Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. C. Karli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.31

Einspracheentscheid vom 26. April 2017

Kausalität bei Rückfall; in casu verneint.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1983, zog sich am 27. Januar 2001 einen Bruch des linken Wadenbeins zu (vgl. implizit SUVA-Akte 92, S. 1-11 und S. 14 ff.). Zu dieser Zeit absolvierte er eine Lehre als Verkäufer bei der B____ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) unfallversichert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

b)        Ab dem 1. Juli 2008 war der Beschwerdeführer 50 % bei der C____ AG als Kundenbetreuer angestellt und in dieser Eigenschaft wiederum bei der SUVA unfallversichert. Am 9. August 2013 erlitt er einen Auffahrunfall. Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung im D____spital wurden die Diagnosen HWS-Distorsion und Prellung Flanke rechts mit Lumboischialgie gestellt (vgl. den Austrittsbericht vom 9. August 2013; SUVA-Akte 4). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. SUVA-Akte 29). Unter anderem beteiligte sie sich auch an den Kosten der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Lymphdrainage (vgl. u.a. SUVA-Akte 27). Ab dem 25. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 23). Am 26. September 2013 nahm er seine Arbeit zu 100 % auf (vgl. SUVA-Akte 24).

c)         Am 5. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen einer seit einer Woche andauernden "Halskehre" auf der Notfallstation des E____spitals [...] vorstellig. Dort wurde die Diagnose "Torticollis rechtsbetont" gestellt (vgl. SUVA-Akte 46). Am 8. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer der SUVA telefonisch mit, er habe die "Halskehre" (vgl. SUVA-Akte 32). Dies wurde von der SUVA als Rückfallmeldung gewertet. Sie holte daher entsprechende Unterlagen ein (insb. das Arztzeugnis vom 2. Juni 2014 [SUVA-Akte 46] und die biomechanische Kurzbeurteilung vom 18. Juni 2014 [IV-Akte 47, S. 3 ff.]). Daraufhin äusserte sich der Kreisarzt am 2. Juli 2014 zur Kausalität (vgl. SUVA-Akte 49). Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man erbringe keine Leistungen (vgl. SUVA-Akte 51). Dazu äusserte sich dieser am 2. August 2014 (vgl. SUVA-Akte 52). In der Folge nahm der Kreisarzt am 25. August 2014 nochmals Stellung (vgl. SUVA-Akte 55). Am 1. September 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt untersucht (vgl. den Bericht vom 1. September 2014; SUVA-Akte 59).

d)        Mit Verfügung vom 11. September 2014 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akte 67). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 69). In der Folge beauftragte die SUVA Dr. F____ mit der neurologischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 16. Januar 2017; SUVA-Akte 92). Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2017 wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Es wurde ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. August 2013 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nackenschmerzen verneint (vgl. SUVA-Akte 95).

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2017 hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss macht er eine ungenügende Sachverhaltsabklärung geltend. Seiner Eingabe hat er diverse medizinische Unterlagen beigelegt.

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne.

c)         Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juni 2018 wird der Schriftenwechsel geschlossen, nachdem innert mehrfach erstreckter Frist keine der angekündigten weiteren Eingaben eingehen.

d)        Am 6. Juli 2017 wendet sich der Beschwerdeführer durch G____, c/o H____, an das Sozialversicherungsgericht und ersucht um eine Fristerstreckung bis zum 15. August 2018, da die Sommerferien in Italien etwas länger dauern würden.

e)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juli 2018 wird das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Die Parteien werden zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht geladen. Der Beschwerdeführer wird mangels Vertretungsbefugnis von G____ zur persönlichen Teilnahme aufgefordert. Es wird ihm zugestanden, an der Verhandlung seine Stellungnahme vorzutragen und allenfalls weitere (medizinische) Dokumente einzureichen. Des Weiteren wird ihm zugestanden, die Dokumente (Stellungnahmen, Berichte) im Vorfeld der Parteiverhandlung schriftlich einzureichen.

f)         Am 16. August 2018 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, welcher er mehrere ärztliche Unterlagen beigelegt hat.

III.      

a)        Am 27. August 2018 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer sowie Herr G____ teil. Von Seiten der Beschwerdegegnerin erscheint niemand.

b)        Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhält Herr G____ Gelegenheit zur Stellung der Anträge.

c)         Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird.

1.3.       Im vorliegenden Fall wurde der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 28. April 2017 zugestellt (vgl. dazu die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Sendungsinformationen). Die 30-tägige Beschwerdefrist hat damit am 29. April 2017 zu laufen begonnen und am 26. Mai 2017 (Montag) geendet. Die Beschwerde wurde am 26. Mai 2017 und damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist aufgegeben.

1.4.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.             

2.1.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung resp. eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1). Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501, 502 E. 1.1; BGE 125 V 413, 414 E. 1b).

2.2.       Die Beschwerdegegnerin gelangte mit Einspracheentscheid vom 26. April 2017 zum Ergebnis, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Nackenschmerzen und dem Unfallereignis vom 9. August 2013 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit habe man zu Recht eine Leistungspflicht verneint. Ein Leistungsanspruch bestehe aber selbst dann nicht, wenn die natürliche Kausalität bejaht und von einem Schleudertrauma im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen würde. Denn es fehle in jedem Fall an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges (vgl. insb. den Einspracheentscheid).

2.3.       Der Beschwerdeführer beantragt anlässlich der Parteiverhandlung die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der durchgeführten medizinischen Massnahmen, insbesondere der Lymphdrainage und der chiropraktischen Behandlungen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

2.4.       Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen ist damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 9. August 2013 noch Therapiekosten zu vergüten hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (sog. Heilbehandlung). Der Unfallversicherer hat die Heilbehandlung nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 143 V 148, 151 f. E. 3.1.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, geht der Heilbehandlungsanspruch unter (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 5.3.).

3.1.2.   Nach einem rentenausschliessenden Fallabschluss bleibt für Leistungen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG kein Raum (BGE 140 V 130, 133 E. 2.4). Vorbehalten bleibt einzig der Anspruch auf weitere Heilbehandlung auf Grund von Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Verbindung mit Art. 10 UVG, (Rückfall oder Spätfolgen; vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.3).

3.2.       3.2.1.  Gemäss Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2, in: SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46).

3.2.2.  Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2. mit Hinweisen).

 

3.2.3.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1).

3.2.4.  Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Fehlt es an der Adäquanz, erübrigen sich weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität (BGE 135 V 465, 472 E. 5.1).

4.             

4.1.       Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4).

4.2.       Dr. F____ hielt im neurologischen Gutachten vom 16. Januar 2017 (SUVA-Akte 92) fest, der Explorand habe anlässlich des Ereignisses vom 9. August 2013 eine HWS-Distorsion erlitten, die aufgrund der dokumentierten Symptomatik in Übereinstimmung mit der zeitnahen Beurteilung auch retrospektiv den Schweregrad II gemäss Quebec Task Force (QTF) aufweise. Darüber hinausgehende Verletzungen und insbesondere strukturell fassbare Schädigungen seien gemäss den klinischen Befunden und auch gemäss der MR-tomografischen Abklärung bis zum heutigen Tage nicht vorhanden. Die Prognose nach einer derartigen Verletzung sei im Allgemeinen gut. Es sei mit einer Beschwerdedauer bzw. einer Restitutio ad integrum innerhalb weniger Wochen oder Monate zu rechnen. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung habe der Explorand auch angegeben, dass die Beschwerden nach zwei bis drei Monaten deutlich gebessert gewesen seien. In den Akten sei zwischen September 2013 und Juni 2014 keine objektive, ärztliche Dokumentation von HWS-Beschwerden bzw. deren Therapie vorhanden. Auch dies deute darauf hin, dass in diesem Zeitraum keine relevanten Beschwerden bestanden hätten und damals eine Restitutio ad integrum stattgefunden habe bzw. der Status quo ante erreicht worden sei. Die danach aufgetretenen bzw. vom Exploranden angegebenen immer wiederkehrenden Phasen mit lokalen Beschwerden im Bereich der HWS hätten darüber hinaus offensichtlich auch vor dem Unfallereignis bestanden. Möglicherweise seien diese im Rahmen der in den MRI-Aufnahmen gefundenen degenerativen Veränderungen zu erklären (die als unfallunabhängig zu werten seien). Allerdings bleibe hier anzumerken, dass man derartige Veränderungen sehr häufig und meist bei klinisch beschwerdefreien Personen finde. Zusammenfassend liessen sich also auf neurologischem Fachgebiet – bezogen auf das Unfallereignis vom 9. August 2013 – keine relevanten dauerhaften Beeinträchtigungen von versicherungsmedizinischer Relevanz mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen (vgl. S. 28 f. des Gutachtens).

4.3.       4.3.1.  Auf diese Einschätzung von Dr. F____ kann abgestellt werden. Der Gutachter hat sich mit den Angaben des Beschwerdeführers und den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung schlüssig begründet. Die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1. hiervor) sind erfüllt.

4.3.2.  Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. F____ habe seine Aussagen (teilweise) falsch wiedergegeben (vgl. die Bemerkungen des Beschwerdeführers zum Gutachten von Dr. F____ [u.a. zu Seite 16]; Beilage 1 zur Eingabe vom 16. August 2018). Dafür gibt es jedoch keine Anhalte. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer bereits ab dem 26. September 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 23). Dies spricht ebenfalls für die Einschätzung von Dr. F____. Selbst wenn der Gutachter gewisse Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt widergegeben hätte, so hätte dies aber keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. die Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang; Erwägung 5. hiernach).

4.3.3.  Klarzustellen ist noch, dass die in den Akten (insb. auch dem Gutachten von Dr. F____) erwähnte Diskushernie resp. die degenerativen Erscheinungen (vgl. dazu auch den Bericht von Dr. I____ vom 18. Mai 2017 [Beschwerdebeilage]; siehe auch S. 11 des Gutachtens von Dr. J____ vom 14. August 2018 [Beilage 2 zur Eingabe vom 16. August 2018] und den Bericht von Dr. K____ vom 30. November 2017 [Beilage 3 zur Eingabe vom 16. August 2018]) nicht als unfallkausal erachtet werden können. Eine Diskushernie kann nur dann als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2.). Davon kann vorliegend unbestrittenermassen nicht ausgegangen werden.

4.3.4.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers umfasst zwar auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen Diskushernie herrühren. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3.). Sollte es nunmehr durch den Unfall vom 9. August 2013 zu einer Aktivierung der Diskushernie gekommen sein, dann wäre davon auszugehen, dass der Status quo sine nach drei bis vier Monaten wieder erreicht gewesen ist; denn – wie bereits dargetan wurde – war dem Beschwerdeführer ab dem 26. September 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor).

4.4.       Aus all dem folgt, dass die vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachten Nackenschmerzen nicht auf den Unfall vom 9. August 2013 zurückgeführt werden können, mithin der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Selbst wenn diese Frage anders beurteilt würde, müsste der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

5.             

5.1.       Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen (insb. das Gutachten von Dr. F____) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Unfalles vom 9. August 2013 keine organisch objektiv ausgewiesene Verletzung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25) zugezogen hat. Bildgebend konnten keine strukturellen Läsionen eruriert werden. Namentlich wurden anlässlich der Erstversorgung im D____spital keine Frakturen festgestellt (vgl. SUVA-Akten 4 und 14). Auch die später durchgeführte MRT-Untersuchung brachte keine Läsionen zum Vorschein (vgl. den Bericht L____ vom 6. September 2013; SUVA-Akte 22).

5.2.       Wird angenommen, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich des Ereignisses vom 9. August 2013 eine HWS-Distorsion (ohne organisches Korrelat) zugezogen hat (vgl. dazu insb. das Gutachten von Dr. F____), dann hat die Adäquanzprüfung nach der sog. Schleudertrauma-Rechtsprechung zu erfolgen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist somit nach BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

5.3.       5.3.1.  Im vorliegenden Fall ist von einem einfachen Auffahrunfall auszugehen. Wie der biomechanischen Kurzbeurteilung (vgl. SUVA-Akte 47) zu entnehmen ist, sind die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen verhältnismässig geringfügig (vgl. S. 2 der Beurteilung). Die Geschwindigkeitsänderung (delta-v) wurde innerhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h angesiedelt.

5.3.2.  Die einfachen Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss gewöhnlich als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236). Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 359, 367 f. E. 6b; bestätigt in BGE 134 V 109, 126 f. E. 10.1). Letzteres trifft bei einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu, wenn mindestens vier der Kriterien gegeben sind (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden; es ist kein einziges der Kriterien als erfüllt zu erachten (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

5.3.3.  Der Auffahrunfall vom 9. August 2013 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch zeichnete er sich durch eine besondere Eindrücklichkeit aus. Ebenso wenig liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor. Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht gegeben. Wie bereits dargetan wurde, konnten keine strukturellen Läsionen festgestellt werden (vgl. sub Erwägung 5.1. hiervor). Es liegen auch kein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vor; die gesundheitliche Entwicklung nach dem Unfall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem bei derartigen Verletzungen Üblichen. Zu verneinen ist auch das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, ärztlichen Behandlung. Dr. M____ gab im Bericht vom 5. Oktober 2013 an, die Behandlung dauere (wahrscheinlich) noch ein bis zwei Wochen (vgl. SUVA-Akte 24). Des Weiteren ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht erfüllt. So wurde dem Beschwerdeführer bereits ab dem 26. September 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 24). Sodann übertreffen die aufgetretenen Schmerzen und die Beeinträchtigung, welche der Beschwerdeführer dadurch im Lebensalltag erfahren hat, das bei derartigen Verletzungen Übliche nicht in einem Masse, dass das Kriterium der erheblichen Beschwerden als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erscheint.

5.4.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. April 2017, zu Recht einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 26. April 2017 zu bestätigen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: