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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2017.26
Einspracheentscheid vom 7. April 2017
Keine Bindung der Unfallversicherung an einen Vergleich der IV
Tatsachen
I.
a) Der 1951 in Marokko geborene Beschwerdeführer lebt seit 1978 in der Schweiz. Am 4. Januar 1993 rutschte er auf einer Treppe aus und zog sich einen Bänderriss am linken Fussgelenk zu. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen für diesen Unfall. Am 15. Oktober 1996 zog sich der Beschwerdeführer eine Vorfusskontusion durch ein Vierkantrohr zu (Urteil IV.2011.172 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2012, SUVA-Akte 283). Nur wenig später, am 15. Januar 1997, rutschte der Beschwerdeführer dann auf dem Glatteis auf einem Parkplatz aus und brach sich den Fussknöchel (Unfallmeldung UVG vom 16. Januar 1997, SUVA-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin übernahm als dessen Unfallversicherung auch hierfür die gesetzlichen Leistungen. Da dem Beschwerdeführer ab dem 14. Juli 1997 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, stellte sie ihre Taggeldleistungen ab diesem Datum ein (Schreiben vom 2. Juli 1997, SUVA-Akte 10).
b) Am 28. Juli 1999 liess der Beschwerdeführer eine Operation am linken oberen Sprunggelenk (OSG) und am linken grossen Zeh durchführen (Operationsbericht des D____ Spitals vom 28. Juli 1999, SUVA-Akte 14). Eine Woche später, am 5. August 1999 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Arbeitgeber, die [...], einen Rückfall, bezogen auf den Unfall vom 15. Januar 1997 anmelden (Rückfallschein, SUVA-Akte 12). Die Beschwerdegegnerin erbrachte erneut Leistungen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2000 (SUVA-Akte 19) reduzierte sie das Taggeld, da sie ab dem 17. Januar 2010 (vgl. Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Januar 2000, SUVA-Akte 18) noch von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 25% ausging. In einem Schreiben vom 1. März 2001 (SUVA-Akte 60) erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde die Versicherungsleistungen mit dem 31. März 2001 einstellen. Der Beschwerdeführer werde ab diesem Datum als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsfähig erachtet. Dabei stützte sie sich auf einen Kreisarztbericht vom 27. Februar 2001 (SUVA-Akte 59). Diese Einstellung bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. August 2001 (SUVA-Akte 70). Sie erklärte, gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2001 (vgl. SUVA-Akte 67) seien die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Am Entscheid vom 1. März 2001 werde daher festgehalten. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. September 2001 Einsprache erheben (SUVA-Akte 71).
c) Vom 10. Dezember 2001 bis zum 9. Juni 2002 absolvierte der Beschwerdeführer eine von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) organisierte berufliche Abklärung (Mitteilungen der IV vom 29. November 2001, SUVA-Akte 79, und vom 11. März 2002, SUVA-Akte 88, sowie Verfügung vom 13. März, SUVA-Akte 89, und Bericht über die Abklärung des [...] vom 10. Juni 2002, SUVA-Akte 122). Da der Beschwerdeführer damit ein Taggeld der IV bezog, stellte die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen mit dem 9. Dezember 2001 ein (Schreiben vom 5. Dezember 2001, SUVA-Akte 80). Noch während der beruflichen Abklärung, liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Universitätsklinik E____ in [...] orthopädisch begutachten (Gutachten vom 29. April 2002, SUVA-Akte 93).
d) Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2002 erneut am linken Grosszehengrundgelenk operiert. Am 9. Juli 2003 erfolgten eine Re-Arthrodese am Metatarsophalangealgelenk I (MPT I-Gelenk) links, eine Metallentfernung MPT I links und eine Tenolyse an der Tibialis posterior-Sehne retromalleolar links (Operationsbericht des [...]spitals Basel (heute: F____spital Basel) vom 9. Juli 2003, SUVA-Akte 150). Am 3. Dezember 2004 erfolgte eine Metallentfernung am MPT I-Gelenk (vgl. (Urteil IV.2011.172 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2012, Tatsachen, I.a, SUVA-Akte 283, und Bericht von Dr. G____, Facharzt FMH für Chirurgie (Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 16. Juni 2005, SUVA-Akte 200, S. 2).
e) Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 24% ab dem 1. September 2005 sowie eine Integritätsentschädigung von 25% zu (SUVA-Akte 224). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. November 2005 Einsprache erheben (SUVA-Akte 227; vgl. auch Schreiben vom 16. Januar 2006, SUVA-Akte 232, und Schreiben vom 8. August 2006, SUVA-Akte 248).
f) Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 sprach die IV dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Rente zu. Ab dem 1. Juli 2005 erachtete sie einen Rentenanspruch nicht mehr als gegeben (SUVA-Akte 230). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 13. März 2005 ebenfalls Einsprache erheben. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 sistierte die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden SUVA-Verfahrens, vorläufig bis zum 31. Dezember 2006 (SUVA-Akte 242).
g) Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2006 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2005 fest und wies die Einsprache des Beschwerdeführers ab (SUVA-Akte 249). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 15. November 2006 mit Urteil UV 2006 81 vom 5. November 2008 teilweise gut. Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin dazu, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32% auszurichten. Das Bundesgericht bestätigte das kantonale Urteil mit seinem Urteil 8C_75/2008 vom 14. November 2008 (alles in SUVA-Akte 254).
h) Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2009 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2005 fest (SUVA-Akte 257). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob diesen Entscheid mit Urteil IV 2009 123 vom 8. Februar 2010 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück. Diese sollte mittels medizinischer Expertise abklären, ob sich der Zustand am linken Fuss in massgeblicher Weise verschlechtert hat (vgl. insbesondere E. 5 des Urteils).
Die IV-Stelle gab daraufhin ein Gutachten bei Prof. Dr. H____ am F____spital [...] in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt auf dieses kam die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Juni 2011 (SUVA-Akte 272) und Verfügung vom 14. September 2011 (SUVA-Akte 273) zum Schluss, es liege keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts gegenüber der letztmaligen Beurteilung aus dem Jahr 2005 vor. Bei einem Invaliditätsgrad von 31% habe der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch.
i) Währenddessen reichte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch ein (SUVA-Akte 260). In einem Schreiben vom 1. Februar 2010 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen aufgrund eines Rückfalles, bezogen auf den Unfall vom 15. Januar 1997 zu (SUVA-Akte 263). Mit Schreiben vom 10. November 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer namentlich mit, dass sie den Rückfall abschliesse. Gestützt auf ihre Abklärungen sei sie zum Schluss gekommen, dass die Rente nicht geändert werde (SUVA-Akte 276). Der Beschwerdeführer verstand dieses Schreiben als formlose Verfügung und liess am 11. November 2011 dagegen Einsprache erheben (SUVA-Akte 277). Am 1. Februar 2012 wurde das Einspracheverfahren sistiert, da das Urteil des Sozialversicherungsgerichts im IV-Verfahren abgewartet werden sollte (SUVA-Akte 282).
j) Mit Urteil IV.2011.172 vom 6. Februar 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2011 gut (SUVA-Akte 283). Es hielt namentlich fest, dass das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten von Prof. Dr. H____ den Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht genügt und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Aus den Akten geht hervor, dass diese in der Folge beim I____spital [...] ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gab (vgl. z.B. Bericht des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV vom 5. Februar 2015, SUVA-Akte 317, und Bericht des Kreisarztes Dr. G____ vom 25. Februar 2016, SUVA-Akte 341, S. 4 f.) und anschliessend eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. J____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchführen liess. Letztere ergab keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (vgl. Telefonnotiz vom 30. Oktober 2014, SUVA-Akte 312).
Am 9. April 2015 schloss der Beschwerdeführer mit der IV-Stelle einen Vergleich ab, in welchem sich die Parteien über die seit dem 1. Juli 2000 anzunehmende Arbeitsunfähigkeit (diese wurde abgestuft) und den zu den verschiedenen Zeitpunkten vorzunehmenden leidensbedingten Abzug einigten. Basierend darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. April 2015 und Verfügung vom 18. August 2015 ab dem 1. Juli 2000 eine halbe Rente (IV-Grad von 50%), ab dem 1. September 2002 eine ganze Rente (IV-Grad von 100%), ab dem 1. Oktober 2005 keine Rente (IV-Grad von 29%) und ab dem 1. März 2010 eine Viertelsrente (IV-Grad von 47%) zu (SUVA-Akten 319 und 329).
k) Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die Verfügung der IV-Stelle vom 18. August 2015 informieren. Er beantragte zugleich die Ausrichtung einer Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47% (SUVA-Akte 331). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge weitere Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie erneut eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. G____ vom 25. Februar 2016, SUVA-Akte 341). Im Wesentlichen gestützt darauf verfügte sie am 21. März 2016 (SUVA-Akte 345), dass an der Rente des Beschwerdeführers nichts geändert werde. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurteilung im 2005 nicht grundlegend verändert. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 Einsprache erheben (SUVA-Akte 349; vgl. auch Einsprachebegründung vom 30. August 2016, SUVA-Akte 362). Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (SUVA-Akte 389.1) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 21. März 2016 fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2017 aufzuheben. (2) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer revisionsweise ab 1. Dezember 2009 eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von 47% zu gewähren. (3) Eventualiter sei ein gerichtlich bestelltes Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, als Rechtsbeistand zu gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. Oktober 2017 und Duplik vom 14. Dezember 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. Februar 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Bericht des RAD, sondern des Kreisarztes. Dieser ist lediglich zwei Seiten lang und basiert auf den Akten. Es war vor dessen Verfassung keine zusätzliche Untersuchung erfolgt, ähnlich wie dies häufig bei RAD-Berichten der Fall ist. Wie schon vom Beschwerdeführer festgestellt, kann gestützt auf das genannte bundesgerichtliche Urteil eine Heilung angenommen werden ‑ sofern überhaupt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden muss.
4.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).
Sinngemäss dasselbe gilt für das orthopädische Gutachten der Dres. H____ und M____ des F____spitals Basel vom 1. Juni 2011 (SUVA-Akte 274). Dieses hat das Sozialversicherungsgericht nämlich in seinem Urteil IV.2011.172 vom 6. Februar 2012 für beweisuntauglich erklärt und die Sache deshalb erneut zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. insbesondere E. 4.5 des Urteils). Auch darauf ist vorliegend abzustellen.
5.4.2 Vor der erneuten kreisärztlichen Untersuchung im Februar 2016, hatte Dr. G____ bereits kurz zu den Akten Stellung genommen. Die Vorlage an den Kreisarzt erfolgte, nachdem der RAD trotz der Erstellung eines von der IV in Auftrag gegebenes orthopädischen Gutachtens des I____spitals [...] vom 17. Dezember 2013 (vgl. Tatsachen I.j) festgestellt hatte, dass die Kernfrage der massgebenden Verschlechterung des Gesundheitszustands am linken Fuss des Beschwerdeführers nicht habe beurteilt werden können. Dr. G____ wurde von der Administration dazu aufgefordert, zu prüfen, ob sich seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Juni 2005 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ergeben habe. Dies verneinte Dr. G____ (Vorlage Kreisarzt vom 17. November 2015, SUVA-Akte 336).
Dennoch gab die Administration eine weitere kreisärztliche Untersuchung in Auftrag. In seinem Bericht vom 25. Februar 2016 über die Untersuchung stellte Dr. G____ folgende Diagnosen (SUVA-Akte 341, S. 6):
- Status nach zweimaliger Arthrodese des Metatarsophalangealgelenkes I links
- Status nach Metallentfernung am 3. Dezember 2004
- OSG- und USG-Arthrose links nach Supinationstrauma mit Abrissfakturen der medialen und lateralen Malleolarspitze
Hinsichtlich der versicherungsmedizinischen Aspekte hielt der Kreisarzt Dr. G____ fest, der Gesundheitszustand am linken Fuss des Beschwerdeführers habe sich verglichen zur letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005 nicht verändert, mit Ausnahme der weiteren Verschlechterung der Sprunggelenksfunktion links. Auch an der Zumutbarkeit habe sich nichts Grundlegendes geändert. Aufgrund der Unfallrestfolgen am linken Fuss seien dem Beschwerdeführer leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar mit kürzeren stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen. Nicht mehr zumutbar sei das Treppengehen, ebenso seien die Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder anderen absturzgefährdeten Positionen nicht mehr zumutbar, auch das Herumgehen in unebenem Gelände oder Tätigkeiten in Zwangshaltung wie kauernder oder kniender Stellung seien nicht mehr zumutbar. Auch hinsichtlich des Integritätsschadens erkannte Dr. G____ keine Veränderung gegenüber der Einschätzung vom 16. Juni 2005 (a.a.O., S. 7). Damit blieb Dr. G____ bei seiner im Rahmen der Vorlage des Falles an den Kreisarzt erfolgten Stellungnahme vom 17. November 2015 (SUVA-Akte 336). Bereits damals verneinte er eine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers.
5.4.3 Dr. K____ erstellte seine Beurteilung vom 31. März 2017 (SUVA-Akte 381) anlässlich des Einspracheverfahrens. Er war aufgefordert worden, Stellung zu nehmen, ob sich die Unfallfolgen seit 2005/2006 verändert hätten und ob sich eine Veränderung des Zumutbarkeitsprofils ergeben habe. Dr. K____ erklärte daraufhin, eine namhafte Veränderung der Unfallfolgen am linken Fuss sei im Zeitraum vom 16. Juni 2005 bis zum 25. Februar 2016 nicht ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei auch weiterhin „eine leichte sitzende Arbeit ganztags, mit Einräumung von zusätzlichen Pausen im Umfang von 20% bzw. eineinhalb Stunden pro Tag zumutbar“ (a.a.O., S. 2).
5.4.4 Wie vom Beschwerdeführer richtigerweise festgestellt, sind die Angaben der beiden Kreisärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht übereinstimmend. Aus dem von Dr. G____ beschriebenen Profil einer angepassten Verweistätigkeit geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer derartigen Tätigkeit ganztägig, also in einem 100%-Pensum arbeiten könnte. Dagegen konstatierte Dr. K____, dass der Beschwerdeführer zusätzliche Pausen Umfang von 20% benötige. Dies würde einer Arbeitsfähigkeit bzw. von 80% entsprechen. Die Angabe von Dr. K____ deckt sich damit weitgehend mit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. N____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom 5. Februar 2015 (SUVA-Akte 317). Dieser hatte konstatiert, dem Beschwerdeführer seien ab Dezember 2009 körperlich leichte, überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten mit frei wählbaren zusätzlichen Pausen von eineinhalb bis zwei Stunden täglich ganztags zumutbar (a.a.O., S. 3).
Dr. K____ äusserte sich in seiner eher kurz gehaltenen Beurteilung von zwei Seiten weder dazu, weshalb er sich der Auffassung des RAD-Arztes Dr. N____ anschliesst, noch dazu, weshalb er von der Beurteilung des Kreisarztes Dr. G____ abweicht. Zugleich löst seine ‑ aktenbasierte ‑ anders lautende Beurteilung dennoch Zweifel an der Beurteilung durch Dr. G____ aus. Keinem der beiden Berichte kann klar der Vorrang gegeben werden. Nach dem unter E. 4.3.3 Gesagten, genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen, damit diesen die Beweistauglichen abgesprochen werden muss und weitere medizinische Abklärungen notwendig werden. Dies ist vorliegend der Fall. Weder der oben ausgeführte Bericht von Dr. G____ vom 25. Februar 2016 noch jener von Dr. K____ vom 31. März 2017 können aufgrund deren Widersprüchlichkeit als Beweisgrundlage verwendet werden. Andere Berichte oder Gutachten, welche sich explizit zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustands betreffend die Unfallfolgen äussern würden, auf die (alleine) abgestellt werden könnte, liegen keine vor.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. April 2017 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit