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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 23. April 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Khan
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2017.28
Einspracheentscheid vom 20. April 2017
Fallabschluss verfrüht, kein Rückfall
Tatsachen
I.
a) Der 1975 geborene Beschwerdeführer war seit 2010 bei der Firma C____ GmbH als Eisenleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. April 2014 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit und verletzte sich an der linken Schulter (vgl. Unfallmeldung, SUVA-Akte 1). Die medizinische Erstversorgung fand im D____ statt, wo eine Schulterkontusion links und eine AC-Luxation Tossi 1 diagnostiziert, und konservative Therapie verordnet wurde (vgl. Bericht vom 22. April 2014, SUVA-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Bei persistierenden Beschwerden wurde am 12. Januar 2015 im E____ eine arthroskopische Latarjet-Operation mit Bizepstenotomie der linken Schulter durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 42). Gestützt auf einen Bericht des Kreisarztes vom 7. Dezember 2015 (SUVA-Akte 100) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar 2016 (SUVA-Akte 108) mit, sie stelle die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2016 infolge Erreichen des medizinischen Endzustandes ein.
b) Auf Empfehlung der behandelnden Abteilung Orthopädie / Traumatologie am E____ veranlasste die Beschwerdegegnerin eine MR-Arthrographie der linken Schulter, um die Integrität der Rotatorenmanschette zu überprüfen (Bericht F____ vom 24. Mai 2016, SUVA-Akte 126). Nachdem der Kreisarzt am 9. Juni 2016 dazu Stellung genommen hatte (SUVA-Akte 128), lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juni 2016 die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung und einer Invalidenrente ab (SUVA-Akte 131).
c) Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 Einsprache (SUVA-Akten 136, 174) gegen die ablehnende Verfügung und wies in der Folge wiederholt auf noch laufende ärztliche Untersuchungen und Behandlungen hin (SUVA-Akten 145, 148, 150, 154). Am 6. Februar 2017 fand ein weiterer Eingriff statt, bei dem Osteosynthesematerial entfernt wurde (SUVA-Akte 159). Die Beschwerdegegnerin anerkannte den Eingriff als Rückfall und erbrachte wiederum die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Einsprachentscheid vom 20. April 2017 wies sie die gegen ihre Verfügung vom 22. Juni 2016 erhobene Einsprache ab (SUVA-Akte 186).
II.
Weiterhin vertreten durch B____ ersucht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Mai 2017 um Aufhebung des Einspracheentscheids und um Ausrichtung der Taggelder über den 31. März 2016 hinaus. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm eine Invalidenrente von mindestens 30% sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Mai 2017 gutgeheissen.
IV.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 erhalten die Parteien Gelegenheit, die beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 28. Februar 2018 vernehmen.
V.
Am 23. April 2018 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beklagte ist Herr Rechtsanwalt G____ anwesend. Die Parteien werden befragt und Herr H____ wird als Zeuge einvernommen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 festgelegt. Zu ergänzen ist vorliegend, dass in der obligatorischen Unfallversicherung die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die von der Beschwerdebeklagten angestellten Kreisärzte und Agenturen und Ärzte der Medizinischen Abteilung am Hauptsitz erhoben werden kann. Ihren Berichten kann Beweiswert zugemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 159). Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verwaltungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162).
5.2.3. Kurz darauf, am 3. Februar 2016, zieht PD Dr. med. J____ aufgrund der persistierenden Symptomatik eine Rotatorenmanschetten-Problematik in Betracht und empfiehlt weitere bildgebende Untersuchungen, da womöglich ein gesundheitliches Verbesserungspotential vorhanden sei (SUVA-Akte 112). Der Kreisarzt befindet weitere Abklärungen nicht als angezeigt, hält an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung fest und erachtet eine namhafte Besserung als nicht überwiegend wahrscheinlich (Stellungnahme vom 2. März 2016, SUVA-Akte 117/118). Dennoch befürwortet die Beschwerdegegnerin die Durchführung weiterer Abklärungen und gibt ein MRT mit Arthrographie in Auftrag (SUVA-Akte 123). Dieses zeigt ein intakte Supra- und Infraspinatussehne und eine intakte Subscapularissehne. Der fehlende Nachweis der langen Bizepssehne passe zu einem Status nach Tenotomie oder Rissbildung mit Verklebung (Bericht K____ vom 24. Mai 2016, SUVA-Akte 126). In Kenntnis dieser Ergebnisse befürwortet der Kreisarzt weiterhin den Fallabschluss und sieht in einer weiteren Behandlung kein Potenzial für eine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen (Stellungnahme vom 9. Juni 2016, SUVA-Akte 128). Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 lehnt die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung ab (SUVA-Akte 131).
5.2.4. Der Beschwerdeführer holt daraufhin bei Dr. med. L____, M____ Klinik [...] eine Zweitmeinung ein. Ihm gegenüber berichtet der Beschwerdeführer von Hypästhesien und Dysästhesien im ventralen Oberarmbereich und von stechenden Schmerzen im posterioren Scapulabereich, welche vor allem beim Krafteinsatz der Aussenrotation und Abduktion auftreten würden. Dr. med. L____ bezeichnet die geklagten Beschwerden als glaubhaft und unterstützt weitere Diagnostik mit subacromialer Infiltration, allenfalls sei auch eine konventionelle CT-Untersuchung empfehlenswert um auszuschliessen, dass der abgebrochene Spickdraht zu einer posterioren Muskelirritation führe (Bericht vom 29. August 2016, Replikbeilage 2). Ein daraufhin durchgeführtes CT bestätigt, dass der abgebrochene Draht zwar den Knochen nicht überragt, dokumentiert aber, dass die obere der beiden Schrauben knapp in den Musculus infraspinatus reicht (vgl. die chirurgische Beurteilung des SUVA Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin, Dr. med. N____ vom 25. August 2017, AB 1, S. 5). Deswegen wird am 6. Februar 2017 bei weiterhin bestehendem Verdacht auf störendes Osteosynthesematerial ein erster Teil des Materials operativ entfernt (OP-Bericht, SUVA-Akte 159). Am 20. April 2017 ergeht der Einspracheentscheid (SUVA-Akte 186).
5.3.3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter, gemäss Kreisarzt sei dem Beschwerdeführer im Dezember 2015 die Ausübung leidensangepasster Arbeiten wieder zumutbar gewesen und es habe kein Potenzial für eine namhafte Besserung mehr gegeben. Demnach rechtfertige sich die Einstellung der Taggeldleistungen im März 2016 unter dem Aspekt der Rentenprüfung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, setzt der Anspruch auf vorübergehende Leistungen voraus, dass von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, sprich der Arbeitsfähigkeit, erwartet werden kann (vgl. vorne E. 3.1.3.). E contrario bedeutet das, der Anspruch auf eine Dauerleistung wie die Rente kann erst geprüft werden, wenn keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist. Der Gesundheitszustand muss wenigstens stabil geworden sein (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 372). Aus dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids im April 2017 verwirklicht hat, kann jedoch nicht auf einen stabilen Gesundheitszustand geschlossen werden. Der Beschwerdeführer klagt durchwegs über persistierende Beschwerden, die von den behandelnden Ärzten ernst genommen werden und die wohl auf das störende Material zurückzuführen sein dürften, welches anlässlich der Latarjet-Operation von 12. Januar 2015 eingesetzt worden war. Noch während des Einspracheverfahrens findet im Februar 2017 deswegen der erste von zwei Eingriffen zur Entfernung des störenden Osteosynthesematerials statt, der (vorübergehend) wieder eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der Eingriff vom 6. Februar 2017 daher nicht als Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV bezeichnet werden, da es nicht zum Wiederaufflackern eines vermeintlich geheilten Leidens gekommen ist. Vielmehr hatte sich der Gesundheitszustand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht stabilisiert, weshalb die Einstellung der Taggelder per Ende März 2016 verfrüht war.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. April 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, über dem 31. März 2016 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen) wovon Fr. 3‘300.-- zuzüglich Fr. 264.-- (8%) MWSt. und Fr. 1‘200.-- zuzüglich Fr. 92.40 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit