|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 19. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____,
Rechtsanwalt, [...]
Beschwerdeführer
C____ AG, Rechtsabteilung,
[...] Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.1
Einspracheentscheid vom 25.
November 2016
Kausalität von Unfallfolgen
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], arbeitete
seit Januar 2013 für die D____ AG und war in dieser Eigenschaft bei den C____
AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Oktober 2015 liess er der Versicherung
einen Unfall melden, den er am 16. Oktober 2015 während der Ferien auf Kos
erlitten habe. Er sei am Rand des Swimmingpools seitlich weggerutscht und habe
dabei das rechte Knie verdreht (vgl. Antwortbeilage; AB 1).
b) Die C____ AG traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Zunächst stellte sie dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen zum Unfallhergang
(vgl. die schriftliche Auskunft des Versicherten vom 12. Dezember 2015; AB 2)
und forderte den erstbehandelnden Arzt zur Berichterstattung auf (vgl. den
Bericht von Dr. med. E____, FMH Innere Medizin, vom 26. Dezember 2015; AB 4). Anschliessend
holte die C____ AG bei ihrem Konsiliararzt eine Stellungnahme ein (Beurteilung
Dr. med. F____, beratender Arzt, vom 30. Dezember 2015; AB 5).
c) Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 verneinte die C____
AG einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. AB 6). Hiergegen erhob
dieser am 22. Januar 2016 Einsprache (vgl. AB 8). Am 16. März 2016 äusserte
sich Dr. med. G____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH (vgl. AB 10). In
der Folge erteilte die C____ AG Dr. med. H____, Fachärztin für physikalische
Medizin und Rehabilitation FMH, einen Auftrag zur Erstellung eines
Aktengutachtens (Gutachten vom 12. November 2016; AB 16). Mit
Einspracheentscheid vom 25. November 2016 wies sie die Einsprache des Versicherten
ab (vgl. AB 17).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. Januar 2017
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die C____ AG zu verpflichten, ihm aus dem Unfallereignis vom 16.
Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 10. Februar 2017
reichte er eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
b) Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort 16. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. Juli
2017 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er den Operationsbericht von
Dr. G____ vom 27. Oktober 2016 beigelegt.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 25.
September 2017 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 19. Dezember 2017 fand die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das
Aktengutachten von Dr. H____ vom 12. November 2016 habe man zu Recht einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen verneint (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt.
Er macht zur Hauptsache geltend, der Meniskusriss sei nicht eindeutig auf eine
Degeneration zurückführbar. Aus diesem Grunde könne die Ablehnung eines Anspruches
auf Versicherungsleistungen nicht als korrekt erachtet werden (vgl. insb. die ergänzende
Beschwerdebegründung; siehe auch die Replik).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Unfallversicherung verneint hat.
3.
3.1. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015
revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Kraft getreten, darunter
auch Art. 6 Abs. 2 UVG sowie der gleichermassen revidierte
Art. 9 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV;
SR 832.202). Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach
bisherigem Recht gewährt (vgl. die Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1
UVG; BGE 143 V 285). So verhält es sich auch im vorliegenden
Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung
Bezug genommen wird.
3.2.
3.2.1. Die Meniskusläsion des Beschwerdeführers gehört nach Art. 9
Abs. 2 lit. c UVV zu den unfallähnlichen Körperschädigungen. Diese sind, sofern
sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen
sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt (Art.
6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 UVV; BGE 139 V 327 E. 3.1
S. 328). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei
unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das
Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors,
worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer,
sinnfälliger Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 143 V 285, 288 E.
2.3).
3.2.2. Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen
Bewegung bestehen, doch gilt das Auftreten von Schmerzen allein noch nicht als
äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher
ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (in zeitlicher
Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig
mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Für die Annahme der
schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist
ein Geschehen erforderlich, das sich in einer allgemein gesteigerten
Gefahrenlage abspielt und dem überdies ein erhöhtes Gefährdungspotenzial
innewohnt. Ein solches Geschehen kann auch in einer körpereigenen Bewegung
gesehen werden, sofern diese eine physiologisch normale und psychologisch
beherrschte Beanspruchung übersteigt (BGE 143 V 285, 288 E. 2.3).
3.3.
In der Unfallmeldung wurde vermerkt "Knie verdreht" (vgl.
AB 1). In der schriftlichen Auskunft vom 12. Dezember 2015 gab der
Beschwerdeführer Folgendes zum Unfallhergang an: "In den Ferien in Kos auf
dem Weg in den Pool an dessen Rand ausgerutscht und in den Pool gefallen".
Auf die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches ereignet habe hielt der Beschwerdeführer
fest: "Verdrehen des rechten Knies beim Ausrutschen"; "Schlag
bei der Landung auf das rechte Bein, stehend" (vgl. AB 2). Ergänzend
führte er in der Einsprache vom 22. Januar 2016 an, bei der Landung sei sein rechtes
Bein voll durchgestreckt gewesen und er habe bei der Berührung mit dem Boden
des (hüfthohen) Pools einen starken Schlag erhalten (vgl. AB 8).
3.4.
Gestützt auf die plausiblen und in sich stimmigen Schilderungen des
Beschwerdeführers ist das Erfordernis des auf den menschlichen Körper
einwirkenden äusseren Faktors (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor) als gegeben zu
erachten. Dies wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht (mehr) infrage
gestellt (vgl. implizit die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Umstritten
ist, ob die beim Beschwerdeführer festgestellte Meniskusverletzung rechts
natürlich kausal auf das Ereignis vom 16. Oktober 2015 zurückzuführen ist.
4.
4.1.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1).
Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener
Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit
der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103
E. 5b/bb).
4.2.
Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist die
rechtsanwendende Behörde auf die Beurteilungen von ärztlichen Fachpersonen
angewiesen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November
2010 E. 4.1).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.3.2. Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden
Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 137 V 2010, 232 E. 2.2.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt dagegen praxisgemäss
nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach
Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom Versicherungsträger in Auftrag
gegebenen Gutachten (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Auch ein Parteigutachten
besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom
Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten
(vgl. BGE 125 V 351, 354 E.
3c). In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten Ihrer Patienten aussagen
(BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).
4.4.
4.4.1. Im MRI-Bericht vom 16. Dezember 2015 (AB 3) wurde Folgendes
festgehalten: (1.) Kniegelenkerguss; (2.) retropatelläre Chondromalazie
lateral; (3.) horizontale Rissbildung im Hinterhorn und in der Pars intermedia
des medialen Meniskus sowie Nachweis eines nach dorsal interkondylär umgeschlagenen
Meniskusfragmentes bei deutlicher Verkürzung der Spitze des
Meniskushinterhornes am Übergang zur Meniskuswurzel; (4.) diskrete
Chondromalazie femorotibial medial und lateral.
4.4.2. Dr. E____ führte im Bericht vom 26. Dezember 2015 (AB 4) aus, der
Patient sei am Swimmingpool ausgerutscht und habe das rechte Knie verdreht. Es
sei eine Kniedistorsion rechts mit Meniskusläsion zu diagnostizieren. Die Erstbehandlung
habe am 8. Dezember 2015 stattgefunden.
4.4.3. Dr. F____ legte daraufhin in seiner Beurteilung vom 30.
Dezember 2015 (AB 5) dar, für einen isolierten Meniskusriss sei die
Fixierung der Gelenkpartner Ober- resp. Unterschenkel gefordert. Beim Ausrutschen
könne jedoch keine Fixierung erfolgen. Damit könne der vorliegend zu
beurteilende Meniskusriss nicht traumatisch sein. Es liege ein isolierter
Meniskusriss vor. Eine reine Distorsion vermöge den Meniskusriss nicht zu
verursachen. Auch das Alter des Versicherten spreche dagegen. Im Übrigen werde
gemäss der wissenschaftlichen Literatur ein sofortiger Funktionsverlust und eine
Arbeitsunfähigkeit gefordert. Der Meniskusriss sei (daher) degenerativer Natur.
4.4.4. Dr. G____ machte in seiner Stellungnahme vom 16. März
2016 (AB 10) geltend, sein Patient sei ausgerutscht und habe sich dabei das
Knie verdreht. Im Moment des Ausrutschens seien selbstverständlich Ober- und
Unterschenkel fixiert, was beim Wegrutschen durchaus möglich sei. Zudem sei
beim Patienten das rechte Bein bei der Landung voll durchgestreckt gewesen, was
ebenfalls zu einer Meniskusverletzung führen könne. Hinzu komme, dass sein
Patient vor dem erwähnten Ereignis absolut beschwerdefrei und sportfähig gewesen
sei.
4.4.5. PD Dr. med. I____ hielt in der radiologischen
Beurteilung vom 1. November 2016 (AB 15) fest, analog zur initialen
Befundung der MRT vom 16. Dezember 2015 finde er keine posttraumatischen
Veränderungen.
4.5.
4.5.1. Dr. H____ legte schliesslich im Aktengutachten vom 12. November 2016
(AB 16) dar, der häufigste Unfallmechanismus, welcher einen traumatischen
Meniskusriss zur Folge habe, sei das sogenannte "Verwindungstrauma"
bzw. ein "Drehsturz", wobei es zur passiven Rotation des gebeugten
Kniegelenkes oder zur plötzlichen passiven Streckung des gebeugten und
rotierten Unterschenkels komme. In der Regel würden dabei
Kombinationsverletzungen von Kapselbandstrukturen auftreten (wie z.B. eine
sogenannte "Unhappy Triad", bei der es sich um eine Kombination von
vorderer Kreuzbandverletzung, Innenbandverletzung und Innenmeniskusriss handle).
Ein isolierter traumatischer Meniskusriss, mithin ein unfallbedingter Riss
eines nicht degenerativ vorgeschädigten Meniskus ohne wesentliche Begleitverletzung,
sei hingegen sehr selten.
4.5.2. Des Weiteren gelte es zu beachten, dass in Bezug auf die biomechanische
Betrachtung ausschlaggebend sei, ob sich im sogenannten "äusseren
Ereignis" die Fixierung eines Gelenkpartners finde. So werde die Fixierung
des Ober- oder Unterschenkels als Voraussetzung für einen traumatischen
Meniskusschaden gefordert. Somit sei ein reines Stolpern oder Ausrutschen nicht
als Voraussetzung für einen traumatischen Meniskusschaden anzuerkennen, da
dabei weder Ober- noch Unterschenkel gegeneinander fixiert seien. Der
vorliegende Schadenmechanismus "Ausrutschen" sei somit für die isolierte
Meniskusverletzung biomechanisch bzw. versicherungsmedizinisch betrachtet nicht
geeignet. Auch die Äusserung des Versicherten, es sei zu einem "Schlag bei
der Landung auf das gestreckte Bein, stehend" gekommen, stelle keinen
gefährdenden Schadensmechanismus für eine isolierte Meniskusverletzung dar;
denn eine Struktur (in diesem Fall der Innenmeniskus), welche funktionell nicht
beteiligt sei, könne auch nicht verletzt werden. Isolierte Meniskusverletzungen
seien unter Berücksichtigung ihrer nur nachrangingen funktionellen Beanspruchung
nicht zu erwarten, dies insbesondere dann nicht, wenn (wie im Fall des
Versicherten) keinerlei Begleitverletzungen vorliegen würden. Nur wenn der Innenmeniskus
zwischen Oberschenkelgelenkkörper und Schienbeinkopfplateau gerate und
eingeklemmt werde, könne eine Verletzung desselben resultieren. Erforderlich
für diesen Ablauf sei jedoch, dass der Fuss bzw. der Unterschenkel fest fixiert
(eingeklemmt) sei. Das eigene Körpergewicht (und insbesondere wenn dieses durch
einen Auftrieb im Wasser reduziert werde) reiche hierfür nicht aus.
4.6.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht auf das
Aktengutachten von Dr. H____ abgestellt werden. Formell kommt ihm lediglich der
Stellenwert eines Parteigutachtens zu. Inhaltlich spricht gegen die
Einschätzung von DrH____ zunächst, dass die Unfallkausalität im Wesentlichen mit
spitzfindigen und teilweise auch nicht korrekten biomechanischen Überlegungen
verneint wird. Diesbezüglich fällt namentlich ins Gewicht, dass im vorliegenden
Fall nicht von einem reinen Stolpern oder Ausrutschen auszugehen ist. Wie der
Beschwerdeführer plausibel dargetan hat, war sein rechtes Bein beim Aufprall
auf den Boden des Pools voll durchgestreckt und hat bei der Berührung mit dem
Boden des (hüfthohen) Pools einen starken Schlag erhalten (vgl. AB 8). Diese
Tatsache spricht im Übrigen auch gegen die Kurzbeurteilung von Dr. F____ (AB
5). Soweit Dr. H____ im Übrigen davon ausgeht, dass das eigene Körpergewicht
durch den Auftrieb im Wasser reduziert wurde, ist ihr entgegenzuhalten, dass
das Wasser im Pool nicht tief war (vgl. AB 8). Schliesslich begründet Dr. H____
die Verneinung des Kausalzusammenhanges mit der Lokalisation des
Meniskusrisses. Dieser Argumentation ist aber entgegenzuhalten, dass Dr. H____
der Operationsbericht von Dr. G____ (Replikbeilage), aus dem sich der genaue
Befund ergibt, gar nicht bekannt war. Generell ist in Bezug auf die Einschätzung
von Dr. H____ zu bemerken, dass darin den – laienhaften, aber keineswegs
widersprüchlichen – Schilderungen des Versicherten zum Unfallhergang unverhältnismässig
viel Bedeutung beigemessen wird.
4.7.
Abzustellen ist vielmehr auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. G____
(Stellungnahme vom 16. März 2016; AB 10). Der Operateur hat – auf der Basis der
plausiblen Schilderungen des Beschwerdeführers – in nachvollziehbarer Art und
Weise dargetan, dass das Ereignis vom 16. Oktober 2015 zumindest als Mitursache
für die vorliegend zur Diskussion stehende Meniskusverletzung anzusehen ist. Gestützt
auf die Aussagen von Dr. G____ und die Aussagen des Beschwerdeführers ist daher
davon auszugehen, dass der Meniskusriss nicht eindeutig auf eine Erkrankung
oder eine Degeneration (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor) zurückzuführen ist.
4.8.
Daraus folgt wiederum, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine
Leistungspflicht verneint hat.
5.
5.1. Den
obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 25. November 2016 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aus dem Ereignis
vom 16. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
5.2.
Angesichts des Verfahrensausganges hat die Beschwerdebeklagte dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) rechtfertigen.
5.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 25. November 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus dem
Ereignis vom 16. Oktober 2015 zu erbringen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 260.--
Mehrwertsteuer zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: