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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.40
Einspracheentscheid vom 12. Juni
2017
Vorliegen eines
Schreckereignisses und damit eines Unfalles verneint; kein Anspruch auf
UVG-Leistungen.
Tatsachen
I.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war als Geschäftsführerin
(„Gérante“) bei der D____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der C____
(Beschwerdegegnerin) in [...] gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (Beschwerdebeilagen [BA] 2 und BA 12/7). Am 19.
August 2014 befragten der Leiter Gebäudesicherheit sowie die Sicherheitsbeauftragte
die Beschwerdeführerin in einem Kellerraum an ihrem Arbeitsort im D____ (BA
12/7). Im Anschluss an das Gespräch wurde das Arbeitsverhältnis per 30.
November 2014 aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 19. August 2014, BA 12/11).
Im Rahmen dieses Gesprächs erlitt die Beschwerdeführerin einen Schock (vgl.
Unfallmeldung vom 10. August 2016, BA 2) und wurde in der Folge wegen einer schweren
Depression aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung ab dem 19. August
2014 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitsattest des
behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom 13. Mai 2016 und Bericht von Dr. E____
vom 13. Februar 2017, BA 5/12 und 12/28). Am 2. Februar 2015 reichte die
Beschwerdeführerin ein Leistungsgesuch bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) ein (IV-Akte 1) und erhielt ab August 2015 eine
ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Verfügung vom 17. Oktober 2016, IV-Akte
65). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 16. Februar 2017 einen Leistungsanspruch. Zur Begründung führte sie an, das
Ereignis erfülle den Unfallbegriff nicht, da es an der Ungewöhnlichkeit des äusseren
Faktors fehle und daher kein Schreckereignis vorliege (BA 11). Die dagegen
erhobene Einsprache vom 22. März 2017 (BA 12) wurde mit Einspracheentscheid vom
12. Juni 2017 abgewiesen (BA 15).
II.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017 beim Kantonsgericht
[...] Beschwerde. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Juni
2017 aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen im Sinne des UVG zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Vertretung durch Advokat B____.
Mit Entscheid vom 9. August 2017 tritt das Kantonsgericht [...]
auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überweist die
Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Instruktionsrichterin ist mit Verfügung vom 1. November
2017 aufgrund fehlender Unterlagen auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Kostenerlass
nicht eingetreten.
IV.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 zieht die
Instruktionsrichterin die IV-Akten sowie die Akten des Strafverfahrens zum
Verfahren bei. Die Parteien erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 9. März 2018). Sie verzichten auf eine
diesbezügliche Vernehmlassung (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. März
2018).
V.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 9. Mai 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass es sich
bei dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall nicht um ein
aussergewöhnliches Schreckereignis und somit nicht um einen Unfall gemäss Art.
4 ATSG handle. Es sei nachvollziehbar, dass das Ereignis vom 19. August 2014
subjektiv als eindrücklich bzw. bedrohlich empfunden worden sei. Es könne
jedoch nicht als gewaltsam bezeichnet werden. Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung einer „weiten Bandbreite“ von
Versicherten könne das Ereignis nicht als Schreckereignis im Rechtssinne
qualifiziert werden. Selbst wenn von einem Unfall auszugehen sei, liege kein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. August 2014 und den
geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden vor. Somit habe die
Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht zu Recht verneint (Beschwerdeantwort
vom 22. November 2017).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, das rechtliche Gehör
sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid
nicht genauer dargelegt habe, gestützt auf welche Tatsachen sie zu ihrer
Schlussfolgerung gelange. Sie habe lediglich auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verwiesen, ohne den Sachverhalt genauer abzuklären. Somit sei
der Entscheid der Beschwerdegegnerin bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Sodann
sei - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - der aussergewöhnliche äussere
Faktor gegeben. Es sei offensichtlich aussergewöhnlich, anlässlich eines Gesprächs
in einem engen Raum zusammen mit zwei Personen eingesperrt zu sein, die sich
gewaltbereit verhalten würden, ohne den Ort verlassen zu dürfen. Sie sei
faktisch bedroht, manipuliert, genötigt und erniedrigt worden und habe um ihre
körperliche Unversehrtheit gefürchtet. Das Vertrauen in ihren Arbeitgeber sei zutiefst
erschüttert worden. Besonders verletzend sei zudem, dass eine illegale Videoüberwachung
stattgefunden habe. Dies alles habe einen schweren Schock bei der Beschwerdeführerin
ausgelöst, weshalb sie arbeitsunfähig geworden sei. Der Vorfall vom 19. August
2014 sei als Unfall bzw. als Schreckereignis einzustufen. Dementsprechend sei
die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig (Beschwerde vom 13. Juli 2017).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob es sich beim Vorfall vom 19.
August 2014 um ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG handelt und
infolgedessen ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung besteht.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3.2.
Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die
Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des
Unfallbegriffes (Art. 4 ATSG) anerkannt. Danach setzt die Annahme eines
Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis,
verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische
Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des
Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer
überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch
Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie
Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössische
Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat diese Rechtsprechung wiederholt
bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht
nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen
kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite
Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei
relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (Urteil des
Bundesgerichts vom 27. August 2014 [8C_231/2014], E. 2.4 mit Hinweisen),
betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss
nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber
bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls
schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 mit
Hinweisen). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst
haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden
psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil 8C_341/2008
vom 25. September 2008, E. 2.3).
3.3.
Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis
ohne körperliche Verletzung und den nachfolgend aufgetretenen psychischen
Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und
allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen (BGE 129 V 177 E. 4.2 und
Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2014 [8C_231/2014], E. 2.4 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
Vorab ist in formeller Hinsicht zum Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungs- bzw.
Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit das rechtliche Gehör
verletzt, Stellung zu nehmen: Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Einspracheentscheid zur Frage, ob ein Schreckereignis gegeben ist,
zwar im Wesentlichen auf die Literatur und die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verwiesen. Dennoch konnte sich die Beschwerdeführerin aufgrund
dieser Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen, hat
doch die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Gesichtspunkte genannt und
begründet, weshalb sie zu ihrem Entscheid gelangt ist (BGE 124 V 180, 181, mit
weiteren Hinweisen). Es war daher der Beschwerdeführerin möglich, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zufolge mangelnder Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides vor.
Ob die Beschwerdegegnerin die Abklärungspflicht verletzt hat,
kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn auf die Angaben der
Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 19. August 2014 abgestellt wird, ist – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – das Vorliegen eines Schreckereignisses zu
verneinen. Dementsprechend kann vorliegend auch auf die von der
Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme von Zeugen verzichtet werden.
4.2.
In materieller Hinsicht ist strittig, ob es sich beim Vorfall vom
19. August 2014 um ein Schreckereignis und damit um einen Unfall im
versicherungsrechtlichen Sinn handelt.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurde sie am 19.
August 2014 vom Leiter Gebäudesicherheit und der Sicherheitsbeauftragten während
der Arbeit abgepasst und zur Befragung in einen Kellerraum des Gebäudes
gebracht. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass sie weder den Raum verlassen noch
telefonieren oder auf die Toilette gehen dürfe. Der Leiter Gebäudesicherheit
hätte ihr sodann vorgeworfen, fünf Zweifrankenstücke und eine kleine Flasche
Wein gestohlen zu haben. Sie habe sich dagegen gewehrt und erklärt, dass sie
alte Münzen sammle und den Geldbetrag wieder habe zurückerstatten wollen. Die
Weinflasche habe sie gekauft. Der Leiter Gebäudesicherheit habe diese
Erklärungen bestritten, sie als Diebin und Säuferin beschimpft, die
Beschwerdeführerin angeschrien und sie der Lüge bezichtigt. Er habe mehrfach
ausgerufen: „Geben Sie es doch endlich zu!“ und habe dabei besonders hart mit
der Faust auf den Tisch geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihre
körperliche Unversehrtheit gehabt. Zudem habe der Leiter Gebäudesicherheit mit einer
Strafanzeige gedroht und darauf hingewiesen, dass das von D____ gegen sie
eingeleitete Strafverfahren bestimmt lang und kostspielig werden würde. Die Befragung
habe drei Stunden gedauert. Faktisch sei die Beschwerdeführerin gegen ihren
Willen festgehalten worden. Man habe ihr nicht erlaubt, die Polizei zu rufen. Nach
dreistündiger Befragung sei die Beschwerdeführerin unter der Last der Umstände
zusammengebrochen und habe nachgegeben. Sie habe unter Zwang zugegeben, dass
sie die strittige Flasche nicht bezahlt habe. Nach dem Geständnis sei der Personalberater
erschienen, um ihr die Kündigung mitzuteilen. Nach über 16 einwandfreien und
treulich abgeleisteten Dienstjahren sei die Beschwerdeführerin vor den Augen
ihrer Kolleginnen und Kollegen sowie der Kunden abgeführt und vor die Tür
gesetzt worden. Zudem sei ihr anlässlich der Befragung mitgeteilt worden, dass
in ihrem Büro eine Kamera installiert worden sei und seit dem 16. Juni 2014
ohne ihr Wissen eine Videoüberwachung stattgefunden habe. Sie gehe davon aus,
dass ihr Arbeitgeber ihr beim Entkleiden zugesehen habe. Dies stelle eine grobe
Verletzung der Privat- und Intimsphäre dar (vgl. Beschwerde vom 13. Juli 2017).
4.3.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
stellt der Vorfall vom 19. August 2014 kein Schreckereignis dar. Denn
die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist betreffend der Ungewöhnlichkeit von
Schreckereignissen restriktiv, da diese lediglich bei aussergewöhnlichen
Schreckereignissen, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock
verbunden sind, bejaht wird. Als typische Schreckereignisse gelten dabei u.a.
Brand- oder Erdbebenkatastrophen, ein Eisenbahn- oder Flugzeugunglück, eine
schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer
Überfall oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG,
Schulthess, 4. Auflage 2012, Art. 6, S. 46 f. mit weiteren Hinweisen auf
die Rechtsprechung). Zwar mag der Leiter Gebäudesicherheit
anlässlich der Befragung am 19. August 2014 Druck auf die Beschwerdeführerin
ausgeübt, ein Strafverfahren angedroht, sie beschimpft und sie für mehrere
Stunden in einem engen Raum faktisch festgehalten haben, so dass dem Geschehnis
vom 19. August 2014 eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden
kann. Zudem ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin das
Ereignis subjektiv als bedrohlich empfunden und sich erniedrigt sowie genötigt
gefühlt hat. Dennoch ist der Vorfall im Vergleich zu den vorerwähnten
Beispielen nicht von einer besonderen Heftigkeit und Aussergewöhnlichkeit, die
geeignet erscheint, durch Störung des seelischen Gleichgewichts - auch bei
einer "weiten Bandbreite" von Versicherten - typische
Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Denn
eine akute (Lebens-)Gefahr bestand für die Beschwerdeführerin während der
Befragung nicht. Dass die Befragung
als auch die anschliessende Kündigung überraschend erfolgte, vermag nicht zu
einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. In diesem Zusammenhang bleibt
darauf hinzuweisen, dass dies bei jeder (fristlosen) Kündigung der Fall ist. Unter
diesen Umständen fehlt es auch am Faktor der Plötzlichkeit bzw. überraschenden Heftigkeit
für die Annahme eines Schreckereignisses (vgl. E. 3.2.).
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorfall
vom 19. August 2014 nicht als Schreckereignis und somit nicht als Unfall im
Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden kann. Selbst wenn der Vorfall vom 19.
August 2014 als Unfall zu bezeichnen wäre, wäre er nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung kaum geeignet, langjährige
psychische Beschwerden in Form einer schweren Depression infolge einer posttraumatischen
Belastungsstörung (BA 5/12 und psychiatrisches Gutachten vom 23. Januar
2015, IV-Akte 216) auszulösen (vgl. BGE 129 V 177, E. 4.3). Somit
wären die Kausalität und Adäquanz der aktuellen Beschwerden fraglich. Folglich
hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Versicherungsleistungen
verneint.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom
12. Juni 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: