Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.28

Einspracheentscheid vom 20. April 2017

Fallabschluss verfrüht, kein Rückfall

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1975 geborene Beschwerdeführer war seit 2010 bei der Firma C____ GmbH als Eisenleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. April 2014 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit und verletzte sich an der linken Schulter (vgl. Unfallmeldung, SUVA-Akte 1). Die medizinische Erstversorgung fand im D____ statt, wo eine Schulterkontusion links und eine AC-Luxation Tossi 1 diagnostiziert, und konservative Therapie verordnet wurde (vgl. Bericht vom 22. April 2014, SUVA-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Bei persistierenden Beschwerden wurde am 12. Januar 2015 im E____ eine arthroskopische Latarjet-Operation mit Bizepstenotomie der linken Schulter durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 42). Gestützt auf einen Bericht des Kreisarztes vom 7. Dezember 2015 (SUVA-Akte 100) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar 2016 (SUVA-Akte 108) mit, sie stelle die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2016 infolge Erreichen des medizinischen Endzustandes ein.

b) Auf Empfehlung der behandelnden Abteilung Orthopädie / Traumatologie am E____ veranlasste die Beschwerdegegnerin eine MR-Arthrographie der linken Schulter, um die Integrität der Rotatorenmanschette zu überprüfen (Bericht F____ vom 24. Mai 2016, SUVA-Akte 126). Nachdem der Kreisarzt am 9. Juni 2016 dazu Stellung genommen hatte (SUVA-Akte 128), lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juni 2016 die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung und einer Invalidenrente ab (SUVA-Akte 131).

c) Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 Einsprache (SUVA-Akten 136, 174) gegen die ablehnende Verfügung und wies in der Folge wiederholt auf noch laufende ärztliche Untersuchungen und Behandlungen hin (SUVA-Akten 145, 148, 150, 154). Am 6. Februar 2017 fand ein weiterer Eingriff statt, bei dem Osteosynthesematerial entfernt wurde (SUVA-Akte 159). Die Beschwerdegegnerin anerkannte den Eingriff als Rückfall und erbrachte wiederum die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Einsprachentscheid vom 20. April 2017 wies sie die gegen ihre Verfügung vom 22. Juni 2016 erhobene Einsprache ab (SUVA-Akte 186).

 

II.         

Weiterhin vertreten durch B____ ersucht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Mai 2017 um Aufhebung des Einspracheentscheids und um Ausrichtung der Taggelder über den 31. März 2016 hinaus. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm eine Invalidenrente von mindestens 30% sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

III.       

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Mai 2017 gutgeheissen.

IV.      

Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 erhalten die Parteien Gelegenheit, die beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 28. Februar 2018 vernehmen.

V.        

Am 23. April 2018 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beklagte ist Herr Rechtsanwalt G____ anwesend. Die Parteien werden befragt und Herr H____ wird als Zeuge einvernommen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin ist - im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung durch den Kreisarztes vom 17. Dezember 2015 (SUVA-Akte 100) der Ansicht, im März 2016 habe von einer weiteren Behandlung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden können, weshalb der Grundfall damals zu Recht eingestellt worden sei. Aus den im späteren Verlauf durchgeführten operativen Eingriffen könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese als Rückfälle zu betrachten seien und nicht gestützt darauf retrospektiv die Richtigkeit des Fallabschlusses beurteilt werden könne. Vorliegend gehe es nur um die Frage, ob der Grundfall im März 2016 zu Recht abgeschlossen worden sei.

2.2.             Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Meinung, es ergebe sich aus den seit der Einstellung ergangenen medizinischen Akten und den wiederholten operativen Eingriffen, dass ein Endzustand im März 2016 nicht erreicht gewesen sei. Wahrscheinlich sei der abgebrochene Kirschnerdraht für die persistierenden Irritationen verantwortlich gewesen. Erst dessen Entfernung im November 2017 habe eine massgebliche Besserung des Gesundheitszustandes gebracht. Inzwischen habe im April 2018 die vierte Schulteroperation stattgefunden, die nun zu einer Teilarbeitsfähigkeit führen solle. Der Fallabschluss im März 2016 sei demnach eindeutig zu früh erfolgt.

2.3.             Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, geht es vorliegend einzig um die Frage, ob im März 2016 die Voraussetzungen für einen Fallabschluss gegeben waren. Bejahendenfalls ist weiter zu klären, ob die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung und einer Invalidenrente zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verweigert wurden.

3.                   

3.1.         3.1.1. Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Darunter fallen die Ansprüche der versicherten Person auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art.10 Abs. 1 UVG) und auf Ausrichtung von Taggeldern (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht.

3.1.2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG erlischt der Anspruch auf Taggeld mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.

3.1.3. Der Anspruch auf die vorübergehenden Leistungen wie Heilbehandlung und Taggeld setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, oder aber dass noch Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) laufen (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich dabei namentlich an der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt (BGE 134 V 109 E. 3.2 und E. 4). Die Möglichkeit der namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen.

3.2.             In zeitlicher Hinsicht ist grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids - d.h. des Einspracheentscheids - gegeben war (Kieser, ATSG-Komm. zu Art. 61 Rz 99, 3.Aufl. 2015).

 

 

 

4.                   

4.1.         4.1.1. Im Rahmen der Anspruchsprüfung stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.

4.1.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 festgelegt. Zu ergänzen ist vorliegend, dass in der obligatorischen Unfallversicherung die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die von der Beschwerdebeklagten angestellten Kreisärzte und Agenturen und Ärzte der Medizinischen Abteilung am Hauptsitz erhoben werden kann. Ihren Berichten kann Beweiswert zugemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 159). Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verwaltungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162).

5.                   

5.1.             Mit Blick auf die erwähnten Grundsätze sind im Folgenden die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs relevanten Beweismittel zu würdigen.

5.2.             5.2.1. Infolge eines Arbeitsunfalles vom 22. April 2014, bei dem es zur Verletzung der linken Schulter kam, klagt der Beschwerdeführer über eine Instabilität mit wiederholten Luxationen des Schultergelenks. Nachdem eine konservative Behandlung mittels Physiotherapie keine Besserung bringt, wird am 12. Januar 2015 am E____ von Dr. med. I____ eine arthroskopische Latarjet-Operation der linken Schulter durchgeführt. Während der Operation bricht ein Kirschnerdraht intraossär ab, was aber vom Operateur als problemlos tolerierbar bezeichnet wird (Operationsbericht, SUVA-Akte 42). Bezüglich Indikation wird erläutert, der Eingriff erfolge, um in Anbetracht des Arbeitsanspruchs des Beschwerdeführers die erforderliche Stabilisierung der Schulter zu erreichen, da er geeignet sei, die Schulter so zu stabilisieren, dass die angestammte, körperlich schwere Arbeit wieder ausgeführt werden könne. Damit werde keine berufliche Umorientierung notwendig (vgl. Bericht E____, Orthopädie vom 8. Januar 2015, SUVA-Akte 40). Im Mai 2015 stellt der Kreisarzt klinisch noch deutliche Beschwerden in der linken Schulter fest und empfiehlt eine bildgebende Diagnostik zur exakten Lokalisation des abgebrochenen Drahtes und bittet den Operateur hinsichtlich des weiteren Vorgehens (operativ oder konservativ) zu entscheiden (Bericht vom 7. Mai 2015, SUVA-Akte 63 und Schreiben an Dr. med. I____ vom 7. Mai 2015, SUVA-Akte 64). Das entsprechende Schulter-CT zeigt keine intraartikuläre Lage von Schrauben oder Draht. Insbesondere der abgebrochene Draht sei komplett im Knochenblock bzw. in der Scapula versenkt und stehe nicht über (Bericht E____ PD Dr. med. J____ vom 21. April 2015, SUVA-Akte 65). Aus dem Verlaufsbericht vom Juni 2015 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer dennoch wegen des abgebrochenen Kirschnerdrahtes sorgt und diesen als sehr störend empfindet, was Dr. med. I____ nicht als nachvollziehbar erscheint, da der Draht vollständig intraossär und damit ungefährlich sei. Weiter stellt der behandelnde Arzt fest, dass die Operation bislang hinsichtlich Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht den gewünschten Effekt gebracht habe. Zwar sei die Schulter vollständig stabil, aber der Beschwerdeführer klage nach wie vor über Schmerzen, Dysästhesien und eine deutlich eingeschränkte Kraft. Zum Ausschluss einer Plexusläsion solle eine neurologische Untersuchung durchgeführt werden (Bericht vom 30. Juni 2015, SUVA-Akte 80). Im Oktober 2015 bezeichnet PD Dr. med. J____ die Situation als komplex. Zwar habe das Plexus-MRI einen Normalbefund gezeigt. Aufgrund der Klinik könne jedoch postuliert werden, dass eine elektrophysiologisch nicht fassbare Schädigung der Nervi musculocutanei und ulnaris beschwerdeauslösend sei, weshalb eine Therapie mit Lyrica fortgesetzt werde. Sollte tatsächlich ein neurologisches Problem beschwerdeführend sein, so müsse bei weitgehend normaler Elektrophysiologie von einer guten Prognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei jedoch aktuell nicht in der Lage, seine bisherige Arbeit auszuüben, weshalb der Kreisarzt gebeten wird, die Arbeitsfähigkeit festzulegen (Bericht vom 30. Oktober 2015, SUVA-Akte 97). Dieser stellt im Dezember 2015 im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung ein funktionell gutes Ergebnis der Latarjet-Operation fest, nennenswerte Einschränkungen bestünden nur noch bei der Aussenrotation. Dennoch erscheint es ihm nachvollziehbar, dass die angestammte Arbeit als Eisenleger auf die Dauer nicht mehr zumutbar ist. Aufgrund der Unfallfolgen seien für den linken Arm nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis Schulterhöhe zumutbar; über Schulterhöhe nur leichte und nicht dauerhafte Arbeiten. Aktuell sehe er in einer weiteren Behandlung kein Potenzial für eine namhafte Besserung der Unfallfolgen. In Abgleich mit den SUVA-Tabellen sei keine Integritätsentschädigung geschuldet (Bericht vom 17. Dezember 2005, SUVA-Akte 100). Gestützt auf diese Einschätzung stellt die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen und Übernahme der Heilkosten per Ende März 2016 ein (Schreiben vom 22. Januar 2016, SUVA-Akte 108).

5.2.3. Kurz darauf, am 3. Februar 2016, zieht PD Dr. med. J____ aufgrund der persistierenden Symptomatik eine Rotatorenmanschetten-Problematik in Betracht und empfiehlt weitere bildgebende Untersuchungen, da womöglich ein gesundheitliches Verbesserungspotential vorhanden sei (SUVA-Akte 112). Der Kreisarzt befindet weitere Abklärungen nicht als angezeigt, hält an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung fest und erachtet eine namhafte Besserung als nicht überwiegend wahrscheinlich (Stellungnahme vom 2. März 2016, SUVA-Akte 117/118). Dennoch befürwortet die Beschwerdegegnerin die Durchführung weiterer Abklärungen und gibt ein MRT mit Arthrographie in Auftrag (SUVA-Akte 123). Dieses zeigt ein intakte Supra- und Infraspinatussehne und eine intakte Subscapularissehne. Der fehlende Nachweis der langen Bizepssehne passe zu einem Status nach Tenotomie oder Rissbildung mit Verklebung (Bericht K____ vom 24. Mai 2016, SUVA-Akte 126). In Kenntnis dieser Ergebnisse befürwortet der Kreisarzt weiterhin den Fallabschluss und sieht in einer weiteren Behandlung kein Potenzial für eine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen (Stellungnahme vom 9. Juni 2016, SUVA-Akte 128). Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 lehnt die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung ab (SUVA-Akte 131).

5.2.4. Der Beschwerdeführer holt daraufhin bei Dr. med. L____, M____ Klinik [...] eine Zweitmeinung ein. Ihm gegenüber berichtet der Beschwerdeführer von Hypästhesien und Dysästhesien im ventralen Oberarmbereich und von stechenden Schmerzen im posterioren Scapulabereich, welche vor allem beim Krafteinsatz der Aussenrotation und Abduktion auftreten würden. Dr. med. L____ bezeichnet die geklagten Beschwerden als glaubhaft und unterstützt weitere Diagnostik mit subacromialer Infiltration, allenfalls sei auch eine konventionelle CT-Untersuchung empfehlenswert um auszuschliessen, dass der abgebrochene Spickdraht zu einer posterioren Muskelirritation führe (Bericht vom 29. August 2016, Replikbeilage 2). Ein daraufhin durchgeführtes CT bestätigt, dass der abgebrochene Draht zwar den Knochen nicht überragt, dokumentiert aber, dass die obere der beiden Schrauben knapp in den Musculus infraspinatus reicht (vgl. die chirurgische Beurteilung des SUVA Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin, Dr. med. N____ vom 25. August 2017, AB 1, S. 5). Deswegen wird am 6. Februar 2017 bei weiterhin bestehendem Verdacht auf störendes Osteosynthesematerial ein erster Teil des Materials operativ entfernt (OP-Bericht, SUVA-Akte 159). Am 20. April 2017 ergeht der Einspracheentscheid (SUVA-Akte 186).

5.3.             5.3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob aufgrund des bis zum Einspracheentscheid vom 20. April 2017 ergangenen Sachverhalts angenommen werden darf, dass die im März 2016 erfolgte Einstellung der Taggeldleistungen zu Recht erfolgt ist.

5.3.2. Die Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere die Latarjet-Operation vom 12. Januar 2015, zielte darauf ab, durch eine Stabilisierung des linken Schultergelenkes die Arbeitsfähigkeit für die angestammte, schwere körperliche Arbeit als Eisenleger wieder herzustellen. Entgegen der Erwartungen des Operateurs brachte der Eingriff zwar eine gute Stabilität, hingegen nicht den gewünschten Effekt hinsichtlich Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Zudem scheint der Beschwerdeführer durch das Osteosynthesematerial - insbesondere durch den abgebrochenen Kirschner-Draht - irritiert zu sein. Er klagt weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen, Dysästhesien und eine eingeschränkte Kraft, was aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte als erstellt betrachtet werden darf. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist er sodann unbestrittenermassen nicht in der Lage, seine bisherige körperlich schwere Arbeit auszuüben. Ein Erlöschen des Taggeldanspruchs gemäss 16 Abs. 2 UVG infolge Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit kommt demnach nicht in Betracht, zumal unter Arbeitsfähigkeit gemäss Art.6 ATSG zunächst die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit bedingte Unfähigkeit im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, zu verstehen ist.

5.3.3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter, gemäss Kreisarzt sei dem Beschwerdeführer im Dezember 2015 die Ausübung leidensangepasster Arbeiten wieder zumutbar gewesen und es habe kein Potenzial für eine namhafte Besserung mehr gegeben. Demnach rechtfertige sich die Einstellung der Taggeldleistungen im März 2016 unter dem Aspekt der Rentenprüfung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, setzt der Anspruch auf vorübergehende Leistungen voraus, dass von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, sprich der Arbeitsfähigkeit, erwartet werden kann (vgl. vorne E. 3.1.3.). E contrario bedeutet das, der Anspruch auf eine Dauerleistung wie die Rente kann erst geprüft werden, wenn keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist. Der Gesundheitszustand muss wenigstens stabil geworden sein (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 372). Aus dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids im April 2017 verwirklicht hat, kann jedoch nicht auf einen stabilen Gesundheitszustand geschlossen werden. Der Beschwerdeführer klagt durchwegs über persistierende Beschwerden, die von den behandelnden Ärzten ernst genommen werden und die wohl auf das störende Material zurückzuführen sein dürften, welches anlässlich der Latarjet-Operation von 12. Januar 2015 eingesetzt worden war. Noch während des Einspracheverfahrens findet im Februar 2017 deswegen der erste von zwei Eingriffen zur Entfernung des störenden Osteosynthesematerials statt, der (vorübergehend) wieder eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der Eingriff vom 6. Februar 2017 daher nicht als Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV bezeichnet werden, da es nicht zum Wiederaufflackern eines vermeintlich geheilten Leidens gekommen ist. Vielmehr hatte sich der Gesundheitszustand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht stabilisiert, weshalb die Einstellung der Taggelder per Ende März 2016 verfrüht war.

6.                   

6.1.             Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die mit Einspracheentscheid vom 20. April 2017 bestätigte Leistungseinstellung in Gutheissung der Beschwerde nicht zu schützen ist.

6.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

6.3.             Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung der mündlichen Parteiverhandlung ist daher ein Honorar von Fr. 4‘500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

 

 

 


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. April 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, über dem 31. März 2016 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen) wovon Fr. 3‘300.-- zuzüglich Fr. 264.-- (8%) MWSt. und Fr. 1‘200.-- zuzüglich Fr. 92.40 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: