Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

[...]

vertreten durch D____  

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.39

Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017

Suizidversuch; Gutachten, das Urteilsunfähigkeit verneint, ist beweiskräftig

 


Tatsachen

I.         

a)        Gemäss Unfallmeldung (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1), deren Eingang die Beschwerdegegnerin am 30. August 2013 bestätigt hatte (AB 2), hatte die Beschwerdeführerin sich am 17. August 2013 beim Sturz vom Balkon ihrer im 3. Stock gelegenen Wohnung (Schilderung in der Unfallmeldung: „Ich war auf der Leiter im Balkon mit dem Staubsauger in der Hand um die Spinnweben an der Decke zu entfernen. Mir wurde schwindlig und ich bin aus dem Balkon [3. Stock] runtergefallen“) diverse Verletzungen (u.a. Frakturen an Hals- und Brustwirbeln und im Bereich des Beckens, vgl. Diagnoseliste, AB 4) zugezogen. Gemäss Arztbericht der Traumatologie des E____spitals [...] vom 19. August 2013 (AB 5) wurde als wesentlicher Nebenbefund eine depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung erhoben. Mit Arztzeugnis vom 9. September 2013 (AB 9) empfahl die Traumatologie des E____spitals [...] eine stationäre Rehabilitation in der F____ (vgl. auch Austrittsbericht vom 4. September 2013, AB 12). Dort hielt sich die Beschwerdeführerin nur vom 4. bis 5. September 2013 auf, von wo sie gemäss Bericht der F____ vom 23. September 2013 (AB 13) zu den G____ Kliniken (G____) weiterüberwiesen wurde. Diese Verlegung erfolgte u.a. aufgrund akuter Suizidalität und dauerte vom 5. September bis 8. Oktober 2013 (vgl. Bericht der G____ vom 11. Oktober 2013, AB 50) mit anschliessender Rückverlegung in die F____ vom 8. Oktober 2013 bis 6. Dezember 2013 (vgl. Bericht Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. März 2014, AB 65). Ab 10. Dezember 2013 stand die Versicherte bei Dr. H____ in psychiatrischer Behandlung (vgl. Bericht vom 11. März 2014, AB 65).

b)        Am 10. Januar 2014 fand bei der Beschwerdegegnerin eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich dieses Termins hielt die Beschwerdeführerin zu den Vorgängen am 17. August 2013 handschriftlich und unterschriftlich fest (AB 42), sie habe auf einer der Leiter stehend mit dem Staubsauger Spinnweben entfernt. Sie gab an, dass sie sich „runtergeschossen“ habe, wobei sie sich an den Sturz selbst nicht erinnern könne. Es „ging alles plötzlich über mich her und ich konnte nicht anders, ich wusste nicht, und habe mich runtergestürzt. Ich konnte in diesem Moment nicht anders“.

Zur Klärung der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zeit des Vorfalls vom 17. August 2013 erstattete Prof. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter, J____ Klinik, [...], am 14. Januar 2015 (AB 129) ein Gutachten.

c)         Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 29. April 2015 (AB 156) die Leistungspflicht. Die dagegen am 27. Mai 2015 erhobene Einsprache (AB 164) wurde mit Einspracheentscheid, welcher das Datum vom 25. November 2015 trägt (AB 167, vgl. Schreiben vom 5. Februar 2016 [AB 168] zum Erstellungsdatum [28. Januar 2016] sowie Versanddatum [29. Januar 2016]), abgewiesen. Nach erfolgter Beschwerde wies der Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 16. August 2016 (AB 193) die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.

d)        Zu Handen der Beschwerdegegnerin hat Prof. I____ am 9. August 2016 (AB 191) ein Ergänzungsgutachten erstattet. Mit Verfügung vom 20. März 2017 (AB 202) lehnte die Beschwerdegegnerin erneut die Leistungspflicht ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. März 2017 (AB 203) wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 (AB 204) abgewiesen.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 24. Juli 2017 beantragt die Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ein Gerichtsgutachten zur Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Suizidversuches anzuordnen.

b)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 13. November 2017 wird an der Beschwerde festgehalten und die Durchführung einer Parteiverhandlung mit Befragung eines Zeugen beantragt. Die Beschwerdegegnerin äussert sich duplicando am 14. März 2018.

d)        Die Beschwerdeführerin reicht ebenfalls am 14. März 2018 einen Bericht von Dr. H____ vom 10. März 2018 ein.

III.      

a)        Der Instruktionsrichter legt mit Verfügung vom 9. März 2018 den Fall der Kammer zur Beurteilung vor und kündigt an, dass das Urteil aufgrund der Akten gefällt und den Parteien schriftlich und begründet eröffnet werde. Dazu hat die Beschwerdeführerin sich nicht mehr geäussert.

b)        Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 9. April 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin am 17. August 2013 beim Sturz vom Balkon ihrer im 3. Stock gelegenen Wohnung diverse Verletzungen zugezogen. Am 10. Januar 2014 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin handschriftlich und unterschriftlich angegeben (AB 42), dass sie sich „runtergeschossen“ habe, wobei sie sich an den Sturz selbst nicht erinnern könne. Es „ging alles plötzlich über mich her und ich konnte nicht anders, ich wusste nicht, und habe mich runtergestürzt. Ich konnte in diesem Moment nicht anders“. Strittig ist vor diesem Hintergrund, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Unfallereignis und damit ihre Leistungspflicht verneint hat.

2.2.           Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen u.a. bei Berufsunfällen (Art. 7 UVG) oder Nichtberufsunfällen (Art. 8 UVG) gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG verweisen für den Unfallbegriff auf Art. 4 ATSG. Diese Vorschrift definiert als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Art. 4 ATSG umschreibt u.a. unter Heranziehung von vier Kriterien (Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit, äusserer Faktor) das Unfallereignis (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 14 zu Art. 4).

2.3.           Im Zentrum der vorliegenden Streitigkeit steht das Kriterium der Unfreiwilligkeit.

Wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich vorgenommen bzw. herbeigeführt wird, liegt kein Unfallereignis vor. Als absichtliches Handeln wird dabei sowohl das vorsätzliche als auch das eventualvorsätzliche Vorgehen betrachtet (vgl. Kieser, a.a.O. Rz 21 zu Art. 4).

Ein Suizid – wie auch eine Selbstschädigung (Artefakt) – stellt grundsätzlich keinen Unfall dar; es ist das Kriterium der Unfreiwilligkeit nicht erfüllt. Indessen begründet im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung der Suizid bei zwei Tatbeständen Anspruch auf Leistungen.

Zum einen gründet die Leistungspflicht darin, dass der Suizid bei fehlender Urteilsfähigkeit verübt wurde, und zum anderen sind Leistungen zu erbringen, wenn er – was vorliegend nicht Gegenstand der Streitigkeit bildet - eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war (vgl. Art. 48 UVV).

Bei der erstgenannten Variante muss der (eben im Zustand der fehlenden Urteilsfähigkeit verübte) Suizid seinerseits die übrigen Unfallkriterien erfüllen; denn das Kriterium der Unfreiwilligkeit allein (welches bei der fehlenden Urteilsfähigkeit erfüllt ist) macht ein Ereignis noch nicht sogleich zu einem Unfallereignis (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 27 Zu Art. 4 mit Hinweis auf BGE 140 V 220).

2.4.           Die Urteilsfähigkeit bestimmt sich nach Massgabe von Art. 16 ZGB. Fehlt es daran, ist ein absichtliches Handeln ausgeschlossen, weshalb ein bei Fehlen der Urteilsfähigkeit verübter Suizid als – im Sinne der Unfalldefinition – unabsichtlich zugestossen gilt.

2.4.1.  Der Suizid wird zwar durchaus willentlich angestrebt (andernfalls würde von vornherein ein Unfall vorliegen), doch handelt es sich um einen „völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpuls“ (Kieser, a.a.O. Rz 29 zu Art. 4 mit Hinweis). Es muss sich nach der Rechtsprechung um eine vollständige – d.h. nicht bloss um eine verminderte – Urteilsunfähigkeit handeln (vgl. Kieser, a.a.O. Rz 29 zu Art. 4 mit Hinweis auf BGE 129 V 95 ff.; BGE 113 V 63 f.; SVR 1995 UV Nr. 20). Damit wird vorausgesetzt, dass die betreffende Person im Zeitpunkt, in welchem sie den Suizid verübte, in einer psychotischen Störung (z.B. einem Wahnzustand) oder in einer ähnlich schweren Beeinträchtigung befangen war. Es muss also „jegliche vernünftige Einsicht über die tatsächliche Lage“ fehlen (Kieser, a.a.O. mit Hinweis auf BGE 129 V 99, 113 V 65).

2.4.2.  Ob diese Voraussetzung der fehlenden Urteilsfähigkeit gegeben ist, ist durch einen psychiatrischen Sachverständigen darzulegen, wobei das Gericht nicht ohne zwingenden Grund vom Gutachten abweicht (vgl. Kieser, a.a.O. Rz 30 zu Art. 4).

Zur Klärung der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zeit des Vorfalls vom 17. August 2013 erstattete Prof. I____ ein Gutachten und zudem am 9. August 2016 (AB 191) ein Ergänzungsgutachten. Bei letzterem lagen dem Experten echtzeitliche Unterlagen (handschriftliche Notizen des psychiatrischen Konsiliardienstes des E____spitals [...] vom 19. und 20. August 2013, AB 175 und 176) vor. Ferner fand sich in den dem Experten neu vorgelegten Unterlagen ein Bericht von Dr. K____ vom 22. Februar 2016 (AB 174); Dr. K____ hatte bereits am 10. Februar 2014 in Eigenschaft als Konsiliarpsychiater der F____ (vgl. AB 57) zu Handen der Beschwerdegegnerin berichtet.

3.                

Vorweg ist zu einigen in der Beschwerde angesprochenen formellen Punkten im Rahmen der Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen.

3.1.           Dass vorliegend eine Körperschädigung die Folge eines Suizidversuchs darstellt, war der Beschwerdegegnerin erst aufgrund der Besprechung vom 10. Januar 2014 bekannt (vgl. schriftliche Erklärung der Versicherten, AB 42), somit knapp 5 Monate nach dem Ereignis vom 17. August 2013. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 1. April 2014 (AB 77) die Beauftragung von Prof. I____ als Experten bekannt gegeben; aus dem Gutachten von Prof. I____ vom 14. Januar 2015 geht als Datum des eigentlichen Auftrags der 9. Mai 2014 hervor (AB 129 S. 19). Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs bis zum ersten Gutachten ist der Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Replik S. 1) keine Verletzung der Abklärungspflicht anzulasten.

3.2.           Dass dem Experten gewisse Unterlagen vor Erlass des Einspracheentscheides vom 25. November 2015 (AB 167) nicht mehr vorgelegt worden sind (namentlich die Berichte des psychiatrischen Konsiliardienstes des E____spitals [...] vom 19. und 20. August 2013, AB 175 und 176), ist vorliegend nicht mehr zu würdigen. Das Urteil des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. August 2016 (AB 193) hat diesen Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese Unterlagen bilden zu einem wesentlichen Teil Gegenstand des Ergänzungsgutachtens von Prof. I____ vom 9. August 2016 (AB 191). Es erübrigt sich darum, näher auf Ausführungen in Beschwerde (S. 11 Ziff. 16) und Beschwerdeantwort (S. 4 f.) dazu einzugehen, wann und wie die Unterlagen schliesslich in den Besitz der Beschwerdegegnerin gelangt sind, um dann dem Experten vorgelegt werden zu können.

3.3.           Die Beschwerdeführerin rügt die „offensichtliche“ Befangenheit von Prof. I____ (Beschwerde S. 9). Vorweg ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 5 f.) zu verweisen. Gesetzliche Ausstandsgründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Soweit sachliche Einwendungen gegen das Gutachten erhoben werden, sind diese im Rahmen der Beweiswürdigung (nachfolgend Erw. 4 ff.) abzuhandeln. Den Vorwurf der Vorbefasstheit begründet die Beschwerdeführerin in erster Linie damit, dass wenn dieser Experte bereits in seinem Gutachten vom 14. Januar 2015 (AB 129) die vollständige Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 17. August 2013 nicht als gegeben erachtet hat, nicht habe erwartet werden können, dass er in seinem Ergänzungsgutachten vom 9. August 2016 (AB 191) zu einem anderen Schluss gelangen würde (Beschwerde S. 6 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin weist jedoch selbst darauf hin (Beschwerde S. 3 Ziff.3), dass der Gutachter den Beizug weiterer Unterlagen als wünschbar bezeichnet hatte, damit die Schlussfolgerungen auf einer sichereren tatsächlichen Grundlage gezogen werden könnten (AB 129 S. 30). Dies lässt im Hinblick auf das dann erteilte Zusatzgutachten nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen.

4.                

Zu prüfen ist im Folgenden der Beweiswert der Begutachtung durch Prof. I____.

4.1.           Vorweg ist auf den Punkt der Unfreiwilligkeit des Sturzes vom Balkon kurz einzugehen. Prof. I____ notiert im Gutachten vom 14. Januar 2015 als ihm gegenüber gemachte Angaben der Beschwerdeführerin (AB 129 S. 30), sie habe am 17. August 2013 im Zeitpunkt, in welchem sie sich schliesslich vom Balkon ihrer Wohnung gestürzt habe, keine Absicht gehabt, sich zu suizidieren. Sie habe aktuell (d.h. in der gutachterlichen Untersuchung) ausdrücklich angegeben, dass sie „plötzlich nicht anders konnte", als sich in die Tiefe zu stürzen. Eine Absicht, sich zu suizidieren, soll weder vor dem 17. August 2013, noch unmittelbar vor dem Sturz bestanden haben. Mit Blick auf die bereits wiedergegebene Formulierung, dass Absicht auch bei einem „völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpuls“ (Kieser, a.a.O. Rz 29 zu Art. 4 mit Hinweis) vorliegt, sind jedoch auch diese Äusserungen der Beschwerdeführerin nicht anders zu interpretieren, als dass sie sich willentlich in die Tiefe gestürzt hatte und dass dies somit mit Absicht geschah.

Der Experte schliesst zugleich aber aus der Formulierung, wonach die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben „plötzlich nicht anders konnte" (als sich vom Balkon zu stürzen), dass zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 17. August 2013 die Vermutung des Selbsterhaltungstriebs (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 25 zu Art. 4) als widerlegt zu gelten hat (vgl. Gutachten vom 14. Januar 2015, AB 129 S. 34). Dies ist nicht strittig.

Prof. I____ hält sodann zum Sachverhalt fest (AB 129 S. 30), aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen seien die Angaben betreffend die Höhe, aus welcher der Sturz vom 17. August 2013 erfolgt sei, unklar. Gemäss Bericht des E____spitals [...] vom 4. September 2013 (AB 12) soll der Sturz vom Balkon der Wohnung im 3. Stock erfolgt sein. Das entspreche (inkl. Parterre) einer Höhe von rund 10 Metern. Gemäss Bericht der F____ vom 23. September 2013 (AB 13) soll der Sturz aus einer Höhe von 4 Metern (sc: der Bericht erwähnt eine Fallhöhe von 5 Metern) erfolgt sein. Prof. I____ äussert sich zu dieser Diskrepanz in den Akten dahingehend, es könne bei einem Sturz aus geringerer Höhe bei „vernünftiger" Überlegung (was mitunter mit dem Zustand einer vollen Urteilsfähigkeit übereinstimmen dürfte) kaum angenommen werden, dass mit einem tödlichen Ausgang gerechnet werden könne (AB 129 S. 39). Zur Höhe wird im in den Akten befindlichen Polizeirapport (bei AB 1, Rapport S. 4) festgehalten: „Sturz aus ca. neun Meter Höhe“. Dies erscheint auch aufgrund der im gleichen Rapport enthaltenen Fotografien (Anhang Rapport insb. 2. Foto) des Gebäudes an der [...]strasse [...] als plausibel. Hinsichtlich dieses Punktes ist somit festzuhalten, dass bei einer effektiv gegebenen Fallhöhe von rund 10 Metern sehr wohl mit einem tödlichen Ausgang zu rechnen war, was wiederum – in Fortführung der Argumentation des Gutachters -  kein Indiz gegen die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellt.

4.2.           Prof. I____ hält im Abschnitt „Beurteilung“ des Gutachtens vom 14. Januar 2015 (AB 129 S. 29 ff.) ausgehend von den Feststellungen der Hausärztin (Schreiben Dr. L____, FMH Allgemeine Medizin, Basel, vom 6. September 2013, AB 8) vor dem Ereignis vom 17. August 2013 fest, die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor der zweiten Geburt im November 2012 psychisch verändert und die Veränderung habe über die Monate des Jahres 2013 bis zum Ereignis vom 17. August 2013 angedauert. Bei der letzten Untersuchung der Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 17. August 2013, namentlich am 15. August 2013, sei die Beschwerdeführerin offenbar bei einer komplexen Familiensituation und aufgrund eines Erregungszustandes in eine psychiatrische Behandlung überwiesen worden. Eine psychiatrische Hospitalisation sei zwar erwogen worden, jedoch habe man davon abgesehen, weil die Beschwerdeführerin zwei kleine Kinder zu betreuen habe. Weiter hält Prof. I____ fest, es sei den Ausführungen der Hausärztin zu entnehmen, dass der psychische Zustand der Patientin am 15. August 2013 nicht so tiefgreifend beeinträchtigt gewesen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt von einer vollständigen Urteilsunfähigkeit habe ausgegangen werden können. Eine latente Suizidalität werde gemäss aktuellen Angaben der Hausärztin jedoch im Wesentlichen bestätigt.

Der Experte anerkennt damit zwar, dass am 17. August 2013 eine psychische Beeinträchtigung vorgelegen haben dürfte. Die Äusserungen der Hausärztin würden jedoch keine hinreichende Grundlage für die Bejahung einer vollständigen Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vorfalles am 17. August 2013 bilden. Dem ist insbesondere mit Blick auf die Auskunft von Dr. L____ vom 17. Januar 2014 (AB 48) beizupflichten. Dr. L____ hält dort fest, die letzte Konsultation vor dem Sturz habe am 15. August 2013 stattgefunden und die Beschwerdeführerin habe dabei „geordnet“ gewirkt. Ein psychiatrisches Erstgespräch sei für den 19. August 2013 vorgesehen gewesen. Es habe „keinerlei Hinweise auf Suizidalität“ gegeben. Daher sei auch keine Hospitalisation organisiert oder empfohlen worden.

4.3.           Auch die weiteren bei der Begutachtung aktenkundigen ärztlichen Unterlagen erachtet Prof. I____ für die Bejahung einer vollständigen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Sturzes vom Balkon am 17. August 2013 nicht als beweiskräftig genug, um die Urteilsfähigkeit verneinen zu können (AB 129 S. 31 ff.).

4.3.1.  Eingehend äussert sich Prof. I____ insbesondere zum Bericht der G____ vom 11. Oktober 2013 (AB 50) betreffend die Hospitalisation vom 5. September bis 8. Oktober 2013. In diesem Bericht sei eine depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden. Die Angaben zum Psychostatus während der Hospitalisation vom 5. September bis 8. Oktober 2013 beschränkten sich im Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013 auf wenige Fakten. Das erlaube nicht, das Ausmass der beeinträchtigten psychischen Funktionen zu beurteilen und daraus allenfalls Schlussfolgerungen betreffend den psychischen Zustand am 17. August 2013 und im weiteren Verlauf danach zu beurteilen.

-       Insbesondere würden im Bericht vom 11. Oktober 2013 nicht alle nach Meinung des Experten relevanten Symptome des depressiven Syndroms detailliert referiert. Zwar werde eine schwere depressive Stimmungslage erwähnt. Jedoch würden keine Angaben zu anderen allenfalls damals vorliegenden affektiven Symptomen der schweren Depression dokumentiert (z.B. Angaben zu allfälliger Affektarmut, Störung der Vitalgefühle, zum Gefühl der Gefühllosigkeit, zur Affektstarre, Hoffnungslosigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühlen). Auch zum Ausmass der (angegebenen) denkerischen Einengung und zur (angegebenen) Grübelneigung fänden sich keine detaillierten Ausführungen. Ebenso wenig fänden sich Angaben über allfällige Gespanntheit, bzw. Agitiertheit zum Zeitpunkt des 17. August 2013. Gestützt auf aktuelle Angaben der Hausärztin (vgl. Abschnitt „Zusätzliche Informationen“; „Telefonat mit Frau Dr. L____ vom 07.01.2015“. AB 129 S. 14 f.) habe am 15. August 2013 eine affektive Erregung bestanden und es sei die Überlegung angestellt worden, die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu hospitalisieren. Prof. I____ erachtet es aber als unklar, wie kooperativ und krankheitseinsichtig sich die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation im E____spital [...] und in der G____ verhalten habe.

-       Im Bericht vom 11. Oktober 2013 sei ein Wahn weder verneint noch bestätigt worden. Aus der im Bericht formulierten Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome schliesst Prof. I____, dass ein Wahn nicht vorhanden war. Weiter hält Prof. I____ fest (AB 129 S. 32), nicht selten würden depressive Patienten Suizidabsichten (und eine erfolgte Suizidhandlung) leugnen. Dies könne auch bei der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden. Im Bericht vom 11. Oktober 2013 werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 17. August 2013 starke Schuldgefühle gehabt habe und dass sie mit der Mutterrolle nicht zurechtgekommen sei. Unklar ist jedoch gemäss Darstellung von Prof. I____, ob es sich bezüglich dieser Schuldgefühle um Angaben der Beschwerdeführerin oder von Drittpersonen handle.

-       Fragen wirft gemäss Darstellung von Prof. I____ die Feststellung im Bericht vom 11. Oktober 2013 auf, die Beschwerdeführerin habe nach dem Sturz vom 17. August 2013 nicht angegeben, dass dieser in suizidaler Absicht erfolgt sei. Unklar lasse der Bericht dabei, ob die Beschwerdeführerin während der psychiatrischen Hospitalisation eine solche Aussage gemacht habe bzw. ob sie die Suizidalität geleugnet habe. Unklar sei auch auf welche Quelle sich diese Dokumentation beziehe.

-       Dem Bericht vom 11. Oktober 2013 lasse sich auch nicht entnehmen, ob die G____ den psychiatrischen Konsiliardienst, welcher die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im E____spital [...] betreut habe, konsultiert habe. Unklar sei auch, welche Diagnose dieser Konsiliardienst in diesem Zeitraum gestellt habe.

4.3.2.  Prof. I____ bezeichnet die Diagnose einer depressiven Verstimmung im Bericht des E____spitals [...] vom 4. September 2013 (AB 12) angesichts der aktuellen Angaben der Hausärztin als „zumindest deplatziert“. Die Beschwerdeführerin habe am ersten Hospitalisationstag in der F____ Suizidgedanken geäussert und habe eine Suizidhandlung vorbereitet. Prof. I____ sieht darin ein Indiz dafür (AB 129 S. 32 f.), dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verlegung in die F____ unter Umständen unter einer schweren depressiven Störung, ev. mit psychotischen Symptomen und gekoppelt mit Suizidalität litt. Allenfalls sei die Suizidalitätsproblematik schon während der Hospitalisation im E____spital [...] ein Thema gewesen. Aus diesem Grund erachtete es Prof. I____ als wichtig zu erfahren, unter welchen therapeutischen Massnahmen bzw. Zuwendungen sie von einer Suizidhandlung während der Hospitalisation vom 17. August bis 4. September 2013 abgehalten werden konnte.

4.4.           Im Gutachten vom 14. Januar 2015 (AB 129 S. 30 f.) hebt Prof. I____ als generelles und wesentliches Problem für die Beurteilung den Umstand hervor, dass die Feststellungen des Psychiatrischen Konsiliardienstes des E____spitals [...] während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Orthopädischen Klinik des gleichen Spitals nicht in den Akten enthalten seien.

3.5.1.  Die Feststellungen des Psychiatrischen Konsiliardienstes seien gemäss Ausführungen von Prof. I____ von überragender Bedeutung hinsichtlich des Ausmasses der seinerzeitigen Psychopathologie, insbesondere zum Zeitpunkt des Beginns der Hospitalisierung. Im Besonderen wäre von Bedeutung, welche Angaben die Beschwerdeführerin bei der ersten Untersuchung durch den Psychiatrischen Konsiliardienst zum Ereignis vom 17. August 2013 gemacht habe. Weiter wäre es von „eminenter Bedeutung“ für die gutachterliche Beurteilung, welche psychopathologischen Phänomene des depressiven Syndroms während der Hospitalisation im E____spital [...] festgestellt wurden und im Besonderen, ob eine psychotische Symptomatik im Rahmen der depressiven Störung bestanden habe. Von Interesse wären die genannten, zum Ereignis vom 17. August 2013 zeitnahen Unterlagen gemäss Formulierung von Prof. I____ insbesondere zum Nachweis einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen bzw. dafür, die Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt des 17. August 2013 mit mehr Sicherheit beurteilen zu können (AB 139 S. 32).

3.5.2.  Für die Abfassung des Ergänzungsgutachtens vom 9. August 2016 (AB 191) lagen dem Experten die (handschriftlichen) Aufzeichnungen des Psychiatrischen Konsiliardienstes (Konsiliarbericht vom 19. August 2013 sowie Bericht vom 20. August 2013 betreffend Re-Konsil, AB 175 und 176) nunmehr vor. Prof. I____ gibt deren Inhalt, soweit leserlich und interpretierbar, in seinem Ergänzungsgutachten wieder (AB 191 S. 2 ff.).

Im Bericht vom 19. August 2013 wurde gemäss Darlegungen von Prof. I____ (AB 191 S. 7 f.) übereinstimmend mit früherer Dokumentation auf eine depressive Entwicklung seit April 2013 hingewiesen. Zum Ereignis vom 17. August 2013 wird festgehalten, dass die Patientin auf einer Leiter auf dem Balkon das Gleichgewicht (sinngemäss wegen des Schwindels) verloren habe und danach vom 3. Stock gestürzt sei. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass im Vorfeld keine Suizidgedanken oder Suizidimpulse vorhanden gewesen seien. Im Befund werde u.a. festgehalten, dass die Patientin formalgedanklich kohärent gewesen sei, keine psychotischen Symptome aufgewiesen habe und keine objektivierbaren kognitiven Defizite hätten erfasst werden können. Ferner werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Affekt niedergestimmt und affektarm gewesen sei. Sie habe ein Grübeln und Insuffizienzgefühl angegeben und geäussert, dass sie weniger Freude empfinden könne. Ferner seien motorische Unruhe, diffuse Ängste (u.a. dass sie eine schlechte Mutter sei) sowie Erschöpfung, verminderter Appetit und Schlafstörungen notiert worden. Zudem sei dokumentiert, dass der Antrieb reduziert und die Psychomotorik unauffällig seien und keine Suizidgedanken oder Suizidpläne hätten erfasst werden können. Prof. I____ hält zu den Befunden im Bericht vom 19. August 2013 fest, es falle auf, dass der Antrieb als reduziert dokumentiert werde (allerdings nicht, in welchem Umfang) und die Psychomotorik unauffällig gewesen sei. Antrieb und Psychomotorik korrelierten hoch; eine Antriebsstörung könne sich durch eine Beeinträchtigung insbesondere der kognitiven Leistungen manifestieren. Jedoch habe dies gemäss dem Bericht nicht objektiviert werden können.

Die Angaben zum Befund im Bericht vom 19. August 2013 sprechen nach Einschätzung von Prof. I____ gegen eine schwere depressive Störung; er hält fest, dass eine solche auch nicht diagnostiziert wurde. Psychotische Symptome, die es bei depressiven Störungen nur im Zusammenhang mit schwerer Ausprägung geben könne, seien im Bericht ausdrücklich verneint worden. Gänzlich gegen eine schwere, im Besonderen psychotische Depression, spricht nach Aussage des Experten die medikamentöse Verordnung im Bericht vom 19. August 2013. Die Verordnung von 25mg Sertalin (Zoloft) am Tag sei bei einer schweren Depression völlig unzureichend. Zudem sei als Sedation (gegen Schlafstörungen) ein pflanzliches Präparat (Redormin) und in Reserve Temesta verordnet worden.

Das zweite psychiatrische Konsilium vom 20. August 2013 bestätigt nach Prof. I____ (AB 191 S. 8 f.) im Wesentlichen die Angaben vom Vortag. Namentlich werde festgehalten, dass der Affekt gedrückt gewesen sei, die Patientin eine innere Unruhe aufgewiesen habe. Zudem sei ein „Gefühl der Gefühllosigkeit“ vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ein Grübeln und Gedankenkreisen sowie Zukunftsängste, Insuffizienzgefühle und Erschöpfungsgefühl angegeben. Dazu seien der Antrieb als reduziert und die Psychomotorik als unauffällig bezeichnet und neben dem Libidoverlust und reduziertem Appetit Schlafstörungen festgehalten worden. Suizidgedanken oder Suizidpläne seien nicht vermerkt und die Patientin habe sich zukunftsorientiert geäussert. Prof. I____ hält dazu fest, dass eine Zukunftsorientierung (zumal bei gleichzeitig vorhandenen Zukunftsängsten) im Rahmen einer schweren Depression kaum vorstellbar sei (AB 191 S. 8).

In Bezug auf das angegebene „Gefühl der Gefühllosigkeit“ verweist Prof. I____ auf den Konsiliarbericht vom Vortag, wonach die Patientin reduziert Freude habe empfinden können. Er hält fest, das Gefühl der Gefühllosigkeit bedeute, dass die betroffene Person sich so erlebe, als wäre sie nicht in der Lage, Gefühle zu empfinden, es sich um eine gefühlsmässige Verödung bzw. ein gefühlsmässiges „Abgestorben-Sein" handle. Eine derart schwere affektive Störung lässt sich nach Einschätzung von Prof. I____ bei der Patientin anhand der Dokumentation in Berichten vom 19. bzw. 20. August 2013 jedoch nicht ableiten. Dass auch am 20. August 2013 keine schwere Depression erkannt worden sei, schliesst Prof. I____ wiederum aus der Medikation, die im Vergleich zum Tag zuvor nicht verändert wurde. Nach Einschätzung von Prof. I____ macht der Konsiliarbericht vom 20. August 2013 deutlich, dass die Beschwerdeführerin Sorgen wegen der körperlichen Folgen des Unfalls bekundete (ausdrücklich wurden Inkontinenz und Schmerzen genannt). Weiter habe die Beschwerdeführerin ein Gefühl des Kontrollverlustes und das Ausgeliefertsein angegeben. Prof. I____ erachtet zwar einerseits die Interpretation dieser Äusserungen als schwierig, vermutet jedoch, dass damit gemeint war, dass die Beschwerdeführerin sich körperlich derart beeinträchtigt fühle, dass sie diverse Aktivitäten nicht selber unternehmen konnte.

5.                

5.1.           Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin sowie auch der Gutachter Prof. I____ hätten sich vor allem auf die Abklärung des psychischen Zustandes vor dem Suizidversuch konzentrieren müssen (Replik S. 2). Die Beschwerdegegnerin und mit ihr der Gutachter hätten es jedoch unterlassen, fremdanamnestische Auskünfte bei den Angehörigen über den Zustand der Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Suizidversuch einzuholen. In diesem Sinne wird auch gerügt (Beschwerde S. 10 Ziff. 13), dass der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben worden sei zu beantragen, dass der Gutachter im Rahmen des Ergänzungsgutachtens eine fremdanamnestische Befragung der Angehörigen der Beschwerdeführerin vornehmen solle.

In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 9 f.) den Bericht von Dr. H____ vom 4. Februar 2017 an (AB 195). Die Beschwerdeführerin hatte diesen Bericht mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (AB 196) bei der Beschwerdegegnerin, somit noch vor Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Juli 2017, eingereicht.

Dr. H____ berichtet von einer Befragung des Ehemannes und der Mutter der Beschwerdeführerin unter Bezug eines Dolmetschers. Sowohl der Ehemann als auch die Mutter bestätigten, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall am 17. August 2013 einige Zeit („etwa Juni ?“) schlecht gefühlt und Ängste geäussert habe. Mit der Hausärztin sei ein Termin vereinbart worden und eine von letzterer initiierte Konsultation bei einer Psychiaterin wäre wenige Tage später vorgesehen gewesen. Der Ehemann und die Mutter der Beschwerdeführerin hätten berichtet, sie hätten die Beschwerdeführerin als eher zurückgezogen und abwesend erlebt. Sie habe nicht mehr geredet und nur gesagt, dass sie sich schlecht fühle.

Weiter gibt Dr. H____ die Schilderung beider Angehöriger wieder, wonach es nach der Geburt des zweiten Kindes am 2. Januar 2013 keine Probleme gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe gestillt und habe sich gut um das Neugeborene kümmern können. In den Tagen vor dem Unfall hätten sie die Beschwerdeführerin aber wie „einen Roboter" erlebt. Sie habe nicht mehr essen können und sei immer müde gewesen. Auch mit dem Kind sei sie „wie ein Roboter" umgegangen und habe nicht mehr geredet. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe betont, dass ihre Tochter ganz anders gewesen sei, dass sie habe reden wollen, dies aber nicht mehr gekonnt habe. Am 16. August 2013 habe die Mutter der Beschwerdeführerin das Baby zu sich genommen, weil ihre Tochter geäusserte habe, sie sei müde und wolle sich etwas hinlegen. Sie habe auch gesagt, sie habe Angst, nicht mehr fähig zu sein, sich um ihre Kinder zu kümmern, bzw. sie versorgen zu können. Am Tag vor dem Sturz (Freitag) habe sie nicht mehr gesprochen, sei „nicht mehr in dieser Welt gewesen". Dr. H____ notiert, die Mutter sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin hätten immer wieder betont, die Beschwerdeführerin habe „einfach nichts gesagt“ und habe „wie ein Roboter“ funktioniert. Sie habe wenig geschlafen. Der Ehemann lege Wert darauf, mitzuteilen, dass seine Frau wahrscheinlich habe Hilfe holen wollen, dass sie aber nichts habe sagen können. Sie habe „einfach nicht mehr mit ihm geredet“. Man habe immer den Eindruck gehabt, dass sie innerlich irgendetwas beschäftigt habe, dass sie aber nie habe sagen können, unter welchen Ängsten sie leide. Sie habe auch nicht darüber gesprochen, dass sie sterben wolle, bzw. sie habe „nie Suizidgedanken geäussert“.

Am 17. August 2013 sei der Ehemann zu Hause gewesen und habe geplant, mit seinem Sohn zum Coiffeur zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe geputzt und habe darüber gesprochen, dass sie müde sei. Der Säugling sei wie oben erwähnt bei der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen, während der ältere Sohn im Wohnzimmer ferngesehen habe. Der Ehemann habe noch gehört, dass die Beschwerdeführerin am Staubsaugen gewesen sei und erinnere sich daran, dass eine Nachbarin geklingelt habe, weil sie die Beschwerdeführerin vor dem Balkon am Boden liegend gesehen habe.

Die von Dr. H____ wiedergegebenen Schilderungen der Angehörigen decken sich im Wesentlichen mit den Darlegungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung durch Prof. I____. Im Gutachten vom 14. Januar 2015 (AB 129 S. 15 f.) wird unter der Rubrik „Angaben zum Unfallhergang …“ festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Exploration angegeben, sie habe unmittelbar nach der Aussage, sie sei vom Balkon ihrer im 3. Stock liegenden Wohnung gestürzt, wörtlich angegeben: „Ich war sehr krank, mir ist sehr schlecht gegangen". Sie habe sich nie im Leben zuvor so gefühlt. Sie habe weiter (wörtlich) ausgeführt: „Ich war ohne Gefühl, wie ein Stein. Wie ein Roboter, keine Gefühle hatte ich, auch den Kindern gegenüber nicht". Sie fühle sich wie eine andere Person (gemäss Kontext der Schilderung von sich selber als fremd empfunden). Sie sei zum damaligen Zeitpunkt gefühlsmässig weder Mutter noch Tochter noch Ehefrau gewesen. Die ganze Veränderung habe sich bis zum 17. August 2013 über einige Zeit entwickelt.

Das von der Beschwerdeführerin geschilderte „Gefühl der Gefühllosigkeit“ hat Prof. I____ bereits im Zusammenhang mit den vorstehend erörterten Konsiliarberichten vom 19. und 20. August 2013 thematisiert. Wie erwähnt, hat er eine derart schwere affektive Störung anhand der Dokumentation in Berichten vom 19. bzw. 20. August 2013 jedoch nicht abzuleiten vermocht. Im Gutachten vom 14. Januar 2015 (AB 129 S. 16 f.) hält Prof. I____ fest, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Hausärztin Dr. L____, welche die Beschwerdeführerin 2 Tage vor dem Vorfall konsultiert hatte, die gleichen Angaben gemacht. Die Hausärztin hat im Bericht vom 17. Januar 2014 (AB 48) jedoch mit Bezug auf den Zeitpunkt dieser Konsultation am 15. August 2013 den Vermerk „wirkte geordnet“ angegeben und es hätten Hinweise auf Suizidalität gefehlt. Dies erlaubt den Schluss, dass auch anlässlich dieser Konsultation am 15. August 2013 gleiche Verhältnisse vorlagen, wie sie in den Konsiliarberichten vom 19. bzw. 20 August festgehalten worden sind.

Es ergeben sich somit zusammenfassend keine Fakten, mit denen sich der Experte nicht schon bei der Erarbeitung seines Gutachtens vom 14. Januar 2015 auseinandergesetzt hat. Insofern erübrigt sich auch die Befragung dieser Angehörigen durch das Gericht.

5.2.           Gemäss Ergänzungsgutachten vom 9. August 2016 (AB 191 S. 9) ist der nach dem Bericht vom 20. August 2013 dokumentierte psychische Verlauf vor dem Hintergrund der Sorgen der Patientin hinsichtlich des körperlichen Zustandes zu interpretieren. Prof. I____ verweist auf den Hospitalisationsbericht vom 11. Oktober 2013 (AB 50), in welchem die G____ festgehalten haben, dass der körperliche Zustand der Patientin den psychischen Zustand verschlechtert habe, insofern, als sich die Patientin nicht vollständig selbst habe versorgen können und aus diesem Grund nach dem Eintritt in die F____ (4. September 2013) versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Prof. I____ hält fest, aufgrund dieser Angaben erkläre sich, dass es im Laufe der Hospitalisation in der orthopädischen Klinik des E____spitals [...] zu einer Verschlechterung der depressiven Störung gekommen sei, was nun die Verordnung von hohen Dosen von Antidepressiva und Neuroleptika erforderlich gemacht habe. Diese sei erst bei der Hospitalisation in der G____ vom 5. September bis 8. Oktober 2013 eingeleitet worden. Mit Berücksichtigung der Berichte vom 19. und 20. August 2013 kommt Prof. I____ zum Schluss, dass sich aus der Medikation während des Aufenthaltes in den G____ nicht ableiten lässt, dass schon zum Zeitpunkt des Unfalls vom 17. August 2013 eine schwere psychische Störung vorgelegen hat, welche die Urteilsfähigkeit der Patientin beeinflusste.

Im Einklang mit den Ausführungen im Bericht der G____ vom 11. Oktober 2013 stehen nach Einschätzung von Prof. I____ der Bericht der F____ vom 28. Februar 2014 (AB 81) sowie die Angaben im Bericht von Dr. K____ vom 22. Februar 2016 (AB 174, vgl. auch Bericht vom 10. Februar 2014, AB 57). Jedoch lässt sich nach Einschätzung von Prof. I____ auch aus diesen Berichten der F____ bzw. von Dr. K____ nicht ableiten, dass auch für den Zeitpunkt des Unfalls vom 17. August 2013 von einer schweren psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Ins Bild passt nach den Darlegungen von Prof. I____, dass eine schwere psychische Beeinträchtigung auch nicht aufgrund der Feststellungen der Hausärztin im Vorfeld des Ereignisses vom 17. August 2013 dokumentiert wird (AB 191 S. 10).

Bei diesem Ergebnis ist auch der Widerspruch zwischen der gutachterlichen Beurteilung der Frage der Urteilsfähigkeit am 17. August 2013 und den Äusserungen der behandelnden Fachärzte, Dr. K____ und Dr. H____, aufgelöst. Gemäss den übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. K____ vom 10. Februar 2014 und Dr. H____ vom 11. März 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin litt die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Suizidversuchs an einer Geisteskrankheit. Sie sind der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei im Moment des Impulses vom Balkon zu springen, nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen ihres Handelns abzuschätzen. Im Ergebnis ihrer Beurteilungen gelangen die Ärzte zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Suizidversuchs urteilsunfähig gewesen (AB 57 und 65). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anmerkt (Beschwerdeantwort S. 7), hat Dr. H____ die Behandlung der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2013, somit nach dem Ereignis vom 17.08.2013. aufgenommen. Dr. K____, Konsiliarpsychiater, traf die Beschwerdeführerin erstmals in der F____, wohin sie am 4. September 2013 verlegt und am nächsten Tag jedoch wegen einer schweren depressiven Verschlechterung wiederum in die G____ eingewiesen wurde. Beide Ärzte trafen die Beschwerdeführerin erstmals in dem von Prof. I____ beschriebenen Stadium einer durch die Wechselwirkung mit dem körperlichen Zustand induzierten Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit an. Darum kann ihren Einschätzungen zum Zustand am 17. August 2013 gegenüber derjenigen des Gutachters Prof. I____ nicht der Vorzug gegeben werden.

5.3.           In eben diesem Sinne vermag auch der von der Beschwerdeführerin am 14. März 2018 eingereichte Bericht von Dr. H____ vom 10. März 2018 die Beweiskraft der Begutachtung von Prof. I____ nicht umzustossen. Der Bericht (S. 2 f.) thematisiert den klinischen Verlauf im Jahr 2017. Der Bericht erwähnt, dass nun im Oktober 2017 die Diagnose einer bipolaren affaktiven Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.4) gestellt worden sei. Dr. H____ schliesst aus der von ihr beschriebenen Krankheitsgeschichte zusammenfassend (Bericht S. 6), es könne „aus heutiger Sicht gesagt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bei der Beschwerdeführerin eine bipolare affektive Störung vorliege, die sowohl 2013 als auch 2017 zunächst zu einer kurzen manischen (gemischten) Episode und im Anschluss daran zu einer mehrmonatigen depressiven Phase schweren Ausmasses geführt habe. Die im Jahre 2017 zu beobachtenden Symptome entsprächen den bereits zur Episode im Jahre 2013 gemachten Angaben der Patientin, wenngleich sie in deutlich verminderter Form vorhanden seien.

Dr. H____ hält fest, dass sich die im Bericht präsentierte Schlussfolgerung zur Schwere des Krankheitsbildes bzw. für eine vollständige Urteilsunfähigkeit vor dem Ereignis vom 17.  August 2013 „nachträglich und mangels besseren Beweisen nahezu fünf Jahre nach dem Unfall“ ergebe „aus der Sicht der Patientin selbst, aus der Wahrnehmung ihres Umfeldes (Familie, Chefin, Hausärztin), aus den Akten“, aus den eigenen Beobachtungen von Dr. H____ als behandelnder Psychiaterin und „natürlich in der Zwischenzeit auch aus Parallelen zwischen den beiden Krankheitsepisoden“.

Den Darlegungen im Bericht vom 10. März 2018 ist die Eignung, die Möglichkeit einer vollständigen Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Sturzes aufzuzeigen, nicht abzusprechen. Dr. H____ selbst hält aber wenige Zeilen nach diesen Ausführungen fest (Bericht S. 7), es entspreche auch ihrer langjährigen Erfahrung, dass „sich die psychische Verfassung vor einem Suizidversuch oft nicht vom Zustand nach dem Geschehen ableiten lasse“. Dr. H____ äussert dies im Bestreben, die Beurteilung des Experten Prof. I____ deshalb in ein zweifelhaftes Licht zu stellen, weil dieser ihrer Meinung nach zu Unrecht auf die handschriftliche Notizen des psychiatrischen Konsiliardienstes des E____spitals [...] vom 19. und 20. August 2013, AB 175 und 176) abgestellt habe. Diese Äusserung vermag jedoch auch Geltung mit Blick auf die im Jahr 2017 angetroffenen Verhältnisse zu beanspruchen. Wenn Prof. I____ zum Schluss gelangt, die ab September 2013 eingetretene Verschlechterung des psychischen Zustandes lasse keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2013 vollständig urteilsunfähig war, so vermag auch der Bericht von Dr. H____ vom 10. März 2018 zur Entwicklung bis ins Jahr 2017 keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Begutachtung durch Prof. I____ zu wecken.

6.                

Aufgrund der Gutachten von Prof. I____ ergibt sich zusammenfassend, dass echtzeitliche bzw. dem Ereignis vom 17. August 2013 nahe gelegene ärztliche Unterlagen (die Berichterstattung der Hausärztin bzw. die psychiatrischen Konsiliarberichte des E____spitals [...] vom 19. und 20. August 2013) zwar bereits für die Zeit vor dem Ereignis bzw. danach eine psychische Beeinträchtigung dokumentieren. Prof. I____ kommt jedoch zum Schluss, dass sich aufgrund dieser Dokumente nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Schluss ziehen lässt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Sturzes vom Balkon am 17. August 2013 vollständig urteilsunfähig war.  

Prof. I____ entnimmt den medizinischen Unterlagen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin im Verlauf des Aufenthalts am E____spital [...] bis zum Eintritt in die F____ am 4. September 2013 verschlechtert haben muss, was dann am 5. September 2013 zur Verlegung in die G____ geführt hatte. Prof. I____ zweifelt die Äusserungen des konsiliarischen Psychiaters Dr. K____ bei der F____ zum Schweregrad der Erkrankung zur Zeit des Eintrittes in die F____ nicht grundsätzlich an, jedoch kommt er zum Schluss, dass sich vom dort von Dr. K____ angetroffenen Zustand (d.h. im September 2013) keine eindeutige Zuordnung zum Zustand am 17. August 2013 durchführen lässt.

Diese Argumentationskette von Prof. I____ erscheint schlüssig und steht in Einklang mit dem vorliegenden medizinischen Aktenmaterial. Es besteht darum kein Grund, an der Beweiskraft der gutachterlichen Einschätzung von Prof. I____, zu zweifeln. Der Beschwerdeführerin gelingt somit weder aufgrund des Gutachtens von Prof. I____, noch des übrigen medizinischen Aktenmaterials der mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringende Nachweis, dass sie am 17. August 2013, als sie sich absichtlich vom Balkon ihrer Wohnung gestürzt hatte, im Zustand einer vollständigen Urteilsunfähigkeit befunden hatte.

Folglich erfüllt das Ereignis vom 17. August 2013 nicht alle Merkmale des Unfallbegriffs, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.                

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: