Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...], Advokat, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

[...]   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.37

Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017

Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1969 geborene Beschwerdeführerin erlitt im Alter von 17 einen Unfall mit einem LKW und hatte danach noch zwei weitere Unfälle: Am 15. Januar 2011 stürzte sie beim Skifahren und zog sich eine Thoraxquetschung zu (vgl. Bagatellunfallmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1); zudem erlitt sie am 13. Oktober 2012 einen Fahrradunfall und klagte in der Folge unter Schmerzen und einem Instabilitätsgefühl der oberen BWS. Infolge zunehmender Beschwerden im HWS/BWS-Bereich begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung in der D____ Klinik [...] und im E____ Spital [...] und meldete am 23. Juli 2013 über ihren Arbeitgeber einen Rückfall zum Unfall am 15. Januar 2011 (vgl. AB 12). Nachdem der Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F____, FMH Innere Medizin, zum Fall Stellung genommen hatte, lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2013 zunächst einen Leistungsanspruch ab.

b) Am 3. Dezember 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin im G____spital [...] eine Adhäsiolyse auf Höhe Th5 durchgeführt und dabei eine Arachnoidalzyste entfernt. In der Folge legte die Beschwerdegegnerin das Dossier nochmals Dr. F____ vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 5. Dezember 2013, wonach ein Rückfall zu akzeptieren und eine Teilkausalität gegeben sei (vgl. AB 25), nahm die Beschwerdegegnerin ihren ablehnenden Entscheid vom 5. September 2013 zurück (vgl. AB 26).

c) Am 16. Januar 2014 musste die Beschwerdeführerin wegen einschiessenden Kopfschmerzen am H____spital [...] behandelt werden. Es folgten weitere Abklärungen am G____spital [...] und am E____ Spital [...]. Am 17. Dezember 2014 nahm der Konsiliararzt Dr. F____ erneut zum Fall Stellung und erachtete die weiteren Behandlungen ab August 2014 als teilkausal zum Unfall vom 15. Januar 2011 (vgl. Akte 86). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung von Dr. F____ (vgl. AB 110) ein neurologisches MEDAS-Gutachten in Auftrag, welches am 27. November 2015 erstattet wurde (vgl. AB 118). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2015 die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2015. Zur Begründung gab sie an, dass die aktuell geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ereignisse vom 15. Januar 2011 und vom 13. Dezember 2012 zurückzuführen seien (vgl. AB 121). Am 17. Februar 2016 äusserte sich der behandelnde Arzt PD Dr. I____, FMH Neurologie (vgl. AB 135). Eine von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 abgewiesen (vgl. AB 145).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 in der Sache [...] aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz auszurichten.

2.     Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.

3.     Unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Eingabe vom 6. September 2017 reicht die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägungsverfügung mit folgendem Wortlaut ein:

1.     Der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 wird annulliert.

2.     C____ veranlasst ein ergänzendes Gutachten bei der J____ GmbH, MEDAS [...].

c) Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2017 wird die Eingabe der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugestellt.

d) Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 erklärt sich die Beschwerdeführerin mit der Wiedererwägungsverfügung nicht einverstanden und erhebt folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2017 abzuweisen.

2.     Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb der erstreckten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht hat.

3.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

e) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Wiedererwägungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2017 sei vom Gericht zu genehmigen.

2.     Eventualiter sei der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2017 gutzuheissen.

3.     Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

f) Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2018 wird die Wiedererwägungsverfügung als Antrag der Beschwerdegegnerin zu den Akten genommen und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, eine Beschwerdeantwort einzureichen.

g) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin:

1.     Die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 17. Dezember 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 seien zu bestätigen.

2.     Das Begehren der Klägerin, wonach weitere medizinische Abklärungen durchzuführen seien, sei abzuweisen. Eventualiter sei ein ergänzendes Gutachten bei der J____ GmbH, MEDAS [...], zu veranlassen.

3.     Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

In der Beilage reicht sie das Dossier der Beschwerdeführerin ein (vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB).

h) Mit Replik vom 5. April 2018 resp. Duplik vom 6. Juni 2018 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.       

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 14. August 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2011 und am 13. Oktober 2012 einen Unfall erlitten hat, ist unbestritten. Die Beschwerdegegnerin verneinte jedoch mit dem die Verfügung vom 17. Dezember 2015 bestätigenden Einspracheentscheid vom 16. Mai 2016 ihre Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2016 mit der Begründung, ab der Operation vom Dezember 2013 bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr zwischen den Unfällen und den beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und spätestens ab Dezember 2013 sei der status quo sine erreicht gewesen (vgl. Einspracheentscheid, AB 145, S. 7). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf die Ausführungen im neurologischen MEDAS-Gutachten vom 27. November 2015 (vgl. AB 118).

2.2.             Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, auf das MEDAS-Gutachten könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Zum einen berücksichtige der Gutachter nicht alle Vorakten, insbesondere äussere er sich nicht zum Umstand, dass der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin eine Kausalität der Beschwerden zweifach bejaht habe. Zum anderen erachtet die Beschwerdeführerin das Gutachten für widersprüchlich und spekulativ.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheenscheid mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                   

3.1.             Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). 

3.2.             Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.             Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.

3.4.             Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen-hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.                   

4.1.             Im Folgenden sind die über den 1. Januar 2016 hinaus bestehenden Beschwerden, insbesondere die beklagten Kopfschmerzen und die allgemeine Erschöpfung, auf ihre Unfallkausalität zu prüfen.

4.2.             4.2.1. Als medizinische Entscheidgrundlage für die Leistungseinstellung per 1. Januar 2016 diente der Beschwerdegegnerin das von ihr eingeholte MEDAS-Gutachten der J____ GmbH vom 27. November 2015. Der Gutachter Dr. K____, FMH Neurologie, welcher die Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 persönlich untersuchte hatte, attestierte ihr keine unfallkausale Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten, AB 118, S. 24). Als unfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin:

      leichtes mittleres thorakales Schmerzsyndrom bei

St. n. erweiterter Laminektomie BWK5 und Adhäsiolyse am 3.12.2013

traumatischer und kompressiver Arachnoidalzyste auf Höhe BWK5

post-OP neurologisch ohne Folgestörungen

(unfallunabhängig überlagert durch eine statisch-myalgische Schmerzsymptomatik bei leichter torsionsskoliose, vgl. Gutachten, AB 118, S. 25).

Ferner diagnostizierte der Gutachter bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen, welche er als ebenfalls als nicht unfallkausal erachtete:

      Akut aufgetretener zervikozephaler Kopfschmerz 12/2013, wahrscheinlich initial als Atlasblockade

      mit nachfolgend anhaltendem, multifaktoriellem zervikozephalem Schmerzsyndrom teilweise myofaszial bei Haltungsinsuffizienz mit thorakaler Torsionsskoliose, Schulterprotraktion und leichter Kopfprotraktion und bei Status nach Überrolltrauma Oberschenkel rechtsbetont und folglich mehrerer Operationen 1986.

      bei funktionell-muskulärer Störung und Somatisierungsstörung

      im Rahmen der Persönlichkeitsdisposition

      bei anhaltender psychosozialer Belastung

      (Haushalt Kinder, ein Kind mit ADHS, gespanntes Verhältnis zur Mutter, wohl ebenfalls ADHS-betroffen, aber auch fortbestehender Arbeitsplatzkonflikt, vgl. Gutachten, AB 118, S. 25).

4.2.2. Der Gutachter verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen den ab dem Dezember 2013 beklagten Beschwerden, insbesondere den Kopfschmerzen und der allgemeinen Erschöpfung, und den beiden Unfällen am 15. Januar 2011 und 13. Oktober 2012. Zur Begründung gab er an, retrospektiv habe der Unfall vom 15. Januar 2011 (Sturz bei Skifahrt) wohl zu der Arachnopathie und Arachnoidalzyste in Höhe BWK5 geführt und es sei infolge der rückenmarkskompressiven Effekte auch zu der geschilderten leichten sensomotorischen Symptomatik gekommen, woraus sich als Folge auch der Unfall vom 13. Oktober 2012 (Sturz mit Velo) als neurologische Unfallfolge vom 15. Januar 2011 erkläre. Spätestens aber nach der erfolgreichen Operation im Dezember 2013 seien ausweislich der bildgebenden Verfahren keine sensomotorischen oder koordinativen Funktionsstörungen mehr feststellbar. Die dann als Rückfall gemeldete Symptomatik der zunächst postoperativ akut aufgetretenen, dann aber anhaltenden Kopfschmerzen, sei nicht mehr Folge der oben beschriebenen Unfälle (vgl. AB 118, S. 24). Hier seien nun folgende unfallunabhängige Faktoren vorrangig:

1.     Persönlichkeitsdisposition (eher leistungsbezogen, aber auch leicht neurastheniform)

2.     anhaltende psychosoziale Belastung (Haushalt, Kinder, ein Kind mit ADHS, gespanntes Verhältnis zur Mutter, wohl ebenfalls ADHS-betroffen, aber auch fortbestehender Arbeitsplatzkonflikt)

3.     unfallunabhängig vorbestehende ungünstige wirbelsäulenstatische Aspekte (grosswüchsige, schlanke Person mit leichter Torsionsskoliose und posttraumatischen Beinschmerzen rechts nach LWK-Unfall im 17. Lebensjahr, vgl. a.a.O.).

4.2.3. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, die aktuellen Beschwerden könnten in der Summe nicht als unfallkausal zu den Ereignissen vom 15. Januar 2011 und 13. Oktober 2012 zurückgeführt werden. Es seien „praktisch ausschliesslich“ unfallfremde Faktoren für die Beschwerden verantwortlich (vgl. Gutachten, AB 118, S. 24).

4.3.             4.3.1. Streitig und nachfolgend zu untersuchen ist, ob auf diese Ausführungen im MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann.

4.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass es im Gutachten an einer Auseinandersetzung mit den beiden Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. F____ vom 5. Dezember 2013 und vom 17. Dezember 2014, welcher eine Teilkausalität zwischen den bestehenden Beschwerden und den Unfällen bejaht hatte, fehle. Als möglichen Grund für die fehlende Auseinandersetzung gibt die Beschwerdeführerin an, dass diese Berichte dem Gutachter möglicherweise nicht vorgelegen hätten (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).

4.3.3. Diesbezüglich räumt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ein, dass sie die vorgenannten Berichte von Dr. F____ vom 5. Dezember 2013 und vom 17. Dezember 2014 dem MEDAS-Gutachter versehentlich nicht zugesandt hat und entschuldigt sich hierfür (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5). Allerdings fügt sie an, dass die Aktenbeurteilungen von Dr. F____ in Bezug auf die Anamnese irrelevant seien, weshalb dem MEDAS-Gutachten trotzdem voller Beweiswert zukomme und ein neues Gutachten unnötig sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6).

4.4.             Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.

4.5.             4.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. September 2017 wiedererwägungsweise sinngemäss beantragt hatte, der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens bei der gleichen Gutachterstelle, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es erscheint widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin zunächst aus eigenem Antrieb eine Wiedererwägung beantragt und darin die Einholung eines ergänzenden Gutachtens in Aussicht stellt und sich danach in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt stellt, ein neues Gutachten sei nunmehr doch entbehrlich. Schon aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zunächst selber beantragten weiteren Abklärungen, kann auf das vorliegende MEDAS-Gutachten nicht unbesehen abgestellt werden.

4.5.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt hat, dem Gutachter die beiden in Frage stehenden Berichte von Dr. F____ nicht übermittelt zu haben. Ohne an dieser Stelle auf die Gründe hierfür näher einzugehen, ist festzustellen, dass aufgrund dieses Umstands dem Gutachter nicht sämtliche Vorakten zugänglich waren. Jedoch stellt gerade die Kenntnis der Vorakten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen wichtigen Aspekt für den Beweiswert einer medizinischen Expertise dar (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend). Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, das Gutachten sei deshalb unvollständig, ist deshalb berechtigt.

4.6.             Vor dem Hintergrund, dass im neurologischen Gutachten unter dem Punkt „Untersuchungsauftrag“ resp. „Ausgangslage“ mehrfach festgehalten wird, das Gutachten diene in erster Linie zur Beurteilung der Kausalität der heutigen Beschwerden mit den Unfallereignissen vom  15. Januar 2011 bzw. 13. Oktober 2012 (vgl. hierzu AB 118, S. 2 und 11, siehe ferner S. 20 unten), erscheint der Umstand, dass gerade die beiden Stellungnahmen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, welche eine Teilkausalität bejahten, dem Gutachter gar nicht vorlagen, als schwerwiegender Mangel. Weder der Umstand, dass es sich bei Dr. F____ um einen Allgemeinmediziner handelt noch die Tatsache, dass die Bejahung der Teilkausalität durch ihn in beiden Berichten jeweils sehr knapp und ohne Begründung erfolgte, rechtfertigen es, auf eine Diskussion seiner Beurteilung zu verzichten, zumal die Beschwerdegegnerin bislang auf die Einschätzung ihres Konsiliararztes Dr. F____ vorbehaltlos abstellte und weder die erste noch die zweite Stellungnahme von Dr. F____ je in Zweifel zog. Deshalb wäre es gerade im vorliegenden Fall notwendig gewesen, den neurologischen Gutachter über diese Berichte in Kenntnis zu setzen, damit sich dieser mit diesen auseinandersetzen und seine eigene Auffassung hierzu im Gutachten selbst hätte darlegen können. Da dies nicht der Fall war, wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt, bleiben die gegensätzlichen Auffassungen zwischen dem Gutachter und Dr. F____ auch nach der Erstellung des Gutachtens in einem ungeklärten Widerspruch, was die Beweiskraft des Gutachtens deutlich relativiert.

4.7.             Darüber hinaus erweist sich das neurologische MEDAS-Gutachten nicht nur als unvollständig, sondern auch inhaltlich als wenig überzeugend, da es in der medizinischen Beurteilung zahlreiche spekulative Elemente enthält. So führte der Gutachter - nach umfangreichen Ausführungen zu den psychosozialen Belastungsfaktoren, der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitsplatzsituation - „[z]urückkommend auf die Diskussion um eine Schmerzgenese“ aus, eine durch die leichte Wirbelsäulenfehlstatik „teilweise begründbare gewisse leichte“ aber dauerhafte Mehrbelastung im kraniozervikalen Übergangsbereich sei „doch anzunehmen“ (vgl. Gutachten, AB 118, S. 23). Ferner gab er an, es erscheine „gut möglich“, dass die stimulierenden Substanzen Theophyllin und Coffein über diese psychotropen Mechanismen wirksam seien (vgl. a.a.O., S. 24). Bei den verwendeten Formulierungen „teilweise“, „doch anzunehmen“ und „gut möglich“ handelt es sich um reine Vermutungen, die keine klare Einschätzung der medizinischen Sachlage darstellen. Aus diesem Grund fällt vorliegend auch eine (blosse) Rückfrage an den Gutachter, wie dies die Beschwerdegegnerin beantragt hatte, ausser Betracht.

4.8.             Schliesslich erscheint in der Gesamtwürdigung des MEDAS-Gutachtens die Lebenssituation der Beschwerdeführerin, insbesondere die Doppelbelastung durch Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit, im Gutachten eine zu starke Gewichtung erfahren zu haben. Jedenfalls überwiegen die Ausführungen des Gutachters zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren die medizinischen Darlegungen zur Frage nach der Unfallkausalität der Beschwerden deutlich. Bei einer Arachnoidalzyste, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegt, handelt es sich um eine komplexe gesundheitliche Problematik, welche anhand der objektivierten Befunde und der vorhandenen Anamnese entsprechend vertieft untersucht und beurteilt werden muss. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, bleibt doch auch nach den gutachterlichen Ausführungen immer noch die von Dr. L____, FMH Neurologie, in seinem Bericht vom 14. Dezember 2012 (enthalten in Sammelbeilage, AB 14, nummeriert mit AB 12) aufgeworfene Frage, ob es sich bei der Zyste um einen Zufallsbefund handelt oder ob damit allenfalls die Schmerzen im Bereich der BWS mit erklärbar sind, ungeklärt, wird doch dieser Punkt im Gutachten trotz Auflistung in der Anamnese (vgl. AB 118, S. 4) an keiner Stelle erwähnt.

4.9.             4.9.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das neurologische MEDAS-Gutachten und die darauf beruhende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zulässt, noch die Frage nach dem Vorliegen einer (Teil-)Kausalität zu klären vermag. Der relevante medizinische Sachverhalt erweist sich somit als nicht hinreichend abgeklärt. In Anbetracht der geltend gemachten Einschränkungen ist vorliegend eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin – mit Gesamtwürdigung – unabdingbar, um festzustellen, welche der nach wie vor bestehenden Beschwerden unfallkausal und welche unfallfremd sind. Dabei hat die polydisziplinäre Begutachtung die Disziplinen Neurologie, Traumatologie und Orthopädie (Wirbelsäulenspezialist) zu umfassen. Eine psychiatrische Begutachtung erscheint demgegenüber vorliegend nicht als notwendig, da die psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, auch wenn die jahrelangen Beschwerden verständlicherweise zermürbend erscheinen, nicht im Vordergrund stehen.

4.9.2. Es bleibt noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die zu beauftragenden Gutachter zu den Berichten von Dr. F____ vom 5. Dezember 2013 und vom 17. Dezember 2014 sowie der im Einspracheverfahren eingereichten Stellungnahme des behandelnden Neurologen PD. Dr. I____, E____ Spital [...], vom 17. Februar 2016 (vgl. AB 135, S. 7), welche eine Kausalität bejahen, zu äussern haben werden (vgl. den Beweisantrag der Beschwerdeführerin, Beschwerde, S. 8). Zusätzlich wird sich das neue Gutachten mit den bei der Hausärztin Dr. M____ einzuholenden Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin seit 2015 durchgeführten Untersuchungen auseinanderzusetzen haben. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch entscheiden müssen.

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung entsprechend den Erwägungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

5.2.             Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.             Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings erhöhte sich der Aufwand im vorliegenden Verfahren aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Wiedererwägungsverfügung um Fr. 800.--, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

5.4.             Hinsichtlich der Mehrwertsteuer gilt es zu beachten, dass der Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Januar 2018 von 8 % auf 7.7 % reduziert wurde. Die ausführlichere Beschwerdeschrift datiert vom 3. Juli 2017 und die kürzere Replik vom 5. April 2018, weshalb davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Aufgrund dessen ist eine Mehrwertsteuer von Fr. 218.70 (8 % auf Fr. 2'733.30) sowie von Fr. 105.20 (7.7 % auf Fr. 1'366.70), folglich insgesamt Fr. 323.90, zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘100.00 zuzüglich MWST von Fr. 323.90.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: