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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...] Beschwerdeführer
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.18
Einspracheentscheid vom 15. März
2017
Beweiswert Arztbericht bezüglich
Unfallkausalität einer Diskushernie
Tatsachen
I.
a)
Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem Jahr 2000 als Servicemitarbeiter
in der [...] und war in dieser Eigenschaft bei der C____ unfallversichert. Er rutschte
am 19. Mai 2015 mit einer Harasse auf der Kellertreppe seines Arbeitgebers aus
und fiel auf Gesäss und Rücken (Unfallmeldung vom 5. Juni 2015,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1; Fragebogen vom 12. Juni 2015, AB 4). Der erstbehandelnde
Allgemeinarzt diagnostizierte eine Diskushernie (Arztzeugnis UVG undatiert, AB
5). Die Computertomographie vom 11. Juni 2015 zeigte eine Diskushernie L4/L5
und L5/S1 (AB 6). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge Taggeldleistungen
und vergütete die Heilbehandlungskosten.
b) Der
von der Beschwerdegegnerin mit einer Stellungnahme beauftragte Konsiliararzt vertrat
die Ansicht, dass die geklagten Beschwerden unfallkausal (Stellungnahme vom 29.
Juli 2015, AB 8) und danach teilkausal (Stellungnahme vom 18. November 2015, AB
20) unfallbedingt seien, insgesamt aber keine traumatische sondern eine degenerative
Diskushernie vorliege (Stellungnahme vom 29. Juli 2015, AB 8). Er bekräftigte
mit Stellungnahme vom 24. Februar 2016 seine Meinung zum Vorliegen einer
degenerativen Diskushernie und sah den Status quo sine neun Monate nach dem
Unfall als erreicht an (AB 28).
c)
Infolgedessen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 1. März 2016 (AB 29) mit, dass aufgrund des erreichten Status quo
sine per sofort keine Ansprüche aus der Unfallversicherung mehr bestünden. Mit
Verfügung vom 27. April 2016 (AB 35) hielt die Beschwerdegegnerin an diesem Entscheid
fest. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB
38), die er am 30. September 2016 (AB 43) begründete. Daraufhin legte die
Beschwerdegegnerin die vorgebrachten Einwände ihrem Konsiliararzt vor, der am 14.
Februar 2017 dazu Stellung nahm (AB 51). Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. März 2017 (AB 53) ab.
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 15. März 2017 hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über das Datum des 29. Februar 2016
hinaus für die Folgen des Unfalles vom 19. Mai 2015 die gesetzlichen Versicherungsleistungen
zu erbringen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15.
September 2017 an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin hält mit
Duplik vom 18. Dezember 2017 ebenfalls an ihren Anträgen fest.
III.
Am 11. April 2018 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mangels
fortbestehender Kausalität der Diskushernie zum Unfall vom 19. Mai 2015 zu
Recht eingestellt hat.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die behandelnden Ärzte gingen von
einer unfallbedingten Verletzung der Diskushernie aus. Dr. med. D____ halte im
Bericht vom 3. Februar 2016 fest, dass keine unfallfremden Ursachen die
aktuellen Beschwerden verursachten. Er bemängelt, er sei vom Konsiliararzt nie
untersucht worden und den medizinischen Unterlagen liessen sich keine
Anhaltspunkte für degenerative Erscheinungen entnehmen. Er habe 15 Jahre in
einer körperlichen Tätigkeit gearbeitet, ohne je unter Rückenschmerzen gelitten
zu haben. Bildgebend habe einzig die Diskushernie L4/L5 festgestellt werden
können, es hätten sich aber keine degenerativen Veränderungen gezeigt. Bei Erreichen
eines Status quo sine dürfte er nicht mehr unter Rückenbeschwerden leiden, doch
er leide weiterhin darunter.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass es nicht
notwendig gewesen sei, dem Konsiliararzt das bildgebende Material vorzulegen.
Der Bericht der [...] vom 11. Juni 2015 zeige Veränderungen an der Wirbelsäule
in der Etage L4/L5 und L5/S1. Die Stellungnahme des Konsiliararztes stütze sich
auf den Bericht der [...] vom 11. Juni 2015 und begründe ausführlich, weswegen
die beim Beschwerdeführer nachgewiesenen Diskusprotrusionen bzw. Diskushernien
L4/L5 und L5/S1 einen krankhaften Vorzustand darstellten. Der Beizug der Bilder
bzw. eine neue bildgebende Untersuchung sei aus medizinischer Sicht nicht
notwendig gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es eine
Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung von Diskushernien in
der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr
abgeschlossen seien und länger dauernde Beschwerden nach einer einfachen
Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung
zurückgingen. Deswegen müsse nicht näher geprüft werden, ob und inwieweit
bereits vor dem Unfall eine (klinisch stumme) degenerative Erkrankung vorlag.
Insbesondere dann nicht, wenn das Unfallereignis bagatellär war, sich keine
unfallbedingten strukturellen Läsionen nachweisen lassen, bereits kurz nach dem
Unfall eine Chronifizierung befürchtet wurde und das Beschwerdebild deutlich
psychisch beeinflusst war. Gemäss Konsiliararzt habe ein Bagatellunfall vorgelegen,
bildgebend seien keine weiteren objektivierbaren strukturellen traumatischen
Läsionen dokumentiert, ein halbes Jahr nach dem Unfall sei von den behandelnden
Ärzten eine Chronifizierung befürchtet worden und das Beschwerdebild sei
spätestens ab dem 26. Februar 2016 deutlich psychisch beeinflusst gewesen.
2.4.
Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V
177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache
eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
2.5.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
2.6.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b).
2.7.
Reinen Aktenbeurteilungen kommt Beweiswert zu, sofern keine Zweifel
an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Ein medizinischer
Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist,
sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu
verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E.
5.2).
2.8.
Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen,
ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art.
44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteile
des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4 und vom 18.
Dezember 2009, 8C_638/2009, E. 5.1).
2.9.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es einer
Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch
alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen
Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend
unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis
von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe
herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Nach
derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine
bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier
Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende
Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der
altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung
eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der
Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen
zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 4.
April 2017, 8C_17/2017 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 8C_677/2007
E. 2.3).
3.
3.1.
Massgebend sind in erster Linie die Berichte des Konsiliararztes Dr.
med. E____, Facharzt für Innere Medizin FMH, weswegen diese in der Folge
dargelegt werden.
3.2.
Am 29. Juli 2015 (AB 8) führte Dr. med. E____ aus, dass die
Diskushernie degenerativ, aber nicht traumatisch bedingt sei und es sich um
eine vorübergehende Verschlimmerung handle. Die Unfallkausalität sei sechs bis
neun Monate gegeben, dann sei der Status quo sine erreicht. Am 18. November
2015 (AB 20) hielt er fest, dass Ende 2015 zu entscheiden sei, ob der Status
quo sine erreicht sei. Am 24. Februar 2016 (AB 28) erläuterte er, dass keine
traumatische Diskushernie vorliege. Diese seien degenerativ und nur
ausnahmsweise traumatisch. Die Kriterien einer traumatischen Diskushernie seien
nicht erfüllt. Gemäss wissenschaftlicher Literatur könne lediglich für sechs
Monate eine Unfallkausalität anerkannt werden. Neun Monate nach dem Ereignis
sei der Status quo sine längstens erreicht. Es lägen degenerative
LWS-Veränderungen inklusive einer Diskushernie vor.
3.3.
In der Stellungnahme vom 14. Februar 2017 (AB 51) präzisierte Dr.
med. E____, dass ein traumatischer Bandscheibenvorfall im Allgemeinen mit
Frakturen im Bereich der Wirbelkörper oder kompletter Zerreissungen der
Bandstrukturen zwischen zwei Wirbelkörper einhergehe. Werde ein Bandscheibenvorfall
nach einem Unfall ohne bildtechnisch nachweisbare Begleitverletzungen
diagnostiziert, so könne ein Zusammenhang mit dem Unfall mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Traumatische Schäden liessen sich mit
neuen bildgebenden Verfahren sicher nachweisen. Fehlten eindeutige
Verletzungszeichen (Zerreissung von Bandscheibengewebe, Ödeme im Bereich des angrenzenden
Knochens, Frakturen, Einblutung der kleinen Wirbelgelenke oder der Bänder),
dann stehe der bildtechnisch nachgewiesene Bandscheibenvorfall nicht mit dem
angeschuldigten Unfallereignis im Zusammenhang. Der akut aufgetretene
Rückenschmerz stehe in der Regel nicht mit einem neu aufgetretenen
Bandscheibenvorfall im Zusammenhang, sondern Bandscheibenveränderungen und
-vorfälle seien bereits lange Zeit vor dem ersten Auftreten des Rückenschmerzes
vorhanden gewesen, ohne das Befinden zu beeinträchtigen. Ein Zusammenhang zwischen
leichteren Unfallereignissen und der Entstehung von Bandscheibenvorfällen sei
ausgeschlossen. Geringe Traumen, bei denen Verletzungen der Knochen und
Weichteile ausgeschlossen würden, seien nicht in der Lage, einen unfallbedingten
Bandscheibenschaden zu verursachen.
Beim Beschwerdeführer seien bildgebend keine Begleitverletzungen
dokumentiert. Es liege lediglich ein Treppensturz vor, was bei Rückentraumen
einem bagatellären Ereignis entspreche. Es handle sich um ein inadäquates
Trauma für das Zuziehen von traumatischen Diskushernien. In der bildgebenden
Untersuchung haben bis auf Diskusprotrusionen und Diskushernien keine
Verletzungen nachgewiesen werden können. Dass der Beschwerdeführer trotz
körperlicher Tätigkeit bis zum Unfall keine Beschwerden gehabt habe, beweise nicht
eine traumatische Diskushernie. Diese könnten über Jahre asymptomatisch sein.
Bei Chronifizierung der Beschwerden träten unfallkausale Ursachen in den Hintergrund
und die Beschwerden seien zunehmend auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen. Die
behandelnden Ärzte hätten das Vorliegen einer traumatischen Diskushernie nicht
begründet.
3.4.
Dem Grundsatz nach entsprechen die Ausführungen des Konsiliararztes
weitgehend der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 2.9.).
Da es sich bei der Stellungnahme von Dr. med. E____ jedoch um den Konsiliararzt
der Beschwerdegegnerin handelt und ihm dabei eine einem Kreisarzt vergleichbare
Funktion zukommt, handelt es sich um eine versicherungsinterne ärztliche
Beurteilung, sodass an die Beweiswürdigung besonders strenge Anforderungen zu
stellen sind (vgl. oben Erw. 2.6.).
3.5.
Zunächst ist zu bemerken, dass es sich bei Dr. med. E____ um einen
Facharzt für Innere Medizin und nicht um einen Orthopäden oder Rheumatologen
handelt. Die Stellungnahme zur Unfallkausalität der Diskushernie beschlägt
damit nicht sein Fachgebiet. Es fehlt damit an der entsprechenden
fachärztlichen Qualifikation.
3.6.
Der Beschwerdeführer wurde kein einziges Mal von Dr. med. E____
persönlich untersucht. Es liegt damit eine Aktenbeurteilung vor, die ebenfalls
strengen Anforderungen bezüglich ihres Beweiswerts zu genügen hat (vgl. oben
Erw. 2.8.). So ist ein solcher nur zulässig, wenn er ein vollständiges Bild
über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt. Diese Angaben liegen
jedoch nicht vor. Dr. med. E____ hat in keinem seiner Berichte eine Anamnese
erhoben, noch den Verlauf dokumentiert oder den gegenwärtigen Status erhoben. Darüber
hinaus hat Dr. med. E____ bereits bei der ersten Anfrage am 29. Juli 2015
angemerkt, es handle sich um eine degenerativ bedingte Diskushernie. Damit
besteht die mögliche Tendenz, sein eigenes Urteil später nicht revidieren,
sondern eher bekräftigen zu wollen. Dies lässt Zweifel an der reinen
Aktenbeurteilung von Dr. med. E____ aufkommen.
3.7.
Wie die Beschwerdegegnerin in der Replik selber festhält, wurde Dr.
med. E____ das bildgebende Material zunächst auch nicht vorgelegt, sondern ihm
stand lediglich der dazugehörende Bericht der [...] zur Verfügung.
3.8.
Ein medizinischer Vorzustand ist nicht dokumentiert. Die
Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich aufgetreten und der Beschwerdeführer begab
sich sofort in ärztliche Behandlung (vgl. AB 4 und 5). Ebenso sind die Symptome
der Diskushernie sofort und unverzüglich aufgetreten. Damit ist eines der
Kriterien einer weitgehend unfallbedingten Diskushernie nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt (vgl. oben Erw. 2.9.). Dr. med. E____
ist auf diese Aspekte in seinen Berichten auch nicht eingegangen. Dies zeigt
auch die Wichtigkeit der Anamnese, die vorliegend komplett unterblieben ist.
3.9.
Bildgebend liegt ein CT vom 11. Juni 2015 vor. Eine
Vergleichsuntersuchung zum Zeitpunkt des Fallabschlusses, d.h. der
Leistungseinstellung, liegt nicht vor.
3.10.
Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist ein Treppensturz
nicht per se ein bagatelläres Ereignis. Der Beschwerdeführer gab an, er sei
zunächst vier Stufen gerutscht und dann auf Gesäss und Rücken gefallen (AB 4).
Dabei hatte er eine Harasse in der Hand (AB 1). Das Tragen einer Harasse
bedeutet, dass er den Sturz mit den Armen nicht ausgleichen oder abfangen
konnte und damit beim Sturz mehr Kraft, auch aufgrund des Gewichts der Harasse,
auf die Bandscheibe einwirken konnte als bei einem gewöhnlichen Treppensturz. Es
ist daher an einem Facharzt der Orthopädie zu klären, ob ein solcher
Unfallhergang eine weitgehend unfallbedingte Diskushernie nach sich zu ziehen
vermag. Es ist auch die Frage zu klären, ob ein CT mehr als drei Wochen nach
dem Unfall ausreichend geeignet ist, Begleitverletzungen, insbesondere der
Weichteile wie Läsionen oder Hämatome, mit ausreichender Sicherheit darzustellen,
oder ob ein MRI dafür geeigneter gewesen wäre.
3.11.
Bei den Berichten des Konsiliararztes fällt auf, dass er bereits im
ersten Bericht von einer degenerativen Diskushernie ausgeht, ohne dies aber
näher zu diskutieren. Erst im Bericht vom 24. Februar 2016 macht er dazu nähere
Ausführungen. Diese beschränken sich aber darauf zu erklären, warum in der
Regel der Status quo sine neun Monate nach dem Unfallereignis in der Regel
erreicht ist. Auf den konkreten Fall nimmt er aber wenig Bezug. Dr. med. E____ hielt
sodann erst im ausführlichen Bericht vom 14. Februar 2017 fest, dass relevante
Begleitverletzungen, die für das Vorliegen einer traumatischen Läsion sprächen,
bildgebend nicht vorlägen. Andererseits sind auf dem bildgebenden Material
abgesehen von den Diskushernien keine Anhaltspunkte für degenerative
Veränderungen erkennbar. Dieser Umstand erfordert zumindest die besonders
sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalles. Eine solche ist hier jedoch
unterblieben, da sich Dr. med. E____ in erster Linie darauf beschränkte, den
Regelfall zu erläutern.
3.12.
Ebenso wenig wurde, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, bereits
kurz nach dem Unfall eine Chronifizierung befürchtet. Dr. med. E____ äusserte
am 29. Juli 2015 eine gute Prognose, erst am 13. November 2015, und damit ein
halbes Jahr nach dem Unfall, hält die behandelnde Rheumatologin Dr. med. D____
eine Chronifizierung fest (AB 18). Auch kann entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin
nicht davon gesprochen werden, dass das Beschwerdebild deutlich psychisch beeinflusst
gewesen sei. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer selbst in einem persönlichen
Schreiben an die Versicherung (Schreiben vom 25. März 2016, AB 32), dass er
sich an einen Psychiater gewandt habe, und offensichtlich hatte der Beschwerdeführer
psychiatrisch verordnete Medikamente bezogen. Doch hieraus allein auf eine
deutliche psychische Überlagerung zu schliessen, widerspricht einer lege artis durchgeführten
Befunderhebung und erstellten psychiatrischen Diagnose. Zusätzlich ist der
Ärger des Beschwerdeführers, dem er in diesem Schreiben Ausdruck verleiht,
insofern nachvollziehbar, als es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, ihm
die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen der Leistungseinstellung bei
einer Diskushernie in einer für Laien verständlichen Weise zu erklären. Dies
hätte beispielsweise anlässlich einer persönlichen Untersuchung durch einen
Orthopäden oder Rheumatologen erfolgen können.
3.13.
Ob das Unfallereignis vom 19. Mai 2015 schwer genug war, um
(teil)kausal für die anhaltenden Beschwerden zu sein, kann daher weder mit dem
Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. oben Erw. 2.6.) bejaht
noch verneint werden. Insgesamt haben sich einige Zweifel gegenüber den
Berichten des Konsiliararztes der Beschwerdegegnerin aufgetan, sodass mit Hilfe
eines versicherungsexternen orthopädischen Gutachtens (vgl. oben Erw. 2.8.) mit
klinischer Untersuchung sowie Erstellen eines MRI zum einen der Frage nach der
Ursache der Diskushernien und zum anderen nach dem konkreten Zeitpunkt des
Erreichens des Status quo sine nachzugehen ist. Dabei ist insbesondere zu klären,
ob Unfallresiduen festgestellt werden können oder ob Anhaltspunkte für
fortgeschrittene degenerative Veränderungen vorliegen.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens im Sinne der Erwägungen
und anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen ist.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
4.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 264.--) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend reduziert oder erhöht
werden. Der vorliegende Fall ist mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur
vergleichbar, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 15. März 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 264.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: