Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____  

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.40

Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017

Vorliegen eines Schreckereignisses und damit eines Unfalles verneint; kein Anspruch auf UVG-Leistungen.

 


Tatsachen

I.          

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war als Geschäftsführerin („Gérante“) bei der D____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der C____ (Beschwerdegegnerin) in [...] gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Beschwerdebeilagen [BA] 2 und BA 12/7). Am 19. August 2014 befragten der Leiter Gebäudesicherheit sowie die Sicherheitsbeauftragte die Beschwerdeführerin in einem Kellerraum an ihrem Arbeitsort im D____ (BA 12/7). Im Anschluss an das Gespräch wurde das Arbeitsverhältnis per 30. November 2014 aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 19. August 2014, BA 12/11). Im Rahmen dieses Gesprächs erlitt die Beschwerdeführerin einen Schock (vgl. Unfallmeldung vom 10. August 2016, BA 2) und wurde in der Folge wegen einer schweren Depression aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung ab dem 19. August 2014 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitsattest des behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom 13. Mai 2016 und Bericht von Dr. E____ vom 13. Februar 2017, BA 5/12 und 12/28). Am 2. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Leistungsgesuch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ein (IV-Akte 1) und erhielt ab August 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Verfügung vom 17. Oktober 2016, IV-Akte 65). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2017 einen Leistungsanspruch. Zur Begründung führte sie an, das Ereignis erfülle den Unfallbegriff nicht, da es an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors fehle und daher kein Schreckereignis vorliege (BA 11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. März 2017 (BA 12) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017 abgewiesen (BA 15).

II.         

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017 beim Kantonsgericht [...] Beschwerde. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017 aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen im Sinne des UVG zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Vertretung durch Advokat B____.

Mit Entscheid vom 9. August 2017 tritt das Kantonsgericht [...] auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überweist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.       

Die Instruktionsrichterin ist mit Verfügung vom 1. November 2017 aufgrund fehlender Unterlagen auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Kostenerlass nicht eingetreten.

IV.      

Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 zieht die Instruktionsrichterin die IV-Akten sowie die Akten des Strafverfahrens zum Verfahren bei. Die Parteien erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 9. März 2018). Sie verzichten auf eine diesbezügliche Vernehmlassung (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2018).

V.        

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 9. Mai 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall nicht um ein aussergewöhnliches Schreckereignis und somit nicht um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handle. Es sei nachvollziehbar, dass das Ereignis vom 19. August 2014 subjektiv als eindrücklich bzw. bedrohlich empfunden worden sei. Es könne jedoch nicht als gewaltsam bezeichnet werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung einer „weiten Bandbreite“ von Versicherten könne das Ereignis nicht als Schreckereignis im Rechtssinne qualifiziert werden. Selbst wenn von einem Unfall auszugehen sei, liege kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. August 2014 und den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden vor. Somit habe die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht zu Recht verneint (Beschwerdeantwort vom 22. November 2017).

2.2.             Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht genauer dargelegt habe, gestützt auf welche Tatsachen sie zu ihrer Schlussfolgerung gelange. Sie habe lediglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, ohne den Sachverhalt genauer abzuklären. Somit sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Sodann sei - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - der aussergewöhnliche äussere Faktor gegeben. Es sei offensichtlich aussergewöhnlich, anlässlich eines Gesprächs in einem engen Raum zusammen mit zwei Personen eingesperrt zu sein, die sich gewaltbereit verhalten würden, ohne den Ort verlassen zu dürfen. Sie sei faktisch bedroht, manipuliert, genötigt und erniedrigt worden und habe um ihre körperliche Unversehrtheit gefürchtet. Das Vertrauen in ihren Arbeitgeber sei zutiefst erschüttert worden. Besonders verletzend sei zudem, dass eine illegale Videoüberwachung stattgefunden habe. Dies alles habe einen schweren Schock bei der Beschwerdeführerin ausgelöst, weshalb sie arbeitsunfähig geworden sei. Der Vorfall vom 19. August 2014 sei als Unfall bzw. als Schreckereignis einzustufen. Dementsprechend sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig (Beschwerde vom 13. Juli 2017).

2.3.             Streitig und zu prüfen ist somit, ob es sich beim Vorfall vom 19. August 2014 um ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG handelt und infolgedessen ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung besteht.

3.                   

3.1.             Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.2.             Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffes (Art. 4 ATSG) anerkannt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2014 [8C_231/2014], E. 2.4 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 mit Hinweisen). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil 8C_341/2008 vom 25. September 2008, E. 2.3).

3.3.             Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzung und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen (BGE 129 V 177 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2014 [8C_231/2014], E. 2.4 mit Hinweisen).

4.                   

4.1.             Vorab ist in formeller Hinsicht zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungs- bzw. Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt, Stellung zu nehmen: Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zur Frage, ob ein Schreckereignis gegeben ist, zwar im Wesentlichen auf die Literatur und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Dennoch konnte sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen, hat doch die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Gesichtspunkte genannt und begründet, weshalb sie zu ihrem Entscheid gelangt ist (BGE 124 V 180, 181, mit weiteren Hinweisen). Es war daher der Beschwerdeführerin möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge mangelnder Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides vor.

Ob die Beschwerdegegnerin die Abklärungspflicht verletzt hat, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 19. August 2014 abgestellt wird, ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – das Vorliegen eines Schreckereignisses zu verneinen. Dementsprechend kann vorliegend auch auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme von Zeugen verzichtet werden.

4.2.             In materieller Hinsicht ist strittig, ob es sich beim Vorfall vom 19. August 2014 um ein Schreckereignis und damit um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt.

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurde sie am 19. August 2014 vom Leiter Gebäudesicherheit und der Sicherheitsbeauftragten während der Arbeit abgepasst und zur Befragung in einen Kellerraum des Gebäudes gebracht. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass sie weder den Raum verlassen noch telefonieren oder auf die Toilette gehen dürfe. Der Leiter Gebäudesicherheit hätte ihr sodann vorgeworfen, fünf Zweifrankenstücke und eine kleine Flasche Wein gestohlen zu haben. Sie habe sich dagegen gewehrt und erklärt, dass sie alte Münzen sammle und den Geldbetrag wieder habe zurückerstatten wollen. Die Weinflasche habe sie gekauft. Der Leiter Gebäudesicherheit habe diese Erklärungen bestritten, sie als Diebin und Säuferin beschimpft, die Beschwerdeführerin angeschrien und sie der Lüge bezichtigt. Er habe mehrfach ausgerufen: „Geben Sie es doch endlich zu!“ und habe dabei besonders hart mit der Faust auf den Tisch geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihre körperliche Unversehrtheit gehabt. Zudem habe der Leiter Gebäudesicherheit mit einer Strafanzeige gedroht und darauf hingewiesen, dass das von D____ gegen sie eingeleitete Strafverfahren bestimmt lang und kostspielig werden würde. Die Befragung habe drei Stunden gedauert. Faktisch sei die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen festgehalten worden. Man habe ihr nicht erlaubt, die Polizei zu rufen. Nach dreistündiger Befragung sei die Beschwerdeführerin unter der Last der Umstände zusammengebrochen und habe nachgegeben. Sie habe unter Zwang zugegeben, dass sie die strittige Flasche nicht bezahlt habe. Nach dem Geständnis sei der Personalberater erschienen, um ihr die Kündigung mitzuteilen. Nach über 16 einwandfreien und treulich abgeleisteten Dienstjahren sei die Beschwerdeführerin vor den Augen ihrer Kolleginnen und Kollegen sowie der Kunden abgeführt und vor die Tür gesetzt worden. Zudem sei ihr anlässlich der Befragung mitgeteilt worden, dass in ihrem Büro eine Kamera installiert worden sei und seit dem 16. Juni 2014 ohne ihr Wissen eine Videoüberwachung stattgefunden habe. Sie gehe davon aus, dass ihr Arbeitgeber ihr beim Entkleiden zugesehen habe. Dies stelle eine grobe Verletzung der Privat- und Intimsphäre dar (vgl. Beschwerde vom 13. Juli 2017).

4.3.             Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt der Vorfall vom 19. August 2014 kein Schreckereignis dar. Denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist betreffend der Ungewöhnlichkeit von Schreckereignissen restriktiv, da diese lediglich bei aussergewöhnlichen Schreckereignissen, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, bejaht wird. Als typische Schreckereignisse gelten dabei u.a. Brand- oder Erdbebenkatastrophen, ein Eisenbahn- oder Flugzeugunglück, eine schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Schulthess, 4. Auflage 2012, Art. 6, S. 46 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Zwar mag der Leiter Gebäudesicherheit anlässlich der Befragung am 19. August 2014 Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt, ein Strafverfahren angedroht, sie beschimpft und sie für mehrere Stunden in einem engen Raum faktisch festgehalten haben, so dass dem Geschehnis vom 19. August 2014 eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann. Zudem ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin das Ereignis subjektiv als bedrohlich empfunden und sich erniedrigt sowie genötigt gefühlt hat. Dennoch ist der Vorfall im Vergleich zu den vorerwähnten Beispielen nicht von einer besonderen Heftigkeit und Aussergewöhnlichkeit, die geeignet erscheint, durch Störung des seelischen Gleichgewichts - auch bei einer "weiten Bandbreite" von Versicherten - typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Denn eine akute (Lebens-)Gefahr bestand für die Beschwerdeführerin während der Befragung nicht. Dass die Befragung als auch die anschliessende Kündigung überraschend erfolgte, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass dies bei jeder (fristlosen) Kündigung der Fall ist. Unter diesen Umständen fehlt es auch am Faktor der Plötzlichkeit bzw. überraschenden Heftigkeit für die Annahme eines Schreckereignisses (vgl. E. 3.2.).   

4.4.             Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorfall vom 19. August 2014 nicht als Schreckereignis und somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden kann. Selbst wenn der Vorfall vom 19. August 2014 als Unfall zu bezeichnen wäre, wäre er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung kaum geeignet, langjährige psychische Beschwerden in Form einer schweren Depression infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung (BA 5/12 und psychiatrisches Gutachten vom 23. Januar 2015, IV-Akte 216) auszulösen (vgl. BGE 129 V 177, E. 4.3). Somit wären die Kausalität und Adäquanz der aktuellen Beschwerden fraglich. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint.

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: