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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.3
Einspracheentscheid vom 15.
Dezember 2016
Anspruch auf Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war als Mitarbeiterin
der [...] bei der [...] tätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch gegen Unfälle versichert, als sie sich am 26. März 2007 bei der
Arbeit am linken Fuss verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Abschluss der schwierigen
Heilbehandlung mit mehreren Operationen am linken Bein sprach ihr die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2013 eine volle Invalidenrente sowie
eine Integritätsentschädigung im Umfang von 10 % zu (vgl. SUVA-Akte 202). Eine
gegen die Höhe der Integritätsentschädigung von der Beschwerdeführerin erhobene
Einsprache (vgl. SUVA-Akte 207) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 30. April 2013 ab (vgl. SUVA-Akte 214). Dieser wurde
sowohl durch das Sozialversicherungsgericht (Verfahren UV.2013.24, SUVA-Akte
255) als auch letztinstanzlich durch das Bundesgericht geschützt (vgl. Urteil
vom 4. April 2014, SUVA-Akte 268). Seit Januar 2010 bezieht die
Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(vgl. IV-Verfügung, SUVA-Akte 249).
b) Die Beschwerdeführerin stellte im Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin
sinngemäss einen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (vgl. Telefonnotiz,
SUVA-Akte 288). Am 8. August 2016 fand durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin
eine Erhebung vor Ort statt (vgl. Erhebungsblatt für Hilflosenentschädigung
sowie Bericht vom 8. August 2016, SUVA-Akten 313 und 314). Gestützt auf ihre
Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September
2016 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (vgl. SUVA-Akte 315). Eine
dagegen erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 318) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 ab (vgl. SUVA-Akte 322).
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. Januar 2017 werden folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 und
die darauf basierende Verfügung vom 6. September 2016 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades zuzusprechen.
2. Unter o/e Kostenfolge.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als deren Vertreter zu gewähren.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
12. April 2017, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid
vom 15. Dezember 2016, mit welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.
September 2016 geschützt wurde, zu bestätigen.
c) Mit Replik vom 22. Juni 2017 resp. Duplik vom 6. Juli 2017
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Schreiben vom 25. September 2017 (Postaufgabe 26. September
2017) zieht die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zurück.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 12. Dezember 2017 wird die Sache von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten
Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem
ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend hat die letzte
schweizerische Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die [...], eine
selbständige Zweigniederlassung mit Sitz im Kanton Basel-Stadt. Demnach liegt
die örtliche Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Mit dem die Verfügung vom 6. September 2016 bestätigenden Einspracheentscheid
vom 15. Dezember 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung, weil die Beschwerdeführerin
unfallbedingt nicht bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig,
dauernd und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, keiner dauernden
persönlichen Überwachung bedürfe sowie für die Pflege gesellschaftlicher
Kontakte nicht auf Dritte angewiesen sei. Zur Begründung führte sie aus, es
fehle der Beschwerdeführerin an der Erheblichkeit der Hilfsbedürftigkeit im Lebensbereich
„Ankleiden/Auskleiden“. Insbesondere könne die Versicherte mit zumutbaren Massnahmen
ihre Selbständigkeit erhalten. Hinsichtlich der Lebensverrichtung „Fortbewegung/Kontaktaufnahme“
könne vorliegend offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin eine Hilflosigkeit
aufweise, zumal in keinem anderen Lebensbereich eine Hilflosigkeit bestehe (vgl.
SUVA-Akte 322).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Voraussetzungen
für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erfülle und verweist zur
Begründung auf die durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin vor Ort
durchgeführte Erhebung.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit verneint
hat.
3.
3.1.
Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) hat der Versicherte bei Hilflosigkeit (Art.
9 ATSG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Gemäss Art. 9 ATSG gilt eine
Person als hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für
alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen
Überwachung bedarf.
3.2.
Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(EVG; heute Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) sind folgende
alltägliche Lebensverrichtungen relevant: (1) Ankleiden, Auskleiden (2)
Aufstehen, Absitzen, Abliegen (3) Essen (4) Körperpflege (5) Verrichten der
Notdurft (6) Fortbewegung, Kontaktaufnahme (vgl. BGE 107 V 136, 141 E. 1c, BGE 121
V 88, 90 E. 3a; Urteil des EVG U 324/05 vom 5. Dezember 2005 E. 1.1 mit
Hinweisen). Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen
Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich
keine Hilflosigkeit vor (vgl. Urteil des EVG U 146/02 vom 10 Februar 2003 E.
4.2).
3.3.
Der Anspruch richtet sich in der Unfallversicherung nach denselben
Kriterien wie in der Invaliden- und in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (vgl. Urteil des EVG U 442/04 vom 25. April 2005 E.
1.1 mit Hinweisen).
3.4.
Art. 38 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember
1982 (UVV; SR 832.202) unterscheidet zwischen Hilflosigkeit schweren, mittleren
und leichten Grades. Dabei gilt nach Art. 38 Abs. 4 UVV eine Hilflosigkeit als
leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen
Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen
und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren
Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger
und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann
(lit. d).
3.5.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG, wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG, gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Entscheid der
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin keine Hilfslosenentschädigung auszurichten
sei nicht mit der durch ihren Abklärungsdienst durchgeführten Erhebung vereinbar.
Sie verweist dabei auf das Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung und
dem Bericht vom 8. August 2017 (vgl. SUVA-Akten 313 f.) und macht geltend, es bestehe
kein Grund von den Einschätzungen des Mitarbeiters, der die Abklärung vor Ort
durchgeführt habe, abzuweichen (vgl. Beschwerde, S. 4 und 8; Replik, S. 2). Ferner
führt sie aus, dass ihr linkes Bein nicht nur unbrauchbar sei, sondern dass sie
auch - im Gegensatz zu Fällen bei Amputation oder Lähmung - praktisch unerträgliche
Schmerzen erleide, wenn ihr Fuss mit etwas in Berührung komme, weshalb sie
dadurch zusätzlich eingeschränkt sei (vgl. Beschwerde, S. 4).
4.2.
In einem ersten Schritt ist auf die Bedeutung des Abklärungsberichts
und dessen Qualifikation einzugehen.
4.3.
Bevor die Hilflosigkeit in einen der drei Grade eingeteilt werden
kann, muss zuerst ermittelt werden, worin die Hilflosigkeit besteht. Der
Antragssteller und der behandelnde Arzt machen Angaben dazu, worin die von
Dritten notwendigerweise zu leistende Hilfe bei den einzelnen
Lebensverrichtungen besteht. Zudem wird in den meisten Fällen eine Abklärung
der Hilflosigkeit vor Ort durchgeführt. Die gewonnen Erkenntnisse werden in
einem formfreien Abklärungsbericht festgehalten (vgl. Ettlin Robert, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in
der Sozialversicherung, Fribourg 1998, S. 292). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss der Abklärungsbericht plausibel, begründet und detailliert
bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den
tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und
der Pflege sein. Er hat zudem in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des EVG U 324/05 vom 5. Dezember
2005 E. 2; BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2). Anhand der gewonnen Erkenntnisse beurteilt
die Verwaltung bzw. das Gericht, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist (vgl. Rumo–Jungo/Holzer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4. Aufl., Zürich 2012, S. 172). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage
(vgl. Ettlin Robert, a.a.O.,
S. 292).
4.4.
Zunächst ist festzustellen, dass die formellen Anforderungen an den
Abklärungsbericht vorliegend erfüllt sind. Der Berichtstext ist plausibel,
begründet und genügend detailliert. Er hält fest, in welchen Tätigkeiten die
Beschwerdeführerin eingeschränkt ist und wo sie Hilfe von Dritten benötigt.
Auch die Beschwerdeführerin beanstandet die Richtigkeit des Inhalts des
Abklärungsberichts nicht und bringt auch nicht vor, dieser sei unvollständig
oder sonst mangelhaft. Unter diesen Umständen erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung
die Durchführung weiterer Abklärungen. Insoweit als die Beschwerdeführerin geltend
macht, es sei auf die darin enthaltenen Aussagen abzustellen, ist darauf hinzuweisen,
dass sich der Abklärungsbericht nicht dazu äussert, ob die festgestellte
Hilfsbedürftigkeit auch erheblich ist. Dabei handelt es sich um eine rechtliche
Würdigung. Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung nicht von den Einschätzungen des Mitarbeiters
abgewichen ist und sich zu dessen Ausführungen auch nicht in Widerspruch
gesetzt hat, sondern lediglich den durch ihn festgestellten Sachverhalt gewürdigt
und gestützt auf eine fehlende Erheblichkeit der im Bericht aufgezeigten
Einschränkungen einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint hat.
4.5.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Würdigung den rechtlichen Vorgaben standhält.
5.
5.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades, wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 38
Abs. 4 lit. a UVV).
5.2.
Vorliegend ist eine Einschränkung in mindestens zwei Lebensbereichen
fraglich. Gemäss Abklärungsbericht vom 8. August 2016 (vgl. SUVA-Akte 313) kann
die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben das Aufstehen, Absitzen und
Abliegen alleine und ohne Hilfe bewerkstelligen. Aus dem Abklärungsbericht
ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin ihr Essen selber zerkleinern und
einnehmen kann. Auch ist die Beschwerdeführerin in der Lage, ihre Körperpflege selber
vorzunehmen und ihre Notdurft ohne Hilfe zu verrichten. Da in diesen
Lebensbereichen klarerweise keine Hilflosigkeit vorliegt, erübrigen sich
weitere Bemerkungen hierzu. Im Abklärungsbericht wird lediglich festgehalten,
die Beschwerdeführerin bedürfe im Lebensbereich „Ankleiden/Auskleiden“ der
Hilfe ihres Ehemannes und hierbei nur beim An- und Ausziehen ihrer linken Socke
und ihrer Orthese. Zudem müsse ihr Ehemann ihr die Kleider bereit legen, weil
sie diese zwar unter Benutzung von Krücken aus dem Schrank nehmen, aber nicht
zum Stuhl oder Bett tragen könne, da sie beide Hände für die Krücken benötige.
5.3.
Von der Beschwerdegegnerin wird hinsichtlich des Lebensbereichs
„Ankleiden/Auskleiden“ nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin beim An-
und Ausziehen der linken Socke und der Orthese Hilfe benötigt. Die
Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich jedoch aus, es handle sich beim Anziehen
der Socke resp. Orthese lediglich um eine kleine Hilfeleistung des Ehemannes,
welche im Rahmen der Unterstützungs- sowie der Schadenminderungspflicht ohne
Abgeltung zumutbar erscheine. Sie macht weiter geltend, der Transport der
Kleidung vom Schrank zum Stuhl liesse sich wohl so organisieren, dass ihn die
Versicherte - wenn auch mit mehr Aufwand oder unter Einsatz von Hilfsmitteln -
selber bewerkstelligen könnte. So könnte beispielsweise ein Stuhl in die Nähe
des Schrankes gestellt werden, so dass ein Transport der Kleidung gänzlich entfalle.
Es fehle damit insgesamt an der Erheblichkeit der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten
in diesem Lebensbereich (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 322, S. 5).
5.4.
Hierzu ist festzuhalten, dass dem Anziehen einer Socke nicht der
gleiche Stellenwert zu kommt wie dem Tragen von anderen Kleidungsstücken wie beispielsweise
Unterwäsche und T-Shirt, Pullover, Rock oder Hose. Im Gegensatz zu den
aufgezählten Kleidungsstücken ist das Tragen von Socken nicht in jedem Fall und
nicht das ganze Jahr über notwendig. Ferner handelt es sich beim Anziehen der
linken Socke mit Hilfe des Ehemannes um eine sehr kurze Handlung, die höchstens
eine Minute dauern dürfte und damit um eine geringe Hilfeleistung, die dem
Ehemann im Rahmen seiner Unterstützungspflicht ohne Weiteres zumutbar ist. Es
kommt hinzu, dass es nach der Rechtsprechung des EVG der versicherten Person im
Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, ihren Einschränkungen
angepasste Kleidung zu tragen wie etwa Schuhe ohne Schnürsenkel oder Hemden
ohne Knöpfe (vgl. Urteil des EVG U 146/02 vom 10 Februar 2003 E. 4.2). Diese
Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Daher wäre es
der Beschwerdeführerin zumutbar, zu Hause eine andere geeignete Fussbedeckung
zu tragen, wie Pantoffeln, gefütterte Hausschuhe oder dergleichen. Das
Hineinschlüpfen in einen Hausschuh ist wesentlich einfacher als das Überziehen
einer Socke und für die Beschwerdeführerin, welche beim Anziehen ihrer übrigen
Kleider nicht beeinträchtigt ist, selbständig zu bewerkstelligen.
5.5.
In Bezug auf das Anlegen der Orthese ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin
fremder Hilfe bedarf. Allerdings gab die Beschwerdeführerin anlässlich der
Abklärung vom 8. August 2016 an, dass sie die Orthese lediglich 1 bis 2-mal wöchentlich
und dann nur 1 bis 2 Stunden täglich trage, nämlich dann, wenn sie mit ihrem Ehemann
das Haus verlasse (vgl. SUVA-Akte 314 S. 1). Damit handelt es sich beim
Anziehen der Orthese um eine lediglich kleine und nicht alltägliche
Hilfeleistung des Ehemannes, welche im Rahmen der Unterstützungs- sowie der
Schadenminderungspflicht ohne Abgeltung zumutbar erscheint. Hinsichtlich der geltend
gemachten Schwierigkeiten beim Transport der Kleidung vom Schrank zum Bett ist
auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, statt den Krücken den
von ihr nach eigenen Angaben im Innenbereich benutzten Rollstuhl zu verwenden
oder - wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt hat - unter
Zuhilfenahme eines Stuhls den Transport der Kleider gänzlich vermeiden (vgl.
Einspracheentscheid, SUVA-Akte 322, S. 5), so dass keine fremde Hilfe benötigt
wird. Im Ergebnis muss damit die Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin
im Lebensbereich „Ankleiden/Auskleiden“ geltend gemachten Einschränkungen verneint
werden.
5.6.
In Bezug auf den Lebensbereich „Fortbewegung/Kontaktaufnahme“ führte
die Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf anlässlich der Abklärung vor Ort
aus, dass sie den ganzen Tag zu Hause mit hochgelagerten Fuss herumsitze. In
der Wohnung könne sie sich mit Krücken für kurze Zeit fortbewegen und benötige
keine Hilfe. Anders im Freien, wo eine Fortbewegung mit Krücken nicht mehr möglich
sei. Hierzu benötige sie einen Rollstuhl, welchen sie jedoch nicht selbst
bedienen könne. Da ihr Fuss hochgelegt sei, sei die Gefahr, dass sie diesen
irgendwo im Freien anschlage oder ihr jemand dagegen stosse, zu gross.
Ausserdem hätte sie auch nicht die notwendige Kraft für die Bedienung des Rollstuhls.
Sie führe deswegen keine Besuche mehr durch und gehe nicht an Anlässe. Für den
Autotransfer benötige sie die Hilfe ihres Ehemannes beim Ein- und Aussteigen,
damit sie den Fuss nirgends anschlage und damit er sie in den Rollstuhl setzen
könne (vgl. SUVA-Akte 313, S. 2; Beschwerde, S. 6).
5.7.
Betreffend den Lebensbereich „Fortbewegung/Kontaktaufnahme“ kann vorliegend
offen gelassen werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung
besteht, da eine leichte Hilflosigkeit eine Einschränkung in mindestens zwei
Lebensbereichen erfordert und die Beschwerdeführerin in keinem weiteren
Lebensbereich eine Einschränkung geltend macht. Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen,
dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
ausschliesslich das linke Bein betreffen und die von ihr geltend gemachte
fehlende Kraft zur Bedienung eines Rollstuhls im Aussenbereich nach den
vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. Bericht der Crossklinik vom 2. Mai
2016, SUVA-Akte 306; Bericht der NeuroPraxis Birseck vom 27. April 2016,
SUVA-Akte 307) nicht dokumentiert ist.
5.8.
In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen
von Art. 38 Abs. 4 lit. a UVV, namentlich Einschränkungen in zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen, vorliegend nicht erfüllt sind.
6.
6.1.
Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades besteht ferner,
wenn die Beschwerdeführerin auf eine dauernde persönliche Überwachung angewiesen
ist oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen
Pflege bedarf (Art. 38 Abs. 4 lit. b und c UVV). Die Pflege und Überwachung
beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich
dabei vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung,
welche zufolge des psychischen oder physischen Zustandes des Versicherten
notwendig ist (vgl. BGE 105 V 52, 57 E. 4b).
6.2.
Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Notwendigkeit einer
dauernden Überwachung geltend, dass sie wegen der grossen Gefahr zu stürzen nicht
alleine zu Hause bleibe. Um auszuschliessen, dass sie gestürzt sei, müsste
jemand mindestens einmal täglich bei ihr reinschauen. Wäre dies der Fall, wäre
es ihr nicht möglich, alleine aufzustehen. Sie könnte wegen der unerträglichen
Schmerzen bewusstlos werden und deshalb auch kein Telefon bedienen (vgl.
Beschwerde, S. 6). Ihr Ehemann überwache sie daher sowohl tagsüber als auch
nachts ständig. Medikamente müssten ihr keine abgegeben werden. Jedoch müsse
der linke Fuss vom Ehemann täglich mit Rolta soft (Watteverband) umwickelt
werden bevor die Socke oder die Orthese angelegt werde.
6.3.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, begründet die
Sturzgefahr der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit einer dauernden Überwachung
(vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 322, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin
bewegt sich in der Wohnung mit Krücken fort und sitzt nach ihren eigenen
Angaben tagsüber oft im Rollstuhl. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin
jeweils im Rollstuhl fortbewegen könnte, wenn sie alleine zuhause ist, womit
die Sturzgefahr praktisch ausgeschlossen wäre, könnte dem Risiko, dass die
Beschwerdeführerin im Falle eines Sturzes nicht selber aufstehen kann und
während Stunden auf dem Boden liegt, durch einfache Hilfsmittel wie das Mittragen
eines Telefons oder eines mit einem Alarmknopf ausgestatteten Armbandes behoben
werden. Insbesondere das einfache Drücken des Alarmknopfes sollte der
Beschwerdeführerin auch bei starken Schmerzen und angesichts der Kürze der
Handlung auch vor Eintritt einer allfälligen schmerzbedingten Bewusstlosigkeit möglich
sein. Das Treffen von solchen Vorkehrungen ist verhältnismässig und im Rahmen
der Schadenminderungspflicht auch zumutbar. Da keine anderen Gründe für eine
dauernde persönliche Überwachung der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden
und solche aus den Akten auch nicht ersichtlich sind, hat die
Beschwerdegegnerin vorliegend eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 4
lit. b UVV zu Recht verneint.
6.4.
In Bezug auf die Notwendigkeit einer besonders aufwendigen Pflege
gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c UVV ist festzuhalten, dass hierbei ein qualifiziertes
Mass an Betreuung verlangt wird. Unter den Begriff „Pflege“ fällt zum Beispiel
die Notwendigkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage
anzulegen (vgl. BGE 116 V 41, 49 E. 6b). Eine Pflege kann aus verschiedenen
Gründen aufwendig sein. Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie
einen grossen Zeitaufwand erfordert oder besonders hohe Kosten verursacht. In
qualitativer Hinsicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Verrichtungen
unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa, weil sich die Pflege
besonders mühsam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit zu
erbringen ist. Ein täglicher Pflegeaufwand von 2 bis 2,5 Stunden ist sicher
dann als besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. c UVV zu
qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Momente mitzuberücksichtigen sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 9.1).
6.5.
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte pflegerische Aufwand
durch ihren Ehemann beschränkt sich auf das Umwickeln des Fusses mit Rolta soft
(Watteverband). Weitere Einschränkungen macht die Beschwerdeführerin keine geltend.
Insbesondere weist sie darauf hin, dass ihr keine Medikamente abzugeben seien. Auch
wenn davon auszugehen ist, dass das Bandagieren des linken Fusses (allenfalls
täglich) und das Anlegen des Sockens und (gelegentlich) der Orthese einige
Minuten in Anspruch nimmt, handelt es sich dabei nicht um eine quantitativ besonders
aufwändige Tätigkeit, welche in zeitlicher Hinsicht das Ausmass von zwei oder
mehr Stunden täglich erreichen würde. Auch findet sie in qualitativer Hinsicht
nicht unter erschwerten Umständen statt, so dass die Beschwerdeführerin nicht
als hilflos im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. c UVV bezeichnet werden kann.
7.
7.1.
Schliesslich besteht ein Anspruch, auf leichte
Hilflosenentschädigung, wenn eine versicherte Person wegen einer schweren
Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann (Art. 38 Abs. 4 lit. d UV).
7.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie keine Besuche
absolvieren und keine Anlässe besuchen könne, weil dabei die Gefahr bestehe,
dass sie mit ihrem linken Fuss irgendwo anschlage. Um Schmerzen zu vermeiden
verlasse sie kaum mehr das Haus und nehme an keinen sozialen Anlässen mehr teil
(vgl. Beschwerde, S. 7). Im Abklärungsbericht führte sie zudem aus, dass ihre
vielen Enkel sie zwar besuchen kommen, aber nie über Nacht bleiben können, weil
die Belastung zu gross wäre (vgl. SUVA-Akte 314, S. 1).
7.3.
Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht,
für die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte auf erhebliche Dienstleistungen
Dritter angewiesen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter die Pflege gesellschaftlicher Kontakte
u.a. auch die Tätigkeiten des Lesens und Schreibens fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.2.3). Die Beschwerdegegnerin hat zu
Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin beim Zeitunglesen,
Internetgebrauch, Korrespondieren und Telefonieren nicht eingeschränkt ist
(vgl. SUVA-Akte 322, S. 7). Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin
grosse Veranstaltungen, an denen viele Menschen teilnehmen und die Gefahr eines
Anstossens am Bein besteht, meidet, ist darauf hinzuweisen, dass normale Besuche
bei oder von Bekannten durchaus zumutbar sind, wie das Beispiel mit den von der
Beschwerdeführerin angeführten Enkeln zeigt. Insbesondere kann bei solchen
Besuchen vorgängig um besondere Vorsicht und Rücksichtnahme gebeten werden, um
ein Anstossen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offen
gelassen werden, ob es sich bei ihren Beschwerden am linken Fuss um eine
schwere Sinnesschädigung oder ein schweres körperliches Gebrechen im Sinne von
Art. 38 Abs. 4 lit. d UVV handelt.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 zu bestätigen.
8.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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