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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
August 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...],
Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.37
Einspracheentscheid vom 31. Mai
2017
Anforderungen an ein beweiskräftiges
medizinisches Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Die 1969 geborene Beschwerdeführerin erlitt im Alter von 17
einen Unfall mit einem LKW und hatte danach noch zwei weitere Unfälle: Am 15.
Januar 2011 stürzte sie beim Skifahren und zog sich eine Thoraxquetschung zu
(vgl. Bagatellunfallmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1); zudem erlitt sie am
13. Oktober 2012 einen Fahrradunfall und klagte in der Folge unter Schmerzen
und einem Instabilitätsgefühl der oberen BWS. Infolge zunehmender Beschwerden im
HWS/BWS-Bereich begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung in der D____
Klinik [...] und im E____ Spital [...] und meldete am 23. Juli 2013 über ihren
Arbeitgeber einen Rückfall zum Unfall am 15. Januar 2011 (vgl. AB 12). Nachdem
der Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F____, FMH Innere Medizin, zum
Fall Stellung genommen hatte, lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
5. September 2013 zunächst einen Leistungsanspruch ab.
b) Am 3. Dezember 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin im G____spital
[...] eine Adhäsiolyse auf Höhe Th5 durchgeführt und dabei eine
Arachnoidalzyste entfernt. In der Folge legte die Beschwerdegegnerin das
Dossier nochmals Dr. F____ vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 5.
Dezember 2013, wonach ein Rückfall zu akzeptieren und eine Teilkausalität gegeben
sei (vgl. AB 25), nahm die Beschwerdegegnerin ihren ablehnenden Entscheid vom
5. September 2013 zurück (vgl. AB 26).
c) Am 16. Januar 2014 musste die Beschwerdeführerin wegen
einschiessenden Kopfschmerzen am H____spital [...] behandelt werden. Es folgten
weitere Abklärungen am G____spital [...] und am E____ Spital [...]. Am 17. Dezember
2014 nahm der Konsiliararzt Dr. F____ erneut zum Fall Stellung und erachtete
die weiteren Behandlungen ab August 2014 als teilkausal zum Unfall vom
15. Januar 2011 (vgl. Akte 86). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin
auf Empfehlung von Dr. F____ (vgl. AB 110) ein neurologisches MEDAS-Gutachten
in Auftrag, welches am 27. November 2015 erstattet wurde (vgl. AB 118). Gestützt
darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2015 die
Leistungseinstellung per 31. Dezember 2015. Zur Begründung gab sie an, dass die
aktuell geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf die Ereignisse vom 15. Januar 2011 und vom 13. Dezember 2012 zurückzuführen
seien (vgl. AB 121). Am 17. Februar 2016 äusserte sich der behandelnde Arzt PD Dr.
I____, FMH Neurologie (vgl. AB 135). Eine von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache
wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 abgewiesen (vgl. AB 145).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 in der Sache [...] aufzuheben und es seien
der Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz
auszurichten.
2.
Es seien weitere
medizinische Abklärungen durchzuführen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Mit Eingabe vom 6. September 2017 reicht die
Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägungsverfügung mit folgendem Wortlaut ein:
1.
Der
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 wird annulliert.
2.
C____ veranlasst
ein ergänzendes Gutachten bei der J____ GmbH, MEDAS [...].
c) Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2017 wird die
Eingabe der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugestellt.
d) Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 erklärt sich die
Beschwerdeführerin mit der Wiedererwägungsverfügung nicht einverstanden und
erhebt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Antrag
der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2017 abzuweisen.
2.
Es sei
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb der erstreckten Frist
keine Beschwerdeantwort eingereicht hat.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
e) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 stellt die
Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Wiedererwägungsverfügung
der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2017 sei vom Gericht zu genehmigen.
2.
Eventualiter sei
der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2017 gutzuheissen.
3.
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
f) Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2018 wird die
Wiedererwägungsverfügung als Antrag der Beschwerdegegnerin zu den Akten
genommen und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, eine Beschwerdeantwort einzureichen.
g) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin:
1.
Die Beschwerde
sei abzuweisen und die Verfügung vom 17. Dezember 2015 sowie der Einspracheentscheid
vom 31. Mai 2017 seien zu bestätigen.
2.
Das Begehren der
Klägerin, wonach weitere medizinische Abklärungen durchzuführen seien, sei
abzuweisen. Eventualiter sei ein ergänzendes Gutachten bei der J____ GmbH,
MEDAS [...], zu veranlassen.
3.
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
In der Beilage reicht sie das Dossier der Beschwerdeführerin
ein (vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB).
h) Mit Replik vom 5. April 2018 resp. Duplik vom 6. Juni 2018
halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 14. August 2018 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2011 und am
13. Oktober 2012 einen Unfall erlitten hat, ist unbestritten. Die
Beschwerdegegnerin verneinte jedoch mit dem die Verfügung vom 17. Dezember
2015 bestätigenden Einspracheentscheid vom 16. Mai 2016 ihre Leistungspflicht
ab dem 1. Januar 2016 mit der Begründung, ab der Operation vom Dezember 2013
bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr zwischen den Unfällen und den beklagten
Gesundheitsbeeinträchtigungen und spätestens ab Dezember 2013 sei der status
quo sine erreicht gewesen (vgl. Einspracheentscheid, AB 145, S. 7). In
medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf die Ausführungen im neurologischen
MEDAS-Gutachten vom 27. November 2015 (vgl. AB 118).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, auf das
MEDAS-Gutachten könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Zum
einen berücksichtige der Gutachter nicht alle Vorakten, insbesondere äussere er
sich nicht zum Umstand, dass der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin eine
Kausalität der Beschwerden zweifach bejaht habe. Zum anderen erachtet die Beschwerdeführerin
das Gutachten für widersprüchlich und spekulativ.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheenscheid mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei
genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.2.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm
obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.
Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht
entfällt erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1). Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammen-hänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c).
4.
4.1.
Im Folgenden sind die über den 1. Januar 2016 hinaus bestehenden Beschwerden,
insbesondere die beklagten Kopfschmerzen und die allgemeine Erschöpfung, auf
ihre Unfallkausalität zu prüfen.
4.2.
4.2.1. Als medizinische Entscheidgrundlage für die
Leistungseinstellung per 1. Januar 2016 diente der Beschwerdegegnerin das von ihr
eingeholte MEDAS-Gutachten der J____ GmbH vom 27. November 2015. Der Gutachter Dr.
K____, FMH Neurologie, welcher die Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015
persönlich untersuchte hatte, attestierte ihr keine unfallkausale Diagnosen mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten, AB 118, S. 24). Als unfallkausale
Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter der
Beschwerdeführerin:
−
leichtes
mittleres thorakales Schmerzsyndrom bei
St.
n. erweiterter Laminektomie BWK5 und Adhäsiolyse am 3.12.2013
traumatischer
und kompressiver Arachnoidalzyste auf Höhe BWK5
post-OP
neurologisch ohne Folgestörungen
(unfallunabhängig
überlagert durch eine statisch-myalgische Schmerzsymptomatik bei leichter
torsionsskoliose, vgl. Gutachten, AB 118, S. 25).
Ferner diagnostizierte der Gutachter bei der Beschwerdeführerin folgende
Diagnosen, welche er als ebenfalls als nicht unfallkausal erachtete:
−
Akut
aufgetretener zervikozephaler Kopfschmerz 12/2013, wahrscheinlich initial als Atlasblockade
−
mit nachfolgend
anhaltendem, multifaktoriellem zervikozephalem Schmerzsyndrom teilweise
myofaszial bei Haltungsinsuffizienz mit thorakaler Torsionsskoliose, Schulterprotraktion
und leichter Kopfprotraktion und bei Status nach Überrolltrauma Oberschenkel
rechtsbetont und folglich mehrerer Operationen 1986.
−
bei
funktionell-muskulärer Störung und Somatisierungsstörung
−
im Rahmen der
Persönlichkeitsdisposition
−
bei anhaltender
psychosozialer Belastung
−
(Haushalt Kinder,
ein Kind mit ADHS, gespanntes Verhältnis zur Mutter, wohl ebenfalls ADHS-betroffen,
aber auch fortbestehender Arbeitsplatzkonflikt, vgl. Gutachten, AB 118, S. 25).
4.2.2. Der Gutachter verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen den ab dem
Dezember 2013 beklagten Beschwerden, insbesondere den Kopfschmerzen und der
allgemeinen Erschöpfung, und den beiden Unfällen am 15. Januar 2011 und 13. Oktober
2012. Zur Begründung gab er an, retrospektiv habe der Unfall vom 15. Januar
2011 (Sturz bei Skifahrt) wohl zu der Arachnopathie und Arachnoidalzyste in
Höhe BWK5 geführt und es sei infolge der rückenmarkskompressiven Effekte auch
zu der geschilderten leichten sensomotorischen Symptomatik gekommen, woraus
sich als Folge auch der Unfall vom 13. Oktober 2012 (Sturz mit Velo) als
neurologische Unfallfolge vom 15. Januar 2011 erkläre. Spätestens aber nach der
erfolgreichen Operation im Dezember 2013 seien ausweislich der bildgebenden
Verfahren keine sensomotorischen oder koordinativen Funktionsstörungen mehr
feststellbar. Die dann als Rückfall gemeldete Symptomatik der zunächst postoperativ
akut aufgetretenen, dann aber anhaltenden Kopfschmerzen, sei nicht mehr Folge
der oben beschriebenen Unfälle (vgl. AB 118, S. 24). Hier seien nun folgende
unfallunabhängige Faktoren vorrangig:
1.
Persönlichkeitsdisposition
(eher leistungsbezogen, aber auch leicht neurastheniform)
2.
anhaltende
psychosoziale Belastung (Haushalt, Kinder, ein Kind mit ADHS, gespanntes
Verhältnis zur Mutter, wohl ebenfalls ADHS-betroffen, aber auch fortbestehender
Arbeitsplatzkonflikt)
3.
unfallunabhängig
vorbestehende ungünstige wirbelsäulenstatische Aspekte (grosswüchsige, schlanke
Person mit leichter Torsionsskoliose und posttraumatischen Beinschmerzen rechts
nach LWK-Unfall im 17. Lebensjahr, vgl. a.a.O.).
4.2.3. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, die aktuellen Beschwerden
könnten in der Summe nicht als unfallkausal zu den Ereignissen vom 15. Januar
2011 und 13. Oktober 2012 zurückgeführt werden. Es seien „praktisch
ausschliesslich“ unfallfremde Faktoren für die Beschwerden verantwortlich (vgl.
Gutachten, AB 118, S. 24).
4.3.
4.3.1. Streitig und nachfolgend zu untersuchen ist, ob auf diese
Ausführungen im MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass es
im Gutachten an einer Auseinandersetzung mit den beiden Stellungnahmen des beratenden
Arztes Dr. F____ vom 5. Dezember 2013 und vom
17. Dezember 2014, welcher eine Teilkausalität zwischen den bestehenden
Beschwerden und den Unfällen bejaht hatte, fehle. Als möglichen Grund für die
fehlende Auseinandersetzung gibt die Beschwerdeführerin an, dass diese Berichte
dem Gutachter möglicherweise nicht vorgelegen hätten (vgl. Beschwerde,
S. 5 f.).
4.3.3. Diesbezüglich räumt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ein,
dass sie die vorgenannten Berichte von Dr. F____ vom 5. Dezember 2013 und vom
17. Dezember 2014 dem MEDAS-Gutachter versehentlich nicht zugesandt hat und
entschuldigt sich hierfür (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5). Allerdings fügt sie
an, dass die Aktenbeurteilungen von Dr. F____ in Bezug auf die Anamnese
irrelevant seien, weshalb dem MEDAS-Gutachten trotzdem voller Beweiswert zukomme
und ein neues Gutachten unnötig sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6).
4.4.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vorliegend aus mehreren Gründen
nicht gefolgt werden.
4.5.
4.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit
Eingabe vom 6. September 2017 wiedererwägungsweise sinngemäss beantragt hatte,
der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens
bei der gleichen Gutachterstelle, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es
erscheint widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin zunächst aus eigenem Antrieb
eine Wiedererwägung beantragt und darin die Einholung eines ergänzenden
Gutachtens in Aussicht stellt und sich danach in der Beschwerdeantwort auf den
Standpunkt stellt, ein neues Gutachten sei nunmehr doch entbehrlich. Schon aufgrund
der von der Beschwerdegegnerin zunächst selber beantragten weiteren Abklärungen,
kann auf das vorliegende MEDAS-Gutachten nicht unbesehen abgestellt werden.
4.5.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich
anerkannt hat, dem Gutachter die beiden in Frage stehenden Berichte von Dr. F____
nicht übermittelt zu haben. Ohne an dieser Stelle auf die Gründe hierfür näher einzugehen,
ist festzustellen, dass aufgrund dieses Umstands dem Gutachter nicht sämtliche
Vorakten zugänglich waren. Jedoch stellt gerade die Kenntnis der Vorakten nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen wichtigen Aspekt für den
Beweiswert einer medizinischen Expertise dar (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend). Der
von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, das Gutachten sei deshalb unvollständig,
ist deshalb berechtigt.
4.6.
Vor dem Hintergrund, dass im neurologischen Gutachten unter dem
Punkt „Untersuchungsauftrag“ resp. „Ausgangslage“ mehrfach festgehalten wird, das
Gutachten diene in erster Linie zur Beurteilung der Kausalität der heutigen
Beschwerden mit den Unfallereignissen vom 15. Januar 2011 bzw. 13. Oktober 2012
(vgl. hierzu AB 118, S. 2 und 11, siehe ferner S. 20 unten), erscheint der
Umstand, dass gerade die beiden Stellungnahmen des Vertrauensarztes der
Beschwerdegegnerin, welche eine Teilkausalität bejahten, dem Gutachter gar nicht
vorlagen, als schwerwiegender Mangel. Weder der Umstand, dass es sich bei Dr. F____
um einen Allgemeinmediziner handelt noch die Tatsache, dass die Bejahung der
Teilkausalität durch ihn in beiden Berichten jeweils sehr knapp und ohne
Begründung erfolgte, rechtfertigen es, auf eine Diskussion seiner Beurteilung
zu verzichten, zumal die Beschwerdegegnerin bislang auf die Einschätzung ihres
Konsiliararztes Dr. F____ vorbehaltlos abstellte und weder die erste noch die
zweite Stellungnahme von Dr. F____ je in Zweifel zog. Deshalb wäre es gerade im
vorliegenden Fall notwendig gewesen, den neurologischen Gutachter über diese
Berichte in Kenntnis zu setzen, damit sich dieser mit diesen auseinandersetzen
und seine eigene Auffassung hierzu im Gutachten selbst hätte darlegen können. Da
dies nicht der Fall war, wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt, bleiben
die gegensätzlichen Auffassungen zwischen dem Gutachter und Dr. F____ auch nach
der Erstellung des Gutachtens in einem ungeklärten Widerspruch, was die Beweiskraft
des Gutachtens deutlich relativiert.
4.7.
Darüber hinaus erweist sich das neurologische MEDAS-Gutachten nicht
nur als unvollständig, sondern auch inhaltlich als wenig überzeugend, da es in
der medizinischen Beurteilung zahlreiche spekulative Elemente enthält. So führte
der Gutachter - nach umfangreichen Ausführungen zu den psychosozialen Belastungsfaktoren,
der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitsplatzsituation
- „[z]urückkommend auf die Diskussion um eine Schmerzgenese“ aus, eine durch
die leichte Wirbelsäulenfehlstatik „teilweise begründbare gewisse leichte“ aber
dauerhafte Mehrbelastung im kraniozervikalen Übergangsbereich sei „doch anzunehmen“
(vgl. Gutachten, AB 118, S. 23). Ferner gab er an, es erscheine „gut möglich“,
dass die stimulierenden Substanzen Theophyllin und Coffein über diese psychotropen
Mechanismen wirksam seien (vgl. a.a.O., S. 24). Bei den verwendeten Formulierungen
„teilweise“, „doch anzunehmen“ und „gut möglich“ handelt es sich um reine Vermutungen,
die keine klare Einschätzung der medizinischen Sachlage darstellen. Aus diesem
Grund fällt vorliegend auch eine (blosse) Rückfrage an den Gutachter, wie dies
die Beschwerdegegnerin beantragt hatte, ausser Betracht.
4.8.
Schliesslich erscheint in der Gesamtwürdigung des MEDAS-Gutachtens die
Lebenssituation der Beschwerdeführerin, insbesondere die Doppelbelastung durch Kinderbetreuung
und Erwerbstätigkeit, im Gutachten eine zu starke Gewichtung erfahren zu haben.
Jedenfalls überwiegen die Ausführungen des Gutachters zu den bei der
Beschwerdeführerin vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren die
medizinischen Darlegungen zur Frage nach der Unfallkausalität der Beschwerden
deutlich. Bei einer Arachnoidalzyste, wie sie bei der Beschwerdeführerin
vorliegt, handelt es sich um eine komplexe gesundheitliche Problematik, welche anhand
der objektivierten Befunde und der vorhandenen Anamnese entsprechend vertieft untersucht
und beurteilt werden muss. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, bleibt
doch auch nach den gutachterlichen Ausführungen immer noch die von Dr. L____,
FMH Neurologie, in seinem Bericht vom 14. Dezember 2012 (enthalten in
Sammelbeilage, AB 14, nummeriert mit AB 12) aufgeworfene Frage, ob es sich bei
der Zyste um einen Zufallsbefund handelt oder ob damit allenfalls die Schmerzen
im Bereich der BWS mit erklärbar sind, ungeklärt, wird doch dieser Punkt im
Gutachten trotz Auflistung in der Anamnese (vgl. AB 118, S. 4) an keiner Stelle
erwähnt.
4.9.
4.9.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das neurologische MEDAS-Gutachten
und die darauf beruhende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder eine
zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zulässt,
noch die Frage nach dem Vorliegen einer (Teil-)Kausalität zu klären vermag. Der
relevante medizinische Sachverhalt erweist sich somit als nicht hinreichend
abgeklärt. In Anbetracht der geltend gemachten Einschränkungen ist vorliegend
eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin – mit Gesamtwürdigung
– unabdingbar, um festzustellen, welche der nach wie vor bestehenden
Beschwerden unfallkausal und welche unfallfremd sind. Dabei hat die
polydisziplinäre Begutachtung die Disziplinen Neurologie, Traumatologie und
Orthopädie (Wirbelsäulenspezialist) zu umfassen. Eine psychiatrische Begutachtung
erscheint demgegenüber vorliegend nicht als notwendig, da die psychischen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin, auch wenn die jahrelangen Beschwerden
verständlicherweise zermürbend erscheinen, nicht im Vordergrund stehen.
4.9.2. Es bleibt noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die zu
beauftragenden Gutachter zu den Berichten von Dr. F____ vom 5. Dezember 2013
und vom 17. Dezember 2014 sowie der im Einspracheverfahren eingereichten
Stellungnahme des behandelnden Neurologen PD. Dr. I____, E____ Spital [...],
vom 17. Februar 2016 (vgl. AB 135, S. 7), welche eine Kausalität bejahen, zu
äussern haben werden (vgl. den Beweisantrag der Beschwerdeführerin, Beschwerde,
S. 8). Zusätzlich wird sich das neue Gutachten mit den bei der Hausärztin Dr. M____
einzuholenden Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin seit 2015 durchgeführten
Untersuchungen auseinanderzusetzen haben. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin
erneut über den Leistungsanspruch entscheiden müssen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung entsprechend den Erwägungen und zum
neuen Entscheid zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings erhöhte sich der Aufwand
im vorliegenden Verfahren aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichte
Wiedererwägungsverfügung um Fr. 800.--, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
5.4.
Hinsichtlich der Mehrwertsteuer gilt es zu beachten, dass der
Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Januar 2018 von 8 % auf 7.7 % reduziert wurde. Die
ausführlichere Beschwerdeschrift datiert vom 3. Juli 2017 und die kürzere
Replik vom 5. April 2018, weshalb davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen
Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen
sind. Aufgrund dessen ist eine Mehrwertsteuer von Fr. 218.70 (8 % auf Fr.
2'733.30) sowie von Fr. 105.20 (7.7 % auf Fr. 1'366.70), folglich insgesamt Fr.
323.90, zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘100.00 zuzüglich MWST von
Fr. 323.90.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: