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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Gegenstand
UV.2017.35
Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017
Unfall als Leistungsvoraussetzung verneint.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin war bei der C____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert.
b) Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 26. März 2017 ein Formular „Unfall-Meldung UVG“ (Beschwerdeantwortbeilage/AB 4). Als Schadendatum ist darin der 29. April 2015 (21:30 Uhr) angegeben. Mit Schreiben vom 7. April 2017 (AB 14) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Eingang der Schadenmeldung vom 26. März 2017. Sie gab darin eine Hergangsschilderung wieder, wie sie vom Schadeninspektor notiert worden war. Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestätigung der Hergangsschilderung. In einem Antwortschreiben vom 8. April 2017 (AB 15) hielt die Beschwerdeführerin eine nochmalige, mit Ergänzungen versehene Schilderung fest. In einem Formular vom 11. April 2017 (AB 33) finden sich weitere handschriftliche, jedoch nicht unterzeichnete Darlegungen zum Hergang. Eine nachträgliche Unterzeichnung erfolgte am 19. April 2017 (AB 44).
c) Mit Verfügung vom 20. April 2017 (AB 45) hielt die Beschwerdegegnerin fest, das Ereignis gemäss den Angaben der Versicherten sei nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu qualifizieren. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des (altrechtlichen) Art. 9 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vor. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 21. April 2017 (AB 49) Einsprache. Diesem Einspracheschreiben folgten zahlreiche weitere Schreiben nach (vgl. u.a. Nachtrag“ vom 22. April 2017, AB 51, „Nachtrag 2“ vom 23. April 2017, AB 57, „Nachtrag 3“, vom 4. Mai 2017, AB 64, „Nachtrag 4“ vom 5. Mai 2017, AB 65 sowie AB 66, vgl. weitere Schilderung zum Hergang in der Eingabe vom 15. Juni 2017 AB 208). Die Beschwerdegegnerin erliess am 16. Juni 2017 (AB 209) den Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache abwies.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Juni 2017 beantragt die Versicherte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 aufzuheben und es seien für die Folgen aus dem Ereignis vom 29. April 2015 die gesetzlichen Leistungen gemäss dem UVG zu erbringen (vgl. auch „Nachtrag“ vom 20. Juni 2017).
b) Der Instruktionsrichter wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juni 2017 darauf hin, dass sie bis zum Vorliegen der Beschwerdeantwort weitere Eingaben zu unterlassen habe. Unaufgeforderte weitere Eingaben erfolgten jedoch am 26. und 27. Juni 2017 sowie am 28. Juli 2017.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 beantragt die Beschwerde-gegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017.
d) Die Beschwerdeführerin repliziert am 26. September 2017.
e) Mit Verfügung vom 21. November 2017 übermittelt das Appellationsgericht Basel-Stadt (Verfahren BEZ.2017.56) eine Eingabe der Versicherten vom 15. November 2017 an den Ausschuss des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. November 2017 (Actorum/act. 15 samt Beilage (act. 16).
III.
Die Hauptverhandlung zu diesem sowie zu drei weiteren Verfahren mit der gleichen Beschwerdeführerin (IV 2017 108, KV 2017 7 und KV 2018 4) findet am 28. November 2018 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und erhält Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen. Dem anwesenden Vertreter der Beschwerdegegnerin wird ebenfalls das Wort und Gelegenheit zur Antragstellung erteilt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Strittig ist, ob durch das Ereignis vom 29. April 2015 bzw. dessen gesundheitliche Folgen der Unfallbegriff erfüllt ist.
Mit Schreiben vom 7. April 2017 (AB 14) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Eingang der Schadenmeldung vom 26. März 2017. Sie gab darin eine Hergangs-schilderung wieder, wie sie vom Schadeninspektor notiert worden war: „Am 29.04.2015 seien Sie vor dem TV gesessen und wollten aufstehen. Dabei haben Sie sich mit den flachen Händen abgestützt. Nachher seien die 3 äusseren Finger der rechten Hand wie blockiert gewesen.“ Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestätigung der Hergangsschilderung. In einem Antwortschreiben vom 8. April 2017 (AB 15) hielt die Beschwerdeführerin ergänzend zur Schilderung fest, das Knacken sei auch für ihren Ehemann deutlich hörbar gewesen. Der Ehemann habe den dadurch verursachten Sturz aus dem Sitzen (Fall über Eck des Sofas) aufgefangen, „so dass ich mir in der weiteren Folge nicht den Kopf am Beistelltisch (Travertin) aufschlug. Die Symptome glichen einem Knochenbruch“, weswegen Dr. D____ (Ferienvertretung von Dr. E____, [...]), eine Frakturabklärung (Röntgenaufnahmen bei F____; diese erfolgte am 6. Mai 2015) angeordnet habe. In einem Formular vom 11. April 2017 (AB 33) finden sich weitere handschriftliche, jedoch nicht unterzeichnete Darlegungen der Versicherten zum Hergang (eine nachträgliche Unterzeichnung erfolgte am 19. April 2017, AB 44). Diese wird in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2017 (AB 45) wie folgt wiedergegeben: „Beim Aufstehen auf die Hände abgestützt, was zu einem hörbaren Knacken in beiden Händen führte und einen Sturzfall nach hinten. Die Hände und Finger waren blockiert. Ihr Ehemann hat durch seine schnelle Reaktion verhindert, dass Sie durch das Stürzen ab dem Sofa mit dem Kopf auf den Beistelltisch gestürzt sind“.
In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 AB 209 E. 5.) hat sich die Beschwerdegegnerin auf den in den obgenannten Unterlagen wiedergegebenen Sachverhalt abgestützt. Im Kern beinhaltet der von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegte Ablauf der Ereignisse am 29. April 2015, dass die Versicherte sich beim Aufstehen von einem Sofa auf die flachen Hände abgestützt hatte. Der weitere Ablauf wird in den ersten Beschreibungen dahingehend geschildert, dass danach ein „Sturzfall“ erfolgte, der jedoch vom Ehemann der Versicherten abgefangen worden war, sodass eine Verletzungsfolge dieses Sturzes eben gerade verhindert werden konnte. Beim Abstützen auf die Hände sei ein Knacken hörbar gewesen.
Im Einspracheverfahren wird mit Schreiben vom 15. Juni 2017 (AB 208) der Sachverhalt dahingehend ergänzt, die Beschwerdeführerin sei beim Aufstehen auf dem Holzboden ausgerutscht, weil sich ein kleiner Teppich verschoben habe und dass sie sich deswegen mit den flachen Händen abgestützt habe, um so das Gleichgewicht zu erlangen, damit der Oberkörper nicht nach hinten falle und dass sich nach dem „Einkrachen“ beider Hände der „weitere Sturzfall“ ergeben habe. Die von der Versicherten im Einspracheverfahren vorgebrachten Ergänzungen der Hergangsschilderung hat die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Zutreffend verweist die Beschwerdegegnerin hierfür auf die Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde, wonach bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a ). Es ist folglich den ersten, ursprünglichen Schilderungen der Versicherten als sachverhaltlicher Grundlage der Vorzug zu geben. Daran ändert nichts, dass die Versicherte auch an der Verhandlung vom 28. November 2018 die im Einspracheverfahren gemachte Sachverhaltsdarstellung wiederholt hat (vgl. Protokoll).
Wenn die Versicherte sich gemäss ihren „Angaben der ersten Stunde“ beim Aufstehen mit flachen Händen abgestützt hatte, so entspricht dies weder einem Sturz, noch einem Ausrutschen oder Hinfallen. Gemäss dieser Aussage lag die Begründung der Verletzung demnach nicht in einer „programmwidrigen“ Beeinflussung von aussen (vgl. zum Unfallbegriff auch Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4). Damit ist festzuhalten, dass der Vorfall vom 29. April 2015 nicht unter den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG subsumiert werden kann.
Die Beschwerdegegnerin hat sodann eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des hier übergangsrechtlich anwendbaren Art. 9 Abs. 2 UVV verneint. Nach dieser Vorschrift sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Ein Bericht von Dr. G____, FMH für Handchirurgie, [...], vom 1. Juli 2015 (AB 6) über eine Konsultation vom 26. Juni 2015 erwähnt ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom beider Hände, eine radiologisch gesicherte STT-Arthrose rechts mehr als links, eine beginnende Rhizarthrose rechts sowie einen Status nach Sturz auf beide gestreckte Hände, Schürfungen und Prellungen im Jahr 2012. Der Bericht erwähnt auch Röntgenaufnahmen vom 6. Mai 2015. Die Versicherte beklagte nächtliches Einschlafen der Finger beider Hände, diesbezüglich habe noch keine neurografische Abklärung stattgefunden. Der Bericht erwähnt das Ereignis vom 29. April 2015, „als sie sich mit der rechten Hand aufstützte“. Dabei seien Blockadegefühle im Bereich der rechten Hand und der Finger aufgetreten. Anschliessen hätten Missempfindungen im Bereich der Finger für etwa 4 Tage bestanden. Dr. H____, Handchirurgie [...], notierte mit Bericht vom 21. Mai 2015 (AB 10) nebst Kontusion und Distorsion beider Hände am 4. Juni 2012 eine Rhizarthrose und eine SST-Arthrose rechts. Dr. I____, FMH Neurologie, [...], notierte mit Schreiben vom 8. Juli 2015 (AB 11) ein Schulter-Arm-Syndrom mit neurogenem Thoracic outlet Syndrom, aktuell aber klinisch kein CTS (Carpaltunnelsyndrom). In einem Bericht vom 18. Juni 2015 berichtete Dr. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, [...], dass im Mai 2015 das linke Handgelenk geröntgt worden sei, wobei eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können.
Diesen relativ zeitnah zum Ereignis vom 29. April 2015 verfassten Arztberichten ist somit ein mit dem Ereignis vom 29. April 2015 in Zusammenhang stehender, unter Art. 9 Abs. 2 aUVV subsumierbarer Befund nicht zu entnehmen.
Der Vorfall vom 29. April 2015 ist zusammenfassend nicht als Unfall zu qualifizieren. Es ist als Folge dieses Ereignisses auch keine unfallähnliche Körperschädigung nachgewiesen. Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit