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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
vertreten durch D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.33
Einspracheentscheid vom
12. Mai 2017
Anspruch auf Heilkosten und
Taggeld infolge eines Unfalls.
Tatsachen
I.
a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin arbeitete (unter
anderem) seit dem 1. Januar 1998 als Reinigungsfrau bei der E____ AG,
Basel. Über diese ist sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
unfallversichert. Am 5. März 2016 stürzte sie bei der Arbeit von einer
Leiter und erlitt dabei Prellungen an Schulter, Arm und Rippen (Schadenmeldung
UVG vom 8. März 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 67). In der Folge
war die Beschwerdeführerin zunächst zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 6. Juni
2016 war sie noch zu 50% arbeitsunfähig und ab dem 20. Juni 2016 wurde ihr
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Unfallschein UVG, AB 68).
Im Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin denn auch die Arbeit wieder auf (vgl.
Unfallschein UVG, Akte 68, Patientenakteneintrag von Dr. F____ vom
27. Juni 2016, AB 45, und Telefonnotiz vom 6. Juni 2016,
AB 8). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen für
die Unfallfolgen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom
15. und vom 21. April 2016, Akten 99 bis 104, vom 28. April
2016, Akten 88 bis 96, und vom 7. Juni und vom 7. Juli 2016 betreffend
Taggeld, Akten 73 bis 86).
b) Am 6. Februar 2017 verfügte die
Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer Leistungen per 31. Januar 2017
(AB 61). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017
Einsprache (AB 60). In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017
hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab
(AB 54).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei die
Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Verbeiständung mit B____
als Rechtsvertreter beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. August 2017 (Postaufgabe 1. September 2017)
auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 4. Oktober 2017 und in der
Duplik vom 17. November 2017 halten die Parteien an ihren im ersten
Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
d) Mit Schreiben vom 3. November 2017 reicht die Beschwerdeführerin
eine Bestätigung von Dr. G____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein.
III.
Mit Verfügung vom 1. September 2017 weist die
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. Dezember 2017 die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde
wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen an die
Beschwerdeführerin mit der Begründung ein, dass der status quo ante per dieses
Datum erreicht sei. Im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 (AB 54)
fügte sie hinzu, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. Juni 2016 in
ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Infolgedessen
habe sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20]) und es könnte
somit auch die Einstellung der Übernahme der Heilbehandlungskosten nicht beanstandet
werden, selbst wenn kein status quo sine erreicht worden wäre.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
behandelnden Ärzte hätten erklärt, dass sowohl die weiteren Beschwerden als
auch die Notwendigkeit einer Schulteroperation unfallbedingt seien. Die
Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Einspracheentscheid jedoch im
Wesentlichen auf der Aktenbeurteilung ihres Vertrauensarztes abgestützt (vgl.
Berichte des beratenden Arztes Dr. H____ vom 11. Mai 2016,
AB 46, und vom 4. Januar 2017, AB 42). Diesem sei jedoch keine volle
Beweiskraft zuzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin vermöge mit diesen den Wegfall
der anfänglich anerkannten Kausalität zwischen dem Unfall und der Beschwerden
nicht zu beweisen. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts habe sie ein Gutachten mit persönlicher Untersuchung der
Beschwerdeführerin und Berücksichtigung der aktuellen Situation einzuholen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per
31. Januar 2017 eingestellt hat. Insbesondere ist strittig, ob die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat oder ob eine
gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu
erfolgen hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung
einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine versicherte Person hat Anspruch
auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der
Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie
zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177,
181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung
sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater
Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE
125 V 456, 461 f. E. 5a).
3.2.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache
des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist
(Bundesgerichtsurteile 8C_48/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007
E. 2.2). Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim
Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August
2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je
mit Hinweisen).
3.3.
Das bedeutet zugleich, dass die Ansprüche auf Taggeld und Heilbehandlung
nur solange bestehen, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
E. 6.6.2). Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet
werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung
oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung
zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende
Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Art. 10,
S. 101). So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven
Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren
Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen
Anspruch auf deren Durchführung (Urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015
E. 4.1 mit Hinweisen). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall
wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig
zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die
Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter
verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer
namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer
retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015
E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009
E. 3.2).
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet
werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG
(Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente)
nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu
übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE
140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).
3.4.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig
ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und
daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat
abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE
122 V 157, 160 E. 1b).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verfügung der
Leistungseinstellung ‑ wie von der Beschwerdegegnerin richtig erkannt ‑
namentlich auf den Bericht ihres beratenden Arztes Dr. H____ vom
4. Januar 2017 (AB 42). Dieser bejahte eine Teilkausalität zwischen
dem Unfall vom 5. März 2016 und der Gesundheitsschädigung der
Beschwerdeführerin. Er führte aus, es seien im Rahmen einer MRI Untersuchung (vermutlich
bezieht er sich auf jene der Radiologie des I____ Spitals, vgl. Bericht vom
14. November 2016, AB 43) keine objektivierbaren strukturellen traumatischen
Läsionen festgestellt worden. Es bestehe eine Arthrose des Acromioclaviculargelenks
(ACG) sowie eine vorbestehende Impingementkonstellation. Es könne maximal eine
vorübergehende Verschlimmerung im Sinne einer aktivierten AC-Gelenksarthrose
geltend gemacht werden. Der status quo sine könne spätestens neun Monate nach
dem Unfallereignis, also Ende Januar 2017, festgesetzt werden. Eine
richtunggebende Verschlimmerung könne nicht geltend gemacht werden.
4.2.
Die Beschwerdeführerin weist auf die Berichte bzw.
Patientenakteneinträge von Dr. F____ (AB 40, 44, 45 und 48) der J____klinik
in [...] und die Berichte des K____spitals [...] hin. Sie bringt vor, diese
sprächen sich für eine Unfallkausalität ihrer weiteren Beschwerden und der
Notwendigkeit der Operation aus.
4.3.
Dr. F____ stellte in seinem Patientenakteneintrag vom 4. April
2016 (AB 48) die Verdachtsdiagnose einer linksseitigen Schulterluxation am
5. März 2016, mit antero-inferiorer Bankartläsion mit ossärem Abriss des
IGHL (inferiores glenohumerales Ligament). Im Eintrag vom 26. April 2016
(ebenfalls AB 48) erklärte er, auf dem mittlerweile durchgesehenen MRI
finde sich keine Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette (RM) und die
postulierte Ablösung des antero-inferioren Labrums sei nur minim. Sicherlich
bestehe aber eine Quetschverletzung der superioren RM mit einer Signalalteration
und einer Bursa welche posttraumatisch aufgetreten sei. Im Befund sprach er von
einem deutlichen Impingement mit typischer Ausstrahlung in den Arm. Er zeigte
sich der Auffassung, dass der Arm im Alltag ganz normal eingesetzt werden solle
und die Rehabilitation drei bis vier Monate dauere. Aus den Patientenakteneinträgen
von Dr. F____ vom 13. September 2016 sowie vom 8. und
24. November 2016 (alle AB 44) ergibt sich, dass der
Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde. Dennoch
wurde von Restschmerzen im Bereich des ACG und im Sinne einer Reizung der Bursa
in Abduktion mit Ausstrahlung in den lateralen Oberarm und teilweise bis in die
Hand berichtet. Dr. F____ hielt im September fest, dass eine Infiltration
geplant sei. Im November stellte er fest, dass diese keine Besserung gebracht
habe. Während die Beweglichkeit der Schulter gut sei, sei deren
Belastungsfähigkeit vermindert. Nachdem am 14. November 2016 nochmals ein
MRI durchgeführt worden (vgl. dazu Bericht der Radiologie des I____ Spitals vom
14. November 2016, AB 43) war, kam Dr. F____ zum Schluss, es
liege eine Kontusion/Bone-Bruise in der lateralen Clavicula und dem
angrenzenden Acromion im Sinne einer aktivierten ACG-Arthrose vor, sowie eine
leichtgradige Einengung des Subacromialraums mit Bursitis. Die Sehnenstrukturen
seien durchgehend und ohne Ruptur. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen
Beschwerden würden am ehesten zu der Kontusion des ACG und der Einengung des
Subacromialraums im Sinne einer Bursitis (Schleimbeutelentzündung) passen. Im Patientenakteneintrag
vom 31. Januar 2017 (AB 40) erwähnte Dr. F____ wiederum, dass
die Beschwerdeführerin unverändert Restbeschwerden habe. Im Weiteren wies er darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Hausärztin angeblich ein Ultraschall
habe machen lassen. Dabei seien Hämatome im Bereich des Pectoralis festgestellt
worden. Es sei vorstellbar, dass das grosse Hämatom, welches die Beschwerdeführerin
initial nach dem Sturz aufgewiesen habe, zu kleinen Vernarbungen im Bereich des
Pectoralis geführt habe. Dr. F____ kam zum Schluss, dass die Kontusion der
linken Schulter mit Hämatom im Brustbereich ursächlich im Vordergrund stehe.
Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin sekundäre Myogelosen der scapulären
Muskulatur aber auch im Bereich des Bizeps und des Pectoralis.
Aus diesen Berichten von Dr. F____ wird deutlich, dass die
Beschwerdeführerin, auch als sie wider zu 100% ihrer Arbeit nachging, stets
Beschwerden hatte. Ausserdem zeigt sich, dass Dr. F____ zumindest bei gewissen
Beschwerden davon ausging, dass diese eine Unfallfolge darstellten. Eine
ausführliche Begründung dieser Annahme findet sich jedoch in keinem der
Patientenakteneinträge.
4.4.
Im Bericht vom 1. März 2017 diagnostizierten die Ärzte des K____spitals
[...] (AB 56) eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose am Schultergürtel
links, mit sekundärem Impingement-Syndrom nach Schulterkontusion am
5. März 2016, sowie ein Status nach zweimaliger Schulterinfiltration (die
erste am 31. Mai 2016, die zweite am 13. September 2016 fecit Dr. F____).
Sie führten dazu namentlich aus, dass sie diese Diagnose als Folge des Unfalls
interpretierten, da die Beschwerden der Beschwerdeführerin mit einem adäquaten
Trauma begonnen hätten. Am 29. Mai 2017 bestätigte Dr. L____, es sei
durchaus nachvollziehbar, dass es zu einer Aktivierung vorbestehender
degenerativer Veränderungen gekommen sei und somit der Unfall für die geklagten
Beschwerden verantwortlich sei. Zudem erklärte Dr. L____, es müsse davon
ausgegangen werden, dass durch eine Gelenksanierung eine deutliche Besserung
der Beschwerden zu erreichen wäre. Durch weitere Verzögerungen seien die Sehnen
der Rotatorenmanschette gefährdet und die Schmerzen könnten sich zentralisieren
(Beschwerdebeilage [BB] 3). Auch aus diesen Berichten ergeben sich
zumindest Hinweise darauf, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin unfallkausal
sein könnten. Zudem wird zur Operation geraten. Eine solche fand gemäss dem
Bericht von Dr. G____ vom 27. Oktober 2017 (Beilage zum Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 3. November 2017) am 11. Juli 2017 statt. Dr. G____
diagnostizierte einen „Status nach „Arthroskopie Schulter links mit
Bizeptstenotomie, Acromioplastik und ACG-Teilresektion“ am 11. Juli 2017
bei posttraumatischem Impingement mit/bei posttraumatisch aktivierter
AC-Gelenksarthrose, Instabilität lange Bizepssehne Schulter links“. Dazu hielt
er fest, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Beschwerden der Beschwerdeführerin
auf eine traumatisch Läsion des Pulley mit nachfolgender Instabilität der
langen Bizepssehne, welche sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Sturzes im
Juni 2016 zugezogen habe, zurückzuführen gewesen sei.
Auch Dr. G____ spricht sich somit für eine Unfallkausalität
der Restbeschwerden der Beschwerdeführerin sowie der im Juli 2017
durchgeführten Operation aus. Er begründet dies jedoch nicht weiter.
4.5.
Zusammengefasst trifft es ‑ wie von der Beschwerdeführerin
vorgebracht ‑ zu, dass die behandelnden immer wieder auf eine
Unfallkausalität (oder zumindest eine Teilkausalität im Sinne einer Aktivierung
der Arthrose durch den Unfall) hinweisen bzw. von einer solchen ausgehen.
Keiner der behandelnden Ärzte begründet dies jedoch ausführlich genug, sodass darauf
abgestellt werden könnte. Wie von den Parteien richtig festgestellt, ist die
Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ beweisrechtlich nicht zulässig (vgl.
BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_403/2012 vom
19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen und 8C_744/2013 vom
10. Januar 2014 E. 3.2). Das bedeutet, dass es nicht genügt, dass die
Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Beschwerden hatte, um anzunehmen, dass alle
Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin beklagt, auf den Unfall vom
5. März 2016 zurückzuführen sind. Allerdings ist diesbezüglich bisher auch
keine spezifische medizinische Abklärung erfolgt. Dies erstaunt, zumal auch der
beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. H____ zumindest von einer
Teilkausalität der Beschwerden ausging (vgl. insbesondere Bericht vom
4. Januar 2017, AB 42). Es genügt nicht, auf die nicht zulässige
Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ hinzuweisen. Vielmehr muss abgeklärt
werden, ob denn die weiterhin beklagten Beschwerden im konkreten Fall unfallkausal
bzw. zumindest teilweise unfallkausal sind oder nicht.
Wie oben unter E. 3.2. dargelegt, obliegt es der
Beschwerdegegnerin, zu beweisen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und den fortbestehenden Beschwerden mehr besteht, bzw. dass der status
quo sine eingetreten ist und dass die derzeitige Behandlung auch ohne das
Unfallereignis notwendig geworden wäre. Aufgrund der vorliegenden Akten kann
dies jedoch nicht als bewiesen angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat
daher im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.4.) weitere medizinische
Abklärungen in Form eines neutralen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG zu treffen
um festzustellen, in wie fern die fortbestehenden Beschwerden der
Beschwerdeführerin unfallkausal sind. Dabei ist namentlich auch die im Juli
2017 Operation zu berücksichtigen.
4.6.
Soweit die Beschwerdegegnerin im Übrigen das Erreichen des Endzustandes
damit begründet, die Beschwerdeführerin sei wieder zu 100% arbeitsfähig, weshalb
eine weitere Heilbehandlung nicht ins Gewicht fallen würde und auch eine Operation
keinesfalls auch nur zu geringfügigen therapeutischen Fortschritten führen
könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie unter E. 3.3. dargelegt, trifft
es zwar grundsätzlich zu, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ein Argument für
die Einstellung der Leistungen darstellt. Vorliegend ist jedoch zu beachten,
dass Schulterschmerzen bei einer Putzfrau zumindest längerfristig, wenn nicht
gar kurzfristig, zu erheblichen Einschränkungen führen kann. Putzen ist eine
körperliche Tätigkeit, welche in der Regel häufige Schulterbewegungen und auch
Belastungen der Schulter mit sich bringt (z.B. beim Tragen von Wasserkesseln,
Putzen an nicht leicht zugänglichen Stellen, Überkopfarbeiten etc.). Wenngleich
die Arbeitsfähigkeit vom Pensum her nicht eingeschränkt ist, bedeutet dies
nicht, dass die Schmerzen sich nicht anderweitig in der Arbeitsfähigkeit bzw.
auf die Leistungsfähigkeit niederschlagen. Können die Schmerzen mit einer
Operation behoben werden, so ist nicht nur von der Verbesserung der
Befindlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, sondern von einer längerfristigen
Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom
12. Mai 2017 aufzuheben. Die Sache zur Einholung eines neutralen Gutachtens
im Sinne von Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG
und § 16 SVGG).
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Verfahren
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur Einholung
eines neutralen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: