Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwalt,

[...]

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.22

Einspracheentscheid vom 30. März 2017

Rückfall; Leistungen zu Recht eingestellt worden.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1970, wurde am 23. März 1971 erstmals wegen eines angeborenen Weichteiltumors am rechten Unterschenkel operiert (Akte M1). In den darauffolgenden Jahren mussten mehrmals Rezidive entfernt werden (vgl. u.a. Akten M2, M3, M6). Im Jahr 1986 wurde eine Arthrodese des rechten oberen Sprunggelenkes vorgenommen (vgl. implizit Akte M14).

b)        Am 24. November 1994 erlitt der Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – einen Autounfall. Er sei als Lenker des Autos in eine Mauer geprallt. Hierbei habe er eine massive Kontusion der rechten Ferse erlitten. Es sei zu einem Hautdefekt mit Sekretion während ca. zwei Monaten gekommen. Die Wunde sei schliesslich verheilt und er beschwerdefrei gewesen (vgl. implizit den Bericht von Dr. E____ vom 30. April 1996; Akte M24).

c)         Am 1. April 1995 und am 6. April 1995 konsultierte der Beschwerdeführer die Notfallstation der F____klinik, [...], wegen eines Autounfalles, den er am 31. März 1995 (vgl. die Unfallmeldung; Akte M11) erlitten habe. Die Diagnosen lauteten auf HWS-Distorsion und Kniekontusion beidseits sowie Kontusion rechter Fuss (vgl. Akte M12). Am 22. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer mit Fieber und Kopfschmerzen auf der medizinischen Notfallstation des G____spitals vorstellig. Als Erregerherd in Frage kommend wurde das Ulcus cruris an der rechten Ferse angesehen (vgl. Akte M13). Es folgte ein stationärer Spitalaufenthalt ab dem 27. Mai 1995 bis zum 6. Juni 1995 (vgl. Akte M14). Im Oktober 1995 war der Beschwerdeführer schliesslich erneut hospitalisiert. Die Diagnose lautete auf "chronisches trophisches Ulcus der rechten Ferse mit Verdacht auf Osteomyelitis Kalkaneus rechts" (vgl. Akte M15). In der Folge schloss sich die Wunde wieder bis auf ein kleines Ulcus (vgl. Akte M34).

d)        Am 12. März 1996 meldete der Beschwerdeführer der Versicherung einen weiteren Unfall, den er am 28. Januar 1996 in Kolumbien erlitten habe. Er sei gestürzt, als der Bus, in dem er mitgefahren sei, abrupt habe abbremsen müssen. Als Art der Verletzung/betroffene Körperteile gab er an "HWS-Schleudertrauma, Kniescheibe beidseits, Arm" (vgl. Akte M22). Ebenfalls am 12. März 1996 konsultierte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt wegen HWS-Beschwerden. Dieser konstatierte unter anderem eine verschlossene Wunde an der rechten Fusssohle, nach einem im Februar 1996 in Kolumbien erfolgten Eingriff (vgl. Akte M34). Im weiteren Verlauf (ca. Herbst 1996) öffnete sich das Ulcus jedoch wieder (vgl. Akten M22, M29, M35, M43).

e)        Am 15. Januar 1997 meldete der Beschwerdeführer der Versicherung einen weiteren Unfall, den er am 1. Januar 1997 erlitten habe. Er sei auf dem Titlis mit einem Snowboarder zusammengestossen und verspüre seither starke HWS-Beschwerden (vgl. Akte M42). Im März 1997 liess sich der Beschwerdef.rer erneut in Kolumbien am rechten Fuss operieren (vgl. Akte M48). Im Mai 1997 zeigte sich ein unauffälliges und geheiltes Operationsgebiet (vgl. Akte M32). Der Hausarzt teilte der Versicherung am 10. Dezember 1997 mit, der Unfall (vom 31. März 1995) sei am 22. September 1997 abgeschlossen worden (vgl. Akte M51). 

f)         Am 12. Dezember 1997 konsultierte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt wegen eines am 22. November 1997 in Kolumbien erlittenen Unfalles. Er habe beim Abspringen aus einem Boot mit der rechten Ferse aufgeschlagen (vgl. Akte M53). In diesem Sinne lautete auch die Unfallmeldung (vgl. Akte M50). Der Beschwerdeführer musste in der Folge wegen des persistierenden Ulcus an der rechten Ferse behandelt werden (vgl. u.a. Akte M65). Die H____ Versicherung (jetzt C____ AG) anerkannte ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 22. November 1997 und erbrachte entsprechende Leistungen (vgl. u.a. Akte A29 und – implizit – Akte M91). Im Jahr 2006 wurde dem Beschwerdeführer von den Ärzten des I____spitals eine Unterschenkelamputation empfohlen (vgl. Akte M97), was dieser jedoch ablehnte. Stattdessen liess er sich in Kolumbien operieren (Sequesterektomie im Sinne einer praktisch vollständigen Entfernung des rechten Calcaneus, Rekonstruktion des Rückfusses mit konsekutiver Arthrodesierung des OSG; vgl. Akte M102). Es war in der Folge grundsätzlich ein erfreulicher Heilungsverlauf zu verzeichnen (vgl. u.a. den Bericht J____ vom 10. März 2009 sowie das Gutachten von Dr. K____ vom 3. April 2009; Akte M104 resp. Akte M105). Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 stellte die Versicherung die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) ein und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 35 % zu. Ein Rentenanspruch wurde hingegen mangels relevanter Erwerbseinbusse verneint (vgl. Akte A217).

g)        Im November 2012 wurde der C____ AG ein Rückfall zum Unfall vom 22. November 1997 gemeldet (vgl. Akte A234). Die Versicherung erbrachte erneut Leistungen (vgl. u.a. Akte A285). Im weiteren Verlauf tätigte sie vertiefte medizinische Abklärungen. Unter anderem erteilte sie Prof. Dr. L____ den Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 27. Oktober 2013; Akte M123). Ein weiterer Gutachtensauftrag erging an die M____ (Gutachten vom 30. März 2015; Akte M126). Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 stellte die C____ AG schliesslich die Leistungen per 31. Mai 2015 ein (vgl. Akte A280). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 Einsprache (vgl. Akte A286), welche er am 29. Oktober 2015 näher begründete (vgl. Akte A297). Der Eingabe legte er eine Stellungnahme von Dr. K____ vom 7. Oktober 2015 bei (vgl. Akte M128). Die C____ AG holte in der Folge bei Dr. N____ das Gutachten vom 1. März 2017 (Akte M129) ein und wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 30. März 2017 (Akte A314) ab.

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid der C____ AG vom 30. März 2017 hat der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge:

(1.) Es sei die Verfügung der C____ AG vom 12. Mai 2015 vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm weiterhin die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen (Heilkosten, Taggelder, Integritätsentschädigung etc.) auszurichten.

(2.) Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt mittels eines gerichtlichen polydisziplinären Obergutachtens (beinhaltend die Fachbereiche Neurologie und Orthopädie-Traumatologie) abzuklären. Danach sei über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden.

(3.) Es sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Kosten für die Erstellung der Stellungnahmen von Dr. K____ vom 7. Oktober 2015, vom 7. März 2016 und vom 20. April 2017 in Höhe von Fr. 1'478.-- zu verpflichten.

(4.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. August 2017 wird die IV-Stelle Basel-Stadt um Einreichung der den Beschwerdeführer betreffenden IV-Akten gebeten. Mit Eingabe vom 8. August 2017 kommt die IV-Stelle dem Ersuchen nach. In der Folge wird den Parteien die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme geboten. Dem Beschwerdeführer wird Frist zur Stellungnahme zu den IV-Akten und zur Replik gesetzt (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. August 2017).

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Oktober 2017 an seiner Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 5. Januar 2018 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

 

III.      

Am 14. März 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der M____ vom 30. März 2015 gehe man zu Recht davon aus, dass das Ereignis vom 22. November 1997 lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des bereits vorbestehenden, erheblich pathologischen Vorzustandes an der rechten Ferse mit sich gebracht habe. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der aktuell vorhandenen Gesundheitsschädigung sei daher nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Aus diesem Grunde müsse die Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende Mai 2015 als korrekt erachtet werden (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der Beweis für den Wegfall der natürlichen Kausalität sei nicht rechtsgenügend erbracht. Zunächst gelte es zu beachten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. November 1997 und dem Zustand an der rechten Ferse sei – gestützt auf schlüssige medizinische Beurteilungen – mit Verfügung vom 29. Mai 2009 (Akte A217) als gegeben erachtet worden. Das Gutachten der M____ auf dem die Verfügung vom 12. Mai 2015 resp. der Einspracheentscheid vom 30. März 2017 basierten, würde den relevanten medizinischen Sachverhalt jetzt nachträglich anders beurteilen. Ein Grund für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sei jedoch nicht gegeben (vgl. S. 17 f. der Beschwerde). Im Übrigen könne auf das Gutachten der M____ vom 30. März 2015 nicht abgestellt werden. Es erfülle weder die formellen noch die materiellen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Vielmehr sei den plausiblen Feststellungen von Dr. K____ zu folgen. Allenfalls seien (vom Gericht) weitere medizinische Abklärungen zur Kausalitätsfrage vorzunehmen (vgl. insb. S. 15 ff. der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückfalles geltend gemachten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. November 1997 zurückzuführen sind und sie daher zu Recht mit Verfügung vom 12. Mai 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. März 2017, die Leistungen per 31. Mai 2015 eingestellt hat.

3.             

3.1.       Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. November 1997 und dem Zustand an der rechten Ferse sei bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. Mai 2009 (Akte A217) ein für allemal bejaht worden. Einen rechtsgenügenden Grund, auf diesen Entscheid zurückzukommen, gebe es nicht (vgl. S. 17 f. der Beschwerde; siehe auch S. 9 oben und S. 10 der Replik). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Rahmen eines Rückfalles stellt sich die Kausalitätsfrage jeweils von neuem und kann daher – bezogen auf die im Rahmen des Rückfalles geltend gemachten Beschwerden – auch von neuem geprüft werden. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Rückfall zunächst anerkannt hat, ändert daran nichts. Der Versicherungsträger hat diesfalls die Möglichkeit, den Beweis für das gänzliche Entfallen der Kausalität zu erbringen (vgl. dazu Erwägung 4.1.4. hiernach).

3.2.       3.2.1.  Auch soweit der Beschwerdeführer einwendet, seine Partizipationsrechte im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens der M____ seien verletzt worden (vgl. insb. S. 15 der Beschwerde; siehe auch S. 9 der Replik), kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

3.2.2.  Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und sie kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die versicherte Person hat gestützt auf Art. 44 ATSG einen Anspruch, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210, 258 E. 3.4.2.9; BGE 139 V 349, 354 E. 5.1). Falls eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, und falls Einwendungen gegen die Begutachtung erhoben werden, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wird, hat der Versicherungsträger eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210, 256 E. 3.4.2.6). Dieser im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Rechtsprechung kommt sinngemäss auch im Bereich der Unfallversicherung Geltung zu (BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4).

3.2.3.  Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2014 über die von ihr beabsichtigte Begutachtung durch die M____ orientiert hat. Dem Schreiben war – konform mit der Rechtsprechung – auch der Fragenkatalog beigelegt worden. Auch hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im besagten Schreiben die Möglichkeit geboten, sich zur Gutachterstelle und den Gutachterfragen zu äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen einzureichen (vgl. Akte A264). Die Namen der ihn begutachtenden Experten konnte der Beschwerdeführer dem Schreiben der M____ vom 15. Januar 2015 entnehmen (vgl. Akte A267). Schliesslich war dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auch die Möglichkeit eingeräumt worden, sich nachträglich (schriftlich) zum Gutachten der M____ zu äussern (vgl. Akte A276).

3.2.4.  Bei dieser Ausgangslage greift der Vorwurf der Nichtbeachtung der Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die M____ ins Leere. Zu prüfen bleibt somit, ob die Verneinung der Kausalität per Ende Mai 2015 (Ablehnung des Andauerns des Rückfalles) von der Beschwerdegegnerin rechtsgenügend nachgewiesen wurde.  

4.             

4.1.       4.1.1.  Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2, in: SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46).

4.1.2.  Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.2, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung dies als richtunggebende Verschlimmerung (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55 mit Hinweisen).

4.1.3.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218, 221 E. 6; BGE 117 V 261, 264 E. 3b).

4.1.4.  Die Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens liegt beim Unfallversicherer, weil es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt. Auch dies muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil 8C_816/2009 vom E. 4.3 in: SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125).

4.2.       Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4).

4.3.       4.3.1.  Im Gutachten der M____ vom 30. März 2015 (Akte M126) wurden als Diagnosen – "überwiegend wahrscheinlich ohne kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 22. November 1997" – festgehalten: (1.) M79.67 chronische, vorwiegend belastungsabhängige Rückfussschmerzen rechts, (a.) chronische fistulierende Osteomyelitis des Kalkaneus (M86.47), (b.) leichtes sensibles Defizit im Versorgungsgebiet des Nervus suralis am lateralen Fussrand sowie der sensiblen Endäste des Nervus fibialis, (c.) anamnestisch Status nach multiplen chirurgischen Behandlungen ab 1995, zuletzt 2012 (Z98.8), (d.) Status nach Sprung ins Meer am 22. November 1997 mit Aufplatzen der chronischen Wunde an der Ferse rechts, nach entsprechender Behandlung ohne erkennbare dauerhafte Residuen abgeheilt; (e.) Status nach mehreren Unfällen unter Mitbeteiligung des rechten Rückfusses vor dem Ereignis vom 22. November 1997; (f.) Beinverkürzung bei Status nach Resektion eines Desmoid-Tumors rechter Unterschenkel im Kindesalter (M21.76/Z98.8/D48.1); (g.) Status nach Triple-Arthrodese Sprunggelenk etwa 1990 (Z98.1); (h.) anamnestisch Status nach Beinlängenausgleich durch Verkürzungsosteotomie Unterschenkel links (Z98.8); (2.) M77.1 Epicondylopathia humeri radialis rechts; (3.) M54.2 leichtes, am ehesten spondylogenes Zervikalsyndrom, ohne neurologische Ausfälle, ohne objektivierbaren Krankheitswert (vgl. S. 40 des Gutachtens).

4.3.2.  Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, in Bezug auf die Kausalität gehe aus den zur Verfügung stehenden Akten hervor, dass es beim Ereignis vom 22. November 1997 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des bereits vorbestehenden, erheblich pathologischen Vorzustandes an der rechten Ferse gekommen sei. Bereits längere Zeit vor dem Sprung ins Meer mit Anprall der Ferse auf einem Riff habe ein chronisches Ulkus plantar bestanden, das schon wiederholt behandelt worden sei, zuletzt im April 1997 unter Miteinbezug des Kalkaneus. Dies lasse fast zweifelsfrei darauf schliessen, dass bereits zuvor eine Osteomyelitis vorgelegen habe, die somit nicht eine Folge der erneuten Traumatisierung gewesen sei. Eine solche werde auch in den Berichten von Dr. E____ vom 31. August 1996 (Akte M31) und von Dr. O____ vom 6. September 1996 bzw. 28. Januar 1997 (Akten M36/M43) bestätigt, in denen von "Knocheninfekt", "Status nach Osteomyelitis" und "sicherer Knochenbeteiligung im Sinne einer Osteitis" geschrieben werde (vgl. S. 38 des Gutachtens).

4.3.3.  Überdies wurde im Gutachten klargestellt, am Umstand, dass Dr. P____ in seinem Bericht vom 2. Juli 1998 (M62) festgehalten habe, in den neu angefertigten Röntgenaufnahmen zeige sich eine "deutliche Restrukturierung des Tuber calcanei", während auf Voraufnahmen vom 10. März 1997 eine "teilweise sklerotische und ausgefranste Begrenzung" erkennbar gewesen sei, zeige sich, dass die Verschlimmerung nur vorübergehender Natur gewesen sei. Dies könne fast nur im Sinne einer zwischenzeitlich eingetretenen offensichtlichen Verbesserung der Situation interpretiert werden, wie sie beim Auftreten eines akuten Infekts kaum möglich gewesen wäre. Es wirke deshalb nicht plausibel, dass Dr. P____ unter diesen Umständen von einer richtunggebenden Verschlimmerung der Situation durch das Ereignis vom 22. November 1997 ausgegangen sei. Dieses habe vielmehr zu einem Aufplatzen der bereits am Unfalltag als nekrotisch bezeichneten (und somit fast zweifelsfrei nicht frischen) Wundränder mit einer vorübergehenden Blutung geführt, was lediglich den Anlass für eine Versorgung der alten Wunde dargestellt habe. Die zeitnahen Berichte von Dr. Q____ (Akten M48/M49) hätten aber keine Hinweise darauf ergeben, dass es durch das Ereignis vom 22. November 1997 zu einer dauerhaften Veränderung des Heilungsverlaufs gekommen sei, den er auch danach als zufriedenstellend ("safisfactoria") bezeichnet habe. Dass es längerfristig nicht zu einem definitiven Hautverschluss gekommen sei, sei auf die chronische Infektsituation zurückzuführen, die immer wieder aufgeflackert sei. Es sei aber fast auszuschliessen, dass es ohne das Ereignis vom 22. November 1997 zu einem definitiven Hautverschluss gekommen wäre, da die Entfernung der nekrotischen Wundränder fast sicher einer chirurgischen Intervention bedurft hätte, wie sie am 22. November 1997 durchgeführt worden sei. Das an diesem Tag stattgehabte Ereignis habe somit nur einen vorübergehenden Einfluss auf die Entwicklung der chronischen Fersenproblematik gehabt und nach drei Monaten könne von einem status quo sine ausgegangen werden, somit Ende Februar 1998 (vgl. S. 38 des Gutachtens).

4.3.4.  In der ergänzenden Stellungnahme der M____ vom 30. April 2015 (Akte M127) wurde klargestellt, der Vorzustand sei weder auf das Ereignis vom 24. November 1994, noch auf das Ereignis vom 31. März 1995 und auch nicht auf das Ereignis vom 22. Mai 1995 zurückzuführen. Er sei aber allenfalls vorübergehend durch die einzelnen Ereignisse aktiviert worden. Bereits im Jahr 1990 sei laut Akte M10 ein Status nach chronischem, trophischem Ulcus am rechten Fuss erwähnt worden, nachdem der Explorand seit seiner Geburt an einem Weichteiltumor des rechten Unterschenkels gelitten habe und wiederholt habe operiert werden müssen. Folglich habe bereits vor den erwähnten Ereignissen ein Zustand vorgelegen, wie er auch heute noch vorliege, nämlich ein chronisch rezidivierendes Ulkus an der Ferse. Bei einer derartigen Pathologie sei es durchaus typisch, dass es zwischenzeitlich zu einem vollständigen Verschluss der oberflächlichen Hautschichten komme, was dann den Eindruck einer Heilung erwecke. In den tiefer liegenden Gewebeschichten persistiere aber infiziertes Material, was immer wieder zu einem bis an die Oberfläche reichenden Ulkus führen könne. Dies sei wahrscheinlich auch im Zusammenhang mit den oben geschilderten Ereignissen der Fall gewesen, wie auch beim zusätzlichen Ereignis vom 22. November 1997. Aufgrund der medizinischen Akten ergäben sich aber keine Hinweise darauf, dass es bei einem dieser Ereignisse zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen wäre. Man gehe davon aus, dass es sich beim chronisch rezidivierenden Ulkus um ein krankheitsbedingtes Leiden als Folge eines Geburtsgebrechens und der damit verbundenen Operationen handle.

4.4.       4.4.1.  Auf das Gutachten der M____ vom 30. März 2015 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Die Gutachter haben ihre Einschätzung unter Berücksichtigung und Würdigung der relevanten (medizinischen) Vorakten abgegeben (vgl. S. 3 bis S. 18 des Gutachtens und S. 32 bis S. 36 des Gutachtens). Die gezogenen Schlussfolgerungen wurden plausibel begründet (vgl. insb. S. 37 f. des Gutachtens) und lassen sich ohne weiteres nachvollziehen. Eine Teilursächlichkeit des Ereignisses vom 22. November 1997 für die nach dem 31. Mai 2015 geklagten anhaltenden Beschwerden kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden.  

4.4.2.  Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zustand sei vor dem Unfall vom 22. November 1997 stabil gewesen. Damit könne die Verneinung der Kausalität nicht als richtig angesehen werden (vgl. S. 23 f. der Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich die Situation zwar in all den Jahren mehrfach stabilisiert hat, die Stabilisierung aber nie von Dauer war. So war im Arztbericht vom 24. Juli 1990 festgehalten worden, nach der Triple-Arthrodese sei das chronische Fersenulcus verheilt (vgl. Akte M10). Im Oktober 1995 war der Beschwerdeführer wegen eines diagnostizierten "chronischen trophischen Ulcus der rechten Ferse mit Verdacht auf Osteomyelitis Kalkaneus rechts" hospitalisiert (vgl. Akte M15). In der Folge schloss sich die Wunde wieder bis auf ein kleines Ulcus (vgl. Akte M34). Im März 1996 konstatierte Dr. R____ unter anderem eine verschlossene Wunde an der rechten Fusssohle, nach einem im Februar 1996 in Kolumbien erfolgten Eingriff. Sodann führte Dr. R____ aus, im Laufe der letzten Monate habe sich das Ulcus wieder geöffnet (vgl. den Bericht vom 4. September 1996; Akte M34). Im März 1997 liess sich der Beschwerdeführer erneut in Kolumbien am rechten Fuss operieren (vgl. Akte M48). Im Mai 1997 zeigte sich ein unauffälliges und geheiltes Operationsgebiet (vgl. Akte M32). Nach der im Jahr 2006 in Kolumbien durchgeführten Operation war erneut ein erfreulicher Heilungsverlauf zu verzeichnen (vgl. u.a. den Bericht J____ vom 10. März 2009; Akte M104). Im Jahr 2009 kam es dann wieder zu einer offenen Wunde (vgl. u.a. Akte M110). Im November 2012 bildete sich schliesslich eine ca. 3mm grosse sezernierende Fistel (vgl. Akte M117). Dieser Verlauf, insbesondere der frühe Beginn, legt nahe, dass die Situation an der rechten Ferse des Beschwerdeführers – so wie sie sich im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Mai 2015) präsentiert hat – nur noch auf ein krankheitsbedingtes Leiden zurückzuführen war. Die M____ hat denn auch mit ergänzender Stellungnahme vom 30. April 2015 (Akte M127) in nachvollziehbarer Art und Weise klargestellt, dass es bei einer derartigen Pathologie typisch ist, dass es zwischenzeitlich zu einem vollständigen Verschluss der oberflächlichen Hautschichten kommt, in den tiefer liegenden Gewebeschichten aber infiziertes Material persistiert, was immer wieder zu einem bis an die Oberfläche reichenden Ulkus führen kann.

4.4.3.  Darauf, dass es beim Unfall vom 22. November 1997 nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen ist, deutet schliesslich auch das Arztzeugnis von Dr. Q____ hin. In diesem wurde festgehalten, am 22. November 1997 sei die frische Wunde gespült und die nekrotischen Wundränder débridiert worden (vgl. Akte M59). Im Gutachten der M____ wurde – Bezug nehmend auf dieses Arztzeugnis – plausibel ausgeführt, das Ereignis vom 22. November 1997 habe zu einem Aufplatzen der bereits am Unfalltag als nekrotisch bezeichneten (und somit fast zweifelsfrei nicht frischen) Wundränder mit einer vorübergehenden Blutung geführt, was lediglich den Anlass für eine Versorgung der alten Wunde dargestellt habe. Dass es längerfristig nicht zu einem definitiven Hautverschluss gekommen sei, sei auf die chronische Infektsituation zurückzuführen, die immer wieder aufgeflackert sei. Es sei aber fast auszuschliessen, dass es ohne das Ereignis vom 22. November 1997 zu einem definitiven Hautverschluss gekommen wäre, da die Entfernung der nekrotischen Wundränder fast sicher einer chirurgischen Intervention bedurft hätte, wie sie am 22. November 1997 durchgeführt worden sei (vgl. S. 38 des Gutachtens).

4.4.4.  Dr. K____ erachtet in seinen Beurteilungen vom 7. Oktober 2015 (Einsprachebeilage), vom 7. März 2016 (Beschwerdebeilage 5) und vom 20. April 2017 (Beschwerdebeilage 6) eine Teilkausalität als gegeben. Diese Einschätzungen sind – mangels umfassender Auseinandersetzung mit den Vorakten – jedoch nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der fundierten Erhebungen der M____ hervorzurufen.

4.4.5.  Abschliessend ist nochmals klarzustellen, dass dem Gutachten der M____ vom 30. März 2015 nicht entgegensteht, dass die Beschwerdegegnerin – in Anerkennung der Leistungspflicht – auch nach Ende Februar 1998 weiterhin Leistungen erbracht hatte (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor). Andererseits kann offen gelassen werden, ob die Leistungserbringung nach Ende Februar 1998 zu Recht erfolgt ist. Gestützt auf das Gutachten der M____ ist es jedenfalls als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass nach dem 31. Mai 2015 keine unfallbedingten Beschwerden mehr vorlagen.

4.5.       Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Teilursächlichkeit des Ereignisses vom 22. November 1997 für die nach dem 31. Mai 2015 geklagten anhaltenden Beschwerden nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 31. Mai 2015 eingestellt.

5.             

5.1.       Damit ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 30. März 2017 zu bestätigen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: