Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, [...]                                     Beschwerdeführer

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.18

Einspracheentscheid vom 15. März 2017

Beweiswert Arztbericht bezüglich Unfallkausalität einer Diskushernie

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Tatsachen

I.         

a)        Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem Jahr 2000 als Servicemitarbeiter in der [...] und war in dieser Eigenschaft bei der C____ unfallversichert. Er rutschte am 19. Mai 2015 mit einer Harasse auf der Kellertreppe seines Arbeitgebers aus und fiel auf Gesäss und Rücken (Unfallmeldung vom 5. Juni 2015, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1; Fragebogen vom 12. Juni 2015, AB 4). Der erstbehandelnde Allgemeinarzt diagnostizierte eine Diskushernie (Arztzeugnis UVG undatiert, AB 5). Die Computertomographie vom 11. Juni 2015 zeigte eine Diskushernie L4/L5 und L5/S1 (AB 6). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und vergütete die Heilbehandlungskosten.

b)        Der von der Beschwerdegegnerin mit einer Stellungnahme beauftragte Konsiliararzt vertrat die Ansicht, dass die geklagten Beschwerden unfallkausal (Stellungnahme vom 29. Juli 2015, AB 8) und danach teilkausal (Stellungnahme vom 18. November 2015, AB 20) unfallbedingt seien, insgesamt aber keine traumatische sondern eine degenerative Diskushernie vorliege (Stellungnahme vom 29. Juli 2015, AB 8). Er bekräftigte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2016 seine Meinung zum Vorliegen einer degenerativen Diskushernie und sah den Status quo sine neun Monate nach dem Unfall als erreicht an (AB 28).

c)         Infolgedessen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2016 (AB 29) mit, dass aufgrund des erreichten Status quo sine per sofort keine Ansprüche aus der Unfallversicherung mehr bestünden. Mit Verfügung vom 27. April 2016 (AB 35) hielt die Beschwerdegegnerin an diesem Entscheid fest. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 38), die er am 30. September 2016 (AB 43) begründete. Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin die vorgebrachten Einwände ihrem Konsiliararzt vor, der am 14. Februar 2017 dazu Stellung nahm (AB 51). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. März 2017 (AB 53) ab.

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2017 hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über das Datum des 29. Februar 2016 hinaus für die Folgen des Unfalles vom 19. Mai 2015 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. September 2017 an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 18. Dezember 2017 ebenfalls an ihren Anträgen fest.

 

III.

Am 11. April 2018 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mangels fortbestehender Kausalität der Diskushernie zum Unfall vom 19. Mai 2015 zu Recht eingestellt hat.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, die behandelnden Ärzte gingen von einer unfallbedingten Verletzung der Diskushernie aus. Dr. med. D____ halte im Bericht vom 3. Februar 2016 fest, dass keine unfallfremden Ursachen die aktuellen Beschwerden verursachten. Er bemängelt, er sei vom Konsiliararzt nie untersucht worden und den medizinischen Unterlagen liessen sich keine Anhaltspunkte für degenerative Erscheinungen entnehmen. Er habe 15 Jahre in einer körperlichen Tätigkeit gearbeitet, ohne je unter Rückenschmerzen gelitten zu haben. Bildgebend habe einzig die Diskushernie L4/L5 festgestellt werden können, es hätten sich aber keine degenerativen Veränderungen gezeigt. Bei Erreichen eines Status quo sine dürfte er nicht mehr unter Rückenbeschwerden leiden, doch er leide weiterhin darunter.

2.3.           Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass es nicht notwendig gewesen sei, dem Konsiliararzt das bildgebende Material vorzulegen. Der Bericht der [...] vom 11. Juni 2015 zeige Veränderungen an der Wirbelsäule in der Etage L4/L5 und L5/S1. Die Stellungnahme des Konsiliararztes stütze sich auf den Bericht der [...] vom 11. Juni 2015 und begründe ausführlich, weswegen die beim Beschwerdeführer nachgewiesenen Diskusprotrusionen bzw. Diskushernien L4/L5 und L5/S1 einen krankhaften Vorzustand darstellten. Der Beizug der Bilder bzw. eine neue bildgebende Untersuchung sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es eine Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung von Diskushernien in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen seien und länger dauernde Beschwerden nach einer einfachen Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgingen. Deswegen müsse nicht näher geprüft werden, ob und inwieweit bereits vor dem Unfall eine (klinisch stumme) degenerative Erkrankung vorlag. Insbesondere dann nicht, wenn das Unfallereignis bagatellär war, sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachweisen lassen, bereits kurz nach dem Unfall eine Chronifizierung befürchtet wurde und das Beschwerdebild deutlich psychisch beeinflusst war. Gemäss Konsiliararzt habe ein Bagatellunfall vorgelegen, bildgebend seien keine weiteren objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen dokumentiert, ein halbes Jahr nach dem Unfall sei von den behandelnden Ärzten eine Chronifizierung befürchtet worden und das Beschwerdebild sei spätestens ab dem 26. Februar 2016 deutlich psychisch beeinflusst gewesen.

2.4.           Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). 

2.5.           Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 

2.6.           Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b). 

2.7.           Reinen Aktenbeurteilungen kommt Beweiswert zu, sofern keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Ein medizinischer Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2). 

2.8.           Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4 und vom 18. Dezember 2009, 8C_638/2009, E. 5.1). 

2.9.           Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es einer Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2017, 8C_17/2017 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 8C_677/2007 E. 2.3).

3.                

3.1.           Massgebend sind in erster Linie die Berichte des Konsiliararztes Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin FMH, weswegen diese in der Folge dargelegt werden.

3.2.           Am 29. Juli 2015 (AB 8) führte Dr. med. E____ aus, dass die Diskushernie degenerativ, aber nicht traumatisch bedingt sei und es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung handle. Die Unfallkausalität sei sechs bis neun Monate gegeben, dann sei der Status quo sine erreicht. Am 18. November 2015 (AB 20) hielt er fest, dass Ende 2015 zu entscheiden sei, ob der Status quo sine erreicht sei. Am 24. Februar 2016 (AB 28) erläuterte er, dass keine traumatische Diskushernie vorliege. Diese seien degenerativ und nur ausnahmsweise traumatisch. Die Kriterien einer traumatischen Diskushernie seien nicht erfüllt. Gemäss wissenschaftlicher Literatur könne lediglich für sechs Monate eine Unfallkausalität anerkannt werden. Neun Monate nach dem Ereignis sei der Status quo sine längstens erreicht. Es lägen degenerative LWS-Veränderungen inklusive einer Diskushernie vor.

3.3.           In der Stellungnahme vom 14. Februar 2017 (AB 51) präzisierte Dr. med. E____, dass ein traumatischer Bandscheibenvorfall im Allgemeinen mit Frakturen im Bereich der Wirbelkörper oder kompletter Zerreissungen der Bandstrukturen zwischen zwei Wirbelkörper einhergehe. Werde ein Bandscheibenvorfall nach einem Unfall ohne bildtechnisch nachweisbare Begleitverletzungen diagnostiziert, so könne ein Zusammenhang mit dem Unfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Traumatische Schäden liessen sich mit neuen bildgebenden Verfahren sicher nachweisen. Fehlten eindeutige Verletzungszeichen (Zerreissung von Bandscheibengewebe, Ödeme im Bereich des angrenzenden Knochens, Frakturen, Einblutung der kleinen Wirbelgelenke oder der Bänder), dann stehe der bildtechnisch nachgewiesene Bandscheibenvorfall nicht mit dem angeschuldigten Unfallereignis im Zusammenhang. Der akut aufgetretene Rückenschmerz stehe in der Regel nicht mit einem neu aufgetretenen Bandscheibenvorfall im Zusammenhang, sondern Bandscheibenveränderungen und -vorfälle seien bereits lange Zeit vor dem ersten Auftreten des Rückenschmerzes vorhanden gewesen, ohne das Befinden zu beeinträchtigen. Ein Zusammenhang zwischen leichteren Unfallereignissen und der Entstehung von Bandscheibenvorfällen sei ausgeschlossen. Geringe Traumen, bei denen Verletzungen der Knochen und Weichteile ausgeschlossen würden, seien nicht in der Lage, einen unfallbedingten Bandscheibenschaden zu verursachen.

Beim Beschwerdeführer seien bildgebend keine Begleitverletzungen dokumentiert. Es liege lediglich ein Treppensturz vor, was bei Rückentraumen einem bagatellären Ereignis entspreche. Es handle sich um ein inadäquates Trauma für das Zuziehen von traumatischen Diskushernien. In der bildgebenden Untersuchung haben bis auf Diskusprotrusionen und Diskushernien keine Verletzungen nachgewiesen werden können. Dass der Beschwerdeführer trotz körperlicher Tätigkeit bis zum Unfall keine Beschwerden gehabt habe, beweise nicht eine traumatische Diskushernie. Diese könnten über Jahre asymptomatisch sein. Bei Chronifizierung der Beschwerden träten unfallkausale Ursachen in den Hintergrund und die Beschwerden seien zunehmend auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen. Die behandelnden Ärzte hätten das Vorliegen einer traumatischen Diskushernie nicht begründet.

3.4.           Dem Grundsatz nach entsprechen die Ausführungen des Konsiliararztes weitgehend der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 2.9.). Da es sich bei der Stellungnahme von Dr. med. E____ jedoch um den Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin handelt und ihm dabei eine einem Kreisarzt vergleichbare Funktion zukommt, handelt es sich um eine versicherungsinterne ärztliche Beurteilung, sodass an die Beweiswürdigung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. oben Erw. 2.6.).

3.5.           Zunächst ist zu bemerken, dass es sich bei Dr. med. E____ um einen Facharzt für Innere Medizin und nicht um einen Orthopäden oder Rheumatologen handelt. Die Stellungnahme zur Unfallkausalität der Diskushernie beschlägt damit nicht sein Fachgebiet. Es fehlt damit an der entsprechenden fachärztlichen Qualifikation.

3.6.           Der Beschwerdeführer wurde kein einziges Mal von Dr. med. E____ persönlich untersucht. Es liegt damit eine Aktenbeurteilung vor, die ebenfalls strengen Anforderungen bezüglich ihres Beweiswerts zu genügen hat (vgl. oben Erw. 2.8.). So ist ein solcher nur zulässig, wenn er ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt. Diese Angaben liegen jedoch nicht vor. Dr. med. E____ hat in keinem seiner Berichte eine Anamnese erhoben, noch den Verlauf dokumentiert oder den gegenwärtigen Status erhoben. Darüber hinaus hat Dr. med. E____ bereits bei der ersten Anfrage am 29. Juli 2015 angemerkt, es handle sich um eine degenerativ bedingte Diskushernie. Damit besteht die mögliche Tendenz, sein eigenes Urteil später nicht revidieren, sondern eher bekräftigen zu wollen. Dies lässt Zweifel an der reinen Aktenbeurteilung von Dr. med. E____ aufkommen.

3.7.           Wie die Beschwerdegegnerin in der Replik selber festhält, wurde Dr. med. E____ das bildgebende Material zunächst auch nicht vorgelegt, sondern ihm stand lediglich der dazugehörende Bericht der [...] zur Verfügung.

3.8.           Ein medizinischer Vorzustand ist nicht dokumentiert. Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich aufgetreten und der Beschwerdeführer begab sich sofort in ärztliche Behandlung (vgl. AB 4 und 5). Ebenso sind die Symptome der Diskushernie sofort und unverzüglich aufgetreten. Damit ist eines der Kriterien einer weitgehend unfallbedingten Diskushernie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt (vgl. oben Erw. 2.9.). Dr. med. E____ ist auf diese Aspekte in seinen Berichten auch nicht eingegangen. Dies zeigt auch die Wichtigkeit der Anamnese, die vorliegend komplett unterblieben ist. 

3.9.           Bildgebend liegt ein CT vom 11. Juni 2015 vor. Eine Vergleichsuntersuchung zum Zeitpunkt des Fallabschlusses, d.h. der Leistungseinstellung, liegt nicht vor.

3.10.        Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist ein Treppensturz nicht per se ein bagatelläres Ereignis. Der Beschwerdeführer gab an, er sei zunächst vier Stufen gerutscht und dann auf Gesäss und Rücken gefallen (AB 4). Dabei hatte er eine Harasse in der Hand (AB 1). Das Tragen einer Harasse bedeutet, dass er den Sturz mit den Armen nicht ausgleichen oder abfangen konnte und damit beim Sturz mehr Kraft, auch aufgrund des Gewichts der Harasse, auf die Bandscheibe einwirken konnte als bei einem gewöhnlichen Treppensturz. Es ist daher an einem Facharzt der Orthopädie zu klären, ob ein solcher Unfallhergang eine weitgehend unfallbedingte Diskushernie nach sich zu ziehen vermag. Es ist auch die Frage zu klären, ob ein CT mehr als drei Wochen nach dem Unfall ausreichend geeignet ist, Begleitverletzungen, insbesondere der Weichteile wie Läsionen oder Hämatome, mit ausreichender Sicherheit darzustellen, oder ob ein MRI dafür geeigneter gewesen wäre.

3.11.        Bei den Berichten des Konsiliararztes fällt auf, dass er bereits im ersten Bericht von einer degenerativen Diskushernie ausgeht, ohne dies aber näher zu diskutieren. Erst im Bericht vom 24. Februar 2016 macht er dazu nähere Ausführungen. Diese beschränken sich aber darauf zu erklären, warum in der Regel der Status quo sine neun Monate nach dem Unfallereignis in der Regel erreicht ist. Auf den konkreten Fall nimmt er aber wenig Bezug. Dr. med. E____ hielt sodann erst im ausführlichen Bericht vom 14. Februar 2017 fest, dass relevante Begleitverletzungen, die für das Vorliegen einer traumatischen Läsion sprächen, bildgebend nicht vorlägen. Andererseits sind auf dem bildgebenden Material abgesehen von den Diskushernien keine Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen erkennbar. Dieser Umstand erfordert zumindest die besonders sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalles. Eine solche ist hier jedoch unterblieben, da sich Dr. med. E____ in erster Linie darauf beschränkte, den Regelfall zu erläutern.

3.12.        Ebenso wenig wurde, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, bereits kurz nach dem Unfall eine Chronifizierung befürchtet. Dr. med. E____ äusserte am 29. Juli 2015 eine gute Prognose, erst am 13. November 2015, und damit ein halbes Jahr nach dem Unfall, hält die behandelnde Rheumatologin Dr. med. D____ eine Chronifizierung fest (AB 18). Auch kann entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht davon gesprochen werden, dass das Beschwerdebild deutlich psychisch beeinflusst gewesen sei. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer selbst in einem persönlichen Schreiben an die Versicherung (Schreiben vom 25. März 2016, AB 32), dass er sich an einen Psychiater gewandt habe, und offensichtlich hatte der Beschwerdeführer psychiatrisch verordnete Medikamente bezogen. Doch hieraus allein auf eine deutliche psychische Überlagerung zu schliessen, widerspricht einer lege artis durchgeführten Befunderhebung und erstellten psychiatrischen Diagnose. Zusätzlich ist der Ärger des Beschwerdeführers, dem er in diesem Schreiben Ausdruck verleiht, insofern nachvollziehbar, als es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, ihm die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen der Leistungseinstellung bei einer Diskushernie in einer für Laien verständlichen Weise zu erklären. Dies hätte beispielsweise anlässlich einer persönlichen Untersuchung durch einen Orthopäden oder Rheumatologen erfolgen können.

3.13.        Ob das Unfallereignis vom 19. Mai 2015 schwer genug war, um (teil)kausal für die anhaltenden Beschwerden zu sein, kann daher weder mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. oben Erw. 2.6.) bejaht noch verneint werden. Insgesamt haben sich einige Zweifel gegenüber den Berichten des Konsiliararztes der Beschwerdegegnerin aufgetan, sodass mit Hilfe eines versicherungsexternen orthopädischen Gutachtens (vgl. oben Erw. 2.8.) mit klinischer Untersuchung sowie Erstellen eines MRI zum einen der Frage nach der Ursache der Diskushernien und zum anderen nach dem konkreten Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine nachzugehen ist. Dabei ist insbesondere zu klären, ob Unfallresiduen festgestellt werden können oder ob Anhaltspunkte für fortgeschrittene degenerative Veränderungen vorliegen.

 

4.                

4.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.  

4.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

4.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 264.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend reduziert oder erhöht werden. Der vorliegende Fall ist mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur vergleichbar, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. März 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 264.--. 

           

           

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 


 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

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