge dessen sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt haben solle, wäre das Zeitkriterium erfüllt. Es sei ein schwerer Unfall gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich multiple Frakturen zugezogen. Inwieweit die Schwere des Unfalls als ein Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass angesehen werde, könne sicher unterschiedlich beurteilt werden. Aus ihrer Sicht seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung trotzdem nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer kein Vermeidungsverhalten zeige, dass mit dem Unfall im Zusammenhang stehe. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit als ungelernter Arbeiter aufgrund seiner leichten depressiven Symptomatik zu 70% arbeitsfähig (Suva-Akte 163, S. 37-40).

Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 3. Mai 2016 bestätigt der Kreisarzt Dr. G____ im Wesentlichen seine bereits anlässlich der Untersuchung vom 13. April 2015 abgegebene Beurteilung.

Mit psychiatrischer Beurteilung vom 29. September 2016 kommt der Konsiliarpsychiater der Suva, Dr. H____, zum Schluss, dass auf das F____-Gutachten abgestellt werden könne. Es berücksichtige die geänderte Rechtsprechung. Daraus könnten sich Unterschiede in der versicherungspsychiatrischen Beurteilung ergeben. Der Gesundheitszustand habe sich dabei in der Untersuchung der F____ soweit gebessert, dass seitens der posttraumatischen Belastungsstörung keine relevanten Symptome mehr bestehen würden und die affektive Störung als leicht eingestuft worden sei. Seitens der leicht ausgeprägten affektiven Störung lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit um 20% nachvollziehen. Die Einschränkung sei durch die Reduktion der Durchhaltefähigkeit begründet. Drei Jahre nach dem Ereignis sei bezogen auf die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (Suva-Akte 204).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. Februar 2019 diagnostiziert Dr. med. K____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie, eine andere Reaktion auf schwere Belastung. Insgesamt sei die (psychische) Symptomatik erst nach dem Trauma aufgetreten und wäre ohne das Trauma nicht (in dieser Form) aufgetreten. Die wesentlichen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien jedoch nicht erfüllt. Die Kriterien für eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seien nie erfüllt gewesen. Insgesamt sehe sich der Beschwerdeführer als Opfer einer Situation, die ihn aus der Lebensbahn geworfen habe. Er sehe sich aller Chancen beraubt. Er fühle sich traurig, innerlich leer und in Gesellschaft unwohl. Damit zeige er Zeichen einer posttraumatischen Verbitterung. Gesamthaft gesehen sei die Problematik komplex. Es bestehe eine Tendenz zur Krankheitsverdeutlichung bzw. Dramatisierung. In der bisherigen Tätigkeit sei er schon aus orthopädisch-traumatologischer Perspektive nicht mehr einsetzbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er aktuell mit einem Pensum von 70% einsetzbar. Diese Einschätzung gelte ab dem Vorgutachten, also ab Januar 2016, weil bereits dort die Arbeitsfähigkeit ähnlich eingeschätzt worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem Unfall psychisch stärker beeinträchtigt gewesen sei. Insofern könne für den Zeitraum des ersten Jahres danach, d.h. bis zum September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach bis Herbst 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (IV-Akte 15).

4.3.          In somatischer Hinsicht ist unbestrittenermassen der medizinische Endzustand erreicht. Der Kreisarzt Dr. G____ als auch der orthopädische F____-Gutachter Dr. I____ gehen übereinstimmend davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (vgl. Suva-Akten 113, 163 und 179). Da sich rechtsprechungsgemäss die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Art. 19 Abs. 1 UVG namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2017 [8C_303/2017], E. 6.3.1 mit Hinweisen), erweist sich der Fallabschluss per Ende August 2016 in somatischer Hinsicht als rechtens, fällt doch nach dem Vorerwähnten eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, in somatischer Hinsicht sei spätestens seit Ende August 2016 der medizinische Endzustand eingetreten und der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hat daher in somatischer Hinsicht zu Recht ab September 2016 den Anspruch auf Dauerleistungen geprüft.

4.4.          Indes ist in psychischer Hinsicht strittig, ob der Fallabschluss verfrüht erfolgt ist bzw. ob diesbezüglich der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der natürliche Kausalzusammenhang zumindest im Sinne einer Teilkausalität zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom September 2013 bejaht werden kann. So gibt der Konsiliarpsychiater der Suva, Dr. H____, an, dass das aktuelle psychische Beschwerdebild in nachvollziehbarer Weise durch das (Unfall-)Ereignis zumindest mitbedingt sei (Suva-Akte 147). Auch dem neusten psychiatrischen Gutachten vom 11. Februar 2019 lässt sich entnehmen, dass dem Unfallereignis vom 24. September 2013 bei der Entwicklung von psychischen Symptomen zentrale Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer zeige Zeichen einer «posttraumatischen Verbitterung». Inzwischen führe er alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das erlebte Trauma zurück (vgl. IV-Akte 15, S. 27-31). Ob in psychischer Hinsicht keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist, wie der Konsiliarpsychiater der Suva Dr. H____ anlässlich der psychiatrischen Beurteilung vom 29. September 2016 festhält (Suva-Akte 204), kann vorliegend offengelassen werden. Denn in erster Linie ist entscheidend, ob zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom September 2013 ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (E. 3.4.). Die Adäquanzprüfung hat im Nachfolgenden unbestrittenermassen gemäss der sogenannten Psychopraxis zu erfolgen (BGE 115 V 133 ff.). Bei der sogenannten Psychopraxis stellen allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2011 [8C_465/2011], E. 5.1).

4.5.          Ebenso wenig stehen allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle einem Fallabschluss entgegen. Denn diese Massnahmen müssen geeignet sein, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2009 [8C_423/2008], E. 5.3). In somatischer Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2009 [8C_423/2008], E. 5.4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist sodann der vorliegende psychische Gesundheitsschaden nicht unfallkausal. Damit vermag auch in diesem Zusammenhang der Umstand der noch nicht durchgeführten Eingliederungsmassnahmen den Fallabschluss in der Unfallversicherung nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2016 [8C_892/2015] E. 4 mit Hinweisen).

4.6.          Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ab September 2016 zu 100% arbeitsfähig ist. Damit erweist sich der Fallabschluss per Ende August 2016 als auch die Prüfung der Ansprüche auf Dauerleistungen ab September 2016 als rechtens. Die psychischen Beschwerden können indessen - wie nachfolgend noch darzulegen ist - bei der Beurteilung der Ansprüche auf Dauerleistungen nicht berücksichtigt werden.

5.                

5.1.          Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten psychische Beeinträchtigungen nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalles alleine beantworten und es gilt, weitere objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtige Adäquanzkriterien gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133, 127 V 103 E. 5b/bb).

5.2.          Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356, E. 5.1 mit Hinweisen).

5.3.          Aus den beigezogenen Strafakten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei Belagsarbeiten verletzt hat. Die Belagsarbeiten seien mit einem Arbeitskarren mit einer Schubgabel mit verstellbaren Gabelzinken ausgeführt worden. Mit der Schubgabel sei ein 850 kg schwerer Abrollbock für die Asphaltbewährung bewegt worden. Im Verlaufe des Morgens seien gemäss Angaben der Mitarbeiter ca. 15-16 Mal die Rollen gewechselt/gereinigt worden. Dies sei jeweils ohne Zwischenfälle geschehen. Beim zuletzt durchgeführten Reinigungsvorgang sei der Rollbock offenbar von den Gabelzinken geglitten und auf den Boden gestürzt (vgl. Bericht vom 11. März 2015, Strafakten 225-229). Dabei sei der Rollbock auf die unteren Gliedmassen des Beschwerdeführers gefallen. Der Beschwerdeführer sei bei vollem Bewusstsein während des Unfalles gewesen. Seine Arbeitskollegen hätten um Hilfe gerufen und ihn von der Maschine befreit (Strafakten 309, 329, 349 und 385).

5.4.          Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann dieses Ereignis als mittelschwerer Unfall qualifiziert werden. So hat die Rechtsprechung folgende Ereignisse, welche durch das Einklemmen von Körperteilen gekennzeichnet sind, als mittelschwere Unfälle, die aber nicht zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen sind, qualifiziert: Die versicherte Person wurde zwischen einen beladenen gekippten Gabelstapler und einen Stahlträger eingequetscht (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2010 [8C_806/2009], E. 4.1.2 [mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich]); sie wurde zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2009 [8C_981/2009] Sachverhalt lit. A. und E. 4.2); sie stand zwischen einer Steinsäge und einem an einem Kran hängenden, schwankenden Bagger, als dieser sie touchierte und zweimal - im Bereich der rechten Schulter und des Brustkorbes - gegen die Steinsäge drückte (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2008 [8C_387/2007] Sachverhalt lit. A. und E. 5.2); sie wurde auf einem Lastwagenanhänger eingeklemmt, als acht schwere Schalungselemente von 2,5 m Länge, 2 m Breite und 10 cm Durchmesser gegen bereits geladene Elemente kippten; sie konnte nach sechs Minuten unter Zuhilfenahme eines Krans befreit werden (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. November 1989 [U 38/89], E. 8a). In Anbetracht der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb auch das vorliegende Ereignis als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Auch wenn im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann, wie lange der Beschwerdeführer unter dem Rollbock eingeklemmt war, so steht doch immerhin fest, dass die Befreiung innert weniger Minuten erfolgte. Demgemäss ist zwar anzunehmen, dass eine nicht geringe Energie auf den Beschwerdeführer einwirkte; dennoch war der Beschwerdeführer dieser nur für kurze Zeit ausgesetzt. Eine Zuordnung zum mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Unfällen bzw. zu den schweren Unfällen lässt sich im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung jedenfalls nicht rechtfertigen. Ob der Beschwerdeführer seine Lage als lebensbedrohlich einstufte, ist vorliegend nicht ausschlaggebend, da von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen ist. Dieses Vorbringen ist beim Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2011 [8C_721/2011], E. 4). Dass Dr. G____ als auch die F____-Gutachterin Dr. J____ das Unfallereignis als schwer bezeichnen (Suva-Akten 147 und 163), vermag an der Beurteilung des Sachverhalts ebenfalls nichts zu ändern. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Beurteilung der Schwere eines Unfalles in erster Linie um eine rechtliche Fragestellung. 

5.5.          Nach dem Dargelegten ist das Ereignis vom 24. September 2013 als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (BGE 115 V 140 E. 6c/bb; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C_897/2009]).

5.6.          Unstrittig ist, dass die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht erfüllt sind.

5.7.          Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Das Bundesgericht hat dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2008 [8C_623/2007] E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 [8C_633/2007] E. 6.3), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2008 [8C_257/2008] E. 3.3.3), bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2008 [8C_508/2008], E. 5.3), bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und sich dabei wiederholt überschlug (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009 [8C_799/2008], E 3.2.3) oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008 [8C_590/2008], E. 5.3) bejaht. Solche oder ähnliche Umstände lagen beim Ereignis vom 24. September 2013 nicht vor. Zwar geriet der Beschwerdeführer unter den ca. 850 kg schweren Rollbock, was zu einem Schrecken und Angstzuständen führt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015 [8C_325/2014], E. 4.2.2.). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium zu verneinen.

5.8.          Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist vorliegend zu verneinen. Auch wenn der Beschwerdeführer ein Polytrauma erlitten hat, erscheinen die Verletzungen nicht als besonders geeignet, erhebliche psychische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. BGE 140 V 356, E. 5.5.1, Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2017 [8C_44/2017], E. 6.2.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2009 [8C_197/2009], E. 3.6.). Wie die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht festgestellt hat, erachtet der Kreisarzt Dr. H____ den Beschwerdeführer mit kreisärztlicher Untersuchung vom 13. April 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig (Suva-Akte 113). Ab diesem Zeitpunkt war es dem Beschwerdeführer somit möglich, seine Familie auch weiterhin finanziell zu unterstützen. Damit vermag alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben konnte, eine psychische Fehlentwicklung nicht zu begründen.

5.9.          Damit kann offen bleiben, ob die Kriterien der Dauerschmerzen und der Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind. Denn auf alle Fälle liegt keines dieser beiden Kriterien besonders ausgeprägt vor. Da höchstens zwei der massgebenden unfallbezogenen Kriterien erfüllt sind, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, muss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. September 2013 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden verneint werden. Mangels Vorliegens eines rechtserheblichen Zusammenhangs zwischen den noch vorhandenen psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 24. September 2013 hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Prüfung der unfallbedingten Erwerbseinbusse und der Integritätsentschädigung die psychischen Beschwerden ausser Acht gelassen.

6.                

6.1.          Strittig und im Nachfolgenden zu untersuchen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der in somatischer Hinsicht festgestellten Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit.

6.2.          In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 16 ATSG einen Einkommensvergleich vorgenommen. Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin die Lohnangaben der D____ beigezogen. Aufgrund dieser Angaben hat die Beschwerdegegnerin den Grundlohn mit Fr. 75'400.-- und die Überzeitentschädigung mit Fr. 6'325.50 beziffert, was gesamthaft einen Validenlohn von Fr. 81'725.50 für das Jahr 2016 ergab. Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ausgehend von den DAP-Löhnen ermittelt und auf Fr. 60‘735.80 festgesetzt. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von 26% (Suva-Akte 250).

6.3.          Der Beschwerdeführer macht zunächst hinsichtlich des Valideneinkommens geltend, dass die vom ihm erzielten jährlichen Lohnzulagen ca. Fr. 10'045.97 betragen. Das Valideneinkommen betrage somit richtigerweise Fr. 85'446.--.

Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung der Lohnzulagen auf den IK-Auszug abgestellt. Danach hat der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 76'982.-- und im Jahr 2012 einen solchen von Fr. 78'669.-- erzielt (IV-Akte 223). Diesem Verdienst wurde der Monatsbruttolohn im Jahr 2011 und 2012 von Fr. 5'500.-- bzw. der Jahresverdienst in den Jahren 2011 und 2012 von Fr. 71'500.-- (13 x Fr. 5'500.--) gegenübergestellt. Nach Abzug dieses Betrages von den vorerwähnten im IK-Auszug ausgewiesenen Jahreslöhnen errechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 Lohnzulagen in Höhe von Fr. 5'482.-- (Fr. 76'982.-- - Fr. 71'500.--) und für das Jahr 2012 Lohnzulagen in Höhe von Fr. 7'169.-- (Fr. 78'669.-- - Fr. 71'500.--). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 den Unfall erlitten hatte, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Zahlen aus dem Jahr 2013 nicht mehr. Vor diesem Hintergrund konnte sie die durchschnittlichen jährlichen Überzeitzulagen mit Fr. 6'325.50 beziffern (Suva-Akte 250, S. 23). Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Auch wenn aus der Jahresverdienstberechnung im Unfalljahr ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer vom 24. September 2012 bis 23. September 2013 Lohnzulagen in Höhe von rund Fr. 10'000.-- erzielt hat (Suva-Akte 208), kann diese Zahl als Grundlage zur Berechnung des Validenlohnes nicht beigezogen werden. Denn einerseits beziehen sich diese Angaben nicht auf die im Jahresdurchschnitt erzielte Überstundenzulagen, sondern auf einen davon abweichenden Zeitraum und weisen somit ein willkürliches Moment auf. Andererseits gibt die Arbeitgeberin im E-Mail vom 27. Oktober 2016 an, dass die Höhe der Lohnzulagen schwer bestimmbar sei und Differenzen (im Jahreslohn) von Fr. 2'000.--- bis 3'000.-- pro Jahr bestehen würden (Suva-Akte 213). In Anbetracht dieser Ausführungen der Arbeitgeberin vermag die Berechnung der Lohnzulagen durch die Beschwerdegegnerin zu überzeugen und es kann darauf abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem Validenlohn in Höhe von gesamthaft Fr. 81'725.-- ausgegangen.

6.4.          Der Beschwerdeführer ist mit der Ermittlung des Invalideneinkommens ausgehend von den DAP-Löhnen nicht einverstanden. Er bringt vor, es seien die Lohnstrukturerhebungen (LSE) beizuziehen und dem Beschwerdeführer aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen, des Teilzeitpensums, der Nationalität und der Aufenthaltskategorie sowie des Alters ein Abzug von 20% zu gewähren.

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Geht die versicherte Person keiner Erwerbstätigkeit nach, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472, E. 4.2.1). Der Beizug von sogenannten DAP-Profilen ist zulässig, wenn gewisse qualitative und quantitative Anforderungen erfüllt sind (vgl. Stefan A. Dettwyler: Suva "DAP"t nicht im Dunkeln, in: SZS 2006, S. 6 ff.). So muss die Unfallversicherung mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze vorlegen. Ferner hat sie Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Dies ermöglicht eine Überprüfung des Auswahlermessens und erlaubt eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität (BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Genügt die Beschwerdegegnerin im Einzelfall diesen Anforderungen nicht, kann bei einer Bestreitung nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden. Diesfalls hat das im Beschwerdeverfahren angerufene Gericht die Sache entweder an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 480 f. E. 4.2.2 in fine).

Im vorliegenden Fall stützt sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf fünf Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP). Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Handkonfektion (DAP-Nr. 584), in der Verpackung (DAP-Nr. 3710222), als Angestellter in der Bedienung der Presse (DAP-Nr. 727873), in der Heizteilmontage (DAP-Nr. 737920) und als Schleifer (DAP-Nr. 12895360). Die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile berücksichtigen die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und stimmen mit dem von Dr. G____ formulierten Anforderungsprofil überein (Suva-Akte 113). Vorwiegend müsste der Beschwerdeführer in den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP-Profilen sitzend oder stehend arbeiten, wobei der Angestellte selbst wählen kann, ob er stehend oder sitzend bzw. wechselnd arbeiten möchte (vgl. Suva-Akte 224). Dies ist dem Beschwerdeführer - nach dem oben Dargelegten (vgl. E. 4.2.) - zumutbar. Im Übrigen sind die bundesgerichtlichen Anforderungen an die DAP-Angaben erfüllt und es ergeben sich keine Hinweise auf eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens oder eine mangelnde Repräsentativität der DAP (vgl. dazu auch das Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Juni 2006 [U 405/05], E. 4.2). Unter diesen Umständen können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP verwendet werden. Der Beizug der LSE rechtfertigt sich somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens die DAP- und LSE-Methoden gleichwertig sind (BGE 139 V 592, E. 7). Es kommt daher keiner Methode einen Vorrang zu. Praxisgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592, E. 7.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zum leidensbedingten Abzug, sind vorliegend doch zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch nicht ausgewiesen (vgl. Suva-Akten 113 und 163, S. 27 f.).

6.5.          Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht von einem Invalideneinkommen von Fr. 60'735.80 ausgegangen. Dies führt nach Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 81'725.50 zu einer Erwerbseinbusse von 26% und zur Zusprechung einer entsprechenden Invalidenrente. Folglich ist die angefochtene Verfügung bzw. der Einspracheentscheid in diesem Punkt zu schützen.

7.                

7.1.          Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist schliesslich die Höhe des Integritätsschadens von 15%.

7.2.          Erleidet eine versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt; sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Bemessung ihrer Höhe wird, gemäss dem Verweis in Art. 25 Abs. 2 UVG, in der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) geregelt. Die Richtlinien im Anhang 3 der UVV dienen dabei mit ihren Skalenwerten als Orientierung. In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der SUVA und deshalb für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie aber Richtwerte enthalten, die dem Zwecke der Gleichbehandlung dienen, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 mit Hinweis).  

Die Beurteilung des Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärzten, welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1998, S. 68 f. mit Hinweisen).

7.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschätzung des Kreisarztes Dr. G____ vom 9. Juni 2015 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15% für das linke Hüftgelenk zugesprochen. Ein Wert von 15% bezüglich des linken Hüftgelenkes sei aufgrund der Arthrose und der heterotopen Ossifikationen gerechtfertigt. Bezüglich des rechten oberen Sprunggelenkes resultiere keine Integritätsentschädigung. Ebenfalls resultiere keine Integritätsentschädigung bezüglich der Symphyse und des Beckens. Es dürfe der Wert von insgesamt 15% eingesetzt werden (vgl. Suva-Akte 133). Dieser Einschätzung ist zu folgen. Sie orientiert sich an der Tabelle 5.2 «Integritätsschaden bei Arthrosen» der SUVA, die bei einer mässigen Coxarthrose einen Integritätsschaden von 10-30% vorsieht. In der medizinischen Aktenlage sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Beurteilung von Dr. G____ sprechen. Gesamthaft betrachtet hat Dr. G____ jedenfalls mit der Veranschlagung des Integritätsschadens für die unfallbedingte Einschränkung der linken Hüfte auf 15% den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt. Folglich ist darauf abzustellen.

8.                

8.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

8.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2’650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend erscheint aufgrund der umfangreichen Aktenlage und der Komplexität des Falles ein Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Entsprechend ist dem Vertreter des Beschwerdeführers ein erhöhtes Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- auszurichten und insofern die eigereichte Honorarnote vom 29. Januar 2020 entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die Honorarnote vom 29. Januar 2020 ist davon auszugehen, dass die durch die Vertretung getätigten Bemühungen zirka zu vier Fünftel im 2017 und zu einem Fünftel nach dem 31. Dezember 2017 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 2’400.-- eine Mehrwertsteuer von 8% und auf Fr. 600.-- eine solche von 7.7% zuzusprechen.

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____, Basel, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf 2'400.-- und von 7.7% auf Fr. 600.-- zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: