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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 19.
Oktober 2017
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.32
Rückforderung von zu viel
erbrachten Taggeldleistungen
Einspracheentscheid vom
26. April 2017
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer war vom 5. Januar 2016
befristet bis zum 5. April 2016 bei der B____ als Zimmermann angestellt
(Leih-Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2016, SUVA-Akte 4, S. 3). Am
21. Januar 2016 knickte er beim Herabsteigen von einem Gerüst mit dem Fuss
um und brach sich das Fersenbein (Schadenmeldung UVG vom 22. Januar 2016,
SUVA-Akte 1, sowie Austrittsbericht des C____spitals Basel [nachfolgend: C____spital]
vom 29. Januar 2016, SUVA-Akte 13, S. 2 f.). In der Folge war er
für längere Zeit zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein UVG, SUVA-Akte 103).
Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von
Heilkosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom 3. Februar 2016,
SUVA-Akten 5 und 6, vom 18. Februar 2016, SUVA-Akten 16 und 18,
sowie vom 15. Juli 2016, SUVA-Akte 68).
1.2.
Im Februar 2016 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mit, dass er sich beim Unfall einen Zahn abgebrochen habe (E-Mail vom
16. Februar 2016, SUVA-Akte 14, S. 1, und Unfallschilderung vom
23. Februar 2016, SUVA-Akte 19). Auch für die Behandlung dieses
Zahnschadens erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprachen
(Kostengutsprachen vom 11. Juli 2016, SUVA-Akte 64, vom 19. September
2016, SUVA-Akten 81 und 83, und vom 4. Oktober 2016,
SUVA-Akte 90).
1.3.
Ab dem 17. Oktober 2016 arbeitete der Beschwerdeführer wieder
für die B____ (Stundennachweise 2016 und 2017, Lohnabrechnungen Oktober 2016
bis Januar 2017 und Leih-Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2017,
SUVA-Akte 106, S.4, 6 bis 12 und 13 f.). Darüber wurde die
Beschwerdegegnerin am 27. Dezember 2016 von der D____ Arbeitslosenkasse in
Kenntnis gesetzt. Mit Verfügung vom 8. März 2017 forderte die
Beschwerdegegnerin daraufhin die seit dem 17. Oktober 2016 erbrachten
Taggelder in Höhe von insgesamt CHF 6‘167.95 zurück. Sie begründete dies
damit, dass die Taggelder aufgrund der Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers zu
Unrecht ausgerichtet worden seien (SUVA-Akte 117). Die am 7. März
2017 dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akte 119) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. April 2017 ab
(SUVA-Akte 122).
2.
2.1.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin ersuchte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen um Verzicht auf die verfügte Rückforderung
und erklärte, dass er die Beschwerdeführerin über die Wiederaufnahme der Arbeit
informiert habe und das erhaltene Geld in gutem Glauben angenommen und
verwendet habe. Die Beschwerdegegnerin leitete das Schreiben am 7. Juni
2017 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter, welche es als
Beschwerde entgegennahm.
2.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 schloss die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom
20. Juli 2017 hin, erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist für die
Einreichung einer Replik mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2017 bis zum
23. August 2017. Der Beschwerdeführer reicht jedoch innert Frist keine
Replik ein.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60
ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber E. 7.).
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG
ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle ‑
wie den vorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu entscheiden.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
verfügte, der Beschwerdeführer habe einen Betrag von CHF 6‘167.95 für zu
viel erbrachte Taggeldleistungen seit dem 17. Oktober 2016 zurückzuzahlen.
5.
5.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch
auf ein Taggeld der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist (Art. 16
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
[UVG; SR 832.20]). Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 6 ATSG definiert
als „die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich“ (bei einer langen Dauer wird dabei auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder einem anderen Aufgabenbereich) zumutbare Arbeit zu
leisten“ (für eine ausführliche Definition vgl. BGE 130 V 343, 345 E. 3.1).
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist
es Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen, den Gesundheitszustand der betroffenen
Person zu beurteilen und, sofern notwendig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit
zu beschreiben. Sie nehmen schliesslich Stellung zur Arbeitsfähigkeit, indem
sie eine Einschätzung abgeben und diese begründen. Dies stellt die Grundlage
für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der oder
dem Betroffenen noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f.
E. 3.2 und BGE 105 V 156, 158 f. E. 1). Der medizinischen Einschätzung
kommt demnach nur beschränkte Bedeutung zu (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 6
N 56). Während eine Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist, stellt die
ärztliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit anhand der
rechtserheblichen Indikatoren also eine Rechtsfrage dar (vgl. BGE 141 V 281,
308 E. 7).
5.2.
Taggeldleistungen im
Besonderen stellen auf unbestimmte Zeit zugesprochene Dauerleistungen dar (vgl.
Ueli Kieser, Art. 15
N 12; BGE 133 V 57, 63 f. E. 6.6.1 f.; BGE 138 V 140, 144
E. 5.3.1). Anders als bei Renten sind die revisionsrechtlichen Voraussetzungen
von Art. 17 Abs. 2 ATSG bei wesentlichen Änderungen des Sachverhalts
nicht auf Taggeldleistungen anwendbar. Vielmehr können diese jederzeit und ohne
Bindung an eine zeitliche Dauer der Änderung an neue Verhältnisse angepasst oder
rückwirkend ganz eingestellt werden (BGE 138 V 140, 144 E. 5.3.2; Urteil
8C_39/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 4.1). Die Taggelder sollen den
konkreten Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person durch den Unfall in
der Heilungsphase erleidet, ausgeglichen werden (BGE 135 V 287, 290
E. 4.2).
5.3.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem
Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Längere strafrechtliche Fristen sind
vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Auf ein Verschulden der
versicherten Person kommt es dabei nicht an (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts
9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 1 und 9C_478/2013 vom
24. Juli 2013 E. 3.1).
6.
6.1.
Zu Recht unbestritten sind die seit dem Unfall vom 21. Januar
2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit und die Ausrichtung von Taggeldern bis zum
16. Oktober 2016.
Der SUVA-Kreisarzt Dr. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparats, ging in seinem Bericht über die
Untersuchung vom 19. September 2016 von der Zumutbarkeit einer
ganztägigen, leicht bis mittelschwer belastenden Arbeitstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Gehen auf unebenem Gelände mit dem rechten Fuss,
Besteigen von Leitern und Gerüsten, Zwangshaltungen mit dem rechten Bein oder
das Einnehmen von absturzgefährdeten Positionen erachtete er als unzumutbar
(SUVA-Akte 84, S. 4, vgl. auch Unfallschein UVG, SUVA-Akte 82).
Dr. F____, Oberarzt der Orthopädie / Traumatologie des C____spitals, berichtete
am 28. November 2016, der Beschwerdeführer sei bereits wieder zu 50%
arbeitsfähig und vermelde eine leichte Besserung der Beschwerden. Er habe mit
ihm die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 75% ab dem 5. Dezember 2016
vereinbart. Dies wurde entsprechend im Unfallschein vermerkt. Ab dem
20. Januar 2017 war der Beschwerdeführer gemäss den Ärzten des C____spitals
wieder voll arbeitsfähig (Unfallschein UVG, SUVA-Akte 103; Bericht der
Dres. F____ und G____ des C____spitals vom 25. Januar 2017,
SUVA-Akte 118).
6.2.
Entgegen dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte
geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 17. Oktober
2016 während fünf Tagen in der Woche zur Arbeit ging und bis Ende Dezember 2016
zwischen 39 und 42 Stunden wöchentlich arbeitete (Stundennachweis 2016, SUVA-Akte 106,
S. 4, und Lohnabrechnungen Oktober 2016 bis Dezember 2016,
SUVA-Akte 106, S. 6 bis 10). Dies entspricht in etwa der im Vertrag
vom 8. Januar 2016 (SUVA-Akte 4, S. 3) vereinbarten Arbeitszeit
von 41.5 Stunden pro Woche bzw. im Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2017
vereinbarten 42 Stunden pro Woche (SUVA-Akte 106, S. 12). Die
Schwankungen können als normal angesehen werden. Insbesondere bei einer im
Stundenlohn angestellten Person, kann nicht davon ausgegangen werden, dass jede
Woche exakt die vereinbarte Arbeitszeit geleistet wird, bzw. ein Arbeitseinsatz
möglich ist, der exakt diese Arbeitszeit ausfüllt. Aus dem Stundennachweis 2017
(SUVA-Akte 106, S. 11), auf dem sich Eintragungen bis zum
22. Januar 2017 finden, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den
ersten drei Wochen drei bis 5 Tage bzw. 24.5 bis 37 Stunden in der Woche
gearbeitet hat. Auch hier ist anzunehmen, dass es sich um eine im Rahmen der
Anstellung im Stundenlohn normale Schwankung handelt. Dass die
Leih-Arbeitsverträge jeweils auf maximal drei Monate ausgelegt waren und für
die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 kein separater Vertrag vorliegt, ändert
vorliegend nichts ‑ zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er
in dieser Zeit zu 100% gearbeitet hat. Ausserdem richtete auch die Arbeitslosenkasse
der D____ ab Mitte Oktober 2016 wieder Leistungen an den Beschwerdeführer aus
(Abrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2016, SUVA-Akte 110,
S. 26 bis 30).
6.3.
Durch seine Arbeitsaufnahme am 17. Oktober 2017 zu 100% hatte
der Beschwerdeführer keinen unfallbedingten Erwerbsausfall mehr (vgl. dazu
E. 5.2.). Der Beschwerdeführer hatte dieselbe Arbeit wie vor dem Unfall
und auch praktisch denselben Lohn (Leih-Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2016,
SUVA-Akte 106, S. 5: CHF 39.35/Stunde; Leih-Arbeitsvertrag vom
3. Januar 2017, SUVA-Akte 106, S. 12: CHF 39.50/Stunde). Allein
deshalb bestand ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf ein Taggeld der
Unfallversicherung. Durch die Wiederaufnahme des Zwischenverdienst-Tätigkeit,
welche er bereits vor dem Unfall innehatte, kam es sodann auch zur Leistungserbringung
durch die Arbeitslosenkasse (E. 6.2.).
Im Weiteren kann aufgrund der unter E. 5.1. gemachten
Ausführungen nicht gesagt werden, weil die Ärzte von einer zumindest teilweisen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien, habe der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf Taggelder der Beschwerdegegnerin gehabt. Die Ärzte gingen vorliegend von
einer reduzierten Arbeitsfähigkeit aus, dadurch, dass der Beschwerdeführer
jedoch die Arbeit wieder zu 100% aufnahm, bewies er, dass ihm ein volles Pensum
zumutbar war. Die bestätigte sich dadurch, dass in der Folge auch von den
Medizinern eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl.
E. 6.1.). Zu erneuten Krankheitstagen ist es ‑ soweit aus den Akten
ersichtlich ‑ nicht gekommen. Aus juristischer Sicht ist daher von einer
vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 17. Oktober 2017
auszugehen. Dass der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen klagt vermag
daran nichts zu ändern, auch wenn verständlich ist, dass das Nachgehen einer
Arbeit ‑ namentlich der eines Zimmermanns ‑ unter Schmerzen nicht
leicht ist.
6.4.
Der Beschwerdeführer hat somit seit dem 17. Oktober 2016 keinen
Anspruch mehr auf Taggelder der Beschwerdegegnerin. Sie hat diese folglich zu
Recht zurückgefordert (vgl. E. 5.2. und 5.3.).
7.
7.1.
Der Beschwerdeführer ersucht die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerde vom 27. Mai 2017 darum, auf die Rückforderung zu verzichten. Er
beteuert seinen guten Glauben und weist darauf hin, dass er hohe Schulden habe
und das Geld deshalb gebraucht habe.
7.2.
Hat eine Person Leistungen in gutem Glauben empfangen, muss sie
diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen
wird in solchen Fällen ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Für die Beurteilung ob eine
grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung
rechtskräftig entschieden ist, entscheidend (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Eine
grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten
Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die
nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).
Für die Gewährung des Erlasses der Rückforderung ist ein schriftliches Gesuch
der betroffenen Person nötig. Dieses bedarf einer Begründung, muss mit den
nötigen Beilagen versehen werden und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft
der Rückforderungsverfügung eingereicht werden (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Rechtskräftig
in diesem Sinne wird eine Verfügung dann, wenn sie nicht mehr mit einem
ordentlichen Rechtsmittel (z.B. Beschwerde) angefochten werden kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8F_3/2016 vom 2. März 2016). Der Entscheid über
den Erlass der Rückforderung ist in Form einer Verfügung zu erlassen
(Art. 4 Abs. 5 ATSV).
7.3.
Vorliegend ist noch keine Verfügung der Beschwerdeführerin über die
Frage des Erlasses der Verfügung ergangen. Der Einspracheentscheid vom
26. April 2017 beschränkt sich ‑ wie bereits die Verfügung vom 8. März
2017 ‑ auf die Frage, ob das Taggeld grundsätzlich zurückgefordert werden
durfte. Auch eine Ausdehnung des Streitgegenstands erscheint vorliegend nicht
angezeigt. Das angerufene Gericht kann somit mangels Anfechtungsobjekt nicht
darüber urteilen, ob ein Erlass der Rückforderung erfolgen muss. Solange das
Gerichtsurteil und damit auch die Verfügung vom 8. März 2017 noch nicht
rechtskräftig sind, kann der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch
(inklusive entsprechender Beilagen) bei der Beschwerdegegnerin einreichen. Es
steht dem Beschwerdeführer auch frei, das als Beschwerde entgegengenommene
Schreiben vom 27. Mai 2017 als Erlassgesuch bei der Beschwerdegegnerin
einzureichen.
8.
8.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: