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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.27
Einspracheentscheid vom 7. April
2017
Unfallkausalität von
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Höhe des Integritätsschadens,
Rückweisung zur ergänzenden Abklärung
Tatsachen
I.
Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin arbeitete als
Teilzeitangestellte bei der Firma [...] und war über diese Funktion bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Gemäss Unfallmeldung vom 27. August 2010 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) hat
sich die Beschwerdeführerin am 8. August 2010 bei einem Sturz die linke
Schulter verletzt. Der erstbehandelnde Arzt diagnostiziert eine
Schulterkontusion, verschreibt Physiotherapie und attestiert zunächst eine
teilweise und dann ab 13. August 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB
5). Nachdem die Beschwerden sich nicht besserten, stellte man im MRI eine
posteriore Labrumläsion fest sowie eine Hyperlaxizität der Gelenke (AB 16). Die
Beschwerdeführerin wurde am 7. Dezember 2010 arthroskopisch operiert. Nach der
Operation kam es zunehmend zu einer Instabilitätsproblematik und zu zunehmenden
Schmerzen, sodass bei bildgebend festgestellten arthrotischen Veränderungen mit
Verdacht auf eine Humeruskopfnekrose am 28. Juni 2011 eine weitere Operation erfolgte
(AB 62). Da sich wiederum keine Besserung einstellte, entschied man sich am 22.
August 2012 zur Schultergelenksversteifung. Es folgten weitere Operationen am
14. November 2012, 28. Mai 2013, 29. April 2014 und 29. Juli 2014 aufgrund
störendem Implantat und störender Schrauben. Im weiteren Verlauf entwickelte
sich ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) an beiden Handgelenken.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht anerkannt und
die gesetzlichen Leistungen erbracht. Im Rahmen eines auch aufgrund von psychischen
Beschwerden laufenden Verfahrens der Eidgenössischen Invalidenversicherung
wurde die Begutachtungsstelle D____ u.a. mit der orthopädischen Begutachtung
der Beschwerdeführerin beauftragt (Gutachten vom 16. September 2013, AB 173). Gestützt
auf dieses Begutachtungsresultat sowie auf die Verlaufs-Begutachtung vom 18.
Februar 2015 (AB 278) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Mai
2015 (AB 295) fest, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin an der linken
Schulter unfallkausal seien und sie deshalb für deren Behandlung weiterhin die
Heilungskosten übernehme. In Bezug auf die psychischen Beschwerden und die
Beschwerden an beiden Handgelenken verneinte die Beschwerdegegnerin die natürliche
Kausalität zum Unfallereignis. Die Taggeldleistungen stellte sie aufgrund
fehlender unfallbedingter Erwerbseinbusse bei einer leidensangepasster
Arbeitsfähigkeit von 50 % per 30. April 2015 ein. Für die bleibenden
Beeinträchtigungen aufgrund der Schulterversteifung sprach sie der
Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Im
Einspracheverfahren hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung mit Einspracheentscheid
vom 7. April 2017 (AB 316) insofern teilweise auf, als sie den Anspruch auf
eine UVG-Rente ab 1. Mai 2015 sowie die Übernahme weiterer Heilbehandlungen ab
1. Mai 2015 erneut überprüfe und darüber neu verfüge. Eine Leistungspflicht
bezüglich der psychischen Beschwerden und der beidseitigen Karpaltunnelsyndrome
sowie eine Erhöhung der Integritätsentschädigung verneinte die Beschwerdegegnerin.
II.
Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Advokatin B____, am 23. Mai 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend,
es sei der Einspracheentscheid in Ziffer 4.3 aufzuheben und es sei ihr eine
Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % zuzusprechen. Es sei Ziffer 4.2
des Einspracheentscheids aufzuheben und festzustellen, dass das Karpaltunnelsyndrom
an den Händen, zumindest an der linken Hand, eine Folge des Unfalls sei.
Eventualiter sei ein neues Gutachten nur betreffend das Karpaltunnelsyndrom
anzuordnen und danach neu zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11.
Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Juli 2017 sind
die IV-Akten dem Verfahren beigezogen worden.
III.
Am 28. November 2017 fand vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer
Rechtsvertreterin Advokatin B____ sowie lic. iur. E____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin
eine Hauptverhandlung statt. Nach der Befragung der Beschwerdeführerin (vgl.
Verhandlungsprotokoll) erhielten die Parteien die Gelegenheit zum Plädoyer.
Anschliessend fand die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die gutachterliche
Einschätzung der Begutachtungsstelle D____ davon ausgegangen, dass die
natürliche Kausalität der an beiden Handgelenken aufgetretenen CTS-Problematik
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei. Diese sei nicht durch
einen äusseren Faktor, sondern vielmehr durch eine zur Gewohnheit gewordenen
Fehlhaltung des linken Handgelenkes verursacht worden, welche auch mit den
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Verbindung stehe. Die
Integritätsentschädigung sei ebenfalls gestützt auf die Beurteilung im D____-Gutachten
nach SUVA-Tabelle 5 mit 25 % zu bewerten.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, dass von einer
völligen Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes auszugehen sei, was eine
Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % gestützt auf SUVA-Tabelle 1
rechtfertige. Zudem besage das handchirurgische Fachgutachten der D____, dass
das Karpaltunnelsyndrom eine Folge der Fehlhaltung und darum eine Folge des
Unfalls sei.
2.3.
Zwischen den Parteien strittig und in der Folge zu prüfen ist
demnach einerseits die Unfallkausalität der Karpaltunnelsyndrome an der rechten
und linken Hand sowie die Höhe des bei der Beschwerdeführerin unfallbedingt
eingetreteten Integritätsschadens.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten
Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1
UVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine
Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8
ATSG) ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
(IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2.
Gemäss Art. 24 UVG hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung,
wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Die Beurteilung des
Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärzten, welche einerseits die
konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit
und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss.
Fribourg 1998, S. 68 f. mit Hinweisen).
3.3.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit
Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen).
3.4.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes,
der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der
Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f.
E. 1b; zur Beweiswürdigung BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a). Es ist
Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261). Das Gericht
hat die Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, zu prüfen. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351,
352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdebeklagte eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen.
4.
4.1.
Zur Beurteilung der Unfallkausalität des Karpaltunnelsyndroms
beidseitig sind die zur Verfügung stehenden medizinischen Einschätzungen kurz
darzulegen.
Das bidisziplinäre Gutachten (Handchirurgie und Orthopädie) der
Begutachtungsstelle D____ vom 18. Februar 2015 (AB 278) führt zur Frage der
Unfallkausalität folgendes aus: In Bezug auf die im Verlauf ab ca. August 2013
aufgetretene CTS-Problematik sei anzunehmen, dass im besten Fall eine Teilursächlichkeit
gegeben sei. Ein CTS bestehe – wohl anlagebedingt – auf beiden Seiten, rechts
aber deutlich weniger als links. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei das
Karpaltunnelsyndrom der linken Hand auf die habituelle Fehlhaltung der linken
Hand mit gewohnheitsmässiger volar flektierter linker Hand zurückzuführen, was
eine chronische Kompression im Bereich des Karpaltunnels links verursache, so
dass es schlussendlich zu einem Karpaltunnelsyndrom gekommen sei. Es sei klar,
dass die Schulterversteifung und die dadurch eingeschränkte Beweglichkeit des
ganzen linken Armes mit Ruhehaltung des Arms vor dem Brustkorb eine solche
Fehlhaltung im Handgelenk begünstige. Auf der anderen Seite habe die
Fehlhaltung eine starke habituelle Komponente und sei keineswegs
organisch/neurologisch zwingend oder unausweichlich und wäre entsprechend auch
vermeidbar. Die demonstrativ gezeigte Handhaltung sei auch als Ausdruck des
eigenen Leidens im Rahmen der psychischen Grundproblematik anzusehen. Ein
direkter Zusammenhang mit der Schulterverletzung anlässlich des Unfallereignisses
bestehe sicher nicht. Ein indirekter Zusammenhang könne postuliert werden,
indem die Schulteroperation und Versteifung zu einer für das Auftreten eines
CTS begünstigenden Situation geführt habe, «dieses jedoch keineswegs zwingend
nach sich ziehe, im konkreten Fall aber dazu beigetragen habe» (Gutachten S.
15). In Bezug auf das CTS sei mit einer Behebung des Problems durch die indizierte
CTS-Spaltung zu rechnen. Die Karpaltunnelsyndrom-Beschwerden sollten sich nach
der Operation nach 3–6 Monaten erholen, vorausgesetzt die Nervenschädigung habe
sich in der Zwischenzeit nicht weiter verschlechtert.
Aus einem Schreiben von Dr. med. F____, Facharzt für
Neurologie, vom 29. Mai 2014 (AB 217), welches sich zur Unfallkausalität der
CTS zu einem anderen Unfallereignis vom 7. September 2013 äussert, geht hervor,
dass es bedingt durch die unfallbedingten Einschränkungen im
Schultergürtelbereich mit Schultergelenksarthrodese links zu einer zunehmenden
Überlastung der Hände gekommen sei, was letztlich zu dem Karpaltunnelsyndrom
beidseits mit einer Linksbetonung geführt habe.
4.2.
Anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich das urteilende Gericht
ein Bild von den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren
linken Arm machen. Die Beschwerdeführerin trug eine Handschiene sowie ein Schultergestell.
Die von ihr vorgetragenen Beeinträchtigungen, was die Kontrollierbarkeit der
Hand und die CTS-Problematik begünstigende Haltung des Handgelenkes betrifft,
konnten in der Hauptverhandlung beobachtet werden. Die Beschwerdeführerin hat
in der Befragung zudem angegeben, sie habe starke Krämpfe in beiden Händen.
Auch dieser Umstand war in der Verhandlung deutlich ersichtlich. Nachdem die
Beschwerdeführerin ihre Handschiene abgelegt hatte, verkrampfte sich die Hand
und war in den Bewegungen durch die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht
mehr vollständig zu kontrollieren. Aufgrund dieser krampfartigen Symptomatik,
die sich in der Hauptverhandlung eindrücklich gezeigt hat, stellt sich die
Frage nach dem Ausmass der Nervenschädigung. Diese neurologische Komponente hat
im Abklärungsverfahren zu wenig Berücksichtigung gefunden. Es ist deshalb unerlässlich,
zusätzlich zur orthopädisch/handchirurgischen Begutachtung eine neurologische
Beurteilung einzuholen. Diese hat sich zur Funktionalität des Unterarmes, zur gestörten
Motorik und Sensibilität sowie insbesondere zur Unfallkausalität der CTS in
beiden Handgelenken zu äussern.
4.3.
Es kann demnach festgestellt werden, dass die Unfallkausalität der
beidseitigen CTS-Problematik erst im Rahmen einer zusätzlichen neurologischen
Begutachtung abschliessend geklärt werden kann.
5.
5.1.
In einem weiteren Schritt ist die Höhe des Integritätsschadens zu
prüfen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin gestützt auf die
SUVA-Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrosen» für die Arthrodese eine
Integritätsentschädigung von 25 % zugesprochen. Sie hat sich dabei auf das
Gutachten der D____ vom 18. Februar 2015 (AB 278) abgestützt. Die Beschwerdeführerin
hat dagegen vorgebracht, dass die Schlussfolgerung der Gutachter falsch sei.
Die Beschwerdeführerin könne mit dem linken Arm überhaupt nichts anfangen. Die
Abduktion von 30º besage gar nichts. Der Arm der Beschwerdeführerin sei völlig
gefühlslos und sie empfinde ihren Arm als Fremdkörper. Er hänge einfach neben
ihrem Körper, weshalb sie den Arm in einer Schlinge trage. Das linke
Schulterblatt stehe zudem stark ab. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der
Schulterbeschwerden auch starke Rückenschmerzen bekommen. Durch die
Schulterfehlhaltung habe sich zudem das Karpaltunnelsyndrom im linken
Handgelenk entwickelt. Es sei deshalb falsch, wenn die Ärzte die SUVA-Tabelle 5
heranziehen würden. Das sei einfach zu wenig und entspreche nicht dem Schulterzustand
der Beschwerdeführerin. Die Arthrodese sei bei der Beschwerdeführerin auch nicht
Folge einer Arthrose, die schleichend entstehe, sondern unfallbedingt. Es müsse
deshalb die Tabelle 1 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen
Extremitäten» herangezogen werden, welche sich auf unfallbedingte Schäden
beziehe. Da die Beschwerdeführerin den linken Arm überhaupt nicht mehr
gebrauchen könne, läge eine völlige Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes vor,
weshalb eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % zu entrichten sei.
5.3.
Die Gutachter der Begutachtungsstelle D____ führen in ihrer
Beurteilung (Gutachten S. 20, AB 278) aus, die glenohumerale Schulterarthrodese
stelle einen erheblichen, dauerhaften körperlichen Integritätsschaden dar, der
nach SUVA-Tabelle 5 mit 25 % zu bewerten sei. Sie machen weiter geltend, die in
SUVA-Tabelle 1 aufgeführte «Versteifung in Adduktion», die mit 30 % bewertet
werde, sei nicht anzuwenden, da die Arthrodese korrekt in einer Abduktion von
30º angelegt sei. Der Zustand «Arthrodese» lasse keine Verschlimmerung in der
Zukunft erwarten, da er als solcher definitiv sei und keiner Progression mehr
unterliege. An der Wirbelsäule liege kein Integritätsschaden vor; die geklagten
Beschwerden seien als funktionelle Folge der Schulterarthrodese in deren
Bewertung eingeschlossen.
5.4.
Auf diese nachvollziehbare ärztliche Einschätzung kann abgestellt
werden. Es gibt vorliegend keine Hinweise auf eine fehlerhafte Beurteilung des
Integritätsschadens durch die Gutachter der D____. Es liegt den Akten auch
keine abweichende ärztliche Stellungnahme vor. Ein Integritätsschaden von 50 %,
wie seitens der Beschwerdeführerin behauptet wird, kann aus den medizinischen
Unterlagen nicht abgeleitet werden. So hat die Beschwerdeführerin in der Anamneseerhebung
im D____-Gutachten (Gutachten S. 7, AB 278) angegeben, sie habe eine geringe Beweglichkeit
des Armes für Bewegungen nach aussen und zum Heben. Sie könne den Arm zudem
nicht nach hinten führen. Dadurch sei sie bei der Erledigung von alltäglichen
Dingen wie Körperpflege oder Haushaltserledigungen einschränkt. Der ganze linke
Arm sei ihr wie fremd, wie nicht zugehörig. Die Hand habe zudem wenig Kraft und
sei nicht verlässlich. Sie habe deswegen auch schon viel Geschirr fallen
lassen. Die Beschreibung der Beschwerdeführerin deckt sich mit den
Beobachtungen aus der Hauptverhandlung. Somit kann festgestellt werden, dass
der linke Arm der Beschwerdeführerin zwar nur noch sehr eingeschränkt beweglich
ist, dieser aber durchaus noch als Hilfsarm eingesetzt werden kann. Ein
Abstellen auf die Tabelle 1 bei «völliger Gebrauchsunfähigkeit» des Armes
rechtfertigt sich demnach vorliegend nicht. Ebensowenig passt die Tabelle 1 für
die Schulter «versteift in Adduktion», da diese gestützt auf die medizinischen
Akten korrekt in Abduktion und nicht in Adduktion versteift worden ist.
5.5.
Aus orthopädischer Sicht ist für die Berechnung der geschuldeten
Entschädigung folglich auf die medizinische Einschätzung der D____ abzustellen,
womit der Integritätsschaden grundsätzlich mit 25 % beziffert werden kann. Wie
unter Ziffer 4 dargelegt wurde, ist vorliegend die Frage nach dem Ausmass der
vorhandenen Nervenschädigung durch die Schulterversteifung aber nicht restlos
geklärt, womit sich allenfalls dadurch ein höherer Integritätsschaden ergeben
kann. Die durchzuführende neurologische Begutachtung hat sich demnach auch zu
diesem Punkt noch zu äussern.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neurologisches Gutachten
einhole, das sich insbesondere zur Frage der Unfallkausalität der
Karpaltunnelsyndrome beidseits sowie zur Höhe des Integritätsschadens nochmal
aus neurologischer Sicht äussert.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
6.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin
Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten. Bei der Bemessung der Parteientschädigung
geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in
durchschnittlichen Fällen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.– nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Da in vorliegendem Fall zusätzlich eine Hauptverhandlung
durchgeführt wurde, rechtfertigt sich ein Honorar von CHF 3'600.– (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 7. April 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘600.– (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 288.– Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
–
Versandt am: