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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.17
Einspracheentscheid vom 14. März
2017
Schreckereignis, Adäquanz der
psychischen Beschwerden verneint
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert und bezog seit einem Unfall vom 26. März 2012, bei dem sie
sich bei einem Treppensturz die Schulter verletzte, bis 31. Mai 2015 ein volles
Taggeld.
Mit Unfallmeldung vom 28. Juni 2016 (bei den
Beschwerdeantwortbeilagen) zeigte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
an, sie sei am 19. März 2015 um ca. 22.30 Uhr von zwei Männern von hinten
angegriffen und beraubt worden. Im Anschluss an den Vorfall litt sie unter
psychischen Beschwerden, so dass sie sich am 31. März 2015 in ärztliche
Behandlung begab. Bei der Beschwerdeführerin wurde in der Folge eine schwere
Panikstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein
Depersonalisations- und Derealisationssyndrom diagnostiziert und eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (Beschwerdeantwortbeilage ZM 1).
Die Beschwerdegegnerin prüfte ihre Leistungspflicht und teilte
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2016
(Beschwerdeantwortbeilage Z 21) mit, es liege kein aussergewöhnliches
Schreckereignis vor, weshalb sie keine Leistungen erbrächten. Die dagegen
erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14.
März 2017 (Beschwerdebeilage 2) ab.
II.
Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Advokat B____, am 24. April 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend,
es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfallereignisses
vom 19. März 2015 zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24.
Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Juni 2017 sind
die IV-Akten dem Verfahren beigezogen worden. Die Parteien erhielten die
Möglichkeit zur Einsicht und zur Stellungnahme.
Mit Replik vom 2. Oktober 2017 und Duplik vom 12. Oktober 2017
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
Am 31. Januar 2018 reicht die Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen ein.
III.
Am 6. Februar 2018 fand vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres
Rechtsvertreters B____ sowie D____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin eine
Hauptverhandlung statt. Nach der Befragung der Beschwerdeführerin erhielten die
Parteien die Gelegenheit zum Plädoyer. Anschliessend fand die Urteilsberatung
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass es sich
bei dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall nicht um ein
aussergewöhnliches Schreckereignis und somit nicht um einen Unfall gemäss Art.
4 ATSG handle. Selbst wenn von einem Unfall auszugehen sei, liege kein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden vor, bzw. dieser sei nach wenigen Wochen zu verneinen. Es bestehe
auch dann kein weiterer Leistungsanspruch, da die Beschwerdegegnerin bis zum 31.
Mai 2015 aus einem früheren Unfallereignis bereits volle Taggelder erbracht
habe.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, es habe sich beim Ereignis
um einen Raubüberfall gehandelt, bei dem die Beschwerdeführerin wehrunfähig gemacht
und ihr das Hab und Gut weggenommen worden sei. Das Begriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit sei zu bejahen, da das Ereignis mit überraschender Heftigkeit
geschehen und auch geeignet gewesen wäre, bei einem gesunden Menschen die
typischen Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Auch wenn die Beschwerdeführerin
vor dem Unfallereignis nicht zu 100 % gesund gewesen sei, so sei eine
Teilkausalität auf jeden Fall zu bejahen. Unter Berücksichtigung der besonderen
Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sei auch der adäquate Kausalzusammenhang
vorliegend gegeben. Die Beschwerdegegnerin sei dementsprechend zu verpflichten,
die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis zu erbringen.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der
bundesgerichtlichen Praxis nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern
nur auf diesen selber (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2012,
8C_535/2012, E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 134 V 72 und SVR 2012 UV Nr. 11 zu
Urteil 8C_708/2011). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist
daher, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen
nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im
jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet.
Ausschlaggebend ist demnach, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an
Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche
Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (zum Ganzen vgl. a. a.
O.).
3.2.
Rechtsprechung und Lehre anerkennen auch schreckbedingte plötzliche
Einflüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne
des geltenden Unfallbegriffes) und haben für ihre unfallversicherungsrechtliche
Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles
voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit
einem entsprechenden psychischen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss
durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich
abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit
geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen
Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag
etc.) hervorzurufen (vgl. BGE 129 V 177, 179 f. E. 2.1 mit Hinweis). Eine
Straftat, bei der eine Einwirkung auf den menschlichen Körper erfolgt, stellt
regelmässig ein Unfallereignis dar. So werden etwa die Vergewaltigung oder die
Körperschädigung als Unfall bewertet. Eine Straftat kann gegebenenfalls auch
als Schreckereignis bzw. Schock gewertet werden, wenn – ohne körperliche Verletzung
– die betreffende Einwirkung gewaltsam und überraschend heftig erfolgte (BGE
129 V 177).
3.3.
Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für
Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in
einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung
des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer
Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, BGE 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen).
Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so
weit, dass nur psychisch Gesunde des Schutzes der sozialen Unfallversicherung
teilhaftig werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 36
E. 3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 135 E. 4b bestätigt
hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung
herbeizuführen, in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch
gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite
der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die
aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen
Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass
einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter
verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition
oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch
belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach
strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen
der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen
für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige
Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil
sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren.
Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes
Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer
bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im
dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129
V 177, 181 f E. 3.3).
4.
4.1.
Im Folgenden gilt es zunächst zu prüfen, ob es sich beim Vorfall vom
19. März 2015 um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt.
4.2.
Im unmittelbar nach dem Vorfall aufgenommenen Polizeirapport (Beschwerdebeilage
3) wird das Ereignis von der Beschwerdeführerin wie folgt beschrieben: «Ich
genoss den heutigen Abend bei meinen Freunden (…). Nach diesem guten Abend ging
ich zu Fuss zu meinem Wohnort. Dieser ist ja nur 3 Minuten von den Freunden
entfernt. Ich befand mich kurz vor der Liegenschaft [...] als plötzlich ein
Mann von hinten mit dem Fahrrad auf mich zu fuhr. Dieser riss mich an den
Haaren und gleichzeitig riss er mir meine Perlenkette vom Hals. Dann bemerkte
ich einen zweiten Fahrradfahrer. Dieser riss mir meine Handtasche, welche ich
unter meinem linken Arm geklemmt hatte, weg. Anschliessend fuhren beide Diebe
mit meinen Sachen (…) davon. Die beiden Typen haben kein Wort gesagt (…). Ich
war völlig schockiert und begab mich wieder zu meinen Freunden zurück.» Anlässlich
der Hauptverhandlung schildert die Beschwerdeführerin den Vorfall wie folgt:
Sie sei auf dem Heimweg gewesen, als plötzlich jemand von hinten an ihrem
Pferdeschwanz riss und ihr damit den Kopf nach hinten zog. Sie wurde
gleichzeitig gegen die Hauswand gedrückt. Während sie so festgehalten worden
sei, habe ein anderer Täter ihr die Handtasche entrissen. Bevor die Täter mit
dem Fahrrad flüchteten, wurde ihr noch die Halskette vom Hals gerissen. Die
Täter hätten kein Wort gewechselt. Der Vorfall habe ungefähr 30 Sekunden
gedauert. Sie sei danach wie in einem Delirium gewesen und habe in der Folge
Panikstörungen entwickelt. Seit dem Überfall sei sie stark verändert (vgl.
Verhandlungsprotokoll).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, es handle sich bei dem
beschriebenen Vorgang um einen Entreissdiebstahl und es fehle entsprechend an
der für die Annahme eines Schreckereignisses vorausgesetzten Gewaltsamkeit des
Vorfalls. Das Ereignis sei weder besonders gewaltsam noch derart heftig
gewesen, dass auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen
Gleichgewichtes typische Angst- und Schreckwirkungen hervorgerufen würden. Die
Beschwerdeführerin sei beim Vorfall nicht verletzt worden, weshalb nicht von
einer besonderen Brutalität auszugehen sei. Der Vorfall sei überraschend
gewesen und habe höchstens wenige Sekunden gedauert. Die Täter hätten kein Wort
gesagt. Die Beschwerdeführerin habe nach der Tat gegenüber der Polizei
detaillierte Angaben machen können. Eine erstmalige Arztkonsultation habe zudem
erst gut zwei Wochen später am 31. März 2015 stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber vorgebracht, es handle
sich bei dem Vorfall um einen Raubüberfall, da sie zunächst wehrunfähig gemacht
worden sei, bevor ihre Gegenstände weggenommen worden seien. Das
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sei zu bejahen. Der Angriff sei völlig
unerwartet und überraschend von hinten geschehen. Der eine Täter habe sie durch
Drücken gegen die Hausfassade völlig immobilisiert. Sie sei zum Zeitpunkt des
Ereignisses sodann noch durch den Vorunfall vom 26. März 2012 mit
Schulterverletzung durch die erheblichen Schmerzen behindert und aufgrund der
längeren Dauer der Unfallrehabilitation und der lange anhaltenden Diskussion
über die Relevanz der Unfallfolgen psychisch angeschlagen gewesen. Auch in der
Befragung während der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin ausgeführt,
sie sei aufgrund der Schmerzproblematik in einem Erschöpfungszustand gewesen.
Sie sei psychisch angeschlagen gewesen und nicht so belastbar.
4.4.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist betreffend der
Ungewöhnlichkeit von Schreckereignissen restriktiv, da diese lediglich bei
aussergewöhnlichen Schreckereignissen, die mit einem ausserordentlichen
psychischen Schock verbunden sind, bejaht wird. Als typische Schreckereignisse
gelten dabei u.a. verbrecherische Überfälle (Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung UVG, Schulthess, 4. Auflage 2012, Art. 6, S.
46 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ob es sich vorliegend aus
strafrechtlicher Sicht um einen Entreissdiebstahl oder um einen Raub handelt,
muss nicht abschliessend geklärt werden. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin unter Anwendung von körperlicher Gewalt festgehalten worden
ist und ihr die Handtasche sowie die Perlenkette gestohlen worden sind. Sowohl aus
dem Polizeirapport als auch aus der Befragung in der Hauptverhandlung ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin nicht – wie bei einem klassischen
Entreissdiebstahl – beim Vorbeigehen bzw. -fahren bestohlen worden ist, sondern
– und sei es auch nur für kurze Zeit – bewegungsunfähig gemacht wurde durch Festhalten
am Pferdeschwanz und durch Drücken gegen die Hausfassade. Die Beschwerdeführerin
wurde dabei durch einen Täter festgehalten, während ihr von einem zweiten Täter
die Handtasche unter dem Arm weggerissen wurde. Die Täter waren somit in der
Überzahl, was die Bedrohungssituation erhöht. Von einem klassischen
Entreissdiebstahl, bei dem der Angriff so überraschend und schnell passiert,
dass das Opfer gar keine Gegenwehr zu entwickeln vermag, ist deshalb in vorliegenden
Zusammenhang nicht auszugehen. Wenngleich der Beschwerdeführerin keine körperlichen
Verletzungen zugefügt wurden, so ist dennoch von einem Moment von physischer
Gewalt auf die Beschwerdeführerin auszugehen. Als erschwerende Elemente kommen
hinzu, dass sich die Tat in der Nacht und somit bei Dunkelheit ereignet hat,
die Täter zu zweit waren und der Angriff von hinten kam. Der Überfall dauerte aber
nur wenige Sekunden und die Beschwerdeführerin wurde dabei verbal nicht
bedroht. Die Täter waren ausserdem nicht bewaffnet, womit auch keine akute
Lebensbedrohung bestanden hat. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin einen psychischen
Schock erlitten. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin zu
Protokoll gegeben, dass sie nach dem Vorfall nicht mehr habe denken können und
wie «ausgeknipst» gewesen sei. Sie sei gar nicht mehr richtig da gewesen, wie
in einem Delir (vgl. Verhandlungsprotokoll). Die Psychiaterin Dr. E____ gab an,
dass die Beschwerdeführerin durch den Überfall ein Trauma erlitten habe. Sie
sei ihren Angreifern hilflos ausgeliefert und wegen der körperlichen Versehrtheit
völlig wehrlos gewesen. In der Folge habe sie Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung entwickelt (Bericht vom 31. Mai 2017, Replikbeilage 1).
4.5.
Der nächtliche Angriff auf die Beschwerdeführerin stellt einen
Eingriff in die physische und vor allem psychische Integrität derselben dar und
scheint geeignet, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen
Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat in einem ähnlichen Fall einen
nächtlichen Angriff einer Zeitungsverträgerin auf der Strasse von einem
alkoholisierten Mann mit verbalen ausländerfeindlichen Parolen und mit
tätlichen Angriffen als Unfall beurteilt (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. September 2004, UV 2004 7 E.
3.2.). Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin durch ihre
körperlichen Einschränkungen aus ihrem Vorunfall vom 26. März 2012 zum
Zeitpunkt des Vorfalles physisch und psychisch angeschlagen und damit
verletzbarer war, so ist die Ungewöhnlichkeit vorliegend zu bejahen und es ist
entsprechend von einem Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG auszugehen.
5.
5.1.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem
Vorliegen eines Gesundheitsschadens voraus, dass dieser in einem natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht.
5.2.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181, mit Hinweisen). Die
Beurteilung natürlicher Kausalzusammenhänge obliegt im Bereich des
Sozialversicherungsrechts naturgemäss den ärztlichen Fachpersonen.
5.3.
Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E____, hat angegeben, dass
die Beschwerdeführerin nach dem Überfall eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTSD) entwickelt habe. Durch die Schwere der Traumatisierung
sei es zu einer nachhaltigen Gesundheitsverschlechterung gekommen. Die PTSD
habe sich zu einer Panikstörung und zu einer mittel- bis schwergradigen
depressiven Symptomatik entwickelt. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht im
Freien unbefangen bewegen. Sie erschrecke vor allem bei Geräuschen, die von
hinten kommen und die Panik bei ihr auslösten. Sie leide unter Schlafstörungen
und habe sich fast vollständig aus dem sozialen Leben zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin
zeige Gedankenkreisen, Grübeln, negatives Denken, Schreckhaftigkeit, Ängste, Panikattacken
mit Herzrasen, Schweissausbrüchen, Erstickungsgefühlen, Schwindel und
Entfremdungsgefühlen. Seit dem Überfall bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 31. Mai 2017, Replikbeilage 1).
In der Klinik F____ war die Beschwerdeführerin vom 27. Dezember
2016 bis 19. Februar 2017 und vom 21. Juni 2017 bis 18. Juli 2017 zur
stationären psychosomatisch-sozialmedizinischer Rehabilitationsbehandlung. Die
zuständigen Ärztinnen diagnostizieren u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung/Anpassungsstörungen
mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms sowie eine Panikstörung. Die Beschwerdeführerin
sei affektiv niedergestimmt, verzweifelt, perspektivlos, eingeschränkt schwingungsfähig,
niedergeschlagen, weinerlich, affektlabil, verzagt. Es wird eine Weiterführung
der psychotherapeutischen Behandlung empfohlen sowie eine IV-gestützte
Wiedereingliederung mit einer Belastungsprobe von täglich zwei Stunden frühestens
ab Herbst 2017 (Berichte vom 6. März 2017, Beschwerdebeilage 5 und 18. Juli
2017, Replikbeilage 3).
In dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenen
psychiatrischen Fachgutachten vom 15. September 2017 (Beilage zur Eingabe vom 31.
Januar 2018) gibt der Gutachter Dr. G____ an, es müsse davon ausgegangen
werden, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem Überfall 2015
vorgelegen habe, mittlerweile jedoch in eine depressive Störung und eine
Panikstörung übergegangen sei (Gutachten S. 114). Aktuell bestünden eine
rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung und eine Panikstörung, die einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung und auch die rezidivierende depressive Störung bereits
seit mindestens 2012 bestanden haben, die Panikstörung jedoch erst nach dem
Überfall im März 2015 hinzugetreten sei. Insgesamt könne davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Diagnosen ab
April 2015 bis Juli 2017 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % als arbeitsunfähig
beurteilt werden müsse. Aktenanamnestisch sei anzunehmen, dass ab mindestens
Juni 2014 bereits eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
bestanden habe (Gutachten S. 122).
5.4.
Gestützt auf diese Arztberichte kann der natürliche
Kausalzusammenhang der diagnostizierten psychischen Beschwerdebilder mit dem
Unfallereignis zumindest im Sinne einer Teilkausalität ohne Weiteres bejaht
werden. Im Folgenden ist demnach die Adäquanz zu prüfen.
5.5.
5.5.1. Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche
Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach
der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung)
zu beurteilen (vgl. Ziffer 3.3.). Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen,
dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die
psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen
keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist
die (analoge Anwendung) der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien
ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 117
V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2.).
5.5.2. An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden
und so genannten Schreckereignissen werden hohe Anforderungen gestellt.
Schreckereignisse sind i.d.R. nicht geeignet, einen andauernden, erheblichen psychischen
Schaden zu verursachen, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen
Körperschaden erlitten hat und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit
gedauert hat (Bundesgerichtsurteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013, E. 2). Nach
der Rechtsprechung besteht die übliche und gewissermassen typische Reaktion auf
solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung
stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder
Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Bundesgerichtsurteil U 2/05 vom 4.
August 2005 und U 390/04 vom 14. April 2005; vgl. auch DAVID WEISS, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als
Unfall nach Art. 4 ATSG, in: SZS 2007 S. 56). So verneinte das Bundesgericht
die Adäquanz von psychischen Beschwerden nach drei Monaten im Fall einer
Versicherten, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei
maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf
sie einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete (Bundesgerichtsurteil
U 2/05 vom 4. August 2005; vgl. auch Bundesgerichtsurteil U 549/06 vom 8. Juni
2007 E. 4.2). Ebenso bei einem nächtlichen Angriff einer Zeitungsverträgerin,
die auf der Strasse von einem alkoholisierten Mann beschimpft und gewürgt wurde
(Bundesgerichtsurteil U 390/04 vom 14. April 2005). Die Adäquanz wurde ebenso
verneint bei einem Versicherten, der von einer Person mit Faustschlägen angegriffen
wurde (Bundesgerichtsurteil 8C_146/2015 vom 22. Juli 2015). Ebenso bei einer
Krankenschwester, die von einem geistig behinderten, als aggressiv bekannten
Heimbewohner tätlich angegriffen und nebst Prellungen und Quetschungen auch unter
psychischen Beschwerden litt (Bundesgerichtsurteil 8C_168/2011 vom 11. Juli
2011).
5.5.3. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Zwar
ist dem nächtlichen Angriff der beiden Täter auf die Beschwerdeführerin eine
gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, und es ist auch nachvollziehbar,
dass die Versicherte das Ereignis subjektiv als sehr bedrohlich empfand. Im
Anschluss an ein solches Ereignis mag das Sicherheitsgefühl der
Beschwerdeführerin erschüttert gewesen sein und sie mag dadurch auch
traumatisiert worden sein. Der Vorfall ist aber – auch unter Berücksichtigung
der besonderen Prädisposition der Beschwerdeführerin (vgl. Ziffer 3.3.) nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
geeignet, eine psychische Störung im vorliegenden Ausmass mit vollständiger,
langandauernder Arbeitsunfähigkeit von annähernd drei Jahren zu verursachen. Selbst
wenn die Versicherte aufgrund der Komplikationen mit ihrer Schulter und in
einer körperlich und psychisch schlechten Verfassung auf den Unfall nicht «optimal»
reagierte, führte auch ein nicht allzu strenger Massstab zu keinem anderen
Schluss. Der Angriff auf die Versicherte, und damit die Bedrohungssituation,
war nur von sehr kurzer Dauer (ungefähr 30 Sekunden) und die Täter waren unbewaffnet,
womit – auch für die Beschwerdeführerin erkennbar – keine akute Lebensbedrohung
stattgefunden hat. Die Täter haben die Versicherte auch verbal nicht bedroht,
sondern sich von selbst wieder davon gemacht. Unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die selbst bei aus objektiver Sicht
schwerwiegenderen, tatsächlich lebensbedrohlichen Fällen, die adäquate Kausalität
der psychischen Beschwerden nach wenigen Wochen verneint hat, muss auch vorliegend
die Adäquanz bezüglich der länger andauernden psychischen Beschwerden verneint
werden. Die psychische Störung und die lang andauernde Erwerbsunfähigkeit von
annähernd drei Jahren können daher nicht mehr in einem weiten Sinne als
angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis
bezeichnet werden.
5.5.4. Fehlt es somit an einem adäquaten Kausalzusammenhang,
hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht keine weiteren, über die rund
80 Tage hinaus, Leistungen mehr erbracht. Da die Beschwerdeführerin bis zum 31.
Mai 2015 bereits aufgrund des Vorunfalls vom 26. März 2012 ein volles Taggeld
erbringt, besteht insofern kein Raum für weitergehende Taggeldleistungen oder
sonstige Leistungen der Beschwerdeführerin aus dem vorliegenden Unfallereignis.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 14.
März 2017 im Ergebnis korrekt und die Beschwerde demgemäss abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: