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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.19
Einspracheentscheid vom 23. März
2017
Würdigung eines
versicherungsinternen Berichts; Ablehnung eines Rentenanspruchs.
Tatsachen
I.
a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 2. April
2014 bei [...] AG in [...] als Hilfsarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei
der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Schadenmeldung
UVG, SUVA-Akte 301, S. 2). Am 31. Januar 2014 stürzte er infolge eines Misstritts
auf einer Treppe in der [...] Strasse um ca. 1.30 Uhr vorwärts, verdrehte den
Fuss und erlitt dabei eine Maisonneuve-Verletzung mit Innenknöchelfraktur links
(vgl. a.a.O.; Unfallschilderung, SUVA-Akte Nr. 23). Der Beschwerdeführer wurde
in der Folge mehrfach am C____spital [...] operiert (vgl. Operationsbericht vom
10.2.2014, SUVA-Akte 11; Notiz, SUVA-Akte 32; Operationsbericht vom 4.9.2014,
SUVA-Akte 83; Operationsbericht vom 19.5.2015, SUVA-Akte 133). Aufgrund eines
langwierigen Heilungsverlaufs mit einem Knocheninfarkt an der distalen Tibia
sowie hinzukommenden psychischen Beschwerden war er seither arbeitsunfähig. Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeld und
Heilkosten.
b) Vom 14. Oktober bis 4. November 2015
weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik [...] (vgl. Austrittsbericht,
SUVA-Akte 157) und holte anschliessend in der D____ Klinik [...] eine
Zweitmeinung ein (vgl. SUVA-Akte 184). Nach einer kreisärztlichen Stellungnahme
von Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, wurde beim Zentrum für Schmerzmedizin am F____ eine
Abklärung betreffend dem Vorliegen eines Complex Regional Pain Syndrome
(komplexes regionales Schmerzsyndrom; nachfolgend: CRPS) in Auftrag gegeben (vgl.
SUVA-Akten 202 und 213). Nach Eingang der entsprechenden Berichte (vgl. SUVA-Akten
248, 250, 254 und 272) wurde der Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 durch Dr. E____
untersucht. Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht (vgl. SUVA-Akte
274) und die Schätzung des Integritätsschadens (vgl. SUVA-Akte 275), beide vom 7.
Februar 2017, sowie gestützt auf erwerbliche Abklärungen sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2017 eine
Integritätsentschädigung im Umfang von 15 % zu. Einen Anspruch auf Invalidenrente
lehnte sie bei einem ermittelten IV-Grad von gerundet 5 % ab (vgl. SUVA-Akte 285).
Eine dagegen erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 287) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. März 2017 ab (vgl.
SUVA-Akte 292).
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. Mai 2017 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 23. März 2017 der SUVA aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 44‘460.00
(Integritätseinbusse von 30 %) sowie eine Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung und
zur Beantwortung der offenen Fragen an die SUVA zurückzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. In der Beilage wird ein Bericht von
Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2017 eingereicht
(vgl. Beschwerdebeilage/BB 4).
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
10. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 25. August 2017 resp. Duplik vom 1. September
2017 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Schreiben vom 8. November 2017 lässt sich der
Beschwerdeführer vernehmen und reicht in der Beilage den Bericht von Prof. Dr.
Dr. H____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Leiter [...], vom 23. August 2017 ein (vgl. Gerichtsakte/GA
14).
e) Mit Eingabe vom 28. November 2017 äussert sich die
Beschwerdegegnerin (vgl. GA 15).
III.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 gewährt der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Verbeiständung mit lic. iur. B____, Rechtsanwalt.
IV.
Am 12. Februar 2017 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1).
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer in ihrer durch
den Einspracheentscheid vom 23. März 2017 (vgl. SUVA-Akte 292) geschützten Verfügung
vom 2. März 2017 (vgl. SUVA-Akte 285) eine Integritätsentschädigung in der Höhe
von 15 %. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie bei einem ermittelten
IV-Grad von gerundet 5 %. Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzungen
des Kreisarztes vom 7. Februar 2017 (vgl. SUVA-Akten 274 f.) und die beim Zentrum
für Schmerzmedizin am F____ in Auftrag gegebene Abklärung zum Vorliegen eines
CRPS (vgl. SUVA-Akten 248, 250, 254 und 272).
2.2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Invalidenrente
und erachtet die zugesprochene Integritätsentschädigung als zu tief. In
medizinischer Hinsicht beanstandet er, dass der Kreisarzt zu Unrecht das
Vorliegen eines CRPS verneint habe. Zudem bringt er sinngemäss vor, der
Kreisarzt sei zur Beurteilung der bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden
nicht ausreichend fachkundig und die Beschwerdegegnerin habe unrichtigerweise
eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden verneint. Eventualiter
erachtet der Beschwerdeführer die medizinische Situation für nicht
rechtsgenüglich abgeklärt und verlangt eine neue medizinische Expertise (vgl.
Beschwerde, S. 4).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid vom 23.
März 2017 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles mindestens 10 %
invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG, SR
832.20]). Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a.
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 177, 181
E. 3.1). Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein
Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2). Ob bei
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten
Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der
erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu
beurteilen ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b und BGE 115 V 133).
3.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes,
der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der
Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Praxisgemäss ist es dem Gericht demnach nicht verwehrt, auch gestützt
auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden Versicherungsträger
intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen
sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem
Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind (BGE 135 V 465, 469 ff. E. 4.4 ff.).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist zunächst der Anspruch auf eine
Invalidenrente strittig.
4.2.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
(IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
4.3.
Die IV hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers wegen
Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestbeitragszeit mit Verfügung vom 16. Juni
2015 verneint, weshalb davon auszugehen ist, dass allfällige
Eingliederungsmassnahmen bereits abgeschlossen sind (vgl. SUVA-Akte 138). Die
Beschwerdegegnerin hat mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
23. März 2017 bei einem ermittelten IV-Grad von gerundet 5 % einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ebenfalls verneint. Sie stützte sich
hierbei in medizinischer Hinsicht auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht
vom 7. Februar 2017. Der Kreisarzt Dr. E____ sah gestützt auf die in den Akten
stehenden medizinischen Berichte und seine eigenen Untersuchungsbefunde von
einer weiteren Behandlung kein Potential für eine namhafte Verbesserung (vgl. SUVA-Akte
274). Gleichzeitig gab er an, sich einer weiteren Behandlung, wie vom Zentrum
für Schmerzmedizin am F____ vorgeschlagen, nicht zu verschliessen. Daraufhin
übernahm die Beschwerdegegnerin entsprechend den Empfehlungen des Zentrums für
Schmerzmedizin für eine weitere zeitlich befristete Dauer die Kosten für die Physiotherapie
des Beschwerdeführers. Dessen ungeachtet ist Dr. E____ darin beizupflichten,
dass angesichts der medizinischen Ausgangslage im Zeitpunkt der kreisärztlichen
Untersuchung vom 7. Februar 2017 keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands mehr erwartet werden konnte. Diese Auffassung wird nicht
nur von der D____ Klinik bestätigt, welche in ihrem Bericht vom 19. Mai 2016 ebenfalls
von einem medizinischen Endzustand ausging und ausdrücklich eine weitere
Operation als nicht indiziert erachtete. Sie wird zudem auch von den
behandelnden Ärzten des Zentrums für Schmerzmedizin am F____ in ihrem Bericht
vom 3. Januar 2017 vertreten (vgl. IV-Akte 254, S. 2 und 3). Ein Abschluss des
Grundfalls, wie er vorliegend zu beurteilen ist, erweist sich damit als korrekt.
4.4.
Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, begab sich der Beschwerdeführer
bei Prof. Dr. Dr. H____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Leiter [...], in Behandlung. Dieser empfahl dem
Beschwerdeführer eine Operation (vgl. GA 14). Die Beschwerdegegnerin erteilte in
der Folge Kostengutsprache für die genannte Operation (vgl. GA 15). Gleichzeitig
führte sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 28. November
2017 aus, dass eine Kostengutsprache für die geplante Operation im Rahmen eines
Rückfalls erfolgt sei. Diese habe somit keinen Einfluss auf den Abschluss des
Grundfalls, um den es im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe. Selbstverständlich
werde im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rückfalls der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente und die Höhe der Integritätsentschädigung von neuem zu
prüfen sein (vgl. GA 15).
4.5.
Diese Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zutreffend. Die geplante
Operation hat keinen Einfluss auf den Anschluss des Grundfalles, da vorliegend
die medizinische Sachlage zu beurteilen ist, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung
vom 2. März 2017 entwickelt hat. Der Zustand nach der Operation wird zu einem
späteren Zeitpunkt erneut zu evaluieren sein.
5.
5.1.
Für die Beurteilung des Grundfalles ist in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob der Kreisarzt Dr. E____ in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2017 zu
Recht das Vorliegen eines CRPS verneint hat. Der Beschwerdeführer bringt dagegen
zur Hauptsache vor, die behandelnden Ärzte der D____ Klinik [...] hätten beim Beschwerdeführer
ein CRPS bejaht (vgl. Beschwerde, S. 4).
5.2.
Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines CRPS trifft es zwar
zu, dass die Ärzte Dr. I____, Konservative Ärztin Fusschirurgie, und Dr. J____,
FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der D____
Klinik [...], bei welcher der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in der
Rehaklinik K____ eine Zweitmeinung einholte, im Bericht 13. Januar 2016 unter
den Diagnosen ein CRPS aufführten (vgl. Bericht über die Konsultation vom
13.1.2016, SUVA-Akte 184, S. 35). Bei der Untersuchung vom 13. Januar 2016
handelt es sich jedoch um die erste Konsultation des Beschwerdeführers in der D____
Klinik und es findet sich im ganzen Bericht keine Begründung für diese
Diagnose. Insbesondere haben Dr. I____ und Dr. J____ weder die für ein CRPS
entscheidenden sog. Budapester Kriterien diskutiert, noch haben sie ihre
Auffassung auf entsprechende bildgebende Befunde gestützt oder ihre Auffassung
mit entsprechenden Hinweisen auf die Vorakten begründet. In den anschliessenden
Konsultationen resp. den darauf basierenden Berichten vom 9. März 2016 und 31.
März 2016 haben Dr. I____ und Dr. J____ unter den Diagnosen zwar persistierende
Schmerzen am linken Rückfuss aber kein CRPS mehr aufgeführt (vgl. Bericht vom
9.3.2016, SUVA-Akte 201, S. 5; Bericht vom 31.3.2016, SUVA-Akte 201, S. 3). Auch
sonst haben sie in den Berichten vom 9. März 2016 und 31. März 2016 an keiner
Stelle das Vorliegen eines CRPS mehr erwähnt (vgl. a.a.O.). Bei einer weiteren
Konsultation am 20. April 2016 sprachen Dr. I____ und Dr. J____ in ihrem
entsprechenden Bericht nur noch davon, es bestehe ein „dringender Verdacht auf
CRPS“ (vgl. Bericht vom 20.4.2016, SUVA-Akte 199, S. 1) resp. eine
„Verdachtsdiagnose CRPS“ (vgl. a.a.O., S. 2). Ausserdem führten sie aus, diese
Verdachtsdiagnose bedürfe weiterer Abklärung und müsse noch erhärtet werden,
indem sie folgendes bemerkten: „Es wird zur Abklärung des CRPS noch eine
MRI-Untersuchung empfohlen“ (vgl. a.a.O., S. 1) und „[…] Unabhängig hiervon
leiteten wir noch die von den Radiologen gewünschte MRI-Untersuchung zur besseren
Verifizierung des CRPS ein“ (vgl. a.a.O., S. 2). Aus dem Gesagten folgt, dass
Dr. I____ und Dr. J____, D____ Klinik [...], lediglich einen Verdacht auf ein
CRPS äusserten und diese Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt nicht als
gesichert angesehen werden konnte, da die Ärzte selber auf einen diesbezüglichen
weiteren Abklärungsbedarf hinwiesen. Im anschliessend im Auftrag der D____
Klinik am 22. April 2016 durchgeführten MRI verneinte PD Dr. L____, FMH
Radiologie, das Vorliegen eines CRPS indem er in seiner Beurteilung festhielt,
es bestehe eine „unaufällige ossäre und Weichteilsituation am Rückfuss und
Mittelfuss ohne Anhaltspunkte für ein CRPS“ (vgl. SUVA-Akte 206).
5.3.
In der Folge legte die Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2016 das Dossier
dem Kreisarzt Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vor. Auf die Frage, ob er sich der von der D____ Klinik gestellten Diagnose
eines CRPS anschliessen könne, antwortete dieser, dies sei schwierig zu
beantworten. Ganz sicher seien sich die Kollegen auch nicht. Richtig
anschliessen könne er sich nach dem Dossier aber nicht. Ferner vermerkte er, normalerweise
sei ein CRPS, welches mehr als 8 Wochen nach dem Ereignis auftrete, nicht mehr
unfallkausal, allerdings seien dem Beschwerdeführer Injektionen in den Fuss
gesetzt worden, die schmerzhaft sein könnten. Gestützt auf diese Überlegungen
empfahl er eine Vorstellung des Beschwerdeführers in der Schmerzklinik des F____
zur Abklärung der Frage, ob ein CRPS vorliege und wenn ja, wie es am besten
behandelt werden sollte (vgl. SUVA-Akte 202).
5.4.
In der Folge beauftragte der Kreisarzt den Leiter des Zentrums für
Schmerzmedizin am F____, Dr. M____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, mit der erwähnten Untersuchung (vgl. SUVA-Akte 213). Diese
wurde durch ein interdisziplinäres Team in den Fachdisziplinen Anästhesiologie
(Dr. N____, Oberarzt Anästhesiologie, FMH Interventionelle Schmerztherapie),
Neurologie (Dr. O____, Leiter Neurologie am Zentrum für Schmerzmedizin), Schmerzpsychologie
(Dr. phil. P____, Psychologe am Zentrum für Schmerzmedizin) und Orthopädie (Dr.
Q____, Facharzt Orthopädie am Zentrum für Schmerzmedizin) durchgeführt. Die
entsprechenden Untersuchungen fanden am 18. Oktober 2016 (vgl. SUVA-Akte 248),
am 21. Dezember 2016 (vgl. SUVA-Akten 250 und 254) und am 19. Januar 2017 (vgl.
SUVA-Akte 272) statt.
5.5.
Aus dem von Dr. M____, Dr. N____, Dr. O____ und Dr. P____ unterzeichneten
Bericht vom 18. Oktober 2016 ergibt sich, dass aus anästhesiologisch-schmerzmedizinischer
Sicht kein Anhalt auf ein CRPS gefunden werden konnte (vgl. SUVA-Akte 248, S. 2;
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt
beklagten Beschwerden vgl. den Anhang zum Bericht siehe SUVA-Akte 248, S. 5; zu
den neurologischen und den schmerzpsychotherapeutischen Befunden im Zeitpunkt
der Untersuchung siehe SUVA-Akte 248, S. 5 und 6). Dabei wurde ausdrücklich auf
die neurologische Stellungnahme verwiesen und ausgeführt, die Beschwerden seien
am ehesten als persistierende posttraumatische/-operative Schmerzen zu werten (vgl.
a.a.O.). Beim Beschwerdeführer bestehe eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD10: F45. 41). Differenzialdiagnostisch
könne auch eine leichte depressive Episode vorliegen (vgl. SUVA-Akte 248, S.
3). Im Bericht wird weiter ausgeführt, der klinische Gesamteindruck sowie die –
vermutlich aufgrund schmerzbedingter Schonung – eingetretene
Inaktivitätshyperthrophie würden schlüssig und die Schilderungen des Beschwerdeführers
glaubhaft wirken (vgl. a.a.O.). Die Diagnosekriterien für einen neuropathischen
Schmerz seien jedoch nicht erfüllt, da der Schmerz und die sensiblen Störungen
neuroanatomisch nicht zuordenbar seien (vgl. SUVA-Akte 248, S. 3). Darüber
hinaus ergibt sich aus dem Bericht, dass die Untersucher die Diagnosekriterien
für ein CRPS nach Harden et al. Pain medicine 2007 geprüft haben. Im Ergebnis
waren lediglich zwei von vier erfüllt (vgl. für die Kriterien: CRPS – das komplexe
regionale Schmerzsyndrom, Wie man es erkennt und welche Therapieoptionen zur Verfügung
stehen, Ars Medici 6/2011, S. 248 ff.). Die diesbezügliche Behauptung des
Beschwerdeführers es seien nach diesem Bericht drei von vier Diagnosekriterien erfüllt
(vgl. Beschwerde, S. 4) ist damit unzutreffend.
5.6.
5.6.1. Auf die Ausführungen zum Vorliegen der Diagnosekriterien ist
nachfolgend einzugehen. Zwar bejahten die Untersucher das erste Kriterium (kontinuierliche
Schmerzen disproportional zur initialen Ursache) und das zweite Kriterium (Vorliegen
von 4 von 4 anamnestischen Kategorien: (1) Hyperalgesie [Überempfindlichkeit
für Schmerzreize], Hyperästhesie [Überempfindlichkeit für Berührung, Allodynie],
(2) Asymmetrie der Hauttemperatur; Veränderung der Hautfarbe, (3) Asymmetrie
beim Schwitzen; Ödem und (4) eine reduzierte Beweglichkeit, Dystonie, Tremor, „Paresen“
[im Sinne von Schwäche], Veränderungen von Haar oder Nagelwachstum (vgl. CRPS –
das komplexe regionale Schmerzsyndrom, Wie man es erkennt und welche Therapieoptionen
zur Verfügung stehen, Ars Medici 6/2011, S. 249).
5.6.2. Das dritte Kriterium, bestehend aus zum Zeitpunkt der Untersuchung
mindestens einem von 2 Symptomen der folgenden Kategorien (1) Hyperalgesie auf
spitze Reize (z.B. Nadelstich), Allodynie, Schmerz bei Druck auf Gelenke/Knochen/Muskeln,
(2) Asymmetrie der Hauttemperatur; Veränderung der Hautfarbe, (3) Asymmetrie im
Schwitzen; Ödem, (4) reduzierte Beweglichkeit, Dystonie, Tremor, „Paresen“ (im
Sinne von Schwäche), Veränderungen von Haar oder Nagelwachstum (vgl. a.a.O.),
verneinten sie dagegen ausdrücklich. Diesbezüglich lässt sich dem Bericht im
Einzelnen entnehmen, dass die Pinprick-Hyperalgesie und Allodynie nur den
Narbenbereich am medialen und lateralen Knöchel betreffe, dass sie einem
chronischen postoperativen Phänomen entspreche und nicht typisch für eine CRPS sei.
Dies wurde daher nicht gewertet. Weiter wurde ausgeführt, palpatorisch bestehe keine
Asymmetrie der Temperatur sowie der Schweisssekretion und visuell gebe es kein
Anhalt für eine veränderte Hautfarbe oder für ein Ödem, lediglich eine diskrete
Asymmetrie der Knochenstruktur nach multiplen Operationen. Auch dies wurde
nicht gewertet. Darüber hinaus wurde vermerkt die Range of motion sei bezüglich
der Fuss-Dorsalflexion eingeschränkt. Bei der Angabe, dass dieser Befund seit
der ersten Operation bestehen würde, wurde diese Range of motion als operationsbedingtes
Phänomen nicht gewertet. Schliesslich gab es klinisch keine Nagel- und Haarwachstumsstörungen
(vgl. SUVA-Akte 248, S. 3).
5.6.3. Zuletzt sahen die Untersucher auch das vierte Kriterium als nicht
erfüllt. Dieses besteht darin, dass keine andere Diagnose vorliegen darf, die
diese Schmerzen erklärt (vgl. CRPS – das komplexe regionale Schmerzsyndrom, Wie
man es erkennt und welche Therapieoptionen zur Verfügung stehen, Ars Medici
6/2011, S. 249). Hierzu wird im Bericht ausgeführt, bei einer Angabe des
Schmerzes seit dem Trauma mit seitdem unverändertem Schmerzcharakter sei von
einem chronischen posttraumatischen Schmerz auszugehen, welcher sich auch
aktuell sehr gelenkbezogen manifestiere. Die Angabe eines deutlich stechenden
Schmerzes bei Belastung spreche für eine nozizeptive Schmerzkomponente. Der
Brennschmerz des lateralen medialen Knöchels links im Bereich der auffälligen
Operationsnarben mit sensorischen Positiven- und Negativ-Phänomen sei als
chronisch postoperativer Schmerz zu werten. Der CRPS severity score sei mit 5
von 17 nicht hinweisend auf ein CRPS (vgl. SUVA-Akte 248, S. 3).
5.7.
Auch die weiteren durchgeführten Untersuchungen ergaben keine
Hinweise auf das Vorliegen eines CRPS. So verneinten Dr. M____ und Dr. Q____ in
ihrem auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2016
basierenden Bericht vom 3. Januar 2017 ausdrücklich das Vorliegen von aktuellen
Hinweisen auf ein CRPS (vgl. SUVA-Akte 254). Das gleiche gilt für den von Dr. M____
unterzeichneten Bericht vom 4. Januar 2017 (vgl. SUVA-Akte 250). Schliesslich
wurde im Abschlussbericht vom 20. Januar 2017 zusammenfassend festgehalten, man
habe den Beschwerdeführer Mitte Oktober primär zur Stellungnahme zugewiesen
erhalten, ob bei chronischem Fussschmerz ein CRPS vorliege oder nicht (vgl.
SUVA-Akte 272, S. 1). Ergänzend zur interdisziplinären Erstuntersuchung habe man
eine neurologische Messung durchgeführt und den Patienten orthopädisch sowie
schmerzphysiotherapeutisch evaluieren lassen. Anhaltspunkte für ein CRPS hätten
sich dabei keine gefunden (vgl. a.a.O.).
5.8.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt
Dr. E____ in seinem Untersuchungsbericht vom 7. Februar 2017 gestützt auf
seine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers und in Abgleich mit den
Budapester Kriterien die Diagnose eines CRPS ebenfalls verneinte (vgl.
SUVA-Akte 274, S. 5 unten). Angesichts der grossen Expertise des Zentrums für
Schmerzmedizin am F____ in diesem Bereich, der interdisziplinären
Zusammensetzung des abklärenden Teams sowie des Fehlens einer diesbezüglichen
eindeutigen Diagnose in den Vorakten, insbesondere der von der D____ Klinik
lediglich erhobenen Verdachtsdiagnose, erscheint die Verneinung eines CRPS, als
schlüssig und vollumfänglich nachvollziehbar. Damit erweist sich die Beschwerde
in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht von einer fehlenden adäquaten Unfallkausalität bezüglich der psychischen Beschwerden
ausgegangen ist (vgl. SUVA-Akte 283).
6.2.
Der Beschwerdeführer verweist auf den von ihm eingereichten Bericht
seines behandelnden Psychiaters Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 28. März 2017. Darin führt Dr. G____ aus, der Beschwerdeführer sei
aufgrund des Unfalles in eine mittelschwere Depression (ICD 10 F32.2) geraten.
Er leide ausserdem an einer Panikstörung (ICD 10 F43.1), an einer
Anpassungsstörung mit reaktiver Depression (ICD 10 F43.2) und einer chronischen
Schmerzstörung (ICD F45.41, vgl. BB 4, S. 1). Diese seien eindeutig eine Folge
des Unfalles und eine Folge der häufig misslungenen Operationen (vgl. a.a.O.).
Des Weiteren leide der Beschwerdeführer unter starken, therapieresistenten
posttraumatischen Schmerzen am linken Fuss sowie chronischen Schmerzen am
Rücken und am linken Knie, weshalb beim Beschwerdeführer eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei
ausserdem auf eine ganze Invalidenrente angewiesen, was zu einer deutlichen
Verbesserung der psychischen Situation und einer Verbesserung der
Lebensqualität führen würde (vgl. BB 4, S. 2). Dr. G____ führt zur Begründung
der Unfallkausalität im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall
gesund gewesen, hätte unter keinerlei psychischen Erkrankungen gelitten und sei
ein erfolgreicher Bauarbeiter gewesen (vgl. BB 4, S. 1). Seit dem Unfall leide
er unter dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Körpermobilität sowie damit
einhergehend unter dem Verlust der finanziellen Sicherheit, des Selbstwertgefühls
und der Tagesstruktur (vgl. BB 4, S. 2). Im Übrigen verweist der
Beschwerdeführer darauf, dass auch der Hausarzt Dr. R____ diese Auffassung
teile und in seinem Bericht vom 11. Mai 2016 eine reaktive Depression mit
Schlafstörung diagnostiziert habe. Ferner hätten auch andere Ärzte,
insbesondere diejenigen der Rehaklinik K____ psychische Beschwerden
festgestellt (vgl. Beschwerde, S. 4).
6.3.
6.3.1. Zunächst trifft es zu, dass der Kreisarzt Dr. E____ über keinen
Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Dies ist indes vorliegend
nicht entscheidend. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen von psychischen
Beeinträchtigungen, wie sie Dr. G____ und andere behandelnde Ärzte dem
Beschwerdeführer attestieren, nicht in Abrede gestellt. Wie bereits ausgeführt
(vgl. E. 3.2 vorstehend), setzt die Leistungspflicht der
Unfallversicherung in einem ersten Schritt einen natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden voraus. Ursachen
im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Aufgrund der medizinischen Unterlagen und insbesondere auch dem
medizinischen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G____ vom 28. März 2017 kann
als erstellt gelten, dass es sich beim psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers
um eine natürliche Folge des Unfallereignisses handelt.
6.3.2. Um eine Leistungspflicht der Versicherung zu begründen, müsste
jedoch vorliegend auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Die
Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden in
der Verfügung vom 2. März 2017 ausdrücklich mit der Begründung verneint, diese
würden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen
(vgl. SUVA-Akte 285, S. 2). Ob bei Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen
gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.
rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den
von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE
112 V 30, 33 E. 1b). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt
die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456, 462 E. 5c, 123 V 98, 102
E. 3b mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine
Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität
deckt (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Liegen keine
organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine
besondere Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu
erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend
einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem
Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine
gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt
(vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage
ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig
erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (vgl. BGE 115 V 133, 138
E. 6).
6.4.
6.4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei banalen Unfällen
wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und
bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen
in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im
psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch
unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass
ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen
Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis
offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre,
zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression
zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen
wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur
marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte
psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren
zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle Prädisposition. Unter
solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für
die psychischen Störungen (vgl. BGE 115 V 133, 139 f. E. 6a mit Hinweisen).
6.4.2. Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf
Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug
unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein
solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu
verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei
schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet,
invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus
dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein
schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder
indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als
wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa)
zu nennen:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere
ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
6.4.3. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Die Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die
Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die
psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 E.
6c/bb).
6.4.4. Zusammenfassend setzt der adäquate Kausalzusammenhang grundsätzlich
voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit
eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn der Unfallhergang
objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins
Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung wie
eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis
nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem weiten Sinne nicht mehr angemessen und
„einigermassen typisch“. Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche
zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die
obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (vgl. BGE 115 V 133, 141 f.
E. 7 mit Hinweisen).
6.5.
Mit Blick auf die Adäquanz einer psychischen Überlagerung nach einer
erlittenen Verletzung ist nicht die Schwere der primären Fussverletzung an
sich, sondern ausschliesslich die Unfallschwere des Unfallereignisses zu
würdigen. Der Beschwerdeführer ist beim Treppe gehen auf der Strasse vorwärts gestürzt,
hat sich den linken Fuss verdreht und dabei gebrochen. Dieser Vorgang ist
zweifellos nicht als mittelschwerer, sondern lediglich als leichter Unfall zu
qualifizieren (vgl. Erwägung 6.4.1. vorstehend). Selbst wenn der Unfall als mittelschwer
qualifiziert würde, ist festzuhalten, dass die obgenannten Kriterien nicht in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, um die Adäquanz zu bejahen. Zum
einen kann das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen
Verletzungen bei einer Maisonneuve-Verletzung mit Innenknöchelfraktur nicht
bejaht werden. Zum anderen besteht bei einer solchen Verletzung auch keine
erfahrungsgemässe Eignung psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Zwar erwähnt
Dr. G____ chronische Schmerzen und einen schwierigen Heilungsverlauf mit
misslungenen Operationen, er macht aber keinerlei Ausführungen zu besonders
dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des
Sturzes auf der Treppe. Darüber hinaus enthält der Bericht keine vorliegend in
Bezug auf die Unfallkausalität interessierenden Ausführungen. Insofern als Dr. G____
seine Überlegungen zur Unfallkausalität vorwiegend auf die Überlegung stützt, vor
dem Unfall habe der Beschwerdeführer keine psychischen Probleme gehabt, läuft
diese Argumentation auf einen „post hoc, ergo propter hoc“-Schluss (zu deutsch:
danach, also deswegen) hinaus. Eine solche Argumentation ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts beweisrechtlich unzulässig. Somit führt eine
Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien zu einer klaren Verneinung
des adäquaten Kausalzusammenhangs. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung
darf davon ausgegangen werden, dass das vom Beschwerdeführer erlittene
Unfallereignis in Form eines Sturzes auf der Treppe und daraus folgendem
gebrochenen linken Fussgelenk nicht geeignet war, einen erheblichen psychischen
Gesundheitsschaden zu verursachen.
6.6.
Nach dem Gesagten muss der adäquate Kausalzusammenhang klarerweise
verneint werden, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Unfallfolgen
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
7.
7.1.
Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, die kreisärztlichen
Beurteilung des Integritätsschadens (vgl. Suva Akt. 275). In diesem
Zusammenhang ist zwischen den Parteien umstritten, ob dem Beschwerdeführer eine
höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % zusteht.
7.2.
Der Kreisarzt Dr. E____ hat in der medizinischen Beurteilung des
Integritätsschadens vom 7. Februar 2017 ausgeführt, als Unfallfolge resultiere
eine schmerzhafte belastungsinduzierte Funktionseinschränkung im USG und eine geringere
Funktionseinschränkung im OSG links (vgl. SUVA-Akte 275). Er führte weiter aus,
bei gegebenem Befund mit einer schmerzhaften erheblichen Funktionsbehinderung
im unteren Sprunggelenk links sei in Abgleich mit Tabelle 2 der SUVA eine
Integritätsentschädigung von 15 % geschuldet. Es sei denkbar, dass sich der Integritätsschaden
mittel- bis langfristig noch erhöhe. Der diesbezügliche Zeitpunkt sei jedoch
nicht vorhersehbar. Im Falle des Eintritts einer Verschlechterung müsse deshalb
der geschuldete Integritätsschaden nochmals geprüft werden (vgl. a.a.O.).
7.3.
Der Beschwerdeführer erachtet die gewährte Integritätsentschädigung
in der Höhe von 15 % als zu niedrig und eine solche von 30 % als angemessen. Er
begründet dies damit, dass im Allgemeinen der Verlust eines Fusses eine solche
von 30 % rechtfertige und verweist auf Art. 36 Abs. 2 zum Anhang 3 der UVV
(vgl. Beschwerde, S. 3). Ferner bringt er vor, dass bei einer
Funktionsbehinderung im USG im Abgleich mit der Tabelle 2 der SUVA eine
Integritätsentschädigung von 5 % bis 30 % geschuldet sei und dass er nicht nur
unter einer Funktionsbehinderung im USG, sondern auch im OSG leide und nur ca.
800m an Krücken gehen könne (vgl. Beschwerde, S. 4).
7.4.
Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt
werden. Der Kreisarzt hat seine Beurteilung anhand der am 7. Februar 2017
durchgeführten Untersuchung getroffen. Seine Feststellungen im kreisärztlichen
Untersuchungsbericht sind, wie bereits ausgeführt, schlüssig und geben zu
keinen Zweifeln Anlass. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, liegt
nach den kreisärztlichen Feststellungen beim Beschwerdeführer kein Verlust
eines Fusses, sondern eine schmerzhafte belastungsinduzierte Funktionseinschränkung
im USG vor. Hierfür hat der Kreisarzt gestützt auf die anlässlich der
Untersuchung festgestellte Erheblichkeit innerhalb des Rahmens von 5 % bis 30 %
den Integritätsschaden auf 15 % geschätzt. Die Einschätzung von 15 % liegt im
mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens und trägt den gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung. Ferner hat der Kreisarzt in
seinem Bericht auch die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen im OSG aufgeführt.
Da er diese jedoch als geringgradig beurteilte, ergab sich hieraus keine höhere
Entschädigung. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Schliesslich hat der Kreisarzt
festgehalten, es sei denkbar, dass sich der Integritätsschaden mittel- bis
langfristig noch erhöhen könne. In einem solchen Fall müsse der
Integritätsschaden nochmals überprüft werden (vgl. SUVA-Akte 275). Daraus kann
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass die
(medizinische) Situation nicht ausreichend bestimmt sei (vgl. Beschwerde, S.
3). Die Zusprache der 15 %igen Integritätsentschädigung gründete auf der medizinischen
Situation anlässlich der Untersuchung am 7. Februar 2017 und diese ist sowohl
ausreichend bestimmt als auch schlüssig. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin
einen Rückfall bereits anerkannt. Sie hat ausserdem ausgeführt, dass im
Zusammenhang mit dem Abschluss des Rückfalls ein Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Integritätsentschädigung selbstverständlich von neuem zu prüfen sein
werde (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27.11.2017, GA 15). Aus dem
Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ohnehin weitere Abklärungen zu treffen
und in diesem Zusammenhang auch die Frage einer allfälligen Erhöhung der
Integritätsentschädigung zu beurteilen haben wird. Das Gericht kann und darf diese
Abklärungen im jetzigen Zeitpunkt nicht vorwegnehmen.
7.5.
Streitig ist des Weiteren noch der massgebende höchstversicherte Verdienst,
welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu Grunde zu legen ist. Der
vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach die Integritätsentschädigung
auf der Basis von Fr. 148‘200.00 (vgl. Beschwerde, S. 5) zu berechnen sei, kann
nicht gefolgt werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen) bereits im Urteil U 385/00 vom 8. April 2002 unter
Hinweis aus Art. 25 Abs. 1 UVG festhielt, ist für die Festsetzung der
Integritätsentschädigung nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der im Unfallzeitpunkt
massgebend gewesene und nicht der im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gültige
höchstversicherte Verdienst anzuwenden (vgl. Urteil U 385/00 vom 8. April 2002
E. 3). Zum Unfallzeitpunkt, dem 31. Januar 2014, belief sich der höchstversicherte
Verdienst auf Fr. 126‘000.00 und nicht auf Fr. 148‘200.00, worauf die
Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (vgl. Replik, S. 3). Somit erweist sich
die Berechnung der Beschwerdegegnerin diesbezüglich als korrekt.
8.
8.1.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin
vorgenommenen Einkommensvergleich. Er bringt vor, nach der Einschätzung der
Beschwerdegegnerin könne er mit seinen aktuellen Einschränkungen theoretisch
mehr verdienen als vor Eintritt des Unfalls. Diese Einschätzung sei schockierend
und von Willkür geprägt (vgl. Beschwerde, S. 5).
8.2.
Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin bei
der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der [...] AG in [...] Abklärungen
getätigt. Diese teilte mit, dass der Lohn des Beschwerdeführers im Jahre 2017
wie bisher, d.h. unverändert, Fr. 4‘940.00 (x 13) betragen hätte (vgl.
SUVA-Akten 253 und 256). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Valideneinkommen von Fr. 64‘220.00 erweist sich somit als rechtens.
8.3.
Weil der Beschwerdeführer nach seinem Unfall keine Erwerbstätigkeit
mehr aufgenommen hat, auf Grund welcher sich das trotz seiner Behinderung noch
realisierbare Einkommen bestimmen liesse, ist es nach der Rechtsprechung an
sich korrekt, dieses nach Massgabe statistikmässig erhobener Werte zu
bestimmen. Die Beschwerdegegnerin hat damit grundsätzlich zu Recht die
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik für das Jahr 2014 herangezogen. In medizinischer Hinsicht hatte der
Kreisarzt festgestellt, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
Unfallfolgen nur noch eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Die
Tätigkeit sollte selbstbestimmt wechselbelastend sein und das Sitzen müsse
überwiegen. Zudem sollte die Tätigkeit kein häufiges und längeres
Treppensteigen sowie kein Arbeiten in unebenem Gelände erfordern. Es sollten
keine Arbeiten in der Hocke und im Knien ausgeübt werden und auf Tätigkeiten,
die ein Klettern auf Leitern und Gerüsten erfordern, müsse ebenfalls verzichtet
werden. Unter Berücksichtigung der kreisärztlichen Ausführungen und des beruflichen
Werdegangs des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
praxisgemäss auf das Lohnniveau für Hilfstätigkeiten gemäss Tabelle TA1 Total
Männer (mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2017) abgestellt hat und dabei das untersten Kompetenzniveau
1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, vgl. Tabelle TA1
unten) zur Anwendung gebracht hat. Sie ist damit zwar implizit von der Annahme
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinen unfallbedingten Beeinträchtigungen
eine Stelle besetzen könnte, an welcher ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ein ähnlich hoher Lohn angeboten würde wie an der früheren Stelle in der Firma [...]
AG, sie trug der wegen der Unfallfolgen unbestrittenermassen zu erwartenden
geringeren Entlöhnung aber dadurch Rechnung, dass sie dem Beschwerdeführer
einen 10 %igen behinderungsbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 75, 78 E. 5)
gewährte, was ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘770.00 ergab (vgl. SUVA-Akte
285, S. 2). Auch dieses Vorgehen erweist sich vorliegend als korrekt.
8.4.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘220.00 und einem Invalideneinkommen
von Fr. 60‘770.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 5,37%, der nicht zum Bezug
einer Invalidenrente berechtigt (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).
9.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 23. März 2017 zu bestätigen.
9.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
9.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Prozessausgang
wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Es ist seinem Vertreter somit ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen
(Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen
geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung
von Invalidenrenten und bei doppeltem Schriftenwechsel eine Entschädigung in
der Höhe von rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei
dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren
reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich
kompliziertes Verfahren, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.00
(inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic.iur. B____,
Rechtsanwalt in [...], wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse
zugesprochen
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: