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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____ und/oder C____,
Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel
Beschwerdeführer
D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.38
Einspracheentscheid vom 13. Juni
2017
Berücksichtigung des
tatsächlichen Einkommens beim Valideneinkommen
Tatsachen
I.
a)
Der am 25. Oktober 1979 geborene Beschwerdeführer hat eine
universitäre Ausbildung in Telekommunikation und Informatik abgeschlossen (vgl.
z.B. Schreiben von E____ vom 17. Oktober 2017, Replikbeilage [RB] 1, Inspektorenbericht
vom 15. Dezember 2000, Beschwerdeantwortbeilage [AB] SI2.1,
Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017, Lit. B Ziff. 12,
AB K177, vgl. auch Aussagen des Beschwerdeführers im Verhandlungsprotokoll
vom 27. Februar 2018, S. 1). Am 1. Februar 2000 trat er eine Anstellung
als Technical Engineer bei der F____ an.
Aufgrund dessen war er bei der [...] (heute: D____; nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) unfallversichert.
b)
Am 10. Oktober 2000 verunfallte der Beschwerdeführer mit seinem
Auto. Er zog sich dabei eine Verletzung an der Wirbelsäule zu (Unfallmeldung
UVG vom 17. Oktober 2000, AB UM). Aufgrund einer Luxation der Wirbel
D6/D7 liegt beim Beschwerdeführer seither eine komplette Paraplegie vor (vgl.
z.B. Bericht des G____ [...] vom 14. November 2000, AB M3, Austrittsbericht
des H____ vom 19. April 2001, AB M7). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen
Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. z.B. AB K19, K23).
c)
Per Ende Februar 2005 wurde das Arbeitsverhältnis mit der I____ AG,
welche die F____ im Jahr 2003 übernommen hatte, im Rahmen einer
Massenentlassung aufgelöst (vgl. Telefonnotiz vom 11. Januar 2005,
AB K30).
Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente, basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 50%, sowie eine Integritätsentschädigung zu
(AB K50).
d)
Seit dem 14. September 2009 arbeitete der Beschwerdeführer beim J____.
Zunächst war er zu 50% als IT-Supporter angestellt. Seit dem 1. Januar
2013 war er als Teamleiter IT in einem 70%-Pensum angestellt (Arbeitsvertrag
vom 15. September 2009, AB K123, und Beförderung/Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag
vom Dezember 2012, AB K124). Im Winter 2017 wurde der Arbeitsvertrag
schliesslich vom Arbeitgeber aufgelöst, da der Beschwerdeführer die Anforderungen
der K____ (Aufsichtsbehörde) nicht erfüllen konnte (Aussagen des
Beschwerdeführers im Verhandlungsprotokoll vom 27. Februar 2018).
e)
In einer Verfügung vom 31. März 2016 (AB K119) informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass bei ihm keine
Erwerbsunfähigkeit und keine Invalidität in Folge des Unfalls vom
10. Oktober 2000 mehr vorliege. Die mit Verfügung vom 15. Juni 2005
zugesprochene Rente der Unfallversicherung werde daher auf den 1. April
2016 aufgehoben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. April 2016
Einsprache erheben (AB K126). In einem weiteren Schreiben vom
10. Februar 2017 liess er diese weiter begründen (AB K169). Mit
Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch
an ihrer Verfügung fest (AB K177).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 30. März 2016 (recte:
31. März 2016) vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
eine Rente gestützt auf einen 30%igen Invaliditätsgrad auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es seien die UVG-Verfahrensakten und die Akten der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) von Amtes wegen beizuziehen.
b)
Innert der von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist, nimmt die
Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 8. August 2017 Stellung zum
Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und beantragt dessen Abweisung. Zugleich reicht sie Akten ein.
c)
Mit einzelrichterlichem Urteil vom 15. August 2017 weist die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt das Begehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
d)
Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
e)
Mit Replik vom 23. Oktober 2017 formuliert der Beschwerdeführer
sein Rechtsbegehren in der Hauptsache um und beantragt, es sei der Einspracheentscheid
vom 13. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
eine Rente gestützt auf einen 30%igen Invaliditätsgrad auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er zudem, es sei eine mündliche Parteiverhandlung
durchzuführen. Zu dieser sei E____ als Zeuge vorzuladen. Ausserdem sei ein
Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin beizuziehen. Im Übrigen hält er an seinen
in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
f)
In ihrer Duplik vom 17. November 2017 hält die Beschwerdegegnerin
an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
g)
In einer Verfügung vom 23. November 2017 weist die
Instruktionsrichterin den Verfahrensantrag auf Beizug der IV-Akten, sowie den
Antrag auf Einvernahme des Zeugen E____ ab.
III.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 27. Februar 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines
Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 2 ATSG. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich
in Frankreich. Sein letzter Arbeitgeber ‑ das J____ ‑ hat seinen
Sitz allerdings in Basel-Stadt, weshalb das angerufene Gericht in der
vorliegenden Streitsache örtlich zuständig ist. Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer
ab dem 1. April 2016 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe.
Sie begründet dies mit einem erheblichen Anstieg seines Einkommens seit dem
Jahr 2013. Bei dem von ihr durchgeführten Einkommensvergleich resultiert kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10% mehr.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei auch über den 1. April
2016 hinaus eine Rente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30%
auszurichten. Die Beschwerdegegnerin habe beim Valideneinkommen zu Unrecht
nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall eine
entsprechende berufliche Karriere gemacht hätte. Es sei daher auch beim
Valideneinkommen auf den von ihm tatsächlich erzielten Lohn abzustellen. Dieser
sei auf ein 100%-Pensum aufzurechnen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers
zu Recht eingestellt hat. Umstritten ist dabei hauptsächlich die Frage der Höhe
des Valideneinkommens bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades. Die
medizinischen Belange sind nicht umstritten.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente
nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie infolge eines Unfalles zu
mindestens 10% invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder
längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1
ATSG).
3.2.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens ist in der Regel an den zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2., BGE 135 V 297,
300 f. E. 5.1, BGE 134 V 322, 325 E. 4.1, BGE 129 V 222, 224
E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November
2016 E. 3.4.1).
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist zudem eine berufliche Weiterentwicklung
zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise durchgemacht
hätte. Es ist jedoch erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einen beruflichen
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte.
Konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen müssen bereits im
Zeitpunkt des Unfalles bestehen (z.B. wenn der Arbeitgeber Entsprechendes in Aussicht
gestellt oder gar zugesichert hat). Zudem muss die Absicht, beruflich
weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines
Studiums, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Blosse Absichtserklärungen
der versicherten Person genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2016
vom 21. Dezember 2016 E. 3.1, 9C_607/2012 vom 17. April 2013
E. 3, 8C_635/2012 vom 11. Februar 2012 E. 5.1, 9C_188/2011 vom
8. Juni 2011 E. 3 und 8C_550/2009, 8C_677/2009 vom 12. November
2009 E. 4.1, je mit Hinweisen).
3.3.
Wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich ändert, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Ausgangspunkt für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades in
zeitlicher Hinsicht ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108,
114 E. 5.4). Bei einer Rente nach UVG wird die Erheblichkeit einer Änderung
angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% ändert (BGE 140 V 85, 87 E. 4.3,
BGE 133 V 545, 546 E. 6.1)
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des
(hypothetischen) Valideneinkommens des Beschwerdeführers auf das von der IV im
Jahr 2012 festgestellte Valideneinkommen ab und rechnete eine
Nominallohnentwicklung von 2% bis 2015 hinzu. Dies ergab ein Valideneinkommen
von Fr. 78‘540.--. Beim Invalideneinkommen setzte sie hingegen einen
Betrag von Fr. 106‘772.-- ein und verwies dazu auf Angaben des derzeitigen
Arbeitgebers des Beschwerdeführers (Verfügung vom 31. März 2016,
AB K119). Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin seine
Karriereschritte nur beim Invalideneinkommen, nicht aber beim Valideneinkommen
angerechnet habe. Er macht insbesondere geltend, er hätte dieselbe Karriere
auch im Gesundheitsfall gemacht.
4.2.
Im Unfallzeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seine Ausbildung in
Telekommunikation und Informatik bereits abgeschlossen (vgl. Tatsachen I.a) und
war als Technical Engineer/Netzwerktechniker bei der F____ angestellt. Dort arbeitete
er in einem Team, das für neue Technologien zuständig war. Nach den Aussagen
des Beschwerdeführers war es seine Aufgabe, für eine grosse Bank Geräte mit
Kundendaten aufzusetzen und zu verschlüsseln (Aussagen des Beschwerdeführers im
Verhandlungsprotokoll vom 27. Februar 2018, S. 2). Gemäss
Inspektorenbericht vom 15. Dezember 2000 (AB SI1.1) sollte er damals eine
weitere Schulung absolvieren, um als Programmierer zu arbeiten. Nach seinem
Unfall wechselte er per 1. Juli 2002 bei seinem Arbeitgeber in den Bereich
(IT-)Security (Schreiben der I____ AG vom 11. Februar 2005, AB K41).
Der Beschwerdeführer führte dazu aus, bei seiner alten Aufgabe habe er viel in
der Schweiz umherreisen müssen, was nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen
sei. Ausserdem sei sein ganzes Team aufgelöst worden (Verhandlungsprotokoll,
S. 2). Nach seinem firmeninternen Jobwechsel besuchte der Beschwerdeführer
Ende 2002, Anfang 2003 verschiedene ein- bis fünftägige Fachkurse (AB K9
bis K13).
Im Zeitpunkt der Jahre später ergangenen Verfügung vom 31. März 2016
(AB K119) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017, war
der Beschwerdeführer seit 2009 beim J____ angestellt (Arbeitsvertrag vom
15. September 2009, AB K123). Zunächst war er dort IT-Supporter, seit
seiner Beförderung im 2013 war er Teamleiter IT (Beförderung/Zusatzvertrag vom
Dezember 2012, AB K96). Während der Anstellung beim J____ absolvierte der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben „Weiterbildungen in System Engineering,
MCITP-Schulung und «Informatik Ingenieur»“ (Beschwerde Ziff. C.7.).
Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach es im Unfallzeitpunkt wenig
konkrete Hinweise auf eine Weiterbildung gegeben habe, trifft zu. Es findet
sich lediglich der erwähnte Hinweis im Inspektorenbericht vom 15. Dezember
2000 (AB SI1.1), dass vor dem Unfall eine E-Commerce-Schulung geplant
gewesen war (vgl. oben E. 4.2.). Es ist fraglich, ob dies allein genügen
würde, um beim Valideneinkommen eine berufliche Weiterentwicklung im Sinne von
E. 3.2. zu berücksichtigen. Jedoch ist zu beachten, dass im
Rentenrevisionsverfahren insoweit ein Unterschied zur erstmaligen Rentenfestsetzung
besteht, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche
Werdegang als Invalider bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte berufliche
Qualifizierung lässt allenfalls weitere Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche
Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu (BGE 139 V 28, 31 E.
3.3.3.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2
und 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2 sowie Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3).
Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich
nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität
eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht. Rückschlüsse
aus dem tatsächlichen beruflichen Werdegang sind nach der Rechtsprechung
insbesondere dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall
weitergeführt werden kann (Urteile des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts
8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2, 8C_667/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 4.2, 8C_550/2009, 8C_677/2009 vom
12. November 2009 E. 4.1 und Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2).
4.3.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in jungen
Jahren, d.h. im Alter von 20 Jahren und somit am Anfang seiner beruflichen
Karriere verunfallt war. In den Akten zeigt sich ferner, dass der
Beschwerdeführer auch nach dem Unfall fast durchgehend einer Erwerbstätigkeit
nachging und dabei stets in seinem angestammten Tätigkeitsbereich, der IT-Branche
blieb. Eine eigentliche Umschulung des Beschwerdeführers auf einen neuen
Tätigkeitsbereich fand nicht statt. Gemäss eigenen Angaben benötigte er auch
keine Umschulung, da er von einem Tag auf den anderen wieder an seinen
Arbeitsplatz habe zurückkehren können (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dies
ist angesichts der aus den Akten hervorgehenden Erwerbsbiografie
nachvollziehbar. Ferner hat er Weiterbildungen absolviert (vgl. die erwähnten
Fachkurse, AB K9 bis K13, sowie die in der Hauptverhandlung eingereichten
Zertifikate). Gemäss dem Inspektorenbericht vom 15. Dezember 2000
(AB SI1.1) hatte sich der Beschwerdeführer schon im Spitalzimmer mittels
Laptop auf dem neuesten Stand gehalten. Zwischen den Parteien ist auch unbestritten,
dass die IV den Beschwerdeführer bei seiner Spezialisierung im
IT-Sicherheits-Bereich ein wenig unterstütze (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 6), jedoch genügt dies ‑ entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. II.4.) ‑ nicht um
von einem Wechsel der Berufsrichtung auszugehen. Die Weiterbildungen bauten auf
dem universitären Abschluss des Beschwerdeführers in Telekommunikation und
Informatik und seiner Arbeitserfahrung auf.
Was die eigentliche Erwerbsbiographie angeht, so beschäftigte nicht nur die
F____ den Beschwerdeführer nach dem Unfall weiter, er wurde zunächst auch von
der I____ AG weiterbeschäftigt, welche die F____ übernommen hatte. Die I____ AG
erklärte später auch, es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bei einem
vollen Arbeitspensum eine Steigerung des Salärs stattgefunden hätte und aufgrund
seines Engagements auch ein Wechsel in ein höheres Lohnband nicht auszuschliessen
gewesen wäre (Schreiben vom 11. Februar 2005, AB K41). Später arbeitete
der Beschwerdeführer unter anderem bei der [...] AG (vgl. Teilzeitarbeitsvertrag
über ein 50%-Pensum vom 8. Februar 2007, AB K71) und bei einer
französischen Firma (vgl. Temporärverträge, AB K77 bis K79).
Trotz seiner gesundheitlichen Probleme konnte der Beschwerdeführer aufgrund
seines besonders hohen leistungsmässigen Einsatzes sein Arbeitspensum beim J____
von 50% (vgl. Rentenverfügung vom 15. Juni 2005, AB K50, und Arbeitsvertrag
vom 15. September 2009, K123) auf 70% (Beförderung/Zusatzvertrag vom
Dezember 2012, AB K124) steigern bzw. war diese Erhöhung Folge der Beförderung
zum Teamleiter IT gestützt auf die „guten Leistungen“. Hätte der Beschwerdeführer
keine gesundheitlichen Einschränkungen gehabt, wäre er gemäss Bestätigung des J____
in einem Pensum von 100% angestellt gewesen (Bestätigung vom Januar 2016,
BB 6).
4.4.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer
nach dem frühen Unfall seinen beruflichen Werdegang trotz seiner körperlichen
Einschränkung erfolgreich fortsetzte, zunächst sogar bei der früheren Firma.
Seine berufliche Karriere verdankte er keiner Umschulung, die ihm aufgrund
seiner durch den Unfall im Jahr 2000 verursachten Paraplegie, von einer
Versicherung gewährt worden wäre. Viel mehr verdankt er diese seiner ehrgeizigen
und beflissenen Arbeitshaltung (vgl. dazu den weitgehend ähnlichen Sachverhalt
im Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2010 vom 16. November 2010). Es ist
daher als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdeführer
auch als Gesunder eine entsprechende Karriere gemacht hätte. Der Beschwerdeführer
hat sich in der schnelllebigen IT-Branche stets weiterentwickelt und bereits
vor dem Unfall eine entsprechende Weiterbildung geplant (vgl. E. 4.2.).
Auch wenn er diese schliesslich nicht besuchen konnte, so ist auch darin die Bereitschaft
des Beschwerdeführers, sich zu engagieren und weiterzubilden deutlich erkennbar
und schliesslich wohl überhaupt auch erforderlich, um in dieser Branche
weiterhin geschätzt zu werden bzw. den Job nicht zu verlieren.
4.5.
Nach dem Gesagten ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
auch im Gesundheitsfall eine mit der Invalidenkarriere vergleichbare berufliche
Karriere in der IT-Branche gemacht hätte. Unter Berücksichtigung der konkreten
persönlichen und beruflichen Umstände lässt es sich daher rechtfertigen, als
Valideneinkommen sein auf 100% hochgerechnetes Gehalt als Teamleiter IT beim J____
einzusetzen (was vom Bundesgericht im erwähnten Urteil 8C_255/2010 vom
16. November 2010 E. 3. als in einem solchen Fall korrektes Vorgehen
bestätigt wurde). Die Bemessungsgrundlage für das Validen- und das
Invalideneinkommen sind somit identisch. In solchen Fällen erübrigt sich die
Durchführung eines ordentlichen Einkommensvergleiches. Das ohne eine
Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist in diesem Fall mit
100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend
kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz
der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310, 313 E.
3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016
E. 3.1, 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom
20. April 2015 E. 6). Da es dem Beschwerdeführer möglich war, sein Pensum
von früher 50% (vgl. z.B. Verfügung vom 15. Juni 2005, AB K50) auf 70%
zu steigern (vgl. Beförderung/Zusatzvertrag vom Dezember 2012, AB K124),
ist der für dieses tatsächliche Pensum erzielte Verdienst vorliegend als
Invalideneinkommen einzusetzen. Nachdem dem Beschwerdeführer noch ein Pensum
von 70% zugemutet werden kann, resultiert infolge des Prozentvergleichs ein
Invaliditätsgrad von 30%. Basierend darauf hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer weiterhin eine Rente auszurichten. In zeitlicher Hinsicht
bedeutet dies, dass der Rentenanspruch nicht am 30. März 2016 endete (vgl.
Verfügung vom 31. März 2016, AB K119), sondern ab dem 1. April
2016 lediglich ein im Vergleich zu vorher reduzierter Rentenanspruch im
genannten Umfang besteht.
Dass dem Beschwerdeführer laut seinen Angaben am
10. Dezember 2017 gekündigt wurde (Verhandlungsprotokoll, S. 4),
ändert im Übrigen zufolge des Prozentvergleiches am Invaliditätsgrad nichts.
Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts endet im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides, vorliegend am 13. Juni 2017 (vgl. z.B. BGE 129 V
167, 169 E. 1., BGE 129 V 1, 4 E. 1.2 sowie Urteile des Bundesgerichts
8C_89/2013 vom 5. April 2013 E. 4 und 8C_300/2010 vom 23. Juli
2010 E. 4.1). Die Kündigung erfolgte jedoch nach diesem Zeitpunkt.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 13. Juni
2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. April
2016 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30% auszurichten.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, C____,
reicht anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote über CHF 7‘781.30
zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 1‘375.65 in Höhe von CHF 105.95
und zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf CHF 6‘405.65 in Höhe von
CHF 512.45 (total CHF 8‘399.70) ein.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.- ausgeht. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist mit einem IV-Fall durchschnittlicher
Natur vergleichbar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass anschliessend an den
doppelten Schriftenwechsel zusätzlich eine Parteiverhandlung stattfand. Deshalb
erscheint ein um Fr. 400.-- erhöhtes Honorar und somit eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 3‘700.- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Der doppelte Schriftenwechsel fand
vollständig vor dem 31. Dezember 2017 statt. Bis dahin betrug die
Mehrwertsteuer 8%. Deshalb ist dieser Mehrwertsteuersatz auf dem in
durchschnittlichen IV-Fällen ausbezahlten Honorar von Fr. 3‘300.-- anzuwenden.
Auf den Betrag, um welchen dieses aufgrund der Parteiverhandlung im Jahr 2018
erhöht wurde (Fr. 400.--) ist der ab dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz
von 7.7% anzuwenden. Zuzüglich zum Honorar von Fr. 3‘700.-- sind
folglich Fr. 294.80 (Fr. 264.-- bis 31. Dezember 2017 und
Fr. 30.80 ab dem 1. Januar 2018) Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 eine
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30% auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 294.80.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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