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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. C. Karli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2017.31
Einspracheentscheid vom 26. April 2017
Kausalität bei Rückfall; in casu verneint.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1983, zog sich am 27. Januar 2001 einen Bruch des linken Wadenbeins zu (vgl. implizit SUVA-Akte 92, S. 1-11 und S. 14 ff.). Zu dieser Zeit absolvierte er eine Lehre als Verkäufer bei der B____ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) unfallversichert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
b) Ab dem 1. Juli 2008 war der Beschwerdeführer 50 % bei der C____ AG als Kundenbetreuer angestellt und in dieser Eigenschaft wiederum bei der SUVA unfallversichert. Am 9. August 2013 erlitt er einen Auffahrunfall. Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung im D____spital wurden die Diagnosen HWS-Distorsion und Prellung Flanke rechts mit Lumboischialgie gestellt (vgl. den Austrittsbericht vom 9. August 2013; SUVA-Akte 4). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. SUVA-Akte 29). Unter anderem beteiligte sie sich auch an den Kosten der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Lymphdrainage (vgl. u.a. SUVA-Akte 27). Ab dem 25. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 23). Am 26. September 2013 nahm er seine Arbeit zu 100 % auf (vgl. SUVA-Akte 24).
c) Am 5. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen einer seit einer Woche andauernden "Halskehre" auf der Notfallstation des E____spitals [...] vorstellig. Dort wurde die Diagnose "Torticollis rechtsbetont" gestellt (vgl. SUVA-Akte 46). Am 8. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer der SUVA telefonisch mit, er habe die "Halskehre" (vgl. SUVA-Akte 32). Dies wurde von der SUVA als Rückfallmeldung gewertet. Sie holte daher entsprechende Unterlagen ein (insb. das Arztzeugnis vom 2. Juni 2014 [SUVA-Akte 46] und die biomechanische Kurzbeurteilung vom 18. Juni 2014 [IV-Akte 47, S. 3 ff.]). Daraufhin äusserte sich der Kreisarzt am 2. Juli 2014 zur Kausalität (vgl. SUVA-Akte 49). Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man erbringe keine Leistungen (vgl. SUVA-Akte 51). Dazu äusserte sich dieser am 2. August 2014 (vgl. SUVA-Akte 52). In der Folge nahm der Kreisarzt am 25. August 2014 nochmals Stellung (vgl. SUVA-Akte 55). Am 1. September 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt untersucht (vgl. den Bericht vom 1. September 2014; SUVA-Akte 59).
d) Mit Verfügung vom 11. September 2014 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akte 67). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 69). In der Folge beauftragte die SUVA Dr. F____ mit der neurologischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 16. Januar 2017; SUVA-Akte 92). Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2017 wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Es wurde ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. August 2013 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nackenschmerzen verneint (vgl. SUVA-Akte 95).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2017 hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss macht er eine ungenügende Sachverhaltsabklärung geltend. Seiner Eingabe hat er diverse medizinische Unterlagen beigelegt.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juni 2018 wird der Schriftenwechsel geschlossen, nachdem innert mehrfach erstreckter Frist keine der angekündigten weiteren Eingaben eingehen.
d) Am 6. Juli 2017 wendet sich der Beschwerdeführer durch G____, c/o H____, an das Sozialversicherungsgericht und ersucht um eine Fristerstreckung bis zum 15. August 2018, da die Sommerferien in Italien etwas länger dauern würden.
e) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juli 2018 wird das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Die Parteien werden zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht geladen. Der Beschwerdeführer wird mangels Vertretungsbefugnis von G____ zur persönlichen Teilnahme aufgefordert. Es wird ihm zugestanden, an der Verhandlung seine Stellungnahme vorzutragen und allenfalls weitere (medizinische) Dokumente einzureichen. Des Weiteren wird ihm zugestanden, die Dokumente (Stellungnahmen, Berichte) im Vorfeld der Parteiverhandlung schriftlich einzureichen.
f) Am 16. August 2018 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, welcher er mehrere ärztliche Unterlagen beigelegt hat.
III.
a) Am 27. August 2018 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer sowie Herr G____ teil. Von Seiten der Beschwerdegegnerin erscheint niemand.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhält Herr G____ Gelegenheit zur Stellung der Anträge.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird.
1.3. Im vorliegenden Fall wurde der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 28. April 2017 zugestellt (vgl. dazu die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Sendungsinformationen). Die 30-tägige Beschwerdefrist hat damit am 29. April 2017 zu laufen begonnen und am 26. Mai 2017 (Montag) geendet. Die Beschwerde wurde am 26. Mai 2017 und damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist aufgegeben.
1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Nach einem rentenausschliessenden Fallabschluss bleibt für Leistungen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG kein Raum (BGE 140 V 130, 133 E. 2.4). Vorbehalten bleibt einzig der Anspruch auf weitere Heilbehandlung auf Grund von Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Verbindung mit Art. 10 UVG, (Rückfall oder Spätfolgen; vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.3).
3.2.2. Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2. mit Hinweisen).
3.2.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1).
3.2.4. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Fehlt es an der Adäquanz, erübrigen sich weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität (BGE 135 V 465, 472 E. 5.1).
4.3.3. Klarzustellen ist noch, dass die in den Akten (insb. auch dem Gutachten von Dr. F____) erwähnte Diskushernie resp. die degenerativen Erscheinungen (vgl. dazu auch den Bericht von Dr. I____ vom 18. Mai 2017 [Beschwerdebeilage]; siehe auch S. 11 des Gutachtens von Dr. J____ vom 14. August 2018 [Beilage 2 zur Eingabe vom 16. August 2018] und den Bericht von Dr. K____ vom 30. November 2017 [Beilage 3 zur Eingabe vom 16. August 2018]) nicht als unfallkausal erachtet werden können. Eine Diskushernie kann nur dann als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2.). Davon kann vorliegend unbestrittenermassen nicht ausgegangen werden.
4.3.4. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers umfasst zwar auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen Diskushernie herrühren. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3.). Sollte es nunmehr durch den Unfall vom 9. August 2013 zu einer Aktivierung der Diskushernie gekommen sein, dann wäre davon auszugehen, dass der Status quo sine nach drei bis vier Monaten wieder erreicht gewesen ist; denn – wie bereits dargetan wurde – war dem Beschwerdeführer ab dem 26. September 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit